Philipsborn Wahrheitspflicht Prozessbetrug...FSLizst 1911
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5/17/2018 Philipsborn Wahrheitspflicht Prozessbetrug...FSLizst 1911
1/13
T
FESTSCHRIFT
FRANZ
VON
LISZT
ZUM 60
GEBURTSTAGE
D RGEBR CHT VON
SCHLERN UND FRHEREN MITGLIEDERN
DES BERLINER KRIMIN LISTISCHEN SEMIN RS
NEUDRUCK DER
AUSGABE
BERLIN 9
97
SCIENTIA
VERLAG
AALEN
-
5/17/2018 Philipsborn Wahrheitspflicht Prozessbetrug...FSLizst 1911
2/13
Neudruck mit Zustimmung des Springer-Verlags
Titelnummer 203 00210 ISBN 3. Sll. 00210. 9
Druck: fotokop wilhelm weihert,
Kleyerstrafie 12 Darmstadt
PRINTED
IN G ERMANY
r---
Inhaltsverzeichnis
Seite
Anstiftung und Aufforderung de lege lata et de lege ferenda von
Dr.
P. C. Bisoukides
Reohtsanwalt in Konstantinopel 5
Der riohterliche Strafbefehl u nd die deutsohe Strafprozf lreform von
Siegfried Bleeok
Reohtsanwalt in Berlin . . . . . . 30
Die Religionsvergehen im deutsohen Strafgesetzentwurf von Dr.
Erns t Feder Reohtsanwalt
n
Berlin . . . . . . . . .
54
Der Sohutz des Wahlreohts im Voreutwurf zu einem deutschen
Strafgesetzbuche von Dr. Alfred
Gotts chalk
Reohtsanwalt
in
Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
Zur Frage der Strafbark eit der systematisohen Insiohgesohfte des
Bankiers von Dr. K. KI e e, Staatsanwalt und Privatdozent inBerlin 104
Der Handlungsbegriff als Grundlage der herrsohenden, insbesondere
duroh v. Liszt vertretenen StrafreohtssYtematik von Dr.
Horst
Kollmann in Dresden.
. . . . . . . . . . . . . . . 122
Prolegomena zum Begriff der ffentlichen Meinung von Dr. Her b e
t
Kraus in
Dresden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
Zum Prinzip
der
freien Beweiswrdigung von Dr. J
ohannes
Meissner k. k. Riohter in Matzer;t (Niedersterreioh). . . . . 168
Wahrheitspflic ht, Prozebetrug und Prozeschikane von Dr.
Alexander
Philipsborn Reohtsanwalt in Berlin 188
Die wirtschaftlichen Kmpfe der Arbeiter und die Strafrechtspflege
von Dr. Siegfried Weinberg Rechtsanwalt in Berlin
209
-
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WahrheitspDicht, Prozebetrug un
Prozeschikane.
Von Dr. Alexander Phillpsbom, Rechtsanwalt in Berlin.
Inhaltsangabe. Einleitung: Hellwigs Aufsatz
in
der Woche
und die hieran anknpfenden Errterungen. Przisierung der Streit
fra.gen. - J.
Die Wahrheitspflicht im Zivilproze:
1. Recht und
Moral;
2.
Umfang der behaupteten Wahrheitspflicht; 3. Privatrechtliche
oder ffentlichrechtliche
Natur
der Wahrheitspflicht; 4. Nichtbestehen
der Wahrheitspflicht nach deutschem Zivilprozerecht
und
Bedenken
gegen ihre Einfhrung. -
11_
Der Prozebetrug:
1.
Prinzipielle
Mg-
lichke it des Prozebetrugs durc h jede , auch die sog. einfache Proze
lge;
2.
Widerlegung der herrschenden Meinung, insbesondere der Proze
betrug durch gef.lschte Beweismittel; 3. Widerlegung der herrschenden
Meinung, insbesondere der Prozebetrug durch formell richtige, materiell
unrichtige Beweismittel. -
111. Die Prozeschikane: 1
BindingS
Vorschlag, die Prozeschikane als Sonderdelikt zu bestrafen; 2. Bedenken
gegen Bindings Vorschlag.
Literatur
Judikatur und Abkrzungen
sind am Schlu der Ab
handlung zusammengestellt. Im
Text
sind in der Regel blo der Name
des Verfassers und die Seitenzahl angegeben.
Einleitung.
Die
Geschichte ist ein ewiges
Auf
und Nieder.
Man
knnte
fast
meinen, es gibt nur einen kleinen eisernen Bestand ver-
schiedenartiger Ideen, und die Entwickelung besteht in einer um
schichtigen Herrschaft dieser Ideen. uerlich betrachtet, ist es
sicherlich so; freilich fehlt es nie an Versuchen, nachzuweisen,
da wir, wenn wir auf eine frhere Periode zurckgreifen, das
Alte nicht unverndert wiederherstellen, sondern den neuen
Be-
drfnissen der Gegenwart anpassen, in dieser Anpassung lge
dann ein wirklicher Fortschritt.
Da in unsern Tagen mehr wie je aUf frhere Ideen zurck
gegriffen wird, lt sich allenthalben beobachten.
Wahrheitspflicht, Prozebetrug tmd Prozeschikane. 189
Rckkehr zum Idealismus, zur Romantik, zurck zu Mozart,
Biedermeierkunst - so heien einige Schlagworte, die diese Be-
wegungen kennzeichnen.
In der Rechtswissenschaft ist es nicht anders; nur, da. von
den einzelnen Disziplinen, die auch hierin ohne Zusammenhang
sind, jede ihre Ideale wo anders herholt. Die Rechtsphilosophen
knpfen an das Naturrecht an, die Strafrechtsreformer berhren
sich vielfach mit der Aufklrungsperiode, in der Zivilproze
wissenschaft ist die Zahl der Anhnger einer mehr oder weniger
straffen Inquisitionsmaxime im Wachsen,
wie
auch die Gesetz
geber sich ihr wieder nhern.
Da.
man sich heute nicht mehr
scheut, dieser frher allgemein verhaten Maxime das Wort zu
reden, steht offenbar im Zusammenhang mit der wieder gr
eren Wertschtzung des staatlichen und gesellschaftlichen
Zwanges berhaupt.
Aus diesen soeben angedeuteten Ideen heraus ist neuer
dings Hell w i g i n seinem Zivilprozelehrbuch II
32
69 und
in zwei Aufstzen in der Woche
08 1715
ff. Heft
40
und in
der JW
08
665
ff.
gegen die sog. Prozelge zu Felde gezogen.
Er vertritt die Meinung, da die Parteien im Zivilprozesse zur
Wahrheit verpflichtet und da unwahre Behauptungen als Be-
trug strafbar sind. In der deutschen ZPO. sei das Wahrheits
gebot zwar nicht ausdrcklich ausgesprochen, es gelte aber trotz
dem, da es zu den fundamentalen Rechtsstzen gehre, die ein
Gesetz nicht erst zu normieren brauche. Nun habe der vor
lufige Entwurf zur Zivilprozenovelle von .
1908
vorgeschlagen,
das Wahrheitsgebot zu normieren und klipp und klar ausge
sprochen, da die Parteien sich vollstndig und wahr zu er
klren htten.
In
der Streichung dieser Worte, die spter auf
Betreiben der Rechtsanwaltschaft beschlossen worden sei, er
blickt
Hell
w i g ein beschmendes Zeugnis fr den Tiefstand
der sittlichen Auffassung unserer Zeit .
Soweit
Hell
w i g s Aufsatz in der Woche Angriffe gegen die
Rechtsanwlte enthlt, sind sie durch Neu man n
JW.
08, 641 und
667 gebhrend zurckgewiesen worden. Sachlich ist ihm ferner
Sc h m i d t DJZ.
