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PENSIONSKASSE ALLIANZ PENSIONSKASSE AG ein Leben lang für Sie da

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Pensionskasse

allianz Pensionskasse ag

ein Leben lang für Sie da

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Harum quiatusant

Die Pensionskasse ist eine konzessionierte, privatwirtschaftlichorganisierte Vermögensverwaltungsgesellschaft zum Zweck der Altersvorsorge. Diese Form der betrieblichen Altersvorsorge wird – im Gegensatz zur ersten Säule (gesetzliche Altersvorsorge) – durch das Kapitaldeckungsverfahren aufgebaut.

Die Allianz Pensionskasse AG ist Teil des Allianz Konzerns und kann seit ihrer Gründung im Jahr 1997 einen starken Zuwachs an Anwartschaftsberechtigten sowie Vermögen verzeichnen. Die Allianz ist führender Anbieter in der Schaden- und Unfallversiche-rung, zählt zu den Top 5 im Lebens- und Krankenversicherungsge-schäft und ist einer der größten Asset Manager der Welt.

Diese Broschüre soll Ihnen einen raschen Überblick – in Form von Fragen & Antworten – über das Pensionskassensystem geben. Neben dieser Broschüre empfehlen wir Ihnen unsere Homepage und das Pensionskassen-Portal, in dem Sie Details zu Ihrem Pensionskassenkonto sowie Ihre Kontoinformationen finden:Registrieren Sie sich jetzt über www.allianzpk.at.

Details zum Pensionskassenmodell Ihres Arbeitgebers bzw. Ihrer Arbeitgeberin finden Sie in Ihrer Pensionsvereinbarung oder Be-triebsvereinbarung. Wir bitten daher um Verständnis, dass im Fol-genden nicht alle Einzelheiten dargestellt werden können.

Wir hoffen, dass unsere Broschüre eine nützliche Hilfe für Sie dar-stellt. Bei Anmerkungen und Anregungen kontaktieren Sie uns bitte unter [email protected].

Ihre Allianz Pensionskasse AG

Vorwort4 Kontaktdaten/Adressen

5 Das Pensionskassenmodell

6 Jährliche Informationen

8 Die Pensionskassenbeiträge

11 Die Versteuerung

14 Die Veranlagung und Entwicklung der Pensionskassenleistung

18 Die Pensionskassenleistungen

22 Die Wechselmöglichkeiten

24 A–Z der Pensionskasse

inhaltAllgemeine Informationen gem. § 19 Abs 2 PKG

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kontaktdaten/adressen

Für Detailfragen rund um Ihr Pensi-onskassenmodell und Ihr Pensions-kassenkonto stehen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Allianz Pensionskasse gerne zur Verfügung.

Allianz Pensionskasse AGHietzinger Kai 101–1051130 Wien

Telefon: +43 (0)5 9009-88750E-Mail: [email protected]: www.allianzpk.at

Hinweis: Der Inhalt dieser Broschüre kann die Betriebsvereinbarung bzw. den Pensions- kassenvertrag nicht ersetzen. Es gelten die vertraglich vereinbarten Punkte der Betriebs-vereinbarung.

Aufsichtsbehörde:FMA Österreichische FinanzmarktaufsichtOtto-Wagner-Platz 5 (www.fma.gv.at)1090 Wien

Das PensionskassenmoDell

das Pensions- kassenmodell

Wie funktioniert das Pensionskas-senmodell?

Die Höhe der zu leistenden Beiträge des Arbeitgebers bzw. der Arbeitge-berin wird festgelegt. Die Veranla-gung erfolgt über die Pensionskasse, Höhe und Entwicklung der Pensions-leistung hängt im Wesentlichen vom Veranlagungsergebnis ab. Die Aus-zahlung der Pension erfolgt durch die Pensionskasse direkt an den Pensionisten bzw. die Pensionistinund Hinterbliebenen.

Wer nimmt am Pensionskassen- modell teil?

Am Pensionskassenmodell nehmen alle Arbeitnehmer bzw. Arbeitneh-merinnen teil, für die sich der Arbeit-geber bzw. die Arbeitgeberin verpflichtet, aufgrund einer Pensi-ons- oder Betriebsvereinbarung, Beiträge an die Pensionskasse zu leisten.Die Allianz Pensionskasse verwaltet und veranlagt die Beiträge für jeden Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitneh-merin.

Mitarbeiter- Innen

Arbeit- geberIn

Allianz Pensions-

kasse

einzel- oder BetrieBs-

vereinBarung BzW.

kollektivvertrag

Pensio

n/ausz

ahlung

eigen

Beiträge

Pensionskassenvertrag

Beitragszahlungen

kontakt

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JäHrlicHe informationenJäHrlicHe informationen

die austrittsinformation

Sobald Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden und/oder Ihr Pensionsalter er-reicht haben, informieren wir Sie auto-matisch über Ihr vorhandenes Gutha-ben bzw. die voraussichtliche Pensionshöhe und über alle damit ver-bundenen Möglichkeiten.

Zur Berechnung der Pensionsleistungen siehe bitte Kapitel „Die Pensionsleistun-gen“.

die WeChselinformation

Sollte Ihr Pensionsplan ein Lebens- phasenmodell mit Wahlmöglich- keiten zum gewünschten Veranla-gungsstil vorsehen, so ist dies in Ihrer Pensions- oder Betriebsvereinba-rung angeführt und in den jährlichen Kontoinformationen vermerkt. Dies gilt auch, sollte Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin eine alternative Betriebliche Kollektivversicherung anbietet. Zusätzlich bietet die Pensionskasse auch eine Garantie- pension im Rahmen der so genann-ten „Sicherheits-VRG“ an, die frühes-tens ab dem 55. Lebensjahr möglich ist.

Siehe dazu auch Kapitel „Die Wech-selmöglichkeiten“ weiter hinten. Wenn Sie sich für eine dieser Alter-nativen interessieren, kontaktieren Sie uns bitte. Wir informieren Sie gerne.

Weitere informationen

In unserem Pensionskassen-Portal finden Sie quartalsweise Veranla-gungsberichte sowie die für Sie relevanten Grundsätze der Veranla-gungspolitik. Den Rechenschafts- bericht oder eine Kennzahl zur Ge-samtkostenquote senden wir Ihnen gerne auf Anfrage zu. Den Ge-schäftsbericht unserer Pensionskas-se veröffentlichen wir jährlich unter www.allianzpk.at/ueber uns/ berichte. Auf unserer Homepage finden Sie auch sämtliche Offenle-gungen, u.a. zur Vergütungspolitik.

