Parteien, Namen, Gerichte und Behörden

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Journal für Rechtspolitik 15, 179–187 (2007) DOI 10.1007/s00730-007-0182-3 Printed in Austria, © Springer-Verlag 2007 JRP 179 I. Einleitung II. Zur Wahlpartei, zur im Nationalrat vertretenen Par- tei und zur politischen Partei aufgrund des Par- teienG III. Zum Verhältnis von § 43 ABGB zu § 44 NRWO A. § 43 ABGB B. § 44 NRWO C. Ist § 44 NRWO lex specialis zu § 43 ABGB? D. Vorfrage (§§ 38 AVG, 190 ZPO) E. Rechtsfolgen einer Entscheidung für die unter- legene Partei im zivilgerichtlichen Verfahren 1. Zur Bindung der im gerichtlichen Verfahren unterlegenen Partei bei der Einbringung eines Wahlvorschlags 2. Verpflichtung zur Abänderung des Namens, Verhalten beim Einigungsversuch F. Unterlassungsklage gegen die wahlwerbende Par- tei? 1. Zu Art 94 B-VG und zur Zuständigkeit des Gerichts 2. Die Verpflichtungswirkung eines Urteils gem § 43 ABGB 3. Klage gegen wahlwerbende Parteien durch „Nichtparteien“ IV. Conclusio Abstract: Für die Bezeichnung von wahlwerbenden Par- teien finden sich bestimmte Regeln in § 44 NRWO. Diese Regeln hat eine Verwaltungsbehörde, die Wahlbehörde, anzuwenden. Gleichzeitig stellt § 43 ABGB ein allge- meines System des Namensschutzes zur Verfügung, das vor den ordentlichen Gerichten in Anspruch genommen werden kann. Die österreichische Rechtsordnung unter- scheidet zwischen Wahlpartei, politischer Partei und im Nationalrat vertretener Partei. Aufgrund der verfas- sungsmäßigen Trennung von Justiz und Verwaltung in allen Instanzen können Entscheidungen von Verwal- tungsbehörden nicht in jenen Bereichen ergehen, in denen eine Zuständigkeit von Gerichten besteht, und umgekehrt. Für die Bezeichnung von wahlwerbenden Parteien bedeutet dies, dass die Frage der Namensver- wendung am Stimmzettel von der Wahlbehörde zu lösen ist. Für durch eine rechtswidrige Verwendung einer Be- zeichnung verursachte Schäden sind jedoch die ordent- lichen Gerichte im Rahmen einer Schadenersatzklage zuständig. Deskriptoren: Bindungswirkung; juristische Person des öffentlichen Rechts; juristische Person des Privatrechts; Kompetenzkonflikt; Namensrecht; Partei, politische; Par- tei, wahlwerbende. Rechtsquellen: Art 94 B-VG; §§ 26, 43 ABGB; § 38 AVG; §§ 42, 44, 45, 96, 106 NRWO; §§ 1, 2, 2a ParteienG. I.  Einleitung In einem System arbeitsteiliger Staatsorganisation wird die Zuständigkeit zur Erlassung mancher Ent- scheidungen den ordentlichen Gerichten und an- derer Entscheidungen den Verwaltungsbehörden übertragen. 1 ) Nur in einem idealtypischen Rechts- system weist die Rechtsordnung jeden Sachverhalt eindeutig einer Behörde oder einem Gericht zu. In der Realität ist der Rechtsanwender oft mit Unklar- heiten hinsichtlich der Zuständigkeit konfrontiert. Ein der Aufteilung der Kompetenzen auf mehre- re Institutionen angelagertes Problem ist das der Bindung von Verwaltungsbehörden an gerichtliche Urteile und umgekehrt. Wenn zur Lösung einer be- stimmten Frage eine Verwaltungsbehörde zustän- dig ist, soll die Entscheidung der Verwaltungsbe- hörde auch für das Gericht verbindlich sein, sofern diese Frage eine Vorfrage im Verfahren darstellt. Wenn hingegen die Beantwortung der „Gesamtfra- ge“ zerlegbar ist und für einzelne Teilfragen ein Gericht, für andere eine Verwaltungsbehörde zu- ständig ist, wird es zwar Berührungspunkte, aber keine Überschneidungen geben. 2 ) Problematisch ist in diesem Fall die Abgrenzung zwischen den einzelnen Teilbereichen und damit den einzelnen Zuständigkeiten. Diese hier skizzierten Probleme sind bei der Fra- ge der Führung einer Bezeichnung durch eine wahl- werbende Gruppe im Vorfeld der Nationalratswahl 2006 virulent geworden. 3 ) Im Zuge der Auseinan- dersetzung um die Verwendung der Bezeichnung „freiheitlich“ erwirkte eine politische Partei eine Einstweilige Verfügung eines Gerichts, die sich auf § 43 ABGB stützte und der anderen politischen Partei die Verwendung der Bezeichnung untersagte. Gleichzeitig gestatteten die Landeswahlbehörden gem § 42 iVm § 44 NRWO die Verwendung der Be- 1 ) Vgl Raschauer , Allgemeines Verwaltungsrecht 2 (2003) Rn 199. 2 ) So VfSlg 16.772/2002 zur Entscheidung über eine Auslieferung; vgl auch Öhlinger , Verfassungsrecht 6 (2005) Rn 606. 3 ) Weitere Fragen haben sich hinsichtlich der Zusam- mensetzung der Bundeswahlbehörde und des Platzes am Stimmzettel ergeben; vgl dazu Hengstschläger/Janko, Rechtsfragen der Zusammensetzung der Bundeswahlbe- hörde, JRP 2006, 233; Merli, Zur Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel, JRP 2006, 243; Raschauer , Natio- nalratspartei und Zurechnung, JRP 2006, 255. Stefan Huber Parteien, Namen, Gerichte und Behörden

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Journal für Rechtspolitik 15, 179–187 (2007)DOI 10.1007/s00730-007-0182-3Printed in Austria, © Springer-Verlag 2007 JRP

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I. Einleitung II. Zur Wahlpartei, zur im Nationalrat vertretenen Par-

tei und zur politischen Partei aufgrund des Par-teienG

III. Zum Verhältnis von § 43 ABGB zu § 44 NRWOA. § 43 ABGBB. § 44 NRWOC. Ist § 44 NRWO lex specialis zu § 43 ABGB?D. Vorfrage (§§ 38 AVG, 190 ZPO)E. Rechtsfolgen einer Entscheidung für die unter-

legene Partei im zivilgerichtlichen Verfahren1. Zur Bindung der im gerichtlichen Verfahren

