Neuerungen bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 40 ... · Rechtliche Grundlagen der EFZ an...

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Entgeltfortzahlung NEU Universitätspersonalrechtliche Gespräche 2018 ao.Univ.-Prof. in Dr. in Nora Melzer-Azodanloo

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  • Entgeltfortzahlung NEU

    Universitätspersonalrechtliche Gespräche 2018

    ao.Univ.-Prof.in Dr.in Nora Melzer-Azodanloo

  • AGENDA

    EFZ bei DV wegen Krankheit

    bisherige und neue EFZ- sowie Übergangsregelungen

    EFZ bei Umstellung von Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr

  • Rechtliche Grundlagen der EFZ an Universitäten

    Krankheit, Unglücksfall Sonstige DV-Gründe auf Seiten des/der AN

    §§ 8 f AngG, § 17a BAG (BDG, VBG) § 8 Abs 3 AngG, § 1154b ABGB

    § 16 Abs 1 u 2 KV für die AN der Universitäten

    § 16 Abs 3 ff KV für die AN der Universitäten

    BV BV

    AV AV

  • Angestellte (alt)

    Dienstjahre Entgeltfortzahlungsanspruch Entgeltanspruch bei Arbeitsunfall

    Wiedererkrankung

    bis 5 Dienstjahre

    6 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt

    zusätzlich 2 Wochen volles Entgelt

    6 Wochen halbes,4 Wochen ¼ Entgelt

    im 6. bis 15. Dienstjahr

    8 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt

    _ 8 Wochen halbes, 4 Wochen ¼ Entgelt

    im 16. bis 25. Dienstjahr

    10 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt

    _ 10 Wochen halbes 4 Wochen ¼ Entgelt

    ab dem 26. Dienstjahr

    12 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt

    _ 12 Wochen halbes4 Wochen ¼ Entgelt

    innerhalb eines halben Jahres ab „Wiedereintritt“

  • ArbeiterInnen (alt)

    Dienstjahre Krankheit/Unglücksfall bei Arbeitsunfall/Berufskrankheitjeweils zusätzlich

    bis 5 Dienstjahre 6 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt

    8 Wochen volles Entgelt pro Anlassfall

    im 6. bis 15. Dienstjahr 8 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt

    8 Wochen volles Entgelt pro Anlassfall

    im 16. bis 25. Dienstjahr

    10 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt

    10 Wochen volles Entgelt proAnlassfall

    ab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt

    10 Wochen volles Entgelt pro Anlassfall

    pro Arbeitsjahr

  • Alle AN (neu)

    Dienstjahre Krankheit/Unglücksfall bei Arbeitsunfall/Berufskrankheitjeweils zusätzlich

    im 1. Dienstjahr 6 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt

    8 Wochen volles Entgelt pro Anlassfall

    im 2. bis 15. Dienstjahr 8 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt

    8 Wochen volles Entgelt pro Anlassfall

    im 16. bis 25. Dienstjahr

    10 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt

    10 Wochen volles Entgelt proAnlassfall

    im 26. Dienstjahr und darüber

    12 Wochen volles, 4 Wochen halbes Entgelt

    10 Wochen volles Entgelt pro Anlassfall

    pro Arbeitsjahr

  • Wesentliche gesetzliche Änderungen

    zusätzlicher halber EFZ-Anspruch pro halbem Jahr entfällt bei Angestellten

    Grundanspruch erhöht sich bei allen AN ab dem 2. DJ

    zusätzliche 2 Wochen volle EFZ bei AU/BK in den ersten 5 DJ entfällt bei Angestellten

    bei jedem AU/BK eigener EFZ-Anspruch zusätzlich für alle AN

    halbes Jahr als Bezugszeitraum (für Grundanspruch + zusätzlichen halben Grundanspruch) fällt bei Angestellten weg

    Arbeitsjahr als Bezugszeitraum für alle AN

  • Weitere Konsequenzen der Angleichung für die Angestellten

    Laufende DV, gewöhnliche Krankheit reicht ins neue Arbeitsjahr neuer Anspruchfür neues Arbeitsjahr kann ohne Wiederantritt konsumiert werden

    Beispiel: Eine AN erkrankt, erstmals seit ihrem Arbeitsbeginn, 7 Wochen vor Beginnihres dritten Dienstjahres für insgesamt 10 Wochen an einer schwerenLungenentzündung und erleidet ein paar Wochen nach dem Wiederantritt einenBeinbruch, der sie 12 Wochen arbeitsunfähig macht.

