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Bearbeitung (Nr. 2701): Winzeler + Bühl | Rheinweg 21 | 8200 Schaffhausen | Tel. 052 624 32 32 | [email protected] Kommunalplanungsrevision Planungsbericht nach Art. 47 RPV Stand am 11. Januar 2021 (Öffentliche Auflage und Bekanntmachung)

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Bearbeitung (Nr. 2701): Winzeler + Bühl | Rheinweg 21 | 8200 Schaffhausen | Tel. 052 624 32 32 | [email protected]

Kommunalplanungsrevision

Planungsbericht

nach Art. 47 RPV

Stand am 11. Januar 2021 (Öffentliche Auflage und Bekanntmachung)

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2 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 3

Inhalt

1 Einleitung ................................................................................................................................ 6 1.1 Ausgangslage: Grundlagenbericht ............................................................................................... 6 1.2 Revisionsumfang ......................................................................................................................... 6

2 Strategie zur Innenentwicklung............................................................................................. 7 2.1 Ausgangslage .............................................................................................................................. 7 2.2 Bisherige Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung ............................................................... 7 2.3 Prognosen zur Raumnutzerentwicklung ....................................................................................... 8 2.4 Siedlungsentwicklung .................................................................................................................. 9 2.5 Verkehrsentwicklung .................................................................................................................. 10 2.6 Landschaftsentwicklung ............................................................................................................. 10 2.7 Umsetzung der Vorgaben zur Siedlungsentwicklung nach innen ................................................ 11

3 Richtplan............................................................................................................................... 12 3.1 Ausgangslage ............................................................................................................................ 12 3.2 Richtplanbewirtschaftung und Qualitätssicherung ...................................................................... 12 3.3 Richtplankapitel Siedlung ........................................................................................................... 12 3.4 Richtplankapitel Landschaft ....................................................................................................... 14 3.5 Richtplankapitel Verkehr ............................................................................................................ 14 3.6 Richtplankapitel Ver- und Entsorgung ........................................................................................ 17 3.7 Richtplankapitel Öffentliche Einrichtungen ................................................................................. 18

4 Rahmennutzungsplan .......................................................................................................... 20 4.1 Ausgangslage ............................................................................................................................ 20 4.2 Änderungen Baureglement ........................................................................................................ 20 4.3 Änderungen Zonenplan ............................................................................................................. 24

5 Nachweise ............................................................................................................................ 34 5.1 Kapazitätsberechnung 2030 / 2040 ............................................................................................ 34 5.2 Auswertung revidierter Zonenplan (Flächen / Raumnutzer / Dichten) ......................................... 35 5.3 Ein- und Umzonungen in WMZ (KRP-Kriterien) .......................................................................... 36 5.4 Furchtfolgeflächen FFF .............................................................................................................. 39 5.5 Massnahmen zur Baulandmobilisierung ..................................................................................... 42 5.6 Umsetzung der Gefahrenkarte im Zonenplan ............................................................................. 43 5.7 Grundwasserschutz ................................................................................................................... 57 5.8 Naturschutz ............................................................................................................................... 58 5.9 Information und Mitwirkung ........................................................................................................ 61 5.10 Zielerreichung und Interessenabwägung .................................................................................... 61

6 Verfahren .............................................................................................................................. 65 6.1 Planungsablauf .......................................................................................................................... 65 6.2 Vorprüfung ................................................................................................................................. 65 6.3 Vernehmlassung ........................................................................................................................ 65 6.4 Auflage- und Bekanntmachungsverfahren.................................................................................. 65 6.5 Erlass durch die Gemeindeversammlung ................................................................................... 66 6.6 Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt ....................................................... 66 6.7 Inkraftsetzung durch den Gemeinderat ...................................................................................... 66

Verzeichnis der Anhänge ............................................................................................................ 66 Anhang 1 Aufgehobene Richtplangebiete ........................................................................................ 66 Anhang 2 Auswertung Vorprüfungsbericht ARE-TG ......................................................................... 66 Anhang 3 Zuweisung kantonaler Zonenkatalog ................................................................................ 66

Verzeichnis der Beilagen ............................................................................................................ 66 Beilage 1 Grundlagenbericht zur Revision der Kommunalplanung ................................................... 66 Beilage 2 Innenentwicklungspotentiale ............................................................................................ 66 Beilage 3 Zonenplanänderungstabelle ............................................................................................. 66 Beilage 4 Informations- und Mitwirkungskonzept ............................................................................. 66 Beilage 5 Projektbeschrieb und -pläne neuer Werkhof ..................................................................... 66

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4 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 5

Verwendete Abkürzungen

AFU-TG Amt für Umwelt Kanton Thurgau

ARE-TG Amt für Raumentwicklung Kanton Thurgau

BAFU Bundesamt für Umwelt

BauR Baureglement

BLN Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler

EFH Einfamilienhaus

FFF Fruchtfolgeflächen

IVHB Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

KRP Kantonaler Richtplan Thurgau

LV Langsamverkehr

MFH Mehrfamilienhaus

MIV Motorisierter Individualverkehr

NHG-TG Natur- und Heimatschutzgesetz Kanton Thurgau

ÖV Öffentlicher Verkehr

PBG Planungs- und Baugesetz Kanton Thurgau

PBV Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

RN Raumnutzer (Einwohner + Beschäftigte)

RPG Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz)

RPV Raumplanungsverordnung

VP Vorprüfung

WMZ Wohn-, Misch- und Zentrumszonen

Für Zonenkürzel siehe Baureglement

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6 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

1 Einleitung

1.1 Ausgangslage: Grundlagenbericht

Die planungsrechtliche Ausgangslage, insbesondere die übergeordneten Vorgaben und Ziele

gemäss kantonalem Richtplan, die Gründe für die Revision der Kommunalplanung, die Orga-

nisation und der Ablauf, die bestehende Situation in der Gemeinde und das Entwicklungsleit-

bild des Gemeinderates, etc. sind ausführlich im «Grundlagenbericht (Situation – Ziele –

Handlungsbedarf)» erläutert (vgl. Beilage 1).

1.2 Revisionsumfang

Die Kommunalplanung als Oberbegriff umfasst den kommunalen Richtplan, den Rahmen-

nutzungsplan – bestehend aus Zonenplan und Baureglement – sowie Sondernutzungs-

pläne, insbesondere den Schutzplan der Kultur- und Naturobjekte (§ 8 PBG).

Der vorliegende Bericht erläutert die Revision des kommunalen Richt- und Rahmennut-

zungsplanes.

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 7

2 Strategie zur Innenentwicklung

2.1 Ausgangslage

Mit der Genehmigung des revidierten Kantonalen Richtplans durch den Bundesrat im Juli

2018 haben sich die Vorgaben zur Siedlungsentwicklung der Gemeinden grundlegend verän-

dert. Gemäss dem neuen Berechnungsmodell des KRP verfügt die Gemeinde Schlatt über

genügend Baulandreserven, um das prognostizierte Bevölkerungs- und Beschäftigtenwachs-

tum 2030 / 2040 auffangen zu können. Bis 2040 dürfen keine neuen Bauzonen ausgeschie-

den und die bestehenden Richtplangebiete für Wohnen müssen vollständig aufgehoben wer-

den. In den nächsten Jahrzenten ist die Siedlungsentwicklung folglich nach innen zu lenken.

In Schlatt bestehen diverse Innenentwicklungspotentiale (siehe Pläne in Beilage 2).

2.2 Bisherige Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung

Bevölkerung: Die Bevölkerung in Schlatt ist zwischen 2006-2016 im Schnitt rund 0.8 % pro

Jahr gewachsen und zählt aktuell (Ende 2019) ca. 1'771 Einwohner.

Beschäftigte: Die Anzahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) zwischen 2005-2016 prak-

tisch unverändert geblieben. Sie hat sich bei ca. 400 Beschäftigten eingepen-

delt.

Abb. 1 Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung, bisher. In den Jahren 2006/07 und 2009/10

sind keine Daten zur Anzahl der Beschäftigten vorhanden.

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8 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

Raumnutzer: Nach Vorgaben des Kantonalen Richtplanes sind die Richt- und Zonenplanka-

pazitäten auf die Entwicklung der Raumnutzer (RN = Anzahl Einwohner +

Beschäftigte) in den Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ1) auszule-

gen. Die Anzahl Raumnutzer in den WMZ hat sich wie folgt entwickelt und lag

2018 bei ca. 1’850 RN. Zwischen 2006-2016 ist deren Anzahl im Schnitt um

rund 0.7% pro Jahr gewachsen:

Abb. 2 RN-Entwicklung in den WMZ-Zonen, bisher. Es wird angenommen, dass 88 % aller RN in

den WMZ-Zonen leben/arbeiten (Stand: 2018)

2.3 Prognosen zur Raumnutzerentwicklung

2.3.1 Annahme des Amts für Raumentwicklung (ARE-TG)

Das Wachstum der Raumnutzer (RN) in den Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) der

Gemeinde Schlatt wird gemäss ARE-TG wie folgt prognostiziert:

− 2013 - 2030: Ø-jährliches RN-Wachstum = 0.5 % / Total = 1’871 RN

− 2013 - 2040: Ø-jährliches RN-Wachstum = 0.4 % / Total = 1’925 RN

Die vom ARE-TG prognostizierten Zahlen ergeben sich aus der Zuordnung der Gemeinde

zum Typ «Kulturlandschaft» gemäss kantonalem Raumkonzept und der damit verbundenen,

anteilsmässigen Verteilung des gesamtkantonal erwarteten Wachstums (10 % des gesamt-

kantonalen Wachstums findet in der «Kulturlandschaft» statt).

2.3.2 Annahmen des Gemeinderats

Aus Sicht der Gemeindebehörde ist ein geringes Wachstum anzustreben, sodass der ländli-

che Siedlungscharakter erhalten werden kann. Die bauliche Entwicklung der letzten Jahre

wird als eher zu stark eingeschätzt. Insofern stimmt der Gemeinderat grundsätzlich mit den

Prognosen des ARE-TG von 2013 überein, welche eine abflachende Wachstumsrate anneh-

men.

1 In Schlatt sind dies die Dorfkernzone Klosterareal DKA, die Weilerzone WZ, die Dorfzone D2, die Wohnzonen W1 und W2 sowie die Wohn- und Arbeitszone WA2. Diese Zonen stellen die grössten Kapazitäten dar und erlauben zweckmässige Entwicklungsprognosen, im Gegensatz zu den öffentlichen Zonen, den Arbeits- und Spezialbauzonen, welche in der Kapazitätsberechnung nicht berücksichtigt werden. In Schlatt leben und arbeiten aktuell ca. 88 % aller Raumnutzer in einer WMZ-Zone.

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Es bleibt aber kritisch zu hinterfragen, ob das vom ARE-TG prognostizierte Wachstum nicht

zu tief angesetzt ist. Das tatsächliche Wachstum dürfte wohl deutlich stärker ausfallen, als

angenommen. Dafür spricht auch, dass das ARE-TG seine Wachstumsprognosen auf das

«hohe» BFS-Szenario (BR-00-2010) für den Thurgau aus dem Jahre 2010 abstützt, welches

nicht mehr aktuell ist. Das «hohe» Szenario von 2010 entspricht ungefähr dem neueren «tie-

fen» BFS-Szenario von 2015. Die Bevölkerungsentwicklung im ganzen Kanton dürfte also

deutlich stärker ausfallen, als 2013 angenommen.

2.3.3 Schlussfolgerung zur Raumnutzerentwicklung

Auch wenn von einer Fortschreibung des bisherigen Wachstums ausgegangen würde, so

hätte der Zonenplan dennoch genügend Kapazität, um die zusätzlichen Raumnutzer bis

2030 und 2040 auffangen zu können (vgl. Kapazitätsberechnung in Kap. 5.1). Neueinzonun-

gen von Bauland für Wohnen sind somit langfristig nicht notwendig und die Siedlungsent-

wicklung ist nach innen zu lenken.

Abb. 3 Bisherige Entwicklung der Raumnutzer in WMZ mit Prognosen des ARE-TG sowie den

Raumnutzerzahlen bei einer linearen Fortschreibung des bisherigen Wachstums.

2.4 Siedlungsentwicklung

Der ländliche Siedlungscharakter der Gemeinde ist zu bewahren. Dazu wird die i.d.R. 2-ge-

schossige Bauweise als richtig erachtet. Aufzonungen in eine 3- oder mehr-geschossige

Bauzone sind nicht gewünscht. Die Siedlungsentwicklung nach innen soll im Rahmen der

bestehenden Zonenordnung stattfinden.

In den bebauten Gebieten werden die Voraussetzungen zur Siedlungsentwicklung nach in-

nen durch angepasste, baurechtliche Bestimmungen gefördert. Brachliegendes Potential im

Bestand soll langfristig aktiviert werden. Die Gemeinde berät und sensibilisiert Bauwillige da-

hingehend. Die Siedlungsentwicklung nach innen soll nicht forciert, sondern durch geeignete

Rahmenbedingungen ermöglicht werden.

In den unbebauten Gebieten soll die Siedlungsentwicklung gesteuert werden. Dies betrifft die

zusammenhängenden Baulandreserven in Unterschlatt und im Neuparadies, welche das

Ortsbild dereinst massgeblich mitbestimmen werden. In diesen Gebieten sollen eine hohe

Siedlungsqualität und ein haushälterischer Umgang mit dem Boden erreicht werden. Neue

freistehende, «lockere» EFH-Bebauungen werden i.d.R. nicht mehr angestrebt.

Das Siedlungsgebiet soll sich auch in Zukunft deutlich vom Nichtsiedlungsgebiet abgrenzen.

In den Neubaugebieten ist dazu der Übergangsbereich von offener zu bebauter Landschaft

zu gestalten.

Prognose ARE-TG

Fortschreibung bisheriges Wachstum

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10 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

2.5 Verkehrsentwicklung

Das Strassen- und Wegnetz ist grundsätzlich in einem guten Zustand und muss nur punktu-

ell angepasst oder ergänzt werden. Die Voraussetzungen für den motorisierten Individualver-

kehr sind gut, jedoch fehlt es im Dorfkern an ausreichend Parkierungsflächen.

An gewissen Ortseinfahrten bedarf es einer Akzentuierung der Ortseingangssituation, insbe-

sondere auf der Frauenfelderstrasse, damit der Durchgangsverkehr siedlungsverträglicher

wird. Dementsprechend soll auch die Ortsdurchfahrt Unterschlatt verkehrsberuhigt werden.

Die Voraussetzungen für den Langsamverkehr, vorab für Fussgänger und Fahrradfahrer,

sind zu verbessern. Im Fokus stehen eine bessere Anbindung der Dörfer an den peripheren

Bahnhof sowie die Sicherheit auf den kommunalen und regionalen Schulwegen. Zudem soll

das Langsamverkehrsnetz durch den Bau neuer Verbindungen feiner und damit attraktiver

werden.

Der öffentliche Verkehr soll weiterhin gestärkt werden. Dazu ist eine gute Anbindung des pe-

ripheren Bahnhofs nötig und die Umsteigezeigten zwischen Bus und Bahn sind zu verbes-

sern.

2.6 Landschaftsentwicklung

Die Landschaftsräume mit ihren unterschiedlichen Funktionen und Qualitäten sollen erhalten

bleiben. Der Kulturlandschutz ist ein wesentliches Anliegen der neuen Raumordnung. Dem-

entsprechend ist auch eine klare Abgrenzung von Siedlung und Landschaft mit gut gestalte-

ten Übergangsbereichen wichtig.

Eine Intensivierung der bodenunabhängigen Landwirtschaft mit ihren industriell wirkenden

Bauten und Anlagen soll nicht stattfinden. Die Landschaft soll auch in Zukunft grösstenteils

freigehalten werden.

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2.7 Umsetzung der Vorgaben zur Siedlungsentwicklung nach innen

Betreffend die Siedlungsentwicklung nach innen macht der Kantonale Richtplan u.a. fol-

gende, behördenverbindliche Vorgaben:

− Es ist eine durchschnittliche Mindestdichte von 32 RN/haWMZ anzustreben. Die Mindest-

dichte ist mit aktuell 33 RN/haWMZ bereits erreicht (vgl. Kap. 5.1).

− Die bebauten WMZ-Gebiete sind, gemessen an der Raumnutzerzahl von 2013, um 2%

bis 2030, bzw. um 3% bis 2040 nachzuverdichten (+35 RN, bzw. +52 RN im Bestand).

− In den unbebauten WMZ-Gebieten ist eine haushälterische Bauweise anzustreben, die

mindestens die heutige durchschnittliche Dichte von 33 RN/haWMZ erfüllt.

− Bei der Siedlungsentwicklung nach innen ist eine hohe Siedlungsqualität anzustreben.

Auf Stufe Richtplan werden die Grundsätze und Ziele der Siedlungsentwicklung definiert,

insbesondere betreffend die Wahrung des ländlichen Siedlungscharakters und einer hohen

Siedlungsqualität. Zudem werden im Richtplan behördenverbindliche Vorgaben für eine

haushälterische und ortsbildgerechte Bauweise in den bestehenden, grossflächigen Bau-

landreserven im Neuparadies und in Unterschlatt getroffen. Weiter sind im Richtplan diejeni-

gen Bauten bezeichnet, bei welchen ein Umnutzungspotential besteht und die künftig einen

Beitrag zur Nachverdichtung im Bestand leisten könnten.

Auf Stufe Rahmennutzungsplan werden Gestaltungsplanpflichten für die grösstenteils un-

bebauten Innenentwicklungsgebiete festgelegt. Damit wird sichergestellt, dass die im Richt-

plan getroffenen, behördenverbindlichen Vorgaben betr. eine haushälterische und qualitäts-

volle Bauweise auch grundeigentümerverbindlich in einem Gestaltungsplan umgesetzt wer-

den können. Zudem wurde in der vorangegangenen Revision des Baureglements bereits die

Bau- und Massvorschriften im Hinblick auf eine bessere Nutzbarkeit des Baulandes revidiert

sowie das Nutzungsmass (Geschossflächenziffer) geringfügig erhöht.

Mit diesen Massnahmen werden die kantonalen Vorgaben zur Siedlungsentwicklung nach

innen sinnvoll umgesetzt und sichergestellt, dass Schlatt zukünftig qualitätsvoll nach innen

wächst, ohne dass dabei der ländliche Siedlungscharakter verloren geht.

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12 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

3 Richtplan

3.1 Ausgangslage

Nach § 14 PBG koordinieren die Richtpläne – abgestimmt auf die übergeordneten Richt-

pläne (insb. KRP) – die raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinden und zeigen die künftige

Entwicklung des Gemeindegebietes auf. Weiterführende Information über Bestandteile, In-

halt, Struktur und Wirkung des Richtplanes finden sich im Richtplantext.

Der revidierte Richtplan der Gemeinde Schlatt stammt aus dem Jahre 1999 (mit Änderungen

2007 und 2009). Er wurde gesamthaft überprüft und grundlegend überarbeitet.

3.2 Richtplanbewirtschaftung und Qualitätssicherung

Die Terminliste des Richtplanes zeigt übersichtlich auf, wann welche Massnahmen eingelei-

tet werden sollten.

Das für das Ressort Raumplanung zuständige Gemeinderatsmitglied ist für die jährliche Kon-

trolle und Bewirtschaftung des Richtplanes verantwortlich.

3.3 Richtplankapitel Siedlung

Die Nummerierung in Klammern verweist auf den Richtplantext. Allgemeine Erläuterungen

zu den einzelnen Massnahmen finden sich im Richtplantext jeweils unter «Ausgangslage».

3.3.1 Aufhebung der Richtplangebiete

Gemäss behördenverbindlichem Planungsauftrag 1.1 A des kantonalen Richtplans ist die

Gemeinde Schlatt angehalten, ihre WMZ-Richtplangebiete (Wohn- und Mischgebiete) voll-

ständig (10.6 ha) aufzuheben, sodass ihre Kommunalplanung mit den übergeordneten Vor-

gaben bezüglich Auslastung und Kapazität harmonisiert.

Entsprechend eines fehlenden Bedarfes wurden auch die Reserven für öffentliche Bauten

und Anlagen beim Schulhaus Trüllewis (Parz. 338) und im Gebiet Mattehof (Parz. 1449) auf-

gehoben.

Die aufgehobenen Richtplangebiete sind im Anhang 1 abgebildet.

3.3.2 Allgemein (1.1)

Die Ziele zur Siedlungsentwicklung basieren auf dem Entwicklungsleitbild des Gemeindera-

tes, die er an einer Klausurtagung im Nov. 2018 erarbeitet hat (vgl. Grundlagenbericht) und

beschreiben die allgemeinen Entwicklungsabsichten betreffend das ganze Siedlungsgebiet.

3.3.3 Siedlungsentwicklung nach innen (1.2)

Mit dieser Massnahme legen die Behörden den Grundsatz fest, dass sie sich für die qualita-

tiv gute Siedlungsentwicklung nach innen einsetzen. Die Einflussnahme auf die Entwicklung

beschränkt sich jedoch auf die im Richtplantext abgebildeten Instrumente und Mittel. Sie

muss in Zukunft stärker durch informelle Mittel wie Beratungsangebote und Sensibilisierung

der Grundeigentümer wahrgenommen werden.

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 13

3.3.4 Entwicklungsgebiete (1.3 – 1.8)

Auftrag

Gemäss Planungsauftrag 1.3 B des kantonalen Richtplanes weisen die Gemeinden die Ge-

biete mit inneren Entwicklungspotentialen und deren spezifischen Eigenschaften in ihren

kommunalen Richtplänen aus. Sie fördern die Mobilisierung dieser Gebiete, in dem sie ge-

eignete Massnahmen zur besseren Nutzung prüfen.

Umsetzung

Der Richtplan bezeichnet sechs Gebiete, deren Entwicklung der Gemeinderat gezielt steuern

will (öffentliches Interesse). Es handelt sich hierbei grösstenteils um die noch unbebauten,

zusammenhängenden Bauzonen am Ortseingang Unterschlatt und im Neuparadies, die ein

grosses Potential für die Siedlungsentwicklung nach innen aufweisen und die dereinst das

Ortsbild von Schlatt prägen werden.

Im Richtplantext definiert der Gemeinderat – abgestimmt auf sein Entwicklungsleitbild – be-

hördenverbindliche Entwicklungsziele für die einzelnen Gebiete. Damit diese erreicht wer-

den, gilt i.d.R. die Gestaltungsplanpflicht gemäss Zonenplan. Mit dem Gestaltungsplan wer-

den die behördenverbindlichen Ziele und Vorgaben grundeigentümerverbindlich geregelt.

