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ADSp 2017 -

Überblick über die

wesentlichen

Regelungen und

Neuerungen

Michael Grass

Hans Kuckels

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Inhaltsübersicht

• Haftung

• Auftragnehmerhaftung

• Haftung bei „sonstigen

Verkehrsverträgen“

• Lagerhalterhaftung

• Auftraggeberhaftung

• Sonstige Regelungen der ADSp 2017

• Kommunikation

• Compliance

• Geheimhaltung

• Aufrechnung

• Anwendbares Recht/ Gerichtsstand

• Wirksame Vereinbarung der ADSp und

ihr Verhältnis untereinander

• Geschichte der ADSp

• Präambel

• Struktur der ADSp 2017

• Anwendungsbereich

• Brennpunkt Rampe

• Vertragspflichten des Auftraggebers

• Rechte des Auftragnehmers

• Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

• Vergütung &

Aufwandsersatzanspruch

• Vertragspflichten des Auftragnehmers

• Lagerung nach

Ziffer 15 ADSp 2017

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Geschichte der ADSp

1927 2003 2015 2015 2015 2016

Geburt der

ADSp durch

Verbände der

Verlader-

schaft und

des

Speditions-

gewerbes

letzte gemein-

schaftlich

überarbeitete

Version der

ADSp

Scheitern der

Verhand-

lungen über

gemeinsam

verabschiede-

te ADSp

Geburt der

DTLB,

empfohlen

von diversen

Verbänden

der Verlader-

schaft

Geburt der

ADSp 2016,

empfohlen

vom DSLV

Geburt der

ADSp 2017,

beidseitig

empfohlene

AGB

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Präambel

Unverbindliche Empfehlung der ADSp 2017 zur Anwendung ab dem 1. Januar 2017 durch

folgende Verbände:

– Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI)

– Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA)

– Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL)

– Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ)

– Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL)

– Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)

– Deutscher Speditions- und Logistikverband (DSLV)

– Handelsverband Deutschland (HDE)

Erweiterung des Beteiligtenkreises gegenüber den ADSp 2003 insbesondere um

– Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL)

– Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ)

Es bleibt abzuwarten, welche Akzeptanz die VBGL in Zukunft noch haben werden.

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Struktur der ADSp 2017

Kein Deckblatt zur Individualisierung der Vereinbarungen

– Wesentlicher Punkt bei Scheitern der ADSp-Verhandlungen in 2015

Aufbau der ADSp 2017 ist sehr stark an dem Aufbau der ADSp 2016 orientiert

Übernahme diverser Regelungen/Ideen der DTLB, z.B.:

– Begrenzung der Auftraggeberhaftung

– Einführung eines Definitionenkatalogs (vgl. Ziffer 1)

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Struktur der ADSp 2017

Einführung eines Definitionenkatalogs (vgl. Ziffer 1); hier sind insbesondere hervorzuheben:

– Ziffer 1.11 ADSp 2017: Definition Schadenfall/Schadenereignis

– Ziffer 1.12 ADSp 2017: Schnittstelle

– Schnittstelle = jede Übergabe von einer Rechtsperson auf eine andere, jede Umladung von

einem Fahrzeug auf ein anderes, jede (Zwischen-)Lagerung

» Vorher: jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie

aus einer Haftungsordnung in eine andere

– Ziffer 1.14 Abs. 3 ADSp 2017: Als Frachtvertrag gelten auch Lohnfuhrverträge über die

Gestellung bemannter Kraftfahrzeuge zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers

– Ziffer 1.17 ADSp 2017: Wertvolles Gut = Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur Zeit

der Übernahme von mindestens 100 Euro/kg

– Ziffer 3.3 ADSp 2016: 50 Euro/kg bzw. 10.000 Euro/Packstück

Sonderfolie: wesentliche Definitionen

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Anwendungsbereich

2.1/2003 2.1 + 2.2/2016 2.1 i.V.m. 1.12/2017

Verkehrsverträge über alle

Arten von Tätigkeiten,

gleichgültig ob sie

Speditions-, Fracht-, Lager-

oder sonstige üblicherweise

zum Speditionsgewerbe

gehörende Geschäfte

betreffen.

Hierzu zählen auch

speditionsübliche

logistische Leistungen,

wenn diese mit der

Beförderung oder Lagerung

von Gütern in

Zusammenhang stehen.

Wie in 2003 mit Konkretisierung

durch beispielhafte Nennung

von:

- Seefrachtgeschäften

- Zollabwicklung,

Sendungsverfolgung und

Umschlag

- Bildung von Ladeeinheiten,

Kommissionieren,

Etikettieren und Verwiegen

von Gütern,

Retourenabwicklung

Inhaltlich wie in 2016

mit folgender

Besonderheit:

„Als Frachtverträge

gelten auch

Lohnfuhrverträge über

die Gestellung

bemannter

Kraftfahrzeuge zur

Verwendung nach

Weisung des

Auftraggebers.“

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Anwendungsbereich

Es existiert keine gesetzliche Definition des Lohnfuhrvertrages

Nach BGH ist der Lohnfuhrvertrag ein gemischter Vertrag mit Elementen des Mietvertrages und

des Dienstverschaffungsvertrages

– Haftung: i.E. haftet der Lohnfuhrunternehmer nur für die sorgfältige Auswahl von Fahrer und

Fahrzeug

[Teile der Rechtsprechung (zuletzt Urteil des OLG Nürnberg vom 14.04.2015 – Az.: 3 U 1573/14)

wendet die frachtvertraglichen Regelungen auf den Lohnfuhrvertrag an, wenn ein

ladungsbezogener einzelner Lohnfuhrauftrag vorliegt]

Ziffer 2.1 i.V.m. Ziffer 1.12 ADSp 2017 stellen den Lohnfuhrvertrag dem Frachtvertrag gleich

– Haftung: Obhutshaftung für Güterschäden und Lieferfristüberschreitung mit den in den ADSp

geregelten Haftungsbegrenzungen und Haftungsdurchbrechungen; Verschuldenshaftung mit

umgekehrter Beweislast bzgl. sonstiger Schäden (mit Ausnahme von Personenschäden)

EXKURS: LOHNFUHRVERTRAG

Erhebliche Erweiterung des Haftungsrisikos für den Lohnfuhrunternehmer

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Anwendungsbereich

ADSp 2003 ADSp 2016 ADSp 2017

Die ADSp gelten nicht für:

(ausschließliche) Verpackungsarbeiten

Beförderung/Lagerung von

Umzugsgut

Lagerung von Umzugsgut,

wenn ALB vereinbart sind

Beförderung/Lagerung von

Umzugsgut i.S.d. § 451 HGB

Kran-/Montagearbeiten mit

Ausnahme des Umschlags

Kranarbeiten, Schwer- oder

Großraumtransporte und damit

zusammenhängende

Montagearbeiten, wenn die

AGB BSK vereinbart sind

Kranarbeiten und damit

zusammenhängende

Montagearbeiten

Schwer-/ Großraumtransporte Genehmigungspflichtige Schwer-/

Großraumtransporte

Beförderung/Lagerung abzuschleppender/zu bergender Güter

Verträge mit Verbrauchern

./. Lagerung/Digitalisierung von

Akten

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Anwendungsbereich

Ziffer 2.7 ADSp 2003 Ziffer 2016 Ziffer 2.1 ADSp 2017

Im Verhältnis zwischen Erst- und

Zweitspediteur gelten die ADSp als

Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Zwischenspediteurs

- Keine Regelung - Die ADSp gelten für alle

Verkehrsverträge des Spediteurs als

Auftragnehmer.

