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EY Scout International Accounting IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017 Neueste Entwicklungen in der IFRS-Welt IASB-Update Neue Interpretation und einige Änderungen der IFRS veröffentlicht Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Die neuen europäischen Enforcement- Entscheidungen IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden Die FASB-TRG diskutiert vier weitere Implementierungsfragen

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EY Scout International Accounting

IFRSAktuell Ausgabe 01.2017

Neueste Entwicklungen in der IFRS-Welt

IASB-Update Neue Interpretation und einige Änderungen der IFRS veröffentlicht

Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Die neuen europäischen Enforcement- Entscheidungen

IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden Die FASB-TRG diskutiert vier weitere Implemen tierungsfragen

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IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017 | 3

In dieser Ausgabe von IFRS Aktuell geben wir Ihnen einen Überblick über die folgenden Themen:

• Änderungen zu den IFRS: Das IASB veröffentlicht eine neue Interpretation und einige Änderungen der IFRS

• Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde: Die neuen europäischen Enforcement-Entscheidungen im Überblick

• AIP 2015–2017: Der Entwurf zum jährlichen Verbesserungsverfahren

• FASB-TRG: Die Transition Resource Group for Revenue Recognition des Financial Accounting Standards Board diskutiert vier weitere Implementierungsfragen zu IFRS 15

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu dieser Ausgabe von IFRS Aktuell?Wir freuen uns auf Ihre Mail an [email protected].

Editorial

Inhalt

4Das IASB veröffentlicht eine neue Interpre-tation und einige Änderungen der IFRS

10Europäische Markt- und Wertpapierauf-sichtsbehörde ESMA veröffentlicht weitere europäische Enforcement-Entscheidungen

20Der Entwurf zum jährlichen Verbesse-rungsverfahren 2015–2017

24IFRS 15: FASB-TRG diskutiert vier weitere Implementierungsfragen

30EY Veranstaltungskalender zu IFRS in Deutschland, Österreich und der Schweiz

32EY Publikationen

34EY IFRS Webcasts

35Ihre Ansprechpartner in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Luxemburg

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Im Dezember 2016 veröffentlichte das IASB eine geringe Zahl von Änderungen an den bestehenden IFRS. Dazu gehörten IFRIC 22 Foreign Currency Transactions and Advance Consideration1, eine Ände­rung an IAS 40 Als Finanzinvestition gehal-tene Immobilien und schließlich die finalen Änderungen aus dem jährlichen Verbesse­rungsverfahren (Zyklus 2014–2016).

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IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017 | 5

Das IASB veröffentlicht eine neue Interpretation und einige Änderungen der IFRS

Wichtige Fakten im Überblick • ►Am8.Dezember2016hatdasIASBeineneueInterpretationdesIFRSInterpretations

Committee (IFRS IC) und mehrere kleinere Änderungen an den bestehenden IFRS veröffentlicht.

• ►Dieerstmaligabdem1.Januar2018anzuwendendeInterpretationIFRIC22 Foreign Currency Transactions and Advance Consideration regelt, welcher Wechselkurs bei der Umsatzrealisierung anzuwenden ist, wenn der Kunde Vorauszahlungen in einer Fremdwährung leistet.

• ►DieÄnderungzuIAS40Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien: Umklassifizierun­gen stellt klar, wann Immobilien aus der Kategorie „Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien“herausoderindieseKategoriehineinzuklassifizierensind,undtrittam1. Januar 2018 in Kraft.

• ►DurchdenSammelstandardAnnual Improvements to IFRS 2014–2016 Cycle werden Änderungen an drei Standards, IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS, IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen und IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, vorgenommen. Die Änderung an IFRS 12 tritt zum 1. Januar 2017 und die Änderung an IAS 28 am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Änderung an IFRS 1 tritt sofort in Kraft.

1 Vgl. IFRS Aktuell III. Quartal 2015, „IFRS IC veröffentlicht Interpretationsentwürfe zu unsicheren Steuerpositionen und Fremdwährungs­transaktionen – ein Überblick“, S. 12 ff.

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6 | IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017

IFRIC 22 Foreign Currency Transactions and Advance ConsiderationIFRIC 22 ist anzuwenden auf Fremdwährungstransaktionen (insgesamt oder Teile davon), wenn ein Unternehmen eine Vor-auszahlung in fremder Währungen leistet oder erhält und in diesem Zusammenhang einen nichtmonetären Vermögenswert oder eine nichtmonetäre Schuld erfasst, bevor es den eigent-lichen Vermögenswert bzw. die Aufwendungen und Erträge, die Gegenstand der Transaktion sind, bilanziert. Während sich die ursprüng liche Eingabe an das IFRIC nur auf Umsatzaktivitäten bezog, wurde die Interpretation bewusst breiter angelegt.

Das IASB veröffentlicht eine neue Interpretation und einige Änderungen der IFRS

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IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017 | 7

Die Interpretation kommt nicht zur Anwendung, sofern der Gegenstand bzw. die Erträge und Aufwendungen aus der Trans-aktion bei erstmaliger Erfassung entweder zum beizulegenden Zeitwert oder zum beizulegenden Zeitwert der gezahlten oder geleisteten Vergütung bewertet werden, die zu einem anderen Zeitpunkt als die Vorauszahlung geleistet wird. Die Interpretation ist ferner nicht auf Einkommensteuern oder Versicherungsver-träge anzuwenden.

Im Mittelpunkt der Interpretation steht die Festlegung des Transaktionszeitpunkts, der für die Bestimmung des Fremdwäh-rungskurses bei erstmaliger Erfassung einer Fremdwährungs-trans aktion nach den Paragrafen 21–22 von IAS 21 maßgeblich ist. Nach IFRIC 22 ist dies der Zeitpunkt, zu dem das Unterneh- men einen nichtmonetären Vermögenswert oder eine nichtmone-täre Schuld im Zusammenhang mit erhaltenen oder geleisteten Vorauszahlung in fremder Währung erstmals erfasst. Die Vor-auszahlung kann dabei in Geldmitteln oder in anderer Form erfolgen.

Die Interpretation wird durch zahlreiche illustrative Beispiele ergänzt, u. a. um die nachfolgenden:

Beispiel 1:Ein Unternehmen bestellt am 1. März 20X1 eine Maschine. Am 1. April 20X1 leistet es in voller Höhe eine Vorauszahlung in fremder Währung und erfasst einen nichtmonetären Vermögens-wert (geleistete Anzahlung) auf der Basis des Spot-Kurses zu diesem Zeitpunkt. Die Maschine wird am 15. April 20X1 geliefert. Die Anschaffungskosten der Maschine werden durch den Fremd-währungskurs am 1. April 20X1 bestimmt. Eine Neubewertung derVorauszahlungbeierstmaligerErfassungderMaschinefin-det nicht statt.

Beispiel 2:Ein Unternehmen schließt am 1. Mai 20X3 einen Vertrag über den Erhalt von Dienstleistungen ab, die gleichmäßig über den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 20X3 erbracht werden sollen. Am 15. Juni 20X3 leistet das Unternehmen eine teilweise Vorauszahlung in fremder Währung in Höhe von WE 200 auf die gesamte Vertragsvergütung von WE 600. Die verbleibenden WE 400 werden am 31. Dezember 20X3 gezahlt.

Die geleistete Vorauszahlung wird mit dem Spot-Kurs am 15. Juni 20X3 erfasst. Das Unternehmen geht davon aus, dass sich die ersten WE 200 auf die Dienstleistungen der ersten bei - den Monate (Juli und August) beziehen. In dieser Zeit erfasst das Unternehmen den so ermittelten Betrag als Aufwand. Für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 20X3 erfasst das Unternehmen Aufwand und bilanziert eine Schuld für die ausstehende Zahlung. Der monatliche Aufwand wird – vereinfa-chend – auf der Basis des durchschnittlichen Fremdwährungs-kurses umgerechnet. Die ausstehende Zahlungsschuld ist als monetäre Schuld zu jedem Stichtag bis zu ihrer Erfüllung zum jeweils aktuellen Kurs zu bewerten.

Die Interpretation ist ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig und anzugeben. Das EU-Endorsement steht noch aus.

Die Interpretation sieht besondere Übergangsvorschriften vor. Neben der grundlegenden Option einer vollständig rückwirken-den Anwendung nach IAS 8 gestattet das IASB auch eine pro-spektive Anwendung auf alle Vermögenswerte bzw. Erträge und Aufwendungen im Anwendungsbereich von IFRIC 22, soweit diese entweder ab dem Beginn der Periode der Erstanwendung der Interpretation oder ab dem Beginn einer Vergleichsperiode erstmalig erfasst werden.

Erstanwender haben IFRIC 22 nicht auf Sachverhalte im An-wendungsbereich der Interpretation vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS anzuwenden

IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien: UmklassifizierungenDer bisherige Paragraf 57 von IAS 40 sah vor, dass Umklassi-fizierungenvonImmobilienausderKategorie„AlsFinanzinves­tition gehaltene Immobilien“ heraus oder in diese Kategorie hinein nur erfolgen sollten, wenn eine Nutzungsänderung vorlag und dies durch das Vorliegen der in diesem Paragrafen ausdrück-lich genannten Umstände belegt war. Fraglich war, ob eine solche UmklassifizierungbeiimBauoderinderEntwicklungbefind­lichen Immobilien ebenfalls vorzunehmen war, wenn sich eine Nutzungsänderung abzeichnete, obwohl dies nicht ausdrücklich in Paragraf 57 genannt wurde.

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8 | IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017

Vor diesem Hintergrund änderte das IASB den Paragrafen 57 und richtete ihn prinzipienbasierter aus. Danach ist eine Um- klassifizierungvorzunehmen,wenneineNutzungsänderungvor­ liegt.DiesistdannderFall,wenndieImmobiliedieDefinition einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie nunmehr erfüllt oder nicht mehr erfüllt und die Umstände dies belegen. Die in derRegelungspezifischgenanntenUmständesindnichtlängerals abschließende Aufzählung angelegt. Sie wurden angepasst, umauchimBauoderinderEntwicklungbefindlicheImmobilienabzudecken. Es wurde klargestellt, dass die Absicht des Unter-nehmens für sich genommen keinen ausreichenden Nachweis für eineUmklassifizierungdarstellt.Esbedarfvielmehrbeobacht­barer Maßnahmen zur Begründung einer Nutzungsänderung.

