Powerpoint-Präsentation von Ralf Tilschner und Wolfgang ...€¦ · Verwaltungsausschuss (VA) muss...
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Powerpoint-Präsentation von Ralf Tilschner und Wolfgang Brandes © Stadt Bad Fallingbostel 2017
www.badfallingbostel.de
Im Internet unter www.nds-voris.de
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Im Internet unter www.badfallingbostel.de - Bürgerservice
- Stadtrecht
Geschäftsordnung, Hauptsatzung, Aufwandsentschädigungssatzung
Bei der Stadtratswahl 2016 waren 28 Ratsfrauen und Ratsherren zu wählen. Dies ist die so genannte „gesetzliche“ Mitgliederzahl, die sich aus der NKomVG ergibt.
Die Ratsfrauen und Ratsherren und die Bürgermeisterin bilden den Rat
SPD 10
CDU/FDP 10
BLBF 3
Grüne 2 AFD 1
BGM 1 Tatsächlich besetzte Sitze im Rat*
* Die AfD hatte bei den Wahlen 3 Sitze errungen, aber auf ihrem Wahlvorschlag nur einen Kandidaten. Zwei Sitze im Rat bleiben deshalb unbesetzt.
Große Auswirkungen auf die Arbeit des Rates hat die Bildung von Fraktionen und Gruppen. Sie entscheidet über die Besetzungsrechte für den VA und die Fachausschüsse sowie die Aufsichtsratsmandate. Fraktionen = Ratssitz durch gleichen Wahlvorschlag errungen. Gruppen = Ratssitz durch verschiedene Wahlvorschläge errungen. Ratsfrauen und Ratsherren können aber auch ohne Zugehörigkeit zu einer Fraktion oder Gruppe im Rat arbeiten. Im Rat sind 1 Gruppe und 3 Fraktionen vertreten: Gruppe CDU/FDP (8 + 2=10), SPD (10), BLBF (3) und Grüne (2).
Synchron zu den Wahlen der Räte soll auch die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters erfolgen. Die Wahlzeit beträgt fünf Jahre – genauso lang wie die Wahlperiode des Rates. Wird jedoch während der laufenden Wahlperiode des Rates eine Neuwahl erforderlich, so ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister noch für den Rest dieser und die gesamte dann folgende Wahlperiode gewählt. So endet die Amtszeit von BürgermeisterinThorey, die im November 2014 begann, am 31. Oktober 2021.
AMTSVERSCHWIEGENHEIT (§ 40 NKomVG)
MITWIRKUNGSVERBOT (§ 41 NKomVG)
VERTRETUNGSVERBOT (§ 42 NKomVG)
VERPFLICHTUNG (§ 60 NKomVG) Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch
wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten
SCHADENSERSATZPFLICHT (§ 54 Abs. 4 NKomVG) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten
insbesondere aus §§ 40-42 NKomVG
BESTECHLICHKEIT und Bestechung von Mandatsträgern werden gem. § 108e des Strafgesetzbuches (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
RECHTSSTELLUNG (§ 54 NKomVG):
Freies Mandat Behinderungsverbot
Gewährung von freier Zeit für Mandatsausübung Fortbildungsurlaub (5 Tage pro Wahlperiode)
MITWIRKUNGSRECHTE:
Rederecht Stimmrecht
Antragsrecht (mehr bei Erläuterung der Geschäftsordnung) Auskunftsrecht jeder Ratsfrau/jedes Ratsherren
Akteneinsichtsrecht (von einem Viertel der Mitglieder des Rates oder einer Gruppe oder Fraktion zu beantragen)
RECHTSWEG
Wird gegen die Gewährung dieser Rechte verstoßen, kann der Rechtsweg beschritten werden.
GRUNDSATZ Wer ehrenamtlich für die Stadt tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz der Auslagen.
Dabei darf nicht der Eindruck entstehen, als handele es sich um ein Einkommen!
