PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND LANDESVERBAND BAYERN e.V. Gemeinsam handeln. Alltagsprobleme...
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Gemeinsam handeln.
Alltagsprobleme hörbehinderter Menschen
Treffen der kommunalen Behindertenbeauftragten
Wolnzach30.06. – 01.07.2012
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Hörschädigung/Hörbehinderung nach dem Schwerbehindertenrecht
• Ca. 80.000 gehörlose Menschen
1 Promille der Gesamtbevölkerung • Schwerbehindertengesetz: Merkzeichen GL; RF• Vom Schwerbehindertengesetz anerkannte
Schwerhörigkeit: ca. 230.000 Personen • Dunkelziffer erheblich höher• Statistiken teils widersprüchlich
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Es gibt viele Begriffe zum Thema Hörschädigung/Hörbehinderung
Rest-hörig
Taub-stumm
???
Hör-Seh-
Behin-dert
Spät-/Ertaubt
Taub-blind
Schwer-hörig
Gehör-los/
Taub
Hör-schade
n
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Unterteilung der Schwerhörigkeit nach Graden
Schwerhörigkeit (SH) nach Graden
Leichtgradige SH
MittelgradigeSH
HochgradigeSH
An Gehörlosigkeit grenzend
Gehörlos
20-40 % Hörverlust
40 - 60% Hörverlust
60 – 80 % Hörverlust
80 - 95 % Hörverlust
95 -100 % Hörverlust
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Formen der Schwerhörigkeit nach Lokalisation der Ursache
Formen der Schwerhörigkeit
nach Lokalisation
Schallleitungs-schwerhörigkeit
Schall-empfindungs-
schwerhörigkeit
Kombinierte Schwerhörigkeit
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Gehörlos
• Von Geburt an oder vor Spracherwerb• Hörreste möglich• Lautspracherwerb mühsam • Umfassende Kommunikationsbehinderung
trotz normalem IQ!• Artikulationsschwierigkeiten• Gebärdensprachlich orientierte Sozialisation und
Kommunikation
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Schwerhörig• Von Geburt an oder später erworben• Haben verwertbares Hörvermögen über individuell angepasste Hörgeräte• Hörfähigkeit sehr individuell • Lautsprachorientierung • Leiden oft unter der Hörminderung oder verzerrten Hörwahrnehmung• Schwerhörigkeit wird über Jahre versteckt oder heruntergespielt• Kompensation (verstärkte Konzentration, Kombination, Vermeidung)• Ggf. psychosomatische (Folge-) Erkrankungen• Gruppengespräche zusätzlich mit Nebengeräuschen können zu Grenzerfahrungen
führen (Überforderung)• Identität als schwerhöriger Mensch oft schwierig • Organisation in Schwerhörigenverbänden und Selbsthilfe in den letzten Jahren
zunehmend
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Spätertaubt
• Ertaubung nach Abschluss des Spracherwerbs (postlinguale Ertaubung)
• konnten Sprache intuitiv erlernen (= altersgemäße Sprachkompetenz)
• früher Hörverlust führt zur Veränderung der Sprachkompetenz
• An Lautsprache orientiert absehen, hohe Konzentration, Logopädie, Audiotherapie
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Cochlea-Implant-Träger
• Cochlea-Implantat (CI)
• Innenohrprothese
(operative Implantation)
• GdB 100 %
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Beratungsstellen für hörgeschädigte/hörbehinderte Menschen
• In jedem Regierungsbezirk gibt es – mindestens einen Sozial-/Beratungsdienst für
hörgeschädigte/hörbehinderte Menschen und – eine Dolmetscher-Vermittlungsstelle (häufig angegliedert an
den Sozialdienst).• In Ballungsregionen sind zum Teil mehrere Beratungs- und
Sozialdienste tätig. • Darüber hinaus gibt es ergänzende Angebote für besondere
Zielgruppen und zu besonderen Problemlagen, für die spezielle Fachdienste bestehen.
