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Pensionskasse ALSTOM Schweiz Reglement, Ausgabe 2010 inklusive Nachtrag Nr.1

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Pensionskasse ALSTOM SchweizReglement, Ausgabe 2010inklusive Nachtrag Nr.1

3Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

Inhaltsverzeichnis

Ziffer Seite

A Allgemeine Bestimmungen

Name und Zweck 1 5Begriffe 2 5Kreis der Versicherten 3 6Beginn und Ende der Versicherung 4 7Versicherter Lohn 5 7Sparkapital und Spargutschriften 6 8

B Leistungen der Stiftung

Leistungen im AlterAltersrente/Sparkapital 7 9Überbrückungsrente 8 10Alters-Kinderrente 9 11

Leistungen bei InvaliditätInvalidenrente 10 11Invaliden-Kinderrente 11 12

Leistungen im TodesfallEhegattenrente, Abfindung 12 13Lebenspartnerrente, Abfindung 13 14Waisenrente 14 14Todesfallkapital 15 15

Weitere LeistungenRente bei vorzeitigem Rücktritt aus betrieblichen Gründen 16 15Freizügigkeitsleistung 17 16Auszahlung der Renten 18 17Anpassung der Renten an die Teuerung 19 17Überversicherung und Leistungskürzungen 20 17Wohneigentumsförderung 21 18

4

Inhaltsverzeichnis

Ziffer Seite

C Finanzierung

Beitragspflicht 22 19Höhe der Beiträge 23 19Persönliche Einlagen 24 20Vermögen, finanzielles Gleichgewicht und Separatfonds 25 21

D Organisation und Verwaltung

Stiftungsrat 26 22Verwaltung der Stiftung 27 23Information und Meldepflicht 28 23

E Schlussbestimmungen

Rechtspflege 29 24Lücken im Reglement 30 24Teil- oder Gesamtliquidation 31 24Änderungen, Inkrafttreten 32 25

Anhang I: Beitragstabellen 26

Anhang II: Einkaufstabelle 29

Anhang III: Einkaufsplan für den Auskaufder Kürzungen beim vorzeitigen Altersrücktritt 30

Nachtrag Nr. 1 31

Versicherter Lohn 5 31Altersrente/Sparkapital 7 31Überbrückungsrente 8 31

Alphabetisches Stichwortverzeichnis 32

Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

5Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

A Allgemeine Bestimmungen

1 Name und Zweck

1.1 Unter dem Namen Pensionskasse ALSTOM Schweiz besteht eine im Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB und Art. 48 BVG.

1.2 Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seinerAusführungsbestimmungen. Sie ist bestimmt für die Mitarbeitenden der ALSTOM(Schweiz) AG sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene. Wirtschaftlichoder finanziell verbundene Unternehmen können sich mit einer entsprechendenVereinbarung anschliessen. Die Stiftung bietet Schutz gegen die wirtschaftlichenFolgen von Alter, Tod und Invalidität.

1.3 Die Stiftung verpflichtet sich, die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen in jedemFall zu erbringen.

2 Begriffe

2.1 Soweit in den folgenden Bestimmungen für Personen die männliche oder weib -liche Form verwendet wird, gilt diese auch für das andere Geschlecht.

2.2 Im Rahmen dieses Reglements verwendete Begriffe:

a) Stiftung: die Pensionskasse ALSTOM Schweiz in Baden

b) Firma: die ALSTOM (Schweiz) AG sowie alle der Stiftung angeschlossenenUnternehmen und Institutionen

c) Versicherte: alle gemäss diesem Reglement versicherten Mitarbeitenden derFirma

d) Rücktrittsalter: Alter im Zeitpunkt des Rücktritts

e) Schlussalter: Monatserster nach Vollendung des 65. Lebensjahres

f) BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-vorsorge

g) BVG-Alter: Differenz zwischen dem laufenden Kalender- und dem Geburtsjahr

h) Rentenberechtigte Kinder: Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahresoder, sofern sie noch in Ausbildung oder mindestens zu 70% invalid sind, biszur Vollendung des 25. Lebensjahres. Pflegekinder, für deren Unterhalt derVersicherte aufkommt, sind den Kindern gleichgestellt.

i) Eingetragene Partnerschaft: In eingetragener Partnerschaft lebende Versichertegemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft vom18. Juni 2004 (Partnerschaftsgesetz) sind bezüglich Rechten und Pflichten ausdiesem Reglement den verheirateten Versicherten gleichgestellt. Im Sinn einerbesseren Lesbarkeit wird in diesem Reglement von verheirateten Versichertenresp. von Ehegatten gesprochen. Die in eingetragener Partnerschaft lebendenPersonen gelten dabei als mit eingeschlossen.

6 Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

A Allgemeine Bestimmungen

3 Kreis der Versicherten

3.1 Der Stiftung haben grundsätzlich alle Mitarbeitenden der Firma beizutreten,sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als 3 Monate eingegangen wurde.

Wird eine kürzere Vertragsdauer später verlängert, so beginnt die Versicherungerst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ver -einbart wurde. Dauern mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen bei der glei-chen Firma insgesamt länger als 3 Monate und übersteigt kein Unterbruch 3 Monate, so ist der Mitarbeitende ab Beginn des insgesamt vierten Arbeits -monats versichert.

3.2 Nicht in die Stiftung aufgenommen werden Mitarbeitende:

a) deren Jahreslohn den Mindestlohn gemäss BVG nicht übersteigt

b) die nicht (oder voraussichtlich nicht dauernd) in der Schweiz tätig und im Ausland genügend versichert sind; sie müssen die Befreiung von der Aufnahme in die Stiftung beantragen

c) die beim Antritt des Arbeitsverhältnisses das Schlussalter überschritten habenoder mindestens zu 70% invalid sind

d) die den Nachweis erbringen, dass sie bei einer anderen Vorsorgeeinrichtungim Rahmen des BVG versichert sind

3.3 Werden Altersrentner wieder als Mitarbeitende von der Firma angestellt, müssen sie der Stiftung als beitragszahlende Versicherte beitreten; Ziffer 3.2bleibt vorbehalten.

Der Stiftungsrat kann auch Mitarbeitende in die Stiftung aufnehmen, die dergesetzlichen Versicherungspflicht nicht unterstehen.

3.4 Mitarbeitende, die bei der Aufnahme in die Stiftung teilweise erwerbsunfähigsind, werden nur für den Teil versichert, der dem Grad der Erwerbsfähigkeit entspricht.

3.5 Treten Mitarbeitende aus der Firma aus, können sie in der Stiftung verbleiben,solange sie nicht in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers aufgenom-men werden. Die Beitragszahlung muss zwingend über Lastschriftverfahren (LSV)abgewickelt werden. Bei einem Zahlungsverzug von 2 Monaten erlischt die Ver -sicherung und die Freizügigkeitsleistung wird fällig.

3.6 Wenn der massgebende Jahreslohn aufgrund einer Lohnreduktion unter die in Ziffer 3.2 festgelegte Eintrittsschwelle sinkt, bleiben die Mitarbeitenden weiterhinversichert.

7Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

A Allgemeine Bestimmungen

4 Beginn und Ende der Versicherung

4.1 Die Aufnahme in die Stiftung erfolgt mit dem vertraglichen Beginn des Arbeits -verhältnisses (Ziffer 3.1 bleibt vorbehalten). Sie erfolgt frühestens:

a) für die Risiken Tod und Invalidität auf den 1. Januar des Jahres, in welchemdas 18. Lebensjahr vollendet wird

b) für die Altersvorsorge auf den 1. Januar des Jahres, in welchem das 25. Lebensjahr vollendet wird

4.2 Die Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern keinAnspruch auf Alters- oder Invalidenleistungen besteht oder die Versicherung imSinn von Ziffer 3.5 weitergeführt wird. Die Risiken Tod und Invalidität bleiben während 1 Monats nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses versichert, falls nichtvorher ein neues Vorsorgeverhältnis eingegangen wird.

5 Versicherter Lohn

5.1 Als massgebender Jahreslohn gilt grundsätzlich der 13-fache Monatslohn. DieFirma kann mit Zustimmung des Stiftungsrats festlegen, dass für die Ermittlung desmassgebenden Jahreslohns zusätzliche Bezüge berücksichtigt werden.

Sind Mitarbeitende weniger als ein Jahr oder im Stundenlohn beschäftigt, so giltals Jahreslohn derjenige Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung voraus-sichtlich erzielen würden.

