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PCI-Managementsystem Betriebsanweisung Nr. 03.04 Standortordnung Standort: Wittenberg zur VA Nr. Datei BAW_03.04.doc vom 21.08.2015 Seite 1 von 31 __________________________________________________________________________________ INTERN Bei Ausdruck nicht gelenktes Dokument PCI Augsburg GmbH, EH&S (hü) Betriebsanweisung allegemein Bitte nur aktuelle Vorlagen verwenden! VORLAGE Stand: 12.06.2015 Standortordnung für die PCI Augsburg GmbH, Standort Wittenberg Erstellt am 21.08.15 Geprüft am Zugestimmt am Freigegeben am von von von von Ersteller SiFa Betriebsrat Standortmanagement

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Standortordnung

für die PCI Augsburg GmbH, Standort Wittenberg Erstellt am 21.08.15

Geprüft am

Zugestimmt am

Freigegeben am

von

von von von

Ersteller SiFa Betriebsrat Standortmanagement

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Überarbeitungsblatt

Datum Änderung Verantwortlich 23.10.13 Komplette Überarbeitung

Ersetzt Version 3.6 vom 01.03.11 Körner

16.04.14 Ergänzungen aus BA 7.1 „Sicherheitshinweise für Kontraktoren und Betriebsfremde“ Ergänzung Mitgeltende Unterlage Betriebsvereinbarung Nr. 1/2014 "Werksausweise / Zutrittskontrolle / Zeiterfassung"

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21.08.15 Jährliche Überarbeitung - Ergänzung Pkt. 3.3 Raucherplätze

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Zur Kenntnis der Änderungen durch die STandortAbstimmungsRunde

Datum Name Abteilung Unterschrift

zur Kenntnis genommen

Findeisen, Falk ATA

Goy, Roland Logistik

Herrmann, Andrè Produktion RH/PP/SM

Kelch, Torsten Produktion Elastomere / PFA 1

Schulz, Mirko Betriebstechnik

Wüstemann, Elke Betriebskontrolle

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Hinweis: Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text nur die männliche Form verwendet. Gemeint ist stets sowohl die weibliche als auch die männliche Form. Begriffsdefinitionen zur Vereinheitlichung in den Standortdokumenten Standort / Werksgelände - gesamte Areal des Standorts PCI Werk Wittenberg Ressort / Fachressort - zentrale Fachbereiche über alle Standorte Ressortleitung - Leitung des zentralen Fachbereiches über alle

Standorte Bereich / Fachbereich - Fachbereich am Standort = Produktion (EL,

PFA1,RH/PP,SM) = Betriebskontrolle = Logistik

= Standortmanagement = Betriebstechnik = Verkauf = ATA Standortmanagement - Verantwortlich für die Organisation/Koordination des

Produktionsstandortes. - Vertritt als zentraler Ansprechpartner die Interessen des Produktionsstandortes Bereichsverantwortliche - Produktionsmeister, Logistikmeister, Abteilungsleiter Teamleiter - Vorarbeiter/Schichtverantwortliche in den

Fachbereichen STAR - STandortAbstimmungsRunde Das Gremium dient der Abstimmung mit Repräsentanten der Produktionseinheiten, Logistik, Betriebskontrolle und ATA über alle den Produktionsstandort betreffenden Fragen, insbesondere auch bezüglich Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz. Geleitet wird die STAR vom Standortmanager.

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Inhalt 1. Einleitung 8 1.1 Allgemeines/Gültigkeitsbereich 8 1.2 Verstöße gegen die Standortordnung 9 1.3 Struktur der Standortordnung 9 2. Betreten und Verlassen des Standortes 9 2.1 Befugnisse des Wachschutz 9 2.2 Eingangs- und Ausgangskontrollen 9 2.2.1 Zutrittsberechtigungen 9 2.2.2 Zutrittsverweigerungen 10 2.2.3 Kontrollen an Standorttoren 10 2.2.4 Mitgeführte Gegenstände 11 2.3 Ausweise/Besucherscheine und Genehmigungen 11 2.3.1 Allgemeine Regelungen 11 2.3.2 Sondergenehmigungen 12 2.4 Melde- und Aufklärungspflicht 13 2.4.1 Meldepflichten 13 2.4.2 Mitwirkungspflichten 13 2.4.3 Einschränkungen der Melde- und Mitwirkungspflichten 14 2.4.4 Zuständigkeit bei Sachverhaltsaufklärung 14 2.4.5 Zutritts-, Durchsuchungs- und Kontrollrechte zur Aufklärung von Verstößen 14 3. Verhalten am Standort 14 3.1 Erstmaliges Betreten 14 3.2 Betreten von Standortbereichen 15 3.3 Rauch-, Alkohol- und Drogenverbot 15 3.4 Sofortmaßnahmen und Verhalten bei Unfall- und Schadensereignissen 15 3.5 Meldung von Ereignissen 17 3.6 Sicherheitseinrichtungen 17 3.7 Emissionsereignisse 17 3.8 Straßenverkehr am Standort 17 3.9 Benutzung von sanitären Einrichtungen 18 3.10 Informationsschutz 18 3.10.1 Hard- und Software 18 3.10.2 Fotografier- und Filmverbot, Gebrauch von Mobiltelefonen 18 3.11 Störung des Standortfriedens 18 4. Transfer von Waren und Materialien 19 4.1 Einfuhren 19 4.2 Ausfuhren 19 4.3 Gefahrgut-Kontrollen 19 5 Fremdfirmen 19 5.1 Allgemeines 19 5.2 Zertifizierung von Fremdfirmen 20 5.3 Administrative Regelungen 21 5.3.1 Baustelleneinrichtungen 21 5.3.2 Fremdfirmenstützpunkte 21

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5.3.3 Treibstoffe 21 5.3.4 Arbeitszeit 22 5.4 Sorgfaltspflichten der Fremdfirmen 21 5.4.1 Lagerung von Gegenständen, Beseitigung von Abfällen und Abwässern 21 5.4.2 Werkzeuge, Maschinen und Geräte 22 5.4.3 Beschädigungen 23 5.5 Regelungen für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz 23 5.5.1 Mitteilung von Unfällen am Standort 23 5.5.2 Sicherungsposten mit Rettungsaufgaben, Sicherungsposten ohne, 23 Rettungsaufgaben, Brandsicherungsposten 5.5.3 Sicherheitseinrichtungen, Sicherheitsfachkäfte 23 5.5.4 Arbeitskleidung 23 5.5.5 Anwesenheiten, Dokumentation 23 5.6 Mitgeltende Unterlagen 24 6. Regelungen für Betreiber von Facheinheiten am Standort 24 6.1 Allgemeines 24 6.2 Nutzung der Infrastruktur 24 6.3 Zuweisung von Flächen 25 6.4 Regelungen für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz 25 6.4.1 Sicherungsposten mit Rettungsaufgaben, Sicherungsposten ohne, 25 Rettungsaufgaben, Brandsicherungsposten 6.4.2 Sicherheitseinrichtungen 26 6.4.3 Mitteilung von Unfällen am Standort 26 6.4.4 Anwesenheiten, Dokumentation 26 6.4.5 Gefahrenabwehr 26 6.4.6 Alarm- und Gefahrenabwehrplanung 26 6.4.7 Vorbeugender Brandschutz 27 6.5 Ergänzende Regelungen für Betreiber (Standortpartner) 27 6.5.1 Standortkoordination 27 6.5.2 Anlagensicherheit 27 6.5.3 Revisionen, Audits 28 6.5.4 Störungsmanagement am Standort 28 6.6 Mitgeltende Unterlagen 28 7. Lageplan Standort Wittenberg 29 8. Musterausweise 29