Auftraggeber Spediteur

Frachtführer Subunternehmer

ADSp 2017 (+)

AD

Sp 2

017 (

-) A

DS

p 2

017 (+

)

ADSp 2017 (+)

ADSp 2017 (-)

ADSp 2017 (+)

(?)

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Brennpunkt Rampe

ÜBERSICHT

Ziffer Inhalt Kommentar

4.4 Pflicht des Spediteurs zur Einhaltung der

Haus-/ Betriebsordnung auf fremden

Betriebsgeländen

• vgl. Ziffer 3.1.5 DTLB

• i.E. nur deklaratorisch

4.8 Palettenregelung Siehe Sonderfolie

5.2 Unwirksamkeit von Erklärungen des Lager-/

Fahrpersonals

• Nachträgliche Genehmigung zulässig

• aus Ziffer 4.a.2 ADSp 2016

5.3 Auftraggeber hat für die Abgabe/Vornahme

wesentlicher Erklärungen/Handlungen an

Lade-/ Entladestelle zu sorgen

• Z.B. Übergabe/Übernahme des Gutes

• aus Ziffer 4a.3 ADSp 2016

• i.E. deklaratorisch

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Brennpunkt Rampe

ÜBERSICHT

Ziffer Inhalt Kommentar

7.1 Spediteur hat bei mehreren Be-

und/oder Entladestellen nach

Abschluss der beförderungssicheren

Verladung für die durchgehende

Ladungssicherung zu sorgen

• aus Ziffer 7.1 ADSp 2016

• i.E. deklaratorisch

8.1 Pflicht des Spediteurs, die

Übernahme des Gutes - ggf. mit

Vorbehalt - zu quittieren

• Notwendig ist weiterhin begründeter Vorbehalt

(vgl. § 438 HGB)

• Quittung bezieht sich nur auf Art und Anzahl der

Packstücke

• WICHTIG: bei vorgeladenen Ladeeinheiten gilt

Richtigkeit der Quittungsangaben als widerlegt,

wenn Spediteur unmittelbar nach Entladung

Mengendifferenzen und Beschädigungen rügt (s.

Ziffer 8.2 ADSp 2017)

• Quittung kann auch elektronisch oder digital

erfolgen

• Mit Ziffer 8 ADSp 2016 eingeführt

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Brennpunkt Rampe

ÜBERSICHT

Ziffer Inhalt Kommentar

8.3 Pflicht des Spediteurs, vom

Empfänger eine Ablieferungsquittung

zu verlangen

• Mit Ziffer 8.2 ADSp 2016 eingeführt

• Herausgabeanspruch des Auftraggebers binnen

eines Jahres nach Ablieferung (Frist nach Ziffer

8.2 ADSp 2016: 6 Monate nach Ablieferung)

• Quittung kann auch elektronisch oder digital

erfolgen

11 Standgeldregelung • Siehe Sonderfolie

13.3 Zulässigkeit der Ablieferung an

Dritte, wenn keine offenkundigen

Zweifel an dessen Empfangs-

berechtigung besteht und

Empfänger nicht anzutreffen ist

• Z.B.: Ablieferung an in den

Geschäftsräumen des Empfängers

beschäftigte Person

• Aus Ziffer 13.1 ADSp 2016

13.4 Ablieferung mit tatsächlichem

Bereitstellen am vereinbarten Ort,

wenn Anlieferung unter Abwesen-

heit des Empfängers vereinbart ist

• mit Ziffer 13.3 ADSp 2016 eingeführt

• Problem: Schnittstellenkontrolle nach hinten

verschoben vom Spediteur mit seinem

Verkehrshaftungsversicherer abzustimmen

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Brennpunkt Rampe

ÜBERSICHT

Ziffer Inhalt Kommentar

13.5 Ablieferung nur unter Aufsicht des

Auftraggebers, Empfängers oder

sonstigen berechtigten Dritten –

vorbehaltlich der Ziffern 13.3 und 13.4

• Im Wesentlichen aus Ziffer 4.4 DTLB

übernommen.

• i.E. nur deklaratorisch

Keine Übernahme der Ziffer 3.3.4 DTLB, wonach vermutet wird, dass Be-/ Entladung dem AN

obliegt, wenn er diese tatsächlich ausführt, da einseitige Risikoverteilung, insbesondere, da

Fahrer zu den Handlungen oft „genötigt“ werden.

Keine Übernahme der Ziffer 4.1.4 Satz 2 ADSp 2016, wonach Fahrer, die bei der Ver- oder

Entladung ohne vertragliche Vereinbarung mitwirken, ausschließlich auf Weisung und unter

Aufsicht des AG handeln und somit Erfüllungsgehilfen des AG sind, es sei denn, die Ver- oder

Entladung erfolgt eigenmäßig.

Keine Übernahme der Ziffer 8.2 Abs. 1 Satz 2 ADSp 2016, wonach der Spediteur das

ausgeladene Gut wieder an sich nehmen kann, wenn der Empfänger eine

Ablieferungsquittung verweigert (Regelung war unter AGB-Aspekten fragwürdig)

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Brennpunkt Rampe

ADSp 2003 beinhaltet keine Palletten-Regelung

ADSp 2016

– Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, besteht keine Verpflichtung zum Palettentausch

– Wenn Palettentausch ausdrücklich vereinbart, gilt im Zweifel, dass Auftragnehmer

nur den Palettenschein abliefern muss, wenn er beim Empfänger nur diesen statt

der Paletten (in der geforderten Qualität) erhält ( Tauschrisiko im Zweifel beim

Auftraggeber)

4.8.1 ADSp 2017

– Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, besteht keine Verpflichtung zum Palettentausch

– Keine Vermutungsregelung wie in Ziffer 4.1.3 ADSp 2016 ( Tauschrisiko im Zweifel

beim Auftragnehmer)

