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RID/ADR/ADN Bericht der Gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE Genf, 19. bis 23. September 2016 Anmerkung: Die in diesem Bericht mit der Dokumentenbezeichnung OTIF/RID/RC/, gefolgt von der Jahreszahl und einer laufenden Nummer, erwähnten Dokumente werden, sofern nichts anderes angegeben ist, von der UNECE unter der Dokumentenbezeichnung ECE/TRANS/WP.15/AC.1/, gefolgt von der Jahreszahl und derselben laufenden Nummer, herausgegeben. OTIF/RID/RC/2016-B (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/144) 17. Oktober 2016 Original: Französisch

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RID/ADR/ADN Bericht der Gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE Genf, 19. bis 23. September 2016 Anmerkung: Die in diesem Bericht mit der Dokumentenbezeichnung OTIF/RID/RC/, gefolgt von

der Jahreszahl und einer laufenden Nummer, erwähnten Dokumente werden, sofern nichts anderes angegeben ist, von der UNECE unter der Dokumentenbezeichnung ECE/TRANS/WP.15/AC.1/, gefolgt von der Jahreszahl und derselben laufenden Nummer, herausgegeben.

OTIF/RID/RC/2016-B (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/144)

17. Oktober 2016

Original: Französisch

OTIF/RID/RC/2016-B

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INHALTSVERZEICHNIS Absätze Seite

I.

Teilnehmer ………………………………………………………………….

1 – 3

4

II.

Annahme der Tagesordnung (TOP 1) ….………………….…..………..

4 – 5

4

III.

Tanks (TOP 2)… …………………………………...………………………

6 – 13

5

Bericht der Tank-Arbeitsgruppe ………………………………………….. 7 – 13 5

IV.

Normen (TOP 3) …………………………………………………….........

14 – 16 6

Bericht der Normen-Arbeitsgruppe ……………………………………… 15 – 16 6

V.

Interpretation des RID/ADR/ADN (TOP 4) ……………………………..

17 – 21 7

A. Angabe der technischen Benennung im Beförderungspapier….. 17 – 20 7 B. Übergangsvorschriften 1.6.2.13 und 1.6.2.15…………………….. 21 7

VI. Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN (TOP 5) ….….…….…….……

22 – 48

7

A. Offene Fragen …………..……………………………………………. 22 – 31 7 1. Korrektur der Sondervorschrift 363 in der zum 1. Januar

2017 in Kraft tretenden Fassung ..…………………………….

22 7

2. Folgeänderungen zu Unterabschnitt 7.5.2.1 .……………….. 23 8 3. Fragen betreffend Gefahrgutbeauftragte ..…………………… 24 – 28 8 4. Alternative Methoden für die wiederkehrende Prüfung von

wiederbefüllbaren Druckgefäßen ……………………………...

29 – 31 9

B. Neue Anträge ………………………………………………………… 32 – 48 9 1. Änderung des Absatzes 6.2.3.9.6 betreffend Druckgefäße .. 32 9 2. Verwendung der UN-Nummer 1202 für die Beförderung von

Schweröl …………………………………………………………

33 – 35 9

3. Pflichten der Beteiligten und Rückverfolgbarkeit …………… 36 – 38 10 4. Verwendung der Begriffe "Gefahr" und "Risiko" in Unterab-

schnitt 1.4.1.1 …..……………….………………………………

39

10 5. Befördererpflichten; Sichtprüfung der Ladung bei verplomb-

ten Güterbeförderungseinheiten………………………………

40

10 6. Verwendung von Behältern zur Abfallsammlung, die sowohl

den Vorschriften des Kapitels 6.1 für Verpackungen als auch den Vorschriften des Kapitels 6.5 für Großpackmittel entsprechen ……………………………………………………..

41 – 43

11 7. Beförderung von gebrauchten Niederdruck-

Leuchtstofflampen "TL" …………………….…………………..

44 – 48

11

VII. Berichte informeller Arbeitsgruppen (TOP 6) …..……………………….

49 – 54

12

A. Diskussion über die Zulassung von Druckgefäßen, die vom Ver-kehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika (DOT) zugelassen sind ………………………………………………………

49

12 B. Informelle Arbeitsgruppe für die Beförderung elektrischer oder

elektronischer Altgeräte, die Lithiumbatterien enthalten …..…….

50 – 51

12 C. Siebter Workshop der Eisenbahnagentur der Europäischen Uni-

on (ERA) zum Fahrplan für die Risikobewertung bei der Beförde-rung gefährlicher Güter im Straßen-, Schienen- und Binnen-schiffsverkehr (Valenciennes, 14.-16. Juni 2016) ………………...

52 – 54

13

VIII. Wahl des Büros für 2017 (TOP 7) ………………………………………..

55

13

IX.

Zukünftige Arbeiten (TOP 8) ………………………………………………

56

13

OTIF/RID/RC/2016-B

3

X.

Verschiedenes (TOP 9) ……………………………………………………

57 – 65

13

A. Antrag auf Beobachterstatus ……………………………………… 57 – 58 13 B. Bildung einer informellen Arbeitsgruppe zu redaktionellen Än-

derungen der Vorschriften ………………………………………….

59 – 61

14 C. Würdigung Herrn Thomsens ………………………………………. 62 14 D. Globale und regionale Auswirkungen der UNECE-Vorschriften

und der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter ………………………………………………………………….

63

15 E. Siebzigjähriges Jubiläum des Binnenverkehrsausschusses der

UNECE ……………………………………………………………….

64

15 F. Verwendung der Begriffe "Anbringen von Großzetteln (Pla-

cards)" und "Großzettel (Placards)" in der russischen Sprache .

65

15

XI. Genehmigung des Berichts (TOP 10) …………………………………...

66

15

Anlagen

I. Bericht der Tank-Arbeitsgruppe (siehe OTIF/RID/RC/2016-B/Add.1 – ECE/TRANS/WP.15/AC.1/144/Add.1)………………………………………...

16

II.

Änderungsentwürfe zum RID/ADR/ADN für eine Inkraftsetzung zum 1. Januar 2019 …………..………………………………………………………

17

III. Korrekturen an den Änderungen zum RID/ADR/ADN, die für eine Inkraft-setzung zum 1. Januar 2017 angenommen wurden ………………………..

18

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I. TEILNEHMER 1. Die Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförde-

rung gefährlicher Güter der UNECE hat vom 19. bis 23. September 2016 unter dem Vorsitz von Herrn C. Pfauvadel (Frankreich) und dem stellvertretenden Vorsitz von Herrn H. Rein (Deutschland) in Genf stattgefunden.

2. In Übereinstimmung mit Artikel 1 a) der Geschäftsordnung der Gemeinsamen Tagung

(OTIF/RID/RC/2008-B/Add.2 – ECE/TRANS/WP.15/AC.1/112/Add.2) haben Vertreter der folgenden Staaten mit vollen Rechten an den Arbeiten dieser Tagung teilgenommen: Belgi-en, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Vereinigte Staaten von Ameri-ka und Vereinigtes Königreich.

3. In Übereinstimmung mit Artikel 1 c) und d) der Geschäftsordnung haben ebenfalls beratend

teilgenommen:

a) die Europäische Union und die Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSShD);

b) die folgenden nichtstaatlichen internationalen Organisationen:

Europäischer Flüssiggase-Verband (AEGPL), Europäischer Rat der chemischen Indust-rie (CEFIC), Europäisches Komitee für Normung (CEN), Internationaler Verband der Hersteller von Anhängern und Aufbauten (CLCCR), Europäischen Verbands der Ge-fahrgutbeauftragten (EASA), Europäische Konferenz der Kraftstoffverteiler (ECFD), Ver-band der europäischen Gasflaschen-Hersteller (ECMA), Europäischer Industriegase-Verband (EIGA), Europäische Föderation der Entsorgungswirtschaft (FEAD), Fuels Eu-rope, Internationale Straßentransport-Union (IRU), Internationale Tankcontainer-Organisation (ITCO), Europäischer Verband für hoch entwickelte wiederaufladbare Bat-terien (RECHARGE), Internationaler Eisenbahnverband (UIC).

c) Council on Safe Transportation of Hazardous Articles (COSTHA), lediglich im Rahmen

seines Antrags auf Beobachterstatus (siehe Absätze 57 bis 58). II. ANNAHME DER TAGESORDNUNG (TOP 1)

Dokument: A 81-02/503.2015 – ECE/TRANS/WP.15/AC.1/143 und Add.1

Informelle Dokumente: INF.1 und INF.2 (Sekretariat) 4. Die Gemeinsame Tagung nimmt die vom Sekretariat der OTIF in Rundschreiben A 81-

02/503.2016 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/143 und Add.1) vorgeschlagene Tagesordnung in der durch die informellen Dokumente INF.1 und INF.2 aktualisierten Fassung an.

