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PR\609858DE.doc PE 365.024v02-00 DE DE EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 « « « « « « « « « « « « 2009 Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres VORLÄUFIG 2005/0106(COD) 31.3.2006 ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (KOM(2005)0236 – C6-0174/2005 – 2005/0106(COD)) Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres Berichterstatter: Carlos Coelho

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DE DE

EUROPÄISCHES PARLAMENT2004 «

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« 2009

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

VORLÄUFIG2005/0106(COD)

31.3.2006

***IENTWURF EINES BERICHTSüber den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)(KOM(2005)0236 – C6-0174/2005 – 2005/0106(COD))

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatter: Carlos Coelho

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Erklärung der benutzten Zeichen

* Verfahren der KonsultationMehrheit der abgegebenen Stimmen

**I Verfahren der Zusammenarbeit (erste Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen

**II Verfahren der Zusammenarbeit (zweite Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen StandpunktsAbsolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts

*** Verfahren der ZustimmungAbsolute Mehrheit der Mitglieder außer in den Fällen, die in Artikel 105, 107, 161 und 300 des EG-Vertrags und Artikel 7 des EU-Vertrags genannt sind

***I Verfahren der Mitentscheidung (erste Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen

***II Verfahren der Mitentscheidung (zweite Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen StandpunktsAbsolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts

***III Verfahren der Mitentscheidung (dritte Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des gemeinsamen Entwurfs

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge zu Legislativtexten

Die vom Parlament vorgenommenen Änderungen werden durch Fett- und Kursivdruck hervorgehoben. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen auf solche Teile des Legislativtextes, bei denen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise Textteile, die in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen.

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INHALT

Seite

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS .....................................................................................................................5

BEGRÜNDUNG..................................................................................................................60

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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)(KOM(2005)0236 – C6-0174/2005 – 2005/0106(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0236)1,

– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 66 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0174/2005),

– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0000/2006),

1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1Erwägung 5

(5) Das SIS II sollte als Ausgleichsmaßnahme zur Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit in einem Raum ohne Binnengrenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten beitragen, indem es die Umsetzung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem den Personenverkehr betreffenden Teil des Schengen-Besitzstands erleichtert.

(5) Das SIS II sollte als Ausgleichsmaßnahme zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und der internen Sicherheit in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten sowie zur Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des EG-Vertrags im Bereich des Personenverkehrs in den Mitgliedstaatenanhand der aus diesem System erteilten

1 ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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Informationen beitragen.

Begründung

Siehe die Begründung zu dem Änderungsantrag zu Artikel 1.

Änderungsantrag 2Erwägung 9

(9) Die Kommission sollte für das Betriebsmanagement des SIS II verantwortlich sein und insbesondere einen reibungslosen Übergang von der Entwicklung des Systems zu seiner Inbetriebnahme sicherstellen.

(9) Die Kommission sollte während eines Übergangszeitraums für das Betriebsmanagement des SIS II verantwortlich sein und insbesondere einen reibungslosen Übergang von der Entwicklung des Systems zu seiner Inbetriebnahme sicherstellen.

Änderungsantrag 3Erwägung 9 a (neu)

(9a) Danach sollte das Betriebsmanagement Aufgabe einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement großer IT-Systeme sein.

Begründung

Siehe die Begründung zu dem Änderungsantrag zu Artikel 12 Absatz 1.

Änderungsantrag 4Erwägung 11

(11) Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung sollten lediglich für die Dauer der Einreiseverweigerung, die in der der Ausschreibung zugrunde liegenden nationalen Entscheidung angegeben ist, im SIS II gespeichert werden. Generell sollten sie nach höchstens fünf Jahren automatisch aus dem SIS II gelöscht werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausschreibungen mindestens einmaljährlich überprüfen.

(11) Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung sollten lediglich für die Dauer der Einreiseverweigerung, die in der der Ausschreibung zugrunde liegenden nationalen Entscheidung angegeben ist, im SIS II gespeichert werden. Generell sollten sie nach höchstens drei Jahren automatisch aus dem SIS II gelöscht werden. Dieser Zeitraum kann um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die Bedingungen für die Ausschreibung weiterhin erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausschreibungen mindestens einmal alle

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zwei Jahre überprüfen.

Begründung

Siehe die Begründungen zu den Änderungsanträgen zu Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 24 Absatz 7.

Änderungsantrag 5Erwägung 13

(13) Das SIS II sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, Ausschreibungen miteinander zu verknüpfen. Das Verknüpfen von zwei oder mehrAusschreibungen durch einen Mitgliedstaat sollte sich nicht auf die zu ergreifende Maßnahme, die Erfassungsdauer oder das Recht auf Zugriff auf die Ausschreibungen auswirken.

(13) Das SIS II sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, Ausschreibungen miteinander zu verknüpfen. Das Verknüpfen von Ausschreibungen durch einen Mitgliedstaat sollte sich nicht auf die zu ergreifende Maßnahme, die Erfassungsdauer oder das Recht auf Zugriff auf die Ausschreibungen auswirken.

Änderungsantrag 6Erwägung 14

(14) Die Richtlinie 1995/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung. Dies betrifft auch die Benennung des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 2 Buchstabe d der genannten Richtlinie und die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Ausnahmen und Einschränkungen bezüglich einiger der festgeschriebenen Rechte und Pflichten, einschließlich des Auskunfts- und Informationsrechts des Betroffenen, festzulegen. Die in der Richtlinie 1995/46/EG verankerten Grundsätze sollten in dieser Verordnung erforderlichenfalls ergänzt oder präzisiert werden.

(14) Die Richtlinie 1995/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung. Dies betrifft auch die Benennung des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 2 Buchstabe d der genannten Richtlinie und die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Ausnahmen und Einschränkungen bezüglich einiger der festgeschriebenen Rechte und Pflichten, einschließlich des Auskunfts- und Informationsrechts des Betroffenen, festzulegen. Die in der Richtlinie 1995/46/EG verankerten Grundsätze sollten in dieser Verordnung erforderlichenfalls ergänzt oder präzisiert werden. In den Fällen, in denen ein Bereich in der vorliegenden Verordnung

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umfassend geregelt ist, haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang vor den Bestimmungen der Richtlinie 1995/46/EG.

Begründung

Ziel dieser Verordnung ist es, Bestimmungen festzulegen, mit denen die Verwendung von SIS II geregelt wird. Diese Bestimmungen sollten möglichst umfassend sein, um einen Rechtstext zu schaffen, der klarere Regelungen enthält, und um die ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen.

Änderungsantrag 7Erwägung 16

(16) Unabhängige nationale Kontrollstellen sollten die Rechtmäßigkeit derVerarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, und der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Tätigkeiten der Kommission in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten kontrollieren.

(16) Unabhängige nationale Kontrollstellen sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, und der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Tätigkeiten der Kommission in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten kontrollieren.Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Kommission im Zusammenhang mit den Daten selbst nur eine beschränkte Aufgabe hat.

Begründung

Die Aufgaben und Befugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten beziehen sich auf die Datenverarbeitungstätigkeiten der Kommission. Das Ausmaß und der Umfang dieser Tätigkeiten bestimmen daher auch das Ausmaß und den Umfang der Rolle des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Änderungsantrag 8Erwägung 20

(20) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1

beschlossen werden.

entfällt

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Begründung

Siehe Begründung zum Änderungsantrag zu Artikel 35.

Änderungsantrag 9Artikel 1 Absatz 1

1. Hiermit wird ein computergestütztes Informationssystem mit der Bezeichnung Schengener Informationssystem der zweiten Generation (nachstehend „SIS II“) errichtet, das den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit durch Austausch von Informationen zum Zwecke von Personen- und Sachkontrollen ermöglichen soll.

1. Hiermit wird ein computergestütztes Informationssystem mit der Bezeichnung Schengener Informationssystem der zweiten Generation (nachstehend „SIS II“) errichtet, das den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit durch Austausch von Informationen zu den in dieser Verordnung festgelegten Zwecken ermöglichen soll.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Text klarer formuliert werden: Die vorgeschlagene Formulierung „Personen- und Sachkontrollen” ist allzu vage und gibt den Inhalt der Verordnung nicht in ausreichendem Maße wieder. „Die Zwecke”, auf die im Änderungsantrag Bezug genommen wird, sind bereits im Kommissionsvorschlag genau festgelegt (siehe beispielsweise Artikel 15 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18).

Änderungsantrag 10Artikel 1 Absatz 2

2. Das SIS II trägt zur Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit in einem Raum ohne Binnengrenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten bei.

2. Ziel des SIS II ist nach Maßgabe dieser Verordnung die Wahrung der öffentlichen Ordnung und eines hohen Grads der internen Sicherheit in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten sowie die Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des EG-Vertrags im Bereich des Personenverkehrs in den Mitgliedstaaten anhand der aus diesem System erteilten Informationen.

Begründung

Mit dem Änderungsantrag wird Artikel 93 des Schengener Durchführungsübereinkommens zum Teil übernommen. Dieser Wortlaut wurde gewählt, weil er den Zweck von SIS II genauer wiedergibt.

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Änderungsantrag 11Artikel 2 Absatz 2

2. Die Verordnung enthält außerdem Bestimmungen über die Systemarchitektur des SIS II, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission, die allgemeine Datenverarbeitung, die Rechte der Betroffenen und die Haftung.

2. Die Verordnung enthält außerdem Bestimmungen insbesondere über die Systemarchitektur des SIS II, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission, die allgemeine Datenverarbeitung, die Rechte der Betroffenen und die Haftung.

Begründung

Das Wort „insbesondere” wird hinzugefügt, da ja auch andere Themen in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

Änderungsantrag 12Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

a) „Ausschreibung“: ein im SIS II gespeicherter Datensatz, der den zuständigen Behörden die Identifizierung einer Person oder Sache im Hinblick auf eine spezifische zu ergreifende Maßnahme ermöglicht;

a) „Ausschreibung“: ein im SIS II gespeicherter Datensatz, der den zuständigen Behörden die Identifizierung einer Person im Hinblick auf eine spezifische zu ergreifende Maßnahme ermöglicht;

Begründung

„Sachen” fallen nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung.

Änderungsantrag 13Artikel 4 a (neu)

Artikel 4 aStandort

Das Zentrale Schengener Informationssystem hat seinen Sitz in Straßburg (Frankreich) und das Back-up-System in Sankt Johann im Pongau (Österreich).

Begründung

Der Berichterstatter vertritt die Ansicht, dass die Frage des Standorts von der Frage, wer für das Betriebsmanagement verantwortlich ist, abgekoppelt werden kann. Im Zusammenhang

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mit dem Standort erscheint es am sinnvollsten, das SIS II dort anzusiedeln, wo sich das derzeitige System befindet, und Back-up-Anlagen einzurichten. Für das Betriebsmanagement von SIS II muss aber – unabhängig von seinem Sitz – die Kommission zuständig sein, bis eine Gemeinschaftsagentur zu diesem Zweck eingerichtet worden ist. Siehe auch die Änderungsanträge zum Betriebsmanagement weiter unten.

Änderungsantrag 14Artikel 6

Jeder Mitgliedstaat ist für den Betrieb und die Wartung seines NS und dessen Anschluss an das SIS II verantwortlich.

Jeder Mitgliedstaat richtet ein NS ein und ist für den Betrieb und die Wartung seines NS und dessen Anschluss an das SIS II verantwortlich.

Begründung

Man könnte den Vorschlag der Kommission in dem Sinne verstehen, dass sich die Verantwortung der Mitgliedstaaten lediglich auf „Betrieb“ und „Wartung“ beschränkt. Mit dem Änderungsantrag soll jegliche Zweideutigkeit ausgeschlossen werden.

Änderungsantrag 15Artikel 7 Überschrift

Nationale SIS-II-Stelle und SIRENE-Behörden

Nationale SIS-II-Stelle und SIRENE-Behörde

Änderungsantrag 16Artikel 7 Absatz 1

1. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Stelle, die im Einklang mit dieser Verordnung den Zugang der zuständigen Behörden zum SIS II gewährleistet.

1. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine nationale SIS-II-Stelle, die die zentrale Verantwortung für das nationale System trägt und auch für das reibungslose Funktionieren des nationalen Teils desSystems verantwortlich ist und im Einklang mit dieser Verordnung den Zugang der zuständigen Behörden zum SIS II gewährleistet.

Begründung

Die nationale SIS-II-Stelle wird in erster Linie technische Aufgaben haben und wird daher über ein in stärkerem Maße technisches Profil verfügen als die SIRENE-Behörden. Mit dem Änderungsantrag sollen diese technischen Aufgaben genauer definiert werden. Außerdem wird spezifiziert, dass diese Stelle als Zentrale zuständig sein wird. Eine derartige Bestimmung war in Artikel 108 des Schengener Durchführungsübereinkommens enthalten,

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wurde aber von der Kommission in ihrem Vorschlag nicht übernommen (vgl. auchGemeinsame Kontrollinstanz, S. 14).

Änderungsantrag 17Artikel 7 Absatz 2

2. Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Behörden (nachstehend „SIRENE-Behörden“), die den Austausch aller Zusatzinformationen gewährleisten. Diese Behörden überprüfen die Qualität der in das SIS II eingegebenen Informationen. Zu diesem Zweck haben sie Zugriff auf die im SIS II verarbeiteten Daten.

2. Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Behörde (nachstehend „SIRENE-Behörde“), die den Austausch aller Zusatzinformationen gewährleistet. Jeder Mitgliedstaat veranlasst seine Ausschreibungen über diese Behörde, die auch die Qualität der in das SIS II eingegebenen Informationen sicherstellt und die notwendigen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat sie Zugriff auf die im SIS II verarbeiteten Daten.

Begründung

Im Gegensatz zu den technischen Aufgaben der nationalen SIS-II-Stelle wird sich die SIRENE-Behörde mit dem Inhalt des SIS II befassen und daher über ein „Polizei-Profil“ verfügen. Folgende Änderungen zum Kommissionstext werden vorgeschlagen:

– Verwendung des Singulars: Je Mitgliedstaat sollte es nur eine SIRENE-Behörde geben und nicht mehrere.