Sonderfolie Palettentausch nach Ziffer4.8 ADSp 2017

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Brennpunkt Rampe

ADSp 2003: keine Standgeld-Regelung

Ziffer 11 ADSp 2016:

– differenzierte Regelung mit Unterscheidung zwischen

– palettierter Ware und sonstigen Gütern (ohne Schüttgüter)

– Entlademenge (Palette bzw. Gewicht)

– Standgeldfreie Zeit bei vom Spediteur nicht zu vertretender

Beförderungsunterbrechungen 30 Minuten

– den VBGL „entliehen“

Sonderfolie Standgeldregelung nach Ziffer 11 ADSp 2017

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Brennpunkt Rampe

Ziffer 11 ADSp 2017:

– Maximale standgeldfreie Zeit bei Komplettladungen (nicht jedoch bei Massengütern)

bei Fahrzeugen mit 40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht 2 Stunden

– Standgeldrelevanter Zeitraum

» Beginn: Ankunft an Lade-/Entladestation (z.B. Meldung beim Pförtner)

» Ende: vollständige Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers/Empfängers an

Lade-/ Entladestation

– Bei Fahrzeugen mit niedrigerem Gesamtgewicht Reduzierung des Zeitraums „in

angemessenem Umfang“

– Wegfall der Regelung zur standgeldfreie Zeit bei vom Spediteur nicht zu vertretender

Beförderungsunterbrechungen

Sonderfolie Standgeldregelung nach Ziffer 11 ADSp 2017

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Vertragspflichten des Auftraggebers (AG) in ADSp 2017

Ziffer

3 Diverse Informationspflichten Siehe Sonderfolie(n)

3.4 Übergabe aller Urkunden und sonstigen Unterlagen sowie

Auskunftserteilung zum Zwecke der Zoll- oder sonstigen

sicherheitsrelevanten Behandlung (z.B.

Luftfrachtsendungen)

4.5 Pflicht zur Erteilung einer schriftlichen Zollvollmacht

(direkte Stellvertretung) auf Verlangen des Spediteurs,

wenn dieser die zollamtliche Abwicklung vornehmen soll

Aus Ziffer 5.1 ADSp 2016

5.3 Auftraggeber hat für die Abgabe/Vornahme wesentlicher

Erklärungen/Handlungen an Lade-/ Entladestelle zu sorgen

Siehe „Brennpunkt Rampe“

6 Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten Siehe Sonderfolie(n)

11 Einhaltung von Be-/Entladezeiten Siehe „Brennpunkt Rampe“

17.3 Pflicht zur Freistellung von vom Spediteur nicht zu

vertretenden, aber notwendigen Aufwendungen

z.B. Havareibeiträge, Zölle

Keine Übernahme der Ziffer 17.4 ADSp 2016 (allgemeiner Freistellungsanspruch des

Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber).

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Vertragspflichten des Auftraggebers (AG) in ADSp 2017

Rechtzeitige Unterrichtung des AN über alle dem Auftraggeber bekannten (neu!)

wesentlichen, die Ausführung des Auftrages beeinflussenden Faktoren, insbesondere

– Adressen, Art, Beschaffenheit, Gewicht, Menge, Kennzeichen, Warenwert (seit ADSp

2016: nicht nur bei Wunsch nach Transportversicherung), etc.

– Rohgewicht (inklusive Verpackung und vom AG gestellte Lademittel)

– Besondere Eigenschaften des Gutes wie z.B. lebende Tiere, Pflanzen, Verderblichkeit

– Lieferfristen

– öffentlich-rechtlichen und sicherheitsrelevanten Verpflichtungen

– Übermittlung der erforderlichen Daten bei Seebeförderungen (Stichwort: SOLAS)

– neu: „in der vorgeschriebenen Form“

– Hinweis auf alle Dritten gegenüber bestehenden gewerblichen Schutzrechte

– Hinweis auf der Auftragsabwicklung entgegenstehende gesetzliche/behördliche

Hindernisse

– Hinweis auf besondere technische Anforderungen an das Beförderungsmittel und

spezielle vom AN zu stellende Ladungssicherungsmittel

Sonderfolie: Informationspflichten (Ziffer 3)

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Vertragspflichten des Auftraggebers (AG) in ADSp 2017

Hinweis bei Gefahrgut über Menge, genaue Art der Gefahr und ggf. zu ergreifende

Vorsichtsmaßnahmen in Textform bei Auftragserteilung

Hinweis bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut über Art und Wert des Gutes

und das bestehende Risiko in Textform

– Definition „wertvolles Gut“ in Ziffer 1.17:

Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme von mindestens

100 Euro/kg (ADSp 2016: 50 Euro/kg bzw. 10.000 Euro/Packstück)

– Definition „diebstahlgefährdetes Gut“ in Ziffer 1.3:

Gut, das einem erhöhten Raub- und Diebstahlrisiko ausgesetzt ist, wie Geld,

Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten,

Scheckkarten, Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren,

Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik,

Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und –Zubehör sowie (neu:) Chip-Karten.

Sonderfolie: Informationspflichten (Ziffer 3)

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Vertragspflichten des Auftraggebers (AG) in ADSp 2017

Verpackungspflicht

– Deklaratorisch

– In ADSp 2016 eingeführt und in ADSp 2017 übernommen

Kennzeichnungspflicht

– Packstücke einer Sendung sind als zusammengehörig zu kennzeichnen

– Gegenüber Ziffer 6.3 ADSp 2003 überarbeitete Definition:

„Packstücke = Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrages gebildete

Einheiten (neu:) mit und ohne Lademittel, die der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat.

– Zugriff auf Inhalt darf ohne äußerliche Spuren nicht möglich sein

– Ziffer 6.2 ADSp 2003 und Ziffer 6.2 ADSp 2016 enthielten Konkretisierungen für diverse

Güter/ Beförderungsarten (Hängeversand/ Sammelgut/ Güter über 1.000 kg Rohgewicht);

dies ist entfallen

– Pflicht zur neutralen Verpackung wertvoller/diebstahlgefährdeter Güter (eingeführt durch die

ADSp 2016) ist wieder entfallen.

Sonderfolie: Verpackungs-/Kennzeichnungspflichten (Ziffer 6 ADSp 2017)

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Vertragspflichten des Auftraggebers (AG) in ADSp 2017

Sonderfolie Informations-/Verpackung- und Kennzeichnungspflichten

Rechtsfolgen bei Verstoß

3.7 (i.V.m.

6.4)/2003

3.4 (i.V.m.