5. Die Vertreterin Frankreichs merkt an, dass die Dokumente für diese Tagung sehr früh bereit-

gestellt worden seien. Über diese deutliche Steigerung bei der Übersetzung und dem Mana-gement der Dokumente sei sie sehr erfreut.

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III. TANKS (TOP 2)

Dokumente: OTIF/RID/RC/2016/20 (CEN) (Beratungsersuchen an die Tank-Arbeitsgruppe)

OTIF/RID/RC/2016/21 (EIGA) (Bedienungsausrüstung von Tanks) OTIF/RID/RC/2016/23 (Russische Föderation) (Absatz 5.4.1.2.2 –

Dokumentation – Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 2) OTIF/RID/RC/2016/25 (Niederlande) (Allgemeine Anforderungen für

Sicherheitsventile und Druckbelastung von Berstscheiben) OTIF/RID/RC/2016/25 (Niederlande) (Allgemeine Anforderungen für

Sicherheitsventile und Druckbelastung von Berstscheiben) OTIF/RID/RC/2016/26 (Niederlande) (Verschiedene Tankthemen) OTIF/RID/RC/2016/31 (Niederlande) (Bericht der Arbeitsgruppe zu

Tanks mit Schutzauskleidungen oder -beschichtungen) OTIF/RID/RC/2016/36 (CEN) (Antrag auf Klarstellung der Bedeu-

tung von "in Sonderfällen" in Fußnote 10 der Absätze 6.8.2.4.1 und 6.8.2.4.2)

OTIF/RID/RC/2016/37 (Frankreich) (Beförderung von Bromtanks nach Ablauf der Frist für die jährliche Untersuchung der Ausklei-dung)

Informelle Dokumente: INF.6 (Russische Föderation) (Änderungsantrag zu Absatz

4.3.4.1.3) INF.8 (AEGPL) (Kommentare zu Dokument -/2016/26) INF.9 (AEGPL) (Kommentare zu Dokument -/2016/25) INF.12 (Vereinigtes Königreich) (Bericht der informellen Arbeits-

gruppe über die Prüfung und Zulassung von Tanks) INF.16 (Vereinigtes Königreich) (Kommentare zu Dokument

-/2016/37) INF.19 (Vereinigtes Königreich) (Kommentare zum informellen Do-

kument INF.6) INF.21 (Deutschland) (Zur Kühlung von Tanks verwendete gefährli-

che Güter) INF.23 (Deutschland) (Interpretation des Durchmessers in den Ab-

sätzen 6.8.2.1.18 und 6.8.2.1.19 RID/ADR) INF.28 (Portugal) (Hinweise auf Tankschildern) INF.31 (Vereinigte Staaten von Amerika) (Kommentare zu Dokument

-/2016/37) 6. Die Prüfung der Dokumente wird einer Arbeitsgruppe übertragen, die unter dem Vorsitz von

Herrn A. Bale (Vereinigtes Königreich) vom 19. bis 21. September 2016 tagt.

Bericht der Tank-Arbeitsgruppe

Informelles Dokument: INF.38 7. Die Gemeinsame Tagung übernimmt die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Ar-

beitsgruppe, deren Bericht diesem Bericht in der Anlage I als Addendum 1 beigefügt ist, zu-sammen mit den nachfolgenden Kommentaren und Beobachtungen. Die für eine Inkraftset-zung zum 1. Januar 2019 angenommenen Änderungsanträge sind in der Anlage II zu die-sem Bericht enthalten.

8. Der in Antrag 4 unter Punkt 5 für das Ende von Absatz 6.8.3.2.9 vorgeschlagene neue Un-

terabsatz wird in eckige Klammern gesetzt, damit EIGA prüfen kann, dass die Schutzkappen die Funktion der Sicherheitsventile nicht beeinträchtigen.

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9. Auf Antrag des Vertreters der Niederlande beschließt die Gemeinsame Tagung, dass die den Punkt 4 betreffenden Fragen auf der Tagesordnung für die nächste Tagung bleiben.

10. Für Punkt 11 wird der Vertreter Deutschlands bis zur nächsten Tagung einen Änderungsan-

trag ausarbeiten, mit dem die Auslegung nachvollzogen wird, dass Verweise auf den Durch-messer der Tanks als Verweise auf den Innendurchmesser zu verstehen sind.

11. Bezüglich Punkt 12 bestätigt die Gemeinsame Tagung, dass eine eingehendere Prüfung des

von Portugal angesprochenen Problems betreffend die verbindlich auf den Tankschildern oder den Tanks selbst anzubringenden Informationen wünschenswert ist. Die Vollzugsbe-hörden sollten über dieses Problem informiert werden.

12. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe gibt an, dass die Arbeitsgruppe auch das informelle Do-

kument INF.12 (informelle Arbeitsgruppe über die Kontrolle und Zulassung von Tanks) bera-ten habe, dass das Ergebnis der Diskussion versehentlich aber nicht im Bericht wiedergege-ben sei. Die Arbeitsgruppe habe die im informellen Dokument INF.12 dargelegten Informati-onen zur Kenntnis genommen. In Bezug auf den Fragebogen zur Kontrolle und Zulassung von Tanks sei der Vertreter des Vereinigten Königreichs gebeten worden zu prüfen, ob alle zuständigen Behörden den Fragebogen erhalten hätten.

13. Der Empfehlung der Arbeitsgruppe entsprechend genehmigt die Gemeinsame Tagung den

in Absatz 9 des informellen Dokuments INF.12 enthaltenen Vorschlag zu künftigen Arbeiten, die bei der nächsten Tagung der Gruppe durchgeführt werden sollen, die voraussichtlich vom 13. bis 15. Dezember 2016 in London stattfinden wird.

IV. NORMEN (TOP 3)

Dokumente: OTIF/RID/RC/2016/28 (CEN) OTIF/RID/RC/2016/38 (ECMA)

Informelle Dokumente: INF.11 (ECMA)

INF.15 (CEN) 14. Die Prüfung dieser Dokumente wird der Normen-Arbeitsgruppe übertragen, die während der

Mittagspausen und abends unter dem Vorsitz von Herrn C. Jubb (CEN) zusammentrifft.

Informelles Dokument: INF.34/Rev.1 (Bericht der Normen-Arbeitsgruppe) 15. Die Gemeinsame Tagung übernimmt die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe und nimmt

die Vorschläge mit einigen Änderungen an (siehe Anlage II). Unter anderem wird in Bezug auf den vierten Antrag beschlossen, das Ende des vorgeschlagenen zusätzlichen Satzes zu streichen, weil die Beförderung von Gaspatronen (UN-Nummer 2037) nach den Vorschriften des Kapitels 3.4 (begrenzte Mengen) nicht verpflichtend ist und das Kapitel 6.2 betreffend den Bau von Druckgefäßen nicht der richtige Ort ist, Kennzeichen für den Versand zu be-handeln, die unter das Kapitel 5.2 oder gegebenenfalls unter das Kapitel 3.4 fallen.

16. Die Gemeinsame Tagung nimmt ebenfalls zur Kenntnis, dass der Begriff "vessel" in den UN-

Modellvorschriften zwar als Seeschiff oder Binnenschiff definiert ist, seine Verwendung in der englischen Sprache zur Bezeichnung eines Gefäßes ebenfalls gerechtfertigt ist.

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V. INTERPRETATION DES RID/ADR/ADN (TOP 4)

A. Angabe der technischen Benennung im Beförderungspapier

Dokument: OTIF/RID/RC/2016/33 (UIC) 17. Die Gemeinsame Tagung bestätigt, dass Absatz 5.4.1.4.1 des RID/ADR/ADN auch für die

technische Benennung gilt. Bei ansteckungsgefährlichen Stoffen sind auch die wissenschaft-lichen Benennungen zulässig.

18. In Bezug auf die zweite Frage ist die Gemeinsame Tagung der Ansicht, dass der Beförderer

nicht in der Lage sein muss, zu beurteilen, ob eine technische Benennung korrekt im Beför-derungsdokument angegeben ist.

19. Im Laufe der Diskussionen wird festgestellt, dass der Absatz 5.4.1.4.1 RID von den entspre-

chenden Absätzen des ADR und des ADN insofern abweicht, als das RID die alleinige Ver-wendung des Deutschen, Englischen oder Französischen zulässt, unabhängig davon, wel-che Länder durchquert werden, wohingegen das ADR und das ADN zusätzlich noch die Sprache des Versandlandes, falls diese nicht ohnehin Deutsch, Englisch oder Französisch ist, erfordern.

