Neueste Rechtsprechung und aktuelle Entwicklungen · AGB rechtzeitig vor Inkrafttreten der...

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Neueste Rechtsprechung und aktuelle Entwicklungen 3/2017 Corporate Law Newsletter Liebe Leserinnen und Leser, die Gesetzgebung im Bereich des Gesellschaftsrechts nimmt einen wesent- lichen Teil der dritten Ausgabe unseres Corporate Law Newsletters ein. Transparenz der Eigentümerstrukturen und Datenschutz – diese beiden Schlagworte beschäftigen die Unternehmen in diesem Herbst zunehmend. Das zum 01. Oktober 2017 eingeführte elektronische Transparenzregister verpflichtet Unternehmen zur Angabe von Daten zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten, die Vorbereitungen auf die im Frühjahr 2018 terminierte Datenschutzgrundverordnung laufen auf Hochtouren. Die Reform des Bauvertragsrechts bringt viele Neuerungen für die Immobilienbranche. Ich wünsche ich Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre und verbleibe mit freundlichen Grüßen Ihr Dr. Christian Bosse

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Neueste Rechtsprechung und aktuelle Entwicklungen

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Corporate Law Newsletter

Liebe Leserinnen und Leser,

die Gesetzgebung im Bereich des Gesellschaftsrechts nimmt einen wesent- lichen Teil der dritten Ausgabe unseres Corporate Law Newsletters ein. Transparenz der Eigentümerstrukturen und Datenschutz – diese beiden Schlagworte beschäftigen die Unternehmen in diesem Herbst zunehmend. Das zum 01. Oktober 2017 eingeführte elektronische Transparenzregister verpflichtet Unternehmen zur Angabe von Daten zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten, die Vorbereitungen auf die im Frühjahr 2018 terminierte Datenschutzgrundverordnung laufen auf Hochtouren. Die Reform des Bauvertragsrechts bringt viele Neuerungen für die Immobilienbranche.

Ich wünsche ich Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Ihr

Dr. Christian Bosse

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3Corporate Law Newsletter 3/2017 |

Brennpunkt 4 Die Reform des Bauvertragsrechts und der kaufrechtlichen Mängelhaftung

8 Transparenzregister: Haben Sie Ihre Compliance-Pflichten erfüllt?

12 EU-Datenschutzgrundverordnung – Kurz vor 12!

16 Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern

Rechtsprechung

20 Kein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anpassung einer dividendenabhängigen Tantieme bei einer effektiven Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft 22 Gesellschafterbeschlüsse über die Abberufung und Kündigung von Gesellschafter-

Geschäftsführern: Vorliegen eines wichtigen Grundes und Umfang der gerichtlichen Überprüfung

24 Organisatorische Eingliederung im Sinne der umsatzsteuerlichen Organschaft alleine durch Beherrschungsvertrag 26 Andienungspflicht des GmbH-Gesellschafters bezüglich einer von ihm gemachten

Erfindung 28 Deutsche Mitbestimmung zur Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

europarechtskonform

Aktuelle Meldungen

30 Neuregelungen zur Gesellschafterliste 31 Risiken für Unternehmensleiter bei der Konzernfinanzierung

33 Ansprechpartner

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„Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ (BGB l. Teil I Nr. 23, S. 969)

Einführung und Hintergrund der ReformZum 01.01.2018 wird das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft treten. Mit den Neuregelungen sollen Kauf- und Werkvertragsrecht

• den spezifischen Bedürfnissen der Beteiligten mit Blick auf eine interessengerechte Gestaltung und Abwicklung von Bauvorhaben Rechnung tragen,

• in Gewährleistungsfällen die rechtliche Situation des Letztverkäufers innerhalb einer Lieferkette stärken und

• den heutigen Anforderungen komplexer Bauvorhaben in rechtlicher Hinsicht besser gerecht werden.

Vorgesehen ist hierzu neben der Anpassung bestimmter Regelungen zum allgemeinen Werkvertragsrecht die Neuaufnahme spezieller Bestimmungen zum sog. Bauvertrag sowie zum Verbraucherbauvertrag. Daneben werden mit Regelungen zu Architekten- und Ingenieurverträgen sowie Bauträgerverträgen zwei weitere Untertitel zu dem

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nkt Die Reform des Bauvertragsrechts und der kaufrecht­

lichen Mängelhaftung

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Werkvertrag „ähnlichen Verträgen“ eingeführt. Dieser Beitrag soll bei der ersten Einord-nung der Änderungen im Kauf- und Werkvertragsrecht behilflich sein.

Kaufrecht: Erweiterter Rückgriffsanspruch des Letztverkäufers im Gewähr- leistungsfallDie Änderungen im Kaufrecht zielen in erster Linie auf die gesetzliche Regelung der sog. Aus- und Einbaufälle ab. Nach geltender Rechtsprechung des EuGH hat der Verkäufer einer mangelhaften Sache, die beim Käufer als Endkunden eingebaut wurde, im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs nach § 439 BGB auch die Aus- und Einbaukosten des Käufers zu tragen. Auf ein Vertretenmüssen des Verkäufers kommt es hierbei nicht an. Dies gilt unabhängig davon, ob der Käufer die Sache selbst einbaut oder einen Dritten damit beauf- tragt.

Der BGH wendet diese EuGH-Rechtsprechung bisher allein auf den Verbrauchsgüterkauf an. Teile der Literatur kritisieren diese Unterscheidung, da die Rechtsfolgen im Fall einer eingebauten mangelhaften Sache zwischen Verträgen, die dem Verbrauchsgüterkaufrecht unterfallen (B2C), und Verträgen im reinen Unternehmerverkehr (B2B) somit erheblich differieren können. Der Letztverkäufer in einer Lieferkette werde ungerechtfertigt be-nachteiligt, wenn dieser die Aus- und Einbaukosten zu erstatten habe, obwohl der kosten-auslösende Mangel bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestand (z. B. durch einen Fabrikationsfehler des Herstellers).

Durch die Gesetzesänderung entfällt künftig besagte Differenzierung zwischen B2C- und B2B-Verträgen. Zukünftig sind vom Verkäufer gemäß § 439 Abs. 3 BGB n.F. generell „die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der […] mangelfreien Sache zu ersetzen“.

§ 445a BGB n.F. soll das bereits beschriebene Folgeproblem innerhalb der Lieferkette lösen: Künftig erstreckt sich der Rückgriffsanspruch des Letztverkäufers gegenüber seinem Lieferanten auf die Aufwendungen, „die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Abs. 2 und 3 BGB […] zu tragen hatte, wenn der von Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den [Letzt-]Verkäufer vorhanden war.“

Da die handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB unberührt bleibt (§ 445a Abs. 4 BGB), steht dem Lieferanten im Fall des Rückgriffs prinzipiell der Einwand offen, der Letztverkäufer habe versäumt, die Ware mit der notwendigen Sorgfalt zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Gerade weil Mängel, die später entdeckt werden, ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung zu rügen sind, sollte der Letzt-verkäufer die Ware nicht nur bei Anlieferung sorgfältig untersuchen, sondern vorsorglich auch seinen Lieferanten direkt über Mängel unterrichten, die ihm zu einem späteren Zeit-punkt von Kundenseite mitgeteilt werden. Nach § 455b BGB n.F. verjährt der Rückgriffs-anspruch grundsätzlich nach zwei Jahren. Um dem Verkäufer eine effektive Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dessen Lieferanten zu ermöglichen, verjähren diese frühes-tens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Letztverkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat (spätestens jedoch nach fünf Jahren).

§ 439 Abs. 2 und 3 BGB n.F. sind übrigens in den AGB-Verbotskatalog des § 309 BGB (siehe dort Nr. 8 lit. b) cc)) einbezogen worden. Somit können die Neuregelungen, zumindest im Verhältnis zu Verbrauchern, nicht mittels AGB beschränkt oder ausge-schlossen werden. Im Unternehmerverkehr wirkt sich dieses Verbot dagegen nur indirekt aus: Im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB entfaltet der Verbotskatalog nach § 309 BGB – unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche – zwar Indizwirkung, soweit der Ausschluss des Rückgriffsanspruchs zugunsten des AGB-Verwenders den jeweiligen Vertragspartner (hier Letztverkäufer) unangemessen benachteiligt. Ob ein solcher Ausschluss letztlich „mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung“ (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) vereinbar und daher auch in AGB wirk-sam ist, werden Gerichte klären müssen.

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BGB-Werkvertrag: Neuregelungen und NeustrukturierungDas Werkvertragsrecht wird über die Einführung von Untertiteln und Kapiteln komplett neu strukturiert. Die bisherigen Vorschriften zum Werkvertrag sind künftig in Kapitel 1 des Untertitels 1 geregelt und wurden punktuell angepasst.

Abschlagszahlungen, § 632a BGB n.F.Nach § 632a BGB n.F. hat ein Werkunternehmer künftig Anspruch auf eine „Abschlags-zahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen“. Der Abschlag ist dabei auf Basis der vereinbarten Vergütung zu berechnen. Für den Anspruch auf Abschlagszahlung soll es unerheblich sein, ob ein wesentlicher oder unwesentlicher Mangel vorliegt. Insoweit muss der Besteller in Höhe der erbrachten Leistungen einen Abschlag zahlen, kann aber die „Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern“ (§ 632a Abs. 1 S. 2 BGB n.F.). Bislang kann der Besteller Abschlags- zahlungen nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigern.

Änderungen der Abnahmefiktion, § 640 Abs. 2 BGB n.F.Nach derzeitiger Rechtslage kommt eine fiktive Abnahme grundsätzlich nicht zum Tragen, wenn das Werk nicht abnahmereif ist, d. h. nicht unwesentliche Mängel aufweist. Künftig gilt ein Werk als abgenommen, wenn der Besteller sich binnen einer vom Werkunternehmer gesetzten, angemessenen Frist entweder überhaupt nicht zu dem Abnahmeverlangen äußert oder die Abnahme ohne Benennung eines Mangels verweigert.

