Planfeststellungsbeschluss Neubau der Buswende Haste-Ost END · Westnetz GmbH, Regionalzentrum...
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Planfeststellungsbeschluss
nach § 38 Abs. 5
des Niedersächsischen Straßengesetzes
für den Neubau der Buswende Haste Ost
im Bereich
der Stadt Osnabrück, Stadtteil Haste
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 2 -
– Inhaltsverzeichnis –
A. Tenor ................................................................................................... - 4 -
1. Planfeststellung .......................................................................................................... - 4 -
1.1. Feststellung des Planes ................................................................................................... - 4 -
1.2. Planunterlagen ................................................................................................................ - 4 -
1.3. Nachrichtliche Unterlagen .............................................................................................. - 4 -
1.4. Inhalts- und Nebenbestimmungen ................................................................................ - 5 -
1.5. Zusagen ........................................................................................................................... - 5 -
1.6. Wasserrechtliche Erlaubnis ............................................................................................ - 7 -
B. Begründung .......................................................................................... - 7 -
1. Sachverhalt ................................................................................................................. - 7 -
1.1. Zusammenfassung der Planung ..................................................................................... - 7 -
1.2. Nachrichtliche Informationen ........................................................................................ - 7 -
2. Verfahrensablauf ........................................................................................................ - 8 -
2.1. Antrag .............................................................................................................................. - 8 -
2.2. Zuständigkeit ................................................................................................................... - 8 -
2.3. Anhörungsverfahren ....................................................................................................... - 8 -
2.4. Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit ...................................................... - 11 -
3. Rechtliche Würdigung .............................................................................................. - 11 -
3.1. Planrechtfertigung ........................................................................................................ - 11 -
3.2. Alternativenprüfung ..................................................................................................... - 12 -
3.3. Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlichen und privaten Belangen ..................... - 15 -
3.3.1. Eigentum ............................................................................................................... - 15 -
3.3.2. Raumordnerische und kommunale Belange ........................................................ - 17 -
3.3.3. Kultur- und sonstige Sachgüter ............................................................................ - 17 -
3.3.4. Lärmimmissionen .................................................................................................. - 17 -
3.3.4.1. Verkehrslärm .................................................................................................... - 18 -
3.3.4.2. Gewerbelärm .................................................................................................... - 19 -
3.3.4.3. Schalltechnische Beurteilung ........................................................................... - 19 -
3.3.5. Licht ....................................................................................................................... - 20 -
3.3.6. Sauberkeit, Weiteres ............................................................................................ - 21 -
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 3 -
3.3.7. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ............................................................... - 21 -
3.3.8. Luft und Klima ....................................................................................................... - 23 -
3.3.9. Natur, Landschaft und Erholung........................................................................... - 24 -
3.3.10. Boden .................................................................................................................... - 25 -
3.3.11. Wasserwirtschaft .................................................................................................. - 26 -
3.4. Bauausführung .............................................................................................................. - 27 -
3.5. Gesamtabwägung ......................................................................................................... - 28 -
C. Rechtsbehelfsbelehrung ...................................................................... - 29 -
1. Klage .......................................................................................................................... - 29 -
2. Sofortige Vollziehbarkeit .......................................................................................... - 29 -
3. Hinweise .................................................................................................................... - 31 -
D. Ausfertigungen .................................................................................... - 31 -
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 4 -
A. Tenor
1. Planfeststellung
1.1. Feststellung des Planes
Für das oben genannte Bauvorhaben der Stadtwerke Osnabrück AG (im Folgenden: Vorha-
benträgerin) wird gemäß § 38 NStrG i.V.m. §§ 72 ff. VwVfG der aus den unter Ziff. 1.2. aufge-
führten Unterlagen bestehende Plan nach Maßgabe der Änderungen, Inhalts- und Nebenbe-
stimmungen, Zusagen und Erlaubnisse unter 1.3 bis 1.6, festgestellt.
Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentli-
che rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen
und Planfeststellungen grundsätzlich nicht erforderlich.
1.2. Planunterlagen
Planfestgestellt werden die nachfolgend im Einzelnen aufgeführten Planunterlagen, welche
in der Zeit vom 6. April 2018 bis zum 5. Mai 2018 ausgelegen haben.
Nr. der Unterlage
Bezeichnung / Text Stand Änderung / Ergänzung
Seiten / Maß-stab
1 Erläuterungsbericht 21.03.2018 1 - 19
2 Übersichtskarte 21.12.2017 1 : 25.000
3 Übersichtslageplan 21.12.2017 1 : 5.000
5 Lageplan 06.02.2018 1 : 250
14 Straßenquerschnitt A-A 21.12.2107 1 : 50
Straßenquerschnitt B-B 21.12.2107 1 : 50
19 Umweltfachliche Untersuchung 21.03.2018
19.3
Landschaftspflegerischer Be-
gleitplan (LBP) – Maßnahmenplan
21.12.2017 07.02.2018 1 : 250
1.3. Nachrichtliche Unterlagen
Nr. der Unterlage
Bezeichnung / Text Stand Änderung / Ergänzung
Seiten / Maß-stab
17 Schalltechnische Untersuchun-
gen und Beurteilungen 21.03.2018
Erläuterungen 1 - 28
Berechnungen / Anlagen 29 - 74
18 Wassertechnische Untersuchung 21.03.2018
Erläuterungen 1 - 8
Berechnungen 9 - 13
19 Umweltfachliche Untersuchung 21.03.2018
19.1 LBP - Textteil 1 - 19
19.2 LBP – Bestandsplan Biotoptypen 21.12.2017 07.02.2018 1 : 500
Baugenehmigung Trafostation 24.08.2018 1-7
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 5 -
Änderungen und Ergänzungen, die sich im Planfeststellungsverfahren bzw. aufgrund dieser
Entscheidung ergeben haben, sind berücksichtigt. Im Einzelnen sind dies die geänderte
Querneigung in der Busverkehrsfläche, die Berücksichtigung der wasserrechtlichen Erlaubnis
sowie die Baugenehmigung zur Errichtung einer Trafostation.
1.4. Inhalts- und Nebenbestimmungen
Der Vorhabenträgerin wird aufgegeben, vor Baubeginn ihre Detailplanung zur Ausführung
sowohl der Bauwerke als auch der landschaftspflegerischen Maßnahmen (Ausführungspla-
nung) der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Auch ist der Planfeststellungs-
behörde die Fertigstellung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige ist zugleich
mit einer Erklärung zu versehen, dass die mit dem Planfeststellungsbeschluss genehmigten
Bauwerke bzw. technischen Einrichtungen ordnungsgemäß errichtet, die erteilten Auflagen
und Bedingungen erfüllt sowie die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vollständig umgesetzt
wurden.
Sie wird verpflichtet, alle angedachten Ausgleichs-, Ersatz- und Kompensationsmaßnahmen
entsprechend des landschaftsplanerischen Fachbeitrages umzusetzen und deren Wirksam-
keit durch entsprechende Unterhaltungsmaßnahmen, Erneuerungen oder notwendige Er-
gänzungen zu gewährleisten.
Während der Bauausführung hat die Vorhabenträgerin die Immissionsrichtwerte der Allge-
meinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19. August 1970 (AVV Bau-
lärm) einzuhalten. Bei der Bauausführung sind dem Stand der Technik und den Vorgaben der
32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) entsprechend schallgedämmte
und schadstoffarme Baumaschinen zu verwenden. Die Einhaltung der Lärmminderungsmaß-
nahmen ist bei der Vergabe durch Aufnahme entsprechender Bestimmungen in Bauverträgen
und Leistungsbeschreibungen sicherzustellen.
Im Vorfeld und bei der Durchführung von Bauarbeiten im Bereich der Buswende hat die Vor-
habenträgerin die Stadt- und Kreisarchäologie zu beteiligen.
Der Vorhabenträgerin wird aufgegeben, rechtzeitig vor Baubeginn, mindestens aber einen
Monat zuvor, die Planung mit den von Arbeiten betroffenen Betreibern von Versorgungs-
und Telekommunikationsleitungen abzustimmen.
Der für die Trafostation am 13.04.2018 eingereichte und durch den Fachbereich Städtebau,
Fachdienst Bauordnung und Denkmalpflege, am 24.08.2018 genehmigte Bauantrag wird
hiermit Bestandteil dieses Beschlusses. Die Vorhabenträgerin hat alle damit in Verbindungen
stehenden Auflagen, Bedingungen und besonderen Hinweise ergänzend zu den Vorgaben der
Planfeststellung zu beachten.
1.5. Zusagen
Die seitens des Vorhabenträgers – auch in Erwiderungen zu Stellungnahmen und Einwen-
dungen gegenüber der Planfeststellungsbehörde – abgegebenen Zusagen sind wie nachste-
hend bezeichnet einzuhalten.
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 6 -
Deutsche Telekom:
Die Vorhabenträgerin sagt zu, der Deutschen Telekom mind. 1 Monat vor Ausschreibung die
endgültigen Ausbaupläne zu übergeben und die Ausschreibungs- und Ausführungstermine
mitzuteilen.
Die Vorhabenträgerin sichert zu, den Bauunternehmer zu verpflichten, sich vor Ausführungs-
beginn aktuelle Bestandsunterlagen der Ver- und Entsorger zu besorgen und darauf hinzu-
wirken, Beschädigungen von Kabeln und Leitungen grundsätzlich zu vermeiden.
Fachdienst Verkehrsanlagen der Stadt Osnabrück:
Die Vorhabenträgerin sagt zu, die betriebliche Maßnahme der Geschwindigkeitsreduktion auf
30 km/h in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr im räumlichen Geltungsbereich (Östringer
Weg zwischen Berningstraße und neuer Buswende) einzuhalten.
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN):
Die Vorhabenträgerin sichert zu, dass eine Beeinflussung der Messstelle der Gewässerüber-
wachung ausgeschlossen wird.
Einwendungen Privater:
Die Vorhabenträgerin sagt zu, über die benannten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hinaus die Transformatorenstation zu begrünen, um
den Eingriff in das bestehende Landschaftsbild weiter zu minimieren.
Die Vorhabenträgerin sichert zu, im Bereich der Buswende Haste-Ost, die mit fossilen Brenn-
stoffen betriebene (Stand-)Heizung nicht zu verwenden.
Die Vorhabenträgerin sagt zu, die Buswende aufgrund der vorgetragenen Bedenken bzgl. der
Blendwirkung der Bus-Scheinwerfer entgegen der geplanten 3,5% nun mehr nur mit der
Mindestquerneigung von 2,5% zu realisieren.
Die Vorhabenträgerin versichert nochmals, dass die betriebliche Maßnahme der Geschwin-
digkeitsreduktion auf 30 km/h in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr eingehalten wird.
Die Vorhabenträgerin sichert zu, für die Straßenbeleuchtung auf moderne LED-
Straßenleuchten zurückzugreifen, die aufgrund der Technik fast keine Rückstrahlung und ei-
nen eng begrenzten Lichtkegel erzeugen.
