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Zahnbehandlung / Zahnersatz / Implantate Informationstag für Beihilfeberechtigte Stand: 06/2016

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Zahnbehandlung / Zahnersatz / Implantate

Informationstag für Beihilfeberechtigte

Stand

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Zahnbehandlung

Prophylaktische Maßnahmen

Erstellung und Kontrolle des Mundhygienestatus

Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz

Professionelle Zahnreinigung

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Zahnbehandlung

Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen

Mundschleimhauterkrankungen

Parodontosebehandlung

Entfernen von Zahnbelägen

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Zahnbehandlung

Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen

Entfernen von Zähnen

Chirurgische Eingriffe

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Zahnbehandlung

Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen

Plastische Füllungen

auch in Adhäsivtechnik

Einlagefüllungen (Inlays)

in Kunststoff oder Keramik

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Zahnersatz

Kronen

Verblendung bis Zahn 6 einschließlich

Brücken

Verblendung auch über Zahn 6 hinaus

Prothesen / Teilprothesen

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Internationales zweiziffriges Zahnschema

(bleibende Zähne)

Oberkiefer Oberkiefer

rechts links

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

rechts links

Unterkiefer Unterkiefer

Zahn 17 Zahn 16 Zahn 15

Krone Brückenglied Krone

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Zahnersatz

Bei Inlays sind die Material- und Laborkosten

zu 100% beihilfefähig.

Bei der Versorgung mit Kronen, Brücken und Prothesen

sind die Material- und Laborkosten zu 70% beihilfefähig.

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Beispielsrechnung Zahnersatz

Honorar 1000 €

(Fremd)-Laborkosten 1000 €

Gesamt 2000 €

beihilfefähiges Honorar 1000 €

beihilfefähige Laborkosten (70 % von 1000 €) 700 €

beihilfefähige Aufwendungen 1700 €

Beihilfebemessungssatz 70 % 1190 €

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Zahnersatz

Die Einreichung eines HKP ist vorab nicht erforderlich.

Möglichkeit der Prüfung durch die Beihilfe besteht

hinsichtlich der grundsätzlichen Beihilfefähigkeit

keine betragsmäßige Ausrechnung

empfiehlt sich bei betragsmäßig hohen bzw.

aufwendigen Maßnahmen

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Schienen

Aufbissbehelfe / Knirscherschienen

Schnarcherschienen bei Schlafapnoe

Material- und Laborkosten zu 100 % beihilfefähig

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Implantate

Beihilfefähig

• sind pauschal bis zu 1000 € je Implantat

• für höchstens 10 Implantate

Vorhandene Implantate, zu denen Beihilfe gewährt wurde, sind

auf die Höchstzahl anzurechnen.

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Was ist mit den Pauschalen abgegolten?

• zahnärztliche und kieferchirurgische Leistungen

• Anästhesie durch MKG/Zahnarzt oder Anästhesisten

• die Implantate selbst

• die Implantataufbauten

• Materialien (Nahtmaterial, Anästhetika, Instrumente)

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Wie ist ein Implantat aufgebaut?

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Implantate

Abweichend von der vorgenannten Pauschalregelung

sind die notwendigen und angemessenen

Aufwendungen für Implantate beihilfefähig bei Vorliegen

folgender Indikationen:

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Indikationen für eine Implantatversorgung

1. größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte,

die ihre Ursache haben in

Tumoroperationen

Entzündungen des Kiefers

Operationen infolge großer Zysten

Operationen infolge von Osteopathien

angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-,

Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien)

Unfällen

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Indikationen für eine Implantatversorgung

2. dauerhaft bestehende extreme Xerostomie

(Mundtrockenheit) insb. im Rahmen einer Tumorbehandlung

3. generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen (weniger

als 8 Zähne pro Kiefer)

4. nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im

Mund- und Gesichtsbereich (z.B. Spastiken)

5. zahnloser Ober- oder Unterkiefer (ohne vorhandenes

Implantat)

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Implantate mit Indikation

• vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle

• auf der Grundlage eines amtszahnärztlichen Gutachtens

(i.d.R. der Amtszahnarzt des Gesundheitsamtes am Wohnort) Stand

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Verfahren bei einer Implantatbehandlung

• Einreichung eines HKP für die Implantateinbringung und

• eines HKP für die prothetische Endversorgung

Prüfung durch die Beihilfestelle, ob augenscheinlich eine

Indikation laut BVO-NRW vorliegt

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Verfahren bei einer Implantatbehandlung

• Anforderung einer Schweigepflichtentbindung zur

• Weiterleitung der Unterlagen zum Amtszahnarzt

ggfs. persönliche Vorstellung zur Untersuchung

• Erstellung eines Gutachtens durch den Amtszahnarzt

Stand

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Verfahren bei einer Implantatbehandlung

• Ablehnung oder Zusage durch die Beihilfestelle

• Nach erfolgter Zusage kann mit der Behandlung begonnen

werden

Stand

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Verfahren bei einer Implantatbehandlung

können

für höchstens 10 Implantate

pauschal bis zu 1000 € je Implantat als

beihilfefähig anerkannt werden

und die Kosten für ein amtszahnärztliches

Gutachten sind zurück zu fordern.

Vorhandene Implantate, zu denen Beihilfe gewährt wurde, sind

auf die Höchstzahl anzurechnen.

Wurde die Behandlung vor der Anerkennung begonnen

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Material- und Laborkosten bei Implantaten

Material- und Laborkosten für die Implantate selber und die

Implantatteile sind zu 100% beihilfefähig.

Die übrigen Aufwendungen aus der Laborrechnung, u.a. für die

Suprakonstruktion, sind zu 70 % beihilfefähig.

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Reparaturen bei Implantaten

• für Reparaturen am Implantat selbst sind bis zu 400 €

beihilfefähig

• die Suprakonstruktion ist beihilfefähig

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Rechtliches zum Thema

Grundlage für die Abrechnung durch den Behandler

Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ

Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ (eingeschränkt)

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Rechtliches zum Thema

Grundlage für die Prüfung der Beihilfestelle

Beihilfeverordnung d. Landes Nordrhein-Westfalen

-BVO NRW-

Verwaltungsvorschriften zur BVO (VV)

Beihilferechtliche Hinweise zum zahnärztlichen

Gebührenrecht

RdErl. d. Finanzministeriums B 3100-3.1.6.2.A-IV A 4 v.

16.11.2012 (sog. GOZ-Erlass)

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Rechtliches zum Thema

objektive Unklarheiten

bzw.

objektiv zweifelhafte Gebührenvorschriften

Anlass zu ernsthaft widerstreitenden Meinungen

Klarstellung durch Dienstherr GOZ-Erlass

Stand

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2016

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Grundsatzteam Beihilfe – Stand 01/2016 28

Rechtliches zum Thema

Höhe der einzelnen Gebühr - § 5 GOZ

Überschreiten des in der GOZ vorgesehenen 2,3fachen

Gebührensatzes (sog. Schwellenwert)

Honorarvereinbarung

Stand

: 06/

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Informationsveranstaltung Beihilfe

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Stand

: 06/

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