09
39 entgegengetreten. Dagegen hat
Bin
d i n g
DJZ. 09 161 sich nicht
nur
fr die Wahrheitspflicht und die
Bestrafung gem 263 StGB. ausgesprochen, sondern auch die
im Lehrbuch II 517 bereits angeregte Ausdehnung der Proze
verbrechen in der Weise erneut vorgeschlagen, da die Erhebung
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190
Dr. Alexander Philipsborn.
einer bewut unbegrndeten zivilistischen Ldstungsklage wegen
des durch sie beabsichtigten Mibrauchs der Rechtspflegeorgane
und wegen der Schikane, die darin gegen den Beklagten liegt,
als Sonderdelikt bestraft werden soll. Der Beklagte aber, der
seine Schuld leugnet, obwohl er sie als zu Recht bestehend
kennt, sollte dem Klger zu mehr verurteilt werden, als dieser
von Rechts wegen zu fordern hat.
Vom Standpunkt des Strafrechts spitzt sich hiernach der
Streit zu folgenden Fragen
zu:
1
In welchen Fllen ist die Lge im Zivilproze als
Be-
trug
strafb ar? Diese frher in der Litera tur hufiger behandelte
Streitfrage scheint von der herrschenden Meinung besonders mit
Rcksicht auf die konstante Rechtsprechung des Reichsgerichts
als erledigt betrachtet
zu
werden. U. E. zu Unrecht; wir wollen
den Nachweis versuchen, da die herrschende Meinung vor allem
in der Abgrenzung der strafbaren Flle von den nicht straf
baren durchaus unlogisch vorgeht.
2. Ist es daneben kriminalpolitisch gerechtfertigt, im Sinne
Bin
d i n g
seinen
neuen Deliktstatbestand, den wir kurz Pro z e -
sc
h i k a n e nennen wollen, zu legalisieren?
3.
Als Vorfrage zu bei den Punkten ist die z i v i Ipro z e s -
s u al e Wahr
he
i ts p
l ich
t zu errtern.
Die
Strafrechts
wissenschaft mu zu dieser Frage Stellung nehmen. Manche Irr
tmer in der Literatur und Widersprche in der Rechtsprechung
beruhen auf einer unklaren oder falschen Auffassung von dem
Bestehen oder dem Nichtbestehen des Wahrheitsgebots und von
dem Verhltnis der Wahrheitspflicht und berhaupt der Zivil
prozemaximen zum Strafrecht.
I
Die
Wahrheitspieht im Zivilproze.
1
Diejenigen, welche das Bestehen der Wahrheits pflicht der
Parteien im Zivilproze verneinen, werden von der groen
Menge
wohl immer zunchst mit scheelen Augen betrachtet werden.
Sie erscheinen ihr als die Verfechter einer moralisch laxen
An-
schauung, und wenn auch im allgemeinen die Verschiedenheit
von Moral und Recht anerkannt wird, so wird doch leicht
die-
jenige Theorie bevorzugt, welche beides in Einklang zu bringen
sucht.
I ~
Wahrheitspflioht, Prozebetrug und Prozesohikane.
191
Wenn aber irgendwo die Anforderungen von Moral und Recht
verschieden sind, so wird es im Proze der ~ l l sein. Es ist
kein Zeichen von Verlegenheit oder begrifflicher Unklarheit, son
dern im Wesen der Sache begrndet, wenn gerade in unserem
Zusammenhang so oft auf die Natur des Prozesses als eines
Kampfes hingewiesen wird. In der Tat, wenn man erwgt,
da sich im Proze der Streit fast nie auf die sachlichen
Diffe-
renzen beschrnkt, kann man
nur
unter Verkennung der wirk
lichen Verhltnisse von den Parteien verlangen, da sie selbst
ihre Waffen aus der Hand legen sollen; es wrde dieses, wie
schon
Mit
t ermai e run Gei b hel IOrheben, eine wahrhaf t
heroische Tugend voraussetzen, die man im gewhnlichen Leben
von niemandem verlangen kann.
Der prozessuale Kampf kann sogar Situationen schaffen,
in welchen selbst vom moralischen Standpunkt aus die Unwahrheit
nicht verwerflich ist. So handelt eine Partei nach W ach
218
taktisch berechtigt, wenn sie die wahren Klagebehauptungen
be-
streitet und daher Beweis verlangt vom gewissenlosen Klger.,
der die Mngel des Einredebeweises fr sich ausnutzen will und
vielleicht zum, falschen Schwur bereit ist.
2. Schon dieses Beispiel zeigt, zu welchen Konsequenzen die
Statuierung der Wahrheitspflicht fhren wrde. Sie widerspricht
eben dem modernen Zivilproze vollkommen. Dies wird ganz.
deutlich, wenn wir einmal scharf hervorheben, wie die von den
Gegnern geforderte Wahrheitspflicht im einzelnen beschaffen sein
wrde.
a) Zunchst sollen beide Parteien verpflichtet sein, nur wahre
Behauptungen aufzustellen,
d.
h. der Klger darf nur solche
Tatsachen behaupten, von deren Wahrheit er berzeugt ist, der
Beklagte
nur
solche bestreiten, von deren Unwahrheit er ber
zeugt ist; so definiert
z.
B. T r u t t e r 59.
b)
Die
Parteien sollen ferner verpflichtet sein, auch alle
er-
heblichen Tatsachen anzufhren. Wenn sich die Anhnger des
Wahrheitsgebots auch meist scheuen, mit klaren Worten den
Umfang der Wahrheitspflicht so weit zu erstrecken, so geht doch
aus der Bezugnahme auf die Bestimmungen lterer Gesetze, z.B.
PreuAGOEinl.
13
fer:ner auf den 178 der OsterrZPO., und
auf den Entwurf der deutschen Zivilprozenovelle von 19Q8und
endlich aus den zur Erluterung gebildeten Beispielen die
Meinung klar hervor, da die Parteien sich nicht nur wahr,.
-
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192
Dr. Alexander Philipsborn.
/
sondern auch vollstndig zu erklren haben. Danach hat z. B
der Klger, welcher ein zurckgezahltes Darlehen einklagt, wie
Hellw i g II 42 ausfhrt, kein Recht, die Rckzahlung zu ver
schweigen; tut er es doch, so handelt
er
rechtswidrig. Ebenso
rechtswidrig mu dann aber auch der Glubiger handeln, welcher
eine
an
sich noch zu Recht bestehende Forderung einklagt, aber
verschweigt, da ein Dritter durch befreiende Schuldbernahme
an die Stelle des Beklagten getreten ist; nicht minder derjenige,
welcher die dem Beklagten zustehende Gegenforderung ver
schweigt
c)
Von
der Rechtswidrigkeit, die durch das Stellen rechtlich
unbegrndeter Antrge begangen wird, sprechen die modernen
Anhnger der Wahrheitspflicht kaum.
Hierbei ist folgendes zu beachten. Sofern die Rechtswidrigkeit
des Klage- oder des Abweisungsantrages darauf beruht, da die
Parteien erhebliche Umstnde verschweigen, liegt der soeben zu
b)
errtert e Tatbestand vor. Dieser Tatbestand kann also ent
weder als Prozelge im weiteren Sinne (oben zu
b)
oder als
rechtswidriges Begehren aufgefat werden. Wer wie K
ein
59
ff., 94
ff.
als Prozelge nur die positive Lge behandelt,
wird sich fr das letztere entscheiden.
Das Parteibegehren kann aber auch deshalb rechtswidrig sein,
weil der in Anspruch genommene Rechtssatz nicht existiert oder
versagt. Jemand erheb t z. B eine Unterhaltsklage gegen seinen
Bruder, obwohl
er
wei, da das BGB. die Unterhaltspflicht
der Geschwister beseitigt hat. Hier ist von Verletzung der Wahr
heitspflicht keine Rede; und wir erwhnen den Tatbestand hier
auch nur deshalb, weil er in der Calumnia des rmischen und
gemeinen Rechts, worauf
Hell
w i g und seine Anhnger als Vor-
bild gern hinweisen, enthalten war.
U.
E.
liegt eine Belebung
dieses Teils der Calumnia ebensowenig im Bereich der Mglich-
keit wie das Wahrheitsgebot.
3. Unter den Anhngern des Wahrheitsgebots herrscht keine
Einigkeit,ob die Wahrheitspflicht dem Gericht gegenber be-
steht (so
Hell
wig und wohl auch
Binding
oder unter den
Parteien (so
Trutter
und
Grres
34ff.) oder nach beiden
Richtungen so neuerdings Gei bRechtsschutzbegehren und An-
spruchsbettigung 195 ff.).