Die Einwendungen und Anträge der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von
Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Bedenken und Hinweise werden zurückge-
wiesen, soweit ihnen nicht durch Auflagen in diesem Beschluss, durch Änderungen und Er-
gänzungen der festgestellten Planunterlagen sowie durch Zusagen der Vorhabenträgerin ent-
sprochen wurde oder sich im Laufe des Planfeststellungsverfahrens auf andere Weise erle-
digt haben.
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 7 -
1.6. Wasserrechtliche Erlaubnis
Seitens des Fachbereiches Umwelt und Klimaschutz wurde am 21.12.2017 der von der Vor-
habenträgerin am 29.11.2017 gestellte Antrag zur Versickerung von Oberflächenwasser und
Anlagen von Versickerungsanlagen positiv beschieden. Die Erlaubnis bezieht sich auf das in-
nerhalb des Planfeststellungsbereiches liegende Grundstück der Gemarkung Haste, Flur 7,
Flurstück 13/1.
Entsprechend den §§ 8-13 des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) i.V.m. den §§ 8, 9 und 96
des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) ist somit die Genehmigung zur Versickerung
von anfallendem Oberflächenwasser erteilt und wird hiermit Bestandteil des Beschlusses. Die
mit dem Bescheid gemachten Auflagen und Hinweise sind durch die Vorhabenträgerin ergän-
zend zu den Vorgaben der Planfeststellung zu beachten.
B. Begründung
1. Sachverhalt
1.1. Zusammenfassung der Planung
Die Planung umfasst den Bau eines Buswendeplatzes mit Betriebshaltestelle, eines Trafoge-
bäudes sowie zweier Ladestationen. Das Vorhaben liegt im Stadtteil Haste der Stadt Osnab-
rück am „Östringer Weg“ zwischen den Straßen „Am Krummen Kamp“ und der „Bischof-
Wittler-Straße“.
Das zu überplanende Gebiet erstreckt sich auf einer Länge von ca. 96m und einer Breite von
rund 30m, weist insgesamt nur geringe Höhenunterschiede auf und orientiert sich am natür-
lichen Gelände vom „Östringer Weg“ abfallend hin zu den landwirtschaftlich genutzten Flä-
chen. Westlich angrenzend am Planungsbereich sowie auf der nördlichen Seite des „Östrin-
ger Weges“ ist Wohnbebauung vorhanden.
Auf dem Buswendeplatz sind zwei Stellplätze im Bereich der Ladestationen für Gelenkbusse
mit einer Länge von 18m vorgesehen sowie ein Bypass zur Umfahrung des Ladebereiches. Die
Ladestationen werden durch ein neu zu errichtendes Trafogebäude mit Strom versorgt. In
der Trafostation selbst ist die Einrichtung einer sanitären Anlage für das Betriebspersonal
vorgesehen. Die Zufahrt zur Buswende ist am Ausbauanfang auf der Südseite des „Östringer
Weges“ vorgesehen, die Ausfahrt entsprechend am östlichen Ausbauende.
1.2. Nachrichtliche Informationen
Zeitgleich zur oben beschriebenen Anlage soll der Ausbau des „Östringer Weges“ im Bereich
der geplanten Buswende erfolgen, da die vorhandene Straße im entsprechenden Abschnitt
weder in der Breite noch im Aufbau für den künftig anstehenden Busverkehr ausgelegt ist.
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 8 -
Dieser Ausbau ist nicht Bestandteil der Planfeststellung, da der entsprechende Bereich pla-
nungsrechtlich über die vorhandenen Bebauungspläne Nr. 388 „Haster Esch“ und Nr. 480
„Östlich Am Krummen Kamp“ gesichert ist. Die Darstellung in den Planfeststellungsunterla-
gen erfolgt daher nur nachrichtlich.
2. Verfahrensablauf
2.1. Antrag
Die Vorhabenträgerin beantragte mit Schreiben vom 21.12.2017 ein Planfeststellungsverfah-
ren für den Neubau der Buswende Haste Ost. Nach Prüfung der Unterlagen und ersten Er-
gänzungen durch die Vorhabenträgerin hat die Stadt Osnabrück das Planfeststellungsverfah-
ren im März 2018 eingeleitet.
2.2. Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Stadt Osnabrück als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ergibt
sich aus § 38, Abs. 5 NStrG. Für das Planfeststellungsverfahren gelten hierbei die §§ 72 bis 78
VwVfG i.V.m. § 1, Abs. 1 NVwVfG nach Maßgabe des § 38, Abs. 4 NStrG sowie § 6 NVwVfG.
2.3. Anhörungsverfahren
Die erstmalige Auslegung der Planunterlagen wurde durch die Stadt Osnabrück in der Neuen
Osnabrücker Zeitung (NOZ) vom 5. April 2018 sowie parallel im Internet auf der Homepage
der Stadt bekannt gemacht. Dabei wurde auch auf Einwendungsmöglichkeiten hingewiesen.
Die Planunterlagen wurden vom 6. April 2018 bis zum 7. Mai 2018 (einschließlich) im Verwal-
tungsgebäude Dominikanerkloster (Hasemauer 1) der Stadt Osnabrück während der Dienst-
zeiten zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Parallel hierzu wurden durch die
Anhörungsbehörde folgende Fachbehörden, Träger öffentlicher Belange (TöB´s), Verbände
und Leitungsträger beteiligt:
Name PLZ Ort Straße Postfach
Amt für regionale Landesentwicklung
Weser-Ems
26122 Oldenburg Theodor-Tantzen-Platz 8
Bischöfliches Generalvikariat Abteilung 4 49003 Osnabrück 1380
Bundesnetzagentur 25524 Itzehoe Postkamp 26
Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL
Nord, PTI 12
49084 Osnabrück Hannoversche Straße 2180
Erdgas Münster 48147 Münster Anton-Bruchausen-
Straße 4
2720
Ericsson Services GmbH 40549 Düsseldorf Prinzenallee 21
Finanzamt Osnabrück-Stadt 49074 Osnabrück Süsterstr. 46/48
Handwerkskammer Osnabrück 49088 Osnabrück Bramscher Str. 134 - 136
Hochschule Osnabrück 49009 Osnabrück 1940
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 9 -
Industrie- und Handelskammer Osnab-rück-Emsland
49020 Osnabrück 3080
Klosterkammer Hannover 49082 Osnabrück Klöntrupstraße 8
Landesamt für Geoinformation und
Landentwicklung Niedersachsen
30033 Hannover
Landwirtschaftskammer Niedersachsen 49082 Osnabrück Am Schölerberg 7
Naturpark TERRA.vita 49082 Osnabrück Am Schölerberg
Nds. Landesamt für Bodenforschung 30631 Hannover 510153
Nds. Landesbeh. f. Straßenbau u. Verkehr 49080 Osnabrück Mercatorstr. 11
Nds. Landesbetrieb f. Wasserwirtschaft 49661 Cloppenburg Drüdingstraße 25
Niedersächsisches Forstamt Ankum 49577 Ankum Lindenstr. 2
Nowega GmbH 48174 Münster Nevinghoff
PLEdoc GmbH 45329 Essen Schnieringshof 10 - 14 120255
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice
GmbH
49074 Osnabrück Goethering 23-29
Staatl. Gewerbeaufsichtsamt 49080 Osnabrück Johann-Domann-Str. 2
Unterhaltungsverband 96 49084 Osnabrück Mindener Str. 206
Universität Osnabrück 49074 Osnabrück Neuer Graben 29
VLO Verkehrsgesellschaft
Landkreis Osnabrück GmbH
49154 Bohmte 1251
Westnetz GmbH, Regionalzentrum Osn-
abrück - Netzplanung
49074 Osnabrück Goethering
Wintershall Holding AG 49403 Barnstorf 1265
Vorstand Dezernat 3 (Städtebau, Umwelt, Ordnung)
Osnabrück
010-4 Referat Strategische Steuerung
und Rat
Osnabrück
16-3 Präventionsrat Osnabrück
Referat 19
(Bildung, Sozialplanung und Integration)
Osnabrück
20-12 FD Finanzmanagement und Con-
trolling
Osnabrück
20-3 FD Kasse Osnabrück
20-4 FD Beitragswesen Osnabrück
23-5 FD Hochbau Osnabrück
32-24 FD Ordnung Osnabrück
32-25 FD Gewerbe Osnabrück
32-3 FD Straßenverkehr Osnabrück
37 Feuerwehr Osnabrück
40-1 FD Schule Osnabrück
40-2 FD Sport Osnabrück
41-1 Büro für Friedenskultur Osnabrück
41-2 Kulturgeschichtliches Museum Osnabrück
41-4 Archäologische Denkmalpflege
(über 41)
Osnabrück
61-0 FD Zentrale Aufgaben Osnabrück
61-4 FD Verkehrsplanung Osnabrück
61-5 FD Bauleitplanung Osnabrück
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 10 -
61-7 FD Bauordnung Osnabrück
61-74 Baudenkmalpflege Osnabrück
61-Kon Projekt Konversion Osnabrück
62-1 FD Geodaten Osnabrück
62-2 FD Verkehrsanlagen Osnabrück
68-1 FD Umweltplanung Osnabrück
68-2 FD Ordnungsbeh. Umweltschutz Osnabrück
68-3 FD Naturschutz u. Landschaftspla-
nung
Osnabrück
70-2/-3 OsnabrückerServiceBetrieb
Stadtservice Grünunterhaltung
Osnabrück
70-6 OsnabrückerServiceBetrieb Abfall-
wirschaft
Osnabrück
EB 70 OsnabrückerServiceBetrieb Osnabrück
FB 23 Osnabrück
FB 30 FB Recht Osnabrück
FB 32 FB Bürger und Ordnung Osnabrück
FB 40 FB Schule u. Sport Osnabrück
FB 50 FB Soziales und Gesundheit Osnabrück
FB 51 FB Kinder, Jugendliche und Fami-
lien
Osnabrück
FB 61 FB Städtebau Osnabrück
FB 68 FB Umwelt Osnabrück
Gesundheitsdienst
(für Landkreis und Stadt Osnabrück)
49082 Osnabrück Am Schölerberg 1
Osnabrücker Beteiligungs- und Grund-
stücksentwicklungs GmbH
Osnabrück
Osnabrücker Parkstätten-Betriebs GmbH 49074 Osnabrück Gerberhof 10
Osnabrücker Veranstaltungs- und Kon-
gress GmbH
49074 Osnabrück Schloßwall 1-9
Planungsgesellschaft Nahverkehr Osnab-
rück
49074 Osnabrück Alte Poststraße
Stadtwerke AG
(Ver-/Entsorgung Netzdokumentation)
49028 Osnabrück 3809
WFO Wirtschaftsförderung Osnabrück
GmbH
49076 Osnabrück Natruper-Tor-Wall 2A
Bis zum Ende der Einwendungsfrist mit Ablauf des 22. Mai 2018 gaben 7 Personen, 1 Bürger-
initiative mit Unterschriftenliste sowie 4 Institutionen bzw. TöB´s Einwendungen bzw. Stel-
lungnahmen ab.
