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RWE Power Aktiengesellschaft Stüttgenweg 2 50935 Köln

Nutzungsbedingungen für die TT/HW der RWE Power AG

(NB-TT/HW)

Stand: November 2012

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0 Verzeichnis der Abkürzungen 3 Präambel 4 1 Anwendungsbereich 4 2 Leistungen der TT/HW / Öffnungszeiten 4 2.1 Leistungen der TT/HW 4 2.2 Öffnungszeiten 5 3 Entgelt 5

4 Anreizsystem 5 5 Lage der TT/HW 6 6 Zugang zur TT/HW 6

6.1 Diskriminierungsfreier Zugang 6 6.2 Zugangsberechtigung 6 6.3 Haftung, Haftpflichtversicherung 6 6.4 Anforderungen an das Personal 7 6.5 Anforderungen an die Fahrzeuge 7 6.6 Sicherheitsleistung 8

7 Nutzung der TT/HW 9 7.1 Antrag auf Nutzung der TT/HW 9 7.2 Instandhaltungsvertrag 10 7.3 Übertragung von Rechten und Pflichten 10 8 Mängelhaftung 10 9 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte 10 10 Entscheidungsverfahren und Konfliktmanagement 11 11 Veränderungen der TT/HW 11 12 Veröffentlichungen 11 13 Kontakte 12

13.1 Kontaktadresse 12 13.2 Ansprechpartner 12

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0 Verzeichnis der Abkürzungen Abs. Absatz

ADA Allgemeine Dienstanweisung für den Eisenbahnbetrieb der RWE

Power AG im Rheinischen Braunkohlenrevier

AEG Allgemeines Eisenbahngesetz

BOA Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen

BV-NSB Bau- und Betriebsverodnung der Nord-Süd-Bahn

bzw. beziehungsweise

EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBV Eisenbahnbetriebsleiterverordnung

EIBV Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung

EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen

NB-TT/HW Nutzungsbedingungen für die TT/HW der RWE Power AG

TT/HW Technikzentrum Tagebaue

TEIV Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung

VDV Verband deutscher Verkehrsunternehmen

VPI Vereinigung der Privatgüterwagen-Interessenten

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Präambel

Die zur bergbautreibenden RWE Power AG gehörende TT/HW wird betrieben,

um vorrangig das eigene rollende Eisenbahnmaterial der RWE Power AG zu

warten. Diese Aufgabe hat absoluten zeitlichen und kapazitativen Vorrang vor

der Instandhaltung des Materials der Zugangsberechtigten, weil nur so der

reibungslose bergbauliche Bahnbetrieb der RWE Power AG zur Versorgung

der unternehmenseigenen Kraftwerke mit Braunkohle gewährleistet werden

kann (vgl. auch § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV). Nur die darüber hinaus bestehenden

freien Kapazitäten der TT/HW stehen der Nutzung Dritter als Zugangs-

berechtigte zu den nachfolgenden Nutzungsbedingungen zur Verfügung. 1. Anwendungsbereich 1.1 Die NB-TT/HW gelten für die freien Kapazitäten der TT/HW für die Nutzung

der unter Punkt 2. beschriebenen Leistungen der Abteilung Instandhaltung

Bahn des Technikzentrum Tagebaue (nachfolgend TT/HW) der RWE Power

AG gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Weise.

1.2 Die NB-TT/HW sind im Verhältnis zwischen der RWE Power AG und den

Zugangsberechtigten beidseitig verbindlich.

1.3 Die NB-TT/HW gelten für die gesamte Geschäftsverbindung, die sich aus der

Benutzung der TT/HW und der Erbringung der angebotenen Leistung ergibt.

Die NBS-AT und NBS-BT des Verband Deutscher Verkehrsunternehmen

(VDV) finden keine, auch keine ergänzende Anwendung.

2. Leistungen der TT/HW / Öffnungszeiten 2.1 Leistungen der TT/HW Die TT/HW ist eine Werkstatt, in der Eisenbahnfahrzeuge instandgehalten

werden. Die Leistungen der TT/HW können ausschließlich im Zusammenhang

mit einem Instandhaltungsvertrag nachgefragt werden.

In der TT/HW können folgende Eisenbahnfahrzeuge behandelt werden:

Diesellokomotiven, E-Lokomotiven, Güterwagen und Nebenfahrzeuge.