– Es obliegt dieser Behörde, die Ausschreibungen herauszugeben.

– In Anbetracht des Profils und der Aufgaben der SIRENE-Behörden erscheint es angebracht, ihnen auch die Verantwortung dafür zu übertragen, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen.

Änderungsantrag 18Artikel 7 Absatz 3

3. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über die Stelle nach Absatz 1 und die SIRENE-Behörden nach Absatz 2.

3. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über die Stelle nach Absatz 1 und die SIRENE-Behörde nach Absatz 2. Die Kommission veröffentlicht die diesbezügliche Liste mit der Liste nach Artikel 21 Absatz 3.

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Begründung

Aus Gründen der Transparenz ist es sinnvoll, die Liste dieser Behörden ebenfalls zu veröffentlichen. Da ein Großteil dieser Informationen derzeit über das Internet abrufbar ist, sollte dies keine besonderen Probleme für die Mitgliedstaaten schaffen.

Änderungsantrag 19Artikel 8 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten tauschen über die SIRENE-Behörden alle Zusatzinformationen aus. Der Austausch dieser Informationen dient der gegenseitigen Konsultation und Unterrichtung der Mitgliedstaaten bei Eingabe einer Ausschreibung, nach einem Trefferfall, wenn die erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen werden können oder in Bezug auf die Qualität der SIS-II-Daten und die Vereinbarkeit von Ausschreibungen sowie die Wahrnehmung des Auskunftsrechts.

1. Die Mitgliedstaaten tauschen über die SIRENE-Behörden alle Zusatzinformationen aus. Der Austausch dieser Informationen dient der gegenseitigen Konsultation und Unterrichtung der Mitgliedstaaten bei Eingabe einer Ausschreibung, bei einem Trefferfall, um die geeigneten Maßnahmen treffen zu können, wenn die erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen werden können oder in Bezug auf die Qualität der SIS-II-Daten und die Kompatibilität von Ausschreibungen sowie die Wahrnehmung des Auskunftsrechts.

Begründung

Der Artikel enthält eine allgemeine Beschreibung der Aufgaben der SIRENE-Behörden. Der mit dem Änderungsantrag eingefügte Teil wurde Artikel 92 Absatz 4 des Schengener Durchführungsübereinkommens entnommen, da es sich offensichtlich um eine nützliche Klarstellung handelt.

Änderungsantrag 20Artikel 8 Absatz 1 a (neu)

1a. Anfragen anderer Mitgliedstaaten um Zusatzinformationen werden so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb 12 Stunden beantwortet.

Begründung

Die Reaktionszeit kann für die Betroffenen von großer Bedeutung sein. Derzeit ist im SIRENE-Handbuch eine Reaktionszeit von 12 Stunden vorgesehen (siehe Abschnitt 2.2.1 (a)). Siehe auch die Begründung zu dem Änderungsantrag zu Artikel 24 Absatz 5.

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Änderungsantrag 21Artikel 9 Absatz 2

2. Gegebenenfalls tragen dieMitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Daten in den Kopien des Datenbestands der CS-SIS-Datenbank jederzeit mit dem CS-SIS-Datenbestand identisch sind und übereinstimmen.

2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Daten in den Kopien des Datenbestands der CS-SIS-Datenbank nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 1, wobei die Daten in der Folge online gespeichert werden, jederzeit mit dem CS-SIS-Datenbestand identisch sind und übereinstimmen.

Begründung

Diese Situation ist nur hinsichtlich des Falls dieser Kopien relevant. Mit den Änderungsanträgen soll dies klargestellt werden (vgl. auch Gemeinsame Kontrollinstanz, S. 14).

Änderungsantrag 22Artikel 9 Absatz 3

3. Gegebenenfalls tragen dieMitgliedstaaten dafür Sorge, dass eine Abfrage in Kopien des CS-SIS-Datenbestands zu demselben Ergebnis führt wie eine direkte Abfrage im CS-SIS.

3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine Abfrage in Kopien des CS-SIS-Datenbestands nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 1, wobei die Daten in der Folge online gespeichert werden, zu demselben Ergebnis führt wie eine direkte Abfrage im CS-SIS.

Begründung

Da Kopien nur aus rein technischen Gründen verwendet werden, sollten mit ihnen keine anderen Abfragen möglich sein als diejenigen, die auf zentraler Ebene vorgenommen werden können (vgl. auch Gemeinsame Kontrollinstanz, S. 15). Der Berichterstatter erachtet es als ebenso wichtig, dass eine Abfrage in einer Kopie zu dem gleichen Ergebnis wie eine Abfrage im Zentralsystem führen muss. Diese Situation ist umso wichtiger, wenn keine Abfragen mit biometrischen Daten vorgesehen sind.

Änderungsantrag 23Artikel 9 Absatz 3 a (neu)

3a. Wenn Mitgliedstaaten auf Kopien nach Artikel 23 Absatz 1-a zurückgreifen, sorgen sie dafür, dass eine Abfrage in Kopien des CS-SIS-Datenbestands nur unter Anwendung der gleichen

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Suchkriterien wie bei der Abfrage im CIS-SIS erfolgt.

Änderungsantrag 24Artikel 9 Absatz 3 b (neu)

3b. Die Mitgliedstaaten führen alljährlich einen „Benchmarking Test“ mit einer Liste der Fälle (zu prüfende Daten) und Ergebnissen oder Treffer, die über die Abfragemechanismen des CS-SIS erlangt wurden und die als Grundlage für einen Vergleich mit den in jedem nationalen System erzielten Ergebnissen dienen.

Begründung

Dieser Test dient dazu nachzuweisen, dass eine Abfrage über die nationale Kopie jedes Mitgliedstaats die gleichen Ergebnisse erbringt, wie eine direkte Abfrage im CS-SIS.

Änderungsantrag 25Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a a (neu)

aa) den materiellen Datenschutz zu gewährleisten, unter anderem durch die Erstellung von Krisenplänen für den Schutz sensibler Anlagen;

Begründung

Dies wurde als wichtiger Schutz für den Umgang mit potenziellen Gefahren im Zusammenhang mit der Infrastruktur des Systems und für die Gewährleistung eines hohenSicherheitsniveaus für das SIS II angesehen.

Änderungsantrag 26Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c

c) zu verhindern, dass auf für dieÜbertragung zwischen dem NS und dem SIS II bestimmte SIS-II-Daten unbefugt zugegriffen werden kann oder diese Daten unbefugt gelesen, kopiert, geändert oder gelöscht werden können (Übertragungskontrolle);

c) insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken zu verhindern, dass während der Übertragung zwischen dem NS und dem SIS II auf SIS-II-Daten unbefugt zugegriffen werden kann oder diese Daten unbefugt gelesen, kopiert, geändert oder gelöscht werden können

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(Übertragungskontrolle);

Begründung

Die Änderungen im Wortlaut sind weitgehend dem VIS-Vorschlag der Kommission entnommen, der in diesem Punkt viel klarer erscheint. Die Verpflichtung der Verschlüsselung wird hinzugefügt.

Änderungsantrag 27Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d

d) sicherzustellen, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche SIS-II-Daten wann und von wem erfasst wurden (Datenerfassungskontrolle);

d) sicherzustellen, dass nachträglichüberprüft und festgestellt werden kann, welche SIS-II-Daten wann, von wem und zu welchem Zweck erfasst wurden (Datenerfassungskontrolle);

Begründung

Es ist wichtig sicherzustellen, dass der Zweck der Datenverarbeitung ebenfalls überprüft werden kann.

Änderungsantrag 28Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d a (neu)

da) sicherzustellen, dass der Zugang zum SIS II nur ordnungsgemäß ermächtigten Personen, die über einmalige Nutzeridentitäten und geheime Passwörter verfügen, möglich ist;

Begründung

Diese Maßnahmen werden von der Artikel-29-Datenschutzgruppe(S. 19) empfohlen und bezwecken die Verbesserung der Sicherheit des Systems.

Änderungsantrag 29Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d b (neu)

db) sicherzustellen, dass alle Behörden mit einem Zugangsrecht zum SIS II genaue Profile der Personen mit einer Zugangsberechtigung zum SIS II erstellen und eine aktualisierte Liste dieser Personen führen, die den

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nationalen Kontrollstellen zugänglich sind;

Begründung

Sowohl der Europäische Datenschutzbeauftragte (S. 21) als auch die Artikel-29-Datenschutzgruppe (S. 19) betonen die Notwendigkeit der Erstellung genauer Nutzerprofile und einer vollständigen aktualisierten Liste dieser Personen zur Überprüfung zur Verfügung stehen sollten.

Änderungsantrag 30Artikel 10 Absatz 2 a (neu)

2a. Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechen einemMindestsicherheitsniveau für IT-Daten,das nach Maßgabe des Artikels 35 aufgestellt wird.

Begründung

Der vorliegende Rechtsakt kann und darf in Bezug auf Sicherheitsmaßnahmen nicht allzu sehr ins Detail gehen. Allerdings werden einige Änderungsanträge vorgeschlagen, um notwendige Verbesserungen durchzuführen. Gleichzeitig ist es nicht notwendig, hier weitere Sicherheitsbestimmungen festzulegen, da diese Fragen anhand bestehender Standards gelöst werden. Deshalb vertritt der Berichterstatter die Auffassung, dass ein Mindestsicherheitsniveau in Bezug auf die IT-Datensicherheit im Rahmen des Komitologieverfahrens aufgestellt werden sollte. Dies hätte den Vorteil, dass Bezugnahmen flexibel sind, beispielsweise würde jedes Mal, wenn dieser Mindeststandard aktualisiert wird (wegen neuer Entwicklungen) das durch Artikel 10 vorgesehene Datensicherheitsniveauebenfalls angehoben wird.

Änderungsantrag 31Artikel 11 Absatz 1

1. Jeder Mitgliedstaat protokolliert jeglichen Datenaustausch mit dem SIS II und die Weiterverarbeitung der betreffenden Daten, damit dieRechtmäßigkeit der Datenverarbeitung kontrolliert werden kann, und gewährleistet somit das einwandfreie Funktionieren des NS sowie die Datenintegrität und -sicherheit.

1. Jeder Mitgliedstaat protokolliert jeglichen Zugriff auf die im SIS II gespeicherten Daten und jeglichen Datenaustausch mit dem SIS II, nur zum Zweck der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, von internen Audits und um das einwandfreie Funktionieren des NS sowie die Datenintegrität und -sicherheit zu gewährleisten. Mitgliedstaaten, die Kopien nach Artikel 4 Absatz 3 oder

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Kopien nach Artikel 23 benutzen, führenzu den gleichen Zwecken Protokolle über jeden Datenverarbeitungsvorgang des SIS II, der im Rahmen dieser Kopienerfolgt.

Begründung

Um im Nachhinein überprüfen zu können, wer welche Daten wann abgerufen hat, ist es äußerst wichtig, die richtige Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen. Mit den vorgeschlagenen Zusätzen soll genauer festgelegt werden, was protokolliert werden soll. Die Zugriffe auf das SIS II müssen auf nationaler Ebene protokolliert werden. Gleichzeitig würde es zu weit gehen, die Weiterverarbeitung der Daten, auf die zugegriffen wird, zu protokollieren. Es muss spezifiziert werden, dass die Protokolle zu internen Audits genutzt werden können. Schließlich ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Protokolle auch in Bezug auf die Verwendung von Kopien geführt werden, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, beispielsweise in Bezug auf die Zugangsrechte, zu gewährleisten.

Änderungsantrag 32Artikel 11 Absatz 2

2. Die Protokolle enthalten insbesondere das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die übermittelten Daten sowie den Namen der zuständigen Behörde und der mit derDatenverarbeitung betrauten Person.

2. Die Protokolle enthalten insbesondere den Verlauf der Ausschreibungen, das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Angabe der übermittelten Daten sowie entweder den Namen der zuständigen Behörde oder der die Datenverarbeitung durchführendenPerson.

Begründung

Um die bestmögliche Verwendung der Protokolle zu gewährleisten, sollten nicht nur operationelle Protokolle (übermittelte Nachrichten, Zugriffe, Warnungen), sondern auch Verlaufsprotokolle (mit Informationen betreffend das Erstellen, die Überprüfung und die Löschung von Ausschreibungen) geführt werden.

Änderungsantrag 33Artikel 11 Absatz 3

3. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und nach einer Frist von einem Jahrgelöscht, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt

3. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und nach einer Frist von ein bis drei Jahren nach dem Tag der Ausschreibung, auf die sie sich beziehen, gelöscht. Die

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werden. Protokolle über den Verlauf der Ausschreibungen werden nach einem Zeitraum von ein bis drei Jahren nach dem Tag der Ausschreibung, auf die sie sich beziehen, gelöscht. Protokolle können länger gespeichert werden, wenn sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

Begründung

Eine Einjahresfrist für die Aufbewahrung der Protokolle ist zu kurz. Durch einen längeren Zeitraum wäre es möglich, über längere Zeit hinweg zu kontrollieren, ob auf Daten unrechtmäßig zugegriffen wurde. Deshalb wird vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten zu gestatten, die Protokolle bis zu drei Jahre lang zu speichern, wie dies derzeit im Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehen ist. Gleichzeitig muss genau festgelegt werden, wann diese Frist beginnt. Einige dieser Bestimmungen sind Artikel 14 entnommen, der sich mit Protokollen auf zentraler Ebene befasst.

Änderungsantrag 34Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die mit der Aufsicht über die Datenverarbeitung im SIS II betrauten Behörden, können Einsicht in die Protokolle nehmen, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen und das einwandfreie Funktionieren des Systems, einschließlich der Datenintegrität und -sicherheit, gewährleisten zu können.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die mit der Aufsicht über die Datenverarbeitung im SIS II, einschließlich der internen Aufsicht durch den Dienstvorgesetzten der für die Datenverarbeitung zuständigen Person, oder im Fall eines Gerichtsverfahrensbetraut sind, können Einsicht in die Protokolle nehmen, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen und das einwandfreie Funktionieren des Systems, einschließlich der Datenintegrität und -sicherheit, gewährleisten zu können.