MONATSPAUSCHALE 50,- € für jede Ratsfrau und jeden Ratsherren
SITZUNGSGELD 25,- € entsprechend der Teilnehmerliste
FAHRKOSTEN 0,30 € pro Km. zwischen Wohnsitz und Sitzungsort wenn Kreuz in Teilnehmerliste
ZUSÄTZLICHE MONATSPAUSCHALEN Beigeordnete, stv. Bürgermeister, Fraktions- bzw. Gruppenvorsitz
KINDERBETREUUNGSKOSTEN entsprechend Antrag und Geltendmachung in Teilnehmerliste der Sitzungen
VERDIENST- ODER EINNAHMEAUSFALL entsprechend Antrag und Geltendmachung in Teilnehmerliste der Sitzungen
PAUSCHALE PAPIERARMER SITZUNGSDIENST 15,- € für jede Teilnehmerin bzw. jeden Teilnehmer
R A T
Verwaltungsausschuss
Schule, Kultur und Sport
Jugend, Familie und Soziales
Bau, Umweltschutz und Verkehr Ortsvorsteher
Aufsichtsratsmitglieder
Wirtschaft, Tourismus,
Stadtmarketing
Das NKomVG schreibt vor, dass der Verwaltungsausschuss nichtöffentlich tagt. Lediglich nicht dem VA angehörende andere Ratsfrauen und Ratsherren dürfen als Zuhörer(innen) die Sitzungen verfolgen!
Verwaltungsausschuss
1 Bürgermeisterin (Vorsitz) 3 Beigeordnete CDU/FDP 3 Beigeordnete SPD 1 Beigeordneter BLBF 1 Beigeordneter Grüne 9 Mitglieder Erster Stadtrat (ohne Stimmrecht)
Schule, Kultur und Sport Jugend, Familie und Soziales Bau, Umweltschutz
und Verkehr
3 Gruppe CDU/FDP 4 SPD 1 BLBF 1 Grüne 9 Mitglieder Nur Teilnahme BGM und/oder Erster Stadtrat
Bereich Kultur/Sport 3 Gruppe CDU/FDP 4 SPD (Vorsitz) 1 BLBF 1 Grüne 9 Mitglieder Fachberater bei Sportangele-genheiten (ohne Stimmrecht) Vorsitzender SVE Vorsitzender TSV Bereich Schule 3 Gruppe CDU/Liberale 4 SPD 1 BLBF 1 Grüne 2 Elternvertreter (Stimmrecht) 2 Lehrervertreter (Stimmrecht) 13 Mitglieder Nur Teilnahme BGM und/oder Erster Stadtrat
4 Gruppe CDU/FDP (Vorsitz) 3 SPD 1 BLBF 1 Grüne 9 Mitglieder Ständige Fachberater (ohne Stimmrecht): 2 vorgeschlagen von Trägern der freien Jugendhilfe Fachberater bei Kindertages-stättenangelegenheiten (ohne Stimmrecht) Vorsitzende(r) Stadtelternrat Nur Teilnahme BGM und/oder Erster Stadtrat
Wirtschaft, Tourismus,
Stadtmarketing
4 Gruppe CDU/FDP 3 SPD 1 BLBF 1 Grüne 9 Mitglieder Nur Teilnahme BGM und/oder Erster Stadtrat
Repräsentation
• Empfänge • Eröffnungen • Jubiläen • Goldene, diamantene und eiserne
Hochzeiten • besondere Altengeburtstage • Grußworte bei Veranstaltungen • usw.
Vertretung durch ehrenamtliche stellvertretende Bürgermeister
Verwaltung
Pflichtaufgaben • Meldewesen • Straßenbau • Grund-
schulen • Abwasser • Bauleit-
planung • Winterdienst • usw.
Freiwillige Aufgaben
• Sportstätten • Bäder • Kultur • Bücherei • Partnerschaf-
ten • Vereinsförde-
rung • usw.
Vertretung durch den Ersten Stadtrat
RAT
• Katalog (§ 58 NKomVG) • Beamte
• Vorbehalt im Einzelfall
VA
• spezielle Zuständigkeiten • Arbeitnehmer
• Lückenkompetenz
BGM
• Katalog (§ 85 NKomVG)
• Leitung Verwaltung
• Geschäfte der laufenden Verwaltung
• BGM, beschließender BUVA und VA: Vorlage an höheres Organ möglich • Rat Möglichkeit zur Abgabe an VA • VA Möglichkeit zur Abgabe an BGM (Delegationsbeschluss) • Einspruchsrecht von BGM bzw. VA
Beschließender BUVA
• Bauleitplanung
In der Hauptsatzung wird bestimmt, dass es in den Ortschaften Dorfmark, Mengebostel, Vierde, Jettebruch und Riepe Ortsvorsteher gibt. Für die Ortschaft Bad Fallingbostel ist dies nicht vorgesehen.