Gleichzeitig kann so auch die öffentliche Erschliessung der unerschlossenen oder teiler-

schlossenen Grundstücke festgelegt werden.

Die Entwicklungsabsichten des Gemeinderates wurden den betroffenen Grundeigentümern

mitgeteilt und diese konnten ihre Anliegen in den Entwurf einbringen.

3.3.5 Gebäude mit Entwicklungspotential (1.9)

Die in den Bauzonen liegenden, nicht zu Wohn-, Gewerbe- oder Landwirtschaftszwecken ge-

nutzten Bauten (ehemalige Remisen, Ställe, Scheunen) wurden im Richtplan bezeichnet. Sie

weisen ein Potential zur Siedlungsentwicklung nach innen, insbesondere zur Nachverdich-

tung des Bestandes auf, welches grundsätzlich aus Initiative der Grundeigentümerschaften

heraus ausgeschöpft werden soll. Die Behörden unterstützten diese mit Beratung und Infor-

mation. Es wird kein Zwang zur Umnutzung geschaffen.

3.3.6 Siedlungsrandgestaltung (1.10)

Die langfristigen Siedlungsränder sollen dort, wo der Gemeinderat mittels Gestaltungsplan

eine Einflussnahme hat, bewusst nach den festgelegten Grundsätzen gestaltet werden.

Bei den bestehenden, bebauten Siedlungsrändern sieht der Gemeinderat keinen Handlungs-

bedarf zur Siedlungsrandgestaltung.

3.3.7 Überprüfung und Anpassung bestehender Sondernutzungspläne (1.11)

Diese Massnahme weist die Behörde auf die anstehenden Planungsgeschäfte hin und macht

insbesondere auf die Abhängigkeit zur Ausscheidung der Gewässerräume sichtbar.

3.3.8 Siedlungsbegrenzung (1.12)

Wo übergeordnete Interessen einer weiteren Siedlungsausdehnung langfristig gegenüberste-

hen, sieht der KRP die Siedlungsbegrenzungslinien vor. Die Linien sind im kommunalen

Richtplan abgebildet.

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14 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

Die Abgrenzung der Siedlungsbegrenzungslinie im Schetterenberg soll gemäss Richtplan-

karte auf das neue Siedlungsgebiet, bzw. auf die Zonenplanänderung Nr. 22.1 abgestimmt

werden (vgl. Erläuterungen in Kap. 4.3.1). Der Gemeinderat beantragt beim DBU-TG ein ent-

sprechendes Gesuch.

3.4 Richtplankapitel Landschaft

Die Nummerierung in Klammern verweist auf den Richtplantext. Allgemeine Erläuterungen

zu den einzelnen Massnahmen finden sich im Richtplantext jeweils unter «Ausgangslage».

3.4.1 Allgemein (2.1)

Die Ziele zur Landschaftsentwicklung basieren auf dem Entwicklungsleitbild des Gemeinde-

rates, die er an einer Klausurtagung im Nov. 2018 erarbeitet hat (vgl. Grundlagenbericht) und

beschreiben die allgemeinen Entwicklungsabsichten betreffend das Nichtbaugebiet.

3.4.2 Gebiete mit Vernetzungsfunktion (2.2)

Gebiete mit Vernetzungsfunktion unterstützen die Wanderung von Tieren und die Ausbrei-

tung von Pflanzen. Sie tragen zur Arterhaltung sowie zur Steigerung der Vielfalt bei.

Die Gebiete mit Vernetzungsfunktion werden im kommunalen Richtplan abgebildet und es

wird auf die behördenverbindlichen Festlegungen des KRP verwiesen.

3.4.3 Gebiete mit Vorrang Landschaft (2.3)

Schlatt befindet sich in zwei BLN-Gebieten (1411: Untersee – Hochrhein und 1418: Espi-

Hölzli) und damit in einer für die Schweiz besonders wertvollen Landschaft. Die BLN-Schutz-

ziele sind im Kantonalen Richtplan berücksichtigt unter Kap. 2.3: Gebiete mit Vorrang Land-

schaft.

Die Gebiete mit Vorrang Landschaft werden im kommunalen Richtplan abgebildet und es

wird auf die behördenverbindlichen Festlegungen des KRP verwiesen.

3.4.4 Aussichtschutz (2.4)

Die öffentlich zugänglichen und mit Sitzgelegenheiten ausgestatteten Aussichtspunkte wur-

den als Ausgangslage in den Richtplan aufgenommen. Zudem plant der Gemeinderat die

Neuanlegung zweier Aussichtspunkte beim Schetterenberg und im Ottoberg am kommuna-

len Rundwanderweg.

3.4.5 Festlegen der Gewässerräume (2.5)

Diese Massnahme weist die Behörde auf die anstehende, grundeigentümerverbindliche

Festlegung der Gewässerräume hin und macht auf die Abhängigkeit zur Anpassung beste-

hender Sondernutzungspläne an das geänderte Planungsrecht aufmerksam.

3.5 Richtplankapitel Verkehr

Die Nummerierung in Klammern verweist auf den Richtplantext. Allgemeine Erläuterungen

zu den einzelnen Massnahmen finden sich im Richtplantext jeweils unter «Ausgangslage».

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3.5.1 Allgemein (3.1)

Die Ziele zur Verkehrsentwicklung basieren auf dem Entwicklungsleitbild des Gemeindera-

tes, die er an einer Klausurtagung im Nov. 2018 erarbeitet hat (vgl. Grundlagenbericht) und

beschreiben die allgemeinen Entwicklungsabsichten.

3.5.2 Öffentlicher Verkehr (3.2)

Im Richtplan werden die Haltestellen und Verbindungen des Öffentlichen Verkehrs bezeich-

net.

Seit dem Fahrplanwechsel 2019 sind die Umsteigebeziehungen Bus-Bahn schlechter und

damit der Öffentliche Verkehr in den Dörfern unattraktiver geworden. In Richtung Winterthur

muss am Bahnhof Marthalen 8 min, nach Schaffhausen am Bahnhof Schlatt gar 24 min auf

den Zug gewartet werden. Die Umsteigezeiten sollen künftig reduziert werden.

3.5.3 Strassennetz (3.3)

Allgemein

Die öffentlichen Kantons- und Gemeindestrassen werden den Strassentypen nach VSS zu-

gewiesen. Die Anforderungen an die Dimensionierung und Gestaltung der verschiedenen

Strassentypen sind in den entsprechenden VSS-Normen (siehe Richtplantext) festgehalten.

Erschliessungsstrassen, die nicht im Gemeindebesitz sind, wurden nicht bezeichnet.

Der Aufbau des Strassennetzes wurde aus dem alten Richtplan übernommen und aktuali-

siert / angepasst.

Temporeduktionen

Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sieht der Gemeinderat diverse Temporeduktionen zwi-

schen Unter- und Mett-Oberschlatt sowie im Innerortsbereich von Unterschlatt vor. Insbeson-

dere soll im Bereich der Ortsdurchfahrt Unterschlatt Tempo 40 signalisiert werden (analog

Gemeinde Basadingen), womit die Koexistenz aller Verkehrsteilnehmer im unübersichtlichen,

engen Dorfkern gefördert und die Verkehrssicherheit insbesondere für die Radfahrer erhöht

wird.

Weiter plant der Gemeinderat die flächendeckende Einführung von Tempo-30-Zonen in den

Wohn- und Mischgebieten. Die entsprechenden Fachgutachten sollen in nächster Zeit in Auf-

trag gegeben werden.

3.5.4 Ausbau von Erschliessungsstrassen (3.4)

Diese Massnahme entstammt dem alten Richtplan und wurde im Zuge der Revision über-

prüft und aktualisiert. Einige Erschliessungsstrassen sind noch immer nicht vollständig aus-

gebaut.

3.5.5 Erschliessungsprogramm / Stand der Erschliessung (3.5)

Die Gemeinden sind gemäss § 35 Abs. 1 PBG für die zeit- und sachgerechte Erschliessung

des Baugebietes verantwortlich. Auch Art. 19 Abs. 2 RPG verpflichtet Gemeinwesen, Bauzo-

nen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen.

Das bestehende Erschliessungsprogramm (Stand Januar 2007) wurde überprüft und aktuali-

siert. Die aktuell noch immer nicht oder nur teilerschlossenen Bauzonen sind in der

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16 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

Richtplankarte bezeichnet. Die aktualisierte «Übersicht: Stand der Erschliessung» gemäss

Art. 31 RPV ist im Richtplananhang A4 enthalten.

Im Richtplantext sind die mutmasslichen Erschliessungskosten für die Finanzplanung der

Gemeinde zusammengestellt. Die Zahlen dienen als grobe Richtwerte. Die Erschliessungs-

kosten können, je nach gewähltem Bebauungs- und Erschliessungskonzept, stark variieren.

Im Richtplan wird folglich von einem maximalen Aufwand für die öffentliche Erschliessung

ausgegangen. Wird eine Neuüberbauung bspw. über eine gemeinsame Tiefgarage erschlos-

sen, so entsteht für die Öffentlichkeit ein kleinerer Aufwand, weil nur die Strasse bis zur TG-

Einfahrt erstellt werden muss. Demgegenüber fallen bei einer Einzelerschliessung von EFH-

Parzellen höhere Erschliessungskosten an.

3.5.6 Öffentliche Parkierungsanlagen – Parkplätze (3.6)

Die Lage des PP-Symbols (3.6.1) in der Richtplankarte ist abstrakt. Die Massnahme bezieht

sich auf den gesamten Dorfkern Unterschlatt.

3.5.7 Öffentliche Parkierungsanlagen – Park+Ride / Bike+Ride (3.7)

Aufgrund der peripheren Lage des Bahnhofs ist eine gute Anbindung dessen an die Dörfer

wichtig. Dazu gehören – nebst attraktiven Verbindungen – insbesondere genügende Abstell-

flächen für Autos und Velos beim Bahnhof.

3.5.8 Pförtneranlagen (3.8)

Mit den vorgesehenen Pförtneranlagen soll die Geschwindigkeit des in die Dörfer ein-/aus-

fahrenden Durchgangsverkehrs auf den Hauptstrassen (insb. der Lastwagen) reduziert so-

wie die Ortseingänge klar erkennbar gemacht werden. Der Ortseingang Unterschlatt Nord

(Frauenfelderstrasse) ist heute aufgrund fehlender Bebauung nicht eindeutig definiert.

Bei der Gestaltung der Ortseingänge ist besonders auf die Anforderungen des landwirt-

schaftlichen Verkehres und der Ausnahmetransportrouten (gemäss Verordnung des Regie-

rungsrates über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte,

RB 725.16) zu achten:

− Frauenfelderstrasse: Ausnahmetransportroute Typ IIIB

− Trüllikerstrasse: Versorgungsroute Typ IIA

3.5.9 Langsamverkehr: Freizeitrouten (3.9)

Die regionalen/kantonalen sowie die kommunalen Freizeitrouten (Wandern zu Fuss oder mit

dem Velo) wurden im Richtplan als Hinweise (Bestand) bezeichnet. Sie entsprechen dem

«Schweiz Mobil»-Netz, bzw. dem kantonalen Richtplan und sind ausgeschildert.

3.5.10 Langsamverkehr: Alltagsrouten (3.10)

Ein dichtes, direktes und sicheres Wegnetz für den Alltagsverkehr ist wesentlich für eine

nachhaltige Verkehrsentwicklung, insbesondere zur Förderung des Umweltverbunds

(ÖV+LV). Dazu wurden die bestehenden Anlagen und Verbindungen des Rad- und Fussver-

kehrs analysiert und dessen Lücken und Schwachstellen im Netz eruiert. Diese sind in den

Analyseplänen im Richtplananhang (A1, A2) übersichtlich dargestellt. In der Richtplankarte

wurden diejenigen Lücken und Schwachstellen als zu behebende Massnahmen bezeichnet,

welche aus Sicht des Gemeinderates vordringlich sind. Damit wird auch die Sicherheit auf

den Schulwegen erhöht.

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 17

Zur Realisierung des «Radwegnetz Alltagsverkehr» gemäss Kantonalem Richtplan (Pla-

nungsauftrag 3.4 D) wurden die wichtigsten Radwegverbindungen im Richtplan bezeichnet.

Einzig zwischen Unterschlatt und Trüllikon fehlt eine sichere Radverkehrsanlage (Radweg)

entlang der Frauenfelderstrasse (vgl. Massnahme 3.10.3).

Gemäss Richtplankapitel 3.3 sind verschiedene Temporeduktionen auf den verkehrsorientier-

ten Haupt- und Verbindungsstrassen vorgesehen. Damit wird auch die Sicherheit für Radfah-

rer erhöht.

3.6 Richtplankapitel Ver- und Entsorgung

Die Nummerierung in Klammern verweist auf den Richtplantext. Allgemeine Erläuterungen

zu den einzelnen Massnahmen finden sich im Richtplantext jeweils unter «Ausgangslage».

3.6.1 Allgemein (4.1)

Die Ziele basieren auf dem Entwicklungsleitbild des Gemeinderates, die er an einer Klausur-

tagung im Nov. 2018 erarbeitet hat (vgl. Grundlagenbericht) und beschreiben die allgemei-

nen Entwicklungsabsichten im Bereich Ver- und Entsorgung.

3.6.2 Wasserversorgung und Grundwasserschutz (4.2)

Die Infrastrukturen der Wasserversorgung sind im Generellen Wasserversorgungsprojekt be-

zeichnet. Dieses ist an die neue Kommunalplanung anzupassen.

Gemäss Auskunft von Herrn Wütrich (AFU-TG) sind einige Grundwasserschutzzonen noch

nicht öffentlich-rechtlich ausgeschieden und daher als Massnahmen im Richtplan aufgenom-

men. Die Bezeichnung der Grund- und Quellwasserfassungen wurde mit dem AFU-TG abge-

glichen.

Die Quellwasserfassungen am Galgenbuck (4.2.2 – 4.2.5) sind im Besitz der Stadtgemeinde

Diessenhofen. Das Vorgehen ist mit der Stadtverwaltung abzusprechen.

3.6.3 Abwasserentsorgung (4.3)

Die Infrastrukturen zur Siedlungsentwässerung sind im Generellen Entwässerungsplan be-

zeichnet. Dieser ist an die neue Kommunalplanung anzupassen.

3.6.4 Energie: Freihaltekorridor für Erdgasleitung (4.4)

Die Erdgashochdruckleitung der Erdgas Ostschweiz AG wurde zwecks Koordination im

Richtplan mittels Freihaltekorridoren bezeichnet.

Die im alten Richtplan bezeichneten Mittelspannungsfreileitungen wurden zwischenzeitlich

erdverlegt und nicht mehr in den Richtplan aufgenommen.

3.6.5 Nahwärmeverbund (4.5)

Einwohner beantragten dem Gemeinderat, den hohen Waldanteil (38 % der Gemeindeflä-

che) für eine nachhaltige Energieerzeugung (heizen) zu nutzen.

Für die bestehenden, bebauten Gebiete im Dorf wird ein Wärmeverbund als nicht wirtschaft-

lich betrachtet. Die Kosten für die Leitungsverlegung sind sehr hoch. Es müssten die beste-

henden Strassen über einen 90 cm breiten Korridor aufgerissen werden, in dem ausschliess-

lich die Wärmevor- und -rücklaufleitungen (warm/kalt) erstellt werden dürfen. Die übrigen

Werkleitungen (EW / WA / AW / etc.) müssten aus diesem Korridor entfern und neu

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18 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

«gebüschelt» im Strassenkoffer angelegt werden (gemäss technischen Vorgaben). Dies

würde hohe Kosten / Anschlussgebühren auslösen. Zudem beträgt die Lebensdauer dieser

Leitungen nur rund 25 Jahre.

Im Sinne einer nachhaltigen Energieerzeugung soll jedoch in den grösseren, unbebauten

Entwicklungsgebieten im Rahmen der Gestaltungsplanverfahren geprüft werden, ob Neu-

bauten wirtschaftlich über eine zentrale Holschnitzelheizung mit Nahwärmenetz beheizt wer-

den können.

3.6.6 Telekommunikation (4.6)

Der Ausbau der Breitband-Telekommunikation ist ein wichtiger Standortvorteil für die Ge-

meinde. Die 5G-Mobilfunktechnologie stösst jedoch teilweise auf Widerstand in Politik und

Bevölkerung. In den nächsten Jahren werden hierfür viele bestehende Antennen aufgerüstet

und neue Antennen erstellt werden müssen.

Zwischen dem Verband der Thurgauer Gemeinden und den Mobilfunkbetreibern besteht eine

Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination von Antennenanlagen. Darin ge-

regelt ist auch die Einflussnahme der Gemeinde bei der Wahl der Antennenstandorte. Die

Vereinbarung wird in den Richtplananhang aufgenommen, sodass die Verfahrensbestimmun-

gen auch zukünftig berücksichtigt werden.

Die Gemeinde kann geplante Antennen nur dann verbieten, wenn dies zum Erhalt des Orts-

und Landschaftsbildes notwendig und im öffentlichen Interesse ist. Der Schutz der Bevölke-

rung vor übermässigen Strahlenbelastungen wird hingegen abschliessend durch Bundes-

recht (Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, NISV, SR 814.710) ge-

regelt. Die Gemeinde kann folglich keinen «verdeckten» Immissionsschutz betreiben.

3.6.7 Siedlungsabfälle (4.7)

Im Richtplan wurden die bestehenden Entsorgungsplätze der Übersicht halber aufgenom-

men.

Der peripher gelegene Entsorgungsplatz «Bächligrube» soll weiterhin bestehen bleiben,

auch wenn dieser viel Autoverkehr auslöst. Ein zentralerer Ersatzstandort im Dorf fehlt.

3.7 Richtplankapitel Öffentliche Einrichtungen

Die Nummerierung in Klammern verweist auf den Richtplantext. Allgemeine Erläuterungen

zu den einzelnen Massnahmen finden sich im Richtplantext jeweils unter «Ausgangslage».

3.7.1 Allgemein (5.1)

Die Ziele basieren auf dem Entwicklungsleitbild des Gemeinderates, die er an einer Klausur-

tagung im Nov. 2018 erarbeitet hat (vgl. Grundlagenbericht) und beschreiben die allgemei-

nen Entwicklungsabsichten im Bereich der öffentlichen Einrichtungen.

Wichtig für die Schlatter Wirtschaft und Bevölkerung sind ein lokales Bildungs- und Betreu-

ungsangebot und die Verfügbarkeit von Konsummitteln des täglichen Bedarfs (Volg).

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 19

3.7.2 Standort für kommunalen Werkhof (5.2)

Die Gemeindeverwaltung ist bestrebt, den Unterhalt ihrer Werke zu professionalisieren. Sie

hat dazu erst kürzlich einen eigenen Gemeindemitarbeiter anstellen können. Nun wird noch

ein Werkhof mit entsprechender Infrastruktur benötigt.

Für einen gemeindeeignen Werkhof bietet sich das Areal der ehem. ARA Paradies an. Das

bestehende Gebäude mit der Abwasserpumpstation muss ohnehin bestehen bleiben und

könnte kostengünstig zu einem Werkhof umfunktioniert werden. Zudem ist die Lage im Hin-

blick auf die zu bewirtschaftenden Flächen optimal. Dies zeigten die entsprechenden Vorab-

klärungen der Gemeindeverwaltung: Der Projektbeschrieb (mit Erläuterungen zur Standorte-

valuation) und die Projektpläne befinden sich in Beilage 5.

Der neue Werkhof ist auf einen Standort in der Bauzone angewiesen. Die Zone für öff. Bau-

ten und Anlagen (OEBA) im Paradies muss dafür bestehen bleiben, auch wenn es sich

raumplanerisch gesehen um eine bundesrechtswidrige Mini-Bauzone handeln könnte. Dem-

entsprechend wird der Umfang der OEBA-Zone nicht reduziert, weil damit dieser Eindruck

nur weiter verstärkt werden würde.

Der geplante Werkhof (Innenausbau Bestand / Neubau Remise, vgl. Beilage 5) wird vollum-

fänglich auf dem bereits überbauten Areal realisiert. Die unbebauten OEBA-Flächen im Para-

dies bleiben als Reserve für künftige Generationen bestehen (z. B. für die Erstellung eines

Rückhaltebeckens von regionaler Bedeutung gemäss zu revidierendem, regionalen GEP2).

Um der landschaftlich empfindlichen Lage gerecht zur werden (Gebiet mit Vorrang Land-

schaft / Gebiet mit Vernetzungsfunktion) ist im Richtplantext festgehalten, dass sich Bauten

und Anlagen unauffällig in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen haben.

Unter Abhängigkeiten wird zudem auf die übergeordneten Interessensgebiete des KRP ver-

wiesen. Dank der bestehende Ufervegetation des Petribachs (östlich) und der Topografie des

Chrüüzbucks (westlich) werden die Bauten gut kaschiert.

2 Dieses Vorhaben wurde einmal angedacht, ist jedoch noch nicht weiter koordiniert.

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20 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

4 Rahmennutzungsplan

4.1 Ausgangslage

Der Rahmennutzungsplan besteht aus dem Zonenplan und dem Baureglement. Er ist die

grundeigentümer- und behördenverbindliche planerische Grundordnung einer Politischen

Gemeinde. Nebst der Trennung des Bau- und Nichtbaugebiets stellt er insbesondere die ge-

ordnete Besiedlung des Landes und einen haushälterischen Umgang mit dem Boden sicher.

Der Planungshorizont des Rahmennutzungsplans ist das Jahr 2030 (Richtplan: 2040). Die

Bauzonen sind für den voraussichtlichen Bedarf im Jahre 2030 dimensioniert (siehe Kapazi-

tätsberechnung in Kap. 5.1).

4.2 Änderungen Baureglement

Das Baureglement wurde bereits vorgängig zur Revision des Richt- und Zonenplanes an die

geänderte übergeordnete Gesetzgebung3 angepasst. Das neue Baureglement wurde am

01.11.2018 vom Gemeinderat in Kraft gesetzt.

Mit der Revision der Kommunalplanung musste das neue BauR in Teilen wieder angepasst

werden. Die BauR-Änderungen 2020 sind nachfolgend erläutert.

Art. 4 Zuständigkeiten

Art. 4 Abs. 2 wurde im Genehmigungsentscheid Nr. 50 durch das DBU-TG abgeändert.

