Unterweisung Allgemeine Arbeitssicherheit Im Focus das Leben - ARBEITSSICHERHEIT 127.01.2016.
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6. Rheinsberger Fachtagung "Arbeitssicherheit in der
Energieversorgung“, 16.-17. September 2014 Seite 1
Volkmar Schröder
BAM, Abt. “Chemische Sicherheitstechnik”, Fachbereich “Gase, Gasanlagen”
Neue Technische Regeln für Gase – Bedeutung für
die betriebliche Praxis
Volkmar Schröder und Cordula Wilrich,
BAM Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung,
Abteilung „Chemische Sicherheitstechnik“ Unter den Eichen 87, 12205 Berlin
Tel.: +49 30 8104-1210 E-mail: [email protected]
Brandprüfstand für Flüssiggasbehälter auf dem Prüffeld der BAM
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Volkmar Schröder
BAM, Abt. “Chemische Sicherheitstechnik”, Fachbereich “Gase, Gasanlagen”
Inhalt
1. Fachbereich „Gase, Gasanlagen“ in der BAM
2. Altes Regelwerk für Druckgase
3. Neues Regelwerk im Rahmen der GefStoffV /BetrSichV
4. Anwendungsbeispiele für die TRGS 407
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Volkmar Schröder
BAM, Abt. “Chemische Sicherheitstechnik”, Fachbereich “Gase, Gasanlagen”
Zweiggelände FabeckstraßeUnter den Eichen 44-46
Zweiggelände AdlershofRichard-Willstätter-Straße 11 Freiversuchsgelände
Horstwalde
Stammgelände LichterfeldeUnter den Eichen 87
� Bundesbehörde, etwa 1700 Mitarbeiter,� davon etwa 250 in den Bereichen
Gefahrgut / Chemische Sicherheitstechnik� 9 Fachabteilungen, darunter
Abt. 2 „Chemische Sicherheitstechnik“
Abt. 3 „Gefahrgutumschließungen“www.bam.de
BAM Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung
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BAM, Abt. “Chemische Sicherheitstechnik”, Fachbereich “Gase, Gasanlagen”
Struktur des Fachbereichs „Gase, Gasanlagen“
Fachbereich Gase, Gasanlagen
( Dir. u. Prof. Dr. V. Schröder)
� AG 2.11 - Explosionsschutz und Störfallsimulation
� AG 2.12 - Sicherheitstechnische Eigenschaften von Gasen
� AG 2.13 - Sicherer Umgang mit Sauerstoff
� AG 2.14 - Druckgeräte, Ausrüstungsteile
� AG 2.15 - Prüfung von Gaswarngeräten
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Altes Regelwerk für Druckgase in Deutschland
Druckbehälterverordnung und Acetylenverordnung sind außer
Kraft gesetzt worden
Zum 01.01.2013 sind ein Reihe wichtiger Technischer Regeln ausgelaufen. Dies
betrifft insbesondere Stoffeigenschaften, Betreiben, Bereitstellen, Lagerung
und innerbetriebliche Beförderung.
Für Druckgase betrifft dies u.a.:
�Technische Regeln für Druckgase (TRG)
�Technische Regeln Druckbehälter (TRB)
�Technische Regeln Rohrleitungen (TRR)
�Technische Regeln Acetylen (TRAC)
Ziel: Kleineres, einheitliches Regelwerk zur GefStoffV und BetrSichV (TRGS, TRBS) und Stärkung der Eigenverantwortung.