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Die TT/HW bietet u.a. folgende Leistungen an:

• Tauschen von Radsätzen,

• Bremsprüfung Br 0 – Br 3,

• Ersatz von Bremsklotzsohlen und -schuhen,

• Durchführung von Untersuchungen gem. § 32 EBO nach den

Bestimmungen und Richtlinien der DB AG und den Vorgaben des VPI-

Leitfadens bzw. nach Vorgabe der jeweiligen Halter (auf Anfrage),

• Durchführung von Untersuchungen gem. § 18 BOA,

• allgemeine Instandhaltung von Fahrzeugen und Komponenten nach

Vorgaben der jeweiligen Halter,

• Tauschen von einzelnen Komponenten

• Bereitstellung eines Arbeitstandes zur Durchführung von Instand-

haltungsarbeiten in Eigenregie. Die Infrastruktur ist ausgestattet mit

Druckluftanschluss, Stromanschluss bis 64 A, Wasseranschluss, Gleis

mit Grube (max. Länge 200m), Krananlagen ( max. 2 x 10t),

Büro- und Besprechungsräumen sowie Pausen- und Waschraum.

2.2 Öffnungszeiten

Die Werkstatt ist von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr geöffnet

(außer an Feiertagen).

3. Entgelt Der Zugangsberechtigte ist gegenüber der RWE Power AG zur Zahlung einer

Vergütung verpflichtet, die sich aus dem für die TT/HW jeweils geltenden

Entgeltverzeichnis ergibt. Das Entgeltverzeichnis enthält auch Regelungen zur

Ersatzteilbeistellung und ist über das Internet abrufbar (vgl. Ziffer 12). Für die

Nutzung der Eisenbahninfrastruktur im Bereich der TT/HW wird kein

gesondertes Entgelt erhoben.

4. Anreizsystem Werden vereinbarte Fertigstellungstermine durch die RWE Power AG nicht

eingehalten, so ist der Zugangsberechtigte befugt, den Netto-Rechnungs-

betrag für jeden Tag der Überschreitung um 0,2 %, insgesamt maximal um 5

% zu mindern. Vorstehende Regelung findet keine Anwendung, sofern der

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RWE Power AG kein Verschulden nachzuweisen ist, insbesondere, wenn

vereinbarte Zustellungstermine seitens des Zugangsberechtigten nicht

eingehalten werden oder vereinbarte Ersatzteile von ihm nicht vertragsgemäß

beigestellt werden oder von der RWE Power AG Ersatzteile nicht rechtzeitig

beschafft werden können.

5. Lage der TT/HW Die TT/HW liegt in Frechen-Grefrath (westlich Köln). Die Übergabebahnhöfe

sind der Bahnhof Niederaußem (RWE) (erreichbar über Abzweig

Rommerskirchen der DB AG) bzw. der Güterbahnhof Frechen der HGK AG. 6. Zugang zur TT/HW 6.1 Diskriminierungsfreier Zugang

Die RWE Power AG gewährleistet die diskriminierungsfreie Benutzung der

TT/HW und die diskriminierungsfreie Erbringung der in der TT/HW

angebotenen Leistungen.

6.2 Zugangsberechtigung Zur TT/HW zugangsberechtigt sind die in § 14 Abs. 2 u. 3 AEG aufgeführten

Zugangsberechtigten sowie Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen

selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, ohne EVU zu sein.

6.3 Haftung, Haftpflichtversicherung 6.3.1 Die Haftung der RWE Power AG ist in den AGB geregelt (abrufbar über das

Internet vgl. Ziffer 12), die jeweils dem Instandhaltungsvertrag beigefügt

werden.

6.3.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG

(Instandhaltungsvertrag) weist der Zugangsberechtigte das Bestehen einer

Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflicht-

versicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung

– EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen

zum bestehenden Versicherungsvertrag sind der RWE Power AG

unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

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6.4 Anforderungen an das Personal 6.4.1 Das vom Zugangsberechtigten oder beauftragten EVU auf dem

Betriebsgelände der TT/HW eingesetzte Betriebspersonal muss die deutsche

Sprache in dem für seine jeweilige Tätigkeit erforderlichen Umfang in Wort und

Schrift beherrschen.

6.4.2 Die vom Zugangsberechtigten oder beauftragten EVU auf dem

Betriebsgelände der TT/HW eingesetzten Triebfahrzeugführer bedürfen eines

gültigen Führerscheins nach VDV-Schrift 753, der auf Verlangen der RWE

Power AG nachzuweisen ist.

6.4.3 Triebfahrzeugführer des Zugangsberechtigten oder beauftragten EVU dürfen

Schienenfahrzeuge auf dem Betriebsgelände der TT/HW nur zusammen mit

einem Lotsen einsetzen. Der Lotse wird von der RWE Power AG gestellt. Für

die Lotsengestellung wird kein gesondertes Entgelt erhoben.