Ursprünglich war vorgesehen, dass der Gemeinderat die unter Absatz 2 aufgeführten Aufga-

ben und Befugnisse an die Baukommission übertragen kann (im Einzelfall). Weil dies recht-

lich unklar war, hatte das DBU-TG den Abs. 2 in die heute gültige Bestimmung abgeändert,

wonach die Baukommission für die bezeichneten Aufgaben und Befugnisse zuständig ist.

Diese Änderung war nicht im Sinne des Gemeinderates. Er verpasste es jedoch, fristgerecht

Beschwerde zum Genehmigungsentscheid Nr. 50 zu erheben. Art. 4 Abs. 2 wird folglich er-

satzlos aufgehoben, womit wieder der Gemeinderat für sämtliche Baubewilligungsverfahren

zuständig ist.

Art. 5 Zoneneinteilung

Die Bezeichnungen der Zone mit Gestaltungsplanpflicht und der Zone für archäologische

Funde wurden gemäss Datenmodell Nutzungsplanung angepasst (formelle Änderung).

Die überlagernde Gefahrenzone (vgl. Art. 24a) und die Naturschutzzone im Wald (vgl. Art.

18) wurden in der Zonenübersicht aufgenommen

Der aufgehobene Umgebungsschutzbereich Dorfzone (vgl. Kap. 4.3.8) sowie die nicht ge-

nehmigten Hinweisartikel wurden aus der Übersicht gelöscht.

Die Zuweisung der kommunalen zu den kantonalen Zonen erfolgt gemäss Anhang 3.

3 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22.09.2015 (IVHB, RB 700.2) sowie Änderung des Planungs- und Baugesetzes und der Vollzugsverordnung vom 1.1.2013 (PBG/PBV, RB 700/700.1)

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 21

Art. 5 Abs. 3 Tabelle der Höchst- und Mindestmasse

Die Bezeichnung der Fassadenhöhe wurde sprachlich angepasst (formelle Änderung).

Die Fussnote 3) wurde gemäss den Änderungen von Art. 36 (siehe weiter hinten) materiell

geändert. Die «trauf- oder talseitige Fassadenhöhe» wird bei Flachdachbauten im ebenen

Gelände neu dort gemessen, wo das Attikageschoss zurückspringt. Gemäss geändertem

Art. 36 kann der Attikarückversatz im ebenen Gelände neu frei angeordnet werden und ist

nicht mehr von der Hauptwohnseite abhängig. Zudem wurde präzisiert, dass bei einem Ver-

zicht auf ein Attikageschoss das Mass der Fassadenhöhe auch für die Gesamthöhe gilt. Dies

ging bisher nur aus den Skizzen im Anhang hervor.

Es ist anzumerken, dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Attikageschosse (bzw. generell Flachdachdä-

cher) nur bei Gewerbe- oder Mischbauten zulässig sind. Diese Änderung betrifft folglich

keine Wohnbauten. Für diese gilt die Giebeldachpflicht.

Art. 18 Naturschutzzone NS / Naturschutzzone im Wald NSW

Hierbei handelt es sich um eine formelle Ergänzung. Neu wird unterschieden, ob eine Natur-

schutzzone innerhalb oder ausserhalb der festgesetzten Waldgrenzen liegt. Betreffend Zo-

nenzweck gilt in beiden Fällen § 14 Abs. 1 PBV. Die PBV-Absätze 2 (Bauten und Anlagen)

sowie 3 (Eingriffe) gelten jedoch nicht bei den Naturschutzzonen im Wald, da hier die über-

geordnete Waldgesetzgebung vorgeht. Dies wird mit der Ergänzung von Art. 18 BauR klarge-

stellt.4

Art. 22 Umgebungsschutzbereich Dorfzone US

Der Umgebungsschutzbereich in Mett-Oberschlatt wurde aus den folgenden Gründen ersatz-

los aufgehoben:

− Die Umsetzung der allgemeinen Einordnungsbestimmungen für neue Bauten und Anlagen

gemäss Art. 22 Abs. 1 ist unklar / schwierig. Die Einordnungsbestimmungen sind zudem

im allgemeinen Gestaltungsgrundsatz nach Art. 35 BauR berücksichtigt.

− Der US stellt eine Überregulierung im Gebiet dar (insbesondere für den bestehenden

Landwirtschaftsbetrieb Im Zil). Bei Bauten ausserhalb der Bauzone ist ohnehin der Kanton

zuständig (Erteilung einer Ausnahmebewilligung). Bei der Beurteilung solcher Bauvorha-

ben prüft er, nebst der Einhaltung des Zonenzwecks, ob wesentliche übergeordnete Inte-

ressen entgegenstehen. Gemäss Kantonalem Richtplan wären dies das Vorranggebiet

Landschaft (= Erhalt der natürlichen Schönheit und Eigenart der Landschaft) sowie das

wertvolle Ortsbild von Mett-Oberschlatt. Es ist folglich auch so ausgeschlossen, dass hier

dereinst Deponien, Mastställe oder ähnliche, ortsbildunverträgliche Bauten und Anlagen

bewilligt werden könnten.

− Im Sinne einer Gleichbehandlung müsste auch in Unterschlatt ein Umgebungsschutzbe-

reich ausgeschieden werden. Unterschlatt hat gemäss Kantonalem Richtplan ebenfalls

ein wertvolles Ortsbild. Dies ist jedoch nicht im Interesse der Gemeinde. Unnötige Regu-

lierungen sollen abgebaut werden. Der Ortsbildschutz wird durch die baureglementari-

schen Bestimmungen der Dorfzone sowie insbesondere durch den Schutzplan sicherge-

stellt.

4 Der neue Wortlaut von Art. 18 BauR wurde durch eine Anfrage beim DBU Rechtsdienst im Zuge der Kommunalplanungsrevision Homburg als rechtmässig bestätigt (Schreiben vom 27.09.2019, Cristina Mendes).

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22 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

Art. 24a Gefahrenzone GZ

Die Gefahrenkarte wurde unverändert im Zonenplan abgebildet (vgl. Erläuterungen in Kap.

4.3.4 und 5.6). Art. 24a verweist auf die grundeigentümerverbindlichen Bestimmungen der

PBV.

Art. 25-28 «Hinweisartikel»

Bei den Art. 25 bis 28 handelt es sich um unverbindliche Hinweise, welche nicht genehmigt

wurden (DBU-Entscheid Nr. 50 vom 19.09.2018). Gemäss Empfehlung der Vorprüfung wer-

den diese nicht länger im BauR abgebildet. Die entsprechenden Hinweise sind nun in der

Zonenplanlegende (Legendenpunt: Hinweise) zu finden.

Art. 30 Grenzabstände

Der Artikel wurde umbenannt. In Sinne einer logischeren Gliederung wurden zudem die Ab-

sätze 1-3 neu angeordnet.

Im neuen Absatz 2 wurde ergänzt, dass auch für Anbauten ein minimaler Grenzabstand von

3 m gilt (analog zu den Kleinbauten). An- und Kleinbauten sind per Definition gleichartig

(Höhe, Fläche, Nutzung), mit dem Unterschied, dass Kleinbauten freistehend sind. Sie sollen

folglich auch betr. Grenzabstand gleichbehandelt werden.5

Des Weiteren wurde der Grenzabstand für bewilligungsfreie Gerätehäuschen sowie für sehr

kleine freistehende Bauten mit Nebennutzflächen (Fahrradunterstände, Hühnerställe, etc.),

die die festgelegten Gebäudedimensionen nicht überschreiten, auf 1.0 m festgelegt. Ein

Grenzabstand von 3.0 m für derart kleine Bauten wäre unverhältnismässig und würde diese

praktisch verunmöglichen.

Art. 34 Abstellräume und -anlagen

Im Sinne einer besseren Gliederung wurden die Bestimmungen in die neuen Artikel 46 a und

b verschoben.

Art. 36 Dach- und Fassadengestaltung

Materiell verändert wurde der zweite Satz in Absatz 3, der die Anordnung von Attikageschos-

sen im ebenen Gelände regelt. Der Attikarückversatz kann neu frei angeordnet werden und

ist nicht mehr von der Hauptwohnseite abhängig. Damit vergrössert sich der Gestaltungs-

spielraum.

In Absatz 6 wurde neu aufgenommen, dass Dachaufbauten und -einschnitte sich gut in die

Dachfläche einzufügen haben und höchstens ½ der jeweiligen Gebäudelänge einnehmen

dürfen (Achtung: In den Dorf- und Weilerzonen gelten andere Gestaltungsbestimmungen).

Wird deren Länge nicht beschränkt, könnte dies dazu führen, dass ein Dachgeschoss dank

übergrosser Dachaufbauten als Vollgeschoss in Erscheinung tritt.

Art. 40 Dächer

Absatz 7 wurde neu aufgenommen und regelt die Dacheinschnitte in den Dorf- und Weilerzo-

nen.

5 Im alten BauR von 2001 galt bereits ein Grenzabstand von 3 m für An- und Kleinbauten. In der BauR-Revision 2018 wurde dies nicht berücksichtigt (Planungsfehler).

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 23

Im Genehmigungsentscheid Nr. 50 des DBU-TG zum vorgezogen revidierten BauR wurden

die entsprechenden Bestimmungen in den Absätzen 4 und 5 nicht genehmigt (siehe Fussno-

tenkommentare im BauR 2018). Zwischenzeitlich konnte man sich mit der Denkmalpflege

und dem Rechtsdienst des Kantons auf eine Regelung der Dacheinschnitte in den Schutzzo-

nen einigen. Absatz 7 ist entsprechend formuliert. Zudem wurde die bisherige Skizze zu den

Dacheinschnitten im BauR-Anhang aufgehoben.

Art. 46 Parkierung für motorisierte Fahrzeuge

In Absatz 2 lit. a) wurde ergänzt, dass die Bestimmung auch für EFH in geschlossener Bau-

weise (Doppel- und Reihenhäuser) gilt.

In Absatz 2 lit. b) wurde die Anzahl Bewohner-Pflichtparkplätze für MFH angepasst. Neu wird

zwischen kleinen und grossen Wohnungen unterschieden. Bei kleinen Wohnungen (bis und

mit 3.5 Zimmer) genügt ein Parkplatz, bei grösseren Wohnungen sind zwei Parkplätze vorzu-

sehen. Die Anzahl erforderlicher Besucherparkplätze bleibt unverändert, wirds zwecks bes-

serer Gliederung jedoch im neuen Buchstaben c) geregelt.

Art. 46a Parkierung für Fahrräder / Art. 46b Nebennutzflächen

Diese Bestimmungen stammen aus dem aufgehobenen Art. 34 und wurden zwecks besserer

Gliederung auf die beiden neuen Artikel aufgeteilt. Materiell verändert hat sich lediglich, dass

Parkierungsflächen für Fahrräder neu auch bei Dienstleistung- und Gewerbebetrieben vorzu-

sehen sind. Diese Ergänzung erfolgte im Sinne einer Gleichbehandlung zu den Parkierungs-

anforderungen des motorisierten Verkehrs.

Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit der Revision des Zonenplanes wurden die alten Zonenbezeichnungen im Zonenplan auf

die neuen Bezeichnungen im BauR 2018 angepasst. Damit sind Art. 50 Abs. 2 sowie die Ta-

belle im BauR-Anhang 6 obsolet und können ersatzlos aufgehoben werden.

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24 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

4.3 Änderungen Zonenplan

4.3.1 Allgemein / Zonenplanänderungstabelle

Die Zonenplanänderungen sind im «Differenzplan Zonenplan 1:5’000» dargestellt.

In der «Zonenplanänderungstabelle» (vgl. Beilage 3) sind diejenigen Änderungen aufgelistet

und nummeriert, die Bauzonen betreffen (inkl. Flächen- und Zonenangaben). Diese Zonen-

planänderungen sind in der nachfolgenden Übersicht erläutert. Die Nummerierung ist iden-

tisch mit dem Plan und der Tabelle.

Nr. Ort Erläuterung / Begründung

1 Unterschlatt Im Sinne der Rechtssicherheit und zur Förderung der Betriebsent-wicklung der WEMO-Geräte AG am bestehenden Standort wird auf deren Gesuch hin die ganze Parzelle Nr. 960 der WA2 zuzuweisen.

2 Unterschlatt Im Gebiet wurden reine Wohnbauten erstellt. Die Zonierung (bisher WA2) wird der tatsächlichen Nutzung und der umgebenden Zonierung angepasst (neu W2).

3 Neuparadies Der dünne Streifen Bauland (bisher W2) ist baulich nicht nutzbar und wird ausgezont (neu LW).

4 Unterschlatt Die Zonierung im Gebiet wird geringfügig an die tatsächliche Parzel-lierung angepasst.

5

6

7 Diese Änderung wurde aufgrund des Vorprüfungs- und Vernehmlassungsergebnis aufge-hoben.

8 Unterschlatt Im Gebiet wurden reine Wohnbauten erstellt. Die Zonierung (bisher WA2) wird der tatsächlichen Nutzung und der umgebenden Zonierung angepasst (neu W2).

9.1

9.2

Mett-Oberschlatt Der nicht eingezonte Streifen Land (bisher LW) der Parzellen Nrn. 1002 und 1489 wird auf Gesuch der Grundeigentümerschaften in die Dorfzone (D2) umgezont.

Die Einzonung 9.1 erfolgt durch Flächenverlagerung von WMZ. Die Einzonung 9.2 erfolgt im Sinne einer Arrondierung von WMZ gemäss KRP-Kontingent.

10 Unterschlatt Die Zonierung im Gebiet wird geringfügig auf die effektive Parzellie-rung/Bebauung angepasst.

11

12 Unterschlatt Die Parzelle Nr. 815 (bisher: D2) wird abgestimmt auf die umgebende Zonierung der WA2 zugewiesen. Somit «beginnt» die Dorfzone neu auf Höhe der Parzelle Nr. 325, bzw. dem gegenüberliegenden histori-schen Wohnhaus des Reitzentrums Brütsch.

Für die Parzelle Nr. 815 gilt der Arealüberbauungsplan Tiefenbach von 1986. Darin ist vorgesehen, dass das bestehende MFH auf

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 25

Nr. Ort Erläuterung / Begründung

Parzelle Nr. 324 (nördlich anschliessend, in der WA2 gelegen) auch auf der Parzelle Nr. 815 erstellt wird. Dies spricht für die Umzonung der Parzelle Nr. 815 in die WA2.

13.1 Diese Änderungen wurde aufgrund des Vorprüfungs- und Vernehmlassungsergebnis auf-gehoben.

13.2

14 Paradies Die Dorfkernzone (DKA) wird im Bereich des rechtlich festgestellten Waldareals ausgezont (Anpassung an statische Waldgrenze).

15 Neuparadies Die Arbeitszone (A) wird im Bereich des rechtlich festgestellten Wald-areals ausgezont (Anpassung an statische Waldgrenze).

16 Kundelfingerhof Die Fischzuchtzone (FZ) wird im Bereich des Mülibachs auf die aktu-ellen AV-Daten (Gewässer) abgestimmt. Es handelt sich um eine ge-ringfügige, notwendige Einzonung einer Spezialbauzone. Dafür wird das Kontingent für Spezialbauzonen gem. KRP-Festsetzung 1.1 B be-ansprucht.

17 Neuparadies Die Parzelle Nr. 995 (bisher: A) wird zur Hälfte der WA2 zugeschla-gen, sodass die ortsansässige Pension Occasio vier zusätzliche Zim-mer für betreutes Wohnen erstellen kann. Die Umzonung basiert auf einem Vorprojekt der Grundeigentümerin (Knecht AG).

Mit der Umzonung werden kapazitätsrelevante WMZ geschaffen. Sie erfolgt in Anwendung der KRP-Festsetzung 1.4 A (Umzonungen von strategisch zweckmässig gelegenen, weitgehend überbauten Bauzo-nen, die nicht zu den WMZ zählen)

Für das Gebiet gilt der Gestaltungsplan «Industrie und Gewerbe Neu-paradies» von 2009, der primär die Erschliessung und Landumlegung regelt. Die Umzonung ist mit den bestehenden Gestaltungsplanbe-stimmungen vereinbar.

18.1 Unterschlatt Beide Parzellen befinden sich im Grundeigentum der Tiefenbachga-rage Schlatt (TGS). Der landwirtschaftlich genutzte Teil der Parzelle Nr. 321 (Standort Garage) wird ausgezont und flächengleich der Par-zelle Nr. 777 (Unterstand mit Occasionshandel) zugeschlagen.

Die Baulandverlagerung erfolgt gemäss Grundeigentümerantrag. Die Betriebsnachfolge der TGS ist (noch) nicht geregelt. Entsprechend ist auch die langfristige Betriebsentwicklung noch offen. Das Betreiber-ehepaar wird in den nächsten 10 – 15 Jahren pensioniert.

Mit der lokalen Flächenverlagerung werden die Voraussetzungen für eine bessere – und bei Bedarf – unabhängige Entwicklungsmöglich-keit der beiden Betriebsstandorte geschaffen.

Aus raumplanerischer Sicht ist die Verlagerung begrüssenswert, weil damit die Länge der einseitig (östlich entlang der Frauenfelderstrasse) ausgeschiedenen Bauzone reduziert und auf der westlichen Seite der Frauenfelderstrasse die Bauzonengrenze sinnvoller abgegrenzt wird. Insgesamt wird die Bauzone am Ortseingang dadurch besser arron-diert.

18.2

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26 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

Nr. Ort Erläuterung / Begründung

Auf eine Aktivierung der Baulandreserven im Bereich der Einzonung (18.2) mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags wurde gemäss den Er-läuterungen in Kap. 5.5.2 verzichtet.

19.1 Altparadies, Petri Die Zone für öffentliche Anlagen auf Parzelle Nr. 620 war einst für eine Badi (mit Schwimmbädern etc.) gedacht. Diese Idee wird nicht länger verfolgt. Die Fläche wird gemäss Empfehlung aus der Vorprü-fung ausgezont und teilweise lokal umgelegt, sodass die bestehende, öffentlich zugängliche Petriwiese am Rhein eingezont werden kann (vgl. auch Anhang 2: Kap. VP 3.3).

19.2

20.1 Neuparadies, Bahnhof

Gemäss Vorprüfungsbericht (vgl. Anhang 2: Kap. VP 3.4) und in Rücksprache mit dem Kreisplaner C. Lüdi wird der Bahnhof einge-zont.

Die bestehende Zonierung im Bereich des Bahnhofs (bisher: Bahnflä-chen ausserhalb von Bauzonen) ist aus Sicht des ARE-TG falsch. So-wohl das Bahnhofsgebäude auf Parzelle Nr. 974, wie auch der Bahn-hofsplatz auf Parzelle Nr. 553 hätten im Zuge der Zonenplandigitali-sierung der Bauzone (Bahnareal innerhalb von Bauzonen) zugewie-sen werden müssen, befinden sich diese doch im weitgehend über-bauten Gebiet an zentraler Lage. Dies wird mit den Änderungen Nrn. 20.1 – 20.3 nun vollzogen. Gemäss Vorprüfungsbericht kann hierfür das ARE-interne Kontingent «Geodatenfehler» verwendet werden. Da dieses Kontingent in der Zonenplanänderungstabelle nicht auftaucht, wurde ein entsprechender Hinweis in der Tabelle (vgl. Beilage 3) an-gebracht.

Gleichzeitig wird die Parzelle Nr. 974 in die Wohn- und Arbeitszone WA2 eingezont. Das geschützte Stationsgebäude ist mittlerweile in Privatbesitz und weist eine Mischnutzung (insb. Wohnen) auf. Diese Einzonung erfolgt im Sinne einer «Arrondierung von WMZ».

Die Einzonungen im Bereich des Bahnhofs wurden mit der SBB abge-sprochen6. Sie hält eine bauliche Entwicklung auf dem Bahnhofsplatz für unrealistisch (zu kleine Fläche / P+R-, B+R-Anlagen sowie Bushal-testelle müssen bestehen bleiben) und erachtet daher die Zone «Bahnareal innerhalb von Bauzonen» für ihre Parzelle Nr. 553 als zweckmässig.

20.2

20.3

21 Held Die bestehende Grundwasserfassung (GWF) Held, bisher in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gelegen, ist gemäss Vorprüfungs-bericht des Kantons auszuzonen. Die Anlage ist standortgebunden und damit auch in der Landwirtschaftszone zulässig (vgl. Art. 24 RPG).

22.1 Mett-Oberschlatt, Schetterenberg

Vgl. Erläuterung in Kap. 4.3.9

22.2 Unterschlatt, Ietelburg

6 SBB Immobilienrechte Region Ost, Herr Kaspar Stadler (zuständig für BHF Schlatt)

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 27

Nr. Ort Erläuterung / Begründung

23.1 Mett-Oberschlatt, Schetterenberg

Mit der Auszonung Nr. 22.1 ist auch das zugehörige Strassenstück auszuzonen. Ein Teil der Strassenfläche wird für die Einzonung Nr. 22.2 wiederverwendet (Einzonung Erschliessungsstrasse Ietelburg).

23.2 Unterschlatt,

Ietelburg

24 Unterschlatt, Trottenrain

Auf den Parzelle Nrn. 427 und 428 wurden zwei EFH erstellt. Auf-grund eines ungenauen (verschobenen) Grenzsteines erstellte der Landschaftsarchitekt die Gärten geringfügig ausserhalb der effektiven Parzellen-/Zonengrenze. Die Gartengestaltung war relativ aufwändig und der Grundeigentümer beantragte daher eine geringfügige Einzo-nung des Gartens (12m2) im Rahmen der laufenden Gesamtrevision. Gleichzeitig hat er mit dem Grundeigentümer des Landwirtschaftslan-des (Parzelle Nr. 411) Kontakt aufgenommen. Dieser hat ihm seine Bereitschaft zum Landverkauf signalisiert. Die auf die Einzonung ab-gestimmte Grenzmutation erfolgt parallel zur Gesamtrevision.

Die Einzonung erfolgt durch Flächenverlagerung von WMZ.

Tab. 1 Erläuterungen zu den Zonenplanänderungen gemäss Zonenplanänderungstabelle

(vgl. Beilage 3).

4.3.2 Neue Zonen mit Gestaltungsplanpflicht

Für die unbebauten Entwicklungsgebiete (vgl. Richtplan) wird die überlagernde Zone mit Ge-

staltungsplanpflicht GP erlassen. Damit wird sichergestellt, dass die behördenverbindlichen

Entwicklungsvorgaben im Richtplan grundeigentümerverbindlich in Gestaltungsplänen umge-

setzt werden. Die Entwicklungsgebiete sind zudem nur teil- oder nicht erschlossen. Mit dem

Gestaltungsplan kann insbesondere eine auf die Bebauung abgestimmte Erschliessung ge-

regelt werden.