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Europäisches Regelwerk für Gase
Stoffeigenschaften – Klassifizierung und Kennzeichnung
�Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, (CLP-Verordnung, EU-GHS), ersetzt alte Stoff- und Zubereitungsrichtlinien67/548/EWG und 1999/45/EG
�Neue Gefahrenklasse 2.5 „Gase unter Druck“
Druckgeräte – Bau und Ausrüstung, Betrieb
�Gefahrgutvorschriften (z. B. ADR/RID) mit genannten, harmonisierten Normen (Tanks, Flaschen, Ventile) und Richtlinie 2010/35/EU (TPED) für ortsbewegliche Druckgeräte
�Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) für ortsfeste Druckgeräte
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Neue Technische Regeln für Gase zur BetrSichV und GefstoffV
� Lücken im nationalen Regelwerk nach Wegfall der TR sollen geschlossen
werden
� Neue Projektgruppe "Gase" wurde vom BMAS ins Leben gerufen, die
unter der Leitung der BAM arbeitet. Sie berichtet dem AGS und dem ABS.
� 3 neue TRGS/TRBS zu Gefährdungsbeurteilung/Stoffeigenschaften und
Tätigkeiten mit ortsfesten und ortsbeweglichen Druckgasbehältern*
� TRGS 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“
� TRBS 3145 / TRGS 725 „Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen,
Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren„
� TRBS 3146 / TRGS 726 „Ortsfeste Druckanlagen für Gase“
* Der Begriff „Druckgasbehälter“ umfasst - anders als im früheren Regelwerk - sowohl ortsbewegliche als auch ortsfeste Behälter. Er ist für diese Regeln bewusst definiert worden, um Abgrenzungen zu anderen Rechtsbereichen, z.B. Druckgeräte der PED, Druckgefäße des ADR usw., zu haben.
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TRGS 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“
� Die TGS 407 gilt für alle Tätigkeiten mit Gasen.
� Auch Flüssiggas und Gase zu Brennzwecken sind explizit im Anwendungsbereich mit aufgeführt.
� Sie hat die Stoffeigenschaften von Gasen und Gasgemischen zum Schwerpunkt und beschreibt die Gefährdungen von Beschäftigten durch Gase unter Berücksichtigung ihrer spezifischen physikalischen Eigenschaften, wie z. B. hohe Volatilität, Verpackung unter Druck etc. und die sich daraus ergebenden Besonderheiten bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gasen.
Die TRGS 407 geht insbesondere auf nicht von der Einstufung nach der CLP-Verordnung erfasste Eigenschaften ein. Hier sind zu nennen:
� pyrophore Eigenschaften,
� Korrosivität gegenüber Konstruktionswerkstoffen,
� mögliche erstickende Wirkung,
� Sauerstoffgrenzkonzentration,
� Kondensation und mögliche Entstehung von Unterdruck,
� adiabatische Verdichtung und damit mögliche Erreichung von Zündtemperaturen,
� Eigenschaftsänderungen unter nicht atmosphärischen Bedingungen etc.
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TRGS 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“
Weiterhin geht die TRGS 407 für die Gefährdungsbeurteilung vertiefend aufGefährdungen durch:
� den Druck,
� die Freisetzung von Gasen,
� Tätigkeiten mit Acetylen,
� Tätigkeiten mit Sauerstoff und auf
� Gasgemische sowie die Gefährdungen beim Mischen von Gasen ein.
Die Einteilung von Gasen in Gruppen, wie sie auch schon in den Anlagen zur TRG 101 "Gase" und in Anlage 1 zur TRG 102 "Gasgemische" enthalten war, wurde als hilfreiches Instrument für die Gefährdungsbeurteilung übernommen, da aus ihr grundlegende gemeinsame sicherheitstechnische Eigenschaften und Anforderungen abgeleitet werden können.
Die Tabellen aus der TRG 101 und 102 wurden aktualisiert und überabeitet.
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TRGS 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“
Permanentgase, Gruppe 1.1: nicht entzündbar
Gas Tk in °C Sdp. in °C Rel. Dichte Korrosiv UN-Nr. KC
Sauerstoff
O2
-118,4 -183,0 1,101072
1073
1O
3O
Stark oxidierendes Gas, kann mit oxidierbaren Materialien gefährlich reagieren.