20. Ein Mitglied des Sekretariates weist darauf hin, dass der Begriff "Versandland" einer Klarstel-

lung bedürfe. Die Gemeinsame Tagung akzeptiert die Prüfung dieser Frage, allerdings nur auf der Grundlage eines schriftlichen Dokuments.

B. Übergangsvorschriften 1.6.2.13 und 1.6.2.15

Informelles Dokument: INF.20 (EIGA)

21. Die Gemeinsame Tagung nimmt zur Kenntnis, dass diese Übergangsvorschriften von ein-

zelnen Betreibern und Prüfstellen unterschiedlich ausgelegt werden. Sie nimmt jedoch eben-falls zur Kenntnis, dass der Wortlaut dieser Übergangsvorschriften der üblichen Formulie-rung entspricht und dass eine Änderung gleichzeitig die Umformulierung zahlreicher weiterer Übergangsvorschriften bedingen würde. Sie zieht es daher vor, die beiden Bestimmungen nicht zu ändern, jedoch festzuhalten, dass: a) sich die Übergangsvorschrift auf die Kennzeichnung bezieht und Flaschenbündel mit al-

ten Kennzeichen noch bis zum Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung ver-wendet werden dürfen;

b) die Kennzeichen bei dieser nächsten wiederkehrenden Prüfung mit den Vorschriften in

Übereinstimmung gebracht werden müssen, woraufhin die Übergangsvorschrift für die betreffenden Flaschenbündel nicht länger relevant ist, da diese nun mit den neuen, kon-formen Kennzeichen weiterverwendet werden dürfen.

VI. ÄNDERUNGSANTRÄGE ZUM RID/ADR/ADN (TOP 5)

A. Offene Fragen 1. Korrektur der Sondervorschrift 363 in der zum 1. Januar 2017 in Kraft tretenden

Fassung Dokument: OTIF/RID/RC/2016/27 (Schweiz)

22. Die Gemeinsame Tagung bestätigt, dass die von der Schweiz vorgeschlagene Korrektur

vorgenommen werden sollte (siehe Anlage III).

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2. Folgeänderungen zu Unterabschnitt 7.5.2.1

Informelles Dokument: INF.10 (Deutschland)

23. Die Gemeinsame Tagung bestätigt, dass die Aufnahme des Gefahrzettelmusters Nr. 9A in

die Änderungen 2017 auch zu einer Folgeänderung in Unterabschnitt 7.5.2.1 hätte führen müssen. Es sollte daher eine Korrektur zur Berücksichtigung dieser Folgeänderung vorge-nommen werden (siehe Anlage III).

3. Fragen betreffend Gefahrgutbeauftragte Dokument: OTIF/RID/RC/2016/24 (EASA) Informelle Dokumente: INF.17 (EASA)

INF.18 (EASA) INF.30 (UIP) INF.35 (Deutschland)

24. Die Gemeinsame Tagung nimmt die Übergangsvorschriften betreffend die Anwendung der

Vorschriften für Sicherheitsberater auf Unternehmen, deren Tätigkeit sich auf den Versand gefährlicher Güter beschränkt, auf der Grundlage der Anträge im Dokument -2016/24 und im informellen Dokument INF.35 mit einigen Änderungen an (siehe Anlage II).

25. In Bezug auf den Vorschlag für Leitfäden für die Erstellung harmonisierter Jahresberichte der

Sicherheitsberater (informelles Dokument INF17) äußern sich mehrere Delegationen aus di-versen Gründen eher zurückhaltend: verbindliche Formatvorgaben in einigen Ländern; An-passung der Berichte an die betreffenden Tätigkeitsfelder und somit an die betrieblichen Tä-tigkeiten der Unternehmen; Flexibilitätserfordernisse; von Branchenverbänden bereits an die Tätigkeitsfelder angepasste Muster.

26. Einige bereits bei der letzten Tagung aufgeworfene Fragen (OTIF/RID/RC/2016-A, Absatz

41), darunter insbesondere die nach Sinn und Zweck der Berichte, werden erneut angespro-chen: Richten sie sich an die Unternehmensleitung als Hilfestellung bei der Verbesserung der Sicherheit und der Einhaltung der Vorschriften? Oder richten sie sich an die zuständigen Behörden, um ihnen bei der Einschätzung der vorschriftsmäßigen Pflichtenerfüllung durch die Unternehmen zu helfen?

27. Der Vertreter des EASA wird gebeten, die Frage vor dem Hintergrund der Diskussionen zu

überdenken und gegebenenfalls einen neuen Antrag auszuarbeiten. 28. In Bezug auf den Vorschlag, den Anwendungsbereich der aktuellen Vorschriften auf die

Handhabung oder den Betrieb von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Kesselwa-gen (informelle Dokumente INF.18 und INF.30) auszudehnen, äußern einige Delegationen Vorbehalte, da Betreiber nicht zwangsläufig diejenigen seien, die direkt mit der Behandlung des Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks oder Kesselwagens zu tun haben. Außerdem sei der Antrag erst sehr spät in Form eines informellen Dokuments eingereicht worden, so dass es nicht möglich gewesen sei zu überprüfen, inwieweit eventuelle Überschneidungen mit anderen Vorschriften zur Festlegung der Pflichten der Betreiber in einem weiter gesteck-ten Rahmen bestünden. Der Vertreter des EASA wird daher gebeten, einen neuen Antrag in Form eines offiziellen Dokuments und unter Berücksichtigung der Kommentare einzureichen, sofern er dies weiterhin als notwendig erachtet.

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4. Alternative Methoden für die wiederkehrende Prüfung von wiederbefüllbaren Druckgefäßen

Dokument: OTIF/RID/RC/2016/22 (AEGPL)

Informelle Dokumente: INF.4 (Spanien)

INF.32 (Deutschland) INF.37 (AEGPL) INF.37/Rev.1 (AEGPL)

29. Nach einer Plenumsdiskussion über die Vorschläge des AEGPL, die AEGPL im Namen der

informellen Arbeitsgruppe zu Alternativmethoden für die wiederkehrende Prüfung eingereicht hat, wird beschlossen, die detaillierte Prüfung dieser Vorschläge einer Arbeitsgruppe zu übertragen, die sich in den Mittagspausen trifft und ihren Bericht als informelles Dokument INF.37 vorlegt.

30. In ihrem Bericht schlägt die Arbeitsgruppe eine Liste der im Rahmen zukünftiger Arbeiten zu

prüfenden Punkte sowie eine vorläufige Tagesordnung für die nächste Tagung der informel-len Arbeitsgruppe vor, die am 10. und 11. Januar 2017 in Paris stattfinden wird. Einige Dele-gationen sind der Ansicht, die Liste spiegele gewisse angesprochene Bedenken nicht aus-reichend wider. Infolgedessen werden die Liste der Arbeitspunkte und die Tagesordnung zu-nächst überarbeitet (informelles Dokument INF.37/Rev.1) und daraufhin von der Gemeinsa-men Tagung angenommen.

31. Der Vorsitzende erinnert daran, dass Normen prinzipiell dazu gedacht seien zu erklären, wie

die grundlegenden Anforderungen der Vorschriften einzuhalten sind, und die Vorschriften nicht etwa ersetzen sollen. Aus diesem Grund sei es falsch und diesem Prinzip widerspre-chend, zunächst Normen zu entwickeln und anschließend die Aufnahme von auf diesen Normen basierenden grundlegenden Anforderungen in das RID/ADR/ADN zu fordern.

B. Neue Anträge 1. Änderung des Absatzes 6.2.3.9.6 betreffend Druckgefäße

Dokument: OTIF/RID/RC/2016/32 (EIGA) Informelles Dokument: INF.29 (EIGA)

32. Der Vorschlag des EIGA wird angenommen (siehe Anlage II).

2. Verwendung der UN-Nummer 1202 für die Beförderung von Schweröl

Informelles Dokument: INF.22 (Russische Föderation) 33. Es wird bemerkt, dass die UN-Nummer 1202 in Übereinstimmung mit den UN-Modellvor-

schriften nicht für Stoffe verwendet werden sollte, deren Flammpunkt zwischen 60 °C und 100 °C liegt. Unter Berücksichtigung der Bem. 2 zu Absatz 2.2.3.1.1 RID/ADR/ADN, der eine Einstufung von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl (leicht) mit einem Flammpunkt zwischen 60 °C und 100 °C unter dieser UN-Nummer erlaubt, sind einige Delegierte der Ansicht, dass es logisch wäre, auch Schweröl mit vergleichbaren Eigenschaften unter derselben UN-Nummer zu klassifizieren, und zwar entweder durch Aufnahme von "Schweröl" als mögliche offizielle Benennung für die Beförderung oder durch Aufnahme einer Sondervorschrift, in der die für Schweröl zu verwendende offizielle Benennung für die Beförderung angegeben ist.