6.5 Anforderungen an die Fahrzeuge 6.5.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung

und Instandhaltung den Bestimmungen der für das unter Bergaufsicht

stehende Gleisnetz der RWE Power AG auf dem Betriebsgelände der TT/HW

geltenden Bau- und Betriebsordnung (BOA/EBOA/BV-NSB und/oder EBO)

entsprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen sein oder über

eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen.

Hiervon kann im Einvernehmen mit der RWE Power AG abgewichen werden,

wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise

gewährleistet ist.

6.5.2 Die zulässige Achslast für das Schienennetz auf dem Betriebsgelände der

TT/HW beträgt 35 Tonnen bei einer Regelspurweite von 1435 mm.

6.5.3 Im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 EBV weist der

Betriebsleiter des Zugangberechtigten oder der des beauftragten EVU das

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Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 6.5.1 und 6.5.2 auf Verlangen

der RWE Power AG nach.

6.6 Sicherheitsleistung 6.6.1 Die RWE Power AG kann von dem Zugangsberechtigten für ihre Leistungen

eine Sicherheitsleistung im Umfang der vereinbarten Leistungen verlangen,

wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen.

Zweifel bestehen insbesondere,

• wenn der Zugangsberechtigte einen Monat lang auf fällige Forderungen

der RWE Power AG aus bereits bestehenden Instandhaltungsverträgen

überhaupt nicht zahlt,

• bei Vorliegen einer Auskunft eines zugelassenen Unternehmens für

Wirtschaftsprüfung und Inkasso über bestehende Zahlungsun-

regelmäßigkeiten,

• bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

das Vermögen des Zugangsberechtigten,

• bei Vorliegen anderer Umstände, die eine schlechte Bonität nahe

legen, wie beispielsweise Beantragung von Prozesskostenhilfe, oder

erklärte Zahlungsunwilligkeit (Zahlungsunwilligkeit liegt nicht vor, wenn

eine Forderung der RWE Power AG bestritten und deshalb unter

Vorbehalt gezahlt wird).

Eine Sicherheitsleistung wird gem. § 5 Abs.1 EIBV nicht von den nach § 14

Abs. 2 Nr. 3 und 4 AEG Zugangsberechtigten verlangt.

6.6.2 Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 232 Abs.1 BGB oder durch

Bankbürgschaft (selbstschuldnerisch, aufs erstes Anfordern und unter Verzicht

auf die Einrede der Vorausklage) einer in der Europäischen Union ansässigen

Großbank erbracht werden.

6.6.3 Die detaillierte Ausgestaltung der Sicherheitsleistung wird im

Instandhaltungsvertrag zwischen dem Zugangsberechtigten oder dem

beauftragten EVU und der RWE Power AG geregelt. Die RWE Power AG ist

bei nicht fristgerechter Erbringung der Sicherheitsleistung ohne weitere

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Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheitsleistung

vertragsgerecht erbracht ist.

6.6.4 Der Zugangsberechtigte kann die Sicherheitsleistung wahlweise durch

Vorauszahlung des für die vereinbarte Leistung zu entrichtenden Entgelts

abwenden. Bei nicht fristgerechter Vorauszahlung ist die RWE Power AG

ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die

Vorauszahlung erbracht ist. Fristgerecht ist die Vorauszahlung, wenn der

Geldeingang bei der RWE Power AG mindestens 8 Kalendertage vor

Inanspruchnahme der Leistung erfolgt.

7. Nutzung der TT/HW 7.1 Antrag auf Nutzung der TT/HW 7.1.1 Zugangsberechtigte können bei der RWE Power AG jederzeit einen Antrag auf

Nutzung der TT/HW stellen. Dieser Antrag muss schriftlich oder elektronisch

bei der RWE Power AG eingereicht werden und folgende Mindestangaben

enthalten:

• Angabe der gewünschten Leistungszeit bzw. des Leistungszeitpunktes,

• Angabe von Fahrzeugtyp/Baureihe/Bauart für die die Leistungen

erbracht werden sollen,

• Angaben darüber, welche Leistungen erbracht werden sollen,

• die für die Leistung erforderlichen betrieblich-technischen Angaben

(insbesondere Instandhaltungspläne und Instandhaltungsan-

weisungen),

• Angaben zum Zustand des instandzusetzenden Eisenbahnfahrzeugs.