Sämtliche individuell oder in Unterschriftslisten vorgetragenen Einwendungen und Stellung-
nahmen wurden in das Verfahren einbezogen und von der Planfeststellungsbehörde an die
Vorhabenträgerin zur Erwiderung übersandt.
Nach Eingang der Erwiderungen der Vorhabenträgerin zu den Einwendungen versandte die
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde diese zusammen mit der Ladung zum Erörterungs-
termin am 28. Juni 2018 an die privaten Einwender und Träger öffentlicher Belange. Am 30.
Juni 2018 wurde dieser Termin über die NOZ ebenfalls öffentlich bekanntgemacht.
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 11 -
Unter Wahrung der gesetzlichen Frist wurden die abgegebenen Stellungnahmen und erho-
benen Einwendungen am 12. Juli 2018 im Stadthaus 1 der Stadt Osnabrück erörtert. Soweit
die in den Einwendungen angesprochenen Punkte den nachfolgenden Sachthemen zuzuord-
nen sind, werden die Einwendungen zur Vermeidung von Wiederholungen dort behandelt
und insoweit nicht mehr gesondert angesprochen. Soweit in Einwendungen darüber hinaus-
gehend Inhalte vorgetragen wurden, werden diese den einzelnen Sachthemen zugeordnet
und dort explizit abgehandelt.
Aufgrund der im Anhörungsverfahren vorgetragenen Bedenken und Anregungen wurde von
der Vorhabenträgerin eine Änderung bei der Planung vorgenommen. Diese Planänderung be-
traf die Querneigung der Busverkehrsfläche.
2.4. Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit
Unter Würdigung der vorgelegten Unterlagen und nach Prüfung des Fachdienstes „Ord-
nungsbehördlicher Umweltschutz“ gemäß den in Anlage 1 des Niedersächsisches Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) angeführten, nach Landesrecht UVP-
pflichtigen Vorhaben, ergibt sich, dass das o.g. Projekt nicht den unter Nr. 4, 5 oder 12 ange-
führten Vorhaben entspricht. Von daher entfällt die Notwendigkeit einer Vorprüfung.
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Planrechtfertigung
Die Planfeststellungsbehörde kommt zu dem Ergebnis, dass der Bau der Buswende Haste Ost
mit dem materiellen Recht im Einklang steht und stellt den Plan nach entsprechender Abwä-
gung fest.
Der Umfang der materiell-rechtlichen Prüfung wird hierbei durch das Fachplanungsrecht und
die Wirkungen der Planfeststellung bestimmt. Da durch die Planfeststellung die Realisierung
des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen auf alle von ihm berührten
öffentlichen und privaten Belange eröffnet wird (Gestattungswirkung gemäß § 1 Abs. 1
NVwVfG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwVfG), ist hierbei neben dem Niedersächsisches
Straßengesetz (NStrG) das gesamte berührte öffentliche Recht entweder zwingend zu beach-
ten oder abwägend zu berücksichtigen. Einschlägige öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen wurden
deshalb im Rahmen dieser Planfeststellung geprüft, einbezogen und ggf. erteilt. Denn der
Planfeststellungsbeschluss ersetzt sämtliche dieser ansonsten erforderlichen Gestattungsak-
te (Konzentrationswirkung gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwVfG).
Ausgehend davon hält sich das Vorhaben in den vom materiellen Recht gezogenen Rahmen.
Das einschlägige zwingende und in der Abwägung unüberwindbare Recht inklusive der zwin-
gend einzuhaltenden höherstufigen Planungen sind beachtet worden, sodass die Planfest-
stellungsbehörde in die Abwägung eintreten konnte.
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 12 -
Die sodann in der Abwägung gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 NStrG zu berücksichtigenden von dem
Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind bei der Planfeststellung in nach-
folgend im Einzelnen noch dargestellter Weise beachtet worden.
Für den Bau der Buswende ist die für jede Fachplanung erforderliche Planrechtfertigung ge-
geben. Eine solche liegt vor, wenn für das Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen - ein
Bedarf besteht. Zur Erfüllung dessen wird jedoch keine strikte Erforderlichkeit im Sinne einer
Unabdingbarkeit des Vorhabens gefordert, sondern lediglich, dass das Vorhaben vernünf-
tigerweise geboten erscheint. Vorausgesetzt wird mithin das Vorliegen vernünftiger Gründe
des Gemeinwohls, welche das Planvorhaben decken. Maßgebend sind dafür ausschließlich
die Ziele des jeweiligen Fachplanungsgesetzes (Zielkonformität), hier mithin des Niedersäch-
sischen Straßengesetzes i.V.m. dem Personenbeförderungsgesetz.
Mit dem beantragten Vorhaben verfolgt die Vorhabenträgerin insbesondere folgende Ziele:
• Verbesserung der Erreichbarkeit des ÖPNV im mit der Linie 41 erschlossenen Stadtteil
Haste (Forderung aus dem Nahverkehrsplan und Gebot der Daseinsvorsorge).
• Realisierung des Umstellung der Buslinie 41 auf Elektromobilität
• Reduzierung der Feinstaubbelastung und NOx-Emissionen im Bereich der Stadt Osnab-
rück als Beitrag zur Einhaltung der Vorgaben aus dem Luftreinhalteplan
• Reduzierung von Lärmimmissionen
• Erhöhung der Akzeptanz alternativer Verkehrsmittel zum Auto sowie der E-Mobilität im
Allgemeinen
• Attraktivitätssteigerung des ÖPNV zur Änderung des Modal-Split hin zum Umweltver-
bund
• Optimierung der Betriebsabläufe zur Erhöhung der Produktivität und damit Steigerung
der Attraktivität auf dem Verkehrsmarkt (betriebliche Zielvorstellung)
Diese Zielstellungen stimmen mit den Zielen der Fachplanung und den aus der übergeordne-
ten Verkehrspolitik (Stadt und Landkreis Osnabrück) ableitbaren Zielen überein, wie z.B.:
• Gewährleistung dauerhaft umweltgerechter Mobilität
• Verringerung der Inanspruchnahme von Natur, Landschaft und nicht erneuerbaren Res-
sourcen
• Reduktion der Emissionen von Lärm, Schadstoffen und Klimagasen (vor allem CO2)
Sie sind daher zulässiger Maßstab für die Planrechtfertigung.
3.2. Alternativenprüfung
Maßstab zur Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten ist, ungeachtet der rechtlich
zwingenden Vorgaben, eine fachplanerische Abwägungsentscheidung im Sinne des § 38 Abs.
2 Satz 1 NStrG. Bei der Auswahl der entscheidungserheblichen Kriterien hat sich die Planfest-
stellungsbehörde an den möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf alle nach vernünftiger
Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigten, nach den immanenten Wertungen der
Rechtsordnung schutzwürdigen Interessen orientiert. Auf dieser Grundlage waren zur ver-
gleichenden Beurteilung der Varianten insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 13 -
• Befriedigung des regelmäßigen Verkehrsbedürfnisses, insbes. Qualität des Verkehrs-
betriebes und Verkehrssicherheit
Dieses Kriterium entspricht der Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 2 NStrG, wonach die Straßen-
verkehrsflächen so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern sind,
dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen.
• Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
Die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit haben ihren Ausdruck in § 7 Abs.
1 der Niedersächsischen Haushaltsordnung (LHO) gefunden und besagen, dass diejenige Va-
riante vorzugswürdig ist, bei denen die Kosten am geringsten und der volkswirtschaftliche
Nutzen im Verhältnis zum eingesetzten Kapital am höchsten ist.
• Umweltauswirkungen/Vermeidung von negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter
Mensch/Wohnen (inkl. menschliche Gesundheit und städtebauliche Wirkung),
Mensch/Erholung, Tiere und Pflanzen, Landschaft, Boden, Wasser, Luft und Klima,
Kultur- und Sachgüter
Durch die Berücksichtigung der verschiedenen Umweltschutzgüter soll ein möglichst scho-
nender Umgang mit dem Menschen, dem Erhalt der Naturgüter, der Tier- und Pflanzenwelt
sowie der Vielfalt von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage und Erholungsraum ge-
währleistet werden.
In die Variantenprüfung wurden folgende 3 Alternativen einbezogen:
Var. 1: Anlage der Buswende südlich des „Östringer Weges“
In dieser Variante wird die Buswende auf den Flurstücken 12/1, 13/1 und 14/1, Stadt Osnab-
rück, Gemarkung Haste, Flur 7, realisiert. Zur detaillierten Beschreibung wird auf Ziffer 1.1.
verwiesen.
Var. 2: Bau der Buswende nördlich des „Östringer Weges“
Bei der Variante 2 handelt es sich um eine Buswende vergleichbarer Dimension und Geomet-
rie wie bei Var. 1. Lediglich die Verortung hinter dem vorhandenen Wohngebiet der „Bischof-
Wittler-Straße“ ist eine andere.
Im Gegensatz zu Vorzugsvariante ist die Buswende in dieser Version städtebaulich schlechter
integrierbar. Es erfolgt keine Arrondierung der Siedlungsflächen sondern eine stärkere Zer-
siedelung. Darüber hinaus ergeben sich schlechtere betriebliche Rahmenbedingungen, so-
wohl bei Errichtung der Wende mit längeren Netzanschlüssen als auch während des Betrie-
bes mit leicht längeren Fahrwegen.
In Bezug zum Schutzgut Mensch ergeben sich bei beiden Varianten signifikante Erhöhungen
im Bereich der Lärmbelästigung. Durch die unter Ziffer 1.5 getroffenen Zusagen und aufgrund
des erarbeiteten Lärmschutzkonzeptes (grundsätzlicher Einsatz von ausschließlich elektrisch
betriebenen Bussen, Betriebskonzept 30 km/h nachts) werden jedoch in beiden Varianten
die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten, sodass hinsichtlich diesen Aspekts keine Alternative
zu bevorzugen ist.
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 14 -
Da die benötigen Flächen von Var. 1 und 2 gleichsam klimarelevant sind und den gleichsam
vergleichbaren Einfluss auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Landschaft, Boden, Wasser und
Luft sowie Kultur- und Sachgüter haben, existieren auch hier keine signifikanten Unterschie-
de.
Mithin sind die Nachteile aus städtebaulicher und betrieblicher Sicht durchschlagend auf die
Auswahlentscheidung für die Vorzugsvariante und gegen die Variante 2.
Var. 3: Buswende im Bereich des „Kloster Nette“
Diese Variante wurde im Zuge der Einwendungen eingebracht und im Erörterungstermin vom
Anlieger erneut kurz dargestellt. Hierbei wird die Buswende im Bereich des Klosters Nette,
nahe der dort vorhandenen Trafostation, eingerichtet. Exakte Örtlichkeit, Form und Geomet-
rie wurden nicht spezifiziert, dennoch ersuchte die Anhörungsbehörde die Vorhabenträgerin
um möglichst konkrete Bewertung der neuen Variante, um diese im Planfeststellungsbe-
schluss entsprechend abwägen zu können.