unterlegenen Partei bei der Einbringung eines Wahlvorschlags

2. Verpflichtung zur Abänderung des Namens, Verhalten beim Einigungsversuch

F. Unterlassungsklage gegen die wahlwerbende Par-tei?1. Zu Art 94 B-VG und zur Zuständigkeit des

Gerichts2. Die Verpflichtungswirkung eines Urteils gem

§ 43 ABGB3. Klage gegen wahlwerbende Parteien durch

„Nichtparteien“ IV. Conclusio

Abstract: Für die Bezeichnung von wahlwerbenden Par-teien finden sich bestimmte Regeln in § 44 NRWO. Diese Regeln hat eine Verwaltungsbehörde, die Wahlbehörde, anzuwenden. Gleichzeitig stellt § 43 ABGB ein allge-meines System des Namensschutzes zur Verfügung, das vor den ordentlichen Gerichten in Anspruch genommen werden kann. Die österreichische Rechtsordnung unter-scheidet zwischen Wahlpartei, politischer Partei und im Nationalrat vertretener Partei. Aufgrund der verfas-sungsmäßigen Trennung von Justiz und Verwaltung in allen Instanzen können Entscheidungen von Verwal-tungsbehörden nicht in jenen Bereichen ergehen, in denen eine Zuständigkeit von Gerichten besteht, und umgekehrt. Für die Bezeichnung von wahlwerbenden Parteien bedeutet dies, dass die Frage der Namensver-wendung am Stimmzettel von der Wahlbehörde zu lösen ist. Für durch eine rechtswidrige Verwendung einer Be-zeichnung verursachte Schäden sind jedoch die ordent-lichen Gerichte im Rahmen einer Schadenersatzklage zuständig.

Deskriptoren: Bindungswirkung; juristische Person des öffentlichen Rechts; juristische Person des Privatrechts; Kompetenzkonflikt; Namensrecht; Partei, politische; Par-tei, wahlwerbende.

Rechtsquellen: Art 94 B-VG; §§ 26, 43 ABGB; § 38 AVG; §§ 42, 44, 45, 96, 106 NRWO; §§ 1, 2, 2a ParteienG.

I.  Einleitung

In einem System arbeitsteiliger Staatsorganisation wird die Zuständigkeit zur Erlassung mancher Ent-scheidungen den ordentlichen Gerichten und an-derer Entscheidungen den Verwaltungsbehörden übertragen.1) Nur in einem idealtypischen Rechts-system weist die Rechtsordnung jeden Sachverhalt eindeutig einer Behörde oder einem Gericht zu. In der Realität ist der Rechtsanwender oft mit Unklar-heiten hinsichtlich der Zuständigkeit konfrontiert.

Ein der Aufteilung der Kompetenzen auf mehre-re Institutionen angelagertes Problem ist das der Bindung von Verwaltungsbehörden an gerichtliche Urteile und umgekehrt. Wenn zur Lösung einer be-stimmten Frage eine Verwaltungsbehörde zustän-dig ist, soll die Entscheidung der Verwaltungsbe-hörde auch für das Gericht verbindlich sein, sofern diese Frage eine Vorfrage im Verfahren darstellt. Wenn hingegen die Beantwortung der „Gesamtfra-ge“ zerlegbar ist und für einzelne Teilfragen ein Gericht, für andere eine Verwaltungsbehörde zu-ständig ist, wird es zwar Berührungspunkte, aber keine Überschneidungen geben.2) Problematisch ist in diesem Fall die Abgrenzung zwischen den einzelnen Teilbereichen und damit den einzelnen Zuständigkeiten.

Diese hier skizzierten Probleme sind bei der Fra-ge der Führung einer Bezeichnung durch eine wahl-werbende Gruppe im Vorfeld der Nationalratswahl 2006 virulent geworden.3) Im Zuge der Auseinan-dersetzung um die Verwendung der Bezeichnung „freiheitlich“ erwirkte eine politische Partei eine Einstweilige Verfügung eines Gerichts, die sich auf § 43 ABGB stützte und der anderen politischen Partei die Verwendung der Bezeichnung untersagte. Gleichzeitig gestatteten die Landeswahlbehörden gem § 42 iVm § 44 NRWO die Verwendung der Be-

1) Vgl Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2 (2003) Rn 199.

2) So VfSlg 16.772/2002 zur Entscheidung über eine Auslieferung; vgl auch Öhlinger, Verfassungsrecht6 (2005) Rn 606.

3) Weitere Fragen haben sich hinsichtlich der Zusam-mensetzung der Bundeswahlbehörde und des Platzes am Stimmzettel ergeben; vgl dazu Hengstschläger/Janko, Rechtsfragen der Zusammensetzung der Bundeswahlbe-hörde, JRP 2006, 233; Merli, Zur Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel, JRP 2006, 243; Raschauer, Natio-nalratspartei und Zurechnung, JRP 2006, 255.

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zeichnung „freiheitlich“ zwei wahlwerbenden Grup-pen, denen jedenfalls ein deutliches Naheverhältnis zu den politischen Parteien, die als Parteien im zi-vilgerichtlichen Provisorialverfahren aufgetreten sind, bescheinigt werden kann.

In der Folge soll nach einer Darstellung des Par-teienbegriffs in der österreichischen Rechtsordnung erörtert werden, inwieweit einerseits überhaupt Kompetenzen von Gerichtsbarkeit und/oder Verwal-tungsbehörden bestehen und, sofern geteilte Kom-petenzen gegeben sind, inwieweit eine wechselsei-tige Bindungswirkung bestehen kann.

II.  Zur Wahlpartei, zur im Nationalrat vertretenen Partei und zur politischen Partei aufgrund des ParteienG

Die Rechtsordnung kennt mehrere nicht notwendig kongruente „Rechtsgebilde“, die sie als Partei be-zeichnet.4) Zunächst spricht die Verfassungsbestim-mung in § 1 ParteienG von der Existenz und Vielfalt politischer Parteien, ohne diesen Begriff näher zu definieren.5) Deren Gründung „ist frei“, wobei die Parteien Satzungen zu beschließen und zu veröf-fentlichen haben (§ 1 Abs 3 u Abs 4 ParteienG). Die so gegründeten politischen Parteien verfügen über Rechtspersönlichkeit qua Parteieigenschaft.6) Diese Rechtspersönlichkeit ist umfassend im Sinne einer juristischen Person des Privatrechts7) und erstreckt sich insbesondere auf den Abschluss von Rechtsge-schäften und den Erwerb von Vermögen. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs 4 ParteienG.8)

§ 42 NRWO spricht von wahlwerbenden Parteien, die Wahlvorschläge einbringen. Diese wahlwer-benden Parteien definieren sich nur über die Ein-reichung von Wahlvorschlägen, eine darüber hin-ausgehende Rolle scheint ihnen der Gesetzgeber nicht zugedacht zu haben, auch wenn ein gewisser Zusammenhang zwischen Wahlvorschlag und wahl-werbender Partei besteht: So sieht etwa § 45 Abs 1 NRWO vor, dass in dem Fall, in dem in einem Lan-deswahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter benannt ist, der jeweils an erster Stelle stehende Bewerber als „zustellungsbevollmächtig-ter Vertreter der Partei“ zu betrachten ist. Dieser zustellungsbevollmächtigte Vertreter kann dann in der Folge von der „Partei“ durch einen anderen Vertreter ersetzt werden (§ 45 Abs 2 NRWO). Auch in §§ 96 ff NRWO kommt es zu einer terminolo-

4) Vgl statt vieler Schick, in: Neisser/Handstanger/Schick (Hrsg), Bundeswahlrecht2 (1994) 283 ff, mwN.