Die Abnahmefiktion kann der Besteller verhindern, indem er mindestens einen konkreten Mangel fristgerecht rügt. Es kommt nicht darauf an, ob der eingewendete Mangel tatsäch-lich besteht bzw. ob es sich um wesentlichen oder unwesentlichen Mangel handelt. Rügt der Besteller nicht rechtzeitig zumindest einen Mangel, wird die Abnahme selbst dann fingiert, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Gegenüber Verbrauchern kann diese Rechts-folge nur eintreten, wenn dazu zuvor ein Hinweis in Textform erfolgt ist.

Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, § 648a BGB n.F.In Anlehnung an § 314 BGB sieht das Werkvertragsrecht künftig ein eigenes Recht zur fristlosen Kündigung „aus wichtigem Grund“ sowohl für den Besteller als auch den Unter-nehmer vor. Nach einer Kündigung können die Vertragsparteien gemäß § 648a Abs. 4 BGB n.F. verlangen, dass die jeweils andere Partei „an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstands mitwirkt“. Die Verpflichtung dient dazu, das Vertragsverhältnis an-gemessen abwickeln zu können, etwaige Mängel festzuhalten und die angemessene Ver-gütung zu bestimmen.

Bauvertrag, §§ 650a ff. BGB§§ 650a ff. BGB als Kapitel 2 enthalten schließlich spezifische Vorschriften zum Bauver-trag, u. a. dessen Definition (§ 650a BGB) sowie ein Anordnungsrecht des Bestellers ein-schließlich detaillierter Regelungen zur Vergütung von Mehr- oder Minderaufwand. Auch sieht das Gesetz künftig eine Verpflichtung zur Zustandsfeststellung für den Fall vor, dass die Abnahme verweigert wird.

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Analog zur VOB/B gibt es auch im Bauvertrag des BGB gemäß § 650b Abs. 1 S. 1 BGB künftig ein Anordnungsrecht des Bestellers. Danach kann dieser wahlweise die „Änderung des vereinbarten Werkerfolgs“ (freie Anordnung) oder eine „Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist“ (notwendige Anordnung), verlangen. Das Procedere im Fall der Ausübung des Anordnungsrechts sowie insbesondere die Verfahrens- weise bei der Vergütung des hieraus resultierenden Mehr- oder Minderaufwands des Werk- unternehmers richtet sich im Einzelnen nach den Vorschriften des § 650b Abs. 1 S. 2 bis 5 und Abs. 2 sowie des § 650c BGB.

Hierbei gilt der Grundsatz, dass die Parteien über die zu leistende Mehr- oder Minder-vergütung Einvernehmen erzielen sollen. Der Unternehmer hat hierzu ein Angebot, ein-schließlich der zu erwartenden Mehr- oder Mindervergütung, zu erstellen. Einigen sich die Parteien dann nicht binnen 30 Tagen, kann der Besteller die Änderung anordnen, wobei der Unternehmer nur im Fall einer freien Anordnung Unzumutbarkeit einwenden kann. Wenn zur Erreichung des Werkerfolgs bestimmte Leistungen notwendig sind, kann der Werkunternehmer grundsätzlich nur dann eine Vergütung für vermehrten Aufwand bean-spruchen, wenn ihm nicht zuvor auch die Planung übertragen wurde. Erbringt der Werk-unternehmer Planungsleistungen selbst, muss er das Risiko seiner unvollständigen oder unrichtigen Planung tragen und erhält keine gesonderte Vergütung.

Verweigert der Besteller die Abnahme eines (Bau-)Werks unter Angabe von Mängeln, so kommt es zu einer „Zustandsfeststellung“, § 650g BGB. Praktisch dürfte dies relevant werden, wenn Bauverträge vorzeitig beendet werden oder eine (Teil-)Abnahme eines Werks verweigert wird. An der Feststellung des Zustands hat der Besteller auf Aufforde-rung hin mitzuwirken. Tut er dies nicht, ist eine einseitige Zustandsfeststellung durch den Unternehmer möglich. Es gilt im Zweifel die Vermutung, dass offenkundige Mängel erst nach der Feststellung entstanden sind. Die Fälligkeit der Vergütung bedarf künftig der Erteilung einer „prüffähigen Schlussrechnung“.

Verbraucherbauvertrag, §§ 650i ff. BGBFerner enthält Kapitel 3 detaillierte und überwiegend vertraglich unabdingbare Regelungen zum Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB). Als Unterfall des Bauvertrags handelt es sich hierbei um einen Vertrag, durch den „der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird“.

Da es demnach grundsätzlich eines „Bauwerkbezugs“ bedarf, ist nicht jeder Werkvertrag zugleich als Verbraucherbauvertrag einzuordnen. Letzterer ist mindestens in Textform abzuschließen, unterliegt einem Widerrufsrecht und ist geprägt durch umfangreiche Informationspflichten (z. B. zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks) sowie durch die Verpflichtung zur vorvertraglichen Übergabe einer Baubeschreibung, welche prinzipiell Vertragsinhalt wird und bei Zweifeln zu Lasten des Unternehmers auszulegen ist.

Praxistipp Die Gesetzesreform bringt erhebliche Neuerungen für Werkunternehmer und die Baustoffbranche insgesamt mit sich. Es wird sich zeigen, wie die zahlreichen eingeführten unbestimmten Rechts-begriffe in den kommenden Jahren durch die Gerichte ausgelegt werden.

Ob im Unternehmerverkehr eine formularmäßige Beschränkung des nun auch auf Aus- und Einbaukosten erstreckten Rückgriffsanspruchs der richterlichen AGB-Inhaltskontrolle standhält, ist abzuwarten.

Generell sollten Unternehmen aus den betroffenen Branchen die derzeit ver-wendeten Standardverträge und/oder AGB rechtzeitig vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen am 01.01.2018 auf Übereinstimmung mit den Neu-regelungen überprüfen.

Autoren

Frank Schäfer LL.M. (Duke) RechtsanwaltErnst & Young Law GmbH | HannoverTelefon +49 511 8508 [email protected]

Roman ZurlutterRechtsanwaltErnst & Young Law GmbH | HannoverTelefon +49 511 8508 [email protected]

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Transparenzregister: Haben Sie Ihre Compliance-Pflichten erfüllt?

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Am 26.06.2017 ist basierend auf der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie das neue Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäsche-gesetz – „GwG“) in Kraft getreten. Ziel dieser Richtlinie – und damit auch des neuen GwG – ist es, öffentlich zu machen, welche natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte hinter Gesellschaften, Stiftungen, Trusts etc. sowie am Ende von Betei-ligungsketten stehen. Im Zuge der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in das nationale Recht ist deshalb u. a. auch ein eigenständiges elektronisches Transparenzregister eingerichtet worden, das beim Bundesanzeiger geführt wird.

Juristische Personen des Privatrechts (AG, SE, GmbH, KGaA, eingetragener Verein, eingetragene Genossenschaft und rechtsfähige Stiftung), eingetragene Personengesell-schaften (OHG, KG und Partnerschaftsgesellschaften nach dem PartGG), Stiftungen, Trusts und ähnliche Rechtsgestaltungen wurden in diesem Zusammenhang verpflichtet, erstmals bis zum 01.10.2017 bestimmte Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Deren Anteils-eignern wurde korrespondierend hierzu die Pflicht auferlegt, die für die Eintragung in das Transparenzregister relevanten Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Ver stöße gegen die vorgenannten Meldepflichten können mit massiven Geldbußen, im Wiederholungsfalle oder bei schwerwiegenden Verstößen in Höhe von bis zu EUR 1 Mio.

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geahndet werden (bzw. in Höhe von bis zu EUR 5 Mio. bei Verpflichteten im Sinne des GwG wie bspw. Kreditinstituten). Dabei können entsprechende Geldbußen auch gegen die wirt-schaftlich Berechtigten selbst verhängt werden, sofern diese gegen die ihnen obliegenden Mitteilungspflichten verstoßen haben. Zu beachten ist insoweit ferner, dass bestands-kräftige Bußgeldbescheide von der Aufsichtsbehörde unter Nennung der verantwortlichen Person sowie Art und Charakter des Verstoßes auf deren Internetseite für mindestens fünf Jahre veröffentlicht werden, was ggf. erhebliche Repu ta tionsverluste nach sich ziehen kann.

Meldepflichtige Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und ähnliche Rechtsgestaltungen, die ihren diesbezüglichen Compliance-Pflichten bislang nicht nachgekommen sind, sollten daher schnellstmöglich die entsprechenden Meldepflichten nachholen.

Identifizierung der wirtschaftlich BerechtigtenEine wirtschaftliche Berechtigung besteht bei Unternehmensketten auf erster Beteiligungs- stufe, wenn mehr als 25 % der Kapitalanteile einer Gesellschaft gehalten werden, mehr als 25 % der Stimmrechte in Bezug auf eine Gesellschaft kontrolliert werden oder auf vergleich bare Weise Kontrolle über die Gesellschaft ausgeübt wird. Dabei können ggf. auch Treuhandabreden sowie Nießbrauchsvereinbarungen eine wirtschaftliche Berech-tigung vermitteln. Ungeklärt scheint bislang hingegen, ob dies möglicherweise auch für stille Beteiligungen gilt.

Allerdings kann eine wirtschaftliche Berechtigung bei Unternehmensketten auch auf zwei-ter (und höherer) Beteiligungsstufe bestehen, sofern der unmittelbare Anteilseigner einer Gesellschaft (also der Beteiligte erster Stufe) wiederum von einer natürlichen Person be-herrscht wird, wobei für die Feststellung des beherrschenden Einflusses im Ergebnis mehr als 50 % der Stimmrechte am unmittelbaren Anteilseigner kontrolliert werden müssen.