Begründung

Anstatt das Wort „insbesondere“ zu benutzen, wodurch nicht klar ist, um welche anderen Behörden es sich handeln kann, ist es vorzuziehen, genau zu bestimmen, welches die anderen Möglichkeiten der Aufsicht sind.

Änderungsantrag 35Artikel 11 a (neu)

Artikel 11a

PE 365.024v02-00 20/64 PR\609858DE.doc

DE

Internes AuditJede Behörde mit einem Zugangsrecht zum SIS II verfügt über einen internen Kontrolldienst, der dafür verantwortlich ist, die vollständige Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und der unmittelbar der Behördenleitung untersteht. Jede Behörde übermittelt einen regelmäßigen Bericht an die nationale Kontrollbehörde und arbeitet mit ihr zusammen.

Begründung

Die Kommission schlägt zwar in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe h vor, Verfahren des internen Audits einzuführen, dies wird aber nicht weiter spezifiziert. Mit dem Änderungsantrag soll diese Lücke geschlossen werden.

Änderungsantrag 36Artikel 11 b (neu)

Artikel 11bMitarbeiterschulung

Bevor ihnen die Genehmigung zur Verarbeitung von im SIS II gespeicherten Daten erteilt wird, erhalten die Mitarbeiter der Behörden mit Zugangsrecht zum SIS II eine angemessene Schulung über Datensicherheit und Datenschutzbestimmungen und werden über die Straftaten und Sanktionen gemäß Artikel 33 unterrichtet.

Begründung

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass alle Mitarbeiter verpflichtet sind, Schulungen über Sicherheit und Datenschutz zu absolvieren, und dass sie sich der Straftaten und Sanktionen gemäß Artikel 33 bewusst sein sollten.

Änderungsantrag 37Artikel 11 c (neu)

PR\609858DE.doc 21/64 PE 365.024v02-00

DE

Artikel 11cInformation der Öffentlichkeit

Die Mitgliedstaaten entwickeln in Zusammenarbeit mit ihren jeweiligen nationalen Datenschutzbehörden eine Politik zur Information der allgemeinenÖffentlichkeit über das SIS II und führen diese durch.

Begründung

Derzeit herrscht ein Mangel an Information der Öffentlichkeit über das SIS. Daher bestehen nach wie vor viele diffuse und übertriebene Ängste. Die Inbetriebnahme des SIS II sollte als Gelegenheit genutzt werden, um die Öffentlichkeit angemessen über das System zu informieren.

Änderungsantrag 38Artikel 12 Absatz 1

1. Die Kommission ist für das Betriebsmanagement des SIS II zuständig.

1. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. XX/XXX zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement großer IT-Systeme ist die Kommission für das Betriebsmanagement des SIS II zuständig.

Begründung

Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass in Zukunft eine Gemeinschaftsagentur für die Verwaltung aller großen IT-Systeme zuständig sein sollte, die zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eingerichtet werden (was z.B. auch Eurodac, das derzeit von der Kommission verwaltet wird, und das VIS umfassen würde). Eines der wichtigsten zu berücksichtigenden Elemente sind die möglichen Synergien zwischen dem SIS II und anderen Systemen, durch die eine Kontrolle von Personen und Gütern durchgeführt werden soll. Eine solche Agentur muss so bald wie möglich eingerichtet (Beschluss im Rahmen der Mitentscheidung) und aus dem EU-Haushalt finanziert werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte muss die gleichen Befugnisse im Bezug auf die Überwachung der Agentur erhalten wie für die Kontrolle der Kommission. Alle anderen Optionen sind entweder nicht durchführbar (auch künftig Verwaltung durch die Kommission) oder können aufgrund der fehlenden demokratischen Kontrolle (z.B. Verwaltung durch Europol, durch bestimmte Mitgliedstaaten oder durch eine zwischenstaatliche Agentur) nicht akzeptiert werden. Die Verwaltung durch die Europäische Grenzschutzagentur wäre ebenfalls problematisch, da sich durch die Übertragung dieser Aufgabe ihr Charakter als ein Gremium zur Sicherstellung der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ändern würde und sie – angesichts ihres Mandats – letztendlich Interesse daran hätte, Zugang zu den Daten zu erhalten, wodurch der Grundsatz der Kontrolle durch die Aufteilung der Aufgaben

PE 365.024v02-00 22/64 PR\609858DE.doc

DE

untergraben würde

Änderungsantrag 39Artikel 12 Absatz 1 a (neu)

1a. Die Kommission kann die Ausübung dieses Managements sowie die Aufgaben zum Haushaltsvollzug auf eine nationale Stelle der öffentlichen Verwaltung übertragen, die folgenden Auswahlkriterien genügt:a) Sie muss nachweisen, dass sie über eine erwiesene Kapazität für den Betrieb eines groß angelegten Informationssystems, das mit demSchengen II Informationssystem vergleichbar ist, verfügt.b) Sie muss über Fachkenntnisse hinsichtlich der Betriebsweise und der Sicherheitsanforderungen eines dem SIS II vergleichbaren Informationssystems verfügen.c) Sie muss über ausreichendes Personal mit beruflichen und sprachlichen Befähigungen verfügen, die einer Arbeit in einem Umfeld internationaler Zusammenarbeit angemessen sind.d) Sie muss über eine geeignete Infrastruktur verfügen, insbesondere hinsichtlich der Ausrüstungen im Bereich der IKT und Kommunikationsmittel.e) Sie muss in einem administrativen Umfeld arbeiten, das es ihr ermöglicht, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen und jeden Interessenkonflikt zu vermeiden.

Begründung

Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass das System während des Übergangszeitraums weiter funktionieren kann, ohne dass irgendeine Unterbrechung hinsichtlich Effizienz und Ergebnissen erfolgen muss.

Änderungsantrag 40

PR\609858DE.doc 23/64 PE 365.024v02-00

DE

Artikel 12 Absatz 1 b (neu)

1b. Delegiert die Kommission Teile ihrer Aufgaben während des Übergangszeitraums, muss sie sich davon vergewissern, dass bei dieser Delegierung von Befugnissen die Schranken des durch den Vertrag festgelegten institutionellenSystems in vollem Umfang beachtet werden. Sie muss insbesondere dafür sorgen, dass diese Delegierung von Befugnissen keine negativen Auswirkungen auf irgend einen effizienten Kontrollmechamismus hat, der im Rahmen des Gemeinschaftsrechts geschaffen wurde, sei es, dass es sich um den Gerichtshof, den Rechnungshof oder den Europäischen Datenschutzbeauftragten handelt, und der Europäische Datenschutzbeauftragte hat in jedem Fall das Recht und die Möglichkeit, vollumfänglich seineAufgaben wahrzunehmen, insbesondere die Möglichkeit, Überprüfungen vor Ort durchzuführen oder erforderlichenfalls alle anderen Befugnisse auszuüben, die ihm gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingeräumt sind. Vor jeder Delegierung von Befugnissen und danach regelmäßig hat die Kommission das Europäische Parlament über die Bedingungen der Delegierung der Befugnisse, den genauen Bereich dieser Delegierung und die Stellen, auf die die Aufgaben übertragen wurden, zu unterrichten.

Begründung

Es ist wichtig sicherzustellen, dass im Fall der Delegierung von Befugnissen keinerlei negative Auswirkungen auf eine wirksame Kontrolle auftreten.

Änderungsantrag 41Artikel 12 Absatz 1 c (neu)

1c. Die Kommission stellt sicher, dass stets die beste verfügbare Technologie, die einer Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen

PE 365.024v02-00 24/64 PR\609858DE.doc

DE

wird, für das SIS II zum Einsatz kommt

Begründung

Das SIS II wird eine wichtige Rolle als Vorbild für andere private und öffentliche Datenbanken, bei denen biometrische Parameter zum Einsatz kommen, spielen müssen. Daher ist es von strategischem Interesse sicherzustellen, dass es das richtige Modell ist. Mit dem Änderungsantrag wird ebenfalls klargestellt, dass ein Teil des Betriebsmanagements darin bestehen wird, das System laufend zu aktualisieren.

Änderungsantrag 42Artikel 14 Absatz 1

1. Alle Verarbeitungsvorgänge im Rahmen des SIS II werden protokolliert, damit die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung kontrolliert und das einwandfreie Funktionieren des Systems sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleistet werden können.

1. Alle Verarbeitungsvorgänge im Rahmen des SIS II werden protokolliert, damit die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung kontrolliert, das interne Auditsichergestellt und das einwandfreie Funktionieren des Systems sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleistet werden können.

Begründung

Siehe die Begründung zu dem Änderungsantrag zu Artikel 11 Absatz 1.

Änderungsantrag 43Artikel 14 Absatz 2

2. Die Protokolle enthalten insbesondere das Datum und die Uhrzeit des Verarbeitungsvorgangs, die verarbeiteten Daten und den Namen der zuständigen Behörde.

2. Die Protokolle enthalten insbesondere den Verlauf der Ausschreibungen, das Datum und die Uhrzeit des Verarbeitungsvorgangs, die verarbeiteten Daten und den Namen der zuständigen Behörde.

Begründung

Siehe die Begründung zu dem Änderungsantrag zu Artikel 11 Absatz 2.

Änderungsantrag 44Artikel 14 Absatz 3

3. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt

3. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt

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DE

und nach einer Frist von einem Jahr nach Löschung der Ausschreibung, auf die sie sich beziehen, gelöscht, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

und nach einer Frist von ein bis drei Jahren nach dem Tag der Ausschreibung, auf die sie sich beziehen, gelöscht. Die Protokolle über den Verlauf der Ausschreibungen werden nach einem Zeitraum von ein bis drei Jahren nach dem Tag der Ausschreibung, auf die sie sich beziehen, gelöscht. Protokolle können länger gespeichert werden, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

Begründung

Siehe die Begründung zu dem Änderungsantrag zu Artikel 11 Absatz 3.

Änderungsantrag 45Artikel 14 Absatz 4

4. Die zuständigen nationalen Behörden, insbesondere die mit der Aufsicht über die Datenverarbeitung im SIS II betrauten Behörden, dürfen nur Einsicht in die Protokolle nehmen, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen und das einwandfreie Funktionieren des Systems, einschließlich der Datenintegrität und -sicherheit, gewährleisten zu können.

4. Die zuständigen nationalen Behörden, die mit der Aufsicht über die Datenverarbeitung im SIS II,einschließlich der internen Aufsicht durch den Dienstvorgesetzten der für die Datenverarbeitung zuständigen Person, oder im Fall eines Gerichtsverfahrensbetraut sind, dürfen nur Einsicht in die Protokolle nehmen, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen und das einwandfreie Funktionieren des Systems, einschließlich der Datenintegrität und -sicherheit, gewährleisten zu können.

Begründung

Siehe die Begründung zu dem Änderungsantrag zu Artikel 11 Absatz 4.

Änderungsantrag 46Artikel 14 Absatz 5

5. Die Kommission ist nur zur Einsichtnahme in die Protokolle berechtigt, um das einwandfreie Funktionieren des Systems sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten zu können.

5. Die Kommission ist nur zur Einsichtnahme in die Protokolle berechtigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung,das einwandfreie Funktionieren des Systems sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten zu können.

PE 365.024v02-00 26/64 PR\609858DE.doc

DE

Begründung

Die Kommission sollte in ihrer Rolle als „Hüterin der Verträge“ und nicht in ihrer Rolle als „Betriebsmanager“ auf zentraler Ebene Zugang zu den Protokollen erhalten. Mit dem vorgeschlagenen Zusatz werden alle Zweifel darüber ausgeräumt, was die Kommission tun kann, falls die Protokolle Ungereimtheiten aufweisen. Dies ist etwa der Falle von Eurodac (wo die Statistiken eine große Anzahl unerklärlicher „special searches“ zeigten, und die Kommission nicht sicher war, welche Schritte sie u. U. unternehmen könnte).

Änderungsantrag 47Artikel 14 Absatz 6

6. Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist nur zur Einsichtnahme in die Protokolle berechtigt, um die Rechtmäßigkeit der von der Kommission durchgeführten Vorgänge zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Datensicherheit, kontrollieren zu können.

6. Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist nur zur Einsichtnahme in die Protokolle berechtigt, um die Rechtmäßigkeit der von der Kommission durchgeführten Vorgänge zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Datensicherheit und Datenintegrität, kontrollieren zu können.

Begründung

Dieser Zusatz wird vom Europäischen Datenschutzbeauftragten (auf S. 21 seiner Stellungnahme) vorgeschlagen, damit er die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitungsvorgänge überwachen kann.

Änderungsantrag 48Artikel 14 a (neu)

Artikel 14aInformationskampagne

Gleichzeitig mit der Inbetriebnahme des SIS II startet die Kommission eine Informationskampagne, um die Öffentlichkeit über die angestrebten Ziele, die im SIS II gespeicherten Daten, die Behörden mit Zugang zum SIS II und die Rechte der Einzelpersonen zu informieren. Derartige Informationskampagnen werden regelmäßig durchgeführt.

PR\609858DE.doc 27/64 PE 365.024v02-00

DE

Begründung

Siehe die Begründung zu dem neuen Artikel 11c. Ein Modell, dem man folgen könnte, wäre die Informationskampagne über die „Rechte der Fluggäste”, bei der Plakate auf den Flughäfen aufgehängt wurden (siehe auch http://europa.eu.int/comm/transport/air/rights/info_en.htm).

Änderungsantrag 49Artikel 15 Absatz 1 einleitender Satz

1. Die Mitgliedstaaten schreibenDrittstaatsangehörige zur Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund von Entscheidungen der zuständigenVerwaltungs- oder Justizbehörden, in denen die Dauer der Einreiseverweigerung festgelegt ist, aus, wenn

1. Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder ihres dortigen Aufenthalts werden aufgrund einernationalen Ausschreibungeingeschrieben, die sich aus einer Entscheidung ergibt, die von der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde des zuständigen Mitgliedstaats nach nationalem Recht getroffen wird.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird Artikel 96 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zum Teil übernommen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau, das dem heutigen entspricht, zu gewährleisten. Außerdem strebt der Berichterstatter eine Harmonisierung hinsichtlich der SIS II-Ausschreibungen an, die stets eine nationale Ausschreibung als Grundlage haben müssen. Allerdings ist es nicht zweckmäßig, die nationalen Ausschreibungen zu harmonisieren. Außerdem wird das Wort „Aufenthalt“ hinzugefügt, um den Umstand klarzustellen, dass ein Drittstaatsangehöriger innerhalb des Staatsgebiets des Mitgliedstaats auch kontrolliert werden kann um festzustellen, ob er sich innerhalb des Staatsgebiets in einer rechtmäßigen Situation befindet, oder vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Änderungsantrag 50Artikel 15 Absatz 1 a (neu)

1a. Die nationalen Ausschreibungen können nur in das SIS II eingeschrieben werden, wenn die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung auf folgende Fälle gegründet ist:

PE 365.024v02-00 28/64 PR\609858DE.doc

DE

Begründung

Siehe die vorhergehende Begründung.