JährliChe informationen

die kontoinformation

Jährlich erhalten Sie von der Allianz Pensionskasse, zwischen April und Juni, Ihre Kontoinformation, die Sie über Ihre zu erwartende Leistungen bzw. neue Pensionshöhe informiert. In diesem Schreiben finden Sie au-ßerdem:

– Ihre persönlichen Vertragsdaten – Berechnung zum Bilanzstichtag

(Beitrags-, Kapitalentwicklung) – Die im Vorjahr geleisteten Pensi-

onskassenbeiträge – Das vorhandene Guthaben – Die zu erwartende Pensionsleis-

tung – Veranlagungsinformation – Weitere Erläuterungen zu Ihrer

Kontoinformation

Als Pensionsbezieher bzw. Pensions-bezieherin werden Sie ausserdem über die Höhe Ihrer aktuellen Pension informieren und ob diese der gemeinsamen Versteuerungunterliegt.

Auf www.allianzpk.at finden Sie unter Mein Konto/Kontoinformati-on ein Muster unserer Kontoinforma-tion mit den Antworten auf die häu-figsten Fragen.

das Pensionskassen-Portal

Neben der jährlich verschickten Konto-information besteht außerdem dieMöglichkeit, den aktuellen Quartals- bericht, Finanzamtsbestätigungen der letzten Jahre, Vertragsdetails sowie Veranlagungsnews Ihrer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft über das Pensionskassen-Portal abzurufen.

Die Registrierung erfolgt direkt über die Homepage www.allianzpk.at.Ihre Zugangsdaten für die erstmalige Registrierung (AWB-Nummer: P96 … ) befinden sich auf Ihrer jährlichen Konto-information.

Der Termin der jährlichen Hauptversammlung der Allianz Pensionskasse AG wird jedes Jahr im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht.

reChte und PfliChten des arBeitgeBers

Um Ihre Pension zu finanzieren, bezahlt Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin die laufen-den Beiträge und übermittelt uns die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten. Er informiert uns auch über alle Änderungen z.B. Ihrer Privatadresse oder Eigenbeitragsleis-tung. Selbstverständlich ist der Datenschutz sichergestellt.

Was muss iCh selBer melden?

Wenn Sie nicht mehr bei Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin beschäftigt sind, müssen Sie uns alle Änderungen bitte selbst bekannt geben. Das gilt auch für Ihren Fami- lienstand oder für Ihre Bankverbindung zum Zweck der Auszahlungen.

Bitte beachten Sie, dass Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtinnen (sofern in der Pensi-ons- oder Betriebsvereinbarung vorgesehen) nur berücksichtigt werden können, wenn diese im Vorfeld der Pensionskasse schriftlich mitge-teilt werden. Nicht auf die Aktualisierung dieser Meldungen vergessen!

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die Pensionskassen- Beiträge

die arBeitgeBer- BzW. arBeitgeBe-rinnenBeiträge

Wie lange werden meine Beiträgebezahlt?Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitge-berin zahlt in die Pensionskasse ver-traglich festgelegte laufende Beiträ-ge für Sie ein, solange ein aufrechtes Arbeitsverhältnis besteht bzw. bis zu einem festgelegten Alter. Die Höhe der Beiträge und die Dauer ist in Ihrer Pensionsvereinbarung bzw. Be-triebsvereinbarung geregelt.

Kann die Beitragsleistung ausge-setzt bzw. eingestellt werden?Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitge-berin kann die laufenden Beitrags-leistungen zur Gänze und endgültig einstellen, aussetzen oder reduzie-ren, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesag-ten Leistungen eine Gefährdung desWeiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte.

die arBeitnehmer- BzW. arBeitneh-merinnenBeiträge

Wann kann ich Eigenbeiträge leisten?Denken Sie heute schon an morgen und erhöhen Sie Ihre Pension mit staatlich geförderten Eigenbeiträ-gen. Sobald Sie in das Pensionskas-senmodell einbezogen sind, können Sie mit Ihren EigenbeiträgenIhre zukünftige Pension erhöhen.Sie können die Höhe Ihres Eigenbei-trages flexibel an Ihre Bedürfnisse anpassen und jederzeit die Beitrags-zahlung aussetzen oder einstellen.

Welche Vorteile hat die Private Vorsorge über die Pensionskasse?

– Die Versicherungssteuer von den einbezahlten Beiträgen beträgt nur 2,5 %. Im Vergleich dazu beträgt die Versicherungssteuer bei privaten Lebensversicherun-gen 4 %.

– Die erwirtschafteten Kapitaler-träge sind von der Kapitalertrag-steuer (KESt) befreit. Im Vergleich dazu beträgt die KESt z.B. bei Sparbüchern 25 %.

Fragen und Antworten rund um das Thema Beiträge in die Pensionskasse

– Für bis zu € 1.000,– können Sie jährlich die staatliche Prämie von derzeit 4,25 % (gem. § 108a EStG) lukrieren, im Jahr 2019 also bis zu € 42,50! Ihre zukünftige Pension aus diesen geförderten Beiträgen ist zu 100 % steuerfrei!

– Sie erhalten eine lebenslange Pension!

– Jährliche Zusendung einer Konto-information über die im Vorjahr geleisteten Pensionskassenbeiträ-ge, das vorhandene Guthaben und die zu erwartende Pensions-leistung unter Annahme unter-schiedlicher Veranlagungsergeb-nisse.

Wie viel kann ich einbezahlen?Ihr Eigenbeitrag darf max. 100 % Ihres Arbeitgeber- bzw. Arbeitgebe-rinnenbeitrages betragen aber in jedem Fall € 1.000,– pro Jahr im Rahmen der staatlichen Förderung.

Wie kann ich Eigenbeiträge leisten?Die Höhe Ihrer gewünschten Eigen-beitragszahlung geben Sie bitte in ihrem Personalbüro bekannt. Im Rahmen der Gehaltsverrechnung werden Ihre Eigenbeiträge von Ihrem Nettogehalt abgezogenund gemeinsam mit dem Arbeitge-ber- bzw. Arbeitgeberinnenbeitrag an die Allianz Pensionskasse über-wiesen.

