Praxis-Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung des BFG...§ 3a Leistungsort Spielautomaten •...

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Dr. Ansgar Unterberger BFG Tag 2018 Praxis-Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung des BFG (siehe im Detail in der Findok anhand der angeführten GZ)

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Dr. Ansgar Unterberger BFG Tag 2018

Praxis-Hinweise

zur aktuellen

USt-Rechtsprechung

des BFG

(siehe im Detail in der Findok anhand der angeführten GZ)

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Einheitlichkeit der Leistung Kurzwiederholung

• EuGH/VwGH: Grundsätze

- Jede Leistung ist für sich zu beurteilen; In wirtschaftlicher Betrachtung kann aber eine Leistung aus mehreren Komponenten bestehen:

- HL und NL: NL keinen eigenen Zweck, dient der optimalen Nutzung der HL

- Regeln der HL für die einheitliche Leistung

- Ausnahme: Gesetz (Wärme bei Vermietung); „Talacre Beach Judikatur“ (zB Garagierung bei Vermietung)

- HL und HL: „komplexes Leistungsbündel mit eigener Qualität“: gleichwertige Leistungen, die so eng miteinander verbunden sind, sodass deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre, der Abnehmer will die „eigene Qualität“ des Leistungsbündels: zB Silvesterfeier, Aquapark, EuGH Bastova,…

- Leistung sui generis: keine Ermäßigung/Begünstigung

- Ausnahme: begünstigte Leistung dominiert in einer Gesamtbetrachtung und Nichtanwendung der Begünstigung würde wettbewerbsverzerrend sein; „Talacre Beach Judikatur“

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Einheitlichkeit der Leistung Aktuelle BFG-Erkenntnisse

• Keine einheitliche Leistung, getrennte Beurteilung

- RV/3100442/2013: Wellness-Leistungen haben für den Verbraucher gegenüber der Beherbergung einen eigenständigen Zweck: getrennte Leistungen Alternativ: insgesamt nicht begünstigtes Leistungsbündel HL und HL VwGH Ra 2016/15/0075: Aufhebung wegen unrichtiger Aufteilung des Pauschalentgeltes, aber getrennte Beurteilung ist richtig (Zorn in RdW 2018, 530)

- RV/4100321/2013 und RV/2100506/2013: Dem Käufer von See-Zulassungen und gebrauchten Booten sind die Zulassungen von derart dominanter Bedeutung: Keine Differenzbesteuerung auf das Paket, getrennte Beurteilung Alternativ: Zulassung wäre HL, Boot NL: insgesamt keine Differenzbesteuerung (anhängig beim VwGH Ra 2017/15/0035)

- RV/2100445/2016: grenzüberschreitende Flussfahrt (befreit) und Eintrittsberechtigungen in Ö (10/20%); Alternativ: Talacre Beach: Befreiung aufgrund Beitrittsvertrag (Beachte: VwGH 2012/15/0044: Schiffsreise und Verpflegung: HL und NL)

• HL und NL

- RV/2100672/2015: Schulung und Verpflegung (20%)

- RV/3100837/2015: Print-Zeitung und e-Paper (10%)

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Zuschuss, Subvention, Beihilfe Kurzwiederholung

• Bei Zahlungen, die als Zuschuss, Subvention, Beihilfe und dgl. bezeichnet werden, ist zu unterscheiden:

• Echter nicht stb Zuschuss:

- Bloße Abdeckung des Geldbedarfs des ZE im öffentl Interesse

- keine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung, kein do ut des

- Kein konkreter wirtschaftlicher Nutzen beim LE, im öffentlichen Interesse (Zahnarztfall, Museumsfall)

- Zuschuss für Leistung an 3. ohne Auswirkung auf diesen LA

• Direktes Leistungsentgelt : dem ZG wird iSd „do ut des“ ein

verbrauchsfähiger, wirtschaftlicher Nutzen zugewendet; zB Baumeisterinnungsfall (2010/15/0056): ZG bedient sich zur Erfüllung seiner Kompetenzaufgaben eines Unternehmers

• Entgelt von 3. Seite : wird bezahlt, damit ein LA zwischen anderen zustande

kommt und sich dadurch für den LE ein feststellbarer Vorteil ergibt: Förderziel ist die Subvention des Preises zugunsten des LE

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Zuschuss, Subvention, Beihilfe Aktuelles Erkenntnis des BFG

• BFG vom 9.7.2018, RV/5101043/2013; gem. § 23 Abs. 3 BFGG intern; siehe aber ggfs BFGjournal 2018, 312

• GmbH erhält nach den Fördervereinbarungen von Land und Bund die Kosten der genau festgelegten Maßnahmen zur Eingliederung beeinträchtigter Personen in den Arbeitsmarkt ersetzt.

• Direktes Leistungsentgelt,

- weil LA iSd „do ut des“ und

- Land und Bund sind die identifizierbaren LE (nicht nur das öffentl Interesse), sie sind durch Gesetze zu derartigen Maßnahmen verpflichtet, wie beim Innungsfall des VwGH kommt ihnen durch die Erbringung der ausgelagerten Kompetenzaufgaben ein wirtschaftlicher Vorteil gegen Zahlung des Z zu.

- Nach BEinstG gelten ab 1.1.2018 Zuwendungen aus den Mitteln des Ausgleichstax-fonds nicht als Entgelt iSd UStG. Lt EB nur „klarstellend, dass Förderungen nicht steuerbar sind; Lt BFG: klarere Gesetzeswortlaut und Inkrafttretensbestimmung: Echte Förderungen nicht steuerbar; Entgelte im LA bis Ende 2017 steuerbar

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Zuschuss, Subvention, Beihilfe Aktuelles Erkenntnis des BFG

• BFG vom 9.7.2018, RV/5101043/2013; gem. § 23 Abs. 3 BFGG intern; siehe aber ggfs BFGjournal 2018, 312

• Zahlungen bis Ende 2017 als direktes Leistungsentgelt steuerbar

• Lt FA mit 10% zu versteuern (gemeinnützig)

• BFG: Aber in unmittelbarer Anwendung des Art 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRl unecht befreit: Die MS befreien eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene DL …… durch Einrichtungen mit sozialem Charakter von der MwSt

- Im UStG 1994 nicht umgesetzt

- Im Detail und zur Erfüllung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen für die Befreiung siehe ggfs BFGjournal 2018, 312

• Parteienrevision (gegen Steuerbarkeit) und Amtsrevision (gegen Anwendung der Rl-Befreiung) eingebracht

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Gesellschafter-Geschäftsführer: Unternehmer ?

