Patientenverfügung

10
1 Patientenverfügung Dr. Christoph Gerhard Katholische Kliniken Oberhausen Patientenverfügung vorsorgliche Willensbekundung für den zukünftigen Fall der Nichteinwilligungsfähigkeit Grundrecht der Willensfreiheit vom BGH mehrfach bestätigt Seit 1.9.2009 Gesetz (BGB) Patientenverfügung Festlegung, ob und in welchem Umfang medizinische Maßnahmen in bestimmten Krankheitssituationen erfolgen sollen

description

Vortrag von Dr. Christoph Gerhard auf dem Niederrheinischen Pflegekongress 2009 in Krefeld.

Transcript of Patientenverfügung

Page 1: Patientenverfügung

1

Patientenverfügung

Dr. Christoph GerhardKatholische Kliniken

Oberhausen

Patientenverfügung vorsorgliche Willensbekundung für

den zukünftigen Fall der Nichteinwilligungsfähigkeit

Grundrecht der Willensfreiheit vom BGH mehrfach bestätigt Seit 1.9.2009 Gesetz (BGB)

Patientenverfügung

Festlegung, ob und in welchem Umfang medizinische Maßnahmen in bestimmten Krankheitssituationen erfolgen sollen

Page 2: Patientenverfügung

2

Vorsorgevollmacht

Bevollmächtigung einer oder mehrerer Personen verbindliche Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten zu treffen

Betreuungsverfügung

Betreuer wird vorab dem Gericht vorgeschlagen

Form schriftlich, mit Datum und unterschrieben (besser regelmäßig neu

unterschreiben), Bestätigung durch Zeugen sinnvoll

Page 3: Patientenverfügung

3

Inhalt

Situationz.B. Sterbephase, schwere Leiden

Medizinisch-Pflegerische MaßnahmenPersönliche Angaben Lebenseinstellungen, religiöse Überzeugungen

Inhalt

Beratung (erhöht Glaubwürdigkeit) Hausarzt, VeranstaltungenSchweigepflicht Welche Personen sind von der

Schweigepflicht entbunden

Verbindlichkeit Grundsätzlich verbindlich, aber es muss geprüft werden, ob die

Patientenverfügung aktuell noch gilt (der Patientenwille könnte sich

ändern)

Einwilligungsfähigkeit muss zum Zeitpunkt des Abfassens gegeben sein!

Page 4: Patientenverfügung

4

Patientenverfügung-Wie??? Formular

Vorteil: juristisch „saubere“Formulierung

Nachteil: nicht meine persönliche Patientenverfügung

Page 5: Patientenverfügung

5

Patientenverfügung-Wie??? Formular Textbaustein

Vorteil:• juristisch „saubere“ Formulierung• Wahlmöglichkeiten

Nachteil:• Begrenzte Wahlmöglichkeiten• nicht meine persönlichen Formulierungen

Patientenverfügung-Wie??? Formular Textbaustein Individuell

Vorteil: meine Patientenverfügung Nachteil: Gefahr juristisch „unsauberer“

Formulierungen, aber in der Wahl der Formulierung Orientierung an 1+2 möglich

Hilfen

Broschüre des Bundesjustizministeriums www.bmj.de

Broschüre des Bayrischen Justizministeriums www.justiz.bayern.de

Broschüre von Holtappels und Lehmann www.palliativ-rissen.de

Page 6: Patientenverfügung

6

Das neue Gesetz im Detail

§1901aBGB Gültigkeit der Patientenverfügung „unbegrenzte Reichweite“ Für Betreuer/

Vorsorgebevollmächtigten verbindlich

Mutmaßlicher Wille

Das neue Gesetz im Detail

§1901b BGB Arzt prüft, welche ärztlichen

Maßnahmen indiziert sind Feststellung des Patientenwillens

unter Anhörung Angehöriger

Das neue Gesetz im Detail §1904 BGB Betreuungsgericht prüft bei

(lebens)gefährlichen Maßnahmen oder Therapiezieländerungen

Nicht bei Einvernehmen zwischen Betreuer/Vorsorgebevollmächtigten und Arzt über den Patientenwillen

Richterliche Genehmigung erst nach zwei Wochen wirksam

Page 7: Patientenverfügung

7

Was ändert sich in der Praxis?