Bei Stiftungen, Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen gelten hingegen abweichende Bestimmungen zur Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten. Hier ist bspw. jede natür-liche Person, die (a) als Treugeber oder Trustee handelt, (b) Mitglied des Stiftungsvor -

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stands ist, (c) als Begünstigte bestimmt worden ist oder (d) auf sonstige Weise unmittel-bar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertrags-verteilung ausübt, als wirtschaftlich berechtigt einzustufen. Sofern die natürlichen Personen noch nicht konkret bestimmt sind, welche Begünstigte des verwalteten Vermögens werden sollen, gilt diejenige Gruppe von natürlichen Personen als wirtschaftlich berechtigt, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll. Diese Regelungen können unter Umständen zur Folge haben, dass eine ganze Reihe an wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister gemeldet werden müssen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammen- hang allerdings darauf, dass der Begriff „Trust“ nach der Begründung des Gesetzesent-wurfs nur Common Law Trusts und damit vergleichbare Rechtsgestaltungen von den entsprechenden Meldepflichten erfasst sein sollen, nicht hingegen Treuhandverhältnisse deutschen Rechts, die rein schuldrechtlicher Natur sind.

Können nach den vorgenannten Grundsätzen in Bezug auf meldepflichtige juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Stiftungen, Trusts und ähnliche Rechtsgestaltungen keine natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte er-mittelt werden, gelten stattdessen deren gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesell-schafter oder Partner als wirtschaftlich Berechtigte.

Inhalt der Mitteilungspflicht und VerantwortlichkeitZu den an das Transparenzregister zu meldenden Angaben über die wirtschaftlich Berech-tigten einer Gesellschaft zählen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. In Bezug auf die wirtschaftlich Berechtigten von Trusts (und ähnlichen Rechtsgestaltungen) ist darüber hinaus deren Staatsangehörig- keit zu melden.

Mitteilungspflichtig gegenüber dem Transparenzregister sind insoweit die Gesellschaften, deren gesetzliche Vertreter jedoch eine entsprechende Compliance-Pflicht trifft, die frag-lichen Angaben hinsichtlich der relevanten wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzu-bewahren, zu aktualisieren und unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister zu bringen. Zu diesem Zweck haben die gesetzlichen Vertreter geeignete Organisations-maßnahmen zu etablieren, insbesondere ein effektives internes Überwachungs- und Melde wesen einzurichten.

In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass eine Verletzung dieser Compliance- Pflicht zu einer Inanspruchnahme der gesetzlichen Vertreter durch die Gesellschaft führen kann, wenn dieser hierdurch Nachteile entstehen (bspw. in Form von Bußgeldern). Darüber hinaus können bei derartigen Compliance-Verstößen Bußgelder ggf. auch unmittelbar ge-genüber den gesetzlichen Vertretern ausgesprochen werden.

Meldefiktion Sofern sich die für das Transparenzregister relevanten Informationen bereits aus Doku-menten und Eintragungen ergeben, die in anderen elektronisch zugänglichen Registern abgerufen werden können, wie bspw. Handelsregisterauszügen oder im Handelsregister hinterlegten GmbH-Gesellschafterlisten, soll die Meldepflicht gegenüber dem Trans-

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Ausblick und Handlungsempfehlung Juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaf-ten, Stiftungen, Trusts und ähnliche Rechts gestaltungen, die bislang noch nicht verifiziert haben, ob sie dem Transparenzregister gegenüber melde-pflichtig sind und dementsprechend auch noch keine Angaben an das Trans- parenzregister übermittelt haben, sollten unverzüglich prüfen, ob – und falls ja in welchem Umfang – Angabe-pflichten dem Transparenz register gegenüber bestehen und ggf. ver-säumte Meldungen schnellstmöglich nachholen. Sofern gewichtige Interes-sen der zu meldenden wirtschaftlich Berechtigten betroffen sein könnten, sollte zudem in Erwägung gezogen werden, ob ggf. Einsichtnahmebe-schränkungen erwirkt werden können. Insbesondere Familienunternehmen können u. U. legitime Interessen nach-weisen, die eine Beschränkung der Offenlegung entsprechender Informa-tionen rechtfertigen.

parenzregister hingegen entfallen (sog. „Meldefiktion“). Ungeklärt ist insoweit bislang je-doch, unter welchen konkreten Voraussetzungen diese Meldefiktion greift, insbesondere, ob sich sämtliche relevanten Informationen aus den bestehenden Register-Eintragungen in Bezug auf die jeweils betroffene Gesellschaft ergeben müssen, oder ob auch Eintragun-gen bspw. in Bezug auf die Muttergesellschaft eine Meldefiktion herbeiführen können.

In solchen Fällen, in denen die wirtschaftliche Berechtigung bspw. aus dem Abschluss von Stimmrechtsbindungsverträgen folgt, mittels derer mehr als 25 % der Stimmrechte „ge-poolt“ werden, kann die Meldefiktion jedenfalls von vornherein keine Anwendung finden, da derartige Vereinbarungen grundsätzlich nicht in elektronisch zugänglichen Registern hinterlegt sind. In Bezug auf Stimmrechtsbindungs- bzw. Poolvereinbarungen ist zudem anzumerken, dass gewichtige Argumente für eine wechselseitige Zurechnung der „ge-poolten“ Stimmrechte sprechen, mithin sämtliche Parteien solcher Stimmrechtsbindungs-verträge wirtschaftlich Berechtigte der betroffenen Gesellschaften sind, auch wenn sie für sich allein betrachtet deutlich weniger als 25 % der Stimmrechte kontrollieren. Ferner deutet der Wortlaut der für die Meldefiktion relevanten Regelungen im GwG auch darauf hin, dass solche Informationen keine Meldefiktion begründen können, die lediglich in im Handelsregister elektronisch abrufbaren Gesellschaftsverträgen enthalten sind (bspw. Stimmrechtsverschiebungen). Im Ergebnis dürfte die Meldefiktion daher in einer Vielzahl an Fällen nicht eingreifen. Eine Ausnahme hiervon stellen allerdings börsennotierte Aktien - gesellschaften dar, die von Meldeverpflichtungen gegenüber dem Transparenzregister gänzlich ausgenommen sind (nicht hingegen deren Tochtergesellschaften).

Einsichtnahme in das Transparenzregister Einsicht in das Register nehmen können grundsätzlich bestimmte Behörden (bspw. Straf-verfolgungs- und Finanzbehörden), die nach dem GwG zur Geldwäscheprüfung Verpflich-teten (bspw. Banken sowie Personen, die gewerblich mit Gütern handeln) und Personen, die ein berechtigtes Interesse an einer Einsichtnahme darlegen können. Nach der Be-gründung des Gesetzesentwurfs soll dies bspw. für Fachjournalisten oder Nichtregierungs-organisationen gelten, soweit diese sich ernsthaft und sachbezogen mit der Verhinderung oder der Bekämpfung von Geldwäsche und Korruption beschäftigen.

Eine Einsicht in das Transparenzregister wird ab dem 27.12.2017 möglich sein. Insbe-sondere in Bezug auf Familienunternehmen werden ab dann bislang ggf. unbekannte, nunmehr jedoch meldepflichtige Kontrollverhältnisse (auch wenn sie bspw. auf Treuhand-, Stimmrechtsbindungs- und ähnlichen Vereinbarungen beruhen) für die Einsichtnahme-berechtigten transparent. Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten kann die Einsicht-nahme in das Transparenzregister vollständig oder teilweise beschränkt werden, sofern der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutz würdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Allerdings kann gegenüber Behörden, Banken, bestimmten Versicherungen und Notaren keine Be-schränkung der Einsichtnahme erwirkt werden.

Autoren

Sebastian Wurzberger LL.M oec. | LL.M. (Public & International Law), Melbourn RechtsanwaltErnst & Young Law GmbH | EschbornTelefon +49 621 4208 [email protected]

Jörgchristian KletteSteuerberater, RechtsanwaltErnst & Young Law GmbH | HannoverTelefon +49 6196 996 [email protected]

12 | Corporate Law Newsletter 3/2017

EU­Datenschutzgrundverordnung – Kurz vor 12!

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Implementierungshinweise bis zur Geltung am 25.05.2018 Kaum eine europäische Verordnung genießt derzeit so hohe Aufmerksamkeit wie die EU – Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Zum einen liegt dies am hohen Bußgeldkatalog von bis zu 4 % des weltweit erzielten Unternehmens-Jahresum - satzes, zum anderen am weiten Anwendungsbereich der Verordnung. Durch das in Art. 3 II DSGVO geregelte Marktortprinzip müssen nämlich auch datenverarbeitende Unternehmen außerhalb der EU die Anforderungen der DSGVO einhalten, sofern sie Personen in der EU entgeltlich oder unentgeltlich Waren oder Dienstleistungen an-bieten. Zum 25.05.2018 erlangt die DSGVO unmittelbare Geltung und wird das euro-päische Datenschutzrecht in weiten Teilen vereinheitlichen. Unternehmen sollten ihre Implementierungsmaßnahmen bis dahin abgeschlossen haben. Ein gut organi-siertes Datenschutzkonzept ist hierbei essentiell, da die eng bemessene Umsetzungs- frist keinen Raum für Fehler lässt. Ein Tool von EY, das sog. „Readiness Assessment“, hilft bei der schnellen Analyse von Schwachpunkten und verdeutlicht, an welchen Stellen im Unternehmen noch Implementierungsbedarf herrscht. In Anbetracht der drängenden Umsetzungsfrist erscheint es sinnvoll, sich auf einige schnell umsetz-bare Maßnahmen zu konzentrieren, die dabei größtmögliche Wirkung entfalten –

„low hanging fruits“.

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Data Mapping durchführenEin wichtiger Grundbaustein ist das sog. Data Mapping. Das bedeutet, es muss mithilfe von Schulungen, Interviews oder Fragebögen zunächst einmal herausgefunden werden, wie und zu welchem Zweck personenbezogenen Daten im Unternehmen verarbeitet werden. Unterstützende Datenschutz-Software mit vorgefertigten Fragebögen kann das Mapping wesentlich beschleunigen. Nichtsdestotrotz sollten auch ohne spezifische Software die datenschutzintensivsten Abteilungen im Unternehmen angeschrieben und zu ihren Datenverarbeitungsvorgängen befragt werden. Hierzu gehören u. a. Human Resources, Customer Service, Legal/Compliance und Marketing, denn typischerweise werden in diesen Bereichen personenbezogene Daten in einem nicht unerheblichen Ausmaß verarbeitet. Sinnvoll erscheint zudem die Einbindung von IT-Verantwortlichen, die Auskunft zur techni-schen Ausgestaltung der einzelnen Business-Prozesse und insbesondere dem Datenfluss geben können. Somit schafft man einen Überblick von der Prozesslandschaft und den vor-handenen Daten im Unternehmen. Dies beschleunigt nicht nur spätere Folgemaßnahmen, wie z. B. die Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses, sondern ermöglicht auch den Aufbau eines maßgeschneiderten Datenschutzmanagement-systems.