Entschädigungen für eine Erwerbstätigkeit im Dienst von Firmen, welche der Stiftung nicht angeschlossen sind, können nicht in den massgebenden Jahreslohneinbezogen werden.

5.2 Der Koordinationsabzug berücksichtigt die Leistungen der AHV/IV. Er beträgt einDrittel des massgebenden Jahreslohns, jedoch höchstens den maximalen Koordi-nationsabzug gemäss BVG.

5.3 Der versicherte Lohn entspricht dem um den Koordinationsabzug vermindertenmassgebenden Jahreslohn, höchstens aber dem vom Stiftungsrat festgelegtenmaximal versicherten Lohn.

5.4 Wird der massgebende Jahreslohn aus anderen Gründen als Teilinvalidität her-abgesetzt, so kann im Einverständnis mit der Firma der bisherige versicherte Lohnunverändert bleiben, sofern die Beiträge gemäss Ziffer 23 in der bisherigenHöhe weiterbezahlt werden.

8 Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

A Allgemeine Bestimmungen

6 Sparkapital und Spargutschriften

6.1 Für das Sparkapital der Versicherten wird ein individuelles Alterskonto geführt.Das Sparkapital besteht aus:

a) den gutgeschriebenen Einlagen samt Zins

b) den angesammelten Spargutschriften samt Zins

c) den Spargutschriften des laufenden Jahres

d) abzüglich Entnahmen samt Zins

6.2 Die jährlichen Spargutschriften ergeben sich aufgrund des versicherten Lohns unddes Alters der Versicherten gemäss einer der Beitragstabellen im Anhang I.

6.3 Der Zinssatz wird jährlich durch den Stiftungsrat festgesetzt. Er kann bei einerUnterdeckung auf dem gesamten Sparkapital auch auf null gesetzt werden.

6.4 Der Stiftungsrat bestimmt jährlich auf Jahresende die Höhe einer allfälligenZusatzverzinsung, falls die Jahresrechnung einen Überschuss ausweist. Diesewird dem Alterskonto per 31. Dezember des betreffenden Jahres gutgeschrieben.Berechtigt sind Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres der Stiftung angehören. Unter dem Jahr austretende Versicherte haben keinenAnspruch auf allfällige Zusatzzinsen des betreffenden Jahres.

6.5 Basis für die Zins- und Zusatzzinsgutschrift bilden:

a) das in der Stiftung ausgewiesene Sparkapital per 1. Januar des betreffendenJahres

b) Zeitpunkt und Höhe der im betreffenden Jahr gutgeschriebenen Einlagen

c) Zeitpunkt und Höhe der im betreffenden Jahr entnommenen Beträge

9Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

B Leistungen der Stiftung

Leistungen im Alter

7 Altersrente/Sparkapital

7.1 Altersrücktritt (Alter 58 bis 70)Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht in der Regel bei Beendigung desArbeitsverhältnisses nach Vollendung des 63. Lebensjahres; bei Bezügern vonInvalidenrenten entsteht der Anspruch auf Altersleistungen im Schlussalter (65).Auf ausdrücklichen eigenen Wunsch können Versicherte vorzeitig, frühestensjedoch nach Vollendung des 58. Lebensjahres1) in den Ruhestand treten oder inAbsprache mit dem Arbeitgeber ihr Arbeitspensum reduzieren und Ansprücheauf Altersleistungen geltend machen.

1) Für die am 31. Dezember 2005 der Pensionskasse ALSTOM Schweiz bereits angehörenden Versicherten gilt bis zum Jahr 2010 das 55. Altersjahr.

Ferner besteht die Möglichkeit, den Altersrücktritt bis längstens zum vollendeten70. Lebensjahr aufzuschieben, sofern der Arbeitgeber damit einverstanden ist.

Die Anzeigefrist für den Altersrücktritt beträgt 6 Monate.

Die Altersleistungen können in Form eines Kapitals oder einer Rente bezogenwerden. Bei verheirateten Versicherten muss bei einem Kapitalbezug der Ehe-gatte mit amtlich beglaubigter Unterschrift zustimmen. Unverheiratete Versichertehaben ihren Zivilstand mittels eines aktuellen amtlichen Dokuments (z.B. Wohn-sitzbescheinigung) zu belegen. Mit dem Bezug des ganzen Sparkapitals alsKapital erlöschen sämtliche Ansprüche an die Stiftung; die Ausnahme bildet dieÜberbrückungsrente (vgl. Ziffer 8).

Die Versicherten haben auch die Möglichkeit, beim Rücktritt nur einen Teil desSparkapitals als Kapital zu beziehen. Bei einem Teilbezug des Sparkapitals alsKapital werden die Altersrente und die mitversicherten übrigen Leistungen im Verhältnis bezogenes Kapital zum vorhandenen Sparkapital gekürzt.

Die Altersrente wird im Zeitpunkt des Rücktritts aufgrund des vorhandenen Spar-kapitals und des Umwandlungssatzes berechnet. Der Umwandlungssatz wirdvom Stiftungsrat festgelegt und ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich. Der Stif-tungsrat überprüft die Umwandlungssätze regelmässig auf ihre Aktualität. Siewerden aufgrund des effektiven Alters bei der Pensionierung auf Monate genauinterpoliert.

10 Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

B Leistungen der Stiftung

Rücktritts- Rücktrittsjahr, Umwandlungssatz in %alter 2010 2011 2012 2013 2014

58 5,73 5,62 5,52 5,45 5,4059 5,87 5,75 5,63 5,60 5,5560 6,03 5,89 5,75 5,70 5,6561 6,19 6,03 5,87 5,85 5,8062 6,40 6,20 6,00 5,95 5,9063 6,50 6,30 6,15 6,10 6,0564 6,60 6,45 6,30 6,25 6,2065 6,70 6,60 6,50 6,45 6,4066 6,84 6,74 6,65 6,60 6,5067 7,03 6,94 6,84 6,75 6,6068 7,22 7,14 7,04 6,90 6,7069 7,41 7,34 7,26 7,05 6,8070 7,60 7,54 7,50 7,20 7,05

7.2 Stufenweiser RücktrittIm Einvernehmen mit der Firma können Versicherte einen Teilaltersrücktritt beanspruchen bzw. stufenweise zurücktreten.

Nach einem Teilaltersrücktritt ist eine den Rücktrittsprozenten entsprechendeReduktion des Beschäftigungsgrads zwingend.

Der zeitliche Abstand zwischen 2 Stufen muss mindestens 12 Monate betragen.Ausnahmen können vom Stiftungsrat bewilligt werden. Es besteht bei maximal 2 Teilpensionierungsschritten die Möglichkeit des Teil- oder Kapitalbezugs.

Die unter Ziffer 7.1 festgehaltenen Bestimmungen gelten sinngemäss.

8 Überbrückungsrente

8.1 Ein beitragspflichtiger Versicherter hat bei einem Rücktritt zwischen dem vollen -deten 63. und dem 65. Lebensjahr, sofern die Beitragsdauer mindestens 5 Jahreumfasst hat, ab dem Zeitpunkt des Rücktritts bis zum Erreichen des Schlussaltersresp. bis zum Tod Anspruch auf eine monatliche Überbrückungsrente. Auch beiKapitalbezug besteht ein Anspruch auf die Überbrückungsrente.

Auf Wunsch des Versicherten kann die Überbrückungsrente nach Vollendung des62. Altersjahres bezogen werden. Die Höhe der Überbrückungsrente richtet sichnach dem Alter beim Bezugsbeginn bzw. nach der Bezugsdauer. Die Summe dermonatlichen Überbrückungsrenten ist auf den zweifachen Jahresbetrag der maxi-malen AHV-Altersrente begrenzt.

Sind Rentenbezüger nach dem Rücktritt erwerbstätig, ist dies der Stiftung um -gehend zu melden. Die Überbrückungsrente wird um das erzielte Erwerbs - einkommen gekürzt, wobei ein jährlicher Freibetrag im Umfang von CHF 12000gewährt wird.

Mit der Anmeldung bei einer Arbeitslosenversicherung verfällt der Anspruch aufeine Überbrückungsrente.

11Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

B Leistungen der Stiftung

8.2 Für die Höhe der Überbrückungsrente ist der Beschäftigungsgrad resp. der ver -sicherte Lohn der letzten 5 Jahre massgebend. Für Vollzeitbeschäftigte entsprichtdie Überbrückungsrente der zum Zeitpunkt des Rücktritts gültigen maximalenAHV-Altersrente. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Überbrückungsrente demBeschäftigungsgrad entsprechend gekürzt.