6.4/2016)

ADSp 2017

AN kann

- Annahme des Gutes verweigern

- bereits übernommenes Gut

zurück geben oder zur Abholung

bereit halten

- Den Auftrag ohne Benachrich-

tigung des AG durchführen und

eine angemessene Vergütung

verlangen, wenn eine sichere

und schadenfreie Ausführung

des Auftrages mit erhöhten

Kosten verbunden ist

• Keine ausdrückliche Regelung es gelten die

gesetzlichen Bestimmungen

• § 410 HGB: bei Gefahrgut kann der AN

• ausladen, einlagern, zurückbefördern oder ggf. ver-

nichten und entsprechenden Aufwandsersatz fordern

• § 411 HGB: bei mangelhafter Verpackung/Kennzeichnung

• Beförderungsverweigerung, wenn dem Frachtführer

ein Schaden droht

• Ggf. Rücktritt und Schadensersatzanspruch

• i.Ü. Schadensersatzanspruch/Rücktrittsrecht nach BGB

i.V.m. Ziffer 29 ADSp 2017 (Begrenzung der

Auftraggeberhaftung)

Hinsichtlich der Verletzung sonstiger Auftraggeberpflichten sehen die ADSp 2003, 2016 und 2017

im Prinzip keine weiteren besonderen Regelungen vor (Ausnahme: Haftungsbegrenzung der Höhe

nach in Ziffer 29 ADSp 2017)

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Rechte des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017

Ziffer Inhalt der Regelung

4.5 Auftragnehmer kann schriftliche Vollmacht zur zollamtlichen Abwicklung

verlangen

5.6 Auftragnehmer kann schriftliche Dokumente elektronisch archivieren und

Originale vernichten

13.3 Ablieferung an dort genannten Personenkreis, wenn Empfänger an

Empfangsstelle nicht angetroffen wird und keine offenkundigen Zweifel an

Empfangsbefugnis dieser Personen besteht

16/17 Vergütungs-/Aufwandsersatzanspruch siehe Sonderfolien

20 Pfandrecht siehe Sonderfolie

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Rechte des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017

Sonderfolie Vergütung/Aufwendungsanspruch, Ziffer 16 und 17 ADSp 2017

ADSp 2003* ADSp 2016

Die Vergütungsabrede bezieht sich nur auf…/ basiert nur auf…

…namentlich aufgeführten Leistungen

…Gut normalen Umfangs, Gewichts und Beschaffenheit

…normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege

...der Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung

… der Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife

./. …im Wesentlichen unverändertem Güter-, Auftragsabkommen oder Mengengerüst

./. …unveränderten Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und

Verfahrensanweisungen

./. …unveränderten öffentliche Abgaben, Energie- und Personalkosten

…es sei denn, die Veränderungen waren bei Vertragsschluss vorhersehbar.

*Ziffer 16 Satz 2 ADSp 2003: „Ein Vermerk, wie etwa „zuzüglich der üblichen Nebenspesen“, berechtigt den

Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu berechnen.“

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Rechte des Auftragnehmers

Vergütung, Aufwendungsansprüche, Ziffer 16 und 17 ADSp 2017

ADSp 2017

• Ziffer 16 ADSp 2017:

„Mit der vereinbarten Vergütung […] sind alle nach dem Verkehrsvertrag zu erbringenden

Leistungen abgegolten.

Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf der Beförderung oder Lagerhaltung anfallende

und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten können nicht gesondert geltend

gemacht werden […].“

• Ziffer 17.1 ADSp 2017:

„Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für

erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat, insbesondere Beiträge zu Havereiverfahren,

Detention- und Demurrage-Kosten, Nachverpackungen zum Schutz des Gutes.“

Gesonderte Vergütung z.B. für Kosten aufgrund

• einer unvorhersehbaren Schließung eines Grenzübergangs (+)

• Anhebung der Maut (in der Regel hinreichend vorher angekündigt) (-)

Besonders problematisch bei Rahmenverträgen auf Basis ADSp 2017

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Rechte des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017

EXKURS: nicht vom Umfang des Auftrages erfasst

ADSp

2003

ADSp 2016 4.8, 4.9 und 5.1 ADSp 2017

Verpackung des Gutes [Nicht explizit in den ADSp 2017 geregelt]

Verwiegen, Untersuchung, Maßnahmen zur

Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner

Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich

[Nicht explizit in den ADSp 2017 geregelt]

Palettengestellung/-tausch

./. Güterver-/entladung, es sei denn aus den Umständen oder Verkehrssitte ergibt sich etwas anderes

./. Retouren, Umfuhren, verdeckte Beiladungen ( s. hierzu auch Ziffer 4.8.5 i.V.m. 5.2 ADSp 2017)

./. Bereitstellung eines

Sendungsverfolgungssystems

Bereitstellung eines Sendungsverfolgungssystems, es sei

denn, dies ist branchenüblich (vgl. Ziffer 4.8.4 ADSp 2017)

./. ./. Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten (z.B.

QM-Maßnahmen und deren Einhaltung (Audits) sowie

Monitoring- und Bewertungssysteme und

Leistungskennzahlen, (vgl. Ziffer 4.9) oder Notfallkonzepte

(vgl. Ziffer 5.1 Abs. 2) sind grundsätzlich nicht geschuldet

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Rechte des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017

DSLV- Rundschreiben Nr. 224/2016/a

„Anstelle einer ursprünglich von den Verladerverbänden geforderten „All-In-Vergütung"

bestimmt die neue Ziffer 16, dass der Spediteur im Hinblick auf den vorhersehbaren

Verlauf der Beförderung oder Lagerung keinerlei Zusatzkosten nachträglich in Rechnung

stellen kann.

Als Auslegungsregel wird diese wie die alte Klausel nur Anwendung finden, wenn keine

vorrangige, individuelle Preisabsprache getroffen wurde.

Dennoch ist nicht auszuschließen, dass in der Praxis die Abrechnung von Zusatzkosten

schwieriger werden könnte, wenn Auftraggeber einen „Nachweis“ fordern, wieso in

Rechnung gestellte Zusatzkosten nicht in die Kostenkalkulation eingeflossen sind.“

Vergütung, Aufwendungsansprüche, Ziffer 16 und 17 ADSp 2017

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Rechte des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017

Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Pfandrecht mit folgenden Besonderheiten:

– Die erforderlichen Benachrichtigungen, um Pfandrecht auszuüben, sind an den

Empfänger des Gutes zu richten.

– Reduzierung Verkaufsandrohungsfrist nach § 1234 BGB von einem Monat auf eine

Woche.

