PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage...

46
Europäisches Parlament 2014-2019 Plenarsitzungsdokument A8-0006/2019 16.1.2019 ***I BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Single-Window-Umfelds für den europäischen Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (COM(2018)0278 – C8-0193/2018 – 2018/0139(COD)) Ausschuss für Verkehr und Tourismus Berichterstatterin: Deirdre Clune RR\1174159DE.docx PE628.380v03-00 DE In Vielfalt geeint DE

Transcript of PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage...

Page 1: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

Europäisches Parlament2014-2019

Plenarsitzungsdokument

A8-0006/2019

16.1.2019

***IBERICHTüber den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Single-Window-Umfelds für den europäischen Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU(COM(2018)0278 – C8-0193/2018 – 2018/0139(COD))

Ausschuss für Verkehr und Tourismus

Berichterstatterin: Deirdre Clune

RR\1174159DE.docx PE628.380v03-00

DE In Vielfalt geeint DE

Page 2: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

PR_COD_1amCom

Erklärung der benutzten Zeichen

* Anhörungsverfahren*** Zustimmungsverfahren

***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts

Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform

Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.

Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.

Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet.

PE628.380v03-00 2/34 RR\1174159DE.docx

DE

Page 3: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

INHALT

Seite

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS..........................................................................................................................5

BEGRÜNDUNG.......................................................................................................................31

ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT..................................................33

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES...............................................34

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS....35

RR\1174159DE.docx 3/34 PE628.380v03-00

DE

Page 4: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Single-Window-Umfelds für den europäischen Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU(COM(2018)0278 – C8-0193/2018 – 2018/0139(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0278),

– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0193/2018),

– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom …1,

– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen vom …2,

– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0006/2019),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

————————————————1 ABl. C… (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).2 ABl. C … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

PE628.380v03-00 4/34 RR\1174159DE.docx

DE

Page 5: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Um den Seeverkehr zu erleichtern, verlangt die Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates9 von den Mitgliedstaaten zu akzeptieren, dass die Erfüllung der Meldeverpflichtungen für Schiffe, die Häfen in der Union anlaufen oder aus solchen Häfen auslaufen, in elektronischer Form erfolgt, und dafür zu sorgen, dass die Informationen über ein einziges Fenster („Single Window“) übermittelt werden.

(1) Um den Seeverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen, verlangt die Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates9 von den Mitgliedstaaten zu akzeptieren, dass die Erfüllung der Meldeverpflichtungen für Schiffe, die Häfen in der Union anlaufen oder aus solchen Häfen auslaufen, in elektronischer Form erfolgt, und dafür zu sorgen, dass die Informationen über ein einziges Fenster („Single Window“) übermittelt werden.

_________________ _________________9 Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1).

9 Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1).

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2a) in der Erwägung, dass sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat wiederholt mehr Interoperabilität und umfassendere, benutzerfreundlichere Kommunikations- und Informationsflüsse gefordert haben, damit Bürgern und Unternehmen geholfen wird, den Binnenmarkt voll auszuschöpfen, die Instrumente des Binnenmarkts gestärkt werden und man dadurch den Bedürfnissen von Bürgern und

RR\1174159DE.docx 5/34 PE628.380v03-00

DE

Page 6: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

Unternehmen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten besser gerecht wird.

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Ziel dieser Verordnung ist es, die Übermittlung von Informationen zu erleichtern. Die Anwendung dieser Verordnung sollte keine inhaltlichen Änderungen der Meldeverpflichtungen zur Folge haben und die anschließende Speicherung und Verarbeitung von Informationen auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.

(3) Diese Verordnung dient hauptsächlich dazu, harmonisierte Regeln für die Bereitstellung der von den Seeverkehrs- und Zollbehörden geforderten Frachtdaten und für die Einhaltung der anderen in der Richtlinie 2010/65/EG vorgeschriebenen Meldeformalitäten festzulegen; Ziel dieser Verordnung ist es, die Übermittlung von Informationen zwischen den Schiffsdatenlieferanten, den für die Anlaufhäfen zuständigen einschlägigen Behörden und anderen Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu erleichtern. Die Anwendung dieser Verordnung sollte keine inhaltlichen Änderungen der Meldeverpflichtungen zur Folge haben und die anschließende Speicherung und Verarbeitung von Informationen auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3a) Mit der vorliegenden Verordnung sollen die verschiedenen Datenelemente harmonisiert werden, indem dafür Sorge getragen wird, dass den jeweils zuständigen Behörden dieselben Datensätze auf dieselbe Weise gemeldet werden können und dadurch die Effizienz des Seeverkehrs weiter gesteigert, die

PE628.380v03-00 6/34 RR\1174159DE.docx

DE

Page 7: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

Digitalisierung gefördert und der Handel erleichtert wird.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Die nationalen Single Windows (NSW) in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten als Grundlage für das Single-Window-Umfeld für den europäischen Seeverkehr („EMSWe“) weiter bestehen bleiben. Die NSW sollten eine umfassende Meldeanlaufstelle für die Seeverkehrsunternehmen sein und dazu dienen, Daten von den Anmeldern zu erfassen und an alle beteiligten zuständigen Behörden zu verteilen.

