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Gebührenordnung für die Benutzung kirchlicher Archive Amtsblatt A 36f / Jahrgang 2013 - Nr. 3/4, Dresden, am 28. Februar 2013 § I - Geltungsbereich Diese Gebührenordnung gilt für das Archiv der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Unserer Lieben Frauen Roßwein § 2 - Allgemeines (1) Für die lnanspruchnahme kirchlicher Archive und für die Benutzung im kirchlichen Besitz be- findlicher Archivalien einschließlich der Kirchen- bücher werden Gebühren nach dieser Ordnung erhoben. Als Archivalien im Sinne dieser Ordnung gelten auch im kirchlichen Besitz befindliche Re- produktionen, Mikrofilme, Dateien oder sonstige Vervielfältigungen oder Abbildungen von Archiv- gut. (2) Gleiches gilt für das Recht der Wiedergabe o- der Reproduktion von Archivalien unbeschadet der Ansprüche Dritter (SchuEgebühr). (3) Die Auslagen, die dem kirchlichen Archiv durch lnanspruchnahme von Dienstleistungen oder durch Beauftragung Dritter für den BenuEer ent- stehen, sind zu erstatten. Schuldner einer Be- nutzungsgebühr ist, wer die Leistung des kirchli- chen Archivs in Anspruch nimmt oder eine lnan- spruchnahme du rch Dritte zu rechenbar veranlasst. (4) Die Zahlungspflicht entsteht mit dem Tätigwer- den des kirchlichen Archivs. Die Erhebung von Gebühren sowie die Erstattung von Auslagen er- folgt unabhängig von dem Ergebnis der Ermitt- lungen. Vorauszahlung kann verlangt werden. (5) Die Höhe der Gebühren und Auslagen ergibt sich aus der Gebührentafel (Anlage) und wird durch Aushang im Archiv bekannt gegeben. Für Leistungen, die in der Gebührentafel nicht aufge- führt sind, wird eine Benutzungsgebühr nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben. (6) Auf Verlangen des kirchlichen Archivs hat der Benutzer die für die Gebührenfestsetzung nötigen Angaben zu machen. § 3 - Gebührentatbestände Gebühren werden erhoben: 1. filr die BenuEung von Archivgut und Hilfsmit- teln, wenn dies für private oder geschäftsmäßige Zwecke geschieht, 2. bei lnanspruchnahme des Archivs für a) schriftliche Auskünfte, b) die Anfertigung von Biogrammen, Regesten und Abschriften und c) die Anfertigung von Übersetzungen und Gutach- ten, 3. für die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Ur- kunden und Abschriften, 4. für den Versand von Archivgut und dessen Be- nutzung in anderen Archiven, 5. für das Recht der Wiedergabe oder Reprodukti- on von Archivgut und 6. für die Anfertigung von Reproduktionen. § 4 - Gebührenbefreiung (1) Gebühren werden nicht erhoben von kirchli- chen, staatlichen und kommunalen Dienststellen, wenn ein amtliches lnteresse vorliegt, die Gegen- seitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt. (2) Gebühren werden nicht erhoben für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte (2. B. Weiterlei- tung oder Auskunft über Benutzungsmodalitäten). (3) Gebühren können aus Billigkeitsgründen auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden. Ein An- spruch auf Gebührenermäßigung oder -erlass be- steht nicht. (4) Gebührenbefreiung besteht ferner für Benut- zungen zu wissenschaftlichen Zwecken. Die Bear- beitung schriftlicher wissenschaftlicher Anfragen erfolgt bis zu 1,5 Arbeitsstunden gebührenfrei. Folgeanfragen zu dem gleichen Thema sind ge- bührenpflichtig. (5) Die Gebührenbefreiung gemäß den vorstehen- den Absätzen bezieht sich auf Gebühren für die Benutzung oder lnanspruchnahme des Archivs nach den Nummern 1 und 2 der Gebührentafel. Gebühren gemäß Nummern 3 bis 7 der Gebühren- tafel sind trotz Gebührenbefreiung oder ermäBigung zu entrichten. § 5 - Gleichstellungsklausel Die in dieser Ordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen ftlr Frauen und Männer. § 6 - ln-Kraft-Treten Diese Gebührenordnung tritt mit Bestätigung des Regionalkirchenamtes Leipzig in Kraft Diese vorstehende Gebührenordnung hat der Kir- chenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Unse- rer Lieben Frauen Roßwein in seiner ordentlichen Sitzung am 19.3.2014 beschlossen. Roßwein, den 20.3.2014 -rJiu,ri*rt Genehmig-ungsvermerk'rde§ Regionälkirchenamtes ..,rr:'i.,. ,,..,:Kircha;y1a,{tf§+e}tt§....bestäti$l Leipzig, oen .? 3,. /.q...RP./.?. -rt l'-'1t*:g;Aeh ffi §i§t.,,.§§i§§i.§,11.,.ri,..,;