5) Vgl Wieser, § 1 ParteienG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Text-sammlung und Kommentar (Loseblatt 1999 ff) Rn 14; Warta, Was heißt „Partei“?, JRP 2006, 268.

6) Vgl zB Berka, Verfassungsrecht (2005) Rn 228.7) Jedenfalls geht der OGH davon aus, dass das Ver-

hältnis der Mitglieder zur Partei ein privatrechtliches ist: SZ 51/154.

8) Vgl Wieser (FN 5) Rn 67 ff.

gischen Gleichstellung von Parteien mit Wahlvor-schlägen. Zwar können sich nach der Terminologie der NRWO zumindest das erste und das zweite Er-mittlungsverfahren nur auf Wahlvorschläge bezie-hen, doch spricht der Gesetzgeber durchgehend von Parteien. Im dritten Ermittlungsverfahren (§ 106 ff NRWO) spricht der Gesetzgeber wieder von Par-teien, die Wahlvorschläge einreichen und scheint damit eine Unterscheidung vorzusehen.

Auch das B-VG kennt den Begriff der wahlwer-benden Partei in Art 26 Abs 6: Wahlwerbende Par-teien sind ermächtigt, Wahlbeisitzer in die Wahlbe-hörden zu entsenden.9)

Der Gesetzgeber knüpft hier nicht an den Par-teienbegriff des ParteienG an, sondern führt die wahlwerbende Partei als eigene Kategorie ein. In der Realität ist der Unterschied manchmal insofern ver-wischt, als idR Parteien iSd ParteienG als wahl-werbende Parteien auftreten.10) Gleichwohl ist es grundsätzlich denkbar, dass eine wahlwerbende Partei mit keiner politischen Partei in Verbindung steht. Ebenso ist es denkbar, dass eine politische Partei sich an keiner Wahl beteiligt und somit nicht den Status einer Wahlpartei erlangt.11)

Der Zusammenhang zwischen politischer Partei und wahlwerbender Partei wird hinsichtlich der im ParteienG geregelten Parteienförderung besonders deutlich: Nach § 2 Abs 2 ParteienG hat jede im Na-tionalrat in Klubstärke vertretene politische Partei Anspruch auf bestimmte Mittel, ebenso jede im Na-tionalrat vertretene Partei auf Wahlkampfkosten-rückerstattung. Aber auch politische Parteien, die nicht im Nationalrat vertreten sind, haben unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Förde-rung.12) Anspruch auf Parteienförderung13) hat die politische Partei, Voraussetzung für das Erlangen der Förderung ist aber die Existenz einer Wahlpartei bzw ein bestimmtes Wahlergebnis dieser Wahlpar-tei.14) Es genügt für die Erlangung dieser Förderung also nicht, politische Partei iSd ParteienG zu sein,

9) Vgl auch Wieser (FN 5) Rn 5.10) Vgl Wieser (FN 5) Rn 5.11) Dies ist auch insofern fast denknotwenig, zumal in

Österreich ca 800 Parteien ihre Statute hinterlegt haben, aber nur immer ein geringer Bruchteil dieser auch bei Wahlen antritt; vgl zB die Zahlen mit Stand 2001 bei Wieser, Defizite des österreichischen Parteienrechts in rechtsvergleichender Perspektive, JRP 2001, 251, sowie für 2005 bei Müller, Parteiensystem, in: Dachs et al (Hrsg), Politik in Österreich (2006) 279 (289).

12) Vgl zB Thienel, Die Finanzierung politischer Par-teien in Österreich, in: Manssen/Banaszak (Hrsg), Die Finanzierung von politischen Parteien in Europa – Nati-onale Bestandsaufnahme und europäische Perspektive (2007) (im Druck).

13) Vgl zuletzt Lenzhofer, Wahlwerbungskosten-Bei-träge und Zweckbindung: Die §§ 2a und 2b PartG, JRP 2006, 106 (107f).

14) Vgl Thienel (FN 12), der auch auf die Probleme hinweist, die sich aus dieser „Zweigleisigkeit“ im Fall von Fusionen und Spaltungen von Parteien ergeben können.

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sie muss zugleich auch als wahlwerbende Partei aufgetreten und allenfalls im Nationalrat vertreten Partei sein.

Wahlwerbenden Parteien kommt unzweifelhaft eine – wenngleich beschränkte – Rechtsfähigkeit als juristische Personen des Zivilrechts zu.15)

III.  Zum Verhältnis von § 43 ABGB zu § 44 NRWO

Im hier interessierenden Fall von divergierenden Entscheidungen eines ordentlichen Gerichts und einer Verwaltungsbehörde ist zu überprüfen, in wel-chem Verhältnis die fraglichen Normen, § 43 ABGB und § 44 NRWO, stehen, die beide bestimmte Um-stände der Namensführung zum Regelungsgegen-stand haben.

A. § 43 ABGB

§ 43 ABGB regelt ganz allgemein den unerlaubten Namensgebrauch und die Möglichkeit der gericht-lichen Untersagung einer missbräuchlichen Ver-wendung. Die Bestimmung spricht undifferenziert von „Personen“ und meint damit natürliche genauso wie juristische Personen. Rechtspersönlichkeit iS dieser Bestimmung kommt politischen Parteien je-denfalls zu.16)

Eine Klage nach § 43 ABGB kann von einer na-türlichen oder juristischen Person eingebracht wer-den. In diesem Zusammenhang wird es unerheblich sein, ob sich ihre Rechtspersönlichkeit aus dem Zivilrecht oder dem öffentlichen Recht17) ergibt. Weiters wird eine „Vollrechtsfähigkeit“ dieser juris-tischen Person nicht erforderlich sein. Erforderlich ist nur ihre Befugnis, einen Namen zu führen und prozessfähig vor den ordentlichen Gerichten zu sein. Insofern ist auch nicht von vorneherein aus-zuschließen, dass auch eine wahlwerbende Partei aktiv und passiv klagslegitimiert nach dieser Be-stimmung sein kann: Als „erlaubte Gesellschaft“ iSv § 26 ABGB kann sie jene Ansprüche geltend machen (und wegen jener Verstöße geklagt werden), die aus ihrer Tätigkeit in ihrem Hauptzweck abge-leitet werden können. Dazu gehört grundsätzlich auch die Wahrnehmung des Schutzes von Namens-rechten.18) Voraussetzung dafür ist, dass die wahl-

15) So auch VfSlg 14.803/1997; wohl auch schon in VfSlg 3193/1957.

16) OGH 22.11.1977, 4 Ob 377/77; 6.9.1983, 4 Ob 342/ 83, unter Berufung auf Ermacora, Verfassungsände-rungen 1975, JBl 1976, 79 (86); 13.9.2000, 4 Ob 166/ 00s.

17) Vgl zur Unterscheidung etwa Raschauer (FN 1) Rn 78; Pauger, Die juristische Person öffentlichen und die juristische Person privaten Rechts, ZfV 1986, 5.

18) So ausdrücklich Merli, Zum Schutz des Namens politischer und wahlwerbender Parteien, Öffentliche Si-cherheit 1983, 4 (5); ähnlich OGH 22.11.1977, 4 Ob 377/ 77.

werbende Partei rechtlich existent wird. Dies wird sie mit der Einreichung eines Wahlvorschlags.19) Vorher kann sie einen entsprechenden Anspruch schon mangels Parteifähigkeit nicht geltend ma-chen.20) Der OGH hat seine Zuständigkeit, eine Klage, die gegen eine wahlwerbende Partei gerich-tet war, bejaht und die Namensführung durch diese Partei untersagt.21) Ob dies auch bedeutet, dass der wahlwerbenden Partei gerichtlich die Verwendung eines bestimmten Namens auf dem Stimmzettel untersagt werden könnte, kann nicht abgeleitet werden: Hinsichtlich der Verwendung der Partei-bezeichnung auf dem Stimmzettel ist das Urteil undeutlich, zumal die Klage offenbar erst nach der Wahl eingebracht wurde.

Weitere Voraussetzungen einer erfolgreichen Kla-ge sind die Beeinträchtigung des Namensträgers durch die unbefugte Verwendung des Namens sowie die Unbefugtheit des Gebrauchs ebenso wie die Schutzwürdigkeit des beeinträchtigten Interes-ses.22) Die Norm selbst hat primär den Zweck, den Namensinhaber vor Störungen der Namensverwen-dung zu schützen. Der Namensinhaber ist klagslegi-timiert.23) Gleichzeitig kommt dem Namen im Ver-hältnis zu Dritten unterscheidende Funktion zu, ohne dass jedoch Dritte nach § 43 ABGB klagslegi-timiert wären.

B. § 44 NRWO

Gem § 43 NRWO muss ein Landeswahlvorschlag eine unterscheidende Parteibezeichnung enthalten. § 44 NRWO regelt die Vorgehensweise in dem Fall, dass zwei oder mehrere Wahlvorschläge die selbe oder eine schwer unterscheidbare Parteienbezeich-nung enthalten. Diesfalls ist zunächst ein „Eini-gungsversuch“ zu unternehmen. Wenn dieser miss-lingt, normiert das Gesetz den Vorrang einer Partei-bezeichnung, die schon auf veröffentlichten Vor-schlägen bei einer Nationalratswahl innerhalb der letzten zehn Jahre enthalten waren. Diese Bezeich-nung ist zu belassen, die übrigen Landesvorschläge sind mit dem Namen des listenersten Bewerbers zu benennen. § 44 Abs 4 NRWO normiert noch für den Fall von zwei nicht oder schwer unterscheidbaren Bezeichnungen, dass jene wahlwerbende Partei hin-sichtlich der Namensführung Vorrang hat, die den Wahlvorschlag zuerst eingereicht hat.

Anders als bei § 43 ABGB ist hier der Schutz-zweck ein zweifacher: Einerseits geht es darum,

19) Vgl Koja, Die Rechtsfähigkeit der Wahlparteien und der politischen Parteien, in: Stiefbold et al (Hrsg), Wahlen und Parteien in Österreich II (1966) 849 (855 ff).

20) Vgl Merli (FN 18) 5.21) OGH 22.11.1977, 4 Ob 377/77.22) Vgl zB Posch, § 43 ABGB, in: Schwimann/Ver-

schraegen (Hrsg), ABGB Praxiskommentar Bd 13 (2005) Rn 22 ff.

23) Vgl Posch (FN 22) Rn 13 f.

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jene Partei, der aufgrund von prioritärer Bezeich-nungsverwendung diese Bezeichnung zukommt, vor „Begehrlichkeiten“ anderer Bewerber zu schützen. Andererseits ist diese Bestimmung geeignet, dem Wählerwillen dadurch zum Durchbruch zu verhel-fen, dass sie die Unterscheidbarkeit der einzelnen Wahlparteien garantiert.

Das Verfahren wird hier von Amts wegen einge-leitet, wenn die Wahlbehörde bei der Prüfung der Wahlvorschläge zum Ergebnis kommt, dass eine mangelnde Unterscheidbarkeit vorliegen könnte.

C. Ist § 44 NRWO lex specialis zu § 43 ABGB?

Wenn zwei Normen aufeinandertreffen, die gleiche Sachverhalte regeln, kommt aufgrund der Deroga-tionsregeln der spezielleren vor der allgemeineren und der jüngeren vor der älteren Regelung Vorrang zu. Im vorliegenden Fall ist § 44 NRWO nicht nur spätere Norm zu § 43 ABGB, sondern könnte auch speziellere sein: Während § 43 ABGB allgemein den Gebrauch des Namens (zB auch einer politischen Partei) gegen Einwirkungen Dritter schützt, schützt § 44 NRWO die Bezeichnung einer wahlwerbenden Partei in einer bestimmten Situation. Wenn ein der-artiges Verhältnis der Spezialität vorliegt, kann da-von ausgegangen werden, dass im Falle der Bezeich-nung einer wahlwerbenden Gruppe § 43 ABGB gar nicht zur Anwendung kommen könnte, sondern nur aufgrund von § 44 NRWO durch die Wahlbehörde entschieden werden müsste. Eine einstweilige Ver-fügung oder ein Urteil eines Gerichts wäre folglich mit dem Fehler der Unzuständigkeit behaftet, der auch insofern verfassungsrechtlich erheblich wäre, als in diesem Fall eine durch Gesetz einer Verwal-tungsbehörde übertragene Angelegenheit von einem ordentlichen Gericht entschieden würde.24) Es könnte in diesem Fall ein positiver Kompetenzkon-flikt vorliegen, wenn sowohl ein Gericht als auch eine Verwaltungsbehörde in der Sache entschei-den.

Eine Voraussetzung, um überhaupt von einem Kompetenzkonflikt sprechen zu können, ist, wie auch bei der Frage der Derogation zwischen zwei Normen, das Vorliegen derselben Sache,25) wobei ein Kriterium für das Vorliegen derselben Sache Identität in der betroffenen Partei des Verfahrens

24) Vgl Art 94 B-VG; Gerichte und Verwaltungsbehör-den dürfen nicht zur Entscheidung in derselben Sache berufen werden: VfSlg 6185/1970, 6278/1970, 7021/1973, 7273/1974; auch vgl Mayer, Kontrolle der Verwaltung durch die ordentlichen Gerichte?, ÖZW 1991, 97.

25) Zweimal von derselben Sache zu sprechen, ist dog-matisch nicht ganz präzise, zumal es sich bei der Frage der Derogation um die abstrakte Regelung desselben Sachverhalts handelt, während ein Kompetenzkonflikt in einem konkreten Anlassfall entsteht, doch wird für die Feststellung, ob dieselbe Sache vorliegt, nach den glei-chen Kriterien vorzugehen sein.

sein kann. Bereits hier kann eine Divergenz festge-stellt werden, zumal das Namensrecht einer poli-tischen Partei nach dem ParteienG jedenfalls durch das ABGB geregelt wird. Parteien eines Verfahrens, das sich auf § 43 ABGB stützt, können die als juris-tische Personen eingerichteten Parteien26) nach ParteienG sein. Im Namensstreit vor der Wahlbe-hörde gem § 44 NRWO geht es um die Führung einer Bezeichnung durch eine wahlwerbende Par-tei.27) Allerdings können auch wahlwerbende Par-teien uU Parteien eines Verfahrens gem § 43 ABGB sein.28)

Doch auch hinsichtlich des Regelungsgegenstan-des ist der Anwendungsbereich der beiden Normen nicht deckungsgleich: § 44 NRWO regelt ausschließ-lich die Bezeichnung am Stimmzettel. Diese Be-stimmung kann nur im Vorfeld von Nationalrats-wahlen und im Hinblick auf dieselben zur Anwen-dung kommen. Keine Anwendung kann sie bei-spielsweise auf eine Partei finden, die zwischen zwei Nationalratswahlen gegründet wird oder sich zwi-schen zwei Nationalratswahlen umbenennt.