(4) Die nationalen Single Windows (NSW) in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten als Grundlage für das Single-Window-Umfeld für den europäischen Seeverkehr („EMSWe“) weiter bestehen bleiben. Die NSW sollten eine umfassende Meldeanlaufstelle für die Seeverkehrsunternehmen sein und dazu dienen, Daten von den Anmeldern zu erfassen und an alle beteiligten zuständigen Behörden zu verteilen. Es sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen, zu speichern und an die beteiligten Behörden weiterzuleiten, und alle einschlägigen Informationen, die gemäß dieser Verordnung entgegengenommen werden, dem jeweiligen nationalen NSW über das SafeSeaNet-System gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2002/59/EG zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4a) Bestehende Meldewege und Dienstleister können beibehalten werden, falls unter außergewöhnlichen Umständen zusätzliche Daten angefordert werden. Diese Flexibilität sollte nicht nur den Mitgliedstaaten, sondern auch den zuständigen Behörden eingeräumt

RR\1174159DE.docx 7/34 PE628.380v03-00

DE

Page 8: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

werden, da sie für die Bewertung der Risiken verantwortlich sind, die gegebenenfalls mit der Räumung des Schiffes (Fracht, Fahrgäste bzw. Besatzung an Bord) verbunden sind.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Die Benutzerschnittstellen dieser NSW aufseiten der Anmelder sollten auf Unionsebene harmonisiert werden, um die Meldeformalitäten zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand weiter zu verringern. Diese Harmonisierung sollte dadurch erreicht werden, indem jedes NSW eine auf Unionsebene entwickelte einheitliche Schnittstellen-Software für den Austausch von Informationen zwischen den Systemen anwendet. Die Mitgliedstaaten sollten für die Integration und die Verwaltung dieses Schnittstellenmoduls sowie für die regelmäßige und zeitnahe Aktualisierung der Software verantwortlich sein, wenn von der Kommission neue Versionen bereitgestellt werden. Die Kommission sollte das Modul entwickeln und bei Bedarf Aktualisierungen vornehmen.

(5) Die Benutzerschnittstellen dieser NSW aufseiten der Anmelder sollten auf Unionsebene harmonisiert werden, um die Meldeformalitäten zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand weiter zu verringern. Diese Harmonisierung sollte dadurch erreicht werden, indem jedes NSW eine auf Unionsebene entwickelte einheitliche Schnittstellen-Software für den Austausch von Informationen zwischen den Systemen anwendet. Die Mitgliedstaaten sollten für die Integration und die Verwaltung dieser Schnittstelle, die technologieneutral sein sollte, damit Innovationen nicht behindert werden, sowie für die regelmäßige und zeitnahe Aktualisierung der Software verantwortlich sein, wenn von der Kommission neue Versionen bereitgestellt werden. Die Kommission sollte die Schnittstelle entwickeln und bei Bedarf Aktualisierungen vornehmen, da die Entwicklung digitaler Technologien von den Märkten vorangetrieben wird, derzeit rasant vonstattengeht und jede technologische Lösung infolge neuer Entwicklungen schnell veraltet sein könnte.

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 5 a (neu)

PE628.380v03-00 8/34 RR\1174159DE.docx

DE

Page 9: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5a) Bestehende Meldekanäle, die von den Mitgliedstaaten und Dienstleistern zur Verfügung gestellt werden, wie zum Beispiel Hafengemeinschaftssysteme oder andere Meldekanäle zwischen den Systemen, sollten als optionale Meldeanlaufstellen beibehalten werden, da diese Systeme gut funktionieren und Seeverkehrsunternehmen zur Erledigung ihrer Meldeformalitäten eine auf sie abgestimmte Methode bieten, die in manchem Umfeld möglicherweise besser geeignet ist, und da außerdem zahlreiche Interessenträger erhebliche Investitionen in diese Systeme getätigt haben.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6) Neue digitale Technologien bieten zunehmend Möglichkeiten, die Effizienz des Seeverkehrssektors zu steigern und Verwaltungslasten zu verringern. Damit die Vorteile dieser neuen Technologien so früh wie möglich zum Tragen kommen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für das harmonisierte Meldeumfeld im Wege von Durchführungsrechtsakten zu ändern. Bei der Überprüfung dieser Verordnung sollten auch neue Technologien berücksichtigt werden.

(6) Neue digitale Technologien bieten zunehmend Möglichkeiten, die Effizienz des Seeverkehrssektors zu steigern und Verwaltungslasten zu verringern. Damit die Vorteile dieser neuen Technologien so früh wie möglich zum Tragen kommen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für das harmonisierte Meldeumfeld im Wege von Durchführungsrechtsakten zu ändern. Dabei sollte den Marktakteuren ein Spielraum für die Entwicklung neuer digitaler Technologien eingeräumt werden, und bei der Überprüfung dieser Verordnung sollten auch neue Technologien berücksichtigt werden.

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 9

RR\1174159DE.docx 9/34 PE628.380v03-00

DE

Page 10: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(9) Um das Funktionieren des EMSWe zu ermöglichen, muss ein umfassender EMSWe-Datensatz erstellt werden, der alle Informationselemente enthalten sollte, die von den nationalen Behörden oder Hafenbetreibern für administrative oder betriebliche Zwecke angefordert werden können, wenn ein Schiff einen Hafen anläuft. Wegen des unterschiedlichen Umfangs der Meldeverpflichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten die NSW so konzipiert sein, dass sie den EMSWe-Datensatz ohne Änderungen entgegennehmen und alle sonstigen Informationen, die für den jeweiligen Mitgliedstaat nicht relevant sind, ignorieren können.

(9) Um das Funktionieren des EMSWe zu ermöglichen, muss ein umfassender EMSWe-Datensatz erstellt werden, der alle Informationselemente enthalten sollte, die von den nationalen Behörden oder Hafenbetreibern für administrative oder betriebliche Zwecke angefordert werden können, wenn ein Schiff einen Hafen anläuft. Wegen des unterschiedlichen Umfangs der Meldepflichten in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten die NSW so konzipiert sein, dass sie den EMSWe-Datensatz ohne Änderungen entgegennehmen und alle sonstigen Informationen, die für den jeweiligen Mitgliedstaat nicht relevant sind, ignorieren können. Dies sollte bei der Entwicklung eines Lenkungsrahmens für die NSW berücksichtigt werden um sicherzustellen, dass sie reibungslos funktionieren. Da mit der vorliegenden Verordnung durch die Harmonisierung der Datenanforderungen der Handel erleichtert werden soll, sollte sich die Kommission auf IMO-Ebene aktiv an der Entwicklung eines hochwertigen unabhängigen Datenreferenzmodells beteiligen und sich bei der Bestimmung eines ausführlichen Datensatzes daran orientieren.

