Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband Bezirksfeuerwehrkommando Baden Feuerwehr und...
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Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband
Bezirksfeuerwehrkommando Baden
Feuerwehr und Gewerberecht
HBI Mag. Gerald PETER
Kdt. der FF Baden-StadtJurist im Land NÖ
Februar 2013
Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband
Bezirksfeuerwehrkommando Baden
Inhalte
• Abgrenzung / Aufgaben
• Gewerbenahe Tätigkeiten
• Veranstaltungen
• Konsequenzen bei Verstößen
• Amtshaftung
Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband
Bezirksfeuerwehrkommando Baden
Abgrenzung / Aufgaben
§ 2 NÖ FG (örtliche Feuerpolizei)• Verhütung von Bränden• Bekämpfung von Bränden• Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand• Erhebungen über die Brandursache
und
ausschließlich im örtlichen und sachlichen Interesse der Gemeinde
Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband
Bezirksfeuerwehrkommando Baden
§ 3 Abs.1 NÖ FG (örtliche Gefahrenpolizei)Maßnahmen zur• Rettung von Menschen und Tieren sowie der
Bergung lebensnotwendiger Güter,• Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere,
lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können,
• Notversorgung der Bevölkerung und öffentl. Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern
Abgrenzung / Aufgaben
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Bezirksfeuerwehrkommando Baden
Besorgung der Aufgaben – Feuerpolizei:Örtlich GemeindeÜberörtlich Land und LFV
Besorgung der Aufgaben – Gefahrenpolizei:Örtlich GemeindeÜberörtlich im NÖ FG nicht geregelt
Bestimmungen der Katastrophenhilfe oder
anderer Materien (StVO, WRG etc.)
Abgrenzung / Aufgaben
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§ 30 NÖ FG (Allgemeine Pflichten):• Unterlassen von Behinderungen• Meldepflicht• Mitarbeitspflicht• Überlassung von Gegenständen• Duldungspflicht
Schadenersatz durch Gemeinde
Abgrenzung / Aufgaben
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§ 32a Abs.5 NÖ FG (sonst. Hilfeleistungen)Darüber hinaus kann jede Feuerwehr technischeund persönliche Hilfeleistungen erbringen, für die sieihrer Einrichtung und dem Ausbildungsstand ihrerMitglieder nach geeignet sind.
KEINE Erweiterung des Aufgabenbereiches
Abgrenzung / Aufgaben
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§ 32a Abs.5 NÖ FG (sonst. Hilfeleistungen)Hilfeleistungen im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen
In verschiedenen Materiengesetzen ist auch die Feuerwehr vorgesehen• StVO• WRG• Luftreinhaltegesetz• etc.
Abgrenzung / Aufgaben
Verlängerter Arm der Behörde
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§ 32a Abs.5 NÖ FG (sonst. Hilfeleistungen)
Hilfeleistungen anderer Natur
Möglichkeit für private Auftraggeber, auch die Feuerwehr heranzuziehen
privatrechtlicher VertragFiskalgeltung der Grundrechte
Abgrenzung / Aufgaben
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Gewerbe
§ 1 Abs.2 GewerbeordnungEine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie• selbstständig• regelmäßig• mit Gewinnabsichtbetrieben wird.