Wenn sie berhaupt bestnde, so knnte die Wahrheitspflicht
nur einen prozessualen, ffentlich-rechtlichen Charakter haben.
Wahrheitspflicht, Prozebetrug und Prozeschikane.
193
Die Wahrheitspflicht wird aus dem Prozeverhltnis abgeleitet.
Dieses ist, wie Hell w i g nachgewiesen hat, publizistisch und
nicht geeignet, Rechte oder Pflichten unter den Parteien zu
erzeugen.
4. Die Einfhrung des Wahrheitsgebots wrde den schwersten
Bedenken begegnen. Da
es
heute nach deutschem Recht, obwohl
die ZPO. es nicht ausspricht, bereits gilt , wird von
Hell
w i g
durchaus mit Unrecht behauptet. Hellw i g meint, es gehre
zu den furidamentalen Rechtsstzen, die auch unausgesprochen
Geltung htten. Demgegenber ist darauf hinzuweisen, da das
Wahrheitsgebot, abgesehen vom rmischen und gemeinen Recht,
zuletzt, wie erwhnt, in der Preu. AGO. Einl.
13
ausgesprochen
war, da diese Bestimmung aber durchaus nicht unangefochten
geblieben ist. Wenn sie also in der ZPO. fortgeblieben ist, liegt
die Annahme ihrer Beseitigung nher als die ihrer stillschweigen
den Geltung. Ganz zweifellos spricht aber fr jene der gerade
von '
Hellwig
besprochene Umstand, da der Vorschlag des
Entwurfs von
1908
keine Billigung gefunden hat und hiernach
alles beim alten geblieben ist.
Auch de lege ferenda kann einer nderung nur auf das Ent
schiedenste widerraten werden.
a) Wenn eine Wahrheitspflicht bestnde, mte es auch eine
Einlassungs- und insbesondere eine Erklrungspflicht geben. Da
die beiden letzte'ren nicht existieren, nimmt auch Hell wig mit
der herrschenden Meinung an. Ob sich die Partei am Proze
beteiligen will, ist ihre Sache; eine Verpflichtung,
im
eigenen
Interesse ttig zu sein, ist nicht anzuerkennen. Ist das richtig,
so kann
man
der Partei auch keinen Zwang zur Wahrheit
aUf-
erlegen. Gesetz und Richter ziehen aus der Nichtbeteiligung ihre
Schlsse, ebenso beurteilt der Richter das Verhalten einer Partei,
die er auf einer Lge ertappt.
Geradezu unvereinbar mit der Ablehnung einer Erklrungs
pflicht ist die Annahme einer Wahrheitspflicht in dem Sinne
des Zwangs zur Vollstndigkeit (oben 2 b). Beides bedeutet ja,
wie auf der Hand liegt, dasselbe.
b) Auch die Verhandlungsmaxime und die Mglichkeit bin
dender unwahrer Gestndnisse zeigen, da dem Zivilproze ein
Wahrheitszwang 'fern liegt.
Hell
w i g erwidert hierauf, da, weil dem so ist, die Partei
noch kein Re c h t zur Lg e hat. Das ist durchaus richtig und
Festschrift. 13
-
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Dr. Alexander Philipsborn.
wird von uns auch nicht bestritten. Nur folgt daraus nichts
fr Hell w i
g.
Denn weil die Partei kein Recht zur Lge hat,
so ist sie deshalb noch nicht zur Wahrheit verpflichtet; ebenso
folgt umgekehrt aus der Ablehnung des Wahrheitszwanges noch
keineswegs die Berechtigung zur Unwahrheit. Die Prozelgen
sind nicht rechtswidrig, aber sie geschehen ohne Recht. Sie
sind fr das Prozerecht, wie so oft Moralbegriffe und Betti
gungender natrlichen Freiheit des Menschen fr das Recht
berhaupt, indifferent. Dagegen knnen sie sehr wohl, wie wir
zu II sehen werden, eine strafbare Handlung, einen durch Tu
schung begangenen Betrug, bilden.
Mit Sc h m i d t die Prozelge als si t t l ich indifferent zu
bezeichnen, geht wohl - wenigstens fr die Regel - zu weit.
Aber es kommt
ja
fr uns nicht auf ihre sittliche Qualifikation,
sondern auf ihre rechtliche Bedeutung an. Wenn wir letztere
dahin bestimmen, da das Prozerecht die Lge weder verbietet,
noch erlaubt, da aber das Strafrecht auf sie, wenn alle er
forderlichen Voraussetzungen vorliegen, mit den Betrugsstrafen
reagiert, so liegt, glauben wir, ein Grund zur Entrstung im
Sinne
Hellwigs
und
Bindings
nicht vor.
c) Mit Recht wird auch geltend gemacht, da die Beiweislast
verteilung der Wahrheitspflicht entgegensteht. Dies gilt vor allem
fr die Wahrheitspflicht n dem weiteren oben zu 2
berrterten
Sinn. Die Regelung, welche die Geltendmachung von Einrede
tatsachen und ihren Beweis dem Beklagten auferlegt, istun-
vereinbar mit einem Zwang zur Wahrheit fr den Klger. Wenn
Hell w i g hiergegen anfhrt, da hieraus kein Recht des Klgers
folge, die geschehene Rckzahlung des eingeklagten Darlehns
zu verschweigen, so gengt es auf unsere Ausfhrungen zu 3 b
zu verweisen.
d) Die Einfhrung der Wahrheitspflicht wrde nicht nur,
wie gezeigt, gegen die Grundstze des Zivilprozesses verstoen
und
ihn dem Strafproze nhern, sondern noch darber hinaus
fhren.Nicht einmal
imStrafproze
verlangt man von dem An-
geklagten, da er sich selbst beschuldige; er wird nicht bestraft,
wenn
er
berfhrungsmittel beiseite bringt. Man ist einig, da
der moderne Strafproze weder eine Erklrungs- noch eine Wahr
heitspflicht kennt. Die Zeit der Folter ist vorber. Charakte
ristisch ist es, da KIi e n, der im Jahre 1816 fr unbedingte
Wahrheitspflicht und fr Bestrafung der Prozelge als solcher
Wahrheitspioht, Prozebetrug und Prozesohikane.
195
als Betrug eintrat, zur Begrndung u. a. folgendes sagt 146 ff.) :
Fr
den Kriminalproze erinnere ich nur daran, da schon gegen
den, welcher wahrscheinlicherweise wider die Wahrheit leugnete,
martervoller Zwang zum Gestndnisse mitte1st der Tortur in
wichtigen Fllen stattfand. Bei diesem Mittel konnte man der
Strafen gegen das freventliche Lgen der Verbrecher berhoben
sein. Dem Begriffe nach gehrt es gewi zur Klasse der durch
Lge verfangenen besonderen Rechtsverletzungen, da im Staate
das Recht des Richters, Wahrheit zu verlangen, als positIv
g ~
grndet angenommen werden mu und er nicht auf dem Richter
stuhl sitzt, um sich vorlgen zu lassen. Die klare Bezugnahme
auf die Folter sollte die modernen Vertreter des Wahrheits
zwanges im Zivilproze. bedenklich machen
D Der
ProzeBbetrug
1. Wir glauben, nachgewiesen zu haben, da im Zivilproze
eine Wahrheitspflicht der Parteien
nicht
besteht. Da die Nicht
existenz dieser Pflicht den Parteien kein Recht auf Lge gibt
und daher die Annahme eines strafrechtlichen Betrugs nicht aus
schliet, haben wir bereits erwhnt I 4 b). Hier ist auf jene
alte, ihrer Zeit weit verbreitete Lehre hinzuweisen, welche von
L e y se r angeregt, von
Fe
u erb ach aufgenommen und von
v.
W c h t er, Mar t in u. a. fester geprgt wurde. Sie alle be-
zeichneten als Objekt des Betrugs das Recht auf Wahrheit (vgl.
die Nachweise bei
Merkel
31ff.), meinten damit aber nicht
ein positives Recht, sondern lediglich das negative Recht, nicht
durch Unwahrheit verlet zt zu werden. Ausdrcklich fhr t K e n
z.