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 14

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(14) Um den Seeverkehr effizienter zu gestalten und Dopplungen der zu betrieblichen Zwecken zu übermittelnden Schiffsmeldungen bei Anlaufen eines Hafens zu begrenzen, sollten die vom Anmelder über ein NSW abgegebenen Informationen auch bestimmten anderen Stellen wie Hafen- oder

(14) Um den Seeverkehr effizienter zu gestalten und Dopplungen der zu betrieblichen Zwecken zu übermittelnden Schiffsmeldungen bei Anlaufen eines Hafens zu begrenzen, sollten die vom Anmelder über ein NSW abgegebenen Informationen auch bestimmten anderen Stellen wie Hafen- oder

PE628.380v03-00 10/34 RR\1174159DE.docx

DE

Page 11: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

Terminalbetreibern zur Verfügung gestellt werden.

Terminalbetreibern zur Verfügung gestellt werden, vorausgesetzt, dies ist zulässig und es wird berücksichtigt, dass man die Vertraulichkeit wahren und rechtliche Beschränkungen beachten muss sowie sensible Geschäftsinformationen nicht offenlegen darf.

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(15a) Zur Umsetzung vollständig harmonisierter Meldeanforderungen sollte sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und Schifffahrtsbehörden ausgebaut werden.

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 24

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(24) Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Es sollten Informationen gesammelt werden, die als Grundlage für diese Evaluierung dienen und es ermöglichen, die Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele zu bewerten.

(24) Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Es sollten Informationen gesammelt werden, die als Grundlage für diese Evaluierung dienen und es ermöglichen, die Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele zu bewerten. Die Kommission sollte auch die Möglichkeit prüfen, eine zentrale Meldeschnittstelle und somit ein echtes zentralisiertes und harmonisiertes europäisches Meldesystem einzurichten.

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

RR\1174159DE.docx 11/34 PE628.380v03-00

DE

Page 12: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1a) „Schiff“ Seeschiffe jeder Art, die in einer Meeresumgebung eingesetzt werden, für die nach den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften Meldeformalitäten eingehalten werden müssen;

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1b) „Single Window“ eine Systemumgebung zur Erfassung, zur Verbreitung und zum Austausch von Informationen zu Schiffsmeldungen in elektronischer Form, in der Datenstruktur, Regeln und Verwaltung von Zugriffsrechten allgemein festgelegt sind, die eine harmonisierte Meldeschnittstelle sowie eine grafische Benutzeroberfläche umfasst und Links zu den Systemen und Datenbanken zuständiger Behörden gemäß einschlägigen internationalen, nationalen und lokalen Anforderungen enthält;

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2a) „zuständige Behörde“ eine nationale oder lokale Behörde, die an der Abfertigung von Schiffen, die in Häfen ein- oder aus Häfen auslaufen, beteiligt oder rechtlich befugt ist, auf die von dem nationalen Single Window erfassten Informationen zuzugreifen;

PE628.380v03-00 12/34 RR\1174159DE.docx

DE

Page 13: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3a) „grafische Anwenderschnittstelle (GUI)“ eine Webschnittstelle für die webbasierte wechselseitige Übermittlung von zwischen Nutzer und System ausgetauschten Daten an ein Single Window, zu der harmonisierte Webseiten und Funktionen gehören, die einen gemeinsamen Navigationsfluss und ein gemeinsam erfahrbares Hochladen von Daten für einen Anmelder gewährleisten, der die Meldepflichten im Rahmen dieser Verordnung erfüllt, unabhängig davon, wo die GUI eingesetzt wird.

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3b) „gemeinsame Zugangsschnittstelle" eine optionale oder freiwillige Einreichungsstelle für Anmelder zur Weiterleitung von zwischen Systemen ausgetauschten Daten an die harmonisierten Meldeschnittstellen des jeweiligen Single Window, die als zusätzliche Funktionalität der harmonisierten Meldeschnittstellen entwickelt wird und die den wechselseitigen Informationsaustausch zwischen den Anmeldern und den zuständigen Behörden erleichtert, die über ihr eigenes Single Window darauf zugreifen;

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 c (neu)

RR\1174159DE.docx 13/34 PE628.380v03-00

DE

Page 14: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3c) „technische Spezifikation“ eine technische Spezifikation im Sinne von Artikel 2 Ziffer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 d (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3d) „Norm“ eine von einer anerkannten Normungsorganisation angenommene technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der Kategorien nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 fällt;

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5a) „Zollbehörden“ die Behörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6a) „elektronische Datenübermittlung“ die Übermittlung von digital verschlüsselten Informationen, wobei ein revidierbares strukturiertes Format zu verwenden ist, das direkt für

PE628.380v03-00 14/34 RR\1174159DE.docx

DE

Page 15: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

die Speicherung und die Verarbeitung durch Computer genutzt werden kann.

Änderungsantrag 23

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten können die Kommission darum ersuchen, aufgrund der im nationalen Recht vorgesehenen Meldeverpflichtungen Datenelemente in den EMSW-Datensatz aufzunehmen. Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften und die entsprechenden Meldeverpflichtungen mit den in den EMSWe-Datensatz aufzunehmenden Datenelementen mit. Diese Datenelemente sind genau kenntlich zu machen. Die Kommission prüft anhand dieser Mitteilungen, ob es notwendig ist, ein Datenelement im EMSWe-Datensatz einzufügen oder zu ändern.