8.3 Haben Versicherte Anspruch auf eine Rente der AHV/IV oder einer ausländi-schen Sozialversicherung, so erhalten sie eine monatliche Zahlung, welche der Differenz der Rente aus der Pensionskasse und der effektiv bezogenen AHV/ IV-Rente resp. der ausländischen Rente bei Anspruchsbeginn entspricht. Ein all fälliger Bezug einer Rente ist der Stiftung umgehend zu melden.

Bei Aufschub der AHV-Rente entfällt der Anspruch auf eine Überbrückungsrente.

8.4 Zu Unrecht bezogene Überbrückungsrenten müssen der Stiftung, inklusive Verzugszinsen, zurückbezahlt werden.

9 Alters-Kinderrente

9.1 Die Bezüger einer Altersrente haben für rentenberechtigte Kinder Anspruch aufeine Alters-Kinderrente, sofern das Kindsverhältnis (Geburt, Adoption etc.) vordem Rücktrittsalter entstanden ist.

9.2 Die jährliche Alters-Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20%der ausbezahlten Altersrente.

9.3 Der Rentenanspruch besteht, solange das Kind rentenberechtigt ist (siehe Ziffer 2.2 h).

Leistungen bei Invalidität

10 Invalidenrente

10.1 Versicherte haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf eineInvalidenrente, sofern sie im Sinn der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, derenUrsache zur Invalidität führte, in der Stiftung versichert waren.

Der Stiftungsrat kann aufgrund des Zeugnisses eines von ihm bezeichneten Arztes eine Invalidenrente ausrichten, bevor die Versicherten Leistungen der IVerhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die Anmeldung bei der IV erfolgt ist.Diese Leistungen gelten als Vorschuss und sind der Stiftung zurückzuerstatten,falls die IV keinen Rentenanspruch gewährt.

10.2 Der Stiftungsrat kann Versicherten, welche im Auftrag der Firma im Ausland tätig und nicht bei der IV versichert sind, aufgrund eines Zeugnisses einer vom Stiftungsrat anerkannten Stelle eine Invalidenrente zusprechen, ohne dasseine Verfügung der IV notwendig ist.

12 Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

B Leistungen der Stiftung

10.3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht gleichzeitig mit dem Anspruch aufeine IV-Rente. Solange der Versicherte jedoch Lohn oder Lohnersatzleistungen(insbesondere Kranken- oder Unfalltaggelder) bezieht, wird die Auszahlung derRente aufgeschoben.

Der Rentenanspruch erlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder mit dem Tod,spätestens jedoch im Schlussalter.

10.4 Die Höhe des Anspruchs auf Invalidenrenten richtet sich nach dem Invaliditäts-grad der IV gemäss folgender Staffelung:

Invaliditätsgrad Rentenabstufung

a) Mindestens 70% Invalidität Volle Renteb) Mindestens 60% Invalidität Dreiviertelsrentec) Mindestens 50% Invalidität Halbe Rented) Mindestens 40% Invalidität Viertelsrente

Der Stiftungsrat kann Änderungen des Invaliditätsgrads berücksichtigen, die von der IV nicht oder erst verspätet beachtet werden. Er kann auch eine Untersuchung durch einen von ihm bezeichneten Arzt anordnen. Aufgrund desUntersuchungsergebnisses kann die Anspruchsberechtigung abgeändert werden. Verweigern Bezüger von Invalidenrenten die ärztliche Untersuchung, so kann sie der Stiftungsrat ihrer Ansprüche für verlustig erklären.

10.5 Die jährliche volle Invalidenrente beträgt 60% des versicherten Lohns. Ab Beginnder Rentenzahlung wird das Sparkapital aufgrund des letzten versicherten Lohnsmit Spargutschriften gemäss der im Anhang I angegebenen Beitrags tabelle Standard mit Zins und Zusatzzins bis zum Schlussalter weitergeäufnet. DiesesSparkapital bildet die Bemessungsgrundlage für die Altersleistungen.

10.6 Bei Teilinvalidität wird das bei Eintritt der Invalidität vorhandene Sparkapital derVersicherten der Rentenabstufung entsprechend aufgeteilt. Das dem aktiven Teilentsprechende Sparkapital wird wie bei voll erwerbstätigen Versicherten weiter-geäufnet.

11 Invaliden-Kinderrente

11.1 Die Bezüger einer Invalidenrente haben für rentenberechtigte Kinder Anspruchauf Invaliden-Kinderrenten.

11.2 Die jährliche Invaliden-Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind20% der ausbezahlten Invalidenrente.

11.3 Der Rentenanspruch besteht, solange das Kind rentenberechtigt ist (siehe Ziffer 2.2 h).

13Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

B Leistungen der Stiftung

Leistungen im Todesfall

12 Ehegattenrente, Abfindung

12.1 Der überlebende Ehegatte einer versicherten Person oder eines Rentners hatAnspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er für den Unterhalt eines oder mehre-rer Kinder (bis Alter 25) aufkommen muss oder das 40. Lebensjahr zurückgelegthat. Erhalten noch nicht 40-jährige Ehegatten eine Invalidenrente der IV, kannihnen der Stiftungsrat ebenfalls eine Ehegattenrente gewähren.

12.2 Erfüllt der überlebende Ehegatte keine der unter Ziffer 12.1 aufgeführten Voraussetzungen, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrags der Ehegattenrente.

12.3 Der Anspruch auf eine Ehegattenrente beginnt nach Ablauf der Alters- oder In -validenrentenzahlung bzw. nach Ablauf der Lohnzahlung. Er erlischt am Endedes Todesmonats oder mit einer erneuten Heirat, sofern der Ehegatte zu diesemZeitpunkt das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Erlischt die Ehegattenrentewegen Heirat, so hat der Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung inHöhe des dreifachen Jahresbetrags der Ehegattenrente.

12.4 Die Ehegattenrente beträgt beim Tod der Versicherten vor Erreichen des Schluss -alters 36% des versicherten Lohns, zahlbar, bis die verstorbene Person dasSchlussalter erreicht hätte. Danach beträgt sie 60% der theoretischen Altersrente.Zu diesem Zeitpunkt kann der hinterbliebene Ehegatte anstelle der Rente 60%des theoretischen Sparkapitals als einmalige Kapitalabfindung beziehen.

Für die Bestimmung dieser theoretischen Altersrente wird das Nettosparkapital(Sparkapital abzüglich persönlich in die Stiftung geleisteter Einkäufe) der Verstor-benen aufgrund des zuletzt versicherten Lohns mit den Spargutschriften gemässder im Anhang I angegebenen Beitragstabelle Standard mit Zins und Zusatzzinsbis zum Schlussalter weitergeäufnet.

Beim Tod von Altersrentnern beträgt die Ehegattenrente 60% der laufendenAltersrente.

12.5 Die Regelungen zur Ehegattenrente gelten auch für geschiedene Ehegatten,sofern die Ehe mindestens 10 Jahre dauerte. Die Leistungen der Stiftung ent sprechen höchstens dem gesetzlichen BVG-Minimum. Sie sind ausserdem aufden im Scheidungsurteil festgelegten Teil des Unterhaltsbeitrags beschränkt, derdie Leistungen der AHV und ausländischer Sozialversicherungen übersteigt.

12.6 Versicherte haben im Zeitpunkt des Altersrücktritts bzw. beim Bezug der Alters-rente die Möglichkeit, die anwartschaftliche Ehegattenrente zu erhöhen. Die Altersrente wird dadurch aufgrund der technischen Grundlagen der Stiftunglebenslänglich gekürzt. Die erhöhte Ehegattenrente darf nicht höher sein als die gekürzte Altersrente. Diese Kürzung betrifft nur die Altersrente, die Alters- Kinderrente bleibt unver ändert. Die Kürzung wird auch beibehalten, wenn derEhegatte vor dem Alters rentner stirbt.