B. aus:
Ein Recht auf Wahrhaftigkeit, d. h. ein Recht von
dem Andern zu verlangen, da
er
im Reden und Handeln Wahr
heit verknde und Tuschung vermeide, gibt
es
nicht, das
be-
deute aber nicht, da durch Betrug keine Rechtsverletzung be-
gangen werden knne (139ff.). ' Wenn auch Klien selber, wie
wir sahen, an anderer Stelle hierber hinausgegangen ist, so
war doch ihm und seinen Zeitgenossen der - damals allerdings
stets zivilistisch - formulierte Gedanke, da das Nichtrechts
widrige nicht erlaubt zu sein braucht, durchaus gelufig.
Heute taucht diese Frage fr den Betrug im allgemeinen
nicht mehr auf, da sein
Objekt das Vermgen ist. Dagegen
ist
sie fr den Prozebetrug noch immer von Bedeutung. Wir werden
bei Besprechung der Judikatur des RG. auf sie zurckkommen
13*
-
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7/13
196 Dr. Alexander Philipsborn.
und dabei erkennen, da auch die moderne Strafrechtsliteratur
allen Anla htte, sich mit dem Verhltnis von Wahrheitspflicht
und Prozebetrug nher zu beschftigen. - Auch die umgekehrte
Schlufolgerung ist natrlich, wie erwhnt sei, falsch, so, wenn
Hell w i g aus der Bestrafung der Prozelge als Betrug ein
Argument fr das Bestehen der Wahrheitspflicht entnimmt.
Ebensowenig wie die Ablehnung der WahrheitspfIicht kann
der Hinweis auf andere wichtige Maximen des Zivilprozesses dahin
fhren, einen Betrug durch Prozelge berhaupt abzulehnen.
Beides bersehen die Ausfhrungen von Es ehe r
Gei b
K s
t-
li n und K h I
er
sweit sie prinzipiell den Prozebetrug leugnen.
Eins schliet eben das andere nicht aus.
Wir stimmen daher mit
Bin
d i n g Lehrbuch I 350 Anm. 2
darin berein, da wir die Strafbarkeit all e r Prozebehaup
tungen als Betrug grundstzl ich fr mglich halten. Hierbei
sind zwei Tatbestnde zu unterscheiden: Betrug durch Tuschung
des Prozegegners und durch Tuschung des Richters. Die Sch
digung betrifft auch im letzteren Fall den Prozegegner, was
ja unerheblich ist, da Identitt des Getuschten und des
Ge-
schdigten nicht erforderlich ist.
Die Tuschung des Prozegegners macht keine Schwierig
keiten. Man ist heute darber einig,
da;
die Partei, die durch
eine Prozelge den Gegner tuscht und ihn zu einer ihm nach
teiligen Prozehandlung veranlat , Klagercknahme , Aner.
kenntnis, Vergleich) Betrug begeht vgI.
z.
B. Hegler in Vergl.
D.
VII 437). Der Betrugst.atbestand liegt jedoch nicht vor, wenn
entweder der Gegner die Unwahrheit kennt oder die ihm nach
teilige Przehandlung nicht, weil
er
der Gegenpartei glaubt,
sndern aus anderen Grnden,
um
des lieben Friedens willen
.oder, weil
er
die Beweisschwierigkeiten frchtet, vornimmt. Des-
wegen liegt jedoch kein Grund vor, mit Mi ehe 1 16 ff. und andern
den Satz aufzustellen, da der Betrug entfllt, solange nicht.
Beweise gebracht werden. Der Betrug durch einfache Proze
behauptungen wird allerdings nicht sehr hufig praktisch werden;
meist wird es sich um einen Verzicht auf den Beweis handeln
vgI. Merkel 286
Ziff.
3). Trotzdem ist als Grundsatz davn aus
zugehen, da zum Prozebetrug durch Tuschung des Gegners
jede unwahre Behauptung geeignet ist.
Whrend die herrschende Meinung diesen Standpunkt teilt,
macht sie hinsichtlich des Betruges durch T u s eh u n g des
Wahrheitspfiicht, Prozebetrug und Prozeschikane.
197
Richters einen Unterschied, b es sich um, wie es heit, ein
fache, bloe Parteibehauptungen handelt .oder nicht. Es werden
folgende Stze aufgestellt vgl.
z.
B.
01
s hau sen 263
No.
40,
41, v. Liszt
469
Anm. 10):
a) Bloe Par teibehauptungen, .ohne Beweis, stellen keinen
Betrug dar. Denn der Richter darf ihnen nicht glauben. Tut
er
es doch, so liegt eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
vr. Der Gegner wird nicht durch die Tuschung der Partei,
sndern durch die Pflichtwidrigkeit des Richters getuscht. Anders
ist es nur in den Fllen, wo der Richter auf Grund einseitigen
Parteivorbringens, das
zu
prfen ist, zu entscheiden hat.
b) Tritt die Partei jedoch Beweis an, so ist, gleichgltig ob
das Beweismittel falsch oder zwar echt, aber materiell unrichtig
ist, Betrug mglich, es sei denn, da die Entscheidung, wie im
Versumnisverfahren, mit gesetzlicher Notwendigkeit erfolgen mu.
Die herrschende Meinung steht im Einklang mit dem
Re
ich s-
ge r c h
t
welches sich in zahlreichen Entscheidungen hierber
ausgesprochen hat. Wir kmien dem nicht zustimmen und wollen
im folgenden an der Hand der reichsgerichtlichen Flle die
Un-
richtigkeit nachzuweisen versuchen.
2. Die herrschende Meinung stellt der einfachen Partei
behauptung zunchst das g
efl
s c h te Bewe i s mit
te
I gegen-
ber,
z.
B. der Klger erhebt eine Klage auf Grund eines ge-
flschten Schuldscheins, oder der Beklagte legt zum Beweise seines
Zahlungseinwandes eine geflschte Quittung vor. Diese Flle
sllen stets Betrug oder Betrugsversuch sein, whrend die bloe
Behauptung, der Beklagte habe ein Darlehn erhalten oder die
einfache Behauptung des Beklagten, er habe bezahlt, fr straflos
erklrt werden
M.
E.
liegen beide Flle grundstzlich vllig .gleich. Der
Beklagte z.
B
wird gegenber dem Schuldschein bestreiten, da
er ihn ausgestellt habe und im zweiten Fall, da er das Darlehen
erha.lten habe. In beiden Fllen ist der Klger beweispflichtig.
Verurteilt der Richter, so kann er hierzu entweder auf Grund
anderer falscher Beweise,
z.
B. von Zeugenaussagen, kommen
oder im Wege der freien Beweiswrdigung, indem er auf Grund
des ganzen Sachverhalts dem Klger mehr als dem Beklagten
glaubt, oder endlich, indem er pflichtwidrig gar keine Beweise
erhebt. Wird dem Klger, .obwohl er selbst beweispflichtig ist,
der Eid auferlegt, s stellt die Eidesleistung selbst keinen Betrug
-
5/17/2018 Philipsborn Wahrheitspflicht Prozessbetrug...FSLizst 1911
8/13
198
Dr. Alexander Philipsborn.
dar da. der Richter ihm jetzt glauben mu (dasselbe gilt fr den
z u g ~ c h o e n e n Eid), aber, da ihm der Eid auferlegt ist, ver
dankt der Klger seiner Tuschung, wenn auch der Richter nicht
berzeugt ist. .- Milingt der Beweis, so ist es fr die Frage
des Versuchs gleichgltig, ob der Klger auch Beweise angetreten
hat. Es kann sein, da mit der Klage nur ein Fhler ausgestreckt
Y e ~ d e n
soll, und
da.
die Absicht besteht, die Klage bei substan
ziiertem Bestreiten fallen zu lassen. Es kann aber auch so liegen,
d
der Klger hofft, das Gericht ohne Beweisaufnahme zu ber
zeugen, (etwa weil keine Beweismittel vorhanden sind oder das
Gericht sie fr berflssig hlt).