– in ADSp 2003 beträgt die Frist noch 2 Wochen

– Auftraggeber kann die Ausübung des Pfandrechts untersagen durch Gestellung eines

gleichwertigen Sicherungsmittels (i.d.R. Bankbürgschaft)

– eingeführt durch die ADSp 2016

DTLB sehen keine besondere Regelung zum Pfandrecht vor

Sonderfolie Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Ziffer 20 ADSp 2017

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Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017

Informationspflichten des Auftragnehmers

Ziffer Pflicht zur Information über… Anmerkung

4.1 offensichtliche Mängel und dem AN

bekannte für den Auftrag relevanten

Gefahrumständen

• aus 2.3.5 DTLB übernommen

• Widerrufsrecht des Auftraggebers bei Mitteilung

der Umstände

• Rechtsfolge bei unterlassenem Hinweis

Schadensersatzanspruch des AG

4.7 alle zur Sicherung von

Schadensersatzansprüchen

notwendigen Umstände bei

Güterschaden und

Lieferfristüberschreitung

• neu

12.1 Übernahmehindernis

• Rechtsfolge: § 419 HGB analog, aber: AG darf

unabhängig davon, ob der AN das Hindernis

zu vertreten hat, kündigen, ohne dass (Faut-)

Fracht anfällt.

• Im Wesentlichen von Ziffer 3.3.1 DTLB

übernommen

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Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017

Informationspflichten des Auftragnehmers

Ziffer Pflicht zur Information über… Anmerkung

13.1 Ablieferhindernis nach Ankunft • Rechtsfolge: § 419 HGB analog

• Alternativanlieferung nach Ziffer 13.3 möglich,

sofern keine offensichtliche Zweifel an der

Empfangsberechtigung bestehen

13.2 Nichteinhaltung der Leistungszeit

14 • AN muss „erforderliche

Nachrichten“ geben

• Auskunft über Geschäftsstand

geben

• Nach Ausführung des Geschäfts

Rechenschaft ablegen

• „Zur Offenlegung der Kosten ist der AN nur

verpflichtet, wenn er auf Rechnung des AG

tätig ist.“ (also insbesondere nicht im Falle der

Fixkostenspedition!)

• Tracking & Tracing ist nur geschuldet, wenn es

Branchenüblich ist (Ziffer 4.8.4 ADSp 2017)

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Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017

Sonstige Pflichten des Auftragnehmers

Ziffer Pflicht Kommentar

4.1 Allgemeine

Interessenwahrungspflicht

• ggf. sind Weisungen einzuholen

• Diese Pflicht war in ADSp 2003, nicht aber

in ADSp 2016 enthalten

• Für Spediteur nur deklaratorisch.

4.2

4.3

Gestellung ordentlichen

Equipments und Fahrpersonals

• neu/ aus Ziffer 3.1 DTLB übernommen

• Schadstoffarme, lärmreduzierte LKW,

fachlich geschultes Personal

• ADSp enthalten keine Anforderungen an

die Sprachkenntnisse des Fahrpersonals

(anders in den DTLB)

4.4 Befolgung von Haus- Betriebs-

und Baustellenordnungen auf

fremden Geländen

neu

4.6 Durchführung zollamtlicher und

sonstiger amtlicher Behandlungen

• Hierzu zählen insbesondere das Öffnen

der Verpackung zur amtlichen Kontrolle

und das Auslegen zollamtlicher Abgaben

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Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017

Sonstige Pflichten des Auftragnehmers

Ziffer Pflicht Kommentar

7.1 Durchgehende

Ladungssicherung bei

mehreren Be- und/oder

Entladestellen

Aus Ziffer 7.1 ADSp 2016 übernommen

7.2 Schnittstellenkontrolle • neu: Schnittstelle = […] jede Übergabe von einer

Rechtsperson auf eine andere, jede Umladung von

einem Fahrzeug auf ein anderes und jede

(Zwischen-) Lagerung

• Ziffer 7.3 ADSp 2016:

Schnittstelle = jeder Übergang der Packstücke von

einer Rechtsperson auf eine andere sowie aus

einer Haftungsordnung in eine andere.

8.1 Quittieren der

Güterübernahme – ggf.

mit Vorbehalt

• mit 8.1 ADSp 2016 in die ADSp eingeführt

• Notwendig ist weiterhin „begründeter Vorbehalt“ (

438 HB)

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Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017

Sonstige Pflichten des Auftragnehmers

Ziffer Pflicht Kommentar

8.3 Besorgen einer

Ablieferquittung beim

Empfänger

Exportnachweis, (Eigeninteresse)

9 Weisungsbefolgung, es

sei denn, es drohen

Nachteile für den AN

Neu: Bei berechtigten Gründen zur Verweigerung der

Befolgung der Weisung hat der AN sofort zu

widersprechen.

12.2 Einholen von Weisungen

bei

Leistungshindernissen

• Eingeführt mit den ADSp 2016

• i.E. deklaratorisch

13 Ablieferung nur unter

Aufsicht

Beachte aber 13.4 ADSp 2017 („vereinbarte Ablieferung

ohne körperliche Übergabe an den Empfänger“)

15 Pflichten des

Lagerhalters

Siehe Sonderfolie „Lagerung“

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Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017

Sonstige Pflichten des Auftragnehmers

Ziffer Pflicht Kommentar

21 Versicherung des

Gutes

• ADSp 2003: „zur Eindeckung berechtigt, aber nicht

verpflichtet“

• Ziffer 2017: „…hat [Versicherungsschutz] zu besorgen,

wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt.“

• P: Lagerversicherung All-Risk- oder

Elementarrisikenversicherung

• P: Elementarschadendeckung erfasst nicht

Inventurdifferenz

28 Vorhalten einer ange-

messenen Verkehrs-

haftungsversicherung

Außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Spediteur

nicht binnen „angemessener Frist“ nach Aufforderung

Versicherungsbestätigung vorlegt

Keine Pflicht zum Einhaltung vorgegebener betrieblicher Abläufe (Erstellung eines

Notfallsystems, Verwendung eines QMS-Systems) analog Ziffer 2.5 und 2.6 DTLB

Keine Übernahme von Ziffer 3.6 ADSp 2016, die klarstellte, dass Bezeichnungen wie

„Messegut“ oder „eilig“ den Spediteur nicht zu einer bevorzugten Auftragsausführung

verpflichten.