Die geänderte Regelung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig und anzugeben. Das EU- Endorsement steht noch aus.

Die Änderung sieht besondere Übergangsvorschriften vor. Neben der grundlegenden Option einer vollständig rückwirken-den Anwendung nach IAS 8 ist es zulässig, die neuen Regelun-gen auf künftige Nutzungsänderungen nach Beginn der Periode der erstmaligen Anwendung (d. h. nach dem Erstanwendungs-zeitpunkt) anzuwenden. Zum Erstanwendungszeitpunkt hat das UnternehmendieKlassifizierungseinerImmobilienaufderBasisder dann geltenden Verhältnisse zu überprüfen und ggf. Umklas-sifizierungenvorzunehmen.

Jährliches Verbesserungsverfahren 2014–2016 (Annual Improvements to IFRS 2014–2016 Cycle) IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS: Streichung der kurz-fristigen Ausnahmeregelungen für ErstanwenderDas IASB streicht alle in Appendix E enthaltenen kurzfristigen Ausnahmeregelungen. Diese bezogen sich weitestgehend auf die Anwendung von Übergangsvorschriften aus der Änderung oder Überarbeitung von IFRS durch IFRS-Erstanwender, die durch Zeit - ablauf bedeutungslos geworden sind. Insoweit stellen diese Streichungen eine reine Kürzung des Standards dar, ohne dass sie materielle Änderungen auslösen.

Das IASB veröffentlicht eine neue Interpretation und einige Änderungen der IFRS

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IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017 | 9

IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen: Klarstellung zum AnwendungsbereichViel bedeutsamer ist die Klarstellung zum Anwendungsbereich des IFRS 12. Im Zentrum der Klarstellung stand die Frage nach der Anwendbarkeit von Paragraf B17 von IFRS 12 und dessen Verhältnis zu Paragraf 5B in IFRS 5. Gemäß Paragraf B17 war einUnternehmenvonderPflichtzurAngabezusammengefass-ter Finanzdaten nach den Paragrafen B10–B16 befreit, soweit sich diese auf Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen bezogen, die nachIFRS5alszurVeräußerungverfügbarklassifiziertwurden.BestimmteandereAngabepflichtendesIFRS12bliebenjedocherhalten. Demgegenüber regelt Paragraf 5B von IFRS 5, dass AngabepflichtenandererStandardsfürSachverhalteimAnwen-dungsbereich des IFRS 5 grundsätzlich nicht gelten sollen, es sei denn, dass die anderen Standards die Angaben ausdrücklich für Sachverhalte im Anwendungsbereich des IFRS 5 fordern.

Das IASB hat nunmehr eine entsprechende Klarstellung im neuen Paragrafen 5A von IFRS 12 vorgenommen. Danach gelten für Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unterneh-men und Gemeinschaftsunternehmen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerungverfügbarklassifiziertwurden,alleAngabepflichtendes IFRS 12, die nicht von Paragraf B17 ausgenommen wurden. Es wurde ferner klargestellt, dass dies auch für entsprechende Beteiligungen gelten soll, die Teil einer Abgangsgruppe sind.

Die Änderung tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Eine vorzeitige Anwendung ist nicht ausdrücklich vorgesehen, aber zulässig. Das IASB betont die klarstellende Natur der Änderungen.

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemein-schaftsunternehmen: Bewertung von Beteiligungen zum beizulegenden ZeitwertIAS 28 erlaubt es, Beteiligungen an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, die von Wagniskapitalfonds, Investmentfonds oder ähnlichen Unternehmen direkt oder indi-rekt gehalten werden, GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

Die Änderung stellt nunmehr klar, dass dieses Wahlrecht für jede Beteiligung einzeln ausgeübt werden kann. Der IASB beseitigt insoweit eine unbeabsichtigte Unklarheit, die durch eine vorhe-rige Überarbeitung des IAS 28 entstanden ist, und stellt somit die Regelungslage vor dieser Überarbeitung wieder her.

Die Regelung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft und ist rückwir-kend anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Das EU-Endorsement der oben genannten Verbesserungen steht noch aus.

Unsere Sichtweise Wir unterstützen die veröffentlichten Änderungen. Sie redu-zieren die derzeit bestehenden divergierenden Bilanzierungs-praxen.

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Die europäische Markt­ und Wertpapierauf­sichtsbehörde ESMA hat am 5. Januar 2017 den 20. Auszug ihrer Enforcemententschei­dungen (20th Extract from the EECS’ Data-base of Enforcement) veröffentlicht.2 Durch die Veröffentlichung anonymisierter Enforce­ment­Entscheidungen sollen nach IFRS bilan­zierende Unternehmen und ihre Abschluss­prüfer Einblicke in die Entscheidungsfindung der europäischen Enforcement­Stellen erhal­ten. Zwar enthalten die veröffentlichten Aus­züge aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in Deutschland keine Fälle der Deutschen Prüf­stelle für Rechnungslegung e. V. (DPR). Da ein wesentliches Ziel der EECS darin besteht, ein möglichst hohes Maß an Vereinheitli­chung bei der Anwendung der IFRS zu errei­chen, ist jedoch davon auszugehen, dass die veröffentlichten Entscheidungen auch von der DPR berücksichtigt werden.

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IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017 | 11

Europäische Markt- und Wertpapieraufsichts-behörde ESMA veröffentlicht weitere euro päische Enforcement-Entscheidungen

Der 20. EECS-Entscheidungsbericht betrifft Entscheidungen europäischer Enforcer im Zeitraum März 2014 bis Juni 2016 und umfasst u. a. folgende Themen:

Offenlegung maßgeblicher Ermessensausübung und Annahmen bei der Beurtei-lung, ob ein maßgeblicher Einfluss vorliegt (IFRS 12)Im konkreten Fall hielt der Abschlussersteller mehr als 20 Prozent der Stimmrechte an einem Unternehmen, war jedoch nicht in der Geschäftsleitung oder im Aufsichtsorgan dieses Unternehmens vertreten. Ein beherrschender Anteilseigner hielt mehr als 60 Prozent der Stimmrechte an dem Unternehmen. Beschlüsse der Gesellschafterver-sammlung, einschließlich der Beschlüsse zur Gewinnverwendung sowie zur Wahl und Abberufung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsorgan, wurden mit einfacher Mehr-heit gefasst. Zwischen dem Abschlussersteller und dem Unternehmen erfolgten keine wesentlichen Transaktionen und es wurden auch für die Zukunft keine erwartet. Zudem fand kein Austausch von Führungskräften statt. Abgesehen von der Ausübung seines Stimmrechts auf den Hauptversammlungen (die allerdings vom beherrschenden Anteils-eigner dominiert wurden) hatte der Abschlussersteller keine Möglichkeit, an den Ent-scheidungsprozessen des anderen Unternehmens mitzuwirken.

Der Abschlussersteller hat geschlussfolgert, dass er nicht über einen maßgeblichen EinflussaufdasandereUnternehmenverfügt,ohnejedochüberdiehierbeiausgeübtenwesentlichen Ermessensentscheidungen und Annahmen im Anhang zu berichten.

Der Enforcer beanstandete die fehlende Offenlegung der Überlegungen, die das bilan-zierende Unternehmen zu der Feststellung geführt hatten, dass es keinen maßgebli-chenEinflussaufeinanderesUnternehmenausübte,obwohlesmehrals20Prozentder Stimmrechte an dem anderen Unternehmen hielt (IFRS 12.7 i. V. m. IFRS 12.9).

2 Zum 19. Auszug aus der internen Datenbank mit europäischen Enforcement­Entscheidungen vgl. IFRS Aktuell III. Quartal 2016, „Die euro­päische Markt­ und Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA veröffentlicht weitere europäische Enforcement­Entscheidungen“, S. 30 ff., zum 18. Auszug vgl. IFRS Aktuell I. Quartal 2016, „Europäische Markt­ und Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) veröffentlicht weitere europäi­sche Enforcement­Entscheidungen“, S. 20 ff., zum 17. Auszug vgl. IFRS Aktuell III. Quartal 2015, „Die europäische Wertpapieraufsichts­behörde ESMA veröffentlicht weitere europäische Enforcement­Entscheidungen“, S. 20 ff.

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12 | IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017

Europäische Markt- und Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA veröffentlicht weitere europäische Enforcement-Entscheidungen

Angaben zur Ermittlung des Nutzungswerts (IAS 36)Der Abschlussersteller, ein Kreditinstitut, gab in seinem Abschluss zum Wertminderungstest des Geschäfts- oder Firmenwerts den Buchwert des jeder zahlungsmittelgenerierenden Einheit zuge-ordnetenGeschäfts­oderFirmenwerts,denfürdieCashflow­ Prognosen verwendeten Abzinsungssatz und seine Zusammen-setzung sowie die Wachstumsrate für den Prognosezeitraum und darüber hinaus an. Des Weiteren enthielt der Abschluss eine Aussage,dassdieerwartetenkünftigenCashflowsfüreinen PrognosezeitraumgeschätztunddieerwartetenCashflowsfür

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IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017 | 13

Zeiträume über den Prognosezeitraum hinaus mit einem End-wert angesetzt wurden. Es wurde angegeben, dass bei der SchätzungderCashflowsdieFinanzplanungfürdasFolgejahr,die Geschäftspläne und die erwarteten Änderungen aufgrund von Solvenzanforderungen berücksichtigt wurden. Außerdem legte der Abschlussersteller eine Sensitivitätsanalyse hinsicht- lich der Wachstumsrate und des Abzinsungssatzes offen.