Hieraus ergibt sich, da eine Tuschung des Richters durch
bloe Behauptungen sehr wohl mglich ist, wenn auch die Tu
schung durch falsche Beweismittel hufiger vorkommen mag. Auch
hier sind wir deshalb ebensowenig wie bei der Tuschung des
Prozegegnersberechtigt, die selteneren Flle von dem Grundsatz
auszuschlieen.
Der einzige Unterschied zwischen beiden Fllen betrifft eben
nur
die Qualitt oder Intensitt des Tuschungsmittels. Die
herrschende Meinung hebt aber sonst stets hervor, da. schon die
nackte Behauptung einer falschen 'Tatsache gengt, und ein wei-
teres Tun nicht erforderlich ist (vgl. z. B. die Nachweise bei
Frank 263 II 1 S. 430). Auch Frank selbst ist jetzt diesel'
Meinung; im brigen begngte er sich auch frher schon mit der
Ha.rf:nckigkeit und Sicherheit des Vorbringens an Stelle des
V o f ~ c h t z e n s
falscher Beweise.
Die Theorie des
Re
ich s ger ich t
s
da, wenn der Richter
einseitigen Angaben glaubt , der Kausalzusammenhang unter
brochen sei, geht nach zwei Richtungen fehl. Einmal handelt der
Richter in solchen Fllen, wie wir gesehen haben, durchaus
nicht immer pflichtwidrig. Hierauf hat auch schon Bin d i n g
Lehrbuch I 350 Anm. 2 hingewiesen. Sodann ist auch bei Pflicht
widrigkeit die Annahme des Kausalzusammenhanges nicht zu
billigen. Der Kritik von Fra n k
Z.
XII 320 und Kommentar 440
und Bin d in g
a.
a. O. ist durchaus beizupflichten. Ersterer weist
darauf hin; da dieser Standpunkt des Reichsgerichts der sonst
von ihm vertretenen Kausalittslehre nicht entspricht.
Bin
d
in
g
fhrt mit Recht aus, da der Richter in einem solchen Falle eoon
die Irrtum verursachexide Kraft der Tuschung gewhren lt,
statt sie zu kupieren und gerade durch die pflichtwidrige U n t e r ~
Wa.brheitspflicht, Prozebetrug und Prozeschikane.
199
lassung dem Betrger die Herstellung des Kausalzusammenhangs
ermglicht Neuestens
hat
auch He g I e r sich dem angeschlossen.
Das Reichsgericht hat seinen Satz ohne nhere Begrndung
aufgestellt. . Nicht ohne Interesse ist es, zu sehen, da anfnglich
das Preuische Obertribunal in zwei Entscheidungen aus dem.
Jahre 1872 (Goltd.-Arch.
20 556
Oppenhoff 13, 413) den richtigen
Standpunkt vertreten hat. Es spricht hier ausdrcklich aus: Ob
der Irrtum des Richters ein vermeidlicher war, ist fr den Tat
bestand des Betruges einflulos, sobald nur aus ihm eine Ver-
mgensbeschdigung entstanden ist... Ferner : Derjenige, welcher
den Richter durch Tuschung veranlat, eine von ihm gewollte,
einenandern
beschdigende Handlung vorzunehmen, ist fr diese
Tat verantwortlich, selbst wenn der Richter seinem Antrage nicht
htte stattgeben sollen. Pltzlich im Jahre 1879 verlt das
Obertribunal diesen Standpunkt und nimmt in der Entscheidung
Rechtsprechung 20
319
eine Unterbrechung des Kausalzusammen.
hanges an, wenn ein Gerichtsvollzieher pflichtwidrig handelt.
Es ist hier wohl dem Reichsgericht gefolgt, welches diese Theorie
zuerst 1877 in Goltd.
A.
46,
31
aufgestellt
und
seitdem in RG. 1
227 und 5, 321 wiederholt hat. Indessen ist der entgegengesetzte
Standpunkt vom RG. in einer dazwischenliegenden Entscheidung
R 1
499 vertreten, wonach es nicht darauf ankommen soll, ob
der Gerichtsvollzieher seinen Dienstvorschriften vollkommen ent
sprechend gehandelt hat. Und in dem Urteil vom 16.2.06. Goltd.
A.
53, 174 wird der allgemeine Satz abgelehnt, da niemand oder
doch kein Beamter durch eine Tuschung zu einer Handlung oder
Unterlassung dann bewogen sein k
a.n
n wenn seine Rechts- oder
Amtspflicht ihm gebot, trotz der Tuschung die Handlung zu unter
lassen oder vorzunehmen. Allerdings macht das Reichsgericht in
dieser Entscheidung einen Unterschied zwischen der Tuschung
des Richters und der Tuschung des Gerichtsvollziehers. Aber diese
Unterscheidung ist willkrlich; es ist nicht einzusehen, warum
die Pflichtwidrigkeit im einen Falle den Kausalzusammenhang
unterbrechen soll und im andern nicht. Es ist daher zu hoffen,
da das Reichsgericht auch hinsichtlich des Richters zu dem
richtigen Standpunkt zurckkehren wird.
Wie haltlos die Unterscheidung zwischen unbewiesenen Be-
hauptungen und geflschten Beweismitteln ist, sei noch an zwei
weiteren Tatbestnden gezeigt, welche vom Reichsgericht ent
schieden worden sind. In RG. 3 169 wird Betrug durch Vorlegung
-
5/17/2018 Philipsborn Wahrheitspflicht Prozessbetrug...FSLizst 1911
9/13
200
Dr. Alexander Philipsborn.
eines radierten Frachtbriefes angenommen. Es sei der Irrtum
erregt da. die Urkunde unverndert nicht radiert sei. Der An-
geklagte habe die unwahre Tatsache da. die Skriptur unverndert
sei nicht nur stillschweigend mit der tatschlichen bergabe der
genderten Urkunde vorgespiegelt sondern auch ausdrcklich
indem er auf Befragen eine Rasur in Abrede gestellt habe. -
Entscheidend ist hier u.
E.
lediglich die Vorspiegelung
da.
die
Urkunde nicht radiert sei. Wer auf die Urkunde Gewicht legt
kann es nur deshalb tun weil er zu Unrecht ein qualifiziertes
Tuschungsmittel verlangt.
In
RG.
26 28 wird Betrug angenommen weil ein Glubiger
eine Konkursforderung anmeldet ohne eine ihm bezahlte Forde
rung abzurechnen. Er hatte sich vorher zur Berechnung der For
derung Notizen und Quittungen des Schuldners von dessen Erben
geben lassen dann aber obwohl die- betreffende Forderung als
bezahlt notiert
war
sie doch mit angemeldet. Das Reichsgericht
fhrt aus da hier der Angeklagte nicht
nur
eine einseitige Partei
behauptung aufgestellt sondern unter Bezugnahme auf die von
ihm vorgenommene Prfung der Papiere seines Schuldners und
unter Hinweis auf die Quittungen seine Restforderung zu hoch
berechnet hat. Er habe die ihm bewute auch in jenen Papieren
als verzeichnet von ihm wahrgenommene Tatsache der ZahlWlg
unterdrckt um durch den Hinweis auf seine angeblich getreue
Prfung der Papiere und den von ihm als der Wahrheit ent
sprechend aufgestellten Befund einen Irrtum ber die Hhe seines
Restguthabens zu erregen.
Das Entscheidende ist in Wahrheit doch auch hier
nur
die
Vorspiegelung einer zu hohen Forderung. Die Sache liegt nicht
anders als wenn jemand eine zu hohe Forderung anmelde t oder
einklagt indem
er
einfach behauptet mehr sei nicht bezahlt oder
indem er die Zahlung ganz verschweigt.
Fr
den letzteren Fall
hat jedoch das Reichsgericht in
RG. 32
1 den Betrug verneint.
Hier hat es die Erhebung eines teilweise unrechtmigen
An-
spruchs in Verbindung mit der Verschweigung der die Einrede
fr den Beklagten begrndenden Tatsache fr straflos erklrt:
Einmal behaupte der Klger welcher einen ungerechtfertigten
Anspruch erhebe durch die Stellung des l a g e ~ l l l t r a g s berhaupt
keine Tatsache; andererseit s liege kein Unterdrcken vor da
keine Rechtspflicht der Partei bestehe ihrerseits derartige Tat
sachen auf welche wie sie wisse oder annehme der Gegner mit
-
:r
Wahrheitspflicht Prozebetrug und Prozeschikane.