14 Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

B Leistungen der Stiftung

13 Lebenspartnerrente, Abfindung

13.1 Beim Tod eines unverheirateten Versicherten haben folgende Personen Anspruchauf eine Lebenspartnerrente:

a) der unverheiratete Lebenspartner eines unverheirateten, eherechtlich nicht verwandten Versicherten, sofern der Lebenspartner das 40. Altersjahrzurückgelegt hat und in den letzten 5 Jahren bis zum Tod des Versichertenununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit ihm geführt hat

b) der unverheiratete Lebenspartner eines unverheirateten Versicherten, soferndieser für den Unterhalt gemeinsamer Kinder (bis Alter 25) aufkommen muss

c) Personen, die vom Versicherten in erheblichem Mass unterstützt wurden unddas 40. Altersjahr zurückgelegt haben. Voraussetzung für einen allfälligenAnspruch ist, dass die Unterstützung mindestens 5 Jahre gedauert hat und mitdem Anmeldeformular der Stiftung vor dem Tod des Versicherten gemeldetwurde. Die Leistungen der Stiftung entsprechen maximal dem wegfallendenUnter stützungsbeitrag.

Lebenspartner von unverheirateten Altersrentnern haben nur Anspruch auf eineLebenspartnerrente, wenn die Partnerschaft bereits vor dem 60. Lebensjahr desVersicherten eingegangen wurde.

13.2 Es kommt höchstens eine Lebenspartnerrente zur Auszahlung. Erfüllen mehrerePersonen die Voraussetzungen gemäss Ziffer 13.1, so kann die Lebenspartner-rente aufgeteilt werden. Massgebend ist eine allfällige Bezeichnung des ver -storbenen Versicherten. Bei deren Fehlen entscheidet der Stiftungsrat.

13.3 Das Gesuch muss spätestens 3 Monate nach dem Tod der versicherten Personeingereicht werden. Für den Beginn, das Ende und die Höhe der Rente geltendie Bestimmungen gemäss Ziffer 12 sinngemäss. Werden die Voraussetzungengemäss Ziffer 13.1 nicht erfüllt, so besteht kein Anspruch auf die Abfindunggemäss Ziffer 12.2.

Die Lebenspartnerrente wird um bereits laufende Ehegatten- oder Lebenspartner-renten gekürzt.

14 Waisenrente

14.1 Beim Tod von Versicherten oder Rentnern haben rentenberechtigte KinderAnspruch auf eine Waisenrente.

14.2 Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20% derversicherten vollen Invalidenrente bzw. 20% der ausbezahlten Altersrente. Ist einKind Vollwaise, wird die Waisenrente verdoppelt.

14.3 Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt nach Ablauf der Alters- oder In va lidenrentenzahlung bzw. nach Ablauf der Lohnzahlung. Der Rentenanspruch dauert, solange die Rentenberechtigung besteht (siehe Ziffer 2.2 h).

15Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

B Leistungen der Stiftung

15 Todesfallkapital

15.1 Stirbt eine versicherte Person, wird ein Todesfallkapital fällig. Anspruch daraufhaben die Hinterbliebenen, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Rang -ordnung und in folgendem Umfang:

a) in vollem Umfang: Ehegatte und Kinder unter 25 Jahren; bei deren Fehlen

b) in vollem Umfang: Lebenspartner oder Personen, die vom verstorbenen Versicherten vor seinem Tod in erheblichem Mass unterstützt worden sind(gemäss Ziffer 13.1), bei deren Fehlen

c) in vollem Umfang: übrige Kinder oder Eltern; bei deren Fehlen

d) zur Hälfte: übrige gesetzliche Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens

15.2 Die Versicherten können zuhanden der Stiftung in einer schriftlichen Erklärungfestlegen, welche Personen der bezugsberechtigten Gruppe zu welchen TeilenAnspruch auf das Todesfallkapital haben. Liegt keine Erklärung vor, erfolgt dieAufteilung innerhalb der bezugsberechtigten Gruppe grundsätzlich zu gleichenTeilen. Der Stiftungsrat kann eine abweichende Regelung treffen.

15.3 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht beim Tod vor dem Altersrücktritt demerworbenen Nettosparkapital (Sparkapital abzüglich persönlich in die Stiftung geleisteter Einkäufe), vermindert um die Kosten zur Finanzierung der Hinter-lassenenleistungen, im Minimum jedoch 100% des versicherten Lohnteils. Nachdem Altersrücktritt entspricht das Todesfallkapital der zweifachen Jahresalters-rente, vermindert um die bezogenen Altersrenten.

Weitere Leistungen

16 Rente bei vorzeitigem Rücktritt aus betrieblichen Gründen

16.1 Auf Antrag der Firma richtet die Stiftung Versicherten, die aus betrieblichen Gründen aus der Firma ausscheiden, monatliche Renten aus. Die Höhe der Renten richtet sich nach einem für die Firma verbindlichen Plan.

16.2 Die Firma hat die Stiftung für deren Mehrleistung aufgrund versicherungs -technischer Berechnungen zu entschädigen.

16.3 Beim Erreichen bzw. beim Tod vor Erreichen des Schlussalters erlöschen die Ren-ten gemäss Ziffer 16.1. An deren Stelle treten die reglementarischen Leistungen.

16 Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

B Leistungen der Stiftung

17 Freizügigkeitsleistung

17.1 Die Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern keinAnspruch auf Leistungen der Stiftung nach den vorstehenden Bestimmungenbesteht. Ist ein Sparkapital vorhanden, hat der Versicherte Anspruch auf eineFreizügigkeitsleistung.

17.2 Die Höhe der Freizügigkeitsleistung wird nach dem Beitragsprimat berechnet. Sie entspricht dem vorhandenen Sparkapital sowie dem vorhandenen Kapital ausdem Einkaufsplan.

17.3 Die im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses versicherten Leistungenbei Tod und Invalidität bleiben unverändert bis zum Beginn eines neuen Vor -sorgeverhältnisses versichert, längstens aber während 1 Monats. Wird die Stif-tung leis tungspflichtig, nachdem die Freizügigkeitsleistung bereits ausbezahltworden ist und eine Rückerstattung unterbleibt, wird das Sparkapital entspre-chend gekürzt.

17.4 Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebersüberwiesen.

Beim Fehlen einer solchen kann der Versicherte seine Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto übertragen lassen oder zur Errichtung einer Freizügig-keitspolice verwenden. Ohne entsprechende Mitteilung wird das Guthaben 6 Monate nach dem Austrittsdatum der Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen.

17.5 Die austretenden Versicherten können die Barauszahlung der Freizügigkeits -leistung verlangen, wenn:

a) sie die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein endgültig verlassen.Davon ausgenommen ist der obligatorische Anteil der Austrittsleistung, sofernsich der Austretende in einem EU-/EFTA-Land niederlässt und dort einer gesetz-lichen Versicherung gegen Alter, Tod und Invalidität unterstellt ist. In diesemFall muss der obligatorische Anteil auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Frei-zügigkeitspolice in der Schweiz überwiesen werden.

b) sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischenberuflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder

c) die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt

Für die Barauszahlung muss bei verheirateten Versicherten der Ehegatte schriftlich zustimmen. Die Unterschrift muss amtlich beglaubigt sein. Unverhei -ratete Ver sicherte haben ihren Zivilstand mittels eines aktuellen amtlichen Dokuments (z.B. Wohnsitzbescheinigung) zu belegen.

17.6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes und der bilateralen Verträge mit der Europäischen Union.

17.7 Während der Dauer einer Unterdeckung wird für die Berechnung der Austritts -leistung gemäss Art. 17 FZG anstelle des BVG-Mindestzinses der vom Stiftungsratbeschlossene Zinssatz für die Verzinsung des Sparkapitals angewendet.

17Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

B Leistungen der Stiftung

18 Auszahlung der Renten

18.1 Die Renten werden in monatlichen, vorschüssigen Beträgen ausgerichtet. Für denjenigen Monat, in welchem der Rentenanspruch erlischt, wird die volle Renteausbezahlt. Beim Tod von Alters- oder Invalidenrentnern erlischt der Anspruch auf die Rente erst 2 Monate nach dem Todesmonat.

18.2 Beträgt zum Zeitpunkt des Rentenbezugs die jährliche Rente oder die Summe derjährlichen Renten weniger als 10% der minimalen AHV-Rente, wird anstelle derRente(n) eine nach versicherungstechnischen Regeln berechnete Kapital abfindungausbezahlt.

19 Anpassung der Renten an die Teuerung

19.1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten in der Höhe der Mindestleistungen gemässBVG werden nach den gesetzlichen Vorschriften und Anordnungen des Bundes -rats der Preisentwicklung angepasst.