Nach Auffassung des Enforcers hatte der Abschlussersteller damit nicht zu allen wesentlichen Annahmen, auf deren Grund-lage das Management den Nutzungswert ermittelte, Angaben gem. IAS 36.134(d)(i) gemacht. Zudem hätten die Angaben spezifischerseinmüssen.Insbesonderebeanstandeteder Enforcer, dass der Abschlussersteller keine Einzelheiten zu der erwarteten Wertberichtigungsquote von Krediten offengelegt hatte,dieerheblichenEinflussaufdenerzielbarenBetragderzahlungsmittelgenerierenden Einheit hat. Da die Wertberichti-gungsquote von Krediten demnach eine wesentliche Annahme darstellt und eine für möglich gehaltene Änderung dieser wesentlichen Annahme dazu führen würde, dass der Buchwert den erzielbaren Betrag übersteigt, hätte der Abschlussersteller zudem auch hinsichtlich der Wertberichtigungsquote gemäß IAS 36.134(f) eine Sensitivitätsanalyse vorlegen müssen, aus der die Auswirkungen einer solchen Änderung hervorgehen. Des Weiteren beanstandete der Enforcer das Fehlen einer Beschrei-bung des Managementansatzes zur Bestimmung der jeder wesent-lichen Annahme zugewiesenen Werte sowie der Angabe, inwie-weit diese Werte vergangene Erfahrungen widerspiegeln bzw. mit externen Quellen übereinstimmen (IAS 36.134[d][ii]).

Umgliederung aktivierter Meilensteinzahlungen in die Gewinn- und Verlustrechnung bei einem Pharmaunternehmen (IAS 8, IAS 38)Bei dem Abschlussersteller handelt es sich um ein Pharmaunter-nehmen, das neue Produkte in Zusammenarbeit mit anderen Unternehmenentwickelt.DerAbschlusserstellererwirbthäufigeine Beteiligung an Entwicklungsprojekten, die bereits Phase 3 (letzte Phase vor der Marktzulassung eines neuen Medikaments durch die zuständigen Behörden) erreicht haben. Er leistet eine Vorauszahlung und akzeptiert eine Reihe weiterer Zahlungen,

die bei Erreichen bestimmter Meilensteine (sowohl vor als auch nach der Zulassung des Produkts durch die zuständigen Behör-den) fällig werden.

Die Zahlungen für den Erwerb von Beteiligungen an Entwick-lungsprojekten wurden von dem Abschlussersteller als Erwerb separater immaterieller Vermögenswerte angesehen. Da der Preis, den der Abschlussersteller für den Erwerb der immateriel-len Vermögenswerte gezahlt hat, seine Erwartung widerspie- gelt, dass ihm der voraussichtliche künftige wirtschaftliche Nut-zenausdemVermögenswertzufließenwird,wurdedasWahr-scheinlichkeitskriterium für die Erfassung eines immateriellen Vermögenswerts als erfüllt betrachtet. Außerdem ging der Abschluss ersteller vor dem 30. Juni 2015 davon aus, dass die Meilensteinzahlungen die Kriterien für die Erfassung als imma-terielle Vermögenswerte erfüllten, da die Zahlungen einen Teil der Kosten für die Produktrechte darstellten. Insoweit folgte der Enforcer den Ausführungen des Abschlusserstellers.

Aufgrund eines neuen Strategieplans und anderer interner Über-legungen beschloss der Abschlussersteller jedoch, dass alle akti-vierten Meilensteinzahlungen, die in der Vergangenheit vor der Marktzulassung geleistet worden waren, zum 30. Juni 2015 nach den Vorschriften für die Änderung von rechnungslegungs-bezogenen Schätzungen, d. h. prospektiv in der Periode der Schätzungsänderung, aufwandswirksam als Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen zu erfassen waren. Dieses Vorgehen wurde vom Enforcer beanstandet, da die Umgliederung immate-rieller Vermögenswerte in die Forschungs- und Entwicklungsauf-wendungen keine Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung darstellt. Vielmehr ist gemäß IAS 38.112 ein immate-rieller Vermögenswert nur bei seinem Abgang oder wenn kein weiterer wirtschaftlicher Nutzen von seiner Nutzung oder seinem Abgang zu erwarten ist, auszubuchen. Somit wären in diesem Fall die Kriterien zur Ausbuchung des immateriellen Vermögens-werts nicht erfüllt. Zweifel hinsichtlich der Werthaltigkeit der immateriellen Vermögenswerte hätten den Abschlussersteller vielmehr veranlassen müssen zu überprüfen, ob die immateriel-len Vermögenswerte wertgemindert sind (IAS 38.111 i. V. m. IAS 36), und ggf. einen Wertminderungsaufwand zu erfassen.

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14 | IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017

Gesetzliche Anforderungen, die einen Anteilseigner von der Ausübung seiner Rechte abhalten (IFRS 10)In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hielt der Abschlussersteller, eine Bank, einen Stimmrechtsanteil von 48,3 Prozent an einem Beteiligungsunternehmen (Unterneh- men B). An dem Beteiligungsunternehmen waren insgesamt 102 Anteilseigner beteiligt, wobei 60 jeweils einen Anteil von weniger als 0,1 Prozent der Stimmrechte hielten. Die weiteren drei größten Anteilseigner waren mit Stimmrechtsanteilen von 13,3, 8,6 bzw. 3,7 Prozent an dem Beteiligungsunternehmen beteiligt. Der Anteilseigner mit einem Stimmrechtsanteil von 3,7 Prozent war gleichzeitig auch Gesellschafter des Abschluss-erstellers, übte aber mit einem Stimmrechtsanteil von 35 Pro-zent keine Beherrschung über ihn aus. Es gab keine potenziellen Stimmrechte oder sonstigen gesellschaftervertraglichen Rege-lungen, die einem anderen Gesellschafter weitere Stimmrechte einräumten. In der Vergangenheit lag die Anwesenheitsquote bei den Gesellschafterversammlungen des Beteiligungsunterneh-mens zwischen 72 und 81 Prozent.

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IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017 | 15

Die Geschäftsleitung des Beteiligungsunternehmens entschied über die wesentlichen Aktivitäten des Unternehmens. Nur im Fall einer Kapitalerhöhung war eine Zustimmung der Gesell-schafterversammlung erforderlich. Der Vorstand setzte sich aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern und einem stellvertretenden Mitglied zusammen. Obwohl der Abschlussersteller insgesamt 48,3 Prozent der Stimmrechte hielt, war er in der Geschäftslei-tung nur mit seinem eigenen Geschäftsführer als stellvertre-tendes Mitglied vertreten. Vorsitzender der Geschäftsleitung war der Geschäftsführer des an dem Abschlussersteller mit 35 Pro-zent beteiligten Unternehmens. Der zweitgrößte Gesellschafter des Beteiligungsunternehmens war ebenfalls in der Geschäfts-leitung vertreten. Alle weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung waren Vertreter von Unternehmen, in denen das Beteiligungs-unternehmen selbst investiert war. Der Abschlussersteller war zu demSchlussgekommen,dassereinenmaßgeblichenEinflussauf das Beteiligungsunternehmen ausübte, jedoch keine Beherr-schung vorlag.

Im Verfahren vertrat der Enforcer zwar die Auffassung, dass der Abschlussersteller die Gesellschafterversammlungen beherr-schen konnte. Er stellte aber auch fest, dass der Besitz der Stimm- rechtsmehrheit in der Gesellschafterversammlung dem Abschluss - ersteller im konkreten Fall nicht die Fähigkeit verlieh, die maß-geblichen Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens zu lenken. Die maßgeblichen Entscheidungen wurden im konkreten Fall viel-mehr von der Geschäftsleitung getroffen, in welcher der Abschluss- ersteller zu keinem Zeitpunkt über eine Mehrheit verfügte.

Normalerweise könnte man zwar davon ausgehen, dass der Abschlussersteller einen ausreichend dominanten Stimmrechts-anteil hat, um eine außerordentliche Gesellschafterversamm- lung einzuberufen und die bestehende Geschäftsleitung durch eine Geschäftsleitung zu ersetzen, die mehrheitlich aus vom Abschlussersteller ernannten Mitgliedern besteht. In der Juris-diktion des Abschlusserstellers bestehen jedoch gesetzliche Einschränkungen, die es ihm verbieten, eine Mehrheitsposition in der Geschäftsleitung des Beteiligungsunternehmens einzu-nehmen. Der Enforcer bestätigte daher unter Verweis auf

IFRS 10.B23(a)(vii) die Einschätzung des Abschlusserstellers, dass keine Beherrschung über das Beteiligungsunternehmen vorlag.

Feststellung, ob es sich bei einem Unternehmen um eine Investmentgesellschaft handelt (IFRS 10)Im entschiedenen Sachverhalt beanstandete der Enforcer, dass der Abschlussersteller ein Beteiligungsunternehmen, auf das ermaßgeblichenEinflusshat,unzutreffendalsInvestmentgesell-schaftklassifizierte.GemäßIFRS10.27(c)isteineInvestment­gesellschaft ein Unternehmen, das die Ertragskraft im Wesent-lichen aller seiner Investments auf der Basis des beizulegenden Zeitwerts bewertet und beurteilt. Belegt wird dies laut IFRS 10.B85K dadurch, dass ein Unternehmen den Investoren Angaben zum beizulegenden Zeitwert vorlegt und nahezu alle seine Investments in seinen Abschlüssen zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wann immer dies zulässig ist. Außerdem ver-wendet eine Investmentgesellschaft bei der internen Berichter-stattung an Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen des Unternehmens Angaben auf der Basis von beizulegenden Zeitwerten, die diese als vorrangiges Kriterium für die Bewer-tung des wirtschaftlichen Erfolgs im Wesentlichen aller ihrer In-vestments und für ihre Investitionsentscheidungen heranziehen.