201
Erfolg eine Einrede usw. wrde sttzen knnen ihm und dem
Richter kundzugeben.
Nach der Ansicht des Reichsgerichts begeht also der Glu
biger der einen schon bezahlten Darlehnsposten einklagt
nur
dann Betrug wenn er ein geflschtes Quittungsbuch vorlegt aber
nicht wenn er blo behauptet der Posten sei noch nich t be
zahlt. Nach unsere r Auffassung spiegelt der Glubiger in beiden
Fllen die Nichtzahlung vor. Wenn das Reichsgericht sagt der
Glubiger behaupte gar keine Tatsache so bersieht es
da.
wer
einen erloschenen Anspruch erhebt damit vorspiegelt da keine
Tilgungstatsachen eingetreten seien.
Da.
infolge der mangeln
den Rechtspflicht kein Verschweigen von Tatsachen vorliegt ist
durchaus richtig und entspricht dem was wir zu I ausgefhrt
haben. Das steh t aber nicht der Annahme entgegen da die
Tuschung durch Vorspiegeln falscher Tatsachen begangen wird.
3. Mit den letzten Errterungen sind wir bereits in das Ge-
biet der f r m e r c h t igen aber- m a t e r e ll i nhai t l ch
fa I s ehe n r k
und
engekommen. Wie erwhnt nimmt die
herrschende Meinung und das Reichsgericht auch bei Benutzung
dieser Art von Beweismitteln im Gegensatz zu den einfachen
Parteibehauptungen Betrug an. Die Entscheidungen desPreui-
schen Obertribunals in Oppenhoff 16
637
des Reichsgerichts in
R.l 479 und 808; 2 421; 9 441 RG. 16 193 nehmen Betrug an
wegen Benutzung einer wahrheitswidrigen Quittung durch
den Schuldner obwohl er nicht bezahlt hatte
durch Einklagung eines nicht bestehenden Anspruchs unter
Bezugnahme auf eine Zessionsurkunde obwohl der Klger wute
da die Forderung vorher an einen anderen zediert war
durch Vollstreckung obwohl die Urteilssumme bereits be-
zahlt war
durch Erhebung der Wechselklage obwohl der Wechsel noch
nicht eingeklagt werden durfte
durch Einklagung eines Wechsels obwohl die Wechselschuld
getilgt war
durch Vorlegung einer auf eine andere Forderung als die
eingeklagte bezglichen Quittung.
Das Reichsgericht hlt in allen diesen Fllen das Gebiet der
einfachen Behauptungen fr berschritten. Nach den Urteils
grnden liegt berall unwahres Parteivorbringen vor unte rst tzt
durch Urkunden welche entweder durch Verschweigen erheblicher
-
5/17/2018 Philipsborn Wahrheitspflicht Prozessbetrug...FSLizst 1911
10/13
202
Dr. Alex(l.nder Philipsborn.
Tatsachen erwirkt seien oder hinsichtlich deren die Tatsache unter
drckt werde,
da.
ihre Benutzung vertragswidrig sei. Charakte
ristisch ist die Begrndung in R.2,
421,
wonach der Betrugsversuch
begangen wird durch die unter Mibrauch des dem Gericht
als Beweismittel vorgelegten Wechsels begangene Vorspiegelung,
da Klger zur sofortigen Geltendmachung des Wechsels
be-
rechtigt sei und durch die hiermit in Verbindung getretene Unter
drckung der Wahrheit hinsichtlich des der Ausstellung des
Wechsels zugrunde liegenden Schuldverhltnisses und der
Um-
stnde, unter welchen er denselben erworben .
Das, was zu dem unwahren Parteivorbringen hinzukommt,
ist also gar nicht die Urkunde selber, sondern das Verschweigen
erheblicher Umstnde i ~ bezug auf diese Urkunde. Dieses Ver-
schweigen ist aber, wie wir wissen, mangels einer Rechtspflicht
zum Reden
vgl.
oben I) nicht erheblich und kein beachtliches
Tuschungsmittel. Indem das Reichsgericht auf das Verschweigen
Gewicht legt, tri tt es m it seinen eigenen oben zu II 2 be-
sprochenen Entscheidungen in Widerspruch.
Man knnte vielleicht zur Verteidigung der herrschenden
Meinung darauf hinweisen, da hier nicht Unterdrcken durch
Verschweigen, sondern durch positives Tun vorliegt und da
demnach doch ein Unterschied sei zwischen dem Glubiger, der
ein bezahltes Darlehen einfach einklagt und demjenigen, der
eine Klage auf Grund eines bezahlten Wechsels erhebt. Dieser
Hinweis wre verkehrt . Nach
Frank
432 Ziff. 3 erfordert das
in Rede stehende positive Tun eine Handlung, die darauf be-
rechnet ist, gewisse Tatsachen der Kenntnisnahme eines an
deren zu entziehen,
z.
B. das Verdecken eines Fehlers beim
Pferde. Durch die Vorlegung des Wechsels wird aber nicht
die Zahlung besonders unterdrckt. Sie dient blo. zur Be-
grndung des Klageanspruchs, der jedoch gar nicht streitig ist.
Der Beklagte mu gegenber der Wechselklage seine Zahlung
ebenso beweisen, wie gegenber dem einfachen Darlehnsanspruch,
den er an sich nicht bestreiten kann.
Freilich mssen besondere Umstnde vorliegen, wenn der
Klger trotz Zahlung den Wechsel noch in Hnden hat. Dies
mag fr den Beklagten eine gewisse Beweisschwierigkeit be-
deuten.
Fr
die Frage der Vorspiegelung ist
es
aber ohne
rechtliche Bedeutung, -sofern man nur festhlt, da zum Betrug
auch nicht qualifizierte Tuschungsmittel ausreichend sind.
Wahrheitspflicht, Prozebetrug und Prozeschikane.
2 3
Richtig ist allein zu sagen, da hier berall der Betrug
durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen verbt wird. Wer
bewut ein bezahltes Darlehn einklagt, spiegelt die Nichtzahlung
vor, ,
ob
mit oder ohne Schuldschein. Vgl.hierzu Bin ding
Lehrbuch I 85 Ziff.
2,
insbes. S.
347
und
348.)
Es mag im
letzten Fall der Vorsatz schwerer nachweisbar sein oder es
hufiger beim Versuch bleiben. Dies alles ist fr den aufzu
stellenden Grundsatz gleichgltig.
Vom Standpunkt der herrschenden Lehre
mu.
das bloe
Aufstellen einer unwahren Parteibehauptung eine straflose Vor-
bereitungshandlung sein. Wann beginnt nun die strafbare Ver-
suchshandlung?In R. 1, 479 lt das
RG.
die Bezugnahme
auf Grundakten gengen, nach RG. 32, 1 ist die Bezugnahme
von Beweismitteln noch kein Anfang der Ausfhrung, der erst
bei frmlichen Beweisantritt (durch Vorlegung von Urkunden
oder Antrag auf ihre Herbeischaffung oder durch Zeugen
benennung) vorliege, ebenso RG.
40, 9. Frank
Kommentar,
439 wiederum nimmt sowohl bei Bezugnahme wie bei frm
lichem Beweisantritt straflos'e ( strafbare ist Druckfehler) Vor-
bereitungshandlung an.
Die Unterschiede, die hier das RG. in den beiden letzten
Entscheidungen macht, haben wenigstens die Konsequenz fr
sich.
Franks
Standpunkt ist aber um so unverstndlicher,
als er selbst die Annahme der Unterbrechung des a u s a l ~
zusammenhangs verwirft, und S. 440 ausfhrt, da auch die ein
fache Parteibehauptung Betrug sein kann, sofern die Partei sich
die Behauptung nicht lediglich als eine Vorbereitung fr eine
sptere Beweisfhrung dachte, sondern unmittelbar durch die Be-
hauptung die Tuschung bewirken wollte.