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ZielgruppenBeratungsstellen sind Anlaufstellen für Menschen mit unterschiedlichen Hörschädigungen: Gehörlose Schwerhörige Spätertaubte Cochlea-Implantat (CI)-Träger Hörgeschädigte mit Mehrfachbehinderung
(psychisch krank, lern- und geistig behindert u. a.) Soziales Umfeld von Hörgeschädigten (Angehörige, Kontaktpersonen) Taubblinde/Hörsehbehinderte Tinnitus-Betroffene mit Hörbehinderung
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Besonderheiten der Zielgruppe die Beratung ist zeitintensiver, langsamer und störungsanfälliger aufgrund
der Kommunikationsschwierigkeiten
eine intensive Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und speziellenFachdiensten ist erforderlich (enge fachliche Kooperation, (Erst-)
Begleitung)
bedürfen Kommunikationshilfen wie Gebärdensprachdolmetschern, Schriftmittlern, Taubblinden-Assistenzen. Die Kommunikations-hilfeverordnung erfasst nicht die Übernahme aller hierbei anfallenden Dolmetscherkosten.
Bei vielen hörgeschädigten Menschen hohe Hemmschwelle zum Besuch einer Beratungsstelle (Ausnahme: gehörlose Menschen)
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AufgabengebieteAls Dienste der überregionalen offenen Behindertenarbeit übernehmen die
Sozialdienste für Hörgeschädigte/Hörbehinderte folgende Aufgaben:
• Fachliche Leitung• Allgemeine (Sozial-)Beratung• Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Beratungsstellen, wie
auch dem Fachdienst Integration taubblinder Menschen • Information, Aufklärung und Fortbildung zum Thema „Hörschädigung“• Zusammenarbeit und Beratung mit und von
Hörgeschädigten-/Hörbehindertenvereinen und Selbsthilfegruppen • Öffentlichkeitsarbeit und Mitwirkung bei der Interessenvertretung• Gewinnung und Schulung von Ehrenamtlichen• (Gruppenangebote, Bildungs-, Freizeit- und Begegnungsmaßnahmen)• Aktive Einflussnahme auf die regionale Sozialplanung, um Versorgungslücken im
Hinblick auf den zu beratenden Personenkreis im sozialen Versorgungssystem zu schließen.
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Schwerpunkte der Beratung (I.)Hörgeschädigte/Hörbehinderte Menschen benötigen Unterstützung bei der Bewältigung behinderungsbedingter Probleme im Lebensalltag und Vermittlung ggf. auch Begleitungzu speziellen Fachdiensten. Im Mittelpunkt der Beratung stehen folgende Aufgaben:
• Antragstellungen, Erledigung von Schriftverkehr• Umgang mit Ämtern und Behörden• Sicherung des Lebensunterhalts• Probleme bei der Arbeitssuche und am Arbeitsplatz• Familiäre und persönliche Probleme• Psychosoziale Beratung• Umgang mit der Behinderung• Bewältigung von Lebenskrisen und psychischen Problemen• Probleme im Alter und bei Pflegebedürftigkeit
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Schwerpunkte der Beratung (II.)Darüber hinaus gibt es folgende Aufgaben im Rahmen der Beratung:• Sozialrechtliche Leistungen (z.B. Schwerbehinderten-
ausweis, Umgang mit Behörden und Ämtern, insbesondere beim Schriftverkehr)
• Technische Hilfsmittel• Reha-Maßnahmen, besondere Einrichtungen und
andere Hilfsangebote• Vermittlung an Selbsthilfegruppen• Vermittlung zu Audiotherapie, Seminaren für Hörtaktik
und Gebärdenkursen
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Arbeitsmethoden• Beratung im Rahmen von (Außen-)Sprechstunden und
aufsuchend (Hausbesuche)• Case-Management: Erschließung und Aufbau eines
klientenbezogenen Hilfesystems durch Clearing, Vermittlung an andere Dienste, Vernetzung, Einbeziehung von Gebärden- und Schrift-Dolmetschern, Begleitung und Koordination
• Zusammenarbeit mit Beratungsstellen und Einrichtungen für gut Hörende in der Region und Selbsthilfegruppen und speziellen Angeboten für Hörgeschädigte in Bayern sowie im Bundesgebiet
• Krisenmanagement • Besondere Sprechstunden für Betroffenengruppen
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Erforderliche KompetenzenSozialpädagogische Fachkräfte in der Beratung hörgeschädigter Menschen benötigen folgende besondere Kompetenzen:
• Kenntnis über die besondere Kommunikationssituation hörgeschädigter Menschen und Beherrschung verschiedener Kommunikationsformen (DGS, LBG etc.)
