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Patientenverfügung
Dr. Christoph GerhardKatholische Kliniken
Oberhausen
Patientenverfügung vorsorgliche Willensbekundung für
den zukünftigen Fall der Nichteinwilligungsfähigkeit
Grundrecht der Willensfreiheit vom BGH mehrfach bestätigt Seit 1.9.2009 Gesetz (BGB)
Patientenverfügung
Festlegung, ob und in welchem Umfang medizinische Maßnahmen in bestimmten Krankheitssituationen erfolgen sollen
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Vorsorgevollmacht
Bevollmächtigung einer oder mehrerer Personen verbindliche Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten zu treffen
Betreuungsverfügung
Betreuer wird vorab dem Gericht vorgeschlagen
Form schriftlich, mit Datum und unterschrieben (besser regelmäßig neu
unterschreiben), Bestätigung durch Zeugen sinnvoll
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Inhalt
Situationz.B. Sterbephase, schwere Leiden
Medizinisch-Pflegerische MaßnahmenPersönliche Angaben Lebenseinstellungen, religiöse Überzeugungen
Inhalt
Beratung (erhöht Glaubwürdigkeit) Hausarzt, VeranstaltungenSchweigepflicht Welche Personen sind von der
Schweigepflicht entbunden
Verbindlichkeit Grundsätzlich verbindlich, aber es muss geprüft werden, ob die
Patientenverfügung aktuell noch gilt (der Patientenwille könnte sich
ändern)
Einwilligungsfähigkeit muss zum Zeitpunkt des Abfassens gegeben sein!
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Patientenverfügung-Wie??? Formular
Vorteil: juristisch „saubere“Formulierung
Nachteil: nicht meine persönliche Patientenverfügung
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Patientenverfügung-Wie??? Formular Textbaustein
Vorteil:• juristisch „saubere“ Formulierung• Wahlmöglichkeiten
Nachteil:• Begrenzte Wahlmöglichkeiten• nicht meine persönlichen Formulierungen
Patientenverfügung-Wie??? Formular Textbaustein Individuell
Vorteil: meine Patientenverfügung Nachteil: Gefahr juristisch „unsauberer“
Formulierungen, aber in der Wahl der Formulierung Orientierung an 1+2 möglich
Hilfen
Broschüre des Bundesjustizministeriums www.bmj.de
Broschüre des Bayrischen Justizministeriums www.justiz.bayern.de
Broschüre von Holtappels und Lehmann www.palliativ-rissen.de
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Das neue Gesetz im Detail
§1901aBGB Gültigkeit der Patientenverfügung „unbegrenzte Reichweite“ Für Betreuer/
Vorsorgebevollmächtigten verbindlich
Mutmaßlicher Wille
Das neue Gesetz im Detail
§1901b BGB Arzt prüft, welche ärztlichen
Maßnahmen indiziert sind Feststellung des Patientenwillens
unter Anhörung Angehöriger
Das neue Gesetz im Detail §1904 BGB Betreuungsgericht prüft bei
(lebens)gefährlichen Maßnahmen oder Therapiezieländerungen
Nicht bei Einvernehmen zwischen Betreuer/Vorsorgebevollmächtigten und Arzt über den Patientenwillen
Richterliche Genehmigung erst nach zwei Wochen wirksam
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Was ändert sich in der Praxis?
Laut BÄK nichts Bürokratische Überregulierung? Mehr Dialog über Fragen am
Lebensende? Ärztliche Beratung? Honorierung
(40-235 Euro)?
Stufen der Ermittlung des Patientenwillens nach Borasio et al. 2003 Modell der Erhebung des Patientenwillens
(von Ärzten und Juristen in München) Dieses gibt auch die aktuelle Rechtslage
wieder, wie sie vom Bundesgerichtshof 2003 formuliert wurde.
Stufen der Ermittlung des Patientenwillens 1) Vorrangig ist der tatsächliche,
aktuell erklärte Wille des aufgeklärten und einwilligungsfähigen Patienten.
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Stufen der Ermittlung des Patientenwillens 2) Falls der Patientenwille überhaupt
nicht zu erheben ist (z.B. bei Bewusstlosigkeit des Patienten), gilt der vorausverfügte, durch Patientenverfügung erklärte Wille (fortwirkend und verbindlich, sofern sich die Verfügung eindeutig auf die aktuelle Situation bezieht).
Stufen der Ermittlung des Patientenwillens 3) Falls keine Patientenverfügung
vorhanden ist, gilt der individuell mutmaßliche, aus früheren Äußerungen und Wertvorstellungen rekonstruierte Wille.
Stufen der Ermittlung des Patientenwillens 4) Falls auch kein mutmaßlicher Wille
zu erheben ist, gilt der allgemein mutmaßliche Wille anhand von sogenannten allgemeinen Wertvorstellungen.
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SterbehilfeSterbehilfeSterbehilfeSterbehilfe––––DefinitionenDefinitionenDefinitionenDefinitionenPassive SterbehilfePassive SterbehilfePassive SterbehilfePassive Sterbehilfe
Passive Sterbehilfe = Sterbenlassen Entscheidung, bei einem sterbenden
Patienten auf eine das Sterben verlängernde Therapie zu verzichten oder diese abzubrechen.
SterbehilfeSterbehilfeSterbehilfeSterbehilfe––––DefinitionenDefinitionenDefinitionenDefinitionenAktive SterbehilfeAktive SterbehilfeAktive SterbehilfeAktive Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe = Euthanasie Bewusstes aktives Eingreifen zur
Beendigung des Lebens auf Wunsch des Patienten mit dem Ziel den schnellen Tod herbeizuführen.
SterbehilfeSterbehilfeSterbehilfeSterbehilfe––––Definitionen Definitionen Definitionen Definitionen Indirekte SterbehilfeIndirekte SterbehilfeIndirekte SterbehilfeIndirekte Sterbehilfe
Unbeabsichtigte, unvermeidliche Beschleunigung des Todeseintritts durch palliative, z.B. schmerzlindernde Medikamente
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SterbehilfeSterbehilfeSterbehilfeSterbehilfe––––Definitionen Definitionen Definitionen Definitionen SuizidbeihilfeSuizidbeihilfeSuizidbeihilfeSuizidbeihilfe
"Beihilfe zur Selbsttötung" / "Freitodbegleitung": Hilfeleistung zur Selbsttötung z.B. durch Beschaffung und Bereitstellung des tödlichen Medikaments
Sterbehilfe Rechtslage
GebotenGebotenGebotenSterbebegleitung
verbotenverbotenErlaubt (Garantenpflicht!)
Suizidbeihilfe
erlaubt-gebotenerlaubt-gebotenerlaubtIndirekte Sterbehilfe
erlaubt-gebotenerlaubt-gebotenerlaubtPassive Sterbehilfe
verbotenverbotenverbotenAktive Sterbehilfe
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