Das Vorschlagsrecht für den Ortsvorsteher hat die Fraktion, die in der Ortschaft die meisten Stimmen errungen hat. So wurden vom Rat bestimmt: Dorfmark: Rainer Arndt Mengebostel: Heinz Homann Vierde: Uwe Jansen Jettebruch: Hans-Wilhelm Gevers Riepe: Hans-Heinrich von Hofe
Der Ortsvorsteher wird ins Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Er hat 1. die Belange der Ortschaft
gegenüber den Organen der Gemeinde zur Geltung zu bringen und
2. im Interesse einer bürgernahen Verwaltung Hilfsfunktionen für die Verwaltung zu übernehmen.
Kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge machen und von der Bürgermeiste-rin Auskünfte verlangen
Ist in allen wichtigen Fragen, die die Ortschaft in besonderer Weise berühren, rechtzeitig anzuhören
Kann seine Stellungnahmen in den Fachausschüssen, dem Verwal-tungsausschuss und dem Rat vorbringen
Verpflichtung Die Stadt ist gem. NKomVG zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten verpflichtet. Durch Satzung hat sich der Rat in Bad Fallingbostel für die Berufung einer ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragen ausgesprochen. Ziel Gem. NKomVG und der entsprechenden Satzung der Stadt soll die Gleichstellungsbeauftragte zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen.
Berufung bzw. Abberufung durch den Rat
Unmittelbar der Bürgermeisterin unterstellt
Mitwirkungen an allen Vorhaben, Entscheidungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung haben können Erarbeitung von Rahmenrichtlinien für die an die Gleichstel-lungsbeauftragte übertragenen Aufgaben und Kompetenzen
Berichtspflicht an den Rat a) auf Verlangen des Rates b) 3-Jahres-Bericht gemeinsam mit der Bürgermeisterin
(das nächste Mal für 2016-2018)
Möglichkeit der Teilnahme an allen Sitzungen der Gremien
Bürgermeisterin
FB 2 Finanzen
FB 3 Ordnung
und Soziales
Gleichstellungsbeauftragte (ehrenamtlich)
Allgemeiner Vertreter / zugleich
Leiter FB 1
FB 1 Zentrale Dienste
FB 4 Bauen und
Umwelt
Teilhaushalt 2 Finanzen
Teilhaushalt 3 Ordnung und
Soziales
Gesamthaushalt
Teilhaushalt 1
Zentrale Dienste
Teilhaushalt 4 Bauen und
Umwelt
Budget 1: Zentrale Dienste
Budget 2:
Gemeindeorgane
Budget 3: Schulen
Budget 4: Sport
Budget 5: Kultur
Budget 6:
Haushalt und Finanzverwaltung
Budget 7: Kasse
Budget 8:
Beteiligungen
Budget 9:
Feuerwehren
Budget 10: Öffentliche Ordnung
Budget 11: Soziale
Leistungen
Budget 12: Kindertagesstätten
Budget 13: Sozialarbeit
Budget 14:
Liegenschaften
Budget 15: Abwasserbeseitigung
Budget 16:
Baubetriebshof
Budget 17: Wirtschaft und Touristik
Schul-, Kultur- und Sport-ausschuss
Ausschuss für Jugend, Familie
und Soziales
Bau-, Umwelt-schutz- und
Verkehrsaus-schuss
Wirtschaft, Tourismus und Stadtmarketing
Bürgermeisterin unterbreitet Vorlage
Fachausschuss berät Vorlage
Verwaltungsausschuss entscheidet abschließend
Rat entscheidet abschließend
Gleichstellungs- beauftragte
Verwaltung
erarbeitet Vorlage Ortsvorsteher
Gruppe/Fraktionen
Bau-, Umweltschutz- und Verkehrsausschuss entscheidet abschließend bei Bauleitplanung
Verwaltungsausschuss bereitet Ratsbeschluss vor
Verwaltungsausschuss entscheidet abschließend
Bürgermeisterin unterbreitet Vorlage
Rat entscheidet
Verwaltung erarbeitet Vorlage
Bei innerorganisatorischen Angelegenheiten des Rates – die meisten davon betreffen die konstituierende Sitzung – bedarf es keiner Vorbereitung durch den VA.
Für die Arbeit des Rates und seiner Gremien macht das NKomVG einige Vorgaben. Vieles ist aber auch durch die Geschäftsordnung zu regeln, die sich der Rat jeweils zu Beginn der Wahlperiode gibt.
Die Einladung des Rates oder seiner Gremien kann per Post oder durch elektronische Benachrichtigung erfolgen. Zu beachten ist die Ladungsfrist: 10 Tage vor der Sitzung muss die Einladung zur Post gegeben werden bzw. die elektronische Benachrichtigung erfolgen. Für den Verwaltungsausschuss (VA) muss die Ladung 3 Tage vor der Sitzung erfolgen.
Der Rat tagt grundsätzlich öffentlich. Laut Geschäftsordnung sind auch die Sitzungen der Ratsausschüsse öffentlich. Die Öffentlichkeit ist nur bei der Beratung ausgeschlossen, soweit das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss erfordern. Einzig der Verwaltungsausschuss tagt nichtöffentlich. Dies bestimmt das NKomVG.
Zuhörerinnen und Zuhörer können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen. Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Störungen und Zeichen des Beifalls oder des Missfallens sind untersagt. Bild- und Tonaufzeichnungen sind unzulässig.
Aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren wählt der Rat unter dem Vorsitz des ältesten, anwesenden dazu bereiten Ratsmitglieds für die Dauer der Wahlperiode eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung.
• Herstellung des Benehmens bei Aufstellung der Tagesordnung
• Eröffnung und Schließung der Sitzung
• Unparteiische Sitzungsleitung • Aufrufen der Tagesordnungspunkte • Leitung von Abstimmungen/Wahlen • Aufrechterhaltung der Ordnung • Ausüben des Hausrechts
1. Eröffnung – Feststellung von ordnungsgemäßer Ladung, Beschlussfähigkeit und Tagesordnung
8. Genehmigung des Protokolls des nichtöffentlichen Teils der vorhergegangenen Sitzung
6. Anfragen und Anregungen
5. Beratungen und Beschlussfassungen (in der Regel zu Vorlagen)
2. Genehmigung des Protokolls des öffentlichen Teils der vorhergegangenen Sitzung
3. Bekanntgaben und Bericht über wichtige Beschlüsse des Verwaltungsausschusses
4. Einwohnerfragestunde I
NICHTÖFFENTLICHER TEIL
10. Bekanntgaben
11. Anfragen und Anregungen – danach Schließung der Sitzung
9. Beratungen und Beschlussfassungen (in der Regel zu Vorlagen)
7. Einwohnerfragestunde II
ÖFFENTLICHER TEIL
Jedes Ratsmitglied hat das Recht, im Rat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen. Dazu bedarf es nicht der Unterstützung durch andere Rats-mitglieder. Einzelne Ratsmitglieder, aber auch die Fraktionen oder die Gruppe können beantragen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.
Zu Beginn einer Sitzung kann die Tagesordnung erweitert werden, wenn mindestens 2/3 der gesetzlichen Zahl der Ratsmit-glieder (in Bad Fallingbostel: 20 Ratsmitglieder) die Dringlichkeit anerkennen. Die Dringlichkeit ist aber nur in ganz wenigen Ausnahmefällen gegeben!
Änderungsanträge können zu je-dem Tagesordnungspunkt mündlich oder schriftlich gestellt werden. Bei mehreren Änderungsanträgen entscheidet die Ratsvorsitzende, welcher der weitestgehende ist. Zunächst lässt sie über die Änderungsanträge abstimmen. Zum Schluss lässt sie dann über den geänderten oder unverändert gebliebenen Beschluss abstimmen.
Beschlussvorschlag: Es sollen 3 Bänke aufgestellt werden. Änderungsantrag Ratsfrau A: Es sollen Holzbänke aufgestellt werden. Änderungsantrag Ratsherr B: Es sollen nicht 3, sondern 6 Bänke aufgestellt werden.
Weitestgehender Antrag: Es sollen nicht 3, sondern 6 Bänke aufgestellt werden. Abstimmung: Mit Mehrheit abgelehnt. Weiterer Änderungsantrag: Es sollen Holzbänke aufgestellt werden. Abstimmung: Mit Mehrheit angenommen.
Am Schluss dann Abstimmung über geänderten Beschlussvorschlag: Es sollen 3 Holzbänke aufgestellt werden.
• Nichtbefassung • Schluss der Debatte/Schließen
Rednerliste • Vertagung • Übergang zur Tagesordnung • Verweisung in einen Ausschuss • Unterbrechung der Sitzung • Ausschluss oder Wiederher-
stellung der Öffentlichkeit • Anhörung von Sachverständigen
oder Einwohnern
Anträge können bis zur Abstimmung von dem Antragsteller zurückgezogen werden. Auch die Bürgermeisterin kann bis dahin Vorlagen zurückziehen.
Die bzw. der Ratsvorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Der Bürgermeisterin und dem Ersten Stadtrat ist das Wort auf Verlangen außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Redezeit in der Regel nicht mehr als 5 Minuten. Jedes Ratsmitglied darf grundsätz-lich nur zwei Mal zum TOP sprechen. Ausnahmen können zugelassen werden.
Nach Beschluss des Rates können anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung gehört werden. Wenn es der Rat in Ausnahmefällen für seine Willensbildung für wichtig hält, kann er beschließen, anwesende Einwohnerinnen und Einwohner anzuhören bzw. zu befragen. Eine Diskussion mit ihnen findet aber nicht statt!
Die bzw. der Ratsvorsitzende greift ein bei: • Persönlichen Angriffen,
Beleidigungen • Verstößen gegen die
Geschäftsordnung • Ungebührlichem Verhalten • Bei Störungen der Ordnung in
der Sitzung Sanktionen sind bis hin zum Ausschluss von Personen aus der Sitzung oder dem Schließen der Sitzung möglich.
GRUNDSÄTZLICH OFFENE ABSTIMMUNG durch Handaufheben
NAMENTLICHE ABSTIMMUNG
wenn ein Drittel der anwesenden Ratsmitglieder dies verlangt
GEHEIME ABSTIMMUNG
wenn ein Fünftel der anwesenden Ratsmitglieder dies verlangt
WAHL AUF ZURUF ODER DURCH HANDZEICHEN
wenn nur eine Person zur Wahl steht und dem niemand widerspricht
SCHRIFTLICHE WAHL
bei mehreren Kandidaten
LOSVERFAHREN bei Stimmengleichheit oder gleichen
Bruchteilen bzw. Höchstzahlen durch die bzw. den Ratsvorsitzende(n)
Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr kann Anfragen stellen oder Anregungen geben, die sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen müssen. Die Beantwortung übernimmt die Bürgermeisterin. Sie kann die Antwort anderen Verwaltungsmit-arbeitern oder Ratsfrauen und Ratsherren überlassen.
Manchmal ist die Antwort auf eine mündlich in der Sitzung gestellte Anfrage nicht möglich. Evtl. müssen noch Akten eingesehen oder Auskünfte eingeholt werden. Ratsfrauen und Ratsherren haben die Möglichkeit, bis 4 Tage vor der Sitzung schriftlich Anfragen zu stellen. Diese werden dann in der Sitzung beantwortet.
Zu Beginn und am Ende der Sitzung können anwesende Einwohnerinnen und Einwohner Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der Stadt stellen. Die Beantwortung obliegt der Bürgermeisterin. Je Fragesteller(in) sollen 5 Minuten nicht überschritten werden. Jede der beiden Einwohnerfrage-stunden soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.
Im Protokoll wird festgehalten: • wann und wo die Sitzung
stattgefunden hat; • wer anwesend war; • welche Beschlüsse gefasst und
welche Wahlen vorgenommen wurden;
• welche Abstimmungs- bzw. Wahlergebnisse es gab.
Das Protokoll geht den Ratsfrauen und Ratsherrn zu und wird ins Internet gestellt.
EINWOHNERFRAGESTUNDEN zu Beginn und Ende des öffentlichen Teils von Fachausschuss- und Ratssitzungen
ANHÖRUNG VON ANWESENDEN EINWOHNERN
wenn vom Rat oder vom Fachausschuss in der jeweiligen Sitzung beschlossen
EINWOHNERANTRAG (§ 31 NKomVG) auf Beratung bestimmter Angelegenheiten im Rat
BÜRGERBEGEHREN (§ 32 NKomVG) Antrag, dass die Bürgerinnen und Bürger über eine Angelegenheit entscheiden
ANREGUNGEN UND BESCHWERDEN (§ 34 NKomVG) können von jeder Person an den Rat gerichtet werden
EINWOHNERBEFRAGUNG (§ 35 NKomVG) kann vom Rat beschlossen werden
KINDER UND JUGENDLICHE (§ 36 NKomVG) sind bei Vorhaben, die ihre Interessen berühren, angemessen zu beteiligen
BÜRGERENTSCHEID (§ 33 NKomVG) Bei positivem Bürgerbegehren Entscheidung der Bürger über Angelegenheit
Erster Stadtrat Ralf Tilschner 0 51 62 – 401 12
Dr. Wolfgang Brandes 0 51 62 – 401 18