Im konkreten Fall erstellte das Beteiligungsunternehmen Ein- zelabschlüsse gemäß lokalen Rechnungslegungsvorschriften, in denen sein Investmentportfolio zum niedrigeren Wert aus Anschaffungskosten und beizulegendem Zeitwert erfasst wurde. Halbjährliche Schätzungen des beizulegenden Zeitwerts des Portfolios wurden lediglich dem Aufsichtsorgan vorgelegt, nicht jedoch den Investoren, die nicht im Aufsichtsorgan vertreten waren. Außerdem ergaben die Nachforschungen des Enforcers, dass nicht die beizulegenden Zeitwerte der Investments, son- derndieregelmäßigenInformationenüberdieoperativeundfinan­zielle Ertragskraft das vorrangige Kriterium von Geschäftslei-tung und Aufsichtsorgan für die Bewertung des wirtschaftlichen Erfolgs waren. Der Enforcer stellte folglich fest, dass das Unter-nehmen die Anforderungen des IFRS 10.27(c) nicht erfüllte und somit keine Investmentgesellschaft war.

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16 | IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017

Anwendung des Nutzungswertkonzepts bei Wertminderungs-tests (IAS 8, IAS 36)In der Entscheidung wird diskutiert, dass der Nutzungswert als Punktwert (single best estimate) und nicht als Intervall zu schät-zen ist. Nach IAS 36.A3(c) müssen Abschlussersteller Unsicher-heiten bei der Schätzung des Nutzungswerts durch den ange-wandten Abzinsungssatz oder durch die Berücksichtigung einer Bandbreite möglicher Ergebnisse bei der Schätzung künftiger CashflowsRechnungtragen.DerNutzungswertalsPunktwertspiegelt dabei den gewichteten Durchschnitt aller möglichen Ergebnisse wider (IAS 36.32 und IAS 36.A2).

Europäische Markt- und Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA veröffentlicht weitere europäische Enforcement-Entscheidungen

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IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017 | 17

Im konkreten Fall erfasste der Abschlussersteller gemäß seiner Rechnungslegungsmethode nur dann einen Wertminderungs-aufwand, wenn der Buchwert einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit nicht innerhalb des berechneten Intervalls von Nutzungs-werten lag. In diesem Fall schrieb der Abschlussersteller den Ver-mögenswert basierend auf der Punktschätzung des Nutzungs-werts auf seinen erzielbaren Betrag ab. Wenn beispielsweise die Punktschätzung des Nutzungswerts der zahlungsmittelgene-rierenden Einheit WE 100 betrug und der Radius auf 15 Prozent dieser Punktschätzung festgesetzt wurde, lag das Intervall zwi-schen WE 85 und WE 115. Bei einem Buchwert von WE 120 erfass- te der Abschlussersteller einen Wertminderungsaufwand von WE 20. Lag der Buchwert jedoch nur bei WE 110, erfasste der Abschlussersteller keinen Wertminderungsaufwand. Diese Vor-gehensweise wurde vom Enforcer als nicht mit IAS 36 vereinbar beanstandet.

Kauf einer Fahrzeugflotte mit Rückkaufvereinbarung (IAS 8, IAS 17, IAS 32, IFRIC 4)Der Abschlussersteller ist in der Mietwagenbranche tätig. Einen Teil seiner Flotte erwarb er von einem Automobilhersteller und die Parteien schlossen Kauf- und Verkaufsoptionen mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten ab. Mit diesen Vereinba-rungen erhielt der Abschlussersteller das vertragliche Recht, die betreffenden Fahrzeuge zu einem vereinbarten Preis an den Hersteller zu verkaufen (Verkaufsoption). Bei Nichtausübung dieser Verkaufsoption durch den Abschlussersteller war der Her-stellervertraglichverpflichtet,eineKaufoptionzumRückkaufder Fahrzeuge auszuüben. Infolgedessen kaufte der Hersteller in jedem Fall alle Fahrzeuge zurück und der Abschlussersteller durfte die Fahrzeuge nur für einen begrenzten Zeitraum nutzen.

Die Rückkaufpreise für die Fahrzeuge basierten auf ihren Anschaf- fungspreisen und wurden je nach Dauer der Vereinbarung ange-passt. Abgesehen davon waren die Rückkaufpreise nur dann anzu- passen, wenn die Vertragsbedingungen nicht eingehalten wur-den (z. B. wenn eine bestimmte Anzahl gefahrener Kilometer über- schritten oder das Fahrzeug beschädigt wurde). Demzufolge waren die vereinbarten Ausübungspreise der Optionen im Wesent- lichen Festpreise und keine beizulegenden Zeitwerte.

Der Abschlussersteller war der Auffassung, dass es für die Bilan-zierung von Rückkaufvereinbarungen keine einschlägigen IFRS gebe und es demnach gemäß IAS 8.10 erforderlich gewesen sei, eine Rechnungslegungsmethode zu entwickeln. Um die an den Automobilhersteller gezahlte Gegenleistung zu bilanzieren, erfasste der Abschlussersteller zum einen eine Forderung in Höhe des vereinbarten Rückkaufpreises für die Fahrzeuge und zum anderen einen Vermögenswert mit der Bezeichnung „Abge-grenzter Abschreibungsaufwand für Fahrzeuge“ (entsprechend der Differenz zwischen der an den Automobilhersteller gezahlten Gegenleistung für den Kauf der Fahrzeuge und der Höhe der Forderung), der über die Laufzeit der Vereinbarung linear abge-schrieben wurde. Wenn das Fahrzeug während der Vertragslauf-zeit gestohlen oder beschädigt worden wäre, wäre ein entspre-chender Wertminderungsaufwand in Bezug auf die Forderung erfasst worden.

Der Enforcer widersprach der Einschätzung des Abschlusserstel-lers, dass es für den Geschäftsvorfall keine einschlägigen IFRS gebe. Vielmehr fällt der Geschäftsvorfall nach Auffassung des Enforcers gem. IFRIC 4.6 in den Anwendungsbereich von IAS 17. Nach IFRIC 4.6 soll die Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis ist oder enthält, auf der Grundlage des wirt-schaftlichen Gehalts der Vereinbarung erfolgen und verlangt so-mit eine Beurteilung, ob die Erfüllung der Vereinbarung von der Nutzung eines bestimmten Vermögenswerts abhängt und die Vereinbarung ein Recht auf Nutzung des Vermögenswerts überträgt. Beide Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt. Wei-ter analysierte der Enforcer, ob es sich hier um ein Finanzierungs- oder um ein Operating-Leasingverhältnis handelt. Da nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum an den Fahrzeugen ver-bundenen Risiken und Chancen auf den Abschlussersteller übertragen wurden, kam der Enforcer zu dem Schluss, dass der Sachverhalt als Operating-Leasingverhältnis zu bilan zieren ist. Die Differenz zwischen der an den Automobilhersteller gezahlten Gegenleistung und dem Betrag, der vom Automobilhersteller für den Rückkauf zu zahlen ist, stellt eine Leasing vorauszahlung dar, die über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu bilanzieren ist. Des Weiteren führt die Rückkaufvereinbarung zu einem Vermögenswert gem. IAS 32.11, und nach IAS 39.9 ist dieser

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18 | IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017

VermögenswertalsForderungqualifiziert.Folglichsahder Enforcer die Bilanzierung und Darstellung durch den Abschlus-sersteller – Erfassung eines Sachanlagepostens (mit aufwands-wirksamer Erfassung über die Laufzeit des Leasingverhältnis-ses)undeinesfinanziellenVermögenswerts(ausderRückkauf­ vereinbarung) – im Ergebnis als IFRS-konform an.

Europäische Markt- und Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA veröffentlicht weitere europäische Enforcement-Entscheidungen

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IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017 | 19

Erfassung latenter Steueransprüche für noch nicht genutzte steuerliche Verluste (IAS 12)Ein Bauunternehmen erfasste in seinem Konzernabschluss latente Steueransprüche im Zusammenhang mit den noch nicht genutzten steuerlichen Verlusten zweier russischer Tochterun-ternehmen, machte jedoch keine Angaben zu den substanziellen Hinweisen für den Ansatz. Beide Tochterunternehmen wiesen in ihren Abschlüssen erhebliche Verluste aus. Im Fall des einen Tochterunternehmens führte dies sogar zu einem negativen Eigenkapital. Beide Tochterunternehmen verzeichneten außer-dem noch nicht genutzte steuerliche Verluste aus vergangenen Jahren.

Der Enforcer beanstandete die Bilanzierung durch den Abschluss-ersteller unter Verweis auf IAS 12.34f. Der Abschlussersteller konnte keine überzeugenden substanziellen Hinweise dafür liefern, dass ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis verfügbar sein wird, gegen das die noch nicht genutzten steuerlichen Ver-luste verwendet werden können. Im Laufe seiner Untersuchun-gen fand der Enforcer heraus, dass eine der wichtigsten Ursachen für die Verluste der beiden Unternehmen die Wirtschaftskrise in Russland war (einschließlich der Abwertung des russischen Rubels). Der Enforcer hatte keine überzeugenden substanziel- len Hinweise dafür erhalten, dass sich diese Situation in absehba- rer Zukunft ändern würde. Außerdem stellte er fest, dass für eines der Tochterunternehmen keine Prognose des künftigen zu versteuernden Ergebnisses verfügbar war. Bei dem anderen Tochter unternehmen würdigte der Enforcer die Planung des Ab- schluss erstellers und kam zu dem Schluss, dass die Planung keine überzeugenden substanziellen Hinweise dafür lieferte, dass die steuerlichen Verluste verwendet werden können. Gründe hierfür waren die schwierige wirtschaftliche Situation und die Tatsache, dass der Bau eines geplanten Einkaufszentrums ver-schoben wurde und möglicherweise sogar ganz aufgegeben wird. Daher hätte nach Auffassung des Enforcers kein latenter Steuer-anspruch für die noch nicht genutzten steuerlichen Verluste erfasst werden dürfen.

