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Prof. Dr.-Ing. Klaus Henning Senior Advisor im ZLW-IMA der RWTH Aachen Senior Consultant bei der OSTO Systemberatung 28. April 2010 www.zlw-ima.rwth-aachen.de www.ifu.rwth-aachen.de Prävention und Innovation Strategische Ausrichtung, aktuelle Fragen und Ausblick

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Ruhr Universität Bochum

Vorlesung„Patentwesen in den Ingenieurwissenschaften“

Gewerblicher Rechtsschutzund Innovationsmanagement

Prof. Dr.-Ing. H. B. CohauszPatentanwalt

COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTTDüsseldorf

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Diese Vorlesung findet etwas unregelmäßig alle 2 Wochen statt.

Die genauen Termine und eventuelle Ausfälle werden bekannt gegeben

auf der Seite: www.copat.de/vorlesung/mn_vorlesung.htm

Am Ende jeden Semesters finden Prüfungen statt:

Studenten der Elektrotechnik, des Maschinenbaus und alle weiteren Fachrichtungen legen eine schriftliche Prüfung ab über 2 Semester. Studenten der Elektrotechnik wahlweise über 1 oder 2 Semester, d.h. über beide Semester oder über das letzte Semester.

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Ideen schaffen, prüfen, schützen und verwerten

Die wichtigsten Schutzrechte:

Patent = Schutz technischer Erfindungen

Gebrauchsmuster = Schutz technischer Erfindungen

Geschmacksmuster = Schutz von Design

Marke = Schutz des Namens eines Produktes

oder einer Dienstleistung

Schutz jeweils nur durch eine Anmeldung beim Patentamt

Schutz ohne Anmeldung:

Urheberrecht = Schutz für Werke der Literatur, Wissenschaft,

Kunst und Software

Entdeckung Vom Menschen gefunden,

was in der Natur bereits vorhanden war.

Erfindung Vom Menschen neu geschaffen,

was in der Natur bisher nicht vorhanden war.

Merke: Einführung

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Urheber-recht

Gewerblicher Rechtsschutz

Geschmacks-muster

PatentGebrauchs-

musterMarke

Werke derLiteratur,

Wissenschaft,Kunst und Software

Design

(C)Copyright

70 Jahrenach Tod

des Urhebers25 Jahre

(D)*GeschmM

TechnischeErfindung

(P)*DBP

Patent

20 Jahre 10 Jahre 10 Jahre

(R)TM

(U)*DBGM

Gebrauchs-muster

Marke für Waren,Dienstleistungen,

GeschäftlicheBezeichnungen(Name, Firma),und Werktitel

TechnischeErfindung

Anmeldungnicht möglich

Anmeldung erforderlich

12 Monate Schonfrist füreigene Vorveröffentlichungen

6 Monate Schonfrist füreigene Vorveröffentlichungen

* nach der von H.B.Cohausz geänderten DIN 34 und neu geschaffenen ISO 16016

Keine Verfahren

0GewerblRechtsschutz.ppt

Keine Prüfung

PrüfungKeine

PrüfungPrüfung

Immer wieder um10 Jahre verlängerbar

copat

Prio 6 M. Prio 6 M.Prio 12 M. Prio 12 M.

5+5+5+5+5 Ab 3. Jahr jährlich 3+3+2+2

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Der Nutzen von Patenten und Gebrauchsmustern

Erstnutzen: Schutz der eigenen technischen Idee / Entwicklungund damit ein Monopol für das Produkt oder das Verfahren

Zweitnutzen: Höheres Ansehen auf dem Markt und bei den Kundenund hierzu Verwendung der Schutzrechte in der Werbung

Drittnutzen: Motivation für die eigenen Mitarbeiterund damit eine Verbesserung des Innovationsklimas im Unternehmen

Viertnutzen: Verwendung der Schutzrechte zur Kreditsicherungund damit auch zur Refinanzierung

Fünftnutzen: Möglichkeit der Vergabe von Lizenzen an Dritteund damit auch für Crosslizenzen

Nutzen von Patenten.ppt

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Patente und Gebrauchsmuster schützen technische Erfindungen, wenn sie neu und erfinderisch sind (für einen Fachmann nicht naheliegend).