Wie hoch ist die staatliche Prämie?Die Höhe der Prämie wird jährlich neu festgelegt und setzt sich wie folgt zusammen: 2,75 % jährlich fix zuzüglich des Prozentsatzes für die Höhe der Bausparprämie. Diese hängt wiederum von der Sekundär-marktverzinsung von Anleihen ab.

Wo beantrage ich die staatlichePrämie?Wer die Prämienbegünstigung inAnspruch nehmen möchte, kann diesmit dem „Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer gemäß § 108 a EStG“ bei der Allianz Pensionskasse anmelden.Den Antrag auf Erstattung der staatlichen Prämie finden Sie auf unserer Homepage unter www.allianzpk.at/mein-konto/beitraege/eigenbeitraege oder wir senden Ihnen diesen gerne auf Anfrage zu.

Die Allianz Pensionskasse fordert für Sie die jährliche Prämie an und schreibt diese Ihrem Pensionskassen-konto gut. Sie sehen die Gutschrift jährlich im Folgejahr auf Ihrer Konto-information.

Die Pensionskassenbeiträge Die Pensionskassenbeiträge

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Die Pensionskassenbeiträge

Kann die Prämie auch beantragt werden, wenn man bereits eine Prämie für eine andere Pensions-vorsorge erhält?Ja, sofern Sie die Prämie für die„Prämienbegünstigte Zukunftsvor-sorge“ nach § 108g EStG oder eine Bausparprämie erhalten, können Sie zusätzlich die Prämie für Ihre Eigen-beiträge zur Pensionskasse beantra-gen.

Muss ich die staatliche Prämie inAnspruch nehmen?Nein, es ist nicht verpflichtend.Bitte beachten Sie jedoch, dass un-abhängig davon, wann Sie in das Unternehmen eingetreten sind, Ei-genbeiträge ab 01.01.2016 nicht mehr im Rahmen der Topf-Sonder-ausgaben geltend gemacht werden können, wenn die Vereinbarungüber die Eigenbeitragszahlung nach dem 31.12.2015 geschlossen wurde.

Übergangsregelung:Wenn Sie bereits vor dem 01.01.2016 Eigenbeiträge geleistet haben, können Sie diese noch 5 Jahre (bis 2020) steuerlich geltend machen.

Kontaktieren Sie uns einfach, wir beraten Sie gerne und erstellen eine individuelle Berechnung über die zu erwartende Pensionsleistung.

Die Versteuerung

die versteuerung

Wie Werden die arBeitgeBer BzW.arBeitgeBerinnenBeiträge und diedaraus entstehende Pension steu-erliCh Behandelt?

In der Einzahlungsphase sind dieBeiträge, die Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin für Sie einzahlt, gänzlich von der Lohnsteuer und von Sozialversicherungsabgaben befreit. Von den laufenden Beiträgen muss die Pensionskasse eine Versiche-rungssteuer in Höhe von 2,5 % ab-führen.

In der Leistungsphase ist die Pension, die aus Beiträgen Ihres Ar-beitgebers bzw. Ihrer Arbeitgeberin finanziert wurde, einkommensteuer-pflichtig. Die aus Ihren eigenen Bei-trägen finanzierte Pension unterliegt nur zu 25 % der Einkommensteuer bzw. ist steuerfrei (Details: siehe Seite 12).

Bei gleichzeitigem Bezug von zwei oder mehreren Pensionen (z.B. ge-setzliche Pension und Pension aus einer inländischen Pensionskasse) einer Person ist eine gemeinsame Versteuerung verpflichtend und wird mit der staatlichen ASVG-Pension versteuert.

Was Bedeutet eine gemeinsame versteuerung?

Im Oktober Ihres ersten Pensions- jahres melden wir Ihre Pension bei der Pensionsversicherungsanstalt zur gemeinsamen Versteuerung an. Hierauf erfolgt eine Rückmeldung, ob eine gemeinsame Versteuerung im Sinne der einschlägigen gesetzli-chen Bestimmungen vorgenommenwerden kann. Bis zu dieser Entschei-dung wird die Versteuerung IhrerPensionskassenpension von uns durchgeführt. Bei einer positiven Rückmeldung durch die Pensions-versicherungsanstalt werden Sie von uns über die Aufnahme in die ge-meinsame Versteuerung informiert.Dadurch können wir Ihre Pension ab 01.01. des Folgejahres unversteuert(brutto für netto) auszahlen.

Was gesChieht, Wenn es zu keiner gemeinsamen versteuerung kommt?

In diesem Fall versteuert die Pensi-onskasse lediglich die von ihr ausge-zahlte und ihr der Höhe nach be-kannte Pensionsleistung. Damit kann es bei Bezug mehrerer Leistungen zu einer Nachversteuerung kommen. In jedem Fall informieren wir Sie schriftlich darüber.

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Die VersteuerungDie Versteuerung

Wie Wird die leistung für die versteuerung BerüCksiChtigt?

Die Pension aus der Pensionskasse wird unterschiedlich bei der Versteu-erung berücksichtigt:Die Pension aus den Beiträgen IhresArbeitgebers bzw. Ihrer Arbeitgebe-rin ist zu 100 % der Lohnsteuer-Be-messungsgrundlage hinzuzurech-nen.

Wenn Sie für Ihre Eigenbeiträge die staatliche Prämienbegünstigung in Anspruch genommen haben, ist die Pension aus diesen Beiträgen zu 100 % steuerfrei.

Die Pension aus nicht geförderten Eigenbeiträgen ist zu 75 % steuerfrei, es werden somit nur 25 % in die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage (BMG) eingerechnet.

Beeinflusst die zusatzPension diegesetzliChe asvg-Pension?

Die Brutto-Höhe der ASVG-Pension wird durch die Zusatzpension nicht beeinflusst. Durch die Zusammen-rechnung der beiden Pensionen beim Finanzamt kann aber gegebe-nenfalls ein höherer Steuer-Prozent-satz zur Anwendung kommen.