34. Es wird jedoch ebenfalls zur Kenntnis genommen, dass bei der Beförderung von Schweröl

bei Temperaturen über seinem Flammpunkt, wie dies im informellen Dokument INF.22 an-gedeutet wird, UN 3256 die geeignete UN-Nummer ist.

OTIF/RID/RC/2016-B

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35. Der Vertreter der Russischen Föderation wird gebeten, für die nächste Tagung einen offiziel-

len Antrag vorzubereiten, und darin genauer zu erläutern, wie Schweröl befördert wird (d. h. ob die Beförderungstemperatur unter oder über dem Flammpunkt liegt). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheint eine Übermittlung der Frage an den UN-Expertenunterausschuss nicht nötig, es sei denn, die Russische Föderation wünscht eine Ausdehnung der Ausnahme ge-mäß Bem. 2 des RID/ADR/ADN auf alle Verkehrsträger.

3. Pflichten der Beteiligten und Rückverfolgbarkeit

Dokument: OTIF/RID/RC/2016/29 (Italien)

36. Die Gemeinsame Tagung zieht die Möglichkeit einer Rückverfolgbarkeit der Tätigkeiten der

Beteiligten im Rahmen der Beförderung gefährlicher Güter im RID, ADR und ADN interes-siert in Betracht. Einige Delegierte lehnen den Vorschlag im Dokument -/2016/29 jedoch ab, da er unter anderem in Bezug auf die Tätigkeiten und die betreffenden Informationen zu all-gemein gehalten sei.

37. Der Vertreter Italiens kann zu einer späteren Tagung einen überarbeiteten Antrag vorlegen.

Dieser neue Antrag sollte präzisieren, in welchem Rahmen Informationen für eine Rückver-folgbarkeit erforderlich sind (im Rahmen eines Sicherheitsmanagementsystems oder im Hin-blick auf Kontrollen). Im Falle von Informationen, die im Rahmen von Kontrollen erforderlich sind, könnte eine Ergänzung des Unterabschnitts 1.8.1.2 in Betracht gezogen werden.

38. Der Vertreter Italiens bittet die Delegationen, ihm ihre eventuellen Bemerkungen schriftlich

mitzuteilen.

4. Verwendung der Begriffe "Gefahr" und "Risiko" in Unterabschnitt 1.4.1.1

Informelles Dokument: INF.33 (Rumänien) 39. Die Gemeinsame Tagung nimmt zur Kenntnis, dass der UN-Expertenunterausschuss für die

Beförderung gefährlicher Güter Änderungen in Bezug auf die Harmonisierung der Verwen-dung der Begriffe "Gefahr" und "Risiko" für die nächste Ausgabe der UN-Modellvorschriften angenommen hat. Die Gemeinsame Tagung bittet den Vertreter Rumäniens, seinen Vor-schlag unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Arbeitsgruppe für die Harmonisierung des RID/ADR/ADN mit den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter in Form ei-nes offiziellen Dokuments für die Herbsttagung 2017 vorzulegen.

5. Befördererpflichten; Sichtprüfung der Ladung bei verplombten Güterbeförde-

rungseinheiten

Dokument: OTIF/RID/RC/2016/34 (Österreich) Informelles Dokument: INF.36 (Österreich)

40. Nach einer langen Debatte, bei der die Meinungen über die Art und Weise auseinanderge-

hen, mit der sich ein Beförderer per Sichtprüfung davon überzeugen muss, dass die Ladung eines Containers oder Wagens/Fahrzeugs keine Mängel aufweist, wird beschlossen, ledig-lich Absatz 1.4.2.2.2 gemäß dem Vorschlag im informellen Dokument INF.36 mit einigen wei-teren Ergänzungen zu ändern (siehe Anlage II).

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6. Verwendung von Behältern zur Abfallsammlung, die sowohl den Vorschriften des Kapitels 6.1 für Verpackungen als auch den Vorschriften des Kapitels 6.5 für Großpackmittel entsprechen

Informelles Dokument: INF.24 (FEAD)

41. Der Vertreter der FEAD erklärt, dass im Rahmen der Abfallsammlung Metallbehälter doppel-

te Verwendung fänden: als Kisten 4A zur Beförderung kleiner Gefäße und als IBC 11A zur Beförderung fester Stoffe in loser Schüttung. Sie entsprächen den Vorschriften der beiden Kapitel 6.1 und 6.5 und seien deshalb mit einer Doppelkennzeichnung versehen. Allerdings schließe die Begriffsbestimmung für Großpackmittel (IBC) in Abschnitt 1.2.1 die in Kapitel 6.1 spezifizierten Verpackungen aus. Er schlägt daher vor, die Begriffsbestimmung zu ändern.

42. Mehrere Delegationen denken, dass vor einer Änderung der Begriffsbestimmung die Frage

zunächst dem UN-Expertenunterausschuss zur Kenntnis gebracht werden sollte. Die vorge-schlagene Änderung könne im diesem präzisen Fall sinnvoll sein, jedoch seien Auswirkun-gen auf andere Fälle nicht auszuschließen. Gleichermaßen sollte geprüft werden, ob dieses spezifische Problem im Rahmen des RID/ADR/ADN nicht auf andere Weise gelöst werden könne, ohne die Begriffsbestimmung in den UN-Modellvorschriften ändern zu müssen.

43. Der Vertreter der FEAD wird gebeten, bis zur nächsten Tagung einen neuen Antrag auszu-

arbeiten und darin unter Berücksichtigung der von den verschiedenen Delegationen gestell-ten Fragen detailliertere Erläuterungen zu diesen Behältertypen zu geben.

7. Beförderung von gebrauchten Niederdruck-Leuchtstofflampen "TL"

Informelles Dokument: INF.25 (FEAD)

44. In Bezug auf den Vorschlag der FEAD gehen die Meinungen auseinander. 45. Gemäß diesem Vorschlag soll die Freistellung des Unterabschnitts 1.1.3.10 a) auf Nieder-

druck-Leuchtstofflampen, die in Unternehmen und nicht nur von Privatpersonen gesammelt werden, ausgeweitet und gleichzeitig bei von Privatpersonen gesammelten Lampen auf Nie-derdruck-Leuchtstofflampen beschränkt werden. In der Praxis steht man bei der Freistellung gemäß Unterabschnitt 1.1.3.10 jedoch vor der Schwierigkeit, von Privatpersonen zu verlan-gen, die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter einzuhalten, egal um welchen gebrauchten Lampentyp es sich handelt. Möglicherweise stehen Handwerksbetriebe und kleine Unternehmen vor derselben Schwierigkeit, große Unternehmen können diese Schwie-rigkeiten jedoch nicht geltend machen.

46. Die meisten Delegationen sind gegen die Streichung des Unterabschnitts 1.1.3.10 c), weil

sie der Meinung sind, dass abgesehen von der Sammlung durch Privatpersonen (Unterab-schnitt 1.1.3.10 a)) und von Lampen, die lediglich Quecksilber in Mengen von weniger als 1 kg enthalten, die Beförderung von gebrauchten Lampen, die gefährliche Güter enthalten, Sicherheitsvorschriften unterliegen sollte.

47. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sondervorschrift 366 Lampen, die als gefährliches Gut

nur Quecksilber in Mengen von höchstens 1 kg enthalten, einschließlich Niederdruck-Leuchtstofflampen "TL" mit Quecksilberdampf, vollständig freistellt. Eine Delegation bestrei-tet dies, da sie der Ansicht ist, dass die Freistellung nur für Quecksilber gelte, das in Instru-menten und Gegenständen eingeschlossen sei, und nicht für beschädigte, unverpackte Leuchtstofflampen, bei denen Quecksilberdämpfe freigesetzt werden können.

OTIF/RID/RC/2016-B

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48. Der Vertreter der FEAD wird gebeten, seinen Antrag vor dem Hintergrund dieser Kommenta-re zu überarbeiten. Der Vorsitzende hält es angesichts der geäußerten Zweifel an der Ausle-gung des Unterabschnitts 1.1.3.10 und der Sondervorschrift 366 für angebracht, gegebenen-falls auf die Dokumente des UN-Expertenunterausschusses zurückzugreifen, die zur Frei-stellung in Unterabschnitt 1.1.1.9 der UN-Modellvorschriften und zur Sondervorschrift 366 geführt hätten (ST/SG/AC.10/C.3/80 Absatz 29 und informelles Dokument INF.12 der 40. Tagung; ST/SG/AC.10/C.3/82 Absatz 121 und informelles Dokument INF.18 der einund-vierzigsten Tagung; ST/SG/AC.10/C.3/84 Absatz 50; ST/SG/AC.10/C.3/2012/76; informelle Dokumente INF.3, INF.55, INF.61 und INF.61/Rev.1 der 42. Tagung).

