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Newsletter 20/01 Neuregelungen in DIN 4124 – Baugruben und Gräben

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Page 1: Neuregelungen in DIN 4124 – Baugruben und Gräben · 2 Newsletter 20/1 Die 20. Auflage der Bautabellen ist seit März 2012 auf dem Markt, der neueste Stand der Normung und bautechnischen

Newsletter 20/01

Neuregelungen in DIN 4124 – Baugruben und Gräben

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2 Newsletter 20/1

Die 20. Auflage der Bautabellen ist seit März 2012 auf dem Markt, der neueste Stand der Normung und bautechnischen Entwicklung wurde berücksichtigt. Es steht damit auch in der 20. Auflage ein unver-zichtbares Kompendium zur Verfügung, das aktuell und kompetent über die wichtigsten Bereiche des Planens und Bauens informiert. Um Sie auch „zwischen den Auflagen“ über Hintergründe, wichtige Neuerungen und Änderungen zu den behandelten Themen auf dem Laufenden zu halten, informieren wir regelmäßig mit unserem Newsletter. Anfang 2012 ist eine überarbeitete Fassung von DIN 4124 als „Weißdruck“ (DIN 4124:2012-01 – Bau-gruben und Gräben) veröffentlicht worden, die bei Redaktionsschluss der 20. Auflage noch nicht ver-fügbar war und daher nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Mit diesem Newsletter, der unter www.schneider-bautabellen.de auch zum Download bereit steht, geben wir Ihnen einen kurzen Über-blick über wesentliche Änderungen. Bitte beachten Sie auch unseren Aktualisierungsdienst, den Sie unter derselben Adresse finden.

Siegen, im September 2012 Alfons Goris (Herausgeber)

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Neuregelunge der DIN 4124:2012-01 3

Hinweise zu den Neuregelungen in DIN 4124:2012-01

Baugruben und Gräben – Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten

Prof. Dr.-Ing. Jens Engel Die Regelungen zu Baugruben und Gräben sind im Kapitel „Geotechnik nach EC 7“ dargestellt (in den Bautabellen für Ingenieure auf den Seiten 11.81 bis 11.83 und in den Bautabellen für Architek-ten auf den Seiten 11.20 bis 11.23). Im Januar 2012 ist die überarbeitete Fassung der DIN 4124 veröffentlicht worden, die bei Redaktionsschluss der 20. Auflage der Bautabellen noch nicht ver-fügbar war.

Die wesentlichen Unterschiede bzw. Ergänzungen zur 20. Auflage der Bautabellen sind im Folgen-den zusammengestellt. Mit der kursiven Schrift wurden Textpassagen gekennzeichnet, die zur Er-klärung von Unterschieden zwischen den Normen aufgeführt sind. Sie sind bisher nicht im Text der Bautabellen enthalten.

Neu: Das Betreten von nicht gesicherten Böschungskanten ist nicht erlaubt. Das Betreten von geböschten Baugruben, Gräben oder Böschungskanten ist erst gestattet, wenn die Standsicherheit gewährleistet ist, z. B. nach Herstellung des Verbaus.

Die Regelungen über die mindestens erforderlichen Arbeitsräume wurden geändert. Bei verbauten Baugruben wird nun eine Mindestbreite des Arbeitsraums von 0,6 m ge-fordert. Für geböschte Baugruben beträgt die Mindestbreite 0,5 m. Die freie Höhe un-terhalb von Gurten ist auf 2,00 m erhöht worden. Die Mindestgrabenbreite beim Teil-verbau wurde geändert.

Der Abschnitt 10 „Standsicherheitsnachweis“ ist in der DIN 4124 entfallen. Maßge-bend sind DIN EN 1997-1, DIN 1054 und EAB.

Die Regelungen über den Abstand von Fahrzeugen und Baugeräten zur Böschungs- bzw. Verbaukante wurden an einigen Stellen überarbeitet. In den Bautabellen für Inge-nieure sind diese Hinweise bisher nicht enthalten.

Für geböschte Baugruben oder Gräben wird vorausgesetzt, dass

− Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht sowie vergleichbare Fahrzeuge einen Abstand von min-destens 1,00 m zur Böschungskante einhalten.

− Baugeräte mit mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht sowie vergleichbare Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 2,00 m zur Böschungskante einhalten.

Für teilverbaute Gräben wird vorausgesetzt, dass

− Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht sowie vergleichbare Fahrzeuge einen Abstand von min-destens 1,00 m zur Böschungskante einhalten.