19.2 Der Stiftungsrat entscheidet jährlich nach Massgabe der finanziellen Möglich -keiten der Stiftung, ob und in welchem Umfang die Renten verbessert werdenkönnen. Zu diesem Zweck werden die Mittel des Fonds zugunsten der Versicher-ten und Rentner (Ziffer 25.4 a) eingesetzt.

20 Überversicherung und Leistungskürzungen

20.1 Ergeben die Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen der Stiftung mit den Leistun-gen einer anderen Vorsorgeeinrichtung, der AHV/IV, der Unfall- oder Militär -versicherung oder ausländischer Sozialversicherungen ein Renteneinkommen vonüber 90% des mutmasslich entgangenen Einkommens, so können die von derStiftung auszurichtenden Renten gekürzt werden, bis die genannte Grenze nichtmehr überschritten wird. Dasselbe gilt für Versicherungen, für welche die Firmamindestens die halbe Prämie bezahlt hat.

Bezügern von Invalidenleistungen kann das weiterhin erzielte oder zumutbarer-weise erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet werden. Bei derBestimmung des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens wirdgrundsätzlich auf das Validen- und Invalideneinkommen und die Resterwerbs -fähigkeit des Bezügers gemäss IV-Entscheid abgestellt.

Die Altersleistungen werden nur gekürzt, wenn sie mit Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung zusammenfallen. Dabei entspricht die Altersleistung beieiner Kürzung mindestens der Summe der Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunktder Invalidisierung. Einmalige Abfindungen bzw. Kapitalzahlungen werden inversicherungstechnisch gleichwertige Renten umgewandelt.

20.2 Personen mit Anspruch auf Todesfall- oder Invaliditätsleistungen haben ihre Forderungen gegenüber haftpflichtigen Dritten bis zur Höhe der Leistungspflichtder Stiftung an diese abzutreten.

18 Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

B Leistungen der Stiftung

20.3 Die Stiftung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn dieAHV/IV bzw. die Unfall- oder Militärversicherung Leistungen kürzt, entzieht oderverweigert, weil die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invaliditätdurch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungs-massnahme widersetzt.

20.4 Wird die Stiftung vorleistungspflichtig, richtet sie die gesetzlichen Mindest -leistungen aus.

21 Wohneigentumsförderung (WEF)

21.1 Versicherte können ihr Sparkapital im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen fürWohneigentum einsetzen.

21.2 Der Stiftungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

19Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

C Finanzierung

22 Beitragspflicht

22.1 Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die Stiftung und dauert bis zurPensionierung bzw. bis zum Ausscheiden aus der Stiftung oder bis zum Tod desVersicherten.

22.2 Bei invaliden Versicherten vermindert sich die Beitragspflicht entsprechend derRentenabstufung (gemäss Ziffer 10.4).

22.3 Die Beiträge der Versicherten werden durch die Firma vom Lohn, von der Lohn-fortzahlung oder vom Lohnersatz abgezogen und monatlich, zusammen mit denBeiträgen der Firma, der Stiftung überwiesen.

22.4 Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen müssen im Rahmender gesetzlichen Bestimmungen beim Eintritt in die Stiftung eingebracht werden.

23 Höhe der Beiträge

23.1 Die Versicherten leisten bis Ende des Jahres, in welchem sie das 24. Lebensjahrzurücklegen, eine Risikoprämie für Tod und Invalidität von 1% des versichertenLohns. Diese Risikoprämie wird beim Austritt nicht zurückerstattet.

23.2 Die Firma leistet bis Ende des Jahres, in welchem die Versicherten das 24. Lebensjahr zurücklegen, eine Risikoprämie von 1,5% des versicherten Lohns.Diese Risikoprämie wird beim Austritt nicht zurückerstattet.

23.3 Ab 1. Januar des Jahres, in welchem die Versicherten das 25. Lebensjahr vollenden, leisten sie für die Altersvorsorge einen Sparbeitrag gemäss einer derBeitragstabellen im Anhang I. Es stehen 3 Tabellen zur Auswahl: Standard, Standard plus und Standard minus. Die Versicherten können jährlich auf den 1. Januar wählen, nach welcher Tabelle sie im folgenden Jahr Beiträge leistenmöchten. Ohne schriftliche Mitteilung an die Stiftung kommt die Tabelle Standard zur Anwendung. Ein einmal gefällter Entscheid gilt so lange, bis er von den Versicherten widerrufen wird.

23.4 Ab 1. Januar des Jahres, in welchem die Versicherten das 25. Lebensjahr voll -enden, leistet die Firma einen Beitrag gemäss den Beitragstabellen im Anhang I.Dieser Beitrag umfasst die Hälfte der altersabhängigen Spargutschriften nachTabelle Standard sowie einen Beitrag von 4,2% des versicherten Lohns für dieRisiken Tod und Invalidität sowie für weitere Aufwendungen.

20 Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

C Finanzierung

24 Persönliche Einlagen

24.1 Es können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften jederzeit Einlagen in die Stif-tung gemacht werden, um die Altersleistungen zu erhöhen. Die Stiftung bestimmtdie Einkaufslimite nach anerkannten Grundsätzen (siehe Einkaufstabelle imAnhang II).

Von der Einkaufslimite gemäss Anhang II werden allfällige Freizügigkeitsgut -haben sowie Guthaben der Säule 3a abgezogen. Für Versicherte, welche ausdem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweizangehört haben, gilt ausserdem die Beschränkung gemäss Art. 60b BVV 2.

Im Todesfall vor dem Altersrücktritt wird die Summe der persönlich in die Stiftunggeleisteten Einkäufe mit Zins an die Anspruchsberechtigten gemäss Ziffer 15.1und 15.2 zusätzlich zum Todesfallkapital gemäss Ziffer 15.3 ausbezahlt.

24.2 Der Versicherte kann die Leistungskürzung zufolge vorzeitigen Altersrücktrittsdurch Einlagen auf ein verzinsliches Konto des Einkaufsplans gemäss Anhang IIIvorfinanzieren.

Die Verzinsung erfolgt analog zu Ziffer 6.3.

Einlagen auf das Konto des Einkaufsplans sind nur möglich, wenn:

a) der Versicherte alle Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen indie Stiftung eingebracht hat

b) der Versicherte die vollen Leistungen des Basisplans (Anhang II) eingekauft hat

c) der Versicherte das 25. Altersjahr erreicht hat und der maximale Betraggemäss der Tabelle im Anhang III noch nicht ausgeschöpft ist

d) sämtliche Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorgängigzurückbezahlt wurden

Beim Altersrücktritt wird das Kapital des Einkaufsplans fällig und kann als Kapitaloder als Rente gemäss den technischen Grundlagen der Stiftung bezogen wer-den.

Hat sich der Versicherte für eine frühzeitige Pensionierung eingekauft, ohne dieseanzutreten, verfällt das Guthaben aus dem Einkauf zugunsten der Vorsorgeein-richtung, sofern die Altersleistung um mehr als 5% höher wäre als diejenigeeines Versicherten, der sich nicht für die frühzeitige Pensionierung eingekauft hat.

Beim Kapitalbezug für Wohneigentum oder für Leistungen bei Ehescheidung wirdzuerst das Kapital aus dem Einkaufsplan verwendet.

24.3 Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen inner-halb der nächsten 3 Jahre nicht in Kapitalform aus der Stiftung zurückgezogenwerden. Wurden Vorbezüge für Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen frei-willige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahltsind. Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Fall vonEhescheidungen.

21Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

C Finanzierung

25 Vermögen, finanzielles Gleichgewicht und Separatfonds

25.1 Das Vermögen der Stiftung ist sorgfältig anzulegen. Der Stiftungsrat legt die Anla-gestrategie fest. Die Zusammensetzung des Vermögens muss den gesetzlichenBestimmungen entsprechen. Für die Bestreitung der laufenden Ausgaben müssengenügend flüssige Mittel bereitgehalten werden.

25.2 Der Stiftungsrat lässt jährlich durch einen Experten für die berufliche Vorsorgeeine versicherungstechnische Bilanz der Stiftung erstellen. Dies erfolgt nach denGrundsätzen des Kapitaldeckungsverfahrens für die geschlossene Kasse.