Die weiteren im 20. EECS-Entscheidungsbericht enthaltenen Entscheidungen betrafen

• ►qualitativeAngabenzuRisikenausFinanzinstrumenten sowie die Angabe von Sensitivitätsanalysen (IFRS 7),

• ►dieErfassungvonVerlustenausgewährtenDarlehenbei Umwandlung in Eigenkapitalinstrumente (IAS 39),

• ►dieSaldierungvonGewinnenundVerlustenausFinanz­instrumenten (IAS 1),

• ►AbschreibungenvonSchiffeninderÖl­undGasindustrie (IAS 16),

• ►dieErfassungvonRückstellungenfürbelastendeVerträge(IAS 36, IAS 37) sowie

• ►dieIdentifizierungzahlungsmittelgenerierenderEinheiten(IAS 36).

Alle EECS-Entscheidungsberichte sind auf der Homepage der ESMA (www.esma.europa.eu) in der ESMA Library abrufbar.

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Im Januar 2017 hat das IASB den Entwurf ED/2017/1 Annual Improvements to IFRS Standards 2015–2017 Cycle veröffentlicht. Mit den Annual Improvement Projects sollen grundsätzlich mehrere kleinere Ände­ rungen der IFRS schnell und effizient umgesetzt werden. Der aktuelle Entwurf enthält insgesamt drei Änderungen.Auch wenn die Änderungen, die mit dem vorgeschlagenen Annual Improvement Project eingeführt werden sollen, auf den ersten Blick nur klein sind, sind einige von ihnen doch sehr komplex. IFRS­Anwender sollten daher prüfen, ob sie von diesen Änderungen betroffen sind und ob sie eine praktikable Lösung darstellen.

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IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017 | 21

Der Entwurf zum jährlichen Verbesserungs-verfahren 2015–2017

Wichtige Fakten im Überblick

• ►Am12.Januar2017hatdasIASBeinenEntwurffürdreiÄnderungsvorschlägeimRahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses (Zyklus 2015–2017) veröffentlicht.

• ►DurchdieVorschlägesollendiefolgendenKlarstellungenandenStandards vorgenommen werden:

• ►IAS12Ertragsteuern: Erfassung der ertragsteuerlichen Konsequenzen von Zahlungen an Eigenkapitalgeber

• ►IAS23Fremdkapitalkosten: Ermittlung des gewogenen Durchschnitts der Fremdkapitalkosten

• ►IAS28Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen: Bilanzierung langfristiger Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen

• ►DieKommentierungsfristzudenvorgeschlagenenÄnderungenendetam 12. April 2017.

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22 | IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017

IAS 12 Ertragsteuern: Erfassung der ertragsteuerlichen Konsequenzen von Zahlungen an Eigenkapitalgeber Die Erfassung der ertragsteuerlichen Konsequenzen von Zah-lungen an Eigenkapitalgeber ist grundsätzlich immer mit dem jewei ligen Geschäftsvorfall oder der Transaktion verbunden, durch den bzw. die diese Zahlungen ausgelöst werden. Daher müssen die Unternehmen gemäß IAS 12.58 bestimmen, ob die Ertragsteuern erfolgswirksam oder erfolgsneutral zu erfassen sind (ED IAS 12.BC2[b]). IAS 12.58 sieht vor, dass laufende und latente Steuern grundsätzlich erfolgswirksam zu erfassen sind, es sei denn, dass die Ertragsteuern (a) aufgrund eines Geschäftsvorfalls oder einer Transaktion entstehen, der bzw. die nicht erfolgswirksam, sondern im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital erfasst wird, oder (b) durch einen Unterneh-menszusammenschluss verursacht werden. Durch das Annual Improvement Project wird ein neuer Paragraf ED IAS 12.52A eingefügt, der klarstellen soll, dass nur Ertragsteuern, die bei einer Gewinnausschüttung entstehen, erfolgswirksam zu erfas-sen sind, und zwar dann, wenn die Verbindlichkeit zur Gewinn-ausschüttung erfasst wird (ED IAS 12.58A). Bei allen ande - ren Zahlungen an Eigenkapitalgeber, die nicht als Gewinnaus-schüttungklassifiziertwerden,istIAS12.61Aeinschlägig (ED IAS 12.BC5). Gemäß IAS 12.61A sind die auf andere Zah-lungen an Eigenkapitalgeber entfallenden laufenden oder latenten Steuern entweder im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigen kapital zu erfassen.

Die vorgeschlagene Änderung zu IAS 12 ist grundsätzlich eine hilfreiche Klarstellung. Dennoch müssen die Unternehmen fest-stellen, ob eine Zahlung an Eigenkapitalgeber als Gewinnaus-schüttungklassifiziertwerdenkann.DasIASBhatexplizitdavonAbstand genommen, Indikatoren oder Anforderungen zu entwi-ckeln, um zwischen Gewinnausschüttungen und anderen Zahlun-gen an Eigenkapitalgeber zu differenzieren (ED IAS 12.BC6). IFRS-Anwender müssen daher weiterhin Ermessensentscheidun-gen treffen. Nur wenn es sich um Gewinnausschüttungen han-delt, wäre ED IAS 12.58A anzuwenden.

Die Änderungen wären rückwirkend anzuwenden. Eine frühere erstmalige Anwendung soll zulässig sein (ED IAS 12.98I).

Der Entwurf zum jährlichen Verbesserungsverfahren 2015–2017

IAS 23 Fremdkapitalkosten: Ermittlung des gewogenen Durchschnitts der FremdkapitalkostenIAS 23.14 regelt, wie aktivierbare Fremdkapitalkosten zu ermit-teln sind, wenn ein Unternehmen Fremdkapitalmittel allgemein undnichtspeziellfürdieBeschaffungeinesqualifizierendenVer-mögenswerts aufgenommen hat. Die aktivierbaren Fremdkapi-talkostenfürdenqualifizierendenVermögenswertsinddasPro-dukt aus den Ausgaben für diesen Vermögenswert und einem Fremdkapitalkostensatz. Der Fremdkapitalkostensatz ist der gewo-gene Durchschnitt der Fremdkapitalkosten für solche Kredite des Unternehmens, die während der Periode bestanden haben undnichtspeziellfürdieBeschaffungeinesqualifizierendenVer­mögenswerts aufgenommen worden sind (IAS 23.14).

Die vorgeschlagene Änderung der Annual Improvements 2015–2017 stellt nun klar, dass die speziell für die Beschaffung eines qualifizierendenVermögenswertsaufgenommenenFremdkapital-mittel so lange von der Ermittlung des gewogenen Durchschnitts der Fremdkapitalkosten ausgenommen sind, bis im Wesentlichen alle notwendigen Aktivitäten abgeschlossen sind, um den spe-ziellen Vermögenswert wie geplant zu nutzen oder zu verkaufen (ED IAS 23.14). Ab dem Nutzungsbeginn bzw. dem Verkauf diesesqualifizierendenVermögenswertssinddieFremdkapital­ mittel, die ursprünglich für diesen Vermögenswert aufge-nommen worden sind und in der Periode fortbestanden haben, Bestandteil der allgemein aufgenommenen Fremdkapitalmittel (EDIAS23.BC2)undfließensomitindieBerechnungdes gewogenen Durchschnitts der Fremdkapitalkosten mit ein.

Mit dieser Klarstellung unterstellt das IASB, dass Fremdkapital- mittel,diefüreinenqualifizierendenVermögenswertaufgenom-men worden sind, nach Fertigstellung oder Verkauf dieses Vermö-genswerts auch für die Finanzierung anderer Vermögenswerte zu Verfügung stehen und somit in die Berechnung der gewogenen Fremdkapitalkosten mit einbezogen werden können. Etwaige tat-sächliche Verwendungsbeschränkungen für die speziell für einen qualifizierendenVermögenswertaufgenommenenFremdkapital-mittel spielen bei solch einer Betrachtung keine Rolle.

Diese Änderung soll mit Inkrafttreten der Annual Improvements to IFRS 2015–2017 prospektiv angewendet werden. Eine frühere erstmalige Anwendung wäre zulässig (ED IAS 12.29D).

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IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemein-schaftsunternehmen: Bilanzierung langfristiger Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen Diese Änderung geht auf eine Anfrage zurück, ob langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunter-nehmen, die zwar Teil der Nettoinvestition in diese Unterneh- men sind, aber nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden, in den Anwendungsbereich von IFRS 9 Finanzinstrumente fallen und somit für solche Anteile auch die Wertminderungsvorschrif-ten des IFRS 9 gelten.

Grundsätzlich sind nur die Anteile an assoziierten Unternehmen bzw. Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, aus dem Anwendungs bereich des IFRS 9 ausgeschlossen (IFRS 9.2.1a). Für die Erfassung von Verlusten an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen werden sowohl die Anteile, die nach der Equity-Methode bilan-ziert werden, als auch andere langfristige Anteile berücksichtigt, die als Nettoinvestition in das assoziierte Unternehmen bzw. Gemeinschaftsunternehmenqualifizieren(IAS28.38).AlsNetto­investition in das assoziierte Unternehmen bzw. Gemeinschafts-unternehmenqualifizierensolcheAnteileoderForderungen, für die in absehbarer Zukunft eine Rückzahlung oder Abwicklung weder geplant noch wahrscheinlich ist.

Aufgrund des Zusammenspiels von IFRS 9 und IAS 28 war eini-gen IFRS-Anwendern unklar, ob auch langfristige Anteile, die nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden, außerhalb des Anwendungsbereichs des IFRS 9 liegen.

Das IASB kam zu dem Schluss, dass das grundsätzliche Bewer-tungsmodell für Finanzinstrumente in IFRS 9 so eng mit dem Wertminderungsmodell des IFRS 9 verknüpft ist, dass beide Modelle gleichzeitig auf ein Finanzinstrument angewendet wer-den müssen (ED IAS 28.BC4). Darüber hinaus regelt IAS 28 nur im Zusammenhang mit einer Verlusterfassung, wie sich die Nettoinvestition zusammensetzt, und enthält keine speziellen Erfassungs- und Bewertungsregeln für andere langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden. Insofern sind vom Anwendungsbereich des IFRS 9 nur solche Anteile aus-geschlossen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden (ED IAS 28.BC5).

