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Europäisches Parlament 2014-2019 Plenarsitzungsdokument A8-0181/2017 4.5.2017 ***I BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen (COM(2016)0589 – C8-0378/2016 – 2016/0287(COD)) Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie Berichterstatter: Carlos Zorrinho RR\1125140DE.docx PE592.352v02-00 DE In Vielfalt geeint DE

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Europäisches Parlament2014-2019

Plenarsitzungsdokument

A8-0181/2017

4.5.2017

***IBERICHTüber den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen(COM(2016)0589 – C8-0378/2016 – 2016/0287(COD))

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

Berichterstatter: Carlos Zorrinho

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DE In Vielfalt geeint DE

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Erklärung der benutzten Zeichen

* Anhörungsverfahren*** Zustimmungsverfahren

***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts

Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform

Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.

Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.

Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet.

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INHALT

Seite

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS..........................................................................................................................5

BEGRÜNDUNG.......................................................................................................................25

ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT.......................................................27

STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES..................................................28

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND FREMDENVERKEHR...................................................................................................................................................41

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG...........59

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES...............................................79

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS....80

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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen(COM(2016)0589 – C8-0378/2016 – 2016/0287(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0589),

– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0378/2016),

– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

– unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsgrundsatz vereinbar ist,

– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Januar 20171,

– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 00.00.002,

– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0181/2017),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

1 ABl. C 125 vom 21.4.2017, S. 69.2 ABl. C […] vom […], S. […].

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Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) In der Mitteilung der Kommission über eine europäische Vision für die Internetanbindung der Bürger und Unternehmen im digitalen Binnenmarkt14 werden Maßnahmen beschrieben, mit denen die Internetanbindung in der Europäischen Union verbessert werden könnte.

(1) In der Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt – Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ über eine europäische Vision für die Internetanbindung der Bürger, der öffentlichen Stellen und Unternehmen im digitalen Binnenmarkt werden Maßnahmen beschrieben, mit denen die Internetanbindung in der Europäischen Union verbessert werden könnte.

__________________14 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt - Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft (COM(2016)0587).

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1a) In ihrer Mitteilung vom 26. August 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ weist die Kommission erneut darauf hin, dass in der Strategie Europa 2020 der Bereitstellung von Breitbandanschlüssen große Bedeutung für die Förderung der sozialen Inklusion und der Wettbewerbsfähigkeit in der Union beigemessen wird, und sie betont erneut

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das Ziel, dass bis 2020 alle Unionsbürger Zugang zu deutlich höheren Internetgeschwindigkeiten von über 30 Mbit/s erhalten und mindestens 50 % aller Haushalte in der Union Internetzugänge mit Geschwindigkeiten über 100 Mbit/s haben.

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Eine der Maßnahmen im Hinblick auf diese Vision der Internetanbindung in Europa sieht vor, die Schaffung lokaler drahtloser Zugangspunkte durch einfachere Planungsverfahren und geringere rechtliche Hindernisse zu unterstützen. Mit solchen Zugangspunkten, auch denjenigen, die für die Bereitstellung anderer öffentlicher Dienstleistungen benötigt werden oder keinen gewerblichen Charakter haben, lässt sich die Granularität der Internetversorgung entsprechend der Bedarfsentwicklung leichter erhöhen, womit ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der existierenden und zum Aufbau künftiger Generationen drahtloser Kommunikationssysteme geleistet werden kann.

(2) Eine der Maßnahmen im Hinblick auf diese Vision der Internetanbindung in Europa sieht vor, die Schaffung lokaler drahtloser Zugangspunkte durch einfachere Planungsverfahren und geringere rechtliche Hindernisse zu unterstützen. Mit solchen Zugangspunkten – auch denjenigen, die für die Bereitstellung anderer öffentlicher Dienstleistungen benötigt werden oder keinen gewerblichen Charakter haben – lässt sich die Granularität der Internetversorgung entsprechend der Bedarfsentwicklung leichter erhöhen, womit ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der vorhandenen drahtlosen Kommunikationsnetze geleistet werden kann, jedoch insbesondere der Aufbau künftiger Generationen solcher Netze unterstützt werden sollte. Diese Zugangspunkte sollten ein Netz mit einem einzigen unionsweit gültigen Authentifizierungssystem bilden können, und es sollte möglich sein, weitere Systeme der kostenlosen lokalen drahtlosen Netzanbindung daran anzuschließen. Das System sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a

und der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates1b

stehen, und es sollte verboten sein, Daten für Werbezwecke oder andere gewerbliche

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Zwecke zu verwenden.

__________________1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).1b Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2a) Im Rahmen dieser Verordnung gilt als lokale drahtlose Netzanbindung, die kostenlos und unbeschränkt ist, eine ohne Entgelt (direkte Zahlung oder auf andere Art und Weise geleistetes Entgelt, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, Werbung und Übermittlung persönlicher Daten für gewerbliche Zwecke), bereitgestellte Netzanbindung, unbeschadet der erforderlichen Einschränkungen nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Einklang mit dem Unionsrecht sowie der Notwendigkeit, ein reibungslos funktionierendes Netz und insbesondere eine gerechte Zuteilung der Kapazitäten

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zu den Hauptbetriebszeiten für die Nutzer ohne Einschränkungen sicherzustellen – z. B. zeitliche Einschränkungen der Verbindung sowie Einschränkungen der Geschwindigkeit oder des Datenvolumens.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2b) Ein wettbewerbsfähiger Markt und ein zukunftstauglicher Rechtsrahmen, durch den Anreize für Innovationen, transeuropäische Netze und Strukturen sowie neue Geschäftsmodelle geschaffen werden, sind die wichtigsten Impulsgeber für Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität, die die Netzanbindung für die Bürger in der gesamten Union ermöglichen können.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Im Anschluss an die Mitteilung über eine europäische Vision für die Internetanbindung im digitalen Binnenmarkt und zur Förderung der Inklusion im digitalen Bereich sollte die Union die Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Netzanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, gezielt unterstützen. Die Verordnungen (EU) Nr. 1316/201315 und (EU) Nr. 283/201416 enthalten bisher keine Bestimmungen für eine solche Unterstützung..

(3) Im Anschluss an die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 und zur Förderung der Inklusion im digitalen Bereich sollte die Union die Bereitstellung einer hochwertigen, kostenlosen und unbeschränkten lokalen drahtlosen Netzanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, gezielt unterstützen, um die Inklusion im digitalen Bereich zu fördern und um zu verhindern, dass es in abgelegenen und ländlichen Gebieten zu einem Entwicklungsrückstand kommt. Weder die Verordnung (EU) Nr. 1316/201315 noch die Verordnung (EU) Nr. 283/201416

enthält bisher Bestimmungen für eine

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solche Unterstützung..

__________________ __________________15 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des R ates vom 25. Juni 2015 (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

15 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

16 Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).

16 Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Durch eine solche Unterstützung sollten im öffentlichen Auftrag tätige Einrichtungen (z. B. Behörden und sonstige Anbieter öffentlicher Dienstleistungen) ermutigt werden, kostenlos eine lokale drahtlose Netzanbindung als Nebenleistung zu ihrer öffentlichen Dienstleistung anzubieten, so dass für die Bürger der jeweiligen Kommunen in den Zentren des öffentlichen Lebens die Vorzüge sehr hoher

(4) Durch eine solche Unterstützung sollten im öffentlichen Auftrag tätige Einrichtungen (z. B. öffentliche Stellen und sonstige Anbieter öffentlicher Dienstleistungen) ermutigt werden, eine kostenlose und unbeschränkte lokale drahtlose Netzanbindung als Nebenleistung zu ihrer öffentlichen Dienstleistung anzubieten, sodass die Bürger der jeweiligen Kommunen in den Zentren des öffentlichen Lebens ihre digitalen

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Breitbandgeschwindigkeiten erlebbar werden. Bei diesen Einrichtungen könnte es sich z. B. um Stadtverwaltungen und sonstige lokale Behörden, um Bibliotheken oder um Krankenhäuser handeln.

Kompetenzen ausbauen und die Vorzüge sehr hoher Breitbandgeschwindigkeiten erleben können. Bei diesen Einrichtungen könnte es sich z. B. um Stadtverwaltungen, Verwaltungsgemeinschaften, gemeindeeigene, im öffentlichen Auftrag tätige Unternehmen, gemeinnützige Genossenschaften, Gemeindezentren und andere lokale Behörden und öffentliche Stellen handeln.

Im Interesse der Einheitlichkeit des Vorschlags des Parlaments sollten die portugiesischen Begriffe „gratuita“ (kostenlos) und „livre de restrições“ (unbeschränkt) in allen Sprachen

den englischen Begriffen „free of charge“ und „free from restrictions“ entsprechen.

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4a) Die kostenlose drahtlose Netzanbindung dürfte unter anderem dazu beitragen, dass der territoriale und soziale Zusammenhalt, insbesondere an Orten, wo der Zugang zum Internet begrenzt ist, gestärkt werden.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5a) Durch die Verbesserung des Zugangs zu schnellen und ultraschnellen Breitbandnetzen und der Dienste im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere in abgelegenen Gebieten, könnte die Lebensqualität der betroffenen Personen verbessert werden – indem ihnen der Zugang zu Diensten (z. B. elektronischen Gesundheitsdiensten und elektronischen Behördendiensten) erleichtert wird – und es könnte die Entwicklung von kleinen und mittleren

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Unternehmen (KMU) vor Ort begünstigt werden. Die Behörden sollten daher sicherstellen, dass niemand den Anschluss an diese Entwicklung verliert und dass Internetinhalte und Onlinedienste für alle zugänglich sind.

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5b) Um für den Erfolg dieser Verordnung und für die allgemeine Bekanntheit der in diesem Bereich ergriffenen Maßnahmen der Union zu sorgen, muss die Kommission sicherstellen, dass die Einrichtungen, die im Rahmen dieser Verordnung Projekte durchführen, die Endnutzer so umfassend wie möglich über die Verfügbarkeit dieser Dienstleistungen informieren und dass gleichzeitig allgemein bekannt wird, dass die Union die Finanzmittel dafür bereitstellt.

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 5 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5c) Die Werte und Vorteile der Union sollten in einem Dokument zum Ausdruck kommen, das den Zweck der kostenlosen lokalen drahtlosen Netzanbindung erläutert.

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 6 a (neu)

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6a) Die neuen Zugangsnetze stehen im ländlichen Raum nach wie vor deutlich seltener als in den Städten zur Verfügung, und nur 28 % der Haushalte auf dem Land verfügen über einen Festnetzanschluss.

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7a) Das oberste Ziel im Zusammenhang mit dem digitalen Binnenmarkt sollte der Ausbau der 5G-Netze bis 2020 sein, da diese entscheidend für das Bestehen im internationalen Wettbewerb und für die Erschließung von Möglichkeiten in den Bereichen Wachstum, Innovation und Forschung sind. Damit die wichtigsten Ziele erreicht werden können, müssen die Unionsmittel auf effiziente und angemessene Weise eingesetzt werden.

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 8

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(8) Da es sich um eine nicht gewerbliche Maßnahme und um kleine Einzelprojekte handelt, sollte der Verwaltungsaufwand auf ein Minimum beschränkt werden. Die Maßnahme sollte daher mittels der geeignetsten, bereits heute oder in Zukunft im Rahmen der Haushaltsordnung zur Verfügung stehenden Formen der finanziellen Unterstützung durchgeführt werden, insbesondere durch Finanzhilfen. Im Rahmen der Maßnahme sollte nicht auf

(8) Da es sich um eine nicht gewerbliche Maßnahme und um kleine Einzelprojekte handelt, sollte der Verwaltungsaufwand auf ein Minimum beschränkt werden und im Hinblick auf die zu erwartenden Vorteile verhältnismäßig sein, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass es der Rechenschaftspflicht und eines angemessenen Gleichgewichts zwischen Vereinfachung und Kontrolle bedarf. Die Maßnahme sollte daher mittels der

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Finanzierungsinstrumente zurückgegriffen werden.

geeignetsten, bereits heute oder in Zukunft im Rahmen der Haushaltsordnung zur Verfügung stehenden Formen der finanziellen Unterstützung, insbesondere durch Finanzhilfen – die beispielsweise mittels Gutscheinen gewährt werden könnten –, durchgeführt werden. Im Rahmen der Maßnahme sollte nicht auf Finanzierungsinstrumente zurückgegriffen werden. Es sollte der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gelten.

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(8a) Da nur begrenzte Finanzmittel zur Verfügung stehen, möglicherweise jedoch eine beträchtliche Anzahl von Anträgen gestellt wird, sollten die Verwaltungsverfahren vereinfacht werden, damit Entscheidungen zeitnah getroffen werden können. Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 sollte überarbeitet werden, damit die Mitgliedstaaten durch sie in die Lage versetzt werden, Kategorien von Vorschlägen im Einklang mit den in Abschnitt 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 festgelegten Kriterien zu unterstützen, sodass vermieden wird, dass Anträge jeweils einzeln genehmigt werden, und sichergestellt wird, dass die Ausgabenbescheinigung und die jährliche Berichterstattung an die Kommission für Finanzhilfen, die im Rahmen dieser Verordnung zugewiesen werden, nicht verpflichtend sind.

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 9

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(9) Angesichts der begrenzten Reichweite der einzelnen lokalen drahtlosen Zugangspunkte und des geringen Wertes der Einzelprojekte dürften Zugangspunkte, die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung erhalten, keine Konkurrenz für gewerbliche Anbieter darstellen. Um zusätzlich sicherzustellen, dass durch die finanzielle Unterstützung der Wettbewerb nicht ungebührlich verzerrt wird, private Investitionen verdrängt werden oder negative Investitionsanreize für private Anbieter geschaffen werden, sollten nur die Projekte für die Maßnahme in Frage kommen, die nicht bereits existierende ähnliche private oder öffentliche Angebote in demselben Gebiet duplizieren. Dies bedeutet nicht, dass eine zusätzliche Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen dieser Initiative durch öffentliche oder private Mittel auszuschließen ist.

