Newsletter | #14 Kfz-Steuer · Sofern ein Update der Software nicht genügt, wird oftmals eine...

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Newsletter | #14 Januar 2017 Liebe Mandanten, die Geschäfte des vergangenen Jahres sind erfolgreich ab- geschlossen – heute möchten wir uns noch einmal für die gute Zusammenarbeit bedanken. Jetzt ist es Zeit, nach vorne zu blicken und Pläne für 2017 zu schmieden. Wir wünschen Ihnen für das neue Geschäftsjahr gutes Gelingen und freu- en uns schon jetzt auf viele gemeinsame Projekte. Auch in privater Hinsicht wünschen wir Ihnen alles erdenklich Gute, vor allem Gesundheit und viele schöne Stunden mit Ihrer Familie. Im vergangenen Jahr ist der Gesetzgeber wieder sehr aktiv gewesen. Eine Vielzahl von steuerrechtlichen Änderungen treten zum Jahreswechsel oder im laufenden Jahr 2017 in Kraft. Dieser Newsletter enthält die für Sie relevantesten Änderungen. Einen guten Start in das Jahr 2017 und viel Spaß beim Lesen, Neues aus dem Steuerkontor… WIR ZIEHEN UM!!! ACHTUNG NEUE FIRMENANSCHRIFT!!! Ab dem 20.02.2017 finden Sie uns in unseren neuen Räumlichkeiten in der Östlichen Altstadt. Unsere neue Firmenanschrift lautet dann: STEUERKONTOR Weinert Beim Wendentor 1 18055 Rostock Dort stehen Ihnen auch Parkplätze zur Verfügung, die Sie gerne beanspruchen dürfen. Die Einweihung der Räumlichkeiten möchten wir dann gemeinsam mit Ihnen im März 2017 feiern. Seit November 2016 verstärkt Frau Jenny Krampff unser Team und ist im Office Management tätig. Als Sekretariats- und Verwaltungsmitarbeiterin kümmert sie sich um alle internen und organisatorischen Vor- gänge und ist in der Regel Ihre erste Kontaktperson. Frau Sophie Sommerer ist Steuerfachangestellte und gehört seit Januar 2017 ebenfalls zum Team. Sie betreut seit 10 Jahren Mandanten verschiedener Branchen und freut sich auch Sie zu unterstützen. Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newslet ters und der darin enthaltenen Informationen ist Frau StBin Daniela Weinert stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Frau StBin Daniela Weinert nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Frau StBin Daniela Weinert Übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung. Herausgeberin: Daniela Weinert, Steuerberaterin/Diplom-Betriebswirtin (BA) Steuerkontor Weinert Rosa-Luxemburg-Straße 2 Moorweg 5 18055 Rostock 18184 Broderstorf Tel.0381 817082-0 Tel.038204 768-630 E-Mail: [email protected] Web: www.steuerkontor-weinert.de Layout Kfz-Steuer Die E-Mobilität wird durch eine 10-jährige Befreiung von der Kfz-Steuer gefördert (Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr). Das gilt auch für eine Elektro-Umrüstung. Zudem bleibt auch die Aufladung der Batterie eines Elektroautos im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei, sofern der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Kaufprämie kann seit Juli 2016 für E-Autos bean- tragt werden; für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge wird dieser sog. Umweltbonus i. H. v. 4.000,00 EUR, bzw. für Plug-in-Hybride i. H. v. 3.000,00 EUR, als direkte Förderung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) ausbezahlt. Registrierkassen Ab 1.1.2017 müssen viele digitale Aufzeichnungsgeräte aufgerüstet sein. Denn bereits mit der sog. Kassen- richtlinie 2010 (BMF, Schreiben v. 26.11.2010, BStBl 2010 I S. 1342) hat die Finanzverwaltung erhöhte An- forderungen, insbesondere an elektronische Kassen, festgelegt. Die darin enthaltene Übergangsregelung läuft am 31.12.2016 ab. Neben Registrierkassen sind auch Waagen mit Regist- rierkassenfunktion, Taxametern oder Wegstreckenzäh- lern betroffen. Alle steuerlich relevanten Einzeldaten müssen unveränderbar und vollständig aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Zudem gilt es aber auch, die Auswertungs- und Programmierdaten, oder erfolgte Änderungen der Stammdaten, zu speichern. Das Benutzerhandbuch, Anleitungen, Programmier- protokolle, etc. sind aufzubewahren. Diesen Anforderungen werden nicht alle, derzeit noch betriebenen, Kassen gerecht. Sofern ein Update der Software nicht genügt, wird oftmals eine Neuanschaf- fung anstehen. Aktuell ist zudem ein sog. Kassengesetz verabschiedet worden. Darin werden die Anforderungen nochmals erhöht, mit dem Ziel, insbesondere eine latent drohende Steuerverkürzung bei Bargeschäften zu mindern. Die- se Änderungen werden aber frühestens ab 2020 ihre Wirkung entfalten. Steuerumgehung Die Steuerumgehung mittels Domizilgesellschaften (sog. Briefkastenfirmen) soll durch ein Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steu- erlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungs- gesetz - StUmgBG) angegangen werden. Dazu beitragen werden erweiterte Mitwirkungspflichten - sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für Dritte (Banken). Dadurch soll ein Mehr an Transparenz über “beherrschende“ Geschäftsbeziehungen deutscher Steuerpflichtiger zu Gesellschaften in Drittstaaten erreicht werden. Flanki- erend wird das sog. steuerliche Bankgeheimnis (§ 30a AO) abgeschafft, Sammelauskunftsersuchen optimiert und das Kontenabrufverfahren besser genutzt werden. Teamverstärkung