4.3.3 Aufhebung Zone mit Gestaltungsplanpflicht im Arbeitsgebiet Neuparadies

Die Gestaltungsplanpflicht im Arbeitsgebiet Neuparadies kann aufgehoben werden. Der ent-

sprechende Gestaltungsplan «Industrie und Gewerbe Neuparadies» ist seit 2009 rechtskräf-

tig.

4.3.4 Ausscheidung der Gefahrenzonen

Gemäss KRP-Planungsauftrag 1.11 B setzen die Gemeinden die Gefahrenkarten in der Nut-

zungsplanung um. Die Gefahrenkarten sind ein behördenverbindliches Instrument zur Vor-

beugung von Schäden bei Naturgefahren (überwiegend betreffend Hochwasser). Sie werden

im Zonenplan als überlagernde Gefahrenzonen nach § 21 PBV ausgeschieden.

Die Gefahrenzonen wurden gem. den Erläuterungen in Kap. 5.6 ausgeschieden.

4.3.5 Anpassungen von Nichtbauzonen und Wald

Verkehrsflächen vs. Wald

Sämtliche, bisher den Verkehrsflächen zugewiesenen Strassen innerhalb der Waldgrenzen

wurden dem Waldareal zugewiesen. Die Änderungen sind im «Differenzplan Zonenplan

1:5’000» dargestellt.

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28 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

Naturschutzzonen vs. Wald

Die bestehenden Naturschutzzonen im Bereich des Waldes wurden formell umgezont und

auf die statische Waldgrenze abgestimmt.

Wo Naturschutzzonen innerhalb der Waldgrenzen liegen, werden diese der «Naturschutz-

zone im Wald WAD» nach geändertem Art. 18 BauR zugewiesen. Bewirtschaftung, Pflege

und Unterhalt dieser Flächen sind in den Instrumenten der forstlichen Planung und der Wald-

gesetzgebung geregelt.

Sämtliche Naturschutzgebiete ausserhalb der Waldgrenzen werden der «Naturschutzzone

NS» nach Art. 18 BauR zugewiesen.

4.3.6 Bezeichnung der statischen Waldgrenzen

Die statischen Waldgrenzen wurden sowohl innerhalb, als auch ausserhalb der Bauzonen

festgestellt und im Zonenplan als Hinweise abgebildet. Innerhalb der festgestellten Wald-

grenzen gelten die eidgenössische und kantonale Waldgesetzgebung.

Einwachsende Flächen ausserhalb der festgelegten Waldgrenzen werden mit der Zeit nicht

mehr automatisch zu Wald im Sinne des Waldgesetztes. Ein Rückschnitt bis zur festgelegten

Waldgrenze kann ohne Rodungsbewilligung vorgenommen werden.

4.3.7 Anpassung von Naturschutzzonen

Die Naturschutzzonen wurden gemäss den Erläuterungen in Kap. 5.8 teilweise angepasst.

4.3.8 Aufhebung des Umgebungsschutzbereichs Dorfzone US

Der Umgebungsschutzbereich der Dorfzone in Mett-Oberschlatt wurde gemäss den Erläute-

rungen in Kap. 4.2 ersatzlos aufgehoben.

4.3.9 Teilauszonung Schetterenberg – Einzonung Ietelburg

Ausgangslage

Gemäss Vorprüfung (vgl. Kap. VP 2.3.2 in Anhang 2) sei die Wohnzone W1 im Schetteren-

berg an einen besser nutzbaren Ort zu verlagern – oder – mittels ausführlicher Interessenab-

wägung offenzulegen, inwiefern sich diese Bauzone an raumplanerisch sachgerechter Lage

befindet.

Der Schetterenberg umfasst gesamthaft 10’908 m2 Wohnzone W1. Die Parzelle Nr. 1067 ist

im Besitz der Politischen Gemeinde und umfasst 4’763 m2; die restlichen Baulandflächen

sind in Privatbesitz.

Für die Wohnzone W1 gilt die Gestaltungsplanpflicht. Es besteht ein rechtskräftiger Gestal-

tungsplan (in Kraft seit 23.04.1996), der jedoch weder dem neuen Planungsrecht noch den

aktuellen Bedürfnissen entspricht und zwingend angepasst werden muss.

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 29

Abb. 4 Bestehende Bauzonen (W1) im Schetterenberg (Quelle: map.geo.tg.ch, Sept. 2020)

Beurteilung des Standorts Schetterenberg

− Der Standort ist in seiner heutigen Ausdehnung exponiert gelegen; neue Bauten und Anla-

gen müssten sich besonders behutsam in die Landschaft einfügen. Zudem besteht eine

landschaftsprägende Hochstammobstanlage auf der Parzelle der Gemeinde (Nr. 1067).

− Die Bauzone grenzt im Süden und Osten an die Gebiete mit Vorrang Landschaft und Ver-

netzungsfunktion gemäss KRP.

− Die Wohnzone W1 ist vor dem Hintergrund des haushälterischen Umgangs mit dem Bo-

den kritisch zu hinterfragen; an diesem exponierten Standort ist sie jedoch grundsätzlich

richtig.

− Die Erschliessung via Türmlistrasse ist sehr aufwändig und konnte bisher nicht einver-

nehmlich gelöst werden. Der Ingenieur rechnet mit Erschliessungskosten von ca. 100 Fr. /

m2 Bauland, was sehr teuer und für Schlatt einzigartig ist.

− Die Bushaltestelle Mettschlatt befindet sich in unmittelbarer Nähe (Postautolinie 80.847:

Bahnhof Schlatt – Wildensbuch – Bahnhof Marthalen). Die ÖV-Gütequalität ist jedoch ge-

ring.

− Eine Nachfrage bei der Grundeigentümerschaft der Parzelle Nr. 1065 hat ergeben, dass

diese nicht bereit sind ihr Bauland zu verlagern. Sie begründen dies mit den bisher aufge-

laufenen Kosten für den Gestaltungsplan sowie Werkleitungserschliessungen. Bei einer

Auszonung des Baulandes in Privatbesitz müsste mit erheblichem Widerstand gerechnet

werden.

Beschluss zur teilweisen Verlagerung von Bauland

Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen kommt der Gemeinderat zu folgen-

dem Schluss:

− Ausgezont und verlagert werden soll nur das Bauland in Gemeindebesitz auf Parzelle Nr.

1067. Diese Fläche (siehe rote Umrandung in Abb. 5) ragt wie ein Blinddarm über die Hü-

gelkuppe nach Süden in ein landschaftlich unverbautes Gebiet. Sie umfasst ausserdem

eine erhaltenswerte Hochstammobstanlage, die ebenfalls landschaftsprägend ist.

Bauland der Gemeinde

Gestaltungsplanpflicht

1067

1065

1066

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30 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

− Das Bauland in Privatbesitz (Parzellen Nrn. 1065 und 1066) ist demgegenüber weniger

exponiert, bzw. auf dem leicht abfallenden Nordhang gelegen, der im weiteren Verlauf

weitegehend überbaut ist. Für diese Flächen ist die bestehende Zonierung (Wohnzone

W1 mit Gestaltungsplanpflicht) zweckmässig.

Abb. 5 3D-Modell mit Bauzonen im Schetterenberg mit Blickrichtung Osten

(Quelle: map.geo.admin.ch, Sept. 2020)

Standortkriterien / Fruchtfolgeflächen

Der Gemeinderat stellt folgende Bedingungen an den neuen Standort des Gemeindebaulan-

des (Total 4’763 m2):

− Die gesamte Fläche muss an einem Standort eingezont werden können (keine Zerstücke-

lung).

− Der neue Standort muss an einer raumplanerisch besser geeigneten Lage sein.

− Das Bauland soll mindestens zweigeschossig bebaubar sein (Wohnzone W2).

− Die Politische Gemeinde muss im Besitz des neuen Standortes sein.

Es stellte sich heraus, dass bezüglich Standortwahl vor allem die Fruchtfolgeflächen (FFF)

ein KO-Kriterium darstellen, da weite Teile des Kulturlandes als FFF ausgeschieden sind.

Nach Art. 30 RPV gilt:

Fruchtfolgeflächen dürfen nur eingezont werden, wenn:

a) ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfol-

geflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann; und

b) sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse

optimal genutzt werden.

Bauland der Gemeinde

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 31

Abb. 6 Fruchtfolgeflächen (pink) und Bauzonen (Quelle: map.geo.tg.ch, Sept. 2020)

Ausschnitt Neuparadies

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32 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

Abb. 7 Fruchtfolgeflächen (pink) vs. Bauzonen (Quelle: map.geo.tg.ch, Sept. 2020)

Standortwahl: Ietelburg

Unter Berücksichtigung von Art. 30 RPV sowie den allgemeinen Entwicklungszielen betr. das

Siedlungsgebiet (u.a. keine neuen 3-geschossigen Wohnzonen) stellte sich heraus, dass der

Standort Ietelburg (Parzelle Nr. 429) optimal ist. Folgende Gründe sprechen dafür:

− Ist keine Furchtfolgefläche.

− Nahe bei der Schulanlage gelegen.

− Lage in Bezug auf ÖV-Erschliessung ähnlich gut wie Schetterenberg (Bushaltestelle beim

Schulhaus vorhanden). Betr. Langsamverkehr ist die Lage deutlich besser (Radwegver-

bindung entlang Schlatterbach in der Nähe; bessere Anbindung an den Bahnhof sicherge-

stellt).

− Keine geschützten Naturobjekte vorhanden. Die bestehenden Gehölze könnten zum Teil

erhalten oder wiederangelegt werden.

− Ehemalige Kiesgrube mit KbS-Eintrag (Nr. 4546 D 10): Allfällige Bodenbelastungen (Ab-

fälle) können im Zuge einer Neubebauung saniert werden.

Ausschnitt Unter- / Mett-Oberschlatt

Ietelburg

Schetterenberg

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 33

− Ist bereits im Besitz der Politischen Gemeinde; keine langwierigen Verhandlungen und

Abgeltungen für Landbesitzer notwendig.

− Der Standort ist betr. Landschaftsschutz weit weniger sensibel (kein Gebiet mit Vorrang

Landschaft oder Vernetzungsfunktion)

Abb. 8 3D-Modell mit Bauzonen im Ietelburg mit Blickrichtung Süden

(Quelle: map.geo.admin.ch, Sept. 2020)

Alternativstandorte

Alternative Standorte sind nur unter Beanspruchung von FFF möglich. Da am Standort Ietel-

burg die Einzonung sinnvoll ist, erübrigen sich weitere Abklärungen (vgl. Art. 30 RPV). Hinzu

kommt, dass bei anderen Standorten zuerst noch ein Landerwerb durch die Gemeinde ge-

macht werden müsste.

Entwicklungsgebiet Ietelburg

Das eingezonte Gebiet wird vorsorglich mit der Gestaltungsplanpflicht belegt. Im Richtplan

(1.8) werden die behördenverbindlichen Ziele zur Entwicklung des Gebietes definiert. Dem-

nach wird eine ortsbildgerechte und im Umgang mit dem Boden haushälterische Überbau-

ung mit Doppel- / Reihen-EFH sowie zentraler Sammelgarage angestrebt. Zudem besteht

hier die Möglichkeit, den langfristigen Siedlungsrand naturnah zu gestalten.

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34 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

5 Nachweise

5.1 Kapazitätsberechnung 2030 / 2040

Nach den Berechnungsvorgaben des Kantonalen Richtplanes wurde eine Kapazitätsberech-

nung sowohl vor, als auch nach der Zonenplanrevision vorgenommen. Die vor der Zonen-

planrevision erstellte Kapazitätsberechnung ist in Kap. 6 des Grundlagenberichts (Beilage 1)

abgebildet. Die nachfolgende Kapazitätsberechnung stützt sich auf den revidierten Zonen-

plan. Dabei wurden die aktualisierten Daten aus Raum+ (Stand: November 2020) sowie

neue Daten zu den Beschäftigten (BFS-Daten von 2017, STATENT) verwendet.

Tab. 2 Ergebnis der neuen Kapazitätsberechnung (Berechnung vom 26.11.2020).

Ausgangslage revidierter Zonenplan

RN-Dichte

[RN/ha]

WMZ bebaut

[ha]

WMZ unbebaut

[ha]

Anzahl Raumnutzer in

WMZ

[RN]

Wohn-, Misch- und

Zentrumszonen33 56.38 9.15 1'839

Raumnutzerkapazitäten in den überbauten Wohn-, Misch und Zentrumszonen

Raumnutzer 2013

[RN]

Auftrag zur Nach-

verdichtung gem. KRP

[%]

RN-Kapazität der

bebauten WMZ

[RN]

Subtotal 1

[RN]

Zonenplanhorizont 2030 1'725 + 2% 35 35

Richtplanhorizont 2040 1'725 + 3% 52 52

Raumnutzerkapazitäten in den unüberbauten Wohn-, Misch und Zentrumszonen

RN-Dichte

(massgebend)

[RN/ha]

WMZ unbebaut

[ha]

RN-Kapazität der

unbebauten WMZ

[RN]

Subtotal 2

[RN]

Zonen- und Richtplanhorizont

2030/204032 9.15 293 293

Total Raumnutzerkapazität

Total RN-Kapazität

[RN]

Zonenplanhorizont 2030 2167

Richtplanhorizont 2040 2184

Gemeindespezifische Auslastung (= erwartete RN / Kapazität * 100)

erwartete

Raumnutzer in

WMZ

[RN]

Kapazität in WMZ

[RN]

Auslastung WMZ

[%]

Zonenplanhorizont 2030 1871 2167 86%

Richtplanhorizont 2040 1925 2184 88%

siehe KRP-Festsetzung 1.2 C

siehe KRP-Festsetzung 1.2 B

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 35

Vergleich mit dem alten Zonenplan

Die Auslastung in den WMZ verändert sich aufgrund der vorgenommenen Zonenplanände-

rungen kaum. Für den Zonenplanhorizont 2030 ist weiterhin eine Auslastung von 86 % prog-

nostiziert. Für das Jahr 2040 ist die prognostizierte Auslastung neu bei 88 % (alter Zonen-

plan: 87 %).

5.2 Auswertung revidierter Zonenplan (Flächen / Raumnutzer / Dichten)

Die nachfolgenden Auswertungen stützen sich auf den revidierten Zonenplan ab. Sie sind

vergleichbar mit den Auswertungen des alten Zonenplanes (vor der Revision), welche sich in

Kap. 6 des Grundlagenberichts (Beilage 1) befindet.

Tab. 3 Auswertung des revidierten Zonenplanes (Berechnung vom 26.11.2020).

Vergleich mit dem alten Zonenplan

Bezogen auf die Gesamtflächen des Bau-/Nichtbaugebiets fallen die Zonenplanänderungen

kaum ins Gewicht. Das Baugebiet wird gesamthaft um rund eine halbe Hektare verkleinert.

Zonenkürzel

neu

Zonenbezeichnung

neu

Fläche

[ha]

davon

bebaut

[ha]

davon

unbebaut (1)

[ha]

Einwohner

(2)

Beschäftigte

(3)

Raumnutzer

(4)

[RN]

RN-Dichte (5)

[RN/ha]

DKA Dorfzone Klosterareal 4.33 4.33 0.00 41 21 62 14

WZ Weilerzone 1.72 1.72 0.00 25 4 29 17

D2 Dorfzone 21.93 20.21 1.72 593 85 678 34

W1 Wohnzone 1 3.25 2.36 0.89 60 1 61 26

W2 Wohnzone 2 22.20 18.33 3.87 644 18 662 36

WA2 Wohn- und Arbeitszone 2 12.10 9.43 2.68 238 109 347 37

A Arbeitszone 15.92 13.05 2.87 6 115 121 9

OEBA Zone für öff. B. + A. 2.87 2.47 0.40 4 18 22 9

OEA Zone für öff. Anlagen 2.99 2.99 0.00 0 0 0 0

KG Kleingartenzone 0.42 0.42 0.00 0 0 0 0

SZG Sportzone Gishalde 2.15 2.15 0.00 0 0 0 0

FZ Fischzuchtzone 2.39 2.39 0.00 0 0 0 0

SB Strassen und Wege 10.70 10.69 0.00 0 0 0 0

Bi Bahnareal 1.04 1.04 0.00 0 0 0 0

104.0 91.6 12.4 1'611 371 1'982 22

LW Landwirtschaftszone 762.23 - - 100 33 133 0.2

AB Abbauzone 10.09 - - 0 0 0 0

DZ Deponiezone 3.08 - - 0 0 0 0

NS Naturschutzzone 26.52 - - 3 1 0 0

NSW Naturschutzzone im Wald 157.54 - - 0 0 0 0

GEW Gewässer 29.88 - - 0 0 0 0

WD Wald 416.51 - - 0 0 0 0

SnB Strassenflächen 40.39 - - 0 0 0 0

Ba Bahnflächen 3.82 - - 0 0 0 0

1'450.1 103 33 136 0.1

1'554.1 1'714 404 2'118 1.4

(1) Gemäss Raum+ (aktualisiert), Stand: November 2020

(2) Gemäss Einwohneramt, Stand: Oktober 2018

(3) Anzahl der Vollzeitäquivalente gemäss BFS-Daten von 2017 (STATENT)

(4) Raumnutzer (RN) = Summe der Einwohner und Beschäftigten (Vollzeitstellen)

Nic

htb

auge

bie

t

Subtotal Baugebiet

üb

rige

Bau

zon

enW

MZ

Bau

geb

iet

Subtotal Nichtbaugebiet

Total Zonenplan

(5) Wo zwischen bebauten und unbebauten Flächen unterschieden ist, bezieht sich die Raumnutzerdichte auf die bebauten Flächen.

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36 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

Tab. 4 Auswertung der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (Berechnung vom 26.11.2020).

Vergleich mit dem alten Zonenplan

Die gemäss KRP anzustrebende, durchschnittliche Mindestdichte von 32 RN/ha in den WMZ

war bereits vor der Zonenplanrevision (siehe Kap. 6.2.2 in Beilage 1) erreicht. Sie bleibt auch

nach der Zonenplanrevision unverändert. Im Übrigen haben sich die Zonenflächen teils ge-

ringfügig verändert.

5.3 Ein- und Umzonungen in WMZ (KRP-Kriterien)

Der KRP definiert die zu erfüllenden Kriterien für Ein- und Umzonung in WMZ (vgl. KRP

Festsetzung 1.4 A). Bei den folgenden Zonenplanänderungen ist der Nachweis erforderlich:

Nr. Ort Zone alt Zone neu Fläche Massnahme

9.1 Parz. 1002, Oberschlatt LW D2 187 m2 Neueinzonung in WMZ

9.2 Parz. 1489, Oberschlatt LW D2 128 m2 Neueinzonung in WMZ

17 Parz. 995, Neuparadies A WA2 1'375 m2 Umzonung in WMZ

18.2 Parz. 777, TGS Unterschlatt LW WA2 785 m2 Neueinzonung in WMZ

20.3 Parz. 974, Bahnhof Neuparadies Bahn a. BZ. WA2 664 m2 Neueinzonung in WMZ

22.2 Parz. 429, Ietelburg Unterschlatt LW W2 4’763 m2 Neueinzonung in WMZ

24 Parz. 411*, Unterschlatt LW W2 12 m2 Neueinzonung in WMZ

* Eine Grenzmutation zwischen den Parz. 427, 428 und 411 ist gemäss den Erläuterungen zur Zonen-planänderung Nr. 24 (Kap. 4.3.1) im Gange.

Tab. 5 Übersicht über die Zonenplanänderungen, die neue WMZ-Flächen schaffen.

5.3.1 Nr. 9.1 (Parz. Nr. 1002, Oberschlatt)

Die Einzonung Nr. 9.1 erfolgt in Anwendung der KRP-Festsetzung 1.1 C (Umlegung des

Siedlungsgebiets) mittels Flächenverlagerung von WMZ (Auszonung Nr. 3). Zweck und Nut-

zen der Einzonung sind in Kap. 4.3.1 erläutert. Im Übrigen sind die KRP-Kriterien wie folgt

erfüllt:

a) Die Standortqualitäten des Siedlungsgebiets bleiben erhalten.

Zonen-

kürzel

Zonenbezeichnung Fläche [ha] davon

bebaut

[ha]

davon

unbebaut (1)

[ha]

Anteil

Reserven

[%]

Einwohner

(2)

Beschäftigte

(3)

Raumnutzer

(4)

[RN]

RN-Dichte

(5)

[RN/ha]

DKA Dorfzone Klosterareal 4.33 4.33 0.00 0% 41 21 62 14

WZ Weilerzone 1.72 1.72 0.00 0% 25 4 29 17

D2 Dorfzone 21.93 20.21 1.72 8% 593 85 678 34

W1 Wohnzone 1 3.25 2.36 0.89 27% 60 1 61 26

W2 Wohnzone 2 22.20 18.33 3.87 17% 644 18 662 36

WA2 Wohn- und Arbeitszone 2 12.10 9.43 2.68 22% 238 109 347 37

65.53 56.38 9.15 14.0% 1601 238 1839 33

(1) Gemäss Raum+ (aktualisiert), Stand: November 2020

(2) Gemäss Einwohneramt, Stand: Oktober 2018

(3) Anzahl der Vollzeitäquivalente gemäss BFS-Daten von 2017 (STATENT)

(4) Raumnutzer (RN) = Summe der Einwohner und Beschäftigten (Vollzeitstellen)

Total WMZ

(5) Wo zwischen bebauten und unbebauten Flächen unterschieden ist, bezieht sich die Raumnutzerdichte auf die bebauten Flächen.

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 37

b) Es wird eine raumplanerisch abgestimmte, bessere Lösung erreicht, indem bisher nicht

nutzbares Bauland (Auszonung Nr. 3) für Wohnen/Arbeiten in mittlerer Dichte genutzt

werden kann.

c) Der KRP-Planungsgrundsatz 2.3 A und die KRP-Festsetzung 2.3 A werden eingehalten

(Gebiet mit Vorrang Landschaft / Gebiet mit Vernetzungsfunktion nicht tangiert).

d) Es erfolgt eine geringfügige Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (FFF), welche kom-

pensiert werden könnten (vgl. Kap. 0).

