Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband Bezirksfeuerwehrkommando Baden Feuerwehr und...

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Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband Bezirksfeuerwehrkommando Baden Feuerwehr und Gewerberecht HBI Mag. Gerald PETER Kdt. der FF Baden-Stadt Jurist im Land NÖ Februar 2013

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Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband

Bezirksfeuerwehrkommando Baden

Feuerwehr und Gewerberecht

HBI Mag. Gerald PETER

Kdt. der FF Baden-StadtJurist im Land NÖ

Februar 2013

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Bezirksfeuerwehrkommando Baden

Inhalte

• Abgrenzung / Aufgaben

• Gewerbenahe Tätigkeiten

• Veranstaltungen

• Konsequenzen bei Verstößen

• Amtshaftung

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Abgrenzung / Aufgaben

§ 2 NÖ FG (örtliche Feuerpolizei)• Verhütung von Bränden• Bekämpfung von Bränden• Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand• Erhebungen über die Brandursache

und

ausschließlich im örtlichen und sachlichen Interesse der Gemeinde

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§ 3 Abs.1 NÖ FG (örtliche Gefahrenpolizei)Maßnahmen zur• Rettung von Menschen und Tieren sowie der

Bergung lebensnotwendiger Güter,• Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere,

lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können,

• Notversorgung der Bevölkerung und öffentl. Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern

Abgrenzung / Aufgaben

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Besorgung der Aufgaben – Feuerpolizei:Örtlich GemeindeÜberörtlich Land und LFV

Besorgung der Aufgaben – Gefahrenpolizei:Örtlich GemeindeÜberörtlich im NÖ FG nicht geregelt

Bestimmungen der Katastrophenhilfe oder

anderer Materien (StVO, WRG etc.)

Abgrenzung / Aufgaben

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§ 30 NÖ FG (Allgemeine Pflichten):• Unterlassen von Behinderungen• Meldepflicht• Mitarbeitspflicht• Überlassung von Gegenständen• Duldungspflicht

Schadenersatz durch Gemeinde

Abgrenzung / Aufgaben

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§ 32a Abs.5 NÖ FG (sonst. Hilfeleistungen)Darüber hinaus kann jede Feuerwehr technischeund persönliche Hilfeleistungen erbringen, für die sieihrer Einrichtung und dem Ausbildungsstand ihrerMitglieder nach geeignet sind.

KEINE Erweiterung des Aufgabenbereiches

Abgrenzung / Aufgaben

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§ 32a Abs.5 NÖ FG (sonst. Hilfeleistungen)Hilfeleistungen im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen

In verschiedenen Materiengesetzen ist auch die Feuerwehr vorgesehen• StVO• WRG• Luftreinhaltegesetz• etc.

Abgrenzung / Aufgaben

Verlängerter Arm der Behörde

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§ 32a Abs.5 NÖ FG (sonst. Hilfeleistungen)

Hilfeleistungen anderer Natur

Möglichkeit für private Auftraggeber, auch die Feuerwehr heranzuziehen

privatrechtlicher VertragFiskalgeltung der Grundrechte

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Gewerbe

§ 1 Abs.2 GewerbeordnungEine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie• selbstständig• regelmäßig• mit Gewinnabsichtbetrieben wird.

ANMELDEPFLICHTKEINE Ausnahme für Feuerwehr definiert

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Gewerbe

Selbstständigkeit:Ausübung auf eigene Rechnung und Gefahr

Regelmäßigkeit:

Jede Handlung, die nach den Umständen auf Wiederholungsabsicht schließen lässt

Auch einmalige Handlung

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Gewerbe

Gewinnabsicht:Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielenAuch, wenn der Ertrag den Mitgliedern einer Personenvereinigung zugute kommen sollUnabhängig von konkretem Gewinn oder Verlust

Auch mittelbar über Naturalleistungen

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Gewerbe

Reglementierte GewerbeBefähigungsnachweis

Freie GewerbeAnmeldungsgrundsatz(ev. Ausübungsvorschriften)