Von
unserm Standpunkt aus ist die Entscheidung einfach und
einheitlich. Jede unwahre Parteibehauptung ist ein geeignetes
Tuschungsmittel, mit ihrer Aufstellung kann der Anfang der
Ausfhrung gegeben sein. Ob er vorliegt, kommt auf den Einzel
fall und zwar hauptschlich auf den Vorsatz an. Will die Partei
schon mit der einfachen Behauptung tuschen - und das
w i r ~
sie meist - so liegt Versuch vor.
Nicht unerwhnt soll die Ansicht Me r k
eIs
bleiben, der. n
den streitigen Fllen den Betrug berhaupt verneint. Merkel
S. 283
Anm.
8 Ziff. 1) stellt neben die lgnerische Verneinung
der Forderung durch den Beklagten die gerichtliche Geltend-
-
5/17/2018 Philipsborn Wahrheitspflicht Prozessbetrug...FSLizst 1911
11/13
2 4
Dr. Alexander Philipsborn.
machung schon bezahlter Forderungen, im besonderen die Klage
aus bereits bezahlten Wechseln; unter Verhltnissen,
wo
die
Ur-
kunde in der Hand des ehemaligen Glubigers geblieben ist, die
Klage auf u r c k g a ~ e eines Darlehns, welches nicht gegeben ist,
aus einem Geschfte, welches wieder rckgngig gemacht war und
dgl., unter Verhltnissen, wo der Beklagte den formell unanfecht
baren Beweismitteln des Klgers nichts entgegenzustellen
ha.t.
berall
hier steht der verletzende Erfolg nicht in Abhngigkeit
von dem Glauben des Richters oder des Prozegegners
an
die
Wahrheit des fraudulsen Vorbringens. Dem letzteren hilft es
nichts, da er in Betreff der bereits erfolgten Tilgung der ein
geklagten Forderung subjektiv gewi ist oder da der Richter per.
snlich geneigt ist, seine Angaben fr die richtigen zu halten.
Sein Unglck ist, und das ist hier einzig entscheidend, da sich
seine Rechte nicht in der geforderten Weise legitimieren lassen.
Auch Sc h
war
z e ist teilweise dieser Ansicht vgl. einerseits
2,
3, 6, andererseits aber 4). In einer einzigen Entscheidung
hat
auch. das Re
ich
s ger ich t sich diese Argumentation zu eigen
gemacht, wenn auch das Urteil nicht hierauf beruht: In RG. 32, 1
(1899) wird ber einen Fall, wo der Angeklagte eine schon be
zahlte Hypothek unter Bezugnahme auf die Grundakten eingeklagt
hatte, etwa folgendes ausgefhrt: Die in Bezug genommenen U -
kunden wren fr die Tuschung belanglos. Denn sie seien
formell und materiell richtige Beweismittel in Ansehung der den
Klageanspruch an sich begrndenden rechts erzeugenden Tatsachen.
Das Rechtswidrige knne
nur
darin liegen, da der Klger die
inzwischen erfolgte partielle Tilgung des Anspruchs unberck
sichtig t gelassen habe. Dies msse aber der Beklagte anfhren
und beweisen.
Die Argumentat ion Me r k
eis
und des RG. ist verfehlt. Sie
ist
rein zivilprozessualisch gedacht, aber strafrechtlich unrichtig.
Sie ist ebensowenig beachtlich, wie die Ablehnung des Proze
betrugs berhaupt, wie sie von K h I e r u. a. aus gleichen Grn
den vertreten wird (vgl. oben II 1 am Anfang). Da das Reichs
gericht mit dieser Entscheidung in Widerspruch tritt zu den smt
lichen anderen Entscheidungen bel' ganz gleichliegende Flle
(vgl. oben Ziff. 3 am Anfang), is t offenbar. Der Widerspruch
zeigt, wie ntig eine klare Auffassung von dem Verhltnis zwischen
Zivilproze, insbesondere Wahrheitspflicht, und Strafrecht ist.
Fassen wir das Gesagte zusammen, so ergibt sich folgendes:
WahrheitspHicht, Prozebetrug und Prozeschikane.
205
Prozebetrug ist nicht nur durch falsche Beweismittel oder in-
haltlich unrichtige Beweismittel mglich, sondern auch - was die
herrschende Meinung und das Reichsgericht ablehnen - durch
einfache Behauptungen, d. h. allgemein durch Vorspiegelungen
falscher Tatsachen. Der von der herrschenden Meinung gemachte
Unterschied ist abzulehnen, da er in Wahrheit auf die Art der
Tuschungsmittel abstellt, worauf es grundstzlich nicht ankommt.
Hinsichtlich der inhaltlich falschen Urkunden ist der Gegensatz
vollends schief, da die Tuschungsmittel gar nicht die Urkunden,
sondern die auerdem gemachten Vorspiegelungen sind.
ID Die Prozeschikane
1. Nach
Bin
d i n g soll die Verletzung der Wahrheitspflicht,
begangen durch die Erhebung einer bewut unbegrndeten zivili
stischen Leistungsklage, mit besonderer Strafe bedroht werden.
Weshalb die entsprechende Tat des Beklagten nicht ebenfalls
kriminell strafbar, sondern
nur
die zivile Folge der Litiskreszenz
haben soll, ist nicht die einzige Inkonsequenz des
Bin
d i n g sehen
Vorschlags.
So gefat, mssen wir die neue Strafdrohung schon aus dem
theoretischen Grunde ablehnen, da nach unserer Meinung vgl.
oben I) eine Wahrheitspflicht zivilprozessualisch nicht besteht.
Doch ist hiermit die Frage nicht erledigt, da die Nichtexistenz
der Wahrheitspflicht der Pnalisierung der Prozeschikane ebenso
wenig entgegenstehen kann, wie sie die Bestrafung als Betrug
hindert. Es ist daher zu untersuchen, ob jene kriminalpolitisch
begrndet ist.
2. Hier ist in erster Reihe darauf hinzuweisen, da ein
Be-
drfnis nicht anzuerkennen ist. berflssige Strafdrohungen zu
vermeiden, is t gerade in unserer' Zeit de r viel zu vielen Bestim
mungen des Strafrechts eine der wichtigsten Forderungen ver
nnftiger Kriminalpolitik. Dem staat lichen Interesse ist aber
mit der Betrugsstrafdrohung vollauf Genge getan. Dies gilt
ganz besonders von unserm Standpunkt aus, wonach wir die
Be-
trugsflle gegenber der herrschenden Meinung nicht unerheblich
vermehrt wissen wollen (vgl. oben II 2 und 3). Es ist daher auch
unter all den zahllosen Reformvorschlgen zur bevorstehenden
Strafrechtsreform kein einziger, welcher die Ausdehnung der
-
5/17/2018 Philipsborn Wahrheitspflicht Prozessbetrug...FSLizst 1911
12/13
206
Dr. Alexander Philipsborn.
Prozeverbrechen im Sinne Bin d n g s empfiehlt oder auch nur
n
Erwgung zieht.
Ein einziges Moment knnte, soviel wir sehen, zugunsten
diesel' Ausdehnung mit Recht geltend gemacht werden. Fr die
Klagen, in denen keine vermgensrechtlichen Ansprche verfolgt
werden, reicht der Betrugsparagraph in der Tat nicht aus,
z B
in Ehesachen, (anders natrlich frher, als der Betrug noch nicht
auf die Vermgensbeschdigung beschrnkt war, vgl. z B Krug
S 128, 129 Anm 1 ber die Anwendung der Betrugsstrafe in Ehe-
sachen). Diese Lcke ist vorhanden, sie knnte uns aber nur dann
veranlassen, den Bin d i n g sehen Vorschlag gutzuheien, wenn
nicht auf der andern Seite erheblichere Nachteile erwachsen
wrden.
Jeder Praktiker wei, da dies der Fall wre.
Die
Straf
barkeit der Prozeschikane wrde im hchsten Mae schdlich
wirken. Sie wrde, ebenso wie die Statuierung der Wahrheits
pflicht, einer geordneten und sicheren Rechtspflege hinderlich sein.