    1. Krankheit: 10 Wo EFZ (7 Wo voll aus altem Arbeitsjahr, 3 Wo voll aus neuemArbeitsjahr)

    2. Krankheit: 5 Wo EFZ voll, 4 Wo halb

  • Weitere Konsequenzen der Angleichung

    Erschöpfung des alten Anspruchs, aber gewöhnliche Krankheit reicht ins neueArbeitsjahr neuer Anspruch für neues Arbeitsjahr kann ohne Wiederantrittkonsumiert werden

    Beispiel: Eine AN erkrankt am Beginn ihres dritten Arbeitsjahres für 10Wochen an einer Lungenentzündung. Drei Wochen vor Beginn des viertenArbeitsjahres erleidet sie einen Beinbruch, der sie für 10 Wochenarbeitsunfähig macht.

    1. Krankheit: 8 Wo EFZ voll, 2 Wo halb.2. Krankheit: 2 Wo EFZ halb (aus laufendem Arbeitsjahr), 1 Wo kein Anspruch

    auf EFZ, 7 Wo EFZ voll (aus dem neuem Arbeitsjahr. Restanspruch beiKrankheit in diesem Arbeitsjahr: 1 Wo EFZ voll, 4 Wo halb)

  • Weitere Neuerungen bei Angestellten

    Anlassprinzip: für jede/n neuerliche/n AU oder BK eigener Anspruch

    Beispiel: Eine AN erkrankt am Beginn ihres dritten Arbeitsjahres für 10 Wochen aneiner Lungenentzündung. Drei Wochen nach dem Wiederantritt erleidet sie beieinem Radunfall auf dem Nachhauseweg einen Beinbruch, der sie für 10 Wochenarbeitsunfähig macht. Zwei Monate nach ihrer Rückkehr fällt sie während der Arbeitvon einer Leiter und ist für 5 Wochen arbeitsunfähig.

    1. DV (Krankheit): 8 Wo EFZ voll, 2 Wo halb2. DV (AU): 8 Wo EFZ voll3. DV (neuer AU): 5 Wo EFZ voll

  • Weitere Neuerungen bei AngestelltenAusnahme vom Anlassprinzip bei Folgeverhinderung

    Beispiel: Eine AN erleidet zu Beginn des vierten Arbeitsjahres bei einem Autounfallauf dem Weg vom Kindergarten zur Arbeit einen Beinbruch, der sie für 7 Wochenarbeitsunfähig macht. Drei Monate nach dem Wiederantritt der Arbeit muss sie für2 Wochen und dann noch einmal 6 Wochen vor dem fünften Arbeitsjahr für 1 Wochezur Nachbehandlung wegen einer Muskelverkürzung am beim AU verletzten Beinzur Rehabilitation.

    1. DV (AU): 7 Wo EFZ voll2. DV (Folgeverhinderung): 1 Wo (aus restlichem Anspruch von je 8 Wo pro AU/BK).

    Neuer Anspruch aus AU erst mit Beginn des neuen Arbeitsjahres.

    3. DV (Folgeverhinderung): ?

  • Weitere Neuerungen bei Angestellten

    DV wegen AU reicht ins neue Arbeitsjahr bei Ausschöpfung des aktuellen Anspruchs keine Konsumation des Anspruchs aus neuem Arbeitsjahr zulässig

    Beispiel: Eine AN erleidet 9 Wochen vor Beginn des vierten Arbeitsjahres bei einem Autounfall auf dem Weg zur Gesundenuntersuchung bei ihrer Hausärztin, wovon sie die AG auch informiert hat, einen schweren Bein- und Wirbelbruch, der sie für 12 Wochen arbeitsunfähig macht.