• Kenntnis über die Sozialisationsbedingungen, die Lebenswelt und Kultur gehörloser und schwerhöriger Menschen
• Wissen über psychosoziale Auswirkungen von Hörschädigungen • Kenntnisse über Hilfsmittel, besondere Einrichtungen und Angebote
für Hörgeschädigte• Kenntnisse über die maßgeblichen Sozialgesetze und Richtlinien
insbesondere für Hörgeschädigte
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Alltagsprobleme
• Fallbeispiel Frau K.
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ArbeitgeberBetriebsrat
ÄrzteKlinikenHebam
me
ÄmterJA,
InA, JCWeitereHelferAssis-
tenzen, Betreue
r
FamilieEltern, Geschwi-ster
Andere Beratungsdienste
Schwangerschafts-beratung
Fach-dienste
IFD, SDHG,
FF, MSH,
MSD,
Gebärdensprac
h-Dolmet-scherin
Kinder-gartenSchule
Mutter (gl) mit Kind (h)
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Gehörloser
Mensch
Arbeitsplatz
-Integrations-
amtSGB
Gesundheit
-Kranken-kassen
SGB
Jugendamt
-BayBGG
i.V.m. BayKHV
SGB
Früh-förderung
-Bezirk
UnterfrankenKranken-
kasseBVGU
Kindergarten
-kein
gesetzlicher Kostenträger
BVGU
Schule
-BayBGG
i.V.m. BayKHV
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Gesetzliche Grundlagen
BGG§ 4 Barrierefreiheit
§ 6 Gebärdensprache und andere KommunikationshilfenAbs.1 Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt
§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlichen GewaltAbs. 1 Maßnahmen zum Abbau und Beseitigung von BenachteiligungAbs. 2 Unterschiedliche Behandlung ohne zwingenden Grund
§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderem Kommunikationshilfen zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren
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SGB§ 17 Ausführung der Sozialleistung SGB I Abs.1 (4) Barrierefreiheit
Abs.2 Verwendung der Gebärdensprache
§ 57 Förderung der Verständigung (Rehabilitation)SGB IX
§ 19 AmtsspracheSGB X Abs.1 Verwendung der Gebärdensprache (Satz 2)
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BayBGG i.V.m. Bayerische Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation mit der Schule (Bayerische Kommunikationshilfeverordnung – BayKHV 7/2006)
Art. 4 Barrierefreiheit
Art. 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen Aufwendung sind zu erstatten (Satz 3)
Art. 9 BenachteiligungsverbotAbs. 1 Maßnahmen zum Abbau und Beseitigung von Benachteiligung (Satz 3)Abs. 2 öffentliche Träger dürfen Menschen mit Behinderung nicht benachteiligen
Art. 11 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen KommunikationshilfenAbs. 1 Gebärdensprache verwenden gegenüber Trägern der öffentlichen Gewalt (Satz 1)auf Antrag notwendigen Aufwendungen erstatten (Satz 2)Kommunikation mit der Schule für hörsprachbehinderte Eltern mithörenden Kindern (Satz 3)
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit