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Verkehrsdurchführungsvertrag Zwischen der Verkehrsgesellschaft Hameln-Pyrmont mbH vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Arne Behrens nachfolgend Auftraggeberin genannt und dem Verkehrsunternehmen XY jeweils vertreten durch XY nachfolgend Auftragnehmer genannt

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Verkehrsdurchführungsvertrag

Zwischen

der Verkehrsgesellschaft Hameln-Pyrmont mbH

vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Arne Behrens

nachfolgend Auftraggeberin genannt

und

dem Verkehrsunternehmen XY

jeweils vertreten durch XY

nachfolgend Auftragnehmer genannt

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InhaltPräambel............................................................................................................................................4

§ 1 Gegenstand des Vertrages....................................................................................................4

§ 2 Bestandteile des Vertrages..................................................................................................4

§ 3 Leistungsänderungen, Sonderleistungen.......................................................................5

§ 4 Ausführung der Leistungen und Nachunternehmereinsatz.....................................7

§ 5 Ansprechpartner......................................................................................................................8

§ 6 Marketing und Zusammenarbeit........................................................................................9

§ 7 Prüfrecht, Qualitätskontrolle...............................................................................................9

§ 8 Austausch von Personal.......................................................................................................10

§ 9 Fahrausweise und Abrechnung........................................................................................10

§ 10 Vergütung und Abrechnung............................................................................................11

§ 11 Nicht- und Schlechtleistungen.......................................................................................12

§ 12 Vertragsstrafen....................................................................................................................12

§ 13 Haftung und Versicherung...............................................................................................13

§ 14 Sicherheiten..........................................................................................................................14

§ 15 Auftragnehmerwechsel.....................................................................................................14

§ 16 Inkrafttreten, Vertragslaufzeit.......................................................................................15

§ 17 Personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen................................................15

§ 18 Kündigung..............................................................................................................................16

§ 19 Salvatorische Klausel.........................................................................................................17

§ 20 Schlussbestimmungen.......................................................................................................17

Anlage A1: Die Leistungsbeschreibung................................................................................19

1. Ausschreibungsgegenstand...............................................................................................19

2. Begriffsbestimmungen........................................................................................................19

3. Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern...................................................19

4. Verkehrsleistungen..............................................................................................................20

5. Allgemeine Grundlagen der Leistungserbringung...................................................21

6. Tarif und Vertrieb.................................................................................................................27

7. Fahrzeuge................................................................................................................................29

8. Fahrpersonal...........................................................................................................................36

9. Verminderung der Vergütung bei Nicht- und Schlechtleistung..........................41

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Anlage A2: Umlaufpläne (jährlich geschuldete Verkehrsleistungsmenge).............43

Anlage A3: Leistungsvergütungssatz pro Vertragskilometer und Fortschreibung.............................................................................................................................................................44

Anlage A4: Berichtswesen.........................................................................................................47

Anlage A5: Vertragsstrafen.......................................................................................................50

Anlage A6: Abrechnung der Fahrgeldeinnahmen.............................................................52

Anlage A7: Fahrzeugliste...........................................................................................................54

Anlage A8: Ansprechpartner Auftraggeberin.....................................................................55

Anlage A9: Ansprechpartner Auftragnehmer.....................................................................56

Anlage A10: Dienstkleidung des Fahrpersonals................................................................57

Anlage A11: Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG.................................................................59

Anlage A12: Besondere Vertragsbedingungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 bis 15 NTVergG...................................................................................................................60

Anlage A13: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)......................................................................................................................65

Anlage A14: Umfang und Kosten des Rechnergestütztes Betriebsleitsystem (RBL)..................................................................................................................................................66

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Präambel

Der Landkreis Hameln-Pyrmont ist in seinem Zuständigkeitsgebiet Aufgabenträger für den Straßengebundenen ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007). In dieser Eigenschaft hat er der Auftraggeberin die vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen übertragen. Die Auftraggeberin hat sich entschlossen, für jene Leistungen, die im Nahverkehr Hameln-Pyrmont unter ihrer Regie mit von ihr gehaltenen Liniengenehmigungen, aber nicht mit eigenem Personal und eigenen Fahrzeugen erbracht werden sollen, eine Ausschreibung für bestimmte Teile der Gesamtverkehrsleistung vorzunehmen.

Der im Folgenden ausgeführte Verkehrsdurchführungsvertrag und seine Anlagen sind dabei Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer.

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Dieser Verkehrsdurchführungsvertrag regelt die Beauftragung des Auftragnehmers mit der Erbringung der Verkehrsleistungen, die in der Leistungsbeschreibung und den Anlagen dieses Vertrages dargestellt sind, sowie die hierfür von der Auftraggeberin zu entrichtende Vergütung.

(2) Die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Auftragnehmers wird durch diesen Vertrag nicht berührt. Der Auftragnehmer erbringt die Verkehrsleistungen im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin.

(3) Der Auftragnehmer kann sich zur Erbringung der nach diesem Vertrag geregelten Leistungen einer Projektgesellschaft bedienen. Er ist befugt, seine sämtlichen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die Projektgesellschaft zu übertragen. Die Konditionen der Vertragsdurchführung im Verhältnis zu der Auftraggeberin ändern sich hierdurch nicht. Die Auftraggeberin ist vor der Übertragung hierüber zu informieren. Diese Informationspflicht beinhaltet die Angabe des/der Gesellschafter der Projektgesellschaft und den Nachweis ihrer Qualifikation zur Durchführung der Leistungen nach diesem Vertrag. Sollen an der Projektgesellschaft andere Personen/Gesellschafter als der Auftragnehmer selbst beteiligt sein, so bedarf die Übertragung einer gesonderten schriftlichen Genehmigung der Auftraggeberin. Der Auftragnehmer bleibt neben seiner Projektgesellschaft verantwortlich und haftbar für die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrags.

§ 2 Bestandteile des Vertrages

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(1) Bestandteile dieses Vertrages sind die Anlagen zu diesem Verkehrsdurchführungsvertrag

a. Anlage A1: Leistungsbeschreibung b. Anlage A2: Umlaufpläne (jährlich geschuldete

Verkehrsleistungsmenge)c. Anlage A3: Leistungsvergütungssatz pro Vertragskilometer und

Fortschreibungd. Anlage A4: Berichtswesen e. Anlage A5: Vertragsstrafen f. Anlage A6: Abrechnung der Fahrgeldeinnahmen g. Anlage A7: Fahrzeuglisteh. Anlage A8: Ansprechpartner Auftraggeberini. Anlage A9: Ansprechpartner Auftragnehmerj. Anlage A10: Dienstkleidung des Fahrpersonalsk. Anlage A11: Erklärung zu § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen

Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG)l. Anlage A12: Besondere Vertragsbedingungen zur Umsetzung der

gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 bis 15 NTVergGm. Anlage A13: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von

Leistungen (VOL/B)n. Anlage A14: Rechnergestütztes Betriebsleitsystem (RBL)

das Angebot des Auftragnehmers (2)Bei Widersprüchen im Vertrag gelten in der nachfolgenden Reihenfolge:

dieser Verkehrsdurchführungsvertrag die Anlagen zum Verkehrsdurchführungsvertrag das Angebot des Auftragnehmers inklusive der Verpflichtungserklärungen

nach NTVergG die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

(VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die jährlich geschuldete Verkehrsleistungsmenge nach Vertragskilometern

(Verkehrsleistung) ist in Anlage A2 zum Verkehrsdurchführungsvertrag für das Basisjahr 2018 festgelegt. Der Leistungsumfang kann zum jeweiligen Fahrplanwechsel entsprechend der Regelungen des § 3 fortgeschrieben werden.

(4) In der Anlage A3 zum Verkehrsdurchführungsvertrag ist der Leistungsvergütungssatz pro Vertragskilometer festgelegt. Ferner wird die Fortschreibung und Anpassung des Leistungsvergütungssatzes pro Vertragskilometer entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung (Preisgleitklausel) und für den Fall von Leistungsänderungen im Sinne des § 3 geregelt.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestandteile, die Regelungen sowie alle im Zusammenhang mit der Leistungserstellung stehenden Informationen dieses Vertrages streng vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Auftraggeberin gestattet.

§ 3 Leistungsänderungen, Sonderleistungen

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(1) Die Fortschreibung und Modifikation des Verkehrsangebotes durch entsprechende Leistungsänderungen obliegt der Auftraggeberin. Diese können Leistungsänderungen in Form von Zu- und Abbestellungen oder Umbestellungen vornehmen. Während bei Zu- und Abbestellungen die nach dem Angebot des Auftragnehmers jährlich geschuldete Verkehrsleistung (entsprechend der jeweils gültigen Anlage A2) erhöht oder verringert wird, bleibt bei Umbestellungen der Angebotsumfang unverändert. Leistungsänderungen, die die Verkehrsleistung der Anlage A2 nur geringfügig ändern (1,5 % der Vertragskilometer), werden nach den Regeln dieses Vertrages als Umbestellungen angesehen. Eine besondere Vergütung ist im Fall einer Umbestellung ausgeschlossen. Die Leistungsänderungen können insbesondere Änderungen des Linienverlaufs, Linienverlängerungen oder Linienverkürzungen sowie das Hinzukommen und den Wegfall einzelner Linien umfassen.

(2) Bei Hinzukommen neuer und Wegfall bzw. Veränderung bestehender Linien informiert die Auftraggeberin den Auftragnehmer rechtzeitig über den zu befahrenden Linienweg sowie die zu bedienenden Haltestellen. Dies gilt auch für die Inbetriebnahme neuer Haltestellen bzw. die Außerbetriebnahme vorhandener Haltestellen ohne Veränderung des Linienweges. Die Umsetzung dieser Maßnahmen obliegt dem Auftragnehmer.

(3) Die Auftraggeberin ist berechtigt, Leistungsänderungen zu bestimmen, ohne dass dies der Zustimmung des Auftragnehmers bedarf. Leistungsänderungen sind dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

(4) Durch Zubestellungen kann die jährlich zu erbringende Verkehrsleistung während der gesamten Vertragslaufzeit in Bezug zum Basisjahr 2018 in Höhe von jährlich bis zu 3 % erhöht werden. Durch Abbestellungen kann der Angebotsumfang in Bezug auf das Basisjahr während der gesamten Vertragslaufzeit jährlich in Höhe von 3 % verringert werden.

(5) Kommt es während der Vertragslaufzeit auf Veranlassung der für die vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen zuständigen Aufgabenträger zu Änderungen (insbesondere Änderung des Nahverkehrsplans oder der zugrunde liegenden Finanzierungsbedingungen für den ÖPNV), die zu Erweiterungen oder Kürzungen bei den von der Auftraggeberin zu verantwortenden Linienverkehren führen, sind die Parteien sich einig, dass durch die Auftraggeberin auch Leistungsänderungen über den in Absatz 4 genannten Prozentsatz hinaus vorgenommen werden dürfen. Eine solche Leistungsänderung ist dem Auftragnehmer schriftlich 12 Monate vor Inkrafttreten der vom Aufgabenträger veranlassten Änderung mitzuteilen. In diesem Fall ist die Auftraggeberin berechtigt, die Verkehrsleistung über die gesamte Vertragslaufzeit um bis zu 20 % (bezogen auf das Basisjahr 2018 entsprechend Anlage A2) zu kürzen bzw. zu erhöhen, ohne dass es einer Zustimmung des Auftragnehmers bedarf. Macht die Auftraggeberin von diesem Recht zur Leistungsänderung Gebrauch, hat der Auftragnehmer das Recht, eine Anpassung des für die verbleibende Verkehrsleistung gültigen Leistungsvergütungssatzes pro Vertragskilometer (Anlage A3) zu verlangen, sofern dieser dadurch entstehende Mehrkosten der Auftraggeberin

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nachweisen kann und die Auftraggeberin der Anpassung zustimmt. Die Auftraggeberin kann eine Preisanpassung für den Fall verlangen, dass sich für den Auftragnehmer durch die Leistungsänderungen eine nicht nur unwesentliche Verbesserung seiner Kosten für die Leistungserbringung ergeben sollte. Kommt es hinsichtlich der vorgenannten Anpassungsverlangen zu keiner Einigung, haben beide Parteien das Recht, diesen Vertrag in Schriftform, die der Versendung per Einschreiben mit Rückschein bedarf, mit einer Frist von 6 Monaten vor dem nächsten Fahrplanwechsel zu kündigen.

(6) Leistungsänderungen, die zu Veränderungen der Beförderungskapazitäten führen und einen Mehr- oder Minderbedarf der für die Verkehrsleistung notwendigen Fahrzeugeinheiten von bis zu einem Standardlinienbus (SLN) und bis zu zwei einzusetzenden Fahrpersonale auslösen, sind mit einer Frist von 3 Monaten nach schriftlicher Mitteilung durch den Auftragnehmer umzusetzen, sofern die Auftraggeberin keine längere Frist gewährt.

(7) Leistungsänderungen, die zu Veränderungen der Beförderungskapazitäten führen und einen Mehr- oder Minderbedarf der für die Verkehrsleistung notwendigen Fahrzeugeinheiten von mehr als einem Standardlinienbus (SLN) und bis zu zwei einzusetzenden Fahrpersonale auslösen, sind mit einer Frist von 6 Monaten nach schriftlicher Mitteilung durch den Auftragnehmer umzusetzen, sofern die Auftraggeberin keine längere Frist gewährt.

(8) Leistungsänderungen, die zu keinem Mehr- oder Minderbedarf der für die Verkehrsleistung notwendigen Fahrzeugeinheiten und einzusetzenden Fahrpersonale führen, sind in einer Frist von 6 Wochen nach schriftlicher Mitteilung durch den Auftragnehmer umzusetzen, sofern die Auftraggeberin keine längere Frist gewährt.

(9) Der Auftragnehmer muss darlegen und auf Verlangen der Auftraggeberin nachweisen, dass sich aufgrund einer von der Auftraggeberin bestimmten Leistungsänderung ein Mehr- oder Minderbedarf an Fahrzeugeinheiten oder Fahrpersonal ergibt.

(10) Sonderleistungen (z. B. Kirmes, verkaufsoffener Sonntag, Großveranstaltungen) werden zu den üblichen Marktpreisen gesondert vereinbart. Das Nähere regelt die Anlage A1.

(11) Die Auftraggeberin kann verlangen, dass die auf den vertragsgegenständlichen Linien nach der Leistungsbeschreibung einzusetzenden Fahrzeuge soweit technisch machbar mit weiteren Ausstattungsmerkmalen aus- bzw. nachgerüstet werden. Der Auftragnehmer erstellt bei entsprechenden Wünschen der Auftraggeberin zunächst einen verbindlichen Kostenvoranschlag. Dem Auftragnehmer werden die Kosten der Aus- bzw. Nachrüstung auf Kostennachweis erstattet. Die Erstattung erfolgt im Wege einer gesonderten Vereinbarung.

§ 4 Ausführung der Leistungen und Nachunternehmereinsatz

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(1) Die Ausführung der Leistungen richtet sich nach den in den Anlagen zu diesem Verkehrsdurchführungsvertrag gestellten Anforderungen.

(2) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. Aus diesem Grund und zur Kenntlichmachung, dass der Fahrgast den Beförderungsvertrag mit der Auftraggeberin schließt, muss der Auftragnehmer auf der rechten Fahrzeugseite an der ersten Tür (zweiter Türflügel) den Schriftzug „Im Auftrag der Öffis“ oberhalb der Angabe des Namens des ausführenden Unternehmens angeben.

(3) Der Auftragnehmer ist zur vollständigen Erbringung der mit der Auftraggeberin vertraglich vereinbarten Leistung verpflichtet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller für die Durchführung der Verkehrsleistungen jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), dem Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sowie den allgemeinen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften.

(4) Im Rahmen der geschuldeten Verkehrsleistung ist der Auftragnehmer verantwortlich für die Einsatzplanung seiner Mitarbeiter sowie die Organisation des Fahrbetriebs und seiner Werkstatt. Der Auftragnehmer ist insbesondere verantwortlich für die Umsetzung der nach Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geforderten Standards sowie für die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Insbesondere stellt der Auftragnehmer hier auch die Anwendung der Vorschriften des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) sowie der Fahrpersonalverordnung (FPersV) für sein Personal sicher. Der Auftraggeberin sind zu Beginn einer jeden Woche die Dienst- und Einsatzpläne der Vorwoche vom Auftragnehmer unaufgefordert in digitaler Form vorzulegen, damit auf dieser Grundlage die Einhaltung der genannten Vorschriften kontrolliert werden kann.

(5) Der Einsatz von Nachunternehmern des Auftragnehmers ist in einem Umfang von bis zu 70 % der gemäß Anlage A2 im Basisjahr 2018 vom Auftragnehmer geschuldeten Verkehrsleistung nach Vertragskilometern zulässig.

(6) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Nachunternehmer des Auftragnehmers alle in diesem Verkehrsdurchführungsvertrag und in seinen Anlagen definierten Anforderungen, die die Erbringung der Verkehrsleistung betreffen, vollumfänglich erfüllen. Gegenüber der Auftraggeberin bleibt der Auftragnehmer für die Erfüllung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistung sowie für die Einhaltung der definierten Qualität verantwortlich.

(7) Der Auftragnehmer hat den geplanten Einsatz seiner Nachunternehmer vor Vertragsschluss mit dem Nachunternehmer von der Auftraggeberin schriftlich genehmigen zu lassen. Die Auftraggeberin behält sich das Recht vor, den Einsatz eines Unternehmers als Nachunternehmen des Auftragnehmers zu verweigern bzw. die Kündigung eines Nachunternehmers

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bei wiederholten nennenswerten Qualitätsmängeln oder bei einmalig gravierenden Qualitätsmängeln zu verlangen.

(8) In den vertraglichen Regeln mit den Nachunternehmern stellt der Auftragnehmer sicher, dass die Auftraggeberin insbesondere ihre Rechte aus den §§ 8 und 9 auch gegenüber den Nachunternehmern ausüben kann.

§ 5 Ansprechpartner

(1) Die Auftraggeberin benennt ihre Ansprechpartner in Anlage A8 zu diesem Verkehrsdurchführungsvertrag.

(2)Der Auftragnehmer benennt einen von der zuständigen Behörde bestätigten Betriebsleiter gemäß § 4 BOKraft. Ferner benennt er eine Person mit Fach-, Entscheidungs- und Handlungskompetenzen, die mit denen eines Betriebsleiters nach § 4 BOKraft vergleichbar sind (nachfolgend „verantwortlicher Ansprechpartner“). Der verantwortliche Ansprechpartner muss mindestens 30 Stunden pro Arbeitswoche an einer der benannten Abstellflächen im Verkehrsgebiet erreichbar sein. Über geplante Abwesenheiten des verantwortlichen Ansprechpartners ist die Auftraggeberin eine Woche vorher zu informieren. Bei ungeplanten Abwesenheiten hat die Information unverzüglich zu erfolgen.

(3) Die benannten Personen werden in Anlage A9 namentlich und mit allen erforderlichen Kontaktdaten aufgeführt. Änderungen sind der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen und werden durch Aktualisierung der Anlage A9 dokumentiert.

(4) Dienstanweisungen im Sinne des § 3 Abs. 2 BOKraft, die der Betriebsleiter der Auftraggeberin erlässt, sind vom Auftragnehmer in seinem Betrieb umzusetzen, soweit in der Dienstanweisung verkehrslenkende oder die Betriebssicherheit betreffende Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BOKraft geregelt werden. Bei dringenden, unaufschiebbaren, die Betriebssicherheit betreffenden Situationen oder bei Gefahr im Verzug (Störungen und Notsituationen) haben der Auftragnehmer sowie die eingeschalteten Nachunternehmer die Weisungen des Betriebsleiters der Auftraggeberin jederzeit und sofort zu befolgen.

(5) Die für das Unternehmen des Auftragnehmers maßgeblichen Dienstanweisungen ist der Auftraggeberin vorzulegen und bei Auswirkungen auf die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen sowie die Ausführungsqualität mit ihm abzustimmen.

(6) Bei Störungen und in Notsituationen muss der verantwortliche Ansprechpartner, oder ein anderer entscheidungs- und handlungsbefugter Mitarbeiter des Auftragnehmers (Vertreter), innerhalb von 60 Minuten vor Ort für die Auftraggeberin persönlich verfügbar sein.

(7) Der verantwortliche Ansprechpartner (bzw. sein Vertreter) muss über sichere Fähigkeiten zur mündlichen und schriftlichen Kommunikation in deutscher Sprache verfügen.

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§ 6 Marketing und Zusammenarbeit

(1) Alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewerbung des Verkehrsangebotes, der Abstimmung der Beförderungstarife sowie der mit dem Verkehrsangebot zusammenhängenden Öffentlichkeitsarbeit werden von der Auftraggeberin entwickelt, koordiniert und durchgeführt.

(2) Der Auftragnehmer unterstützt die Auftraggeberin bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Marketingaktivitäten und führt diese auf Verlangen aus. Die Auslegung von Flyern die z. B. über Fahrplan und Tarifbestimmungen informieren, erfolgt unentgeltlich. Sollten darüber hinaus beim Auftragnehmer Aufwendungen für diese Unterstützung notwendig sein, sind diese mit der Auftraggeberin vorher abzustimmen und werden gesondert vergütet.

(3) Stellungnahmen, Einschätzungen sowie alle weiteren Informationen zu und über vertragsgegenständliche oder im Zusammenhang mit diesen stehenden Belange und Sachverhalte dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin an Dritte, insbesondere Medien, ab- bzw. weitergegeben werden.

(4) Fremdwerbung an den Fahrzeugen ist in der Art und in dem Maße erlaubt, wie die Anlage A1 dieses im Einzelnen regelt. Die Einnahmen aus der Fremdwerbung verbleiben beim Auftragnehmer und werden nicht auf die ihm zustehende Vergütung angerechnet.

(5) Für den Aushang vorgesehene Plakate werden von der Auftraggeberin gestellt und sind nach seinen Vorgaben vom Auftragnehmer in den Fahrzeugen unentgeltlich anzubringen und auch wieder zu entfernen. In den Fahrzeugen ist die Auslage von Werbemitteln (z. B. Broschüren, Aushänge), die auf Angebote des Auftragnehmers oder Dritter hinweisen (z. B. Reisebusleistungen), nicht gestattet.

§ 7 Prüfrecht, Qualitätskontrolle

(1) Um die vertragsgemäße Durchführung der Leistung zu überprüfen, ist die Auftraggeberin berechtigt, jederzeit ohne Voranmeldung offene oder verdeckte Kontrollen bezüglich der Einhaltung der definierten Leistungs- und Qualitätsvorgaben durchzuführen oder einen Dritten damit zu beauftragen, entsprechende Kontrollen durchzuführen. Werden derartige Kontrollen durchgeführt, wird von den prüfenden Personen im Anschluss an die Kontrolle eine Dokumentation angefertigt, deren Ergebnisse zur Bewertung von Schlecht- oder Minderleistung sowie Vertragsstrafen herangezogen werden können.

(2) Der Auftragnehmer wird den mit den Kontrollen befassten Mitarbeitern der Auftraggeberin bzw. Dritten, die dazu im Auftrag der Auftraggeberin tätig sind, während der gewöhnlichen Betriebszeiten sofortigen ungehinderten und kostenlosen Zugang zu seinen auf den vertragsgegenständlichen Linien

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eingesetzten Bussen, seinen Anlagen sowie Einsicht in die Dienstpläne, Werkstattberichte, Unfallberichte oder ähnliche Unterlagen zu den auf den vertragsgegenständlichen Linien eingesetzten Fahrzeugen gewähren. Eine vorherige Anmeldung durch die Auftraggeberin ist nicht erforderlich. Die von der Auftraggeberin im Rahmen dieser Tätigkeiten zu ermittelnden Informationen gelten nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers.

(3) Die Auftraggeberin hat zudem jederzeit das Recht, die Einhaltung der Fahrzeuganforderungen nach Anlage A1 bezüglich der Merkmale Sauberkeit und Schadensfreiheit durch unangekündigte Erhebungen zu überprüfen. Hierzu ist der Auftraggeberin auf Verlangen auch Einsicht in Prüfbücher und Versicherungsnachweise zu gewähren.

(4) Der Auftragnehmer ist zur regelmäßigen Führerscheinkontrolle bei dem von ihm eingesetzten Fahrpersonal verpflichtet und weist dies der Auftraggeberin schriftlich nach. Derartige Überprüfungen sind mindestens vierteljährlich sowie zusätzlich bei besonderer Veranlassung durchzuführen. Die Auftraggeberin hat das Recht, das Mitführen des Führerscheins sowie die Fahrtüchtigkeit und Arbeitsfähigkeit des eingesetzten Fahrpersonals stichprobenartig nachzuprüfen. Dies betrifft auch Alkoholkontrollen im rechtlich zugelassenen Rahmen.

§ 8 Austausch von Personal

Bei groben (auch einmaligen) Verstößen eines Fahrers gegen die definierten Anforderungen bzw. bei persönlicher Nichteignung eines Fahrers behält sich die Auftraggeberin vor, vom Auftragnehmer zu verlangen, den betreffenden Fahrer auf den vertragsgegenständlichen Leistungen nicht mehr einzusetzen. Dies gilt insbesondere für festgestellte Unregelmäßigkeiten beim Fahrscheinverkauf bzw. der Fahrgeldabrechnung, bei Verstößen gegen die DF Bus oder sonstige betriebliche Anweisungen. In schwerwiegenden Fällen hat nach Weisung der Auftraggeberin eine umgehende Ablösung durch den Auftragnehmer zu erfolgen.

§ 9 Fahrausweise und Abrechnung

(1) Fahrgäste dürfen nur zu den jeweils gültigen Tarif- und Beförderungsbedingungen der Auftraggeberin befördert werden. Es dürfen nur die tariflich vorgesehenen Fahrausweise der Auftraggeberin ausgegeben werden.

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(2) Die Auftraggeberin stellt dem Auftragnehmer Fahrscheindruckerrollen, einen Satz an Notfahrscheinen sowie auf Verlangen weitere Notfahrscheine zur Verfügung.

(3) Für den Fall des Ausfalls der elektronischen Verkaufsgeräte oder der damit ausgerüsteten Fahrzeuge ist ein ausreichender Bestand an Notfahrscheinen für den Verkauf vorzuhalten.

(4) Die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Fahrausweisen sowie für das erhöhte Beförderungsentgelt, die der Auftragnehmer im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin erhält, nimmt er für die Auftraggeberin entgegen.

(5) Die durch das Fahrpersonal erzielten Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Fahrausweisen verbleiben bei dem Auftragnehmer und werden entsprechend § 11 dieses Vertrages mit dem monatlichen Leistungsentgelt des Auftragnehmers verrechnet. Um die Verrechnung vornehmen zu können, übermittelt der Auftragnehmer die Fahrgeldeinnahmen monatlich gemäß Anlage A6 an die Auftraggeberin. Darüber hinaus eingenommene Erlöse werden monatlich mit der Auftraggeberin abgerechnet.

(6) Der Auftragnehmer hat kein Zurückbehaltungsrecht an den Erlösen wegen Forderungen gegen die Auftraggeberin. Die Aufrechnung oder Abtretung der Forderungen des Auftragnehmers gegenüber der Auftraggeberin ist ausgeschlossen.

(7)Der Auftragnehmer haftet der Auftraggeberin für entgangene Erlöse z. B. durch Diebstahl, Unterschlagung oder sonstigen Untergang.

§ 10 Vergütung und Abrechnung

(1) Die Anlage A2 enthält die auf das Kalenderjahr bezogene Verkehrsleistung. Bei Leistungsänderungen wird diese entsprechend § 3 angepasst.

(2) Für die Erbringung der Verkehrsleistung entsprechend der jeweils gültigen Anlage A2 enthält der Auftragnehmer ein Netto-Entgelt zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer entsprechend der jeweils gültigen Anlage A3 abzüglich der Fahrgeldeinnahmen (Brutto) aus dem Verkauf von Fahrausweisen, die beim Auftragnehmer verbleiben. Dem Nettoentgelt wird im Basisjahr 2018 ein Leistungsvergütungssatz pro Vertragskilometer in Höhe ……………….. EURO zugrunde gelegt. Wird die Verkehrsleistung der Anlage A2 entsprechend § 3 dieses Verkehrsdurchführungsvertrages fortgeschrieben, wird die Vergütung nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt gültigen Anlage A3 angepasst.

(3) Der Auftragnehmer errechnet monatlich den Vergütungsanspruch anhand der tatsächlich erbrachten Vertragskilometer. Nicht- oder Schlechtleistungen werden entsprechend der Regelungen der Anlage A1 (Verminderung der Vergütung bei Nicht- oder Schlechtleistungen) zum Abzug gebracht.

(4) Der Anspruch auf eine Vergütung entfällt, wenn Fahrten ausfallen und der Auftragnehmer diesen Ausfall zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere, wenn

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Fahrzeuge nicht oder nicht rechtzeitig am Einsatzort bereitgestellt werden bzw. während des Einsatzes aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, ausfallen.

(5) Der Auftragnehmer stellt bis zum 3. Werktag des Folgemonats eine den vorstehenden Regelungen entsprechende Rechnung über die vorgenommenen Fahrten für den vorangegangen Monat unter Angabe der Fahrtage und der geleisteten Vertragskilometer an die Auftraggeberin. Mehr- oder Minderfahrten sind gesondert auszuweisen. Kommt die Auftraggeberin zu dem Ergebnis, dass der in Rechnung gestellte Betrag der Höhe nach unberechtigt ist oder nicht der nach den Bedingungen des Verkehrsdurchführungsvertrages und seiner Anlagen geforderten Leistung entspricht, fordert sie den Auftragnehmer zur Erläuterung oder Berichtigung auf. Die Erläuterung oder Berichtigung hat ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Für den Fall, dass die Einschätzung der Auftraggeberin auch nach Erläuterung durch den Auftragnehmer fortbesteht bzw. sich bestätigt, kann die Auftraggeberin eine Rechnungskürzung vornehmen.

(6) Über Vertragsstrafen gemäß Anlage A5 stellt die Auftraggeberin dem Auftragnehmer quartalsweise bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats eine Rechnung. Diese Rechnung ist nach Rechnungseingang mit einem Zahlungsziel von 15 Kalendertagen zu begleichen. Sollte die Rechnung bis zum 10. des Folgemonats nicht beglichen sein, wird sie mit der jeweils aktuellen Leistungsvergütung verrechnet.

§ 11 Nicht- und Schlechtleistungen

(1) Der Auftragnehmer hat ausgefallene Fahrten, gravierende Störungen bei den Fahrzeugen und Fahrzeugausfälle sowie Abweichungen von den in den Anlagen zu diesem Verkehrsvertrag definierten Standards (Nicht- bzw. Schlechtleistung im Sinne der Anlage A1) unverzüglich der Auftraggeberin zu melden. Werden Störungen und Abweichungen nicht oder unvollständig gemeldet, kann die Auftraggeberin aufgrund dieses Unterlassens eine Vertragsstrafe in gleicher Höhe geltend machen.

(2) Bei Nichteinhalten der in den Anlagen definierten Leistungspflichten und Qualitätsvorgaben vermindert sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach den Regeln der Anlage A1. Im Grundsatz gilt: Werden vertraglich geschuldete Leistungen vom Auftragnehmer nicht erbracht, entfällt der für diesen Teil der Leistung geschuldete Teil der Vergütung. Bei Fahrtausfällen erfolgt keine Vergütung der betroffenen Verkehrsleistung. Soweit Anlage A1 hierzu Regelungen trifft, bestimmen sich die Voraussetzungen der Nicht- oder Schlechtleistung sowie der auf die nicht erbrachte Leistung entfallende Vergütungsanteil oder der verminderte Wert der schlecht erbrachten Leistung hiernach. Weitere gesetzliche Ansprüche der Aufraggeberin bleiben unberührt.

(3) Weitere gesetzliche Rechte der Auftraggeberin bleiben unberührt.

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§ 12 Vertragsstrafen

(1) In der Anlage A5 zum Vertrag werden Vertragsstrafen für die Nichterfüllung der Leistungsverpflichtung und des Verkehrsdurchführungsvertrages festgelegt. Die Auftraggeberin ist bestrebt, ihr Qualitätsmanagement den aktuellen Erfordernissen anzupassen und insbesondere die Umsetzung der Vertragsstrafenregelungen praktikabel zu gestalten. Daher sind sich Auftraggeberin und Auftragnehmer darin einig, dass die Vertragsstrafenregelungen entsprechend Anlage A5 während der Vertragslaufzeit aktualisiert und durch veränderte Durchführungsbestimmungen ergänzt werden können.

(2) Die in der Anlage A5 genannten Vertragsstrafen greifen, wenn der Auftragnehmer deren Eintreten jeweils zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen des Auftragnehmers wird widerleglich vermutet. Die Summe der jährlich geltend gemachten Vertragsstrafen für die Nichterfüllung der Leistungspflichten ist auf 3 % der Gesamtvergütung im jeweiligen Abrechnungsjahr begrenzt.

(3) Nimmt der Auftragnehmer den Betrieb nicht rechtzeitig auf und hat er die Nichtaufnahme zu vertreten, hat die Auftraggeberin für jeden Tag, an dem der Auftragnehmer die Leistung nicht erbringt, Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe. Diese beträgt für jeden vollendeten Tag den 180-ten Teil der vom Auftragnehmer geschuldeten Gesamtvergütung für die Verkehrsleistung für das Basisjahr 2018. Im Übrigen gilt § 11 VOL/B. Die vorgenannte Vertragsstrafe für die nicht rechtzeitige Betriebsaufnahme ist auf 5 % der für das Basisjahr 2018 geschuldeten Gesamtvergütung nach Anlage A3 begrenzt.

(4) Die Summe aller in diesem Vertrag verwirkten Vertragsstrafen darf pro Jahr die Summe von 10 % des Auftragswerts nicht überschreiten.

§ 13 Haftung und Versicherung

(1) Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die von Fahrgästen oder Dritten aufgrund ihnen im Zusammenhang mit von diesem Vertrag umfassten Leistungen entstandenen Schäden gestellt werden, soweit sie Leistungen des Auftragnehmers betreffen und der Auftragnehmer nicht eine Schadensverursachung durch die Auftraggeberin nachweist. Werden Ansprüche Dritter, für die der Auftragnehmer im Innenverhältnis einzustehen hat, gegenüber der Auftraggeberin geltend gemacht, leitet diese die zur Anspruchsbegründung eingereichten Unterlagen unverzüglich dem Auftragnehmer zur Schadensregulierung weiter.

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(2) Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin insbesondere von Ansprüchen gemäß § 13 MiLoG, die Mitarbeiter des Auftragnehmers oder Mitarbeiter seiner Vertragspartner gegenüber der Auftraggeberin stellen, frei.

(3) Vom Auftragnehmer sind grundsätzlich alle zusätzlichen Kosten zu tragen, die sich aus Störungen bzw. Mängeln im Betriebsablauf ergeben, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Zum Beispiel: Schadensersatzansprüche von Kunden; Reinigungskosten bei verschmutzter Kleidung von Fahrgästen, deren Verschmutzung auf Mängel im Reinigungs- bzw. Wartungszustand der Sitze bzw. des Innenraumes der Fahrzeuge zurückzuführen sind; höhere Kosten bei der ggf. notwendigen Anmietung von Fremdunternehmen zur Gewährleistung des Verkehrsangebotes bei Störungen und Unregelmäßigkeiten.

(4) Der Auftragnehmer hat Versicherungen für sein auf den vertragsgegenständlichen Linien eingesetztes Personal und die verwendeten Fahrzeuge inklusive aller Sitz- und Stehplätze abzuschließen. Die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung ist auf mindestens 5 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden sowie 250.000 Euro für Vermögensschäden je Schadensfall (die Deckungssumme soll mindestens 2-fach je Versicherungsjahr zur Verfügung stehen) definiert. Die Haftpflichtversicherung für jedes Fahrzeug mit unbegrenzter Deckung ist der Auftraggeberin vor Betriebsaufnahme im Original nachzuweisen. Der Auftragnehmer benachrichtigt die Auftraggeberin unverzüglich, wenn ihm eine Zahlungsfrist nach dem Versicherungsvertragsgesetz gestellt wird oder wenn das Versicherungsverhältnis ganz oder teilweise gekündigt oder vorzeitig beendet wird. Veränderungen der Haftpflichtversicherungen während der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeberin umgehend mitzuteilen.

(5) Der Auftragnehmer wirkt darauf hin, dass der Versicherer zugunsten der Auftraggeberin einen Sicherungsschein erteilt bzw. eine Bestätigung der Haftpflichtversicherung mit rechtsverbindlicher Unterschrift ausstellt. Der Versicherer muss sich in dieser Bestätigung verpflichten, über die jährliche Aktualisierung der Bestätigung der Haftpflichtversicherung hinaus der Auftraggeberin über die Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Kündigung des Vertrages durch eine Vertragspartei oder durch Zahlungsverzug des Auftragnehmers zu informieren. Wenn sich der Versicherer nicht zur Information der Auftraggeberin über die Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Kündigung des Vertrages durch eine Vertragspartei oder durch Zahlungsverzug des Auftragnehmers verpflichten lässt, muss der Auftragnehmer der Auftraggeberin das Recht einräumen, beim Versicherer jederzeit entsprechende Auskünfte über die Haftpflichtversicherung einholen zu können. Der Auftragnehmer entbindet den Versicherer insoweit von seiner Verschwiegenheitspflicht. Der Versicherer hat dieses Auskunftsrecht der Auftraggeberin in seinem Bestätigungsschreiben aufzuführen.

(6) Vor Nachweis der Haftpflichtversicherung und Aushändigung des Sicherungsscheins hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung

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der Vergütung. Die Auftraggeberin kann des Weiteren jede Zahlung vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

§ 14 Sicherheiten

Zur Sicherung der Leistungspflicht des Auftragnehmers erbringt dieser für die Vertragslaufzeit eine Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Der zu sichernde Anspruch beträgt 5% des sich nach dem Angebot des Auftragnehmers ergebenden Auftragswertes über ein Kalenderjahr. Nähere Regelungen enthält § 18 VOL/B.

§ 15 Auftragnehmerwechsel

Sollte es nach Ende dieses Verkehrsdurchführungsvertrages zu einem Wechsel des Auftragnehmers kommen, behält sich die Auftraggeberin vor, zu verlangen, dass das ausgewählte Unternehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des bisherigen Auftragnehmers zu den Arbeitsbedingungen übernimmt, die diesen von dem bisherigen Auftragnehmer gewährt wurden. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet, der Auftraggeberin auf Anforderung die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder Einsicht in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hervorgehen oder abgeleitet werden können. Hierdurch entstehende Aufwendungen des Aufragnehmers werden durch die Auftraggeberin erstattet.

§ 16 Inkrafttreten, Vertragslaufzeit

(1) Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Pflicht zur Erbringung der Verkehrsleistungen (Betriebsaufnahme) beginnt am 01.01.2018 und endet am 31.12.2024.

(2) Die Auftraggeberin besitzt eine zweimalige Verlängerungsoption. Der Auftragnehmer verpflichtet sich deshalb optional, auf Verlangen der Auftraggeberin die Leistungen dieses Vertrages nach den Bedingungen dieses Vertrages für jeweils weitere 12 Monate über den 31.12.2024 zu erbringen, wenn die Auftraggeberin jeweils zum 30.06.2024 und zum 30.06.2025 schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer die Verlängerung dieses Vertrages erklären.

§ 17 Personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen

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(1) Die Auftraggeberin ist Inhaberin der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen für alle vertragsgegenständlichen Linien. Die Laufzeiten dieser personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen enden zum 31.12.2024.

(2) Die Auftraggeberin strebt während der gesamten Vertragslaufzeit die Stellung als Genehmigungsinhaber für die vertragsgegenständlichen Linien an. Dies umfasst auch die Laufzeiten im Falle einer Vertragsverlängerung nach § 16 Abs. 2 VV. Rechtzeitig vor Ablauf der Genehmigungsfrist wird die Auftraggeberin die erforderlichen Genehmigungen fristgemäß zur Neuerteilung beantragen. Sollte es erforderlich sein, werden von der Auftraggeberin für die Übergangszeit bis zur Erteilung der bestandskräftigen Genehmigungen nach § 13 PBefG einstweilige Erlaubnisse nach § 20 PBefG und deren sofortige Vollziehbarkeit beantragt. Der Auftragnehmer hat, soweit von der zuständigen Behörde gefordert, die Auftraggeberin bei der Beantragung der Genehmigungen z. B. durch Vorlage von Zulässigkeitsnachweisen o.ä. zu unterstützen. Der Auftragnehmer unterlässt es, Anträge auf personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen zu stellen, die die vertragsgemäße Durchführung der vereinbarten Verkehrsleistung beeinträchtigen könnten.

(3) Für den Fall, dass eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung ganz oder teilweise versagt oder entzogen wird und keine der Vertragsparteien dies zu vertreten hat, entfallen dementsprechend die gegenseitigen Leistungspflichten. Die Vergütung des Auftragnehmers wird entsprechend angepasst.

(4) Werden der Auftraggeberin personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen nach § 13 PBefG aufgrund eines Vertretenmüssens des Auftragnehmers entzogen oder nicht wiedererteilt oder teilweise entzogen oder teilweise nicht wiedererteilt, haftet der Auftragnehmer für den hieraus entstehenden Schaden.

(5) Für den Fall, dass die Auftraggeberin den Entzug, den teilweisen Entzug oder die fehlende Wiedererteilung der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung zu vertreten haben, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers erhalten. Der Auftragnehmer ist jedoch stets zur Schadensminderung verpflichtet und muss sich das anrechnen lassen, was er durch die Abbestellung von Leistungen an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Betriebsmittel erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Auf Verlangen der Auftraggeberin kann die Einhaltung der Schadensminderungspflicht durch ein Sachverständigengutachten überprüft werden. Die Kosten des Sachverständigengutachtens müssen durch die Auftraggeberin getragen werden. Mit Abschluss dieses Vertrages verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens anzuerkennen. Die Vertragsparteien bestimmen den zu berufenden Sachverständigen im Einvernehmen. Jede Vertragspartei besitzt das Vorschlagsrecht für einen Sachverständigen. Für den Fall, dass die Vertragsparteien kein Einvernehmen über die Benennung eines

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Sachverständigen herbeiführen können, wird der Präsident des OLG Celle um die Benennung eines Sachverständigen gebeten.

§ 18 Kündigung

(1) Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund, den der kündigende Teil nicht zu vertreten hat, und der diesem das Aufrechterhalten des Vertrages unzumutbar macht, vorzeitig gekündigt werden. Eine vorzeitige Kündigung erfolgt mit sofortiger Wirkung, sofern der Kündigende keinen abweichenden Beendigungstermin vorgibt. Sie bedarf der Schriftform sowie der Versendung per Einschreiben mit Rückschein.

(2) Ein wichtiger Grund liegt für die Auftraggeberin insbesondere vor, wenn eine der nachfolgenden Situationen eintritt:

a. Der Auftragnehmer hält den Termin zur Betriebsaufnahme um mehr als 24 Stunden verschuldet nicht ein, oder führt die für die Aufnahme des Betriebes erforderlichen Anschaffungen und Klärungen trotz schriftlicher Nachfristsetzung von einem Monat nicht ordnungsgemäß durch, wodurch der Termin zur Betriebsaufnahme unter normalen Umständen vom Verkehrsunternehmen verschuldet nicht mehr eingehalten werden kann.

b. Der Auftragnehmer erbringt die vertragliche Leistung ganz oder teilweise über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 72 Stunden aus eigenem Verschulden nicht.

c. Die Summe der Abzüge wegen schuldhafter Leistungsmängel machen innerhalb von 6 Monaten 10 % oder nach vorheriger Abmahnung 5 % der Vergütung eines Jahres aus.

d. Gegenüber dem Auftragnehmer wird ein Liquidations,- Insolvenz- oder vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt.

e. Der Auftragnehmer kommt über einen Zeitraum von 3 Monaten oder wiederholt und nach Ablauf einer von der Auftraggeberin zur Abhilfe gesetzten Frist seinen Berichts- und Abrechnungspflichten nicht nach.

f. Der Auftragnehmer kommt seinen Berichts- und Abrechnungspflichten nach im Einzelnen spezifizierter Aufforderung der Auftraggeberin zur Vervollständigung abgegebener Berichte und Abrechnungen und Ablauf einer Frist von vier Wochen weiterhin unvollständig nach.

g. Der Auftragnehmer verstößt dauerhaft oder wiederholt und schuldhaft trotz mindestens zweimaliger Abmahnung gegen sonstige vertragliche Pflichten.

h. Die Auftraggeberin wird von den zuständigen Stellen darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Durchführung des vertragsgegenständlichen Verkehrs eingestellt oder eingeschränkt

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werden soll und die Regeln zur Leistungsänderungen des § 3 nicht greifen (insbesondere für Änderungen des Nahverkehrsplans, die zu einer Verringerung Verkehrsleistungsmenge von über 20 % führen können).

(3) Kommt es für die oben stehenden Kündigungsgründe auf das Vertretenmüssen des Auftragnehmers an, wird dieses widerleglich vermutet.

(4) Kündigt der Auftragnehmer unberechtigt oder ist die Auftraggeberin zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages berechtigt, zahlt der Auftragnehmer der Auftraggeberin zur Abdeckung des bei diesem entstehenden Schadens eine pauschale Summe in Höhe von 5 % der für das Basisjahr 2018 geschuldeten Gesamtvergütung nach Anlage A3.

(5) Sollte seitens des Auftragnehmers in Form einer Bietergemeinschaft oder Projektgesellschaft, oder ein in die Projektgesellschaft eintretende Gesellschaft, die mehre Gesellschafter hat, ein Gesellschafter ausscheiden, besteht seitens des Auftragnehmers ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 18 Monaten zum 31.12 des folgenden Jahres, frühestens aber zum 31.12.2021.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder können aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht durchgeführt werden, ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrages für einen der Vertragspartner insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Vertragspartnern angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine

Ausfertigung.(3) Gerichtsstand ist Hameln. (4) Es gilt deutsches Recht. Verweisungen auf ausländisches Recht sind

ausgeschlossen.(5) Der Auftragnehmer teilt der Auftraggeberin alle wesentlichen Änderungen

seiner gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse mit, soweit diese auf die Vertragsdurchführung Auswirkungen haben können. Dies gilt insbesondere für Änderungen des haftenden Kapitals, Gewinnabführungs-, Beherrschungs- und Konzerneingliederungsverträge.

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(6) Die Vertragspartner haben sicherzustellen, dass für die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten auch die jeweiligen Rechtsnachfolger uneingeschränkt haften.

(7) Die Abtretung von Rechten oder Ansprüchen nach diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig.

(8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die mit der Auftraggeberin geschlossenen Verträge und weitere im Zusammenhang mit der Leistungserstellung in Verbindung stehende Vereinbarungen als streng vertraulich zu behandeln. Er darf Informationen über das Vertragsverhältnis nur nach vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin veröffentlichen bzw. an Dritte weitergeben.

Auftraggeberin

Verkehrsgesellschaft Hameln-Pyrmont mbH

________________ ____________________

Ort, Datum Unterschrift/Firmenstempel

Auftragnehmer

________________ ____________________

Ort, Datum Unterschrift/Firmenstempel

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Anlage A1: Die Leistungsbeschreibung

1. AusschreibungsgegenstandDer Landkreis Hameln-Pyrmont ist als Aufgabenträger im Sinne des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr zuständig.

Die VHP ist für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2024 – also für die gesamte Laufzeit dieses Vertrages – mit der Erbringung von ÖPNV-Leistungen betraut.

Im Rahmen dieser Ausschreibung vergibt die VHP Fahrleistungen auf Linien ihres Verkehrsnetzes. Gegenstand dieser Ausschreibung sind solche Teilleistungen, die von der VHP aus verschiedenen Erwägungen nicht selbst erbracht werden. Aus diesem Grund handelt es sich um Verkehre, die lediglich jene Teile der Linienverkehre betreffen, die nicht von der VHP erbracht werden. Aus diesem Grund werden die Leistungen auch in der unter Punkt 4. 1 dargestellten Weise abgefordert.

Gegenstand des Vergabeverfahrens sind somit Teilleistungen für Verkehre auf verschiedenen Linien der Auftraggeberin im Landkreis Hameln-Pyrmont einschließlich der Stadtverkehre in Hameln und Bad Pyrmont.

2. BegriffsbestimmungenVerkehrsleistung ist die jährlich geschuldete Verkehrsleistungsmenge bemessen in Vertragskilometern. Die Vertragskilometer gemäß Anlage 2 des Verkehrsdurchführungsvertrages (im Folgenden VV) enthalten die Fahrplankilometer sowie die in den Umlaufplänen ausgewiesenen leistungsstrukturell bedingten Leerkilometer ohne weitere Ein- und Aussetzfahrten.

Leistungsänderungen können Änderungen des Linienverlaufs, Linienverlängerungen bzw. Linienverkürzungen oder den Wegfall bzw. das Hinzukommen ganzer Linien umfassen, wobei die Verkehrsleistung verringert (Abbestellung) oder erhöht (Zubestellung) sowie umgestaltet (Umbestellung [d. h. ohne dass es zu einer nicht nur geringfügigen Veränderung des Verkehrsangebotes kommt)] wird.

Sonderleistungen wie z. B. Kirmes, verkaufsoffener Sonntag, Großveranstaltungen

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Stadtverkehr: Verkehre auf den Linien 1 bis 7, 21, 22, 35, 61 bis 63 und 91 bis 95.

Regionalverkehr: Verkehre auf den Linien 10, 15, 17, 18, 20, 23 bis 25, 27, 28, 30, 34, 37 bis 40, 43 bis 45, 50 bis 54, 59, 71, 72, 79.

3. Zusammenarbeit zwischen den VertragspartnernAuftraggeberin und der Auftragnehmer verpflichten sich zu einer vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit zur Erbringung der Verkehrsleistungen in höchstmöglicher Qualität mit dem Ziel einer umfassenden Ausschöpfung des Fahrgastmarktes für den Nahverkehr im Landkreis Hameln-Pyrmont.

Die Auftraggeberin verfolgt bei der Durchführung der Verkehrsleistungen eine höchstmögliche Kundenorientierung, insbesondere eine umfassende Rücksicht auf ältere sowie mobilitätseingeschränkte Personen. Das Fahr- und Servicepersonal des Auftragnehmers muss deshalb bei der Dienstausführung, aber auch in Pausen und Dienstunterbrechungen, den „Dienst am Kunden“, die Rücksicht auf mobilitätseingeschränkte Personen, die Höflichkeit gegenüber allen Fahrgästen und die Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer in den Mittelpunkt seiner Arbeit stellen.

Der Auftragnehmer hat bei Bedarf seitens der Auftraggeberin, auch bei ggf. über den täglichen Betrieb hinausgehenden Maßnahmen mit der Auftraggeberin zu kooperieren. Dies gilt beispielsweise auf Anfrage seitens der Auftraggeberin für

• Unterstützung bei der Planung von Angebotsveränderungen,

• Durchführung von Sonderleistungen,

• Einführung zusätzlicher, bisher nicht vorhandener Serviceangebote,

• Fahrgastzählungen und –befragungen.

4. Verkehrsleistungen

4.1 Umlaufpläne Die vom Auftragnehmer zu fahrende Verkehrsleistung wird in Form von Umlaufplänen abgefordert. Um einen für die Auftraggeberin betrieblich und wirtschaftlich optimierten Einsatz der von ihm geschuldeten Verkehrsleistungen mit seinen eigenen Personalen und Fahrzeugen zu bewerkstelligen, dient der Einsatz der Nachunternehmer in erster Linie dazu, die Leistungen der VHP so sinnvoll wie möglich zu ergänzen. Um dies zu erreichen, besteht die vom Auftragnehmer abgeforderte Verkehrsleistung nicht in der Erbringung kompletter Linienverkehre, sondern dieser erbringt lediglich Teilleistungen. Ziel

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ist eine bestmögliche Auslastung unter Vermeidung von Standzeiten und Leerfahrten. Um diese Optimierung in einer für die Auftraggeberin besten Weise umzusetzen, werden die Leistungen in Form von Umlaufplänen abgefordert, und innerhalb eines solchen Umlaufs kommt der Auftragnehmer in der Regel auf verschiedenen Linien der Auftraggeberin zum Einsatz. Dies bedeutet, dass innerhalb eines Umlaufes nacheinander verschiedene Linien befahren werden können. Die Umlaufplanung liegt dabei allein in der Verantwortung der Auftraggeberin. Fahrzeug- und Personaleinsatz obliegen dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten verantwortlich.

Die vom Auftragnehmer zu fahrenden Umlaufpläne sind in Anlage A2 zum VV dargestellt. Bei den Umlaufplänen wird unterschieden zwischen der Verkehrsleistung, die

- montags bis freitags an Schultagen - montags bis freitags an Ferientagen- samstags- sonn- und feiertags zu erbringen ist.

Maßgeblich ist die Ferien- und Feiertagsordnung im Bundesland Niedersachsen.

4.2 FahrzeugbedarfDie Betriebsleistung erfordert zu Betriebsbeginn von montags bis freitags den Einsatz von 7 Standardlinienbussen und einem Midibus. An Ferientagen sowie Wochenenden ändern sich diese Werte. Details enthalten die Umlaufpläne. Bei den Standardlinienbussen wird grundsätzlich Niederflurbauweise verlangt. Für Preisanpassungen in Folge von Zu- oder Abbestellungen wird auf die Anlage 3 des VV verwiesen.

5. Allgemeine Grundlagen der Leistungserbringung

5.1 Ergänzende Dienstleistungen zur Verkehrsdurchführung

Neben dem reinen Fahrbetrieb und den weiteren in dieser Leistungsbeschreibung und dem VV genannten Pflichten sind vom Auftragnehmer insbesondere folgende Dienstleistungen zu erfüllen:

• Fahrscheinverkauf zum jeweils geltenden Tarif im Fahrzeug und Einnahmensicherung (siehe Nr. 6.2 dieser Leistungsbeschreibung),

• Fahrausweiskontrollen durch den Fahrer im Rahmen der Durchführung des Fahrbetriebes (siehe Nr. 6.6 dieser Leistungsbeschreibung),

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• Unentgeltliche Mitwirkung bei den Schwerbehinderten- und anderen Fahrgastzählungen (siehe Nr. 5.10 dieser Leistungsbeschreibung),

• Unverzügliche Meldung an die Auftraggeberin von Schäden, fehlenden Fahrgastinformationen u.Ä. an den Haltestellen (siehe Anlage 4 des VV),

• Entgegennahme von Kundenresonanzen sowie Weiterleiten an die Auftraggeberin (siehe Nr. 5.7 dieser Leistungsbeschreibung),

• Stellungnahme zu Kundenresonanzen, welche die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer betreffen, gegenüber der Auftraggeberin (siehe Nr. 5.7 dieser Leistungsbeschreibung),

• permanente Beobachtung des Betriebes durch das Fahrpersonal des Auftragnehmers (Pünktlichkeit, Auslastung/Überlastungen der Kapazitäten) inkl. unverzügliche Weitergabe von Besonderheiten mit gravierenden Auswirkungen (Einwirkungen mit der Folge von regelmäßigen Verspätungen von über 3 Minuten) an die Auftraggeberin,

• Bei Bedarf: Teilnahme eines entscheidungsbefugten und fachkompetenten Mitarbeiters des Auftragnehmers an Fahrplanabstimmungssitzungen und an Sitzungen der Gremien der Auftraggeberin (insgesamt bis zu 15 Sitzungen pro Jahr wie z.B. Fahrgastbeirat, Verkehrswacht, Verkehrsausschuss; auch in den Abendstunden).

5.2 Einsatz von NachunternehmernDer Einsatz von Nachunternehmern des Auftragnehmers ist in einem Umfang von bis zu 70 % der im Basisjahr 2018 vom Auftragnehmer geschuldeten Verkehrsleistungen (Maßstab: Vertragskilometer) zulässig. Das Nähere regelt § 4 des VV.

5.3 Abstellfläche des AuftragnehmersDer Auftragnehmer unterhält eine Abstellfläche, die nicht weiter als 35 km (Luftlinie) vom Bahnhofsplatz 19 in 31785 Hameln entfernt sein darf. Diese Abstellfläche hat folgende Anforderungen zu erfüllen:

• Anlagen für die Routinewartung der Fahrzeuge,

• Sozialräume für das Fahrpersonal,

• Abstellung von 100 % der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge auf geeigneten Flächen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums.

• Abstellfläche besteht aus einer den geforderten Umweltstandards entsprechenden Fläche.

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5.4 Verantwortlicher Ansprechpartner des AuftragnehmersDer Auftragnehmer benennt neben einem Betriebsleiter einen oder mehrere verantwortliche Ansprechpartner mit entsprechender Fach-, Entscheidungs- und Handlungskompetenz. Das Nähere regelt § 5 des VV.

5.5 Erreichbarkeit des AuftragnehmersDer Auftragnehmer stellt sicher, dass er oder ein verantwortlicher (entscheidungs- und handlungsbefugter) Ansprechpartner zu den Betriebszeiten erreichbar ist. Das Nähere regelt § 5 des VV.

Der Auftragnehmer hat insbesondere sicherzustellen, dass sein Unternehmen für die Auftraggeberin jederzeit telefonisch erreichbar ist.

5.6 Rechnergestütztes Betriebsleitsystem

5.6.1 GrundsatzDie Auftraggeberin setzt zur Effektivitätssteigerung der Betriebsdurchführung (u.a. Funkerreichbarkeit der Fahrzeuge, Standorterfassung mit Fahrplanlage, Beeinflussung der Lichtsignalanlagen, Anschlusssicherung) sowie zur Verbesserung der Attraktivität des ÖPNV ein Rechnergestütztes Betriebsleitsystem (RBL) ein, das sowohl aus Fahrzeugkomponenten als auch aus zentralen Einrichtungen besteht. Weitere Details zum RBL sind in der Anlage 14 zum VV enthalten.

5.6.2 Komponenten im FahrzeugIm Fahrzeug werden mobile Bordrechner (derzeit i-Box-Printer) mit Fahrscheindruckfunktion und weitere Ausrüstungsgegenstände (Entwerter, Haltestelleninnenanzeige u.a.) und technische Komponenten (Kabelbäume u.a.) nach einem vorgegebenen Verkabelungsplan eingebaut. Die funktionsfähige Verkabelung der entsprechenden Komponenten bzw. Vorrichtungen zur Aufnahme der Komponenten (Fahrtzielanzeige, Entwerter, Fahrgastinnenanzeige, akustische und optische Fahrtzielanzeige, i-Box, Funk, Außenanzeige) hat bis 3 Wochen vor Betriebsaufnahme auf Kosten und in Verantwortung des Auftragnehmers zu erfolgen. Dies hat nach Vorgabe und in Abstimmung mit der Auftraggeberin zu erfolgen.

5.6.3 Bereitstellung und EinbauDie Bordrechner und die weiteren Komponenten werden dem Auftragnehmer rechtzeitig vor der Betriebsaufnahme durch die Auftraggeberin bereitgestellt. Die zugehörigen Komponenten werden dem Auftragnehmer leihweise überlassen. Nach Ablauf des Vertrages sind die zur Verfügung gestellten Geräte (ohne fahrzeugseitige Verkabelung) unbeschädigt und vollständig funktionstüchtig der Auftraggeberin zurückzugeben.

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Der Abruf der Teile hat schriftlich mit einer Vorlaufzeit von vier Wochen zu erfolgen, sofern Gebrauchtfahrzeuge eingesetzt werden sollen. Werden Neufahrzeuge eingesetzt, so ist der Abruf bei Abschluss des Kaufvertrags vorzunehmen.

5.6.4 Wartung und KostenDie Wartung und Reparatur der Bordrechner mit Fahrscheindruckerfunktion inkl. der erforderlichen Software und der weiteren Komponenten erfolgt durch die Auftraggeberin. Schäden und daraus folgende Wartungs- und Reparaturaufwendungen an den Bordrechnern etc., die auf Bedienfehler bzw. unsachgemäße Behandlung durch Personal des Auftragnehmers zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Gleiches gilt bei Verlust eines mobilen Bordrechners oder anderer Komponenten.

Die Kosten für den Einbau hat der Auftragnehmer, diejenigen für die Wartung der entsprechenden Technik der Auftraggeberin zu tragen. Reparaturen wegen unsachgemäßer Behandlung trägt der Auftragnehmer stets vollständig selbst.

Für die Ausrüstung sind definierte Teile bei der Auftraggeberin zu beziehen, die anschließend in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen. Nach abgeschlossenem Einbau der Anlage ist das Fahrzeug der Werkstatt der Auftraggeberin zur Abnahme und Inbetriebnahme vorzuführen. Hierfür hat der Auftragnehmer das Fahrzeug kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

5.6.5 Technische AusgestaltungDie Bordrechner werden im Fahrzeug auf einer entsprechenden Halterung betrieben, die zusammen mit dem übrigen erforderlichen Komponenten von der Auftraggeberin bereitgestellt werden, so dass der Fahrer die RBL-Informationen im Blick hat. Die Bordrechner können nicht unabhängig von der Halterung genutzt werden.

Im Fahrzeug ist ein Einbauplatz für die Halterung vorzusehen (nach Möglichkeit im unmittelbaren Sichtbereich des Fahrers). Darüber hinaus ist vorzusehen, dass ein Anschluss an das Fahrzeugbordnetz (24V) verfügbar ist.

Weitere Verbindungen zur Fahrzeugelektronik gemäß Verkabelungsplan sind erforderlich.

Für die Ausgestaltung der technischen Systeme in den Fahrzeugen gilt folgender Grundsatz:

• alle fest mit dem Fahrzeug verbundenen Komponenten (u.a. Verkabelung, Antennen, Außen- und Innenanzeigen, Mikrofone, Lautsprecher) werden vom Auftragnehmer gemäß dieser Leistungsbeschreibung beschafft und von ihm auf eigene Kosten eingebaut,

• alle beweglichen und speziell für das RBL-System der Auftraggeberin ausgelegten Komponenten (u.a. Bordrechner, Entwerter) werden von der

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Auftraggeberin leihweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Diese werden vom Auftragnehmer und auf eigene Kosten eingebaut. Zum Ende des Vertrages werden die überlassenen Komponenten auf eigene Kosten ausgebaut. Die Abnahme erfolgt jeweils durch die Auftraggeberin.

5.6.6 Vorgehensweise bei Ausfall von SystemkomponentenBei Ausfall eines Bordrechners (i-Box-Printer) oder Ausfall der Fahrscheindruckfunktion ist die Auftraggeberin unverzüglich zu informieren (siehe Anlage A4 zum VV). Der Verkauf von Fahrausweisen ist über Notfahrausweise sicherzustellen. Diese werden von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt (siehe hierzu auch § 9 des VV).

5.7 BeschwerdemanagementDie Bearbeitung von Kundenresonanzen (Beschwerden und Hinweise der Fahrgäste) liegt im Verantwortungsbereich der Auftraggeberin. Der Auftragnehmer unterstützt die Auftraggeberin bei der Aufnahme und Beantwortung der Kundenresonanzen. Im Beschwerdemanagement sind durch den Auftragnehmer zur Unterstützung der Auftraggeberin die nachfolgend definierten Leistungen zu erbringen:

Für die Annahme von Kundenresonanzen sind grundsätzlich alle auf den ausgeschriebenen Linien eingesetzten Mitarbeiter verantwortlich. Auch Fahrpersonale müssen Beschwerden und Hinweise aufnehmen, soweit bzw. sobald es die Betriebslage zulässt.

Als Kundenresonanzen sind alle beim Auftragnehmer eingehenden schriftlichen, telefonischen und mündlichen Beschwerden und Hinweise aufzunehmen. Bei telefonischen und mündlichen Kundenresonanzen sind grundsätzlich Name und Anschrift des „Beschwerdeführers" zu erfragen. Dies gilt auch für Beschwerden im Bus gegenüber dem Fahrpersonal.

Jeder Fahrer ist in ausreichender Anzahl mit Kontaktkarten – optional als Ausdruck über den Bordrechner– mit Anschrift und Telefon-Nummer der verantwortlichen Stelle des Beschwerdemanagements auszustatten, die vom Fahrer an Kunden, insbesondere zur Deeskalation im Zusammenhang mit der Annahme von Kundenresonanzen, übergeben werden. Die Kontaktkarten werden von der Auftraggeberin geliefert.

Alle eingegangenen und aufgenommenen Kundenresonanzen sind vom Auftragnehmer innerhalb eines Arbeitstages an die Auftraggeberin weiterzuleiten (siehe Ansprechpartner Anlage A8 des VV).

Über Eskalationen (lautstarke Auseinandersetzungen, Gewaltandrohung bzw. -anwendung) im Zusammenhang mit der Annahme von Kundenresonanzen ist die Auftraggeberin unverzüglich per E-Mail zu informieren.

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Vom Auftragnehmer sind Stellungnahmen zu Kundenbeschwerden, welche die Erfüllung der Anforderungen dieser Leistungsbeschreibung durch den Auftragnehmer betreffen, innerhalb von 2 Arbeitstagen zu erarbeiten und als Word Dokument an die Auftraggeberin zu liefern.

Ist für die Bearbeitung im Ausnahmefall ein längerer Zeitraum notwendig, ist der Auftraggeberin ein Zwischenbescheid mit Erläuterung des Verzögerungsgrundes zuzustellen. Die Stellungnahmen sind jeweils spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen abschließend zu bearbeiten. In der Stellungnahme ist der Auftraggeberin grundsätzlich der Name des betroffenen Mitarbeiters zu nennen. Der Auftragnehmer wird von der Auftraggeberin jeweils zeitnah über die bei ihm eingegangenen Beschwerden, welche die Leistungserbringung des Auftragnehmers betreffen, informiert.

5.8 MobilitätsgarantieDie Auftraggeberin beteiligt sich an der „Mobilitätsgarantie“ Weserbergland, die eine einheitliche Garantieregelung für die Verkehrsunternehmen für den gesamten Nahverkehr im Landkreis Hameln-Pyrmont schafft. Bei Verspätungen ab 30 Minuten oder einer ausgefallen Fahrt werden Taxikosten erstattet. Die Entscheidung über die Erstattung obliegt der Mobilitätszentrale bzw. der Leitstelle der Auftraggeberin.

Ist die Inanspruchnahme von Erstattungen im Rahmen der Mobilitätsgarantie auf Verspätungen, die vom Auftragnehmer zu verantworten sind, zurückzuführen, werden die entsprechenden Kosten von der Vergütung des Auftragnehmers abgezogen.

5.9 Sonderleistungen Der Auftragnehmer stellt gegen Kostenerstattung der Auftraggeberin Fahrzeuge, inkl. Fahrpersonal, für unregelmäßige Sonderleistungen (z.B. Kirmes, Stadtfeste, verkaufsoffene Sonntage, Adventsverkehre oder soziale Aktionen) zur Verfügung. Diese Sonderleistungen können im gesamten Bedienungsgebiet durchgeführt werden und beschränken sich jeweils auf bis zu 8 Tage im Jahr. Dabei kann es sich ausdrücklich auch um Betriebszeiten außerhalb der in den Umlaufplänen beschriebenen Verkehrszeiten handeln.

Aufträge zur Erbringung der Sonderleistungen gehen dem Auftragnehmer bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Leistungserbringung schriftlich zu. Die Kosten der Sonderleistungen werden mit dem vom Auftragnehmer im Angebot verbindlich genannten Kosten je Vertragskilometer vergütet. Für die Erbringung der Sonderverkehrsleistungen kann Fahrpersonal eingesetzt werden, welches nicht entsprechend Nr. 8.2 dieser Leistungsbeschreibung gemeldet ist.

Die Sonderleistungen gehen nicht in die Bilanz der jährlich möglichen Zu- und Abbestellungen ein (siehe § 3 des VV).

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5.10 Schwerbehinderten- und SchülerzählungFür den Fall, dass die Auftraggeberin im Zusammenhang mit der Erstattung von Fahrgeldausfällen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten (§ 148 SGB IX) einen betriebsindividuellen Nachweis der beförderten Fahrgäste führen wollen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die dafür erforderlichen Erhebungen durch eigenes Personal im Rahmen des Fahrdienstes vorzunehmen. In diesem Fall sind diese Erhebungen nach den Vorgaben der Auftraggeberin durchzuführen. Basis für diese Vorgaben sind die zum Erhebungszeitpunkt vom Fördermittelgeber verpflichtend vorgegebenen Regelungen (Gesetze, Richtlinien etc.).

Gleiches gilt auch für mögliche Erhebungen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45a PBefG oder andere Fahrgastzählungen.

Die Auftraggeberin hat das Recht, die der Erhebung zugrunde zu legenden Zählergebnisse anhand von ggf. von ihm selbst durchgeführten Zählungen auf Plausibilität zu prüfen. Dem Auftragnehmer ist das Ergebnis einer ggf. durchgeführten Überprüfung unverzüglich zuzuleiten. Der Auftragnehmer haftet für Schäden bei der Auftraggeberin, welche auf fehlerhafte Zählungen zurückzuführen sind.

5.11 Marketing und MedienarbeitWird in § 6 des VV geregelt.

5.12 Prüfrecht, Qualitätskontrolle und -sicherungDie in der Leistungsbeschreibung definierten Qualitätsstandards sind durch den Auftragnehmer selbständig zu überwachen.

Es sind Maßnahmen zur Sicherung und ggf. zur Erhöhung der Qualität zu ergreifen.

Die Regelungen zur Durchführung von Kontrollen der Auftraggeberin werden in § 7 des VV geregelt.

5.13 Verfahren zur Erfassung der QualitätEs wird während der Vertragslaufzeit ein Verfahren zur Erfassung der Sauberkeit und Schadensfreiheit von Bussen inkl. Festlegung pauschalierter Minderungsansätze für Schlechterfüllung eingeführt. Des Weiteren wird ein Verfahren zur Erfassung der Qualität des Personals festgelegt.

Die Erhebung erfolgt durch geschultes Personal der Auftraggeberin oder von der Auftraggeberin beauftragter Dritter.

Die Erhebung erfolgt durch eine unangekündigte Prüfung aller planmäßig an einem Betriebstag eingesetzten Fahrzeuge sowie bei Standzeiten auf dem Betriebshof bzw. während fahrplanmäßiger Fahrten oder Wendepausen.

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5.14 VertraulichkeitWird in § 20 Abs. 8 des VV geregelt.

5.15 FundsachenFundsachen sind unverzüglich der Leitstelle der Auftraggeberin unter Angabe von Beschreibung, Finder (Name, Adresse o.ä.), Fundort (Linie, Haltestelle o.ä.) und Fundzeit zu melden und nach individueller Absprache der von der Auftraggeberin hierfür benannten Stelle (Reisezentrum im Bahnhof) zuzustellen, sofern im konkreten Fall nichts anderes vereinbart worden ist.

5.16 UmweltschutzBei der Betriebsdurchführung sind Aspekte des Umweltschutzes besonders zu berücksichtigen. Dies betrifft u. a.

kraftstoffarmes Fahren, Minimierung der Lärmemissionen, insbesondere beim Anlassen und

Warmlaufen der Motoren, Abschalten der Motoren bei längeren Standzeiten und Aufenthalten (> 60

Sekunden); dieses gilt sinngemäß auch an Haltestellen, Reinigung und Wartung der Fahrzeuge, Entsorgung von Verschleißteilen, ordnungsgemäße Entsorgung von Müll aus dem Fahrzeug.

Vom Auftragnehmer sind alle relevanten Gesetze und Vorschriften zum Umweltschutz einzuhalten. Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften.

6. Tarif und Vertrieb

6.1 Tarif- und Beförderungsbestimmungen Der Auftragnehmer hat die jeweils gültigen Tarif- und Beförderungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Auftraggeberin informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen der Tarif- und Beförderungsbestimmungen.

Ein Exemplar der jeweils gültigen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen ist im Verkehrseinsatz im Fahrzeug mitzuführen und dem Fahrgast bei Bedarf zur Einsicht auszuhändigen.

6.2 Verkauf der FahrausweiseDas Fahrpersonal des Auftragnehmers verkauft Fahrausweise gemäß der jeweils gültigen Tarifbestimmungen.

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Das Fahrausweissortiment kann durch die Auftraggeberin temporär oder ständig um weitere Fahrausweise (z.B. Kombi-Tickets) erweitert werden.

Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Mitteilung von Tarifänderungen die Umsetzung im Vertrieb vorzubereiten und abzusichern.

6.3 TarifänderungenAnstehende Änderungen von Fahrpreisen oder im Fahrausweissortiment werden dem Auftragnehmer von der Auftraggeberin unverzüglich nach Kenntnis mitgeteilt. Dazu führt die Auftraggeberin die Anpassung der Tarifstammdaten im Hintergrundsystem des Bordrechners durch. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, um die Tarifdaten bedarfsweise zu aktualisieren.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal von ihm auf seine Kosten rechtzeitig und umfassend über die geänderten Tarife informiert und geschult wird.

Es ist davon auszugehen, dass regelmäßig eine Tarifänderung pro Jahr stattfindet.

6.4 Vertriebstechnik Die Auftraggeberin stellt die in den Fahrzeugen zu installierende Vertriebstechnik (Bordrechner mit Fahrscheindruckerfunktion) leihweise und unentgeltlich zur Verfügung.

Darüber hinaus hält die Auftraggeberin einen Reservebordrechner mit Notfahrausweisen bereit.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass ständig eine ausreichende Menge an Druckerpapier vorrätig ist und auch bei unerwartet hoher Fahrgastnachfrage keine Engpässe entstehen können. Der Auftragnehmer meldet jeweils rechtzeitig, mindestens eine Woche im Voraus, den Bedarf für die Lieferung von Druckerpapier an.

6.5 Verhalten bei Ausfall der VertriebstechnikBei Ausfall des gesamten Bordrechners bzw. der Funktionen für den Fahrscheindruck ist bis zum Einsatz eines Reservebordrechners ein Handverkauf durch das Fahrpersonal mit Notfahrausweisen sicherzustellen.

6.6 Fahrscheinkontrolle und Entwerten der FahrausweiseDer Einstieg der Fahrgäste hat grundsätzlich vorne beim Fahrer zu erfolgen. Ausnahmen bestehen etwa bei Fahrgästen mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrern, Fahrradfahrern, bei besonders hoher Fahrgastanzahl oder auf gesonderte Bitte.

Im Bereich der ersten und der zweiten Tür sind Entwerter anzubringen. Der genaue Ort wird in Abstimmung mit der Auftraggeberin festgelegt.

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Die Funktionsfähigkeit ist täglich mindestens einmal zum Dienstbeginn zu prüfen.

Das Fahrpersonal hat sich durch Sichtkontrollen beim Einstieg der Fahrgäste von der Gültigkeit der Fahrausweise zu überzeugen.

6.7 Zusätzliche Fahrausweisprüfungen Zusätzliche Fahrausweisprüfungen werden durch die Auftraggeberin oder beauftragte Dritte durchgeführt. Das Prüfpersonal hat sich dem Fahrpersonal gegenüber auszuweisen. Sofern im Rahmen der Prüftätigkeit die Kontaktaufnahme zur Betriebsleitstelle, zu Ordnungskräften der Auftraggeberin oder zur Polizei erforderlich ist, hat das Fahrpersonal unterstützend mitzuwirken.

6.8 Sicherung und Abrechnung der EinnahmenRegelt Anlage A6 des VV.

7. Fahrzeuge

7.1 FahrzeuganforderungenDie nachstehende Auflistung definiert die Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der im Rahmen des vertragsgegenständlichen Verkehres eingesetzten Fahrzeuge.

Mit Novellierung des PBefG zum 1.1.2013 ist die vollständige Barrierefreiheit ab 2022 verbindlich festgelegt worden. Sofern daraus Pflichten entstehen, die die vertragsgegenständlichen Leistungen betreffen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Umsetzung dieser Maßnahmen.

7.1.1 FahrzeugtypenEs kommen Standardlinienbusse in Niederflurbauweise (SLN) mit einer Länge von mindestens 12 Metern zum Einsatz.

Für die im Umlaufplan entsprechend gekennzeichneten Dienste sind Midibusse (KL) mit mindestens 30 Fahrgastplätzen einzusetzen. Hierbei sind mindestens 20 Sitzplätze vorzusehen. Der im Umlauf vorgegebene Linienweg muss mit dem Fahrzeug in fahrgeometrischer Hinsicht befahrbar sein.

Im Übrigen ist das konkrete Fahrzeugkonzept im jeweiligen Umlaufplan fixiert.

7.1.2 FahrzeugalterDie eingesetzten Fahrzeuge dürfen folgendes durchschnittliches Fahrzeugalter – über den gesamten einzusetzenden Fuhrpark - nicht überschreiten:

Einsatz von Standardlinienbus (SLN): 10 Jahre32

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Einsatz von Midibussen (KL): 10 Jahre

Hinweis: Mit der Angabe des durchschnittlichen Fuhrpark-Höchstalters ist gemeint, dass keines der eingesetzten Fahrzeuge während der Vertragslaufzeit das vorgegebene Fahrzeugalter von 18 Jahren (Standardlinienbus) ab dem Datum der Erstzulassung vollendet haben darf.

7.1.3 Fahrzeugtechnik und FahrgastraumStandardlinienbusse:

- Die Fahrzeuge müssen über einen Antrieb mit einer ausreichenden Leistung für die topografische Situation in Hameln verfügen. Die Fahrzeuge sind mit einem automatischen Getriebe auszustatten. Hierbei ist auf die Abstimmung mit der für das Fahrprogramm erforderlichen Motorleistung zu achten.

- Die Bremsanlage muss ABS und ASR aufweisen.- Die max. Höhe aller Fahrzeuge darf 3.300 mm nicht überschreiten.- Der Fahrgastraum muss zwischen der 1. und 2. Tür stufenfrei ausgebildet

sein. - Im Bereich der zweiten Tür muss eine Sondernutzungsfläche für

mindestens einen Rollstuhl mit entsprechenden Befestigungsmöglichkeiten vorhanden sein.

- Die Standardlinienbusse müssen über mindestens 84 Fahrgastplätze verfügen. Hierbei sind mindestens 30 Sitzplätze vorzusehen.

- Für Stehplätze müssen geeignete Halteeinrichtungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Sie müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass sie auch von Schülern aller Altersklassen benutzt werden können.

- Die Fahrzeuge müssen mit Lautsprecheranlage innen und einem Mikrofon für den Fahrer ausgestattet sein.

- Die Fahrzeuge müssen mit einer ausreichend leistungsfähigen Heizung, zusätzlichen Heizern (Gebläse) im Türbereich sowie, einer Standheizung sowie einer Belüftungsanlage ausgestattet sein.

- Die Fahrzeuge müssen mindestens über zwei Türen verfügen. Die zweite Tür muss eine Türöffnung von mindestens 1.200 mm aufweisen.

- Die Fahrzeuge sind mit einer Türsicherung auszustatten, die das Abfahren mit geöffneter Tür verhindert. Die Beschaffenheit der Türen ist so vorzusehen, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen der Türen nicht zu erwarten ist.

- Die Türen sind mit Einrichtungen auszurüsten, die ein Einklemmen von Fahrgästen verhindert.

- Funktionsfähige Haltewunschtasten müssen an mindestens jeder 2. Sitzreihe, im Bereich der Türen sowie im Bereich der Sondernutzungsfläche (dort in erreichbarer Höhe für Rollstuhlfahrer) vorhanden sein.

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Kleinbus-Einsatz:

- Die Fahrzeuge müssen über einen Antrieb mit einer ausreichenden Leistung für die topografische Situation im Landkreis Hameln-Pyrmont verfügen. Die Fahrzeuge sind vorzugsweise mit automatischem Getriebe auszustatten. Hierbei ist auf die Abstimmung mit der für das Fahrprogramm erforderlichen Motorleistung zu achten.

- Schaltgetriebe sind zulässig.- Die Bremsanlage muss ABS und ASR aufweisen.- Die Midibusse müssen über mindestens 30 Fahrgastplätze verfügen.

Hierbei sind mindestens 20 Sitzplätze vorzusehen. Der Fahrgastwechsel erfolgt über mindestens eine vom Fahrerarbeitsplatz bediente zweiflügelige Außenschwenktür.

- Das Fahrzeug verfügt über einen Niederflurbereich, ist mit einer Klapprampe ausgestattet und daher für die Mitnahme von mindestens einem Rollstuhl geeignet.

- Die Fahrzeuge verfügen über eine Trittstufe (Einstiegshilfe).- Die eingesetzten Kleinbusse verfügen an der Fahrzeugfront, der Seite und

am Heck über Matrixanzeigen.- Für Stehplätze müssen geeignete Halteeinrichtungen in ausreichender

Anzahl vorhanden sein. Sie müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass sie auch von Schülern aller Altersklassen benutzt werden können.

- Die Fahrzeuge müssen mit Lautsprecheranlage innen und einem Mikrofon für den Fahrer ausgestattet sein.

- Die Fahrzeuge müssen mit einer ausreichend leistungsfähigen Heizung, zusätzlichen Heizern (Gebläse) im Türbereich sowie, einer Standheizung sowie einer Belüftungsanlage ausgestattet sein.

- Die Türen sind mit Einrichtungen auszurüsten, die ein Einklemmen von Fahrgästen verhindert.

- Funktionsfähige Haltewunschtasten müssen an mindestens jeder 2. Sitzreihe, im Bereich der Türen sowie im Bereich der Sondernutzungsfläche (dort in erreichbarer Höhe für Rollstuhlfahrer) vorhanden sein.

Elektronischer Fahrscheindrucker:

- Anbringung des Fahrscheindruckers auf Kassenbock mit Zahltisch und Geldwechsler am Fahrerarbeitsplatz.

- Funktionsfähiges Betriebs und/oder Mobilfunkgerät zur Anschlusskommunikation und Kommunikation mit dem Disponenten im Falle von Betriebsstörungen.

Fahrgastraum:

- Einhalten der Mindestsitzplatzzahl (siehe oben) und nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung,

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- Einhalten der zulässigen Mindestfahrgastkapazität nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung,

- farblich einheitliche Polsterung von Sitzflächen und Rückenlehnen mit einheitlichem Muster im gesamten Fahrzeug, (Die Vorgabe gilt für das einzelne Fahrzeug. Die Sitzpolster Bemusterung darf von Fahrzeug zu Fahrzeug aber unterschiedlich sein),

- je ein Haltegriff oder eine senkrechte Haltestange an jedem gangseitigen Sitz,

- mindestens eine waagerechte Haltestange an der Decke,- mindestens zwei senkrechte Haltestangen im Bereich der

Sondernutzungsfläche / des Rollstuhlstellplatzes sowie je eine Haltestange beidseitig der Ausstiege,

- Sitzpodeste sind zugelassen,- eine mechanische Rollstuhlrampe,- Länge der gepolsterten Rückenlehne mindestens 550 mm,- Haltewunschtasten in ausreichender Zahl,- Sondernutzungsfläche (mind. 900 x 1300 mm; DIN 75 077) und/oder

Rollstuhlstellplatz nach den Bestimmungen von Anhang Vll zur EU Richtlinie 2001/85/EG (mind. 750 x 1300mm).

Technische Ausstattung:

- Antiblockiersystem (ABS),- Ganzjahresreifen mit „M+S“-Kennzeichnung,- Mindestprofiltiefe der Reifen* von

o 5 mm in den Wintermonaten Oktober, November; Dezember; Januar; Februar; März,

o 3 mm in den sonstigen Monaten,o gemessene Tiefe des Hauptprofiles nach Maßgabe der Definitionen in

§ 36 Abs. 2 StVZO,- mindestens eine doppelbreite Tür mit mindestens 1200 mm

Öffnungsbreite,- ausreichende Ausleuchtung der Türen und Trittstufenbereiche, die beim

Öffnen der Tür automatisch zugeschaltet wird.

Fahrgastinformation:

- optische „Wagen hält“ Anzeige und akustische Bestätigung des Haltewunsches,

- automatische akustische Ansage und optische Anzeige der nächsten Haltestelle,

- Bordmikrofon und Lautsprecheranlage im Wageninneren für Ansagen an die Fahrgäste,

- mindestens ein deutlicher Hinweis auf das erhöhte Beförderungsentgelt ist anzubringen, wobei ausschließlich das vom Aufgabenträger gestellte Schild zu verwenden ist,

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- mindestens eine Plakatfläche (im Format DIN A3 hoch) an deutlich sichtbarer Stelle, an denen die vom Aufgabenträger gestellten Informationen anzubringen sind,

- ein Prospekthalter (mit 5 Einlegefächern im Format DIN-Lang) wird von der Auftraggeberin gestellt und ist im Bereich der Sondernutzungsfläche / Rollstuhlplatzes anzubringen.

Fahrzeugkennzeichnung gem. BOKraft:

- Zentral vom Fahrerarbeitsplatz, bzw. vom Bordrechner (I-box-Printer) steuerbare LED oder DOT-LED Anzeigen:o Fahrzeugfront: 19 x 126 pixel / 15 mmo Einstiegsseite: 16 x 112 pixel und 16x x28 pixel / 10 mmo Fahrzeugheck: 16 x 28 pixel / 10 mmo Fahrgastinformation: (außen) gemäß § 33 BOKraft.o Beleuchtung der Außenanzeigen: bei Dunkelheit.

7.1.4 Ausstattungsstandards Für Stehplätze müssen geeignete Halteeinrichtungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Sie müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass sie auch von Schülern aller Altersklassen benutzt werden können.

Die Fahrzeuge müssen mit einer ausreichend leistungsfähigen Heizung, zusätzlichen Heizern (Gebläse) im Türbereich sowie einer Standheizung und einer Belüftungsanlage ausgestattet sein.

Alle Fahrzeuge außer Kleinbussen müssen mindestens über zwei Türen verfügen. Die zweite Tür muss eine Türöffnung von mindestens 1.200 mm aufweisen.

Alle Fahrzeuge - außer Kleinbussen - sind mit einer Türsicherung auszustatten, die das Abfahren mit geöffneter Tür verhindert. Die Beschaffenheit der Türen ist so vorzusehen, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen der Türen nicht zu erwarten ist. Die Türen sind mit Einrichtungen auszurüsten, die ein Einklemmen von Fahrgästen verhindert.

Außer bei Kleinbussen müssen funktionsfähige Haltewunschtasten an mindestens jeder 2. Sitzreihe im Bereich der Türen sowie im Bereich der Sondernutzungsfläche (dort in erreichbarer Höhe für Rollstuhlfahrer) vorhanden sein.

Alle Fahrzeuge sind mit einer Fahrgastraum-Vollklimaanlage auszustatten. Neben einer Vollklimaanlage können auch zwei elektrische Klimamodule für den Fahrgastraum mit einer Mindestleistung von jeweils 4,3 KW zum Einsatz kommen. Beim Einsatz von Gebrauchtfahrzeugen wird eine Übergangszeit bis zum 01.06.2018 zugelassen. Ab diesem Termin sind nur noch Fahrzeuge mit funktionsfähiger Klimaanlage einzusetzen.

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Ferner sind alle Fahrzeuge mit TFT-Monitoren zur Fahrgastinformation (Größe 19 Zoll) auszustatten.

7.1.5 Sauberkeit und ReinigungDie eingesetzten Fahrzeuge sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Die Karosserie sollte ansehnlich, sauber und gleichmäßig gepflegt wirken.

Die Fahrzeuge müssen zum Beginn der jeweiligen Fahrt innen und außen in einem sauberen Zustand sein. Die Sitze, Scheiben, Wände, Decken und Fußböden müssen sauber, fleckenfrei, frei von klebrigen/abfärbenden Rückständen und von Brandflecken sowie frei von unproblematisch entfernbaren Schmierereien sein.

Die Scheiben müssen gleichmäßig durchsichtig sein. Ausnahmen sind nur bei ungewöhnlichen Witterungssituationen zulässig.

Die Fenster müssen im Winter eisfrei sein.

Gravierende Verunreinigungen des Fahrzeuginnenraumes während der Verkehrsdurchführung (z.B. Schneematsch) müssen bei nächstmöglicher Gelegenheit (z.B. bei einer kurzen Standzeit) beseitigt werden. Hierfür sind entsprechende Hilfsmittel in den Fahrzeugen vorzuhalten. Verunreinigungen, die das Betreten der Fahrzeuge oder die Benutzung der Sitze beeinträchtigen, sind umgehend zu beseitigen.

Grobmüll (z.B. Dosen, Papier usw.) ist ebenfalls unverzüglich zu entfernen.

Ist eine Reinigung in schwerwiegenden Fällen nicht möglich, muss das Fahrzeug ausgewechselt werden. Fahrzeuge mit ausgesprochen grob verunreinigtem Innenraum (anstößige Verunreinigungen z.B. durch Erbrochenes, Urin, etc.) sind unverzüglich zu reinigen bzw. auszuwechseln.

7.1.7 Außengestaltung der Fahrzeuge Grundfarbe:

Die Grundfarbe (Karosseriefarbe) der Fahrzeuge ist Weiß (RAL 9010). Die Farbe der Felgen ist weißaluminium (RAL 9006). Werden Radkappen genutzt, so sind diese in weißer Farbe (RAL 9010)

oder weißaluminium (RAL 9006) zu verwenden.

Streifen:

An der Unterkante des Fahrzeugs ist über die gesamte Länge beidseitig ein ca. 15 cm hoher Streifen in der Farbe Magenta (RAL 4010) angebracht.

Bei nach hinten ansteigender Fahrzeugunterkante verjüngt sich der Streifen entsprechend.

Am Fahrzeugheck wird der Streifen ebenfalls angebracht. Bei Fahrzeugen mit Heckstoßstange wird der Streifen in der Breite der Motorklappe oder

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zwischen den Stoßecken angebracht. Im letzteren Fall orientiert sich die Höhe des Streifens an der Höhe der Stoßecken/Stoßstange. Die Stoßecken selber bleiben weiß.

An der Frontseite ist die Stoßstange vollständig in Magenta gehalten und setzt den Streifen optisch fort.

Weitere Streifen werden nicht angebracht. Der Dachkranz bleibt weiß. Die Dachaufbauten sind weiß, lichtgrau oder Aerograu.

Beschriftung durch Aufkleber außen/Schilder:

An den Ein- und Ausstiegstüren sind Hinweise für den Fahrgastwechsel („Nur Einstieg“, „nur Ausstieg“ u.ä.) anzubringen. Alle Schriftzüge werden von der Auftraggeberin gestellt und sind weisungsgemäß durch den Auftragnehmer anzubringen.

Wenn in Fahrzeugen des Unternehmens Videoüberwachungsanlagen im Einsatz sind, ist an allen Fahrzeugen des Unternehmens im unteren Bereich des Fensters links neben der vorderen Tür der Aufkleber “Dieses Fahrzeug wird videoüberwacht" anzubringen.

Im Übrigen sind am Fahrzeug die gesetzlich vorgeschriebenen Beschriftungen anzubringen.

Kennzeichnung Auftragnehmerfahrzeuge: Das Fahrzeug ist - sichtbar zur rechten Fahrzeugseite hin - mit dem Schild "Im Auftrag der Öffis" zu kennzeichnen.

An der zweiten Tür ist der rechte Türflügel senkrecht mit der Internetadresse www.oeffis.de zu versehen. Alle Schriftzüge werden von der Auftraggeberin gestellt.

Im Vorfeld der Beschaffung bzw. vor dem Auslösen eines Auftrages für Neufahrzeuge ist ein Designentwurf bei der Auftraggeberin zur Genehmigung einzureichen. Dieser Entwurf muss die vom Gesetzgeber und die aus dem vorliegenden Vertrag vorgesehenen Beschriftungen, Piktogramme sowie die Kennzeichnungen des Auftragnehmers enthalten und eindeutige Rückschlüsse auf die geplante äußere Gestaltung des Busses incl. des Zierstreifens in Magenta zulassen.

7.1.8 Außenwerbung und Beklebung der FahrzeugeNicht zulässig ist bei den Fahrzeugen Werbung mit folgenden Inhalten:

Nikotinwaren, alkoholische oder sonstige berauschende Mittel, politische oder religiöse Aktivitäten, sexuelle oder frauenfeindliche oder andere gruppendiskriminierende

Werbung, sonstige, dem Unternehmensbild der Auftraggeberin oder den Interessen

des Landkreises Hameln-Pyrmont widersprechende Werbepartner.

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Folien im Bereich der Fensterflächen sind so anzuordnen bzw. zu gestalten, dass sie die Orientierungsmöglichkeiten und das Sicherheitsempfinden der Fahrgäste nicht negativ beeinflussen (aus dem Fahrzeug muss der Blick nach außen auch bei Dunkelheit und bei Niederschlag grundsätzlich gewährleistet sein). Eine großflächige Beklebung der Scheiben ist ebenso unzulässig wie eine Vollbeklebung. Ausgenommen hiervon ist die Heckscheibe.

Fensterflächen dürfen durch Designelemente der Fahrzeuggestaltung oder Werbung maximal zu 15 % in Anspruch genommen werden und müssen eine ausreichende Durchsicht gewährleisten. Die Türen sowie die erste ganze Scheibe hinter der ersten Tür haben frei zu bleiben.

Die Außenwerbung und Beklebung der Fahrzeuge bedarf vorab einer Genehmigung durch die Auftraggeberin. Hierzu ist ein Designentwurf einzureichen, dem die Werbeanbringung maßstabsgetreu entnommen werden kann.

7.2 Abnahme der Fahrzeuge vor BetriebsaufnahmeDie Fahrzeuge haben sich bei Aufnahme der ausgeschriebenen Leistung in einem grundrenovierten Zustand zu befinden. Mindestanforderungen an die Renovierung sind:

komplette Rostbeseitigung, Erneuerung abgenutzter oder schadhafter Sitzpolster, Erneuerung abgenutzten oder schadhaften Fußbodens, Erneuerung schadhafter Griffe oder Haltestangen, Erneuerung oder Neulackierung übermäßig abgenutzter Griffe oder

Haltestangen,

Erneuerung abgenutzter oder schadhafter Verschleißteile.

3 Wochen vor Betriebsaufnahme erfolgt eine Überprüfung des Zustands der vom Auftragnehmer für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge durch einen Sachverständigen. Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt im Einvernehmen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeberin. Der Auftragnehmer hat das Vorschlagsrecht und der von diesem vorgeschlagene Sachverständige gilt als ausgewählt, wenn die Auftraggeberin nicht innerhalb einer Woche dem Vorschlag des Auftragnehmers widerspricht.

Der Sachverständige prüft, ob die in dieser Leistungsbeschreibung für die Fahrzeuge als Mindeststandards definierten Qualitätsmerkmale erfüllt werden. Werden diese nicht erfüllt, gibt der Sachverständige an, ob vorhandene Mängel durch Fachwerkstätten behoben werden können oder aber dazu führen, dass andere Fahrzeuge als die vom Auftragnehmer vorgesehenen eingesetzt werden müssen. Die Kosten für etwaige Reparaturmaßnahmen oder die Kosten, die durch Fahrzeugneubeschaffungen entstehen, trägt der Auftragnehmer. Die

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Kosten für die etwaige Einschaltung und Tätigkeit eines Sachverständigen trägt der Auftragnehmer.

Vor der Beschaffung neuer Fahrzeuge für den Einsatz auf den vertragsgegenständlichen Umläufen ist eine verbindliche technische Fahrzeugbeschreibung mit der Auftraggeberin abzustimmen. Erstmals zum Einsatz kommende Fahrzeuge sind der Auftraggeberin rechtzeitig vorab vorzuführen. Außerdem erfolgt mindestens einmal jährlich eine Begutachtung aller eingesetzten Fahrzeuge durch die Auftraggeberin.

7.3 ReservefahrzeugeFür den Fall, dass Reservefahrzeuge zum Einsatz kommen, müssen diese dem vorgegebenen Standard entsprechen. Bei festgestellten Mängeln sind sie der Auftraggeberin vorzuführen.

7.4 FahrzeuglisteEs ist eine Fahrzeugliste zu erstellen, die dem Verkehrsdurchführungsvertrag als Anlage A7 anliegt. Im Rahmen dieser Fahrzeugliste ist für jedes eingesetzte Fahrzeug der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch pro Kilometer anzugeben (§ 58 Abs. 1 SektVO).

8. Fahrpersonal

8.1 GrundsatzFür den Einsatz im Fahrdienst sind nur sozialversicherungspflichtige Vollzeit / Teilzeitkräfte oder geringfügig Beschäftigte zulässig. Arbeitnehmerähnliche selbständige (Scheinselbständige) Fahrer dürfen nicht eingesetzt werden.

Der Einsatz von Praktikanten und Auszubildenden im Fahrbetrieb bedarf vorab der Genehmigung der Auftraggeberin.

8.2 MitarbeiterlisteDer Auftragnehmer hat der Auftraggeberin spätestens eine Woche vor Betriebsaufnahme eine Liste der im Fahrdienst eingesetzten Mitarbeiter mit den erforderlichen Führerscheindaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Führerscheinklasse, Gültigkeit) sowie eine leserliche Kopie der Vorder- und Rückseite des Führerscheins und – wenn vorhanden – der Fahrerkarte - zur Verfügung zu stellen.

Die Führerscheinprüfung und rechtzeitige Verlängerung der Führerscheine liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers.

Diese Liste muss während der Vertragslaufzeit fortgeschrieben werden. Veränderungen sind der Auftraggeberin innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftlich als Fortschreibung der Liste unter Beibringung der entsprechenden Kopien

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(Vorder- und Rückseite des Führerscheins und ggf. der Fahrerkarte) mitzuteilen.

Mitarbeiter, die 12 Monate nicht eingesetzt wurden, sind vom Auftragnehmer von der Liste zu streichen. Fahrer, die nicht mehr zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Verkehrsleistung eingesetzt werden, haben innerhalb von 10 Werktagen alle leihweise überlassenen Gegenstände und Ausrüstungen abzugeben und den Abschluss des Fahrerkontos zu veranlassen.

Die Auftraggeberin behält sich vor, vom Auftragnehmer ein erweitertes Führungszeugnis von Mitarbeitern im Fahrdienst einzufordern.

Die Auftraggeberin behält sich vor, die Anzahl der zugelassenen Fahrer zahlenmäßig nachvollziehbar zu limitieren.

8.3 Persönliche Anforderungen und KenntnisseDer ständige Kundenkontakt erfordert eine ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Das Personal muss bei Auskünften und Ansagen sprachlich ebenso sicher sein wie bei Störungen oder in Konfliktsituationen. Die Kenntnisse sollen der Stufe B1 des Europäischen Referenzrahmens entsprechen, welche u.a. besagt:

„… kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.“

Die Auftraggeberin behält sich in Zweifelsfällen vor, eine Sprachprüfung bei einem anerkannten Weiterbildungsinstituts durchzuführen zu lassen. Die Kosten der Prüfung trägt die Auftraggeberin, soweit die Prüfung bestanden wird.

Das Fahrpersonal muss ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme Kenntnisse besitzen über

Namen und Sitz der Auftraggeberin, Befugnisse der Auftraggeberin (Kontrollmaßnahmen etc.), Dienstanweisungen des Auftragnehmers, Linien- und Streckenkunde der

befahrenen Linien der vertragsgegenständlichen Umlaufpläne inklusive aller relevanten Anschlusslinien,

Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrscheinsortiment, Lage, Erreichbarkeit und Telefonnummer des Kundenzentrums der

Auftraggeberin,

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einschlägige Bestimmungen der gesetzlichen Vorschriften zum Fahrbetrieb (StVO, PBefG, BOKraft) sowie zur Unfallverhütung

Dem Fahrpersonal müssen die wichtigsten Verhaltensregeln im Umgang mit mobilitätseingeschränkten und sehbehinderten Personen gemäß EU-VO 181/2011 bekannt sein und angewendet werden. Ein Nachweis über die erfolgte Schulung dieser Thematik ist vor dem ersten Einsatz der Auftraggeberin vorzulegen.

Eine gute Ortskenntnis über die befahrenen Linien und das eigene Verkehrsgebiet hinaus (außerhalb des Landkreises Hameln-Pyrmont) befähigt zu weiter gehenden Informationen für die Fahrgäste sowie zur flexiblen Betriebsdurchführung auch bei kurzfristigen Störungen, Umleitungen oder Sonderdiensten und ist daher ausdrücklich erwünscht.

Das Fahrpersonal muss in der Lage sein, den Bordrechner sowie die Informations- und Verkaufseinrichtungen umfassend und sicher bedienen zu können. Zudem muss das Fahrpersonal über die Fähigkeit verfügen, Fehlfunktionen oder Ausfälle direkt zu erkennen und dem verantwortlichen Disponenten zu melden.

8.3.1 ErscheinungsbildEin gepflegtes Erscheinungsbild wird vorausgesetzt. Das Nähere regelt die Anlage A10 des VV.

8.3.2 Verhalten vor der FahrtDas Fahrpersonal meldet seinen Dienstantritt spätestens bis 20 Minuten vor dem planmäßigen Antritt der Ausrückfahrt telefonisch oder per Funk in der Leitstelle. Erfolgt keine Anmeldung, werden 5 Minuten nach diesem Zeitpunkt ohne weitere Vorankündigungen vor Auftraggeberin geeignete Maßnahmen ergriffen, um die planmäßige Durchführung der ersten Fahrt zu sichern. Daraus resultierende Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers, auch wenn die Fahrt trotz vergessener oder verspäteter Anmeldung pünktlich durchgeführt sein sollte.

8.3.3 Verhalten während der FahrtDie Fahrplanvorgaben sind einzuhalten; es darf insbesondere nicht zu früh von einer Haltestelle abgefahren werden. Vom Fahrpersonal ist eine ausgeglichene, vorausschauende Fahrweise zu gewährleisten. Zu vermeiden sind ruckartiges Anfahren und plötzliches Abbremsen (Ausnahmen nur in Gefahrensituationen).

Die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen während der Fahrt ist auf die zur Betriebsabwicklung erforderlichen Funkkontakte beschränkt. Die Benutzung von Mobiltelefonen (zwingend mit Freisprechanlage) während der Fahrt ist ausdrücklich auf Not- und Störsituationen beschränkt.

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Der Verzehr von Speisen und Getränken sowie das Rauchen während der Fahrt sind untersagt. Das Rauchen im Fahrzeug ist auch während der Pausen-, der Wende- und der Werkstattzeiten nicht gestattet.

Unregelmäßigkeiten und Betriebsstörungen sind vom Fahrpersonal unverzüglich dem verantwortlichen Disponenten zu melden. Das Fahrpersonal hat konstruktiv nach den jeweiligen Möglichkeiten an der Behebung der Störung mitzuarbeiten und die Fahrgäste auf die Störung und ggf. abweichende Fahrtmöglichkeiten hinzuweisen.

Im Übrigen wird auf die Geltung von § 8 Abs. 3 BOKraft verwiesen.

8.3.4 Verhalten gegenüber FahrgästenDas Fahrpersonal hat sich bei der Dienstausführung, aber auch in Pausen und bei Dienstunterbrechungen, so zu verhalten, wie es der Dienst am Kunden, Rücksicht auf mobilitäts- und wahrnehmungseingeschränkte Personen, die Höflichkeit gegenüber allen Fahrgästen und die Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer gebieten.

Das Fahrpersonal hat besondere Rücksicht auf mobilitätseingeschränkte Fahrgäste zu nehmen. Der Begriff „mobilitätseingeschränkte Fahrgäste" umfasst dabei nicht nur Fahrgäste mit Gehbehinderung, Rollstühlen und/oder Sehbehinderung, sondern ausdrücklich alle Personen mit Einschränkungen, welche eine eigenständige, selbstbestimmte, unabhängige und sichere Nutzung des ÖPNV erschweren (z.B. hochbetagte Nutzer, Fahrgäste mit Gleichgewichtsstörungen, Personen mit Orientierungs- und Wahrnehmungsschwächen, Personen mit Kinderwagen oder umfangreichem Gepäck).

Entsprechende Verhaltensregeln müssen dem Fahrpersonal bekannt sein. Die Auftraggeberin wird diese nach eigenem Ermessen im Rahmen von Schulungen vertiefen.

Der definierte Anspruch an ein kundengerechtes Verhalten bedeutet insbesondere:

die Ein- und Ausstiegstüren vollständig und schnellstmöglich zu öffnen bzw. für die Öffnung freizugeben,

bei der Bedienung der Türen auch auf mobilitätseingeschränkte Personen Rücksicht zu nehmen,

eine gegebenenfalls vorhandene dritte Tür grundsätzlich für den Ausstieg freizugeben und die beiden vorderen Türen zu öffnen,

die Fahrgäste beim Einstieg zu grüßen, sich bei den Fahrgästen für das Entrichten der Fahrgelder bzw. das

Vorzeigen des Fahrausweises zu bedanken, bei Fragestellungen zu Fahrzeiten, Haltestellen, Anschlüssen, Tarifen

oder sonstigen Informationen nach bestem Wissen Auskunft zu geben und ggf. über weitere Auskunftstellen zu informieren,

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die Fahrgäste auf die für sie günstigste Fahrausweisart hinzuweisen, in Notsituationen umfassend und schnellstmöglich Hilfe anzubieten, Beschwerden von Fahrgästen anzunehmen und an die Auftraggeberin

weiterzuleiten, bei Beschwerden von Fahrgästen den eigenen Namen zu nennen und ggf.

die Kontaktkarten der Auftraggeberin auszuhändigen, in emotional geprägten Situationen sich gegenüber Fahrgästen stets

ruhig und zuvorkommend zu verhalten, erkennbar zuzuhören sowie nicht aggressiv zu reagieren,

bei einem vollbesetzten Fahrzeug besonderes Augenmerk beim Ein- und Ausstieg auf die Fahrgäste zu legen; insbesondere ist auf solche Personen zu achten, die möglicherweise durch andere Personen am Ausstieg gehindert werden,

auf die besondere Schutzbedürftigkeit insbesondere jüngerer Schüler einzugehen,

mobilitätseingeschränkten Fahrgästen ist bei Bedarf aktiv Hilfe zu leisten. Erforderlichenfalls können andere Fahrgäste hinzu gebeten werden. Andere Fahrgäste sind ggf. freundlich aufzufordern, einen Sitzplatz zugunsten von mobilitätseingeschränkten Fahrgästen bzw. Fahrgästen mit kleinen Kindern freizugeben,

soweit an den Haltestellen Aufmerksamkeitsfelder für Sehbehinderte vorhanden sind, ist grundsätzlich mit der vorderen Türe dort zu halten.

Vor der Abfahrt von der Haltestelle ist das Fahrpersonal verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die eingestiegenen Fahrgäste die Möglichkeit haben, sich sicheren Halt bzw. eine Sitzmöglichkeit zu verschaffen. Auf erkennbar herannahende, im unmittelbaren Haltestellenbereich befindliche Fahrgäste ist zu warten. Die Annäherung an die Haltestellen mit wartenden Schülern hat grundsätzlich mit größter Vorsicht zu erfolgen, auf spielende oder drängelnde Schüler ist zu achten.

Die dargestellten besonderen Verhaltensregeln der Auftraggeberin sind vom Fahrpersonal zwingend einzuhalten. Das Fahrpersonal hat sich einer besonderen Verantwortung für Kinder und Jugendliche bewusst zu sein. Diese Verantwortung bedeutet insbesondere, dass Kinder und Jugendliche in der Dunkelheit oder bei extremer Witterung nicht von der Beförderung ausgeschlossen werden.

Die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen hat Vorrang vor der wortgetreuen Auslegung der Beförderungs- und Tarifbestimmungen. Vom Fahrpersonal ist die vorrangige Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen aktiv abzusichern. Kinderwagen dürfen nur in Ausnahmefällen, z.B. der Besetzung mit anderen Kinderwagen oder Krankenfahrstühlen/Rollstühlen, zurückgewiesen werden.

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Das Fahrpersonal hat insbesondere bei Personen mit Rollstuhl auf die Möglichkeit der Befestigung und Absicherung hinzuweisen und ggf. die betreffende Person zu unterstützen.

Vom Fahrpersonal ist weiterhin zu gewährleisten, dass Fahrgäste nicht durch Tiere belästigt, geschädigt oder verletzt werden. In Fällen, in denen der Begleitende seiner Aufsichtspflicht über die Tiere nicht nachkommt, kann das Tier von der Beförderung ausgeschlossen werden.

Bei Unklarheiten bezüglich des Fahrausweises ist der jeweilige Fahrgast auf die Problematik hinzuweisen. Die Nichtanerkennung von Fahrausweisen ist nur im Falle des offensichtlichen Betruges zulässig. Ansonsten ist in Zweifelsfällen zugunsten des Fahrgastes zu entscheiden. Der Entzug des Fahrausweises ist nur dann vorzunehmen, wenn eindeutig die Betrugsabsicht unterstellt werden kann. Bei fehlenden Eintragungen in den Zeitfahrausweisen oder beschädigten, stark verschmutzten oder sonstig nicht mehr lesbaren Zeitfahrausweisen ist der Fahrgast zu bitten, den Mangel zu beseitigen bzw. das Kundenzentrum der Auftraggeberin aufzusuchen und sich einen neuen Zeitfahrausweis ausstellen zu lassen.

Bei mobilitätseingeschränkten Personen genügt eine Sichtkontrolle des Fahrausweises auch auf größere Entfernung, wenn sich die betreffende Person einen Sitzplatz gesucht hat. Ein nochmaliges Aufstehen bzw. nach vorne kommen eines Fahrgastes mit Mobilitätseinschränkung zum Fahrerplatz ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Bei dem Aufenthalt an Endhaltestellen oder längeren Zwischenhalten ist, insbesondere bei schlechter Witterung, den Fahrgästen der Aufenthalt im Fahrzeug zu gewähren. In Abhängigkeit von der Witterung ist das Fahrzeug angemessen zu temperieren. Das Fahrpersonal ist eingehend in die Bedienung der Heizungs- und Klimaanlage einzuweisen.

Die Benutzung eines Mobiltelefons ist vom Fahrpersonal mit einem freundlichen Hinweis zu unterbinden, wenn sich der Nutzer des Mobiltelefons näher als 50 cm an den elektrischen Anlagen und elektronischen Baugruppen des Fahrzeuges aufhält. Ansonsten ist die Benutzung des Mobiltelefons zu dulden, sofern hierdurch keine weiteren Fahrgäste belästigt werden.

Das Fahrpersonal hat entsprechend der Betriebserfahrungen in ausreichendem Maße Notfahrscheine für den Handverkauf und Wechselgeld (40 Euro in gemischter Stückelung) mitzuführen. Beim Bezahlvorgang sind größere Geldbeträge möglichst zu wechseln, ggf. unter Mithilfe anderer Fahrgäste.

Ist das Wechseln eines Geldbetrages nicht möglich, ist der Fahrgast freundlich auf die Grenzen der Bargeldannahme und Wechselmöglichkeiten laut gültigen Beförderungsbedingungen hinzuweisen. Ihm ist eine Gutschrift über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Der Fahrgast ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er diesen Gutschein im Reisezentrum der Auftraggeberin (im

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Bahnhof Hameln) oder in jedem anderen Bus – nach Verfügbarkeit - gebührenfrei zur Barauszahlung oder zur Verrechnung - einreichen kann. Reicht der Wechselgeldbestand nicht aus, so wird eine neue Gutschrift ausgegeben.

Bei Vorlage einer solchen Gutschrift ist dem Kunden, soweit der Fahrer über das entsprechende Wechselgeld verfügt, die entsprechende Gutschrift unverzüglich auszuzahlen. Fahrer oder Auftragnehmer sollten bei Erfordernis dafür sorgen, ggf. auch während des laufenden Dienstes eine Nachversorgung mit Wechselgeld zu organisieren.

Bei Störungen oder Belästigungen von Fahrgästen bzw. durch Fahrgäste ist, wenn nicht unmittelbar angemessene Maßnahmen (z.B. Verweisung von Personen aus dem Fahrzeug) ergriffen werden können, unverzüglich die Leitstelle oder die Mobilitätszentrale, in Notfällen die Polizei zu unterrichten.

8.3.5 Fahrereinweisungen und FahrerschulungenIn der Verantwortung des Auftragnehmers liegt die regelmäßige Einweisung des Fahrpersonals zur Sicherung der Qualitätsvorgaben und zur hochwertigen Durchführung des Verkehrs.