Die Veröffentlichung einer Erfindung vor der Anmeldung beim Patentamt ist schädlich, so das die Erfindung nicht mehr angemeldet werden kann. Nur beim Gebrauchsmuster darf eine Erfindung innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht (6-monatige Neuheitsschonfrist).

Gebrauchsmuster unterscheiden sich von Patenten u.a. dadurch, dass sie nur 10 statt 20 Jahre laufen und keine Verfahren schützen.

Eine Erfindung ist etwas vom Menschen völlig neu geschaffenes, was in der Natur bisher nicht existierte, wie z.B. das Rad. Eine Entdeckung ist dagegen bereits in der Natur vorhanden und wird nur vom Menschen entdeckt und ist damit nicht patentierbar, wie z.B. eine physikalische Formel.

Der Inhaber eines Patentes kann Dritten ein Benutzen der Erfindung verbieten (Anspruch auf Unterlassung) und fordern, dass der ihm entstandene Schaden ersetzt wird (Anspruch auf Schadensersatz).

Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken und Handlungen zu Versuchszwecken sind keine Patentverletzung.

Merke: Patent-materiell

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AnmeldenAnmeldetag

Prüfen aufformale Mängel

Prüfen aufmaterielle Mängel Erteilung Einspruch Nichtigkeitsklage

AnmeldenAnmeldetag

Prüfen aufformale Mängel Eintragung Löschung

Verfahren bei Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen

Patentanmeldung

Gebrauchsmusteranmeldung

Anmeldeverfahren.ppt

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Aufbau von PatentansprüchenMit Ansprüchen wird der Schutzumfang eines Patentes oder Gebrauchsmusters bestimmt, d.h. in den Ansprüchen sind die Merkmale genannt, für die der Inhaber des Schutzrechtes Schutz beansprucht. Diese Merkmale dürfen von einem Dritten nicht benutzt werden. Andernfalls verletzt er das Schutzrecht. Eine Verletzung liegt aber nur dann vor, wenn zumindest der Anspruch 1 (oder ein Nebenanspruch*) verletzt wird.

* Ein Nebenanspruch ist ein zweiter Hauptanspruch, der eine vom Hauptanspruch unabhängige Erfindung enthält, die aber zur Erfindung des Hauptanspruch einheitlich sein muss.

Erfindung

Stand derTechnik

1. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx dadurch gekennzeichnet, dass xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.

Hauptanspruch

Oberbegriff

Kennzeichen

( = Schnittmenge von Stand der Technik und Erfindung)

( = gegenüber dem Stand der Technik neue Merkmale)

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Zwei weitere Schutzrechte

SortenschutzDas Vermehrungsmaterial neuartiger Pflanzen wird beim Bundessortenamtin Hannover auf Grund des Sortenschutzgesetzes geschützt. Eine Sorte ist schutzfähig, wenn sie neu, beständig und homogen ist und sich durch ein wesentliches Merkmal von bisherigen Sorten unterscheidet. Ferner muss ihr ein neuer Name (Sortenbezeichnung) gegeben werden.Die Sortenschutzdauer beträgt grundsätzlich 25 Jahre, bei Hopfen, Kartoffeln, Reben und Baumarten 30 Jahre.

HalbleiterschutzDurch das Halbleiterschutzgesetz wird die geometrische Struktur -Topographie- eines Halbleitererzeugnisses -Mikrochip- geschützt. Schutzgegenstand können im Gegensatz zur entsprechenden Regelung in den USA nicht nur der Halbleiterchip als solcher, sondern z.B. auch die Masken oder das Layout zu dessen Entwicklung sein. Im Unterschied zu technischen Schutzrechten, wie Patent oder Gebrauchsmuster, wird ausschließlich die geometrische Gestaltung des Mikrochips geschützt und nicht seine technische Funktion oder sein technologischer Aufbau. Voraussetzung für den Schutz einer Topographie ist nach § 1, Abs.1, S.1, dass diese "Eigenart" aufweist.