5.3.2 Nr. 9.2 (Parz. Nr. 1489, Oberschlatt)

Die Einzonung Nr. 9.2 erfolgt in Anwendung der KRP-Festsetzung 1.4 B: «Kleinflächige, di-

rekt an die Bauzone angrenzende Einzonungen in WMZ» und beansprucht das «Kontingent

zur Arrondierung von WMZ» (KRP-Festsetzung 1.1 B Bst. f.). Zweck und Nutzen der Einzo-

nung sind in Kap. 4.3.1 erläutert. Im Übrigen sind die KRP-Kriterien wie folgt erfüllt.

− Es handelt sich um eine Baulücke (Garten der Parz. Nr. 1489) im weitgehend überbauten

Gebiet.

− Zusammen mit der Einzonung Nr. 9.1 erfolgt eine sinnvolle neue Zonenabgrenzung.

− Der KRP-Planungsgrundsatz 2.3 A und die KRP-Festsetzung 2.3 A werden eingehalten

(Gebiet mit Vorrang Landschaft / Gebiet mit Vernetzungsfunktion nicht tangiert).

− Es erfolgt eine geringfügige Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (FFF), welche kom-

pensiert werden könnten (vgl. Kap. 0).

5.3.3 Nr. 17 (Parz. Nr. 995, Neuparadies)

Die Umzonung Nr. 17 erfolgt in Anwendung der KRP-Festsetzung 1.4 A: «Umzonungen von

strategisch zweckmässig gelegenen, weitgehend überbauten Bauzonen, die nicht zu den

WMZ zählen». Zweck und Nutzen der Umzonung sind in Kap. 4.3.1 erläutert. Im Übrigen

sind die KRP-Kriterien wie folgt erfüllt:

− Das Gebiet ist weitgehend überbaut.

− Die Siedlungsentwicklung und der Verkehr sind aufeinander abgestimmt (im Einzugsge-

biet des Bahnhofs).

− Die prognostizierte Auslastung des Zonenplanes (im Jahr 2030) wird durch die Umzonung

kaum reduziert.

5.3.4 Nr. 18.2 (Parz. Nr. 777, TGS Unterschlatt)

Die Einzonung Nr. 18.2 (vgl. Kap. 4.3.1) erfolgt in Anwendung der KRP-Festsetzung 1.1 C

(Umlegung des Siedlungsgebiets). Sie erfolgt flächenneutral durch Auszonung am gleichen

Ort und im gleichen Umfang (vgl. Nr. 18.1). Das Siedlungsgebiet wird gesamthaft nicht ver-

grössert. Im Übrigen sind die KRP-Kriterien wie folgt erfüllt:

a) Die Standortqualitäten des Siedlungsgebiets bleiben erhalten.

b) Es wird eine raumplanerisch abgestimmte, bessere Lösung erreicht, indem bisher unge-

nutztes Bauland für Wohnen/Arbeiten in mittlerer bis höherer Dichte genutzt werden kann

und das Baugebiet am Ortseingang insgesamt sinnvoller arrondiert wird.

c) Der KRP-Planungsgrundsatz 2.3 A und die KRP-Festsetzung 2.3 A werden eingehalten

(Gebiet mit Vorrang Landschaft / Gebiet mit Vernetzungsfunktion nicht tangiert).

d) Es erfolgt eine geringfügige Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (FFF), welche kom-

pensiert werden könnten (vgl. Kap. 0). Ein haushälterischer Umgang mit den eingezonten

FFF wird durch die im Richtplan (1.4) festgelegten Planungsziele für das Gebiet Winkel-

wis sichergestellt.

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38 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

5.3.5 Nr. 20.3 (Parz. Nr. 974, Bahnhof Neuparadies)

Die Einzonung Nr. 20.3 erfolgt in Anwendung der KRP-Festsetzung 1.4 B: «Kleinflächige, di-

rekt an die Bauzone angrenzende Einzonungen in WMZ» und beansprucht das «Kontingent

zur Arrondierung von WMZ» (KRP-Festsetzung 1.1 B Bst. f.). Zweck und Nutzen der Einzo-

nung sind in Kap. 4.3.1 erläutert. Im Übrigen sind die KRP-Kriterien wie folgt erfüllt:

− Das Gebiet ist weitgehend überbaut.

− Die Siedlungsentwicklung und der Verkehr sind aufeinander abgestimmt (Einzonung

Bahnstationsgebäude).

− Die prognostizierte Auslastung des Zonenplanes (im Jahr 2030) wird durch die Einzonung

kaum verändert.

− Die Einzonung ist im Sinne des KRP-Planungsgrundsatzes 3.7 A (Bahnhofgebiete sind als

Zentrumszonen zu nutzen…).

5.3.6 Nr. 22.2 (Parz. Nr. 429, Ietelburg Unterschlatt)

Die Einzonung Nr. 22.2 erfolgt in Anwendung der KRP-Festsetzung 1.1 C (Umlegung des

Siedlungsgebiets) mittels Flächenverlagerung von WMZ (vom Standort Schetterenberg).

Zweck und Nutzen der Einzonung sind in Kap. 4.3.9 erläutert. Im Übrigen sind die KRP-Krite-

rien wie folgt erfüllt:

a) Die Standortqualitäten des Siedlungsgebiets bleiben zumindest erhalten.

b) Es wird eine gesamthaft bessere Lösung erreicht (vgl. Kap. 4.3.9)

c) Der KRP-Planungsgrundsatz 2.3 A und die KRP-Festsetzung 2.3 A werden eingehalten

(Gebiet mit Vorrang Landschaft / Gebiet mit Vernetzungsfunktion nicht tangiert).

d) Es werden keine Fruchtfolgeflächen (FFF) beansprucht.

5.3.7 Nr. 24 (Parz. Nrn. 427, 428, 411, Trottenrain Unterschlatt)

Die Einzonung Nr. 24 erfolgt in Anwendung der KRP-Festsetzung 1.1 C (Umlegung des

Siedlungsgebiets) mittels Flächenverlagerung von WMZ. Zweck und Nutzen der Einzonung

sind in Kap. 4.3.1 erläutert. Im Übrigen sind die KRP-Kriterien wie folgt erfüllt:

a) Die Standortqualitäten des Siedlungsgebiets bleiben zumindest erhalten.

b) Eine gesamthaft bessere Lösung wird insofern erreicht, als der tatsächlich erstellte Garten

wieder vollständig der Bauzone zugewiesen wird.

c) Der KRP-Planungsgrundsatz 2.3 A und die KRP-Festsetzung 2.3 A werden eingehalten

(Gebiet mit Vorrang Landschaft / Gebiet mit Vernetzungsfunktion nicht tangiert).

d) Es erfolgt eine geringfügige Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (FFF) im Umfang von

lediglich 12 m2 (vgl. Kap. 0).

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 39

5.4 Furchtfolgeflächen FFF

5.4.1 Ausgangslage

Als FFF bezeichnet man das qualitativ bestgeeignete ackerfähige Kulturland. Dieses ist im

Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundes (SP FFF) deklariert. Der SP FFF dient dazu, die

ausreichende Versorgungsbasis des Landes, den Schutz des Bodens sowie den Erhalt von

geeignetem Kulturland und Grünflächen zwischen den Siedlungen zu sichern.

Mit Massnahmen der Raumplanung ist der Mindestumfang an FFF zu sichern. Für den Kan-

ton TG ist dieser auf 30’000 ha festgelegt. Aktuell bestehen ca. 30'627 ha FFF im Kanton,

bzw. eine Reserve von 627 ha FFF gegenüber dem Mindestumfang.

Bei Bundesprojekten, kantonalen und kommunalen Planungen oder baulichen Grossprojek-

ten ist der Schutz der Fruchtfolgeflächen in der Interessenabwägung ein wichtiger Aspekt.

Folgende Einzonungen beanspruchen FFF:

Nr.7 Ort Zone alt Zone neu FFF beansprucht

9.1 Parz. 1002, Oberschlatt LW D2 ca. 36 m2

9.2 Parz. 1489, Oberschlatt LW D2 ca. 64 m2

18.2 Parz. 777, Unterschlatt LW WA2 ca. 785 m2

24 Parz. 411, Unterschlatt LW W2 ca. 12 m2

Total ca. 897 m2

Tab. 6 Fruchtfolgeflächenbeanspruchende Einzonungen.

5.4.2 Kompensationsmöglichkeiten

Die beanspruchten FFF (ca. 900 m2) können voraussichtlich kompensiert und eine ausgegli-

chene Flächenbilanz erreicht werden. Die Bodenqualität der Ersatzflächen wäre noch abzu-

klären, die aktuelle landwirtschaftliche Nutzung spricht aber klar für die Eignung als FFF (vgl.

nachstehende Abbildungen).

Nr. 8 Ort Zone alt Zone neu FFF neu

3 Parz. 512, Neuparadies W2 LW ca. 210 m2

18.1 Parz. 777, TGS Unterschlatt WA2 LW ca. 785 m2

Total ca. 995 m2

Tab. 7 Durch Auszonung von landwirtschaftlich genutztem Bauland neu geschaffene FFF.

7 vgl. Zonenplanänderungen in Kap. 4.3.1 8 vgl. Zonenplanänderungen in Kap. 4.3.1

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40 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

Abb. 9 Fruchtfolgeflächen im Bereich der Zonenplanänderung Nr. 3.

Abb. 10 Fruchtfolgeflächen im Bereich der Zonenplanänderung Nr. 18.

Nr. 3

W2

FFF best.

FFF neu (210 m2)

Nrn. 18.1 + 18.2 FFF best.

FFF best.

FFF neu (785 m2)

FFF beansprucht (785 m2)

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 41

5.4.3 Interessenabwägung

Sinn und Zweck der Einzonungen, welche FFF beanspruchen, sind in Kap. 4.3.1 erläutert.

Eine optimale, haushälterische Nutzung der FFF (im Sinne von Art. 30 Abs. 1bis lit b. RPV)

wird bei der grösseren Einzonung Nr. 18.2 (siehe Abb. 10) zunächst nur im Richtplan (vgl.

1.4: Winkelwis) sichergestellt. Auf eine grundeigentümerverbindliche Regelung (z. B. mittels

Gestaltungsplanpflicht oder verwaltungsrechtlichem Vertrag) wird vorerst verzichtet, sodass

sich der Betrieb – dessen längerfristige Zukunft noch offen ist – vorerst uneingeschränkt ent-

wickeln kann. Dies wurde mit den Betriebsinhabern so vereinbart. Sollte sich eine aus Sicht

des Gemeinderates ungewollte Entwicklung gemäss Richtplanmassnahme 1.4 (z. B. EFH-

Überbauung in offener Bauweise) abzeichnen, so wird dieser die erforderlichen Schritte

(Sensibilisierung der Grundeigentümerschaft, Erlass einer Planungszone, Erlass eines Ge-

staltungsplans) in die Wege leiten.

Bei den Flächen, die nur sehr wenige FFF beanspruchen (unter 100 m2) wird im Sinne der

Verhältnismässigkeit auf Massnahmen im Sinne von Art. 30 Abs. 1bis lit b. RPV verzichtet.

Da mit den vorgeschlagenen Kompensationsmöglichkeiten der Mindestumfang an FFF vo-

raussichtlich erhalten bleibt und es sich überwiegend um kleine Flächen handelt, erübrigt

sich eine weitere Interessenabwägung.

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42 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

5.5 Massnahmen zur Baulandmobilisierung

5.5.1 Mehrwertabgaben

Für Neueinzonungen (Nichtbauzone wird zu Bauzone) sowie für die Umzonung von öffentli-

chen Zonen zu anderen Bauzonen ist eine Mehrwertabgabe zu leisten (§ 63 ff. PBG), soweit

der Abgabebetrag Fr. 100.- nicht übersteigt. Die Abgabe entspricht 20 % des durch die Ein-

zonung generierten Bodenmehrwerts. Der Bodenmehrwert wird durch eine amtliche Liegen-

schaftenschätzung gemäss Schätzungsverordnung bestimmt.

Bei den folgenden Zonenplanänderungen handelt es sich um abgabebegründende Ereig-

nisse (Nummerierung ist identisch mit Differenzplan und Zonenplanänderungstabelle):

Nr. Parzelle Fläche

(m2)

Zone

alt

Zone

neu

Kommentar

9.1 1002 187 LW D2 Siehe allgemeine Erläuterungen in Kap 4.3.1

* Eine Grenzmutation zwischen den Parz. 427, 428 und 411 ist gemäss den Erläute-rungen zur Zonenplanänderung Nr. 24 (Kap. 4.3.1) im Gange.

9.2 1489 128 LW D2

13.2 558 2’366 LW DKA

16 668 74 GEW9 FZ

18.2 777 785 LW WA2

20.1 553 2’325 Bahn a. BZ Bahn i. BZ

20.2 553 119 Str. a. BZ Bahn i. BZ

20.3 974 664 Bahn a. BZ WA2

22.2 429 4’763 LW W2

23.2 739 298 Str. a. BZ Str. i. BZ

24* 411* 12 LW W2

Tab. 8 Mehrwertabgabebegründende Zonenplanänderungen.

5.5.2 Verwaltungsrechtliche Verträge

Zur Sicherstellung einer zeitnahen Entwicklung der neu geschaffenen Baulandreserven und

zur Vermeidung unerwünschter Entwicklungen (insb. Baulandhortung) kann die Gemeinde

verwaltungsrechtliche Verträge (z. B. Kaufrechts- / Vorkaufsrechts- oder Bauverpflichtungs-

vertrag) im Sinne von § 71 PBG abschliessen.

Vorgesehen war, die Zonenplanänderungen Nrn. 17 und 18.2 mittels verwaltungsrechtlicher

Verträge zu «aktivieren». Im Zuge der Vertragsverhandlungen wurden jedoch andere Lö-

sungsansätze mit den Grundeigentümerschaften gefunden:

Nr. Parzelle Ort Kommentar

17 995 Altparadies, Pension Occa-sio

Kein Vertrag mehr notwendig

Die Baubewilligung wurde zwischenzeitlich mit der Auflage erteilt, dass die geplanten vier Wohnzimmer für betreutes Wohnen erst dann zu Wohnen umgenutzt werden dürfen, wenn die Zonenplanän-derung Nr. 17 rechtskräftig ist. Bis dahin werden sie gewerblich ge-nutzt. Für die spätere Umnutzung ist eine Bewilligung erforderlich.

9 GEW = Gewässer. Ist gemäss kantonalem Zonenkatalog eine Schutzzone ausserhalb der Bauzonen (Nichtbauzone).

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 43

Nr. Parzelle Ort Kommentar

18.2 318 + 777

Unterschlatt, Tiefenbach Ga-rage (TGS)

Kein Vertrag mehr notwendig

Ein Vorkaufsrechtsvertrag wurde vorbereitet und mit der Grundeigen-tümerschaft besprochen. Dabei stellte sich heraus, dass die vertrag-lichen Bestimmungen für die Betriebsentwicklung der TGS ein zu grosses Hindernis darstellen, zumal diese ja noch gänzlich offen ist. Die Grundeigentümerschaft war nicht bereit, diese einzugehen und hätte in der Folge die Zonenplanänderung sistiert.

Weil mit der Flächenverlagerung aber auch eine aus Sicht der Ge-meinde sinnvolle Arrondierung der Bauzonen am Ortseingang hätte erreicht werden können, einigte man sich darauf, dass vorerst auf grundeigentümerverbindliche Vorgaben verzichtet wird. Im Richtplan (1.4) wird behördenverbindlich festgesetzt, dass der Gemeinderat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln (insb. der Planungs-zone) interveniert, sollte sich eine unerwünschte bauliche Entwick-lung im Gebiet abzeichnen.

Tab. 9 Erläuterung zu sistierten verwaltungsrechtlichen Verträgen.

5.6 Umsetzung der Gefahrenkarte im Zonenplan10

5.6.1 Anlass und Sachverhalt

Die Gefahrenkarten sind ein behördenverbindliches Instrument zur Vorbeugung vor Schäden

bei gravitativen Naturgefahren (Hochwasser und Rutschungen). Gemäss KRP-Planungsauf-

trag 1.11 B setzen die Gemeinden die Gefahrenkarten in der Nutzungsplanung um. Sie wer-

den im Zonenplan einheitlich als überlagernde Gefahrenzone nach § 21 PBV ausgeschie-

den.

Was sagt die Gefahrenzone aus?

Die Gefahrenzone unterscheidet nicht zwischen den Gefahrenprozessen und Gefahrenstu-

fen, sondern wird einheitlich über alle gefährdeten Bereiche gelegt. Die Überlagerung mit ei-

ner einzigen Gefahrenzone hat den Vorteil, dass auf den ersten Blick ersichtlich wird, welche

Parzellen von Naturgefahren (Hochwasser durch einen Bach, Fluss, See oder Rutschung)

betroffen sind und wo bei Bauvorhaben ein Objektschutznachweis einzureichen ist.

Was sagt die Gefahrenkarte aus?

Die Gefahrenkarte gibt eine Übersicht über die Gefährdungssituation in fünf Gefahrenstufen.

Die Gefahrenstufen leiten sich aus der Intensität und der Wahrscheinlichkeit (bzw. Wieder-

kehrdauer) der Gefahrenarten (Hochwasser / Rutschungen) ab:

rot: erhebliche Gefährdung

blau: mittlere Gefährdung

gelb: geringe Gefährdung

gelb-weiss schraffiert: Restgefährdung

10 Verwendete Quellen:

• Ausscheiden der Gefahrenzonen: Umsetzung Naturgefahren im Kanton Thurgau / Präzisierung der Gemeindeaufgaben, DBU-TG 2015

• Lesehilfe Gefahrenkarten für gravitative Naturgefahren, PLANAT, 2012

• Umsetzung Naturgefahren im Kanton Thurgau, DBU-TG, 2013

• Was sagen Gefahrenkarten aus?, BAFU, Mai 2015

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44 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

weiss: keine oder vernachlässigbare Ge-fährdung

Abb. 11 Gefahrenstufen: Ergebnis von Intensität und Wahrscheinlichkeit (Quelle BAFU, Mai

2015)

Intensität (Beispiel Hochwasser)

Die Intensität gibt das Ausmass an, mit der eine Naturgefahr an einem bestimmten Ort ein-

wirkt. Im Falle von Hochwasser wird die Intensität durch die Wassertiefe und die Fliessge-

schwindigkeit bestimmt. Flaches Wasser, das steht oder langsam fliesst, wird schwacher In-

tensität zugeordnet. Bei Wassertiefen über 2 Meter oder bei sehr schnell fliessendem Was-

ser sprechen die Fachleute von starker Intensität.

Intensität Wassertiefe Fliessgeschwindigkeit (Meter pro Sekunde; m/s)

schwach weniger als 0.5 m langsam (weniger als 0.5 m/s)

mittel zwischen 0.5 und 2 m mittel (zwischen 0.5 m/s und 2 m/s)

stark mehr als 2 m schnell (mehr als 2 m/s)

Wahrscheinlichkeit (Beispiel Hochwasser)

Die Wahrscheinlichkeit gibt an, in welchem Zeitraum mit einem Naturereignis von bestimm-

tem Ausmass gerechnet werden muss. Die Häufigkeit wird dabei in Stufen von «häufig» bis

«sehr selten», die Eintretenswahrscheinlichkeit von «hoch» bis «sehr gering» eingeteilt.

Häufigkeit Eintretenswahrscheinlichkeit

in Worten in Jahren in Worten in 50 Jahren

häufig (HQ30) 1 bis 30 hoch 100 bis 82%

mittel (HQ100) 30 bis 100 mittel 82 bis 40%

selten (HQ300) 100 bis 300 gering 40 bis 15%

sehr selten (HQextrem) mehr als 300 sehr gering 15 bis 0%

Die Eintretenswahrscheinlichkeit zeigt, dass auch bei einer relativ seltenen Häufigkeit (300

Jahre) die Gefährdung nicht vernachlässigbar ist: Hat ein Ereignis eine Häufigkeit von 300

Jahren, so besteht eine Wahrscheinlichkeit von 15%, dass dieses in einer Periode von 50

Jahren eintritt. Dies entspricht immerhin der Wahrscheinlichkeit, beim einmaligen Wurf eine 6

zu würfeln!

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 45

Beschreibung der Gefahrenstufen

Abb. 12 Bedeutung der Gefahrenzonen und raumplanerische Umsetzung (Quelle BAFU, Mai

2015)

Vorgehen zur Ausscheidung der Gefahrenkarte im Zonenplan

Die Ausscheidung der Gefahrenkarte im Zonenplan erfolgt in vier Schritten, welche im nach-

folgenden Kapitel dokumentiert sind:

1) Überlagerung Zonenplan mit Gefahrenkarte

2) Risikoanalyse für folgende Konfliktgebiete:

− Neueinzonungen und unbebautes Bauland mit einer Gefährdung

− Bebaute Flächen mit einer mittleren (blau) oder erheblichen (rot) Gefährdung

− Einzelfallentscheid bei bebauten Flächen mit einer geringen Gefährdung (gelb)

3) Konkrete raumplanerische Massnahmen prüfen:

− Einzonung, Auszonung oder Umzonung auf Grund der Gefahrenkarte

− Gestaltungsplanpflicht erlassen

4) Weitere Massnahmen prüfen:

− Wasserbauliche Massnahmen

− Rutschungsverbauungen

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46 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

− Forstliche Massnahmen

− Lokale Objektschutzmassnahmen gemäss «Leitfaden Objektschutznachweis gravita-

tive Naturgefahren» (DBU-TG, 2019)

− Notfallplanung gemäss Leitfaden «Notfallplanung gravitativer Naturgefahren: Leitfaden

für Gemeinden und Fachbüros» (AFU-TG, 2019)

Mit der Aufnahme der Gefahrenkarte in den Zonenplan ist zu prüfen, ob mit raumplaneri-

schen Massnahmen (Ein-, Um-, Auszonung / Gestaltungsplanpflicht) die Risiken für Perso-

nen und Sachwerte minimiert werden können. Zur genauen Beurteilung der Gefährdung und

damit auch zur Beantwortung der Frage, ob eine Zonenplananpassung gemäss Abb. 13 nö-

tig ist, müssen die prozessspezifischen Gefahren- und Intensitätskarten beigezogen werden.

Die Karten liefern Antworten auf die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit (Jährlichkeit) ein

Gebiet wie stark (Intensität) getroffen wird.

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 47

Abb. 13 Handlungsbedarf Naturgefahren im Zonenplan gemäss Leitfaden «Umsetzung Naturge-

fahren im Kanton Thurgau».