Ja, noch mehr, sie wrde nicht nur, wie diese, ein papiernes
Leben fristen, sondern wie ein tatschlich zu befrchtendes
Da-
moklesschwert ber jedem Zivilproze schweben und manchen
an der berechtigten Geltendmachung seiner Ansprche oder Ein-
wendungen hindern.
Erwgungen dieser Art sind es offenbar gewesen, welche zu
einer Beseitigung der Prozestrafen des gemeinen und preuischen
Rechts gefhrt haben. Um deren Wiederherstellung unter anderem
Namen wrde es sich ja im wesentlichen handeln, mit dem ein
zigen Unterschiede, da ber die Verhngung der Strafe nicht der
Zivilprozerichter, sondern der Strafrichter zu entscheiden htte.
Niemand wird die abscheulichen Lgenstrafen des sinkenden
Inquisitionsprozesses wieder einfhren wollen, erklrt
Bin
dun
g ,
DJZ
09
164 .selber. Unverstndlich ist es, da er trotz dieser
Erkenntnis in gleichem Atem die kriminelle Bestrafung der Schi-
kane befrwortet. Wer auf die Sache sieht, kann unmglich die
grundstzliche Gleichheit beider Institutionen leugnen.
Wahrheitspflicht und Prozestrafen gehrenzusammen; beides
sind Kinder der Inquisitionsmaxime. Lassen wir sie ruhen und
machen wir nicht im 20 Jahrhundert die Fortschritte zu nichte,
die uns das 19. Jahrhundert gebracht hatl
Wahrheitspflicht, Prozebetrug und Prozeschikane.
207
Literatur und Judikatur
1 Allgemeine und zivilprozessuale Literatur.
Binding
DJZ.09
161
Geib
Rechtsschutzbegehren und Anspruchsbettigung. Mnchen 1909.
(Fischers Abh.18, Heft 1.)
Grres ZZP.
34
1
Hellwig
_ Zivilproze, Lehrbuch H
69
und
71
_ Woche 08, Nr.40 S.I715.
- JW.08
665
- DJZ.09 137.
Klein Die schuldhaf te Parteihandlung. Wien 1885.
Landsberg Intern. Wochenschrift Heft v. 3 April 1909.
Mittermaier
Der gemeine deutsche brgerliche Proze, I. Beitrag
2
Aufl.
Bonn 1822.
Neumann
JW.08
641
Puchta Beitrge zur Gesetzgebung und Praxis I . Band. Erlangen 1822.
Schmidt
DJZ.09,
39
Schneider
Treu und Glauben im Zivilprozesse. Mnchen 1903.
Trutter
Bona fides m Zivilprozesse. Mnchen 1892.
Wach Vortrge ber den Zivilproze
2
Aufl.
2
Strafrechtliche Literatur.
Binding Lehrbuch. Bes. Teil. I. Bd. 2 Aufl. Leipzig 02 85 S. 350ff.
H. Bd. 2. Abt. Leipzig 05. S. 514ff.
-
DJZ.09
161.
Escher Die Lehre von dem strafbaren Betruge
und
von der Flschung.
Zrich 1840.
S
206ff.
Frank Z 12, 320.
- 5./7. Auflage.
Friedsam
Der Begriff der Tatsache. Mnchen 1893.
Geib Archiv. N.
F. 1840
S.97ff., 195ff.
Hlschner
Das gem. deutsche Strafrecht H
1
Bonn 1884. S.267/8.
Hegler Betrug in Vergl. Darstellung 7 437f.
Jagemann
Arch. N. F.
1846
S.201.
Klien Neues Archiv I 1 und 2 S 124ff., 218ff. (1816).
Kohler
Treu und Glauben im Verkehr. Bed in 1893.
Kstlin Abhandlungen aus dem Strafrech te. Tbingen 1858. S.
149
Krug Studien zur Vorbereitung einer grndlichen Auslegung
und
richtigen
Anwendung des Kriminalgesetzbuchs f d. Knigr. Sachsen vom
Jahre
1838.
2
Abt. Leipzig
1838
S.128f. .
Leyser. Meditationes ad Pand. spec.
615
med. 23.
v. Liszt Lehrbuch
16
/17. Aufl.
Merkel Kriminalistische Abhandlungen
II
S. 185ff., 283ff.
Meyer-Allfeld
6
Aufl. S.478.
-
5/17/2018 Philipsborn Wahrheitspflicht Prozessbetrug...FSLizst 1911
13/13
208 Dr. A. Philipsborn. Wahrheitspfiicht, Prozebetrug u. Prozeschikane.
Michel,
Der strafbare Betrug
im
Zi vilproze. Breslau 1898.
Beting Heft 13.
Olshausen, :Kommentar 8.
Auf .
Rommel,
Der Betrug. Leipzig 1894. S.46ff.
Sohwarze,
Gerichtssaal 18 (1866) 105ff.
3. Entscheidungen.
a)
des Preuischen Obertribunals.
oppenhoff
I, 506: 3, 382, Goltd. Archiv 13, 805, Oppenhoff 8, 171, Goltd.
Archiv 20, 556, Oppenhoff 13, 413; 16, 271, 637: 20, 319.
b) des Reichsgeriohts:
Goltd. A. 46, 31:
RG.l,
227: R. 1,479, 499,808: 2, 421 v436: RG. 2, 91:
3,169:
5,321, 430: 15,126; R. 9, 232, 441; RG. 16,193; 20,391: 23,
286:
26,28;
29,291; 32, 1; 36,86,114:
39,
143: Goltd. A.
53,174;
RG. 40,
9:
42, 410.
Abkrzungen.
Es sind die vom deutschen Juristentage empfohlenen Abkiirzungen
gebraucht. .
m
brigen bedeutet:
R
Die Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts
in
Strafsachen.
RG.
=
Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsa.chen.
Z. = Zeitschrift fr die gesamte Strafrechtswissenschaft.
Die wirtschaftlichen Kmpfe der Arbeiter
und die Strafrechtspflege.
Von Dr. Siegfried Weinberg, Rechtsa.nwalt
in
Berlin.
Wohl keiner der gegen unsere Richter erhobenen Vorwrfe
ist von diesen mit gleicher Entrstung zurckgewiesen worden
als der Vorwurf der Klassenjustiz. Die Entrstung, die dieser
Vorwurf gefunden hat, scheint mir zu einem groen Teil auf das
Konto eines Miverstndnisses zu setzen zu sein. Er wird nmlich
offenbar oft in dem Sinne aufgefat, als ob
er
unserem Richter
stand zur Last lege, da
er
wider besseres Wissen
das
Recht .zu
gunsten der besitzenden und zuungunsten der nichtbesitzenden
Klasse der Bevlkerung beuge. Wenn dieser Vorwurf gegen
unsere Richter erhoben wrde, so verdiente er die entrstete
Zurckweisung, die der Vorwurf der Klassenjustiz gefunden hat.
Tatschlich ist er jedoch meines Wissens nirgends, weder
in der
Arbeiterpresse, noch sonstwo erhoben worden. Der Vorwurf der
Klassenjustiz, so wie er erhoben wird, besagt ganz etwas
anderes:
Wir leben in einer Gesellschaft der Klassengegenstze. Zwei
Nationen stehen sich nach dem bekannten Worte des englischen
Staatsmanns Disraeli gegenber, die Besitzenden und die Besitz
losen. Unsere Richter gehren nun smtlich der einen dieser
beiden Nationen - d. h. Klassen, - der besitzenden, an. Nicht
als ob jeder Richter ein Krsus wre. Aber das Vorstudium zur
Richterlaufbahn ist ein so teures, da es fr einen aus der Ar
beiterklasse hervorgegangenen Mann eine tatschliche Unmg
lichkeit ist, es zu einer Anstellung als
Richtetzu
bringen. Und
selbst wenn der Richter mangels eigenen Vermgens keine eigenen
unmittelbaren materiellen Interessen haben sollte, die
ihn
un
bewut beeinflussen knnten, so lebt er doch stndig in einem
Gesellschaftskreise kapitalistisch interessierter Personen,
wird
von
deren Gedankengngen beeinflut und ist so bei bestem Willen
Festschrift.
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