Änderungsantrag 51Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Satz

a) von der Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einer Einzelbewertung zufolge eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eines Mitgliedstaats ausgeht, insbesondere wenn

a) von der Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine schwerwiegendeGefahr für die öffentliche Ordnung und die interne Sicherheit eines Mitgliedstaats ausgeht, insbesondere wenn

Änderungsantrag 52Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

i) der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde;

i) der Drittstaatsangehörige von einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, oder

Änderungsantrag 53Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

ii) gegen den Drittstaatsangehörigen eine restriktive Maßnahme im Einklang mit Artikel 15 EU-Vertrag erlassen wurde, mit der seine Einreise in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder seine Durchreise durch dieses Gebiet verhindert werden soll;

ii) gegen den Drittstaatsangehörigen eine restriktive Maßnahme im Einklang mit Artikel 15 EU-Vertrag, einschließlich eines durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ausgesprochenen Reiseverbots erlassen wurde, mit der seine Einreise in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder seine Durchreise durch dieses Gebiet verhindert werden soll;

Änderungsantrag 54Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b

PR\609858DE.doc 29/64 PE 365.024v02-00

DE

b) der Drittstaatsangehörige in Anwendung einer Rückführungsentscheidung oder Abschiebungsanordnung im Einklang mit der Richtlinie 2005/XX/EG [über die Rückführung] mit einem Wiedereinreiseverbot belegt wurde.

b) gegen den Drittstaatsangehörigen eine Abschiebungsanordnung oder Rückführungsentscheidung ergangen ist, die nicht aufgehoben oder ausgesetzt ist und der entweder ein Einreiseverbot oder gegebenenfalls ein Aufenthaltsverbot wegen Nichtbeachtung des nationalen Rechts über die Einreise oder den Aufenthalt von Ausländern beigefügt werden kann.

Begründung

Siehe die Begründung zu dem Änderungsantrag zu Artikel 15 Absatz 1.

Änderungsantrag 55Artikel 15 Absatz 1 a (neu)

1a. Derartige Entscheidungen können nur auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung getroffen werden, die dokumentiert sein muss.

Begründung

Ein spezifischer Absatz betreffend die Verpflichtung zu einer Einzelfallbeurteilung wird eingefügt. Diese war bereits im Kommissionsvorschlag enthalten („einer Einzelbewertung zufolge“), wurde aber gegen das Ende hin verschoben, um größere Klarheit zu erzielen.

Änderungsantrag 56Artikel 15 Absatz 1 b (neu)

1b. Ausschreibungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii werden von dem Mitgliedstaat eingeschrieben, der dem Gemischten Ausschuss vorsitzt.

Begründung

Im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder aufgrund restriktiver Maßnahmen, wie etwa das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ausgesprochene Reiseverbot, muss festgelegt werden, welcher Mitgliedstaat sie im Namen aller Mitgliedstaaten einträgt.

Änderungsantrag 57

PE 365.024v02-00 30/64 PR\609858DE.doc

DE

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f a (neu)

fa) ob die betroffenen Personen bewaffnet, gewalttätig oder entflohen sind;

Begründung

Diese Informationen sind derzeit im SIS enthalten (Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe g). Sie sind im vorgeschlagenen Beschluss vorgesehen. Sie sollten auch an dieser Stelle aufgenommen werden, damit ein Polizeibeamter, der Kontrollen durchführt, in angemessener Weise darüber informiert wird, welche potentielle Gefahr diese Person darstellt.

Änderungsantrag 58Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe i Spiegelstrich 1

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag 59Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe j

j) Verknüpfung(en) zu anderen im SIS II verarbeiteten Ausschreibungen.

j) Verknüpfung(en) zu anderen im SIS II verarbeiteten Ausschreibungen gemäß Artikel 26.

Begründung

Dieser Bezug wird zur Klarstellung hinzugefügt.

Änderungsantrag 60Artikel 16 Absatz 2 a (neu)

2a. Andere Angaben, insbesondere die Daten, die in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG aufgeführt sind, sind nicht zulässig.

Begründung

Mit dieser Bestimmung wird die Verarbeitung sensibler Daten ausgeschlossen. Artikel 94 Absatz 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens enthält bereits eine diesbezügliche

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DE

Bestimmung. Während im Schengener Durchführungsübereinkommen auf das Übereinkommen des Europarates aus dem Jahr 1981 Bezug genommen wird, bezieht sich der Änderungsantrag auf das einschlägige Rechtsinstrument der Gemeinschaft. Der Zusatz ist wichtig, insbesondere da die Datenkategorien so weit gefasste Konzepte umfassen wie „weitgehend unveränderliche körperliche Merkmale“.

Änderungsantrag 61Artikel 16 a (neu)

Artikel 16aBesondere Regelungen für Fotos und

Fingerabdrücke1. Fotos und Fingerabdrücke im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d dürfen nur in den folgenden Fällen verwendet werden:a) Fotos und Fingerabdrücke dürfen in den Ausschreibungen nach Absatz 1 nur nach einer besonderen Qualitätskontrolle enthalten sein, damit sichergestellt wird, ob sie dem Mindestqualitätsstandard für Daten entsprechen, der nach Maßgabe des Artikels 35 festzulegen ist.b) Fotos und Fingerabdrücke dürfen nur verwendet werden, um die Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen anhand einer alphanumerischen Abfrage zu bestätigen.

Begründung

Im Kommissionsvorschlag sind keine Bestimmungen über den Ursprung oder die Verwendung biometrischer Daten enthalten. In Anbetracht der äußerst sensiblen Natur biometrischer Daten vertritt der Berichterstatter die Auffassung, dass diese Lücke geschlossen werden muss.

Im Zusammenhang mit dem Vorschlag im ersten Absatz: Mit dieser Bestimmung soll der Besorgnis, die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten (S. 9 seiner Stellungnahme) sowie von der Artikel-29-Datenschutzgruppe (S. 14) betreffend den Ursprung biometrischer Daten zum Ausdruck gebracht wurde, begegnet werden.

Im Zusammenhang mit dem Vorschlag im zweiten Absatz: Dies wird von der Artikel-29-Datenschutzgruppe vorgeschlagen (S. 14). Die Kommission bestätigte auch selbst in der Sitzung mit dem LIBE-Ausschuss vom 23. November 2005, dass nicht vorgesehen sei, Informationen anhand biometrischer Daten abzufragen, und erklärte, dass das im Änderungsantrag beschriebene Verfahren zur Anwendung kommen würde. Dieser Ansatz wird auch in der Mitteilung der Kommission über die Interoperabilität erläutert

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DE

(KOM(2005)597, S. 7). Siehe auch die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes (8605) vom Juni 2004.

Änderungsantrag 62Artikel 16 b (neu)

Artikel 16bFür Ausschreibungen unbedingt

erforderliche AngabenEine Ausschreibung darf nicht ohne die Angaben nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe i veranlasst werden.

Begründung

Die Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt, ist für die mögliche Verwendung durch andere Behörden von grundlegender Bedeutung. Wenn diese Informationen automatisch enthalten sind, können die Behörden rascher die Umstände des Falls erkennen und zu einer Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen gelangen.

Änderungsantrag 63Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a

a) die für Personenkontrollen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten zuständigen Behörden;

a) die für Personenkontrollen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten zuständigen Behörden gemäß der Mitteilung an die Kommission nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über den Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen („Schengener Grenzkodex“) mitgeteilt wurden;

Begründung

Durch die Bezugnahme auf den Schengener Grenzkodex werden die zuständigen Behörden klar definiert.

Änderungsantrag 64Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b

b) die für die Visumerteilung zuständigen b) die für die Visumerteilung zuständigen

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Behörden. Behörden nach Maßgabe der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und der Verordnung (EG) Nr. 415/2003.

Begründung

Durch die Bezugnahme auf die Gemeinsame Konsularische Instruktion und die Verordnung betreffend die Erteilung von Visa an den Grenzen werden die zuständigen Behörden klar definiert.

Änderungsantrag 65Artikel 18 Absatz 1

1. Zugriff auf Ausschreibungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b erhalten die für die Umsetzung der Richtlinie 2005/XX/EG zuständigen Behörden, damit sie illegal im Hoheitsgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige im Hinblick auf die Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung oder Abschiebungsanordnung identifizieren können.

1. Zugriff auf Ausschreibungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b erhalten die für die Identifizierung von illegal im Hoheitsgebiet aufhältigenDrittstaatsangehörigen zuständigen Behörden im Hinblick auf die Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung oder Abschiebungsanordnung, einschließlich Polizei- und Zollbehörden, die für Kontrollen im Hoheitsgebiet zuständig sind.

Begründung

Es kann vorkommen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der im SIS II zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, dennoch illegal im Hoheitsgebiet einesMitgliedstaats aufhält. Die Polizei sollte dann über die Möglichkeit verfügen, auf das SIS II so zugreifen zu können, dass sie diese Person identifizieren kann.

Änderungsantrag 66Artikel 18 Absatz 2

2. Zugriff auf Ausschreibungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b erhalten die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist1, zuständigen Behörden,

entfällt

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damit sie bestimmen zu können, ob sich ein Asylbewerber illegal in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.

Begründung

Mit Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-Verordnung) werden die Kriterien festgelegt, die notwendig sind, um zu bestimmen, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Eines dieser Kriterien ist der illegale Aufenthalt von fünf Monaten in einem anderen Mitgliedstaat (Artikel 10 Absatz 2). Die Tatsache, dass eine bestimmte Person zur Einreiseverweigerung von einem bestimmten Mitgliedstaat eingetragen wurde, sagt aber nichts aus über die Zeit, in der sich diese Person in jenem Land aufgehalten hat. Durch den Zugang zum SIS II würde die Asylbehörde daher nicht die Informationen erhalten, die sie braucht. Mehrere weitere Schritte wären notwendig. Außerdem handelt es sich bei dem Kriterium nach Artikel 10 Absatz 2 um ein Kriterium, das nur dann angewendet wird, wenn mehrere andere nicht anwendbar sind (familiäre Bindung, Visa, usw.). Aus all diesen Gründen erscheint es nicht gerechtfertigt, Asylbehörden Zugang zu diesem Zweck zu gewähren.

Änderungsantrag 67Artikel 18 a (neu)

Artikel 18aZugangsbeschränkungen

Die Nutzer dürfen nur diejenigen Daten abfragen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Änderungsantrag 68Artikel 20 Absatz 2

2. Ausschreibungen von Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben haben, werden gelöscht, sobald dem ausschreibenden Mitgliedstaat bekannt ist, dass die betreffenden Personen eine solche Staatsangehörigkeit erworben haben.

2. Ausschreibungen zum Zwecke der Einreiseverweigerung von Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben haben, werden gelöscht, sobald der ausschreibendeMitgliedstaat gemäß Artikel 24 unterrichtet wurde bzw. ihm bekannt ist, dass die betreffenden Personen eine solche Staatsangehörigkeit erworben haben.

Begründung

Laut dem Bericht der Gemeinsamen Kontrollinstanz über eine Überprüfung der Anwendung von Ausschreibungen nach Artikel 96 im SIS sollten Maßnahmen eingeführt oder weiter

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entwickelt werden, um Artikel-96-Ausschreibungen von Bürgern von EU-Mitgliedstaaten zu verhindern (S. 9 des Berichts), denn diesen darf die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verweigert werden. Derartige Maßnahmen werden in den Änderungsanträgen zu Artikel 24 vorgeschlagen. Mit dem vorliegenden Änderungsantrag wird der entsprechende Bezug geschaffen.

Änderungsantrag 69Artikel 20 Absatz 3

3. Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, die Familienmitglieder eines Unionsbürgers oder sonstiger Begünstigter des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Freizügigkeit werden, werden gelöscht, sobald dem ausschreibenden Mitgliedstaat bekannt ist, dass die betreffenden Personen einen solchen neuen Status erworben haben.

3. Ausschreibungen zum Zwecke der Einreiseverweigerung von Drittstaatsangehörigen, die Familienmitglieder eines Unionsbürgers oder sonstiger Begünstigter des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Freizügigkeit werden, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 unterrichtet wurde bzw. ihm bekannt ist, dass die betreffenden Personen einen solchen neuen Status erworben haben.

Begründung

Auch im Bezug auf diese Personengruppe sollte es einen Mechanismus geben, mit dem sichergestellt wird, dass die Daten aktualisiert werden.

Änderungsantrag 70Artikel 20 Absatz 5

5. Die Ausschreibungen werden fünf Jahre nach Erlass einer Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 1 automatisch gelöscht. Die Mitgliedstaaten, die die Daten in das SIS II eingegeben haben, können beschließen, die Ausschreibungen im System zu belassen, wenn die Bedingungen von Artikel 15 erfüllt sind.

5. Die Ausschreibungen werden drei Jahre nach Erlass einer Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 1 automatisch gelöscht. Die Mitgliedstaaten, die die Daten in das SIS II eingegeben haben, können nach einer Einzelfallprüfung beschließen, die Ausschreibungen weitere zwei Jahre lang im System zu belassen, wenn die Bedingungen von Artikel 15 weiterhin erfüllt sind. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, eine Ausschreibung im System zu belassen, unterrichtet er das CS-SIS darüber. Sind nach Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren die Bedingungen von Artikel 15 weiterhin erfüllt, veranlasst der betroffene Mitgliedstaat eine neue

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DE

Ausschreibung.

Begründung

Anstatt der im derzeitigen Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Überprüfung nach drei Jahren schlägt die Kommission eine Speicherungsfrist von fünf Jahren und die Möglichkeit der Verlängerung – auf Antrag der für die Ausschreibung zuständigen Mitgliedstaaten – vor. Die Kommission gibt keine Begründung für die von ihr vorgeschlagene Fünfjahresfrist an (vgl. auch Europäischer Datenschutzbeauftragter, S. 15). Der Berichterstatter schlägt eine Dreijahresfrist vor, die allerhöchstens auf fünf Jahre verlängert werden kann. Diese Bestimmung muss in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 7 betreffend Prüfungen gesehen werden.

Änderungsantrag 71Artikel 21 Absatz 1

1. Die gemäß dieser Verordnung in das SIS II eingegebenen Daten werden nur zu den in dieser Verordnung angegebenen Zwecken und nur durch die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung benannten zuständigen nationalen Behörden verarbeitet.

1. Die gemäß dieser Verordnung in das SIS II eingegebenen Daten werden nur zu den in dieser Verordnung angegebenen Zwecken und nur durch die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung benannten zuständigen nationalen Behörden verarbeitet. Jede Nutzung der Daten, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, wird nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats als Verstoß gegen diese Verordnung und als Zweckentfremdung bewertet.

Begründung

Der letzte Teil dieser Bestimmung ist im derzeitigen Schengener Durchführungsübereinkommen (in Artikel 102 Absatz 5) enthalten, wurde aber von der Kommission nicht in ihren vorliegenden Vorschlag übernommen. Es ist aber wichtig, diese Bestimmung beizubehalten.

Änderungsantrag 72Artikel 21 Absatz 2

2. Der Zugriff auf die SIS-II-Daten wird nur im Rahmen der Zuständigkeiten der nationalen Behörde und nur bevollmächtigten Bediensteten gewährt.

2. Der Zugriff auf die SIS-II-Daten wird nur im Rahmen der Zuständigkeiten der nationalen Behörde und nur bevollmächtigten Bediensteten gewährt. Diese Bediensteten dürfen nur diejenigen Daten abfragen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der vorliegenden

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Verordnung benötigt werden. Die nationalen Behörden führen eine aktuelle Liste der Personen mit Recht auf Zugriff zum SIS II.

Begründung

Der erste Teil des Änderungsantrags ist dem VIS-Vorschlag der Kommission (KOM(2004)835; siehe Artikel 4) entnommen und ist ein nützlicher Zusatz. Der zweite Teil wird vom Europäischen Datenschutzbeauftragten (S. 11 seiner Stellungnahme) empfohlen.

Änderungsantrag 73Artikel 21 Absatz 3

3. Jeder Mitgliedstaat führt eine aktuelle Liste der nationalen Behörden, die zur Verarbeitung von SIS-II-Daten berechtigt sind, und übermittelt diese der Kommission. In dieser Liste ist für jede Behörde anzugeben, welche Datenkategorie sie zu welchem Zweck verarbeiten darf und welche Stelle oder Person für die Verarbeitung verantwortlich ist; die Kommission wird diese Angaben an den Europäischen Datenschutzbeauftragten weiterleiten. Die Kommission sorgt für die jährliche Veröffentlichung dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union.

3. Jeder Mitgliedstaat führt eine aktuelle Liste der nationalen Behörden, die zur Verarbeitung von SIS-II-Daten berechtigt sind, und übermittelt diese sowie etwaige Änderungen der Kommission. In dieser Liste ist für jede Behörde anzugeben, welche Datenkategorie sie zu welchem Zweck verarbeiten darf und welche Stelle oder Person für die Verarbeitung verantwortlich ist; die Kommission wird diese Angaben an den Europäischen Datenschutzbeauftragten weiterleiten. Die Kommission sorgt für die jährliche Veröffentlichung dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union. Sie führt eine regelmäßig aktualisierte elektronische Fassung dieser Liste auf ihrer Website.

Begründung

Erster Teil des Änderungsantrags: Es ist nicht nur wichtig, dass die Mitgliedstaaten eine „aktuelle Liste“ übermitteln, sondern dass sie auch etwaige Änderungen, die sie vorgenommen haben, angeben.

Zweiter Teil des Änderungsantrags: Aus Gründen der Transparenz und zu Überwachungszwecken muss sichergestellt werden, dass die jährlich veröffentlichte Liste nicht nur konsultiert werden kann, sondern auch dass sie stets gültig ist. Die Veröffentlichung einer Liste auf ihrer Website sollte die Kommission nicht vor allzu große Probleme stellen.

Änderungsantrag 74Artikel 23 Absatz 1

PE 365.024v02-00 38/64 PR\609858DE.doc

DE

1. Abgesehen von der Kopie des CS-SIS-Datenbestands gemäß Artikel 4 Absatz 3 dürfen die im SIS II verarbeiteten Daten nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, soweit dies für den Datenzugriff durch die zuständigen nationalen Behörden gemäß dieser Verordnung erforderlich ist.

1. Abgesehen von der Kopie des CS-SIS-Datenbestands gemäß Artikel 4 Absatz 3 dürfen die im SIS II verarbeiteten Daten nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, soweit dies für den Datenzugriff durch die zuständigen nationalen Behörden gemäß dieser Verordnung erforderlich istund soweit alle Bestimmungen dieser Verordnung auch im Bezug auf diese Kopien angewendet werden.

Begründung

Die Mitgliedstaaten könnten nach Artikel 4 Absatz 3 eine nationale Kopie der Daten als Backup anlegen. Die Daten in dieser nationalen Kopie müssen durch das Zentralsystem aktualisiert werden. Wenn bestimmte Mitgliedstaaten mehr als eine nationale Kopie zu benötigen scheinen, ist es wohl notwendig, diese Möglichkeit in Betracht zu ziehen, aber nurunter der Bedingung, dass diese ständig online bleiben, d.h. ihr Inhalt zu jeder Zeit mit dem Zentralsystem übereinstimmt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die anderen Bestimmungen dieser Verordnung auf sie in gleicher Weise angewendet werden.

Änderungsantrag 75Artikel 23 Absatz 1 a (neu)

1a. Die Vervielfältigung zu technischen Zwecken nach Absatz 1, die dazu führt, dass Daten offline gespeichert werden, ist nach einem Zeitraum von einem Jahr nach Betriebsaufnahme des Visa-Informationssystems nicht mehr möglich. Bis zu jenem Zeitpunkt führen die Mitgliedstaaten ein aktualisiertes Bestandsverzeichnis dieser Kopien, die sie den nationalen Datenschutzbehörden zur Verfügung stellen, und gewährleisten, dass alle Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch im Bezug auf diese Kopien angewendet werden.

Begründung

Kopien, die nicht ständig online sind, wie CDs, sollten auslaufen. Derzeit werden solche Kopien in erster Linie von Konsulaten in Drittländern verwendet. Mit Inbetriebnahme des VIS müssen aber alle diese Konsulate mit einer angemessenen IT-Infrastruktur ausgestattet werden. Deshalb wird es nicht länger nötig sein, CDs zu verwenden, die zahlreiche Sicherheitsprobleme verursachen (sie können gestohlen werden; nicht aktuelle Daten werden bei der Ausstellung von Visa berücksichtigt, etc.). In der Zwischenzeit müssen

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DE

Sicherheitsklauseln für ihre Verwendung eingeführt werden (vgl. auch Gemeinsame Kontrollinstanz, S. 13).

Änderungsantrag 76Artikel 24 Absatz 1

1. Der Daten in das SIS II eingebende Mitgliedstaat ist für die rechtmäßige Verarbeitung dieser Daten und insbesondere für deren Richtigkeit und Aktualität verantwortlich.

1. Der Daten in das SIS II eingebende Mitgliedstaat ist für die rechtmäßige Verarbeitung dieser Daten und insbesondere für deren Richtigkeit und Aktualität verantwortlich. Zu diesem Zweck erarbeiten die für Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Verweigerung der Einreise zuständigen Behörden formelle und schriftliche Verfahren.

Begründung

In einer Überprüfung der Artikel-96-Ausschreibungen stellte die Gemeinsame Kontrollinstanz die Frage, ob es eine formelle Aufzeichnung des Verfahrens zur Verarbeitung dieser Daten im SIS und zur Sicherstellung, dass die Daten sachlich richtig, aktuell und rechtmäßig sind, gebe. Die Ergebnisse zeigten, dass derartige Verfahren in vielen Fällen fehlen. Die Gemeinsame Kontrollinstanz empfahl daher die Erstellung solcher Verfahren (Bericht der Gemeinsamen Kontrollinstanz über Ausschreibungen nach Artikel 96, S. 6 und 9).

Änderungsantrag 77Artikel 24 Absatz 3

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag 78Artikel 24 Absatz 4

4. Können sich die Mitgliedstaaten nicht innerhalb von zwei Monaten über die Berichtigung der Daten einigen, kann einer von ihnen den Fall dem Europäischen Datenschutzbeauftragten unterbreiten, der als Vermittler tätig wird.

4. Können sich die Mitgliedstaaten nicht innerhalb von zwei Monaten über die Berichtigung der Daten einigen, unterbreiten sie den Fall dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, der gemeinsam mit den zuständigen nationalen Kontrollstellen als Vermittler tätig wird.

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DE

Begründung

Erster Teil des Änderungsantrags: Nach den Bestimmungen des derzeitigen Schengener Durchführungsübereinkommens war die Befassung der Gemeinsamen Kontrollinstanz mit solchen Problem verpflichtend vorgeschrieben. Die Gemeinsame Kontrollinstanz vertritt die Auffassung, dass die Verpflichtung, den Streitfall betreffend die Datenqualität dem Datenschutzbeauftragten vorzulegen, in Anbetracht dessen, was für die betroffene Person auf dem Spiel steht, weiter beibehalten werden sollte (S. 17 ihrer Stellungnahme).

Zweiter Teil des Änderungsantrags: Da der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Kontrollstellen für die Überwachung des SIS II „gemeinsam verantwortlich“ sein sollen (siehe vorgeschlagenen Artikel 31b), sollten sie sich auch gemeinsam mit solchenKonflikten befassen.

Änderungsantrag 79Artikel 24 Absatz 4 a (neu)

4a. Der Mitgliedstaat setzt den zuständigen Mitgliedstaat über den Austausch von zusätzlichen Informationen unverzüglich in Kenntnis, wenn eine im SIS II gemäß Artikel 15 ausgeschriebene Person die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaates angenommen hat oder durch ein Verwandtschaftsverhältnis Begünstigter des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Freizügigkeit geworden ist.

Begründung

Laut dem Bericht der Gemeinsamen Kontrollinstanz über die Kontrolle der Anwendung von Ausschreibungen nach Artikel 96 im SIS sollten Maßnahmen eingeführt oder weiter entwickelt werden, um Artikel-96-Ausschreibungen von Bürgern von EU-Mitgliedstaaten zu verhindern (S. 9 des Berichts). Mit diesem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass Informationen über eine Änderung des Status einer Person an den Mitgliedstaat, der die Ausschreibung eingetragen hat, weitergegeben werden. Siehe auch Gemeinsame Kontrollinstanz, S. 22.

Änderungsantrag 80Artikel 24 Absatz 5

5. Die Mitgliedstaaten tauschen Zusatzinformationen aus, um SIS-II-Ausschreibungen zu Personen mit ähnlichen Merkmalen eindeutig voneinander unterscheiden zu können. Die

5. Die Mitgliedstaaten tauschen Zusatzinformationen aus, um SIS-II-Ausschreibungen zu Personen mit ähnlichen Merkmalen eindeutig voneinander unterscheiden zu können.

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DE

genauen Vorschriften für diesen Austausch von Zusatzinformationen werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren festgelegt und in das SIRENE-Handbuch aufgenommen.

Nach den Vorschriften für diesen Austausch von Zusatzinformationen gilt, dass vor der Vornahme einer Ausschreibung folgendes Verfahren durchzuführen ist:a) Stellt sich bei der Bearbeitung eines Antrags auf eine neue Ausschreibung heraus, dass es im SIS II bereits eine Person mit den gleichen zwingend vorgeschriebenen Elementen der Identitätsbeschreibung (Vor- und Nachname, Geburtsdatum) gibt, muss vor der Genehmigung der neuen Ausschreibung eine Überprüfung vorgenommen werden.b) Die SIRENE-Behörde nimmt mit der Antrag stellenden Dienststelle Kontakt auf um klarzustellen, ob sich die Ausschreibung auf dieselbe Person bezieht.c) Ergibt die Überprüfung der Übereinstimmung, dass die betreffende Person tatsächlich dieselbe ist, wendet die SIRENE-Behörde das Verfahren für mehrere Ausschreibungen gemäß Absatz 6 an. Zeigt aber das Ergebnis der Überprüfung, dass es sich um zwei verschiedene Personen handelt, gibt die SIRENE-Behörde dem Antrag auf die andere Ausschreibung unter Hinzufügung derjenigen Elemente statt, die zur Vermeidung von Fehlern bei der Identifizierung notwendig sind.

Begründung

Mit dem vorliegenden Kommissionsvorschlag wird die Verordnung 378/2004 aufgehoben (siehe Artikel 37 dieser Verordnung), in der die Änderung des SIRENE-Handbuchs im Rahmen des Komitologieverfahrens vorgesehen ist. Stattdessen enthalten alle Bezugnahmen auf das SIRENE-Handbuch in der vorliegenden Verordnung einen Verweis auf den Komitologie-Ausschuss nach Artikel 35. Somit wird die Verordnung 378/2004 de facto in den vorliegenden Text aufgenommen. In seiner Stellungnahme (P5_TA(2003)0391 und 392, angenommen am 23.9.2003) zu den griechischen Initiativen, die zur Annahme der Verordnung 378/2004 geführt haben, forderte das Parlament, dass die sensiblen Teile des SIRENE-Handbuchs nicht im Rahmen des Komitologieverfahrens, sondern eines Legislativverfahrens abgeändert werden sollten. Deshalb werden einige Teile des derzeitigen SIRENE-Handbuchs in den vorliegenden Rechtstext übernommen.

PE 365.024v02-00 42/64 PR\609858DE.doc

DE

Änderungsantrag 81Artikel 24 Absatz 5 a

5a. Die Mitgliedstaaten tauschen zusätzliche Informationen aus, wenn eine Person behauptet, nicht die ausgeschriebene Person zu sein. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich um zwei verschiedene Personen handelt, wird diese Person über die Bestimmungen nach Artikel 25 unterrichtet.

Begründung

Im Kommissionsvorschlag sind keine Bestimmungen enthalten für die Fälle, in denen jemand überprüft wird, aber behauptet, nicht diese Person zu sein (Artikel 25 befasst sich mit Fällen, in denen der Missbrauch einer Identität bekannt ist; Artikel 24 Absatz 5 regelt die Maßnahmen vor der Eintragung einer Ausschreibung).

Änderungsantrag 82Artikel 24 Absatz 7

7. Die im SIS II gespeicherten Daten werden mindestens einmal jährlich von dem ausschreibenden Mitgliedstaat überprüft. Den Mitgliedstaaten steht es frei, kürzere Prüffristen festzulegen.

7. Die im SIS II gespeicherten Daten werden mindestens alle zwei Jahre von dem ausschreibenden Mitgliedstaat überprüft. Den Mitgliedstaaten steht es frei, kürzere Prüffristen festzulegen. Die Mitgliedstaaten dokumentieren die Überprüfungen einschließlich der Gründe für die weitere Aufbewahrung der Daten und erstellen Statistiken über den Prozentsatz der Ausschreibungen, die gemäß Artikel 20 Absatz 5 gespeichert und neu eingetragen werden.

Begründung

Erster Teil des Änderungsantrags: Um einen allzu bürokratischen Ansatz zu vermeiden, wird vorgeschlagen, alle zwei Jahre eine Überprüfung durchzuführen. Die Zweijahresfrist würde einen Kompromiss zwischen der von der Kommission vorgeschlagenen Einjahresfrist und der derzeit in Artikel 112 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorgesehenen Dreijahresfrist darstellen.

Zweiter Teil des Änderungsantrags: Die Gemeinsame Kontrollinstanz hat in ihrer

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DE

Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Erfassungsdauer in einer Reihe von Mitgliedstaaten „routinemäßig verlängert“ wird (S. 11 der Stellungnahme). Solch ein Vorgehen würde offensichtlich dem Grundsatz widersprechen, dass immer eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden sollte, um zu bestimmen, ob die Ausschreibung imSystem verbleiben soll. Die Gemeinsame Kontrollinstanz schlug ferner vor, die hier vorgeschlagene Vorschrift aufzunehmen, dass die Überprüfungen dokumentiert sein müssen (S. 12 der Stellungnahme).

Änderungsantrag 83Artikel 26 Absatz 3

3. Die Verknüpfung darf die in dieser Verordnung festgelegten Zugriffsrechte nicht beeinträchtigen. Behörden, die auf bestimmte Ausschreibungskategorien keinen Zugriff haben, erhalten keinen Zugang zu den Verknüpfungen zu diesen Kategorien.

3. Die Verknüpfung darf die in dieser Verordnung festgelegten Zugriffsrechte nicht beeinträchtigen. Behörden, die auf bestimmte Ausschreibungskategorien keinen Zugriff haben, sind nicht in der Lage, Verknüpfung zu einer Ausschreibung, zu der sie keinen Zugang haben, zu erkennen.

Änderungsantrag 84Artikel 26 Absatz 3 a (neu)

3a. Alle Verknüpfungen weisen klare Betriebsanforderungen auf.

Änderungsantrag 85Artikel 26 Absatz 4

4. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Verknüpfung zwischen Ausschreibungen nicht mit dem innerstaatlichen Recht oder seinen internationalen Verpflichtungen vereinbar ist, kann er dafür sorgen, dass die Verknüpfung von seinem Hoheitsgebiet aus nicht zugänglich ist.

4. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Verknüpfung zwischen Ausschreibungen durch einen anderen Mitgliedstaat nicht mit dem innerstaatlichen Recht oder seinen internationalen Verpflichtungen vereinbar ist, sorgt er dafür, dass die Verknüpfung für seine nationalen Behörden nicht zugänglich ist.

Änderungsantrag 86Artikel 27 Absatz 1

1. Zur Erleichterung des Austausches von 1. Zur Erleichterung des Austausches von

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DE

Zusatzinformationen bewahren die Mitgliedstaaten eine Kopie der Entscheidungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe i auf.

Zusatzinformationen bewahren die Mitgliedstaaten in der SIRENE-Behörde eine Kopie der Entscheidungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe i auf.

Begründung

Es muss genau festgelegt werden, wo die Informationen aufbewahrt werden sollen.

Änderungsantrag 87Artikel 27 Absatz 2

2. Die von einem anderen Mitgliedstaat übermittelten Zusatzinformationen werden ausschließlich zu dem Zweck verwendet, zu dem sie übermittelt wurden. Sie verbleiben nur so lange in den nationalen Dateien, wie die Ausschreibung, auf die sie sich beziehen, im SIS II gespeichert ist. Die Mitgliedstaaten können diese Informationen länger speichern, wenn dies für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erforderlich ist. In jedem Fall werden die Zusatzinformationen spätestens ein Jahr nach Löschung der entsprechenden Ausschreibung aus dem SIS II gelöscht.

2. Die von einem anderen Mitgliedstaat übermittelten Zusatzinformationen werden ausschließlich zu dem Zweck verwendet, zu dem sie übermittelt wurden. Sie verbleiben nur solange in den nationalen Dateien, wie die Ausschreibung, auf die sie sich beziehen, im SIS II gespeichert ist. Die Mitgliedstaaten können diese Informationen länger speichern, aber nur solange dies für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erforderlich ist. In jedem Fall werden die Zusatzinformationen spätestens ein Jahr nach Löschung der entsprechenden Ausschreibung aus dem SIS II gelöscht.

Begründung

Mit dem Änderungsantrag soll klar gestellt werden, dass die Daten nur solange gespeichert werden können, wie dies für die Erreichung der Ziele als unbedingt notwendig erachtet wird.

Änderungsantrag 88Artikel 28

Personen, deren Daten im SIS II zum Zwecke der Einreiseverweigerung verarbeitet werden sollen, sind über Folgendes zu informieren:

Personen, deren Daten im SIS II zum Zwecke der Einreiseverweigerung verarbeitet werden sollen, sind über Folgendes schriftlich zu informieren:

Begründung

Es muss spezifiziert werden, dass die Information schriftlich übermittelt werden sollte. Adressen, usw. sollten nicht mündlich mitgeteilt werden. Dies ist beispielsweise bei Adressen der Fall, die nicht mündlich mitgeteilt werden dürfen.

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DE

Änderungsantrag 89Artikel 28 Buchstabe c a (neu)

ca) die Erfassungsdauer der Daten;

Begründung

Der Europäische Datenschutzbeauftragte schlägt diesen Zusatz vor, da dies dazu beitragen dürfte, dass gegenüber der betroffenen Person eine gerechte Behandlung sichergestellt wird(S. 17 seiner Stellungnahme).

Änderungsantrag 90Artikel 28 Buchstabe e a (neu)

ea) das Bestehen des Rechts nach Artikel 15 Absatz 3;

Begründung

Dieser Zusatz wird vom Europäischen Datenschutzbeauftragten (S. 17 seiner Stellungnahme) und der Artikel-29-Datenschutzgruppe (S. 16) vorgeschlagen.

Änderungsantrag 91Artikel 28 Buchstabe e b (neu)

eb) das Bestehen des Rechts auf Rechtsmittel nach Artikel 30;

Begründung

Der Europäische Datenschutzbeauftragte schlägt diesen Zusatz vor, da dies dazu beitragen dürfte, dass gegenüber der betroffenen Person eine gerechte Behandlung sichergestellt wird (S. 17 seiner Stellungnahme).

Änderungsantrag 92Artikel 28 Buchstabe e c (neu)

ec) die Adresse der nationalen Datenschutzbehörde.

PE 365.024v02-00 46/64 PR\609858DE.doc

DE

Begründung

Dieser Zusatz wird von der Artikel-29-Datenschutzgruppe (S. 16 der Stellungnahme) vorgeschlagen.

Änderungsantrag 93Artikel 28 Absatz 1 a (neu)

Diese Informationen werden erteilt:a) gleichzeitig mit dem Einreiseverbot in Ausführung einer Rückführungsentscheidung oder einer Ausweisungsanordnung oder einer Verurteilung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oderb) durch eine Behörde mit Zugangsberechtigung, die mit dem Drittstaatsangehörigen Kontakt aufnimmt,c) in jedem Fall an der Grenze, wenn eine Einreiseverweigerung vorliegt.

Begründung

Damit das Recht auf Information wirksam wahrgenommen werden kann, muss es möglich sein, die Auskunft zu erteilen. Mit dem Änderungsantrag soll erläutert werden, wann die Informationen übermittelt werden sollten. Damit wird eine Lücke im Kommissionsvorschlag geschlossen.

Änderungsantrag 94Artikel 29 Absatz 3

3. Die personenbezogenen Daten werden dem Betroffenen so bald wie möglich, spätestens jedoch 60 Tage nach Beantragung der Auskunft mitgeteilt.

3. Die personenbezogenen Daten werden dem Betroffenen so bald wie möglich, spätestens jedoch 60 Tage nach Beantragung der Auskunft mitgeteilt. Wenn nach innerstaatlichem Recht eine kürzere Frist vorgesehen ist, kommt diese zur Anwendung.

Begründung

Es besteht die Gefahr, dass es zu Widersprüchen zwischen den in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen und den nationalen Verfahren kommt, die immer noch gelten. Mit dem Änderungsantrag wird versucht, diesen möglichen Konflikt im Interesse der betroffenen

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Person zu lösen (Europäischer Datenschutzbeauftragter, S. 17).

Änderungsantrag 95Artikel 29 Absatz 3 a (neu)

3a. Wenn eine Person um Daten über sich ersucht, übermittelt die zuständige Behörde eine Kopie des Antrags an die zuständige nationale Kontrollstelle.

Begründung

Es ist wichtig, dass die nationalen Datenschutzbehörden über derartige Anträge informiert werden. Dadurch erhalten sie einen Überblick über die Anträge.

Änderungsantrag 96Artikel 29 Absatz 4

4. Der Betroffene wird über die im Anschluss an seine Inanspruchnahme des Rechts auf Berichtigung und Löschung von Daten getroffenen Maßnahmen so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Beantragung der Berichtigung oder Löschung informiert.

4. Der Betroffene wird über die im Anschluss an seine Inanspruchnahme des Rechts auf Berichtigung und Löschung von Daten getroffenen Maßnahmen so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Beantragung der Berichtigung oder Löschung informiert.

Begründung

Die Gemeinsame Kontrollinstanz stellt fest, dass in Anbetracht dessen, was auf dem Spiel steht, eine Sechsmonatsfrist zu lange ist. Sie schlägt eine Dreimonatsfrist vor. Siehe Gemeinsame Kontrollinstanz, S. 18.

Änderungsantrag 97Artikel 30

Jede im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Person hat das Recht, vor einem Gericht dieses Mitgliedstaats Klage oder Beschwerde zu erheben, wenn ihm das Recht auf Erteilung von Auskunft über sie betreffende Daten, das Recht auf Berichtigung oder Löschung solcher Daten oder das Recht auf Information oder Schadensersatz im Zusammenhang mit einer dieser Verordnung widersprechenden

Jede Person hat das Recht, vor einem Gericht dieses Mitgliedstaats Klage oder Beschwerde zu erheben, wenn ihm das Recht auf Erteilung von Auskunft über sie betreffende Daten, das Recht auf Berichtigung oder Löschung solcher Daten oder das Recht auf Information oder Schadensersatz im Zusammenhang mit einer dieser Verordnung widersprechenden Verarbeitung der sie betreffenden

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Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten verweigert wird.

personenbezogenen Daten verweigert wird.

Wird bei dem Gericht eines Mitgliedstaats, der nicht für die Vornahme der Ausschreibung zuständig ist, eine Beschwerde oder Klage eingereicht, nimmt dieser Mitgliedstaat mit dem für die Vornahme dieser Ausschreibung zuständigen MitgliedstaatKontakt auf.Die Mitgliedstaaten erkennen gegenseitig unanfechtbare Entscheidungen der Gerichte der anderen Mitgliedstaaten an.

Begründung

Der Europäische Datenschutzbeauftragte stellt fest, dass eine solche territoriale Beschränkung nicht gerechtfertigt ist und dazu führen könnte, dass das Recht auf Rechtsmittel nicht wahrgenommen werden kann, da sich die meisten betroffenen Personen nicht im Hoheitsgebiet aufhalten, weil ihnen an der Grenze die Einreise verweigert wurde (Europäischer Datenschutzbeauftragter, S. 18). Siehe auch Artikel-29-Datenschutzgruppe, S. 16 und Gemeinsame Kontrollinstanz, S. 19. Durch Hinzufügung dieses Absatzes 2 soll der Text des Artikels 111 Absatz 2 des Übereinkommens von Schengen eingefügt werden.

Änderungsantrag 98Artikel 31 Überschrift

Datenschutzbehörden Nationale Kontrollstellen

Änderungsantrag 99Artikel 31 Absatz 1

1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG benannten Behörden die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener SIS-II-Daten in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich des Austausches und der Weiterverarbeitung von Zusatzinformationen, als unabhängige Instanzen überwachen.

1. Die Kontrollstelle(n), die in jedem Mitgliedstaat benannt und mit den Befugnissen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG ausgestattet wird (werden), überwacht (überwachen) als unabhängige Instanz die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener SIS-II-Daten in und von seinem Hoheitsgebiet, einschließlich des Austausches und der Weiterverarbeitung von Zusatzinformationen.

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Begründung

Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Mitgliedstaaten, sondern auf unabhängige Kontrollstellen. In Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG sowie im Rahmen der gängigen Praxis werden auch die Bundesstaaten berücksichtigt, die über mehr als eine Kontrollstelle verfügen. Es wird ferner klargestellt, dass die nationalen Datenschutzbehörden über alle Befugnisse verfügen, die ihnen mit Artikel 28 der Richtlinie übertragen wurden (Europäischer Datenschutzbeauftragte, S. 19). Außerdem wird das Wort „von” hinzugefügt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Datenverarbeitung in den Mitgliedstaaten regelmäßig auf das Zentralsystem zugegriffen wird. Die Rechtmäßigkeit dieser Datenverarbeitung sollte von den nationalen Kontrollstellen überwacht werden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Änderungsantrag 100Artikel 31 Absatz 1 a (neu)

1a. Die Stelle oder Stellen nach Absatz 1 gewährleisten, dass zumindest alle vier Jahre eine Prüfung der Datenverarbeitungsprozesse im nationalen Teil des SIS II entsprechend den internationalen Prüfstandards durchgeführt wird.

Begründung

Es ist wichtig sicherzustellen, dass das SIS II sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene regelmäßig anhand hoher und angepasster Standards durch oder im Auftrag der zuständigen Kontrollstellen überprüft wird. Prüfungen sind umso wichtiger, wenn man die voraussichtlich sehr weitgehende Verwendung nationaler Kopien berücksichtigt.

Änderungsantrag 101Artikel 31 Absatz 1 b (neu)

1b. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Stelle oder Stellen nach Absatz 1 mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind, um die ihnen entsprechend dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können.

Begründung

Wichtig ist, dass die Kontrolle funktioniert. Ohne ausreichende Mittel ist das unmöglich. Leider verfügen viele Kontrollstellen über eine unzureichende Mittelausstattung (siehe den ersten Bericht über die Durchführung der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG)

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(KOM(2003)265)).

Änderungsantrag 102Artikel 31 Absatz 2

2. Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht, dass die Tätigkeiten der Kommission zur Verarbeitung SIS-II personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden.

entfällt

(Siehe den Änderungsantrag zu Artikel 31a)

Änderungsantrag 103Artikel 31 Absatz 3

3. Die nationalen Kontrollstellen und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten aktiv zusammen. Zu diesem Zweck beruft der Europäische Datenschutzbeauftragte mindestens einmal jährlich eine Zusammenkunft ein.

entfällt

(Siehe den Änderungsantrag zu Artikel 31b)

Änderungsantrag 104Artikel 31 a (neu)

Artikel 31aDer Europäische Datenschutzbeauftragte1. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sorgt dafür, dass die Tätigkeiten der Kommission zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden. Die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 46 und 47 der Verordnung(EG) Nr. 45/2001 gelten entsprechend.2. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sorgt dafür, dass zumindest alle vier Jahre eine Prüfung

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der Datenverarbeitungstätigkeit der Kommission entsprechend internationalen Prüfstandards durchgeführt wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Kontrollstellen nach Artikel 31 übermittelt. Die Kommission erhält vor Annahme des Berichts die Gelegenheit, Anmerkungen zu machen.

Begründung

Die Aufgaben und Befugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten sind der Verordnung 45/2001 entnommen, die die Tätigkeiten der Kommission im Bezug auf die Datenverarbeitung regelt (siehe Erwägung 15). Gleichzeitig werden sie auch durch den Umfang der Tätigkeiten der Kommission beschränkt. Dies wird durch das Wort „entsprechend” und den vorgeschlagenen Zusatz zu Erwägung 16 klargestellt.

Änderungsantrag 105Artikel 31 b (neu)

Artikel 31bGemeinsame Zuständigkeiten

1. Die nationalen Kontrollstellen nach Artikel 31 und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten aktiv zusammen und tragen gemeinsam die Verantwortung für die Kontrolle des SIS II. 2. Sie tauschen gegebenenfalls relevante Informationen aus, führen gemeinsame Untersuchungen einschließlich gemeinsamer Kontrollen und Inspektionen durch, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, untersuchen Probleme bei der Ausführung unabhängiger Kontrollen oder bei der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen, erarbeiten harmonisierte Vorschläge für gemeinsame Lösungen für Probleme und fördern die Kenntnisse bezüglich der Rechte im Rahmen des Datenschutzes.3. Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die

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nationalen Kontrollstellen kommen zu diesem Zweck mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Kosten dieser Treffen trägt der Europäische Datenschutzbeauftragte. Beim ersten Treffen wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsmethoden werden je nach Bedarf entwickelt. Dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wird alle zwei Jahre ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht übermittelt.

Begründung

In Anbetracht der Merkmale des Systems kann die Kontrolle nur funktionieren, wenn sie gemeinsam ausgeübt wird.

Diese vorgeschlagene Auflistung der Aufgaben basiert auf Artikel 115 des Schengener Durchführungsübereinkommens, der sich als nützlich und praktisch anwendbar erwiesen hat.

Der Änderungsantrag basiert auf dem Konzept, dass unbedingt bestimmte Grundregeln in diesem Rechtstext festgelegt werden müssen und die Einzelheiten vom Europäischen Datenschutzbeauftragten und den nationalen Kontrollstellen zu bestimmen sind.

Änderungsantrag 106Artikel 33

Sanktionen Sanktionen und StraftatenJeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine dieser Verordnung widersprechende Verarbeitung von SIS-II-Daten oder Zusatzinformationen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht geahndet wird.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine dieser Verordnung widersprechende Verarbeitung von SIS-II-Daten oder Zusatzinformationen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht geahndet wird. Schwere Verstöße gelten als Straftat. Die Mitgliedstaaten erlassen entsprechende Vorschriften in ihrem nationalen Recht. Sie teilen der Kommission alle einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts bis zu dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Zeitpunkt und alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich mit.

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Änderungsantrag 107Artikel 34 Absatz 1

1. Die Kommission stellt sicher, dass Systeme vorhanden sind, mit denen der Betrieb des SIS II anhand von Leistungs-, Kostenwirksamkeits- und Dienstqualitätszielen überwacht werden kann.

1. Die Kommission stellt sicher, dass Systeme vorhanden sind, mit denen die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und der Betrieb des SIS II anhand von Leistungs-, Kostenwirksamkeits- und Dienstqualitätszielen überwacht werden können.

Begründung

Die Rolle der Kommission beschränkt sich nicht auf das Betriebsmanagement allein, sondern sie ist gleichzeitig auch die Hüterin der Verträge. In dieser Rolle muss die Kommission sicherstellen, dass derartige Überwachungssysteme vorhanden sind. Wie sie das macht, bleibt allerdings der Kommission überlassen.

Änderungsantrag 108Artikel 34 Absatz 2 a (neu)

2a. Die Kommission veröffentlicht jährlich Statistiken über die Anzahl der Einträge pro Ausschreibung, die Anzahl der Treffer pro Ausschreibung und die Anzahl der Zugriffe auf das SIS II, entweder als Gesamtzahl oderaufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedstaaten.

Begründung

Derzeit werden bestimmte eingeschränkte Statistiken im Register des Rates veröffentlicht (siehe beispielsweise Ratsdokument 5239/06), detailliertere Statistiken werden aber nicht veröffentlicht. Aus Gründen der Transparenz ist die jährliche Veröffentlichung von Statistiken sehr wichtig.

Änderungsantrag 109Artikel 34 Absatz 3

3. Zwei Jahre nach Inbetriebnahme desSIS II und danach alle zwei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Betrieb des SIS II und über den bilateralen und multilateralen

3. Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des SIS II und danach alle zwei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die technische

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Austausch von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten.

Funktionsweise des SIS II und über den bilateralen und multilateralen Austausch von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten. Er wird vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft. Die Mitgliedstaaten beantworten alle Fragen, die von den Organen in diesem Zusammenhang gestellt werden.

Begründung

Die Rolle der Kommission beschränkt sich nicht auf das Betriebsmanagement allein, sondern sie ist gleichzeitig auch die Hüterin der Verträge. Es ist äußerst wichtig, dass die Kommission diese Rolle akzeptiert und auch über die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen Bericht erstattet (siehe Europäischer Datenschutzbeauftragter, S. 20). Um die nötigen Informationen für die Erstellung dieses Berichts zu erhalten, kann die Kommission – wie in jedem anderen Politikbereich der Gemeinschaft – auf die ihr zur Verfügung stehenden Quellen (Beschwerden von Bürgern, Mitgliedstaaten, Initiativen usw.) sowie auf die auf zentraler Ebene gespeicherten Protokolle zurückgreifen (siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 14 Absatz 5). Mit dem letzten Teil des Änderungsantrags soll sichergestellt werden, dass die demokratische Kontrolle wirksam ausgeübt werden kann.

Änderungsantrag 110Artikel 34 Absatz 4

4. Vier Jahre nach Inbetriebnahme des SIS II und danach alle vier Jahre nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung des SIS II und des bilateralen und multilateralen Austausches von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten vor. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, und zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für den künftigen Betrieb des Systems. Die Kommission übermittelt die Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4. Vier Jahre nach Inbetriebnahme des SIS II und danach alle vier Jahre nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung des SIS II und des bilateralen und multilateralen Austausches von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten vor. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, untersucht die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, und zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für den künftigen Betrieb des Systems. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Bewertungsberichte.

Begründung

Siehe die Begründung zu dem Änderungsantrag zu Artikel 34 Absatz 3.

PR\609858DE.doc 55/64 PE 365.024v02-00

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Änderungsantrag 111Artikel 34 Absatz 5

5. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

5. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 2a, 3 und 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Begründung

Dieser Zusatz wird aufgrund des Änderungsantrags zu Artikel 34 Absatz 2a (neu) notwendig.

Änderungsantrag 112Artikel 35 Absatz 1

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt (im Folgenden „Ausschuss“ genannt), der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Begründung

Das Recht des Rates, als Gesetzgeber die Befugnisse zur Umsetzung teilweise der Kommission zu übertragen, ist durch den Europäischen Gerichtshof seit 1970 (Urteil Koster 25/70) anerkannt. Nach dem Urteil des Gerichtshofs ist außerdem erforderlich, dass bei einer solchen Übertragung sowohl die Grundsätze als auch die Bedingungen für ihre Ausübung (wie etwa die Einsetzung von Ausschüssen der Vertreter der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Kommission) sowie gegebenenfalls die Befugnis, diese Übertragung rückgängig zu machen, genau geregelt sein müssen.

Diese Grundsätze wurden in Artikel 202 EGV übernommen. Der Rat hat aber bei der Umsetzung von Artikel 202 (bei dem Komitologiebeschluss 1999/468) „vergessen“, dem Europäischen Parlament bei Rechtsakten, die im Mitentscheidungsverfahren beschlossen werden, das gleiche Recht auf Rückgängigmachung zuzugestehen.

Um dieses Recht zu erhalten, müsste das Europäische Parlament es in den ursprünglichen Beschluss über die Übertragung von Befugnissen zur Umsetzung einfügen. Dies ist der Zweck der Änderungsanträge zu Artikel 35. Anstatt auf die Artikel des Beschlusses 1999/469 Bezug zu nehmen, wird in dem Änderungsantrag ihr Inhalt übernommen, soweit die Rolle des Rates betroffen ist, und es wurden die entsprechenden Vorrechte des Europäischen Parlaments vorgeschlagen (einschließlich der Befugnis zur Rückgängigmachung).

Änderungsantrag 113Artikel 35 Absatz 2

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2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das in Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Beratungsverfahren unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 3 jenes Beschlusses anzuwenden.

entfällt

Begründung

Siehe die Begründung zu dem Änderungsantrag zu Artikel 35 Absatz 1.

Änderungsantrag 114Artikel 35 Absatz 3

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Regelungsverfahren unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 3 jenes Beschlusses anzuwenden.

entfällt

Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

Begründung

Siehe die Begründung zu dem Änderungsantrag zu Artikel 35 Absatz 1.

Änderungsantrag 115Artikel 35 Absatz 4 a (neu)

4a. Sieht die vorliegende Verordnung für die Annahme von Durchführungsmaßnahmen bestimmte Verfahrensmodalitäten vor, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuss und dem Europäischen Parlament einen Entwurf dieser Maßnahmen.Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung je nach Dringlichkeit der Angelegenheit festsetzen kann und die nicht kürzer als ein Monat ist. Die Stellungnahme wird mit der

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Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Änderungsantrag 116Artikel 35 Absatz 4 b (neu)

4b. Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen und wenn der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments in der Zwischenzeit keine Einwände erhoben hat.

Änderungsantrag 117Artikel 35 Absatz 4 c (neu)

4c. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor oder hat der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments Einwände erhoben, so unterbreitet die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen.

Änderungsantrag 118Artikel 35 Absatz 4 d (neu)

4d. Wird der Vorschlag innerhalb einer Frist, die keinesfalls drei Monate von der Befassung an überschreiten darf, weder vom Europäischen Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder noch vom Rat mitqualifizierter Mehrheit abgelehnt, so wird er von der Kommission erlassen. Andernfalls legt die Kommission einen geänderten Vorschlag oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des Vertrags vor.

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Änderungsantrag 119Artikel 35 Absatz 4 e (neu)

4e. Unbeschadet etwaiger bereits erlassener Durchführungsmaßnahmen endet die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die den Erlass technischer Vorschriften und Entscheidungen vorsehen, vier Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission gemäß dem Artikel 251 des Vertrags verlängern und überprüfen sie zu diesem Zweck vor Ablauf der Vierjahresfrist.

Änderungsantrag 120Artikel 35 Absatz 4 f (neu)

4f. Die Behörden nach Artikel 31 und 31a werden zu den Entwürfen für Maßnahmen vor ihrer Annahme konsultiert.

Begründung

Die Gemeinsame Kontrollinstanz vertrat die Ansicht, dass die Datenschutzbehörden im Ausschuss eine formelle Beratungsfunktion erhalten sollten (Gemeinsame Kontrollinstanz, S. 10).

Änderungsantrag 121Artikel 39 Absatz 1 a (neu)

1a. Das SIS II nimmt erst nach erfolgreichem Abschluss eines umfangreichen Tests des Systems, der von der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchzuführen ist, seinen Betrieb auf. Die Kommission informiert das Europäische Parlament über die Ergebnisse dieses Tests. Falls der Test kein zufriedenstellendes Ergebnis liefert, wird dieser Zeitraum verlängert, bis das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems sichergestellt werden kann.

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BEGRÜNDUNG

I. Einleitung

Das SIS II1 ist für die EU von sehr großer Bedeutung, insbesondere um eine möglichst baldige Erweiterung des Schengen-Raums auf die neuen Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Der Berichterstatter ist sich der politischen Tragweite und des daraus resultierenden Zeitdrucks voll und ganz bewusst. Daher bekräftigt er seine Absicht zu versuchen, in erster Lesung eine Einigung über alle drei Vorschläge als Paket zu erzielen.

II. Allgemeines Konzept

Der Berichterstatter hat sich bei der Formulierung der Änderungsanträge zu den Vorschlägen der Kommission an eine Reihe von Leitsätzen gehalten. Zuallererst wurde der traditionelle Standpunkt des Parlaments zugrunde gelegt, wie er in den letzten Jahren zum Ausdruck gebracht wurde An zweiter Stelle werden Änderungen vorgeschlagen und Vorschläge der Kommission unterstützt, die sicherstellen, dass das SIS II im rechtlichen Rahmen der Gemeinschaft und der Union fest verankert ist. Drittens erfordert ein größeres System auch weiter reichende Sicherheitsvorkehrungen. Folglich werden Änderungsanträge gestellt, die eine Verbesserung der Datenschutzstandards beinhalten. Dem Datenschutz muss hier Priorität eingeräumt werden. Viertens wurde die von vielen Mitgliedstaaten im Rat befürwortete Rückkehr zum alten Wortlaut sorgfältig geprüft. Aus dem derzeitigen Schengener Durchführungsübereinkommen wurde Text eingefügt, sofern er besser und vollständiger erschien.

III. Themen für die vorliegende Verordnung und den Beschluss

III.1. Kopien zu technischen Zwecken

Nach einer sorgfältigen Prüfung ist der Berichterstatter bereit, nationale Kopien (Artikel 4 Absatz 3) hinzunehmen. Er akzeptiert auch Kopien zu technischen Zwecken (Artikel 23), allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese ständig online sind und somit stets dieselben Daten enthalten wie das zentrale System und die nationalen Kopien. Die Vervielfältigung zu technischen Zwecken, die dazu führt, dass Daten offline (zum Beispiel auf CDs) gespeichert werden, muss ein Jahr nach Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) eingestellt werden. In der Zwischenzeit müssen ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden (zum Beispiel die Führung eines Inventars der Offline-Kopien). Ebenso wichtig ist, dass eine Abfrage in einer Kopie nur nach denselben Suchkriterien wie im zentralen System erfolgen kann und dass eine Abfrage in einer Kopie zu demselben Ergebnis führt wie eine Suche im zentralen System (siehe Änderungsanträge zu den Artikeln 9 und 23).

1 Als allgemeine Beschreibung des aktuellen SIS und erste Analyse der Vorschläge der Kommission empfiehlt der Berichterstatter zwei dem Ausschuss am 23.11.2005 unterbreitete Arbeitsdokumente: PE364.657v02-00 und PE364.674v02-00.

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III.2. Qualität der Daten

Die Qualität der SIS-II-Daten ist für die Gewährleistung der Wirksamkeit des Systems von entscheidender Bedeutung. Bis heute hat es zahlreiche Beschwerden über die Qualität der im SIS enthaltenen Daten gegeben. Die Daten von Unionsbürgern oder von Familienmitgliedern von Unionsbürgern stellen ein besonderes Problem dar. Eine Reihe Vorschläge, die auf eine weitere Verbesserung der Datenqualität abzielen, werden zu Artikel 24 eingebracht. Hierzu gehören die Einführung formeller und schriftlicher Verfahren, um sicherzustellen, dass die Daten rechtmäßig verarbeitet, sachlich richtig und aktuell sind, die Verpflichtung, Streitfälle über die Richtigkeit der Daten den Datenschutzbehörden vorzulegen, die Verpflichtung, die Mitgliedstaaten unverzüglich über eine Änderung des Status einer ausgeschriebenen Person in Kenntnis zu setzen, und die Dokumentierung von Überprüfungen. Ferner wird eine Verpflichtung zum Austausch zusätzlicher Informationen für Fälle eingeführt, in denen eine Person behauptet, nicht die ausgeschriebene Person zu sein. Schließlich wird die Prüffrist von einem auf zwei Jahre verlängert, was realistischer erscheint. Der Berichterstatter fürchtet, dass bei allzu ehrgeizigen Verpflichtungen die Gefahr besteht, dass die ordnungsgemäße Umsetzung auf der Strecke bleibt.

III.3. Biometrische Daten

Die Kommission schlägt die Einbeziehung der Biometrie vor, ohne über den Ursprung oder die Verwendung biometrischer Daten genauere Angaben zu machen. Der Berichterstatter führt in dem von ihm vorgeschlagenen Artikel 16a (neu) gewisse Grundregeln ein, um diese Lücke zu schließen. Erstens müssen die in SIS II eingegebenen biometrischen Daten eine Qualitätskontrolle nach einem im Ausschussverfahren festzulegenden Standard bestehen, damit das Fehlerrisiko geringer wird. Zweitens sollte eine Abfrage mit biometrischen Daten in dieser Anfangsphase des Systems ausgeschlossen sein.

III.4. Verknüpfung

Ebenso wie die Biometrie stellt die Verknüpfung von Ausschreibungen ein neues Element von SIS II im Vergleich zum derzeitigen System dar, das die Möglichkeiten des Systems verbessern wird. Künftig wird es möglich sein, beispielsweise die Ausschreibung eines gestohlenen Fahrzeugs mit der Ausschreibung einer Person zwecks Verhaftung zu verknüpfen. Wenn dann ein Polizeibeamter das gestohlene Fahrzeug entdeckt, hat er Grund zu der Annahme, dass sich die Person, nach der gefahndet wird, in unmittelbarer Nähe dieses Fahrzeugs befand oder noch befindet. Allerdings muss dabei betont werden, dass Verknüpfungen nur erfolgen sollten, wenn sie klare Betriebsanforderungen aufweisen (siehe Änderungsantrag zu Artikel 26).

III.5. Kommunikation mit der Öffentlichkeit

Beim derzeitigen SIS besteht ein großes Problem in der mangelnden Aufklärung der Öffentlichkeit. Daher bestehen nach wie vor viele diffuse und übertriebene Ängste. Die meisten Bürger sind über ihre Rechte in Bezug auf das System (beispielsweise das Recht, einen Antrag auf Auskunftserteilung zu stellen, und das Recht auf Berichtigung von Daten) nicht im Bilde. Die Inbetriebnahme des SIS II sollte als Gelegenheit genutzt werden, um die Öffentlichkeit angemessen über das System zu informieren. Diese Aufgabe sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten übernehmen, und finanziert werden sollte dies aus den

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für SIS II gebundenen Haushaltsmitteln. Solche Kampagnen sollten regelmäßig wiederholt werden. Ein Modell, dem man folgen könnte, wäre die Aufklärungskampagne über die „Rechte der Fluggäste“, bei der Plakate auf den Flughäfen aufgehängt wurden. Der Berichterstatter erwartet hierzu eine eindeutige Zusage der Kommission und der Mitgliedstaaten.

III.6. Kontrolle

Neue Vorschläge für das Kontrollsystem mussten gefunden werden, um das derzeitige System einschließlich der Gemeinsamen Kontrollinstanz (GKI) mit den Gegebenheiten eines geänderten rechtlichen und institutionellen Umfelds in Einklang zu bringen. Hierzu traf sich der Berichterstatter mehrfach mit Vertretern der GKI und des Europäischen Datenschutzbeauftragten, um zu einer für beide Seiten zufrieden stellenden Lösung zu gelangen. Diese Lösung wird nun in den Änderungsanträgen zu den Artikeln 31, 31a (neu) und 31b (neu) eingebracht. Hauptbestandteil dieses Systems ist der Begriff der gemeinsamen Zuständigkeit. Das SIS II erfordert von vornherein eine enge Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden, die sich auf diese Weise am besten bewerkstelligen lässt. Ergänzt werden die Vorschläge durch eine ausführlichere Beschreibung der Kontrollaufgaben auf der Grundlage von Artikel 115 des Schengener Durchführungsübereinkommens und der gängigen Praxis. Schließlich möchte der Berichterstatter betonen, dass sich die Rolle der Kommission nicht auf das Betriebsmanagement allein beschränkt, sondern dass sie gleichzeitig auch die Hüterin der Verträge und somit auch eine Kontrollinstanz ist. Diese Rolle muss die Kommission unbedingt akzeptieren, da sie ein Schlüsselelement einer wirksamen Kontrolle darstellt. Diese Rolle der Kommission betreffen die Änderungsanträge zu den Artikeln 14 und 34.

III.7. Standort und künftige Verwaltung

Der Berichterstatter war zunächst bereit, die Frage des Standorts und der künftigen Verwaltung aus der Debatte über den rechtlichen Rahmen auszunehmen. Da jedoch die Mitgliedstaaten und der Rat diese Frage aufwarfen und ihr große Bedeutung zumaßen, hat der Berichterstatter keine Einwände gegen die Aufnahme dieses Themas in den Rechtsakt.

Was den physischen Standort anbelangt, hat der Berichterstatter gegen Straßburg und Sankt Johann im Pongau nichts einzuwenden (siehe Änderungsantrag zu Artikel 4a [neu]). Für das Betriebsmanagement von SIS II an diesen Standorten muss aber die Kommission allein zuständig sein.

Der Berichterstatter vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass in Zukunft eine Gemeinschaftsagentur1 für die Verwaltung aller großen IT-Systeme zuständig sein sollte, die zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eingerichtet werden (d. h. auch für Eurodac, das derzeit von der Kommission verwaltet wird, und für das VIS)2.

1 Dies hat das Parlament stets gefordert (siehe Empfehlung zum SIS II vom 20.11.2003).2 Ausführlichere Erläuterung siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 12.

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IV. Die derzeitige Verordnung

IV.1. Artikel 15

Bei den Daten der derzeitigen Ausschreibungen nach Artikel 96 zur Verweigerung der Einreise traten ernste Probleme auf, die einer Lösung bedürfen. Der Berichterstatter begrüßt daher den Vorschlag der Kommission zu diesem Artikel. Er schlägt zu Artikel 15 einige Änderungen vor, um den Text zu verbessern. Er möchte beispielsweise betonen, dass Ausschreibungen auf einer Einzelfallprüfung beruhen müssen und dass es eine Harmonisierung der Ausschreibungen geben muss.

IV.2. Zugriffsrechte

Der Berichterstatter stimmt den Zugriffsrechten der verschiedenen Behörden, wie die Kommission sie vorschlägt, im Wesentlichen zu. Zu den Artikeln 17 und 18 werden einige Änderungen vorgeschlagen, in denen hauptsächlich klargestellt wird, um welche Behörden es sich handelt. In Artikel 18 Absatz 1 stellt der Berichterstatter klar, dass Polizeibehörden wie heute zum Zugriff auf Ausschreibungen zum Zweck der Einreiseverweigerung berechtigt sein sollten, weil eingeräumt werden muss, dass sich solche Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten können.

Dem vorgeschlagenen Zugriffsrecht für Asylbehörden zur Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats hingegen stimmt der Berichterstatter nicht zu (Änderungsantrag zu Artikel 18 Absatz 2). Die Begründung für einen solchen Zugriff ist zu weit hergeholt. Zudem vertritt der Berichterstatter die Auffassung, dass der Zugriff für Asylbehörden, der dazu dient zu ermitteln, ob von einem Asylbewerber „eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit ausgeht“ (Artikel 18 Absatz 3), und dadurch –indirekt – zur Prüfung eines Asylantrags verwendet würde, dadurch verdeutlicht werden sollte, dass auf die konkreten Gründe Bezug genommen wird, wie sie in der Richtlinie über Mindestnormen für die Anerkennung aufgeführt sind.

Die Veröffentlichung einer aktuellen Liste der zugriffsberechtigten Behörden – auch im Internet – ist aus Gründen der Transparenz und zu Überwachungszwecken sehr wichtig (siehe Änderungsanträge zu Artikel 21 Absatz 3).

IV.3. Erfassungsdauer

Der Berichterstatter schlägt entsprechend der derzeit für die Prüfung von Ausschreibungen nach Artikel 96 vorgesehenen Prüffrist (Artikel 112 des Schengener Durchführungsübereinkommens) eine dreijährige Speicherungsfrist vor. Allerdings sollte die Möglichkeit bestehen, diese Frist nach einer Einzelfallprüfung um zwei weitere Jahre zu verlängern. Wenn die Voraussetzungen nach fünf Jahren weiterhin vorliegen, sollte eine neue Ausschreibung eingetragen werden. Zusammen mit der in Artikel 24 Absatz 7 vorgesehenen Prüfung der Daten würde dies bedeuten, dass die Ausschreibungen nach zwei, drei und fünf Jahren geprüft würden. Der Berichterstatter hält dies für notwendig, um die Qualität der im SIS II enthaltenen Daten zu gewährleisten.

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IV.4. Ausschussverfahren

Der Berichterstatter folgt dem derzeit im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gängigen Grundsatz, indem er ein alternatives Ausschussverfahren vorschlägt, durch welches Parlament und Rat deutlicher auf gleicher Stufe stehen. Der Berichterstatter ist sich völlig darüber im Klaren, dass hierüber zwischen den Organen Diskussionen im Gange sind, wird aber diese Änderungsanträge (zu Artikel 35) aufrechterhalten, bis eine zufrieden stellende Lösung gefunden ist. Außerdem werden gewisse Teile des Sirene-Handbuchs in den Text der Verordnung eingefügt, weil das Sirene-Handbuch dem Ausschussverfahren unterliegt und nach Auffassung des Berichterstatters teilweise keine rein technischen Durchführungsmaßnahmen beinhaltet. Zu guter Letzt schlägt der Berichterstatter vor, den Datenschutzbehörden die Möglichkeit einzuräumen, zu Entwürfen von Durchführungsmaßnahmen Stellungnahmen zu unterbreiten.