Diese Auffassung spiegelt sich in den vorgeschlagenen Ände- rungen wider. Zum einen soll ein neuer Paragraf 14A in IAS 28 ein gefügt werden. IAS 28.14A soll klarstellen, dass IFRS 9 auch auf solche langfristigen Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen anzuwenden ist, die gemäß IAS 28.38 als Teil der Nettoinvestition behandelt werden. Para-graf IAS 28.41, nach dem die Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 nur auf solche langfristigen Anteile anzuwenden waren, die in den Anwendungsbereich des IFRS 9 gefallen und nicht Bestandteil der Nettoinvestition in assoziierte Unternehmen bzw. Gemein- schaftsunternehmen gewesen sind, soll gestrichen werden.

Die vorgeschlagene Änderung stellt zwar klar, dass alle Bewer-tungsvorschriften des IFRS 9 für langfristige Anteile an assoziier-ten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen gelten, die nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden, IAS 28 enthält aber keine weiteren Regelungen oder Hinweise dazu, welche Art von langfristigen Anteilen nun in den Anwendungsbereich des IFRS 9 fällt. Hier besteht für die Unternehmen weiterhin ein Ermessenspielraum.

Die vorgeschlagenen Änderungen zu IAS 28 wären rückwirkend anzuwenden, und zwar zeitgleich mit der erstmaligen Anwen-dung des IFRS 9 für alle Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.

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Im November 2016 hat die Transition Resource Group for Revenue Recognition des Financial Accounting Standards Board (FASB­TRG) vier weitere Implementie­rungsfragen erörtert, die von Stakeholdern in Bezug auf die neuen Standards zur Umsatzrealisierung aufgeworfen wurden.3 An den TRG­Sitzungen im November 2016 nahmen keine die IFRS­Anwender vertre­tenden Mitglieder teil. Allerdings waren einige IASB­Mitglieder und ­Mitarbeiter als Beobachter anwesend. Auf seiner Sitzung im Dezember 2016 erhielt das IASB eine mündliche Zusammenfassung der Sitzung der FASB­TRG. Die Sichtweisen der TRG sind zwar nicht verbindlich, stellen jedoch den aktuellen Überlegungsstand zu dem jeweiligen Sachverhalt dar. Daher sollten Unternehmen diese Sichtweisen bei der weiteren Implementierung der neuen Stan­dards kennen.

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IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017 | 25

IFRS 15: FASB-TRG diskutiert vier weitere Implementierungsfragen

Wichtige Fakten im Überblick

• ►►DieMitgliederderFASB­TRGhabenimNovember2016vierweitereImplementie-rungsfragen erörtert und in vielen Punkten eine Einigung erzielt.

• ►EswurdenFragestellungenimZusammenhangmitderBehandlungvonVorauszah-lungen an Kunden, zu Umsätzen, die über einen bestimmten Zeitraum zu erfassen sind, zur Bestimmung der Kosten der Vertragsanbahnung und zur Ausnahmeregelung für umsatz- oder nutzungsbasierte Lizenzgebühren diskutiert.

• ►Zwarsindfür2017vorerstkeineGesprächsrundengeplant,dochkönntenzusätzlicheDiskussionsrunden einberufen werden, falls von Stakeholdern weitere Implementie-rungsfragen an die FASB-TRG herangetragen werden.

3 Zu den Ergebnissen der vorherigen Sitzungen vgl. IFRS Aktuell III. Quartal 2016 „IASB bespricht die Ergebnisse der FASB­TRG­Sitzung“, S. 46 ff., IFRS Aktuell III. Quartal 2015 „Die Transition Resource Group for Revenue Recognition diskutiert weitere Implementierungsfragen“, S. 24 ff., IFRS Aktuell II. Quartal 2015, „Die Transition Resource Group zur Umsatzrealisierung setzt ihre Beratungen fort“, S. 34 ff., IFRS Aktuell I. Quartal 2015, „Drittes Treffen der Transition Resource Group zur Umsatzrealisierung – die Ergebnisse im Überblick“, S. 20 ff., IFRS Aktuell IV. Quartal 2014, „Transition Resource Group: Diskussion weiterer Fragestellungen zur Umsatzrealisierung“, S. 24 ff. und IFRS Aktuell III. Quartal 2014, „Transition Resource Group: Die Beratungsgruppe zur Umsetzung des neuen Standards zur Umsatzrealisierung nimmt ihre Arbeit auf“, S. 40 ff.

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Behandlung von Vorauszahlungen an mögliche zukünftige oder an bestehende Kunden4

Die Mitglieder der FASB-TRG erörterten die Frage, wie Voraus-zahlungen zu behandeln sind, die an mögliche zukünftige Kunden gezahlt werden oder sich auf laufende und erwartete Verträge mit bestehenden Kunden beziehen.

Die Mitglieder diskutierten in diesem Zusammenhang zwei mögli-che Ansätze: Beim ersten Ansatz aktiviert das Unternehmen einen Vermögenswert in Höhe der Vorauszahlung und der Umsatz wird reduziert, wenn die zugesagten (oder die erwarteten) Güter bzw. Dienstleistungen an den Kunden übertragen werden. Im Ergebnis könnten sich die Vorauszahlungen über einen längeren Zeitraum als die Dauer des laufenden Vertrags, nämlich auch über die Dauer nachfolgender Verträge, ergebniswirksam aus-wirken. Die Unternehmen müssen die Abschreibungsdauer anhand der Fakten und Umstände bestimmen und den Vermö-genswert auf mögliche Wertminderungen hin beurteilen (unter

IFRS 15: FASB-TRG diskutiert vier weitere Implementierungsfragen

4 Siehe TRG Agenda Paper 59 Payments to Customers, 7. November 2016.

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Anwendung der in anderen Standards geregelten Methoden zur Werthaltigkeit von Vermögenswerten). Beim zweiten Ansatz reduziert das Unternehmen den Umsatz des laufenden Vertrags um die geleistete Vorauszahlung. Wenn es keinen laufenden Ver-trag gibt, wird die Vorauszahlung sofort erfolgswirksam erfasst.

Nach Sicht der FSB-TRG handelt es sich bei den beiden Ansätzen nicht um alternative Bilanzierungsmethoden, sondern es soll jeweils derjenige Ansatz angewendet werden, der den wirtschaft-lichen Gehalt der Vorauszahlung am besten widerspiegelt. Dabei sinddieArtderZahlungen,dieRechteundVerpflichtungenausdemVertragunddieFrage,obdieZahlungendieDefinitioneinesVermögenswerts erfüllen, zu berücksichtigen. Einige Mitglieder der FASB-TRG waren der Auffassung, dass diese Bewertung auch nach den bisherigen US-GAAP-Vorschriften erfolgen müsse, und erwarteten daher ähnliche Entscheidungen bei Anwendung des neuen Standards zur Umsatzrealisierung des FASB. Die Entschei-dung, welcher Ansatz für die Behandlung von Vorauszahlungen an Kunden gewählt wird, stellt eine wesentliche Ermessensent-scheidung im Rahmen der Ermittlung des Transaktionspreises dar, die im Anhang anzugeben ist.

Umsätze, die über einen bestimmten Zeitraum zu erfassen sind5

Die FASB-TRG diskutierte zunächst die Frage, ob es für ein Unter-nehmen, das nach den derzeit geltenden Standards Umsätze zu einem bestimmten Zeitpunkt erfasst, erforderlich sein kann, nach dem neuen Standard Umsätze über einen bestimmten Zeitraum zu erfassen. Die Mitglieder waren sich einig, dass ein Unternehmen, das nach den derzeit geltenden Standards Umsätze zu einem bestimmten Zeitpunkt erfasst, dennoch seine Verträge analysieren muss, um festzustellen, ob es nach den neuen Standards seine Umsätze über einen bestimmten Zeit-raum zu erfassen hat. Als Beispiel wurde ein Auftragsfertiger genannt,derkundenspezifischeProdukteherstelltundvernünf-tigerweise annehmen kann, dass es für diese keine alternativen Nutzungsmöglichkeiten gibt. Sofern das Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Leistun-gen hat, wären die Kriterien für eine Umsatzerfassung über

einen bestimmten Zeitraum erfüllt; nach den derzeit geltenden Vorschriften hat das Unternehmen in diesem Fall jedoch ggf. die Umsätze zu einem bestimmten Zeitpunkt erfasst (z. B. basie-rend auf der Anzahl der bisher hergestellten Produkte oder der bisher ausgelieferten Einheiten).

Darüber hinaus hat sich die FASB-TRG mit der Frage beschäftigt, ob bei der Beurteilung des Bestehens eines alternativen Nut- zens für ein Gut oder eine Dienstleistung nur der fertiggestellte Vermögenswert oder auch die unfertigen Erzeugnisse zu berück-sichtigen sind. Die Mitglieder der FASB-TRG haben die Auffassung vertreten, dass ein Unternehmen bei der Beurteilung, ob es einen alternativen Nutzen für ein Gut oder eine Dienstleistung gibt, zu prüfen hat, ob es den fertiggestellten Vermögenswert an einen anderen Kunden veräußern könnte, ohne dass ihm dadurch zusätzliche Kosten in beträchtlicher Höhe entstünden. Ob das Unternehmen in der Lage wäre, die zur Herstellung des Vermö-genswerts benötigten Rohstoffe oder unfertigen Erzeugnisse an andere Kunden zu veräußern, ist für diese Beurteilung dagegen nicht relevant.

Vertraglich vereinbarte Mindestbeträge für umsatz- oder nutzungsbasierte Lizenzgebühren6

Die FASB-TRG hat die Frage diskutiert, wie für umsatz- oder nutzungsbasierte Lizenzgebühren ein vertraglich vereinbarter Mindestbetrag die Erfassung von Umsatzerlösen bei Lizenzen beeinflusst,diezueinembestimmtenZeitpunkterfülltwerden.Die Mitglieder der FASB TRG vertraten die Auffassung, dass in solchen Fällen der vertraglich vereinbarte Mindestbetrag für Lizenzen über geistiges Eigentum zu dem Zeitpunkt als Umsatz erlös erfasst werden sollte, zu dem der Kunde die Verfü-gungsgewalt über das geistige Eigentum erlangt. Die über den Mindestbetrag hinausgehenden Lizenzgebühren wären in Über-einstimmung mit der Ausnahmeregelung für umsatz- oder nut-zungsbasierte Lizenzgebühren zu erfassen.