3. Die Mitgliedstaaten können die Kommission darum ersuchen, aufgrund der im nationalen Recht vorgesehenen Meldepflichten Datenelemente in den EMSW-Datensatz aufzunehmen oder bestehende zu ändern. Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften und die entsprechenden Meldeverpflichtungen mit den in den EMSWe-Datensatz aufzunehmenden Datenelementen mit. Diese Datenelemente sind genau kenntlich zu machen. Die Kommission prüft anhand dieser Mitteilungen, ob es notwendig ist, ein Datenelement im EMSWe-Datensatz einzufügen oder zu ändern.

Änderungsantrag 24

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4a. Bei der Erstellung des EMSWe-Datensatzes sollte die Kommission die Entwicklung des IMO-unabhängigen Datenreferenzmodells berücksichtigen.

Änderungsantrag 25

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat im 1. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat oder

RR\1174159DE.docx 15/34 PE628.380v03-00

DE

Page 16: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

Rahmen seiner nationalen Rechtsvorschriften, eine Meldeverpflichtung einzuführen oder zu ändern, die andere als die im EMSWe-Datensatz enthaltenen Informationen umfassen würde, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission umgehend mit. In dieser Mitteilung macht der Mitgliedstaat die nicht unter den EMSWe-Datensatz fallenden Informationen genau kenntlich und gibt den vorgesehenen Zeitraum für die Anwendung der betreffenden Meldeverpflichtung an.

die entsprechende Behörde eines Mitgliedstaats im Rahmen seiner nationalen Rechtsvorschriften, eine Meldepflicht einzuführen oder zu ändern, die andere als die im EMSWe-Datensatz enthaltenen Informationen umfassen würde, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission umgehend mit. In dieser Mitteilung macht der Mitgliedstaat die nicht unter den EMSWe-Datensatz fallenden Informationen genau kenntlich und gibt den vorgesehenen Zeitraum für die Anwendung der betreffenden Meldeverpflichtung an.

Änderungsantrag 26Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1a. Ein Mitgliedstaat darf neue Meldeanforderungen nur unter ausreichend begründeten und außergewöhnlichen Umständen einführen, wenn dies von der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 genehmigt und die neue Meldeanforderung in die Meldeschnittstellen integriert wurde. Die Kommission teilt innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaats ihren Beschluss über die Einführung einer neuen Meldeanforderung mit.

Änderungsantrag 27

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2a. Um einheitliche Bedingungen für die Einführung neuer Meldepflichten unter außergewöhnlichen Umständen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu gewährleisten, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 18 Rechtsakte zu

PE628.380v03-00 16/34 RR\1174159DE.docx

DE

Page 17: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

erlassen, um festzulegen, wann die in Absatz 1 genannten Umstände als außergewöhnlich anzusehen sind.

Änderungsantrag 28

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat richtet ein NSW ein, in dem gemäß dieser Verordnung und unbeschadet des Artikels 6 unter Verwendung und im Einklang mit dem EMSWe-Datensatz einmalig alle zur Erfüllung der Meldeverpflichtungen erforderlichen Informationen abgegeben werden, damit diese Informationen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

Jeder Mitgliedstaat richtet ein NSW ein, in dem gemäß dieser Verordnung und unbeschadet des Artikels 6 unter Verwendung und im Einklang mit dem EMSWe-Datensatz gemäß Artikel 7 Absatz 2 einmalig alle zur Erfüllung der Meldepflichten erforderlichen Informationen abgegeben werden, damit diese Informationen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

Änderungsantrag 29Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung und unbeschadet des Artikels 6 ein gemeinsames Single Window entwickeln, um die Interoperabilität und die Vernetzung zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern.

Änderungsantrag 30

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt wird, sodass

RR\1174159DE.docx 17/34 PE628.380v03-00

DE

Page 18: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

jedes NSW mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, um effizient Daten zu erfassen, zu speichern und an die beteiligten Behörden weiterzuleiten, und damit alle einschlägigen Informationen, die gemäß dieser Verordnung entgegengenommen werden, den anderen NSW über das SafeSeaNet-System gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2002/59/EG zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag 31

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Kommission entwickelt ein harmonisiertes Meldeschnittstellenmodul für die NSW und hält es auf aktuellem Stand. Dieses Modul bietet auch die Möglichkeit, Informationen zwischen dem vom Anmelder verwendeten Informationssystem und dem NSW auszutauschen.

2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten entwickeln bis zum ... (Termin: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung) eine technologieneutrale harmonisierte Meldeschnittstelle für die NSW und hält es auf aktuellem Stand. Diese Schnittstelle bietet die Möglichkeit, Informationen zwischen dem vom Anmelder verwendeten Informationssystem und dem NSW auszutauschen und auf angemessene Weise die Möglichkeiten der Nutzer bei der Gestaltung und Programmierung ihrer Meldesysteme zu berücksichtigen, damit sie dieses neue System installieren können.

Änderungsantrag 32

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2a. Bis zum ... (Termin: fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung) entwickelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

PE628.380v03-00 18/34 RR\1174159DE.docx

DE

Page 19: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

eine freiwillige optionale gemeinsame Zugangsschnittstelle als zusätzliche Funktionalität der harmonisierten Meldeschnittstellen, sofern die harmonisierten Meldeschnittstellen vollständig gemäß Absatz 11 dieses Artikels eingeführt wurden. Die Zugangsschnittstelle besteht aus einer gemeinsamen Benutzeroberfläche, die von der Kommission und den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam verwaltet und in die harmonisierten Meldeschnittstellen integriert wird. Die Zugangsschnittstelle muss die Möglichkeit bieten, eine einzige Verbindung für den Datenaustausch von System zu System zwischen den Anmeldern und den Meldeschnittstellen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu nutzen.

