ORTSGEMEINDE LIPPORN VERBANDSGEMEINDE NASTÄTTEN · Ortsgemeinde Lipporn Begründung zum...

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Stand: Mai 2019 Projekt-Nr: 12 509 ORTSGEMEINDE LIPPORN VERBANDSGEMEINDE NASTÄTTEN Begründung zum Bebauungsplan Auf dem Ort stein“ - 1. Änderung Planänderungsverfahren gemäß § 13 BauGB BEARBEITET IM PRIVATEN AUFTRAG

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S tand: Mai 2019 Pro jek t -Nr : 12 509

O R T S G E M E I N D E L I P P O R N VERBANDSGEMEINDE NASTÄTTEN

B e g r ü n d u n g z u m B e ba u u n g s p l a n

„ A u f d e m O r t s t e i n “ - 1 . Ä n d e r u n g

Planänderungsverfahren

gemäß § 13 BauGB

BEARBEITET IM

PRIVATEN AUFTRAG

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Inhaltsverzeichnis

I STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG 3

1 AUFGABENSTELLUNG, ZIELE UND ZWECK DER PLANUNG 3

2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN 4

3 LAGE UND BESTANDSSITUATION 5

4 ÄNDERUNGSINHALTE 6

5 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN 8

6 LANDSCHAFTSPLANERISCHE BELANGE 8

6.1 Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung 8

6.2 Artenschutzrechtliche Kurzbewertung 10

II AUSSAGEN ZUR NICHT-NOTWENDIGKEIT EINES UMWELTBERICHTS 11

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I ST ÄD T E B AU L I C H E BE G R Ü N D U N G

1 AU F G AB E N S T EL L U N G , Z I EL E U N D ZW E C K D E R PL AN U N G

Die Ortsgemeinde Lipporn hat sich zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Auf dem Ortstein“ ent-schlossen, um das Innenentwicklungspotential des bestehenden Wochenendhausgebietes zu erhö-hen, was mit den Planungsabsichten einer Grundstückseigentümerin im Plangebiet übereinstimmt. Der Planänderungsbereich umfasst die Parzellen 14/3, 14/4 und 14/5, Flur 13, Gemarkung Lipporn.

Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Ur-Bebauungsplans waren die 3 genannten Parzellen eine große zentral gelegene Fläche mit der Flurstücksnummer 14. Später wurde die Fläche in zwei Parzellen mit der Bezeichnung 14/1 und 14/2 geteilt und letzteres Flurstück veräußert. Im Jahr 1999 erfolgte weitergehend die Teilung der Fläche 14/1 in 3 neue Parzellen 14/3, 14/4 und 14/5. Hier-durch entstand das zentral gelegene Grundstück 14/4, dass jedoch aufgrund der bisher gültigen Festsetzungen nicht bebaut werden darf. Dies möchte die Ortsgemeinde nun ändern.

Zur Umsetzung der Planungsabsichten ist im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplanänderung die Festsetzung eines zusätzlichen Baufensters sowie die Einplanung eines privaten Erschlie-ßungswegs erforderlich.

Mit der vorliegenden Änderungsplanung wird die bauplanungsrechtliche Grundlage zur Entwicklung eines zusätzlichen Wochenendhausgrundstücks geschaffen. Im Rahmen der Änderungsplanung er-folgt somit die Überarbeitung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des rechtsverbindli-chen Bebauungsplans für den Planänderungsbereich hinsichtlich des verfolgten Planungsziels. Für den restlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben die bisherigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen unverändert.

Zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlage bedarf es zwingend einer Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die 1. Änderung des Bebauungsplans wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge des rechtsverbindlichen Be-bauungsplans nicht berührt werden.

Die genaue Abgrenzung des Änderungsbereiches ergibt sich aus der Grenze des räumlichen Gel-tungsbereiches in der Planzeichnung.

Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen für den restlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes, außerhalb des Geltungsbereichs der vorliegenden Änderungsplanung, bleiben unverändert bestehen.

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Abb.: Lageübersicht des Planänderungsgebietes (unmaßstäbliche Darstellung; Quelle: © Natur-schutzverwaltung Rheinland-Pfalz, Geobasisdaten: © Kataster- und Vermessungsverwaltung

Rheinland-Pfalz)

2 RE C H T L I C H E G R U N D L AG E N

Die vorgesehene Bebauungsplanänderung wird gemäß § 13 BauGB im „Vereinfachten Verfahren“ aufgestellt, da durch den vorgesehenen Änderungsinhalt die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB gelten die Beteiligungsvorschriften gem. § 13 (2) und (3) Satz 1 BauGB.