Besondere Maßgaben:
1. Völlig entleerte Flaschen für Tauch- und Atemschutzgeräte sind vor dem Füllen (mit Sauerstoff oder
mit einem sauerstoffhaltigen Gemisch) einer Besichtigung des Flascheninnern zu unterziehen. Die
Flasche darf nur gefüllt werden, wenn sich das Innere der Flasche in einem einwandfreien Zustand
befindet oder der einwandfreie Zustand wieder hergestellt worden ist. Dies gilt auch, wenn dem
Sauerstoff noch andere Stoffe beigemischt sind.
2. Gasberührte Ausrüstungsteile (Armaturen und Rohrleitungen) müssen in Abhängigkeit von Druck und
Temperatur ausgewählt werden. Hinweise hierzu gibt es in den entsprechenden Tabellen zur BGI
617.
3. Gasberührte Ausrüstungsteile, die mit organischen Verunreinigungen wie Fett oder Öl verunreinigt
sind, müssen vor dem Füllen gereinigt werden.
Auszug aus Anlage 1 der TRGS 407: Beispiel Sauerstoff
Gruppe 1:Permanentgase mit einer kritischen Temperatur Tk ≤ -50 °C: Diese Gase lassen sich unter Druck nicht verflüssigen.
Innerhalb der Tabelle sind die Gase nach ihrer Entzündbarkeit in die Gruppen 1.1 und 1.2 unterteilt. Die Füllmenge
wird üblicherweise manometrisch bestimmt.
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TRGS 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“
Gas
Eth
ylen
Eth
ylenoxi
d
Flu
or
Germ
aniu
mw
ass
ers
toff
Heliu
m
Kohle
ndio
xid
Kohle
nm
onoxi
d
Kry
pto
n
Luft
Meth
an
Meth
anth
iol
Meth
ylam
in
Meth
ylsi
lan
Monosi
lan
Neon
Ozo
n
Phosp
han
Pro
pan
Pro
pyl
en
R12 (
CC
l2F
2)
R12B
1 (
CB
rClF
2)
R13 (
CC
lF3)
R13B
1 (
CB
rF3)
R14 (
CF
4)
R21 (
CC
l2F
)
R22 (
CH
ClF
2)
R23 (
CH
F3)
R40 (
CH
3C
l)
R40B
1 (
CH
3B
r)
R114 (
C2C
l2F
4)
Propan X X ■ ■ X X X X O X X X X X X ■ X X X X X X X X X X X X X
Propylen (Propen) X X ■ ■ X X X X O X X X X ■ X X X X X X X X X X X X
R12 (CCl2F2) X X ■ ■ X X X X X X ■ X X X X X X X X X X X X
R12B1 (CBrClF2) X X ■ ■ X X X X X X ■ X X X X X X X X X X X X
R13 (CClF3) X X ■ ■ X X X X X X ■ X X X X X X X X X X X X
R13B1 (CBrF3) X X ■ ■ X X X X X X ■ X X X X X X X X X X X X
Auszug aus dem Gasgemische-Diagramm gemäß Anlage 3 der TRGS 407
Die Kreuztabelle ist bei der Beurteilung, ob die einzelnen Gase eines Gemisches in gefährlicher Weise reagieren können, heranzuziehen
Legende:
X Die Gase können in beliebigen Konzentrationen gemischt werden, gefährliche Reaktionen sind nicht möglich Die Gase können in bestimmten Konzentrationen gemischt werden, aber gefährliche Konzentrationen sind möglich� Die Gase dürfen nicht gemischt werden (Ausnahmen sind möglich, erfordern jedoch besondere Kenntnisse und Fachkunde
und sind in einem schriftlichen Bericht festzulegen. Über die erforderlichen Kenntnisse und die Fachkunde zur Beurteilung der Herstellbarkeit solcher Gasgemische verfügt die BAM
Leer Keine Informationen vorhanden
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BAM, Abt. “Chemische Sicherheitstechnik”, Fachbereich “Gase, Gasanlagen”
TRBS 3145 / TRGS 725 „Ortsbewegliche Druckgasbehälter –
Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren"
Die TRBS 3145 / TRGS 725 beschreibt Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gasen in ortsbeweglichen Behältern. Sie überführt Teile des vor Inkrafttreten der BetrSichV geltenden Regelwerks in das neue Regelwerk zur BetrSichVund zur GefStoffV. Zu nennen sind u.a.:
�Maßnahmen allgemeiner und grundsätzlicher Natur, wie z. B. zur Erforderlichkeit von Absperreinrichtungen und Schutzeinrichtungen, die sichere Aufstellung, regelmäßige Wartung, Beseitigung geringfügiger Mängel, Festlegungen für Instandsetzungsarbeiten sowie einen Hinweis auf besondere Verfahren bei der Feststellung von Undichtigkeiten etc.