• Die bloße Abstellung auf die Beteiligungsverhältnisse bei der Feststellung der Unternehmereigenschaft ist überholt.

• RV/1100235/2012: Nach EuGH C-355/06, Van der Steen, ist nicht auf das Beteiligungsausmaß sondern auf den Grad der Selbständigkeit abzustellen

• VwGH Ro 2016/15/0003: Grundsätzlich wie BFG, aber zu prüfen ist, ob Rechtsverhältnis besteht, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft.

• BFG vom 18.2.2018, RV/1100084/2017: Die Höhe der Anteile des Gefü und eine allfällige Sperrminorität sind nicht ausschlaggebend, entscheidend ist vielmehr:

- der Grad der Selbständigkeit.

- kein Unternehmerrisiko und Unterordnungsverhältnis: keine Selbständigkeit

- Hier: fixes gewinnunabhängiges Monatsgehalt x14, für unselbständige Tätigkeiten typische Arbeitszeitregelungen, Regelungen der zu erbringenden Leistungen, Übernahme der Reisekosten durch die GmbH, Abfuhr der Lohnabgaben, Haftung der GmbH für Schäden gegenüber Dritten, keinerlei Unternehmerrisiko des Gefü gegenüber Dritten, ..: keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit des Gefü

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§ 2 Abs. 3 BgA von KöR

• Mischbetrieb einer KöR:

- KöR sind nur iR ihrer BgA und ihrer luf Betriebe unternehmerisch tätig. Nach KStG liegt ein BgA nur vor, wenn ausschließlich oder überwiegend eine privatwirtschaftliche Tätigkeit ausgeführt wird. Der BgA erfasst dann einheitlich betrachtet auch eine untergeordnete hoheitliche Tätigkeit.

- Im Bereich der Umsatzsteuer kann diese Einheitsbetrachtung im Wiederspruch zur Neutralität der MwSt stehen. Je nach Überwiegen würde die Einheitsbetrachtung zu einer steuerlichen Entlastung des Hoheitsbereiches (bei Überwiegend er privatwirtschaftlichen Tätigkeit) oder umgekehrt (bei Überwiegen der hoheitlichen Tätigkeit) zu einer systemwidrigen Belastung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit führen. Mischbetriebe sind daher zumindest nach Unionsrecht aufzuteilen

• RV/7100974/2012 (gem. § 23 Abs. 3 BFGG intern): Pressestelle einer Kammer gibt aus: Info-Blatt (wirtschaftl) mit Kundmachungsteil (hoheitlich) und Homepage (wirtschaftl): Lt FA alles hoheitlich, keine Vst Lt BFG: Aufteilung bei USt: Vst für privatwirtschaftl Tätigkeit

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§ 2 Abs. 3 BgA von KöR

• Als (fiktive) BgA gelten ua stets: VuV von Grundstücken durch die KöR

• Hier ist nach ständiger Rspr des VwGH zu beachten, dass hier nicht der ur Vermietungsbegriff gilt, sondern der Vermietungsbegriff iSe Bestandvertrages nach ABGB. Dieser ist nur bei Leistung einer Mindestmiete (bloßer Anerkennungszins oder Kostenersatz nicht ausreichend) erfüllt.

• Nach MwStSystRl dürfen die MS eine befreite Vermietung auch als hoheitlich behandeln. In Ö so umgesetzt, dass ein BgA nur bei Bestandverträgen nach ABGB vorliegt, andere Vermietungen sind hoheitlich (und damit kein Vorsteuerabzug)

• Vielfach kritisiert (zB Bieber/Tratlehner in ÖStZ 2017, 297)

• Aktuell wieder bestätigt: VwGH Ra 2017/15/0001, 0022 – 0024

• So auch aktuell RV/7101290/2009 zur Gebrauchsüberlassung eines Sportplatzes bei Abdeckung der angefallenen Kosten des Vereines durch Subventionen der Gemeinde

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§ 3a Abs. 1a Eigenverbrauch „Fillibeck-Problematik“

• Verköstigung von Dienstnehmern

• 1. gegen Entgelt bzw Lohnbestandteil: LA

• 2. unentgeltlich (oder nur symbolischer Preis)

- A. im überwiegenden Interesse des Unternehmens (Telefonisten, Skilift-Wächter,…): nicht steuerbar

- B. im Interesse des Dienstnehmers: § 3a Abs. 1a „für den Bedarf des Personals“

• Kostenlose Verpflegung von Zivildienern in einem Behindertenheim ohne unternehmerisch veranlasste Anwesenheit im Heim bei der Essensaufnahme

• RV/5100354/2018: Eigenverbrauch

• VwGH Ra 2016/15/0024: Abweisung der aoRev; Aber mit anderer Begründung: LA zwischen Heimträger und Bund: Heimträger erbringt die Verpflegungsleistung ua als Gegenleistung für die Überlassung des Zivi

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§ 3a Leistungsort Spielautomaten

• Leistung des Lokalbetreibers an den Spielanbieter im anderen MS

• 1. Fallkonstellation: Gastwirt stellt für ausl Spielbetreiber Automaten auf und erbringt Wartungen, Inkasso, Auszahlung, Aufzeichnungen usw

- FA: Grundstücksleistung

- BFG: Vermittlungsleistung

- VwGH: zB Ra 2014/15/0056: Lt EuGH in Rs Sinclair Collis: Leistung sui generis: Generalklausel B2B seit 2010: Empfängerort: am Sitz des Automaten-Aufstellers So jetzt auch BFG und UStRl Rz 639f

• 2. Fallkonstellation: Gastwirt mietet/kauft Automaten selbst (VLT), auf diesen werden über einen zentralen Server im MS X von einem Unternehmen in diesem MS die Spiele angeboten; Gastwirt erbringt unterschiedliche Nebenleistungen

- RV/1100208/2014; RV/7102033/2013, RV/6100330/2014: wie oben: Leistung sui generis: B2B Generalklausel Zurückweisung der ao(Amts)Rev durch VwGH Ra 2017/13/0059

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§ 4 Doppel- oder Überzahlungen

• Gehören versehentliche Doppel- oder Überzahlungen zur BMG ?