Die Anwendung des § 13 BauGB ist möglich, da aufgrund der vorgesehenen Änderungsinhalte kei-ne Vorhaben zugelassen werden, welche die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der nach § 1 (6) Nr. 7 b BauGB aufgeführten Schutzgüter.

Entsprechend wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 (2) S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informati-onen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a BauGB abgese-hen.

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3 L AG E U N D BE ST AN D S S I T U AT I O N

Das Planänderungsgebiet befindet sich südöstlich der Ortsgemeinde Lipporn und umfasst eine Größe von ca. 7.850 m².

Das Gebiet wird bereits durch den rechtskräftigen Bebauungsplan „Auf dem Ortstein“ überplant. Hier sind für den Änderungsbereich zwei überbaubare Grundstücksflächen („Baufenster“) vorgese-hen. Um das Planänderungsgebiet herum sind bereits zahlreiche Wochenendhäuser mit Gärten umgesetzt. Im Planänderungsbereich selbst ist derzeit nur ein Wochenendhaus realisiert. Der Än-derungsbereich ist fast ausschließlich mit Wald bestanden. Dabei ist die nordöstliche Hälfte fast ausschließlich mit Nadelholzwald, die südwestliche Hälfte fast ausschließlich mit Laubwald bestan-den.

Abb.: Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf dem Ortstein“ – 1. Änderung (unmaßstäbliche Darstellung; Quelle: © Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz, Geobasisdaten: ©

Kataster- und Vermessungsverwaltung Rheinland-Pfalz)

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4 ÄN D E R U N G SI N H AL T E

Der Änderungsinhalt betrifft lediglich die Parzellen 14/3, 14/4 und 14/5, Flur 13, Gemarkung Lipporn. Die zusätzliche Darstellung eines neuen Baufensters und einer privaten Erschließungs-straße erfolgt auf dem Grundstück 14/4, Flur 13.

Ur- Bebauungsplan „Auf dem Ortstein“ - Ausschnitt des die Änderungsplanung betreffenden Bereiches

Planzeichnung der vorliegenden 1. Änderung des Be-bauungsplans

Zeichnerische Änderungen:

- Festsetzung eines dritten Baufensters unter Berücksichtigung der gebildeten Eigentumsgrund-stücke

- Festsetzung einer privaten Erschließungsstraße

- Festsetzung von Flächen für Stellplätze, Garagen und Carports.

- Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft (A1)

- Festsetzung von Flächen mit Anpflanzpflicht zur randlichen Eingrünung im Norden und im Süden

- Festsetzung von Flächen zur Gehölzerhaltung (S1 und S2)

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Für das Planänderungsgebiet werden in Anlehnung an den bisher rechtskräftigen Be-bauungsplan folgende Festsetzungen getroffen (zusammenfassende Darstellung):

- Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Wochenendhausgebiet“ gemäß § 10 (3) BauNVO zu Zwecken der Erholung. Zulässig sind nur Wochenendhäuser. Damit wird die Nutzung temporär beschränkt und Dauerwohnen ausgeschlossen.

- Beschränkung des Maßes der baulichen Nutzung auf eine maximale Gebäudegrundfläche von 70 m² und max. I Vollgeschoss.

Eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse um ein Vollgeschoss ist ausnahmsweise zuläs-sig, wenn dies durch ein – aufgrund der natürlichen Geländeverhältnisse – im Mittel mehr als 1,40 m über die natürliche Geländeoberfläche hinausragendes Kellergeschoss im Sinne des § 2 (4) LBauO verursacht wird. Dabei ist durch Erdanschüttungen sicherzustellen, dass die talseiti-ge, frei sichtbare Wandhöhe des Kellergeschosses nicht mehr als 2,5 m beträgt. (Ausnahme gem. § 31 (1) BauGB)).

- Offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO. Damit wird dem bisherigen Charakter des Wo-chenendhausgebietes entsprochen.

- Stellplätze für PKW sind nur auf den zeichnerisch festgesetzten Flächen zulässig. Garagen und Carports sind bis zu einer Fläche von max. 18 m² pro Wochenendhausgrundstück zulässig. Die ergänzende Zulässigkeit von Garagen und Carports innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen ergibt sich aus der allgemeinen Rechtsmethodik zu überbaubaren Grund-stücksflächen.

- Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 (1) BauNVO sind je Wochenendhausgrundstück nur mit einer max. Grundfläche von 10 m² zulässig. Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 (1) BauNVO sind auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, jedoch nicht innerhalb der nach § 9 (1) Ziffer 25a oder 25 b BauGB festgesetzten Pflanzflächen.