(9) Angesichts der begrenzten Reichweite der einzelnen lokalen drahtlosen Zugangspunkte und des geringen Wertes der Einzelprojekte dürften Zugangspunkte, die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung erhalten, keine Konkurrenz für gewerbliche Anbieter darstellen. Um zusätzlich sicherzustellen, dass durch die finanzielle Unterstützung der Wettbewerb nicht ungebührlich verzerrt wird, private Investitionen verdrängt werden oder negative Investitionsanreize für private Anbieter geschaffen werden, sollten nur die Projekte für die Maßnahme in Frage kommen, die sich nicht mit bereits vorhandenen ähnlichen privaten oder öffentlichen Angeboten in demselben Gebiet überschneiden. Dies bedeutet nicht, dass eine zusätzliche Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen dieser Initiative durch öffentliche oder private Mittel auszuschließen ist, da sich durch eine solche Kombination eine größere Wirkung erzielen lassen könnte, sodass Anreize für private Investitionen geboten und Internetverbindungen einem größeren Publikum zugänglich gemacht würden. In diesem Zusammenhang muss für Synergien mit anderen nationalen Mitteln oder Unionsmitteln, unter anderem dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, gesorgt werden, damit die größtmögliche Wirkung – sowohl was die Zugänglichkeit für die Bürger betrifft als auch im Hinblick auf den sozialen und territorialen Zusammenhalt – erzielt werden kann und so dazu beigetragen werden kann, die digitale Kluft in den weniger entwickelten Gebieten zu schließen.

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 9 a (neu)

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(9a) Bei der Zuweisung verfügbarer Haushaltsmittel sollte auf die geografische Ausgewogenheit geachtet werden, damit Projekte in allen Mitgliedstaaten gefördert werden. Bei der Mittelzuweisung sollte ferner berücksichtigt werden, dass die Notwendigkeit besteht, die digitale Kluft zu schließen. Diese Grundsätze, die auf das Erreichen von geografischer Ausgewogenheit und die Schaffung einer inklusiven Gesellschaft abzielen, sollten in die maßgeblichen Arbeitsprogramme, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 und dieser Verordnung angenommen werden, aufgenommen werden, in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen angegeben werden, erforderlichenfalls eine stärkere Teilnahme von Antragstellern aus Mitgliedstaaten ermöglichen, in denen die Teilnahme eher gering ist, und auf Gebiete ausgerichtet sein, in denen die Mitgliedstaaten oder die Kommission einen Entwicklungsrückstand hinsichtlich der Netzanbindung oder der digitalen Kompetenzen festgestellt haben.

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(9b) Wenn lokalen KMU der Vorzug bei der Beschaffung und Installation der Anlagen für die Bereitstellung der lokalen drahtlosen Netzanbindung im Sinne dieser Verordnung gegeben würde, könnten Möglichkeiten für Innovationen und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in den Kommunen erschlossen werden.

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Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 10

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10) Damit die Internetanbindung im Sinne dieser Verordnung rasch bereitgestellt wird, sollte die finanzielle Unterstützung unter möglichst umfassender Nutzung von Online-Instrumenten gewährt werden, die eine zügige Antragstellung und Bearbeitung der Anträge und die Verwirklichung, Überwachung und Überprüfung der eingerichteten lokalen drahtlosen Zugangspunkte ermöglichen.

(10) Damit die Internetanbindung im Sinne dieser Verordnung rasch bereitgestellt wird, sollte die finanzielle Unterstützung unter möglichst umfassender Nutzung von Online-Instrumenten gewährt werden, die eine zügige Antragstellung und Bearbeitung der Anträge und die Verwirklichung, Überwachung und Überprüfung der eingerichteten lokalen drahtlosen Zugangspunkte ermöglichen. Die Kommission muss die lokalen Behörden so früh wie möglich über die geplanten Maßnahmen und die jeweiligen Voraussetzungen informieren, damit sie mit den Vorbereitungen beginnen können und bei Bekanntmachung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in der Lage sind, Mittel zu beantragen. Die Kommission und die einschlägigen Behörden in den Mitgliedstaaten sollten ebenfalls ihr Möglichstes tun, um den erforderlichen Bekanntheitsgrad des Programms herbeizuführen.

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 11

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11) Angesichts des Netzanbindungsbedarfs in der Union und der Dringlichkeit, Zugangsnetze zu unterstützen, die in der gesamten Union einen hochwertigen Internetzugang auf der Grundlage sehr hoher Breitbandgeschwindigkeiten bieten können, sollte bei der Zuweisung der finanziellen Unterstützung geografische Ausgewogenheit angestrebt werden.

(11) Angesichts des Netzanbindungsbedarfs in der Union und der Dringlichkeit, Zugangsnetze zu unterstützen, die in der gesamten EU einen hochwertigen Internetzugang auf der Grundlage hoher Breitbandgeschwindigkeiten bieten können, ist – auch zur Unterstützung der Ziele der europäischen Gigabit-Gesellschaft – bei der Zuweisung der

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finanziellen Unterstützung geografische Ausgewogenheit und eine Schließung der digitalen Kluft anzustreben, der Grundsatz des allgemeinen Zugangs aller Bürger zu den Vorzügen der Informationsgesellschaft zu fördern, und es sind die Regionen zu unterstützen, in denen die Verfügbarkeit von Netzanbindungen mit hoher Breitbandgeschwindigkeit verhältnismäßig gering ist.

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11a) Ebenso sollten die Begünstigten verpflichtet werden, über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren einen kostenlosen lokalen Wi-Fi-Dienst anzubieten.

Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11b) Die gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sollten langfristig tragfähig und nachhaltig sein. Zur Erreichung der Tragfähigkeit und der Nachhaltigkeit sollten technische Instrumente bereitgestellt werden, damit die langfristige Wirksamkeit der Maßnahmen mithilfe von Technologien sichergestellt wird, wobei die Begünstigten und die Dienstleister für ihre Aktualität und Nutzungssicherheit zu sorgen.

Änderungsantrag 23

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

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Verordnung (EU) Nr. 1316/2013Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

c) Maßnahmen im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen werden durch Finanzhilfen oder andere Formen der finanziellen Unterstützung als Finanzierungsinstrumente finanziert.“

c) Maßnahmen im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen und unbeschränkten lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen werden durch Finanzhilfen oder andere Formen der finanziellen Unterstützung als Finanzierungsinstrumente finanziert.“

(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Änderungsantrag 24

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)Verordnung (EU) Nr. 1316/2013Artikel 22 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4a. In Artikel 22 wird folgender Absatz eingefügt:

„Die Ausgabenbescheinigung und die jährliche Unterrichtung der Kommission, auf die im zweiten und dritten Absatz dieses Artikels Bezug genommen wird, sind bei Finanzhilfen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 283/2014* gewährt werden, nicht verpflichtend.“________________

* Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).

Änderungsantrag 25

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Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1Verordnung (EU) Nr. 283/2014Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

h) ein „lokaler drahtloser Zugangspunkt“ ist ein kleines Gerät mit geringer Leistung und geringer Reichweite, welches nicht-exklusive Grundfrequenzen nutzt, bei denen die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung auf Unionsebene harmonisiert sind, und das Nutzern den drahtlosen Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsnetz ermöglicht.“

h) ein „lokaler drahtloser Zugangspunkt“ ist ein kleines Gerät mit geringer Reichweite – jedoch mit einer hohen Bandbreite –, das Nutzern den drahtlosen Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsnetz ermöglicht und das nicht-exklusive Radiofrequenzen, Spektren des Infrarotlichts oder des sichtbaren Lichts nutzt, bei denen die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung auf Unionsebene harmonisiert sind.“

Begründung

Wie bereits im Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation festgestellt wurde, sollten neue Technologien wie etwa Li-Fi berücksichtigt werden, insbesondere da die Übertragung bei diesen Technologien nicht über Radiofrequenzen, sondern über Licht erfolgt, sodass ihnen viele Möglichkeiten für den Einsatz an öffentlichen Orten innewohnen, etwa in Krankenhäusern, in denen der Einsatz von Radiowellen gegebenenfalls nicht die beste Lösung ist.Die Übertragungsrate sollte in diesem Fall nicht beeinträchtigt sein, da zeitweise sehr viele Nutzer mit dem Zugangspunkt verbunden sein können.

Änderungsantrag 26

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2Verordnung (EU) Nr. 283/2014Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

c) Unterstützung der Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen.

c) Unterstützung der Bereitstellung einer hochwertigen, lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen, die kostenlos und unbeschränkt ist.

Änderungsantrag 27

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

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Verordnung (EU) Nr. 283/2014Artikel 6 – Absatz 8 a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

8a. Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen leisten, müssen die in Abschnitt 4 des Anhangs dargelegten Bedingungen erfüllen.“

8a. Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Bereitstellung einer hochwertigen, kostenlosen und unbeschränkten lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen müssen die in Abschnitt 4 des Anhangs dargelegten Bedingungen erfüllen.“

Änderungsantrag 28

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6Verordnung (EU) Nr. 283/2014Anhang – Abschnitt 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

6. Im Anhang wird der folgende Abschnitt eingefügt:

6. im Anhang wird folgender Buchstabe eingefügt:

ABSCHNITT 4 DRAHTLOSE INTERNETANBINDUNG IN KOMMUNEN

„ABSCHNITT 4 DRAHTLOSE INTERNETANBINDUNG IN KOMMUNEN

Maßnahmen zur Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, die eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben von Kommunen spielen, kommen für eine finanzielle Unterstützung in Frage.

Maßnahmen zur Bereitstellung einer kostenlosen und unbeschränkten lokalen drahtlosen Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, die eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben von Kommunen spielen, kommen für eine finanzielle Unterstützung in Frage. Im Interesse der Barrierefreiheit sollten bei diesen Maßnahmen sprachliche Barrieren so weit wie möglich umgangen werden.

Finanzielle Unterstützung steht im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtungen zur Verfügung(z. B. lokalen Behörden und sonstigen Anbietern öffentlicher Dienstleistungen), damit diese lokale drahtlose Zugangspunkte einrichten können, an denen sie kostenlos eine lokale drahtlose

Finanzielle Unterstützung steht öffentlichen Stellen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates1a, zur Verfügung, damit sie lokale drahtlose Zugangspunkte einrichten können, an denen sie kostenlos eine lokale

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Internetanbindung bereitstellen. drahtlose Internetanbindung bereitstellen.

Förderfähige Einrichtungen können finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen, um eine kostenlose, lokale drahtlose Netzanbindung an Orten einzurichten, die für die gemeinschaftliche Nutzung am besten geeignet sind, auch wenn sich das betreffende Grundstück nicht im öffentlichen Eigentum befindet.

Projekte zur Bereitstellung einer drahtlosen Internetanbindung über kostenlos zugängliche lokale drahtlose Zugangspunkte können finanziell unterstützt werden, wenn sie

Projekte zur Bereitstellung einer drahtlosen Internetanbindung über kostenlos zugängliche lokale drahtlose Zugangspunkte können finanziell unterstützt werden, wenn sie

1) von einer Einrichtung durchgeführt werden, die im öffentlichen Auftrag tätig und in der Lage ist, die Einrichtung lokaler drahtloser Zugangspunkte an öffentlichen Orten (in geschlossenen Räumen und im Freien) zu planen und zu beaufsichtigen;

1) von einer öffentlichen Stelle durchgeführt werden, die in der Lage ist, die Einrichtung lokaler drahtloser Zugangspunkte an öffentlichen Orten (in geschlossenen Räumen und im Freien) zu planen und zu beaufsichtigen sowie die Finanzierung der Betriebskosten für mindestens drei Jahre sicherzustellen;

2) sehr hohe Breitbandgeschwindigkeiten bieten, die Nutzern das Erlebnis eines hochwertigen Internetzugangs ermöglichen, der

2) sehr hohe Breitbandgeschwindigkeiten bieten, die Nutzern das Erlebnis eines hochwertigen Internetzugangs ermöglichen, der

a) einfach und kostenlos ist und auf modernster Technologie beruht und

a) einfach und kostenlos ist, auf modernster Technologie beruht, die am besten geeigneten technologischen Lösungen nutzt, höchsten Anforderungen hinsichtlich der Cybersicherheit genügt und

b) mit dem Zugang zu innovativen digitalen Dienstleistungen verbunden ist, die denen entsprechen, die über digitale Diensteinfrastrukturen angeboten werden;

b) mit dem Zugang zu innovativen digitalen Dienstleistungen verbunden ist, die denen entsprechen, die über digitale Diensteinfrastrukturen angeboten werden;

3) die von der Kommission bereitzustellende gemeinsame visuelle Identität verwenden und mit den zugehörigen Online-Instrumenten verlinkt sind.

3) die von der Kommission bereitzustellende gemeinsame visuelle Identität verwenden und mit den zugehörigen Online-Instrumenten verlinkt sind;

3a) den Grundsatz der Technologieneutralität wahren, öffentliche Mittel effizient nutzen und

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dazu in der Lage sind, Vorhaben an die besten technologischen Angebote anzupassen.

Dies gilt nicht für Projekte, die bereits existierende (z. B. auch qualitativ) ähnliche private oder öffentliche Angebote in demselben Gebiet duplizieren.

Dies gilt nicht für Vorhaben, die sich mit bereits existierenden (z. B. auch qualitativ) ähnlichen kostenlosen privaten oder öffentlichen Angeboten in demselben Gebiet überschneiden.