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Anmeldetagder ersten

Patentanmeldungin Deutschland,

Recherche beantragt

I

Recherchen 12 Monate

Priorität

Anmeldetagder zweiten

Patentanmeldungin Deutschland

oder im Auslandz.B. PCT, EP, US

II

Anmeldungsverlauf.doc

Verlauf des Schutzes einer Erfindung durch Patentanmeldungenmit frühem Rechercheantrag und spätem Prüfungsantrag

18 Monate

OffenlegungOffenlegungsschrift

7 Jahre

Prüfungs-antrag

ErteilungPatentschrift

Ablaufnach 20 Jahren

Recherchen-bericht des DPMA*

* DPMA = Deutsches Patent- und Markenamt

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Um ein Gewerbliches Schutzrecht (wie z.B. ein Patent) zu erhalten, muss eine Anmeldung bei einem Patentamt eingereicht werden. Der Tag, an dem die Anmeldung beim Patentamt eingeht, ist der „Anmeldetag“.

Patentanmeldungen werden formalrechtlich (Antrag vollständig, Gebühr bezahlt, Erfindung beschrieben?) und materiellrechtlich (Gegenstand der Anmeldung neu und erfinderisch?) geprüft.

Gegen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts kann Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren ist dann beim Bundespatentgericht anhängig.

Nach der Erteilung können Dritte gegen das Patent innerhalb einer Frist von 3 Monaten Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt erheben (Einspruchsfrist beim Europäischen Patentamt: 9 Monate).

Nach 18 Monaten ab Anmeldetag wird die Patentanmeldung in der eingereichten Fassung unverändert durch die Offenlegungsschrift veröffentlicht.

Ab dem dritten Jahr sind jährlich Jahresgebühren bis zum 20. Jahr zu entrichten.

Wird der Anmeldetag einer ersten Anmeldung bei einer zweiten in- oder ausländischen Anmeldung beansprucht, so muss dies innerhalb von 12 Monaten erfolgen (Beanspruchen einer Priorität).

Merke:Patent-formal

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Merke:

Erst anmelden, dann veröffentlichen!

Eine Erfindung besteht aus Aufgabe und Lösung.

Ein Anspruch besteht aus Oberbegriff (Stand der Technik) und kennzeichnendem Teil (Erfindung).

Eine Patentanmeldung muss zumindest enthalten: Einen Antrag, eine Beschreibung, eine Zeichnung (wenn erforderlich), Patentansprüche (nachholbar).

Innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag einer ersten Anmeldung kann der Anmeldetag bei einer zweiten Anmeldung (als Priorität) beansprucht werden.

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Zeitlicher

Ablauf

Materiellrechtliches

Prüfungsverfahren

ErteilungPatentschrift Zurückweisung

Prüfung auf

formale Mängel

Prüfungsantrag

Offenlegung nach 18 Mon.

Innerhalbvon 7 Jahren

Prüfung auf

materiellrechtlicheMängel

Beschwerde

Bundespatentgericht

Aufrechterhaltung

Einspruch

Widerruf

Zurückweisung

Beschwerde

Bundespatentgericht

Beschwerde

Bundespatentgericht

Berufung

Bundesgerichtshof

Nichtigkeitsklage

Bundespatentgericht

Jahresgebühren nach 2 Jahren

Prüfungsantrag innerhalb 7 Jahren

Ablauf nach 20 J.

Anmeldetag

Patentanmeldung und Patentbeim Deutschen Patent- und Markenamt

Patentanm-Verfahren.ppt

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Aufrechterhaltung des Patentes

Einspruch

Berufung

Bundesgerichtshof

Nichtigkeitsklage

Bundespatentgericht

Widerruf des Patentes

Beschwerde

Bundespatentgericht

Beim Deutschen- Patent- und Markenamt innerhalb 3 Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung.Beim Europäischen Patentamt innerhalb 9 Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung.Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß einer der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe vorliege.

nach der Erteilung eines Patentes § 59 PatG

Einspruchsverfahren

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EinspruchsverfahrenPrüfungsverfahren

Anmeldetag Offenlegung Erteilung

Entschädigungnach Lizenz 33 PatG

18 Monate Schadensersatz 139 PatG

und Unterlassung

Rechte des Patentinhabers

Rechte des Patentinhabers-fett.ppt

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gegen das Schutzrecht durch gegen Verletzer durch