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Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017

Sonderfolie: Lagerung, Ziffer 15 ADSp 2017

Pflichten des Lagerhalters (Ziffer 15 ADSp 2017)

Bekanntgabe von Name und Lagerort des Lagerhalters, wenn in fremden Lagerräumen

gelagert wird (respektive entsprechender Vermerk auf dem Lagerschein)

Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen sowie Zufahrten

auf dem Betriebsgelände

Sicherung des Gutes, insbesondere gegen widrige Wetterbedingungen und Diebstahl

Entladung bei Anlieferung und Verladung bei Abholung obliegen dem Lagerhalter

Bestandsführung im Lagerverwaltungssystem des Lagerhalters

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Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017

Sonderfolie: Lagerung, Ziffer 15 ADSp 2017

Pflichten des Lagerhalters (Ziffer 15 ADSp 2017)

Jährlich eine physische Inventur; weitere Inventuren auf Weisung des Auftraggebers

gegen Aufwandsentschädigung

Eingangskontrolle nach Art, Beschaffenheit des Gutes, Rohgewicht oder anders

angegebener Mengen, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke; Inhalt sowie

äußerlich erkennbare Beschädigungen oder andere Mängel (NEU)

Regelmäßige Kontrollen durch geeignetes Personal zur Sicherung des Gutes (NEU)

Info-Pflicht bei Fehlbestand und drohenden Veränderungen am Gut (NEU)

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Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017

Sonderfolie: Lagerung, Ziffer 15 ADSp 2017

Aus den ADSp 2003 und ADSp 2016 nicht übernommene Regelungen

Regelungsinhalt Kommentar/ Folge des Wegfalls

15.2

ADSp 2003

15.2 ADSp

2016

Besichtigungsrecht des Lagerortes durch den

Einlagerer; bei Nicht-Besichtigung Verlust der

Einwände gegen Art und Weise der

Unterbringung

Verlust der Einwände nur, wenn

Einlagerer tatsächlich besichtigt

hat und keine Einwände erhebt.

15.3

ADSp 2003

15.3

ADSp 2016

Betretungsrecht des Lagers nur in Begleitung

des Lagerhalters und unter Wahrung der

Geschäftszeiten

Entfällt, da Besichtigungsrecht

bereits in § 471 Abs. 1 HGB

geregelt

15.4

ADSp 2003

15.4

ADSp 2016

Nach Handlungen am eingelagerten Gut durch

Éinlagerer ist auf Aufforderung des Lagerhalters

Protokoll zu erstellen; Rechtsfolge bei

Unterlassen Einlagerer muss beweisen, dass

Schaden vom Lagerhalter zu vertreten ist.

Durch Wegfall bleibt es im

Schadenfall bei der Verpflichtung

des Lagerhalters nachzuweisen,

dass er den Schaden nicht zu

vertreten hat

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Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017

Sonderfolie: Lagerung, Ziffer 15 ADSp 2017

Aus den ADSp 2003 und ADSp 2016 nicht übernommene Regelungen

Regelungsinhalt Kommentar/ Folge des Wegfalls

15.5

ADSp 2003

15.5

ADSp 2016

Haftung des Einlagerers mit umgekehrter

Beweislast für von ihm/seinen „Leuten“

beim Betreten/Befahren des

Lagergrundstücks verursachte Schäden

Dritter.

Haftung des Auftraggebers richtet sich

nach den §§ 200, 280 ff BGB, ggf.

nach § 468 HGB i.V.m. Ziffer 29 ADSp

2017 bzw. § 823 BGB

15.7

ADSp 2003

15.7

ADSp 2016

Bei Zweifel des Lagehalters, ob seine

Ansprüche durch den Wert des

Lagergutes gesichert sind, kann der

Lagerhalter entsprechende

Sicherheitsleistung verlangen und ggf.

kündigen.

Verlader haben diese Klausel nicht

mehr akzeptiert, aber es bleibt das

gesetzliche Pfand- und

Zurückbehaltungsrecht bestehen.

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11.01.2017

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Haftung nach den Ziffern 22 ff ADSp 2017

Haftung des Auftragnehmers als Frachtführer / (Fixkosten-)Spediteur

Haftung des Auftragnehmers als Lagerhalter

Haftungsdurchbrechung nach Ziffer 27 ADSp 2017

Haftung des Auftraggebers nach Ziffer 29 ADSp 2017

Übersicht

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11.01.2017

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Frachtführerhaftung nach den ADSp 2017 - Allgemeines

Begrenzung der Haftung bei Güterschäden innerhalb und außerhalb des

Obhutszeitraums auf den reinen Wertverlust (keine Haftung für Güterfolgeschäden)

Soweit rechtlich zulässig: Nutzung des Haftungskorridors (zumindest ab einer

bestimmten Haftungsgrenze)

Keine Haftungserweiterung gegenüber den Bestimmungen internationaler

Haftungsregime wie Montrealer Übereinkommen, Cotif-CIM, etc.

Haftungsausschluss für „Feuer an Bord“ und „nautisches Verschulden“ bei

Seebeförderungen

– Durch die Seerechtsreform 2013 haftet dagegen der Verfrachter nach deutschem

Recht grundsätzlich auch bei Feuer an Bord und nautischem Verschulden der Leute

(anders in internationalen Übereinkommen)

Die Haftung bei Multimodaltransporten unter Einschluss einer Seebeförderung richtet

sich nach den gesetzlichen Regelbestimmungen, d.h.:

– bei bekanntem Schadensort gilt das jeweilige Teilstreckenrecht

– (nur) bei unbekanntem Schadensort gelten die §§ 407 ff HGB

– anders noch in ADSp 2003 und ADSp 2016

Grundsätzliches

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Frachtführerhaftung nach den ADSp 2017 - Allgemeines

EXKURS: Haftung bei Schäden während Seebeförderung i.R.e. Multimodaltransportes

Beispielsfall:

Auftraggeber A schließt mit dem Spediteur S einen Beförderungsvertrag zu festen Kosten für eine

Sendung von 1.000 Karton Schuhe auf 3 Paletten mit einem Gewicht von 1.500 kg von Pirmasens

nach Sao Paulo/Brasilien. Die Sendung wird am Hafen Hamburg in einen Container gestaut. Auf der

Seereise kommt es zu einem Feuer, in dessen Folge die Sendung vernichtet wird.

Lösung nach ADSp 2016

1. Bekannter Schadensort

2. Geltung der §§ 425 ff HGB

3. Haftung mit 2 SZR/kg

4. Keine Möglichkeit, sich auf den

Haftungsausschluss „Feuer an

Bord“ zu berufen

Lösung nach ADSp 2017

1. Bekannter Schadensort

2. Geltung der §§ 504 ff HGB

3. Haftung mit 2 SZR/kg bzw. 666,67

SZR/Packstück

4. Spediteur kann sich auf den

Haftungsausschluss „Feuer an

Bord“ berufen

Spediteur S haftet mit 3.000 SZR Spediteur S haftet für den

Schaden nicht!