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Newsletter | #14Januar 2017

Liebe Mandanten,

die Geschäfte des vergangenen Jahres sind erfolgreich ab-geschlossen – heute möchten wir uns noch einmal für die gute Zusammenarbeit bedanken. Jetzt ist es Zeit, nach vorne zu blicken und Pläne für 2017 zu schmieden. Wir wünschen Ihnen für das neue Geschäftsjahr gutes Gelingen und freu-en uns schon jetzt auf viele gemeinsame Projekte. Auch in

privater Hinsicht wünschen wir Ihnen alles erdenklich Gute, vor allem Gesundheit und viele schöne Stunden mit Ihrer Familie.Im vergangenen Jahr ist der Gesetzgeber wieder sehr aktiv gewesen. Eine Vielzahl von steuerrechtlichen Änderungen treten zum Jahreswechsel oder im laufenden Jahr 2017 in Kraft. Dieser Newsletter enthält die für Sie relevantesten Änderungen.

Einen guten Start in das Jahr 2017 und viel Spaß beim Lesen,

Neues aus dem Steuerkontor…

WIR ZIEHEN UM!!! ACHTUNG NEUE FIRMENANSCHRIFT!!!Ab dem 20.02.2017 fi nden Sie uns in unseren neuen Räumlichkeiten in der Östlichen Altstadt. Unsere neue Firmenanschrift lautet dann:

STEUERKONTOR WeinertBeim Wendentor 118055 Rostock

Dort stehen Ihnen auch Parkplätze zur Verfügung, die Sie gerne beanspruchen dürfen.Die Einweihung der Räumlichkeiten möchten wir dann gemeinsam mit Ihnen im März 2017 feiern.

Seit November 2016 verstärkt Frau Jenny Krampff unser Team und ist im Offi ce Management tätig. Als Sekretariats- und Verwaltungsmitarbeiterin kümmert sie sich um alle internen und organisatorischen Vor-gänge und ist in der Regel Ihre erste Kontaktperson.

Frau Sophie Sommerer ist Steuerfachangestellte und gehört seit Januar 2017 ebenfalls zum Team. Sie betreut seit 10 Jahren Mandanten verschiedener Branchen und freut sich auch Sie zu unterstützen.

Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newslet ters und der darin enthaltenen Informationen ist Frau StBin Daniela Weinert stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Frau StBin Daniela Weinert nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Frau StBin Daniela Weinert Übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung.