Änderungsantrag 33

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) die Kompatibilität des NSW mit dem Meldeschnittstellenmodul;

(a) die Kompatibilität des NSW mit der Meldeschnittstelle;

Änderungsantrag 34

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(aa) Einhaltung der funktionalen und technischen Spezifikationen für die Meldeschnittstellen gemäß Absatz11 dieses Artikels;

Änderungsantrag 35

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe b

RR\1174159DE.docx 19/34 PE628.380v03-00

DE

Page 20: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) die zeitnahe Integration des Meldeschnittstellenmoduls und späterer Aktualisierungen gemäß den in dem in Absatz 11 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten Umsetzungsterminen;

(b) die zeitnahe Integration der Meldeschnittstelle und späterer Aktualisierungen gemäß den in dem in Absatz 11 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten Umsetzungsterminen;

Änderungsantrag 36

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ba) die Bereitstellung einer nutzerfreundlichen harmonisierten grafischen Anwenderschnittstelle (GUI) mit ähnlichem Aussehen für den Austausch von Daten zwischen einem Anmelder und dem Single Window, die zwischen den Übermittlern der Daten und den zuständigen Behörden eine wechselseitige Kommunikation ermöglicht, wobei die funktionalen und technischen Spezifikationen der harmonisierten GUI eingehalten werden, wie sie gemäß Absatz 11 dieses Artikels entwickelt wurden;

Änderungsantrag 37

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(d) die Bereitstellung einer Website für den Online-Support.

(d) die Bereitstellung eines Helpdesks und einer Website für den Online-Support mit einer klaren Anleitung in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen dieses Mitgliedstaats und auf Englisch unbeschadet des in der AEUV verankerten Grundsatzes der Mehrsprachigkeit.

PE628.380v03-00 20/34 RR\1174159DE.docx

DE

Page 21: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

Änderungsantrag 38

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(da) in Absprache mit den einschlägigen Sozialpartnern die Bereitstellung einer angemessenen und notwendigen Schulung für alle Mitarbeiter, die an der Umsetzung und Durchführung des NSW beteiligt sind.

Änderungsantrag 39

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die NSW zwischen den Übermittlern der Daten und den zuständigen Behörden eine wechselseitige Kommunikation ermöglichen, damit Verzögerungen bei Abfertigungsvorgängen verhindert und Fehler oder Ungenauigkeiten beim Einreichen der erforderlichen Meldeinformationen vermieden werden. Die NSW ermöglichen die Kommunikation von Mitteilungen oder Ergebnissen an den Anmelder. Zu diesen Mitteilungen gehören im weitestmöglichen Umfang Beschlüsse, die von den beteiligten zuständigen Behörden gefasst werden können.

Änderungsantrag 40

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Die NSW bieten den Anmeldern auch die Möglichkeit, Informationen in Form elektronischer, auf Unionsebene harmonisierter Tabellen bereitzustellen,

4. Die NSW bieten den Anmeldern auch die Möglichkeit, die angeforderten Informationen unter anderem in Form elektronischer, auf Unionsebene

RR\1174159DE.docx 21/34 PE628.380v03-00

DE

Page 22: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

und beinhalten auch die Funktion, Meldedatenelemente aus diesen Tabellen zu extrahieren.

harmonisierter Tabellen bereitzustellen, und beinhalten auch die Funktion der Extraktion von Meldedatenelementen.

Änderungsantrag 41

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 11 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) die funktionalen und technischen Spezifikationen, Qualitätskontrollmechanismen und -verfahren für die Einführung, Pflege und Anwendung des Meldeschnittstellenmoduls nach Absatz 2;

(a) die funktionalen und technischen Spezifikationen, Qualitätskontrollmechanismen und -verfahren für die Einführung, Pflege und Anwendung der Meldeschnittstelle nach Absatz 2;

Änderungsantrag 42

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 11 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(aa) die funktionalen und technischen Spezifikationen, Qualitätskontrollmechanismen und -verfahren für die Einführung, Pflege und Anwendung der harmonisierten grafischen Anwenderschnittstelle (GUI) nach Absatz 3;

Änderungsantrag 43

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 11 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ab) die funktionalen und technischen Spezifikationen, Qualitätskontrollmechanismen und -verfahren für die Einführung, Pflege und Anwendung der gemeinsamen Zugangsschnittstelle als zusätzliche Funktionalität der Meldeschnittstellen nach Absatz 2;

PE628.380v03-00 22/34 RR\1174159DE.docx

DE

Page 23: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

Änderungsantrag 44

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 11 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Kommission ändert im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren, um der Verfügbarkeit neuer Technologien Rechnung zu tragen.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Änderung der technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren, um dafür zu sorgen, dass die Schnittstellen technologieneutral und offen für neue Technologien bleiben.

Änderungsantrag 45

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

11a. Die NSW werden unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der Entscheidung Nr. 70/2008/EG betrieben.

Änderungsantrag 46

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten können den Anmeldern gestatten, die Informationen über andere Meldekanäle, z. B. Hafengemeinschaftssysteme, abzugeben, sofern diese Kanäle für die Anmelder freiwillig sind. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die relevanten Informationen über diese anderen Kanäle dem NSW zur Verfügung gestellt werden.