- Zum landschaftspflegerischen Ausgleich der Eingriffe durch die neue Bebauung wird die Aus-gleichsfläche A1 mit den entsprechenden Maßnahmen gemäß Textfestsetzung Nr. 8.1 festge-setzt.

- Zur randlichen Eingrünung ist in den zeichnerisch festgesetzten Flächen je ein Gehölzstreifen mit heimischen standortgerechten Gehölzgruppen anzulegen und durch artgerechte Pflege lang-fristig zu erhalten.

- Zur Minimierung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind Gebäudezuwege, Hofflächen, Zufahrten und Stellplätze mit offenporigen, versickerungsfähigen Belägen (z.B. Drän- oder Ra-senpflaster, Schotterrasen, großfugige Pflasterarten, etc.) zu befestigen. Die erschließende Ver-kehrsfläche (Privatweg) ist in wasserdurchlässiger Form auszubilden.

- Außerdem sind zur Vermeidung von weiteren Auswirkungen auf Natur und Landschaft die Gehölzbestände in den Flächen S1 und S2 entsprechend der Textfestsetzungen Nr. 10.1 und 10.2 zu erhalten.

Des Weiteren enthält der Bebauungsplan zusätzliche örtliche Bauvorschriften u.a. zur Fassadenge-staltung, Dachform und –neigung, Dachgestaltung und Einfriedungen, um die neue Bebauung in die Umgebungsbebauung zu integrieren und ein harmonisches und landschaftsbildverträgliches Ge-samtbild zu schaffen.

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Verkehrliche Erschließung

Das Plangebiet ist bereits durch einen rechtskräftigen Bebauungsplan überplant und das Planände-rungsgebiet durch die bereits vorhandene innere Erschließung des Wochenendhausgebietes im Norden und Süden erschlossen. Das zusätzliche Grundstück der Parzelle 14/4 wird aus Richtung Norden entlang der nordöstlichen Parzellengrenze des Grundstücks 14/3 über eine private Er-schließungsstraße verkehrlich erschlossen.

Ver- und Entsorgung

Die Aspekte der Ver- und Entsorgung des Plangebietes wurden bei der Aufstellung des Be-bauungsplans in seiner vorherigen Fassung bereits berücksichtigt (Ur-Bebauungsplan).

Die Erschließungsanlagen (Wasserversorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen) sind im Plangebiet bereits erstellt, so dass eine Versorgung mit Trinkwasser bzw. eine Ableitung des anfal-lenden Niederschlagswassers sowie Schmutzwassers sichergestellt ist.

Für konkrete Gebäude/Bauvorhaben, die der Nachverdichtung dienen, ist seitens des privaten Bau-herren die Aufwendung für konkrete Hausanschlüsse, Verlängerungen von Versorgungsleitungen, direkt mit den Versorgungsträgern abzustimmen und herzustellen. Dies ist entsprechend Bauher-rensache.

5 ÜB E R G EO R D N ET E PL AN U N G E N

Die Art der baulichen Nutzung wird durch die vorliegende Änderungsplanung gegenüber der rechts-kräftig zulässigen Nutzungsart nicht verändert. Konflikte mit Ausweisungen oder Vorhaben mit der übergeordneten Regional- oder Landesplanung sowie der vorbereitenden Bauleitplanung bestehen nicht.

Sonstige umweltrelevante übergeordnete Schutzgebiete

Das Plangebiet liegt nicht in einem Natura 2000 Gebiet (FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete) und nicht in einem Wasserschutzgebiet (Trinkwasserschutzgebiet). Andere Schutzgebiete werden ebenfalls nicht tangiert.

Ferner weist es keine im Sinne des § 30 BNatSchG naturschutzrechtlich geschützten Biotope und Vegetationsbestände auf. In der Planung vernetzter Biotopsysteme werden für das Plangebiet keine Aussagen getroffen.

Kartierte Biotope liegen im Plangebiet ebenfalls nicht vor.

6 L AN D S C H AF T S P L AN E R I S C H E B E L AN G E

6.1 Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung

Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 (4) Satz 1 Ziffer 3 des BauGB Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten ist gem. § 18 BNatSchG, über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschrif-ten des Baugesetzbuches zu entscheiden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind im Rahmen der Abwägung die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der

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Landschaftspflege zu berücksichtigen sowie die Eingriffs-/ Ausgleichsregelung (§ 1a (3) BauGB) zu berücksichtigen.

Gemäß § 1a BauGB (Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz) soll mit Grund und Boden spar-sam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruch-nahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde ins-besondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begren-zen.

Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Land-schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bun-desnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 (7) BauGB zu berücksichtigen.

Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des BNatSchG sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 14 BNatSchG).