• Bf: nein, diese werden weder vereinbarungsgemäß noch freiwillig bezahlt, um die Leistung zu erhalten

• RV/6100054/2017 Letztlich ist auch bei Sollbesteuerung jene BMG zu besteuern, die zugeflossen ist. Entscheidend ist nicht der finale (Zahlung damit…) sondern der kausale Zusammenhang (Zahlung, weil…)

• Bei Rückzahlung: Minderung der BMG nach § 16

• Revision eingebracht Ro 2018/15/0015

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§ 6 Abs. 1 Befreiung für Sachwalterleistungen durch RA

• RV/7101127/2012, RV/5100604/2012: Sachwalterentschädigungen sind steuerbar und auch Rechtsanwälte fallen mit ihrer Tätigkeit als Sachwalter unter keine Befreiung des UStG 1994

• In einem weiteren Fall stützte sich der RA nicht auf das UStG sondern unmittelbar auf Art 132 Abs. 1 lit g (unter verweis auf BFH V R 7/11): eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistungen….. durch eine als sozial anerkannte Einrichtung

• RV/7103768/2017: keine unmittelbare Anwendbarkeit, da Anwälte keine als sozial anerkannte Einrichtungen sind. Die Neutralität der MwSt steht der Nichtbefreiung dieser RA-Leistungen nicht entgegen, da die unterschiedlichen Rahmenbedingungen von gemeinnützigen SW-Vereinen und gewinnorientierten RA eine differenzierte Behandlung rechtfertigen.

• So auch RV/7102233/2017 VfGH Beschwerde E 2512/2018

• Siehe auch oben zur unmittelbaren Anwendung des Art 132 Abs. 1 lit g bei einer gemeinnützigen GmbH

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§ 6 Abs. 1 Zi 14 Sportvereine

• Nach dieser Bestimmung sind Umsätze gemeinnütziger Sportvereine befreit. Ausgenommen sind Leistungen iRe LuF, GW oder eines wirtschaftl Geschäftsbetriebes iSd § 45 Abs. 3 BAO

• RV/5101102/2015: Ob ein Vereinsfest ein schädlicher wirtschaftl Geschäftsbetrieb (großes Fest) oder ein unschädlicher entbehrlicher Hilfsbetrieb (kleines Fest) ist, richtet sich danach, ob die Mittelbeschaffung oder das gesellige vereinsleben im Vordergrund steht. Bei hohem Planungs- und Organisationsaufwand, teuren Musikgruppen: Mittelbeschaffung im Vordergrund: schädliches großes Vereinsfest

• Anmerkung: da die VereinsRl „großzügiger“ sind als die gesetzlichen Grundlagen, kommen solche Fälle idR nicht zum BFG; siehe auch BFGjournal 2018, 319

• RV/2100412/2011: Nach der MwStSystRl sind nur die eng mit der Sportausübung verbundenen Umsätze befreit. Werbeleistungen eines Sportvereines sind steuerpflichtig und berechtigen zum Vorsteuerabzug (hier Aufteilung nach Umsatzschlüssel) Amtsrevision zu Ra 2017/15/0096

• Siehe ggfs auch Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 11.6.2018, V R 20/17

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§ 6 Abs. 1 Zi 19 Heilbehandlung

• BFG 18.4.2018, RV/7101547/2017

• Waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfungen zur Erlangung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses und die Erstellung entsprechender Gutachten fallen unter die Befreiung (betrifft 2010 bis 2014).

• Nach Ansicht des BFG liegt hier in jedem Fall eine Heilbehandlung vor (also auch ab AbgÄG 2012 befreit), weil durch die Untersuchung ausgeschlossen werden soll, dass jemand, der mit einer Waffe unvorsichtig umgeht, eine Waffe besitzen darf. Zweifellos dienen die Untersuchungen in erster Linie der Krankheitserkennung und dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen und der Allgemeinheit.

• Dass sich die Ergebnisse der Untersuchung auch als Entscheidungsgrundlage der ausstellenden Behörde darstellt, muss als bloßer Nebenaspekt in den Hintergrund treten (Anm: Würde dies im Vordergrund stehen würde nach dem Erkenntnis und nach EuGH 20.11.2003, C-307/01, Peter dÀmbrumenil, keine Heilbehandlung wohl aber bis zum AbgÄG 2012 ein Umsatz eines Psychotherapeuten vorliegen.)

• Revision wegen „eindeutiger“ Rechtsprechung des EuGH nicht zugelassen.

• Amtsrevision eingebracht Ra 2018/13/0055

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§ 6 Abs. 1 Zi 27 Kleinunternehmer

• Neben den betraglichen Voraussetzungen war bis Ende 2016 Voraussetzung, dass der Unternehmer seinen Sitz/Wohnsitz im Inland hatte.

• Seit AbgÄG 2016 (ab 2017): Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt (EB: entspricht Art 281ff MwStSystRl)

• EuGH C-97/09, Schmelz: MS dürfen zur Vermeidung von Abgabenverkürzungen auf die Ansässigkeit abstellen

• Literaturstreit zur Frage: Unternehmer mit Wohnsitz in D vermietet in Ö ? Wo wird die Vermietung betrieben ?

• BMF: an dem Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden: am Wohnsitz in D

• aM: primär: Sitz der wirtschaftl. Tätigkeit und feste Niederlassung, von der aus die Umsätze bewirkt werden; sekundär: falls 1. nicht feststellbar: Wohnsitz oder Aufenthalt

• BMF: feste NL, von der aus die Umsätze bewirkt werden, ist lt EuGH am Ort der zentralen Verwaltung, die wesentlichen Entscheidungen, Unterlagen,…

• Unt: Lt EuGH ist auf Kontrollmöglichkeit abzustellen: wohl eher wie BMF

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§ 6 Abs. 1 Zi 27 Kleinunternehmer

• Für Rechtslage vor AbgÄG 2016

• RV/3100689/2014: Vermietung im Inland: Vermieter im Inland nicht ansässig

• RV/6100542/2015: Nebenwohnsitz eines Geser einer Persges im Inland: keine Ansässigkeit der Persges im Inland

• RV/6100680/2016: Wohnsitz ab Okt 2014 im Inland: Befreiung gilt für gesamtes Jahr, weil auch bei der Umsatzhöhe auf den Jahresumsatz abgestellt wird; Ra 2017/15/0034

• RV/5101435/2014

• Bf mit Wohnsitz in D betreibt in 2012 in Ö in einem angemieteten Raum eine „Massage-Tätigkeit“

• Hinsichtlich des Vorliegens der Ansässigkeit im Inland als Voraussetzung für die Kleinunternehmerbefreiung ist in unmittelbarer Anwendung der MwStSystRl oder auch in richtlinienkonformer Interpretation des Begriffes "Sitz" in § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 auch in Zeiten vor Inkrafttreten des AbgÄG 2016 anstatt auf den Wohnsitz des Unternehmers auf dessen Ansässigkeit im Sinn eines Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer festen Niederlassung, von der aus das Unternehmen betrieben wird, abzustellen.