Herausgeberin:Daniela Weinert, Steuerberaterin/Diplom-Betriebswirtin (BA)

Steuerkontor WeinertRosa-Luxemburg-Straße 2 Moorweg 518055 Rostock 18184 Broderstorf

Tel.0381 817082-0 Tel.038204 768-630

E-Mail: [email protected]: www.steuerkontor-weinert.de

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Kfz-Steuer

Die E-Mobilität wird durch eine 10-jährige Befreiung von der Kfz-Steuer gefördert (Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr). Das gilt auch für eine Elektro-Umrüstung. Zudem bleibt auch die Aufl adung der Batterie eines Elektroautos im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei, sofern der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Kaufprämie kann seit Juli 2016 für E-Autos bean-tragt werden; für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge wird dieser sog. Umweltbonus i. H. v. 4.000,00 EUR, bzw. für Plug-in-Hybride i. H. v. 3.000,00 EUR, als direkte Förderung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) ausbezahlt.

Registrierkassen

Ab 1.1.2017 müssen viele digitale Aufzeichnungsgeräte aufgerüstet sein. Denn bereits mit der sog. Kassen-richtlinie 2010 (BMF, Schreiben v. 26.11.2010, BStBl 2010 I S. 1342) hat die Finanzverwaltung erhöhte An-forderungen, insbesondere an elektronische Kassen, festgelegt. Die darin enthaltene Übergangsregelung läuft am 31.12.2016 ab.

Neben Registrierkassen sind auch Waagen mit Regist-rierkassenfunktion, Taxametern oder Wegstreckenzäh-lern betroffen. Alle steuerlich relevanten Einzeldaten müssen unveränderbar und vollständig aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Zudem gilt es aber auch, die Auswertungs- und Programmierdaten, oder erfolgte Änderungen der Stammdaten, zu speichern.

Das Benutzerhandbuch, Anleitungen, Programmier-protokolle, etc. sind aufzubewahren.

Diesen Anforderungen werden nicht alle, derzeit noch betriebenen, Kassen gerecht. Sofern ein Update der Software nicht genügt, wird oftmals eine Neuanschaf-fung anstehen.

Aktuell ist zudem ein sog. Kassengesetz verabschiedet worden. Darin werden die Anforderungen nochmals erhöht, mit dem Ziel, insbesondere eine latent drohende Steuerverkürzung bei Bargeschäften zu mindern. Die-se Änderungen werden aber frühestens ab 2020 ihre Wirkung entfalten.

Steuerumgehung

Die Steuerumgehung mittels Domizilgesellschaften (sog. Briefkastenfi rmen) soll durch ein Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steu-erlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungs-gesetz - StUmgBG) angegangen werden. Dazu beitragen werden erweiterte Mitwirkungspfl ichten - sowohl für die Steuerpfl ichtigen als auch für Dritte (Banken). Dadurch soll ein Mehr an Transparenz über “beherrschende“ Geschäftsbeziehungen deutscher Steuerpfl ichtiger zu Gesellschaften in Drittstaaten erreicht werden. Flanki-erend wird das sog. steuerliche Bankgeheimnis (§ 30a AO) abgeschafft, Sammelauskunftsersuchen optimiert und das Kontenabrufverfahren besser genutzt werden.

Teamverstärkung

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Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen quer durch das Steuerrecht nach Sachgebieten aufgegliedert und in der gebotenen Kürze zusammengefasst darge-stellt. Neben den bereits abgeschlossenen gesetzlichen Änderungen, die zum Jahreswechsel in Kraft treten, sind darin auch bereits absehbare Steueränderungen im Laufe des Jahres 2017 enthalten.

Abgeltungsteuer

In 2017 könnte das Ende der Abgeltungsteuer näher rücken. Nachdem bereits 2015 im Bundestag erste Stimmen dahingehend zu hören waren, liegt aktuell eine Gesetzesinitiative des Bundesrats vor. Da die verstärkten Bemühungen zu einem internationalen Informations-austausch für Kapitalanlagen ab 2017 großflächig greifen werden, lässt sich eine Privilegierung der Kapitalerträge nicht mehr so einfach rechtfertigen.

Betriebliche Altersversorgung

Mit einem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Al-tersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (kurz: Betriebsrentenstärkungsgesetz) soll das zweite Standbein der Altersversorgung ausgebaut werden; dies vor allem in kleineren Unternehmen bzw. für Geringverdiener. Dazu sollen künftig in Tarifverträgen sog. reine Bei-tragszusagen vereinbart und rechtssichere Modelle mit einer automatischen Entgeltumwandlung, verbunden mit einer Widerspruchsmöglichkeit (Options- bzw. Opting-Out-Modell), vereinbart werden können. Für alle externen Durchführungswege (Pensionskasse, Pen-sionsfond bzw. Direktversicherung) ist eine einheitliche prozentuale Grenze für die Steuerfreiheit geplant; diese wird 7 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG RV) betragen.

Durch sozialrechtliche Anreize soll die betriebliche Altersversorgung für Geringverdiener künftig attraktiver sein; so könnte diese nicht mehr voll auf die Grundsicherung im Alter angerechnet werden. Auch wird es dazu eine steuerliche Förderung bei den Arbeitgebern geben - der sog. BAV-Förderbetrag. Dieser Förderbetrag wird 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens aber 144,00 EUR im Kalenderjahr betragen. Geplant ist zudem, die Riester-Rente zu vereinfachen und zu optimieren, sowie die Grundzulage auf 165,00 EUR zu erhöhen.

BEPS

Dieses Kürzel hat seit dem 5.10.2015 eine gewisse Be-rühmtheit erlangt. An diesem Tag hat die OECD konkrete Empfehlungen ausgesprochen, mit denen sich die Staaten gegen unliebsame Gewinnverkürzungen bzw. -verlagerun-gen (Base Erosion and Profit Shifting - BEPS) schützen sollen. Im Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen ge-gen Gewinnkürzungen und -verlagerungen, sind folgende Regelungen enthalten:

Anpassungen zur Aufzeichnungspflicht für Verrech-nungspreise mit einer zu erstellenden Stammdokumen-tation und einer länderspezifischen unternehmensbe-zogenen Dokumentation;

eine Pflicht zur Erstellung und Mitteilung von länderbe-zogenen Berichten (sog. Country-by-Country-Reporting);

die Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen unter den EU-Mitgliedsstaaten bzw. an die EU-Kommission über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen zu Verrech-nungspreisen (sog. Tax Rulings);

die Aufnahme des künftig erforderlichen sog. secondary mechanism für multinational tätige Unternehmen, mit denen Finanzämter bessere Daten für die Risikoein-schätzung bei Verrechnungspreisen erhalten;

ein automatischer Austausch hinsichtlich der länderbe-zogenen Berichte für multinational tätige Unternehmen sowie

die Ausdehnung des automatischen Informationsaus-tausches zu Finanzkonten auch auf neue Verträge der EU mit Drittstaaten.

Bürokratieabbau

Nachdem ein erster Schritt bereits in 2015 getan wurde, soll in 2017 ein weiterer Schritt erfolgen, der die ausufernde Bürokratie etwas zurückdrängen wird. Profitieren vom Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) soll vor allem die mittelständische Wirtschaft. Geplant sind:

ein Wegfall der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine;

die Anhebung der Betragsgrenze für eine quartalsweise Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000,00 auf 5.000,00 EUR;

eine Erhöhung des Schwellenwerts für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen von 150,00 auf 200,00 EUR;

eine vereinfachte Fälligkeitsregelung für Sozialversi-cherungsbeiträge.

Erbschaft- und Schenkungsteuer I

Das ErbStG wurde mit der Erbschaftsteuerreform 2016 an die Rechtsprechung des BVerfG angepasst. Auch weiterhin wird es eine weitgehende Steuerfreistellung für Betriebsvermögen geben, insbesondere die Regelverschonung mit 85 % und die Optionsverschonung zu 100 % gibt es weiterhin, sofern die Arbeitsplätze (gemessen an der Lohnsumme) erhalten bleiben. Neu ist, dass nur noch Betriebe mit nicht mehr als 5 Beschäftigten von diesem Erfordernis ausgenommen werden, für größere Betriebe steigt die Lohnsumme gestaffelt an.