Patent Einspruch beim Patentamt§ 59 PatG und Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht § 81–84 PatG

Gebrauchsmuster Löschung beim Patentamt § 15 bis 17 GbmG

Klage beim Landgericht*

Geschmacksmuster Löschung durch Klage beim Landgericht*§ 33 bis 36 GschmG

Marke Widerspruch beim Patentamt § 42 MG und Löschung beim Patentamt und Landgericht* § 54-55 MG

*in erster Instanz beim Landgericht, zweite Instanz beim Oberlandesgericht

Merke:

Wie wird gegen ein Schutzrecht und gegen Verletzer vorgegangen?

Rechte gegen und aus Schutzrechten

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DasGemein-schafts- patentgilt in allen

Ländernder EU.

Anmelder

Land A

Land B

Land C

Nationale Anmeldungen

Anmelder

Land A

Land B

Land C

Internationale Anmeldung - PCT

AnmeldeamtInternationales BüroIntern. Recherche-

behörde

Anmelder

Land A

Land B

Land C

Europäisches Patent - EPÜ

EuropäischesPatentamt

EPAEuro-

päischesPatent

Anmelder

Gemeinschaftspatent - GPÜ

EuropäischesPatentamt

EPA Gemein-schafts-patent

NationalesPatent

NationalesPatentamt

NationalesPatent

NationalesPatentamt

Nationaler Teil desEuropäischen Patentes

EU

Pat

ents

chu

tz im

Au

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d

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Wie sollte Schutz im Ausland nachgesucht werden?

Es sind drei Arten zu unterscheiden, Auslandsschutz zu erlangen:

1. Nur einzelne nationale Auslandsanmeldungen. Dies ist anzuraten, wenn nur in wenigen ausländischen Staaten d.h. nur in 2 oder 3 Ländern Schutz benötigt wird. Dies können auch Anmeldungen zum Gebrauchsmuster sein.

2. Eine Europäische Patentanmeldung, wenn Patente in mehreren westeuropäischen Staaten gewünscht werden.

3. Eine Internationale Patentanmeldung (PCT), wenn erst wenige Tage vor Ablauf der 12-monatigen Prioritätsfrist die Entscheidung ergeht, in vielen Ländern außerhalb Europas Patentanmeldungen einzureichen und nicht mehr genügend Zeit für die Anmeldungsformalien insb. für übersetzungen ist, oder wenn unklar ist, welche Länder gewählt werden sollen, oder wenn die hohen Auslandskosten erst später aufgebracht werden sollen.

aus FAQs

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Priorität

Anmeldetag einer

deutschen Patentan-meldung

PCT-Patentan-meldung

Nationalisierung der PCT-

Patentanmeldung

12 Monate

Vorab-recherche

US

CN

EP

JP

Ablauf einer PCT- Patentanmeldung

Ablauf Patentanm-mitAusland.ppt

DE

IT

GB

FR

Nationalisierung der EP-

Patentanmeldung

Anfrage obArbeitnehmerdieses Landübernehmen

will

Arbeitgeberwill ein Land

aufgeben

Recherche-bericht

des DPMA

30 Monate bis zur Nationalisierungder PCT-Patentanmeldung

ca. 2 Jahre bis zur Nationalisierungder EP-Patentanmeldung

… …

* Über 140 Staaten ** Über 30 Staaten

* **

Recherche-bericht

der ISA

Arbeitnehmerwerdenübrige Länder

freigegeben

Arbeitnehmerwerden übrige

Länder der PCT-Anmeldung

freigegeben

Arbeitnehmerwerden übrigenationale Teile

der EP-Anmeldung freigegeben

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Schutz für technische Erfindungen wird im Ausland erreicht durch einzelne nationale Patentanmeldungen bei nationalen Patentämtern (führt zu einzelnen nationalen Patenten), durch eine Internationale Patentanmeldung (PCT-Anmeldung) bei einem PCT-Amt (führt zu einzelnen nationalen Patentanmeldungen), durch eine Europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (führt zu einem Europäischen Patent mit einzelnen nationalen Teilen), in Vorbereitung: durch eine Gemeinschaftspatentanmeldung beim Europäischen Patentamt (führt zu einem Gemeinschaftspatent mit Schutz in den 25 EU-Staaten)