ANMELDEPFLICHTKEINE Ausnahme für Feuerwehr definiert
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Gewerbe
Selbstständigkeit:Ausübung auf eigene Rechnung und Gefahr
Regelmäßigkeit:
Jede Handlung, die nach den Umständen auf Wiederholungsabsicht schließen lässt
Auch einmalige Handlung
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Gewerbe
Gewinnabsicht:Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielenAuch, wenn der Ertrag den Mitgliedern einer Personenvereinigung zugute kommen sollUnabhängig von konkretem Gewinn oder Verlust
Auch mittelbar über Naturalleistungen
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Gewerbe
Reglementierte GewerbeBefähigungsnachweis
Freie GewerbeAnmeldungsgrundsatz(ev. Ausübungsvorschriften)
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Gewerbenahe TätigkeitenAbschleppen von Fahrzeugen:
Aufgabe der Feuerwehr
Bergung von Fahrzeugen
Verbringung von Fahrzeugen zum nächsten gesicherten Abstellplatz
Entfernen von Fahrzeugen (StVO)
Gewerbeausübung
Transport von Fahrzeugen
Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit einem hzGG von mehr als 3,5 t
Konzession nach dem Güterbeförderungsgesetz
reglementiertes Gewerbe
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Gewerbenahe TätigkeitenBaumschnitt:
Aufgabe der Feuerwehr
Entfernen von Bäumen oder Ästen, welche Gefährdungen bewirken
Üben solcher Tätigkeiten ohne Entgelt und Wiederholungsabsicht
Gewerbeausübung
Sonstige Baumschnitte
Baumrodung und Baumfällung
freies Gewerbe
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Gewerbenahe TätigkeitenShuttle Dienste:
Aufgabe der Feuerwehr
keine
Gewerbeausübung
Heimbringdienste
Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz
Mietwagengewerbe mit Personenkraftwagen
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Gewerbenahe TätigkeitenCatering Service:
Aufgabe der Feuerwehr
Versorgung bei Veranstaltungen innerhalb des gesetzlichen Wirkungsbereiches
Gewerbeausübung
Versorgung außerhalb eigener Veranstaltungen
Ausübungsregeln für Gastgewerbe in der GewO
reglementiertes Gewerbe
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Gewerbenahe TätigkeitenKantine:
Aufgabe der Feuerwehr
Versorgung der Mannschaft zu Selbstkostenpreisen
Gewerbeausübung
Entgeltliche Versorgung der Mannschaft und ev. der Öffentlichkeit
Ausübungsregeln für Gastgewerbe in der GewO
reglementiertes Gewerbe
Betriebsanlagengenehmigung
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Gewerbenahe TätigkeitenSprengungen:
Aufgabe der Feuerwehr
Sprengung aufgrund bestehender Gefährdung durch z.B. Eisstoß
Gewerbeausübung
Sprengungen gegen Entgelt
reglementiertes Gewerbe
Bewilligung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz
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Gewerbenahe TätigkeitenOrdnerdienste:
Aufgabe der Feuerwehr
Brandsicherheitswache nach Anordnung durch die zuständige Behörde
Gewerbeausübung
Ordnerdienste außerhalb des vorbeugenden Brandschutzes gegen Entgelt
Bewachergewerbe
reglementiertes Gewerbe
Zuverlässigkeitsprüfung
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Konsequenzen bei Verstößen
Verwaltungsübertretung (366 Abs.1 Z1 GewO):Wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, wird mit Geldstrafe
bis zu € 3600.-bestraft
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Konsequenzen bei Verstößen
Gewerbeentzug (§ 87 GewO):• schwerwiegende oder wiederholte Verstöße
gegen Bestimmungen der GewO• Beihilfe zu Verwaltungsübertretungen nach §
366 Abs.1 Z1 GewO
Kann Kommandanten treffen, die selbstständigsind.
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Konsequenzen bei Verstößen
Maßnahmenbeschwerde (Art.129a Abs.1 Z2 B-VG):Personen, die behaupten, durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) verletzt worden zu sein, können eine Beschwerde an den UVS richten
AuvBZ außerhalb der Feuerwehraufgabe
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Veranstaltungen
NÖ Veranstaltungsgesetz gilt für
Öffentliche Veranstaltungen(Theatervorstellungen, Filmvorführungen,
Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen)
• allgemein zugänglich• für einen unbestimmten Personenkreis
bestimmt • nicht ausgenommen
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Veranstaltungen
Ausnahmen z.B.