Auch zielt diese Bestimmung ausschließlich auf die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei am Stimmzettel ab, ohne Wirkungen für die – nicht notwendigerweise – dahinterstehende Partei iSd ParteienG zu haben. Sehr oft führen wahlwerbende Parteien Bezeichnungen, die sich vom Namen der Partei unterscheiden.29) Wollte man von einem lex-specialis-Verhältnis zwischen § 43 ABGB und § 44 NRWO ausgehen, würde dies bedeuten, dass kein Rechtsschutz für all jene namensrechtlichen Ver-stöße, die nicht im Umfeld einer Wahl erfolgen, ge-geben wäre. Nicht nur könnte eine Namensführung zwischen zwei Wahlen nicht untersagt werden, son-dern könnten auch namensrechtliche Konflikte, die sich nicht auf die Namensführung am Stimmzettel beziehen, sondern im sonstigen politischen Wett-streit entstehen, gar nicht ausgetragen werden. Eine neu gegründete Partei, die sich zB Kommunistische Partei Österreichs nennt, könnte dies jedenfalls un-behelligt so lange tun, bis wieder Wahlen anstün-den, weil ja eine auf § 43 ABGB (oder allenfalls auf § 9 UWG)30) gestützte Klage nicht in Frage käme, da nur § 44 NRWO anzuwenden wäre.

26) Vgl dazu bei II.27) § 44 Abs 1 NRWO scheint aufgrund seines Wort-

lauts von der Rechtsfähigkeit der „Wahlvorschläge“, de-ren Vertreter zu laden sind, auszugehen; den Wahlvor-schlägen könnte somit noch eine von der der wahlwer-benden Partei unabhängige Rechtspersönlichkeit zukom-men; gleichwohl soll in der Folge von einer einheitlichen und kongruenten Rechtspersönlichkeit von wahlwer-bender Partei und Wahlvorschlag ausgegangen werden. Vgl auch bei II.

28) Vgl dazu unten bei III.F.29) Zu denken ist insbesondere an Zusätze zur Be-

zeichnung, die den Namen des Spitzenkandidaten ent-halten.

30) Vgl Posch (FN 22) Rn 30.

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Ähnliches würde für den Fall gelten, dass eine Partei eine Bezeichnung wählt, an der eine andere natürliche oder juristische Person, die jedoch nicht bei Wahlen kandidiert, ein Namensrecht zukommt, ein Namensrecht hat (zB Arnold-Schwarzenegger-Partei, BAWAG-Partei). Dann würde, solange diese Bezeichnung unterscheidend ist, kein juristisches Mittel zur Untersagung dieser Namensverwendung zur Verfügung stehen.

Diese Lösung kann nicht beabsichtigt sein, zumal dann etwa auch im normalen geschäftlichen Ver-kehr eine unbefugte Namensführung nicht unter-sagt werden könnte. Vielmehr ist für einen Streit zwischen zwei politischen Parteien eine Zuständig-keit der ordentlichen Gerichte zu prüfen.

D. Vorfrage (§§ 38 AVG, 190 ZPO)

Eine Vorfrage iSv § 38 AVG könnte für das Verfahren vor der Wahlbehörde die Frage sein, ob die Partei, die hinter einer wahlwerbenden Partei steht, einen bestimmten Namen führen darf. Doch geht es bei einer Vorfrage iSv § 38 AVG darum, dass ein be-stimmtes Tatbestandselement von einer anderen Institution zu beurteilen ist.31)

Die Frage, ob eine Partei einen Namen führen darf, wird zumindest positivrechtlich nicht als Vor-frage für die Verwendung einer bestimmten Be-zeichnung einer wahlwerbenden Partei qualifiziert. Auch kann § 44 NRWO nicht entnommen werden, dass der Parteinamen jener Partei, die einen Wahl-vorschlag einbringt, eine Auswirkung für die Partei-bezeichnung im Falle von zwei schwer unterscheid-baren Parteibezeichnungen haben soll. Vielmehr wird, sofern ein Einigungsversuch misslingt, darauf abgestellt, ob in den 10 Jahren vor der fraglichen Wahl eine wahlwerbende Partei unter demselben Namen kandidiert hat. Dieser Gruppe käme, wenn sie wieder kandidiert, die strittige Bezeichnung zu (§ 44 Abs 1 NRWO), die anderen Vorschläge wären nach dem erstgereihten Kandidaten zu benennen. Außerdem ist jener Gruppe die Führung des Na-mens zu gestatten, die ihren Wahlvorschlag zeitlich früher eingebracht hat (§ 44 Abs 4 NRWO).32) Damit ist jedenfalls die Bezeichnung einer politischen Par-tei nicht Entscheidungsgrundlage für die Wahlkom-mission.

31) Vgl Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 (2006) 150; Raschauer (FN 1) Rn 578 ff; Spitzer, Die Bindungs-wirkung von Verwaltungsakten im Zivilprozess, ÖJZ 2003, 48 (50 ff); Walter, Die Bindung der Verwaltungsbe-hörden an rechtskräftige zivilgerichtliche Urteile und an Bescheide im Rahmen des AVG im Vorfragenbereich, in: Koja-FS (1998) 619 (621 ff); Walter, Die Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige Bescheide nach AVG im Rahmen der Zivilprozessordnung im Vorfragenbereich, ÖJZ 1996, 601 (602 f).

32) Vgl auch Merli (FN 18) 5.

Im Umkehrschluss wird selbiges auch für Ge-richte zu gelten haben, die zwar nach § 190 ZPO33) an Entscheidungen von anderen Gerichten und Ver-waltungsbehörden gebunden sind, wenn diese über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses abgespro-chen haben, das Gegenstand des laufenden Verfah-rens ist. Doch kann auch für ein Verfahren nach § 43 ABGB nicht angenommen werden, dass die Verwen-dung einer Listenbezeichnung durch eine wahlwer-bende Gruppe unmittelbar eine Vorfrage für das gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Führen eines Namens durch eine politische Partei darstellt. § 43 ABGB ist diesbezüglich viel weiter:34) Es geht um den unbefugten Gebrauch eines Namens durch eine (juristische oder natürliche) Person.35) Was dann die Feststellung anbelangt, wer berechtigt ist, den Namen zu führen und wer nicht, obliegt diese dem Gericht in freier Beweiswürdigung. Die Kandidatur einer wahlwerbenden Gruppe unter einem entspre-chenden Namen könnte in diesem Zusammenhang ein Indiz (etwa iS einer zeitlich früheren Namens-verwendung) darstellen, ohne dass dies jedoch zwingend (alleiniges) Unterscheidungsmerkmal sein müsste: Das Gesetz schreibt dem Gericht nicht vor, nach welchen Kriterien es die Zulässigkeit einer Namensverwendung zu überprüfen hat. Gleichwohl ist die Frage einer Kandidatur und einer entspre-chenden Beurteilung durch die Verwaltungsbehör-de für das Gericht wohl erheblich. Eine Bindung besteht somit allenfalls in einer Berücksichtigungs-pflicht des Gerichts, nicht jedoch in einer Bindung hinsichtlich einer Ergebniskonformität.