Bei der vorliegenden Planung ist eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder von Europäischen Vogelschutzgebieten nicht ge-geben. Das Plangebiet liegt nicht in einem ausgewiesenen Natura 2000 Gebiet, und eine unmittel-bare räumliche Betroffenheit ist nicht gegeben. Weitere schutzwürdige Biotope oder Naturdenkmale sind im Geltungsbereich nicht erfasst.

Durch die Änderungsplanung kommt es lediglich zu einer vollständigen Versiegelung von max. 70 m² im Bereich des neu zu errichtenden Wochenendhauses auf dem Flurstück 14/4, sowie zu versi-ckerungsfähigen Teilversiegelungen im Bereich der Stellplätze und der privaten Erschließungsstra-ße.

Dabei wird ausschließlich in den minderwertigeren, standortfremden Nadelwaldbestand eingegrif-fen. Die Laubbäume und die Obstbaumreihe sind zur Erhaltung festgesetzt. Die Vollversiegelung durch das Wohnhaus sowie durch Garagen oder Carports wird mit dem Faktor 1,6 als Eingriff ange-rechnet. Die Versiegelung der private Erschließungsstraße, die mittels wassergebundener Wege-decke hergestellt werden soll, mit 0,8, da hier weiterhin Versickerung möglich ist. Daraus ergibt sich ein Eingriffswert von 272,8 m².

Zum Ausgleich ist zur randlichen Eingrünung der Stellplatzfläche sowie südlich des Wochenend-hauses (d.h. der überbaubaren Grundstücksfläche) eine mehrreihige Strauchhecke aus heimischen standortgerechten Arten anzulegen (Ausgleichsfläche A1). Außerdem ist an der nördlichen und süd-lichen Geltungsbereichsgrenze der Änderungsplanung eine randliche Eingrünung mit heimischen standortgerechten Gehölzen vorgesehen. Die randliche Eingrünung erstreckt sich im Bereich des Nadelwaldes auf insgesamt ca. 225 m². die Umwandlung von Nadelbaumbestand in heimische Baum- und Strauchpflanzungen wird mit dem Faktor 0,8 als Ausgleich angerechnet.

Damit können die Eingriffe im Plangebiet vollständig ausgeglichen werden und es verbleibt ein rechnerischer Kompensationsüberschuss von ca. 36,8 m².

Eingriff durch: Fläche Bewertungsfaktor (Versiegelungs-

grad)

Eingriffs-fläche

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Versiegelung durch Errichtung eines Wochenend-hauses

70 m² 1,6 112 m²

Garagen und Carports 18 m² 1,6 28,8 m²

Teilversiegelung der privaten Erschließungsstraße mit wassergebundener Wegedecke

165 m² 0,8 132 m²

Summe 272,8 m²

Kompensation durch: Fläche Bewertungsfaktor (Versiegelungs-

grad)

Kompensati-onsfläche

Anlage mehrreihiger Strauchhecken heimischer, standortgerechter Arten (Ausgleichsfläche A1)

162 m² 0,8 113,4 m²

Randliche Eingrünung mit heimischen standortge-rechten Arten auf bisheriger Nadelwaldfläche

225 m² 0,8 157,5 m²

Summe 309,6 m²

6.2 Artenschutzrechtliche Kurzbewertung

Durch Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes wur-de klargestellt, dass artenschutzrechtliche Belange zusätzlich zur Eingriffsregelung zu beachten sind. Im Bundesnaturschutzgesetz wird zwischen besonders und streng geschützten Arten unter-schieden (§ 7 (2) Ziffer 13 und 14 BNatSchG).

Die besonders geschützten Arten sind aufgeführt:

- im Anhang A oder Anhang B der Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG Nr. 338/97).

- in der Anlage 1, Spalte 2 zu § 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSch-VO).

- in Rechtsverordnungen nach § 54 (1) BNatSchG.

Des Weiteren zählen die europäischen Vogelarten gemäß Artikel 1 der Richtlinie 79/409/EWG zu den besonders geschützten Arten.

Die streng geschützten Arten bilden eine Teilmenge der besonders geschützten Arten, für die noch strengere Vorschriften gelten. Dies sind die Arten, die im Anhang IV der FFH – Richtlinie und in der Spalte 3 der BArtSch-VO aufgelistet sind.

Artenschutzrechtliche Belange werden durch die Bebauungsplanänderung nicht unzulässig be-rührt. Dies wird wie folgt begründet:

Im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan sind bereits zwei der drei Grundstücke je mit einem Bau-fenster festgesetzt. Im Wesentlichen wird entsprechend lediglich ein neues Grundstück mit über-

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baubarer Grundstücksfläche geschaffen. Bisher ist lediglich das südliche Grundstück bebaut. An-sonsten stellt sich die Planänderungsfläche im östlichen Bereich hauptsächlich mit Nadelholzrein-bestand und im westlichen Bereich Laubwald dar.