Das Fahrpersonal ist unverzüglich umfassend über Änderungen (Fahrprogramm, Tarife, Vertrieb usw.) zu unterrichten.

Ein besonderer Schwerpunkt ist auf die Einweisung in die korrekte Bedienung des Bordrechners zu legen. Dies trifft insbesondere auf das Verhalten bei Umleitungen zu, wo nach Wiedereintritt auf den regulären Linienweg der Bordrechner unverzüglich wieder auf den aktuellen Stand zu bringen ist.

9. Verminderung der Vergütung bei Nicht- und Schlechtleistung

Bei Nichteinhaltung der Leistungspflichten und definierten Qualitätsvorgaben der Leistungsbeschreibung vermindert sich die Vergütung entsprechend dem geminderten Wert der Leistung.

Bei Fahrtausfällen, d. h. bei Vorliegen einer Nichtleistung, erfolgt keine Vergütung der betroffenen Betriebsleistungen.

Der Wert der betroffenen Betriebsleistung errechnet sich bei ausgefallenen Fahrten anhand des angebotenen Preises der jeweiligen Fahrt für das bezuschlagte Angebot.

Bei Schlechtleistungen werden folgende Minderungen der Vergütung nach Einsatzzeiträumen festgelegt:

Einsatz von Fahrzeugen, die nicht den in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Anforderungen entsprechen, um 200 Euro je Fahrzeug und Einsatztag (ausgenommen Sondervereinbarungen oder nach Absprache),

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Nicht-Beseitigung von nicht geringen Vandalismusschäden innerhalb von 1 Woche, 100 Euro pro festgestelltem Einzelfall,

Nicht-Beseitigung von ausgesprochen groben Verunreinigungen im Innenraum (anstößige Verunreinigungen, z.B. durch Erbrochenes, Urin etc.) unverzüglich, 100 Euro pro festgestelltem Einzelfall und Einzelfall,

Einsatz von Fahrzeugen mit Defekten an den folgenden Ausstattungsmerkmalen:

o Betriebsfunk oder das für die betriebliche Kommunikation vorgesehene Mobiltelefon,

o Lautsprecheranlage, Haltestellenbremse, Belüftungsanlage, Heizung und Türöffnung, wenn diese am Folgetag nach Entdeckung des Mangels (durch den Auftragnehmer oder durch Dritte und Mitteilung des Mangels an den Auftragnehmer) nicht beseitigt wurden bzw. bei Nichtinbetriebnahme der genannten Ausstattungsmerkmale, 50 Euro je Ausstattungsmerkmal. Dies gilt nicht für defekte Bauteile, die von der Auftraggeberin instand zu setzen sind und umgehend vom Auftragnehmer dort als defekt gemeldet wurden.

Einsatz von nicht gemeldetem Fahrpersonal, 100 Euro pro festgestelltem Einzelfall.

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Anlage A2: Umlaufpläne (jährlich geschuldete Verkehrsleistungsmenge)

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Anlage A3: Leistungsvergütungssatz pro Vertragskilometer und Fortschreibung

Regelungen zum Leistungsvergütungssatz pro Vertragskilometer sowie dessen Fortschreibung und Anpassung im Falle von Leistungsänderungen gegenüber dem Basisjahr 2018

1. Gesamtvergütungssatz (netto) für das Vertragsjahr ab 01.01.2018 beträgt

……… EUR je Vertrags-km.

Dieser gilt für eine Gesamtleistung für das Basisjahr 2018 gemäß Anlage 2 zum Verkehrsdurchführungsvertrag von

357.385 Vertrags-km.

Die Vertragskilometer gemäß Anlage 2 enthalten die Fahrplan-km sowie die in den Diensten ausgewiesenen leistungsstrukturell bedingten Leer-km ohne weitere Ein- und Aussetzfahrten.

Entsprechend errechnet sich für das Basisjahr 2018 eine Gesamtvergütung (netto)

……… EUR.

2. Fortschreibung des Vergütungssatzes pro Vertragskilometer in Folge tatsächlicher Kostenentwicklung

Für Fortschreibungen des Gesamtvergütungssatzes entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung ist von folgenden Vergütungsanteilen auszugehen:

Personalkosten: 50 % der Gesamtvergütung.

Dieselkosten: 15 % der Gesamtvergütung.

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Materialkosten: 35 % der Gesamtvergütung.

a) Personalkostenindex:

Die Personalkosten je Vertragskilometer sind in der Ausgangsbasis gemäß Ziff. 1. und 2. festgelegt. Jeder Vertragspartner kann nach Ablauf eines jeden Jahres die Überprüfung mit dem Ziel einer angemessenen Berücksichtigung in Form einer Anpassung der Personalkosten verlangen, sofern sich der Index der tariflichen Monatsverdienste ohne Sonderzahlungen (Statistisches Bundesamt, Verdienste und Arbeitskosten, Index der Tarifverdienste und Arbeitszeiten, Fachserie 16 Reihe 4.3, Wirtschaftszweig H 49.3) im Jahr des Änderungsverlangens gegenüber dem Basisjahr 2018 bzw. dem Jahr der zuletzt vorgenommenen Anpassung um mehr als 3 % verändert hat. Die Überprüfung kann erstmals ab dem 01.01.2020 verlangt werden. Eventuelle Änderungen werden jeweils rückwirkend zum 1. Januar des Jahres des Änderungsverlangens wirksam. Die vorstehende Anpassung des Vergütungssatzes wird nur dann gewährt, wenn der Auftragnehmer durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweist, dass die Vergütung seiner Arbeitnehmer in Höhe der beantragten Vergütungssatzfortschreibung tatsächlich angepasst worden ist.

b) Dieselkostenindex:

Die Dieselkosten je Vertragskilometer sind in der Ausgangsbasis gemäß Ziff. 1. und 2. festgelegt. Ändert sich der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Dieselkraftstoff bei Abgabe an Großverbraucher) der Fachserie 17, Reihe 2 des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, um mehr als 2 % gegenüber dem Basisjahr 2018 (Jahresdurchschnittswert) bzw. dem Jahr der zuletzt vorgenommenen Anpassung, so kann jede Partei eine Überprüfung der Vergütung mit dem Ziel einer angemessenen Berücksichtigung dieser Änderung verlangen. Die Überprüfung kann erstmals ab dem 01.01.2020 verlangt werden. Eventuelle Änderungen werden jeweils rückwirkend zum 1. Januar des Jahres des Änderungsverlangens wirksam.

c) Material- und übrige Kosten:

Die Material- und übrigen Kosten je Vertragskilometer sind in der Ausgangsbasis gemäß Ziff. 1 und 2. Festgelegt. Ändert sich der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Gewerbliche Erzeugnisse insgesamt) der Fachserie 17, Reihe 2 des Statistischen Bundesamtes,

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Wiesbaden, um mehr als 2 % gegenüber dem Basisjahr 2018 bzw. dem Jahr der zuletzt vorgenommenen Anpassung, so kann jede Partei eine Überprüfung der Vergütung mit dem Ziel einer angemessenen Berücksichtigung dieser Änderung verlangen. Die Überprüfung kann erstmals ab dem 01.01.2020 verlangt werden.

Die Änderungsverlangen nach Buchstabe a) und b) und c) sind schriftlich unter Vorlage der zur Anpassung erforderlichen Nachweise bis spätestens 3 Monate nach Veröffentlichung des jeweils vorstehenden Index mitzuteilen.

3. Anpassungen des Vergütungssatzes pro Vertragskilometer im Falle von Leistungsänderungen gegenüber dem Basisjahr 2018 nach Ziff. 1

Vom vereinbarten Leistungsumfang im Basisjahr 2018 gemäß Ziff. 1 i.V. mit Anlage 2 wird eine Toleranz von ±1,5 % des Angebotes ohne Auswirkungen auf die Höhe des finanziellen Beitrages der Auftraggeberin gemäß Ziff. 1 i.V. Ziff. 2 vereinbart, mit der folgende Abweichungen ausgeglichen werden:

kalendarisch bedingte Differenzen der Anzahl der Verkehrstage (Schul- und Ferientage, Wochenfeiertage usw.),

geringfügige Vertragsleistungsänderungen ohne ausdrückliche Zustimmungspflicht der Genehmigungsbehörde gemäß § 40 Absatz 2 Satz 2 PBefG,

Mehrleistungen aus Umwegfahrten infolge von Straßensperrungen, Leistungsausfälle auf Grund höherer Gewalt.

Hiervon ausgeschlossen ist die schuldhafte Nichterbringung von Leistungen. Ebenfalls nicht der Toleranzvereinbarung unterfallen seitens der Auftraggeberin durch Bestellungen gemäß § 3 dieses Vertrages induzierte Mehr- und Minderleistungen.

Für über den jährlichen Leistungsumfang gemäß Ziff. 1 i.V. mit Anlage 2 hinaus gehende Abweichungen von mehr als + 1,5% bis + 3,0% vom vertragsmäßigen Angebot wird der Vergütungssatz gemäß Ziff. 1 anteilig in Ansatz gebracht in Höhe von

65%, sofern keine zusätzlichen Fahrzeuge erforderlich sind.

Sofern nach Maßgabe der Auftraggeberin zusätzliche Fahrzeuge erforderlich sind, hat der Auftragnehmer das Recht, die durch den Fahrzeugmehrbedarf entstehenden Mehrkosten ersetzt zu verlangen, sofern der Auftragnehmer diese Mehrkosten der Auftraggeberin plausibel nachweisen kann und die Auftraggeberin den Nachweis anerkennt. Kommt es diesbezüglich zu keiner Einigung zwischen den Vertragsparteien, haben beide Parteien das Recht, diesen Vertrag gemäß § 3 Abs. 5 dieses Vertrags zu kündigen.

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Für über den jährlichen Leistungsumfang gemäß Ziff. 1 i.V. mit Anlage 2 hinaus gehende Abweichungen von mehr als - 1,5% bis - 3,0% vom vertragsmäßigen Angebot wird der Vergütungssatz gemäß Ziff. 1 anteilig in Ansatz gebracht in Höhe von

35%, sofern keine Fahrzeuge entfallen können bzw.

20%, sofern Fahrzeuge entfallen können.

Die nach vorstehenden Regelungen anzupassenden Vergütungssätze unterliegen der Preisfortschreibung nach vorstehender Ziff. 2.

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Anlage A4: Berichtswesen

Berichtspflichten des Auftragnehmers

Sofort-Meldungen zu besonderen Vorkommnissen

Der Auftragnehmer hat unverzüglich die Leitstelle der Auftraggeberin über

• Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,

• Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder verletzt worden ist,

• Betriebsstörungen, die voraussichtlich länger als 24 Stunden dauern,

• weitere gravierende Vorkommnisse, wie Belästigung von Fahrgästen und Übergriffe,

• Störungen und Ausfälle bei den Bordrechnern und weiteren Komponenten des RBL,

• Schäden, fehlende Fahrgastinformationen, gravierende Verschmutzungen u.Ä. an den Haltestellen (soweit diese vom Auftragnehmer bzw. sein Personal festgestellt wurden),

• Beschädigungen o.Ä. an den in den Fahrzeugen von der Auftraggeberin ausgehängten Plakaten,

• ausgefallene Fahrten,

• gravierende Störungen bei den Fahrzeugen und Fahrzeugausfälle (mit Nennung der Kennzeichen)

zu unterrichten. Im Übrigen obliegt die Leistungserbringung (Tätigkeiten für Ersatzbeschaffung) weiterhin dem Auftragnehmer.

Meldungen zu Fahrtausfällen und Störungen

Der Auftragnehmer hat bis 12.00 Uhr am nächsten Arbeitstag die Leitstelle der Auftraggeberin über

mindestens folgende Angaben zu unterrichten:

• Liniennummer, Richtung und Streckenabschnitt,

• Zeitpunkt und Dauer des Ausfalls,

• Grund des Ausfalls,

• Angaben über Ersatzverkehre.

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Eine Fahrt gilt als ausgefallen, wenn

• sie nicht durchgeführt wird oder

• vorgesehene Haltestellen nicht angefahren werden.

Eine Unterbrechung des Betriebes im Gesamtnetz, auf einzelnen Linien oder auf einzelnen Streckenabschnitten im Falle besonderer Situationen, die zur Nichtbefahrbarkeit von Straßen führen (z.B. starker Schneefall, Glatteis, behördliche Maßnahmen oder Demonstrationen) darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen, soweit diese zu den Bürozeiten der Auftraggeberin auftreten bzw. erkennbar sind. Die Auftraggeberin gewährleistet nach vorheriger Ankündigung außerhalb ihrer Bürozeiten eine zusätzliche Erreichbarkeit über eine Notfallnummer.

Der Auftragnehmer hat anhand der Wettermeldungen vorausschauend Abstimmungen mit der Auftraggeberin bzgl. der Handlungsoptionen bei gravierenden Witterungssituationen vorzunehmen.

Der Auftragnehmer darf selbständig ohne Zustimmung der Auftraggeberin Fahrten nur ausfallen lassen, wenn die Einflüsse unvorhergesehen außerhalb der Bürozeiten eintreten und keine zusätzliche Erreichbarkeit der Auftraggeberin kommuniziert wurde.

Die Sicherstellung einer pünktlichen Bedienung im normalen Betrieb obliegt dem Auftragnehmer.

Bei regelmäßig wiederkehrenden Störungen im Verkehrsablauf, deren Ursache außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegt, ist die Auftraggeberin darauf hinzuweisen.

Sollten wiederkehrende Störungen durch geeignete Maßnahmen abgestellt werden können, kann der Auftragnehmer Vorschläge zur Gestaltung machen, denen die Auftraggeberin zustimmen muss.

Melde- und Berichtspflichten in der Zeit der Vorbereitung der Betriebsaufnahme

Über gravierende Probleme in der Zeit der Vorbereitung der Betriebsaufnahme ist die Auftraggeberin unverzüglich zu informieren.

Der Auftragnehmer hat zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Zuschlag) schriftlich den Stand der Vorbereitung der Betriebsaufnahme der Auftraggeberin mitzuteilen (Fahrzeugbeschaffung, Personaleinstellung, Probleme). Für zum Einsatz vorgesehene und beim Auftragnehmer bereits vorhandene Fahrzeuge ist der Fahrzeugbrief vorzulegen. Für die Fahrzeuge, die erworben werden müssen, ist die Fahrzeuganschaffung in Form der Kopie eines Kauf- oder Leasingvertrages nachzuweisen.

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Zu diesem Zeitpunkt vor der Betriebsaufnahme muss für 100 % der erforderlichen Fahrzeuge das Vorhandensein bzw. der Erwerb in dieser Form nachgewiesen werden.

Für Fahrzeuge, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, jedoch zum Zeitpunkt des Zuschlags noch nicht erworben worden sind, ist eine Eigenklärung vorzulegen, dass die Fahrzeuge bis spätestens 4 Wochen vor Betriebsaufnahme angeschafft sind.

3 Wochen vor Betriebsaufnahme erfolgt eine verbindliche Überprüfung des Fahrzeugzustands der vom Auftragnehmer für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge durch einen Sachverständigen.

Der Auftragnehmer hat spätestens 14 Tage vor Betriebsaufnahme die betrieblichen Vorbereitungen mit Personaleinstellung, Mitarbeiterschulung und ggf. Probefahrten vollständig abzuschließen und deren Abschluss der Auftraggeberin zu mitzuteilen.

Zu diesem Zeitpunkt sind der Auftraggeberin schriftlich die für den Einsatz auf den ausgeschriebenen Linien vorgesehenen Fahrzeuge (Angabe Erstzulassung, amtliches Kennzeichen, km Stand, Motorisierung, Umweltstandards und Ausstattung) zu melden.

Für jedes Fahrzeug sind eine Kopie des Fahrzeugscheins und der Nachweis der Haftpflichtversicherung beizufügen.

Eine Woche vor Betriebsaufnahme sind alle Mängel an den Fahrzeugen, die vom Beauftragten der Auftraggeberin festgestellt worden sind (s.o.), abschließend zu beheben.

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Anlage A5: Vertragsstrafen

Für die Nichterfüllung der Leistungspflichten werden nachfolgende Vertragsstrafen festgesetzt, sofern der Auftragnehmer die Nichterfüllung zu vertreten hat.

Die jährliche Höhe der nachfolgenden Vertragsstrafen ist auf 1 % der Vergütung des Auftragnehmers im jeweiligen Kalenderjahr begrenzt:

bei selbstverschuldeter unpünktlicher Abfahrt an der Starthaltestelle (Verspätung von mehr als 5 Minuten / 300 Sekunden) 100 Euro pro festgestellter Einzelfahrt,

bei verfrühter Abfahrt an Haltestellen (vor der 30. Sekunde der jeweiligen Fahrplan-minute der im Fahrplan definierten Abfahrtszeit) 100 Euro pro festgestellter Einzelfahrt,

bei nicht gemeldeten Fahrtausfällen 150 Euro pro festgestellter Einzelfahrt,

bei nicht durchgeführter Beseitigung von Mängeln an den Fahrzeugen, die bei der Überprüfung 3 Wochen vor Betriebsaufnahme zum 01.01.2018 vom Sachverständigen festgestellt worden sind, bis zur Betriebsaufnahme jeweils: 200 Euro bei bis zu drei Mängeln pro Fahrzeuge und 400 Euro bei mehr als drei Mängeln pro Fahrzeug,

bei nicht durchgeführter Sichtkontrolle bzw. bei nicht durchgeführtem Entwerten des Fahrscheins beim Einstieg eines Fahrgastes oder bei Nichtverkauf eines Fahrscheins an einen Fahrgast 40 Euro pro festgestelltem Einzelfall. Diese Regelung gilt nicht an Schulzentren und / oder an Haltestellen mit hohem Fahrgastaufkommen, bei denen auch die hinteren Türen geöffnet werden müssen,

bei Durchführung von Fahrten mit falscher Linienbeschilderung 50 Euro pro fest gestellter Einzelfahrt, wenn hierdurch nachweislich Fahrgäste falsch ein- oder ausgestiegen sind,

bei Nichteinhaltung der Vorgaben zur Fahrerbekleidung (siehe Anlage A10) 50 Euro pro festgestelltem Einzelfall,

bei nicht an die Auftraggeberin weitergeleiteten Meldungen über Störungen im Betriebsablauf (z.B. KOM springt nicht an o.ä.) mit gravierenden Auswirkungen 50 Euro pro festgestelltem Einzelfall,

bei Fahrausfällen im laufenden Betrieb, die auf mangelhafte Wartung bzw. Nichtbeheben von technischen Mängeln zurückzuführen sind soweit diese vorher festgestellt wurden, 200 Euro pro festgestelltem Einzelfall,

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bei verspätet bearbeiteten Kundenresonanzen/Beschwerden, welche die Leistungserbringung des Auftragnehmers betreffen, 50 Euro pro angefangener Woche der Verspätung bei jedem festgestelltem Einzelfall,

bei Rauchen des Personals im Bus 50 Euro pro festgestelltem Einzelfall,

bei Werbung am bzw. im Fahrzeug, welche nicht den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht, 100 Euro pro festgestelltem Einzelfall,

bei Nutzung des Betriebsfunks bzw. des Mobiltelefons durch die Fahrer für Zwecke, die nicht im Zusammenhang mit der Durchführung des Verkehrs stehen, 50 Euro pro festgestelltem Einzelfall,

bei Durchführung von Linienfahrten mit Schulbusschild (§ 33 BOKraft und der Anlage A4) 20 Euro pro festgestellter Einzelfahrt,

bei Verstößen gegen die Bestimmungen der DF Bus oder andere Dienstanweisungen der Auftraggeberin, 50 Euro pro festgestelltem Einzelfall,

bei Nichteinhaltung der Vorgaben unter 8.3.5 (Fahrereinweisung und Fahrerschulung), 100 Euro pro festgestelltem Einzelfall und Tag,

bei selbstverschuldetem Ausfall einer Fahrt, 150 Euro pro festgestelltem Einzelfall. Alle Kosten für vorgenommene Ersatzgestellungen werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt, die ausgefallenen Fahrten werden nicht vergütet.