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48 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

5.6.2 Evaluation und Beurteilung der Konfliktgebiete

Auf dem Gemeindegebiet bestehen folgende Konfliktgebiete, die auf den nachfolgenden Sei-

ten detailliert beschrieben sind. Darüber hinaus bestehen für vereinzelte Baulücken geringe

Gefährdungen durch Hochwasser, welche hier nicht erläutert sind: Für diese übrigen Flächen

sind Objektschutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren zweckmässig.

Abb. 14 Synoptische Gefahrenkarte mit Konfliktgebieten (K).

K1

K2

K4

K3.1

K5

K6

K7

K3.2

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 49

K1 Altparadies

Ausschnitt synoptische Gefahrenkarte:

Ausschnitt Zonenplan:

Beschrieb: Gebiet und Gefährdung

Hochwasser, geringe bis mittlere Gefährdung

Die mittlere Gefährdung betrifft einen Fussballplatz (unbebaute Fläche in Zone für öf-fentliche Anlagen). Bei Hochwasserführung des Rheins wird der Fussballplatz via die Mündung des Fischweiherbaches bei Ereignissen seltener als HQ100 von unten her sukzessive geflutet. Die Fliessgeschwindigkeit beträgt dabei ca. 0 – 1 m/s, die Fliess-tiefen 0.25 bis lokal 1.5 m. Die Klostergutstrasse entlang des Rheins liegt höher als der Fussballplatz, hier beträgt die Fliesstiefe bei HQ300 0 – 0.5 m.

Die geringe Gefährdung betrifft die besonders wertvolle, geschützte Klostergutanlage und teils wertvolle Bauten am Rhein. Diese Flächen werden nur bei seltenem Ereignis überschwemmt (HQ300). Die Intensität der Überschwemmung ist lediglich «schwach» (Fliesstiefe weniger als 0.5 m / Fliessgeschwindigkeit weniger als 0.5 m/s).

Gefahrenbeurteilung Im Bereich mit mittlerer Gefährdung kann ein allfälliges Risiko für Personen, weniger für Sachwerte bestehen. Beim Fussballplatz handelt es sich im Grunde genommen um eine unverbaute Wiese mit zwei Fussballtoren. Durch dessen Lage in der Zone für öffentliche Anlagen ist ausgeschlossen, dass Bauten mit erheblichen Sachwerten er-stellt werden können. Zulässig wären demnach lediglich Kleinbauten und unterirdi-sche Bauten. Die Gemeinde ist Grundeigentümerin dieser Flächen und damit für die Berücksichtigung der Gefahrensituation verantwortlich.

Im Bereich mit geringer Gefährdung ist das Risiko für die historisch besonders wert-vollen Sachwerte teilweise gegeben. Da es sich jedoch um bebaute Flächen mit ins-gesamt nur geringer Gefährdung handelt, sind mit Ausnahme allfälliger Notfall- bzw. Objektschutzmassnahmen keine Hochwasserschutzmassnahmen durch die Ge-meinde vorzusehen.

Raumplanerische Massnahmen

Keine besonderen Massnahmen vorgesehen.

Weitere Massnahmen Gemäss techn. Bericht Gefahrenkartierung Schlatt vom 17.08.2012 vorgesehene Massnahmen (Nr. siehe Ausschnitt Gefahrenkarte):

Nr. 536.1 Objektschutz; Notfallmassnahmen Nr. 536.2 - Nr. 536 Objektschutz; Notfallmassnahmen Nr. 717 Objektschutz; Notfallmassnahmen Nr. 717.1 Objektschutz; Notfallmassnahmen Nr. 716 Objektschutz; Notfallmassnahmen Nr. 715 Durchlass und Bachbett vergrössern

Gemäss Wasserbauexperten (Fröhlich Wasserbau AG) mögliche Massnahmen:

− Im Rahmen der Notfallplanung muss gewährleistet sein, dass die potentiellen Überflutungsflächen am Rhein (Damm und Fussballplatz) frühzeitig gesperrt wer-den

− Ufer (Damm) am Mülibach von km 0.280 – 0.355 links ca. 10 cm höher ausbilden als rechtsseitig zum Schutz des Klosters (Lichtschächte/Türen an Nordfassade).

− Umströmbarkeit Friedhofsmauer via Türöffnung in Mauer überprüfen.

− Bachbett regelmässig entkrauten, ziehende Niederwasserrinne ausbilden, sofern möglich Sohle abtiefen.

− In Landwirtschaftsgebäuden keine wasserempfindliche Ware (Futter, Maschinen) bodeneben lagern.

− Allenfalls flankierende Objektschutzmassnahmen vorsehen.

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50 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

K2 Neuparadies

Ausschnitt synoptische Gefahrenkarte:

Ausschnitt Zonenplan:

Beschrieb: Gebiet und Ge-fährdung

Hochwasser, geringe bis mittlere Gefährdung

Entlang des Mülibachs besteht am Rande des unbebauten Entwicklungsgebiets «Am Bach» eine geringe bis mittlere Hochwassergefahr. Diese Fläche wird häu-fig (HQ30), mittel (HQ100) und selten (HQ300) überschwemmt. Die Intensität der Überschwemmung ist bei HQ30 und HQ100 «schwach» (Fliesstiefe weniger als 0.5 m / Fliessgeschwindigkeit weniger als 0.5 m/s). Bei HQ300 ist die Intensi-tät teilweise «mittel» (Fliesstiefe zwischen 0.5 und 2 m / Fliessgeschwindigkeit zwischen 0.5 m/s und 2 m/s).

Gefahrenbeurteilung Der Überschwemmungsbereich beschränkt sich auf das Bachbett, bzw. das Ufergehölz des Mülibachs, welches rechtlich dem Wald unterstellt ist. Aufgrund des geltenden Abstandes für Bauten und Anlagen von 15 m (vgl. § 75 PBG) sind für die Baugebietsflächen «Am Bach» keine Risiken zu erwarten.

Raumplanerische Mass-nahmen

Für das Entwicklungsgebiet «Am Bach» besteht die Gestaltungsplanpflicht. Im Richtplantext (1.3) wird auf die Gefahrensituation hingewiesen.

Weitere Massnahmen Gemäss Wasserbauexperten (Fröhlich Wasserbau AG) mögliche Massnahmen:

− Keine Durchbrüche im Terrain (Wege, Zufahrten, Entwässerungsgräben / -leitungen, etc.) im Entwicklungsgebiet «Am Bach»

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 51

K3.1 Held

Ausschnitt synoptische Gefahrenkarte:

Ausschnitt Zonenplan:

Beschrieb: Gebiet und Gefährdung

Hochwasser, geringe bis mittlere Gefährdung

Entlang des Schlatterbachs besteht im Gebiet Held eine geringe bis mittlere Hoch-wassergefahr.

Die mittlere Gefährdung betrifft eine unbebaute Fläche im Spitz, die der Kleingarten-zone zugewiesen ist, sowie vier bebaute EFH-Liegenschaften am Bachlauf. Diese Flächen werden selten bis häufig (HQ30 – HQ300) überschwemmt, wobei die Intensi-tät der Überschwemmung lediglich «schwach» ist (Fliesstiefe weniger als 0.5 m / Fliessgeschwindigkeit weniger als 0.5 m/s).

Die geringe Gefährdung betrifft EFH-Liegenschaften, die weitgehend bebaut sind. Diese Flächen werden bei seltenem Ereignis (HQ300) in schwacher Intensität (Fliess-tiefe weniger als 0.5 m / Fliessgeschwindigkeit weniger als 0.5 m/s) überschwemmt.

Gefahrenbeurteilung Das Risikopotential erscheint insgesamt gering.

Auf der Fläche der Kleingartenzone im Spitz (mittlere Gefährdung) dürften auch bei häufiger Überschwemmung (HQ2) nur kleine Sachwertschäden entstehen. Die vier Liegenschaften mit mittlerer Gefährdung am Bachlauf sind bereits bebaut. Für sie kommt eine Auszonung nicht mehr in Frage. Im Übrigen besteht nur eine geringe Ge-fährdung einzelner Liegenschaften.

Raumplanerische Massnahmen

Keine besonderen Massnahmen vorgesehen.

Weitere Massnahmen Gemäss techn. Bericht Gefahrenkartierung Schlatt vom 17.08.2012 vorgesehene Massnahmen (Nr. siehe Ausschnitt Gefahrenkarte):

Nr. 533.1 Gerinneunterhalt, Steg neu (ohne Verstrebungen) Nr. 718 Brücke anheben oder ersetzen; Objektschutz; Notfallmassnahmen Nr. 718.1 Objektschutz Nr. 719 -

Gemäss Wasserbauexperten (Fröhlich Wasserbau AG) mögliche Massnahmen:

− Konzessionen und Bewilligungen der privaten Stege bei km 1.935, 2.180 und 2.200 durch Gemeinde überprüfen; allenfalls Rückbau oder Umbau verfügen (533.1, und 2 weitere).

− Bei Nr. 718: Ersatzbau Durchlass bei km 2.090 durch Gemeinde. Allenfalls weni-ger dicke Brückenplatte (heute ca. 60 cm, Werkleitungen?).

− Gerinneunterhalt

− Bei Nr. 718.1: Gerinneerweiterung auf Parz. Nr. 440 durch Berme, welche nur bei Hochwasser Wasser führt.

− Objektschutzmassnahmen bei betroffenen Liegenschaften

− Provisorische Bewässerungsleitung im Staatsstrassendurchlass entfernen und unter der Strasse verlegen (oder zumindest direkt unter der Brückenplatte massiv montieren); Verklausungsgefahr!

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52 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

K3.2 Grundwasserfassung Held

Ausschnitt synoptische Gefahrenkarte:

Ausschnitt Zonenplan:

Beschrieb: Gebiet und Ge-fährdung

Hochwasser, geringe bis mittlere Gefährdung

Bei Verklausung des Einlaufbauwerks Teligrabens (siehe Nr. 602) läuft Wasser über die Frauenfelderstrasse ab (HQ30 / HQ100). Im Extremereignis (HQ300) wird das ganze Gebiet Held (östlich der Frauenfelderstrasse) geflutet. Die Grundwasserfassung Held mit den Grundwasserschutzzonen (S1 – S3) ist da-von betroffen.

Die Flächen mit mittlerer Gefährdung werden häufig (HQ30) bis selten (HQ300) in höchstens «schwacher» Intensität überschwemmt (Fliesstiefe weniger als 0.5 m und Fliessgeschwindigkeit weniger als 0.5 m/s).

Die Flächen mit geringer Gefährdung werden hingegen nur selten (HQ300) in «schwacher» Intensität überschwemmt.

Gefahrenbeurteilung Es besteht ein Risiko für die bestehende Grundwasserfassung (Pumpstation) Held.

In der Gefahrenkarte nicht berücksichtigt ist die Abfahrtsrampe ab der Frauenfel-derstrasse, für welche eine mittlere Gefährdung angenommen werden muss. Das auf der Frauenfelderstrasse abfliessende Wasser kann auf die Abfahrts-rampe ausufern und zur Pumpstation abfliessen. Dies geschieht bereits bei HQ30, jedoch nur in schwacher Intensität.

Durch Oberflächenabfluss gelangt zudem Wasser auch aus anderen Einzugsge-bieten auf die Kantonsstrasse.

Raumplanerische Mass-nahmen

Keine besonderen Massnahmen vorgesehen. Berücksichtigung Gefahrensitua-tion bei der Sanierung der Frauenfelderstrasse (Koordination mit Projektbeauf-tragten ist erfolgt).

Weitere Massnahmen Gemäss techn. Bericht Gefahrenkartierung Schlatt vom 17.08.2012 vorgese-hene Massnahmen (Nr. siehe Ausschnitt Gefahrenkarte):

Nr. 602 Ausdolung des Baches unterhalb BP 602; Dole vergrössern

Gemäss Wasserbauexperten (Fröhlich Wasserbau AG) mögliche Massnahmen:

− Falls aus Sicht des Grundwasserschutzes durch die Ausuferung ab HQ5 Massnahmen nötig sind; neuen Kantonsstrassendurchlass und Ausdolung des Teligraben auf Parz. Nr. 709 entlang Flurweg prüfen. Falls eine Ausdo-lungen aufgrund der Grundwasserfassung nicht möglich ist, allenfalls Ersatz der Dole mit grösserem Durchmesser prüfen (Koordination mit TBA-TG).

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 53

K4 Walteloo, Unterschlatt

Ausschnitt synoptische Gefahrenkarte:

Ausschnitt Zonenplan:

Beschrieb: Gebiet und Gefährdung

Hochwasser, geringe bis mittlere Gefährdung

Westlich des Dorfbaches betrifft die Gefährdung unbebaute Flächen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Diese Fläche ist für öffentliche Zwecke ausgeschie-den (z.B. Erweiterung des Primarschulhauses Trüllewis). Östlich des Dorfbaches be-trifft die Gefährdung bebaute EFH-Liegenschaften am Siedlungsrand.

Die Flächen mit mittlerer Gefährdung werden häufig (HQ30) bis selten (HQ300) in höchstens «schwacher» Intensität überschwemmt (Fliesstiefe weniger als 0.5 m / Fliessgeschwindigkeit weniger als 0.5 m/s).

Die Flächen mit geringer Gefährdung werden hingegen nur selten (HQ300) in «schwacher» Intensität überschwemmt.

Gefahrenbeurteilung Was in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (westlich Dorfbach) zukünftig rea-lisiert werden soll, ist derzeit noch nicht definiert. Entsprechend ist die Frage, ob er-hebliche Personen-/Sachwerte gefährdet sein werden, noch offen. In jedem Fall müsste die Gemeinde bei der Planung einer Überbauung entsprechende Vorabklärun-gen machen. Eine Gestaltungsplanpflicht ist dazu jedenfalls nicht notwendig.

Die Liegenschaft mit mittlerer Gefährdung (östlich Dorfbach) ist bereits bebaut. Für sie kommt eine Auszonung ebenfalls nicht mehr in Frage.

Raumplanerische Massnahmen

Keine besonderen Massnahmen vorgesehen.

Weitere Massnahmen Gemäss Wasserbauexperten (Fröhlich Wasserbau AG) mögliche Massnahmen:

− Bei Nr. 532: Ersatz Durchlass Trüllenackerstrasse durch Gemeinde.

− Revitalisierung Bach entlang Wiesentalstrasse mit tiefliegender Berme zur Ver-grösserung des Abflussquerschnittes. Allenfalls Ufererhöhungen, sofern Abfluss des Oberflächenwasssers gewährleistet werden kann.

− Terrainanhebung im Zuge der Überbauung der Parzellen Nrn. 339 (öff. Bauten und Anlagen) und 343 (Projekt Alterswohnungen) durch Gemeinde sicherstellen.

− Objektschutzmassnahmen.

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54 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

K5 Oberdorf, Unterschlatt

Ausschnitt synoptische Gefahrenkarte:

Ausschnitt Zonenplan:

Beschrieb: Gebiet und Gefährdung

Hochwasser, geringe bis mittlere Gefährdung

Im Oberdorf besteht eine geringe bis mittlere Gefährdung durch das Überlaufen des Chömigrabens. Die Breite-/Brunnenhofstrasse fungiert sodann als Abflusskorridor.

Die Flächen mit mittlerer Gefährdung werden häufig (HQ30) bis selten (HQ300) in «schwacher» Intensität überschwemmt (Fliesstiefe weniger als 0.5 m / Fliessgeschwin-digkeit weniger als 0.5 m/s).

Die Flächen mit geringer Gefährdung werden mittel (HQ100) bis selten (HQ300) in «schwacher» Intensität überschwemmt.

Gefahrenbeurteilung Die von einer Überschwemmungsgefahr betroffenen Liegenschaften sind mehrheitlich bebaut. Es bestehen jedoch auch unbebaute Flächen im Bereich Brunnehof/Winkel, welche ab HQ100 in «schwacher» Intensität überschwemmt werden (entlang der Ba-cheindolung). Eine Auszonung der Flächen ist aufgrund deren Lage nicht zweckmäs-sig. Für das Gebiet «Im Winkel», wo noch Baulandreserven bestehen, gilt zudem be-reits der gleichnamige Gestaltungsplan.

Das Risiko für Personen ist aufgrund der geringen Abflusstiefen und Fliessgeschwin-digkeiten gering. Diverse Objekte entlang des Abflusskorridores sind jedoch gefährdet.

Raumplanerische Massnahmen

Keine besonderen Massnahmen vorgesehen.

Bei Anpassung des Gestaltungsplans «Im Winkel» ans neue Recht: Gefahrensituation berücksichtigen (z. B. durch teilweise Bachrevitalisierung, Abflusskorridor zwischen Gebäuden sichern, Objektschutzmassnahmen, etc.).

Weitere Massnah-men

Gemäss techn. Bericht Gefahrenkartierung Schlatt vom 17.08.2012 vorgesehene Mas-snahmen (Nr. siehe Ausschnitt Gefahrenkarte):

Nr. 531 Einlauf/Dole vergrössern; Rechen neu erstellen; Gerinneunterhalt Nr. 721 Ufererhöhung rechts; Gerinne aufweiten; Notfallmassnahmen

Gemäss Wasserbauexperten (Fröhlich Wasserbau AG) mögliche Massnahmen:

− Objektschutz

− Eine Teilausdolung von km 0.050 bis 0.200 mit gleichzeitigem Ersatz des Durchlas-ses Breitestrasse und Vergrösserung der Dole von km 0.000 bis 0.050 wäre zum heutigen Zeitpunkt „technisch“ noch möglich (Gestaltungsplan). Rückstau vom Dorfbach überprüfen.

− Dorfbach, km 3.880 bis 3.900; Profilverengungen beheben (defekter Seitenverbau, Tuffnase Mündung Chömigraben). Ufererhöhung rechts, sofern Grundstücksent-wässerung gewährleistet.

− Dorfbach, km 3.880 und 3.900; private Stege entfernen (Verklausungsrisiko = zu-sätzliche Gefährdung für bereits betroffene Grundstücke)

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 55

K6 Oberschlatt

Ausschnitt Gefahrenkarte Wasser:

Ausschnitt Zonenplan:

Beschrieb: Gebiet und Gefährdung

Hochwasser, geringe bis mittlere Gefährdung

In Oberschlatt besteht eine geringe bis mittlere Gefährdung durch das Überlaufen des Wertbaches. Die Hauptstrasse fungiert sodann als Abflusskorridor.

Die Flächen mit mittlerer Gefährdung werden häufig (HQ30) bis selten (HQ300) in mehrheitlich «schwacher» Intensität überschwemmt (Fliesstiefe weniger als 0.5 m / Fliessgeschwindigkeit weniger als 0.5 m/s). Bei HQ300 wird die Hauptstrasse im Be-reich der Parzelle 1502 in «mittlerer» Intensität überschwemmt (Fliesstiefe zwischen 0.5 und 2 m / Fliessgeschwindigkeit zwischen 0.5 m/s und 2 m/s).

Die Flächen mit geringer Gefährdung werden ab HQ100 teilweise und ab HQ300 voll-ständig in «schwacher» Intensität überschwemmt.

Gefahrenbeurteilung Die von einer Überschwemmungsgefahr betroffenen Liegenschaften sind mehrheitlich bebaut. Für sie kommt eine Auszonung nicht in Frage.

Die Parzelle 1008 ist unbebaut und teilweise von geringer Gefährdung betroffen. Der Hochwassergefahr kann mit Objektschutzmassnahmen zweckmässig begegnet wer-den.

Das Risiko für Personen ist aufgrund der geringen Abflusstiefen und Fliessgeschwin-digkeiten gering. Diverse Objekte entlang des Abflusskorridores sind jedoch gefährdet.

Raumplanerische Massnahmen

Keine besonderen Massnahmen vorgesehen.

Weitere Massnah-men

Gemäss Wasserbauexperten (Fröhlich Wasserbau AG) mögliche Massnahmen:

− Eine Ausdolung und Revitalisierung des Wertbaches oberhalb der Hauptstrasse verbessert die Hochwassersicherheit nicht wesentlich. Sie ist jedoch sinnvoll im Zusammenhang mit einer (teilweisen) Bachöffnung von km 0.435 bis 0.730.

− Km 0.960: Einlaufrechen erstellen, Umbau Geschiebesammler

− Km 0.350: Durchlass vergrössern

− Km 0.310 bis ca. 0.400: Ufererhöhung linksufrig. Gerinneunterhalt

− Objektschutzmassnahmen

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56 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

K7 Mettschlatt

Ausschnitt Gefahrenkarte Wasser:

Ausschnitt Zonenplan:

Beschrieb: Gebiet und Gefährdung

Hochwasser, geringe bis mittlere Gefährdung

In Mettschlatt besteht eine geringe bis mittlere Gefährdung durch das Überlaufen des Telibachs (ab Pferdehof Tiefental). Die Dorfstrasse fungiert sodann als Ab-flusskorridor.

Die Flächen mit mittlerer Gefährdung werden häufig (HQ30) bis selten (HQ300) in mehrheitlich «schwacher» Intensität überschwemmt (Fliesstiefe weniger als 0.5 m / Fliessgeschwindigkeit weniger als 0.5 m/s). Dies betrifft die gesamte Dorfstrasse und den Pferdehof Tiefental (ausserhalb Bauzone). Lediglich auf der steilen Strasse nördlich des Pferdehofes Tiefental weist die Abflussgeschwindigkeit bei HQ300 lokal eine mittlere Intensität auf (Fliesstiefe zwischen 0.5 und 2 m / Fliess-geschwindigkeit zwischen 0.5 m/s und 2 m/s).

Die Flächen mit geringer Gefährdung werden hingegen nur selten (HQ300) in überwiegend «schwacher» Intensität überschwemmt.

Gefahrenbeurteilung Die von einer Überschwemmungsgefahr betroffenen Liegenschaften sind bebaut. Für sie kommt eine Auszonung nicht in Frage.

Das Risiko für Personen ist aufgrund der geringen Abflusstiefen und moderaten Fliessgeschwindigkeiten als gering einzuschätzen. Diverse Objekte entlang des Abflusskorridores sind jedoch gefährdet.

Raumplanerische Mass-nahmen

Keine besonderen Massnahmen vorgesehen.