Die staatlichen Institutionen Verwaltungsbehör-de und ordentliches Gericht sind somit nicht un-mittelbar an die Entscheidung der jeweils anderen Institution gebunden. Sehr wohl bindet eine solche Entscheidung die Parteien des Verfahrens.

E. Rechtsfolgen einer Entscheidung für die unterlegene Partei im zivilgerichtlichen Verfahren

Wenn bislang feststeht, dass der Gesetzgeber mit den beiden Materien zwei unterschiedliche Sachver-halte geregelt hat, und dass es zu einer wechselsei-tigen Bindung der betroffenen Institutionen gar nicht kommen kann, sagt dies noch nichts darüber aus, wieweit die Bindung für die betroffene Partei geht. Relativ unstrittig dürfte sein, dass jene poli-tische Partei, die aufgrund der Entscheidung der Wahlbehörde eine Liste (wahlwerbende Partei) nicht unter einem bestimmten Namen kandidieren lassen darf, in der Namensverwendung in sonstigen Belan-

33) Vgl ausführlich Walter (FN 31) 601; Fasching, Sind die Gerichte an präjudizielle Bescheide gebunden?, JBl 1976, 557.

34) Vgl auch Merli (FN 18) 5.35) Vgl Posch (FN 22) Rn 22 ff.

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gen nicht gebunden ist, also im sonstigen Rechts-verkehr unter dem fraglichen Namen auftreten darf. Eine Zuständigkeit zur Beimessung weiterer Wir-kungen für die Entscheidung der Wahlbehörde kann nicht angenommen werden, dafür ist ein Rechtsweg vor den öffentlichen Gerichten vorgesehen, es be-steht keine Kompetenz der Wahlbehörde.

Anders stellt sich die Situation dar, wenn eine Partei, der die Führung eines bestimmten Namens gerichtlich untersagt wurde, einen Wahlvorschlag selben Namens einbringen möchte. Hier ist fraglich, ob dies ein „Führen“ des Namens darstellt und so-mit von der Wirkung des Gerichtsurteils umfasst wird, was dann wohl einem Verbot der Einbringung des entsprechenden Wahlvorschlags entspräche. Ebenso könnte ein entsprechendes Urteil (oder ein Instrument des Provisorialrechtsschutzes) nach Einbringung der Wahlvorschläge, aber noch vor Entscheidung der Wahlbehörde die Repräsentanten der Partei zu einem bestimmten Verhalten anläss-lich eines Schlichtungsversuchs gem § 44 Abs 1 NRWO oder überhaupt zur Abänderung der Be-zeichnung des Wahlvorschlages verpflichten.

1. Zur Bindung der im gerichtlichen Verfahren unterlegenen Partei bei der Einbringung eines Wahlvorschlags

Gerichtsurteile (wie auch Einstweilige Verfügungen) richten sich grundsätzlich an die Parteien des Rechtsstreits, in dem das Urteil ergangen ist,36) je-doch nicht an natürliche und juristische Personen, die nicht Parteien des Rechtsstreits waren. Aller-dings hat ein in einem Urteil festgestelltes Rechts-verhältnis durchaus auch Auswirkungen auf Dritte: Ein festgestelltes Eigentum an einer Sache kann auch für andere Verfahren relevant sein, wobei es jedoch für Dritte zulässig ist, ein durch Urteil fest-gestelltes Eigentum zu bestreiten, eben weil das Urteil nur zwischen den Parteien des Verfahrens wirkt.

In der hier fraglichen Konstellation wird einer politischen Partei aufgetragen, einen bestimmten Namen nicht zu führen. Partei des Verfahrens ist die politische Partei iSd Parteiengesetzes. Verpflichtet sind somit die juristische Person Partei sowie die für sie handelnden Organe, so weit sie als ihre Organe handeln. Bei Wahlen können hingegen gerade keine politischen Parteien, sondern nur wahlwerbende Parteien kandidieren. Dennoch würde es wohl zu kurz greifen, aus diesem Unterschied in der juristi-schen Person von vorneherein jegliche Bindungs-wirkung auszuschließen. Die Logik des Gesetzge-bers erscheint etwas zirkulär, wenn gemäß dem verfassungsrangigen § 1 Abs 2 ParteienG die „Mit-wirkung an der politischen Willensbildung“ zur Auf-

36) Vgl zB Rechberger/Simotta, Grundriss des öster-reichischen Zivilprozessrechts6 (2003) Rn 691.

gabe einer politischen Partei gehört.37) Nachdem die politische Willensbildung insbesondere durch Wah-len erfolgt und politische Parteien selbst an diesen gar nicht teilnehmen können, wäre die Folge, dass politische Parteien ihre Aufgaben nicht erfüllen könnten. Diesfalls wäre aber § 42 NRWO verfas-sungsrechtlich bedenklich, weil er den politischen Parteien die Mitwirkung an der Willensbildung in einem wesentlichen Bereich verwehren würde.

Doch auch der VfGH hält an der „strengen Un-terscheidung“ zwischen politischer Partei und Wahlpartei fest,38) dies trotz der aufgezeigten defi-nitorischen Ungenauigkeiten des (Verfassungs)ge-setzgebers. Insofern wird auch für den Rechtsan-wender diese Unterscheidung erheblich bleiben und eine an eine politische Partei gerichtete Entschei-dung nicht für die Wahlpartei und umgekehrt gel-ten können.

2. Verpflichtung zur Abänderung des Namens, Verhalten beim Einigungsversuch

Hat man akzeptiert, dass die Rechtsordnung einen Unterschied zwischen wahlwerbender Partei und politischer Partei macht, ist dieser Unterschied kon-sequent in allen weiteren relevanten Fragen beizu-behalten. Ein an eine politische Partei gerichtetes Gerichtsurteil kann auch nicht das Verhalten einer wahlwerbenden Partei vor der Wahlbehörde (etwa anlässlich der Durchführung des Einigungsver-suchs) beeinflussen, da es an eine andere juristische Person gerichtet ist.

Rechtspolitisch wiederum ist dann hinzuneh-men, dass eine wahlwerbende Partei mit einer Be-zeichnung am Stimmzettel steht, diese Bezeichnung jedoch in der tatsächlichen Wahl“werbung“ von der „hinter“ dieser wahlwerbenden Partei stehenden politischen Partei nicht verwendet werden darf.