    DV (AU): 8 Wo EFZ voll. Für die restlichen 4 Wochen der DV aufgrund des laufenden AU keine EFZ, auch nicht ab neuem Arbeitsjahr.

  • Weitere Konsequenzen

    Eintritt in eine neue Dienststufe (Senioritätssprung) während Krankheit höherer Anspruch auch schon für laufende Krankheit

    Beispiel: Eine AN erleidet zu Beginn des 15. Arbeitsjahres einen schweren Beinbruch, der sie für 11 Wochen arbeitsunfähig macht. 2 Wochen vor dem 16. Arbeitsjahr bekommt sie eine schwere Lungen- und Rippenfellentzündung, die sie für 13 Wochen arbeitsunfähig macht.

    1. DV: 8 Wo EFZ voll, 3 Wo halb2. DV: 1 Wo EFZ halb, 1 Wo kein Entgelt, (mit Beginn des neuen Arbeitsjahres) 10

    Wo voll, 1 Wo halb

  • Weitere Neuerungen für Angestellte -Zusammenfassung

    Gewöhnliche Krankheit reicht ins neue Arbeitsjahr neuer Anspruch für neues Arbeitsjahr kann ohne Wiederantritt konsumiert werden

    Erschöpfung des alten Anspruchs, aber gewöhnliche Krankheit reicht ins neue Arbeitsjahr neuer Anspruch für neues Arbeitsjahr kann ohne Wiederantritt konsumiert werden

    DV wegen Arbeitsunfall reicht ins neue Arbeitsjahr bei Ausschöpfung des aktuellen Anspruchs keine Konsumation des Anspruchs aus neuem Arbeitsjahr zulässig

    Eintritt in eine neue Dienststufe während Krankheit höherer Anspruch auch schon für laufende Krankheit

  • Lehrlinge (alt)

    Krankheit/Unglücksfall Wiedererkrankung Arbeitsunfall/Berufskrankheit

    4 Wochen volle Lehrlingsentschädigung

    3 Tage volle Lehrlingsentschädigung

    8 Wochen volle Lehrlingsentschädigung

    2 Wochen Teilentgelt 6 Wochen Teilentgelt 4 Wochen Teilentgelt

    pro Lehrjahr für jede Wiedererkrankung

    pro Anlass

  • Lehrlinge (neu)

    Krankheit/Unglücksfall Wiedererkrankung Arbeitsunfall/Berufskrankheit

    8 Wochen volle Lehrlingsentschädigung

    3 Tage volle Lehrlingsentschädigung

    8 Wochen volle Lehrlingsentschädigung

    4 Wochen Teilentgelt 6 Wochen Teilentgelt 4 Wochen Teilentgelt

    pro Lehrjahr für jede Wiedererkrankung

    pro Anlass

  • Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

    Ab wann und für welche DV gelten die neuen Regelungen?

    Wann hat die DV und wann das neue Arbeitsjahr begonnen?

  • Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

    Inkrafttreten von § 8 AngG, § 17a BAG 1.7.2018

    Beginn des neu begonnenen Arbeitsjahres und der DV nach 30.6.2018 (dh ab 1.7.2018) neue Rechtslage

    „laufende“ DV (dh DV reicht ins neu begonnene Arbeitsjahr hinein) Kombination aus alter und neuer Rechtslage

  • Fallgruppen zum Übergangsrecht - Übersicht

    Fallgruppe 1: DV und Arbeitsjahr beginnen nach dem 30.6.2018, DV tritt ab/oder nach neu begonnenem Arbeitsjahr ein neue Rechtslage

    Fallgruppe 2: DV und Arbeitsjahr beginnen nach dem 30.6.2018, DV beginnt und endet aber noch vor dem neu begonnenen Arbeitsjahr alte Rechtslage

    Fallgruppe 3 (Variante von Fallgruppe 2): DV und Arbeitsjahr beginnen nach dem 30.6.2018, DV tritt noch vor dem neu begonnenen Arbeitsjahr ein und reicht ins neue Arbeitsjahr hinein, sog laufende DV Kombination aus alter und neuer Rechtslage

    Grenzfall zu Fallgruppe 3: neues Arbeitsjahr der AN beginnt nach dem 30.6.2018, aber DV hat davor begonnen und endet erst nach 1.7.2018 noch alte Rechtslage?