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Frachtführerhaftung nach den ADSp 2017 - Allgemeines

EXKURS: Haftung bei Schäden während Seebeförderung i.R.e. Multimodaltransportes

ADSp 2003 und ADSp 2016 ADSp 2017

Begrenzung der Regelhaftung für

Güterschäden auf 2 SZR/kg nach Ziffer

23.1.3 ADSp 2003/ 23.1.2 ADSp 2016

i.V.m. § 449 HGB

Begrenzung der Regelhaftung für

Güterschaden auf 2 SZR/kg bzw. 666,67

SZR/Packstück, je nachdem was höher ist

Kein Haftungsausschluss für Feuer an

Bord und nautisches Verschulden der

Leute

Haftungsausschluss für Feuer an Bord und

nautisches Verschulden der Leute

Haftungsdurchbrechung bei

qualifiziertem Verschulden der Leute

Keine Haftungsdurchbrechung bei

qualifiziertem Verschulden der Leute

… …

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Frachtführerhaftung nach den ADSp 2017

Neue Haftungsgrenzen i.R.d. Regelhaftung

ADSp 2003 + 2016 ADSp 2017

Maximum Güterschaden/

Schadenfall

1 Mio. Euro 1,25 Mio. Euro

Maximum

Vermögensschaden/Schadenfall

100.000 Euro 125.000 Euro

Maximum/ Schadenereignis 2 Mio. Euro 2,5 Mio. Euro

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Frachtführerhaftung nach den ADSp 2017

Güterschäden im

Obhutszeitraum

Güterschäden

außerhalb

Obhutszeitraum

Lieferfrist-

überschreitung

Sonstige

Vermögens-

schäden

Grenzüberschreitende

Beförderungen

Gesetzliche Haftung

(nach CMR, MÜ, WA,

COTIF-CIM, CMNI)

8,33 SZR/kg,

max. 1,25 Mio. €

Gesetzlicher

Haftungshöchstbetrag

Dreifacher

Verlustbetrag

(Organisation der) nat.

Beförderung nach den §§ 407

ff HGB

8,33 SZR/kg,

Höchsthaftung 1,25

Mio. Euro bzw. 2

SZR/kg

8,33 SZR/kg,

max. 1,25 Mio. €

Dreifache Fracht 24,99 SZR/kg

Seebeförderung 2 SZR/kg oder

666 SZR/ Packstück

2 SZR/ kg

max. 1,25 Mio. €

6 SZR/kg, max. 125.000 €

Multimodal-

transport mit

Seebeför-

derung

Bekannter

Schadensort

Grenze des

Teilstreckenrechts

Grenze des

Teilstreckenrechts

Dreifacher

Verlustbetrag,

max. 6 SZR/kg

Unbekannter

Schadensort

2 SZR/kg Dreifache Fracht

Schadenereignis Bei Güterschäden während der Obhut besteht im Rahmen von grenzüberschreitenden

Beförderungen und Seefrachtverträgen keine Haftungsbegrenzung je Schadenereignis.

Bei sonstigen Fracht-/Speditionsverträgen 2,5 Mio. Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem,

welcher Betrag höher ist.

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LAGERHALTERHAFTUNG

Gesetzliche Haftung

Güterschäden während der Obhut § 475 HGB:

„Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes

in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn,

dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet

werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 das Gut

bei einem Dritten einlagert.“

Sonstige Schäden § 280 BGB i.V.m. § 467 HGB

„1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger

Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der

Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der

zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen

Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.“

Lagerhalterhaftung auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen

Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast

Keine Haftungsbegrenzung

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Lagerhalterhaftung auf Basis der ADSp 2017

ADSp 2003 ADSp 2016 ADSp 2017

Güterschäden

(begrenzt auf Wertverlust

keine Haftung für

Güterfolgeschäden)

5 €/kg,

max. 5.000 €/

Schadenfall

8,33 SZR/kg,

max. 25.000 €/

Schadenfall

8,33 SZR/kg,

max. 35.000 €/

Schadenfall

Inventurdifferenz 25.000 €/ Inventur 50.000 €/Jahr 70.000 €/Jahr

Sonstige Schäden (mit

Ausnahme von Personen-

und Drittschäden)

5.000 €/ Schadenfall 25.000 €/ Schadenfall 35.000 €/ Schadenfall

Schadensereignis 2 Mio. € 2,5 Mio. €

Ziffer 24.2 ADSp 2017: Möglichkeit der Anhebung der Haftungsgrenzen mittels

Wertdeklaration

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Haftungsdurchbrechung nach Ziffer 27 ADSp 2017

Die Regelungen zur Haftungsdurchbrechung bei Obhutsschäden richtet sich nach den

gesetzlichen Bestimmungen, d.h.:

– Grundsätzlich: Haftungsdurchbrechung bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit des

Spediteurs oder seiner Leute.

– Bei Seebeförderungen und bei Schäden auf der Seestrecke i.R.v.

Multimodaltransporten:

– Haftungsdurchbrechung nur

» bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit des Verfrachters selbst

» [Bei vertragswidriger Auf-Deck-Verladung]

– Bei grenzüberschreitenden Luftbeförderungen nach dem Montrealer

Übereinkommen keine Haftungsdurchbrechung bei Güterschäden und

Liferfristüberschreitung

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Haftungsdurchbrechung nach Ziffer 27 ADSp 2017

Haftungsdurchbrechung im Übrigen ab

– grober Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen

– einfacher Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen bzgl.

vertragswesentlicher Pflichten, wobei der Schaden insoweit auf den vorhersehbaren

typischen Schaden begrenzt ist.

– Korrektur des ADSp 2016-Fehler, wonach grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz des

Erfüllungsgehilfen nicht zur Haftungsdurchbrechung führen sollte.

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Haftung des Auftraggebers nach Ziffer 29 ADSp 2017

Gesetz:

– § 280 BGB: der Höhe nach unbegrenzte Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast

– Verschuldensunabhängige Haftung in den gesetzliche genannte Fällen (§§ 414, 455, 468, 488

HGB, Art 22 CMR, 10 MÜ, 8 Cotif-CIM)

Tatbestände des § 414 HGB

1. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung

2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der im Frachtbrief aufgenommenen

Angaben

3. Unterlassung der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes

4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der […] Urkunden und Angaben

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Haftung des Auftraggebers nach Ziffer 29 ADSp 2017

Ziffer 29 ADSp 2017:

– Begrenzung der Auftraggeberhaftung in den Fällen der §§ 414, 455, 468 und 488 HGB auf

200.000 Euro/Schadenereignis

– Keine Anwendung bei Personenschäden

– Keine Anwendung bei deliktischer Haftung

– Haftungsdurchbrechung im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S.d. Ziffer 29 ADSp 2017

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Haftung des Auftraggebers nach Ziffer 29 ADSp 2017

Problem 1: Regresslücke bei Spediteur

Beispiel:

• Auftraggeber A beauftragt den Spediteur S mit der Lagerung von Gefahrgut in einem

Außenlager auf Basis der ADSp 2017.

• S lagert die Ware bei seinem Subunternehmer L ein ohne die ADSp 2017 zu vereinbaren.

• Aufgrund mangelhafter Verpackung durch A dringt das Gefahrgut in das Erdreich ein;

Boden und Grundwasser werden verunreinigt.