Weitere Massnahmen Gemäss techn. Bericht Gefahrenkartierung Schlatt vom 17.08.2012 vorgesehene Massnahmen (Nr. siehe Ausschnitt Gefahrenkarte):

Nr. 529 Gerinneunterhalt Nr. 529.1 Rechen umgestalten (zusätzlich Pfahlrechen erstellen)

Gemäss Wasserbauexperten (Fröhlich Wasserbau AG) mögliche Massnahmen:

− Ufererhöhung + 10 cm rechtsufrig bei Doleneinlauf

− Gittervorrechen entfernen

− Gerinneunterhalt zwingend nötig: Furt aufheben / verbessern (vorzeitige Aus-uferung), Ablagerungen vor Doleneinlauf und im Gerinne entfernen

− Objektschutz

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 57

5.7 Grundwasserschutz

Die revidierte Planung wurde wie folgt auf den Grundwasserschutz abgestimmt:

Quellfassungen am Kohlfirst

Die Quellfassungen am Kohlfirst wurden mit der korrekten Bezeichnung abgebildet (in Rück-

sprache mit AFU TG).

Quell- und Grundwasserfassung Kundelfingerhof

Die auszuscheidende Grundwasserschutzzone des Kundelfingerhofs wurde als Massnahme

in den Richtplan aufgenommen. Im Richtplantext (4.2) wurde auf die allfälligen Nutzungskon-

flikte mit dem bestehenden Fischzuchtbetrieb hingewiesen (Zuständigkeiten: Grundeigentü-

mer / AFU-TG). Dazu ist Folgendes zu bemerken:

Der Grundeigentümer des Kundelfingerhofs beantragte im Rahmen der informellen Ver-

nehmlassung (parallel zur Vorprüfung) eine Anpassung der baureglementarischen Bestim-

mungen der Fischzuchtzone. Konkret beantragte er, grössere Bauten erstellen zu können,

sodass die heutige Durchflussanlage in eine Teilkreislaufanalge hätte umgebaut werden kön-

nen. Dies sei notwendig, weil in Zukunft mit verminderten Schüttmengen des Buechberg-

schotters gerechnet werden müsse.

Dieses Gesuch wurde vom Gemeinderat abgelehnt. Der Grundeigentümer hat durch zusätz-

liche Bohrbrunnen den Grundwasserspiegel selbstverschuldet künstlich abgesenkt und der

Fischzuchtbetrieb ist im Hinblick auf die limitierten Schüttmengen der Quelle überdimensio-

niert geplant worden. Mit den nun beantragten Gebäudedimensionen (oberirdische Bauten:

max. 60 m Länge x 40 m Breite x 10 m Höhe) bekäme der Kundelfingerhof einen industriel-

len Charakter, welcher nicht mit dem historischen Ortsbild zusammenpasst. Auch die bereits

erstellten Fischzuchtbecken passen sich weniger in die Landschaft ein, als dies vom Grund-

eigentümer im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens versprochen wurde.

Frauenfelderstrasse vs. Grundwasserfassung Held

Die Frauenfelderstrasse wird zwischen Neuparadies und Unterschlatt saniert. Mit der Pla-

nung beauftragt wurde die Holenstein Ingenieure AG aus Diessenhofen. Der Schutz der

Grundwasserfassung Held wurde mit dem zuständigen Ingenieur besprochen und fliesst in

die Planung ein. Demnach wird die bestehende Leitplanke erhalten, das Strassenabwasser

gemäss den Dichtigkeitsanforderungen ausgeführt und die Schlammsammler neu erstellt.

Insgesamt sollte dies keine grösseren Probleme seitens Projektplanung verursachen.

Weiter wurde der Ingenieur auf die Naturgefahrensituation im Gebiet hingewiesen (siehe

dazu die Gefahrenbeurteilung zum Konfliktgebiet K3.2 gem. Kap. 5.6). Geprüft wird, ob die

bestehende Abfahrtsrampe zur Pumpstation mittels erhöhten Gehweges vor einlaufendem

Hochwasser geschützt werden kann.

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58 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

5.8 Naturschutz

5.8.1 Ausgangslage

Nach § 10 NHG-TG schützen Gemeinden erhaltenswerte Naturobjekte in erster Linie mittels

Naturschutzzonen im Zonenplan oder mittels Eintrags im Schutzplan der Natur- und Kulturo-

bjekte.

Der Schutzplan der Gemeinde Schlatt datiert auf das Jahr 2009. Er wird im Anschluss an die

Kommunalplanungsrevision gesamthaft überprüft und angepasst.

5.8.2 Revision Naturinventar 2020

Das Naturinventar ist eine wissenschaftliche Grundlage zur Beurteilung der Erhaltenswürdig-

keit von Naturobjekte im Sinne von § 10 NHG-TG. Es wurde für die gesamte Gemeinde im

Frühling 2020 durch die Naturkonzept AG aus Steckborn aktualisiert. Folgende kommunalen

Objekte wurden aufgenommen und bewertet:

− Einzelbäume

− Baumreihen / Alleen

− Naturnaher Waldrand

− Hochstammobstgärten

− Hecke / Gehölz

− Extensives Grünland

− Pioniervegetation

− Feuchtstandort / Ufervegetation

Nicht überprüft wurden bereits inventarisierte Objekte im Wald und solche von übergeordne-

ter Bedeutung (Flachmoore, Amphibienlaichgebiete, Geotope, Sonderwaldreservat Schaa-

ren).

Es zeigte sich, dass die Naturobjekte der bisherigen Erhebung von 1996 zu grossen Teilen

noch vorhanden sind, diese in ihrer Ausdehnung teilweise aber nicht mehr mit dem Schutz-

plan übereinstimmen. Zudem sind mittlerweile diverse neue Objekte entstanden.

5.8.3 Schutz mittels Schutzplan oder Zonenplan?

Im Zonenplan werden nur diejenigen Objekte mittels Naturschutzzonen geschützt, die gross-

flächig und von besonderer Bedeutung sind, die langfristig bestehen bleiben oder bei denen

eine andere Grundnutzung (z. B. Landwirtschaftszone) keinen Sinn macht. Es sind dies:

− Feuchtsandorte von lokaler Bedeutung

− Flachmoore, Amphibienlaichgebiete und Trockenwiesen von nationaler Bedeutung

Die übrigen Naturobjekte werden im Schutzplan unter Schutz gestellt, soweit eine Unter-

schutzstellung sinnvoll und verhältnismässig ist. Dies erfolgt im Anschluss der Kommunalpla-

nungsrevision.

5.8.4 Auftrag nach KRP

Gemäss KRP-Anhang A5 seien die Gebiete «Letzacker», «Schelmebüel» und «Zälgli» noch

nicht ausreichend geschützt (vgl. Grundlagenbericht Kap. 4.4.3). Dazu ist Folgendes festzu-

halten:

− Der Weiher «Zälgli» ist bereits im Schutzplan von 2009 geschützt.

− Die Hecken im Gebiet «Schelmebüel» sind ebenfalls bereits im Schutzplan von 2009 ge-

schützt, auch wenn diese zwischenzeitlich grösser geworden sind. Der Planeintrag ist im

Rahmen der Schutzplanrevision anzupassen.

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 59

− Das Gebiet «Schelmebüel» umfasst eine Trockenwiese/-weide von nationaler Bedeutung

und ist noch nicht geschützt. Aufgrund der Bedeutung des Objektes erfolgt eine Unter-

schutzstellung mittels Naturschutzzone.

5.8.5 Neue Naturschutzzonen

Schelmebüel

Das Gebiet «Schelmebüel» umfasst eine Trockenwiese/-weide von nationaler Bedeutung.11

Zonierung alt Perimeter TWW-Objekt Nr. 2008 Zonierung neu

Das ARE-TG (Abt. Natur und Landschaft) erarbeitet derzeit Schutz- und Pflegevereinbarung

mit den betroffenen Grundeigentümern. In Rücksprache mit dem ARE-TG wird die Natur-

schutzzone für die Parzellen Nrn. 734 – 738 ausgeschieden.

Gemäss Naturinventar 2020 wäre auch die Parzelle Nr. 433 erhaltenswert. Aufgrund eines

fehlenden Interesses der Grundeigentümerschaft wird aber vorerst auf eine Naturschutzzone

in diesem Bereich verzichtet.

Chollerwis - Naturinventarobjekt Nr. 192

Auf Parz. Nr. 481 befinden sich ein Schutzwald (Naturschutzzone im Wald) und ein von Ge-

hölzen sowie Ruderalflächen umschlossener Feuchtstandort. Die Fläche wird von der Pro

Natura gepflegt und auf Gesuch dieser der Naturschutzzone zugewiesen. Laut Naturinventar

2020 ist der ökologische Wert der Fläche hoch.

Zonierung alt Naturinventar 2020 Zonierung neu

11 Objekt Nr. 2008, Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TWW), Bundesamt für Umwelt (BAFU)

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60 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

5.8.6 Änderung bestehender Naturschutzzonen

Gemäss Naturinventar 2020 werden die folgenden, bestehenden Naturschutzzonen in ihrer

Ausdehnung den aktuellen Gegebenheiten angepasst:

Feuchtstandort «Schaaren (Bi de Linde)» - Naturinventarobjekt Nr. 125

Zonierung alt Naturinventar 2020 Zonierung neu

Feuchtstandort «Held» - Naturinventarobjekt Nr. 150

Zonierung alt Naturinventar 2020 Zonierung neu

Flachmoor «Espi/Hölzli»

Das Flachmoor ist von nationaler Bedeutung12. Die Naturschutzzone wird auf den Parzellen

Nrn. 1285 und 1286 geringfügig angepasst, sodass diese deckungsgleich mit den nationalen

Schutzbereichen sind.

Zonierung alt Flachmoor-Schutzbereiche nach ThurGIS

Zonierung neu

12 Objekt Nr. 402, Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung, Bundesamt für Umwelt (BAFU)

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 61

5.9 Information und Mitwirkung

Das Konzept in Beilage 4 zeigt auf, wie die Information und Mitwirkung der Bevölkerung und

Nachbargemeinden während des Revisionsprozesses sichergestellt wurden.

Die zu Beginn der Revision und im Rahmen der Vernehmlassung eingegangen (schriftlichen)

Gesuche aus der Bevölkerung wurden im Erarbeitungsprozess geprüft und soweit möglich

berücksichtigt. Den Gesuchstellern wurde schriftlich kundgetan, ob und wie ihre Anliegen

aufgenommen wurden.

5.10 Zielerreichung und Interessenabwägung

Nach Art. 47 RPV erstattet der Gemeinderat der kantonalen Genehmigungsbehörde Bericht

darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3

RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Kon-

zepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie

den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzge-

bung, Rechnung tragen.

5.10.1 Ziele und Grundsätze nach Raumplanungsgesetz

Ziele / Grundsätze nach RPG Berücksichtigung in der Kommunalplanung

Art. 1 Ziele

1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. Sie stimmen ihre raumwirk-samen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürli-chen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevöl-kerung und Wirtschaft.

Haushälterischer Umgang mit dem Boden wird sichergestellt durch:

− BauR (Art. 1 / Art. 31)

− Richtplan (1.1 - 1.9)

− Gestaltungsplanpflichten für die unbebauten Entwick-lungsgebiete.

Trennung Bau-/Nichtbaugebiet wird sichergestellt durch:

− Bestehende Zonierung

− BauR (Art. 23)

− Richtplan (1.9)

Die geordnete Besiedlung wird durch die Berücksichtigung der Ziele des KRP und des Gemeinderates in der Kommunal-planung erreicht (vgl. Kap 5.10.3 und 5.10.4).

Die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft wurden er-hoben und so weit möglich berücksichtigt.

2 Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung ins-besondere die Bestrebungen:

a. die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;

Vgl. bestehende Zonierung.

Vgl. Richtplan (2.3).

abis. die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;

Vgl. Richtplan (1.2).

b. kompakte Siedlungen zu schaffen;

Vgl. bestehende Zonierung.

Die Richtplangebiete wurde vollständig aufgehoben.

bbis. die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;

Vgl. Reserveflächen im Gewerbegebiet Neuparadies.

c. das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;

-

d. die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;

Vgl. Nachweis FFF (Kap. 0).

e. die Gesamtverteidigung zu gewährleisten; -

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62 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

Tab. 10 Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze nach RPG.

f. die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu för-dern.

-

Art. 3 Planungsgrundsätze

1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.

-

2 Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen: Vgl. allgemeines Planungsziel «Freihaltung der Landschaft» gem. Richtplan (2.1) und Vorranggebiet Landschaft (2.3).

a. der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhal-ten bleiben;

Vgl. Nachweis FFF (Kap. 0).

b. Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Land-schaft einordnen;

Vgl. Richtplan (insb. 1.9) und BauR (Art. 35).

c. See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zu-gang und Begehung erleichtert werden;

Das Rheinufer ist bereits öffentlich zugänglich.

d. naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhal-ten bleiben;

Vgl. Richtplan (2.3).

Rheinufer / Schaarewald bleiben ungeschmälert erhalten.

e. die Wälder ihre Funktionen erfüllen können. Bezeichnung der statischen Waldgrenze im Zonenplan als Hinweis und teilweise geringfügige Anpassung der Zonierung am Waldrand. Im Übrigen durch die Waldgesetzgebung si-chergestellt.

3 Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölke-rung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:

Bedürfnisse der Bevölkerungen gemäss Erläuterungen in Kap. 5.9 berücksichtigt.

a. Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zu-geordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr ange-messen erschlossen sind;

Wohn- und Arbeitsgebiete sind einander zweckmässig zuge-ordnet. Das Siedlungsgebiet bleibt grösstenteils unverändert.

abis. Massnahmen getroffen werden zur besseren Nut-zung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Ver-dichtung der Siedlungsfläche;

Vgl. Richtplan (1.1 – 1.9).

b. Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwir-kungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütte-rungen möglichst verschont werden;

Keine neuen Baugebiete im Umfeld von Lärmquellen (Bahn, Strasse) ausgeschieden.

Vgl. auch Massnahmen zur Geschwindigkeitsreduktion auf Strassen (Richtplan 3.3).

c. Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden; Vgl. Richtplan (3.9 / 3.10).

d. günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gü-tern und Dienstleistungen sichergestellt sein;

Vgl. Richtplan (5.1).

e. Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten. Für Dörfer in der Kulturlandschaft nicht prioritär.

4 Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegen-den Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:

Vgl. Richtplan (5.2) und Zonenplanänderungen (Nrn. 19.1 / 19.2)

a. regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;

-

b. Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öf-fentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;

Vgl. bestehendes Strassen- und ÖV-Netz sowie Massnah-men zur Verbesserung des LV-Netzes (Richtplan 3.10).

c. nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebens-grundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft ver-mieden oder gesamthaft geringgehalten werden.

-

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 63

5.10.2 Anforderungen des übrigen Bundesrechts

Sachplan Fruchtfolgeflächen:

Vgl. Kap. 0.

Natur- und Heimatschutzge-setz:

Dem Schutz des Ortsbildes wird im Richtplan (vgl. Richt-plankapitel Siedlung), im Zonenplan und Baureglement (vgl. Art 1 und Schutzzonen mit Bestimmungen im BauR) sowie insbesondere im Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte Rechnung getragen.

Gewässerschutzgesetz:

Vgl. Richtplan (2.5) und Kap. 5.7

Lärmschutzverordnung:

Die Einzonung Nr. 22.2 (Ietelburg) befindet sich an ab-geschiedener, ruhiger Ortsrandlage mit sehr wenig Ver-kehr.

Im Übrigen wurden keine neuen Baugebiete im Umfeld von Lärmquellen (Bahn, Strasse) ausgeschieden.

Allfällige Grenzwertüberschreitungen entlang der Staats-strassen wurden nicht berücksichtigt. Dafür ist der Stras-seneigner (Kanton) zuständig.

5.10.3 Vorgaben nach Kantonalem Richtplan

Der revidierte Kantonale Richtplan formuliert verschiedene behördenverbindliche Planungs-

aufträge. Der sich daraus ergebende Handlungsbedarf wurde im Grundlagenbericht (Kap. 9)

bereits festgestellt. Dieser wurde in der Revision der Kommunalplanung wie folgt berücksich-

tigt (die nachfolgende Auflistung umfasst eine Auswahl an KRP-Aufträgen und ist nicht ab-

schliessend):

Kapitel KRP / Thema Handlungsbedarf Berücksichtigung

Bereich Siedlung

1.1 Siedlungsgebiet Einhaltung des Siedlungsgebietes (Planungsgrundsatz 1.1 A).

Das im KRP bezeichnete Siedlungs-gebiet wurde räumlich geringfügig umverteilt (vgl. Zonenplanände-rungstabelle, Spalten 13-17 und Kap. 5.3)

Einhaltung der Siedlungsbegren-zungslinien (Festsetzung 1.1 D).

Vgl. Kap. 3.3.8

Aufhebung der WMZ-Richtplangebiete im Umfang von 10.6 ha (Planungsauf-trag 1.1 A).

Die Richtplangebiete wurden voll-ständig aufgehoben (vgl. Kap. 3.3.1)

1.2 Mindestdichten

Nachweis der erforderlichen Mindest-dichten in den Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (Planungsauftrag 1.2 A).

Die Raumnutzermindestdichten flos-sen gemäss den KRP-Vorgaben in die Kapazitätsberechnung ein (vgl. Kap. 5.1).

Die Nachverdichtung des bestehen-den Siedlungsgebiets im Sinne der KRP-Festsetzung 1.2 C erfolgte ge-mäss den Erläuterungen in Kap. 2.7.

Effiziente Nutzung des Baulandes in den Arbeitszonen und öffentlichen Zo-nen (Planungsauftrag 1.2 B).

Die Arbeits- und öffentlichen Zonen sind bedarfsgerecht dimensioniert.

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64 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

Kapitel KRP / Thema Handlungsbedarf Berücksichtigung

1.3 Siedlungsentwicklung nach innen

Ausschöpfung der Innenentwicklungs-potentiale vor Reserven ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets (Planungsgrundsatz 1.3 A).

Das Ausschöpfen der Innentwick-lungspotentiale wird durch das revi-dierte BauR, durch die im Richtplan festgelegten Entwicklungsgebiete so-wie durch die Gebäude mit Innent-wicklungspotential erreicht (vgl. Kap. 2.7).

Nachführung der bestehenden Über-sicht über die Erschliessung (Stand der Erschliessung) und die inneren Nutzungsreserven (Raum+) alle 4 Jahre (Planungsauftrag 1.3 A)

Die Übersicht über den Stand der Er-schliessung wurde revidiert (vgl. Richtplan 3.5).

Gebiete mit inneren Entwicklungspo-tentialen und deren Eigenschaften im kommunalen Richtplan ausweisen (Planungsauftrag 1.3 B)

Vgl. Richtplan (1.3 bis 1.9).

Berücksichtigung der Anforderungen an eine erhöhte Wohn-, Grün- und Freiraumqualität (Planungsauftrag 1.3 C).

Vgl. Richtplan (1.1 / 1.2).

1.4 Ein-/Umzonungen Erfüllung der Voraussetzungen für Neueinzonungen von WMZ gemäss Festsetzungen 1.4 A und B.

Vgl. Kap. 5.3

1.10 Kulturdenkmäler Grundeigentümerverbindlicher Schutz der historischen Verkehrswege sicher-stellen (Planungsaufträge 1.10 D und E).

Ist im Schutzplan der Natur- und Kul-turobjekte zu regeln.

1.11 Naturgefahren

Umsetzung der Gefahrenkarte im Zo-nenplan durch die Ausscheidung überlagernder Gefahrenzonen nach § 21 PBV.

Die Gefahrenzonen wurden im Zo-nenplan ausgeschieden (vgl. Kap. 4.3.4, bzw. 5.6).

Bereich Landschaft

2.4 Naturschutzgebiete

Unterschutzstellung der Gebiete «Letzacker», «Schelmebüel» und «Zälgli» (Festsetzung 2.4 A).

Vgl. Kap. 4.3.7, bzw. 5.8

2.6 Ausbreitungshindernisse Durchlässigkeit der Ausbreitungshin-dernisse verbessern (Festsetzung 2.6 A).

Die Ausbreitungshindernisse wurden nicht in der Kommunalplanung vor-gesehen (Kantonsaufgabe).

Bereich Verkehr

3.1 Gesamtverkehr Abstimmung der Verkehrsinfrastruktur auf die Siedlungsstruktur (Planungs-grundsatz 3.1 F).

Die Verkehrsinfrastruktur ist auf die Siedlungsstruktur abgestimmt.

3.4 Langsamverkehr (LV) Aufzeigen von Massnahmen zur Si-cherheit auf Schulwegen und auf We-gen zu öffentlichen Institutionen (Pla-nungsauftrag 3.4 A).

Die übergeordneten LV-Verbindun-gen (Wanderweg- und Radwander-netz / Alltagsrouten Radverkehr) so-wie die kommunalen Fusswege wur-den im Richtplan bezeichnet (3.9 / 3.10).

Bezeichnung des Fusswegnetzes im kommunalen Richtplan (Planungsauf-trag 3.4 B).

Vgl. Richtplan (3.9 / 3.10 / Anhang)

Untersuchung der Schwachstellen des Radwegnetzes im Innerortsbe-reich und aufzeigen von Lösungsvor-schlägen (Planungsauftrag 3.4 F).

Tab. 11 Berücksichtigung der Vorgaben des Kantonalem Richtplans (nicht abschliessende Aufzäh-

lung).

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 65

5.10.4 Revisionsziele des Gemeinderates

Der aus den Leitvorstellungen des Gemeinderates zur Revision der Kommunalplanung ab-

geleitete Handlungsbedarf (vgl. Grundlagenbericht, Kap. 9) wurde soweit möglich in der

neuen Kommunalplanung umgesetzt.

6 Verfahren

[Dieses Kapitel wird dem Verfahrensstand entsprechend laufend nachgeführt.]

6.1 Planungsablauf

Die Planungsarbeiten wurde in logischen, in sich abgeschlossenen Planungsschritten durch-

geführt. Der Planungsablauf wurde im Wesentlichen wie im Grundlagenbericht (Beilage 1;

Kap. 2.2) dargelegt durchgeführt; verzögerte sich aber aufgrund der langandauernden Vor-

prüfung und der Covid-19-Pandemie um mehrere Monate.

6.2 Vorprüfung

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 09.09.2019 wurde die revidierte Kommunalplanung zur Vor-

prüfung nach § 11 PBG beim Amt für Raumentwicklung ARE-TG eingereicht.

Mit Bericht vom 28.04.2020 eröffnete das ARE-TG der Gemeinde die Ergebnisse der Vorprü-

fung. Die Berücksichtigung der Vorprüfung ist im Anhang 2 nachgewiesen.

6.3 Vernehmlassung

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 09.09.2019 wurde die revidierte Kommunalplanung in die

öffentliche Vernehmlassung entlassen. Diese startete mit deren Publikation im Amtsblatt

Nr. 42 am 18.10.2019 und dauerte bis zum 30.11.2019.

