Personalvertretungsgesetz – Dienststellenausschuss...

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FCG FCG Personalvertretungsgesetz – Dienststellenausschuss Personalvertreter Nachfolgend wird das Bundespersonalvertretungsgesetz in den wichtigsten Punkten angeführt. Detaillierte Informationen sind im PVG, Ausgabe 2004 nachlesbar. Aufgaben der Personalvertretung § 2.(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG (Bundespersonalvertretungsrecht) berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Detaillierte Aufgaben im PVG §§ 9, 10. § 2.(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetrieb Rücksicht zu nehmen. § 2.(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhen- der Berufsvereinigungen (z.B. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundes- gesetz nicht berührt. Organe der Personalvertretung § 3.(1) a) Dienststellenversammlung b) Dienststellenausschuss – Vertrauensperson c) Zentralausschuss d) Dienststellenwahlausschuss – Zentralwahlausschuss § 3.(6) Personalvertreter im Sinne des PVG sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen. § 4.(1) Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für 2 oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, dass für Personalvertretung 2

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Personalvertretungsgesetz – DienststellenausschussPersonalvertreter

Nachfolgend wird das Bundespersonalvertretungsgesetz in den wichtigsten Punktenangeführt. Detaillierte Informationen sind im PVG, Ausgabe 2004 nachlesbar.

Aufgaben der Personalvertretung

§ 2.(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG(Bundespersonalvertretungsrecht) berufen, die berufl ichen, wirtschaftlichen, sozialen,kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern.Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bedienstetengeltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungeneingehalten und durchgeführt werden. Detaillierte Aufgaben im PVG §§ 9, 10.

§ 2.(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zulassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hatdabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichenDienstbetrieb Rücksicht zu nehmen.

§ 2.(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhen-der Berufsvereinigungen (z.B. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundes-gesetz nicht berührt.

Organe der Personalvertretung

§ 3.(1)

a) Dienststellenversammlungb) Dienststellenausschuss – Vertrauenspersonc) Zentralausschussd) Dienststellenwahlausschuss – Zentralwahlausschuss

§ 3.(6) Personalvertreter im Sinne des PVG sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse,Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen.

§ 4.(1) Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für 2 oder mehrereDienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden, wenn dies unterBerücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung derInteressen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, dass für

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Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung geschaffen wird. Entscheidung des ZA nach Anhörung der Dienst-stellenausschüsse im Einvernehmen mit dem Leiter der Zentralstelle (Abteilung im Land).

Dienststellenversammlung - Gesamtheit der Bediensteten

§ 5.(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit derBediensteten die Dienststellenversammlung.

§ 5.(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a) die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauensperson)b) die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauensperson)c) die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des DA an den ZA

§ 23 Abs. 3

§ 6.(1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuss (Vertrauensperson)im Bedarfsfalle einzuberufen.

Dienststellenausschuss - Vertrauenspersonen

Verhandlungspartner mit dem Dienststellenleiter

§ 8.(1) In jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist einDienststellenausschuss zu wählen. (Ausnahme § 4 PVG)

§ 8.(2) Anzahl der DA-Mitglieder: § 30.(1) Anzahl der Vertrauenspersonen

20 - 50 Bedienstete: 3 Mitglieder 5 - 9 Bedienstete: 1 Vertrauensperson 51 - 100 Bedienstete: 4 Mitglieder 9 - 19 Bedienstete: 2 Vertrauenspersonen101 - 200 Bedienstete: 5 Mitglieder

§ 9 Aufgaben des Dienststellenausschusses und der Vertrauenspersonen

Abs. 1 Mitwirkungsrechte Abs. 2 Einvernehmen Abs. 3 Informationsrechte Details im PVG-Handbuch

§ 10 Fristen bei beabsichtigten Maßnahmen des Dienststellenleiters im Sinne des § 9 PVG

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Zentralausschuss

Verhandlungspartner mit dem Landesschulrat/ Stadtschulrat und Landesregierung

§ 13.(1) Am Sitz der Zentralstellen sind Zentralausschüsse zu bilden – Amt derLandesregierung

§ 13.(4) Anzahl der ZA-Mitglieder:

- weniger als 2000 Bedienstete 4 Mitglieder - 2000 bis 2.999 Bedienstete 5 Mitglieder

§ 14 Aufgaben des Zentralausschusses im Detail

Dienstellenzughörigkeit - Berufung der Mitglieder der DA und des ZA-Wahlrecht

§ 15.(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von 5 Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen.Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Ermittlung der Mandate erfolgt nach dem d‘Hondtschen System.

§ 15.(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens einen Monat dem Landesdienst angehören.Stichtag ist der 42. Tag vor dem ersten Wahltag!