VII. BERICHTE INFORMELLER ARBEITSGRUPPEN (TOP 6)

A. Diskussion über die Zulassung von Druckgefäßen, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika (DOT) zugelassen sind

Dokument: OTIF/RID/RC/2016/30 (EIGA)

49. Die Gemeinsame Tagung begrüßt die erzielten Fortschritte bei den Verhandlungen zwischen

EIGA und der Compressed Gas Association, um vorzugsweise bis 2019 die Genehmigung von RID/ADR-Druckgefäßen durch die US-Behörden im Gegenzug zur Genehmigung von DOT-Druckgefäßen durch die europäischen Behörden unter den Bedingungen der multilate-ralen Sondervereinbarung M 299 zuzulassen. Sollten diese Bemühungen zum Erfolg führen, könnte eine Änderung des RID/ADR in Betracht gezogen werden, um die Bedingungen der Sondervereinbarung M 299 zu integrieren.

B. Informelle Arbeitsgruppe für die Beförderung elektrischer oder elektronischer Alt-

geräte, die Lithiumbatterien enthalten

Dokument: OTIF/RID/RC/2016/19 (Deutschland) Informelle Dokumente: INF.3 (Deutschland)

INF.13 (RECHARGE) 50. Die Gemeinsame Tagung nimmt die Vorschläge der informellen Arbeitsgruppe im Dokument

-/2016/19 in der durch das informelle Dokument INF.13 geänderten Fassung unter dem Vor-behalt an, dass die redaktionellen Fehler in der englischen Fassung vom Sekretariat der UNECE korrigiert werden. Die Sekretariate der UNECE und der OTIF werden ebenfalls ge-beten, die deutschen und französischen Übersetzungen sorgfältig zu prüfen, da einige gel-tende Texte während des Übersetzungsprozesses verändert worden seien, obwohl sie nicht Gegenstand einer Änderung waren.

51. Der Vertreter Deutschlands teilt seine Absicht mit, eine multilaterale Sondervereinbarung

initiieren zu wollen, sobald die von den Sekretariaten geprüften Texte zur Verfügung stün-den.

OTIF/RID/RC/2016-B

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C. Siebter Workshop der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) zum Fahrplan für die Risikobewertung bei der Beförderung gefährlicher Güter im Stra-ßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr (Valenciennes, 14.-16. Juni 2016)

Informelles Dokument: INF.14 (ERA)

52. Die Gemeinsame Tagung nimmt die Ergebnisse der Arbeiten des Workshops erfreut zur

Kenntnis. Der Vertreter der ERA liefert detaillierte Informationen über die Arbeiten und Er-gebnisse aller drei in diesem Rahmen eingerichteten Gruppen A, B und C (A: Identifikation der in den bestehenden Datenbanken verwendeten Parameter, Erstellung von Unfallparame-tern und Kategorisierung der relevanten Parameter; B: harmonisierter Ansatz für die Risiko-einschätzung; C: harmonisierter Ansatz für die Beschlussfassung).

53. Es wird bemerkt, dass die Gemeinsame Tagung in einem ersten Schritt die Ergebnisse des

Workshops im Datenbereich erörtern sollte. Zur Klarstellung erläutert der Vertreter der ERA, dass die Ergebnisse für die Verwendung durch alle interessierten Stellen für die Risikoab-schätzung und die Entscheidungsfindung bei zahlreichen Anwendungen, einschließlich Kapi-tel 1.9 des RID/ADR/ADN, bestimmt seien. Er bestätigt jedoch, dass nicht die Absicht beste-he, die Gemeinsame Tagung um eine systematische Einführung dieses Ansatzes zu bitten.

54. Die Gemeinsame Tagung nimmt zur Kenntnis, dass die Delegierten Zugang zu den im Ex-

tranet der ERA verfügbaren Dokumenten bekommen können, indem sie das Passwort beim Vertreter der ERA erfragen. Die Delegierten werden zur Teilnahme an der achten Tagung vom 11. bis 13. Oktober 2016 in Valenciennes eingeladen. Diejenigen, die nicht physisch teilnehmen können, können ihre Kommentare zu den im Extranet der ERA verfügbaren Do-kumenten oder auch eigene Dokumente an den Vertreter der ERA übermitteln.

VIII. WAHL DES BÜROS FÜR 2017 (TOP 7) 55. Auf Vorschlag des Vertreters Belgiens werden die Herren C. Pfauvadel (Frankreich) und

H. Rein (Deutschland) für 2017 in ihrer jeweiligen Funktion als Vorsitzender beziehungswei-se stellvertretender Vorsitzender bestätigt.

IX. ZUKÜNFTIGE ARBEITEN (TOP 8) 56. Die nächste Tagung wird vom 13. bis 17. März 2017 in Bern stattfinden, die Frist für die Ein-

reichung der Dokumente endet am 16. Dezember 2016. X. VERSCHIEDENES (TOP 9)

A. Antrag auf Beobachterstatus

Informelles Dokument: INF.5 (Sekretariat)

57. Die Gemeinsame Tagung prüft interessiert den Antrag auf Beobachterstatus des COSTHA.

In Übereinstimmung mit Artikel 1 Buchstabe d) der Geschäftsordnung der Gemeinsamen Tagung bitten mehrere Delegationen die Vertreterin des COSTHA, mit Blick auf die Erfüllung der in den Teilen I und II der Resolution 1996/31 des Wirtschafts- und Sozialrates genannten Grundsätzen durch ihre Organisation zusätzliche Informationen zu liefern. Sie sind in Bezug auf Absatz 12 der besagten Resolution der Ansicht, dass COSTHA die Mechanismen erklä-ren sollte, mit denen man sich vor den Mitgliedern verantwortet und mit denen die Mitglieder Einfluss auf die Position der Organisation nehmen können.

OTIF/RID/RC/2016-B

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58. Im Anschluss an diese Diskussion, bei der verschiedene Delegationen im Übrigen die Be-werbung des COSTHA unterstützen, wird die Vertreterin des COSTHA gebeten, einen neuen Antrag mit den geforderten Begründungen einzureichen. Das Sekretariat wird gebeten, den Antrag in Form eines offiziellen Dokuments und die dazugehörigen Informationen in einer geeigneten Form vorzulegen.

B. Bildung einer informellen Arbeitsgruppe zu redaktionellen Änderungen der Vor-

schriften

Dokument: OTIF/RID/RC/2016/35 (Vereinigtes Königreich) 59. Die meisten Delegationen unterstützen die Idee einer redaktionellen Verbesserung der Vor-

schriften, sind jedoch der Ansicht, dass Ausmaß und Komplexität der Aufgabe in diesem Vorschlag unterschätzt würden. Die Erfahrung in Zusammenhang mit der Umstrukturierung, mit der von Rumänien geleiteten informellen Arbeitsgruppe zur redaktionellen Verbesserung der einzelnen Sprachfassungen der Begriffsbestimmungen oder auch mit den bei jeder Ta-gung zu gewissen Anträgen geführten Diskussionen hätten gezeigt, dass die Debatten zu scheinbar rein redaktionellen Fragen oft zu inhaltlichen Diskussionen oder Auslegungsfragen der geltenden Texte führen würden. Wenn diese Gruppe in Englisch arbeitet, müsste man sich zudem immer vor Augen halten, dass in Bezug auf das ADR und das ADN lediglich die französischen Fassungen maßgebend seien. Die Vorschläge der Arbeitsgruppe müssten daher regelmäßig in Tagungen mit Verdolmetschung diskutiert werden, da sie Auswirkungen auf die französischen, deutschen und russischen Texte haben könnten. Es habe daher nicht den Anschein, als könnte durch die Arbeiten der Gruppe Sitzungszeit eingespart werden. Ganz im Gegenteil dazu würde die Arbeitslast dadurch wahrscheinlich sogar steigen. Zudem könne eine informelle Arbeitsgruppe nicht auf die Dienste des Sekretariates zurückgreifen und ein Antrag zur Einrichtung einer neuen offiziellen Arbeitsgruppe mit rein redaktionellem Zweck habe wenig Aussicht auf Erfolg. Da ein Großteil der Texte des RID/ADR/ADN direkt aus den UN-Modellvorschriften stamme, sei es nicht selbstverständlich, dass die von der Gemeinsamen Tagung im Zuge eines Harmonisierungsprozesses vorgenommenen redakti-onellen Änderungen, die dem UN-Expertenunterausschuss vorgelegt würden, auch für die UN-Modellvorschriften angenommen würden, wodurch ein großes Risiko redaktioneller Un-terschiede zwischen den Vorschriften für die verschiedenen Verkehrsträger entstünde. Selbst wenn die Änderungen angenommen würden, entstünde daraus ein erheblicher Mehr-aufwand für die übrigen Verkehrsträgerorganisationen und alle Regierungen, die sich direkt auf die Modellvorschriften stützten.