Laut BÄK nichts Bürokratische Überregulierung? Mehr Dialog über Fragen am

Lebensende? Ärztliche Beratung? Honorierung

(40-235 Euro)?

Stufen der Ermittlung des Patientenwillens nach Borasio et al. 2003 Modell der Erhebung des Patientenwillens

(von Ärzten und Juristen in München) Dieses gibt auch die aktuelle Rechtslage

wieder, wie sie vom Bundesgerichtshof 2003 formuliert wurde.

Stufen der Ermittlung des Patientenwillens 1) Vorrangig ist der tatsächliche,

aktuell erklärte Wille des aufgeklärten und einwilligungsfähigen Patienten.

Page 8: Patientenverfügung

8

Stufen der Ermittlung des Patientenwillens 2) Falls der Patientenwille überhaupt

nicht zu erheben ist (z.B. bei Bewusstlosigkeit des Patienten), gilt der vorausverfügte, durch Patientenverfügung erklärte Wille (fortwirkend und verbindlich, sofern sich die Verfügung eindeutig auf die aktuelle Situation bezieht).

Stufen der Ermittlung des Patientenwillens 3) Falls keine Patientenverfügung

vorhanden ist, gilt der individuell mutmaßliche, aus früheren Äußerungen und Wertvorstellungen rekonstruierte Wille.

Stufen der Ermittlung des Patientenwillens 4) Falls auch kein mutmaßlicher Wille

zu erheben ist, gilt der allgemein mutmaßliche Wille anhand von sogenannten allgemeinen Wertvorstellungen.

Page 9: Patientenverfügung

9

SterbehilfeSterbehilfeSterbehilfeSterbehilfe––––DefinitionenDefinitionenDefinitionenDefinitionenPassive SterbehilfePassive SterbehilfePassive SterbehilfePassive Sterbehilfe

Passive Sterbehilfe = Sterbenlassen Entscheidung, bei einem sterbenden

Patienten auf eine das Sterben verlängernde Therapie zu verzichten oder diese abzubrechen.

SterbehilfeSterbehilfeSterbehilfeSterbehilfe––––DefinitionenDefinitionenDefinitionenDefinitionenAktive SterbehilfeAktive SterbehilfeAktive SterbehilfeAktive Sterbehilfe

Aktive Sterbehilfe = Euthanasie Bewusstes aktives Eingreifen zur

Beendigung des Lebens auf Wunsch des Patienten mit dem Ziel den schnellen Tod herbeizuführen.

SterbehilfeSterbehilfeSterbehilfeSterbehilfe––––Definitionen Definitionen Definitionen Definitionen Indirekte SterbehilfeIndirekte SterbehilfeIndirekte SterbehilfeIndirekte Sterbehilfe

Unbeabsichtigte, unvermeidliche Beschleunigung des Todeseintritts durch palliative, z.B. schmerzlindernde Medikamente

Page 10: Patientenverfügung

10

SterbehilfeSterbehilfeSterbehilfeSterbehilfe––––Definitionen Definitionen Definitionen Definitionen SuizidbeihilfeSuizidbeihilfeSuizidbeihilfeSuizidbeihilfe

"Beihilfe zur Selbsttötung" / "Freitodbegleitung": Hilfeleistung zur Selbsttötung z.B. durch Beschaffung und Bereitstellung des tödlichen Medikaments

Sterbehilfe Rechtslage

GebotenGebotenGebotenSterbebegleitung

verbotenverbotenErlaubt (Garantenpflicht!)

Suizidbeihilfe

erlaubt-gebotenerlaubt-gebotenerlaubtIndirekte Sterbehilfe

erlaubt-gebotenerlaubt-gebotenerlaubtPassive Sterbehilfe

verbotenverbotenverbotenAktive Sterbehilfe

Christliche EthikStandesrechtRechtslage