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Präambel Der Standort Wittenberg der PCI Augsburg GmbH gehört zur BASF-Gruppe, einem weltweit operierenden großen Chemieunternehmen. In Anlehnung an die Standortordnung des Standortes Ludwigshafen der BASF und die Ausführungen des Vorstandes der BASF AG wird festgestellt: Die BASF bekennt sich in ihrer Vision und in den Leitlinien BASF 2015 zu dem Prinzip der Nachhaltigkeit. Die PCI Augsburg GmbH hat ein hohes Ansehen bei den am Standort tätigen Mitarbeitern und bei den Menschen in der Region. Dieses Ansehen und die damit verbundene Akzeptanz ist ein wichtiger Baustein für die langfristige Zukunftssicherung des Standortes. In der vorliegenden Standortordnung sind Grundregelungen über das Verhalten am Standort beschrieben. Darüber hinaus werden Grundanforderungen an Fremdfirmen, die am Standort tätig sind, und an Betreiber von Produktionsanlagen definiert. Mit diesen Grundregelungen soll bei allen Beteiligten ein gemeinschaftliches Verständnis dafür geschaffen werden, wie der sichere und reibungslose Betrieb des Standortes gewährleistet wird. Die Standortordnung wurde vom Betriebsrat, der SiFa und dem Standortmanager verabschiedet. Änderungen und Ergänzungen an den Grundregelungen bedürfen der Zustimmung des Standortmanagers. Bei wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen, die die Belange Dritter berühren, wird im Vorfeld eine Abstimmung herbeigeführt. Die Grundregelungen können durch firmenspezifische Regelungen ergänzt oder konkretisiert werden. Dadurch dürfen die Grundregelungen aber nicht verändert werden. Am Standort haben nachfolgende Werte herausragende Bedeutung: Keine Arbeit bei der PCI ist so wichtig, dass sie zu Lasten der Sicherheit ausgeführt wird. Sicherheit ist immer Bestandteil einer erfolgreichen Arbeit. JEDER ist für sicheres Arbeiten verantwortlich. Sicheres Arbeiten bedeutet Verantwortung – für sich selbst, den/die Kollegen/in und für die

Anlagen. Wittenberg, im Oktober 2013

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1 Einleitung 1.1 Allgemeines/Gültigkeitsbereich Der Standort Wittenberg der BASF Aktiengesellschaft (PCI Augsburg GmbH Werk Wittenberg nachfolgend „Standort“ genannt) ist ein Produktions- und Logistikstandort der BASF-Gruppe. Zur Gewährleistung seiner Funktion ist es notwendig, dass alle am Standort tätigen Personen die Regeln dieser Standortordnung, insbesondere in Hinblick auf Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz beachten und ihre gegenseitigen Belange berücksichtigen. Diese Standortordnung gilt auf folgenden Flächen (nachfolgend „Standort“ genannt):

Umzäuntes Gelände der PCI Augsburg GmbH Werk Wittenberg

Die Standortordnung gilt für folgende juristischen und natürlichen Personen:

Unternehmen der BASF-Gruppe (PCI Augsburg GmbH) Unternehmen, die für das vorgenannten Unternehmen Lieferungen und/oder

Leistungen am Standort erbringen (nachfolgend „Fremdfirmen“ genannt) sowie die von den Fremdfirmen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten am Standort eingesetzten Subunternehmen (nachfolgend „Subunternehmen“ genannt)

Alle Mitarbeiter der PCI, und der genannten Unternehmen Mieter von Gebäuden oder Flächen am Standort Besucher, Kunden und sonstige Personen, die den Standort betreten.

Die Standortordnung wird vom Standortmanager Wittenberg erlassen. Die oben angeführten Unternehmen sind an Änderungen der Standortordnung zu beteiligen, wenn ihre Interessen wesentlich betroffen sind. Die Regelungen dieser Standortordnung sind von den oben genannten Unternehmen umzusetzen und ihren Mitarbeitern, Besuchern, Kunden und sonstigen Personen, die den Standort betreten, zur Kenntnis zu geben. Den Standortpartnern ist freigestellt, die Standortordnung durch zusätzliche, eigene Regelungen zu ergänzen. Dies gilt nicht für Kapitel 2. Dabei ist es aber nicht möglich, Regelungen der Standortordnung außer Kraft zu setzen. Die Standortordnung ist für Unternehmen der BASF-Gruppe, PCI Augsburg GmbH sowie für Standort- und Fremdfirmen, aufgrund vertraglicher Regelungen verbindlich. Die Mitarbeiter dieser Firmen sind darin eingebunden. Besucher, Kunden und sonstige Personen erkennen die Standortordnung beim Betreten des Standortes an. Die Standortordnung liegt dazu in der Pforte aus.

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1.2 Verstöße gegen die Standortordnung Bei schuldhaften Verstößen gegen die Standortordnung behält sich die PCI Augsburg GmbH vor, geeignete Ordnungsmaßnahmen, bei schweren oder wiederholten schuldhaften Verstößen bis hin zum Standortverbot, zu ergreifen. Weitergehende vertragliche, betriebliche oder gesetzliche Rechte und Ansprüche der PCI Augsburg GmbH bleiben davon unberührt. 1.3 Struktur der Standortordnung Die Standortordnung besteht aus für jedermann am Standort gültigen Grundregeln (Kapitel 1-4) und Zusatzregelungen für:

Fremdfirmen (Kapitel 5) und Betreiber von Facheinheiten (Produktion, Logistik, Betriebskontrolle, Betriebstechnik,

ATA) am Standort (Kapitel 6)

2 Betreten und Verlassen des Standortes 2.1 Befugnisse des Wachschutzes Verantwortlich für die Sicherheit und Ordnung ist das Standortmanagement. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die PCI Augsburg GmbH die Fa. Securitas mit dem Wachschutz beauftragt. Damit ist die Firma „Securitas“ am Standort Wittenberg für die Sicherheit und Ordnung verantwortlich. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Wachschutz die im Folgenden näher beschriebenen Befugnisse. Anordnungen des Wachschutz sind unverzüglich und uneingeschränkt zu befolgen. 2.2 Eingangs- und Ausgangskontrolle Der Wachschutz überwacht und regelt den Personen- und Fahrzeugverkehr am Standort und dazu führt er Aufzeichnungen. 2.2.1 Zutrittsberechtigung Nur Personen mit einem gültigen Ausweis/Besucherschein sind berechtigt, den Standort zu betreten. Diese Ausweise/Besucherscheine sind nicht übertragbar. Das Mindestalter für Personen, die den Standort betreten wollen, beträgt 14 Jahre. Ausnahmen davon sind beauftragte und genehmigte Betriebsführungen und Besuche geschlossener Gruppen z.B. am Tag der offenen Tür. Weitergehende Ausnahmen sind beim Standortmanagement zu beantragen. Zur Einfahrt erhalten die Fahrzeugführer darüber hinaus eine gültige Einfahrtsgenehmigung (siehe Kapitel 2.3.2). Bei entsprechend ausgerüsteten Standorttoren ist der automatisierte Zutritt (Zutrittssteuerungssystem) zu nutzen; ansonsten ist dem Wachschutz auf Verlangen unaufgefordert der Ausweis/Besucherschein vorzuzeigen.