Die verfügbaren Mittel werden – grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Einreichung – auf der Grundlage der eingegangenen Vorschläge geografisch ausgewogen den Vorhaben zugeteilt, die die genannten Bedingungen erfüllen.

Die verfügbaren Mittel werden auf der Grundlage der eingegangenen Vorschläge – grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Einreichung – in den Mitgliedstaaten geografisch ausgewogen den Vorhaben zugeteilt, die die genannten Bedingungen erfüllen, wobei den Arbeitsprogrammen, die zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU sowie zur digitalen Inklusion beitragen, Rechnung getragen wird.

Die Mitgliedstaaten können Eigenmittel oder Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds zuweisen, um ergänzende Dienste und Angebote zu entwickeln, die die Nachhaltigkeit der Projekte fördern.

Vorhaben, für die finanzielle Unterstützung gemäß diesem Abschnitt gewährt wird, werden mindestens 3 Jahre betrieben und in diesem Zeitraum von der Kommission lückenlos überwacht. Die Überwachung der Vorhaben durch die Kommission wird über den Durchführungszeitraum hinaus fortgesetzt, damit ein Überblick über die Funktionalität der Vorhaben und möglicherweise Informationen für künftige Initiativen gewonnen werden können.

__________________1a Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

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BEGRÜNDUNG

Die WiFi4EU-Initiative trägt dazu bei, die Entwicklung einer inklusiveren digitalen europäischen Gesellschaft zu konsolidieren.

In seiner Rede vom 14. September 2016 zur Lage der Union sprach sich Jean-Claude Juncker für die Schaffung eines neuen Rechtsrahmens aus, „der Investitionen in Netze und Anschlüsse möglich und attraktiv macht“ und ermöglicht, dass „alle vom Netzausbau profitieren“.

Juncker zufolge sind „bis 2020 die wichtigsten öffentlichen Orte jedes europäischen Dorfes und jeder europäischen Stadt mit kostenlosem WLAN-Internetzugang auszustatten“. Denn „wenn der Netzausbau allen zugutekommen soll, heißt das auch, dass es keine Rolle spielen darf, wo man lebt oder wie viel man verdient.“

In diesem Zusammenhang stellt die Initiative WiFi4EU eine Möglichkeit dar, den Grundsatz des allgemeinen Zugangs der europäischen Bürger zu den Vorzügen der Informationsgesellschaft im Rahmen des Telekommunikationspakets zu festigen, indem ein Pilotprojekt durchgeführt wird, das auch bei der Zuweisung dem Grundsatz der geografischen Ausgewogenheit folgt. Dieser Grundsatz fungiert als Vorbild für die Entwicklung von inklusiven Plattformen, die im Hinblick auf technologische Neuerungen flexibel und widerstandsfähig sind und den kostenlosen Zugang zu Drahtlosnetzwerken ermöglichen.

Darüber hinaus eröffnet sie Möglichkeiten zur Entwicklung eines differenzierten Konzepts von der digitalen Identität Europas, indem Werte, die dem europäischen Projekt zugrunde liegen, in die Gestaltung des Pilotprojekts einfließen, wobei dem Schwerpunkt – nämlich der Entwicklung von Lösungen für die Bürger und der Erschließung von Chancen für Unternehmen und Ersteller von Inhalten – Rechnung zu tragen ist.

Mit dem allgemeinen Zugang sollen die lokalen digitalen Systeme gestärkt, eine größere Nähe zwischen der Europäischen Union und den Bürgern und bessere Möglichkeiten für die Entwicklung von Netzen der neuen Generation geschaffen werden.

Vor diesem Hintergrund muss der Schwerpunkt des Netzzugangs um die allgemeine und kostenlose Verfügbarkeit von Diensten und Inhalten, die von öffentlichem Interesse sind, ergänzt werden, und es muss ein vereinfachtes System für die Antragstellung und die Umsetzung gefördert werden, das transparent ist und die Güte der Vorhaben und die Erfüllung der Anforderungen bescheinigt.

Die in diesem Bericht vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, besser den folgenden strukturellen Anforderungen der Initiative gerecht zu werden:

1. Allgemeiner und kostenloser Zugang

Die Zugangsnetze, die auf dem Gebiet der EU gefördert werden, sollten einen Internetzugang auf der Grundlage sehr hoher Breitbandgeschwindigkeiten ermöglichen und so zu der Entwicklung der europäischen Gigabit-Gesellschaft beitragen. Dieser Zugang muss allgemein und kostenlos sein und darf keinen Beschränkungen unterliegen.

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Kostenloser Zugang bedeutet, dass keine direkte Vergütung im Zusammenhang mit Wirtschaftswerbung oder der gewerblichen Nutzung der Nutzerdaten erfolgt.

2. Authentifizierung und Zugangssystem

Die Zugangspunkte sollten sich zu einem Netz mit einem EU-weit gültigen Authentifizierungssystem entwickeln. Der Zugang sollte mit einem einzigen Login erfolgen. Um die Möglichkeiten dieser Herangehensweise vollständig ausschöpfen zu können, sollte eine Vorlage erstellt werden, die als Referenz dient, die Interoperabilität, die kollektive Effizienz und eine gemeinsame Identifikation gewährleistet und dabei die Besonderheiten der einzelnen lokalen Vorhaben berücksichtigt.

3. Förderfähigkeit

Öffentliche Stellen, deren Tätigkeit mit den Zielen des Vorhabens im Einklang steht, sollten sich bewerben können. Angesichts der begrenzten Mittel, die für jedes Vorhaben zur Verfügung stehen, sowie der hohen Zahl an möglichen Bewerbern muss ein Verwaltungssystem geschaffen werden, das schnelle und wirksame Entscheidungen ermöglicht. Daher sollte geprüft werden, ob die Vergabe von Gutscheinen in diesem Zusammenhang sinnvoll sein könnte.

4. Geografische Ausgewogenheit

Bei dem Zugang zu den Finanzmitteln der Initiative sollte der Grundsatz der geografischen Ausgewogenheit zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten sichergestellt sein. Innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten sollte die geografische Ausgewogenheit anhand von Kriterien, die im entsprechenden Arbeitsprogramm festzulegen sind, gewährleistet werden. 5. Bekämpfung der Ausgrenzung und Förderung des territorialen Zusammenhalts

Die Schwerpunkte der Förderung der digitalen Inklusion und des territorialen Zusammenhalts sollten in den Auswahlkriterien berücksichtigt werden.

6. Nachhaltigkeit

Die Mitgliedstaaten könnten auf Eigenmittel und auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um die Nachhaltigkeit der Vorhaben sicherzustellen.

7. Keine Überschneidung von Angeboten

Vorhaben kommen nur dann für eine Prüfung infrage, wenn es in ihrem Anwendungsgebiet kein öffentliches oder privates Angebot mit vergleichbaren Merkmalen gibt.

8. Überwachung

Die Kommission sollte für ein System zur Überwachung der Initiative sorgen, das auch die Veröffentlichung von Durchführungsberichten umfasst.

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ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Basis und unter alleiniger Verantwortung des Berichterstatters erstellt. Der Berichterstatter hat im Zuge der Vorbereitung des Berichts

Informationen von den folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten: Einrichtung und/oder Person

Institutionen Externe Interessengruppen

Europäische KommissionEuropäischer RatEuropäischer Ausschuss der RegionenEuropäischer Wirtschafts- und SozialausschussVorsitz des Rates der EU

Cisco SystemsECTAETNOEUTELSATOrangeReading & Writing Foundation (Stiftung Lesen und Schreiben)UKspaceVodafone

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4.4.2017STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen(COM(2016)0589 – C8-0378/2016 – 2016/0287(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Liadh Ní Riada

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) In der Mitteilung der Kommission über eine europäische Vision für die Internetanbindung der Bürger und Unternehmen im digitalen Binnenmarkt14 werden Maßnahmen beschrieben, mit denen die Internetanbindung in der Europäischen Union verbessert werden könnte.

(1) In der Mitteilung der Kommission über eine europäische Vision für die Internetanbindung der Bürger, öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen im digitalen Binnenmarkt14 werden Maßnahmen beschrieben, mit denen die Internetanbindung in der Europäischen Union verbessert werden könnte.

__________________ __________________14 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt

14 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt

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– Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft (COM(2016)0587).

– Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft (COM(2016)0587).

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2a) Die Mitgliedstaaten sollten mehr dafür unternehmen, die Unterschiede bei der Digitalisierung und der Netzanbindung zwischen den Regionen – insbesondere den ärmeren Regionen – zu verringern, indem in den Auf- und Ausbau drahtloser Netzanbindungen und einen besseren Zugang investiert wird, vor allem Gebiete gefördert werden, in denen ein Entwicklungsrückstand hinsichtlich der Netzanbindung festgestellt wurde, und die digitalen Kompetenzen entwickelt werden. Die Unterstützung der Union sollte ergänzend in Form der Förderung von Projekten erfolgen, die insbesondere der Bereitstellung einer unentgeltlichen und unbeschränkten lokalen drahtlosen Netzanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, im Wege öffentlicher Ausschreibungen dienen.

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Im Anschluss an die Mitteilung über eine europäische Vision für die Internetanbindung im digitalen Binnenmarkt und zur Förderung der Inklusion im digitalen Bereich sollte die Union die Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Netzanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im

(3) Im Anschluss an die Mitteilung über eine europäische Vision für die Internetanbindung im digitalen Binnenmarkt und zur Förderung der Inklusion im digitalen Bereich sollte die Union die Bereitstellung einer lokalen drahtlosen Netzanbindung, die unentgeltlich ist und keinen ungerechtfertigten Beschränkungen

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Freien, gezielt unterstützen. Die Verordnungen (EU) Nr. 1316/201315 und (EU) Nr. 283/201416 enthalten bisher keine Bestimmungen für eine solche Unterstützung.

unterliegt, in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, gezielt unterstützen. Die Verordnungen (EU) Nr. 1316/201315 und (EU) Nr. 283/201416 enthalten bisher keine Bestimmungen für eine solche Unterstützung.

__________________ __________________15 Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

15 Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

16 Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).

16 Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Durch eine solche Unterstützung sollten im öffentlichen Auftrag tätige Einrichtungen (z. B. Behörden und sonstige Anbieter öffentlicher Dienstleistungen) ermutigt werden, kostenlos eine lokale drahtlose Netzanbindung als Nebenleistung zu ihrer öffentlichen Dienstleistung anzubieten, so dass für die Bürger der jeweiligen

(4) Durch eine solche Unterstützung sollten im öffentlichen Auftrag tätige Einrichtungen, z. B. öffentliche Stellen, Genossenschaften, kommunale soziale Unternehmen und sonstige Anbieter öffentlicher Dienstleistungen, ermutigt werden, als Nebenleistung zu ihrer öffentlichen Dienstleistung eine lokale drahtlose Netzanbindung anzubieten, die

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Kommunen in den Zentren des öffentlichen Lebens die Vorzüge sehr hoher Breitbandgeschwindigkeiten erlebbar werden. Bei diesen Einrichtungen könnte es sich z. B. um Stadtverwaltungen und sonstige lokale Behörden, um Bibliotheken oder um Krankenhäuser handeln.

unentgeltlich ist und keinen ungerechtfertigten Beschränkungen unterliegt, so dass für die Bürger der jeweiligen Kommunen in den Zentren des öffentlichen Lebens die Vorzüge sehr hoher Breitbandgeschwindigkeiten erlebbar werden. Bei diesen Einrichtungen könnte es sich z. B. um Stadtverwaltungen und sonstige lokale Behörden, Einrichtungen, Bibliotheken und andere kulturelle Gemeindezentren, Krankenhäuser und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie andere für viele Menschen öffentlich zugängliche Orte handeln.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Eine lokale drahtlose Netzanbindung sollte nur als kostenlos gelten, wenn sie ohne Entgelt (direkte Zahlung oder auf andere Art und Weise geleistetes Entgelt, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, Werbung und Übermittlung persönlicher Daten) bereitgestellt wird.

(5) Eine lokale drahtlose Netzanbindung sollte nur als unentgeltlich und ohne ungerechtfertigte Beschränkungen bereitgestellt gelten, wenn sie ohne Entgelt (direkte Zahlung oder auf andere Art und Weise geleistetes Entgelt, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, Werbung und Übermittlung persönlicher Daten und Verbindungen unter Verwendung von Benutzerkonten in sozialen Netzwerken) bereitgestellt wird. Der Zugang zu einer unentgeltlichen lokalen drahtlosen Netzanbindung sollte an die Zustimmung der Nutzer zu den Nutzungsbedingungen und eine Haftungsausschlussklausel gebunden sein, in der der Zweck des Dienstes erläutert wird; darüber hinaus ist vor dem Hintergrund, dass mit zunehmenden unentgeltlichen drahtlosen Netzanbindungen auch die Sicherheitsrisiken wachsen, für einen zuverlässigen Schutz der

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personenbezogenen Daten zu sorgen.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5a) Die Werte und Vorteile der Union sollten in der Haftungsausschlussklausel für die unentgeltliche lokale drahtlose Netzanbindung zum Ausdruck kommen.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5b) In den Dienst sollten Werkzeuge für die digitale Bildung integriert werden, mit denen die Nutzer lernen können, wie sie ins Internet gelangen, wie sie sich selbst online schützen und welche Vorteile und Risiken das Internet birgt.

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(8a) Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Behörden, Genossenschaften, kommunale soziale Unternehmen, sonstige Anbieter öffentlicher Dienstleistungen und die Endbegünstigten, d. h. die Bürger der jeweiligen Kommunen und Nutzer dieses unentgeltlichen Wi-Fi-Zugangs, in geeigneter Form und umgehend über dieses Programm und die Unterstützung unterrichtet werden, damit allgemein bekannt wird, dass die Union diese

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Finanzierung bereitstellt.