Verarbeitungsverzeichnis erstellenUnternehmen müssen nach Art. 30 DSGVO ein Verarbeitungsverzeichnis führen. Hierunter versteht man ein Dokument, das alle Datenverarbeitungsvorgänge zentral auflistet und beschreibt. Dies hört sich trivial an, führt in der Praxis jedoch oft zu Problemen. Für eine gelungene Prozessdokumentation benötigt man einiges Know-how. Zunächst muss man für jeden Unternehmensprozess auskunftsfähige Personen identifizieren. Neben dieser organisatorischen Herausforderung entstehen in der Praxis oft Reibungsverluste, weil den Kontaktpersonen nicht die richtigen Fragen gestellt werden. Man muss Wichtiges von Unwichtigem trennen und alle relevanten Informationen im Verarbeitungsverzeichnis dokumentieren. Zu den erforderlichen Angaben gehören u. a. die Kontaktdaten des Ver-antwortlichen, der Zweck der Datenverarbeitung, die betroffenen Personen, die Daten-kategorien, Empfänger (ggf. im Ausland), Löschfristen sowie technische und organisato-rische Maßnahmen (TOMs) für ein angemessenes Sicherheitsniveau.

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Auf Verlangen muss das Verarbeitungsverzeichnis bei der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden, weshalb es stets gepflegt und aktualisiert werden sollte. Hilfreich wäre daher eine Standartprozedur, die bei Einführung neuer Datenverarbeitungsprozesse automatisch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten informiert. Er kann dann überprüfen, ob ein Up-date des Verarbeitungsverzeichnisses notwendig ist oder nicht.

Datenschutzbeauftragten benennenDie Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) beansprucht relativ wenig Zeit und ist daher eine leicht umsetzbare Maßnahme. Zu den Hauptaufgaben des DSB zählt die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes im Unternehmen. Wichtig ist, dass mit Art. 37 Abs. 1 DSGVO erstmals eine europarechtliche Regelung zur Bestellpflicht geschaf-fen wurde. Hauptanwendungsfall in der Praxis ist die Verarbeitung besonderer Datenkate-gorien, etwa der Rasse, Religion, Gesundheit, Genetik oder sexuellen Orientierung. Diese Daten stehen unter besonderem Schutz, weswegen Unternehmen, deren Kerntätigkeit auf der umfangreichen Verarbeitung solcher Daten liegt, gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. b) DSGVO zwingend einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen. So sind insbesondere Gesund- heitseinrichtungen, wie Krankenhäuser oder mit genetischen Untersuchungen befasste Labors von der Bestellpflicht betroffen. Doch auch ohne konkrete Rechtspflicht macht es Sinn einen DSB zu benennen. Er hat die entsprechende Expertise, kann die Rechtsabteilung entlasten und den stetigen Ausbau der Datenschutz-Compliance vorantreiben. Der DSB muss nicht zwingend Jurist sein. Viel entscheidender ist, dass er das Unternehmen und deren unterschiedliche Abteilungen gut kennt. Häufig werden langjährige Angestellte, etwa aus dem Bereich Legal oder Compliance mit dem Thema Datenschutz betraut. Trotzdem muss sichergestellt werden, dass etwaige andere Aufgaben des DSB zu keinen Interessenskonflikten führen. Um dem vorzubeugen wäre eine alternative Lösung die Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten. Gerne bietet EY diesen Service an.

Betroffenenrechte und Datenschutzvorfälle handhaben – Die große HerausforderungEines der Hauptziele der DSGVO ist es, die Rechte der Betroffenen zu stärken. Hierfür setzt die Verordnung an zwei Stellschrauben an.

Zum einen werden in Art. 12 – 14 DSGVO bestimmte Informationspflichten festgelegt, um mehr Transparenz zu schaffen. So müssen Betroffene zum Zeitpunkt der Datenerhebung gemäß Art. 13 Abs. 1 DSGVO u. a. über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Daten-verarbeitung informiert werden. Zum anderen gewährt die DSGVO einklagbare Betroffenen- rechte. Insbesondere das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) und das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) ermöglichen einen effek-tiven Datenschutz. Schließlich können betroffene Personen faktisch gar nicht gegen unrechtmäßige Vorgänge vorgehen, solange sie nicht wissen, welche ihrer Daten über-haupt verarbeitet werden. Ab Mai 2018 müssen sich Unternehmen vermehrt auf solche Auskunfts-und Berichtigungsbegehren einstellen und auf Verlangen entsprechende Daten löschen.

Besonders wichtig sind festgelegte Prozessabläufe bei Datenschutzpannen, bspw. bei Daten- lecks oder Hackerangriffen. Dann müssen Unternehmen gemäß Art. 33 Abs. 1 DSGVO in-

15Corporate Law Newsletter 3/2017 |

Autoren

Dr. Jyn Schultze-Melling RechtsanwaltErnst & Young Law GmbH | Berlin Telefon +49 30 25471 16598 [email protected]

Johannes Voestner Wissenschaftlicher Mitarbeiter Ernst & Young Law GmbH | BerlinTelefon +49 30 25471 10726 [email protected]

nerhalb von 72 Stunden die zuständige Aufsichtsbehörde informieren, falls ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Bei einem hohen Risiko müssen sogar die betroffenen Personen selbst informiert werden. In diesen Fällen droht ein großer Imageschaden und Vertrauensverlust. Daher sollten Unter-nehmen klare Verantwortlichkeiten festlegen und Trainings durchführen, die den „Worst Case“ simulieren, um ein strukturiertes und zügiges Vorgehen der Verantwort- lichen einzuüben.

Implementierungsbemühungen nachziehen und professionalisierenDa die DSGVO sehr formell verstanden wird, sollte bei der Implementierung unbedingt auf Vollständigkeit geachtet werden. Bspw. sollte man beim Verarbeitungsverzeichnis die komplette Prozesslandkarte abdecken und alle Unternehmensprozesse kurz und prägnant dokumentieren. Nur so lassen sich weiße Flecken im Verarbeitungsverzeichnis vermeiden. Später lässt sich diese weitflächige, aber dünne Dokumentation dann einfach ausbauen und umfangreichere Prozessbeschreibungen können nachgetragen werden.

Auch der Umgang mit Betroffenenrechten sollte sich professionalisieren. Kurzfristig ge-sehen genügt womöglich die Einrichtung eines Email-Postfachs, in dem alle Betroffenen-anfragen gesammelt und anschließend zügig bearbeitet werden. Später kann dieses System durch ein Kontaktformular auf der Homepage ersetzt werden. Langfristig erscheint es aber sinnvoll, ein Datenschutzmanagementsystem aufzubauen, das bspw. die Einwilligungen der Kunden verwaltet und mithilfe eines Ticketing-Systems auch im Nachgang die Betrof-fenenrechte, beispielsweise den Wiederruf oder das Auskunftsbegehren dokumentiert.

Diese Maßnahmen beanspruchen jedoch eine gewisse Anlaufzeit. Unternehmen müssen sich daher spätestens jetzt Gedanken über die EU-Datenschutzgrundverordnung machen und sich schnellstmöglich, unter Umständen mit professioneller Hilfe, auf deren Geltung vorbereiten.

Checkliste

• Für den Datenschutz wurden Ver-antwortliche benannt (auch im Management)

• Die Datenschutz-Compliance wird dokumentiert

• Datenschutz wird frühzeitig in rele-vanten Prozessen und Projekten berücksichtigt

• Bei kritischen Verarbeitungen werden Datenschutz-Folgenabschätzungen durchgeführt

• Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit sind definiert und implementiert

• Ein Datenschutzbeauftragter ist bestellt

• Im Falle von Datenschutzverlet-zungen gelingt die Einhaltung der 72-Stunden-Frist zur Meldung (bei der Aufsichtsbehörde)

• Alle Verarbeitungen personenbe-zogener Daten werden in einem Verzeichnis vermerkt

• Alle Datennutzungen wurden hin-sichtlich ihrer Legitimationsgrund-lage analysiert, die Praxis datenschutzrechtlicher Einwilligung wurde überprüft

• Betroffene werden über die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten umfassend informiert

• Unternehmen müssen durch ent-sprechende Prozesse gewährleisten, dass Betroffenenrechten (Auskunft, Widerruf, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit) gesetzes-konform und zeitnah entsprochen wird

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OLG Nürnberg, Urteil vom 08.03.2017 – Az.: 12 U 927/15

SachverhaltEin Aufsichtsratsmitglied hatte für seine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegen-stand u. a. den Handel mit Grundstücken und das Bauträgergeschäft umfasste, Immo-bilienmaklerleistungen durch Vermittlung von Bauobjekten sowie Bauprojektbetreuungs-leistungen erbracht. Diesen Leistungen lagen mehrere Verträge zugrunde. Einer davon, der jedoch nur die „ortsübliche Provision“ als Vergütung festschrieb, stammte aus der Zeit vor Amtsantritt dieses Aufsichtsratsmitglieds. Der Alleinaktionär der Aktiengesell-schaft hatte sämtliche Leistungen des Aufsichtsratsmitglieds gekannt und ausdrücklich gebilligt. Ein formeller Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats – ein Aufsichtsratsmit-glied war sogar Rechtsanwalt – wurde zwar nicht gefasst; aber sämtliche Aufsichts rats- mitglieder waren sich über die Vertragsentwurfsparameter einig. Der Aufsichtsrat fasste aber jährliche, wiederkehrende Beschlüsse, wonach „sämtliche Leistungen“, die das Auf-sichtsratsmitglied für die Aktiengesellschaft erbracht und abgerechnet hatte, im Nach-hinein genehmigt wurden.