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Das Zutrittssteuerungssystem prüft, ob der Ausweis zum Zutritt berechtigt. Fehlbedienungen sowie Zutrittsversuche mit gesperrten Ausweisen werden vom Zutrittssteuerungssystem registriert. 2.2.2 Zutrittsverweigerung Der Wachschutz kann Personen, von denen eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Personen am Standort, der umliegenden Nachbarschaft oder des Standorts insgesamt ausgeht, den Zutritt verweigern. Bei Zutrittsversuch mit einem gesperrten oder ungültigen Ausweis oder bei sonstiger widerrechtlicher Benutzung des Ausweises kann der Wachschutz dem Ausweisinhaber den Zutritt zum Standort verweigern und den Ausweis einziehen. Personen, die für den Wachschutz erkennbar unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen Suchtmitteln stehen, dürfen den Standort auch dann nicht betreten, wenn sie sich im Besitz eines gültigen Ausweises befinden. Wird bei der Eingangs- oder Ausgangskontrolle eine Alkoholisierung oder sonstige Berauschung festgestellt oder wird einer Person wegen des von ihr ausgehenden Gefahrenpotentials der Zutritt verweigert, informiert der Wachschutz den Standortmanager (respektive Chef vom Dienst). Handelt es sich um einen PCI-Mitarbeiter, so ist zusätzlich immer der Betriebsrat und Vorgesetzte zu informieren. PCI behält sich das Recht vor, jederzeit Personen, die unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen Suchtmitteln stehen, vom Gelände zu verweisen. Bei PCI-Mitarbeitern, ist zusätzlich immer der Betriebsrat zu informieren. Bei allen anderen Personen wird die Polizei informiert. Gleiches gilt bei Störung des Betriebsablaufs oder erheblicher Belästigung durch PCI Mitarbeiter und/oder anderer Personen. Auch hier ist entsprechend der Betriebsrat und die Polizei einzuschalten. Die Fürsorgepflicht ist vom Wachschutz auf jeden Fall zu wahren. 2.2.3 Kontrollen an Standorttoren Der Wachschutz ist mit Zustimmung des Betriebsrates zu einer stichprobenartigen Personen-, Fahrzeug- und Behältniskontrolle berechtigt. Ausgenommen von den Kontrollen sind Personen und Fahrzeuge der Polizei und anderer Behörden mit Sonderzutrittsrechten. Die Personenkontrolle mit körperlicher Durchsuchung kann nur durch die Polizei durchgeführt werden. Körperliche Durchsuchungen dürfen nur in geschlossenen Räumen und ausschließlich von Personen des gleichen Geschlechts durchgeführt werden. Die betroffene Person hat das Recht, zu den Kontrollen eine am Standort erreichbare Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Verweigert die betroffene Person eine Kontrolle durch den Wachschutz, kann die Polizei hinzugezogen werden.

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2.2.4 Mitgeführte Gegenstände Die Mitnahme alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Mittel an den Standort ist verboten. Es ist untersagt Haustiere an den Standort mitzubringen, gleiches gilt auch für Waffen, Sprengkörper und andere gefährliche Gegenstände. Ausnahmen müssen vom Standortmanager oder dessen Vertreter genehmigt werden. 2.3 Ausweise/Besucherscheine und Genehmigungen 2.3.1 Allgemeine Regelungen Den Standort dürfen nur Personen betreten, die im Besitz eines gültigen Ausweises oder Besucherscheines sind. Ausweise/Besucherscheine und Genehmigungen können auf Dauer (Dauerausweise) oder zeitlich befristet (Temporärausweise) ausgestellt werden und bleiben in jedem Fall Eigentum der PCI. Offene Ausweistragepflicht Die Ausweise für Fremdfirmenmitarbeiter sind während des Aufenthalts am Standort sichtbar zu tragen. Alle Mitarbeiter haben - während Ihres Aufenthaltes auf dem Werksgelände - den Werksausweis sichtbar zu tragen. Von der Ausweistragepflicht können Ausnahmen für bestimmte Arbeitsbereiche zugelassen werden, sofern dort ein sichtbares Tragen des Ausweises aus Gründen der Arbeitssicherheit nicht möglich oder offensichtlich aus anderen Gründen nicht erforderlich ist. Diese Ausnahmen müssen mit dem Standortmanagement und dem Gesamtbetriebsrat abgestimmt und entsprechend dokumentiert werden. Für gewerbliche Mitarbeiter der PCI Augsburg GmbH ist es ausreichend, wenn deren Arbeitskleidung einen eindeutig erkennbarem Aufdruck ihres eigenen Namens und ihrer Firma tragen. Diese Mitarbeiter sind aber trotzdem verpflichtet den Werksausweis mitzuführen. Innerhalb des eigenen Ressorts und nur im eigenen Gebäude kann auf das Tragen des Werksausweises verzichtet werden (z.B. Wege in die Küche, WC oder Nachbarbüros etc.). Bei Unklarheiten sind diese zwischen dem Standortmanagement und dem Betriebsrat abzustimmen. Auf Verlangen des Wachschutzes sind Ausweise und Genehmigungen vorzuzeigen oder auszuhändigen, sofern sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt. Ausstellung und Rückgabe von Ausweisen Bei der Ausweiserstellung ist die Legitimation mittels amtlichen Lichtbilddokuments notwendig. Mit der Antragstellung oder Stammdatenpflege hat der Antragsteller den Nachweis zu führen, dass die gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht) eingehalten werden. PCI-Standortausweise auf Dauer (mit Bild) bzw. zeitlich befristet werden über das Standortmanagement ausgegeben.

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Fremdfirmenausweise werden vom Wachschutz ausgegeben, sind an der Pforte hinterlegt und dort bei Zutritt abzuholen und bei Verlassen des Standortgeländes dort wieder abzugeben. Besucherscheine werden ebenfalls vom Wachschutz ausgegeben. Nicht mehr benötigte oder ungültige PCI-Standortausweise sind umgehend an das Standortmanagement, Fremdfirmenausweise und Besucherscheine an den Wachschutz zurückzugeben. Gleiches gilt nach Ausspruch eines Standortverbotes. Widerrechtlich genutzte Ausweise und Genehmigungen können durch den Wachschutz eingezogen werden. Ausweise und Genehmigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn die aufgedruckten oder bei Antragstellung zu Grunde liegenden Daten und Sachverhalte nicht mehr mit der Person oder den Beschäftigungsdaten übereinstimmen (z.B. bei Firmenwechsel). Die beantragende Stelle ist für die Aktualisierung der Daten (Ausweisumtausch) oder Neubeantragung (Ausweisrückgabe) verantwortlich. Zeitarbeitskräfte sowie vertraglich gebundene Mitarbeiter der Fa. Bilfinger (Raumpflege, Mitarbeiter Fa. Bilfinger) erhalten im Standortmanagement zeitlich befristete Ausweise. (Muster siehe Pkt.8, Bild 1) Vergessene oder verlorene Ausweise und Genehmigungen sind zu ersetzen. Verlorene Temporär- und Dauerausweise sind dem Standortmanagement zwecks Sperre unverzüglich zu melden. Abhandengekommene Fremdfirmenausweise, Besucherscheine und Genehmigungen sind unverzüglich dem Wachschutz zu melden. 2.3.2 Sondergenehmigungen Einfahrgenehmigungen (Muster siehe Pkt.8, Bild 2) Kraftfahrzeuge müssen auf dem Standortgelände mit einer gültigen Einfahrtsgenehmigung ausgestattet sein und sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Das Befahren des Standortgeländes mit privaten motorisierten Zweiradfahrzeugen jeder Art ist verboten. Ausgenommen hiervon ist die Zu- und Abfahrt von und zu den ausgewiesenen Parkplätzen für motorgetriebene Zweiradfahrzeuge auf dem Versandhof (PCI Augsburg GmbH) und südlich des Gebäudes B 323 der PCI Augsburg GmbH. Eine Einfahrtsgenehmigung erhalten nur jene Personen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Standortgelände zwingend mit einem Kraftfahrzeug befahren müssen. Zur Reduzierung des Verkehrs wird die Ausstellung von Einfahrtsgenehmigungen restriktiv gehandhabt. Einfahrtsgenehmigungen sind im Fahrzeug sichtbar auszulegen und dem Wachschutz bei der Ein- und Ausfahrt am Standorttor unaufgefordert vorzuzeigen oder auf Verlangen auszuhändigen. Gleiches gilt für Einfahrgenehmigungen Fremdfirmen/Vertreter. Für die einmalige Ein- oder Ausfuhr (Abgabe Altmaterial) kann eine Einfahrtsgenehmigung verwendet werden. Dafür ist eine Genehmigung durch das Standortmanagement erforderlich, welche durch Unterschrift des Standortmanagers bzw. dessen Vertreter auf dem Materialentnahmeschein erteilt wird. Die Einfahrt mit verkehrssicheren Fahrrädern ist freigestellt. Es besteht im gesamten Standort Fahrradhelmpflicht.