Deutsche Unternehmen melden in der Regel eine Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Danach reichen sie innerhalb von 12 Monaten Auslandsanmeldungen unter Beanspruchung der Priorität (des Anmeldetages) der Deutschen Patentanmeldung ein

an erster Stelle beim Europäischen Patentamt, an zweiter Stelle in wichtigen Staaten außerhalb Europas: in den USA und in asiatischen Staaten (China, Japan, Taiwan, Korea …) oft durch eine PCT-Anmeldung.

Schutz für ein neues Design wird im Ausland erreicht durch einzelne nationale Geschmacksmusteranmeldungen bei nationalen Patentämtern (führt zu nationalen Geschmacksmustern), durch Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim Harmonisierungsamt in Alicante (25 Jahre Schutz in den 25 EU-Staaten), durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das nicht angemeldet werden muss (3 Jahre Schutz in den 25 EU-Staaten).

Merke: Schutz im Ausland

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Durch ein Geschmacksmuster wird die ästhetische Gestaltung (Design) eines Gegenstands oder einer Fläche geschützt.

Voraussetzung für den Schutz ist, dass das Design ein neues Erzeugnis ist, das Eigenart besitzt.

Vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen sind Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind.

Es kann gewählt werden zwischen einer Einzelanmeldung und einer Sammelanmeldung. Letztere kann bis zu 100 verschiedene Muster derselben Warenklasse enthalten und bietet eine Gebührenermäßigung.

Es kann eine 12-monatige Neuheitsschonfrist zugunsten des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers in Anspruch genommen werden.

Um den Schutz eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (25 EU-Länder) zu erhalten, muss ein Antrag beim Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt gestellt werden.

Die Schutzdauer eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt 3 Jahre ab dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zum ersten Mal zugänglich gemacht worden ist.

Merke: Geschmacksmuster

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Merke:Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst,

z.B. Bücher, Aufsätze, Musikstücke, Bilder, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Bauwerke und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art sowie Software.

Ein Werk kann nicht zum Urheberrechtsschutz bei einem Amt angemeldet werden. Das Urheberrecht entsteht vielmehr mit der Schaffung des Werkes.

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

7b

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Diensterfindung Voraussetzung: Fertige Erfindung während der Dauer des Dienstverhältnisses: Unerheblich, ob außerhalb der Dienstzeit oder der Diensträume und ob ohne Materialien und Apparate des Arbeitgebers.

1. Meldepflicht § 5 des Arbeitnehmers schriftlich und unverzüglich nachdem Erfindung fertig ist.

2. Inanspruchnahme § 6 durch Arbeitgeber schriftlich innerhalb 4 Monate nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (abdingbar nach Meldung § 22).

a) unbeschränkt § 7 Abs.1 Alle Rechte gehen auf den Arbeitgeber über. Will der Arbeitgeber in einem Land die Erfindung nicht anmelden oder die Anmeldung nicht weiterverfolgen, muß er in diesem Land die Erfindung freigeben.

Ansprüche auf Vergütung: Vor Patenterteilung: (Cromegal) Nur bei Benutzung durch Arbeitgeber Anspruch auf vorläufige Vergütung (ca. 50%), durch die tatsächliche Verwertung abgegolten wird (abhängig vom Versagungsrisiko).Nach Patenterteilung: § 9 Abs. 1 Anspruch auf endgültige Vergütung unabhängig davon, ob Arbeigeber benutzt.

Arbeitnehmererfindungen-1.ppt

b) beschränkt § 7 Abs.2 nicht ausschließliches Recht des Arbeitgebers (ähnlich einer einfachen Lizenz) und Erfindung wird frei §8.

Ansprüche auf Vergütung: Vor Patenterteilung: §8 Anspruch auf Vergütung nur bei Benutzung durch Arbeitgeber.Nach Patenterteilung: § 10 Anspruch auf Vergütung nur bei Benutzung durch Arbeitgeber.

c) Freigabe § 8. (schriftlich) Alle Rechte hat der Arbeitnehmer.