25.3 Weist die versicherungstechnische Bilanz eine Unterdeckung aus, welche dieSicherheit der reglementarischen Leistungen gefährdet, so trifft der Stiftungsratdie notwendig erscheinenden Massnahmen. Insbesondere können unter Wahrungder gesetzlichen Bestimmungen folgende Massnahmen durch den Stiftungsratbeschlossen werden:

n Erhebung von Sanierungsbeiträgen in Prozenten des versicherten Lohns. DerSanierungsbeitrag der Firma muss mindestens so hoch sein, wie derjenige derVersicherten. Der Sanierungsbeitrag wird grundsätzlich so lange erhoben, bisdie Unterdeckung entfällt. Der Stiftungsrat bestimmt die Beitragshöhe sowieAnfang und Ende der Beitragserhebung.

n Herabsetzung von künftigen oder gegebenenfalls auch von erworbenen Ver -sicherungsleistungen;

n Verweigerung von Vorbezügen zur Rückzahlung von Hypothekardarlehenwährend einer Unterdeckung. Der Stiftungsrat bestimmt, ab welchem Zeitpunktdie Einschränkung beginnt und wann sie aufgehoben wird.

n Die Firma kann Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeber-Beitrags -reserven mit Verwendungsverzicht vornehmen.

Sind die Grundlagen der Versicherung infolge ausserordentlicher Verhältnisse wie Krieg, Epidemien, Verlust von Kassenvermögen usw. gefährdet, so kann derStiftungsrat die erworbenen, laufenden und künftigen Leistungen vorsorglich herabsetzen.

25.4 a) Die Stiftung führt einen Fonds zugunsten der Versicherten und Rentner.

Diesem Fonds werden gutgeschrieben:n Ertragsüberschüsse auf dem für die Versicherten reservierten Teil des

Vermögensn Ertragsüberschüsse auf dem für die Rentner reservierten Teil des Vermögensn Risikogewinne auf den Versicherungen der Rentner

Diesem Fonds werden belastet:n Zusatzverzinsungn Rentenzulagen (kapitalisiert)n Risikoverluste auf den Versicherungen der Rentner

b) Die Stiftung führt einen Risikoschwankungsfonds; gutgeschrieben resp. belastetwerden Gewinne/Verluste aus der Risikoversicherung der Versicherten.

22 Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

D Organisation und Verwaltung

26 Stiftungsrat

26.1 Der Stiftungsrat ist das einzige Organ der Stiftung. Er setzt sich aus 10 Mit -gliedern zusammen, wovon 5 von der ALSTOM (Schweiz) AG bezeichnet und 5 von der Personalvertretung aus dem Kreis der versicherten Mitarbeiter gewähltwerden. Als Mitglied in den Stiftungsrat sind sämtliche Mitarbeitende der ange-schlossenen Firmen wählbar, die sich für die Belange der Vorsorge interessieren, über Basiswissen im Bereich der Vorsorge verfügen und der deutschen Sprachemächtig sind.

26.2 Der Stiftungsrat erlässt Bestimmungen, wie die Wahl der Arbeitnehmervertreter inden Stiftungsrat zu erfolgen hat.

26.3 Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt 4 Jahre. Die Mitgliedersind wieder wählbar. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus der Firma endet fürArbeitnehmervertreter die Amtsdauer im Stiftungsrat, bei Arbeitgebervertreternentscheidet die Firma. Im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens ist eine Ersatzwahlvorzunehmen. Das neu gewählte Mitglied tritt in die Amtszeit seines Vorgängersein.

Die Arbeitnehmervertreter können über ihre Pensionierung hinaus bis zum Ablaufihrer Amtsdauer im Gremium verbleiben.

26.4 Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.

26.5 Dem Stiftungsrat obliegt die Verwaltung der Stiftung nach Massgabe des vorlie-genden Reglements. Er kann einzelne Aufgaben an Kommissionen, Verwaltungs-stellen und Ausschüsse delegieren und erlässt hierzu die notwendigen Richtlinienund Reglemente. Der Stiftungsrat entscheidet in allen die Stiftung betreffendenFragen endgültig unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bestim-mungen dieses Reglements. Er beauftragt die Kontrollstelle und den Experten fürdie berufliche Vorsorge.

26.6 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmtmit einfacher Stimme mit. Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn mindestensein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter dem Geschäft zustimmen. Kommtkein Beschluss zustande, so ist das Geschäft innerhalb von 60 Tagen nochmalszu behandeln. Der Stiftungsrat erlässt ein Reglement für Zirkularbeschlüsse.

26.7 Die Mitglieder des Stiftungsrats und seine Beauftragten sind zur Verschwie genheitüber die ihnen in Ausübung ihres Amts zur Kenntnis gelangenden persönlichenVerhältnisse der Versicherten und über die geschäftlichen Ange legenheiten derStiftung und der Firma verpflichtet.

23Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

D Organisation und Verwaltung

27 Verwaltung der Stiftung

27.1 Der Stiftungsrat ernennt die Geschäftsführung der Stiftung.

27.2 Die Stiftung trägt die Kosten der Verwaltung. Sie weist diese Kosten in der Jahresrechnung aus.

28 Information und Meldepflicht

28.1 Die Jahresrechnung der Stiftung wird für alle Versicherten und Rentner bekanntgemacht.

Die Versicherten werden jährlich mittels Ausweis über die versicherten Leistungenresp. den Stand des Sparkapitals informiert.

Persönliche Daten werden den Versicherten auf Anfrage von der Stiftung bekanntgegeben.

28.2 Die Versicherten bzw. deren Hinterbliebene haben jederzeit wahrheitsgetreu Auskunft über die für die Versicherung massgebenden Verhältnisse zu erteilenund die zur Begründung von Leistungsansprüchen erforderlichen Unterlagen einzureichen.

28.3 Der Stiftungsrat behält sich vor, die Leistungen einzustellen oder zu Unrecht be zogene Leistungen zurückzufordern, wenn Versicherte bzw. Rentner ihren Aus-kunftspflichten nicht nachkommen.

28.4 Die Stiftung kann für spezielle Aufwendungen Rechnung stellen. Der Stiftungsratregelt die Einzelheiten.

24 Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

E Schlussbestimmungen

29 Rechtspflege

29.1 Streitigkeiten über die Anwendung oder die Auslegung dieses Reglements oderüber Themen, die durch dieses Reglement nicht ausdrücklich festgelegt sind, werden dem Stiftungsrat zur gütlichen Regelung vorgelegt.

29.2 Wird keine gütliche Regelung gefunden, so kann der Rechtsweg gemäss BVGeingeschlagen werden.

30 Lücken im Reglement

30.1 In Fällen, in denen dieses Reglement keine ausdrückliche Regelung enthält, istder Stiftungsrat befugt, eine dem Sinn und Zweck der Stiftung entsprechendeRegelung zu treffen.

31 Teil- oder Gesamtliquidation

31.1 Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation hat jeder austretende Versicherte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf einen Anteil an den freienMitteln. Diese können individuell oder bei gruppenweisen Übertritten kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden.

31.2 Versicherungstechnische Fehlbeträge können von der Freizügigkeitsleistung inAbzug gebracht werden.

31.3 Der Stiftungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

25Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

E Schlussbestimmungen

32 Änderungen, Inkrafttreten

32.1 Dieses Reglement kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des Stiftungszwecks jederzeit vom Stiftungsrat geändert werden. Bereits erworbeneAnsprüche der Bezugsberechtigten werden durch eine Reglementsänderung nicht mehr berührt.

Bei der Ablösung einer Alters- oder Invalidenrente durch eine Todesfallleistunggilt für die Todesfallleistung das aktuelle Reglement.

Bei der Ablösung der Invaliden- resp. Ehegattenrente durch die Alters- resp.Altersehegattenrente ist für die Ermittlung der neuen Leistung das zu diesem Zeit-punkt gültige Reglement massgebend.

Invalidenrenten, die vor dem 1. Januar 2007 zu laufen begonnen haben, werden durch die neue Staffelung gemäss Ziffer 10.4 nicht betroffen.

Bei einer Veränderung des IV-Grads gilt folgende Regelung:

Rentenanspruch Erhöhung Reduktion Gültiges entstand IV-Grad IV-Grad Reglement

Vor 01.01.2005 Vor 01.01.2007 Regl. 2003, Ziffer 10.4Vor 01.01.2005 Ab 01.01.2007 Regl. 2007, Ziffer 10.4Vor 01.01.2005 Ab 01.01.2005 Regl. 2003, Ziffer 10.4Vom 01.01.2005 Vor 01.01.2007 Vor 01.01.2007 Regl. 2003, Ziffer 10.4bis 31.12.2006Vom 01.01.2005 Ab 01.01.2007 Ab 01.01.2007 Regl. 2007, Ziffer 10.4bis 31.12.2006

32.2 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft und ersetzt dasjenige vom1. Januar 2007 inkl. der Nachträge.