Nachdem die Aktiengesellschaft insolvent geworden war, nahm der Insolvenzverwalter den Vorstand und die Aufsichtsratsmitglieder in Höhe der gewährten Vergütung auf

Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern

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17Corporate Law Newsletter 3/2017 |

Zahlung in Anspruch. Das OLG Nürnberg gab dem Insolvenzverwalter Recht und ent-schied, dass der Vorstand und die anderen Aufsichtsräte als Gesamtschuldner verpflichtet seien, an die Aktiengesellschaft Schadensersatz in Höhe der Vergütung zu leisten, die das Aufsichtsratsmitglied für seine Immobilienmakler- und Bauprojektbetreuungsleistungen erhalten habe. Das Aufsichtsratsmitglied, das diese Leistungen erbracht habe, sei eben-falls zur vollständigen Erstattung seiner Vergütung an die Gesellschaft verpflichtet.

RechtslageDas Urteil des OLG Nürnberg behandelt ein praxisrelevantes Problem. Wenn Aufsichts-ratsmitglieder entgeltliche Leistungen für ihre Gesellschaft erbringen, stellt sich im Nach-gang oft die Frage, ob es für die dafür gezahlte Vergütung einen tragfähigen Rechtsgrund gab. Sedes materiae dieser Rechtsfrage sind § 113 AktG und § 114 AktG. § 113 AktG be-stimmt, dass die Vergütung, die Aufsichtsräte für ihre Aufsichtsratstätigkeit bekommen, durch die Hauptversammlung oder die Satzung festgelegt wird. § 114 AktG regelt, dass Dienst- oder Werkverträge, die ein Aufsichtsratsmitglied über seine Aufsichtsratstätigkeit hinaus zu Tätigkeiten höherer Art für die Gesellschaft verpflichten, der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Zahlt die Gesellschaft für solche Tätigkeiten Vergütungen, ohne dass ein ordnungsgemäßer Aufsichtsratsbeschluss vorliegt, hat das betreffende Aufsichts- ratsmitglied, das die Vergütung empfangen hat, diese gemäß § 114 Abs. 2 AktG der Ge-sellschaft zurück zu gewähren, es sei denn, dass der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Das OLG Nürnberg stellte fest, dass die Immobilienmakler- und Bauprojektbetreuungs-leistungen des Aufsichtsratsmitglieds solche vertraglichen Leistungen im Sinne des § 114 AktG darstellten. Es handelte sich eindeutig nicht um Aufsichtsratsleistungen, die bereits aufgrund der Organstellung geschuldet sind und dementsprechend § 113 AktG unterfallen würden.

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Das OLG Nürnberg zeigt in seiner Entscheidung sehr dezidiert auf, welche Anforderungen an einen Aufsichtsratsbeschluss gemäß § 114 AktG gestellt sind: Zunächst ist ein formeller Aufsichtsratsbeschluss erforderlich, § 108 Abs. 1 AktG. Weil diese aktienrechtliche Vor-gabe nicht disponibel ist, ersetzt hier das lediglich konkludente Einverständnis sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder einen ausdrücklichen Aufsichtsratsbeschluss ebenso wenig wie das ausdrückliche Einverständnis des Alleinaktionärs. Sodann stellt das OLG Nürnberg die inhaltlichen Anforderungen an einen Aufsichtsratsbeschluss gemäß § 114 AktG. Ein sol-cher Aufsichtsratsbeschluss könne nur gefasst werden, wenn sich der Beschluss auf einen konkreten, zumindest textförmlichen Vertrag beziehe und wenn sowohl die geschuldete Tätigkeit des Aufsichtsrats als auch das von der Gesellschaft geschuldete Entgelt, insbe-sondere dessen Höhe, konkret angegeben werde. Denn nur so könne der Aufsichtsrat beurteilen, ob die Aufsichtsratszustimmung im Interesse der Gesellschaft liege. Der Zustimmung durch den Aufsichtsrat entzogen seien demgegenüber von vornherein bloße Rahmenverträge, auch wenn diese im Nachhinein durch Stundenaufstellungen oder dergleichen konkretisiert würden. Der Bezug auf die „ortsübliche Provision“ reiche eben-falls nicht aus. Gemäß diesen Anforderungen sei deshalb auch die jährlich beschlossene Genehmigung nicht ausreichend, weil sie weder die konkret erbrachten Leistungen noch die Höhe der hierfür abgerechneten Vergütung erkennen ließe.

Werden Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gezahlt, ohne dass die Anforderungen des § 114 AktG eingehalten werden, sind entsprechende Zahlungen der Gesellschaft pflichtwidrig. Der Vorstand ist dann in der Regel gemäß § 93 AktG der Gesellschaft gegen-über ersatzpflichtig; sein Verschulden wird dabei in der Regel vermutet. In gleicher Weise haften aber auch die übrigen Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 116 AktG i.V.m. § 93 AktG neben dem Vorstand als Gesamtschuldner, wenn sie an der Gewährung dieser Vergütun-gen – insbesondere durch Vernachlässigung ihrer Vorstandsüberwachungspflicht gemäß § 111 AktG – mitgewirkt haben. Bei der Bemessung des Schadens der Gesellschaft sind die Vorteile, welche die Gesellschaft durch die Leistungen des Aufsichtsratsmitglieds er-halten hat, nach normativen Gesichtspunkten nicht zu berücksichtigen. Denn auch das Aufsichtsratsmitglied, das die rechtswidrige Vergütung für seine Leistungen von der Gesellschaft empfangen hat, ist gemäß § 114 Abs. 2 AktG verpflichtet, die empfangene Vergütung zurück zu gewähren, ohne dass es diesem Anspruch seinen eigenen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung der Gesellschaft im Wege der Aufrechnung oder eines Zurückbehaltungsrechts entgegenhalten könnte. Die Pflicht zur Herausgabe der empfan-genen Vergütung erstreckt sich sogar auf die erhaltene Mehrwertsteuer.

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Hinweise Der Fall des OLG Nürnberg verdeutlicht wieder einmal, wie juristisch vermint das Feld der entgeltlichen Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern inzwischen ist. Die rechtlichen Anforderungen an solche Verträge und die Beschlussfassungen des Aufsichtsrats dazu sind außerordentlich hoch. Der Fall zeigt vor allem aber, dass selbst das allseitige Einverständnis der Vorstands-, Aufsichtsrats- und Aktionärsseite spätestens dann keinen Schutz vor entsprechenden Rückforderungsansprüchen mehr bietet, wenn der Insolvenzverwalter die Ansprüche durchsetzt. Vor diesem Hintergrund ist den Verwaltungsorganen von Aktiengesellschaften dringend zu raten, keine entgeltlichen Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern abzuschließen und durchzuführen, ohne zuvor kundigen Rechtsrat eines im Aktienrecht versierten Experten eingeholt zu haben. Wie der Fall des OLG Nürnberg belegt, bietet ein Rechtsanwalt als Aufsichtsratskollege allein noch keinen wirksamen Schutz vor persönlicher Haftung.

Autor

Dipl.-Kfm. Dr. Maximilian KochRechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | DüsseldorfTelefon +49 211 9352 [email protected]

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LAG Hessen, Urteil vom 07.04.2017 – Az.: 14 Sa 303/16

Kein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anpassung einer dividendenabhängigen Tantieme bei einer effektiven Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft

Wird einem Arbeitnehmer eine dividendenabhängige Tantieme zugesagt, so hat er bei einer effektiven Kapitalerhöhung durch die Gesellschaft grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung oder den Ausgleich eines eintretenden Verwässerungseffektes.

Sachverhalt (gekürzt)In dem vom LAG Hessen entschiedenen Fall stritten die Parteien u. a. um eine dividenden-abhängige Tantieme aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger war bei der Be-klagten, einer in der Rechtsform der Aktiengesellschaft organisierten deutschen Groß-bank, beschäftigt. Von 2008 bis 2011 kam es bei der Aktiengesellschaft zu drei größeren (effektiven) Kapitalerhöhungen gegen Einlagen, wobei im Jahr 2010 eine Kapital erhöhung unter Wert erfolgte. Der Kläger machte eine dividendenabhängige Tantieme in Höhe von EUR 32.322,88 brutto für das Jahr 2010 geltend. Diesem Anspruch wurde vom Arbeits-gericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 08.12.2015 – Az.: 8 Ca 441/15 in Höhe von EUR 23.172,62 brutto stattgegeben. Im Rahmen ihrer Berufung beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, da das Arbeitsgericht verkannt habe, dass § 216 Abs. 3 AktG nur auf Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln (sog. nominelle Kapitaler höhung) anwendbar sei. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass es einhelliger Meinung entspreche,

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dass § 216 Abs. 3 AktG analoge Anwendung auf andere Kapitalerhöhungs formen als die nominelle Kapitalerhöhung finde. Jedenfalls sei § 216 Abs. 3 AktG im Wege der Vertrag-sanpassung durch Auslegung anzuwenden. Des Weiteren war der Kläger der Auffassung, ihm stünde im Hinblick auf die effektive Kapitalerhöhung unter Wert in 2010 ein weiterer Verwässerungsausgleich im Hinblick auf die dividendenabhängige Tantieme in Höhe von EUR 15.800,19 brutto für das Jahr 2010 zu.

Entscheidung des LAG HessenDas LAG Hessen erachtete die Berufung der Beklagten bezüglich der dividendenabhängigen Tantieme für zulässig und begründet und wies die Klage insoweit ab.

Das Gericht lehnte eine direkte Anwendung des § 216 Abs. 3 AktG, der eine gesetzliche wirtschaftliche Gleichstellung vorsieht ab, da dieser ausschließlich auf nominelle Kapital-erhöhungen aus Gesellschaftsmitteln nach § 207 AktG anwendbar sei.