    Fallgruppe 4 („Testgruppe“): aktuelles Arbeitsjahr hat vor dem 1.7.2018 begonnen, DV tritt nach 30.6.2018 ein

  • Fallgruppen zum Übergangsrecht

    Fallgruppe 1: DV und Arbeitsjahr beginnen nach dem 30.6.2018, DV tritt ab/oder nach neu begonnenem Arbeitsjahr ein neue Rechtslage

    (Erstmögliches) Beispiel: Das dritte Arbeitsjahr der Angestellten beginnt am 1.7.2018. Die AN wird am 1.7.2018 oder am 15.7.2018 oder im Dezember 2018 krank jeweils neue Rechtslage

    „negatives“ Beispiel: Das dritte Arbeitsjahr der Angestellten beginnt am 1.12.2018. Die AN wird am 1.7.2018 oder am 15.7.2018 für 10 Wo krank alte Rechtslage

  • Fallgruppen zum Übergangsrecht

    Fallgruppe 2: DV und (neues) Arbeitsjahr beginnen nach dem 30.6.2018, DV beginnt und endet aber noch vor dem neu begonnenen Arbeitsjahr alte Rechtslage

    Beispiel: Das dritte Arbeitsjahr der Angestellten beginnt am 1. April 2019. Die AN wird am 1.7.2018, 15.9.2018, 20.12.2018 und im Februar 2019 jeweils für 2 Wo krank jeweils alte Rechtslage

  • Fallgruppen zum Übergangsrecht

    Fallgruppe 3 (Variante von Fallgruppe 2): DV und Arbeitsjahr beginnen nach dem 30.6.2018, DV tritt noch vor dem neu begonnenen Arbeitsjahr ein und reicht ins neue Arbeitsjahr hinein -sog laufende DV

    Kombination aus alter und neuer Rechtslage

  • Fallgruppen zum Übergangsrecht

    Beispiel 1 zu Fallgruppe 3: Das dritte Arbeitsjahr der Angestellten beginnt am 1.4.2019. Die AN erkrankt 4 Wo davor für insgesamt 10 Wo an einer schweren Lungenentzündung.

    Für die Wo bis zum 31.3.2019 kommt die alte Rechtslage (4 Wo EFZ voll) und für die 6 Wo danach die neue Rechtslage (6 Wo EFZ voll) zur Anwendung. Für das restliche Arbeitsjahr verbleibt ein Anspruch auf 2 Wo voll und 4 Wo halb für gewöhnliche Krankheiten.

  • Fallgruppen zum Übergangsrecht

    Beispiel 2 zu Fallgruppe 3: AN, im 15. DJ, (neues) Arbeitsjahr beginnt am 1. Dezember 2018. AN wird am 1.9.2018 für 8 Wo und am 27.11.2018 für 15 Wo krank

    1. Krankheit: 8 Wo EFZ voll (alte Rechtslage)2. Krankheit: 4 Tage halbe EFZ vom 27.11.2018 bis zum 30.11.2018 (nach alter

    Rechtslage), ab 1.12.2018 10 Wo EFZ voll, 4 Wo halb (neue Rechtslage)

  • Fallgruppen zum Übergangsrecht

    Grenzfall zu Fallgruppe 3: neues Arbeitsjahr der AN beginnt nach dem 30.6.2018, aber DV hat davor begonnen und endet erst nach 1.7.2018 ebenfalls noch alte Rechtslage oder Kombination?

    Beispiel: Das dritte Arbeitsjahr der Angestellten begann am 15.7.2018. Die AN wurde am 1.6.2018 für zwei Monate oder länger krank.

    Lösungsvorschlag 1: Für DV, die vor dem 1. Juli begonnen haben und in neues Arbeitsjahr hineinreichen Art X Abs 2 Z 14 Satz 2 iVm Satz 1 alte Rechtslage

    Lösungsvorschlag 2: Satz 2 eigene Bestimmung für „laufende DV“ und Wendung „für zu diesem Zeitpunkt laufende DV“ ist dynamisch zu verstehen Kombination aus alter und neuer Rechtslage

  • Fallgruppen zum Übergangsrecht

    Fallgruppe 4: aktuelles Arbeitsjahr der AN hat vor dem 1.7.2018 begonnen, DV tritt nach 30.6.2018 ein.