• Nach UR (EuGH und Art 10 DVO): Sitz: an dem Ort, an dem die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden: bei aktivem Tun: in Ö

• Bf beruft sich auf UR

• Für Rechtslage ab AbgÄG 2016: noch keine Judikatur 17

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§ 6 Abs. 1 Zi 27 Kleinunternehmer

• Welche Umsätze sind bei der Ermittlung des Überschreitens der Umsatzgrenze nicht einzubeziehen ?

• Bis Ende 2016: außer Ansatz bleiben: Umsätze aus Hilfsgeschäften inkl. Geschäftsveräußerung

• Änderung durch das AbgÄG 2016: zusätzlich bleiben ab 2017 die im Gesetz aufgezählten unecht befreiten Umsätze außer Ansatz: ZB: Umsätze nach § 6/1/19 Heilbehandlung

- Zweck: 1. Erleichterung für Unternehmer, die vorwiegend unecht befreite Umsätze ausführen und daneben noch weitere geringfügige steuerpflichtige Umsätze ausführen 2. Anpassung an Art 288 MwSt-Rl

- Bsp: Arzt mit unecht befreiter Heilbehandlung iHv 200.000 und 6.000 Vermietung von Wohnraum: bis 2017: Umsatz 206.000: Grenze überschritten: Vermietung ist pflichtig ab 2017: unecht befreite Heilbehandlung bleibt außer Ansatz: Umsatz 6.000: 6/1/27 befreit

• RV/2100316/2018: Umsätze aus der Heilbehandlung sind in unmittelbarer Anwendung des Art 288 MwSt-Rl auch schon vor 2017 bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze außer Ansatz zu lassen. Revision zugelassen, keine Revision eingegangen

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§ 6 Abs. 1 Zi 27 Kleinunternehmer

• RV/7101027/2017; Kleinunternehmerbefreiung geht echten Befreiungen vor

• Grundsätzlich haben echte Befreiungen, die den Vorsteuerabzug ermöglichen, Vorrang vor den unechten Befreiungen, falls beide anwendbar sind. Eine Ausnahme bildet die unechte Befreiung für Kleinunternehmer. Will ein Kleinunternehmer eine echte Befreiung in Anspruch nehmen, muss er zur Regelbesteuerung optieren und verliert die Befreiung für die übrigen (nicht echt befreiten) Umsätze. Würde man echte Befreiungen von der Vereinfachungsregel der Kleinunternehmerregelung ausnehmen, würde dem Vereinfachungszweck der Norm widersprochen. Revision Ro 2018/13/0007

• RV/5100572/2013 mit Verweis auf RV/5100868/2012 (maßgeblich für die Besteuerung von Anzahlungen ist der Zeitraum der Leistungserbringung): Leistung eines Kleinunternehmers (IST-Besteuerung) in einem befreitem VA-Zeitraum und Vereinnahmung des Entgeltes im Folge-VA-Zeitraum, in dem der Unternehmer zur Steuerpflicht optiert hatte.

• Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sind die Verhältnisse im Zeitraum der Leistungserbringung. Die Normierung der Entstehung der Steuerschuld ist nur eine technische Fälligkeitsregelung.

• Anders: Rz 1000 UstRl

• (Siehe dazu auch Kanduth-Kristen in taxlex 2018, 155 mit anderen Schlüssen)

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§ 6 Abs. 1 Zi 27 Kleinunternehmer

• RV/5100868/2012 (maßgeblich für die Besteuerung von Anzahlungen ist der Zeitraum der Leistungserbringung)

• VwGH Ro 2015/15/0037 zu RV/5100868/2012: Amtsrevision wurde als unbegründet abgewiesen. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf Anzahlungen (Mindest-Ist-Besteuerung) richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitraum der Leistungserbringung. Da nur konkret leistungsbezogene Vorauszahlungen eine UStpflicht auslösen, hängt die rechtliche Beurteilung der Anzahlung am folgenden tatsächlich bewirkten Umsatz. Erging zu einem Fall mit Ist-Besteuerung

• Exkurs zu § 22: RV/5100138/2015: Landwirt bekommt das Entgelt für Milchlieferungen eines regelbesteuerten Zeitraumes in einem pauschaliert besteuerten Zeitraum

• FA: Besteuerung richtet sich nach Leistungszeitraum: gesonderte Abfuhr der Ust; analog § 17 Abs. 4

• Bf: Entgelt ist pauschaliert besteuert

• BFG: immer Ist-Besteuerung; bzgl der tatsächlichen Entrichtungsform ist auf den Fälligkeitszeitpunkt abzustellen: Ust wird pauschaliert entrichtet; § 17/4 soll bei Wechsel zwischen IST/SOLL Doppel- und Nichtbesteuerung verhindern. Hier wird besteuert (pauschaliert) Amtsrevision eingebracht

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§ 7 Export Nachweisführung

• Frühere Ansicht zum ZA 58: Ausfuhrnachweis muss in Papierform und im Original vorliegen, weil sich die „fälschungssichere“ za Austrittsbestätigung (grüner Zollstempel mit Metallpartikeln) auf der Rückseite des Formulars befindet.

• Neuere Rechtsprechung des VwGH und BFG (dem EuGH folgend): Steuerfreiheit darf bei Nachweis der materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht wegen Verletzung formaler Vorschriften verweigert werden

• RV/7101648/2014: zu optisch archivierten ZA 58 Lt FA: Stichprobe (50 aus 9000) ergab, dass nur Vorderseite archiviert und Originale vernichtet wurden: keine Steuerfreiheit BFG: geringe Stichprobe nicht aussagekräftig, überdies genügt es, wenn anhand der Nachweise die erfolgte Ausfuhr nachgewiesen werden kann.

• Mayr in SWK 2018, 807: Hinweis auf VwGH 2011/13/0038: materielle Voraussetzungen für die Steuerfreiheit müssen zweifelsfrei nachgewiesen sein.