juristische Personen öffentlichen Rechtes oder politische Parteien im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches
NICHT bei überwiegendem Unterhaltungszweck mit Verabreichung von Speisen und Getränken
z.B. Feuerwehrfest, FeuerwehrballJudikatur des VwGH
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Veranstaltungen
Erkenntnis des VwGH vom 23.4.2010
Sachverhalt: FF war der Meinung, dass Feste in § 32a NÖ FG enthalten sind
• gesetzlicher Wirkungsbereich durch Feuer- und Gefahrenpolizei definiert
• Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Erfüllung dieser Aufgaben, aber keine eigene Aufgabe
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VeranstaltungenFeuerwehrfest /Feuerwehrball
• Betriebsstättengenehmigung erforderlich(außer in dafür genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen)muss bei Anmeldung bereits vorliegen und gilt grundsätzlich unbefristet
• Anmeldung 4 Wochen vor Beginn bei Gemeindebei mehr als 3000 Besuchern gleichzeitig – 8 Wochen vorher bei BVB
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VeranstaltungenFeuerwehrfest /Feuerwehrball
• Kommandant gilt als Veranstaltermit Namen und zumindest FF-Adresse sichtbar (Plakate, Transparente, etc.)
• Ausnahme von der Gewerbeordnung§ 2 Abs.1 Z 25 GewO iVm § 5 Z 12 KStG3 Tage im Jahr
• Zivilrechtliche Haftung• Haftpflichtversicherung zu empfehlen
ab 500 Besuchern gleichzeitig verpflichtend
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Unfallversicherung
§ 176 Abs.1 Z 7 ASVGArbeitsunfällen gleichgestellt, sind Tätigkeiten in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten
Keine Versicherung bei sonstigen Hilfeleistungen
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Amtshaftung
Der Rechtsträger / Dienstgeberhaftet für den Schaden, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Ver-halten schuldhaft zugefügt haben.
Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde, die sich der Feuerwehr bedient
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Amtshaftung
Geschädigter
Rechtsträger Rechtsträger Bund, Land, GemeindeBund, Land, Gemeinde
Körperschaft öff. RechtesKörperschaft öff. RechtesSozialversicherungsträgerSozialversicherungsträger
Feuerwehrmitglied
REGRESS
nein!
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Amtshaftung
Verschuldensgrad Regress
entschuldbare Fehlleistung nein
leichte Fahrlässigkeit Nein
grobe Fahrlässigkeit
ja
richterliches Mäßigungsrecht
Verjährung 6 Monate
Vorsatzja - voller Ersatz
Verjährung 6 Monate
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AmtshaftungKEINE Amtshaftung
Tätigkeiten außerhalb der Pflichtaufgaben im Rahmen von Hilfeleistungen anderer Natur
zivilrechtliche Haftung trifft Feuerwehr als juristische Person
Bei Hilfeleistungen im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen
Amtshaftung über Behörde
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Kraftfahrrecht§ 26 Abs. 1 StVOWarnzeichen (Blaulicht, Folgetonhorn) dürfen nur bei Gefahr im Verzug, z.B. Fahrt zum Ort
der dringenden Hilfeleistung verwendet werden.
Sonstige Fahrten rechtfertigen Warnsignale nicht!
GERICHTSDELIKT
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Verrechnung§ 63 NÖ FG
• Kostenersatz gegenüber der Gemeindeörtliche Feuer- und GefahrenpolizeiSonderlöschmittel
• Kostenersatz gegenüber der Feuerwehrsonstige Hilfeleistungen(auch jene im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen)
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Verrechnung§ 65 NÖ FGKostenersätze für Hilfeleistungen außerhalb der Pflichtaufgaben sind von der Feuerwehr selbst zu verrechnen und auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
KEIN Bescheid der Gemeinde möglichTarifordnung gilt
ABER privatrechtlicher Vertrag
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Bezirksfeuerwehrkommando Baden
Im Rahmen unserer Feuerwehrtätigkeit sind wir in erster Linie verpflichtet, Hilfe zu
leisten, wo sie benötigt wird
Retten – Löschen – Bergen – Schützen
Wo keine Gefahr besteht, ist auch keine Gefahr abzuwehren