§ 15.(3-6) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in denNationalrat ausgeschlossen sind.

Zur Wahl berechtigt sind jene Bedienstete, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienst-stelle angehören, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst-verhältnis stehen.

Gehört ein Bediensteter mehreren Dienststellen an, so ist er an diesen Dienststellen für den DA wahlberechtigt. Für den ZA besitzt er jedoch nur ein Stimmrecht.

Bei Dienstzuteilung ist ein/e Lehrer/in nur an der Stammschule wahlberechtigt.

Religionslehrer sind dann stimmberechtigt, wenn sie vom Land beschäftigt sind.

Gewählt werden dürfen wahlberechtigte Bedienstete, die am Tag der Ausschreibung das19. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 6 Monate im Dienst stehen, die österreichi-sche Staatsbürgerschaft besitzen bzw. als EU-Inländer gelten.

Dienststellenleiter sind vom passiven Wahlrecht für den DA ausgeschlossen.

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§ 16.(1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienst-stellenwahlausschuss zu bilden.

§ 16.(2) Anzahl der DWA-Mitglieder:

20 - 300 Bedienstete 3 Mitglieder 301 - 1.000 Bedienstete 5 Mitglieder mehr als 1.000 Bedienstete 7 Mitglieder

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied imVerhinderungsfalle vertritt.

§ 16.(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuss zu bestellen. (Bei der Wahl von Vertrauenspersonen nimmt der ZWA die Aufgaben eines DWA wahr.)

§ 16.(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenaus-schuss wählbar sein.

Der Vorsitzende, Stellvertreter und Schriftführer werden von den Mitgliedern gewählt:

- der Wählergruppe mit den meisten Stimmen steht der Vorsitz zu- bei weniger als 2/3 Mehrheit steht der 2. Wählergruppe der Stellvertreter zu- bei mehr als 2/3 Mehrheit stellt die stärkste Gruppe den Stellvertreter

§ 16.(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind öffentlich jedenfalls aber durch Anschlag auf der Amtstafel der betreffenden Dienststelle kundzumachen. Die Einberufung der ersten Sitzung des DWA erfolgt durch das an Lebensjahren älteste Mitglied.

§ 18.(1/2) Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Zen-tralwahlausschuss zu bilden. (Mitgliederanzahl wie DWA).

Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen; sie müssen zum Zentralausschuss wählbar sein. Im übrigen fi nden die Bestimmungen des§ 16 sinngemäße Anwendung.

Wichtige Detailinformationen sind im PVG-Handbuch der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst angeführt!

In den Bundesländern sind auch die Landeslehrer-Personalvertretungs - Wahl- und Ge-schäftsordnungen zu beachtet.

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Gewerkschaft

1. Aufbau

13 Fachgewerkschaften sind im ÖGB zusammengeschlossen, eine der größten darunter ist die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD). Diese gliedert sich in 27 Sektionen, wovon die BL die Sektion 12 bilden. Die Bundessektion 12 wird vom Vorsitzenden Albert Arzt geleitet.

Kontaktadresse: Wipplingerstraße 35, 1010 Wien, Telefon: 01/53444-452,E-Mail: [email protected]

2. Leistungen unserer Gewerkschaft

A) Information

- „Die Solidarität“- „Der öffentliche Dienst“- „Der Berufsschullehrer“- Aussendungen der Bundes- und Landessektionen- GÖD-Jahrbuch (2 Nachschlagewerke ergeben meist eine geschlossene Sammlung)

B) Solidaritätsversicherung

a) SpitalsgeldBei Spitalsaufenthalt nach Freizeit-, Arbeits- und Wegunfällen werden bei einer Mindestauf-enthaltsdauer von 4 Tagen ab dem 1. Tag Euro 4,-- pro Tag für längstens 77 Tage (max. Euro 308,--) bezahlt. Dies gilt für aktive Mitglieder und Pensionisten, wenn sie weiterhinGÖD-Mitglieder bleiben. Die Unfallanzeige ist von der Krankenhausverwaltungzu bestätigen.

b) FreizeitunfallversicherungIm Falle einer freizeitbedingten dauernden Invalidität eines nicht im Ruhestand befi ndlichen Mitgliedes gebührt folgende Leistung (Beiträge bei Totalinvalidität, bei Teilinvalidität dem Grad entsprechend anteilige Leistung):

Mitgliedsdauer Leistungüber 3 – 10 Jahre € 3.200,--über 10 – 25 Jahre € 4.800,--über 25 Jahre € 6.400,--

Ausgeschlossen sind Unfälle, die sich unter Alkohol- oder Rauschgifteinfl uss ereignen, so-wie Selbstmord.