Begründung

Die Kommission sollte bei den Behörden im weitesten Sinne für die Programme und die finanzielle Unterstützung der EU werben, und die Endbegünstigten sollten informiert werden,

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 10

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10) Damit die Internetanbindung im Sinne dieser Verordnung rasch bereitgestellt wird, sollte die finanzielle Unterstützung unter möglichst umfassender Nutzung von Online-Instrumenten gewährt werden, die eine zügige Antragstellung und Bearbeitung der Anträge und die Verwirklichung, Überwachung und Überprüfung der eingerichteten lokalen drahtlosen Zugangspunkte ermöglichen.

(10) Damit die Internetanbindung im Sinne dieser Verordnung rasch bereitgestellt wird, sollte die finanzielle Unterstützung unter möglichst umfassender Nutzung sowohl von Online-Instrumenten als auch von anderen konventionellen Instrumenten gewährt werden, die eine zügige Antragstellung und Bearbeitung der Anträge und die Verwirklichung, Überwachung, kontinuierliche Wartung, regelmäßige Modernisierung und Überprüfung der eingerichteten lokalen drahtlosen Zugangspunkte ermöglichen.

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 11

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11) Angesichts des Netzanbindungsbedarfs in der Union und der Dringlichkeit, Zugangsnetze zu unterstützen, die in der gesamten Union einen hochwertigen Internetzugang auf der Grundlage sehr hoher Breitbandgeschwindigkeiten bieten können, sollte bei der Zuweisung der finanziellen Unterstützung geografische Ausgewogenheit angestrebt werden.

(11) Angesichts des Netzanbindungsbedarfs in der Union und der Dringlichkeit, Zugangsnetze zu unterstützen, die in der gesamten Union einen hochwertigen Internetzugang mit Downloadgeschwindigkeiten von mindestens 100 Mbps auf der Grundlage sehr hoher Breitbandgeschwindigkeiten bieten, sollten Synergien mit anderen Mitteln und Programmen der Union, der Einzelstaaten und der Regionen insbesondere bei der Bereitstellung

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zusätzlicher finanzieller Unterstützung genutzt werden, da damit auch abgelegene, aber dicht besiedelte Gebiete, weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen gefördert werden sollten, wobei auch eine geografische Ausgewogenheit angestrebt und damit erreicht werden sollte, dass die Bürger die Vorteile der Informationsgesellschaft nutzen können und alle Mitgliedstaaten bei der Netzanbindung denselben durchschnittlichen Anteil erreichen – eingedenk der Tatsache, dass in manchen Mitgliedstaaten durchschnittlich 97 % der Unionsbürger über einen Internetanschluss verfügen und in anderen nur 68 %.

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11a) Die finanzierten Maßnahmen sollten langfristig wirtschaftlich tragfähig und nachhaltig sein. Dafür sollten technische Werkzeuge bereitgestellt werden, mit denen die langfristige Effizienz der Maßnahmen mithilfe von Technologien gesichert werden soll, für deren Aktualität und Nutzungssicherheit die Begünstigten und die Dienstleister sorgen.

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe bVerordnung (EU) Nr. 1316/2013Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe c

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

c) Maßnahmen im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen werden durch Finanzhilfen oder andere Formen der finanziellen Unterstützung als Finanzierungsinstrumente finanziert.“

c) Maßnahmen im Bereich der Bereitstellung einer unentgeltlichen und keinen ungerechtfertigten Beschränkungen unterliegenden lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen werden durch Finanzhilfen oder andere Formen der finanziellen Unterstützung als Finanzierungsinstrumente finanziert.“

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1Verordnung (EU) Nr. 283/2014Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

„h) ein „lokaler drahtloser Zugangspunkt“ ist ein kleines Gerät mit geringer Leistung und geringer Reichweite, welches nicht-exklusive Grundfrequenzen nutzt, bei denen die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung auf Unionsebene harmonisiert sind, und das Nutzern den drahtlosen Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsnetz ermöglicht.“

„h) ein „lokaler drahtloser Zugangspunkt“ ist ein kleines Gerät mit geringer Leistung und geringer Reichweite, welches nicht-exklusive Grundfrequenzen nutzt, bei denen die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung auf Unionsebene harmonisiert sind, und das Nutzern den drahtlosen Zugang mit einer hohen Breitbandgeschwindigkeit zu einem elektronischen Kommunikationsnetz ermöglicht.“

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6Verordnung (EU) Nr. 283/2014Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Finanzielle Unterstützung steht im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtungen zur Verfügung(z. B. lokalen Behörden und sonstigen Anbietern öffentlicher Dienstleistungen), damit diese lokale

Finanzielle Unterstützung steht im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtungen zur Verfügung, z. B. lokalen Behörden, Genossenschaften, kommunalen sozialen Unternehmen und sonstigen Anbietern

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drahtlose Zugangspunkte einrichten können, an denen sie kostenlos eine lokale drahtlose Internetanbindung bereitstellen.

öffentlicher Dienstleistungen, damit diese lokale drahtlose Zugangspunkte einrichten können, an denen sie kostenlos eine lokale drahtlose Internetanbindung bereitstellen.

Begründung

Genossenschaften und kommunale soziale Unternehmen sollten in dieses Programm aufgenommen werden, da sie naturgemäß öffentliche Dienstleistungen erbringen und eine wichtige Rolle in den Kommunen spielen.

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6Verordnung (EU) Nr. 283/2014Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 3 – Nummer 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2) sehr hohe Breitbandgeschwindigkeiten bieten, die Nutzern das Erlebnis eines hochwertigen Internetzugangs ermöglichen, der

2) sehr hohe Breitbandgeschwindigkeiten bieten, die Nutzern das Erlebnis eines hochwertigen Internetzugangs mit Downloadgeschwindigkeiten von mindestens 100 Mbps ermöglichen, der

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6Verordnung (EU) Nr. 283/2014Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 3 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2a) dazu beitragen, die digitale Kluft zu schließen und für mehr digitale Kompetenz zu sorgen;

Begründung

Das Ziel dieses Programms sollte darin bestehen, die geografische digitale Kluft zu schließen; es sollte außerdem dazu beitragen, die digitalen Kompetenzen zu fördern.

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine Verordnung

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Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6Verordnung (EU) Nr. 283/2014Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 3 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ba) mit Systemen für den zuverlässigen Schutz der personenbezogenen Daten der Nutzer ausgestattet ist;

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EU) Nr. 283/2014Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 3 – Nummer 2 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

bb) darauf ausgerichtet ist, die digitale Kluft zu schließen;

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EU) Nr. 283/2014Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die verfügbaren Mittel werden – grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Einreichung – auf der Grundlage der eingegangenen Vorschläge geografisch ausgewogen den Vorhaben zugeteilt, die die genannten Bedingungen erfüllen.

Die verfügbaren Mittel werden geografisch ausgewogen zugeteilt. Die Vorhaben sollten auf der Grundlage der im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung eingegangenen Vorschläge, die die genannten Bedingungen erfüllen, grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Einreichung finanziert werden. Dadurch wird die Berücksichtigung von weniger entwickelten Gebieten und Übergangsregionen sichergestellt, da Vorhaben in Gebieten, in denen ein Entwicklungsrückstand hinsichtlich der Netzanbindung und der digitalen Kompetenzen besteht, vorrangig gefördert werden. Die Kommission veröffentlicht aufgrund von Angaben der

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Mitgliedstaaten, die binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereitgestellt werden, einen Bericht, in dem diese Gebiete aufgeführt werden.

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VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel Förderung der Internetanbindung in Kommunen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer COM(2016)0589 – C8-0378/2016 – 2016/0287(COD)

Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE6.10.2016

Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG6.10.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung

Liadh Ní Riada10.10.2016

Datum der Annahme 3.4.2017

Ergebnis der Schlussabstimmung +:–:0:

3321

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, Manuel dos Santos, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Iris Hoffmann, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Clare Moody, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Liadh Ní Riada, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Pina Picierno, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Jordi Solé, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Monika Vana, Daniele Viotti, Marco Zanni, Stanisław Żółtek

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Nicola Caputo, Ivana Maletić, Andrey Novakov, Marco Valli, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Othmar Karas, Bernd Lucke

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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

33 +ALDE Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Gérard Deprez

ECR Zbigniew Kuźmiuk, Bernd Lucke

EFDD Marco Valli

GUE/NGL Liadh Ní Riada, Younous Omarjee

NI Eleftherios Synadinos

PPE Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Ingeborg Gräßle, Othmar Karas, Ivana Maletić, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Tomáš Zdechovský

S&D Nicola Caputo, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Iris Hoffmann, Clare Moody, Victor Negrescu, Pina Picierno, Isabelle Thomas, Daniele Viotti, Manuel dos Santos

Verts/ALE Jordi Solé, Indrek Tarand, Monika Vana

2 -ECR Bernd Kölmel

ENF Stanisław Żółtek

1 0ENF Marco Zanni

Erläuterungen:+ : dafür- : dagegen0 : Enthaltung

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10.4.2017

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND FREMDENVERKEHR

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen(COM(2016)0589 – C8-0378/2016 – 2016/0287(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Claudia Țapardel

KURZE BEGRÜNDUNG

Zu Beginn eines neuen Zeitalters für den Verkehr bestehen die wahren Herausforderungen für die Behörden vor Ort nicht darin, das Rad neu zu erfinden, sondern darin, Wege zu finden, um Dienste entsprechend den Mobilitätsbedürfnissen der Bürger in Echtzeit zu verbessern. Bedingt durch die Digitalisierung kommt es zu weitreichenden Strukturveränderungen an Verkehrssystemen, und ausgehend von einer neuen nutzerorientierten Philosophie nehmen die Kommunen allmählich unterschiedliche Aspekte wie Daten und Reiseinformationen, Netzplanung, Fahr- und Flugscheinsysteme oder die Qualität der Dienstleistungen in den Blick.

Vor diesem Hintergrund ist der Vorschlag der Kommission für eine kostenlose lokale drahtlose Internetanbindung im Zentrum des öffentlichen Lebens, der den Anbietern neue Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Dienste eröffnet, sowohl zeitgemäß als auch notwendig. Zugleich wird darin ein Mechanismus vorgeschlagen, mit dessen Hilfe die Privatwirtschaft und die Öffentlichkeit nach den Grundsätzen der Zusammenarbeit offen und effizient zusammenarbeiten können, um das letztendliche Ziel einer Verbesserung der Dienste zu erreichen.

Aus der Sicht der Stadtplanung und der für Verkehr zuständigen Behörden trägt die Einrichtung von kostenlosen Wi-Fi-Zugangspunkten zu einer besseren Kontextualisierung derzeitiger Mobilitätsmuster bei, vor allem in Bereichen, in denen sich herkömmliche Instrumente wie Statistiken als unzureichend erweisen könnten. Die Daten, die so erhoben werden, können für die Bewertung bestehender Maßnahmen und Dienste herangezogen werden, wodurch in Echtzeit Erkenntnisse über das Reiseverhalten der Menschen gewonnen, aber auch gezielte Investitionen unterstützt werden. Alles in allem werden die Behörden die

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Straßen sicherer machen, die Verkehrswege optimieren, die Infrastrukturkosten senken und die Unannehmlichkeiten aufgrund von Verkehrsüberlastung und Verschmutzung lindern können.

Aus der Sicht der Verbraucher kommen kostenlose Wi-Fi-Zugangspunkte einem höheren Maß an Internetanbindung und Flexibilität gleich, da sie dadurch nicht nur ihre Zeit besser nutzen können, sondern auch in den Genuss einer größeren Bandbreite öffentlicher Verkehrsdienste kommen. Zugleich käme WiFi4EU Touristen durch einen breiteren Zugang und bessere Informationen am Zielort zugute.

Dessen ungeachtet müssen dem ehrgeizigen Vorschlag der Kommission Bestimmungen zugrunde gelegt werden, mit denen sowohl für klare Kriterien für die Auswahl der Begünstigten als auch für die Kontinuität über die vorgeschlagene Lebensdauer der Projekte hinaus gesorgt wird. Ferner ist es wichtig, dass mit den für die Einrichtung von Zugangspunkten bereitgestellten Mitteln nicht nur die Sichtbarkeit der EU erhöht wird, sondern auch dazu beigetragen wird, echten Anbindungsbedarf zu decken.

Alles in allem befürwortet die Verfasserin der Stellungnahme den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der Änderung, die Initiative auf Verkehrsmittel vor Ort und Sehenswürdigkeiten auszuweiten. Dadurch würde der Verkehr in den Kommunen effizienter, während den Verbrauchern hochwertige Dienste geboten würden. In Ermangelung einer Folgenabschätzung und angesichts der geringen verfügbaren Mittel empfiehlt die Verfasserin der Kommission jedoch, klare Kriterien für die Auswahl der Kommunen festzulegen, denen die Initiative zugutekommen wird, und dafür Sorge zu tragen, dass alle Projekte, für die eine Finanzierung beantragt worden ist, eingehend geprüft werden.

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ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Eine der Maßnahmen im Hinblick auf diese Vision der Internetanbindung in Europa sieht vor, die Schaffung lokaler drahtloser Zugangspunkte durch einfachere Planungsverfahren und geringere rechtliche Hindernisse zu unterstützen. Mit solchen Zugangspunkten, auch denjenigen, die für die Bereitstellung anderer öffentlicher Dienstleistungen benötigt werden oder keinen gewerblichen Charakter haben, lässt sich die Granularität der Internetversorgung entsprechend der Bedarfsentwicklung leichter erhöhen, womit ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der existierenden und zum Aufbau künftiger Generationen drahtloser Kommunikationssysteme geleistet werden kann.