• Dem L entsteht ein Schaden von 500.000 Euro, für den S nach § 488 HGB vollumfänglich

und verschuldensunabhängig einzustehen hat.

• Aufgrund der Vereinbarung der ADSp 2017 kann S gegen A jedoch nur in Höhe von

200.000 Euro regressieren.

Hinweis: S kann die ADSp 2017 nicht nach den gängigen AGB-Regeln in den Vertrag mit L

einbeziehen, da Ziffer 2.1 ADSp 2017 bestimmt:

„Die ADSp gelten für alle Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer.“

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Haftung des Auftraggebers

– Die Beschränkung der Regressmöglichkeit könnten Versicherer als vorsätzliche

Gefahrerhöhung i.S.d. § 26 i.V.m. § 23 VVG werten.

– Rechtsfolge: Leistungsfreiheit des Versicherers

Problem 2: Gefährdung des BHV/UHV/USV-Versicherungsschutzes des Spediteurs

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Sonstige Regelungen der ADSp 2017

Im Wesentlichen die Regelungen aus 4a. ADSp 2016 übernommen, d.h.:

– Benennung einer Kontaktperson

– Bei Vereinbarung elektronischer Kommunikation gilt:

– 5.4 ADSp 2017: Gefahr für Verlust und Richtigkeit der übermittelten Daten bei

übermittelnder Partei

– 5.6 ADSp 2017: elektronisch oder digital erstelle Dokumente stehen schriftlichen

Dokumenten gleich

– 5.6 ADSp 2017: körperliche Dokumente dürfen vernichtet werden, wenn sie

elektronisch aufbewahrt werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben

Nicht aus 4a.4 ADSp 2016 übernommen wurde die Regelung, dass

– der elektronische Datenaustausch auch die elektronische Rechnungserstellung

umfasst, sofern dies steuerrechtlich i.O. ist.

– der AN bei Vereinbarung einer gemeinsamen Schnittstelle gegen Aufwandsersatz

durch den AG für deren Einrichtung verantwortlich ist.

Kommunikation, Ziffer 5 ADSp 2017

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Haftung des Auftraggebers nach Ziffer 29 ADSp 2017

Compliance = Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, regulatorischen Standards und

Erfüllung weiterer, wesentlicher und in der Regel vom Unternehmen selbst gesetzter ethischer

Standards und Anforderungen (Zitat aus wikipedia m.w.N.)

Compliance-Klauseln erstmals in ADSp 2016 und DTLB aufgenommen

– Unternehmen haben Compliance als Wertschöpfungsfaktor erkannt

32 ADSp 2017

– entspricht im Wesentlichen der ADSp 2016-Formulierung

– beschränkt die Verpflichtung auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (z.B. MiLoG, allgemeine

Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen; Verbot von Kinderarbeit;

Antidiskriminierung und Einhaltung internationaler Anti-Korruptionsstandards)

– Anders die DTLB, welche den AN auch auf die Einhaltung der unternehmenssubjektiven

Compliance-Regeln verpflichtet

– Neu (d.h. auch über die DTLB-Regelung hinaus): Verpflichtung, auch die Geschäftspartner und

Nachunternehmer auf Einhaltung der Compliance-Regeln zu verpflichten.

Compliance, Ziffer 32 ADSp 2017

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Sonstige Regelungen der ADSp 2017

Geheimhaltungsklausel erstmals in ADSp 2016 und DTLB aufgenommen

Betrifft alle „bei der Durchführung des Verkehrsvertrages bekannt werdenden, nicht öffentlich

zugänglichen Informationen“

– Nicht übernommen wurde Ziffer 29.1 Satz 3 ADSp 2016: „Nicht erfasst hiervon sind

Informationen, die öffentlich zugänglich oder bei objektiver Betrachtung für die andere

Vertragspartei nicht schutzbedürftig sind.“

U.a. Verpflichtung, zur Erfüllung der verkehrsvertraglichen Pflichten eingesetzte Rechtspersonen

auf Geheimhaltung zu verpflichten

Nicht übernommen wurde Ziffer 8 Satz 1 a.E. DTLB, wonach sensible Daten nur mit schriftlicher

Zustimmung der anderen Partei weiter gegeben werden dürfen.

Geheimhaltung, Ziffer 31 ADSp 2017

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Sonstige Regelungen der ADSp 2017

Aufrechnung/Zurückbehaltung, Ziffer 19 ADSp 2017

Ziffer 19 ADSp 2003 Ziffer 19 ADSp 2016 Ziffer 19 ADSp 2017

Aufrechnung / Zurückbehaltung nur zulässig…

„…mit fälligen

Gegenansprüchen

[…], denen ein Einwand

nicht entgegensteht.“

„…wenn

der fällige Gegenanspruch

unbestritten,

entscheidungsreif

oder rechtskräftig

festgestellt ist.“

„…wenn der

Gegenanspruch fällig,

unbestritten,

entscheidungsreif oder

rechtskräftig festgestellt

ist.“

DTLB:

Keine Beschränkung der gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeit nach § 389 BGB

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Sonstige Regelungen der ADSp 2017

Anwendbares Recht Deutsches Recht

Gerichtsstand Sitz des Auftraggebers und Sitz des Auftragnehmers

– Nicht mehr als ausschließlicher Gerichtsstand ausgestaltet

Anwendbares Recht/Gerichtsstand

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ADSp 2003 – Formulierungsvorschlag des DSLV

Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen

Spediteurbedingungen, jeweils neuester Fassung.

Diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach

§ 431 HGB für Schäden im speditionellen Gewahrsam auf 5,-- Euro/kg, bei

multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg

sowie ferner je Schadenfall bzw. -ereignis auf 1 Mio. bzw. 2 Mio. Euro oder 2 SZR/kg,

je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Ergänzend wird vereinbart, dass (1) Ziffer 27 ADSp weder die Haftung des Spediteurs noch

die Zurechnung des Verschuldens von Leuten und sonstigen Dritten abweichend von

gesetzlichen Vorschriften wie § 507 HGB, Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 20, 21 CMNI zu

Gunsten des Auftraggebers erweitert, (2) der Spediteur als Verfrachter in den in § 512 Abs.

2 Nr. 1 HGB aufgeführten Fällen des nautischen Verschulden oder Feuer an Bord nur für

eigenes Verschulden haftet und (3) der Spediteur als Frachtführer im Sinne der CMNI unter

den in Art. 25 Abs. 2 CMNI genannten Voraussetzungen nicht für nautisches Verschulden,

Feuer an Bord oder Mängel des Schiffes haftet.

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ADSp 2017 – Formulierungsvorschlag des DSLV

Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteur-

bedingungen 2017 – ADSp 2017 –.

Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für

Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen

Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf

2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen

Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2

SZR/kg, beschränken.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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