Während der Vernehmlassung gingen 10 Gesuche ein. Mit Beginn des Auflage- und Be-

kanntmachungsverfahrens wurde den Gesuchstellern schriftlich beantwortet, ob und wie sie

berücksichtigt wurden.

6.4 Auflage- und Bekanntmachungsverfahren

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 18.01.2021 wird die revidierte Kommunalplanung in das öf-

fentliche Planauflage- und Bekanntmachungsverfahren nach § 28 ff. PBG entlassen.

Das Auflage- und Bekanntmachungsverfahren startet mit deren Publikation im Amtsblatt am

08.02. und dauert bis zum 28.02.2021.

Zu Beginn der Auflagefrist (am 11.02.2021 zwischen 19 - 21 Uhr) findet eine öffentliche Fra-

gestunde statt, an welcher Planungskommission und Ortsplaner Fragen zu den revidierten

Planungsinstrumenten beantworten.

Mit der Auflage wurden die Anträge aus der Bevölkerung schriftlich beantwortet und die ge-

mäss § 24 NHG-TG rechtsmittelberechtigten Organisation sowie die Nachbargemeinden in-

formiert.

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66 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

6.5 Erlass durch die Gemeindeversammlung

6.6 Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt

6.7 Inkraftsetzung durch den Gemeinderat

Im Auftrag des Gemeinderates der Politischen Gemeinde Schlatt TG

Winzeler + Bühl

Matthias Ott

Verzeichnis der Anhänge

Anhang 1 Aufgehobene Richtplangebiete

Anhang 2 Auswertung Vorprüfungsbericht ARE-TG

Anhang 3 Zuweisung kantonaler Zonenkatalog

Verzeichnis der Beilagen

Beilage 1 Grundlagenbericht zur Revision der Kommunalplanung

Beilage 2 Innenentwicklungspotentiale

Beilage 3 Zonenplanänderungstabelle

Beilage 4 Informations- und Mitwirkungskonzept

Beilage 5 Projektbeschrieb und -pläne neuer Werkhof

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 67

Anhang 1 Aufgehobene Richtplangebiete

Abbildungen: Richtplan «Siedlung und Landschaft» 1999 mit Ergänzung 2007. Unmassstäblich.

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68 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 69

Anhang 2 Auswertung Vorprüfungsbericht ARE-TG

Kap.

VP

Vorbehalte VP

(Zusammenfassung)

Erwägung Gemeinderat Berücksichtigung

2.3.1 Erschliessungsprogramm

Unterscheidung zwischen teil- / nichterschlossen Gebieten (feh-lende Erschliessungselemente je Gebiet auflisten).

Das Erschliessungsprogramm wurde ge-mäss Art. 31 Abs. 2 RPV erstellt. Der Vorschlag ist jedoch sinnvoll.

➔ Erschliessungspro-gramm wurde an-gepasst

2.3.2 Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung

1.4 Entwicklungsgebiet Winkelwies

Massnahmen zur Erreichung der Planungsziele aufzeigen, bzw. Ge-staltungsplanpflicht festlegen.

Die Betriebsaufgabe ist noch nicht si-cher. Solange die TGS besteht soll keine Gestaltungsplanpflicht erlassen werden, da eine solche die Entwicklung der Ga-rage unnötig erschwert.

➔ Keine Änderung

1.6 Entwicklungsgebiet Chälhof

Gestaltungsplanpflicht auch für bebauten Teil des Reitzentrums Brütsch vorsehen.

Da, anders als bei der TGS, das Reitzent-rum sich vermutlich nicht mehr gross baulich entwickeln wird, ist die Auswei-tung der Gestaltungsplanpflicht auf den bebauten Teil sinnvoll. Bis zur Erarbei-tung des Gestaltungsplanes gilt gemäss § 20 Abs. 3 PBV sodann: «Einzelne Bau-bewilligungen für Umbauten oder Er-neuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizie-ren.»

Mit einer GP-Pflicht auf dem bebauten Gebiet sind keine neuen Ställe mehr möglich. Jedoch sind kleinere bauliche Anpassungen auch ohne Gestaltungs-plan zulässig.

➔ Gestaltungsplan-pflicht für ganzes Gebiet Nr. 1.6 er-lassen

1.8 Gebäude mit Entwicklungspotential

Noch landwirtschaftlich genutzte Bauten in den Bauzonen nicht als «Entwicklungspotential» bezeich-nen.

Die Gebäude mit Entwicklungspotential umfassen die heute ungenutzten/unter-nutzten Bauten. Sie werden grössten-teils nicht landwirtschaftlich genutzt.

➔ Keine Änderung

➔ Präzisierung im Planungsbericht (Kap. 3.3.5)

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70 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

Kap.

VP

Vorbehalte VP

(Zusammenfassung)

Erwägung Gemeinderat Berücksichtigung

Schetterenberg

Fläche an einen besser nutzbaren Ort verlagern

– oder –

mittels ausführliche Interessenab-wägung offenlegen, inwiefern sich diese Bauzone an raumplanerisch sachgerechter Lage befindet.

Vgl. Erwägungen in Kap. 4.3.9 ➔ Verlagerung Ge-meindeland zum Standort Ietelburg (Parz. 429).

➔ Restflächen im Schetterenberg in W1 mit Gestal-tungsplanpflicht belassen

2.3.3 Verkehr

3.3 Strassennetz und 3.8 Pförtneranlagen

Massnahmen als Vororientierung einstufen.

➔ RP-Massnahmen die Hauptstrassen betreffen wurden als «Vororientie-rung» festgelegt (3.3 / 3.8 / 3.10.4 - 3.10.7)

➔ 3.10.1: Alternative LV-Verbindung ent-lang Schlatterbach wurde mit beauf-tragtem Ingenieur (Holenstein Ing. AG) besprochen und als «Zwischen-ergebnis» festge-legt

3.10.1 Ausbau Verbindung Unterschlatt-Neuparadies

Das TBA prüft eine Alternative LV-Verbindung auf der Wiesen-talstrasse.

3.10.4 – 3.10.7 Langsamverkehr (diverse)

Massnahmen als Vororientierung einstufen.

KRP 3.7: Bahnhofsgebiete

Es ist aufzuzeigen, wie der KRP-Planungsgrundsatz 3.7 A umge-setzt wird.

Vgl. Kap. VP 3.4 (Einzonung Bahnhofsge-bäude)

Gemäss Entwicklungsleitbild soll die dörfliche Struktur erhalten werden, weshalb von 3-geschossigen Wohnzo-nen im Neuparadies (Am Bach) abgese-hen wurde. Eine dichte Bauweise kann auch in der Wohnzone W2 realisiert werden.

➔ Einzonung Bahn-hof in Rücksprache mit SBB und ARE erfolgt (vgl. Zonen-planänderung Nr. 20)

2.3.4 Infrastruktur

5.2 Möglicher Standort neuer Werkhof

Standort neuer Werkhof an einen weniger sensiblen Ort verlagern.

Gemäss Besprechung mit ARE vom 08.06. kann die ÖBA-Zone belassen wer-den. Das Vorhaben muss nachvollzieh-bar und gut im Planungsbericht

➔ Vgl. Kap. 3.7.2

Parz. 623 (ARA) auszonen.

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 71

Kap.

VP

Vorbehalte VP

(Zusammenfassung)

Erwägung Gemeinderat Berücksichtigung

beschrieben sowie die Vorprojektpläne beigelegt werden.

3 Zonenplan

3.1 Allgemeine Bemerkungen

Keine Zonenplanänderungen an den Kleinsiedlungen Faletor und Dickihof gestattet.

Die Kleinsiedlungsverordnung ist nun in Kraft: Schlatt ist demnach nicht von Aus-zonungen betroffen. Gem. ARE (C. Lüdi / 19.06.2020) können Änderung an den Kleinsiedlungen vollzogen werden.

➔ Keine Änderung

3.3 Lage der Bauzonen

Auszonung der Parz. 623 (ARA) und 710 (GWP Held)

Betr. ARA: Siehe Erwägung zu Kap. VP 2.3.4

GWP Held auszonen (Standortgebun-denheit ist hier eindeutig vorhanden): Nicht zonenkonforme Neubauten und ausserhalb des Anwendungsbereichs der Artikel 24a - e RPG fallende Ände-rungen dürfen ausnahmsweise bewilligt werden, wenn ihr Zweck den Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entge-genstehen.

➔ Parz. 710 (GWP Held) auszonen.

Zonierung Parz. 620 (Petriwiese) prüfen.

Die öffentliche Zone auf Parz. 620 war einmal für eine Badi (mit Schwimmbä-dern etc.) gedacht. Diese Idee wird nicht länger verfolgt. Die Fläche soll lokal um-gelegt werden, sodass die bestehende, öffentlich zugängliche Petriwiese einge-zont wird.

➔ Vgl. Zonenplanän-derung Nr. 19

3.4 Beurteilung einzelner Zonenplanänderungen

Änderungstabelle: Fehler bei Nr. 18.2

➔ Änderungstabelle korrigiert

Einzonung 9 (Faletor)

Baupolizei: Parz. 1489 überprü-fen.

Eine Flächenverlagerung zur Einzonung ausserhalb der Bauzone erstellter Anla-gen ist nicht möglich.

➔ Keine Änderung

Auszonung 13.1 und Einzonung 13.2 (Paradies-Schüür)

Umfassende Interessenabwägung notwendig. Darlegen, inwiefern Siedlungsentwicklung und Ver-kehr aufeinander abgestimmt sind. Publikumsintensive Nutzun-gen sind grundsätzlich an gut er-schlossenen Lagen anzuordnen.

Die Scheune wurde als Remise für landw. Nutzfahrzeuge eingegeben und dann nachträglich umgenutzt. Die Par-kierung (z. B. bei Hochzeiten) ist tat-sächlich ein Problem. Im Hinblick auf den Nachbarschaftsschutz und aufgrund eines laufenden Rechtsverfahrens betr.

➔ Zonenplanände-rungen Nr. 13. wurde aufgehoben

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72 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

Kap.

VP

Vorbehalte VP

(Zusammenfassung)

Erwägung Gemeinderat Berücksichtigung

die Scheune soll die Einzonung wieder rückgängig gemacht werden.

Umzonung 17 (Pension Occasio)

Verwaltungsrechtlicher Vertrag ist mit Genehmigungsgesuch einzu-reichen.

Vgl. Erwägungen in Kap. 5.5.2, Tab. 9. ➔ Keine Änderung

Gestaltungsplanpflicht

In Planungsbericht Kap. 4.3.2 er-läutern, dass Gestaltungsplan-pflicht mehr als nur Erschliessung bezweckt.

Im Planungsbericht wird gesagt, dass mit einem Gestaltungsplan insbeson-dere eine auf die Bebauung abge-stimmte Erschliessung geregelt wird, da die Erschliessung bei allen Entwicklungs-gebieten ein zentrales Thema sein wird.

➔ Keine Änderung

Zuweisung der Verkehrsflächen innerhalb/ausserhalb der Bauzonen

Abgrenzung Bauzone/Nicht-bauzone beim Bahnhof überprü-fen/anpassen.

Das Bahnhofsgebiet soll eingezont wer-den.

➔ Einzonung Bahn-hof in Rücksprache mit SBB und ARE erfolgt (vgl. Zonen-planänderung Nr. 20)

Verkehrsflächen (Bahn/Strasse) ausserhalb der Bauzonen farblich darstellen

Dies ist sinnvoll. ➔ Strassenflächen in-nerhalb der Bauzo-nen wurden grau dargestellt; im Üb-rigen wurden die Verkehrsflächen gemäss Zonenka-talog dargestellt

Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone

Baupolizei: Gebiet Schetterenberg (Parz. 1074 bis 1086) überprüfen.

Die Baupolizei wird dies prüfen. Eine Flächenverlagerung ist aufgrund der er-forderlichen Grösse vermutlich nicht möglich.

➔ Keine Änderung

3.5 Beurteilung des Baureglements (BauR)

Art. 5 Abs. 1

«Umgebungsschutzbereich Dorfzone» streichen

Dies ist sinnvoll. ➔ Art. 5 Abs. 1 wurde angepasst

Art. 5 Abs. 2 (Tabelle der Regelbauweise)

Begriff «max. trauf- oder talseitige Fassadenhöhe» anpassen / präzi-sieren.

Die talseitige FH gilt bei Flachdachbau-ten; die traufseitige FH gilt bei Schräg-dachbauten.

➔ Art. 5 Abs. 2 ange-passt (Fussnote 3)

Art. 22 Umgebungsschutzbereich Dorfzone

Empfehlung Hochbauamt: Umge-bungsschutzbereich nicht

Dies muss nicht nochmals diskutiert werden.

➔ Keine Änderung

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 73

Kap.

VP

Vorbehalte VP

(Zusammenfassung)

Erwägung Gemeinderat Berücksichtigung

aufheben, sondern auch in Unter-schlatt vorsehen.

Vgl. Erläuterungen in Kap. 4.3.8

Art. 36 (Dach- und Fassadengestaltung)

Absatz 3: Letzter Satz (im Zwei-felsfalle entschiedet der Gemein-derat) streichen, da nicht geneh-migungsfähig.

Da nicht genehmigungsfähig anzupas-sen.

➔ Art. 36 wurde an-gepasst

4 Schutzplan

Revision des Schutzplanes ist an-gezeigt.

Der Schutzplan soll im Anschluss an die Revision der Kommunalplanung gesamt-haft überprüft und angepasst werden.

➔ Vorläufig keine Än-derungen

Unterschutzstellung der histori-schen Verkehrswege ist pendent.

Die historischen Verkehrswege sind im Schutzplan zu regeln.

Zusätzliche archäologische Kultu-robjekte aufnehmen.

Gemäss Hansjörg Brem vom Amt für Ar-chäologie betrifft dies die erhaltenswer-ten Verteidigungsbauten von nationaler Bedeutung (Bunker gemäss «Inventar der Kampf- und Führungsbauten» ADAB) im Schaaren.

5 Planungsbericht

An der Gestaltungsplanpflicht im Neuparadies sollte festgehalten werden.

Öffentliches Interesse an Aufhe-bung der GP-Pflicht ist nicht er-kennbar.

Die Gestaltungsplanpflicht ist nicht mehr notwendig, weil ein rechtskräfti-ger Gestaltungsplan vorliegt. Dieser muss im Anschluss an die Kommunal-planungsrevision hinsichtlich Vereinbar-keit mit dem neuen Planungsrecht über-prüft und ev. angepasst werden (ev. auch Geltungsbereich, welcher nicht de-ckungsgleich mit der GP-Zone ist). Im Übrigen bestehen diverse Sondernut-zungspläne auf Gemeindegebiet, wel-che nicht in der Zone mit Gestaltungs-planpflicht liegen.

Es ist nicht im Sinne des Gemeinderates, den Gestaltungsplan aufzuheben, zumal dieser Vorschriften zur Bepflanzung des Siedlungsrandes und zum Schutz vor Lärm entlang der Diessenhoferstrasse macht, die weiterhin bestehen bleiben müssen.

Da eine Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes das gleiche Genehmi-gungsverfahren durchlaufen muss, wie bei dessen Erlass, ist sichergestellt, dass der Gemeinderat nicht willkürlich han-delt, bzw. dass das ARE-TG die Recht- und Zweckmässigkeit prüfen kann.

➔ Keine Änderung

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74 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

Kap.

VP

Vorbehalte VP

(Zusammenfassung)

Erwägung Gemeinderat Berücksichtigung

Verweis auf die «Instrumente der forstlichen Planung und die Wald-gesetzgebung» in Art. 26 BauR und Kap. 4.3.5 Planungsbericht

Dies ist sinnvoll. ➔ Art. 26 BauR und Kap. 4.3.5 ange-passt

Nicht genehmigte Artikel des BauR (Hinweisartikel) nicht weiter aufführen.

Mit der Beschriftung in der Zonenplan-legende können die Hinweisartikel aus dem BauR gelöscht werden.

➔ Hinweisartikel (Art. 25-28) aus BauR gelöscht und Hinweise im Zo-nenplan (in Le-gende) ergänzt.

6 Weitere Anmerkungen

6.2 Grundwasser

Im Richtplantext sind im Kapitel 4.2.2 sämtliche Quellen "am Kohl-first" zu erwähnen, bei welchen die Grundwasserschutzzonen noch nicht ausgeschieden sind.

Dies ist sinnvoll. ➔ Korrekte Bezeich-nung der Fassun-gen in Rückspra-che mit Dr. Lorenz Wüthrich (AFU) er-folgt

Im Richtplantext ist zu erwähnen, dass die bestehende Fischzucht-zone / das bestehende Fischzucht-gebiet zu Nutzungskonflikten mit den zukünftigen Grundwasser-chutzzonen der Grundwasser- und Quellfassungen "Kundelfingerhof' führen kann und dass diese im zu-künftigen Schutzzonenreglement zu behandeln sind. Auch ist zu prüfen, ob Massnahmen im kom-munalen Richtplan oder eine An-passung des Zonenplans angezeigt sind.

Die Federführung zur Dimensionierung der Grundwasserschutzzonen liegt beim Grundeigentümer und wird vom AFU-TG bewilligt.

In Rücksprache mit Dr. Lorenz Wüthrich (AFU-TG) wird ein Hinweis im Richtplan ergänzt; im Übrigen sind keine Mass-nahmen in der Kommunalplanung vor-gesehen. Ein entsprechendes Gesuch des Grundeigentümers (Kundelfinger-hof) zur Anpassung der baureglementa-rischen Bestimmungen der Fischzucht-zone (grössere Bauten für Teilkreis-laufanlage infolge verminderter Schütt-mengen) wurde abgelehnt.

➔ Im Richtplantext (4.2) unter «Hin-weise zum weite-ren Vorgehen» er-gänzt.

Der planerische Grundwasser-schutz (Schutzzonen GWF "Held") und die bestehende Linienfüh-rung der Verbindung Unterschlatt-Neuparadies ist im Planungsbe-richt zu behandeln und im Richt-plan zu koordinieren.

Die Berücksichtigung des Grundwasser-schutzes wurde dem für die Sanierung der Hauptstrasse zuständigen Ingenieur (Holenstein Ing. AG) angezeigt. Die Hauptstrasse (insbes. Entwässerung) wird grundwasserschutzkonform sa-niert. Ebenfalls wurde auf die Naturge-fahrensituation hingewiesen (vgl. K3.1 in Kap. 5.6.2).

Weiter wurde die Richtplanmassnahme 3.10.1 (Ausbau LV-Verbindung) in Rück-sprache mit dem Ingenieur angepasst; sie tangiert die GWF Held nicht mehr.

➔ RP-Massnahme 3.10.1 (Ausbau LV-Verbindung) ange-passt

➔ Anforderungen Grundwasser-schutz betr. Sanie-rung Hauptstrasse zuhanden Ingeni-eur weitergeleitet.

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Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021 75

Kap.

VP

Vorbehalte VP

(Zusammenfassung)

Erwägung Gemeinderat Berücksichtigung

Im Planungsbericht ist in Ziffer 5 (Nachweise) dem Thema Grund-wasser bzw. Grundwasserschutz ein Kapitel zu widmen, in wel-chem nachgewiesen wird, dass die revidierte Planung auf den Grundwasserschutz abgestimmt ist.

Dies ist sinnvoll ➔ Vgl. Kap. 5.7

6.3 Wasserversorgung

Aktualisierung GWP im Richtplan vorsehen

Dies ist sinnvoll

➔ Aktualisierung GWP (kurzfristig) im Richtplan vor-gesehen

6.5 Naturgefahren

Ausscheidung der Gefahrenzone im Planungsbericht gem. Leitfa-den erläutern.

Keine Bemerkungen ➔ Siehe Kap. 5.6

Es ist zu prüfen, ob auf Stufe Richtplanung Massnahmen hin-sichtlich des Schutzes vor Natur-gefahren notwendig sind.

Gemäss Analyse in Kap. 5.6 und in Rück-sprache mit einem Wasserbauexperten (Fröhlich Wasserbau AG) sind keine raumplanerischen Massnahmen not-wendig.

➔ Keine Änderung

6.6 Kantonaler Zonenkatalog

Dorfzone Klosterareal ist der kan-tonalen Zone «1406 Dorfzone 2» zuzuweisen.

Die Zuweisung wird angepasst ➔ Siehe Anhang 3

6.7

Mehrwertabgabe

Tabelle der Zonenplanänderungen mit Mehrwertabgabepflicht als ei-genständiges Dokument der kant. Steuerverwaltung einreichen.

Keine Bemerkungen ➔ Tab. 8 wird mit Ge-such um Genehmi-gung eingereicht

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76 Kommunalplanungsrevision Schlatt TG. Planungsbericht vom 11.01.2021

Anhang 3 Zuweisung kantonaler Zonenkatalog

Baureglement 2018 inkl. Änderungen 2020 Kantonaler Zonenkatalog

Bauzonen

DKA Dorfzone Klosterareal

WZ Weilerzone

D2 Dorfzone

W1 Wohnzone 1

W2 Wohnzone 2

WA2 Wohn- und Arbeitszone 2

A Arbeitszone

OEBA Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

OEA Zone für öffentliche Anlagen

KG Kleingartenzone

SZG Sportzone Gishalde

FZ Fischzuchtzone

Nichtbauzonen

LW Landwirtschaftszone

NS Naturschutzzone

NSW Naturschutzzone im Wald

AB Abbauzone

DZ Deponiezone

Überlagernde Zonen

GP Zone mit Gestaltungsplanpflicht

FB Freihaltebereich

AF Zone für archäologische Funde

GZ Gefahrenzone

1. Bauzonen

1406 Dorfzone 2

1306 Weilerzone

1406 Dorfzone 2

1101 Wohnzone 1

1103 Wohnzone 2 mittlere Dichte

1302 Wohn- und Arbeitszone 2

1201 Arbeitszone Industrie

1501 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1502 Zone für öffentliche Anlagen

1704 Kleingartenzone

1703 Zone für spezielle Sportanlagen

1901 Objektbezogene Spezialbauzone

2. Landwirtschaftszonen

2101 Landwirtschaftszone

3. Schutzzonen (ausserhalb Bauzonen)

3102 Naturschutzzone

3103 Naturschutzzone im Wald

4. Weitere Zonen ausserhalb Bauzonen

4901 Abbauzone

4902 Deponiezone

Überlagernde Zonen

6201 Gestaltungsplanpflicht

5911 Weitere Überlagerung

5901 Zone für archäologische Funde

5301 Gefahrenzone