(2) Eine der Maßnahmen im Hinblick auf diese Vision der Internetanbindung in Europa sieht vor, die Schaffung lokaler drahtloser Zugangspunkte durch einfachere Planungsverfahren und geringere rechtliche Hindernisse zu unterstützen. Mit solchen Zugangspunkten, auch denjenigen, die für die Bereitstellung anderer öffentlicher Dienstleistungen benötigt werden oder keinen gewerblichen Charakter haben, lässt sich die Granularität der Internetversorgung entsprechend der Bedarfsentwicklung leichter erhöhen, womit ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der existierenden und zum Aufbau künftiger Generationen drahtloser Kommunikationssysteme geleistet werden kann. Diese Zugangspunkte können sich gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a zu einem europaweiten Netz zusammenfügen, das über ein einziges, europaweit gültiges Authentifizierungssystem verfügt.

_________________1a. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.

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L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2a) Mit politischen Maßnahmen der EU mit dem Ziel, die Internetinfrastruktur und die effiziente Nutzung der Frequenzen für die drahtlose Kommunikation zu fördern und die Netzanbindung der Europäer durch einen leichteren Zugang zum Internet zu erhöhen, sollte das Konzept des „Internets der Dinge“ gefördert werden, wobei insbesondere dessen Potenzial für Wachstumsinnovation und verbesserte Anwendungen und Dienste im Bereich der öffentlichen Verkehrssysteme berücksichtigt werden sollte.

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Im Anschluss an die Mitteilung über eine europäische Vision für die Internetanbindung im digitalen Binnenmarkt und zur Förderung der Inklusion im digitalen Bereich sollte die Union die Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Netzanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, gezielt unterstützen. Die Verordnungen (EU) Nr. 1316/201315 und (EU) Nr. 283/201416 enthalten bisher keine Bestimmungen für eine solche Unterstützung.

(3) Im Anschluss an die Mitteilung über eine europäische Vision für die Internetanbindung im digitalen Binnenmarkt und zur Förderung der Inklusion im digitalen Bereich sollte die Union die Bereitstellung einer kostenlosen und unbeschränkten sicheren und geschützten lokalen drahtlosen Netzanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln und dazugehörigen Einrichtungen gezielt unterstützen. Die Verordnungen (EU) Nr. 1316/201315 und (EU) Nr. 283/201416 enthalten bisher keine Bestimmungen für eine solche Unterstützung.

_________________ _________________

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15 Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

15 Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

16 Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).

16 Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Durch eine solche Unterstützung sollten im öffentlichen Auftrag tätige Einrichtungen (z. B. Behörden und sonstige Anbieter öffentlicher Dienstleistungen) ermutigt werden, kostenlos eine lokale drahtlose Netzanbindung als Nebenleistung zu ihrer öffentlichen Dienstleistung anzubieten, so dass für die Bürger der jeweiligen Kommunen in den Zentren des öffentlichen Lebens die Vorzüge sehr hoher Breitbandgeschwindigkeiten erlebbar werden. Bei diesen Einrichtungen könnte es sich z. B. um Stadtverwaltungen und sonstige lokale Behörden, um Bibliotheken oder um Krankenhäuser handeln.

(4) Durch eine solche Unterstützung sollten im öffentlichen und insbesondere lokalen und regionalen Auftrag tätige Einrichtungen (z. B. Behörden und sonstige Anbieter öffentlicher Dienstleistungen) ermutigt werden, eine kostenlose und unbeschränkte lokale drahtlose Netzanbindung als Nebenleistung zu ihrer öffentlichen Dienstleistung anzubieten, so dass für die Bürger der jeweiligen Kommunen in den Zentren des öffentlichen Lebens die Vorzüge sehr hoher Breitbandgeschwindigkeiten erlebbar werden. Bei diesen Einrichtungen könnte es sich z. B. um Stadtverwaltungen und sonstige lokale Behörden, um Bibliotheken oder um Krankenhäuser, Gesundheitszentren, Schulen,

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Altersheime, Kinderheime, öffentliche Verkehrsmittel und Verkehrsinfrastrukturen wie Bahnhöfe oder Terminals, touristische Dienste und andere Einrichtungen, die für die jeweiligen Kommunen und ihre Bürger von besonderem Interesse sind, handeln.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Eine lokale drahtlose Netzanbindung sollte nur als kostenlos gelten, wenn sie ohne Entgelt (direkte Zahlung oder auf andere Art und Weise geleistetes Entgelt, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, Werbung und Übermittlung persönlicher Daten) bereitgestellt wird.

(5) Eine lokale drahtlose Netzanbindung sollte nur als kostenlos und unbeschränkt gelten, wenn sie ohne Entgelt (direkte Zahlung oder auf andere Art und Weise geleistetes Entgelt, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, Werbung und Übermittlung personenbezogener Daten) bereitgestellt wird.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5a) Um für den Erfolg dieser Initiative sowie für die Sichtbarkeit der in diesem Bereich ergriffenen Maßnahmen der Europäischen Union zu sorgen, muss die Kommission sicherstellen, dass die Einrichtungen, die im Rahmen dieser Initiative Projekte durchführen, und Benutzer richtig über die Verfügbarkeit dieser Dienstleistungen informiert werden und dass gleichzeitig allgemein bekannt wird, dass die EU die Finanzmittel dafür bereitgestellt hat.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 6

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DE

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6) Angesichts des spezifischen Zwecks der Maßnahme und ihrer Ausrichtung an den lokalen Bedürfnissen sollte sie als eigenes Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Telekommunikationssektor im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 anerkannt werden.

(6) Angesichts des spezifischen Zwecks der Maßnahme und ihrer Ausrichtung an den lokalen Bedürfnissen, insbesondere in den weniger entwickelten Gebieten, die die Netzanbindung am dringendsten benötigen, sollte sie als eigenes Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Telekommunikationssektor im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 anerkannt werden.

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 8

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(8) Da es sich um eine nicht gewerbliche Maßnahme und um kleine Einzelprojekte handelt, sollte der Verwaltungsaufwand auf ein Minimum beschränkt werden. Die Maßnahme sollte daher mittels der geeignetsten, bereits heute oder in Zukunft im Rahmen der Haushaltsordnung zur Verfügung stehenden Formen der finanziellen Unterstützung durchgeführt werden, insbesondere durch Finanzhilfen. Im Rahmen der Maßnahme sollte nicht auf Finanzierungsinstrumente zurückgegriffen werden.

(8) Da es sich um eine nicht gewerbliche Maßnahme und um kleine Einzelprojekte handelt, sollte der Verwaltungsaufwand auf ein Minimum beschränkt werden. Zu diesem Zweck sollten die Planungsverfahren vereinfacht und die Auflagen gelockert werden. Die Maßnahme sollte daher mittels der geeignetsten, bereits heute oder in Zukunft im Rahmen der Haushaltsordnung zur Verfügung stehenden Formen der finanziellen Unterstützung durchgeführt werden, insbesondere durch Finanzhilfen. Im Rahmen der Maßnahme sollte nicht auf Finanzierungsinstrumente zurückgegriffen werden.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 9

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(9) Angesichts der begrenzten Reichweite der einzelnen lokalen drahtlosen Zugangspunkte und des

(9) Angesichts der begrenzten Reichweite der einzelnen lokalen drahtlosen Zugangspunkte und des

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geringen Wertes der Einzelprojekte dürften Zugangspunkte, die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung erhalten, keine Konkurrenz für gewerbliche Anbieter darstellen. Um zusätzlich sicherzustellen, dass durch die finanzielle Unterstützung der Wettbewerb nicht ungebührlich verzerrt wird, private Investitionen verdrängt werden oder negative Investitionsanreize für private Anbieter geschaffen werden, sollten nur die Projekte für die Maßnahme in Frage kommen, die nicht bereits existierende ähnliche private oder öffentliche Angebote in demselben Gebiet duplizieren. Dies bedeutet nicht, dass eine zusätzliche Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen dieser Initiative durch öffentliche oder private Mittel auszuschließen ist.

geringen Wertes der Einzelprojekte dürften Zugangspunkte, die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung erhalten, keine Konkurrenz für gewerbliche Anbieter darstellen. Um zusätzlich sicherzustellen, dass durch die finanzielle Unterstützung der Wettbewerb nicht ungebührlich verzerrt wird, private Investitionen verdrängt werden oder negative Investitionsanreize für private Anbieter geschaffen werden, sollten nur die Projekte für die Maßnahme in Frage kommen, die nicht bereits existierende private oder öffentliche Angebote in demselben Gebiet duplizieren. Dies bedeutet nicht, dass eine zusätzliche Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen dieser Initiative durch öffentliche oder private Mittel auszuschließen ist. Dieses Programm sollte mit den nationalen und regionalen operativen Programmen vereinbar sein und diese ergänzen, insbesondere aus dem EFRE finanzierte Projekte, sodass Synergien zwischen ihnen geschaffen werden.

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 10

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10) Damit die Internetanbindung im Sinne dieser Verordnung rasch bereitgestellt wird, sollte die finanzielle Unterstützung unter möglichst umfassender Nutzung von Online-Instrumenten gewährt werden, die eine zügige Antragstellung und Bearbeitung der Anträge und die Verwirklichung, Überwachung und Überprüfung der eingerichteten lokalen drahtlosen Zugangspunkte ermöglichen.

(10) Damit die Internetanbindung im Sinne dieser Verordnung rasch bereitgestellt wird, sollte die finanzielle Unterstützung über optimierte Verwaltungsverfahren unter möglichst umfassender Nutzung standardisierter Unterlagen und unter Nutzung sowohl von Online-Instrumenten als auch von anderen konventionellen Instrumenten, die eine zügige Antragstellung und Bearbeitung der Anträge und die Verwirklichung, Überwachung und Überprüfung der eingerichteten lokalen drahtlosen Zugangspunkte ermöglichen, gewährt werden.

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DE

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Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 11

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11) Angesichts des Netzanbindungsbedarfs in der Union und der Dringlichkeit, Zugangsnetze zu unterstützen, die in der gesamten Union einen hochwertigen Internetzugang auf der Grundlage sehr hoher Breitbandgeschwindigkeiten bieten können, sollte bei der Zuweisung der finanziellen Unterstützung geografische Ausgewogenheit angestrebt werden.

(11) Angesichts des Netzanbindungsbedarfs in der Union und der Dringlichkeit, Zugangsnetze zu unterstützen, die in der gesamten Union einen hochwertigen Internetzugang auf der Grundlage hoher Breitbandgeschwindigkeiten bieten können – auch im Sinne der Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt – Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“, in der das Ziel festgelegt wird, dass alle europäischen Haushalte bis 2025 über eine Internetanbindung mit mindestens 100 Mbit/s verfügen sollen –, sollte bei der Zuweisung der finanziellen Unterstützung regionale Ausgewogenheit angestrebt werden, auch unter Einbeziehung von abgelegenen Gebieten und Grenzgebieten, in denen die Netzabdeckung durch privatwirtschaftliche Anbieter oft unzureichend ist, sodass der Grundsatz des allgemeinen Zugangs aller Bürger zu den Vorzügen der Informationsgesellschaft gefördert wird, wobei ländlichen Gebieten, Gebieten in äußerster Randlage, Inseln, Grenz- und Bergregionen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11a) Gemäß Artikel 349 AEUV sollten für die Regionen in äußerster Randlage aufgrund ihrer Abgelegenheit und der

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Kosten in Verbindung mit dem Zugang zu Internet und Diensten mit sehr hohen Breitbandgeschwindigkeiten im Hinblick auf die geografisch ausgewogene Zuweisung spezifische Maßnahmen ergriffen werden.

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11b) Angesichts der Bedeutung des Anbindungsbedarfs in der Europäischen Union ist es wichtig, dass die Kommission eine langfristige Strategie für die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte entwickelt, mit der die Kontinuität des Programms auch über die vorgeschlagenen drei Jahre hinaus sichergestellt und zugleich dafür Sorge getragen wird, dass die errichteten Infrastrukturen nach Ablauf des Finanzierungszeitraums nicht gewerblich genutzt werden und dass keine Projekte mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren akzeptiert werden.

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 11 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11c) Zudem sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in Anbetracht des nicht gewerblichen Charakters der Maßnahme sicherstellen, dass die errichteten Infrastrukturen auch nach Ablauf des Finanzierungszeitraums nicht gewerblich genutzt werden.

Änderungsantrag 15

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Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe bVerordnung (EU) Nr. 1316/2013Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

c) Maßnahmen im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen werden durch Finanzhilfen oder andere Formen der finanziellen Unterstützung als Finanzierungsinstrumente finanziert.

c) Maßnahmen im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen, unbeschränkten, sicheren und geschützten lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen werden durch Finanzhilfen oder andere Formen der finanziellen Unterstützung als Finanzierungsinstrumente finanziert.

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Verordnung (EU) Nr. 1316/2013Artikel 10 – Absatz 4 –Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Maßnahmen im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen werden von der Union bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziell unterstützt, unbeschadet des Grundsatzes der Kofinanzierung.

Maßnahmen im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen und sicheren lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen werden von der Union bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziell unterstützt, unbeschadet des Grundsatzes der Kofinanzierung.

(Datenschutz ist wichtig, deshalb muss die Internetverbindung nicht nur kostenlos, sondern auch sicher sein.)