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§ 11 iVm § 12 Folgen fehlender Rechnungsmerkmale

• Kurzüberblick aufgrund derzeitigem Diskussionsstand

• Wenn materiellrechtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind, kann dieser nur versagt werden,

- Bei Vorliegen von Missbrauch oder einer eigenen Abgabenverkürzung

- Wenn der LE von einer nachgewiesenen Abgabenverkürzung in der Leistungskette wusste oder wissen hätte müssen (hat die aufgrund der Verdachtslage zumutbaren Erhebungen nicht vorgenommen)

• Ansonsten reichen gelindere Mittel zur Ahndung formaler Fehler

• Materiellrechtliche Voraussetzungen: Vorleistung durch einen Unternehmer für besteuerte Umsätze eines Unternehmers (müssen laut VwGH 2018/13/0001 geprüft werden)

• Formelle Mängel können nur dann zur Versagung des Vorsteuerabzuges führen, wenn diese so gravierend sind, dass das Vorliegen der mat. Voraussetzungen nicht geprüft werden kann Vermutlich Alternativnachweisführung möglich; arg. des EuGH: Art 219 Rl

• Daneben ist immer auch der Vertrauensschutz zu beachten siehe etwa RV/7103435/2012

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§ 11 iVm § 12 Folgen fehlender Rechnungsmerkmale

• Kurzüberblick aufgrund derzeitigem Diskussionsstand

• Wenn materiellrechtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind, kann dieser nur versagt werden,

- Bei Vorliegen von Missbrauch oder einer eigenen Abgabenverkürzung

- Wenn der LE von einer nachgewiesenen Abgabenverkürzung in der Leistungskette wusste oder wissen hätte müssen (hat die aufgrund der Verdachtslage zumutbaren Erhebungen nicht vorgenommen)

• Ansonsten reichen gelindere Mittel zur Ahndung formaler Fehler

• Materiellrechtliche Voraussetzungen: Vorleistung durch einen Unternehmer für besteuerte Umsätze eines Unternehmers

• Formelle Mängel können nur dann zur Versagung des Vorsteuerabzuges führen, wenn diese so gravierend sind, dass das Vorliegen der mat. Voraussetzungen nicht geprüft werden kann Vermutlich Alternativnachweisführung möglich; arg. des EuGH: Art 219 Rl

• Muss eine Rechnung vorliegen: strittig

• EuGH Senatex: VStAbzug ex tunc, nur wenn Re mit Mindestangaben zu den mat Voraussetzungen ursprünglich vorlag; dann Ergänzungen und Berichtigungen möglich

• mE müsste aber VStAbzug ex nunc immer möglich sein, wenn mat Voraussetzungen nachgewiesen sind, evtl auch ohne Rechnung; strittig

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§ 11 iVm § 12 Folgen fehlender Rechnungsmerkmale

• RV/7101049/2010: Verweis auf EuGH Barlis und Senatex: wer wann an wen was gegen welches Entgelt geleistet hat, muss nachgewiesen sein. Nach Art 219 MwStSystRl ist jedes Dokument und jede Mitteilung (somit jeder Nachweis !!) einer Rechnung gleichgestellt, wenn dieses die ursprüngliche Re ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist.

• Lt BMF soll das nur für Leistung und Leistungszeitraum gelten: Rz 1508, 1511 VStAbzug ist trotz unzureichender Leistungsbeschreibung bzw Angabe des Leistungszeitraumes möglich, wenn aus weiteren vom LE vorgelegten Unterlagen nachgewiesen ist, dass die materiellen Voraussetzungen für den VStAbzug gegeben sind (Verweis auf EuGH Barlis)

• RV/7103864/2015 (intern) Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit mangelhafter Leistungsbezeichnung (so auch RV/7100079/2011, öffentlich)

• Der VStAbzug steht auch dann zu, wenn Rechnungsmerkmale mangelhaft sind (oder fehlen), die Steuerverwaltung aber über gesicherte Angaben verfügt, die für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für den VstAbzug erforderlich sind. Dabei sind sämtliche verfügbaren Informationen heranzuziehen.

• Fehlen aber wesentliche Angaben über Art und Umfang der Leistung, kann das Vorliegen der mat. Voraussetzungen des VStAbzuges nicht kontrolliert werden und der VstAbzug steht nicht zu.

• aoRevision dagegen: Ra 2017/13/0026 zurückgewiesen.

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§ 11 iVm § 12 Folgen fehlender Rechnungsmerkmale

• Zur „Domizilgesellschaft“, „Sitzgesellschaften“: ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen mit den erforderlichen Personal und Sachmitteln, das aber an seinem Sitz laut Firmenbuch, Statuten oder Angabe an der Rechnung keine Tätigkeit ausübt

• Anders: Scheinunternehmer, „Briefkasten“: übt tatsächlich keine wirtschaftliche Tätigkeit aus, dient nur der Durchschleusung von Post oder missbräuchlicher Gestaltungen

• Siehe dazu insbes.: Gurtner/Kanduth-Kristen in taxlex 2014, 256

• Nach EuGH in Rs PPUH (C-277/14), Geissel (C-374/16) und Butin (C-375/16) und VwGH 2010/13/0185, 2012/13/0007, 2018/13/0001: Die auf der Rechnung angeführte Anschrift muss in einem Zusammenhang mit dem leistenden Unternehmer sein und dieser muss im Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw Rechnungsausstellung an dieser Anschrift greifbar sein, seine wirtschaftliche Tätigkeit muss er dort nicht ausüben. Die Anschrift soll zur Identifikation des leistenden Unternehmers beitragen und an dieser Anschrift müssen Kontrollmaßnahmen in zeitlicher Nähe zum Leistungszeitraum zumindest eingeleitet werden können (mE. Bedeutung des „Greifbar Sein“ des VwGH und des „Erreichbar Sein“ des EuGH).

• Siehe ggfs auch BFH V R 25/15 und V R 28/16 (Folge-Urteile zu EuGH Geissel/Butin)

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§ 11 iVm § 12 Folgen fehlender Rechnungsmerkmale

• Zur „Domizilgesellschaft“, „Sitzgesellschaften“: in diesem Sinn auch BFG: zB:

• RV/2100131/2017 zu Domizilges in Honkong (intern)

• RV/2100388/2012 zu Domizilges in der CH

• RV/7103035/2010 (intern)

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§ 11 Abs. 12 und 14 Steuerschuld kraft Rechnung

• Gefährdungshaftung ?

• Frühere Ansicht: wenn Vorsteuerabzug nur aus einer dem § 11 entsprechenden Rechnung möglich ist, dann auch nur Steuerschuld kraft Rechnung, wenn diese (zumindest formal) vollständig dem § 11 entspricht (zB VwGH 2005/15/0150)

- So grundsätzlich auch noch RV/4100492/2008: hier allerdings Leistungszeitraum länger als ein Monat bei Dauerleistungen zulässig: Steuerschuld kraft Re

- anders aber, wenn formal vollständig aber zB unrichtige UID UFS RV/0551-S/10: Steuerschuld kraft Re

• AA: BFH V R 39/09: Gefährdungshaftung: schon die bloße Möglichkeit des Vorsteuerabzuges (auch aus einer unvollständigen Re) führt zur Steuerschuld kraft Re

• RV/7102924/2008: wenn bei einem ergänzungs- oder berichtigungsfähigen Beleg die abstrakte Gefahr eines Vorsteuerabzuges besteht: Gefährdungshaftung und Steuerschuld kraft Re; so auch schon UFS RV/0152-G/09 !!