Bei vertraglich vereinbarten Mindestbeträgen für umsatz- oder nutzungsbasierte Lizenzgebühren im Austausch für Lizenzen über geistiges Eigentum, die über einen bestimmten Zeitraum

5 Siehe TRG Agenda Paper 56 Over Time Revenue Recognition, 7. November 2016. 6 Siehe TRG Agenda Paper 58 Sales-Based or Usage-Based Royalty with Minimum Guarantee, 7. November 2016.

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erfüllt werden (d. h. die Gewährung eines Zugangsrechts), ver-traten die Mitglieder der FASB-TRG die Auffassung, dass ver-schiedene Ansätze zur Anwendung kommen könnten. In den Sit-zungsunterlagen wurden zwei Ansätze diskutiert. Nach dem ersten Ansatz könnte das Unternehmen den Gesamtbetrag der vertraglich vereinbarten Gegenleistung schätzen (d. h. den ver-einbarten Mindestbetrag sowie die variable Gegenleistung aus den zukünftigen Lizenzgebühren) und für die Umsatzrealisie-

IFRS 15: FASB-TRG diskutiert vier weitere Implementierungsfragen

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IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017 | 29

rung dann eine geeignete Methode zur Bestimmung des Leis-tungsfortschritts anwenden. Nach dem zweiten Ansatz könnte es eine geeignete Methode zur Bestimmung des Leistungsfort-schritts auf den vertraglich vereinbarten Mindestbetrag anwen-den und mit der Erfassung der variablen Komponente warten, bis die bisher erfassten kumulierten Beträge den vereinbarten Mindestbetrag überschreiten. Die Unternehmen hätten die gewählte Bilanzierungsmethode im Anhang offenzulegen.

Kosten der Vertragsanbahnung7

Die FASB-TRG diskutierte die Frage, welche Kosten der Vertrags-anbahnung direkt zurechenbare zusätzliche Kosten darstellen. Die Mitglieder der FASB-TRG haben die Auffassung vertreten, dass Provisionen, die an sämtliche Mitarbeiter unabhängig davon gezahlt werden, ob sie direkt oder indirekt in die Vertragsanbah-nung involviert waren, als direkt zurechenbare zusätzliche Kos-ten der Vertragsanbahnung einzustufen sind, sofern sie nicht angefallen wären, wenn der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre. Dies gälte auch für Provisionen, deren Zahlung davon ab-hängt, ob ein bestimmter Schwellenwert für Neuverträge erreicht wird. Sofern der Vertragsabschluss allerdings nur einer von meh-reren Faktoren ist, an die die Auszahlung eines Bonus an die Mitarbeiter geknüpft ist, würde er nicht als direkt zurechenbare zusätzlicheKostenfürdieVertragsanbahnungqualifizieren.

Darüber hinaus hat die FASB-TRG die Frage erörtert, wie ein Unternehmen den Abschreibungszeitraum für einen Vermögens-wert für zusätzliche Kosten der Vertragsanbahnung zu bestim-men hat. Die Mitglieder der FASB-TRG waren der Auffassung, dass ein Unternehmen einen Abschreibungszeitraum zu bestimmen hat, der mit der Übertragung der Güter oder Dienstleistungen auf den Kunden, auf die sich der Vermögenswert bezieht, im Ein-klang steht. Es muss daher beurteilen, ob die aktivierten Kosten nur mit Gütern oder Dienstleistungen zusammenhängen, die in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Vertrag übertragen

werden, oder ob sie sich auch auf Güter oder Dienstleistungen beziehen,dieimRahmeneinesspezifischenerwartetenVertragsübertragen werden. Wenn ein Unternehmen beispielsweise nur für den Abschluss des ursprünglichen Vertrags eine Provision zahlt und nicht erwartet, dass der Kunde den Vertrag verlängert (basierend auf den bisherigen Erfahrungen mit den Kunden oder anderen Informationen), dann wäre es angemessen, wenn der Vermögenswert über die Laufzeit des ursprünglichen Vertrags abgeschrieben würde.

Wenn die bisherigen Erfahrungen des Unternehmens allerdings darauf hindeuten, dass der Kunde den Vertrag wahrscheinlich verlängern wird, wäre der Vermögenswert über einen längeren Zeitraum abzuschreiben, sofern die Provision für die Vertrags-verlängerung im Vergleich zu derjenigen für den ursprünglichen Vertrag nicht „angemessen“ ist. Die Mitglieder der FASB-TRG waren der Meinung, dass Provisionen in einem vernünftigen Ver-hältnis zu den Vertragswerten stehen müssen, um als angemes-sen eingestuft werden zu können (z. B. jeweils Zahlung einer Provision in Höhe von fünf Prozent der Vertragswerte, d. h. des ursprünglichen und des Folgevertrags). Die Zahlung einer Pro-vision in Höhe von sechs Prozent für den ursprünglichen Vertrag und von zwei Prozent im Fall einer Vertragsverlängerung wäre nach Ansicht der FASB-TRG dagegen wohl nicht als angemessen einzustufen (in Abhängigkeit von einer Analyse der erforderli-chen Anstrengungen zur Erlangung der jeweiligen Verträge). Daher wäre in diesem Fall voraussichtlich eine Abschreibung über einen längeren Zeitraum als den der ursprünglichen Vertragslaufzeit vor- zunehmen.

Die Mitglieder der FAB-TRG haben die Auffassung vertreten, dass ein Unternehmen alle zur Verfügungen stehenden Tatsachen und Umstände berücksichtigen muss, um den angemessenen Abschreibungszeitraum zu bestimmen, wenn die Provision für die Vertragsverlängerung als nicht angemessen einzustufen ist.

7 Siehe TRG Agenda Paper 57 Capitalization and Amortization of Incremental Costs of Obtaining a Contract, 7. November 2016.

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IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017 | 31

Corporate Treasury Solutions Breakfast Die aktuelle Veranstaltungsreihe sieht folgende Themenschwerpunkte vor:

• Cybercrime im Trend – wie aktuelle Cyberangriffe Unternehmenswerte gefährden

• IFRS 9 – ausgewählte Beispiele und Lösungsansätze aus der Praxis

• SAP Treasury on HANA, mehr als eine schnelle Datenbanktechnologie

Die kommenden Corporate Treasury Solutions Breakfasts bieten Ihnen ein hervorragendes Diskussionsforum mit der Möglichkeit, sich über die oben genannten Themen zu informieren und sich gegen seitig auszutauschen.

EY Scout International Accounting

Wir geben Ihnen einen Überblick über aktuelle Entwicklungen in der IFRS- Rechnungslegung und stellen Ihnen nützliche und aktuelle EY IFRS Solutions vor. Weitere Details zu den IFRS-Praxisforen sowie alle Termine 2017 entnehmen Sie bitte unserem EY-Scout-Veranstaltungskalender im Internet: www.de.ey.com/EYScout. Hier können Sie sich auch online anmelden.

Hannover15.06.201721.09.2017Anmeldung überSilke ForkefeldTelefon +49 511 8508 [email protected]

Leipzig20.06.2017Anmeldung über Manuela BeckTelefon +49 341 2526 [email protected]

Zürich20.06.201719.09.2017Anmeldung über Ramona BrasiTelefon +41 58 286 45 41 [email protected]

Eschborn21.06.201713.09.2017Anmeldung überNuriya DemirtasTelefon +49 6196 996 [email protected]

Hamburg 21.06.201613.09.2016 Anmeldung über Beatrix RuhzTelefon +49 40 36132 [email protected]

München21.06.201620.09.2016Anmeldung über Heidi HinterederTelefon +49 89 14331 [email protected]

Nürnberg22.06.2017Anmeldung überAlexandra SchmidtTelefon +49 911 3958 [email protected]

Stuttgart22.06.2017Anmeldung überKarin ZaayengaTelefon + 49 621 4208 [email protected]

Berlin27.06.201626.09.2016Anmeldung über Liane DregerTelefon +49 30 25471 [email protected]

Linz29.06.201729.09.2017Anmeldung überVerena SticklerTelefon +43 732 790 790 [email protected]

Wien30.06.201706.10.2017Anmeldung überAniko ScheedTelefon +43 1 211 [email protected]

Köln30.06.2017Anmeldung überMarilyn AtkinsTelefon +49 231 55011 [email protected]

Mannheim28.09.2017Anmeldung über Marilyn AtkinsTelefon +49 231 55011 [email protected]

Düsseldorf29.09.2017Anmeldung über Marilyn AtkinsTelefon +49 231 55011 [email protected]

Bremen05.10.2017Anmeldung über Nicole LamprechtTelefon: +49 421 33574 24332 [email protected]

II. und III. Quartal 2017

Save the Date!16. IFRS Kongress 2017

In Zusammenarbeit mit der IFRS Foundation

7. und 8. September 2017 im Marriott Hotel in Berlin

Der detaillierte Flyer mit den Informationen für Ihre Anmeldung wird Ihnen im Sommer zur Verfügung stehen.

Hamburg 07.06.2017Eschborn 08.06.2017Stuttgart 27.06.2017Düsseldorf 04.07.2017Berlin 06.07.2017München 11.07.2017Mannheim 12.07.2017

Ihre Anmeldung senden Sie bitte per E-Mail an [email protected]. Für alle Fragen steht Ihnen Ina Pollak unter +49 711 9881 18601 oder per E-Mail [email protected] zur Verfügung.

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EY PublikationenDie folgenden Publikationen stehen Ihnen in deutscher Sprache unter www.ey.com/ifrs in der Rubrik „Publi-cations“ zum Download zur Verfügung.