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1Verordnung (EU) Nr. 283/2014Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

h) ein „lokaler drahtloser Zugangspunkt“ ist ein kleines Gerät mit geringer Leistung und geringer Reichweite, welches nicht-exklusive Grundfrequenzen

h) ein „lokaler drahtloser Zugangspunkt“ ist ein kleines Gerät mit geringer Leistung und geringer Reichweite, welches nicht-exklusive Grundfrequenzen

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nutzt, bei denen die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung auf Unionsebene harmonisiert sind, und das Nutzern den drahtlosen Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsnetz ermöglicht.

nutzt, bei denen die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung auf Unionsebene harmonisiert sind, und das Nutzern den kostenlosen lokalen drahtlosen Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsnetz ermöglicht.

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2Verordnung (EU) Nr. 283/2014Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

c) Unterstützung der Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen.

c) Unterstützung der Bereitstellung einer kostenlosen, sicheren und geschützten lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen, wobei eine Verbindung mit mindestens 100 Mbit/s bzw. mit der höchsten auf dem Markt verfügbaren Übertragungsgeschwindigkeit sicherzustellen ist und auch Dienstleistungen in Verbindung mit nachhaltiger Mobilität einbezogen würden.

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe bVerordnung (EU) Nr. 283/2014Artikel 5 – Absatz 5 a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5a) Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen leisten, werden unterstützt durch

(5a) Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen und sicheren lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen werden unterstützt durch

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

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Verordnung (EU) Nr. 283/2014Artikel 6 – Absatz 8 a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(8a) Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen leisten, müssen die in Abschnitt 4 des Anhangs dargelegten Bedingungen erfüllen.

(8a) Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen und sicheren lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen müssen die in Abschnitt 4 des Anhangs dargelegten Bedingungen erfüllen.

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6Verordnung (EU) Nr. 283/2014Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Maßnahmen zur Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, die eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben von Kommunen spielen, kommen für eine finanzielle Unterstützung in Frage.

Maßnahmen zur Bereitstellung einer kostenlosen, sicheren und geschützten lokalen drahtlosen Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, die eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben von Kommunen spielen, wie öffentliche Verkehrsmittel und Sehenswürdigkeiten, kommen für eine finanzielle Unterstützung in Frage.

Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6Verordnung (EU) Nr. 283/2014Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Finanzielle Unterstützung steht im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtungen zur Verfügung(z. B. lokalen Behörden und

Finanzielle Unterstützung steht im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtungen zur Verfügung (z. B. lokalen Behörden und

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sonstigen Anbietern öffentlicher Dienstleistungen), damit diese lokale drahtlose Zugangspunkte einrichten können, an denen sie kostenlos eine lokale drahtlose Internetanbindung bereitstellen.

sonstigen Anbietern öffentlicher Dienstleistungen), damit diese lokale drahtlose Zugangspunkte – auch in Verbindung mit der Einführung von Nahverkehrsdiensten – einrichten können, an denen sie kostenlos eine sichere und geschützte lokale drahtlose Internetanbindung bereitstellen.

Änderungsantrag 23

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6Verordnung (EU) Nr. 283/2014Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Nummer 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) einfach und kostenlos ist und auf modernster Technologie beruht und

a) einfach, sicher und kostenlos ist und auf modernster Technologie beruht und

Änderungsantrag 24

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6Verordnung (EU) Nr. 283/2014Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2a) eine bessere Integration der Kommunen in den digitalen Binnenmarkt fördern und die Entwicklung innovativer digitaler Dienste und Anwendungen, die von lokalen KMU und Verkehrs- und Touristikunternehmen angeboten werden, vorantreiben;

Änderungsantrag 25

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6Verordnung (EU) Nr. 283/2014Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

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Dies gilt nicht für Projekte, die bereits existierende (z. B. auch qualitativ) ähnliche private oder öffentliche Angebote in demselben Gebiet duplizieren.

Dies gilt nicht für Projekte, die bereits existierende (z. B. auch qualitativ) ähnliche private oder öffentliche Angebote in demselben Gebiet duplizieren oder sich mit solchen überschneiden. Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten lokalen drahtlosen Zugangspunkte decken hauptsächlich öffentliche Räume ab.

Änderungsantrag 26

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6Verordnung (EU) Nr. 283/2014Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die verfügbaren Mittel werden – grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Einreichung – auf der Grundlage der eingegangenen Vorschläge geografisch ausgewogen den Vorhaben zugeteilt, die die genannten Bedingungen erfüllen.

Die verfügbaren Mittel werden auf der Grundlage der eingegangenen Vorschläge geografisch ausgewogen allen Mitgliedstaaten für Vorhaben zugeteilt, die die genannten Bedingungen erfüllen, wobei Inseln, Gebiete in äußerster Randlage (im Sinne von Artikel 349 AEUV), Berg- und Grenzregionen und kleinere und weniger entwickelte Kommunen besondere Aufmerksamkeit erhalten.

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VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel Förderung der Internetanbindung in Kommunen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer COM(2016)0589 – C8-0378/2016 – 2016/0287(COD)

Federführender Ausschuss       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE6.10.2016

Stellungnahme von       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN6.10.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme       Datum der Benennung

Claudia Țapardel8.11.2016

Prüfung im Ausschuss 28.2.2017

Datum der Annahme 11.4.2017

Ergebnis der Schlussabstimmung +:–:0:

4410

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Daniela Aiuto, Lucy Anderson, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Deirdre Clune, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Andor Deli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Dieter-Lebrecht Koch, Merja Kyllönen, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Marian-Jean Marinescu, Cláudia Monteiro de Aguiar, Jens Nilsson, Markus Pieper, Salvatore Domenico Pogliese, Tomasz Piotr Poręba, Gabriele Preuß, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, David-Maria Sassoli, Claudia Schmidt, Claudia Țapardel, Keith Taylor, Pavel Telička, István Ujhelyi, Peter van Dalen, Wim van de Camp, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Janusz Zemke, Roberts Zīle, Kosma Złotowski, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jakop Dalunde, Kateřina Konečná, Matthijs van Miltenburg, Henna Virkkunen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Jiří Maštálka

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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

44 +ALDE Izaskun Bilbao Barandica, Dominique Riquet, Pavel Telička, Matthijs van Miltenburg,

ECR Jacqueline Foster, Tomasz Piotr Poręba, Roberts Zīle, Kosma Złotowski, Peter van Dalen

EFDD Daniela Aiuto

GUE/NGL Kateřina Konečná, Merja Kyllönen, Jiří Maštálka

PPE Georges Bach, Deirdre Clune, Andor Deli, Dieter-Lebrecht Koch, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Marian-Jean Marinescu, Cláudia Monteiro de Aguiar, Markus Pieper, Salvatore Domenico Pogliese, Massimiliano Salini, Claudia Schmidt, Henna Virkkunen, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Luis de Grandes Pascual, Wim van de Camp

S & D Lucy Anderson, Inés Ayala Sender, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Jens Nilsson, Gabriele Preuß, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, David-Maria Sassoli, Claudia Țapardel, István Ujhelyi, Janusz Zemke

VERTS/ALE Michael Cramer, Jakop Dalunde, Keith Taylor

1 -EFDD Peter Lundgren

0 0

Erklärung der benutzten Zeichen:+ : dafür- : dagegen0 : Enthaltung

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29.3.2017STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen(COM(2016)0589 – C8-0378/2016 – 2016/0287(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Rosa D'Amato

KURZE BEGRÜNDUNG

Im September 2016 legte die Kommission einen Vorschlag für eine ehrgeizige Überarbeitung der EU-Telekommunikationsvorschriften mit neuen Initiativen vor, mit denen der wachsende Internetanbindungsbedarf der EU-Bürger gedeckt und die Wettbewerbsfähigkeit Europas gesteigert werden soll.Eine der Maßnahmen des neuen Pakets im Hinblick auf dieses Ziel wird beinhalten, die Schaffung lokaler drahtloser Zugangspunkte zu fördern, indem die Planungsverfahren vereinfacht und die Auflagen gelockert werden, unter anderem dann, wenn der Zugang auf nicht gewerblicher Basis gewährt wird oder mit der Bereitstellung anderer öffentlicher Dienstleistungen einhergeht.

In dieser legislativen Stellungnahme wird daher der Vorschlag der Kommission analysiert, der Änderungen des für die Telekommunikationsbranche geltenden Rechtsrahmens der Fazilität „Connecting Europe“ – welcher in der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 (im Folgenden „CEF-Verordnung“) und der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 (im Folgenden „Leitlinienverordnung“) festgelegt ist – enthält, mit denen der kostenlose Zugang zum Internet in Kommunen durch ein von der EU finanziertes Programm mit dem Namen „WiFi4EU“ gefördert werden soll.

In dem Kommissionsvorschlag sind für den Zeitraum 2017–2019 120 Mio. EUR für das Programm WiFi4EU vorgesehen, durch das die Ausstattung von Zentren des Gemeindelebens mit modernster WLAN-Technik gefördert werden soll. In dieser Hinsicht ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die bereitgestellten Geräte und Technologien den höchsten auf dem Markt verfügbaren Standards entsprechen und dass die bereitgestellten Dienste nutzerfreundlich und für Menschen mit geringen digitalen Kompetenzen barrierefrei zugänglich sind.

Die Verfasserin der Stellungnahme erachtet es als wesentlich, dass bei dieser Initiative insbesondere der ländliche Raum und Gebiete, in denen Bevölkerungsschwund und

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Landflucht drohen, im Mittelpunkt stehen.

Das Programm WiFi4EU wird über einfache und unbürokratische Verfahren wie Online-Anträge, Zahlungen mit Gutscheinen und weniger strikte Überwachungsanforderungen bereitgestellt. Dennoch ist es wichtig, die ordnungsgemäße Ausführung der bereitgestellten Dienste während des gesamten Projektzeitraums zu prüfen, um für ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen Vereinfachung und Kontrolle zu sorgen.

Es wird erwartet, dass dieses Vorgehen zudem einige positive Nebeneffekte haben wird, darunter die Beteiligung lokaler kleiner und mittlerer Unternehmen in der IKT-Branche, die Teilhabe am demokratischen Leben, auch von Bevölkerungsgruppen, für die es sich andernfalls schwierig gestalten würde, Zugang zum Internet zu erhalten, sowie die Förderung des Konzepts des Internets der Dinge und der Dienstleistungen.

Um Überschneidungen bei Projekten und der Verteilung von Mitteln zu verhindern, sind nach Auffassung der Verfasserin Synergien mit Mitteln aus dem EFRE auch vor dem Hintergrund der enormen Investitionen in das thematische Ziel Nr. 2 (Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität von Informations- und Kommunikationstechnologien) im Programmplanungszeitraum 2014–2020 unerlässlich.

Die Verfasserin befürwortet den von der Kommission vorgeschlagenen Grundsatz der geografischen Ausgewogenheit, vertritt jedoch die Auffassung, dass der in den Verträgen verankerte Grundsatz des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts bei der Umsetzung des Programms WiFi4EU und der Festlegung der Kriterien für die Auswahl der von den lokalen Behörden eingereichten Anträge gebührend berücksichtigt werden sollte. Anträge auf Teilnahme von Projekten an dem Programm sollten Vorschläge zur Ausstattung von Bereichen enthalten, in denen es noch kein ähnliches öffentliches oder privates WLAN-Angebot gibt.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1a) In ihrer Mitteilung vom 26. August 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ stellt die Kommission fest, dass in der Strategie Europa 2020 der Bereitstellung von

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Breitbandanschlüssen große Bedeutung für die Förderung der sozialen Einbeziehung und der Wettbewerbsfähigkeit in der Union beigemessen wird, und weist erneut auf das Ziel hin, allen Unionsbürgern bis 2013 eine grundlegende Breitbandanbindung zu bieten und sicherzustellen, dass bis 2020 alle Unionsbürger Zugang zu viel höheren Internetgeschwindigkeiten von über 30 Mbit/s erhalten und mindestens 50 % aller Haushalte in der Union Internetzugänge mit über 100 Mbit/s haben.

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Eine der Maßnahmen im Hinblick auf diese Vision der Internetanbindung in Europa sieht vor, die Schaffung lokaler drahtloser Zugangspunkte durch einfachere Planungsverfahren und geringere rechtliche Hindernisse zu unterstützen. Mit solchen Zugangspunkten, auch denjenigen, die für die Bereitstellung anderer öffentlicher Dienstleistungen benötigt werden oder keinen gewerblichen Charakter haben, lässt sich die Granularität der Internetversorgung entsprechend der Bedarfsentwicklung leichter erhöhen, womit ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der existierenden und zum Aufbau künftiger Generationen drahtloser Kommunikationssysteme geleistet werden kann.

(2) Eine der Maßnahmen im Hinblick auf diese Vision der Internetanbindung in Europa sieht vor, die Schaffung lokaler drahtloser Zugangspunkte durch einfachere Planungsverfahren und geringere rechtliche Hindernisse zu unterstützen. Mit solchen Zugangspunkten, auch denjenigen, die für die Bereitstellung anderer öffentlicher Dienstleistungen benötigt werden oder keinen gewerblichen Charakter haben, lässt sich die Granularität der unionsweiten Internetversorgung entsprechend des aktuellen Bedarfs und der Bedarfsentwicklung leichter erhöhen, womit ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der existierenden und zum Aufbau künftiger Generationen drahtloser Kommunikationssysteme geleistet werden kann. Angesichts der raschen Fortschritte bei digitalen Technologien sollten regelmäßige Prüfungen und Qualitätskontrollen durchgeführt werden, um die hohe Qualität und das ordnungsgemäße Funktionieren der lokalen drahtlosen Zugangspunkte zu gewährleisten und die Initiative

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tragfähiger und langlebiger zu gestalten.

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2a) Mit einer weiteren Unionsmaßnahme zur Unterstützung der Vision einer unionsweiten Vernetzung sollte dafür gesorgt werden, dass mit der Vernetzung aller Haushalte den Unionsbürgern die Internetnutzung erleichtert und das Konzept des Internets der Dinge und Dienstleistungen gefördert wird.