Auch in dieser Version ist die Buswende im Gegensatz zur Vorzugsvariante städtebaulich
schlechter integrierbar. Es erfolgt ebenfalls keine Arrondierung der Siedlungsflächen sondern
eine Zersiedelung, tendenziell noch stärker als bei Var. 2.
In Bezug auf die Schutzgüter aus den Bereichen Mensch und Umwelt ergeben sich differen-
zierte Folgeerscheinungen. Die Schutzgüter des Menschen, insbesondere in Bezug auf die As-
pekte Licht und Lärm, werden geschont. In den Bereich der Schutzgüter Umwelt dagegen
wird verstärkt eingegriffen. Der vorgeschlagene Standort „Kloster Nette“ liegt im Gegenzug
zu dem bevorzugten Standort in einem Landschaftsschutzgebiet in unmittelbarer Nähe zu
Flächen mit vorrangiger Bedeutung für Natur und Landschaft. Zudem befindet sich der vorge-
schlagene Standort mitten in einer ausgewiesenen Klimaschutzfläche. Im Gegenzug zum im
Erörterungstermin vorgebrachten Argument, es handele sich bei diesem Bereich um eine Art
Gewerbegebiet, finden sich im Flächennutzungsplan der Stadt Osnabrück keine diesbezügli-
chen Aussagen.
Hinsichtlich der betrieblichen Rahmenbedingungen stellt diese Variante die schlechteste Lö-
sungsmöglichkeit dar.
Der Östringer Weg würde auf einer Länge von zusätzlich ca. 350m ausgebaut, um für den Li-
nienverkehr ertüchtigt zu werden, was zu erheblichen zusätzlichen Kosten führen würde. Un-
ter der Annahme der überschlägig angesetzten Kosten, die für den Ausbau des Östringer
Wegs im Bereich der Var. 1 und 2 entstünden, ergäben sich für die ca. 350 Meter zusätzlicher
Ausbaulänge Mehrkosten allein für den Straßenausbau von etwa 300.000 €. Auch der für die
Ladeinfrastruktur zwingend erforderliche 10kV-Mittelspannungsanschluss würde gegenüber
der bevorzugten Planung eine zusätzliche Leitungstrasse in Länge von ca. 150m erfordern.
Schließlich würde mit der Verlängerung des Fahrweges um weitere ca. 400m bis zum Kloster
Nette der geschlossene Siedlungsbereich ohne nennenswerte Erschließungswirkung verlas-
sen. Gemessen an der geplanten Gesamtlänge der Linie von ca. 12,5 km je Richtung würde
sich durch diese Variante der Fahrweg um über 3% anteilig verlängern, was sich auch in einer
zusätzliche Fahrzeit von gut 2 Minuten je Fahrzeugumlauf niederschlagen würde. Mit der
Verlängerung des Fahrweges und der zusätzlichen Fahrzeit sind spürbare betriebliche Mehr-
kosten ohne Mehrwert verbunden.
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 15 -
Ergebnis der Variantenprüfung:
Da weder Teil- noch Kombinationslösungen der verschiedenen Varianten möglich sind, hat
die Planfeststellungsbehörde alle für sie in Betracht kommenden Varianten unter Anwen-
dung des oben erläuterten Maßstabs sowie der genannten Kriterien geprüft und geht davon
aus, dass die von der Vorhabenträgerin beantragte Variante V1 im Vergleich zu den anderen
in Betracht kommenden Alternativen zur bestmöglichen Verwirklichung der am Planungsziel
orientierten Belange unter gleichzeitig geringstmöglicher Beeinträchtigung der gegen das
Vorhaben sprechenden Belange geeignet ist. Durch ihre Realisierung können die Ziele der
Planung zwar nur unter Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen
verwirklicht werden. Dies wäre allerdings bei allen in Betracht kommenden Varianten der
Fall. Umgekehrt ist keine Planungsalternative vorhanden, die bei wesentlich gleicher Eignung
unter Auswirkungsgesichtspunkten gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben vorteilhafter
wäre.
Die von der Vorhabenträgerin beantragte Vorzugsvariante ist nach Auffassung der Planfest-
stellungsbehörde somit die günstigste Vorhabenvariante.
3.3. Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlichen und privaten Belangen
Hat sich demnach in eigener Abwägung die Planfeststellungsbehörde – dem Vorhabenträger
insoweit folgend – für die Vorzugsvariante entschieden, war anschließend die konkrete Ver-
einbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichen und privaten Belangen zu prüfen.
3.3.1. Eigentum
Für das beantragte Vorhaben und die damit verbundenen Folgemaßnahmen wird neben öf-
fentlichem Eigentum auch privates Eigentum benötigt. Im Zuge der Entwurfsplanung zum
Planfeststellungsverfahren wurde von der Vorhabenträgerin auf eigenes Risiko und als un-
ternehmerische Entscheidung bereits ein Grundstück vom Bischöflichen Stuhl erworben. Eine
darüber hinausgehende Inanspruchnahme von fremdem Eigentum ist für den Planungserfolg
nicht notwendig, weder unmittelbare enteignungsgleiche Eingriffe noch dingliche Eigen-
tumsbelastungen. Auch vorübergehende Grundstücksinanspruchnahmen, bspw. für Baustel-
leneinrichtungen, sind nicht vorgesehen.
Auf dem vormaligen Flurstück 151/14 (Stadt Osnabrück, Gemarkung Haste, Flur 7), jetzt 14/1
und 14/12, wurde dem Eigentümer des Hauses Östringer Weg Nr. 82 ein Wegerecht einge-
räumt. Nach der nunmehr vorgenommenen Aufteilung der Grundstücke verläuft die vorhan-
dene Zuwegung auf dem Flurstück 14/1, welches von der Vorhabenträgerin erworben wurde.
Das Wegerecht bleibt bestehen.
Einige Grundstückseigentümer/-innen in der näheren Umgebung des planfestzustellenden
Vorhabens befürchten, dass ihre Grundstücke eine Wertminderung erleiden könnten und
lehnen daher als private Einwender das Vorhaben ab. Hierbei wird auf das veränderte Land-
schaftsbild, auf die Flächennutzung in Bezug auf den Bodenmarkt sowie auf die Belastung
durch den Busverkehr abgestellt.
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 16 -
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Osnabrück werden die Flächen südlich des Öst-
ringer Wegs und östlich der Wohnbebauung als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.
Dabei trifft der Flächennutzungsplan keine parzellenscharfen Festsetzungen und hat als be-
hördeninternes Handlungsprogramm in der Regel keine unmittelbare Außenrechtswirkung.
Allerdings haben die Darstellungen des Flächennutzungsplans Effekte auf den Bodenmarkt.
Dabei bringt zum Beispiel die Ausweisung als Wohnbaufläche für Acker- und Weideflächen
eine Qualitätssteigerung als Bauerwartungsland. Dies ist im vorliegenden Fall allerdings nicht
der Fall, denn es fehlt hier an einer Darstellung der Maßnahmenfläche als Wohnbaufläche.
Ein objektiver Wertverlust benachbarter Wohnbaugrundstücke durch die geplante Maßnah-
me ist in Bezug auf den Bodenmarkt mithin nicht quantifizierbar.
Ob eine Wertminderung in Bezug auf den Busverkehr objektiv quantifizierbar dargestellt
werden kann, ist ebenso fraglich. Einer unstrittigen Mehrbelastung durch zusätzlichen Ver-
kehr steht eine kleinräumige Anbindung an den ÖPNV entgegen. Verschiedene Studien mit
divergierenden Aussagen zeichnen hier ein uneinheitliches Bild bzgl. eines Drittnutzens des
ÖPNV. Jedoch sind unter Berücksichtigung des geplanten Einsatzes von Elektrofahrzeugen die
negativen Auswirkungen ( insbesondere Lärm- und Abgasemissionen) bereits maßgeblich re-
duziert, sodass diese möglichen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens, die die eigentums-
rechtliche Zumutbarkeitsschwelle indes sicher nicht überschreitet, von den Betroffenen als
Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 GG hinzunehmen sind.
Ein Grundstückseigentümer ist vor nachteiligen Nutzungsänderungen in seiner Nachbar-
schaft, z.B. Bau von Verkehrsanlagen, nicht generell, sondern nur insoweit geschützt, als das
Recht ihm Abwehr- oder Schutzansprüche zubilligt. Gemäß § 41 BImSchG und § 74 Abs. 2 S. 2
VwVfG haben Nachbarn Anspruch darauf, dass von einem planfestzustellenden Vorhaben
keine nachteiligen Wirkungen auf ihre Rechte ausgehen, andernfalls können sie entspre-
chende Schutzvorkehrungen bzw. unter den Voraussetzungen des § 42 BImSchG und § 74
Abs. 2 S. 3 VwVfG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Dies ist nach den im
Folgenden noch beschriebenen Schalluntersuchungen jedoch nicht der Fall.
Für darüber hinausgehende wirtschaftliche Nachteile hinsichtlich der allgemeinen Nutzbar-
keit und der allgemeinen Verwertbarkeit eines Grundstücks, die sich nicht als Folge solcher
tatsächlicher Beeinträchtigungen darstellen ist ein finanzieller Ausgleich hingegen nicht vor-
gesehen. Es handelt sich dabei vielmehr um Nachteile, die sich allein aus der Lage des Grund-
stücks zu dem geplanten Vorhaben ergeben (Lagenachteile). Bei der Regelung des § 74 Abs. 2
VwVfG handelt es sich insoweit um eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des
Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen, dass
jede durch staatliches Verhalten ausgelöste, mögliche Wertminderung ausgeglichen wird.
Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit.
Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nicht einmal jede wirtschaftlich vernünftige Nutzung. Eine
Minderung der Rentabilität ist hinzunehmen. Das alles gilt selbst dann, wenn die Ursächlich-
keit der geminderten Wirtschaftlichkeit durch einen staatlichen Eingriff unzweifelhaft gege-
ben ist.
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 17 -
3.3.2. Raumordnerische und kommunale Belange
Das Vorhaben ist mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar. Es setzt viel-
mehr auch eine Forderung aus dem Nahverkehrsplan der Stadt und des Landkreises Osnab-
rück um.
Auch mit den kommunalen Belangen der Stadt Osnabrück ist das Bauprojekt in Einklang zu
bringen. Die aus den beteiligten Fachbereichen und –diensten eingebrachten Gesichtspunkte
wurden im Rahmen der Planung und Abwägung berücksichtigt und haben entsprechend im
Planfeststellungsbeschluss Ihren Niederschlag gefunden.