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Dauereinfahrgenehmigungen (Muster siehe Pkt.8, Bild 3) Die Dauereinfahrgenehmigung kann beim Standortmanager beantragt und ausgegeben werden. Das Standortmanagement führt dazu eine Liste mit allen genehmigten Einfahrgenehmigungen (Nummer der Einfahrgenehmigung/vollständigem Name/KFZ-Kennzeichen), welche in der Pforte Tor 1 hinterlegt ist. Nicht mehr benötigte oder ungültige Dauereinfahrtgenehmigungen sind umgehend an das Standortmanagement zurückzugeben. Gleiches gilt nach Ausspruch eines Standortverbotes. Widerrechtlich genutzte Genehmigungen können durch den Wachschutz eingezogen werden. Dauereinfahrtgenehmigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn die aufgedruckten oder bei Antragstellung zu Grunde liegenden Daten und Sachverhalte nicht mehr mit der Person oder den KFZ-Daten übereinstimmen. Die beantragende Stelle ist für die Aktualisierung der Daten (Dauereinfahrtgenehmigungsumtausch) oder Neubeantragung (Dauereinfahrtgenehmigungs-rückgabe) verantwortlich. Dauergenehmigungen für Ein- und Ausfuhren (Muster siehe Pkt.8, Bild 4) Werden aus dienstlichen Gründen wiederkehrend firmeneigene Gegenstände mitgeführt, so kann dem Besitzer eines Dauerausweises eine Dauergenehmigung für die Ein- und Ausfuhr von Material, Maschinen, Werkzeugen und sonstige Arbeitsausstattungen ausgestellt werden. Die Gültigkeit ist auf den notwendigen Zeitraum zu begrenzen. Die Frist beträgt maximal zwei Jahre, bei Fremdfirmen maximal ein Jahr. Die Dauergenehmigung für Ein- und Ausfuhren kann beim Standortmanager beantragt werden. Die Verfahrensweise ist analog der Dauereinfahrtgenehmigungen. Zufahrtsverweigerung Fahrzeuge, die offensichtlich nicht den gültigen Sicherheitsvorschriften entsprechen, ist die Ein- und Ausfahrt nicht zu gestatten. 2.4 Melde- und Aufklärungspflicht 2.4.1 Meldepflichten Gefahren für die Sicherheit der Personen am Standort, der umliegenden Nachbarschaft oder des Standorts insgesamt sowie geplante oder bereits durchgeführte Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Verstöße gegen die Standortordnung sind dem Wachschutz und dem Standortmanagement (respektive Chef vom Dienst) unverzüglich zu melden. Arztbesuche wegen Gesundheits- und Unfallfolgen, die im Zusammenhang mit dem Standortaufenthalt stehen, sind grundsätzlich dem Vorgesetzten zu melden. 2.4.2 Mitwirkungspflichten Grundsätzlich hat jede Person an der Aufklärung eines meldepflichtigen Sachverhaltes umfassend mitzuwirken.

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2.4.3 Einschränkungen der Melde- und Mitwirkungspflichten Zur Meldung oder Mitwirkung nach Ziffern 2.4.1. und 2.4.2. ist nicht verpflichtet, wer sich hierdurch der Gefahr der eigenen Strafverfolgung oder der Strafverfolgung eines nahen Angehörigen (z.B. Verlobter, Ehegatte, Lebenspartner, in gerader Linie Verwandter) aussetzen würde. 2.4.4 Zuständigkeit bei Sachverhaltsaufklärung Mit der Aufklärung von Sachverhalten, die Ermittlungstätigkeiten und/oder Nachforschungen am Standort erfordern und Belange der PCI Augsburg GmbH betreffen, ist gegebenenfalls vom Standortmanager der Wachschutz zu beauftragen. Das Ergebnis der Ermittlungen ist dem jeweiligen Auftraggeber mitzuteilen. Der Betriebsrat wird in jedem Fall durch den Standortmanager informiert. 2.4.5 Zutritts-, Durchsuchungs- und Kontrollrechte zur Aufklärung von Verstößen Der Wachschutz darf jederzeit alle Objekte, Räumlichkeiten und Kraftfahrzeuge am Standort betreten und durchsuchen, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit von Personen am Standort, der umliegenden Nachbarschaft des gesamten Standorts oder von Standortteilen abgewehrt werden muss. Dies gilt auch, wenn der begründete Verdacht vorliegt, dass eine Straftat die Sicherheit von Personen oder des Standortes betrifft. 3. Verhalten am Standort 3.1 Erstmaliges Betreten Besucher, Kunden, Gäste etc. erhalten nach Rückfrage in der entsprechenden Abteilung einen Besucherschein, sie werden vom Wachschutz registriert und werden bei Bedarf an der Hauptpforte abgeholt. Fremdfirmenmitarbeiter erhalten einen Fremdfirmenausweis, werden vom Wachschutz registriert und in der entsprechenden Abteilung eingewiesen. Fahrer von Speditionsfahrzeugen, Lieferanten und Abholer werden vom Wachschutz / Logistik registriert und erhalten Hinweise (z.B. die Wegekarte - Merkblatt für Lieferanten und Entsorger/ Gate Check) für das Verhalten auf dem Standortgelände. Danach werden sie zu den einzelnen Ladestellen verwiesen. Für das Begehen und Befahren des Werksgeländes zwischen den Bereichen dürfen nur (außer bei Kontrollen, Reparaturen, Überwachungen u. ä.) offizielle Wege und Straßen benutzt werden. Es ist nicht gestattet, Abkürzungen über Freiflächen und durch Anlagenbereiche zu nehmen. Unbefugten ist es nicht gestattet, Anlagen der Anschlussbahn zu betreten.

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PCI-Managementsystem Betriebsanweisung Nr. 03.04 Standortordnung Standort: Wittenberg zur VA Nr.

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3.2 Betreten von Standortbereichen Ohne dienstliche Notwendigkeit dürfen keine Standortgebäude oder Standortbereiche betreten werden. Jeder Betriebsfremde, der einen Bereich betritt, ist verpflichtet, sich im Bereich (üblicherweise Teamleiterbüro) zu melden. Bereiche mit Meldepflicht sind z.B. alle Produktionsbetriebe, Technik, Laboratorien und Lagerbereiche. 3.3 Rauch-, Alkohol- und Drogenverbot Rauchen und der Gebrauch sämtlicher Arten elektrischer Zigaretten ist am gesamten Standort (auch in Fahrzeugen) verboten. Ausgenommen davon sind die entsprechenden Raucherpavillions vor den Gebäuden (Elastomere B 351, Logistik B 323, Reaktionsharze B 364 und Betriebstechnik B 328). Einzelne Räume oder Teilbereiche können vom generellen Rauchverbot ausgenommen werden; diese Bereiche sind vom Verantwortlichen entsprechend zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für Büroräume. Für Räume mit direkter Verbindung zu explosionsgefährdeten Bereichen sind Ausnahmen vom Rauchverbot nicht zulässig. Es ist untersagt, alkoholische Getränke und andere Suchtmittel an den Standort mitzubringen oder sie dort zu konsumieren. Ausnahmen (z.B. Standortfeste) sind vom Standortmanagement im Einzelfall zu genehmigen. 3.4 Sofortmaßnahmen und Verhalten bei Unfall- und Schadensereignissen Nach Unfall- oder Schadensereignissen sind sofort alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um

die Verletzten zu versorgen und etwaige Folgeschäden zu vermeiden.