Pensionsleistung aus …

Beiträgen des Arbeitsgebers

bzw. der Arbeit-geberin mit Prämienförde-

rung gem. § 108a EStG

Beiträgen des Arbeitsnehmers bzw. der Arbeitnehmerin

ohne Prämien- förderung

100 % zu versteuern

0 % zu versteuern

25 % zu versteuern

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Harum quiatusant

die veranlagung und entWiCklung der Pensionskassenleistung

Was Wird unter einer veranla-gungs- und risikogemeinsChaft (vrg) verstanden?

Unter einer VRG versteht man eineVermögens- und Verwaltungseinheit der Pensionskasse, in der der Veran-lagungs- und Risikoausgleich erfolgt. In dieser werden die Pensionskas-senbeiträge gesammelt und veran-lagt. Die Anwartschafts- und Leis-tungsberechtigten einer VRG bilden hinsichtlich der Veranlagungsergeb-nisse und der versicherungstechni-schen Risiken eine Gemeinschaft.Die Pensionskasse (Aktiengesell-schaft) ist bilanziell und vermögens-rechtlich von den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, die sie ver-waltet, streng getrennt.

Wie Werden die Beiträge veranlagt?

Die Beiträge des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin und Ihre Eigenbei-träge fließen regelmäßig in die je-weilige Veranlagungs- und Risikoge-meinschaft (VRG) ein. Die dafür gültigen Grundsätze der Veranla-gungspolitik Ihrer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft finden Sie in unserem Pensionskassen-Portal unter www.allianzpk.at/login.html sowie auf der Homepage unter www.allianzpk.at/warum-allianz/veranlagung.html

Die Kapitalentwicklung in der Pensi-onskasse wird maßgeblich vom Er-gebnis der Vermögensveranlagung bestimmt. Wir achten darauf, dass die Vermögensstruktur und damit die langfristige Veranlagungsstrate-gie auf das Risikoprofil der VRG ab-gestimmt ist. Zur Risikominimierung wird auf ausreichende Streuung der einzelnen Anlagen geachtet.

Die Veranlagung Die Veranlagung

Das Vermögen der VRG wird derart strukturiert, dass die vertraglichen Leistungen jederzeit termingerecht ausbezahlt werden können, die Risi-kofähigkeit eingehalten wird sowie eine hinreichende Streuung inner-halb der verschiedenen Anlageklas-sen gewährleistet wird.

In welcher VRG mit welchem Veran-lagungsstil Ihre Beiträge verwaltet werden, entnehmen Sie bitte den Vertragsunterlagen (Pensionsverein-barung/Betriebsvereinbarung) sowie Ihrer jährlichen Kontoinforma-tion, mit der Sie auch über die Ent-wicklung der Veranlagungserträgeinformiert werden.

Wer trägt das veranlagungsrisiko?

Sieht Ihre Pensions- bzw. Betriebs-vereinbarung eine bestimmte Pensi-onshöhe als fix vereinbarte Zielpen-sion vor, so spricht man von einem leistungsorientierten Pensions- kassenmodell. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitge-berin das Veranlagungsrisiko, weil sich die Höhe der erforderlichen Bei-tragszahlungen nach dem jeweili-gen Ergebnis der Pensionskasse (Veranlagung und Versicherungs-technik) richtet.

Ist in der Pensions- oder Betriebsver-einbarung anstelle einer (fixen) Pen-sionshöhe nur der Arbeitgeber- bzw. Arbeitgeberinnenbeitrag fixiert, aus dem sich erst die spätere Pensions-höhe errechnet, so fließen in diese Berechnung auch die jährlichen Ver-anlagungsergebnisse und das versi-cherungstechnische Ergebnis (z.B. Änderungen aufgrund der steigen-den Lebenserwartung) mit ein.

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Die VeranlagungDie Veranlagung

In diesem Fall tragen Sie selbst das Veranla-gungsrisiko. Weil nur die Höhe des Arbeit- geber- bzw. Arbeitgeberinnenbeitrages fest-gelegt ist, spricht man von einem beitrags- orientierten Pensionskassenmodell.

Wie entWiCkelt siCh meine Pensionsleistung?

Im leistungsorientierten Pensionskassenmodell (siehe oben) richtet sich die weitere Entwick-lung der Pensionshöhe nach der Pensions- bzw. Betriebsvereinbarung. Vielfach ist keine Valorisierung vorgesehen. Seitens der Pensi-onskasse bestehen diesbezüglich keine Garan-tien, das bedeutet, der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss auch in der Pensionsphase weiterhin für Finanzierungslücken aufkommen.

Im beitragsorientierten Pensionskassen- modell (siehe oben) gilt:

Zum Bilanzstichtag wird jährlich das vorhan- dene Kapital in Abhängigkeit von den kapital-marktbedingten und versicherungstechni-schen Ergebnissen neu berechnet, so dass sich daraus die Pensionshöhe des Folgejahres ergibt. Das bedeutet, dass die Pension gleich-bleiben, gekürzt aber auch erhöht werden kann.

Wenn der Veranlagungserfolg demRechnungszinssatz entspricht, kann eine kontinuierlich gleich bleibende Pension ausbezahlt werden. Wird ein höherer Ertrag als der Rechnungszins erwirtschaftet, kann die Pension erhöht werden. Wird der Rechnungs-zins nicht erzielt, muss die Pensions-leistung gekürzt werden. Der Rech-nungszins entspricht jenem Ergebnis, das erwirtschaftet werden muss, um zu gewährleisten, dass die Leistungen nominell gleich bleiben. Der Rech-nungszins ist kein Garantiewert, sondern eine rechnerische Hilfsgröße.

In Jahren, in denen das Veranla-gungsergebnis deutlich über dem Rechnungszinssatz liegt, wird die so-genannte Schwankungsrückstellung gebildet. Diese dient zur Glättung kapitalmarktbedingter und versiche-rungstechnischer Ergebnisstrukturen. Wird der Rechnungszins in einem Jahr nicht erwirtschaftet, wird die Dif-ferenz durch die Zuführung aus der Schwankungsrückstellung ausgegli-chen. Voraussetzung dafür ist natür-lich, dass ein entsprechendes Gutha-ben in der Schwankungsrückstellung vorhanden ist.

Sollte Ihre Pensions- oder Betriebsvereinba-rung eine Mindestertragsgarantie durch die Pensionskasse vorsehen, so bedeutet das keine Kapitalgarantie und keine Garantie, dass Pensionen nicht gekürzt werden können. Garantiert ist in diesem Fall nur ein gesetzlich berechnetes Mindestveranlagungsergebnis in den letzten 5 Jahren, dieses kann aber auch negativ sein.