Arbeitnehmererfindungen – nach altem Recht

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Berechnung einer Arbeitnehmererfindungs-Vergütungin Lizenzanalogie

V = U x L x A x R x EA

VergütungUm

satz

LizenzsatzAnteilsfaktorReduktion

Erfinderanteil

Berechnung Formel.doc

Wenn der gesamte Umsatz der Vorrichtung/des Verfahrens eingegeben wird und die Erfindung nur einen Teil der Vorrichtung/des Verfahrens betrifft.

Berechnung durch a + b + c

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Berechnung einer Arbeitnehmererfindungs-Vergütungin Lizenzanalogie

V = U x L x A x R x EA Vergütung = Umsatz x Lizenzsatz x Anteilsfaktor x Anteil der Erfindung an der Vorrichtung/dem Verfahren x Erfinderanteil (bei 2 oder mehr Erfindern)

Beispiel:V = 1 Mio EUR x 4% x 20% x 10% x 50% = EUR 400,-(Die Summe von a+b+c beträgt in diesem Beispiel 9,5)Für die Berechnung des Anteilsfaktors gilt folgende Tabelle:

In dieser Tabelle bedeuten: a = Wertzahl, die sich aus der Stellung der Aufgabe ergibt, b = Wertzahl, die sich aus der Lösung der Aufgabe ergibt, c = Wertzahl, die sich aus Aufgaben und Stellung im Betrieb ergibt, A = Anteilsfaktor (Anteil des Arbeitnehmers am Erfindungswert in Prozenten).

a+b+c = 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

A = 02 04 07 10 13 15 18 21 25 32 39 47 55 63 72 81 90

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) undRichtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst

Arbnerfvergütung-Berechnung.ppt

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Wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb 4 Monaten frei gibt, dann gilt die Erfindung als in Anspruch genommen und der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Erfindung zum Patent anzumelden.

Will der Arbeitgeber die angemeldete Erfindung doch nicht mehr haben, so muss er die Erfindung dem Arbeitnehmer anbieten.

Ist die Erfindung noch nicht angemeldet, so muss er die Zustimmung des Arbeitnehmers einholen, dass er nicht anmelden muss.

Es gibt keine beschränkte Inanspruchnahme mehraußer § 14 (3) bei Auslandsanmeldungen und bei Aufgabe der Anmeldung § 16 (3).

Neues Arbeitnehmererfindungsgesetz§ 5 (1) Satz 1 ArbnErfG:Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden …..

§ 6 (2):Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindungnicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform schriftlich freigibt.

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Betriebliches Vorschlagswesen Grundlage: Betriebsvereinbarung zwischen

Geschäftsleitung und Betriebsrat. Voraussetzungen: Neuheit im Betrieb.

Keine schutzfähige Erfindung. Nicht nur technische Ideen

(Wirtschaft, Umweltschutz, Einkauf, Organisation...). Einmalige Vergütung. Vergütung nur bei Realisierung. Vergütung nur, wenn die Idee eine Lösung darstellt und nicht nur das Erkennen eines Problems oder einer Aufgabe. Vergütung auch dann, wenn die Idee im Arbeitsgebiet des

Vorschlagenden liegt (aber nicht, wenn die Idee/Lösung aufgrund eines Auftrages des Vorgesetzten entstand).

Vergütung ist vom Arbeitgeber festzusetzen.

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Marken schützen den Namen von Waren und Dienstleistungen, Geschäftliche Bezeichnungen und Werktitel.

Der Schutz währt 10 Jahre und kann immer wieder um 10 Jahre verlängert werden.

Es wird unterschieden zwischen Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken, Farbmarken, Hörmarken und dreidimensionalen Marken.

Eine Marke ist vor einer Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt darauf zu prüfen,

ob sie unterscheidungskräftig ist (z.B. nicht beschreibend), ob sie für den Geschäftsverkehr freigehalten werden muss (z.B. nicht „Super“ oder „immer“),ob sie irreführend oder täuschend ist („Butterfein“ für Margarine),ob sie Rechte Dritter verletzt (Marken und Unternehmensnamen),ob sie innerhalb 5 Jahren ab Eintragung benutzt werden wird.