Alle Verletzten müssen dem Verletzungsgrad entsprechend einem Notarzt zur ärztlichen Erstversorgung vorgestellt werden. Im Schadensfall

nicht durch ausgelaufene Flüssigkeiten, unbekannte Feststoffe, Stäube oder austretende Gaswolken und Brandrauch laufen oder fahren,

gesperrte Bereiche nicht betreten oder befahren und Rettungsarbeiten nicht behindern.

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Im Falle einer Gefahr oder beim Ertönen akustischer Gefahrensignale (Signalton mit periodischer Pause oder schnell auf- und abschwingendem Signal):

Gefahrenbereich verlassen, wenn möglich quer zur Windrichtung, ortsunkundige Personen mitnehmen.

Unverzüglich Bereiche mit ausgewiesenen Sammelplätzen aufsuchen. Innerhalb von Betrieben, Anlagen und Gebäuden die Weisungen des

Betriebspersonals oder der Werkfeuerwehr befolgen.

Notruf

Notruf – Feuerwehr / Notarzt (Feuer, Unfall, Rettungswagen)

PCI Augsburg GmbH

Feuerwehr 112

Notarzt 0-112

Wachschutz 9

Beim Notruf sind folgende Angaben zu machen:

WO ist etwas geschehen? Straße, Baunummer, Gebäudeteil oder -seite, Bühne oder dgl.

WAS ist geschehen? Unfall oder Gefahr durch Brand, Gasaustritt, Wasser oder dgl.

WIE VIELE Personen sind betroffen? Anzahl der Verletzten,

WELCHE Art der Erkrankung/Verletzung liegt vor? Art der Verletzungen, Gefahrenlage

Warten auf Rückfragen

Damit beauftragt der Wachschutz Feuerwehr und Rettungswagen und stellt Straßenposten zum Einweisen der Feuerwehr und des Rettungswagens auf. Der Standortmanager (resp. Chef vom Dienst) ist von dem Ereignis unverzüglich zu unterrichten.

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Die Aufhebung des Alarmzustandes erfolgt durch Einsatzkräfte (Feuerwehr, Polizei) Standortmanager oder „Chef vom Dienst“

3.5 Meldung von Ereignissen Alle Ereignisse (Definition siehe Alarmplan) wie Unfälle, Brand, Umweltschäden, Einbruch sind über eine Ereignismeldung dem Standortmanager zu melden.

PCI Augsburg GmbH

Standortmanagement 200

EH&S-Mitarbeiter Standort 210

Immissionsschutzbeauftragter 220

Chef vom Dienst (0) 01723401708

Wachschutz 9

3.6 Sicherheitseinrichtungen Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen (wie z.B. Feuerlöscher) sind in ausreichender Anzahl und Größe vorhanden. Sie sind regelmäßig zu prüfen und müssen jederzeit funktionstüchtig und einsatzbereit sein. Die am Standort tätigen Mitarbeiter müssen im Gebrauch dieser Feuerlöscher unterwiesen sein. Es dürfen nur die für den Einsatzort geeigneten Feuerlöscher verwendet werden. 3.7 Emissionsereignisse Emissionsereignisse sind unverzüglich dem Standortmanager (resp. Chef vom Dienst) zu melden. 3.8 Straßenverkehr am Standort Am Standort gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Davon abweichende Regelungen sind z.B.:

Zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für alle Fahrzeuge 20 km/h. Schienenverkehr hat Vorrang Fahrzeuge, auch Zweiradfahrzeuge, sind nur auf den dafür zugelassenen und

gekennzeichneten Flächen abzustellen. Nicht unter Rohrbrücken parken, ausgenommen auf gekennzeichneten Parkplätzen. Zugänge zu Notfalleinrichtungen sowie Flucht- und Rettungswege freihalten.

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Nicht über Unterflurhydranten und über Schachtdeckeln parken. In explosionsgefährdete Bereiche nur mit Erlaubnis des zuständigen Betriebs

einfahren. Fahrradfahren in den Hallen der Produktion und Logistik ist verboten Sperrungen von Straßen, Geh- und Radwegen sind spätestens 3 Arbeitstage im

Voraus beim Standortmanager anzumelden (Tel. (0) 658 200). Die Werkfeuerwehr ist über die Straßensperrung zu informieren.

Kraneinsätze und Schwertransporte sind beim Standortmanager unter der Telefonnummer (0) 658 200 anzumelden.

Sachbeschädigung und Unfälle mit Kraftfahrzeugen sind unverzüglich beim Wachschutz, Pforte Tor 1, zu melden.

3.9 Benutzung von sanitären Einrichtungen Die öffentlich zugänglichen Sanitärräume im Zentralversand und im Verwaltungsgebäude können benutzt werden. 3.10 Informationsschutz Sensible Informationen müssen gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte, Verlust, Manipulation oder vor Nichtverfügbarkeit geschützt werden. Es gelten folgende Mindestanforderungen: 3.10.1 Hard- und Software Alle an das BASF/PCI-Netzwerk angeschlossene Hardware bzw. auf BASF-Hardware aufgespielte Software muss im Vorhinein von BASF-Facheinheiten autorisiert sein. 3.10.2 Fotografier- und Filmverbot, Gebrauch von Mobiltelefonen Grundsätzlich ist das Fotografieren und Filmen am Standort verboten; dies gilt auch für Fotohandys und andere Geräte mit Fotografier- und Filmmöglichkeit. Ausnahmegenehmigungen sind beim Standortmanager zu beantragen. Bei der Nutzung von Mobiltelefonen sind betriebliche Belange zu beachten. Die Benutzung in explosionsgefährdeten Bereichen ist verboten. 3.11 Störung des Standortfriedens Ohne Zustimmung des Standortmanagements ist es verboten,

Plakate anzukleben oder Wände zu beschriften, Flugblätter, Handzettel oder Druckschriften zu verteilen, Waren zu verkaufen oder anzupreisen, öffentliche Versammlungen und Veranstaltungen abzuhalten, öffentliche parteipolitische Betätigungen auszuführen, öffentliche Sammlungen von Geld und Unterschriften durchzuführen.

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Betriebsverfassungsrechte der Arbeitnehmervertretungen und Gewerkschaften bleiben hiervon unberührt. 4 Transfer von Waren und Materialien 4.1 Einfuhren Alle Einfuhren sind durch entsprechende Begleitpapiere, z.B. Lieferschein für Waren, Material-/Maschinen-/Werkzeugliste für Maschinen, Werkzeuge und sonstige Arbeitsausstattungen, anzuzeigen. Der Wachschutz / Wareneingang ist berechtigt, entsprechende Kontrollen durchzuführen. 4.2 Ausfuhren Die Ausfuhr von Materialien und Gegenständen bedarf der schriftlichen Genehmigung durch einen Unterschriftsberechtigten der PCI Augsburg GmbH. Die zur Unterschrift berechtigten Personen sind dem Wachschutz zu melden. Es sind die aktuell gültigen Formulare zu verwenden. Überlässt die PCI Augsburg GmbH an ihre eigenen oder fremde Mitarbeiter am Standort Materialien und Gegenstände für private Zwecke (Privatabgabe), ist entsprechend der Betriebsanweisung Nr. 3.5 zu verfahren, hierfür ist der entsprechende Vordruck zu verwenden. Der Ausgangsschein ist dem Wachschutz unaufgefordert bei der Ausfuhr vorzulegen. Die am Standort geltenden Ein- und Ausfuhrbestimmungen, insbesondere die Bau- und Montagebestimmungen sowie die Bestimmungen zur Ein- und Ausfuhr von Waren, Gütern, Gegenstände und Material, sind zu beachten. Der Warentransfer erfolgt über eine der Pforten der PCI Augsburg GmbH, Standort Wittenberg. 4.3 Gefahrgut-Kontrollen Die gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter sind einzuhalten. Der Wachschutz ist berechtigt, entsprechende Kontrollen anhand von Checklisten durchzuführen. Fahrzeuge und Fahrer, die nicht den gesetzlichen und gegebenenfalls betrieblichen Anforderungen entsprechen, werden grundsätzlich nicht zur Beladung oder Entladung zugelassen. Über Beanstandungen und verweigerte Einfahrten werden die beteiligten Stellen und das Standortmanagement informiert. 5 Fremdfirmen 5.1 Allgemeines Dieser Teil der Standortordnung ist gültig für alle am Standort tätigen Fremdfirmen einschließlich deren Subunternehmen. Kapitel 1 bis 4 finden ebenfalls Anwendung.