60. Schließlich geben mehrere Delegationen an, trotz ihres Interesses an der Frage nicht an

zwischen den Tagungen stattfindenden Arbeiten einer Arbeitsgruppe teilnehmen zu können. Es wird vorgeschlagen, die Arbeiten zu redaktionellen Fragen für die Mittagspausen, die Abende oder das Ende der Tagungen vorzusehen.

61. Der Vertreter des Vereinigten Königreichs zieht die Schlussfolgerung, dass die Gemeinsame

Tagung kein großes Interesse an der Einrichtung einer solchen informellen Arbeitsgruppe zeige und er vor dem Hintergrund der Debatte über Alternativlösungen nachdenken werde.

C. Würdigung Herrn Thomsens

62. Die Gemeinsame Tagung nimmt zur Kenntnis, dass Herr Thomsen (Dänemark) zum letzten

Mal an einer ihrer Tagungen teilgenommen hat, da er demnächst in den Ruhestand treten wird. Sie dankt ihm für seinen langjährigen Beitrag zur Sicherheit der Beförderung gefährli-cher Güter und wünscht ihm einen langen und glücklichen Ruhestand.

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15

D. Globale und regionale Auswirkungen der UNECE-Vorschriften und der UN-Em-pfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter

63. Die Gemeinsame Tagung nimmt zur Kenntnis, dass das Ergebnis der Auswertung des Fra-

gebogens, der im Vorjahr allen Delegationen zugesandt worden war, nun auf der Website der UNECE unter dem Link www.unece.org/info/open-unece/evaluation.html gemeinsam mit dem von einem Berater angefertigten Auswertungsbericht und den Kommentaren des Sekre-tariates zu diesem Bericht verfügbar ist.

E. Siebzigjähriges Jubiläum des Binnenverkehrsausschusses der UNECE

64. Die Gemeinsame Tagung nimmt zur Kenntnis, dass der Binnenverkehrsausschuss der

UNECE anlässlich seiner für den 21. bis 24. Februar 2017 in Genf angesetzten 79. Tagung sein siebzigjähriges Jubiläum mit einem Ministersegment am 21. Februar und einem Strate-gieentwurf bis 2030 feiern wird. Zur Vorbereitung dieser Strategie haben alle Delegierten, die an den Arbeiten des Binnenverkehrsausschusses und seiner Unterorgane beteiligt sind, ei-nen Fragebogen erhalten. Alle Delegierten der Gemeinsamen Tagung sind aufgefordert worden, den Fragebogen zu beantworten, da ihre Beiträge bei der Festlegung der Strategie berücksichtigt werden.

F. Verwendung der Begriffe "Anbringen von Großzetteln (Placards)" und "Großzettel

(Placards)" in der russischen Sprache Informelles Dokument: INF.27 (Russische Föderation)

65. Die Gemeinsame Tagung nimmt zur Kenntnis, dass die von der Russischen Föderation im

informellen Dokument INF.27 vorgetragenen Bedenken bezüglich des in der russischen Fas-sung gewählten Begriffs für "Großzettel (Placard)" vom Sekretariat der UNECE und dem rus-sischen Übersetzungsdienst der Vereinten Nationen behandelt werden und dass die rus-sischsprachigen Delegierten anderer Gremien ebenfalls einbezogen werden.

XI. GENEHMIGUNG DES BERICHTS (TOP 10) 66. Die Gemeinsame Tagung nimmt den Bericht der Herbsttagung 2016 und dessen Anlagen

auf der Grundlage eines von den Sekretariaten vorbereiteten Entwurfs an.

OTIF/RID/RC/2016-B

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Anlage I Bericht der Tank-Arbeitsgruppe (siehe OTIF/RID/RC/2016-B/Add.1 – ECE/TRANS/WP.15/AC.1/144/Add.1)

OTIF/RID/RC/2016-B

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Anlage II Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Kapitel 1.2 1.2.1 Folgende Begriffsbestimmung einfügen:

"Schutzauskleidung (von Tanks): Auskleidung oder Beschichtung, die den Werk-stoff des metallenen Tanks vor den zu befördernden Stoffen schützt. Bem. Diese Begriffsbestimmung gilt nicht für Auskleidungen oder Beschichtungen,

die nur für den Schutz des zu befördernden Stoffes verwendet werden." [Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/31 + informelles Dokument INF.38, Antrag 6]

Kapitel 1.4 1.4.2.2.2 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:

"Im Falle des Absatzes 1.4.2.2.1 c) kann er auf die Bescheinigungen in dem gemäß Abschnitt 5.4.2 bereitgestellten Container-/Fahrzeugpackzertifikat vertrauen." [Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/34 in der durch das informelle Dokument INF.36 geänderten Fassung]

Kapitel 1.6 1.6.1 Folgende Übergangsvorschriften hinzufügen: "1.6.1.44 Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter nur als Absender beteiligt

sind und die auf Grund der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften kei-nen Gefahrgutbeauftragten ernennen mussten, müssen abweichend von den ab dem 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.1 spätestens bis zum 31. Dezember 2022 einen Gefahrgutbeauftragten benennen.

[Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/24 in der durch das informelle Dokument INF.35 geänderten Fassung]

1.6.1.45 Die Vertragsstaaten/Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin

Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Muster anstelle des den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.18 entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schu-lungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterver-wendet werden." [Referenzdokument: OTIF/RID/RC/2016/24 in der geänderten Fassung]

1.6.3 Folgende neue Übergangsvorschriften einfügen: ["1.6.3.47 Sicherheitsventile, die den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften ent-

sprechen, jedoch nicht den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.3.2.9 hinsichtlich der Schutzkappe entsprechen, dürfen [bis zur nächsten nach dem 1. Juli 2019 durchzuführenden Zwischenprüfung oder wiederkehrenden Prü-fung] weiterverwendet werden.]

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[Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/26 + informelles Dokument INF.38, Antrag 5]

1.6.3.48 Kesselwagen / Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks mit einem

Tankkörper aus Aluminiumlegierung, einschließlich solcher mit einer Schutzausklei-dung, die vor dem 1. Juli 2019 gebaut wurden und für die Beförderung von Stoffen verwendet werden, die nicht der ab 1. Januar 2019 anwendbaren Sondervorschrift TU 42 des Abschnitts 4.3.5 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2022 für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden."1 [Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/31 + informelles Dokument INF.38, Antrag 7]

1.6.4 Folgende neue Übergangsvorschriften einfügen: ["1.6.4.49 Sicherheitsventile, die den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften ent-

sprechen, jedoch nicht den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.3.2.9 hinsichtlich der Schutzkappe entsprechen, dürfen [bis zur nächsten nach dem 1. Juli 2019 durchzuführenden Zwischenprüfung oder wiederkehrenden Prü-fung] weiterverwendet werden.] [Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/26 + informelles Dokument INF.38, Antrag 5]

1.6.4.50 Tankcontainer mit einem Tankkörper aus Aluminiumlegierung, einschließlich solcher

mit einer Schutzauskleidung, die vor dem 1. Juli 2019 gebaut wurden und für die Beförderung von Stoffen verwendet werden, die nicht der ab 1. Januar 2019 an-wendbaren Sondervorschrift TU 42 des Abschnitts 4.3.5 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2022 für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet wer-den."2 [Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/31 + informelles Dokument INF.38, Antrag 7]

Kapitel 3.2 Tabelle A

In Spalte (13) bei folgenden Eintragungen die Sondervorschrift "TU42" einfügen: UN 1755, VG II und III, UN 1778 VG II, UN 1779 VG II, UN 1788 VG II und III, UN 1789 VG II und III, UN 1791 VG II und III, UN 1803 VG II, UN 1805 VG III, UN 1814 VG II und III, UN 1819 VG II und III, UN 1824 VG II und III, UN 1830 VG II, UN 1832 VG II, UN 1840 VG III, UN 1906 VG II, UN 2031 VG II, UN 2581 VG III, UN 2582 VG III, UN 2586 VG III, UN 2693 VG III, UN 2796 VG II, UN 3264 VG II und III.