Merke:Marken

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Information

Wissen

Von der Information zum wirtschaftlichen Erfolg

Werten

Bildung

Im Kopf speichern

Innovation

Kreativ anwenden

z.B. im Internet gefundene Information

Sammlung erworbener geprüfter Kenntnisse

Abrufbereites Wissenim Kopf

Kombination unterschiedlichen Wissensund Umsetzung im Markt

Suchen

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ProblemAufgabe

IdeenLösung

Konkretere LösungPrototyp Kleine Erstserie Auf dem Markt

Anmeldetag

12 MonatePrioritätsfrist

Vorab-recherche

Auslands-anmeldungen

Rechercheberichtdes Patentamts

Fehlt eine Vorabrecherche vor einer Patentanmeldung, so bleibt die FuE-Abteilung 8 bis 12 Monate ohne Information, ob die technische Lösung neu und schutzfähig ist. Einen solch großen zeitlichen Rückstand kann sich ein Unternehmen nicht leisten. In diesem Zeitraum kann es geschehen, dass in die falsche Richtung weiter entwickelt wird.

Vorabrecherche.ppt

Gefährlicher zeitlicher Informationsrückstand von 8-12 Monaten, wenn eine Vorabrecherche fehlt.

Wann sollte zu FuE recherchiert werden?

Nationale Patentanmeldung(Erstanmeldung)

Eventuell weitere umfangreiche Recherchen

Basis-recherche

Rechercheart Wo recherchiert? Kosten

Vorab-

recherche

Online in

Patent-

datenbanken

ca. EUR 800,-

Amts-

recherche

DPMA

In Amts-

Patent-

datenbanken

ca. EUR 250,-

Umfangreiche

Recherche

In Patent- und Fachliteratur,

online und

von Hand

ca. EUR 2.000,-

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Die dreifache Natur der Patentliteratur

Juristische Information

Technische Information

Wirtschafts Information

3fache Natur der Patlit.ppt

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Information ist oft falsch. Wissen ist dagegen bewertete Information.

Anzeichen für ein schlechtes Informiertsein: Sie wissen nicht, wie Sie sich entscheiden sollen.

Boole’sche Operatoren: OR, AND, NOT

Patentliteratur ist juristische, technische und wirtschaftliche Information.

Die Patentliteratur ist durch die Internationale Patentklassifikation (IPC) in 70 000 technische Gebiete eingeteilt und mit der IPC sicherer zu durchsuchen.

Kostenlose Recherchen u.a. in http//:depatisnet.dpma.de und beim US-Patentamt.

Die Patentliteratur ist zum größten Teil ohne Schutz (über 90%), da die Patente/Anmeldungen abgelaufen sind oder nicht erteilt wurden.

Merke:Info-Recherchen

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Innovationsmanagement

FuE-Management

Patent-management

Informations-management

innoman.prs

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Vier Stufen der Innovation

Ideen schaffen Recherchen, Kreativität, Teamgeist

Ideen prüfen Technik, Markt, Schutzfähigkeit,Unternehmensverträglichkeit

Ideen schützen Patente, Muster, Marken

Ideen verwerten Entwicklung, Prototyp, Werbung

1.

2.

3.

4.

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1. Technik

2. Marktfähigkeit

3. Schutzfähigkeit und

4. Anwendbarkeit in einem Unternehmen

Bewertung einer Erfindung

nach

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Innovationen können in 4 Stufen eingeteilt werden:Ideen schaffenIdeen prüfenIdeen schützenIdeen verwerten

Die Bewertung neuer technischer Ideen/Erfindungen muss erfolgen nach TechnikMarktfähigkeitSchutzfähigkeitAnwendbarkeit im Unternehmen

Nutzen von Patenten:SchutzAnsehenMotivationKreditsicherungLizenzvergabe

Die Vergabe einer Lizenz kann ausschließlich (Generallizenz) oder nicht ausschließlich (einfache Lizenz) erfolgen.

Merke: Innovationsmanagement

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