Fehlende oder erforderliche Angaben fordert die RWE Power AG bei dem

Zugangsberechtigten oder dem beauftragten EVU innerhalb von 15

Werktagen nach Eingang des Antrages an. Bis zum Eingang der

angeforderten Angaben erfolgt keine weitere Bearbeitung des Antrages bei

der RWE Power AG.

Unverzüglich, spätestens aber 1 Monat nach Eingang des Antrags auf

Nutzung der TT/HW einschließlich der o.g. Mindestangaben und der

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nachgeforderten Angaben, unterbreitet die RWE Power AG dem

Zugangsberechtigten oder dem von diesem beauftragten EVU ein Angebot

zum Abschluss eines Instandhaltungsvertrages gem. § 14 Abs. 6 AEG oder

teilt die Ablehnung des Antrags mit einer Begründung mit.

7.1.2 Das Angebot auf Abschluss eines Instandhaltungsvertrages i.S.v. § 14 Abs. 6

AEG kann der Zugangsberechtigte nur innerhalb von 5 Werktagen annehmen.

7.2 Instandhaltungsvertrag Die Nutzung der TT/HW ist nur im Rahmen und nach Maßgabe eines

Instandhaltungsvertrages gem. § 14 Abs. 6 AEG zwischen der RWE Power

AG und dem Zugangsberechtigten zulässig. Einzelheiten des Zugangs,

insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes, der Dauer und der Art der Nutzung

sowie die der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen, werden zwischen

der RWE Power AG und den Zugangsberechtigten in diesem

Instandhaltungsvertrag vereinbart. Die Vertragspartner informieren sich

unverzüglich über Abweichungen von vereinbarten Terminen.

7.3 Übertragung von Rechten und Pflichten Die Übertragung von Rechten und Pflichten durch den Zugangsberechtigten

auf Dritte (selbstständige Unternehmer, Subunternehmer etc.) bedarf der

vorherigen schriftlichen Zustimmung der RWE Power AG.

8. Mängelhaftung Regelungen über die Ausübung der Mängelhaftung sind Bestandteil der AGB,

die jeweils dem Instandhaltungsvertrag beigefügt werden. Die AGB sind über

das Internet abrufbar (vgl. Ziffer 12).

9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Zugangsberechtigten steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn

seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur

Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Zugangsberechtigte nur

insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem Instandhaltungsvertrag

beruht und dieser Anspruch rechtskräftig oder unbestritten ist.

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10. Entscheidungsverfahren und Konfliktmanagement

Die RWE Power AG ermöglicht die Nutzung der TT/HW nach den hierfür

geltenden Vorschriften des § 10 EIBV. Das Verfahren bei der Behandlung von

Anträgen Zugangsberechtigter über zeitgleiche, miteinander nicht zu

vereinbarende Nutzungen richtet sich nach § 10 Abs. 5 und 6 EIBV.

Kann anhand der Kriterien des § 10 Abs. 6 EIBV keine Entscheidung getroffen

werden, entscheidet RWE Power über externe Anträge nach der Reihenfolge

des vollständigen Auftragseingangs.

11. Veränderungen der TT/HW Die RWE Power AG ist berechtigt, die TT/HW sowie die technischen und

betrieblichen Standards für die Benutzung der TT/HW unter angemessener

Berücksichtigung der Belange der Zugangsberechtigten zu verändern. Über

geplante Änderungen informiert die RWE Power AG die Zugangsberechtigten,

mit denen Instandhaltungsverträge bestehen. Bestehende Verpflichtungen aus

Instandhaltungsverträgen bleiben hiervon unberührt.

12. Veröffentlichungen Die jeweils aktuelle Fassung der Nutzungsbedingungen für die TT/HW der

RWE Power AG, die AGB zum Instandhaltungsvertrag sowie das

Entgeltverzeichnis werden im Internet unter

http://www.rwe.com/web/cms/de/1944748/rwe-technikzentrum/ueber-uns/rwe-

technikzentrum/ veröffentlicht. Auf Verlangen des Zugangsberechtigten

übersendet die RWE Power AG dem Zugangsberechtigten die NB-TT/HW.

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13. Kontakte 13.1 Kontaktadresse

Alle Anträge, Angebote, Informationswünsche, Kontakte usw. mit der RWE

Power AG sind an folgende Adresse zu richten:

RWE Power AG

Technikzentrum

Frechener Straße 12

50226 Frechen (Habbelrath)

13.2 Ansprechpartner

• Instandhaltung Bahn

Tel.: +49-2234-935-69300

Fax: +49-2234-935-69333

E-mail: [email protected]