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Im Anschluss an die Mitteilung über eine europäische Vision für die Internetanbindung im digitalen Binnenmarkt und zur Förderung der Inklusion im digitalen Bereich sollte die Union die Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Netzanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, gezielt unterstützen. Die Verordnungen (EU) Nr. 1316/201315 und (EU) Nr. 283/201416 enthalten bisher keine Bestimmungen für eine solche Unterstützung.

(3) Im Anschluss an die Mitteilung über eine europäische Vision für die Internetanbindung im digitalen Binnenmarkt und zur Förderung der digitalen Kompetenz und Inklusion sollte die Union die Bereitstellung einer kostenlosen und hochwertigen lokalen drahtlosen Anbindung an Hochgeschwindigkeitsnetze in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, gezielt unterstützen. Diese Netze sollten über eine Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s verfügen, um die Ziele zu erreichen, die im Zusammenhang mit der Gigabit-Gesellschaft verfolgt werden, wonach bis 2025 ultraschnelles Breitbandinternet im Einsatz sein soll. Die Verordnungen (EU) Nr. 1316/201315 und (EU) Nr. 283/201416 enthalten bisher keine Bestimmungen für

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eine solche Unterstützung. Bei der digitalen Inklusion sollten abgelegene Gebiete und der ländliche Raum nicht benachteiligt werden. Eine bessere Internetanbindung sollte mit einem besseren Zugang zu Informationen einhergehen und sich demnach positiv auf den Index für sozialen Fortschritt auswirken.

_________________ _________________15 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

15 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

16Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).

16Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Durch eine solche Unterstützung sollten im öffentlichen Auftrag tätige Einrichtungen (z. B. Behörden und

(4) Durch eine solche Unterstützung sollten im öffentlichen Auftrag tätige Einrichtungen (z. B. lokale Behörden)

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sonstige Anbieter öffentlicher Dienstleistungen) ermutigt werden, kostenlos eine lokale drahtlose Netzanbindung als Nebenleistung zu ihrer öffentlichen Dienstleistung anzubieten, so dass für die Bürger der jeweiligen Kommunen in den Zentren des öffentlichen Lebens die Vorzüge sehr hoher Breitbandgeschwindigkeiten erlebbar werden. Bei diesen Einrichtungen könnte es sich z. B. um Stadtverwaltungen und sonstige lokale Behörden, um Bibliotheken oder um Krankenhäuser handeln.

ermutigt werden, als Nebenleistung zu ihrer öffentlichen Dienstleistung kostenlos eine lokale drahtlose Netzanbindung anzubieten und zugleich ein höheres Maß an Cybersicherheit zu gewährleisten, und damit ein Beitrag dazu geleistet werden, dass für die Bürger der jeweiligen Kommunen in den Zentren des öffentlichen Lebens der Zugang zu Informationen und die Teilhabe am (digitalen) öffentlichen Leben garantiert, digitale Kompetenzen ausgebaut und die Vorzüge sehr hoher Breitbandgeschwindigkeiten erlebbar werden. Bei diesen Einrichtungen könnte es sich z. B. um die Räumlichkeiten von Stadtverwaltungen und sonstigen lokalen Behörden, einschließlich des direkt daran angeschlossenen Geländes, sowie um öffentliche Bibliotheken, Museen, Schulen und Universitäten, Gemeindezentren, Mehrzweckzentren, Kultur-, Sport- und Jugendzentren, öffentliche Plätze und Parks sowie Gesundheitseinrichtungen handeln, wobei sichergestellt werden sollte, dass die Zusammenarbeit dieser Stellen mit lokalen Dienstleistern weniger arbeitsaufwendig ist und schneller vonstattengeht und dass das ganze Verfahren unbürokratischer ist. Kostenlose drahtlose Hochgeschwindigkeitsinternetanbindungen könnten auch an freizugänglichen Räumen des öffentlichen Verkehrs, wie etwa Wartebereichen, bereitgestellt werden. Durch die Verbesserung des Zugangs zu schnellen und ultraschnellen Breitbandnetzen und IKT-Diensten, insbesondere in entlegenen Gebieten, kann die Lebensqualität der betroffenen Personen verbessert werden, indem ihnen der Zugang zu Diensten (z. B. elektronischen Gesundheitsdiensten und elektronischen Behördendiensten) erleichtert wird, und für mehr wirtschaftliche Möglichkeiten für lokale Unternehmen und Start-ups gesorgt werden, wodurch letztlich die soziale

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Inklusion, das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit gefördert werden. Die zuständigen Behörden sollten daher sicherstellen, dass niemand den Anschluss verliert und dass Internetinhalte und Onlinedienste für alle zugänglich sind, einschließlich für nicht digital geschulte Bürger und Menschen mit Behinderungen.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4a) Diese Unionsinitiative zur Einrichtung lokaler drahtloser Zugangspunkte sollte den Weg für die Schaffung einer gemeinsamen europaweiten Vernetzung im Rahmen der Initiative WiFi4EU (SSID) ebnen, die zudem zu einem Markenzeichen für schnelles und sicheres unionsweites WLAN werden würde.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Eine lokale drahtlose Netzanbindung sollte nur als kostenlos gelten, wenn sie ohne Entgelt (direkte Zahlung oder auf andere Art und Weise geleistetes Entgelt, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, Werbung und Übermittlung persönlicher Daten) bereitgestellt wird.

(5) Eine lokale drahtlose Netzanbindung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates nur als kostenlos gelten, wenn sie ohne Entgelt (direkte Zahlung oder auf andere Art und Weise geleistetes Entgelt, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, Werbung, zeitliche Begrenzung und Übermittlung persönlicher Daten) bereitgestellt wird. Unter keinen Umständen sollte das von der Union

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kofinanzierte drahtlose Internet vom Erwerb von Waren oder Dienstleistungen abhängig gemacht werden.

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6) Angesichts des spezifischen Zwecks der Maßnahme und ihrer Ausrichtung an den lokalen Bedürfnissen sollte sie als eigenes Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Telekommunikationssektor im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 anerkannt werden.

(6) Angesichts des spezifischen Zwecks der Maßnahme und ihrer Ausrichtung an den lokalen Bedürfnissen sowie dem Erfordernis, in der Union einen gemeinsamen Kartierungsstandard zu schaffen, damit die Regionen mit dem größten Bedarf und potenzielle Multiplikatoreffekte ermittelt werden können, sollte sie als eigenes Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Telekommunikationssektor im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 anerkannt werden.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 8

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(8) Da es sich um eine nicht gewerbliche Maßnahme und um kleine Einzelprojekte handelt, sollte der Verwaltungsaufwand auf ein Minimum beschränkt werden. Die Maßnahme sollte daher mittels der geeignetsten, bereits heute oder in Zukunft im Rahmen der Haushaltsordnung zur Verfügung stehenden Formen der finanziellen Unterstützung durchgeführt werden, insbesondere durch Finanzhilfen. Im Rahmen der Maßnahme sollte nicht auf Finanzierungsinstrumente zurückgegriffen werden.

(8) Da es sich um eine nicht gewerbliche Maßnahme und um kleine Einzelprojekte handelt, sollte der Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es der Rechenschaftspflicht und eines angemessenen Gleichgewichts zwischen Vereinfachung und Kontrolle bedarf, auf ein Minimum beschränkt werden. Die Maßnahme sollte daher mittels der geeignetsten, bereits heute oder in Zukunft im Rahmen der Haushaltsordnung zur Verfügung stehenden Formen der finanziellen Unterstützung durchgeführt

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werden, insbesondere durch Finanzhilfen. Im Rahmen der Maßnahme sollte nicht auf Finanzierungsinstrumente zurückgegriffen werden. Es sollte der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gelten.

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(8a) Bei der Umsetzung dieser Initiative sollten mögliche Synergien mit anderen vorhandenen Unionsprogrammen und Mitteln in Betracht gezogen werden.

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 9

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(9) Angesichts der begrenzten Reichweite der einzelnen lokalen drahtlosen Zugangspunkte und des geringen Wertes der Einzelprojekte dürften Zugangspunkte, die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung erhalten, keine Konkurrenz für gewerbliche Anbieter darstellen. Um zusätzlich sicherzustellen, dass durch die finanzielle Unterstützung der Wettbewerb nicht ungebührlich verzerrt wird, private Investitionen verdrängt werden oder negative Investitionsanreize für private Anbieter geschaffen werden, sollten nur die Projekte für die Maßnahme in Frage kommen, die nicht bereits existierende ähnliche private oder öffentliche Angebote in demselben Gebiet duplizieren. Dies bedeutet nicht, dass eine zusätzliche Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen dieser Initiative durch öffentliche

(9) Angesichts der begrenzten Reichweite der einzelnen lokalen drahtlosen Zugangspunkte und des geringen Wertes der Einzelprojekte dürften Zugangspunkte, die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung erhalten, keine Konkurrenz für gewerbliche Anbieter darstellen. Um zusätzlich sicherzustellen, dass durch die finanzielle Unterstützung der Wettbewerb nicht ungebührlich verzerrt wird, private Investitionen verdrängt werden oder negative Investitionsanreize für private Anbieter geschaffen werden, sollten nur die Projekte für die Maßnahme in Frage kommen, die nicht bereits existierende zu ähnlichen Konditionen kostenlos zur Verfügung stehende Angebote in demselben Ausstrahlungsgebiet von bereits existierenden öffentlichen WLAN-Routern duplizieren. Dies bedeutet nicht,

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oder private Mittel auszuschließen ist. dass eine zusätzliche Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen dieser Initiative durch öffentliche oder private Mittel auszuschließen ist. Doppelfinanzierungen sollten ausgeschlossen werden, jedoch sollten Kommunen, die bereits Zugänge mit niedrigeren Geschwindigkeiten anbieten, im Sinne der Förderung der flächendeckenden Verbreitung von schnellen Internetzugängen weiterhin Unterstützung erhalten können.

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(9a) Die verfügbaren Mittel sollten in geografisch ausgewogener Weise Projekten in allen Mitgliedstaaten und bestimmten Gebieten, in denen das Risiko einer langanhaltenden digitalen Kluft besteht, zugewiesen werden, wobei jeder Mitgliedstaat eine angemessene Mindestanzahl an Gutscheinen erhalten sollte. Lokalen KMU den Vorzug bei der Beschaffung und technischen Ausführung zur Bereitstellung des WLAN-Angebots im Sinne dieser Verordnung zu geben, würde Innovations- und Beschäftigungspotential in den Kommunen bergen. Der Grundsatz der Gewährleistung der geografischen Ausgewogenheit sollte in die einschlägigen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 angenommenen Arbeitsprogramme aufgenommen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen näher beschrieben werden.

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine Verordnung

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Erwägung 10

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10) Damit die Internetanbindung im Sinne dieser Verordnung rasch bereitgestellt wird, sollte die finanzielle Unterstützung unter möglichst umfassender Nutzung von Online-Instrumenten gewährt werden, die eine zügige Antragstellung und Bearbeitung der Anträge und die Verwirklichung, Überwachung und Überprüfung der eingerichteten lokalen drahtlosen Zugangspunkte ermöglichen.

(10) Damit die Internetanbindung im Sinne dieser Verordnung rasch bereitgestellt wird, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass lokale und regionale Behörden sowie Anbieter von WLAN-Technik, insbesondere in Kommunen ansässige KMU, von Breitband-Kompetenzbüros umgehend und wirksam über die Verfügbarkeit verbesserter Internetanbindungen informiert und, sofern erforderlich, bei der Beantragung unterstützt werden. Die finanzielle Unterstützung sollte unter möglichst umfassender Nutzung von Online-Instrumenten gewährt werden, die eine zügige Antragstellung und Bearbeitung der Anträge und die Verwirklichung, Überwachung und wirksame Überprüfung der eingerichteten lokalen drahtlosen Zugangspunkte ermöglichen, wobei – insbesondere in Anbetracht der verabschiedeten neuen Verwaltungsverfahren (Gutscheinregelung) – auf eine ordnungsgemäße Überprüfung der Ausführung der bereitgestellten Dienste während des gesamten Projektzeitraums zu achten ist. Angesichts der allgemeinen Herausforderungen in Bezug auf Breitbandinternet, vor denen ländliche, entlegene und dünn besiedelte Gebiete im Vergleich zu städtischen Gebieten stehen, darunter eine strukturbedingte niedrigere und fragmentierte Nachfrage sowie pro Einheit (d. h. pro Endnutzer) höhere Kosten für den Ausbau und die Wartung der Infrastruktur, sollten Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Gebiete in den Genuss von kostenlosen und hochwertigen drahtlosen Hochgeschwindigkeitsnetzen kommen. Die Zugangspunkte für die lokale drahtlose Internetanbindung sollten deutlich erkennbar sein, und die lokale Verwaltung sollte diese Punkte im Wege

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von an die Bürger gerichteten Informationskampagnen publik machen. Um stärker darauf aufmerksam zu machen, wie wichtig die Förderung der Netzanbindung ist, könnten darüber hinaus auch positiv bewertete Projekte, die nicht im Rahmen des Programms WiFi4EU unterstützt werden, mit einem Gütezeichen wie dem „Exzellenzsiegel“ ausgezeichnet werden, was bei Anträgen im Zusammenhang mit anderen Finanzierungsquellen gegebenenfalls über Schnellverfahren abgewickelt werden könnte.

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 11

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11) Angesichts des Netzanbindungsbedarfs in der Union und der Dringlichkeit, Zugangsnetze zu unterstützen, die in der gesamten Union einen hochwertigen Internetzugang auf der Grundlage sehr hoher Breitbandgeschwindigkeiten bieten können, sollte bei der Zuweisung der finanziellen Unterstützung geografische Ausgewogenheit angestrebt werden.