1. Die Mitgliedstaaten gestatten den Anmeldern, die Informationen über bestehende Meldekanäle zwischen den Systemen oder andere Meldekanäle, wie zum Beispiel Hafengemeinschaftssysteme und NSW, abzugeben, sofern diese Kanäle für die Anmelder freiwillig sind. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die relevanten Informationen über diese anderen Kanäle dem NSW zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag 47Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c

RR\1174159DE.docx 23/34 PE628.380v03-00

DE

Page 24: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) die beim Auslaufen aus einem Hafen in der Union abgegebenen Meldedaten nicht nochmals während der Reise oder beim Einlaufen in den nächsten Hafen in der Union verlangt werden, sofern das Schiff unterwegs keinen Hafen außerhalb der Union angelaufen hat. Dies gilt nicht für Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entgegengenommen werden, es sei denn, diese Verordnung sieht eine solche Möglichkeit vor;

(c) die beim Auslaufen aus einem Hafen in der Union abgegebenen Meldedaten nicht nochmals beim Einlaufen in den nächsten Hafen in der Union verlangt werden, sofern sie für betriebliche und administrative Zwecke wiederverwendet werden können und sofern das Schiff unterwegs keinen Hafen außerhalb der Union angelaufen hat. Dies gilt nicht für Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entgegengenommen werden, es sei denn, diese Verordnung sieht eine solche Möglichkeit vor;

Änderungsantrag 48

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(d) die einschlägigen Informationen der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 den NSW als Referenz zur Verfügung gestellt und gegebenenfalls für andere im Anhang aufgeführte Meldeverpflichtungen wiederverwendet werden.

(d) die einschlägigen Informationen der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 den NSW als Referenz zur Verfügung gestellt und in Einklang mit den zollrechtlichen Bestimmungen der Union nach der Abfertigung durch die Zollbehörden gegebenenfalls für andere im Anhang aufgeführte Meldepflichten wiederverwendet werden.

Änderungsantrag 49Vorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) einen Entwicklungsplan für die Entwicklung und Aktualisierung des in den folgenden 18 Monaten geplanten Meldeschnittstellenmoduls;

(a) einen Entwicklungsplan für die Entwicklung und Aktualisierung der in den folgenden 18 Monaten geplanten Meldeschnittstelle;

PE628.380v03-00 24/34 RR\1174159DE.docx

DE

Page 25: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

Änderungsantrag 50

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(aa) Entwicklungspläne für die Entwicklung der freiwilligen gemeinsamen Zugangsschnittstelle für die harmonisierten Meldeschnittstellen bis zum ... (Termin: fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung);

Änderungsantrag 51Vorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ab) Zeiträume für die Konsultation aller entsprechenden Interessengruppen, einschließlich Vertretern von Gewerkschaften, Industrie und Sachverständigen der Regierung;

Änderungsantrag 52

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) vorläufige Fristen für die Mitgliedstaaten, um das Meldeschnittstellenmodul anschließend in die NSW zu integrieren;

(b) vorläufige Fristen für die Mitgliedstaaten, um die Meldeschnittstelle anschließend in die NSW zu integrieren;

Änderungsantrag 53

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ba) vorläufige Fristen für die Entwicklung einer gemeinsamen Zugangsschnittstelle durch die

RR\1174159DE.docx 25/34 PE628.380v03-00

DE

Page 26: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

Kommission im Anschluss an die Einführung der harmonisierten Meldeschnittstellen.

Änderungsantrag 54

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) Testphasen für die Mitgliedstaaten und Anmelder zur Erprobung ihrer Verbindung mit neuen Versionen des Schnittstellenmoduls;

(c) Testphasen für die Mitgliedstaaten und für freiwillige Anmelder zur Erprobung ihrer Verbindung mit neuen Versionen der Schnittstelle bzw. Schnittstellen;

Änderungsantrag 55Vorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ca) Testphasen für die gemeinsame Zugangsschnittstelle als zusätzliche Funktionalität der harmonisierten Meldeschnittstellen;

Änderungsantrag 56

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(da) Anpassung an die Zollsysteme unter Berücksichtigung der Entwicklungen innerhalb des Single Window-Umfelds der EU für den Zoll.

Änderungsantrag 57

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) Förderung des EMSWe auf (b) Förderung des EMSWe auf

PE628.380v03-00 26/34 RR\1174159DE.docx

DE

Page 27: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

Unionsebene und in den einschlägigen internationalen Organisationen.

Unionsebene und in den einschlägigen internationalen Organisationen, vor allem mittels einer gesicherten langfristigen Finanzierung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und unter Beteiligung der Vertreter von Interessenträgern aus Politik und Wirtschaft aus diesem Bereich.

Änderungsantrag 58

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über das Funktionieren des EMSWe auf der Grundlage der erhobenen Daten und Statistiken vor. Der Bewertungsbericht enthält gegebenenfalls eine Bewertung neu aufkommender Technologien, die zu Änderungen oder zur Ersetzung des Meldeschnittstellenmoduls führen können.

Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über das Funktionieren des EMSWe auf der Grundlage der erhobenen Daten und Statistiken vor. Der Bewertungsbericht enthält gegebenenfalls eine Bewertung neu aufkommender Technologien, die zu Änderungen oder zur Ersetzung des Meldeschnittstellenmoduls durch eine EU-Zugangsschnittstelle (EU-API) führen können, die Daten der Anmelder zwecks Erfüllung der Meldepflichten direkt an die NSW übertragen kann.

Änderungsantrag 59

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 18 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten Grundsätzen.

4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Sachverständigen und einschlägigen Fachleuten aus der Industrie im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016

RR\1174159DE.docx 27/34 PE628.380v03-00

DE

Page 28: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

festgelegten Grundsätzen.

Änderungsantrag 60

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Erleichterung der Digitalisierung in Verkehr und Handel unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/201116 .

1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Erleichterung der Digitalisierung in Verkehr und Handel unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/201116, in dem auch einschlägige einschlägigen Fachleute aus der Industrie mitwirken.

_________________ _________________16 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. 16 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

Änderungsantrag 61

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Sie gilt ab dem [OP- insert four years after entry into force of this Regulation].

2. Sie gilt ab dem [Bitte das Datum „vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung“ einfügen] oder ein Jahr nach Annahme der letzten von allen in der Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten.