3.3.3. Kultur- und sonstige Sachgüter
Kultur- und sonstige Sachgüter sind in erster Linie Bau- und Bodendenkmale, aber auch histo-
rische Landnutzungsformen und kulturhistorische Landschaften. Im Untersuchungsgebiet der
geplanten Buswende gibt es jedoch keine bekannten Bau- und Bodendenkmale. Laut dem
vorliegenden Bodengutachten (Sack und Temme aus 2017) wurde durch die verschiedenen
Bohrproben das Vorhandensein von Plaggenesch festgestellt. Dieser Plaggenesch stellt einen
kulturhistorisch bedeutsamen Boden dar, der in Osnabrück häufig vertreten ist. Mit dem für
die Stadt Osnabrück anzuwendenden Bewertungsschlüssel führt dies zu einer Bodenfunkti-
onsbewertung der Stufe 3.
Im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen wurde durch die Vorhabenträgerin der entsprechen-
de Kompensationsfaktor berücksichtigt, sodass die Folgen des Eingriffes aufgewogen werden.
Eine Beteiligung der Archäologie entsprechend den Bestimmungen der Ziffer 1.4 bleibt hier-
von unberührt.
3.3.4. Lärmimmissionen
Das festgestellte Vorhaben ist mit den Belangen des Lärmschutzes vereinbar. Zwar ergibt sich
eine messbare Steigerung des Lärmes, welche jedoch durch entsprechende Maßnahmen und
Konzepte soweit reduziert werden kann, dass die relevanten Grenzwerte und Vorgaben ein-
gehalten werden. Die Annahmen und Berechnungen der schalltechnischen Beurteilung ent-
sprechen aus Sicht der Planfeststellungsbehörde den rechtlichen Vorgaben und stellen eine
realistische und nachvollziehbare Prognose dar. Von einigen Einwendern wurde die Rechts-
grundlage bestritten, wonach nicht die 16. BImSchV und die RLS-90 als Beurteilungsbasis zu-
grunde zu legen sei, sondern die TA-Lärm. Hierbei wird jedoch verkannt, dass es sich um eine
öffentliche, gewidmete Verkehrsfläche handeln wird. In diesem Zusammenhang wurde die
Fläche als Parkplatz mit entsprechenden Zuschlägen (Beschreibung als Omnibusparkplatz) de-
finiert, was so auch den Hinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz
entspricht.
Die ermittelten Beurteilungspegel wurden somit unverändert als Basis für diesen Planfest-
stellungsbeschluss herangezogen. Im Einzelnen sind folgende Belange beachtet worden.
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 18 -
3.3.4.1. Verkehrslärm
Gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen ist § 41 BImSchG
i.V.m. der auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erlassenen 16. BImSchV. Danach
ist bei einer wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass durch diese
keine schädlichen Umwelteinwirkungen infolge von Verkehrsgeräuschen hervorgerufen wer-
den können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Gemäß § 2 Abs. 1 der 16.
BImSchV ist deshalb bei einer wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen die Einhaltung be-
stimmter Immissionsgrenzwerte sicherzustellen.
Eine wesentliche Änderung des vorhandenen Straßenabschnittes des Östringer Weges liegt
nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV in diesem Fall nicht vor. Die geplanten Umbaumaß-
nahmen führen zu keiner signifikanten Kapazitätserhöhung oder Änderung der Verkehrsfunk-
tion und bewegen sich innerhalb der in den B-Plänen festgesetzten öffentlichen Verkehrsflä-
chen. Ob die Buswendeschleife als Neubau einer Verkehrsanlage einen erheblichen baulichen
Eingriff darstellt, der mit Überschreitung der maßgebenden Immissionsgrenzwerte der 16.
BImSchV die Anspruchsvoraussetzungen auf Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen dem
Grunde erfüllt, ist zu prüfen.
Die Immissionsgrenzwerte sind dabei von der Nutzung des betroffenen Gebiets abhängig und
differenzieren zwischen der Tages- und Nachtzeit. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV legt in Abhän-
gigkeit von der Gebietsnutzung für Verkehrslärmimmissionen, soweit hier von Interesse, die
folgenden Immissionsgrenzwerte fest:
Gebietsnutzung Immissionsgrenzwerte in dB(A)
Tag (6 – 22 Uhr) Nacht (22 – 6 Uhr)
Reine und Allgemeine Wohngebiete,
Kleinsiedlungsgebiete 59 49
Kern-, Dorf- und Mischgebiete 64 54
Gewerbegebiete 69 59
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV kommt es für die Zuordnung der von Verkehrslärm
betroffenen Grundstücke zu den jeweiligen Gebieten auf die Festsetzungen in Bebauungs-
plänen an. Sind Bebauungspläne nicht vorhanden oder befindet sich ein Grundstück im Au-
ßenbereich, ist die Zuordnung zu einem Immissionsgrenzwert anhand der Schutzbedürftig-
keit vorzunehmen. Für faktische Baugebiete im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Ge-
bietstypen der Baunutzungsverordnung wird der gleiche Wert angesetzt, wie für ein festge-
setztes Baugebiet.
Im vorliegenden Fall wurden die von Verkehrslärm betroffenen Grundstücke gemäß § 2 Abs.
2 Satz 1 der 16. BImSchV nach den Festsetzungen in Bebauungsplänen zugeordnet. Alle zu
berücksichtigenden Grundstücke liegen innerhalb der rechtkräftigen Bebauungspläne 388
und 480 der Stadt Osnabrück. In Diesen sind ausschließlich reine bzw. allgemeine Wohnge-
biete festgesetzt, womit der entsprechende Grenzwert zu beachten ist.
Die Grundlage für die rechnerische Ermittlung des Verkehrslärms ist grundsätzlich die Anlage
1 zu § 3 der 16. BImSchV, welche das Berechnungsverfahren für lange, gerade Fahrstreifen
vorgibt, die auf ihrer gesamten Länge konstante Emissionen und unveränderte Ausbreitungs-
bedingungen aufweisen.
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 19 -
Für Fälle, in denen die zu betrachtende Verkehrsanlage keine langen, geraden Fahrstreifen
mit konstanten Emissionen und unveränderten Ausbreitungsbedingungen aufweist, enthält
die Anlage 1 zur 16. BImSchV eine Verweisung auf die RLS-90 (Richtlinie für Lärmschutz an
Straßen).
Da im vorliegenden Fall der Buswende die Voraussetzungen für die Berechnung des Beurtei-
lungspegels nach der Vorgabe in Anlage 1 der 16. BImSchV nicht gegeben sind, musste die
Berechnung nach RSL-90 erfolgen. Die RLS-90 baut auf gesicherten Forschungserkenntnissen
und Modellrechnungen auf und enthält zugunsten der betroffenen Nachbarschaft pauschale
Vorgaben für Faktoren, die sich auf den Beurteilungspegel auswirken, z.B. ständigen Wind
aus Richtung der Lärmquelle, Inversionswetterlagen, zulässige Höchstgeschwindigkeiten, den
Lkw-Anteil am Gesamtverkehr, Korrekturfaktoren für Straßenoberflächen, Steigungen und
Gefälle sowie topographische Gegebenheiten und Reflexionen.
3.3.4.2. Gewerbelärm
In Teilbereichen der Buswendeschleife sind von der Vorhabenträgerin auch Einbauten und
technische Geräuschquellen vorgesehen, die sich einer Berechnung gemäß Anlage 1 der 16.
BImSchV bzw. der RLS-90 entziehen. Um den Immissionsanteil dieser Quellen rechnerisch
korrekt berücksichtigen zu können, ist auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
(TA Lärm) zurückzugreifen. Unter Verwendung entsprechender Berechnungsfaktoren (gemäß
DIN ISO 9613-2) können somit aus der Gewerbelärmberechnung nach TA Lärm bestimmte
Immissionsanteile energetisch zum Verkehrslärm der Buswende addiert und anschließend
nach der 16. BImSchV beurteilt werden. Hierbei gilt zu beachten, dass aufgrund der entspre-
chenden Addition die oben beschriebenen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV wei-
terhin gelten und nicht die Grenzwerte der TA-Lärm. Auch wird auf Nr. 7.4, Abs. 2 der TA-
Lärm und den entsprechenden Hinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissions-
schutz zur Auslegung der TA Lärm vom 22. und 23. März 2017 hingewiesen.
3.3.4.3. Schalltechnische Beurteilung
Auf Basis der korrekt erhobenen, nachvollziehbar beschriebenen Verkehrszählungen, erge-
ben sich folgende Bewertungen:
Immissionen aus dem Neubau von Verkehrsflächen (Östringer Weg und Buswende)
Wie bereits zuvor beschrieben, werden durch den Neubau der Verkehrsflächen nicht nur
Verkehrslärmimmissionen erzeugt. Vielmehr sind im vorliegenden Fall auch noch technische
Geräuschquellen (hier: Transformatorenhaus und Ladestationen) Bestandteil der Betrach-
tung. Als korrektes Berechnungsmodell wurde die DIN ISO 9613-2 herangezogen, um ent-
sprechende Schallimmissionsanteile berücksichtigen zu können.
Die Ergebnisse nach Tabelle 6 der schalltechnischen Beurteilung zeigen die kumulierten Wer-
te aus Verkehrslärm und umgerechneten Gewerbelärm. Markant hierbei sind die nur margi-
nalen Erhöhungen des Beurteilungspegels durch die technischen Geräuschquellen. Die Be-
rechnungen ergeben eine Grenzwertunterschreitung von 6dB(A) tags bis zu 1 dB(A) nachts.
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 20 -
Die Buswendeschleife als Neubau einer Verkehrsanlage stellt somit keinen erheblichen bauli-
chen Eingriff dar, der mit Überschreitung der maßgebenden Immissionsgrenzwerte der 16.
BImSchV die Anspruchsvoraussetzungen auf Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen dem
Grunde erfüllt.
Immissionen aus dem durch den Neubau generierten Mehrverkehr
Eine Beurteilung der Maßnahme gem. 16. BImSchV ist nur erforderlich, wenn ein „erhebli-
cher baulicher Eingriff“ vorliegt, was nach vorliegender Berechnung nicht der Fall ist. Die Zu-
nahme des Verkehrs im Zuge des Östringer Weg ist daher mit den Regelungen der Verkehrs-
lärmschutzverordnung nicht zu beurteilen.
Um die Auswirkungen auf die Verkehrslärmbelastung der anliegenden Wohnbebauung den-
noch bestimmen zu können, wurden zwei Berechnungen „Verkehrslärm Bestand“ und „Ver-
kehrslärm Planung“ durchgeführt und eine Beurteilung des Mehrverkehrs auf den vorhande-
nen Straßenabschnitten hilfsweise in Anlehnung an die TA Lärm vorgenommen.
Für die Betrachtung sind die Erhöhungen des Verkehrslärms auf den betroffenen, umliegen-
den Straßenabschnitten des Östringer Weges zu untersuchen. Die Verlegung der Buswende
von der Einmündung Berningstraße um rd. 450 m nach Osten führt zu einem Anstieg des
Verkehrsaufkommens (ausschließlich durch Elektrobusse) auf diesen Abschnitten des Östrin-
ger Weg. In den daran anschließenden Straßenabschnitten hat der Neubau der Buswende
keinen Einfluss.