F. Unterlassungsklage gegen die wahlwerbende Partei?

Mit Koja39) und Merli40) kann angenommen werden, dass grundsätzlich auch einer wahlwerbenden Par-tei so weit Rechtspersönlichkeit zukommt, dass sie die Verletzung ihres Namensrechts geltend machen und umgekehrt wegen der Verletzung eines Namens-rechts belangt werden kann. Diese allgemeine Aus-sage hat nur dann praktische Relevanz, wenn sich innerhalb der Rechtsordnung tatsächlich ein Platz für eine derartige Klage findet.

37) Vgl zum weiten Feld der Aufgaben der Parteien aufgrund dieser Bestimmung Wieser (FN 5) Rn 27 ff.

38) VfSlg 14.803/1997.39) Koja, Die Rechtsfähigkeit der Wahlparteien und

der politischen Parteien, JBl 1958, 487 (491); vgl dort auch die Hinweise auf die ältere Jud des VfGH.

40) Merli (FN 18) 5.

185S. Huber · Parteien, Namen, Gerichte und Behörden

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1. Zu Art 94 B-VG und zur Zuständigkeit des Gerichts

Es fragt sich, ob eine Kompetenz des ordentlichen Gerichts zur Erlassung eines Urteils, das eine Ver-wendung des Namens vor einer Verwaltungsbehörde verbietet, in einem Verfahren zwischen zwei wahl-werbenden Parteien bestehen kann. Bereits oben wurde auf die unterschiedlichen Regelungsgegen-stände der fraglichen Bestimmungen verwiesen. In diesem Zusammenhang würden das Urteil des Ge-richts und die Entscheidung der Wahlbehörde zum selben Ergebnis führen,41) nämlich zur Feststellung, dass eine wahlwerbende Partei eine bestimmte Be-zeichnung nicht führen darf. Dabei kommt dem Gericht aber zweifellos ein anderer Beurteilungs-maßstab, aber auch eine andere Prüfungsdichte als der Verwaltungsbehörde zu.42) Auch besteht ein Un-terschied in der strikten Antragsgebundenheit des Gerichts, während die Wahlbehörde aus eigenem tätig werden muss, wenn sie zur Ansicht gelangt, dass eine nicht oder nur schwer unterscheidbare Bezeichnung vorliegt.43)

Fraglich ist somit, ob es mit Art 94 B-VG zu ver-einbaren ist, dass eine Verwaltungsbehörde und ein ordentliches Gericht über eine Sache entscheiden und mit ihrer Entscheidung das selbe Ergebnis ver-wirklichen können wie die jeweils andere Institu-tion. Die Lehre von der Bindung an Vorfragenent-scheidungen ist in diesem Zusammenhang nicht unbedingt hilfreich, zumal es sich bei der von der anderen Behörde zu beantwortenden Frage nicht um eine eigentliche Vorfrage handelt: Die Wahlbe-hörde kann problemlos entscheiden, wenn kein zi-vilgerichtliches Urteil vorliegt, so wie das Vorliegen einer Entscheidung der Wahlbehörde keine Voraus-setzung für ein Urteil ist.

Auch die Unterscheidung von Fragen der Bin-dungswirkung vom Kompetenzkonflikt44) hilft nur bedingt weiter: § 43 ABGB beruft die ordentlichen Gerichte zu einer umfassenden Sicherung der na-mensrechtlichen Ansprüche, die Kompetenz des Gerichts geht grundsätzlich weiter als die der Ver-waltungsbehörde. Der Konfliktfall tritt somit nur in der Schnittmenge der Verwendung der Bezeichnung gegenüber der Wahlkommission auf.

Art 94 B-VG ist zu entnehmen, dass die Entschei-dung über die Verwendung eines bestimmten Na-

41) Vgl zu einer ähnlichen Konstellation im Zusam-menhang mit der Schaffung eines zivilrechtlichen Unter-lassungsanspruchs im Anwendungsbereich von § 364a ABGB Mayer (FN 24) 99 ff.

42) Vgl Merli (FN 18) 5.43) In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass

es idR die von einer der betroffenen Parteien in die Wahl-kommission entsandten Vertreter sein werden, die die Aufmerksamkeit der Behörde auf das Vorliegen einer feh-lenden Unterscheidbarkeit richten werden.

44) Vgl Raschauer (FN 1) Rn 199; Spitzer (FN 31) 49 ff.

mens am Stimmzettel entweder nur einem ordent-lichen Gericht oder nur einer Verwaltungsbehörde zukommen darf. Die Rechtsordnung hat diese An-ordnung so umgesetzt, dass sie diese Entscheidung der Wahlkommission überträgt. Insofern kann auch festgehalten werden, dass es dem Zivilgericht nicht zukommt, die Verwendung einer Bezeichnung auf dem Stimmzettel unmittelbar festzulegen. Die Trennung zwischen Justiz und Verwaltung wird auf-rechterhalten, es besteht eine ausschließliche Zu-ständigkeit der Verwaltung, in dieser verwaltungs-rechtlichen Sache zu entscheiden. Davon zu unter-scheiden ist die Sicherstellung zivilrechtlicher An-sprüche, die durchaus neben den öffentlichrecht-lichen bestehen können. Hier ist Raum für eine Kompetenz des Gerichts.

Noch unbeantwortet ist damit jedoch die Frage, ob das Urteil tatsächlich rechtmäßig so weit gehen kann, einer Wahlpartei die Verwendung einer Be-zeichnung gegenüber einer Verwaltungsbehörde zu untersagen. Damit würde vom Gericht die Kogni-tionsbefugnis der Verwaltungsbehörde insoweit ein-geschränkt, als ein allfälliger Rechtsstreit gar nicht mehr entstehen könnte.

2. Die Verpflichtungswirkung eines Urteils gem § 43 ABGB

Abstrakt geht es somit um die Frage, ob eine Par-tei zivilrechtlich verpflichtet werden kann, die Ab-gabe einer öffentlich-rechtlichen Erklärung, zu der sie aufgrund der öffentlich-rechtlichen Rechtslage berechtigt wäre, aus zivilrechtlichen Gründen zu unterlassen; weiters um die Frage, ob es sich bei dem Recht, einen Wahlvorschlag mit einer be-stimmten Bezeichnung einzureichen, um ein dis-positives öffentliches Recht handelt. Denn nur in diesem Fall kann überhaupt von einer Kompetenz des Zivilgerichts zur Untersagung angenommen werden. Dazu ist auszuführen, dass grundsätzlich öffentlich-rechtliche Berechtigungen nicht zur zi-vilrechtlichen Disposition durch den Rechtsinha-ber stehen.45) Gleichwohl anerkennt die Rechts-ordnung auch in § 1295 Abs 2 ABGB,46) dass eine missbräuchliche Rechtsausübung Schadenersatz-ansprüche generieren kann und weist damit darauf hin, dass Unterschiede zwischen einer öf-fentlich-rechtlichen Berechtigung und einer zivil-rechtlichen Rechtmäßigkeit bestehen können. Das Gericht gestaltet nicht die Rechtslage für die Wahlbehörde. Vielmehr gestaltet sie diese nur für die einzelnen Parteien. Diese können – allenfalls mit dem Risiko zivilrechtlicher Schadenersatzan-

45) Vgl Raschauer (FN 1) Rn 1189; ebenso Kucsko-Stadlmayer, Der Verzicht auf öffentliche Rechte, in: Koja-FS (1998) 569.