Eine analoge Anwendung des § 216 Abs. 3 AktG auf Fälle der effektiven Kapitalerhöhung unabhängig davon, ob eine solche unter Wert erfolgte oder nicht, sei ausgeschlossen. Trotz einer fehlenden gesetzlichen Regelung für effektive Kapitalerhöhungen wurde eine planwidrige Regelungslücke verneint, da in § 216 Abs. 3 AktG eine ausdrückliche Regelung nur für die nominelle Kapitalerhöhung zu sehen ist. Eine vergleichbare Interessenlage bei nomineller und bei effektiver Kapitalerhöhung ist nach Auffassung des Gerichts nicht ge-geben. Bei nomineller Kapitalerhöhung wird vorhandenes Eigenkapital in gebundenes Stammkapital umgewandelt. Typischerweise geht damit eine Reduktion der ausgeschütte-ten Dividende und eine Senkung des wirtschaftlichen Wertes der dem Dritten zustehenden dividendenbezogenen Rechte einher. Der Aktionär ist davon nicht in gleicher Weise be-troffen. Diese ungleiche Wirkung für Dritte soll § 216 Abs. 3 AktG bei nominellen Kapital- er höhungen auffangen. Ein allgemeiner Schutz vor wirtschaftlicher Entwertung, etwa durch Maßnahmen der Gewinnthesaurierung, besteht nicht (vgl. Koch, AG 2017, 9).

Bei der effektiven Kapitalerhöhung erfolgt dagegen ein Mittelzufluss von außen. Die Verbesserung der Ertragslage wird aus neuen Einlagen der Aktionäre herbeigeführt. Ein Inhaber dividendenabhängiger Rechte würde so an einer potentiell besseren Ertragslage partizipieren, ohne dafür Kapital aufbringen zu müssen. Zwar kann auch bei effektiven Kapitalerhöhungen unter Wert ein Verwässerungseffekt eintreten, allerdings entsteht in einem solchen Fall nur eine partiell vergleichbare Interessenlage mit einer nominellen Kapitalerhöhung. Bei der effektiven Kapitalerhöhung lässt sich der fiktive „Gratisanteil“ der unter Wert ausgegebenen Aktien nur durch eine Unternehmensbewertung ermitteln. § 216 Abs. 3 AktG beinhaltet hingegen eine einfache Rechenoperation, die auf eine effek-tive Kapitalerhöhung unter Wert nicht anwendbar sei.

Einen Anspruch aus ergänzender Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB lehnte das Gericht ab, da nicht erkennbar sei, dass der Kläger durch die Einräumung der dividenden-abhängigen Tantieme wirtschaftlich mit einem Aktionär gleichgestellt werden sollte.

Einen Anspruch aus § 313 BGB wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sieht das Ge-richt aufgrund der Vorhersehbarkeit effektiver Kapitalerhöhungen und weil für den Kläger keine schlechthin untragbare Situation vorliegt als nicht gegeben an.

Auch stehe es einer Aktiengesellschaft frei, Gewinne zu thesaurieren und auf diesem Weg die Ausschüttungsquote trotz steigender oder gleichbleibender Gewinne zu senken. Wird vor diesem Hintergrund ein Anspruch gegenüber einem Dritten vertraglich an die Höhe der Dividendenausschüttung geknüpft, so wird dieser Dritte eben nicht wirtschaftlich umfassend einem Aktionär gleichgestellt. Sein Anspruch auf „Gewinnbeteiligung“ ist nicht wie beim Aktionär auf den Wertzuwachs von dessen Anteil gerichtet, sondern von bilanzierungs- und thesaurierungspolitischen Entscheidungen der Gesellschaft abhängig. Diese Entscheidungen der Gesellschaft bezüglich der Dividendenausschüttung sind vom Arbeitnehmer grundsätzlich hinzunehmen, soweit nicht der Rechtsgedanke des § 162 BGB (Verhinderung eines Bedingungseintritts) greift.

Fazit Werden Arbeitnehmern dividenden-abhängige Tantiemen zugesagt, sollte klargestellt werden, ob und inwieweit für die Berechnung der Tantieme bei Kapitalmaßnahmen sowie bilanzie-rungs- und thesaurierungspolitischen Entscheidungen eine wirtschaftliche Gleichstellung mit Aktionären erfolgen soll. Soll ein Ausgleich erfolgen, sollte der Rahmen für diese Vertrags an - passung oder eine von der beschlos-senen Dividende abgekoppelte Sonder- zahlung bereits bei der Zusage klar abgesteckt werden.

Autor

Dr. Karsten Umnuß Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | MünchenTelefon +49 89 14331 22220 [email protected]

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BGH, Urteil vom 04.04.2017 – Az.: II ZR 77/16 Im Urteil vom 04.04.2017 (Az.: II ZR 77/16) befasste sich der BGH mit der Frage nach dem Umfang der gerichtlichen Überprüfung von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrages eines GmbH- Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund zum Gegenstand haben.

SachverhaltDer Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte ist eine GmbH, an der der Kläger zu 49 % und der zum Alleingeschäftsführer bestellte weitere Gesellschafter zu 51 % beteiligt sind.

Der Gesellschaftsvertrag der beklagten GmbH sieht vor, dass die Gesellschafterver sammlung über die Abberufung und die Bestellung von Geschäftsführern entscheidet. Die Leitung der Gesellschafterversammlung und die Feststellung der Abstimmungsergebnisse obliegen laut dem Gesellschaftsvertrag demjenigen Gesellschafter, der über die meisten Stimmen verfügt.

Der Kläger beantragte bei einer Gesellschafterversammlung, die Mitte November 2014 stattfand, u. a. über die sofortige Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund,

Gesellschafterbeschlüsse über die Abberufung und Kün­digung von Gesellschafter­Geschäftsführern: Vorliegen eines wichtigen Grundes und Umfang der gerichtlichen Überprüfung

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die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund und die Bestellung des Klägers selbst zum Geschäftsführer abzustimmen. Der Kläger stimmte für die Beschlussanträge, während der Gesellschafter-Geschäftsführer dagegen stimmte und als Versammlungsleiter die Ablehnung der Beschlussanträge fest stellte.

Der Kläger wehrte sich gegen die ablehnenden Beschlüsse und stellte entsprechende positive Beschlussfeststellungsanträge. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

EntscheidungsgründeDer BGH folgte den Vorinstanzen und entschied, dass die Anträge, die auf Nichtigerklärung der in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse gerichtet sind, keinen Erfolg haben, da ein wichtiger Grund zur Abberufung des Geschäftsführers der Beklagten und zur Kündigung seines Anstellungsvertrages fehle. Diese Entscheidung begründete der BGH damit, dass bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafter-beschlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrages eines Ge-sellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund zum Gegenstand haben, darauf abzustellen sei, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschluss-fassung vorgelegen habe oder nicht. Dieser objektive Maßstab bei der gerichtlichen Über-prüfung gelte unabhängig davon, wie die Frage entschieden werde, ob nur bei tatsächlichem Vorliegen eines wichtigen Grundes oder schon bei der bloßen Behauptung eines wichtigen Grundes ein Stimmverbot des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers in der Gesell-schafterversammlung ausgelöst werde.

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung stellte der BGH klar, dass bei der Be-schlussfassung über die gewöhnliche Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH dieser ebenso wenig einem Stimmverbot unterliege wie bei der Beschluss-fassung über die ordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrages. Bei solchen, die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft betreffenden Beschlüssen sei dem Gesellschafter die Mitwirkung nicht schon zu versagen, wenn der Beschlussinhalt zugleich auf seinen per-sönlichen Rechtskreis einwirke. Etwas anderes gelte erst, wenn es gerade um die Billigung oder Missbilligung des Verhaltens als Gesellschafter oder Geschäftsführer gehe und der Betroffene dadurch zum Richter in eigener Sache werde.

Den Meinungsstreit über die Voraussetzungen, unter denen der Gesellschafter-Geschäfts-führer bei der Abstimmung über die Abberufung oder Kündigung seines Anstellungsver-trages aus wichtigem Grund in der Gesellschafterversammlung einem Stimmverbot unter-liege, entschied der BGH nicht. Es bedürfe – so der BGH – insofern keiner Entscheidung, als für die gerichtliche Beschlussüberprüfung ohne Bedeutung sei, wenn eine Stimme trotz Stimmverbot mitgezählt worden sei. Vielmehr sei bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrages eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund betreffen, darauf abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorgelegen habe oder nicht.

Dementsprechend dürfe das mit der Überprüfung befasste Gericht nicht schon aufgrund der schlüssigen Behauptung von einem Abberufungsgrund ausgehen, über dessen Vor-liegen die Parteien gerade streiten. Die Anfechtungsklage eines Mehrheitsgesellschafters gegen seine Abberufung als Geschäftsführer könne ebenso wenig schon aus dem Grund abgewiesen werden, dass die Stimme des Betroffenen vermeintlich zu Recht nicht gezählt worden sei. Denn dann werde das Vorliegen eines wichtigen Grundes gerade nicht geklärt und dem Betroffenen der Rechtsschutz verweigert.

Eine Feststellung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung und Kündigung vor-liege, erfordere eine Abwägung der betroffenen Interessen aufgrund aller Umstände des Einzelfalles. Aufgabe des Tatrichters sei es, diese Feststellung zu treffen und die Interessen der Beteiligten zu würdigen und gegeneinander abzuwägen.

Stellungnahme Die Entscheidung des BGH stellt klar, in welchem Umfang Gerichte Gesell-schafterbeschlüsse zu überprüfen haben, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrages eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund betreffen. Mit dieser Entscheidung schafft der BGH Rechtssicherheit für eine Vielzahl von Fällen, da Abberu-fungen von Geschäftsführern bzw. Kündigungen von Geschäftsführer-anstellungsverträgen aus wichtigem Grund häufige Beschlussgegenstände sind.

Gleichzeitig stellt der BGH klare Vor-aussetzungen für Gesellschafterbe-schlüsse mit entsprechendem Inhalt auf und sorgt damit für Rechtsschutz zugunsten von betroffenen Geschäfts-führern: erforderlich ist das tatsäch-liche Vorliegen eines wichtigen Grundes. Derjenige, der sich auf das Vorliegen des wichtigen Grundes beruft, muss diesen auch darlegen und beweisen.