�Das Füllen von ortsbeweglichen Druckgasbehältern (Überführen der Regelungen der TRG 402 "Betreiben von Füllanlagen. Prüfungen der Füllanlagen sind nicht enthalten, sondern in TRBS 1201 geregelt).
�Bereithalten, Entleeren und zur innerbetrieblichen Beförderung
�Beispiele für Mindestabstände für das Füllen von Tanks auf Straßen- und Schienenfahrzeuge
�Das Lagern (früher TRG 280) wird in der TRGS 510 geregelt
�Für den Explosionsschutz wird auf die entsprechenden technischen Regeln (TRBS 2152 ff., TRGS 720 ff.) verwiesen.
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BAM, Abt. “Chemische Sicherheitstechnik”, Fachbereich “Gase, Gasanlagen”
TRBS 3146 / TRGS 726 "Ortsfeste Druckanlagen für Gase"
Die TRBS 3146 / TRGS 726 beschreibt Schutzmaßnahmen für ortsfeste Druckanlagen zur Lagerung von Gasen. Wie die beiden oben vorgestellten Technischen Regeln ist sie auch auf Flüssiggas anwendbar. Vom Anwendungsbereich nicht erfasst ist der sichere Betrieb von chemischen Prozessanlagen, auch wenn diese als Anlagenkomponenten Druckgasbehälter beinhalten können. Damit wird den Besonderheiten von Chemieanlagen Rechnung getragen, deren Betrieb oftmals spezielle Sicherheitsmaßnahmen erfordert. Zu nennen sind:
�Schutzmaßnahmen bei Aufstellung und Ausrüstung (früher TRB 600 und 610)
�Funktions- und Wirksamkeitsüberprüfungen
� Inbetriebsetzung, die Einhaltung der zulässigen Füllgrade, die Bedienung, einschließlich Schließen und Öffnen und die Instandhaltung
�Betrieb von ortsfesten Druckanlagen (früherTRB 700)
Ein spezieller Fall sind dabei die erdgedeckten ortsfesten Druckgasbehälter. Die auch bisher schon gemäß TRB 610 erforderliche Berechnung der Sicherheits-abstände für ortsfeste Druckanlagen für entzündbare Gase bzw. für akut toxische Gase ist klarer formuliert und verweist für die akut toxischen Gase nun auf den AEGL-2-Wert, der spezifischere Berechnungen ermöglicht als der bisher in Bezug genommene ERPG-2-Wert.
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Beispiele zur Anwendung der TRGS 407
Gasgemische mit kondensierbaren Komponenten – Vermeiden von Kondensation
Ein Biogas der Zusammensetzung 70 Vol.-% Methan, 29 Vol.-% CO2, 1 Vol.-% H2O soll bei 20 °C auf 5 bar verdichtet werden.
Ist Kondensation im Behälter zu erwarten?
TRGS 407, Abschnitt 4.2 „Schutzmaßnahmen beim Mischen von Gasen“
pvi = Dampfdruck der kondensierbaren Komponentexi = Stoffmengenanteil
pvi, H2O (20 °C) = 2,34E-2 barpvi, CO2 (20 °C) = 5,74E1 bar
pFüll (zulässig) = 1/(0,01/0,0234+0,29/57,4) -1 = 1,31 bar(ü)
Eine Verdichtung auf 5 bar(ü) führt zur Kondensation im Behälter.