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Der Begriff „Auftraggeber“ umfasst sowohl die PCI Augsburg GmbH als auch jene Standortpartner und Fremdfirmen, die mit der Erbringung bestimmter Lieferungen und/oder Leistungen am Standort beauftragt sind. Der Koordinator der PCI Augsburg GmbH hat die von ihm beauftragten Fremdfirmen über die Regelungen der Standortordnung, insbesondere über das Kapitel „Fremdfirmen“ zu informieren. Außerdem muss er sicherstellen, dass die Fremdfirmen, ihre Mitarbeiter und die von den Fremdfirmen am Standort eingesetzten Subunternehmen und ihre Mitarbeiter die Standortordnung einhalten. Setzen von der PCI Augsburg GmbH beauftragte Fremdfirmen am Standort Subunternehmen ein, muss die jeweilige Fremdfirma das Subunternehmen über die Regelungen der Standortordnung, insbesondere des Kapitels „Fremdfirmen“ informieren und deren Einhaltung durch das Subunternehmen und deren Mitarbeiter sicherstellen. Die Fremdfirmen haben bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten u.a.

die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben, insbesondere Vorschriften zum Umweltrecht,

die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und

den jeweils aktuellen Stand der Technik sowie die anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDI-Richtlinien, VDE-Richtlinien)

einzuhalten. Insbesondere haben die Fremdfirmen bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen die gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung zu beachten. Die Fremdfirmen haben sämtliche von der PCI Augsburg GmbH zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen und sonstige im Zusammenhang mit der vertraglichen Zusammenarbeit erhaltenen Kenntnisse über die betrieblichen und geschäftlichen Abläufe der PCI Augsburg GmbH, sowie über sonstige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der PCI Augsburg GmbH streng geheim zu halten. Die von der PCI Augsburg GmbH überlassenen Unterlagen dürfen nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden. Auf Aufforderung der PCI Augsburg GmbH haben die betreffenden Fremdfirmen sämtliche von der PCI Augsburg GmbH überlassenen Unterlagen einschließlich aller angefertigten Kopien und Muster unverzüglich an die PCI Augsburg GmbH auszuhändigen. 5.2 Zertifizierung von Fremdfirmen Fremdfirmen sollten hinsichtlich Arbeitssicherheit zertifiziert sein. Abgestuft nach dem Gefährdungspotential der zu erbringenden Leistungen sind unterschiedliche SGU-Zertifikate nachzuweisen. Die Art des Nachweises wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber festgelegt. Das Subunternehmen muss die gleichen Anforderungen hinsichtlich Arbeitssicherheit erfüllen, wie die beauftragende Fremdfirma; der Nachweis muss durch die Fremdfirma erbracht werden.

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5.3 Administrative Regelungen 5.3.1 Baustelleneinrichtungen Eine Baustelleneinrichtung ist auf eine klar definierte Bau- und Montagemaßnahme abgestimmt; sie ist zeitlich begrenzt. Sie umfasst alle Einrichtungen, die zur Abwicklung einer Maßnahme erforderlich sind. Die Fremdfirma hat ihre Bau- und Montageplätze sowie alle zugehörigen Einrichtungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einzurichten und zu unterhalten. Entsprechende BE-Pläne sind vor Beginn der Arbeiten dem Standortmanagement vorzulegen. Wenn die PCI Augsburg GmbH der Fremdfirma Gebäude bereitstellt oder die Fremdfirma Gebäude der PCI Augsburg GmbH mit nutzen darf, muss die Fremdfirma entsprechend vertraglicher Regelung die dabei entstehenden Kosten der PCI Augsburg GmbH erstatten. Einrichtungen der Fremdfirma sind durch ein entsprechendes Firmenschild zu kennzeichnen. Es dürfen nur Einrichtungen (z.B. Container, Schnellbauhallen) in nicht brennbarer Ausführung und ausschließlich stapelbare Container eingesetzt werden. Nach Abschluss der Bau- und Montagemaßnahmen muss die Fremdfirma alle Einrichtungen abbauen und aus dem Standort abtransportieren. Die Plätze müssen frei von Materialresten, Abfällen und Verunreinigungen sein. Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen. Bei größeren Baustellen muss ein SiGeKo namentlich benannt sein. 5.3.2 Fremdfirmenstützpunkte Ein Fremdfirmenstützpunkt wird für die Abwicklung verschiedener Maßnahmen im Rahmen der Instandhaltung und bei der Abwicklung von betriebsnahen Investitionen am Standort eingerichtet. Die Dauer dieser Einrichtung ist zeitlich bestimmt; sie hängt im Wesentlichen von der Dauer des Vertragsverhältnisses ab. Die PCI Augsburg GmbH schließen mit den Nutzern der Fremdfirmenstützpunkte Mietverträge ab. Für Anschlüsse an die verschiedenen Betriebsmittelnetze ist das Einverständnis der PCI Augsburg GmbH erforderlich. Die Nutzung von Einrichtungen der PCI Augsburg GmbH (Flächen, Gebäude), Energien (Strom, Druckluft, Dampf) und Wasser/Abwasser werden der Fremdfirma in Rechnung gestellt. Abweichungen hiervon sind vertraglich im Vorfeld zu regeln. Die Fremdfirma hat alle Einrichtungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einzurichten und zu unterhalten. 5.3.3 Treibstoffe Fremdfirmen ist es aus Sicherheitsgründen untersagt, am Standort Treibstoffe zu bevorraten. Fahrzeuge und Geräte, die auf dem Standortgelände betrieben werden, dürfen nur unter Beachtung aller geltenden Sicherheitsvorschriften betankt werden.

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5.3.4 Arbeitszeit Alle Arbeiten sind im Allgemeinen werktags während der Tagesarbeitszeit durchzuführen. Arbeitszeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Im Übrigen sind die Fremdfirmen für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Arbeitszeit verantwortlich. 5.4 Sorgfaltspflichten der Fremdfirmen 5.4.1 Lagerung von Gegenständen, Beseitigung von Abfällen und Abwässern Die Fremdfirmen haben für die sichere Lagerung und Verwahrung ihrer Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu sorgen. Die Fremdfirmen haben ihre Bau- und Montagestellen sowie ihre Stützpunkte sauber zu halten. Sie dürfen ihre Abfälle und/oder Abwässer insbesondere nicht

verbrennen, vergraben (oder auf andere Weise ins Erdreich gelangen lassen) und ausgießen und/oder in das -Kanalisationssystem abgeben.

Vor Aufnahme einer Arbeit sind zwischen der betreffenden Fremdfirma und dem jeweiligen Auftraggeber die Entsorgungswege festzulegen. Die PCI Augsburg GmbH stellt gegebenenfalls Container und Sammelbehälter bereit und sorgt für den Abtransport. Abfälle sind vor zu sortieren und nach Abfallart getrennt in geeigneten, dafür bestimmten Behältern zu sammeln. Die Kosten für die Entsorgung durch die PCI Augsburg GmbH werden den Fremdfirmen in Rechnung gestellt. Kommen Fremdfirmen ihren Verpflichtungen hinsichtlich Ordnung und Sauberkeit nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Bau- oder Montagestelle oder den Fremdfirmenstützpunkt auf Kosten der betreffenden Fremdfirma in Ordnung bringen zu lassen. Bei jeder Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) von Bodenaushub, Bauschutt und anderen mineralischen Abfällen ist der Werks-EH&S der PCI Augsburg GmbH einzubeziehen, der den Entsorgungsweg abschließend festlegt. Nicht belasteter Bodenaushub und Bauschutt dürfen grundsätzlich nicht außerhalb des Standortgeländes verwendet werden. 5.4.2 Werkzeuge, Maschinen und Geräte Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Apparate und andere Einrichtungen dürfen nur von unterwiesenem, entsprechend ausgebildetem und berechtigtem Personal benutzt werden. Hierzu sind teilweise spezielle Berechtigungen (z.B. Kranführerschein, Staplerführerschein, Hubsteigereinweisung etc) erforderlich. Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen amtlich zugelassen, versichert und in einem technischen einwandfreien Zustand sein.