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Gebührenordnung für die Benutzung kirchlicher ArchiveAmtsblatt A 36f / Jahrgang 2013 - Nr. 3/4, Dresden, am 28. Februar 2013

§ I - GeltungsbereichDiese Gebührenordnung gilt für das Archiv derEv.-Luth. Kirchgemeinde Unserer LiebenFrauen Roßwein

§ 2 - Allgemeines(1) Für die lnanspruchnahme kirchlicher Archiveund für die Benutzung im kirchlichen Besitz be-findlicher Archivalien einschließlich der Kirchen-bücher werden Gebühren nach dieser Ordnungerhoben. Als Archivalien im Sinne dieser Ordnunggelten auch im kirchlichen Besitz befindliche Re-produktionen, Mikrofilme, Dateien oder sonstigeVervielfältigungen oder Abbildungen von Archiv-gut.(2) Gleiches gilt für das Recht der Wiedergabe o-der Reproduktion von Archivalien unbeschadet derAnsprüche Dritter (SchuEgebühr).(3) Die Auslagen, die dem kirchlichen Archiv durchlnanspruchnahme von Dienstleistungen oderdurch Beauftragung Dritter für den BenuEer ent-stehen, sind zu erstatten. Schuldner einer Be-nutzungsgebühr ist, wer die Leistung des kirchli-chen Archivs in Anspruch nimmt oder eine lnan-spruchnahme du rch Dritte zu rechenbar veranlasst.(4) Die Zahlungspflicht entsteht mit dem Tätigwer-den des kirchlichen Archivs. Die Erhebung vonGebühren sowie die Erstattung von Auslagen er-folgt unabhängig von dem Ergebnis der Ermitt-lungen. Vorauszahlung kann verlangt werden.(5) Die Höhe der Gebühren und Auslagen ergibtsich aus der Gebührentafel (Anlage) und wirddurch Aushang im Archiv bekannt gegeben. FürLeistungen, die in der Gebührentafel nicht aufge-führt sind, wird eine Benutzungsgebühr nach demtatsächlichen Aufwand erhoben.(6) Auf Verlangen des kirchlichen Archivs hat derBenutzer die für die Gebührenfestsetzung nötigenAngaben zu machen.

§ 3 - GebührentatbeständeGebühren werden erhoben:1. filr die BenuEung von Archivgut und Hilfsmit-teln, wenn dies für private oder geschäftsmäßigeZwecke geschieht,2. bei lnanspruchnahme des Archivs füra) schriftliche Auskünfte,b) die Anfertigung von Biogrammen, Regesten undAbschriften undc) die Anfertigung von Übersetzungen und Gutach-ten,3. für die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Ur-kunden und Abschriften,4. für den Versand von Archivgut und dessen Be-nutzung in anderen Archiven,5. für das Recht der Wiedergabe oder Reprodukti-on von Archivgut und6. für die Anfertigung von Reproduktionen.

§ 4 - Gebührenbefreiung(1) Gebühren werden nicht erhoben von kirchli-chen, staatlichen und kommunalen Dienststellen,wenn ein amtliches lnteresse vorliegt, die Gegen-seitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung ineigener Sache erfolgt.(2) Gebühren werden nicht erhoben für mündlicheund einfache schriftliche Auskünfte (2. B. Weiterlei-tung oder Auskunft über Benutzungsmodalitäten).(3) Gebühren können aus Billigkeitsgründen aufAntrag ermäßigt oder erlassen werden. Ein An-spruch auf Gebührenermäßigung oder -erlass be-steht nicht.(4) Gebührenbefreiung besteht ferner für Benut-zungen zu wissenschaftlichen Zwecken. Die Bear-beitung schriftlicher wissenschaftlicher Anfragenerfolgt bis zu 1,5 Arbeitsstunden gebührenfrei.Folgeanfragen zu dem gleichen Thema sind ge-bührenpflichtig.(5) Die Gebührenbefreiung gemäß den vorstehen-den Absätzen bezieht sich auf Gebühren für dieBenutzung oder lnanspruchnahme des Archivsnach den Nummern 1 und 2 der Gebührentafel.Gebühren gemäß Nummern 3 bis 7 der Gebühren-tafel sind trotz Gebührenbefreiung oderermäBigung zu entrichten.

§ 5 - GleichstellungsklauselDie in dieser Ordnung verwendeten Personen- undFunktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen ftlrFrauen und Männer.

§ 6 - ln-Kraft-TretenDiese Gebührenordnung tritt mit Bestätigung desRegionalkirchenamtes Leipzig in Kraft

Diese vorstehende Gebührenordnung hat der Kir-chenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Unse-rer Lieben Frauen Roßwein in seiner ordentlichenSitzung am 19.3.2014 beschlossen.

Roßwein, den 20.3.2014

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Genehmig-ungsvermerk'rde§ Regionälkirchenamtes ..,rr:'i.,.

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Leipzig, oen .? 3,. /.q...RP./.?.

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