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Die PensionskassenleistungenDie Pensionskassenleistungen

die Pensionskassen- leistungen

WelChe leistungsarten giBt es?

Grundsätzlich ist die jeweilige Leis-tungsart im Pensionskassenvertrag bzw. in der Pensionsvereinbarung geregelt. Folgende Leistungen werden von der Allianz Pensionskas-se erbracht:

– Alterspension (lebenslang): Durch eine zusätzliche Alterspen-sion, ergänzend zur staatlichen Pension, bleibt der Lebensstan-dard auch nach der aktiven Be-rufsfähigkeit abgesichert.

– Berufsunfähigkeitspension: Ein Berufsunfähigkeitsschutz, der zusätzlich vereinbart werden kann, sichert Ihnen Ihr Einkommen bei Berufsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall.

– Witwer- bzw. Witwenpension (lebenslang): Neben Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen sowie eingetragenen Partnerschaften können auch Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtinnen in die Witwer- bzw. Witwenpension ein-bezogen werden (Nur gültig, wenn Lebensgefährten bzw. Le-bensgefährtinnen im Pensions-kassenvertrag berücksichtigt werden!).

Wie erfolgt die auszahlung?

Nach Erfüllung der Voraussetzun-gen kann ein Antrag auf Pensions-zahlung bei der Allianz Pensionskas-se AG eingebracht werden. Die Auszahlung der laufenden Pension erfolgt 14-mal jährlich. Zweimal im Jahr gelangt die doppelte Pension zur Auszahlung.

Was Passiert im falle einer Berufs-unfähigkeit?

Voraussetzung neben der Beendi-gung des Arbeitsverhältnisses ist das Vorliegen eines ASVG-Bescheides auf Zuerkennung einer Berufsunfä-higkeitspension. Nach Antragstel-lung Ihrerseits und positiv abge-schlossener Anspruchsprüfung (Anspruchsvoraussetzung gemäß Pensionsvereinbarung/Betriebsver-einbarung) erhalten Sie eine Berufs-unfähigkeitspension aus der Pensi-onskasse.

gilt die BerufsunfähigkeitsPension nur Bei arBeitsunfall?

Der Anspruch auf die Berufsunfähig-keitspension besteht auch, wenn die Ursache außerhalb des beruflichen Bereiches liegt.

– Waisenpension: Anspruch besteht längstens bis zur Vollen-dung des 27. Lebensjahres.

Details über die Leistungsvorausset-zungen entnehmen Sie bitte der Pensions- oder Betriebsvereinba-rung.

WelChe voraussetzungen müssen zur leistungserBringung erfüllt sein?

Voraussetzung für eine Leistungser-bringung der Pensionskasse ist in jedem Fall die Beendigung des Ar-beitsverhältnisses sowie für die Inan-spruchnahme einer Alterspension die Vollendung des im Pensionskas-senvertrages festgelegten Lebens-jahres.Die Höhe der Alterspension ergibt sich aus der Verrentung der De-ckungsrückstellung zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes. Die Deckungs-rückstellung bestimmt sich aus den für Sie geleisteten Arbeitgeber- bzw. Arbeitgeberinnenbeiträgen und Ihren Eigenbeiträgen, abzüglich Kosten und Versicherungssteuer sowie dem Veranlagungserfolg und dem versicherungstechnischen Er-gebnis der Veranlagungs- und Risi-kogemeinschaft.

Wer hat ansPruCh auf hinterBlieBenenleis-tungen?

– Witwer bzw. Witwen und eingetragene Partnerschaften: Wird lebenslang an den Ehepartner des Verstorbenen Arbeitnehmers ausbezahlt. Voraussetzung ist, dass die Ehe oder einge-tragene Partnerschaft zum Leistungsanfall aufrecht ist und spätestens 1 Jahr vor Beginn einer Versorgungsleistung geschlos-sen wurde. Hinweis: Im Falle einer Wieder-verheiratung endet der Anspruch auf diese Hinterbliebenenleistung!

– Halb- bzw. Vollwaisen: Eine Waisenpension bekommen Kinder, sofern und solange sie nachweislich einen Anspruch auf eine Waisenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung haben und solange sie selbst nicht berufstätig sind. Bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes infolge Krankheit oder Gebrechens zeitlich unbe-schränkt.

– Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtinnen: Nur gültig, wenn eine Hinterbliebenen- pension für Lebensgefährten bzw. Lebens-gefährtinnen im Pensionskassenvertrag ausdrücklich geregelt ist! Voraussetzung ist, dass 3 Jahre vor Leistungsanfall eine ehe-ähnliche Lebensgemeinschaft bestanden hat und die Personaldaten des Lebensge-fährten bzw. der Lebensgefährtin der Pensi-onskasse bereits bekannt gegeben wurden (Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen-register).

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Die PensionskassenleistungenDie Pensionskassenleistungen

Sollte das der Fall sein und Sie das Unternehmen vor Ende dieser Frist verlassen, dann gehen die finan- zierten Beiträge des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin verloren und kommen dem Vermögen der anderen Anspruchsberechtigtenzugute. Ob und in welcher Länge Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberineine Bindungsfrist vereinbart hat,entnehmen Sie bitte Ihrer Pensions-vereinbarung/Betriebsvereinbarung.

Wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden und Ihre Ansprüche aus den Arbeitgeber- bzw. Arbeitgebe-rinnenbeiträgen auch durch eine ev. festgelegte Bindungsfrist nicht verlo-ren gehen, dann haben Sie unter anderem folgende Möglichkeiten:

– Betragen Ihre Ansprüche (das vor-handene Guthaben) nicht mehr als € 12.600,– (Stand 2019), dann wird das Kapital durch die Pensi-onskasse auf Ihren Wunsch als Einmalbetrag abgefunden.

– Sie können Ihre erworbenen An-sprüche in die Pensionskasse oder Betriebliche Kollektivversicherung eines anderen Arbeitgebers mit-nehmen (Rucksackprinzip). Dies gilt auch bei einem Verzug ins Ausland.

– Den Vertrag beitragsfrei stellen. – Den Vertrag mit eigenen Beiträ-

gen fortführen.