Die in den Berechnungen der schalltechnischen Beurteilungen getroffenen Annahmen
(Schallleistungspegel, Zuschläge und Pegelminderungen) sowie Prognosefälle („Bezugsfall“
und „Planfälle“) sind nachvollziehbar und für die betroffenen Anlieger auf der sicheren Seite
liegend. Insbesondere die aufgrund des Einsatzes von Elektrobussen durchgeführte Reduzie-
rung des Emissionspegels ist dabei von Relevanz, da diese erst, zusammen mit der betriebli-
chen Maßnahme der nächtlichen Geschwindigkeitsreduzierung, zur Einhaltung der Grenz-
werte der 16. BImSchV führen. Hier liegen bisher wenige Mess- oder Erfahrungswerte zu
Elektrobussen vor, von daher sind Annahmen in diesem Bereich besonders sensibel. Die
durch den Gutachter durchgeführte Kürzung der Emissionsreduktion von 8 auf 6 dB(A) nimmt
diese Unsicherheit aus Sicht der Planfeststellungsbehörde gebührend auf, sodass die Berech-
nungen gemäß Tabelle 8 der schalltechnischen Beurteilung nicht zu beanstanden sind.
Insgesamt ergeben die Berechnungen – unter Berücksichtigung der geplanten Maßnahmen
der Emissionsreduktion – die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (vgl. Tabelle 9 des Gut-
achtens). Somit sind hiernach keine aktiven oder passiven Lärmschutzmaßnahmen notwen-
dig.
3.3.5. Licht
Lichtemissionen im konkreten Vorhaben rühren insbesondere aus zwei Quellen, den Licht-
masten der Straßenbeleuchtung sowie der Fahrzeugbeleuchtung des Verkehrs, hier insbe-
sondere die der Busse.
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 21 -
Beide Aspekte haben Einfluss in die Planung der Vorhabenträgerin gefunden und als Ergebnis
des Anhörungstermins auch in einer Überarbeitung der Planunterlagen. Für die Straßenbe-
leuchtung sind moderne LED-Lampen vorgesehen, die einen begrenzten Lichtkegel und eine
geringe Lockwirkung auf Insekten erzeugen sowie möglichst nur die Verkehrsfläche ausleuch-
ten. Weiterhin wurde den Bedenken, die Blendwirkung der Bus-Scheinwerfer betreffend,
Rechnung getragen, indem von der Vorhabenträgerin entgegen der angedachten 3,5% nun
mehr nur mit der Mindestquerneigung von 2,5% geplant wird, um die Buswende zu realisie-
ren.
Im Rahmen des Interessensausgleiches ist seitens der Vorhabenträgerin auf die Anmerkun-
gen und Wünsche der Einwender damit weitgehend eingegangen worden. Darüber hinaus-
gehende Anpassungen hatten im Rahmen der Abwägung größere negative Aspekte aus den
Bereichen der Entwässerung sowie der Eingriffe in Natur und Landschaft zur Folge und kön-
nen somit nicht berücksichtigt werden.
3.3.6. Sauberkeit, Weiteres
Die Pflege und Instandhaltung der Buswende sowie der dazugehörigen Ausgleichs- und Er-
satzmaßnahmen werden der Vorhabenträgerin aufgegeben. Generell obliegt nach der Reini-
gungssatzung der Stadt Osnabrück die Reinigungspflicht für den Gehweg bzw. die Nebenflä-
chen dem jeweiligen Anlieger. Dies gelte grundsätzlich auch für die Bushaltestellen in der
Stadt. Es gebe aber Ausnahmeregelungen, die in der Vergangenheit bei besonders stark fre-
quentierten Haltestellen zum Tragen gekommen seien.
Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde liegt hier ein vergleichbarer Fall vor. Die entspre-
chenden Verantwortlichkeiten im Bereich der Buswende obliegen somit den Stadtwerken
Osnabrück. Dabei stellt Sie der Vorhabenträgerin frei, auf entsprechende Dienstleister (wie
dem Osnabrücker ServiceBetrieb) zurückzugreifen.
Bezüglich der Einwendungen den Ausbau des Östringer Wegs betreffend und der damit theo-
retisch in Betracht kommenden Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gemäß dem Nieder-
sächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) verweist die Planfeststellungsbehörde auf die
Stellungnahmen der Vorhabenträgerin zu den entsprechenden Einwendungen sowie auf die
Erklärung des Wegebaulastträgers, wonach für den Ausbau angrenzend zur Planfeststellung
keine Ausbaubeiträge erhoben werden. Auch steht aufgrund des Straßenzustandes des Öst-
ringer Wegs und seiner Bauweise zeitnah keine weitergehende grundhafte Erneuerung in
diesem Bereich an, sodass für die Anlieger und Einwender keine nachteiligen Folgen hieraus
zu erwarten sind.
3.3.7. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Mit der Baumaßnahme werden die Gestalt und die Nutzung der in Anspruch genommenen
Fläche verändert. Hierdurch kann die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Land-
schaftsbild erheblich beeinträchtigt werden. Gemäß § 14 BNatSchG sind somit bei der ge-
planten Baumaßnahme, Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten.
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 22 -
Bei einem solchen Eingriff hat die Vorhabenträgerin die zum Ausgleich dieses Eingriffs erfor-
derlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 17 Abs.4
BNatSchG in einem Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und
Karte darzustellen.
Als biotische Teile des Naturhaushalts bilden die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische
Vielfalt ein enges Wirkungsgefüge. Daher wird durch die Betrachtung der Tiere und Pflanzen
das Schutzgut der biologischen Vielfalt mit abgedeckt, sodass hierauf im Folgenden nicht ge-
sondert einzugehen ist. Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entspre-
chend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere lebensfähige Populationen wildleben-
der Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwi-
schen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen, Ge-
fährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwir-
ken sowie Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Ei-
genheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten. (vgl. § 1 Abs. 2 BNatSchG).
Dies vorweggeschickt ist festzustellen, dass es sich bei dem Raum im Untersuchungsgebiet
um eine agrarwirtschaftlich geprägte Offen- bis Halboffenlandschaft in städtischer Randlage
mit Äckern sowie einem gewissen Anteil an wege- und grabenbegleitenden Gräsern, Büschen
und Gehölzen handelt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Osnabrück stellt den Planbereich
als Fläche für die Landwirtschaft sowie Fläche mit besonderer Bedeutung für Natur und Land-
schaft dar, jedoch ohne Schutzgebietsausweisung. Von der Planung unberührt bleibt das ca.
120 m südlich des Bauvorhabens liegende Landschaftsschutzgebiet (LSG OS S 5) „Nettetal“, in
Randlage der Grünen Finger Osnabrücks. Das Bauvorhaben nimmt vorhandene Straßenflä-
chen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen in Siedlungsrandlage in relativ geringem Umfang
in Anspruch.
Ältere Erfassungen liefern keine konkreten Hinweise auf Vorkommen von Brutvogelarten mit
besonderer Planungsrelevanz bzw. besonderen Habitatansprüchen. Die landwirtschaftlichen
Flächen zwischen Siedlungsraum und Nettetal sind für Offenlandarten kaum geeignet.
Dem Amphibienkataster sind keine Hinweise auf besondere Vorkommen zu entnehmen,
ebenso sind im unmittelbaren Umfeld keine weiteren potentiellen Laichgewässer bekannt.
Die von dem Vorhaben betroffene Ackerfläche weist keine besondere Bedeutung für Amphi-
bien auf.
Weitere Artgruppen wie z.B. Fledermäuse sind innerhalb des Planungsraumes nicht zu erwar-
ten. Arten mit besonderer Planungsrelevanz sind in dem ca. 25 m breiten Streifen parallel des
Östringer Weges ebenfalls nicht zu erwarten.
Die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sind durch den vorhandenen Sied-
lungsbereich entsprechend vorbelastet, hinzukommen die verkehrlichen Vorbelastungen
durch den Östringer Weg. Was das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt angeht,
so führt das Vorhaben ausweislich des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Unterlage 19)
zur folgenden Beeinträchtigungen:
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 23 -
Mit Umsetzung der Planung werden ca. 604 qm Ackerflächen (Wertstufe I) sowie ca. 94 qm
Straßenbegleitgrün (Wertstufe II) versiegelt. Daneben werden ca. 250 qm für die Anlage ei-
ner Versickerungsmulde sowie ca. 657 qm für die Anlage einer Hecke in Anspruch genom-
men. Die verbleibenden Freiflächen werden mit regionalem Saatgut eingesät und extensiv
gepflegt.
Folglich sind dem Vorhaben hinsichtlich des Schutzguts Tiere, Pflanzen und biologische Viel-
falt Auswirkungen der Wertstufe II zu attestieren; es kommt zu keinen erheblichen nachteili-
gen Umweltauswirkungen, ein biotopspezifischer Kompensationsbedarf besteht nicht.
Unabhängig hiervon sind gemäß § 13 BNatSchG grundsätzlich Beeinträchtigungen des Natur-
haushaltes oder des Landschaftsbildes vorrangig zu unterlassen oder gering zu halten (Ver-
meidungsgebot). Die Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen bezieht alle plane-
rischen und technischen Möglichkeiten ein, die ohne Infragestellung der Vorhabenziele mög-
lich sind. Insbesondere mit den Maßnahmen V1, V4 und V5 gemäß Erläuterungsbericht wird
diesem Anspruch Rechnung getragen.
3.3.8. Luft und Klima
Luft und Klima sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer
Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen (§ 1 Abs. 3
Nr. 4 BNatSchG).
Das Klima des Naturraumes Osnabrück ist deutlich atlantisch geprägt, mit kühlen, nieder-
schlagsreichen Sommern und mäßig kühlen, milden Wintern. Der mittlere Jahresniederschlag
liegt bei 856 mm, die Jahresmitteltemperatur in den Jahren 1961 - 1990 lag in Osnabrück bei
9,1 °C, zeigt jedoch eine deutliche Tendenz nach oben.
Der Stadtklimaatlas der Stadt Osnabrück weist den Planungsraum als Freilandklimatop und
Teil einer Klimaschutzfläche aus. Die Klimaschutzfläche beginnt weiter östlich und verläuft
beidseits des Nettetals. Entlang des Nettetals ist entsprechend dem Gefälle und der Fließrich-
tung eine südwestliche Kaltluft-Leitbahn Richtung Hafen zu erwarten. In der Planungshin-
weiskarte der Stadt Osnabrück ist der Grünzug entsprechend mit einer sehr hohen bioklima-
tischen Bedeutung bewertet, bauliche Eingriffe sollten hier möglichst gänzlich vermieden
werden.
Durch die Maßnahme am Rande der Klimaschutzfläche wird die Kaltluftleitbahn nicht berührt
oder gar unterbrochen. Durch die Kompensation der o.g. 698 qm versiegelten Ackerfläche
mit einer Neupflanzung von ca. 435 qm Laubholz-Hecke und Einzelbäumen sowie die Einsaat
mit regionalem Saatgut des Sickerbeetes und der verbleibenden Freiflächen können zusam-
men mit der Anpflanzung von Straßenbegleitgrün – als Teil des Maßnahmenkatalogs Stadt-
klima zur Verbesserung der lufthygienischen Situation in Straßenräumen – erhebliche Beein-
trächtigungen der Klimaschutzfläche vermeiden werden (Maßnahmen V1 sowie 1.1 G, 1.2 G
und 2.1 A).
