Nur ein motivierter Mitarbeiter ist ein guter Mitarbeiter

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Steuer-Luchs Nur ein motivierter Mitarbeiter ist ein guter Mitarbeiter Der Fachkräftemangel in Deutschland nimmt immer mehr zu. Für Arbeitgeber wird es immer schwieriger gut ausgebildete und motivierte Mitarbeiter zu finden und die bestehenden Mit- arbeiter zu halten. Neben den Lohnzahlungen gewähren daher einige Arbeitgeber ihren Mitarbeitern weitere Zuwendungen. Zum 01.01.2015 hat sich in den Lohnsteuerrichtlinien einiges geändert. Aufmerksamkeiten gegenüber Mitarbeitern: Wird dem Arbeitnehmer anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses, z.B. Hoch- zeit, Geburtstag, Bestehen einer Prüfung ein Geschenk überreicht, war bisher die 40,- Euro brutto Freigrenze maßgebend. Seit dem 01.01.2015 wurde die Freigrenze auf 60,- Euro brutto erhöht. Bei den Geschenken muss es sich um Sachzuwendungen wie etwa Blumen oder ein Buch handeln. Geld ist kein Geschenk und ist daher stets steuer- und beitragspflichtig. Diese Aufmerksamkeiten können auch mehrmals im Monat erfolgen, wenn mehrere persön- liche Anlässe vorliegen. Zu beachten ist lediglich, dass es sich um eine Freigrenze handelt, d.h. das einzelne Geschenk darf den Wert von 60,- Euro brutto nicht übersteigen. Werden obige Voraussetzungen eingehalten, so sind diese Aufmerksamkeiten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Keine Aufmerksamkeit ist die Übernahme von Bußgeldern, z.B. Falschparken, Geschwindig- keitsüberschreitungen. Zudem wurde die Freigrenze bei Arbeitsessen auf 60,- Euro brutto erhöht. Ein Arbeitsessen liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern anlässlich oder während eines außerge- wöhnlichen Arbeitseinsatzes, im ganz überwiegend betrieblichen Interesse Speisen über- lässt. Gutscheine: Eine andere Art von Zuwendungen ist der Gutschein, z.B. der Tank- oder Reisegutschein. Für diesen gilt hingegen eine monatliche Freigrenze von 44,- Euro brutto. Entscheidend für die Beurteilung des Gutscheins ist die Hingabe an den Arbeitnehmer. Die- sen Hingabezeitpunkt muss der Arbeitgeber unbedingt dokumentieren.

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Steuer-Luchs

Nur ein motivierter Mitarbeiter ist ein guter

Mitarbeiter

Der Fachkräftemangel in Deutschland nimmt immer mehr zu. Für Arbeitgeber wird es immer

schwieriger gut ausgebildete und motivierte Mitarbeiter zu finden und die bestehenden Mit-

arbeiter zu halten.

Neben den Lohnzahlungen gewähren daher einige Arbeitgeber ihren Mitarbeitern weitere

Zuwendungen.

Zum 01.01.2015 hat sich in den Lohnsteuerrichtlinien einiges geändert.

Aufmerksamkeiten gegenüber Mitarbeitern:

Wird dem Arbeitnehmer anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses, z.B. Hoch-

zeit, Geburtstag, Bestehen einer Prüfung ein Geschenk überreicht, war bisher die 40,- Euro

brutto Freigrenze maßgebend. Seit dem 01.01.2015 wurde die Freigrenze auf 60,- Euro

brutto erhöht.

Bei den Geschenken muss es sich um Sachzuwendungen wie etwa Blumen oder ein Buch

handeln. Geld ist kein Geschenk und ist daher stets steuer- und beitragspflichtig.

Diese Aufmerksamkeiten können auch mehrmals im Monat erfolgen, wenn mehrere persön-

liche Anlässe vorliegen. Zu beachten ist lediglich, dass es sich um eine Freigrenze handelt,

d.h. das einzelne Geschenk darf den Wert von 60,- Euro brutto nicht übersteigen.

Werden obige Voraussetzungen eingehalten, so sind diese Aufmerksamkeiten lohnsteuer-

und sozialversicherungsfrei.

Keine Aufmerksamkeit ist die Übernahme von Bußgeldern, z.B. Falschparken, Geschwindig-

keitsüberschreitungen.

Zudem wurde die Freigrenze bei Arbeitsessen auf 60,- Euro brutto erhöht. Ein Arbeitsessen

liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern anlässlich oder während eines außerge-

wöhnlichen Arbeitseinsatzes, im ganz überwiegend betrieblichen Interesse Speisen über-

lässt.

Gutscheine:

Eine andere Art von Zuwendungen ist der Gutschein, z.B. der Tank- oder Reisegutschein.

Für diesen gilt hingegen eine monatliche Freigrenze von 44,- Euro brutto.

Entscheidend für die Beurteilung des Gutscheins ist die Hingabe an den Arbeitnehmer. Die-

sen Hingabezeitpunkt muss der Arbeitgeber unbedingt dokumentieren.

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Daher ist auch das „Ansammeln“ von Gutscheinen möglich.

Beispiel:

Ein Autohaus gibt seinem Mitarbeiter jeden Monat einen Reisegutschein In Höhe von 44,-

Euro. Der Arbeitnehmer nutzt die übers Jahr gesammelten Gutscheine um nach Mallorca zu

fliegen. In diesem Beispiel fallen keine Steuern und Beiträge an. Der Arbeitgeber muss nur

dokumentieren, dass er seinem Mitarbeiter nur einen Gutschein pro Monat gegeben hat.

Würde er dem Mitarbeiter in einem Monat 12 Gutscheine über 44,- Euro geben, dann wäre

die Freigrenze überstiegen und der Betrag wäre komplett steuer- und

sozialversicherungspflichtig.

In den neuen Lohnsteuerrichtlinien wurde zudem klargestellt, dass der Arbeitgeber die Mög-

lichkeit hat, nachzuweisen, dass der von ihm gezahlte Preis nicht zwingend dem günstigsten

Preis am Abgabeort entspricht.

Beispiel:

Kauft ein Arbeitgeber in einem Geschäft für seinen Mitarbeiter eine Flasche Champagner im

Wert von 46,- Euro, so würde der Sachbezugswert von 44,- Euro selbst bei Ansatz des 4 %

pauschal Abschlages um 0,16 Euro überstiegen werden und der Sachbezug wäre insgesamt

steuer- und beitragspflichtig.

Kann der Arbeitgeber jetzt aber nachweisen, dass er die Flasche Champagner im Internet für

43,50 Euro hätte kaufen können, so ist der Sachbezug steuer- und beitragsfrei.

TIPP:

Aufmerksamkeiten und Gutscheine können nebeneinander gewährt werden.