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Gewerbenahe TätigkeitenAbschleppen von Fahrzeugen:

Aufgabe der Feuerwehr

Bergung von Fahrzeugen

Verbringung von Fahrzeugen zum nächsten gesicherten Abstellplatz

Entfernen von Fahrzeugen (StVO)

Gewerbeausübung

Transport von Fahrzeugen

Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit einem hzGG von mehr als 3,5 t

Konzession nach dem Güterbeförderungsgesetz

reglementiertes Gewerbe

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Gewerbenahe TätigkeitenBaumschnitt:

Aufgabe der Feuerwehr

Entfernen von Bäumen oder Ästen, welche Gefährdungen bewirken

Üben solcher Tätigkeiten ohne Entgelt und Wiederholungsabsicht

Gewerbeausübung

Sonstige Baumschnitte

Baumrodung und Baumfällung

freies Gewerbe

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Gewerbenahe TätigkeitenShuttle Dienste:

Aufgabe der Feuerwehr

keine

Gewerbeausübung

Heimbringdienste

Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz

Mietwagengewerbe mit Personenkraftwagen

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Gewerbenahe TätigkeitenCatering Service:

Aufgabe der Feuerwehr

Versorgung bei Veranstaltungen innerhalb des gesetzlichen Wirkungsbereiches

Gewerbeausübung

Versorgung außerhalb eigener Veranstaltungen

Ausübungsregeln für Gastgewerbe in der GewO

reglementiertes Gewerbe

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Gewerbenahe TätigkeitenKantine:

Aufgabe der Feuerwehr

Versorgung der Mannschaft zu Selbstkostenpreisen

Gewerbeausübung

Entgeltliche Versorgung der Mannschaft und ev. der Öffentlichkeit

Ausübungsregeln für Gastgewerbe in der GewO

reglementiertes Gewerbe

Betriebsanlagengenehmigung

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Gewerbenahe TätigkeitenSprengungen:

Aufgabe der Feuerwehr

Sprengung aufgrund bestehender Gefährdung durch z.B. Eisstoß

Gewerbeausübung

Sprengungen gegen Entgelt

reglementiertes Gewerbe

Bewilligung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz

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Gewerbenahe TätigkeitenOrdnerdienste:

Aufgabe der Feuerwehr

Brandsicherheitswache nach Anordnung durch die zuständige Behörde

Gewerbeausübung

Ordnerdienste außerhalb des vorbeugenden Brandschutzes gegen Entgelt

Bewachergewerbe

reglementiertes Gewerbe

Zuverlässigkeitsprüfung

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Konsequenzen bei Verstößen

Verwaltungsübertretung (366 Abs.1 Z1 GewO):Wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, wird mit Geldstrafe

bis zu € 3600.-bestraft

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Konsequenzen bei Verstößen

Gewerbeentzug (§ 87 GewO):• schwerwiegende oder wiederholte Verstöße

gegen Bestimmungen der GewO• Beihilfe zu Verwaltungsübertretungen nach §

366 Abs.1 Z1 GewO

Kann Kommandanten treffen, die selbstständigsind.

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Konsequenzen bei Verstößen

Maßnahmenbeschwerde (Art.129a Abs.1 Z2 B-VG):Personen, die behaupten, durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) verletzt worden zu sein, können eine Beschwerde an den UVS richten

AuvBZ außerhalb der Feuerwehraufgabe

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Veranstaltungen

NÖ Veranstaltungsgesetz gilt für

Öffentliche Veranstaltungen(Theatervorstellungen, Filmvorführungen,

Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen)

• allgemein zugänglich• für einen unbestimmten Personenkreis

bestimmt • nicht ausgenommen

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Veranstaltungen

Ausnahmen z.B.

juristische Personen öffentlichen Rechtes oder politische Parteien im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches

NICHT bei überwiegendem Unterhaltungszweck mit Verabreichung von Speisen und Getränken

z.B. Feuerwehrfest, FeuerwehrballJudikatur des VwGH

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Veranstaltungen

Erkenntnis des VwGH vom 23.4.2010

Sachverhalt: FF war der Meinung, dass Feste in § 32a NÖ FG enthalten sind

• gesetzlicher Wirkungsbereich durch Feuer- und Gefahrenpolizei definiert

• Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Erfüllung dieser Aufgaben, aber keine eigene Aufgabe

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VeranstaltungenFeuerwehrfest /Feuerwehrball

• Betriebsstättengenehmigung erforderlich(außer in dafür genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen)muss bei Anmeldung bereits vorliegen und gilt grundsätzlich unbefristet

• Anmeldung 4 Wochen vor Beginn bei Gemeindebei mehr als 3000 Besuchern gleichzeitig – 8 Wochen vorher bei BVB

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VeranstaltungenFeuerwehrfest /Feuerwehrball

• Kommandant gilt als Veranstaltermit Namen und zumindest FF-Adresse sichtbar (Plakate, Transparente, etc.)

• Ausnahme von der Gewerbeordnung§ 2 Abs.1 Z 25 GewO iVm § 5 Z 12 KStG3 Tage im Jahr

• Zivilrechtliche Haftung• Haftpflichtversicherung zu empfehlen

ab 500 Besuchern gleichzeitig verpflichtend

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Unfallversicherung

§ 176 Abs.1 Z 7 ASVGArbeitsunfällen gleichgestellt, sind Tätigkeiten in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten

Keine Versicherung bei sonstigen Hilfeleistungen

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Amtshaftung

Der Rechtsträger / Dienstgeberhaftet für den Schaden, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Ver-halten schuldhaft zugefügt haben.

Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde, die sich der Feuerwehr bedient

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Amtshaftung

Geschädigter

Rechtsträger Rechtsträger Bund, Land, GemeindeBund, Land, Gemeinde

Körperschaft öff. RechtesKörperschaft öff. RechtesSozialversicherungsträgerSozialversicherungsträger

Feuerwehrmitglied

REGRESS

nein!

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Amtshaftung

Verschuldensgrad Regress

entschuldbare Fehlleistung nein

leichte Fahrlässigkeit Nein

grobe Fahrlässigkeit

ja

richterliches Mäßigungsrecht

Verjährung 6 Monate

Vorsatzja - voller Ersatz

Verjährung 6 Monate

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AmtshaftungKEINE Amtshaftung

Tätigkeiten außerhalb der Pflichtaufgaben im Rahmen von Hilfeleistungen anderer Natur

zivilrechtliche Haftung trifft Feuerwehr als juristische Person

Bei Hilfeleistungen im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen

Amtshaftung über Behörde

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Kraftfahrrecht§ 26 Abs. 1 StVOWarnzeichen (Blaulicht, Folgetonhorn) dürfen nur bei Gefahr im Verzug, z.B. Fahrt zum Ort

der dringenden Hilfeleistung verwendet werden.

Sonstige Fahrten rechtfertigen Warnsignale nicht!

GERICHTSDELIKT

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Verrechnung§ 63 NÖ FG

• Kostenersatz gegenüber der Gemeindeörtliche Feuer- und GefahrenpolizeiSonderlöschmittel

• Kostenersatz gegenüber der Feuerwehrsonstige Hilfeleistungen(auch jene im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen)

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Verrechnung§ 65 NÖ FGKostenersätze für Hilfeleistungen außerhalb der Pflichtaufgaben sind von der Feuerwehr selbst zu verrechnen und auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

KEIN Bescheid der Gemeinde möglichTarifordnung gilt

ABER privatrechtlicher Vertrag

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Im Rahmen unserer Feuerwehrtätigkeit sind wir in erster Linie verpflichtet, Hilfe zu

leisten, wo sie benötigt wird

Retten – Löschen – Bergen – Schützen

Wo keine Gefahr besteht, ist auch keine Gefahr abzuwehren