1 Anmerkung des Sekretariats: Es wird folgender Wortlaut vorgeschlagen: "Abweichend von den ab

1. Januar 2019 anwendbaren Vorschriften der Sondervorschrift TU 42 des Abschnitts 4.3.5 dürfen Kes-selwagen / festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks mit einem Tankkörper aus Alumi-niumlegierung, einschließlich solcher mit einer Schutzauskleidung, die vor dem 1. Januar 2019 für die Beförderung von Stoffen mit einem pH-Wert von weniger als 5,0 oder höher als 8,0 verwendet wurden, bis zum 31. Dezember 2022 für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden."

2 Anmerkung des Sekretariats: Es wird folgender Wortlaut vorgeschlagen: "Abweichend von den ab 1. Januar 2019 anwendbaren Vorschriften der Sondervorschrift TU 42 des Abschnitts 4.3.5 dürfen Tank-container mit einem Tankkörper aus Aluminiumlegierung, einschließlich solcher mit einer Schutzausklei-dung, die vor dem 1. Januar 2019 für die Beförderung von Stoffen mit einem pH-Wert von weniger als 5,0 oder höher als 8,0 verwendet wurden, bis zum 31. Dezember 2022 für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden."

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[Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/31 + informelles Dokument INF.38, Antrag 9]

UN-Num-mer

Spalte Änderung

3091 (6) "636" ändern in: "670". [Referenzdokument: OTIF/RID/RC/2016/19]

3481 (6) "636" ändern in: "670". [Referenzdokument: OTIF/RID/RC/2016/19]

Kapitel 3.3 SV 636 erhält folgenden Wortlaut: "636 Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien mit

einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g oder Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit ei-ner Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Ge-samtmenge von höchstens 2 g Lithium, die nicht in Geräten enthalten sind und die zur Sortierung, zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen Zellen oder Batterien, die keine Lithiumzellen oder -batterien sind, nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: a) Die Zellen und Batterien sind nach den Vorschriften der Verpackungsanwei-

sung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 mit Ausnahme der zusätzlichen Vor-schriften 1 und 2 verpackt.

b) Es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Ge-

samtmenge an Lithiumzellen und -batterien je Wagen oder Großcontainer / Be-förderungseinheit / Beförderungseinheit, Anhänger, sofern dieser vom Zugfahr-zeug getrennt ist, Wagen oder Container 333 kg nicht überschreitet. Bem. Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien im Gemisch darf an-

hand einer im Qualitätssicherungssystem enthaltenen statistischen Me-thode abgeschätzt werden. Eine Kopie der Qualitätssicherungsaufzeich-nungen muss der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

c) Die Versandstücke sind mit folgendem Kennzeichen versehen:

«LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING»."

[Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/19 in der durch das informelle Dokument INF.13 geänderten Fassung]

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Eine neue Sondervorschrift 670 mit folgendem Wortlaut einfügen: "670 a) Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten

sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, un-terliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn (i) sie nicht die Hauptenergiequelle für den Betrieb des Geräts darstellen, in

dem sie enthalten sind, (ii) das Gerät, in dem sie enthalten sind, keine anderen Lithiumzellen oder

-batterien enthält, die als Hauptenergiequelle verwendet werden, und (iii) sie durch das Gerät geschützt werden, in dem sie enthalten sind. Beispiele von Zellen und Batterien, die unter diesen Absatz fallen, sind Knopf-zellen, die für die Datensicherheit in Haushaltsgeräten (z. B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Geschirrspüler) oder in anderen elektrischen oder elektroni-schen Geräten verwendet werden.

b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien,

die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind, die die Vorschriften des Absatzes a) nicht erfüllen und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur De-montage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, ein-schließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

(i) Die Geräte sind in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 909

des Unterabschnitts 4.1.4.1 mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2 verpackt oder sie sind in widerstandsfähigen Außenverpackungen, z. B. besonders ausgelegte Sammelbehälter, verpackt, welche die folgen-den Vorschriften erfüllen: – Die Verpackungen müssen aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt

sein und in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die be-absichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und di-mensioniert sein. Die Verpackungen müssen die Vorschriften des Un-terabschnitts 4.1.1.3 nicht erfüllen.

– Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Beschädi-

gungen der Geräte beim Befüllen oder Handhaben der Verpackung, z. B. durch die Verwendung von Gummimatten, zu minimieren, und

– Die Verpackungen müssen so hergestellt und verschlossen sein, dass

ein Verlust von Ladegut während der Beförderung verhindert wird, z. B. durch Deckel, widerstandsfähige Innenbeschichtungen, Abdeckungen für die Beförderung. Öffnungen, die für das Befüllen ausgelegt sind, sind zulässig, sofern sie so gebaut sind, dass ein Verlust von Ladegut verhindert wird.

(ii) Es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die

Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien je Wagen oder Großcontai-ner / Beförderungseinheit / Beförderungseinheit, Anhänger, sofern dieser vom Zugfahrzeug getrennt ist, Wagen oder Container 333 kg nicht über-schreitet.

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Bem. Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien in Geräten von

privaten Haushalten darf anhand einer im Qualitätssicherungssys-tem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt werden. Eine Kopie der Qualitätssicherungsaufzeichnungen muss der zuständi-gen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

(iii) Die Versandstücke sind mit folgendem Kennzeichen versehen:

«LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING». Wenn Geräte, die Lithiumzellen oder -batterien enthalten, in Übereinstim-mung mit der Verpackungsanweisung P 909 (3) des Unterabschnitts 4.1.4.1 unverpackt oder auf Paletten befördert werden, darf dieses Kenn-zeichen alternativ auf der äußeren Oberfläche von Wagen oder Großcon-tainern / Fahrzeugen oder Containern / Fahrzeugen, Wagen oder Contai-nern angebracht werden.

Bem. «Geräte von privaten Haushalten» sind Geräte, die aus privaten Haushal-

ten stammen, und Geräte, die aus kommerziellen, industriellen, institutio-nellen und anderen Quellen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffen-heit und Menge den Geräten von privaten Haushalten ähnlich sind. Geräte, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Anwendern verwendet werden, gelten in jedem Fall als Geräte von privaten Haushalten."

[Referenzdokument: OTIF/RID/RC/2016/19 in der geänderten Fassung]

Kapitel 4.1 P 200 In Absatz (11) die beiden ersten Zeilen (EN 1919:2000 und EN 1920:2000) strei-

chen und folgende neue erste Zeile einfügen:

(7) EN ISO 24431:[2016]

Gasflaschen – Nahtlose, geschweißte und Composite-Flaschen für verdichtete und verflüssigte Gase (ausge-nommen Acetylen) – Inspektion zum Zeitpunkt des Fül-lens

[Referenzdokument: informelles Dokument INF.34, Antrag 1]

In Absatz (13) 2.1 "EN 1919:2000, EN 1920:2000" ändern in: "EN ISO 24431:[2016]". [Referenzdokument: informelles Dokument INF.34, Antrag 1]

Kapitel 4.3 4.3.4.1.3 Am Ende des ersten Unterabsatzes folgenden Satz hinzufügen:

"Die Vorschriften für diese Tanks werden durch folgende Tankcodierungen angege-ben, die durch die Sondervorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A ergänzt werden." Die Absätze a) bis i) durch folgende Tabelle ersetzen:

OTIF/RID/RC/2016-B

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" Klas-se

UN-Num-mer

Benennung und Beschreibung Tankco-dierung

(nur ADR:) 1 0331 Sprengstoff, Typ B S2,65AN 4.1 2448 Schwefel, geschmolzen LGBV

3531 Polymerisierender Stoff, fest, stabilisiert, n.a.g.

SGAN (nur ADR:) 3533 Polymerisierender Stoff, fest, temperaturkontrolliert,

n.a.g. 3532 Polymerisierender Stoff, flüssig, stabilisiert, n.a.g.