• Anm Unt: Weder Abs 12 noch Abs 14 verweisen auf § 11

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§ 12 Vorsteuerabzug

• Verteidigerkosten

• UFS RV/0372-G/10, VwGH 2013/15/0182 zu RA-Kosten iZm Krida-Verfahren: Kosten der Lebensführung aufgrund eigenem schuldhaften Verhalten: § 12 /2/2/a: VSt nicht abzugsfähig

• RV/5100764/2015 zu RA Kosten iZm EU-Wettbewerbsstreit iRe Kartellbildung: auch verbotene Handlungen wie Preisabsprachen zählen zur Betriebs- und nicht zur Lebensführung; Der Vorsteuerabzug aus Verteidigungskosten betreffend EU-Bußgelder ist zulässig, da bei Wettbewerbsverstößen weder eine "klassische Privatnutzung" gegeben ist, noch eine "nichtwirtschaftliche Zweckverwendung" vorliegt.: VSt abzugsfähig (Laudacher in SWK 2016, 1240 mwN und SWK 2018, 567; Marschner/Renner in BFGjournal 2017,7)

• Amtsrevision mit Erk. Ro 2017/15/0001 und 0002 als unbegründet abgewiesen.

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§ 12 Vorsteuerabzug

• Aus Depotgebühren

• RV/5101071/2013 (intern)

• RV/5100336/2014

• RV/5100337/2014 (intern)

• VSt sind abzugsfähig: Die Gebühren stehen in Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit (Veranlagung von Liquiditätsüberschüssen, Besicherung von Krediten,….) und nicht mit dem An- oder Verkauf von Wertpapieren. Die Depotgebühren standen auch nicht iZm einem unecht befreiten Wertpapierhandel, da die Bf keinen derartigen Handel betrieb. Die bloßen Umschichtungen durch die Bank stellen keinen Wertpapierhandel der Bf dar.

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§ 12 Vorsteuerabzug

• Vorsteuerabzug iVm Beteiligungsveräußerungen

• RV/2101348/2015 Wenn die Vorleistungen direkt und unmittelbar mit einer geplanten (aber nicht erfolgten) unecht befreiten Beteiligungsveräußerung zusammenhängen, kann aus den Vorleistungen kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

• Bei einem direkten Zusammenhang mit einer steuerfreien Ausgangsleistung (Beratung für den steuerfreien Verkauf) kann die Vorleistung nicht der besteuerten Gesamttätigkeit zugeordnet werden. Insbesondere wird verwiesen auf EuGH C-29/08 „AB SKF“, C-4/94 „BLP“ und BFH 27.1.2011, V R 38/09.

• Die durch den Beteiligungsverkauf geplante Kapitalbeschaffung für die besteuerte Gesamttätigkeit schafft nur einen mittelbaren für den Vorsteuerabzug nicht ausreichenden Zusammenhang. Dass es letztlich gar nicht zu dem Verkauf kam, ist ohne Bedeutung.

• Beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2017/15/0016

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§ 12 Vorsteuerabzug

• Vorsteuerabzug iVm Beteiligungsveräußerungen

• VwGH Ro 2015/15/0014 Wenn von einem Steuerpflichtigen bezogene Vorleistungen mit steuerfreien Umsätzen zusammenhängen oder nicht vom Anwendungsbereich der MwSt erfasst werden, kann es weder zur Erhebung der MwSt auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen.

• RV/5100118/2012 das bloße Halten einer Beteiligung gehört in den nichtwirtschaftlichen bzw nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers. Die Veräußerung der Beteiligung ist nur der letzte Akt des Haltens und ist somit auch nicht unternehmerisch. Aus Vorleistungen für diese nicht dem MwSt-Recht unterliegenden Tätigkeiten kann keine Vorsteuer abgezogen werden.

• Wenn es im unternehmerischen Bereich zu einer Anteilsveräußerung kommt, ist diese unecht befreit und Vorleistungen dafür berechtigen auch nicht zum Vorsteuerabzug, Verweis auf VwGH Ro 2015/15/0014.

• Kritisch zu diesen Erkenntnissen: Schefzig in taxlex 2018, 47: Es müssten, falls die Beratungskosten nicht in den Anteilspreis eingepreist (weiterverrechnet) wurden, nach EuGH der VStAbzug zustehen

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§ 12 Vorsteuerabzug

• Vorsteuerabzug iZm Vermietungen an Geser oder Stifter

• „Kurz-Einstieg“ in das Thema: VwGH 2013/15/0284 u.a.

• Bei Vermietung eines sowohl unternehmerisch vermietbaren als auch privat nutzbaren Gebäudes kann der VStAbzug ggfs aus zwei Gründen verweigert werden:

• 1. „Ausschüttungs-Schiene“: Vorgang ist eine vA: VStAusschluss nach § 12/2/2/a: Angemessenheit der Miete ist entscheidend: Vergleichsgröße:bei funktionierendem Mietenmarkt für eine derartige Immobilie: Marktmiete; sonst: die Renditemiete;

• Ist vermietbar: Gebäude im BV: VST; ansonsten: vA: keine VSt

• zB Ro 2016/13/0033, Ro 2016/13/0050

• 2. „Enkler-Schiene“: Vorgang ist eine bloße nicht-unternehmerische Gebrauchsüberlassung: das Gesamtbild der Verhältnisse nach EuGH Enkler ist entscheidend

• Eines der zu berücksichtigenden Kriterien (neben Fremdüblichkeit der Vertragsgestaltung, tatsächliche Durchführung) ist die Mietenhöhe; auch hier gilt: Vergleichsgröße: bei funktionierendem Mietenmarkt für eine derartige Immobilie: Marktmiete; sonst: die Renditemiete Siehe hier insbes: , 2013/15/0284, 2007/15/0255, 2013/15/0087,

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§ 12 Vorsteuerabzug

• Vorsteuerabzug iZm Vermietungen an Geser oder Stifter

• Zum „funktionierenden Mietenmarkt“ nach VwGH (2013/15/0256): zu prüfen ist, ob es diesen für Gebäude vergleichbarer Ausstattung, Bauart und Baukostenhöhe gibt.

• Dies wäre der Fall, wenn ein wirtschaftlich agierender Investor, der nur am Mietertrag (mögliche Wertsteigerungen bleiben außer Betracht) interessiert ist, derartige Objekte errichten und gewinnbringend am jeweiligen Mietenmarkt vermieten könnte.