Für Betriebsvermögen über 26 Mio. EUR gibt es ein Wahl-recht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem abschmelzenden Verschonungsabschlag (Abschmelz-modell). Ferner wird Verwaltungsvermögen nur noch bis zu einem Anteil von 10 % wie begünstigtes Vermögen behandelt. Der Katalog der hierunter fallenden Gegenstände wurde erweitert. Sog. junges Verwaltungsvermögen ist generell von der Verschonung ausgenommen.

Der beim vereinfachten Ertragswertverfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor ist auf 13,75 reduziert worden. Die im Erbfall auf Antrag für bis zu 7 Jahre mögliche Stundung der Erbschaftsteuer, soweit sie auf Betriebsvermögen entfällt, ist nur noch im 1. Jahr zinslos.

Erbschaft- und Schenkungsteuer II

In einem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) sind auch zwei EU-rechtlich erforderliche Korrekturen des ErbStG enthalten.

Die Höhe der persönlichen Freibeträge (§ 16 Abs. 2 ErbStG-E) soll für beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige ein-heitlich sein. Die derzeitige Ungleichheit hat der EuGH als unionsrechtswidrig bemängelt (EuGH, Urteil v. 4.9.2014, C-211/13 und v. 8.6.2016, C-479/14, Hünnebeck). Eine anteilige Kürzung ist jedoch möglich, wenn nicht der ge-samte Vermögensanfall, sondern nur das Inlandsvermögen besteuert wird.

Auch die Versagung des besonderen Versorgungsfreibetrags für beschränkt steuerpflichtigen Erwerber ist im Visier (Vertragsverletzungsverfahren Europäische Kommission

Nr. 2012/2158). Auch hier soll künftig Einheitlichkeit be-stehen. Die Änderung wird rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen gelten.

Jahressteuergesetz 2017

Bereits angeführt (s. BEPS) wurde das Gesetz zur Um-setzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen. Doch im Laufe der letzten Wochen ist der Inhalt dieses Gesetzes bis zu seiner Verabschiedung zu einem „JStG 2017“ herangewachsen. Denn außer der Umsetzung der BEPS-Maßnahmen und der EU-Amtshilferichtlinie, sind noch folgende bedeutende Punkte in das Gesetz gekommen:

Das Buchwertprivileg soll mit dem Erfordernis einer Steuerverstrickung der stillen Reserven verknüpft werden;

ein Sonderbetriebsausgabenabzug erfordert, dass die jeweiligen Aufwendungen nicht bereits in einem anderen Staat steuermindernd berücksichtigt wurden;

Leerverkäufe zählen künftig zu den privaten Veräu-ßerungsgeschäften nach § 23 EStG;

eine Option zur Tarifbesteuerung anstelle der Abge-ltungsteuer, erfordert eine berufliche Tätigkeit des Anteilseigners, die einen maßgeblichen unterneh-merischen Einfluss erlaubt;

die Besteuerung von Abfindungen soll grundsätzlich dem früheren Tätigkeitsstaat zustehen;

durch Änderungen zu § 50d Abs. 9 EStG und § 1 AStG sollen Unklarheiten in der Auslegung und Anwendung von DBA beseitigt werden;

für die überschießende Wirkung bei der Entstrickung (§ 50i Abs. 2 EStG) ist eine gesetzliche Regelung vor-gesehen, die inhaltlich das bisherige BMF-Schreiben übernimmt;

Auch die Gewerbesteuer ist betroffen, durch einen neuen § 7a GewStG. Damit soll bei einer gewerbesteu-erlichen Organschaft eine wirksamere und einfachere Erfassung der, auf Ebene der Organgesellschaft bezogenen, Dividenden erreicht werden;

ferner sollen auch Hinzurechnungsbeträge nach dem AStG von der Gewerbesteuer erfasst werden können.