(11) Angesichts des Netzanbindungsbedarfs in der Union, der Entwicklung der digitalen Kluft zwischen Stadt und Land, die mit neuen technologischen Entwicklungen noch größer wird, und der sich daraus ergebenden Dringlichkeit, Zugangsnetze zu unterstützen, die in der gesamten Union (einschließlich in abgelegenen Regionen, Gebieten mit beschränktem Zugang und Gebieten in äußerster Randlage) einen einfachen und nutzerfreundlichen hochwertigen Internetzugang auf der Grundlage sehr hoher Breitbandgeschwindigkeiten und mehrsprachiger Zugangsseiten bieten können, sollte bei der Zuweisung der finanziellen Unterstützung unter Berücksichtigung des Grundsatzes des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der unterschiedlich weit entwickelten IKT-Infrastrukturen geografische Ausgewogenheit angestrebt werden. Das kostenlose WLAN-Netz sollte unbegrenzt, sicher und schnell sein, um im Falle von Naturkatastrophen (z. B.

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Überschwemmungen, Erdbeben) eine reibungslose Kommunikation zwischen Rettungsdiensten und Bürgern zu unterstützen.

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11a) Bei der Entscheidung darüber, wo Maßnahmen ergriffen werden, sollten die sozioökonomischen Unterschiede in den einzelnen Regionen der EU berücksichtigt werden und sollte darauf abgezielt werden, die Lebensbedingungen und das Arbeitsumfeld zu verbessern und die Gefahr von Arbeitslosigkeit und Landflucht zu verringern. Besondere Aufmerksamkeit sollte dem ländlichen Raum, vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen geschenkt werden. Angesichts des Nutzens dieses Programms für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Kommunen und auf der Grundlage eines vorläufigen Bewertungsberichts der ersten Umsetzungsphase dieser Maßnahme, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird, könnte die Initiative dazu dienen, die dauerhafte Ausweitung des Programms vorzubereiten.

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2Verordnung (EU) Nr. 283/2014Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

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c) Unterstützung der Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen.“

c) Unterstützung der Bereitstellung einer kostenlosen, sicheren und schnellen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen, die in etwa den höchsten auf dem Markt verfügbaren Standards entspricht.“

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4Verordnung (EU) Nr. 283/2014Artikel 6 – Absatz 8a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

8a. Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen leisten, müssen die in Abschnitt 4 des Anhangs dargelegten Bedingungen erfüllen.“

8a. Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Hochgeschwindigkeitsinternetanbindung in Kommunen müssen die in Abschnitt 4 des Anhangs dargelegten Bedingungen erfüllen.“

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6Verordnung (EU) Nr. 283/2014Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Maßnahmen zur Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, die eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben von Kommunen spielen, kommen für eine finanzielle Unterstützung in Frage.

Maßnahmen zur Bereitstellung einer kostenlosen, schnellen und hochwertigen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, die eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben von Kommunen spielen, sowie in frei zugänglichen kommunalen öffentlichen Verkehrsmitteln, kommen für eine finanzielle Unterstützung in Frage. Damit die Allgemeinheit uneingeschränkt davon Gebrauch machen kann, werden

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potenzielle Sprachbarrieren beseitigt. Deshalb wird empfohlen, dass das gesamte Internetanbindungssystem mehrsprachig zur Verfügung gestellt wird.

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6Verordnung (EU) Nr. 283/2014Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 3 – Nummer -1 (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

-1) folgende Verfahren durchlaufen haben:

a) eine Kosten-Nutzen-Analyse, deren Schwerpunkt auf dem ländlichen Raum und Gebieten, in denen Bevölkerungsschwund und Landflucht drohen, und auf dem sozialen Mehrwert einer drahtlosen Internetanbindung in diesen Gebieten liegt, um zu einem europäischen Kartierungsstandard zu gelangen, dank dem die Regionen mit dem größten Bedarf und potenzielle Multiplikatoreffekte ermittelt werden können, und

(b) eine Ausschreibung;

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6Verordnung (EU) Nr. 283/2014Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 3 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1) von einer Einrichtung durchgeführt werden, die im öffentlichen Auftrag tätig und in der Lage ist, die Einrichtung lokaler drahtloser Zugangspunkte an öffentlichen Orten (in geschlossenen Räumen und im Freien) zu planen und zu beaufsichtigen;

1) von einer Einrichtung durchgeführt werden, die im öffentlichen Auftrag tätig und in der Lage ist, die Einrichtung lokaler drahtloser Zugangspunkte an öffentlichen Orten (in geschlossenen Räumen und im Freien) zu planen und zu beaufsichtigen,

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indem gezielte Qualitätskontrollen vorgenommen werden;

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6Verordnung (EU) Nr. 283/2014Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 3 – Nummer 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a. einfach und kostenlos ist und auf modernster Technologie beruht und

a. einfach, sicher und kostenlos ist, auf modernster Technologie beruht und die Möglichkeit bietet, alle grenzübergreifenden Internetstrukturen zu nutzen, um eine Marktsegmentierung auf Unionsebene und eine Monopolstellung großer Unternehmen zu verhindern;

Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6Verordnung (EU) Nr. 283/2014Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 3 – Nummer 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) mit dem Zugang zu innovativen digitalen Dienstleistungen verbunden ist, die denen entsprechen, die über digitale Diensteinfrastrukturen angeboten werden;

b) mit dem Zugang zu innovativen digitalen Dienstleistungen, die denen entsprechen, die über digitale Diensteinfrastrukturen angeboten werden, sowie zu Notfall- und Krisenkommunikation verbunden ist ;

Änderungsantrag 23

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6Verordnung (EU) Nr. 283/2014Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 3 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ba. nicht dadurch, dass eine

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außerordentlich hohe Zahl an Nutzern gleichzeitig online ist, unter ein bestimmtes Bandbreitenniveau fällt.

Änderungsantrag 24

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6Verordnung (EU) Nr. 1234/2014Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Dies gilt nicht für Projekte, die bereits existierende (z. B. auch qualitativ) ähnliche private oder öffentliche Angebote in demselben Gebiet duplizieren.

Dies gilt nicht für Projekte, die bereits existierende (z. B. auch qualitativ) ähnliche zu ähnlichen Konditionen kostenlos zur Verfügung stehende Angebote in demselben Ausstrahlungsgebiet von bereits existierenden öffentlichen WLAN-Routern duplizieren. Damit wird für eine stärkere Integration aller bestehenden öffentlichen WLAN-Dienste gesorgt und die Vergeudung von Mitteln verhindert. Zu diesem Zweck bedarf es einer Koordinierung von Projekten (die Unterstützung erhalten) mit ähnlichen Projekten, die über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung finanziert werden. Kommunen, die bereits Zugänge mit niedrigeren Geschwindigkeiten anbieten, könnten im Sinne der Förderung der flächendeckenden Verbreitung von schnellen Internetzugängen Unterstützung erhalten. Mobile Internetdienste, die am Standort des vorgeschlagenen Projekts für kostenlose Internetanbindung kostenpflichtig angeboten werden, sind nicht als Doppelung des Angebots zu erachten.

Änderungsantrag 25

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6Verordnung (EU) Nr. 283/2014Anhang – Abschnitt 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

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Die verfügbaren Mittel werden – grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Einreichung – auf der Grundlage der eingegangenen Vorschläge geografisch ausgewogen den Vorhaben zugeteilt, die die genannten Bedingungen erfüllen.

Die verfügbaren Mittel werden auf der Grundlage der eingegangenen Vorschläge geografisch ausgewogen und unter Berücksichtigung des in Artikel 174 TFEU verankerten Grundsatzes des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der regionalen Unterschiede bei der Versorgung mit schnellen Internetverbindungen den Vorhaben zugeteilt, die die genannten Bedingungen erfüllen. Ein angemessener Teil der Mittel sollte wirtschaftlich und digital weniger entwickelten Gebieten zugeteilt werden – insbesondere abgelegenen Regionen, Inseln, Berggebieten, Grenzgebieten und Gebieten in Randlage sowie von Naturkatastrophen betroffenen Gebieten –, damit sie dort eingesetzt werden, wo sie am dringendsten benötigt werden.

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VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel Förderung der Internetanbindung in Kommunen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer COM(2016)0589 – C8-0378/2016 – 2016/0287(COD)

Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE6.10.2016

Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI6.10.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung

Rosa D’Amato11.10.2016

Datum der Annahme 21.3.2017

Ergebnis der Schlussabstimmung +:–:0:

3210

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Franc Bogovič, Andrea Cozzolino, Rosa D’Amato, Krzysztof Hetman, Marc Joulaud, Constanze Krehl, Andrew Lewer, Louis-Joseph Manscour, Martina Michels, Iskra Mihaylova, Jens Nilsson, Andrey Novakov, Mirosław Piotrowski, Stanislav Polčák, Liliana Rodrigues, Fernando Ruas, Monika Smolková, Ruža Tomašić, Ramón Luis Valcárcel Siso, Matthijs van Miltenburg, Lambert van Nistelrooij, Derek Vaughan, Kerstin Westphal

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Andor Deli, Josu Juaristi Abaunz, Ivana Maletić, Demetris Papadakis, Tomasz Piotr Poręba, Julia Reid, Davor Škrlec, Damiano Zoffoli, Milan Zver

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Luigi Morgano

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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

32 +ALDE Iskra Mihaylova, Matthijs van Miltenburg

ECR Andrew Lewer, Mirosław Piotrowski, Tomasz Piotr Poręba, Ruža Tomašić

EFDD Rosa D'Amato

GUE/NGL Group Josu Juaristi Abaunz, Martina Michels

PPE Franc Bogovič, Andor Deli, Krzysztof Hetman, Marc Joulaud, Ivana Maletić, Andrey Novakov, Stanislav Polčák, Fernando Ruas, Ramón Luis Valcárcel Siso, Milan Zver, Lambert van Nistelrooij

S&D Andrea Cozzolino, Constanze Krehl, Louis-Joseph Manscour, Luigi Morgano, Jens Nilsson, Demetris Papadakis, Liliana Rodrigues, Monika Smolková, Derek Vaughan, Kerstin Westphal, Damiano Zoffoli

Verts/ALE Davor Škrlec

1 -EFDD Julia Reid

0 0

Erläuterungen:+ : dafür- : dagegen0 : Enthaltung

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VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel Förderung der Internetanbindung in Kommunen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer COM(2016)0589 – C8-0378/2016 – 2016/0287(COD)

Datum der Übermittlung an das EP 14.9.2016

Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE6.10.2016

Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG6.10.2016

ENVI6.10.2016

IMCO6.10.2016

TRAN6.10.2016

REGI6.10.2016

CULT6.10.2016

Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses

ENVI29.9.2016

IMCO11.10.2016

CULT11.10.2016

Berichterstatter Datum der Benennung

Carlos Zorrinho16.11.2016

Prüfung im Ausschuss 6.2.2017 27.2.2017 23.3.2017

Datum der Annahme 25.4.2017

Ergebnis der Schlussabstimmung +:–:0:

5270

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, David Borrelli, Cristian-Silviu Buşoi, Reinhard Bütikofer, Jerzy Buzek, Edward Czesak, Jakop Dalunde, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Ashley Fox, Adam Gierek, Rebecca Harms, Roger Helmer, Hans-Olaf Henkel, Eva Kaili, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Jeppe Kofod, Jaromír Kohlíček, Miapetra Kumpula-Natri, Janusz Lewandowski, Paloma López Bermejo, Angelika Mlinar, Dan Nica, Angelika Niebler, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Carolina Punset, Michel Reimon, Herbert Reul, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Jean-Luc Schaffhauser, Neoklis Sylikiotis, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Martina Werner, Lieve Wierinck, Hermann Winkler, Anna Záborská, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Amjad Bashir, Isabella De Monte, Francesc Gambús, Werner Langen, Olle Ludvigsson, Gesine Meissner, Clare Moody, Anne Sander, Theodor Dumitru Stolojan, Pavel Telička

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Georgi Pirinski

Datum der Einreichung 4.5.2017

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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

52 +ALDE Gesine Meissner, Angelika Mlinar, Morten Helveg Petersen, Carolina Punset, Pavel Telička, Lieve Wierinck

EFDD David Borrelli, Dario Tamburrano

GUE/NGL Xabier Benito Ziluaga, Jaromír Kohlíček, Paloma López Bermejo, Neoklis Sylikiotis

PPE Bendt Bendtsen, Jerzy Buzek, Cristian-Silviu Buşoi, Christian Ehler, Francesc Gambús, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Werner Langen, Janusz Lewandowski, Angelika Niebler, Herbert Reul, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Anne Sander, Algirdas Saudargas, Theodor Dumitru Stolojan, Vladimir Urutchev, Hermann Winkler, Anna Záborská, Pilar del Castillo Vera

S&D José Blanco López, Isabella De Monte, Adam Gierek, Eva Kaili, Jeppe Kofod, Miapetra Kumpula-Natri, Olle Ludvigsson, Clare Moody, Dan Nica, Georgi Pirinski, Miroslav Poche, Patrizia Toia, Kathleen Van Brempt, Martina Werner, Carlos Zorrinho

Greens Reinhard Bütikofer, Jakop Dalunde, Rebecca Harms, Michel Reimon, Claude Turmes

7 -ECR Amjad Bashir, Edward Czesak, Ashley Fox, Hans-Olaf Henkel, Evžen Tošenovský

EFDD Roger Helmer

ENF Jean-Luc Schaffhauser

0 0

Erläuterungen:+ : dafür- : dagegen0 : Enthaltung

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