Im Fokus: Der neue Standard zur Umsatzrealisierung (überarbeitet im Januar 2017)Diese umfassend überarbeitete Aus-gabe unserer umfang-reichen Publikation

fasst den Standard des IASB zusammen und erläutert die wesentlichen Unter-schiede zum FASB-Standard. Sie behandelt darüber hinaus die vom IASB im April 2016 veröffentlichten Klarstellungen und fasst diejenigen Themen zusammen, zu denen die Mitglieder der Joint Transition Resource Group for Revenue Recognition (TRG) auf ihren gemeinsamen Sitzungen in den Jahren 2014 und 2015 und die FASB-Vertreter auf ihren Sitzungen im April und November 2016 zu einer Eini-gung gelangt sind.

Im Fokus: Der neue Standard zu Leasing-verhältnissen Das IASB hat vor Kur-zem IFRS 16 Leasing­verhältnisse veröf-fentlicht. Gemäß den überarbeiteten Rege-lungen müssen Lea-

singnehmer künftig Vermögenswerte und Verbindlichkeiten für die meisten Leasing-verhältnisse in der Bilanz ausweisen. Der neue Leasingstandard hat Auswirkungen, die weit über den Finanzbereich hinausge-hen. In dieser Publikation stellen wir die spätestens für Geschäftsjahre ab 2019 anzuwendenden Neuregelungen anhand zahlreicher Beispiele dar.

Die folgenden Publikationen stehen Ihnen in englischer Sprache unter www.ey.com/ifrs in der Rubrik „Publi-cations“ zum Download zur Verfügung.

Applying IFRS: Joint Transition Resource Group for Revenue Recognition items of general agreementDiese Publikation fasst die Themen zusammen, zu denen die Mitglieder der Joint

Transition Resource Group for Revenue Recognition (TRG) auf ihren gemeinsamen Sitzungen in den Jahren 2014 und 2015 und die FASB-Vertreter auf ihren Sitzungen im April und November 2016 zu einer Einigung gelangt sind. Die Sichtweisen der TRG sind zwar nicht verbindlich, stellen jedoch den aktuellen Überlegungsstand zu dem jeweiligen Sachverhalt dar.

Applying IFRS: New IASB leases standard – oilfield servicesViele Ölfeld-Dienst-leistungsunternehmen werden im Rahmen der Implementierung des neuen Leasing-

standards ihre bisherigen Bilanzierungs-methoden teilweise anpassen müssen. Nach IFRS 16 müssen Leasingnehmer von Ölfeld-Dienstleistungen künftig die meisten Leasingverhältnisse bilanziell erfassen, waswesentlichefinanzielleundoperativeKonsequenzen für die Unternehmen haben könnte. In dieser Publikation geben wir Ihnen einen Überblick über die möglichen Auswirkungen des Standards auf Ölfeld- Dienstleistungsunternehmen.

International GAAP® 2017

International GAAP® 2017 ist ein umfas-sendes Handbuch zur Interpretation und Umsetzung der IFRS. Basierend auf den umfangreichen Erfahrungen der Auto-ren aufgrund ihrer alltäglichen Ausein-andersetzung mit aktuellen IFRS-Themen bietet International GAAP® 2017 einen detaillierten Einblick in die Herausfor-derungen, die uns bei der praktischen Anwendung der IFRS begegnen. Die NeuauflagedesInternationalGAAP® enthält folgende Highlights:

• ein neues Kapitel zum gerade verab-schiedeten Standard IFRS 16 Leasing­verhältnisse

• Untersuchung der Herausforderungen bei der Implementierung von IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden

• Berücksichtigung von geänderten Stan-dards und neuen Interpretationen, dieseitderletztenAuflageveröffent-licht wurden

• Erläuterung weiterer Themen, die der-zeit beim IASB und beim IFRS Inter pre-tations Committee diskutiert werden, und welche Anforderungen diese an die IFRS-Rechnungslegung stellen

Exemplare dieser dreibändigen Kommentierung können Sie unter www.wileyigaap.com bestellen.

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IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017 | 33

Applying IFRS: Enhancing commu-nication effective-nessDiese Publikation untersucht vor dem Hintergrund der Dis-kussionen zur Verbes-serung der Unterneh-

mensberichterstattung Wege, wie Finanz -informationen in IFRS-Abschlüssen effektiver dargestellt werden können und wie die Verständlichkeit der Abschlüsse für die Abschlussadressaten gesteigert werden kann.

IFRS adopted by the European UnionDiese Publikation gibt einen Überblick über den aktuellen Stand des Prozesses zur Übernahme der IFRS und deren Ände-rungen in EU-Recht

(endorsement process). Die Publikation berücksichtigt alle vom IASB bis zum 31. Dezember 2016 veröffentlichten Änderungen.

IFRS Update of standards and inter-pretations in issue at 31 December 2016Diese Publikation gibt Ihnen einen Überblick über die Standards und Interpretationen, die auf Geschäftsjahre,

die am 31. Dezember 2016 oder später enden,verpflichtendanzuwendensind.Darüber hinaus werden die wesentlichen Entscheidungen bei den laufenden Projek-ten des IASB und die aktuellen Agenda- Entscheidungen des IFRS Interpretations Committee dargestellt.

Applying IFRS: IASB issues a new leases standard – Oil and gasViele Unternehmen der Öl- und Gasindus-trie werden im Rah-men der Implementie-rung des neuen Lea-

singstandards ihre bisherigen Bilanzierungs- methoden teilweise und eventuell einige Geschäftspraktiken anpassen müssen. Nach IFRS 16 müssen Leasingnehmer künftig die meisten Leasingverhältnisse bilanziell erfassen,waswesentlichefinanzielleundoperative Konsequenzen für die Unterneh-men haben könnte. In dieser Publikation geben wir Ihnen einen Überblick über die möglichen Auswirkungen des Standards auf Unternehmen der Öl- und Gasindustrie.

Applying IFRS: IASB issues a new leases standard – tank terminalsViele Unternehmen der Tanklagerbranche werden im Rahmen der Implementierung des neuen Leasing-

standards ihre bisherigen Bilanzierungs-methoden teilweise und eventuell einige Geschäftspraktiken anpassen müssen. Nach IFRS 16 müssen Leasingnehmer künftig die meisten Leasingverhältnisse bilanziellerfassen,waswesentlichefinan-zielle und operative Konsequenzen für die Unternehmen haben könnte. In dieser Publikation geben wir Ihnen einen Über-blick über die möglichen Auswirkungen des Standards auf Unternehmen der Tank-lagerbranche.

Good Insurance (International) LimitedDer Muster-Konzern-abschluss der Good Insurance (Internatio-nal) Limited berück-sichtigt die bis zum 30. September 2016

vom IASB veröffentlichten und für am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre anzuwendenden IFRS.

Good Mining (Inter-national) Limited – Consolidated Finan-cial Statements Der Muster-Konzern-abschluss der Good Mining (Internatio-nal) Limited berück-sichtigt die bis zum

30. September 2016 vom IASB veröffent-lichten und für am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre anzu-wendenden IFRS.

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WebcastsInformieren Sie sich interaktiv mit den EY IFRS Webcasts über aktuelle Themen der internationalen Rechnungslegung. In einer Gesprächsrunde stellen Ihnen Fachleute neue Standards, Änderungen, aktuelle Problem-stellungen und Entwicklungen vor und diskutieren diese miteinander. Anhand einer Web-Präsentation, die Ihnen auch zum Download zur Ver-fügung steht, wird durch den Webcast geführt. Ihre Fragen zum jewei li-gen Thema können Sie direkt über eine Eingabemaske stellen und so mit den Fachleuten in Interaktion treten.

Die Webcasts stehen Ihnen im Online-Archiv auch nach der Live- Ausstrahlung zur Verfügung. So können Sie selbst bestimmen, wann Sie an den Webcasts teilnehmen.

Haben Sie Interesse? Registrieren Sie sich unter www.de.ey.com/ifrs oder www.ey.com/ifrs für die Live-Webcasts. Der Webcast-Kalender auf unserer Website gibt Ihnen eine Übersicht über die Webcasts der nächsten Monate.

EY IFRS Webcasts

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IFRS Aktuell Ausgabe 01.2017 | 35

AnsprechpartnerDeutschland, Österreich, Schweiz und Luxemburg

Deutschland

Nord/Ost

Olaf BoelsemsTelefon +49 40 36132 [email protected]

Gunnar GlöcknerTelefon +49 30 25471 [email protected]

Jan-Menko Grummer Telefon +49 40 36132 11478 [email protected]

Prof. Dr. Sven HaynTelefon +49 40 36132 [email protected]

Stefania MandlerTelefon +49 341 2526 [email protected]

Astrid Nissen-SchmidtTelefon +49 40 36132 [email protected]

Christoph PiesbergenTelefon +49 40 36132 [email protected]

Arne Weber Telefon +49 40 36132 12353 [email protected]

West

Andreas MuzzuTelefon +49 231 55011 [email protected]

Südwest

Dr. Stefan BischofTelefon +49 711 9881 [email protected]

Ulf BlaumTelefon +49 711 98811 [email protected]

Helge-Thomas GrathwolTelefon +49 621 4208 [email protected]

Prof. Dr. Steffen KuhnTelefon +49 711 9881 [email protected]

Mitte

Jörg BösserTelefon +49 6196 996 [email protected]

Ralf GeislerTelefon +49 6196 996 [email protected]

Gerd WinterlingTelefon +49 6196 996 [email protected]

Bayern

Dr. Christine Burger-DisselkampTelefon +49 89 14331 [email protected]

Christiane HoldTelefon +49 89 14331 [email protected]

Financial Services Organisation

Martina DombekTelefon +49 6196 996 [email protected]

Christoph Hultsch Telefon + 49 6196 996 26833 [email protected]

Österreich

Stefan UherTelefon +43 732 790 [email protected]

Schweiz

Christoph MichelTelefon +41 58 286 [email protected]

Roger MüllerTelefon +41 58 286 [email protected]

Eric OhlundTelefon +41 58 286 [email protected]

Luxemburg

Dr. Christoph HaasTelefon +352 42 124 [email protected]

Petra KarpenTelefon +352 42 124 [email protected]

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