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5.4.3 Beschädigungen Fremdfirmen haben Beschädigungen an Einrichtungen und -Gegenständen unverzüglich dem Koordinator / Wachschutz und dem Standortmanagement zu melden. 5.5 Regelungen für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz Bei Unfall- und Schadensereignissen sind die in Kap. 3.4 beschriebenen Sofortmaßnahmen zu ergreifen. 5.5.1 Mitteilung von Unfällen am Standort Unfälle sind dem Koordinator / Wachschutz und Standortmanagement der PCI zu melden. Siehe auch Kapitel 3.5 5.5.2 Sicherungsposten mit Rettungsaufgaben, Sicherungsposten ohne Rettungsaufgaben, Brandsicherungsposten Sicherungsposten mit Rettungsaufgaben, Sicherungsposten ohne Rettungsaufgaben und Brandsicherungsposten müssen gemäß gesetzlichen Regelungen ausgebildet sein. Nachweise darüber sind auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. 5.5.3 Sicherheitseinrichtungen, Sicherheitsfachkräfte Alle Einrichtungen der Fremdfirmen müssen den geltenden Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen entsprechen. Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen (z.B. Feuerlöscher) müssen in ausreichender Anzahl und Größe vorhanden sein. Sie sind regelmäßig zu prüfen und müssen jederzeit funktionstüchtig und einsatzbereit sein. Die am Standort tätigen Mitarbeiter der Fremdfirmen müssen im Gebrauch dieser Feuerlöscher unterwiesen sein. Es dürfen nur die für den Einsatzort geeigneten Feuerlöscher verwendet werden. Zur Klärung von Sachfragen im Arbeits-. Gesundheits- und Brandschutz stehen seitens der PCI Augsburg GmbH die Sicherheitsfachkraft und der Brandschutzbeauftragte des Standortes zur Verfügung. 5.5.4 Arbeitskleidung Durch die Fremdfirmenmitarbeiter ist der Tätigkeit entsprechende Arbeitsschutzbekleidung und PSA zu verwenden. Arbeitskleidung, die mit Chemieprodukten in Berührung gekommen sein kann, muss separat gereinigt werden. 5.5.5 Anwesenheiten, Dokumentation Die Anwesenheit von Mitarbeitern der Fremdfirma und der Subunternehmer an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz ist aus Sicherheitsgründen (auf dem Erlaubnisschein) zu dokumentieren.

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5.6 Mitgeltende Dokumente Die nachfolgend aufgeführten Dokumente sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung mit gültig und sinngemäß anzuwenden:

Betriebsanweisung Nr. 1.1 Grundlagen, Organisation und Zuständigkeiten des Arbeitsschutzes sowie Zusammenarbeit mit den Facheinheiten

Betriebsanweisung Nr. 1.3 Allgemeine Betriebsanweisung zu Sicherheitsvorschriften

Betriebsanweisung Nr. 1.10 Betriebsanweisungen (Standort) Betriebsanweisung Nr. 2.1 Richtlinie „Chef vom Dienst“ Betriebsanweisung Nr. 2.3 Verfahrensweise zur Rückhaltung von belasteten

Abwässern Betriebsanweisung Nr. 3.3 Allgemeine Brandschutzordnung Betriebsanweisung Nr. 4.1 Persönliche Schutzausrüstung Betriebsanweisung Nr. 5.1 Allgemeine Betriebsanweisung nach

Gefahrstoffverordnung Betriebsanweisung Nr. 6.1 Entsorgungskonzept Betriebsanweisung Nr. 7.1 Sicherheitshinweise für Kontraktoren und

Betriebsfremde Betriebsanweisung Nr. 8.2 Befahren von Gruben, Behältern und engen Räumen

BV 02/09 Suchthilfe BV 12/10 Alkohol- und illegaler Drogenkonsum

6 Regelungen für Betreiber von Facheinheiten am Standort 6.1 Allgemeines Dieser Teil der Standortordnung ist gültig für alle, die Betriebseinrichtungen am Standort betreiben. „Betreiber“ ist, wer über Weisungsbefugnisse verfügt und für die Sicherheit der Anlagen verantwortlich ist. Dazu gehören unter anderem Produktions- und Logistikbetriebe, Labore, Werkstätten, etc. Kapitel 1 bis 5 finden zusätzlich Anwendung. 6.2 Nutzung der Infrastruktur Anschlüsse an die Infrastruktur sind durch das Standortmanagement zu genehmigen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der PCI Augsburg GmbH an der Erhaltung und Fortentwicklung der Infrastruktur des Standortes erheblich beeinträchtigt werden. Die Benutzung von Straßen für Schwerlasttransporte ist rechtzeitig mit dem Standortmanagement zu koordinieren.

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6.3 Zuweisung von Flächen Flächen am Standort, insbesondere

Blockfeldgrundflächen, Büroflächen, Labor- und Technikumflächen, Lagerflächen, Werkstattflächen, sonstige Gebäudeflächen und Stellplätze

werden vom Standortmanagement der PCI Augsburg GmbH zugewiesen. Alle Baumaßnahmen (z.B. Um- oder Neubauten, Instandsetzungen, Abbrüche, Grab- und Schachtarbeiten) sind mit der verantwortlichen Facheinheit und dem Standortmanagement vor Baubeginn abzustimmen. 6.4 Regelungen für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz Bei Unfall- und Schadensereignissen sind die in Kap. 3.4 beschriebenen Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

Für alle Mitarbeiter werden wegen der Verarbeitung von CMR-Gefahrstoffen spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgen, die z.B. Erbgutschädigungen oder Gefährdungen thematisieren, angeboten.

Jeder Mitarbeiter ist aufgefordert diese freiwillige Vorsorge wahrzunehmen. Hierzu wendet er sich an seinen direkten Vorgesetzten bzw. an das Standortmanagement oder direkt an den Betriebsarzt.

6.4.1 Sicherungsposten mit Rettungsaufgaben, Sicherungsposten ohne Rettungsaufgaben, Brandsicherungsposten Sicherungsposten ohne Rettungsaufgaben sowie Brandsicherungsposten werden aus dem Betriebspersonal gestellt. Sie werden durch regelmäßige Teilnahme an Schulungen und Unterweisungen für die Tätigkeit ausgebildet. Vor jedem Einsatz erfolgt eine spezielle Einweisung durch den Betriebsverantwortlichen. Sollten die zu lösenden Sicherungsaufgaben das Potential der betrieblichen Kräfte übersteigen, kann von der Werksfeuerwehr Unterstützung angefordert werden. Sicherungsposten mit Rettungsaufgaben sowie Brandsicherungsposten werden von der Werksfeuerwehr gestellt.

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PCI-Managementsystem Betriebsanweisung Nr. 03.04 Standortordnung Standort: Wittenberg zur VA Nr.