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c) Begräbniskostenbeitrags-VersicherungStirbt ein Mitglied des ÖGB, so wird ein Begräbniskostenbeitrag abhängig von der Mit-gliedsdauer gewährt:

Mitgliedsdauer Leistung

über 3 – 10 Jahre € 150,--über 10 – 20 Jahre € 160,--über 20 – 30 Jahre € 170,--über 30 Jahre € 180,--

Dem versicherten Mitglied kann im Falle des Ablebens des Ehegatten der eigeneBegräbniskostenbeitrag zur Hälfte vorzeitig ausgezahlt werden.

C) Unterstützungsfonds

a) KatastrophenfondsFinanzielle Unterstützung an Mitglieder, die durch Katastrophen (Brand, Hochwasser,Lawinen, ...) zu Schaden gekommen sind. Die Leistung richtet sich nach Höhe des Schadens und Mitgliedsdauer.

b) Anton-Proksch-FondsFinanzielle Zuwendung für behinderte Gewerkschaftsmitglieder oder deren Angehörige, vor allem für behinderte jugendliche Arbeitnehmer.

c) Karl-Meisel-FondsAußerordentliche Unterstützung an bedürftige Gewerkschaftsmitglieder oder derenAngehörige in mannigfaltigen Notfällen, wenn andere Unterstützungsfonds nichtanwendbar sind.

d) Johann-Böhm-FondsStudenten/Innen, die sich in Form von Diplomarbeiten oder Dissertationen mit gewerkschaft-lich relevanten Themen beschäftigen.

D) Sonstige Leistungen

a) Rechtsberatung der SolidaritätIn allen privatrechtlichen Fragen steht den Mitgliedern die Rechtsberatung der Solidaritätkostenlos zur Verfügung. Die Beratung erfolgt durch Rechtsanwälte, sie ist aber per Telefon nicht möglich. In einigen Bundesländern erfolgt die Rechtsberatung auch in den jeweiligen Landessekretariaten.

b) RechtsschutzJedes Mitglied kann unentgeltlich Rechtsschutz in Angelegenheiten, die mit dem Dienstver-hältnis oder einer gewerkschaftlichen bzw. betriebsrätlichen Funktion im ursächlichen Zu-sammenhang stehen, erhalten.

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Voraussetzung ist, dass keine andere Stelle (Rechtsanwalt) vorher mit der Vertretung in der gleichen Rechtssache betraut wurde.

c) FamilienunterstützungFür Mitglieder von Familien mit behindertem Kind oder mehr als drei Kindern.

d) BildungsförderungsbeitragFür alle Kurse und Ausbildungen, deren Inhalt der berufl ichen Tätigkeit (im engeren Sinn) des Mitglieds entsprechen. Die maximale Förderung beträgt pro Jahr € 72,70. z.B. nach Ab-schluss der BPA (nach mindestens 1-jähriger Mitgliedschaft) wird den Studierenden ein BFB von € 145,-- gewährt (Ansuchen)

e) ArbeitslosenunterstützungMitglieder, die ohne eigenes Verschulden arbeitslos werden, erhalten eine Unterstützung in 4-facher Höhe des Monatsgehaltes.

f) Urlaubs- und SchulungsheimeGünstige Angebote für GÖD-Mitglieder (besonders für Familien) – Meldefristen beachten.

g) Sonstige Serviceleistungen der jeweiligen Landesvorstände

Für all diese Unterstützungen müssen die Vergaberichtlinien eingehalten werden. Dazu ge-hören unter anderem eine einjährige Mitgliedschaft und regelmäßige Leistung des Mitglieds-beitrages.

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Der Gewerkschaftsbeitrag beträgt 1 % des Bruttomonatsbezuges, jedoch höchstens 1% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2

der Allgemeinen Verwaltung. Dieser Beitrag vermindert als Werbungskosten die Lohnsteuerbemessungsgrundlage – Ersparnis

zwischen 31% und 50% !!!

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FCGFCGAufbau des Buches nach den Farbseiten:

gelb: Bundespersonalvertretungsgesetz (Grundsätzliches)

weiß: Erläuterungen zum PVG (Auslegung und Rechtssprechung)

hellgrün: Bundespersonalvertretungs-Geschäftsordnung

blau: Bundespersonalvertretungs-Wahlordnung

Anhang: (weiß) Vertrauensperson der Behinderten

Detailinformationen im GÖD-Jahrbuch über:

• Beamtendienstrechtsgesetz

• Gehaltsgesetz

• Landeslehrerdienstrechtsgesetz

• Pensionsgesetz

• Vertragsbedienstetengesetz

Wichtige Detailinformationen sind im PVG-Handbuchder Gewerkschaft Öffentlicher Dienst angeführt !

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