StiftungsratPensionskasse ALSTOM Schweiz

Baden, 27. August 2009

26 Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

Anhang I

Beitragstabelle Standard

Spargutschriften in % Beiträge in % des versicherten LohnsBVG- des versicherten Lohns gemäss Ziffer 23.1 bis 23.4Alter gemäss Ziffer 6.2 Versicherte Firma

18–24 0 1,00 1,5025 7,8 3,90 8,1026 8,2 4,10 8,3027 8,7 4,35 8,5528 9,2 4,60 8,8029 9,6 4,80 9,0030 10,1 5,05 9,2531 10,5 5,25 9,4532 11,0 5,50 9,7033 11,3 5,65 9,8534 11,7 5,85 10,0535 12,1 6,05 10,2536 12,4 6,20 10,4037 12,8 6,40 10,6038 13,2 6,60 10,8039 13,5 6,75 10,9540 13,9 6,95 11,1541 14,3 7,15 11,3542 14,6 7,30 11,5043 15,0 7,50 11,7044 15,4 7,70 11,9045 15,7 7,85 12,0546 16,1 8,05 12,2547 16,5 8,25 12,4548 16,8 8,40 12,6049 17,2 8,60 12,8050 17,6 8,80 13,0051 17,9 8,95 13,1552 18,3 9,15 13,3553 18,8 9,40 13,6054 19,2 9,60 13,8055 19,7 9,85 14,0556 20,1 10,05 14,2557 20,6 10,30 14,5058 21,0 10,50 14,7059 21,0 10,50 14,7060 21,0 10,50 14,7061 21,0 10,50 14,7062 21,0 10,50 14,7063 21,0 10,50 14,7064 21,0 10,50 14,7065 21,0 10,50 14,7066 21,0 10,50 14,7067 21,0 10,50 14,7068 21,0 10,50 14,7069 21,0 10,50 14,7070 21,0 10,50 14,70

27Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

Anhang I

Beitragstabelle Standard plus

Spargutschriften in % Beiträge in % des versicherten LohnsBVG- des versicherten Lohns gemäss Ziffer 23.1 bis 23.4Alter gemäss Ziffer 6.2 Versicherte Firma

18–24 0 1,00 1,5025 12,0 8,10 8,1026 12,4 8,30 8,3027 12,9 8,55 8,5528 13,4 8,80 8,8029 13,8 9,00 9,0030 14,3 9,25 9,2531 14,7 9,45 9,4532 15,2 9,70 9,7033 15,5 9,85 9,8534 15,9 10,05 10,0535 16,3 10,25 10,2536 16,6 10,40 10,4037 17,0 10,60 10,6038 17,4 10,80 10,8039 17,7 10,95 10,9540 18,1 11,15 11,1541 18,5 11,35 11,3542 18,8 11,50 11,5043 19,2 11,70 11,7044 19,6 11,90 11,9045 19,9 12,05 12,0546 20,3 12,25 12,2547 20,7 12,45 12,4548 21,0 12,60 12,6049 21,4 12,80 12,8050 21,8 13,00 13,0051 22,1 13,15 13,1552 22,5 13,35 13,3553 23,0 13,60 13,6054 23,4 13,80 13,8055 23,9 14,05 14,0556 24,3 14,25 14,2557 24,8 14,50 14,5058 25,2 14,70 14,7059 25,2 14,70 14,7060 25,2 14,70 14,7061 25,2 14,70 14,7062 25,2 14,70 14,7063 25,2 14,70 14,7064 25,2 14,70 14,7065 25,2 14,70 14,7066 25,2 14,70 14,7067 25,2 14,70 14,7068 25,2 14,70 14,7069 25,2 14,70 14,7070 25,2 14,70 14,70

28 Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

Anhang I

Beitragstabelle Standard minus

Spargutschriften in % Beiträge in % des versicherten LohnsBVG- des versicherten Lohns gemäss Ziffer 23.1 bis 23.4Alter gemäss Ziffer 6.2 Versicherte Firma

18–24 0 1,00 1,5025 7,0 3,10 8,1026 7,0 2,90 8,3027 7,0 2,65 8,5528 7,0 2,40 8,8029 7,0 2,20 9,0030 7,0 1,95 9,2531 7,0 1,75 9,4532 10,0 4,50 9,7033 10,0 4,35 9,8534 10,0 4,15 10,0535 10,0 3,95 10,2536 10,0 3,80 10,4037 10,0 3,60 10,6038 10,0 3,40 10,8039 10,0 3,25 10,9540 10,0 3,05 11,1541 10,0 2,85 11,3542 15,0 7,70 11,5043 15,0 7,50 11,7044 15,0 7,30 11,9045 15,0 7,15 12,0546 15,0 6,95 12,2547 15,0 6,75 12,4548 15,0 6,60 12,6049 15,0 6,40 12,8050 15,0 6,20 13,0051 15,0 6,05 13,1552 18,0 8,85 13,3553 18,0 8,60 13,6054 18,0 8,40 13,8055 18,0 8,15 14,0556 18,0 7,95 14,2557 18,0 7,70 14,5058 18,0 7,50 14,7059 18,0 7,50 14,7060 18,0 7,50 14,7061 18,0 7,50 14,7062 18,0 7,50 14,7063 18,0 7,50 14,7064 18,0 7,50 14,7065 18,0 7,50 14,7066 18,0 7,50 14,7067 18,0 7,50 14,7068 18,0 7,50 14,7069 18,0 7,50 14,7070 18,0 7,50 14,70

29Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

Anhang II

Einkaufstabelle

Die Einkaufstabelle dient der Bestimmung des maximalen Sparkapitals in % des versicherten Lohns gemäss Ziffer 24.1. Die aufgeführten Werte entsprechen dem maximalen Sparkapital per Jahresende im jeweiligen BVG-Alter. Unter -jährige Werte fallen entsprechend tiefer aus. Das effektive Einkaufspotenzialberechnet sich aus dem maximalen Sparkapital gemäss Einkaufstabelle ab -züglich des effektiv vorhandenen Guthabens.

BVG- Maximales Sparkapital in % Alter des versicherten Lohns

25 12,026 24,627 38,028 52,229 67,030 82,731 99,032 116,233 134,034 152,635 172,036 192,037 212,838 234,539 256,940 280,141 304,242 329,143 354,944 381,645 409,146 437,647 467,148 497,449 528,850 561,151 594,552 628,853 664,454 701,155 739,056 778,157 818,558 860,059 902,460 945,761 989,862 1034,863 1080,764 1127,565 1164,0

30 Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

Anhang III

Einkaufsplan für den Auskauf der Kürzungen beim vorzeitigenAltersrücktritt

Der Einkaufsplan dient der Bestimmung der maximalen Einlage in % des ver -sicherten Lohns gemäss Ziffer 24.2.

Die aufgeführten Werte entsprechen dem maximalen Sparkapital per Jahresendefür das gewünschte Rücktrittsalter. Das effektive Einkaufspotenzial berechnet sichaus dem maximalen Sparkapital gemäss Tabelle abzüglich des effektiv vorhande-nen Guthabens im Einkaufsplan.