Nähere Informationen bezüglich den Verfügungs- und Wechselmög-lichkeiten für Anwartschaftsberech-tigte zum oder vor Pensionsantritt entnehmen Sie bitte unserer Home-page www.allianzpk.at.

Werde iCh Bei austritt aus dem un-ternehmen informiert?

Wenn Sie Anspruch haben, meldet Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitge-berin mittels Datenmeldung den Austritt und Sie werden automatisch von uns angeschrieben.

Wie ist die Pension WertgesiChert?

Eine garantierte Wertsicherung besteht in der Pensionskasse gene-rell nicht. Die Valorisierung der Pen-sionszahlung ergibt sich aus dem Veranlagungserfolg sowie den versi-cherungstechnischen Ergebnissen der Veranlagungs- und Risikoge-meinschaft. Siehe Kapitel „Die Wechselmöglichkeiten“.

Die Höhe der Hinterbliebenenpensi-on (Prozentsatz der Alters- bzw. Be-rufsunfähigkeitspension) und mehr Details entnehmen Sie bitte Ihrer Pensionsvereinbarung/Betriebsver-einbarung.

Wie Wird die höhe der erstmaligenund laufenden Pension ermittelt?

Aus dem vorhandenen Kapital wird u.a. unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lebensdauer, des Hinterbliebenenanspruches und des Rechnungszinses (laut Pensions- kassenvertrag) die Pension ermittelt. Der Rechnungszins ist kein garan-tierter Zinssatz! Der Rechnungs- zinssatz ist jener Zinssatz, der erwirtschaftet werden muss, damit Anwartschaften und Pensionen unverändert bleiben (können). Die Höhe des Rechnungszinssatzes laut Pensionskassenvertrag ist auf Ihrer jährlichen Kontoinformation angegeben bzw. finden Sie in der Pensionsvereinbarung/Betriebs- vereinbarung.

Die Leistung bestimmt sich im We-sentlichen durch das Veranlagungs-ergebnis der Pensionskasse und kann das Steigen, Sinken und Gleich-bleiben der Pension bedeuten. Über die Entwicklung der künftigen Pensi-onsleistungen kann somit keine ver-bindliche Aussage getroffen werden. Wir informieren Sie selbstverständ-lich über jede Änderung der HöheIhrer Pensionsleistung.

Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitge-berin hat keine Verpflichtung, weitere, über die vereinbarten Bei-träge hinausgehenden Zahlungen zu leisten.

kann iCh im leistungsfall zWisCheneiner einmalzahlung und einer lau-fenden zahlung Wählen?

Nein, prinzipiell ist gemäß Pensions-kassengesetz eine lebenslange Alterspension vorgesehen.

Es gibt allerdings eine Ausnahme:Sofern Ihr vorhandenes Guthaben geringer als € 12.600,– (Stand 2019) ist, kann auf Wunsch eine einmalige Abfindung durch die Pensionskasse erfolgen. Ist Ihr Guthaben größer als € 12.600,–, kann die Leistung nur in Form einer lebenslangen Pension er-folgen.

Was gesChieht, Wenn man das unternehmen vor erreiChen des Pensionsalters verlässt?

Das Guthaben aus Ihren selbst ein-gezahlten Beiträgen (Eigenbeitrags-zahlung) kann selbstverständlich nicht verfallen.Es ist aber möglich, dass für die fi-nanzierten Beiträge des Arbeitge-bers bzw. der Arbeitgeberin eine Bindungsfrist in der Pensionsverein-barung/Betriebsvereinbarung ver-einbart ist (die sog. Unverfallbar-keitsfrist).

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Die WecHselmöglicHkeiten Die WecHselmöglicHkeiten

die WeChsel- mögliChkeiten

Sollte Ihr Pensionsplan ein Lebensphasenmo-dell mit Wahlmöglichkeiten zum gewünschten Veranlagungsstil vorsehen, so ist dies in Ihrer Pensions- oder Betriebsvereinbarung ange-führt und in den jährlichen Kontoinformatio-nen vermerkt.

Was versteht man unter einem leBensPha-senmodell?

Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin wählt eine Standard-Veranlagung, die alle neu teil-nahmeberechtigten Arbeitnehmer und Arbeit-nehmerinnen betrifft. Diese haben ab Erhalt der ersten Kontoinformation anschließend die Möglichkeit, den Veranlagungsstil bis zu 3 mal zu verändern. Letztmalig ist dies bei Pensions-antritt möglich, sofern bis dahin die 3 Wechsel noch nicht ausgeschöpft sind.

VG3

VG1

VG2

S-VRG

VRG

ist ein WeChsel in eine garantie- variante mögliCh?

Seit 01.01.2013 bietet die Allianz Pensionskasse AG allen Anwart-schaftsberechtigten eine Sicher-heits-Veranlagungs- und Risiko- gemeinschaft (kurz: S-VRG) an.

Was versteht man unter einer s-vrg?

In der S-VRG ist die Höhe der errech-neten ersten Monatspension garan-tiert. Die Pension kann niemals unter diese erste Monatspension fallen. Die Erstpension ist aufgrund des niedrigen Garantiezinssatzes in der Regel deutlich geringer. Der Wert der garantierten ersten Monatspension wird nach jeweils 5 Jahren zum nächstfolgenden Bilanzstichtag mit jenem Zinssatz aufgezinst, der sichfür das vorangegangene Geschäfts-jahr aus der Hälfte des durchschnittli-chen monatlichen Indizes „Umlaufge-wichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen“ (UDRB) der voran-gegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte errechnet.

Jeder Veranlagungsstil entspricht einer eigenen Veranlagungsgruppe, der so genannten Sub-Veranla- gungsgemeinschaft (kurz VG), die abhängig vom Aktienanteil mehr oder weniger Veranlagungsrisiko und damit Ertragschancen bietet.

Wer kann in eine s-vrg WeChseln?

Alle Anwartschaftsberechtigten können ab dem 55. Lebensjahr, spätestens aber zum Pensionsantritt, in die S-VRG wechseln.

Wie kann iCh einen WeChsel Beantragen?

Wenn Sie sich für einen Wechsel interessieren, fordern Sie bitte das Informationspaket unter [email protected] an.Auf Basis des Informationspakets entscheiden Sie, ob ein Wechsel im Lebensphasenmodell oder in die S-VRG in Frage kommt.