L4BN (nur ADR:) 3534 Polymerisierender Stoff, flüssig, temperaturkontrolliert,

n.a.g. 4.2 1381 Phosphor, weiß oder gelb, trocken, unter Wasser oder

in Lösung L10DH 2447 Phosphor, weiß, geschmolzen

4.3 1389 Alkalimetallamalgam, flüssig

L10BN

1391 Alkalimetalldispersion oder Erdalkalimetalldispersion 1392 Erdalkalimetallamalgam, flüssig 1415 Lithium 1420 Kaliummetalllegierungen, flüssig 1421 Alkalimetalllegierung, flüssig, n.a.g. 1422 Kalium-Natrium-Legierungen, flüssig 1428 Natrium 2257 Kalium 3401 Alkalimetallamalgam, fest 3402 Erdalkalimetallamalgam, fest 3403 Kaliummetalllegierungen, fest 3404 Kalium-Natrium-Legierungen, fest 3482 Alkalimetalldispersion, entzündbar oder Erdalkalime-

talldispersion, entzündbar 1407 Caesium L10CH 1423 Rubidium 1402 Calciumcarbid, Verpackungsgruppe I S2,65AN

5.1 1873 Perchlorsäure in wässeriger Lösung mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% reiner Säu-re

L4DN

2015 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid L4DV

2014 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit mindes-tens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid

L4BV

2015 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 60 % und höchstens 70 % Wasserstoffpero-xid

2426 Ammoniumnitrat, flüssig, heiße konzentrierte Lösung mit einer Konzentration von mehr als 80 %, aber höchstens 93 %

3149 Wasserstoffperoxid und Peressigsäure, Mischung, stabilisiert

3375 Ammoniumnitrat-Emulsion oder Ammoniumnitrat-Suspension oder Ammoniumnitrat-Gel, Zwischenpro-dukt für die Herstellung von Sprengstoffen, flüssig

LGAV

3375 Ammoniumnitrat-Emulsion oder Ammoniumnitrat-Suspension oder Ammoniumnitrat-Gel, Zwischenpro- SGAV

OTIF/RID/RC/2016-B

23

Klas-se

UN-Num-mer

Benennung und Beschreibung Tankco-dierung

dukt für die Herstellung von Sprengstoffen, fest 5.2 3109 Organisches Peroxid, Typ F, flüssig

(nur ADR:) L4BN 3119 Organisches Peroxid, Typ F, flüssig, temperaturkon-

trolliert 3110 Organisches Peroxid, Typ F, fest

S4AN (nur ADR:) 3120 Organisches Peroxid, Typ F, fest, temperaturkontrol-

liert 6.1 1613 Cyanwasserstoff, wässerige Lösung (Cyanwas-

serstoffsäure, wässerige Lösung) L15DH 3294 Cyanwasserstoff, Lösung in Alkohol

7* alle Stoffe Spezial-tanks

Mindestanforderungen für flüssige Stoffe L2,65CN Mindestanforderungen für feste Stoffe S2,65AN

8 1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei

L21DH 1744 Brom oder Brom, Lösung 1790 Fluorwasserstoffsäure mit mehr als 85 % Fluorwas-

serstoff 1791 Hypochloritlösung L4BV 1908 Chloritlösung

* Abweichend von den allgemeinen Vorschriften dieses Absatzes dürfen für radio-

aktive Stoffe verwendete Tanks auch für die Beförderung anderer Güter verwen-det werden, vorausgesetzt, die Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.3.2 werden erfüllt."

[Referenzdokumente: informelle Dokument INF.6 + INF.19 + INF.38]

4.3.5 Folgende neue Sondervorschrift einfügen: "TU 42 Tanks mit einem Tankkörper aus Aluminiumlegierung, einschließlich solcher mit

einer Schutzauskleidung, dürfen nur verwendet werden, wenn der pH-Wert des Stoffes nicht geringer als 5,0 und nicht höher als 8,0 ist." [Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/31 + informelles Dokument INF.38, Antrag 8]

Kapitel 6.2 6.2.3.9.6 Nach "an der Flasche" einfügen:

"oder am Druckfass". Nach "Von der Flasche" einfügen: "oder dem Druckfass". [Referenzdokument: OTIF/RID/RC/2016/32]

6.2.4.1 In der Tabelle unter "für die Auslegung und den Bau" folgende Änderungen vor-

nehmen:

OTIF/RID/RC/2016-B

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– Bei der Norm "EN ISO 11120:1999 + A1:2013" in Spalte (4) "bis auf Weiteres"

ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2020". [Referenzdokument: informelles Dokument INF.34]

– Nach der Norm "EN ISO 11120:1999 + A1:2013" folgende Norm einfügen: "

(1) (2) (3) (4) (5)

EN ISO 11120:2015

Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Großflaschen aus Stahl mit einem Fassungs-raum zwischen 150 l und 3 000 l – Auslegung, Bau und Prüfung

6.2.3.1 und 6.2.3.4

bis auf Weiteres

" [Referenzdokument: informelles Dokument INF.34, Antrag 3]

6.2.6.4 Am Ende des dritten Spiegelstriches streichen:

"(ausgenommen Absatz 9)". [Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/38 + informelles Dokument INF.34, Antrag 4] Am Ende des dritten Spiegelstriches hinzufügen: "Zusätzlich zu den in dieser Norm vorgeschriebenen Kennzeichen muss die Gaspatrone mit «UN 2037/EN 16509» gekennzeichnet sein." [Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/38 + informelles Dokument INF.11 + in-formelles Dokument INF.34, Antrag 4 in der geänderten Fassung]

Kapitel 6.8 6.8.2.1.9 Im ersten Absatz "gefährliche Stoffe erzeugen" ändern in:

"gefährliche Verbindungen bilden". [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deut-schen Text.] [Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/31 + informelles Dokument INF.38, Antrag 10]

[6.8.2.2 Einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut einfügen:

"Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die di-rekt mit dem Inhalt des Tankkörpers in Verbindung stehen, dürfen nicht verwendet werden."] [Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2017/26 + informelles Dokument INF.38, Antrag 1]

6.8.2.2.2 Im Unterabsatz nach der zweiten Strichpunktaufzählung "die mit Ebonit oder einem

thermoplastischen Material ausgekleidet sind" ändern in: "die mit einer Schutzauskleidung ausgekleidet sind".

OTIF/RID/RC/2016-B

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[Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/31 + informelles Dokument INF.38, Antrag 11]

6.8.2.4.2 Am Ende folgenden Unterabsatz hinzufügen:

"Schutzauskleidungen müssen visuell auf Schäden untersucht werden. Werden da-bei Schäden festgestellt, muss der Zustand der Auskleidung durch eine geeignete Prüfung (geeignete Prüfungen) beurteilt werden." [Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2017/26 + informelles Dokument INF.38, Antrag 12]

6.8.2.4.3 Am Ende folgenden Unterabsatz hinzufügen:

"Schutzauskleidungen müssen visuell auf Schäden untersucht werden. Werden da-bei Schäden festgestellt, muss der Zustand der Auskleidung durch eine geeignete Prüfung (geeignete Prüfungen) beurteilt werden." [Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2017/26 + informelles Dokument INF.38, Antrag 12]

[6.8.3.2.6 Den ersten Satz streichen.]

[Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2017/26 + informelles Dokument INF.38, Antrag 2]

[6.8.3.2.9 Am Ende einen neuen Unterabsatz mit folgendem Wortlaut einfügen:

"Sicherheitsventile, in denen sich beispielsweise auf Grund von Regen oder Spritz-wasser Wasser ansammeln kann, wodurch beispielsweise im Falle des Einfrierens des Wassers die ordnungsgemäße Funktion eingeschränkt wird, müssen mit einer Schutzkappe versehen sein. Die Schutzkappe darf die Leistungsfähigkeit des Ven-tils nicht beeinträchtigen."] [Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2016/26 + informelles Dokument INF.38, Antrag 4]

6.8.5.4 "EN 1252-1:1998 Kryo-Behälter – Werkstoffe – Teil 1: Anforderungen an die Zähig-

keit bei Temperaturen unter –80 °C" ändern in: "EN ISO 21028:[2016] Kryo-Behälter – Zähigkeitsanforderungen an Werkstoffe bei kryogenen Temperaturen – Teil 1: Temperaturen unter –80 °C". [Referenzdokument: informelles Dokument INF.34, Antrag 2]

Kapitel 6.10 [6.10.3.8 Im zweiten Satz des Absatzes f) "Schaugläser" ändern in:

"Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen durchsichtigen Werkstoffen".] [Referenzdokumente: OTIF/RID/RC/2017/26 + informelles Dokument INF.38, Antrag 3]

OTIF/RID/RC/2016-B

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Anlage III Korrekturen an den Änderungen zum RID/ADR/ADN, die für eine Inkraftsetzung zum 1. Januar 2017 angenommen wurden Kapitel 3.3 SV 363 In Absatz a) streichen:

"in größeren als den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebenen Mengen". [Referenzdokument: OTIF/RID/RC/2016/27]

SV 636 Im letzten Satz des Absatzes b) (iii) "auch" ändern in:

"alternativ". [Referenzdokument: OTIF/RID/RC/2016/19 in der geänderten Fassung]

Kapitel 6.2 6.2.4.1 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deut-

schen Text.] (ADR:) 6.8.2.6.1 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deut-

schen Text.] Kapitel 7.5 7.5.2.1 In der Tabelle, in der Spaltenüberschrift der letzten Spalte und in der Zeilenüber-

schrift der letzten Zeile "9" ändern in: "9, 9A". [Referenzdokument: informelles Dokument INF.10)

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