• Die Existenz dieses Mietenmarktes ist von Steuerpflichtigen nachzuweisen

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§ 12 Vorsteuerabzug

• Vorsteuerabzug iZm Vermietungen an Geser oder Stifter

• Beispielhafte aktuelle Ausführungen BFG und VwGH

• VwGH 2013/15/0256: Aufhebung, weil UFS nicht auf den funktionierenden Mietenmarkt abgestellt hat

• BFG Folge RV/6100603/2016: Für Einfamilienhäuser dieser Exklusivität gibt es den Mietenmarkt nicht, durch bloße Verkaufsinserate ist dieser nicht beweisbar. Wer ungewöhnliches behauptet (und auch nach VwGH) ist der Vermieter hinsichtlich des Mietenmarktes beweispflichtig. Mietenmarkt wurde nicht nachgeweisen. Es ist daher als Vergleichsgröße die Renditemiete (lt VwGH 3-5%; zur genauen Ermittlung siehe Erkenntnis) heranzuziehen. Diese wurde nicht bezahlt, daher verdeckte Zuwendung (Erkenntnis erging zur KEST, fiktives Ergebnis für Ust: kein VStAbzug)

• Revision: bestritten wurde insbes. die Beweislastverteilung

• VwGH: einem wirtschaftlich agierenden Investor ist es zumutbar, jene Unterlagen vorzulegen, die ihn zur Errichtung des Objektes bewogen haben: dies ist in Folge der Offenlegungspflicht auch geboten

• Zorn in RdW 2018, 331, Pröll in BFGjournal 2018, 190 34

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§ 12 Abs. 10 Vorsteuerkorrektur Ein Hinweis

• UFS und BFG haben mehrmals (dem BFH folgend) entschieden, dass wenn man einen vorgenommenen Vorsteuerabzug aus verfahrensrechtlichen Gründen im Zeitraum des Abzugs nicht rückgängig machen kann, im ersten möglichen Zeitraum eine Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs. 10 vorzunehmen ist

• RV/3100939/2016 Hier hat das BFG aber die Korrektur verweigert: Amtsrevision

• VwGH Ra 2016/15/0084: Abweisung der Amtsrevision: § 12 Abs. 10 dient nicht der Fehlerkorrektur

• Die für eine Korrektur der VSt erforderliche Änderung der Verhältnisse muss darin bestehen, dass sich die rechtliche Eigenschaft der Ausgangsleistungen, für die die fragliche Vorleistung bezogen wurde, als befreit bzw besteuert ändert (durch die tatsächliche Nutzung oder aufgrund einer Gesetzesänderung). Eine nur geänderte rechtliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhaltes nach einer zunächst getätigten Fehlbeurteilung stellt keine geforderte Änderung der Verhältnisse dar.

• So nun auch aktuell: RV/7101290/2009

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§ 12 Abs. 14 Missbrauchsverbot Kurzüberblick

• (14) Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.

• Dieses für alle Vorteile des MwSt-Rechtes geltende Verbot gilt lt EuGH seit dem Beitritt und unabhängig von einer nationalen Normierung (ur Primärrecht) und unabhängig davon, in welchem MS hinterzogen wurde

• So auch grundsätzlich VwGH Ra 2014/13/0023, 2009/13/0172

• Wenn der LE von einer nachgewiesenen Abgabenverkürzung Kenntnis hatte oder verschuldet nicht hatte: er bei Durchführung der nach der jeweiligen Verdachtslage vernünftigerweise und zumutbaren Nachforschungen die Verkürzung erkannt hätte

• Vom LE dürfen keine Nachforschungen verlangt werden, die der FinVerw obliegen

• Die stattgefundene Abgabenverkürzung ist nach allg Beweisregeln von der FinVerw nachzuweisen und es bedarf keiner strafrechtlichen Verurteilung

• RV/6100463/2015 (intern): auch wenn im Strafverfahren Vorsatz nicht nachweisbar war, genügt eine auf einer Sorgfaltsverletzung beruhende, verschuldete Unkenntnis (VfGH Beschwerde E 3091/2018 anhängig)

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§ 12 Abs. 14 Missbrauchsverbot Kurzüberblick

• Verhältnismäßigkeitsgebot: Gab es keine nachgewiesene Abgabenverkürzung oder hätte der LE auch bei Aufbringung der gebotenen Sorgfalt diese Verkürzung nicht erkennen können, muss der Abzug der (dem leistenden Unternehmer) entrichteten Vorsteuer ermöglicht werden. Vom LE kann in einem solchen Fall, wenn er keine Kenntnis haben konnte, nicht verlangt werden, dass er für die Steuerschuld eines anderen einzustehen hat. Für die Ahndung seiner Aufzeichnungsmängel und dergleichen genügen gelindere Mittel

• Zur „Doppelsanktion“ EuGH Schönimport Italmoda: ggfs sind VStAbzug und Befreiung für igL zu streichen. Ist lt EuGH keine Sanktion sondern Folge der Nichterfüllung der begünstigenden Tatbestände RV/2100469/2013: Revision anhängig Ra 2017/15/0012; VfGH-Beschwerde E 112/2017 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11.6.2018 abgelehnt. RV/7103357/2012: VfGH Beschwerde E 3040/2017

• Begriff „Hinterziehung, Verkürzung, Betrug,..“: die Erlangung eines nicht berechtigten Abgabenvorteiles bzw lt Zorn ÖStZB 2018, 131: wenn in betrügerischer Weise Pflichten verletzt werden, um dadurch der Entrichtung der Ust zu entkommen

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§ 12 Abs. 14 Missbrauchsverbot

• (14) Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.

• RV/5100237/2014: Kein Verlust des Vorsteuerabzuges bei Vorliegen der materiellrechtl Voraussetzungen und keiner nachgewiesenen Abgabenhinterziehung

• Die Streichung des Vorsteuerabzuges kann nicht mit bloßen Aufzeichnungsmängel oder Mängel in der Rechnungslegung begründet werden. Abs. 14 ist insoweit nicht vom Unionsrecht gedeckt und somit nicht anwendbar als er auch bei der Kenntnis oder verschuldeten Unkenntnis von einem bloßen Finanzvergehen (ohne dass es zu einem ungerechtfertigten Abgabenvorteil kommt) den Vorsteuerabzug versagt. Hier sind gelindere Mittel ausreichend, diese Vergehen rechtfertigen nicht die Versagung des Abzuges und damit die Verletzung des Neutralitätsgebotes

• Siehe dazu Streicher in ecolex 2018, 858

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§ 12 Abs. 14 Missbrauchsverbot