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 24 -
Maßgebliche Indikatoren der Luftqualität sind Belastungen durch verschiedene Luftschad-
stoffe, welche auch die Gesundheit von Menschen sowie die Vegetation belasten können.
Diese Luftschadstoffe werden vom Menschen überwiegend durch den Verkehr, die Industrie
und die Landwirtschaft verursacht. Nur ein geringer Teil von Luftschadstoffen stammt aus na-
türlichen Quellen.
Auch hier greifen die oben genannten Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen. Darüber
hinaus dient der Einsatz von Elektrobussen, der der geplanten Maßnahme zugrunde liegt,
ebenfalls dem Klimaschutz und der Verbesserung der Luftqualität (Maßnahme V3).
Insgesamt kommt es unter Berücksichtigung der geplanten Kompensations- und Ausgleichs-
maßnahmen zu keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, ein klimatopspezifi-
scher Kompensationsbedarf besteht mithin nicht.
3.3.9. Natur, Landschaft und Erholung
Natur und Landschaft sind so zu schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG). Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer
Zerschneidung zu bewahren (vgl. § 1 Abs. 5 BNatSchG).
Der ca. 0,3 ha große Planungsraum liegt unmittelbar am Siedlungsrand. Nach Osten öffnet
sich die halboffene Kulturlandschaft, ca. 120 m südlich des Bauvorhabens liegt das Land-
schaftsschutzgebiet Nettetal. Im Landschaftsplanerischen Fachbeitrag zum Flächennutzungs-
plan ist der Planbereich im Zusammenhang mit der sich nach Osten öffnenden freien Land-
schaft als für die Erholung geeigneter, sonstiger Landschaftsraum dargestellt. Der Planungs-
raum selbst wird als Ackerfläche genutzt und weist keine besonders landschaftsbildprägen-
den Strukturen auf. In Randlage des Nettetals, ist der Planungsraum jedoch Teil der „Grünen
Finger“ Osnabrücks, die die Innenstadtbereiche mit der freien Landschaft verbinden.
Im Gutachten der Bewertung von Landschaftsräumen der Stadt Osnabrück wird dem Planbe-
reich in der Gesamtbewertung der Teilaspekte Landschaftsbild und Erholung eine hohe Be-
deutung zugewiesen. Der Siedlungsrand nördlich des Planvorhabens wird in dem Gutachten
mit einer geringen Bedeutung bewertet, der Randbereich westlich des Vorhabens mit einer
sehr hohen Wertstufe. Als Teil der Grünen Finger, insbesondere als Erholungsraum im Zu-
sammenhang mit dem weitern Umfeld, ist dem Gebiet eine hohe Bedeutung zuzuordnen,
wobei der Planbereich selber keine naturnahen Biotoptypen oder besonders landschaftsbild-
prägenden Strukturen aufweist.
Diese Eigenart der Landschaft als das Leitkriterium für die Landschaftsbildbewertung und
damit auch für das Schutzgut Landschaft wird hier jedoch dadurch geschmälert, dass die für
die Eigenart bedeutsamen Elemente durch Beeinträchtigungen inner- und außerhalb des Un-
tersuchungsgebiets überprägt werden. Zu nennen sind insoweit insbesondere der bestehen-
de Östringer Weg sowie die im Untersuchungsgebiet stattfindende intensive landwirtschaftli-
che Nutzung. Gemessen an dem Umstand, dass es sich um einen nahe am Siedlungsbereich
gelegenen Landschaftsraum handelt, bewegen sich die Beeinträchtigungen durch das Vorha-
ben in einem verträglichen, mittleren Rahmen.
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 25 -
Der Ausbau der Östringer Wegs erfolgt auf der bereits vorhandenen und ausgewiesenen
Trasse. Zwar wird der betroffene Bereich stärker technisch überprägt, dies wirkt sich aber
spürbar nur im Übergangsbereich der Siedlung zur offenen Landschaft hin aus. Die Buswende
wird vollständig eingegrünt, so dass eine optische Abschirmung der Fahrzeuge und Minimie-
rung von Lichtemissionen erfolgt. Für Anwohner sowie Verkehrsteilnehmer entfällt auf einem
kurzen Teilstück die direkte Blickachse auf das ca. 120 m südlich liegende Landschaftsschutz-
gebiet „Nettetal“.
Bauzeitlich kann es durch den Bau der Verkehrsfläche sowie der technischen Einrichtungen
ggfls. zu Beeinträchtigungen kommen, weil Wegebeziehungen gestört und unterbrochen
werden. Auch der Baustellenlärm mindert die Erholungseignung des Gebiets. Nach Abschluss
der Bauarbeiten verbleiben jedoch durch die geplanten Bepflanzungen, der Gestaltung der
Inseln sowie der Anlage der Sickermulde kaum bis keine Beeinträchtigungen. Hinsichtlich der
Erholungsnutzung gibt es somit keine Einschränkungen.
Mit den vorgesehenen Maßnahmen (Eingrünung, Einsaat der Freiflächen mit regionalem
Saatgut und extensiver Pflege) können erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
/ des Grünen Fingers „Nettetal“ vermieden werden. Nach Prüfung dieser Unterlagen durch
die Planfeststellungsbehörde ist das Vorhaben mit den Belangen des Natur- und Landschafts-
schutzes unter Berücksichtigung der entsprechenden Ausgleichs- und Kompensationsmaß-
nahmen somit vereinbar.
3.3.10. Boden
Bei Einwirkungen auf den Boden sollen schädliche Bodenveränderungen bzw. Beeinträchti-
gungen der natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturge-
schichte soweit wie möglich vermieden werden. Natürliche Funktionen umfassen die Funkti-
onen des Bodens als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und
Bodenorganismen, als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser-
und Nährstoffkreisläufen sowie als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche
Einwirkungen, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers (vgl. §§ 1 und 2 (2)
BBodSchG sowie Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG).
Daher wurde für den Planungsraum ein umfangreiches Gutachten zur Bodenfunktionsbewer-
tung erstellt sowie die Bodenübersichtskarte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geo-
logie ausgewertet.
Anhand der Bohrproben wurde der Bodentyp Plaggenesch festgestellt, welcher einen kultur-
historisch bedeutsamen Boden darstellt, in der Region Osnabrück jedoch häufiger vorzufin-
den ist. Zusammen mit den übrigen vorgefundenen Bodenarten wurde gemäß der Boden-
funktionsbewertung der Stadt Osnabrück eine Beurteilung durchgeführt, die für die 3000 qm
untersuchte Ackerfläche insgesamt zu einer mittleren Bedeutung (Bewertungsstufe 3) führt.
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 26 -
Im Schutzgutbereich Boden ist zu unterscheiden zwischen „Böden mit besonderer Bedeu-
tung“ und den „sonstigen Böden“. Bei der Versiegelung von Böden mit besonderer Bedeu-
tung ist ein Flächen-Kompensationsfaktor von 1:1 anzuwenden; bei den sonstigen Böden gilt
1:0,5. Auch der Ab- oder Auftrag von Boden ist als erhebliche Beeinträchtigung des natürli-
chen Bodenstandortes zu bilanzieren. Das Bodenfunktionsgutachten ordnet den anstehen-
den Boden der Bewertungsstufe 3 (= mittel) zu. Bei der Neuversiegelung der ca. 698 qm all-
gemein bedeutsamen Bodenfläche ist das Verhältnis 1:0,5 anzusetzen und beträgt somit ca.
349 qm.
Es existieren neben versiegelten bzw. urbanen (stark) beeinflussten Böden hier nahezu aus-
schließlich Böden mit allgemeiner Bedeutung. Im Untersuchungsgebiet ist infolge von Be-
bauung sowie durch die intensive agrarwirtschaftliche Nutzung und die damit verbunden
Veränderungen kaum natürlicher Boden mehr vorhanden. Auch das standortbezogene natür-
liche ackerbauliche Ertragspotenzial ist für das gesamte Untersuchungsgebiet als mäßig ein-
zustufen. Somit kann der Gutachterlichen Beurteilung seitens der Planfeststellungsbehörde
uneingeschränkt gefolgt werden.
Was das Schutzgut Boden anbelangt, so sind vorhabenbedingt damit keine schädlichen Bo-
denveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG zu erwarten. Die mit dem Vorhaben
verbundenen Beeinträchtigungen sind nach der Wertung des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
hinnehmbar und werden gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensiert.
3.3.11. Wasserwirtschaft
Beim Schutzgut Wasser ist zwischen Grundwasser und Oberflächengewässern zu unterschei-
den.
Grundwasser:
Für einen vorsorgenden Grundwasserschutz sowie einen ausgeglichenen Niederschlags- / Ab-
flusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge
zu tragen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG). Darüber hinaus sind die Ziele des WHG zu berück-
sichtigen, wie sie insbesondere in § 6 Abs. 1 WHG und in Umsetzung der Anforderungen der
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) speziell bezogen auf das Grundwasser in § 47 Abs. 1 WHG
formuliert sind.
Laut Aussage des Kartenservice der Hydrogeologie des Landesamtes für Bergbau, Energie
und Geologie beträgt die Grundwasserneubildungsrate 150-200 mm/a und ist damit als „mit-
tel“ einzustufen. Das Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung liegt ebenfalls im mittle-
ren Bereich. Wasserschutzgebiete sind nicht vorhanden. Im Rahmen der Baugrunduntersu-
chung wurde Grundwasser bei 3,0 - 3,4 m unter Gelände angetroffen.
Oberflächengewässer:
Gewässer sind vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfä-
higkeit und Dynamik zu erhalten. Dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewäs-
ser einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen (vgl. § 1Abs. 3 Nr. 3
BNatSchG).
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 27 -
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Oberflächengewässer. Ca. 170 m südlich des
Bauvorhabens fließt die Nette (WRRL Prioritätengewässer) mit gesetzlich festgesetztem
Überschwemmungsgebiet.
Die Neuversieglung führt zu einem geringen Verlust von Infiltrationsraum mittlerer Bedeu-
tung. Die Versickerung des Oberflächenwassers ist südlich der Baumaßnahme über eine Si-
ckermulde vorgesehen. Erhebliche Auswirkungen auf den Bodenwasserhaushalt sind somit
nicht zu erwarten. Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen.
Bereiche besonderer Bedeutung für das Schutzgut Wasser liegen nicht vor. Ebenfalls besteht
kein gesondertes Kompensationserfordernis im Schutzgutbereich Wasser. Sowohl der Aus-
bau des Östringer Weges als auch die geringe Neuanlage von Verkehrsflächen werfen in was-
serrechtlicher Hinsicht keine Probleme auf. Die unter 1.6 des Tenors geltend gemachten Auf-
lagen und Hinweise der wasserrechtlichen Erlaubnis sind unabhängig davon zu beachten.