Bitte beachten Sie etwaige Fristen! Für einen Wechsel zum nächstfol-genden 01.01. muss Ihre Entschei-dung schriftlich bis 31.10. des Vorjah-res bei uns einlangen. Zu Pensions- antritt ist auch ein unterjähriger Wechsel möglich. Die Entscheidung müssen Sie uns vor Bezug der ersten Monatspension bekanntgeben.

Hinweis: Bitte fordern Sie dieses spätestens bis Ende September bei uns an, wenn Sie sich für den Wechsel interessieren!

Die Berechnungsparameter und Kosten unterscheiden sich nicht in-nerhalb des Lebensphasenmodells, wohl aber bei der Sicherheits-VRG. Daher stellen wir auch immer ent-sprechende Vergleichsberechnun-gen zur Verfügung.

Zur grundsätzlichen Entwicklung der Pensions-kassenleistungen im beitragsorientierten Pensi-onskassenmodell siehe bitte Kapitel „Die Veranlagung und Entwicklung der Pensions- kassenleistungen“.

Sämtliche Veranlagungsinformationen zu Ihrer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft bzw. Sub-VG und den möglichen Alternativen finden Sie quartalsweise aktualisiert in unserem Pensionskassen-Portal.

Sämtliche mit der Verwaltung und Veranla-gung Ihres Pensionskassenmodells relevanten Kosten sind mit Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin vertraglich vereinbart. Primär handelt es sich um laufende Verwal-tungskosten und Kosten für die Dotierung einer Auszahlungskostenreserve, die neben der 2,5%igen Versicherungssteuer einmalig von jedem neuen Beitrag abgezogen werden. Die Vermögensverwaltungskosten der Pensionskasse werden bereits im Rahmen der Vermögensveranlagung berücksichtigt. Die jeweils ausgewiesenen Veranlagungser-gebnisse sind bereits nach Abzug aller Kosten ausgewiesen. Die Höhe der tatsächlich ein- behaltenen Kosten finden Sie jeweils in Ihrer jährlichen Kontoinformation angedruckt.

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a–Z Der Pensionskassea–Z Der Pensionskasse

a–z der Pensionskasse

A – anWartsChaftsBereChtigte (aWB)Person, deren Pensionskapital von einer Pensionskasse verwaltet wird, die aber noch keine Zusatzpension bezieht.

anWartsChaftsPhaseZeitraum des Ansparens zukünftiger Leistungen.

arBeitgeBerBeitragVerpflichtende Beiträge des Arbeit-gebers bzw. der Arbeitgeberin, die zur Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge gemäß Betriebsver-einbarung bzw. Einzelvereinbarung an die Pensionskasse einbezahlt werden.

arBeitnehmerBeitragFreiwillige Beiträge der Mitarbeite-rInnen, die zusätzlich zu den Arbeit-geberInnenbeiträgen geleistet werden können und somit die zu-künftige Pension erhöhen.

asset allokationAufteilung des veranlagten Vermö-gens auf verschiedene Anlageklas-sen wie z.B. Anleihen, Aktien, Immo-bilien oder Geldmarktprodukte.

E – einzelvereinBarungDiese Vereinbarung entspricht der Betriebsvereinbarung. In Unterneh-men ohne Betriebsrat bzw. für (ehe-malige) MitarbeiterInnen, die nicht durch einen Betriebsrat vertreten sind, wird zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerInnen eine Einzel-vereinbarung geschlossen (siehe auch „Betriebsvereinbarung“).

F – finanzmarktaufsiCht Oberstes Aufsichts- und Prüfungs-organ der Pensionskassen.

G – gesChäftsPlanJede Pensionskasse hat einen Ge-schäftsplan zu erstellen. Der Ge-schäftsplan hat sämtliche zum Betrieb des Pensionskassengeschäf-tes erforderlichen Angaben und Pa-rameter zu enthalten. Der Ge-schäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedürfen der Bestätigung durch den Prüfaktuar und der Bewilligung der Finanz-marktaufsicht.

H – hinterBlieBeneJener Personenkreis, dem Leistungen bei Ableben der anwartschafts- oder leistungsberechtigten Person zustehen (EhepartnerIn, eingetrage-ne Partnerschaften, falls vereinbart Lebensgefährten und Lebensgefähr-tinnen, und versorgungsberechtigte Kinder).

B – Beitragsorientiertes Pensions-kassenmodellDer/Die ArbeitgeberIn verpflichtet sich im Rahmen der Pensionsverein-barung/Betriebsvereinbarung zur regelmäßigen Leistung von Pensi-onskassenbeiträgen. Die Leistung aus der Pensionskasse ist unter anderem abhängig von der Bei-tragshöhe und den Veranlagungser-folgen der Pensionskasse. In diesem Modell ist der Beitrag festgelegt, die Leistung aus der Pensionskasse kann Schwankungen unterliegen.

BetrieBsvereinBarungIm Zusammenhang mit Betriebspen-sionen: Vereinbarung zwischen Ar-beitgeberIn und Betriebsrat über den Beitritt zu einer Pensionskasse (siehe auch „Einzelvereinbarung“).

D – deCkungsrüCkstellungSumme der laufenden Einzahlun-gen, abzüglich Kosten und Versiche-rungssteuer, zuzüglich der Veranla-gungsergebnisse, soweit diese nicht der Schwankungsrückstellung zuge-führt werden. Auch die versiche-rungstechnische Entwicklung in Jahren, in denen eine Person in die Pensionskasse einbezogen ist, wirkt sich auf die Höhe der Deckungsrück-stellung aus (siehe auch „versiche-rungstechnisches Ergebnis“).

K – kaPitaldeCkungsverfahrenDie Finanzierung der Pension erfolgt durch laufend einbezahlte Beiträge während der Aktivzeit. Zu Pensions-antritt wird das vorhandene Kapital verrentet.

L – leistungsBereChtigte (lB)Person, die bereits eine Zusatzpensi-on aus einer Pensionskasse erhält

leistungsorientiertes Pensions-kassenmodellDer/Die ArbeitgeberIn legt die Höhe der künftigen Pensionsleistung fest. Die Pensionskassenbeiträge errech-nen sich auf Basis der festgelegten Pension. Wenn das angesparte Kapital zur Finanzierung der festge-legten Pension nicht ausreicht, ist der Arbeitgeber zu einem Nach-schuss von Beiträgen verpflichtet.