46) Vgl Harrer, § 1295 ABGB, in: Schwimann (Hrsg), ABGB Praxiskommentar Bd 63 (2006) Rn 144 ff.

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sprüche – den Namen trotz eines Urteils vor der Wahlbehörde verwenden. Es findet sich kein An-haltspunkt dafür, dass hier dem zivilgerichtlichen Urteil Gestaltungswirkung zukommen soll, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu determi-nieren.

Dies schließt jedoch nicht aus, dass Gerichte die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung zivil-rechtlich sanktionieren. Dafür besteht ihre Zustän-digkeit, dies wäre auch mit Art 94 B-VG vereinbar. Es könnte also zB Schadenersatz eingeklagt werden, an der Gültigkeit der Abgabe einer entgegenstehen-den öffentlich-rechtlichen Erklärung könnte die Vereinbarung jedoch nichts ändern. Es ist somit zu unterscheiden zwischen der öffentlich-rechtlichen Berechtigung und allfälligen zivilrechtlichen Kon-fliktfällen.

3. Klage gegen wahlwerbende Parteien durch „Nichtparteien“

Es fragt sich, wie die Rechtslage ist, wenn die Na-mensgleichheit nicht zwischen zwei wahlwerbenden Parteien besteht, sondern, wie im weiter oben aus-geführten Beispiel der „BAWAG-Partei“, mit ande-ren natürlichen oder juristischen Personen wie ins-besondere auch politischen Parteien. Hier bestehen Unterschiede zum oben dargestellten Sachverhalt: Es würde in das Namensrecht einer juristischen Person eingegriffen, die nie Partei des Namensfest-setzungsverfahrens vor der Wahlbehörde sein kann; die Wahlbehörde ist nicht dazu berufen, die Inter-essen dieser juristischen Person zu wahren. Auch hier spricht nichts dagegen, eine Klagslegitimation vor einem ordentlichen Gericht zu bejahen. Nichts-destotrotz besteht auch hier keine Bindung der Wahlkommission an ein die Verwendung eines Na-mens untersagendes Urteil eines Gerichts, zumal die Prüfmaßstäbe des Gerichts und der Wahlbe-hörde andere sind und sich somit der Verfahrens-gegenstand (berechtigte Namensverwendung und Unterscheidbarkeit) unterscheidet. Auch hier ver-hindert Art 94 B-VG, dass ein Zivilgericht unmittel-bar eine Entscheidung fällt, die der Wahlbehörde zugewiesen wurde. Rechtsfolgen eines Verstoßes könnten sich mE nur in zivilrechtlicher Hinsicht (zB Schadenersatz) ergeben, die Entscheidung der Wahl-behörde würde aber nicht determiniert.

Lässt man eine derartige Klage zu, bedeutet das auch, dass wahlwerbende Gruppen, die den Namen einer politischen Partei verwenden, von dieser poli-tischen Partei auf Unterlassung der Namensverwen-dung geklagt werden können – unabhängig davon, ob es eine wahlwerbende Partei in einem Nahever-hältnis zur betreffenden politischen Partei oder mit derselben Bezeichnung gibt.47) Die Verpflichtungs-

47) Vgl auch den Sachverhalt in OGH 22.11.1977, 4 Ob 377/77.

wirkungen eines Urteils beschränken sich jedoch auf die zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche wie allfällige Schadenersatzforderungen. Gleichzei-tig kann die unterlegene wahlwerbende Partei ge-genüber der Wahlbehörde weiterhin den strittigen Namen führen (eben allenfalls unter Gewärtigung zivilrechtlicher Konsequenzen) und sogar erfolg-reich zur Wahl unter der fraglichen Bezeichnung zugelassen werden.

Nachdem hier keine Vorfrage und auch keine wechselseitige Bindung zwischen Verwaltungsbe-hörde und ordentlichem Gericht besteht, bedeutet die Zulassung einer Bezeichnung durch die Wahlbe-hörde nicht, dass der Namensgebrauch dadurch rechtmäßig iSv § 43 ABGB würde. Ob die wahlwer-bende Partei im Lichte von § 43 ABGB berechtigt ist, den Namen zu führen, hat ausschließlich das ordentliche Gericht zu klären.

Eine wechselseitige Bindung von Gericht und Be-hörde besteht nicht; sehr wohl besteht eine „doppel-te Bindung“ des Rechtsunterworfenen, wenn er in Gestalt einer wahlwerbenden Partei auftritt: Dies-falls muss seine Namensverwendung einerseits be-rechtigt iSv § 43 ABGB sein; andererseits muss der Name – jedenfalls, wenn der wahlwerbenden Partei diesbezüglich keine Priorität zukommt – unter-scheidbar iSv § 44 NRWO sein.

IV.  Conclusio

Die Unterscheidung von wahlwerbenden Parteien und politischen Parteien erleichtert es dem Rechts-anwender nicht unbedingt, in den Fragen der Na-mensführung bzw Listenbezeichnung zu einem eindeutigen Ergebnis zu gelangen. Dabei sind die juristischen Folgen einer Unklarheit durchaus gra-vierend, fördern sei doch die nachträgliche Anfech-tung von Wahlergebnissen. Im Extremfall kann eine erfolgreiche Anfechtung eines Wahlergebnisses gem Art 141 B-VG zur Wiederholung einer Wahl führen. Dass dies politisch nicht wünschenswert ist, liegt auf der Hand.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer erfolgreichen Schadenersatzklage gegen eine wahl-werbende Partei das Vermögen, auf das zur Erfül-lung der Schadenersatzansprüche gegriffen werden könnte, nicht übermäßig groß sein muss.

Der Gesetzgeber hätte durchaus die Möglichkeit, diese Fragestellungen eindeutiger zu regeln. Die einfachste Regelung wäre eine klare positivrecht-liche Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gerich-ten und Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Na-mensverwendung durch politische Gruppierungen, allenfalls auch unter Einführung einer umfassenden Sonderkompetenz eines Gerichts oder einer Ver-waltungsbehörde oder eines der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Andere juristisch denkmög-liche Ansätze könnten – womit noch nichts über deren politische Sinnhaftigkeit ausgesagt ist – in die

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Richtung einer Zusammenführung der juristischen Konzeptionen von politischer Partei und wahl-werbender Partei weisen. Dies könnte durchaus im größeren Zusammenhang der Ersetzung des derzeit primär als „Parteienförderungsgesetz“48) fungie-

48) 1967 sollte ein eigenes „Zuwendungsgesetz“ für die politischen Parteien geschaffen werden; vgl Wieser (FN 5) Rn 10. Auch heute liegt der Schwerpunkt der Be-stimmungen des ParteienG auf Regelungen betreffend die Finanzierung. Hinsichtlich der Organisation und der

renden ParteienG durch ein tatsächliches Parteien-gesetz erfolgen.

Korrespondenz:  MMag.Dr. Stefan Huber LL.M., Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten, Parkring 2, A-1010 Wien; E-Mail: [email protected].

institutionellen Absicherung der Parteien schweigt das Gesetz weitgehend.