Autor

Dr. Vera Wedemeier Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | HannoverTelefon +49 511 8508 [email protected]

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BFH, Urteil vom 10.05.2017 – Az.: V R 7/16

Sachverhalt (vereinfacht)Die Klägerin, eine GmbH, ist zu 100 % an der C-GmbH beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 29.10.2007 schloss die Klägerin mit der C-GmbH einen Beherrschungsvertrag. Dieser wurde am 04.12.2007 im Handelsregister eingetragen. Sowohl bei der Klägerin als auch bei der C-GmbH kam es zu Außenprüfungen. Der Prüfer kam zu dem Schluss, dass zwischen Klägerin und C-GmbH seit dem Jahr 2007 eine umsatzsteuerliche Organ-schaft bestehe. Zu Beginn des Jahres 2011 wurde über das Vermögen der C-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Das beklagte Finanzamt hob den Umsatzsteuerbescheid 2007 gegenüber der C-GmbH auf und änderte diesen gegenüber der Klägerin, in dem es die Umsätze der C-GmbH bei der Klägerin erfasste. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des FG Rh.-Pf. seien die streitgegen-ständlichen Umsätze zu Recht bei der Klägerin erfasst worden, weil sie umsatzsteuer-rechtlich Organträger der C-GmbH gewesen sei. Das hier allein streitige Merkmal der organisatorischen Eingliederung der C-GmbH sei durch den Ende Oktober 2007 abge-schlossenen Beherrschungsvertrag erfüllt. Mit der Revision macht die Klägerin geltend, es fehle an der für die organisatorische Eingliederung erforderlichen personellen Ver-flechtung in den Geschäftsführungsorganen. Der Beherrschungsvertrag könne diese nicht ersetzen.

Organisatorische Eingliederung im Sinne der umsatz­ steuerlichen Organschaft alleine durch Beherrschungs­vertrag

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RechtslageDie gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG) ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhält-nisse finanziell, wirtschaftlich und – hier allein streitig – organisatorisch in das Unter-nehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Organisatorische Eingliede-rung ist anzunehmen, wenn der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der vermeintlichen Organgesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt. Die organisatorische Eingliederung erfordert regelmäßig eine personelle Verflechtung über die Geschäftsführung der Organgesell-schaft. Unterstellt aber die vermeintliche Organgesellschaft aufgrund Beherrschungs-vertrages (§ 291 AktG) ihre Leitung dem potentiellen Organträger, begründet dies be-reits für sich – unabhängig von einer personellen Verflechtung – die organisatorische Eingliederung. Hingegen reicht das aus der Stellung als Mehrheitsgesellschafter folgende Weisungsrecht (hier § 46 Ziff. 6 GmbHG) nicht zur Erfüllung des Merkmals der organisa-torischen Eingliederung. Die gegenüber § 46 Ziff. 6 GmbHG weitergehenden Rechte aus einem Beherrschungsvertrag führen zur organisatorischen Eingliederung, weil sich das Weisungsrecht nach § 308 AktG nicht nur auf die Überwachung, sondern auch auf die Leitung der Gesellschaft bezieht. Im Gegensatz zu dem sich nur auf einzelne laufende Angelegenheiten beziehende Weisungsrecht des Mehrheitsgesellschafters umfasst das Weisungsrecht aus § 308 AktG die Geschäftsführung, die organschaftliche Vertretung sowie Maßnahmen im Innenverhältnis der Gesellschaft unter Einschluss der Rechnungs-legung (vgl. etwa Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, § 308 Rn. 12). Dem Geschäftsführer der abhängigen Gesellschaft können insoweit – ohne vorhergehenden Beschluss der Ge-sellschafterversammlung – direkt Weisungen erteilt werden. Allerdings wird die mit dem Beherrschungsvertrag einhergehende Änderung des rechtlichen Status der beherrschten Organgesellschaft erst mit dessen konstitutiver Eintragung im Handelsregister wirksam. Nach diesen Maßstäben ist die Vorinstanz zutreffend von einer umsatzsteuerlichen Organ - schaft ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Beherrschungsvertrages im Handelsregister ausgegangen.

Praxishinweis Der BFH bestätigt mit seiner Entscheidung erstmals ausdrücklich die im Schrifttum und in der Finanzverwaltung einhellige Auffassung (vgl. etwa Korn in Bunjes, UStG, 15. Aufl. 2017, § 2 Rn. 133; Abschn. 2.8 Abs. 10 S. 4 UStAE), wonach ein wirk- samer Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) bereits für sich genommen – unab hängig von einer personellen Verflechtung – zur organisatorischen Eingliederung führt. Zu- gleich stellt er klar, dass das aus der Stellung als (Mehrheits-)Gesellschafter folgende Weisungsrecht (hier § 46 Ziff. 6 GmbHG) demgegenüber hierfür nicht ausreicht (st. Rspr. vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 02.12.2015 – V R 15/14; aA Englisch UR 2016, 822, 839). Schließlich konturiert der BFH in seiner Entscheidung den Zeitpunkt der Wirksamkeit der organisatorischen Ein gliederung qua Beherrschungsver-trags. Hierzu knüpft er – ohne dies ausdrücklich zu betonen – in Analogie zum Aktienrecht (§ 294 Abs. 2 AktG) an den Zeitpunkt der (konstitutiven) Eintragung des Beherrschungs-ver trages in das Handelsregister an.

Autor

Ingo Zils-Fuhrmann Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | DüsseldorfTelefon +49 211 9352 [email protected]

26 | Corporate Law Newsletter 3/2017

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OLG Frankfurt, Urteil vom 13.04.2017 – Az.: 6 U 69/16

AusgangsfallEin Gesellschafter, der in leitender Funktion bei seiner GmbH angestellt war – allerdings nicht als Geschäftsführer –, hatte in seinem Namen Gebrauchsmuster und Patente ange-meldet, die er im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der GmbH mit deren Mitteln entwickelt hatte. Dieser Gesellschafter war zu gleichen Teilen wie sein Mitgesellschafter und Geschäftsführer an der GmbH beteiligt und leitete in Absprache mit diesem die GmbH faktisch wie ein Geschäftsführer mit.

Die GmbH klagte auf Übertragung dieser Erfindungen. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts überwiegend und erkannte eine entsprechende Übertragungspflicht des Gesellschafters an.

RechtslageDas OLG Frankfurt setzt sich in seiner Urteilsbegründung nicht weiter mit dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen auseinander, wonach Arbeitnehmer – und um einen solchen handelte es sich formal bei dem beklagten Gesellschafter – ihre Diensterfindungen grund-sätzlich zur Inanspruchnahme durch ihren Arbeitgeber zur Verfügung stellen müssen, sondern leitet eine Pflicht des Gesellschafters zur Übertragung dieser Erfindungen auf die Gesellschaft aus einer Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und einer

Andienungspflicht des GmbH-Gesellschafters bezüglich einer von ihm gemachten Erfindung

27Corporate Law Newsletter 3/2017 |

gesellschaftsvertraglichen Pflicht her, die es im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entwickelt. Rechtlicher Orientierungspunkt für das OLG Frankfurt war dabei die Recht-sprechung zum erfinderrechtlichen Pflichtenkreis von Geschäftsführern als Organmit-glieder. Hier nimmt die Rechtsprechung eine anstellungsvertragliche Andienungspflicht an, wenn der Geschäftsführer vertragsgemäß im Bereich der technischen Entwicklung tätig ist und wenn er für die Erfindung auf sachliche und personelle Mittel, Vorarbeiten und Erfahrungen des Unternehmens zurückgreifen kann. Beruht die Erfindung dagegen auf überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschäftsführers, kann das Unternehmen nicht erwarten, dass sie ihm der Geschäftsführer zur Verwertung anbietet. Das OLG Frankfurt vertritt in Anlehnung an eine frühere Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2014, Az.: I-2 U 39/12) die Auffassung, dass diese Grund-sätze auch auf die Erfindungen eines Gesellschafters übertragbar seien, wenn der Gesell-schafter in ähnlicher Weise wie ein Geschäftsführer in die Leitung des Unternehmens eingebunden ist. Diese Voraussetzungen sah das OLG Frankfurt im vorliegenden Fall als erfüllt an. Das Gericht stellte aber klar, dass, wenn der Gesellschaftsvertrag keine ausdrück- liche Abrede über eine Andienungspflicht der Gesellschafter enthält, eine Andienungs-pflicht nicht per se besteht. Vielmehr seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheidend, die gegebenenfalls eine Erforschung des hypothetischen Parteiwillens er forderlich machen. Ergänzend könnten nach Ansicht des OLG auch die Grundsätze zur Geschäftschancenlehre herangezogen werden, wonach der Geschäftsführer verpflichtet sei, der Gesellschaft entstehende Geschäftschancen nicht für sich, sondern für die Gesell-schaft zu nutzen. Im vorliegenden Fall war für das OLG Frankfurt entscheidend, dass die Erfindungen im Bereich des Unternehmensgegenstandes der GmbH lagen, der Beklagte wie ein Geschäftsführer für die GmbH tätig und mit Innovationen betraut war und für die Entwicklungen Sach- und Personalmittel der GmbH eingesetzt hatte.

Der Anspruch der GmbH war nach Ansicht des OLG Frankfurt auch nicht verjährt: Die kurze Verjährungsfrist des § 113 Abs. 3 HGB für Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot der Gesellschafter einer OHG gelte nicht analog. Allerdings stünde dem Beklagten gemäß § 273 Abs. 2 BGB in Höhe der von ihm aufgewandten Anmeldegebühren ein Zurückbe-haltungsrecht zu. Diese müsse die GmbH zur Erlangung der Schutzrechte ausgleichen.