P – PensionskassenkontoFür jeden Anwartschafts- und Leis-tungsberechtigten wird ein eigenes Pensionskassenkonto geführt. Die Anwartschafts- und Leistungsbe-rechtigten erhalten jährlich von uns eine Kontoinformation, wo wir über die zu erwartenden Leistungen bzw. aktuelle Pensionshöhe informieren.

PensionskassenvertragVertrag zwischen Pensionskasse und dem/der ArbeitgeberIn, der die Rechte und Pflichten des Arbeitge-bers bzw. der Arbeitgeberin gegen-über der Pensionskasse und die An-sprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten inhaltsgleich mit der Pensionsvereinbarung regelt.

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a–Z Der Pensionskassea–Z Der Pensionskasse

unverfallBarkeitsBetragJener Betrag, der dem/der Arbeit-nehmerIn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles gemäß Einzel-/ Betriebsvereinbarung zusteht.

unverfallBarkeitsfristWird das Arbeitsverhältnis vor Ein-tritt eines Leistungsfalles (Alterspen-sion, Berufsunfähigkeitspension oder Tod) beendet, so sind Anwartschaf-ten aus Beiträgen des Arbeitneh-mers bzw. der Arbeitnehmerin sofort unverfallbar. Anwartschaften aus Ar-beitgeberInnenbeiträgen sind erst nach Verstreichen einer allfällig ver-einbarten Unverfallbarkeitsfrist un-verfallbar. Ob eine solche First ver-einbart ist bzw. wie lange diese dauert, ist in Pensionskassenvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzel-vereinbarung ersichtlich.

V – veranlagungsergeBnisZum Ergebnis der Veranlagung gehören Zins- bzw. Dividendenzah-lungen, sonstige Ausschüttungen sowie Wertentwicklungen infolge von Kursveränderungen. Das Veran-lagungsergebnis einzelner Veranla-gungsjahre kann auch negativ sein.

veranlagungs- und risikogemein-sChaftEine VRG ist eine Vermögens- und Verwaltungseinheit der Pensionskas-se, in der der Veranlagungs- und Ri-sikoausgleich erfolgt. In dieser werden die Pensionskassenbeiträge gesammelt und veranlagt.

PensionsvereinBarungVereinbarung zwischen Arbeitgebe-rIn und ArbeitnehmerInnen. Kann in Form einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelvereinbarung ge-staltet werden.

PerformanCe Die Performance ist die Wertent-wicklung einer Vermögensanlage über einen gewissen Zeitraum. In der Performance werden alle Erträge (Zinsen, Dividenden, Ausschüttun-gen) sowie Kursgewinne/Kursverlus-te berücksichtigt. In der Regel wird die Performance jährlich ermittelt.

R – reChnungsmässiger üBersChussIm Geschäftsplan einer Veranla-gungs- und Risikogemeinschaft fest-gelegter fiktiver Zinssatz; dieser ist für die Aufteilung des positiven Ver-anlagungsergebnisses relevant. Erträge über dem rechnungsmäßi-gen Überschuss werden der Schwan-kungsrückstellung zugeführt. Ein Veranlagungsergebnis zwischen Rechnungszins und rechnungsmäßi-gem Überschuss kann zur Pensions-erhöhung führen. reChnungszinsDer Rechnungszins (technischer Zins) entspricht jenem Ergebnis, das er-wirtschaftet werden muss, um zu gewährleisten, dass die Leistungen nominell gleich bleiben. Der Rech-nungszins ist kein Garantiewert, sondern eine rechnerische Hilfsgrö-ße. Im Allgemeinen gilt: je kleiner dieser Zinssatz ist, desto geringer ist

Die Anwartschafts- und Leistungsbe-rechtigten einer VRG bilden hinsicht-lich der Veranlagungsergebnisse und der versicherungstechnischen Risiken eine Gemeinschaft. Die Pen-sionskasse (Aktiengesellschaft) ist bi-lanziell und vermögensrechtlich von den Veranlagungs- und Risikoge-meinschaften, die sie verwaltet, streng getrennt.

versiCherungsteChnisChes ergeBnisGewinn oder Verlust, der aufgrund von Abweichungen der Realität von den versicherungsmathematischen Wahrscheinlichkeiten (für Tod, Be-rufsunfähigkeit, Lebenserwartung u. dgl.) auftritt. Das versicherungstech-nische Ergebnis wird jährlich ermit-telt.

verrentungBei Pensionsantritt wird das ange-sparte Kapital in der Pensionskasse u.a. unter Berücksichtigung des Rechnungszinses in eine lebenslan-ge Pension umgewandelt.

W – WartefristUnternehmen können für die Teil-nahme am Pensionskassenmodell eine Wartefrist vereinbaren (z.B. mindestens 1 Jahr in einem aufrech-ten, ununterbrochenen und unbefris-teten Arbeitsverhältnis). Mitarbeite-rInnen, welche in dieser Wartefrist das Unternehmen verlassen, erhal-ten keinen Pensionskassenbeitrag.

die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Kürzungen bei der Zusatzpension kommen kann.

S – sChWankungsrüCkstellungDie Schwankungsrückstellung, die in Prozent des für den Anwartschafts- bzw. Leistungsberechtigten vorhan-denen Vermögens angegeben wird, dient grundsätzlich der Glättung von kapitalmarktbedingten und versi-cherungstechnischen Ergebnis-schwankungen. In ertragsstärkeren Jahren können die über dem rech-nungsmäßigen Überschuss liegen-den Veranlagungsergebnisse zum Aufbau dieser Rückstellung verwen-det werden, um in ertragsschwäche-ren Jahren Performanceverluste durch Zuweisungen aus der Schwan-kungsrückstellung an die Deckungs-rückstellung auszugleichen. Die Schwankungsrückstellung darf nicht negativ werden.

suB-vgDie (Sub-)Veranlagungsgemein-schaft ist eine Veranlagungsgemein-schaft (VG) innerhalb einer Veranla-gungs- und Risikogemeinschaft (VRG). Der versicherungstechnische Ausgleich erfolgt über die VRG, der Veranlagungsstil ist in SUB-VGen un-terschiedlich.

U – üBertragungsBetragAngespartes Kapital aus einer anderen Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersvorsorge.

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