− Dies gilt auch für Baugeräte mit mehr als 12 t bis 18 t Gesamtgewicht sowie vergleichbare Fahrzeuge, wenn ein fester Straßenoberbau bis an den Verbau heranreicht.

Bei der Regelausführung des waagerechten Verbaus wird vorausgesetzt, dass

− Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht und vergleichbare Fahrzeuge einen Abstand von mindes-tens 0,60 m zur Hinterkante der Bohlen einhalten (Ausnahmen siehe DIN 4124).

− Baugeräte mit mehr als 12 t bis 18 t Gesamtgewicht und vergleichbare Fahrzeuge einen Ab-stand von 1,00 m zur Hinterkante der Bohlen einhalten (Ausnahmen siehe DIN 4124).

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Bei der Regelausführung des senkrechten Verbaus

− braucht bei Baugeräten bis 12 t Gesamtgewicht und vergleichbaren Fahrzeugen kein Ab-stand zur Hinterkante der Bohlen eingehalten zu werden,

− ist bei Baugeräten mit mehr als 12 t bis 18 t Gesamtgewicht und vergleichbaren Fahrzeugen ein Abstand von mindestens 1,00 m zur Hinterkante der Bohlen einzuhalten.

Die Regelungen über den Einsatz des waagerechten und senkrechten Normverbaus wurden präzi-siert. Als Voraussetzung wird jetzt die Neigung der Geländeoberfläche auf 1:10 begrenzt. In den Bautabellen sind die Angaben anzupassen und zwar in den Bautabellen für Ingenieure auf Seite 11.81 und in den Bautabellen für Architekten auf S. 11.20. Die nachfolgenden Angaben ent-halten den neuesten Stand. Arbeitsräume, die betreten werden, müssen in geböschten Baugruben mind. 0,50 m und in verbau-ten Baugruben 0,60 m breit sein. Für Leitungsgräben kann die erforderliche lichte Breite b den fol-genden Tafeln entnommen werden.

Die für die Abrechnung im Einzelfall maßgebende Arbeitsraumbreite bA ergibt sich aus der folgen-den Tafel. Werden Fundamente und Sohlplatten gegen Erde betoniert, so darf der Gründungskörper nicht in die Verlängerung der Böschungsfläche einschneiden.

Lichte Breiten für Gräben mit betretbarem Arbeits-raum nach DIN 4124:2012-01

Arbeitsraumbreiten für Baugruben nach DIN 4124:2012-01

Art des Grabens, Böschungswinkel

Äußerer Rohrschaft- durchmesser d in m

Lichte Graben- breite b in m1)

Geböschter Graben, Böschungswinkel β an der Sohle β ≤ 90° d ≤ 0,40 b = d + 0,40 β ≤ 60° d > 0,40 b = d + 0,40 β > 60° d > 0,40 b = d + 0,70

verbauter Graben d ≤ 0,40 b = d + 0,402) 0,40 < d ≤ 0,80 b = d + 0,70

0,80 < d ≤ 1,40 b = d + 0,80 d > 1,40 b = d + 1,00 Mindestbreite b bei Grabentiefe

3) ≤ 1,75 m

für alle Durchmesser

b = 0,70 ≤ 4,00 m b = 0,80 > 4,00 m b = 1,00

1) Bei geböschten Gräben = Sohlbreite; bei waagerechtem Verbau = lichter Abstand der Platten, Bohlen bzw.

der Brusthölzer bei einem Längsabstand l1 < 2,00 m; bei senkrechtem Verbau = lichter Abstand der Bohlen bzw. der

waagerechten Gurtungen, wenn deren Unterkante bei d ≥ 0,60 m weniger als 2,00 m über der Grabensohle bzw. bei d ≥ 0,30 m weniger als 0,50 m über OK Rohr liegt.

2) Sind planmäßige Umsteifungen für das Herablassen von langen Rohren erforderlich, dann gilt b = d + 0,70.

3) Gilt nur für Gräben mit senkrechten Wänden; bei Gräben nach „BT-Ing.“ Abb. 11.82a und c bzw. „BT-Arch.“ Abb. 11.21a und c genügt b = 0,60 m.

Lichte Breiten für Gräben bis 1,25 m Tiefe ohne betretbaren Arbeitsraum nach DIN 4124:2012-01 Regel- verlege-tiefe t in m

t ≤ 0,70 t > 0,70 ≤ 0,90 t > 0,90

≤ 1,00 t > 0,90≤ 1,00

Lichte Graben-breite b in m

0,30 0,40 0,50 0,60