Hinweise auf Vorkommen geschützter Arten gibt es nicht. Die Obstbaumreihe und die Laubbaum-reihe, welche eine höhere Bedeutung als Nahrungs- und Lebensraum haben als der Nadelwaldbe-stand, sind außerdem zur Erhaltung festgesetzt und bleiben somit auch weiterhin bestehen.

Anlagebedingt sind entsprechend lediglich geringfügige Auswirkungen durch Rodung von haupt-sächlich Nadelbäumen zu erwarten.

Baubedingt kommt es zu temporären Störungen durch Lärm- und Staubemissionen sowie Bewe-gungsunruhe.

Betriebsbedingt sind ebenfalls leidglich sehr geringe zusätzliche Beeinträchtigungen durch Lärm- und Bewegungsunruhe zu erwarten. Aufgrund der Charakterisik des Gebietes als Wochenend-hausgebiet sind diese Beeinträchtigungen ebenfalls nur temporär.

Zur Eingriffsvermeidung und –minimierung bzgl. des Artenschutzes wurden folgende Festsetzungen und Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen:

- Festsetzung, dass die südlich des Fichtenbestandes verlaufende Baumgruppe mit den Arten Birke, Eiche und Buche sowie die innerhalb der Wiesenfläche befindlichen Apfelbäume, beide im Plan gekennzeichnet mit S1, zu erhalten und zu sichern sind.

- Festsetzung, dass der an der südwestlichen Grundstücksgrenze verlaufende strauchheckenar-tige Gebüschbereich, in der Planurkunde gekennzeichnet mit S2, zu erhalten und zu sichern ist

- Hinweis, dass Rodungen von Gehölzen ohne ökologische Baubegleitung nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis Ende Februar zulässig sind

- Hinweis, dass wenn großflächige Glasfronten an Gebäuden geplant sind, diese durch geeigne-te Maßnahmen gegen Vogelschlag gesichert werden müssen (z.B. Verwendung entspiegelter Gläser, Einsatz von Vorhängen oder Jalousien, Aufhängen von sich bewegenden Mobile o.ä.).

- Hinweis, dass zur allgemeinen Förderung des Naturhaushalts Ersatzkästen für Vögel, Fleder-mäuse und Bilche dienen können.

Es ist letztendlich nicht davon auszugehen, dass durch die Bebauungsplanänderung und die spätere Umsetzung die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG eintreten. Es ist nicht zu schlussfolgern, dass sich durch Störungen der Erhaltungszustand lokaler Populationen streng geschützter Arten verschlechtert.

I I AU S S AG E N Z U R N I C H T -NO T W EN D I G K E I T E I N E S UM W EL T B E R I C H T S

Änderungsplanungen können auch auf der Rechtsgrundlage des § 13 BauGB im vereinfachten Ver-fahren erfolgen, wenn die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Das vereinfachte Verfahren kann angewendet werden, wenn die Zulässigkeit von Vorhaben, die ei-ner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder be-gründet wird, und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Ziffer 7 b BauGB ge-nannten Schutzgüter bestehen.

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Mit der Planaufstellung werden keine UVP-pflichtigen Vorhaben begründet und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Ziffer 7 b BauGB genannten Schutzgüter (FFH- und Vogelschutzgebiete). Bei der vorliegenden Planung ist eine Beeinträchtigung der Erhal-tungsziele und Schutzzwecke von FFH-Gebieten oder von Europäischen Vogelschutzgebieten nicht gegeben. Das Plangebiet liegt nicht in einem ausgewiesenen Natura 2000 Gebiet, und eine unmit-telbare räumliche Betroffenheit ist nicht gegeben. Weitere schutzwürdige Biotope oder Naturdenk-male sind im Geltungsbereich nicht erfasst. Zudem sind keine negativ ausstrahlenden Effekte auf solche Gebiete durch die Umsetzung der Planung zu erwarten.

Im vereinfachten Verfahren wird gem. § 13 (3) BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Ar-ten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB abgesehen.

Die Erstellung eines Umweltberichtes ist aus diesen Gründen nicht notwendig; weitere Aus-führungen sind nicht erforderlich.

Mai 2019 heu-bb Lipporn, den ...................................... Projektnummer: 12 509 Bearbeiter: Dipl.-Ing. Andy Heuser Beatrix Busch M. Sc.

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