    Beispiel: (neues) Arbeitsjahr der AN hat am 1. Juni 2018 begonnen. AN wird am 15.6.2018, 1.7.2018 und 30.5.2019, jeweils 1 Wo, sowie am 1.3.2019 für 7 Wo krank.

    Krankheit 1 vom 15.6.-21.6.2018 EFZ 1 Wo voll (alte Rechtslage, DV vor dem 1.7.2018 und neues Arbeitsjahr nicht nach dem 1.7.2018 begonnen)

    Krankheit 2 vom 1.7.-7.7.2018 EFZ 1 Wo voll (alte Rechtslage)

    Krankheit 3 (7 Wo) vom 1.3.2019 EFZ 6 Wo voll, 1 Wo halb (alte Rechtslage)

    Krankheit 4 vom 30.5.-5.6.2019 EFZ für 2 Tage alte Rechtslage (EFZ halb), 5 Tage (EFZ voll) neue Rechtslage (DV tritt gerade noch nicht in einem nach dem 1.7.2018 begonnenen Arbeitsjahr ein, reicht aber in dieses hinein)

    [Variante zu Krankheit 4, wenn AN nur am 30.5.2019 für einen Tag krank alte Rechtslage, denn DV tritt zwar nach dem 1.7.2018 ein, aber gerade noch nicht in einem nach dem 1.7.2018

    begonnenen Arbeitsjahr]

  • Umstellung von Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr

    Verwaltungsvereinfachung

    durch neue Rechtslage auch bei Angestellten mehr Relevanz

    Umstellung grundsätzlich durch BV, KV, AV zulässig

  • Grundsätze der Umstellung auf Kalenderjahr

    keine einseitige Umstellung durch den/die AG

    in BV und KV auch ungünstigere Umstellungsregelungen im Einzelfall zulässig

    einzelvertragliche Umstellung muss für die AN immer günstiger sein als übergeordnete Regelung – sonst teilnichtig

  • Umstellung auf das Kalenderjahr durch KV und BV - bei neu eintretenden AN

    Eintritt in Arbeitsverhältnis erfolgt zwischen 2. Juli und Dezember Aliquotierung des EFZ für diesen Zeitraum auf Hälfte des EFZ-Anspruchs fürdas Rumpfjahr

    Sprung in neue EFZ-Stufe erst in jenem Kalenderjahr, in das der Großteil desArbeitsjahres fällt

    Beispiel: Tritt eine AN am 1.7.2019 ein, so ist sie am 1.7.2020 im zweiten

    Dienstjahr. Nach der neuen Rechtslage hätte sie ab diesem Zeitpunkt im

    Krankheitsfall einen Anspruch auf 8 Wo volles und 4 Wo halbes Entgelt. In KV oder

    BV kann nun vereinbart werden, dass die erhöhten Ansprüche erst mit jenem

    Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt, zustehen.

    In unserem Fall wäre dies mit 1.1.2021.

  • Umstellung auf das Kalenderjahr durch KV und BV – bei bereits Beschäftigten

    Anspruch der EFZ im Umstellungszeitraum (dh vom Beginn des Arbeitsjahresbis Ende des folgenden Kalenderjahres): aliquoter Anspruch des Rumpfjahresund Anspruch für volles Jahr

    Beispiel: Eine AN ist am 1.4.2017 eingetreten. Das Arbeitsjahr dauert daherjeweils vom 1.4. bis zum 31.3. Mit 1.1.2020 soll durch BV auf das Kalenderjahrumgestellt werden. Umstellungszeitraum ist somit der 1.4.2019 bis zum31.12.2020. In dieser Zeit steht der AN bei Krankheit insgesamt die aliquote EFZfür den Zeitraum von April bis Dezember 2019 und die volle EFZ von 2020 zu.

  • vielmals

    für Ihre Aufmerksamkeit!

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