Max. Sparkapital in % des versicherten Lohns per 31.12. gemäss Ziffer 24.2:

BVG-Alter Rücktrittsalter58 59 60 61 62 63 64

25 221,1 186,1 149,7 115,8 77,0 48,3 21,626 227,8 191,7 154,2 119,3 79,4 49,8 22,227 234,6 197,5 158,8 122,9 81,7 51,3 22,928 241,6 203,4 163,6 126,6 84,2 52,8 23,629 248,9 209,5 168,5 130,4 86,7 54,4 24,330 256,4 215,8 173,5 134,3 89,3 56,0 25,031 264,0 222,3 178,7 138,3 92,0 57,7 25,732 272,0 228,9 184,1 142,5 94,8 59,4 26,533 280,1 235,8 189,6 146,7 97,6 61,2 27,334 288,5 242,9 195,3 151,2 100,5 63,1 28,135 297,2 250,2 201,2 155,7 103,5 65,0 29,036 306,1 257,7 207,2 160,4 106,6 66,9 29,837 315,3 265,4 213,4 165,2 109,8 68,9 30,738 324,7 273,3 219,8 170,1 113,1 71,0 31,739 334,5 281,5 226,4 175,2 116,5 73,1 32,640 344,5 290,0 233,2 180,5 120,0 75,3 33,641 354,9 298,7 240,2 185,9 123,6 77,6 34,642 365,5 307,7 247,4 191,5 127,3 79,9 35,643 376,5 316,9 254,8 197,2 131,2 82,3 36,744 387,8 326,4 262,5 203,1 135,1 84,7 37,845 399,4 336,2 270,4 209,2 139,1 87,3 38,946 411,4 346,3 278,5 215,5 143,3 89,9 40,147 423,7 356,7 286,8 222,0 147,6 92,6 41,348 436,4 367,4 295,4 228,6 152,0 95,4 42,549 449,5 378,4 304,3 235,5 156,6 98,2 43,850 463,0 389,7 313,4 242,6 161,3 101,2 45,151 476,9 401,4 322,8 249,8 166,1 104,2 46,552 491,2 413,5 332,5 257,3 171,1 107,4 47,953 505,9 425,9 342,5 265,0 176,3 110,6 49,354 521,1 438,6 352,7 273,0 181,6 113,9 50,855 536,8 451,8 363,3 281,2 187,0 117,3 52,356 552,9 465,4 374,2 289,6 192,6 120,8 53,957 569,4 479,3 385,5 298,3 198,4 124,5 55,558 586,5 493,7 397,0 307,3 204,3 128,2 57,259 508,5 408,9 316,5 210,5 132,0 58,960 421,2 326,0 216,8 136,0 60,761 335,8 223,3 140,1 62,562 230,0 144,3 64,363 148,6 66,364 68,3

31Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

Nachtrag Nr. 1, gültig ab 1. Januar 2011

5 Versicherter Lohn

5.5 Sinkt der massgebende Jahreslohn eines Versicherten nach dem vollendeten 58. Lebens jahr um höchstens 50%, so kann der Versicherte den bisherigen versicherten Lohn weiterführen. Die Weiterversicherung endet auf schriftlichenAntrag des Versicherten, spätestens jedoch mit Erreichen des Schlussalters. Allfällige Änderungen des versicherten Lohns werden von der Stiftung in keinemFall rückwirkend abgewickelt. Die Beiträge (Anteil Firma und Versicherter) für denüber das effektiv erwerbstätige Gehalt hinausgehenden Lohn gehen zulasten des Versicherten. Der Arbeitgeber kann aber mit dem Versicherten vereinbaren,die Firmenbeiträge selber zu bezahlen.

7 Altersrente/Sparkapital

7.1 Altersrücktritt (Alter 58 bis 70)(...)

Umwandlungssätze ab 2011

Rücktritts- Rücktrittsjahr, Umwandlungssatz in %alter 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 201858 5,62 5,52 5,45 5,40 5,30 5,20 5,10 5,0059 5,75 5,63 5,60 5,55 5,45 5,35 5,25 5,1560 5,89 5,75 5,70 5,65 5,55 5,45 5,35 5,3061 6,03 5,87 5,85 5,80 5,70 5,60 5,50 5,4562 6,20 6,00 5,95 5,90 5,80 5,70 5,65 5,6063 6,30 6,15 6,10 6,05 5,95 5,85 5,80 5,7564 6,45 6,30 6,25 6,20 6,10 6,00 5,95 5,9065 6,60 6,50 6,45 6,40 6,30 6,20 6,10 6,0066 6,74 6,65 6,60 6,50 6,40 6,30 6,20 6,1067 6,94 6,84 6,75 6,60 6,50 6,40 6,30 6,2068 7,14 7,04 6,90 6,70 6,60 6,50 6,40 6,3069 7,34 7,26 7,05 6,80 6,70 6,60 6,50 6,4070 7,54 7,50 7,20 7,05 6,90 6,75 6,60 6,50

8 Überbrückungsrente

8.2 Für die Höhe der Überbrückungsrente ist der Beschäftigungsgrad der letzten 5 Jahre massgebend. Der Beschäftigungsgrad kann auch auf der Basis des versicherten Lohns bestimmt werden. Für Vollzeitbeschäftigte entspricht die Überbrückungsrente der zum Zeitpunkt des Rücktritts gültigen maximalen AHV-Altersrente. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Überbrückungsrente dem Beschäf -tigungsgrad entsprechend gekürzt.

Pensionskasse ALSTOM Schweiz

Der StiftungsratBaden, 25. November 2010

32 Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

Alphabetisches Stichwortverzeichnis

ZifferA

Abfindung 12, 13Altersdefinition 2.2 d, 2.2 e, 2.2 gAlters-Kinderrente 9Altersleistungen 7, 8, 9, Nachtrag Nr. 1Altersrente 7.1, 7.2, 24.1, 24.2,

Nachtrag Nr. 1Anpassung der Renten an die Teuerung 19Anzeigefrist 7.1Aufgeschobener Altersrücktritt 7.1Aufnahme in die Pensionskasse 3, 4.1Austritte 4.2, 17Auswärtige Mitgliedschaft 3.5Auszahlung der Renten 18

B

Barauszahlung 17.5, 17.6Beginn der Versicherung 4.1Begriffe 2Begünstigte 13.1, 15.1Beitragshöhe 23Beitragspflicht 22Beitragstabellen Anhang IBeschäftigungsgrad 8.2BVG 2.2 fBVG-Alter 2.2 g, Anhang I,

Anhang II, Anhang III

E

Ehegattenrente 12Eingetragene Partnerschaft 2.2 iEinlagen/Einkäufe 6.1, 24.1

24.2, Anhang IIEnde der Versicherung 4.2

F

Finanzielles Gleichgewicht 25Firmenbeiträge 23.2, 23.4, Anhang IFonds zugunsten der Rentner 25.4Fonds zugunsten der Versicherten 25.4Freibetrag 8.1Freizügigkeitsleistung 17, 22.4

33Pensionskasse ALSTOM Schweiz – Reglement 2010

Alphabetisches Stichwortverzeichnis

ZifferG

Gesamtliquidation 31Geschäftsführung 27.1Geschiedener Ehegatte 12.5

I

Information und Meldepflicht 28Invaliden-Kinderrente 11Invalidenrente 10

J

Jahreslohn (massgebender) 3.6, 5

K

Kapitalbezug 7.1Kinderrente für Bezüger von Altersrenten 9Kinderrente für Bezüger von Invalidenrenten 11Koordinationsabzug 5.2, 5.3

L

Lebenspartnerrente 13Leistungskürzungen (Überversicherung) 20Lücken im Reglement 30

M

Meldepflicht 28

N

Nachdeckung 17.3

R

Rechtspflege 29Reglementsänderungen 32Reglementsanwendung 29.1, 29.2, 30Risikoprämie 23.1, 23.2, 23.4Risikoschwankungsfonds 25.4Rücktrittsalter 2.2 d, 7.1

Alphabetisches Stichwortverzeichnis

ZifferS

Schlussalter 2.2 e, 7.1, 10.3, 10.5, 12.4Scheidung 12.5Spargutschriften 6, 10.5, 23.4, Anhang ISparkapital 6, 7.1, 10.5, 10.6,

12.4, 15.3,17.1–3, 21.1, Anhang II

Stiftungsrat 26Streitigkeiten 29.1Stufenweiser Rücktritt 7.2

T

Teilkapitalbezug 7.1Teilinvalidität 5.4, 10.6, 22.2Teilliquidation 31Teuerungsanpassung der Renten 19Todesfallkapital 15

U

Überbrückungsrente 8, Nachtrag Nr. 1Überversicherung 20Umwandlungssatz 7.1, Nachtrag Nr. 1Unterdeckung 25.3, 31.2

V

Vermögen 25Versicherte 2.2 c, 3Versichertenbeiträge 23.1, 23.3, Anhang IVersicherter Lohn 5, Nachtrag Nr. 1Verwaltung der Stiftung 27Vorleistungspflicht 20.4Vorzeitiger Altersrücktritt 7.1Vorzeitiger Rücktritt aus betrieblichen Gründen 16

W

Waisenrente 14Wohneigentumsförderung 21

Z

Zins 6.1, 6.3, 6.5Zusatzverzinsung 6.4, 6.5

Pensionskasse ALSTOM Schweiz, c/o Avadis Vorsorge AG, Bruggerstrasse 61a, Postfach, 5401 BadenT 058 585 54 91, F 058 585 29 00, [email protected], www.alstomvorsorge.ch