Hinweise Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt ein Problem auf, das in der Praxis recht häufig vor-kommt. Nicht selten werden Schutzrechte (insbesondere auch Marken) nicht auf die Gesellschaft, sondern auf den dahinter stehenden maßgeblichen Gesellschafter per-sönlich angemeldet. Dieser hat die Rechte häufig entwickelt, während die Gesellschaft diese Schutzrechte nutzt. Mit der Zeit werden diese Schutzrechte für die Gesellschaft eine immer wichtigere Betriebsgrundlage. Steuerlich kann sich daraus das Problem einer Betriebsaufspaltung ergeben. Aber auch zivilrechtlich können hier Gefahren schlummern, wenn übersehen wird, dass das Schutzrecht eigentlich der Gesellschaft und nicht dem Gesellschafter zusteht, in dessen Namen es angemeldet worden ist. Dies kann insbesondere später, wenn es zu einem Gesellschafterstreit kommt, zu einem bösen Erwachen führen. Es empfiehlt sich deshalb immer dann, wenn ein Immaterialgüterrecht wie eine Marke, ein Gebrauchsmuster, ein Patent etc. auf den Namen eines Gesellschafters oder eines Geschäftsführers angemeldet ist, dieses aber von der Gesellschaft genutzt wird, einen solchen Sachverhalt zum Anlass zu nehmen, diesen rechtlich und steuerlich zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig eine andere Gestaltung umzusetzen. Wird das Problem zu spät entdeckt, wird sonst unter Um -ständen der Schaden umso größer, je wertvoller das Immaterialgüterrecht wird.

Autor

Dipl.-Kfm. Dr. Maximilian KochRechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | DüsseldorfTelefon +49 211 9352 [email protected]

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EuGH, Urteil vom 18.07.2017 – Az.: C-566/15

Das deutsche Mitbestimmungsregime steht in Einklang mit Europarecht. Weder Art. 18 noch Art. 45 AEUV stehen den Regelungen eines Mitgliedstaats ent gegen, die das aktive und passive Wahlrecht bei den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der Muttergesellschaft des Konzerns sowie das Recht zur weiteren Ausübung eines Aufsichtsratsmandats auf Arbeitnehmer eines inländischen Betriebs beschränken.

SachverhaltIn dem Fall, der dem EuGH vom Kammergericht Berlin vorgelegt wurde, stritten die Parteien darüber, ob der Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bei Antritt einer Stelle in einem anderen Mit-gliedstaat mit den Art. 18 und 45 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) konform sei (Rechtssache Erzberger/TUI AG).

Zudem war die Frage zu klären, ob es rechtmäßig ist, dass Arbeitnehmer, die ein Amt im Aufsichtsrat der Muttergesellschaft des Konzerns ausüben, dieses aufgeben müssen, wenn sie eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aufnehmen. Der Aufsichtsrat be-steht zur Hälfte aus Vertretern, die von den Arbeitnehmern gewählt wurden.

Das vorlegende Gericht vertritt die Ansicht, dass im deutschen Recht unter dem Begriff „Arbeitnehmer“ nur Arbeitnehmer der im Inland gelegenen Betriebe verstanden werden.

Deutsche Mitbestimmung zur Wahl von Arbeitnehmer­vertretern in den Aufsichtsrat europarechtskonform

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Der Grund hierfür sei das Territorialitätsprinzip.

Der Kläger ist hingegen der Ansicht, dass das Wahlrecht nur im Inland tätiger Arbeitneh-mer gegen Art. 18 AEUV, den allgemeinen Grundsatz des Verbots der Diskriminierung, verstoße. Weiter halte der Verlust des Amtes im Aufsichtsrat die Arbeitnehmer davon ab, ihr Recht nach Art. 45 AEUV auszuüben, also das Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen.

In der vorhergehenden Instanz wurde entschieden, dass weder eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit noch ein Verstoß gegen die Freizügigkeit der Arbeit-nehmer vorliege.

Die Berufungsinstanz, das Kammergericht Berlin, hält eine Verletzung des Unionsrechts für möglich, sodass es dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

Entscheidung des EuGHDer EuGH hat im vorliegenden Sachverhalt keinen Verstoß gegen das durch Art. 18 und 45 AEUV abgesicherte Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie dem Verbot einer Benachteiligung aufgrund der Staatsangehörigkeit gesehen.

Nationale Regelungen zum aktiven und passiven Wahlrecht für die Wahl der Arbeitnehmer- vertreter im Aufsichtsrat verstoßen nicht gegen EU-Recht, soweit die Kriterien zur Unter-scheidung eines Auslandssachverhalts objektiv und nicht diskriminierend sind.

Im vorliegenden Fall ist ein objektives Kriterium gegeben, den Anwendungsbereich der Mitbestimmungsregelungen auf im Inland beschäftigte Mitarbeiter zu beschränken. Zweck der Art. 18 und 45 AEUV ist es, Maßnahmen zu verhindern, die Unionsangehörige bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten benachteiligen oder die Aus-übung weniger attraktiv machen. Jedoch wird durch die Vorschrift gerade nicht garantiert, dass der Umzug in ein anderes EU-Mitgliedsland zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in sozialer Hinsicht neutral ist, d. h. dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmerstatus mit allen Facetten „im Rucksack“ mit ins Ausland nimmt. Vielmehr können Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, die zu Vor- oder Nachteilen für einzelne Personen führen können, abhängig vom Beschäftigungsort. Gemäß der Auffassung des EuGH können sich Arbeitnehmer deshalb nicht auf Arbeitsbedingungen berufen, die allein im Herkunftsmitgliedstaat gelten.

Mit anderen Worten: Das Unionsrecht hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Bereich der kollektiven Vertretung und Verteidigung der Arbeitnehmerinteressen in den Leitungs- und Aufsichtsorganen einer nationalen Gesellschaft Regelungen vorzusehen, die nur auf die Arbeitnehmer inländischer Betriebe Anwendung finden.

Autor

Dr. Marko LooseRechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | MünchenTelefon +49 89 14331 27955 [email protected]

Fazit Die Entscheidung sollte insbesondere für inländische Unternehmen mit einem starken Wachstum im Ausland für Erleichterung sorgen. Das deutsche Mitbestimmungsrecht in seiner jetzigen Form wird durch die EuGH-Entscheidung bestätigt. Wie bisher werden bei der Bestimmung der relevanten Zahlengrenzen (> 500 bzw. 2.000 Arbeitnehmer) sowohl für das Vorliegen eines mitbestimmten Aufsichtsrates als auch der Voraus-setzungen des aktiven und passiven Wahlrechts für den Aufsichtsrat nur inländische Arbeitnehmer berücksichtigt.

Zu beachten ist allerdings, dass sowohl in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer aus dem Ausland (z. B. Expatriates aus ausländischen Tochterunternehmen) als auch Leiharbeitnehmer sehr wohl unter die Mitbestimmungsregeln fallen. Daher sollten insbesondere mittelständische bzw. Familienunternehmen den Aspekt der Mitbestim-mung bei der weiteren Wachstums- und Personalplanung beachten.

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Mit dem am 26.07.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geld-wäscherichtlinie wurden u. a. die Anforderungen an Gesellschafterlisten von GmbHs geändert. Zukünftig sind dort auch Angaben zu der durch den Nennbetrag eines jeden Geschäftsanteils vermittelten prozentualen Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft zu machen. Hält ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile, ist außerdem dessen pro-zentuale Gesamtbeteiligung gesondert aufzunehmen. Dies soll die Identifizierung von Gesellschaftern, die mit mehr als 25 % am Stammkapital beteiligt sind und als wirtschaft-lich Berechtigte gelten, erleichtern. Außerdem benennt § 40 Abs. 1 GmbHG nun die für Gesellschafter, die wiederum Gesellschaften sind, erforderlichen Angaben. Diese sollen auch für Auslandsgesellschaften gelten.

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eingetragene GmbHs gelten die Anforderungen erst für solche Listen, die aufgrund von späteren Veränderungen i.S.d. § 40 Abs. 1 GmbHG einzureichen sind.

Neuregelungen zur Gesellschafterliste

Autor

Dr. Nicole SchenkelRechtsanwältin Ernst & Young Law GmbH | DüsseldorfTelefon +49 211 9352 [email protected]

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Durch das Weiterreichen von Darlehen und durch die Bestellung von Sicherheiten im Konzernverbund kann es zur Kollision mit dem Kapitalerhaltungsverbot kommen. Die Bestellung von dinglichen Sicherheiten durch eine Gesellschaft für die Darlehensverbind-lichkeiten einer anderen Konzerngesellschaft kann gegen die § 57 AktG, § 30 GmbHG verstoßen und der Unternehmensleiter kann deshalb zur Haftung herangezogen werden.

Die Voraussetzungen, unter welchen die Bestellung einer dinglichen Sicherheit aus dem Vermögen der Gesellschaft zugunsten eines Aktionärs bzw. Gesellschafters zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof („BGH“) in zwei Urteilen (BGH, Urteil vom 10.01.2017 – II ZR 94/15 und Urteil vom 21.03.2017 – II ZR 93/16) entschieden. Danach müssen die Auszahlung eines Darlehens und die Bestellung einer Sicherheit gleich behandelt werden, so dass die Bestellung der Sicherheit wirtschaftlich Betrachtet eine Auszahlung im Sinne der § 57 Abs. 1 AktG und § 30 Abs. 1 GmbHG darstellen kann. Ob eine verbotene Aus-zahlung gegeben ist, wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur im Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit geprüft. Der Verwertungszeitpunkt und eine veränderte Ver-mögenslage des Darlehensnehmers sind für die Betrachtung nicht maßgeblich. Eine ver-botene Auszahlung scheidet aber aus, wenn der Wert der Sicherheit vollständig durch einen Freistellungsanspruch gegen den Darlehensnehmer bzw. Gesellschafter gedeckt ist. Eine nachträgliche Veränderung der Vermögenslage und damit des Wertes des Freistellungsanspruchs lässt die ursprüngliche Vollwertigkeit nach der neusten Recht-sprechung des BGH nicht entfallen.

Unternehmensleiter setzen sich in diesem Zusammenhang einer persönlichen Haftung wegen rechtswidriger Kapitalauskehr aus. Ihnen ist deshalb anzuraten, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Darlehensnehmerin vor und nach der Bestellung der Sicherheit zu prüfen und die Ergebnisse der Prüfung sorgfältig zu dokumentieren. Standardklauseln in Darlehensverträgen sollten außerdem aufgrund der neusten Rechtsprechung überdacht bzw. die Veränderung der Vertragsklauseln genau beobachtet werden.

Risiken für Unternehmensleiter bei der Konzern­ finanzierung

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Dr. Christian Bosse RechtsanwaltErnst & Young Law GmbH | StuttgartTelefon +49 711 9881 25772 [email protected]

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