Änderungsantrag 62

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 21 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d genannten Funktionen und die Funktionen im Zusammenhang mit den Zollförmlichkeiten in Teil A Nummer 7 des Anhangs werden wirksam, sobald die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU)

3. Die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d genannten Funktionen und die Funktionen im Zusammenhang mit den Zollförmlichkeiten in Teil A Nummer 7 des Anhangs werden nach der Bewertung und dem Nachweis der vollen

PE628.380v03-00 28/34 RR\1174159DE.docx

DE

Page 29: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

Nr. 952/2013 genannten elektronischen Systeme, die für die Anwendung dieser Förmlichkeiten erforderlich sind, entsprechend dem von der Kommission nach den Artikeln 280 und 281 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten Arbeitsprogramm betriebsbereit sind.

Funktionsfähigkeit der EMSWe und der Einführung und des Zusammenspiels aller anderen EMSWe-Datenelemente zwischen den NSW der teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam, sobald die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten elektronischen Systeme, die für die Anwendung dieser Förmlichkeiten erforderlich sind, entsprechend dem von der Kommission nach den Artikeln 280 und 281 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten Arbeitsprogramm betriebsbereit sind.

RR\1174159DE.docx 29/34 PE628.380v03-00

DE

Page 30: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

BEGRÜNDUNG

Am 17.5.2018 hat die Kommission einen Vorschlag für ein europäisches Single-Window-Umfeld veröffentlicht, mit dem die Richtlinie 2010/65/EU über Meldeformalitäten für Schiffe aufgehoben werden soll- Diese Initiative ist Teil des dritten Pakets „Europa in Bewegung“, das auf der neuen Strategie für die europäische Industriepolitik vom September 2017 aufbaut und den Prozess abschließt, der es Europa ermöglichen soll, den vollen Nutzen aus der Modernisierung der Mobilität zu ziehen. Durch neue Technologien wird die Mobilitätslandschaft rasant verändert. Vor diesem Hintergrund stehen die EU und ihre Wirtschaftszweige vor der Herausforderung, sich eine Führungsrolle im Bereich Mobilität sichern zu müssen. Derzeit müssen Seeverkehrsunternehmen jedes Mal, wenn ein Schiff in einen Hafen einläuft, eine Vielzahl von gesetzlichen Meldeanforderungen erfüllen. Jährlich laufen in die Häfen der EU zwei Millionen Schiffe ein. Die Meldeformalitäten für Schiffe, die in einen Hafen der Mitgliedstaaten einlaufen, sind derzeit in Richtlinie 2010/65/EU, der Richtlinie über Meldeformalitäten, festgelegt. Mit dieser Richtlinie sollen die Verwaltungsverfahren im Seeverkehr durch Einführung eines Single Windows für Meldeformalitäten für Schiffe vereinfacht und harmonisiert werden.

Seeverkehrsunternehmen haben das Problem, dass die Meldeanforderungen noch nicht harmonisiert sind, weder zwischen den verschiedenen Bereichen, für die in einem Mitgliedstaat Meldeanforderungen bestehen, noch zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten. Dadurch entsteht für die Seeverkehrsunternehmen ein hoher Verwaltungsaufwand. Schätzungen der Kommission zufolge bringt das Personal der Seeverkehrsunternehmen derzeit jährlich etwa 4,6 Millionen Stunden mit der Erledigung der Meldeformalitäten zu.

In ihrer Ex-post-Bewertung der Funktionsweise der aktuellen Richtlinie hat die Europäische Kommission dargelegt, dass es verschiedene gravierende Probleme gibt, durch die eine harmonisierte Anwendung der Richtlinie in der gesamten Europäischen Union verhindert wird. Als Hauptprobleme wurden ausgemacht, dass das Niveau der Harmonisierung auf nationaler und auf EU-Ebene nicht zufriedenstellend ist, dass der Geltungsbereich der Richtlinie begrenzt ist und dass die von den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten empfangenen Daten nicht effizient genutzt werden.

Der Europäische Rat hat das Problem bereits in seiner Erklärung von Valletta zur Seeverkehrspolitik von 2017 und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2017 zu den Prioritäten für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2020 hervorgehoben und festgestellt, dass der Verwaltungsaufwand für den Seeverkehr verringert werden muss.

Ziel des neuen Vorschlags der Kommission ist es, gegen das Harmonisierungsdefizit bei den Meldeformalitäten für Schiffe in der EU vorzugehen. Beim vorgeschlagenen neuen europäischen Single-Window-Umfeld handelt es sich um einen Versuch, alle Meldeformalitäten im Zusammenhang mit Hafenanläufen zusammenzufassen. Damit soll die Interoperabilität und Vernetzung zwischen den verschiedenen Systemen verbessert werden, sodass Daten möglichst effizient genutzt werden können.

PE628.380v03-00 30/34 RR\1174159DE.docx

DE

Page 31: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

Der Vorschlag der Kommission ist darauf ausgelegt, dass unverhältnismäßige Belastungen der Seeverkehrsunternehmen vermieden werden, und er basiert auf der vorhandenen Struktur nationaler Single Windows (NSW) sowie auf internationalen und EU-Normen und -Datenformaten. Der Vorschlag der Kommission bietet eine dezentrale und doch harmonisierte Lösung.

Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Aufhebung und Ersetzung der derzeitigen Richtlinie und stimmt der Ex-post-Bewertung der Funktionsweise der derzeitigen Richtlinie zu, bei der Defizite festgestellt wurden. Es ist offenkundig, dass der Industrie durch ein Harmonisierungsdefizit bei jedem Anlaufen eines Hafens bedeutend höhere Kosten für die Meldeanforderungen entstehen. Daher unterstützt die Berichterstatterin nachdrücklich jeden Schritt für eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für Seeverkehrsunternehmen. Die Berichterstatterin ist der festen Überzeugung, dass dies im besten Interesse einer verstärkten Erleichterung und Digitalisierung des Handels liegt.

Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass zunächst ein harmonisierter Datensatz von wesentlicher Bedeutung ist und vielleicht das wichtigste Mittel zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Schiffe, die Häfen in der EU anlaufen, und zur Verbesserung der Seelogistikkette darstellt. Von der Kommission erwartet die Berichterstatterin, dass sie einen ausführlichen harmonisierten Datensatz vorlegt, mit dem den Bemühungen auf IMO-Ebene um eine Datenharmonisierung vollumfänglich Rechnung getragen wird.

Zudem möchte die Berichterstatterin sicherstellen, dass der EMSWe-Datensatz ohne Beeinträchtigung der Zollmeldeumgebung eingerichtet wird und dass in diesem Bereich alle zuständigen Behörden zusammenarbeiten. Die Berichterstatterin nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten die Flexibilität haben müssen, ihren Meldeanforderungen aus verschiedenen Gründen manchmal neue Elemente hinzuzufügen, ist allerdings der Ansicht, dass es dabei wichtig ist, die richtige Balance zu finden, damit kein neuer Verwaltungsaufwand entsteht.

Im Hinblick auf den Betrieb der NSW kann die Berichterstatterin nachvollziehen, dass es logisch ist, auf vorhandenen Strukturen aufzubauen, und begrüßt den Vorschlag der Kommission in dieser Hinsicht. Im Sinne einer guten Funktionsweise der NSW würde die Berichterstatterin gern sehen, dass zwischen dem Anmelder und den zuständigen Behörden die wechselseitige Kommunikation sichergestellt wird. Darüber hinaus vertritt die Berichterstatterin die Auffassung, dass jedes NSW einen Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage haben sollte, damit Daten zwischen Behörden und tatsächlich auch zwischen Mitgliedstaaten reibungslos verarbeitet, übertragen und bearbeitet werden können. Ferner würde die Berichterstatterin es begrüßen, wenn die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hätten, gemeinsam ein Single Window zu entwickeln.

RR\1174159DE.docx 31/34 PE628.380v03-00

DE

Page 32: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN,VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Basis und unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin der Stellungnahme erstellt. Der Berichterstatter erhielt bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Berichts bis zu dessen Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen bzw. Personen:

Einrichtung und/oder PersonEuropean Sea Ports Organisation (ESPO – Organisation europäischer Seehäfen)Verbände der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA)World Shipping CouncilFeportDanish ShippingHafen RotterdamEuropäische KommissionVorsitz des Rates der Europäischen Union

PE628.380v03-00 32/34 RR\1174159DE.docx

DE

Page 33: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel Single-Window-Umfeld für den europäischen Seeverkehr

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer COM(2018)0278 – C8-0193/2018 – 2018/0139(COD)

Datum der Übermittlung an das EP 17.5.2018

Federführender Ausschuss       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN11.6.2018

Berichterstatter       Datum der Benennung

Deirdre Clune5.7.2018

Datum der Annahme 10.1.2019

Ergebnis der Schlussabstimmung +:–:0:

4511

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Daniela Aiuto, Lucy Anderson, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Deirdre Clune, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Andor Deli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Tania González Peñas, Dieter-Lebrecht Koch, Merja Kyllönen, Innocenzo Leontini, Peter Lundgren, Marian-Jean Marinescu, Georg Mayer, Gesine Meissner, Cláudia Monteiro de Aguiar, Renaud Muselier, Markus Pieper, Tomasz Piotr Poręba, Gabriele Preuß, Christine Revault d’Allonnes Bonnefoy, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, David-Maria Sassoli, Claudia Țapardel, Keith Taylor, Pavel Telička, Marita Ulvskog, Wim van de Camp, Marie-Pierre Vieu, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Rosa D’Amato, Michael Gahler, Maria Grapini, Karoline Graswander-Hainz, Peter Kouroumbashev, Evžen Tošenovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Pascal Durand, Georg Mayer, Andrey Novakov, Csaba Sógor, Sergei Stanishev, Mylène Troszczynski

Datum der Einreichung 16.1.2019

RR\1174159DE.docx 33/34 PE628.380v03-00

DE

Page 34: PR_COD_1amCom€¦ · Web viewEs sollte für alle NSW ein Lenkungsrahmen auf klarer Rechtsgrundlage entwickelt werden, sodass sie befugt und dafür zuständig sind, Daten zu erfassen,

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

45 +ALDE Izaskun Bilbao Barandica, Gesine Meissner, Dominique Riquet, Pavel Telička

ECR Jacqueline Foster, Peter Lundgren, Tomasz Piotr Poręba, Evžen Tošenovský, Roberts Zīle

EFDD Daniela Aiuto, Rosa D'Amato

GUE/NGL Tania González Peñas, Merja Kyllönen, Marie-Pierre Vieu

PPE Georges Bach, Deirdre Clune, Andor Deli, Michael Gahler, Dieter-Lebrecht Koch, Innocenzo Leontini, Marian-Jean Marinescu, Cláudia Monteiro de Aguiar, Renaud Muselier, Andrey Novakov, Markus Pieper, Massimiliano Salini, Csaba Sógor, Luis de Grandes Pascual, Wim van de Camp

S&D Lucy Anderson, Inés Ayala Sender, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Maria Grapini, Karoline Graswander-Hainz, Peter Kouroumbashev, Gabriele Preuß, Christine Revault d'Allonnes Bonnefoy, David-Maria Sassoli, Sergei Stanishev, Marita Ulvskog, Claudia Țapardel

VERTS/ALE Michael Cramer, Pascal Durand, Keith Taylor

1 -ENF Mylène Troszczynski

1 0ENF Georg Mayer

Erklärung der benutzten Zeichen: + : dafür- : dagegen0 : Enthaltung

PE628.380v03-00 34/34 RR\1174159DE.docx

DE