• RV/7101475/2017: Eine Wiederaufnahme setzt eine im Spruch andere Entscheidung voraus. Daher bedarf es Feststellungen hinsichtlich des Wissens von der nachweislich begangenen Hinterziehung. Die bloße Unrichtigkeit eines Rechnungsmerkmales kann zu keiner Versagung des Vorsteuerabzuges und zu einem im Spruch anderen Bescheid führen

• RV/5101299/2017: Kein Verlust des Vorsteuerabzuges beim LE bei ertragsteuerlichen Malversationen des Leistenden bei RCS Schrottlieferungen. Beim RCS kann es zu keiner Abgabenhinterziehung kommen, weshalb gelindere Mittel als die Versagung des Abzuges der RCS Steuer ausreichen

• Die Kenntnis oder das "Hätte Erkennen Müssen" einer Finanzordnungswidrigkeit (wegen Verletzung von Melde- und Erklärungspflichten) kann nicht zur Durchbrechung des Neutralitätsgebotes führen. Der mit Abgabensicherungsgesetz 2007 eingefügte Satz in § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (jetzt § 12 Abs. 14) findet insoweit im Unionsrecht keine Deckung

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§ 23 Reiseleistungen

• Aufgrund des Wortlautes des § 23 gilt die Margenbesteuerung nur, wenn mehrere Vorleistungen besorgt werden

• In einem aktuellen Fall meinte ein Bf, die Margenbesteuerung sei aufgrund der Bestimmung der Reisebüroversicherungs-VO, nach der eine Reiseleistung ua nur dann vorliegt, wenn die besorgte Reise länger als 24 Stunden dauert, nicht anzuwenden. Das BFG verneinte diese Ansicht, da diese „24 Stunden-Voraussetzung“ dem § 23 UStG 1994 nicht zu entnehmen ist. Somit kein Vorsteuerabzug und Besteuerung der Marge.

• Hinweis: die Gesetzesänderungen im § 23 treten erst mit 1.5.2020 in Kraft (wenn nicht schon wieder ur-widrig)

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Art 3 Abs. 8 BMR Erster und Zweiter Ort des igErwerb

• (8) Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates (MS 1) bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen (Anm Unt: nicht des MS 1) Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, daß der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Im Falle des Nachweises gilt § 16 sinngemäß.

• Strittig ist in vielen Fällen, wie vorzugehen ist, wenn der Abnehmer mit der UID des AbgangsMS auftritt BMF: Zweiter igE im Abgangs MS UStRl Rz 3777 Unt: Lieferant wird keine steuerfreie igL fakturieren, weil der LE mit der Angabe der UID bekannt gibt, dass er in dem UID Staat einen igE versteuern wird. Eine igL/igE von Ö nach Ö gibt es aber nicht

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Art 3 Abs. 8 BMR Erster und Zweiter Ort des igErwerb

RV/2101353/2014: im Abgangsland kann kein igE stattfinden

SV: Öst. A(ATU) verkauft an dt. B(ATU) und dieser an It(It). Ware gelangt von Ö direkt nach It. A fakturierte mit öst Ust an B und B fakturierte igL an It.

BFG: keine zweite igE in Ö

Unt: nach letzten EuGH (Toridas und Kreuzmaier): B gibt mit der Verwendung der ATU dem A bekannt, dass ihm mit öst Ust zu fakturieren ist, weil er die Ware schon weiterverkauft hat, dem C am Abgangsort verfügungsmacht verschafft hat und somit die bewegte Lieferung und igL jene zwischen B und C ist.

So auch RV/2100470/2018: Amtsrevision anhängig

So auch im Wesentlichen: RV/2101122/2016 Amtsrevision anhängig

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Art. 7 BMR Nachweise für igL

• VwGH 2009/15/0146, 2012/15/0069: in freier Beweiswürdigung ist festzustellen, ob die mat Voraussetzungen für eine steuerfreie igL vorliegen:

- Verschaffung der Verfügungsmacht

- Ware gelangt von einem MS in einen anderen MS, hat UrsprungsMS verlassen

• RV/7100321/2010: es ist erwiesen, dass Waren in anderen MS verbracht wurden Amtsrevision Ra 2014/13/0012: Zurückweisungsbeschluss: mit allen Beweismitteln und nicht nur mit den Nachweisen nach VO 401/96 kann nachgewiesen werden.

• RV/5101157/2010 (intern): Wenn Nachweise derart mangelhaft sind, dass das Vorliegen der mat Voraussetzungen nicht nachgewiesen ist, keine Steuerfreiheit und auch kein Vertrauensschutz (so auch im Wesentlichen RV/7100298/2017, intern, VfGH Beschwerde E 3358/2018 anhängig)

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Art. 7 BMR Nachweise für igL

• RV/7105804/2015 (intern): auch nachträgliche Nachweisführung ist möglich, Verweis auf VwGH 2012/13/0089

• RV/7102097/2012 (intern) : gleichwertige Alternativnachweise können auch nachträglich erbracht werden Amtsrevision eingebracht

• RV/5100856/2013: Gleichwertige Alternativnachweise können auch nachträglich erbracht werden. Die nachträgliche Erstellung von Nachweisen kann aber deren Beweiskraft in Frage stellen. Hier: Nachweis des Vorliegens der materiellen Voraussetzung des Gelangens der Ware in einen anderen MS nicht gelungen. Vertrauensschutz nach Art 7 Abs. 4 BMR zum UStG kommt nicht zur Anwendung, weil bei fehlenden Nachweisen die dafür gebotene Sorgfalt nicht eingehalten wurde.

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Dr. Ansgar Unterberger– Hinweise zur aktuellen USt-Rechtsprechung BFG – BFG-Tag 2018

Art 7 Abs. 4 BMR Vertrauensschutz

• Lieferung kann steuerfrei belassen werden, wenn Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer dies mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

• In Abholfällen ist die Identität des Abholenden festzuhalten.

• RV/2100643/2015: Keine Sorgfalt, wenn Nachweise nicht bei Lieferung vorliegen: kein Vertrauensschutz bei nachträglich beigeschafften Nachweisen

• RV/2101017/2015: Keine Sorgfalt wenn sich U ausschließlich auf Aussagen Dritter verlässt

• RV/2100523/2017: : nach der unionsrechtlich gedeckten Bestimmung des Art 7 Abs. 4 ist dem Abnehmer die USt vorzuschreiben, wenn der Lieferant nicht erkennen konnte, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien ig Lieferungen tatsächlich nicht vorliegen. Hier hatte eine dt GmbH KFZ in Ö gekauft und gegenüber den Lieferanten angegeben, diese würden nach D befördert werden. Tatsächlich wurden sie in Ö vermietet, die KFZ waren somit von vornherein für Ö bestimmt. Revision Ra 2018/15/0013

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