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6.4.2 Sicherheitseinrichtungen Alle Einrichtungen des Betreibers (Standortpartners) müssen den geltenden Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen entsprechen. Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen (z.B. Feuerlöscher) müssen in ausreichender Anzahl und Größe vorhanden sein. Sie sind regelmäßig zu prüfen und müssen jederzeit funktionstüchtig und einsatzbereit sein. Die am Standort tätigen Mitarbeiter müssen im Gebrauch dieser Feuerlöscher unterwiesen sein. Es dürfen nur die für den Einsatzort geeigneten Feuerlöscher verwendet werden. 6.4.3 Mitteilung von Unfällen am Standort Bei Unfall- und Schadensereignissen sind die in Kapitel 3.4 beschriebenen Sofortmaßnahmen zu ergreifen und sind dem Standortmanagement und der Sicherheitsfachkraft zu melden. 6.4.4 Anwesenheit, Dokumentation Die Anwesenheit von Mitarbeitern an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz ist aus Sicherheitsgründen (wie z.B. Vollzähligkeitskontrolle ) zu dokumentieren. 6.4.5 Gefahrenabwehr Bei Einsätzen zur Gefahrenabwehr (Brände, Emissionen usw.) hat das Standortmanagement und die SKW-P Werkfeuerwehr im Rahmen der Einsatzleitung Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern und Zutrittsrecht zu allen baulichen Einrichtungen. Zur Einsatzunterstützung und -vorbereitung müssen ausreichende Daten zu den Produkten (Gefahrstoffkataster, Feuerwehrlisten, Lagermengen, Sicherheitsdatenblätter etc.) und Produktionsabläufen zur Verfügung gestellt werden. Während eines Einsatzes muss der Betrieb einen Einweiser (Person, die zu Beginn des Einsatzes in die Örtlichkeiten einweist) sowie eine Person mit produktspezifischen und betrieblichen Kenntnissen zur Verfügung stellen. Zur Gefahrenabwehr im Standort Wittenberg der PCI Augsburg GmbH sind im Alarmfall die Koordinierungspunkte K 1 (Hauptpforte) und K 2 ( Betriebsbüro Elastomeranlage) eingerichtet, wo alle notwendigen Unterlagen für die Einsatzkräfte zur Verfügung stehen. 6.4.6 Alarm- und Gefahrenabwehrplanung Grundlage der Alarm- und Gefahrenabwehrplanung sind das Katastrophenschutzgesetz (KatSG-LSA) und relevante Teile der Störfall-Verordnung, obwohl das Standort nicht mehr den Bestimmungen der VO unterliegt. Für die Betriebs- und Lagerbereiche sind interne Notfallpläne, anlagenbezogene Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, Alarmpläne sowie Betriebsanweisungen für den Alarmfall zu erstellen. Diese Pläne sind mit der SKW P und teilweise mit den zuständigen Behörden abgestimmt.

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Die SKW-P Werkfeuerwehr unterstützt die Betriebe bei der Aufstellung der Alarmpläne und Betriebsanweisungen für den Alarmfall. Bei Großschadensfällen (u.a. Schadensfällen mit Auswirkungen außerhalb des Standortgeländes) gelten die in der Leitstelle des Landkreises vorgehaltenen Gefahrenabwehrpläne. 6.4.7 Vorbeugender Brandschutz Bei Neubauten oder Umbauten von bestehenden Anlagen ist im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens ein Brandschutzgutachten zu erstellen. Bei der Installation von beispielsweise Gefahrenmeldeanlagen, Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Notsprecheinrichtungen von z.B. Aufzügen ist eine technische Absprache mit der SKW-P Werkfeuerwehr zwingend erforderlich. Gefahrenmeldeanlagen und Notsprecheinrichtungen sind auf das zentrale Gefahrenmeldesystem der SKW-P Werkfeuerwehr aufzuschalten. 6.5 Ergänzende Regelungen für Betreiber (Standortpartner) 6.5.1 Standortkoordination Alle Betreiber am Standort werden sich gegenseitig regelmäßig und rechtzeitig über alle standortbezogenen Belange, Planungen und Änderungen von gemeinsamem Interesse unterrichten und abstimmen, um eine reibungslose und rationelle Zusammenarbeit zu gewährleisten. Dies geschieht mittels 14-tägigen Standortabstimmungsrunden (STAR). Alle Anlagenbetreiber verpflichten sich, das Lärmschutzkonzept der PCI Augsburg GmbH für den Standort einzuhalten. Hiermit wird sichergestellt, dass die Anforderungen der TA Lärm insbesondere der Zielwerte des Lärmschutzkonzeptes bezüglich der Lärmimmission in der Wohnnachbarschaft erreicht werden. Der Boden- und Grundwasserschutz am Standort liegt in der Verantwortung der PCI Augsburg GmbH und wird durch das Standortmanagement überwacht. Alle Anlagenbetreiber verpflichten sich, die entsprechenden Vorschriften einzuhalten. Betriebsstörungen, die zu Boden- und Grundwasserverunreinigungen führen können, sind sofort dem Standortmanagement, resp. dem Chef vom Dienst zu melden. Die verantwortliche Facheinheit der PCI Augsburg GmbH kümmert sich um die eventuell erforderlichen Abwehr- und Sanierungsmaßnahmen und koordiniert sie mit den zuständigen Behörden. Liegen Boden- oder Grundwasserverunreinigungen vor, so duldet der Standortpartner eventuell erforderliche Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen, die sich aus den behördlichen Anforderungen ergeben. 6.5.2 Anlagensicherheit Am Standort Wittenberg werden technische Anlagen errichtet und betrieben, die bezüglich Anlagensicherheit, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz ein hohes Niveau aufweisen. Grundlage hierzu ist ein wirkungsvolles Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzkonzept.

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Während der Abwicklung von Investitionsprojekten, nach wesentlichen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten sowie nach Störungen des Produktionsablaufes ist im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen zum Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutz das Sicherheitskonzept zu überprüften und die Anlagensicherheit zu gewährleisten. Die Gefährdungsbeurteilungen sind gegebenenfalls von einem Sicherheitsteam, bestehend aus dem Standortmanager, dem Betreiber, der Sicherheitsfachkraft, dem Betriebsarzt, dem Brandschutzbeauftragten, sowie Fachkräften aus Produktion und Technik unter Führung des für die Maßnahme verantwortlichen Leiters durchzuführen. Neben Sicherheitsbelangen der Neuanlage selbst werden insbesondere Aspekte aus der Einbindung der Neuanlage in den Standortverbund sowie die örtliche Lage der Neuanlage in Bezug auf Anlagen in der Umgebung betrachtet. Die Sicherheitsphilosophie der PCI Augsburg GmbH basiert dabei auf der Reduzierung eines bestehenden Risikos auf ein akzeptables Maß, wobei unterschiedliche Arten der Absicherung zum gleichen Schutzziel führen können. 6.5.3 Revisionen, Audits Sowohl die PCI als auch jeweils die BASF sind berechtigt, mit eigenem Revisionsteam die Einhaltung der Regelungen der Standortordnung zu überprüfen. 6.5.4 Störungsmanagement am Standort Die Standortpartner beteiligen sich am Lenkungsausschuss Gefahrenabwehr, der das Störungsmanagement am Standort koordiniert und alle erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge und -abwehr festlegt. Grundlage für alle dort zu treffenden Beschlüsse sind die gesetzlichen Grundlagen. 6.6 Mitgeltende Dokumente Für alle Produktionsbetriebe gelten die unter Punkt 5.6 aufgeführten Dokumente in ihrer jeweils aktuellen Fassung und sind sinngemäß anzuwenden.

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7. Lageplan Standort Wittenberg

8. Musterausweise Bild 1

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Bild 2

Bild 3

Bild 4

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Mitgeltende Dokumente Betriebsvereinbarung Nr. 1/2014 "Werksausweise / Zutrittskontrolle / Zeiterfassung" Verteiler: Standortmanagement Ersteller Fa. SKW P – Herr Hoffmann Fa. Securitas – Herr Kuhrt Fa. Bilfinger – Herr Langenickel Für alle Mitarbeiter die in Kraft gesetzte Version im PCI Intranet- Management System/Standortdokumente/Wittenberg, (Bekanntgabe Aktualisierungen per Mail _PCI.S.DEAULH01.PCIW)