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Volkmar Schröder
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Beispiele zur Anwendung der TRGS 407
Herstellbarkeit und Klassifizierung von Gasgemischen
Darf ein Gasgemisch aus 7 Vol.-% Wasserstoff und 93 Vol.-% Kohlendioxid innerbetrieblich hergestellt werden und wenn ja ist dieses Gemisch entzündbar (früher: brennbar)?
TRGS 407, Abschnitt 3.2.8 „Besondere Gefährdung beim Mischen von Gasen“ (Anlage 3 -Gasgemischdiagramm)
X Komponenten des Gasgemisches (H2 und CO2) können in beliebigen
Konzentrationen gemischt werden, gefährliche Reaktionen sind nicht möglich.
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BAM, Abt. “Chemische Sicherheitstechnik”, Fachbereich “Gase, Gasanlagen”
Beispiele zur Anwendung der TRGS 407
Herstellbarkeit und Klassifizierung von Gasgemischen
(Klassifizierung des Gemisches aus H2 und CO2)
TRGS 407, Anlage A.1.1 – Physikalische-chemische Gefahren
� Ist die Ungleichung erfüllt, so ist das Gemisch bei 101, hPa und 20 °C nicht entzündbar.
Stoffdaten in DIN EN ISO 10156 verfügbar
Ai = Stoffmengenanteil des entzündbaren Gases oder Dampfes i in mol%
Tci = Maximaler Anteil des entzündbaren Gases oder Dampfes i in Stickstoff, bei
dem das Gemisch in Luft gerade noch nicht entzündbar ist (Grenzwert derEntzündbarkeit) in mol%Bk = Stoffmengenanteil des inerten Gases k
Kk = Stickstoffäquivalenzkoeffizient des inerten Gases k
7 Mol-% (100/5,5-1) ≤ 93 Mol-% (1,5) � 120,3 ≤ 139,5
Ungleichung ist erfüllt. Gemisch ist nicht entzündbar
Tci (H2) = 5,5, Kk (CO2) = 1,5
6. Rheinsberger Fachtagung "Arbeitssicherheit in der
Energieversorgung“, 16.-17. September 2014 Seite 17
Volkmar Schröder
BAM, Abt. “Chemische Sicherheitstechnik”, Fachbereich “Gase, Gasanlagen”
Explosionsdiagramm
Darstellung des Explosionsbereiches in Dreieckskoordinaten
System: Wasserstoff/Kohlendioxid/LuftAnfangsbedingungen: 20 °C, 1 bar
Messverfahren: DIN 51649-1
Ex-Bereich
H2 CO2
Luft
MXC (Maximaler Brenngasanteil) 8,1 Mol-%
6. Rheinsberger Fachtagung "Arbeitssicherheit in der
Energieversorgung“, 16.-17. September 2014 Seite 18
Volkmar Schröder
BAM, Abt. “Chemische Sicherheitstechnik”, Fachbereich “Gase, Gasanlagen”
Zusammenfassung
Für Industriegase und Flüssiggas sind viele technische Anforderungen inzwischen europäisch geregelt (TPED, ADR für ortsbewegliche Druckgeräte, PED für ortsfeste Anlagen, CLP-Verordnung für die Stoffeigenschaften)
Das Technische Regelwerk ist in großen Teilen zum 01.01.2013 außer Kraft gesetzt worden (TRG, TRB, TRR, TRAC).
Die verbliebenen Lücken sollten durch 3 neue TRBS/TRGS geschlossen werden. Dafür hat das BMAS eine Projektgruppe unter Leitung der BAM eingesetzt.
Inzwischen sind die Regeln veröffentlicht worden:
� TRGS 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“
� TRBS 3145 / TRGS 725 „Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen,
Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren“
� TRBS 3146 / TRGS 726 „Ortsfeste Druckanlagen für Gase“
http://www.baua.de