3.4. Bauausführung
Die Herstellung der Buswendeschleife sowie die Errichtung der entsprechenden Bauwerke
bzw. technischen Einrichtungen nehmen unter Berücksichtigung witterungsbedingter Verzö-
gerungen voraussichtlich einen Zeitraum von ca. 4-5 Monaten in Anspruch.
Während dieser Zeit treten für einige Schutzgüter (insb. Lärm) teilweise Beeinträchtigungen
durch die Baustellen selbst und die Bautätigkeiten ein.
Als nicht genehmigungsbedürftige Anlage (vgl. 4. BImSchV i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 3 HS. 1 BIm-
SchG) ist die Baustelle an den Vorgaben des § 22 Abs. 1 BImSchG zu messen, denn eine Bau-
stelle stellt als funktionale Zusammenfassung von Maschinen, Geräten und ähnlichen Einrich-
tungen eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG dar. Danach sind nicht genehmigungs-
bedürftige Anlagen unter anderem so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Um-
welteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (§ 22
Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) bzw. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelt-
einwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Hierbei wird
der unbestimmte Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 66 Abs. 2
BImSchG durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baustellenlärm (AVV
Baulärm) konkretisiert.
Um diesem Minimierungsgebot Folge zu leisten, hat die Vorhabenträgerin während der Bau-
ausführung die Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz ge-
gen Baulärm vom 19. August 1970 (AVV Baulärm) einzuhalten. Bei der Bauausführung sind
dem Stand der Technik und den Vorgaben der 32. BImSchV entsprechend schallgedämmte
und schadstoffarme Baumaschinen zu verwenden. Die Einhaltung der Lärmminderungsmaß-
nahmen ist bei der Vergabe durch Aufnahme entsprechender Bestimmungen in Bauverträgen
und Leistungsbeschreibungen sicherzustellen.
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 28 -
Bei der Ausführung des Bauvorhabens sind die Baustellenverordnung und die allgemeinen
Grundsätze (Maßnahmen des Arbeitsschutzes) nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu beach-
ten. Der Bauablauf und die Bauphasen werden von der Vorhabenträgerin eng mit der Koor-
dinierungsstelle der Stadt Osnabrück abgestimmt. Die Beeinträchtigungen der Anlieger sind
so gering wie möglich zu halten, Flächen der Baustelleneinrichtung zu minimieren und sofern
möglich, weitgehend auf der Fläche des Vorhabens zu realisieren.
Eine Kopie dieses Planfeststellungsbeschlusses einschließlich der Planunterlagen ist beim zu-
ständigen Bauüberwacher während der gesamten Bauzeit zu hinterlegen.
3.5. Gesamtabwägung
Nach Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange und Gesichtspunkte
kommt die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis, dass der hier planfestgestellte Neubau
der Buswendeschleife zulässig ist.
Die Bereitstellung einer langfristig leistungsfähigen elektrischen ÖPNV-Infrastruktur, die Ein-
bindung größerer Einzugsbereiche des Stadtteils und die Reduzierung von verkehrsbedingten
Emissionen entspricht den übergeordneten verkehrspolitischen Zielen, Mobilität und Wachs-
tum umweltgerecht zu sichern und den ÖPNV als wettbewerbsfähige und attraktive Alterna-
tive zu anderen Verkehrsträgern auszubauen.
Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung untersuchten Auswirkungen auf Mensch und
Umwelt konnten durch Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen bzw. im Fall der
Lärmemissionen durch Berücksichtigung entsprechender Beiwerte und Betriebsvorgaben auf
ein Minimum reduziert werden.
Im Ergebnis wird das öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens noch höher, als
die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange bewertet. Durch die festgesetzten
Nebenbestimmungen ist sichergestellt, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträch-
tigungen öffentlicher und privater Interessen insgesamt auf das unabdingbare Maß begrenzt
werden. Die möglicherweise verbleibenden Auswirkungen erreichen weder in einzelnen Be-
reichen noch in ihrer Gesamtheit ein Ausmaß, dass der Realisierung des Projektes entgegen
gestellt werden müsste.
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 29 -
C. Rechtsbehelfsbelehrung
1. Klage Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe
Klage beim Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück schriftlich oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des eben genannten Gerichts er-
hoben werden. Gemäß § 74 Abs. 4 S. 3 VwVfG gilt der Planfeststellungsbeschluss den Be-
troffenen gegenüber, denen er nicht gesondert zugestellt wurde, mit dem Ende der Ausle-
gungsfrist als zugestellt. Dies gilt nicht für die Vorhabenträgerin, der der Planfeststellungsbe-
schluss gesondert zugestellt wurde.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektroni-
sche Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Be-
arbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person
signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht
werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedin-
gungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rah-
menbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November
2017 (BGBl. I S.3803).
Hinweis:
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
2. Sofortige Vollziehbarkeit Die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 VwGO auf Antrag der Vorhabenträgerin angeordnet. Es besteht ein öffentliches Interesse
und auch ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten an der Anordnung der sofortigen
Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, welche dem Suspensivinteresse der vom Plan-
feststellungsbeschluss Betroffenen überwiegt.
Die Stadt Osnabrück will mit diesem Neubauprojekt kurzfristig eine Maßnahme ihres Luft-
reinhalteplanes umsetzen. Als ein Baustein ist neben der umweltsensitiven Verkehrssteue-
rung insbesondere die Elektrifizierung der Busflotte der Stadtwerke Osnabrück von Belang,
um die Einhaltung der Grenzwerte, insbesondere NOx und Feinstaub, zu erreichen. Damit
dient diese Maßnahme insbesondere dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor den
nachteiligen Auswirkungen erhöhter Emissionen und vermeidet gleichzeitig großräumige
Fahrverbote für ältere (Diesel-)Fahrzeuge.
Planfeststellung Neubau Buswende Haste-Ost Seite - 30 -
Dafür ist der Bau der Endwende in Haste-Ost für den elektrischen Betrieb der Metro-Buslinie
M1 (heutige Buslinie 41) zwingend erforderlich bzw. ohne Endwende ist der Einsatz der Elekt-
robusse für die Linie M1 und somit für die Erschließung des Stadtteils Haste nicht möglich.
Jedoch ist aufgrund des Maßnahmenkataloges des Luftreinhalteplanes der Austausch der al-
ten Dieselbusse gegen Elektrobusse ebenso zwingend notwendig, sodass bei verzögerter
Realisierung demzufolge entweder der betroffene Stadtteil nicht mehr mit dem ÖPNV er-
schlossen oder aber – bei Weiternutzung der Dieselbusse – der Luftreinhalteplan nicht umge-
setzt werden könnte. Um also die Vorgaben der Daseinsfürsorge und den Schutz der Ge-
sundheit der Bevölkerung einerseits sowie die Notwendigkeiten aus der Luftreinhaltung an-
dererseits zeitnah erfüllen zu können, ist die Realisierung der Elektrifizierung der Linie M1
und somit der Bau dieser Endwende umzusetzen. Bzgl. der sofortigen Umsetzbarkeit dieser
Baumaßnahme besteht deshalb eine so hohe Dringlichkeit, da die NOx-Grenzwerte bereits
derzeit überschritten werden und nur mit der Elektrifizierung der Buslinien eine sicher wirk-
same Reduktion unterhalb der Grenzwerte kurzfristig gewährleistet werden kann.
Die wirtschaftlichen Risiken der Stadtwerke Osnabrück, die sich aus einer verzögerten Reali-
sierung bei der Elektrifizierung ergeben, sind den Belangen der Luftreinhaltung und Daseins-
fürsorge nachgeordnet, jedoch ebenso zu beachten. Bei Verstreichen der Bewilligungszeit-
räume der verschiedenen Förderprogramme, (EFRE-Programm, Niedersächsisches Gemein-
deverkehrsfinanzierungsgesetz, etc.) die bei einem solchen Gesamtprojekt zum Tragen kom-
men, ergeben sich finanzielle Folgen in sechs- bis siebenstelliger Höhe aufgrund von Rückzah-
lungsverpflichtungen, sollte die Buswende in absehbarer Zeit nicht zu verwirklichen sein.
Demgegenüber kommt den Interessen der Betroffenen, bei einer Klage bis zu einer gerichtli-
chen Klärung von der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses verschont zu bleiben, we-
niger Gewicht zu. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Beeinträchtigung
gewichtiger Gemeinwohlbelange nicht zu verzeichnen ist. In Rede stehen deshalb vor allem
private Rechtspositionen. Die von den Betroffenen erhobenen Einwände richten sich dabei
vor allem gegen die die Zunahme der Lärmbelastung sowie ggfls. vermögensrechtlichen Ein-
bußen. Gegenüber diesen Belangen besitzt der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und
die Reduzierung der Umweltbelastungen durch die jetzigen Busse Vorrang.
Beide Aspekte wurden im Rahmen der rechtlichen Würdigung intensiv betrachtet und aus
Sicht der Planfeststellungsbehörde fehlerfrei abgewogen. Im Fall der unzulänglichen Immis-
sionsvorsorge hätten die Betroffenen jedoch auch grundsätzlich nur einen Anspruch auf
Planergänzung, der gegebenenfalls im Wege einer – nicht mit einem Suspensiveffekt ausge-
statteten – Verpflichtungsklage durchzusetzen wäre. Hinsichtlich etwaiger vermögensrechtli-
cher Nachteile, die sich durch den Bau der Buswende selbst ergeben, stünden den Betroffe-
nen in der Regel Entschädigungsansprüche zu, die aber in einem gesonderten Verfahren gel-
tend zu machen sind.
Vor diesem Hintergrund wiegen die Interessen der von dem Planvorhaben betroffenen sowie
die übrigen Gesichtspunkte, die für die Aufrechterhaltung des in § 80 VwGO vorgesehenen
Rechtsschutzes sprechen würden, in diesem Fall nicht so schwer, wie die oben genannten
Gründe der sofortigen Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses. Es ist daher von einem
überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen, dass die Bauarbeiten ohne zeitlichen Ver-
zug nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses beginnen.
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Ausgehend davon hat eine Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss nach §
80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
3. Hinweise Dieser Planfeststellungsbeschluss sowie die unter Ziffer 1.2 dieses Beschlusses aufgeführten
Planunterlagen werden nach vorheriger öffentlicher und ortsüblicher Bekanntmachung bei
der Stadt Osnabrück für zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt. Ort und Zeit der der Aus-
legung sind der eben genannten Bekanntmachung zu entnehmen.
D. Ausfertigungen
Dieser Planfeststellungsbeschluss wird 47-fach ausgefertigt.
1. und 2. Ausfertigung zur Auslegung bzw. Verbleib bei der Stadt Osnabrück
3. bis 5. Ausfertigung an die Vorhabenträgerin Stadtwerke Osnabrück
6. bis 47. Ausfertigung an Einwender, Leitungsträger und Verbände
Stadt Osnabrück
Osnabrück, den 19.10.2018
Im Auftrag
Gez. Mike Bohne