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Anlage A6: Abrechnung der Fahrgeldeinnahmen

Der Auftragnehmer haftet gegenüber der Auftraggeberin unmittelbar für den Verlust von Fahrgeldeinnahmen durch seine Fahrer.

Der Auftragnehmer stellt durch eine entsprechende interne Organisationsanweisung oder Betriebsanordnung sicher, dass die Abrechnung der Fahrscheinverkäufe durch seine Fahrer und die Einzahlung der erzielten Fahrereinnahmen durch diese zeitnah nach folgenden Bestimmungen erfolgt:

- Die gespeicherten Daten aller mit Bordrechnern ausgestatteten Fahrzeuge des Auftragsnehmers sind regelmäßig auszulesen, d.h. bei regelmäßigem Einsatz mindestens einmal in einem Zeitraum von

14 Tagen, wobei die zweite Auslesung bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats erfolgt;

bei unregelmäßigem Einsatz mindestens einmal monatlich (bis zum 3. Werktag des Folgemonats).

Außerdem ist eine Auslesung durchzuführen, wenn ein Fahrzeug für voraussichtlich mehr als 5 Werktage über

den Monatswechsel nicht eingesetzt wird (z.B. Werkstattaufenthalt),

vor oder zu Beginn von Schulferien (länger als 10 Werktage bzw. über den Monatswechsel), wenn das Fahrzeug in dieser Zeit nicht zum Einsatz kommen soll.

Zu besonderen Anlässen (Jahresabschluss, Tarifwechsel, Fahrplanänderungen usw.) kann die Auftraggeberin weitere Zwischenauslesungen verlangen.

Ist eine Auslesung ausnahmsweise nicht wie oben angegeben möglich, muss der Auftragnehmer dies unter Angabe von Gründen und Alternativoptionen der Auftraggeberin unverzüglich melden.

Wird eine Auslesung aus technischen Gründen nicht eingeleitet bzw. nicht abgeschlossen, ist die RBL-Werkstatt (siehe Anlage 8), bei Abwesenheit die Leitstelle, zu informieren.

- Die Übertragung der Verkaufsdaten erfolgt in der Regel über Mobilfunk, ist also nur von der Empfangsqualität am Standort abhängig.

- Es ist zu beachten: Durch Ausschalten der Zündung wird der Übertragungsvorgang

eingeleitet.

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Die Zündung des Fahrzeuges ist erst dann wieder einzuschalten, wenn der Auslesevorgang vollständig abgeschlossen ist und alle Daten übertragen sind. Hierzu ist die entsprechende Anzeige auf dem Bordrechner abzuwarten.Eine vorzeitige Unterbrechung ist in jedem Fall zu vermeiden. Sollte dies aus triftigem Grund dennoch notwendig sein, ist die Leitstelle bzw. Verkehrswirtschaft zu informieren und der Auslesevorgang bei nächster Gelegenheit erneut einzuleiten.

- Durch regelmäßige Auslesung wird die Anzahl der zu übertragenden Schichten gering und damit die Übertragungsdauer kurz gehalten.

- Sind Fahrscheinverkäufe nicht über den Bordrechner erfolgt (u.a. Notfahrscheine), sind diese gemäß der gesondert herausgegebenen Regelungen zu den bekanntgemachten Zeiten in der Verkehrswirtschaft abzurechnen.

Der Auftragnehmer stellt ebenfalls durch eine Organisationsanweisung oder Betriebsanordnung sicher, dass die Fahrgeldeinnahmen aus allen abgeschlossenen Schichten regelmäßig abgeliefert werden. Einzahlungsgeräte stehen an folgenden Standorten zur Verfügung:

o Öffi-Betriebshof, Hameln, Hastenbecker Weg 3,o Öffi-Betriebshof, Hameln, Hastenbecker Weg 92.

Der jeweilige Abrechnungsbetrag sollte bei Vollzeitfahrern 250 Euro, ansonsten 150 Euro nicht überschreiten. Überschreitungen sind ggfs. zu begründen.

Der Auftragnehmer stellt weiterhin sicher, dass bei Abwesenheit seiner Fahrer von mehr als drei Arbeitstagen (Urlaub, Kur, andere Tätigkeit, anderer Dienstort, im Voraus planbare Abwesenheit aufgrund Krankheit, z. B. ein bevorstehender Krankenhausaufenthalt) nach dem letzten Dienst, spätestens in den ersten Tagen nach Beginn der Abwesenheiten, eine Abrechnung vornehmen. Bei Krankheit ist die Abrechnung nach Rückkehr nachzuholen. Sollte ein Fahrer länger als 4 Wochen fortlaufend krank sein und konnte er vor seiner Krankheit keine Einzahlung noch offener Beträge vornehmen, so stellt der Auftragnehmer sicher, dass über ihn eine Einzahlung der noch offenen Beträge erfolgt.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei der Abrechnung seiner Fahrer alle vorhandenen Schicht(ende)belege, sämtliche Stornobelege (mit Fahrscheinen) und Wechselgeldgutschriften direkt abgeliefert werden. Nicht abgelieferte Belege, für die es keine Begründung gibt, werden im Zweifelsfall dem Fahrerkonto belastet. Im Bedarfsfall ist eine Mängelmeldung mit den erforderlichen Angaben auszufüllen.

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Anlage A7: Fahrzeugliste

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Anlage A8: Ansprechpartner Auftraggeberin

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Anlage A9: Ansprechpartner Auftragnehmer

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Anlage A10: Dienstkleidung des Fahrpersonals

Es gilt die Tragordnung von Dienstkleidung in der jeweilig gültigen Fassung.

Nicht zulässig sind private Kleidungsstücke, wie lange oder kurze Hosen, Miniröcke, Radlerhosen, Shorts sowie Tops und andere ärmelfreie Oberteile.

Großflächige Tattoos sind zu überdecken.

Alle Fahrpersonale oder solche mit dienstlichen Funktionen sollen jederzeit ein Namensschild entsprechend der Vorgabe der Auftraggeberin deutlich erkennbar auf der Oberbekleidung tragen.

Dienstkleidung im Bereich des Nahverkehr Hameln-Pyrmont:

Tragepflicht für Dienstkleidung:

Die Dienstkleidung muss während des Einsatzes im Fahrdienst ständig getragen werden.

Sommer-/Winterkollektion:

Während der warmen Jahreszeit von Beginn bis Ende der Sommerzeit (MESZ) ist das Tragen der/des Krawatte/Halstuchs zum/zur kurzärmligen Hemd/Bluse nicht notwendig. In dieser Zeit kann als Alternative das ebenfalls angebotene Polohemd (weiß) getragen werden.

Ausstattung:

Die Ausstattung besteht aus folgenden Kleidungsstücken mit dem Logo des Nahverkehrs Hameln- Pyrmont:

Omnibusfahrer:

Parka Farbe: grau; Blouson Farbe: grau; Weste Farbe: grau; Sakko Farbe: grau; Hosen Farbe: grau; Jeans Farbe: grau; Strickjacke Farbe: grau; Pullover Farbe: grau; Fleecejacke Farbe: schwarz; Hemd 1/1-Arm Farbe: weiß; Hemd 1/2-Arm Farbe. Weiß; Polo-Hemd 1/2-Arm Farbe: weiß; Winterschal Farbe: grau; Krawatte; Krawattennadel; Namensschild.

Omnibusfahrerin:

Parka Farbe: grau; Blouson Farbe: grau; Weste Farbe: grau; Blazer Farbe: grau; Hosen Farbe: grau; Jeans Farbe: grau; Strickjacke Farbe: grau; Pullover Farbe: grau; Fleecejacke Farbe: schwarz; Bluse 1/2-Arm Farbe. Weiß; Polo-Hemd 1/2-Arm Farbe: weiß; Winterschal Farbe: magenta; Halstuch; Namensschild.

Kostenübernahme:

Die Erstausstattung mit der kompletten Dienstkleidung übernimmt die Auftraggeberin. Hierzu werden bei Auftragsbeginn 1,2 Ausstattungen je Umlauf

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Mo-Fr an Schultagen zugrunde gelegt. Über diese Anzahl abgeforderte Dienstkleidung ist auf Kosten des Auftragnehmers zu beschaffen.

Danach wird dem Auftragnehmer für jeden zu fahrenden Umlauf (Verkehrstag: Montag bis Freitag an Schultagen) eine Pauschale von 200 Euro/Kalenderjahr auf ein Kleiderkonto gezahlt.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzten Fahrpersonale die entsprechende Dienstkleidung während ihres Fahrdienstes tragen.

Eine Ausnahme bilden Praktikanten und neu eingestellte Fahrpersonale. Nach einer Beschäftigungszeit von maximal 6 Wochen sind auch diese Mitarbeiter vom beauftragten Unternehmen mit vollständiger Dienstkleidung (Hose/Hemd o. Bluse/Jacke/Krawatte) auszustatten.

Es ist möglich, dass Mitarbeiter zusätzliche Kleidungsstücke über die Grundausstattung hinaus erwirbt. Dies geht jedoch zu Lasten des Mitarbeiters.

Eigentumsrechte:

Alle von der Auftraggeberin ausgegebenen Dienstkleidungsstücke gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind von den Fahrpersonalen pfleglich zu behandeln.

Das beauftragte Unternehmen stellt sicher, dass die von seinen Fahrpersonalen getragene Dienstkleidung sauber und nicht verschlissen ist.

Das beauftragte Unternehmen stellt sicher, dass eventuell verunreinigte und/oder unansehnliche Dienstkleidungsstücke rechtzeitig ersetzt werden. Diese Ersatzgestellung ist mit der vorgenannten Pauschale in Höhe von 200 Euro je Fahrer abgegolten.

Wird im Rahmen des Qualitätsmanagements festgestellt, dass Dienstkleidungsstücke verunreinigt und/oder verschlissen sind, hat der Unternehmer ebenfalls Sorge zu tragen, dass diese genannten Kleidungsstücke vernichtet und durch die Ausgabe neuer Dienstkleidungsstücke ersetzt werden. Diese Ersatzgestellung ist mit der vorgenannten Pauschale in Höhe von 200 Euro abgegolten.

Scheidet ein Mitarbeiter aus, verbleiben die betreffenden Kleidungsstücke bei dem beauftragten Unternehmen. Grundsätzlich können diese Dienstkleidungsstücke weiter verwendet, d.h. an andere Fahrpersonale weitergegeben werden. Ältere und/oder nicht verwendungsfähige Kleidungsstücke sind von dem beauftragten Unternehmen zu vernichten.

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Anlage A11: Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG

Diese Erklärung bezieht sich nur auf Leistungen zur Auftragsausführung, welche innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Hiermit verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, bei der Ausführung der auf der Grundlage dieses Vergabeverfahrens zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen

1. meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des§ 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (derzeit 8,84 Euro) zu zahlen und

2. meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus:

den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) den auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen

Rechtsverordnungen sowie aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes

(TVG) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des

AEntG1.

Datum, Unterschrift / Firmenstempel

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Hinweis zum Einsatz von Nachunternehmen oder Verleihunternehmen

Soweit Nachunternehmen oder Verleihunternehmen eingesetzt werden sollen, müssen auch diese die obenstehende Erklärung gesondert vorlegen.

1 Diese Vorrangregelung gilt nur für bundesweit geltende Tarifverträge des Bauhaupt- und Bau- nebengewerbes, die nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Zurzeit (Stand 01.01.2017) erfüllt kein Tarifvertrag diese Voraussetzungen. Änderungen für die Zukunft sind nicht ausgeschlossen.

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Anlage A12: Besondere Vertragsbedingungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 bis 15 NTVergG

1. Zahlung von Mindestentgelten

Der Auftragnehmer hat sich verpflichtet, im Fall der Auftragserteilung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) in seinem Unternehmen bei der Ausführung der beauftragten Leistung, die innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu zahlen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus:

den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) der auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen

Rechtsverordnungen sowie aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für

allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des AEntG.

Die Pflicht des Auftragnehmers zur Zahlung des Mindestentgelts erstreckt sich auch auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung entliehen sind und bei der Ausführung der Leistung eingesetzt werden. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Zahlung von Mindestentgelten auch den Verleihunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden Verpflichtungserklärungen mit diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und der Auftraggeberin vorzulegen. Das Mindestentgelt erfasst nur solche Entgeltzahlungen, die zur Abgeltung der im Rahmen der Auftragsausführung erbrachten Arbeitsleistung regelmäßig zu zahlen sind.Nicht von dem Mindestentgelt erfasst sind vermögenswirksame Leistungen oder Sonderleistungen, die nicht mit der Arbeitsleistung in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Auf die entsprechende Rechtsprechung des

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Bundesarbeitsgerichtes wird verwiesen, vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2012 – 4 AZR 139/10; BAG E 109, 244 und Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16.

2. Verpflichtung von Nachunternehmen

Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, die in Ziffer 1 genannten Verpflichtungen zur Zahlung von Mindestentgelten auch den von ihm eingesetzten oder von Nachunternehmen eingesetzten Nachunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden Verpflichtungserklärungen mit diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und der Auftraggeberin vorzulegen. Die Verpflichtung von Nachunternehmen zur Zahlung des Mindestentgeltes nach Ziffer 1 besteht nur für Leistungen, die das beauftragte Nachunternehmen innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbringen wird. Die Verpflichtungserklärungen können nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 4, 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 NTVergG auch im Wege der Präqualifikation erbracht werden.

Vorstehende Verpflichtungen beziehen sich auf die Verpflichtungserklärungen über die Zahlung von Mindestentgelten nach § 4 Abs. 1 NTVergG.

Die Erklärungen sind vor Einsatz des jeweiligen Nachunternehmens einzufordern und der Auftraggeberin vorzulegen.

Die Mindestentgeltverpflichtung bezieht sich jeweils auf das beauftragte Nachunternehmen. Soweit keine Mindestentgeltregelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 NTVergG existiert, ist das Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 NTVergG zu zahlen.

Nachunternehmen im Sinne dieser Regelungen sind in der Regel rechtlich selbständige Unternehmen, die von dem beauftragten Auftragnehmer zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung herangezogen werden, die in sich abgeschlossene Teilleistungen bilden und nicht nur untergeordnete Hilfsdienste oder bloße Zulieferungen darstellen. Der Auftragnehmer hat diese rechtliche Einordnung der von ihm zur Ausführung eingesetzten Dritten in eigener Verantwortung zu prüfen. Die Regelung des § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt unberührt.

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3. Kontrollrechte

3.1. Allgemeines Kontrollrecht der Auftraggeberin

Die Vertragsparteien vereinbaren vor dem Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 1 NTVergG ein allgemeines Recht der Auftraggeberin zur jederzeitigen Kontrolle, ob der Auftragnehmer und die zur Auftragsausführung eingesetzten Nachunternehmen und Verleihunternehmen die von ihnen im Hinblick auf das NTVergG übernommenen Pflichten erfüllen.

3.2. Kontrollrechte der Auftraggeberin und Vertragspflichten des Auftragnehmers im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit auf Verlangen der Auftraggeberin die Grundlage für seine Zahlungsverpflichtung des Mindestentgelts i.S.d. § 4 Abs. 1 NTVergG offenzulegen und Kontrollen über die Einhaltung und Umsetzung dieser Zahlungspflicht zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen, Arbeitsnachweise der Beschäftigten und Nachweise über Entgeltzahlungen an die Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistung eingesetzt sind, bereit zu halten und der Auftraggeberin jederzeit auf ihre Anforderung auszuhändigen. Um die Einhaltung der in Ziffer 1 und 2 genannten Vertragspflichten zu überprüfen, ist die Auftraggeberin berechtigt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Leistungsorte/Baustellen und/oder Geschäftsräume zu betreten, Beschäftigte zu befragen, Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die Unterlagen sind nach Auftragserteilung vollständig und prüffähig bereit zu halten und der Auftraggeberin auf Verlangen in Kopie oder in elektronischer Form (z.B. per E-Mail oder auf einem digitalen Speichermedium) auszuhändigen oder auf dem Postweg

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zuzustellen, damit diese die Kontrollen ggf. auch außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers durchführen kann. Im Falle der elektronischen Zurverfügungstellung der Unterlagen werden sich Auftragnehmer und Auftraggeberin über eine Verschlüsselung zur Datensicherung einigen.

Die vorstehenden Pflichten sind mit Zuschlag Vertragsbestandteil. Sie gelten auch nach vollständiger Erfüllung der Hauptleistungspflichten durch den Auftragnehmer in entsprechender Anwendung des § 147 Abgabenordnung für zehn (10) Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Hauptleistung des Auftragnehmers vollständig und vertragsgerecht erbracht wurde.

Nach vollständiger Leistungserbringung wird die Auftraggeberin eine angemessene Frist zur Bereitstellung und Vorlage der o.g. Unterlagen setzen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Kontroll- und Nachweispflichten gegenüber der Auftraggeberin hinzuweisen. Ihm ist bekannt, dass die Umsetzung und Ausübung der Kontrollrechte durch die Auftraggeberin nicht von der Einwilligung der Beschäftigten abhängt. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erfassung, Bereithaltung und Offenlegung der personenbezogenen Daten ist zur Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mindestentgelts erforderlich und gilt daher unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstigen zur Auftragsausführung Beschäftigten ihre Einwilligung zur Erfassung und Offenlegung der personenbezogenen Daten erteilen.

Vorstehende Pflichten bestehen in gleicher Weise für eingesetzte Nachunternehmen und Verleihunternehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen sowie etwaige dritte Nach- und Verleihunternehmen, die für die Ausführung des Auftrags eingesetzt sind, seinerseits auf Einhaltung der Vertragspflichten gem. Ziffer 1 und 2 zu kontrollieren und der Auftraggeberin die Einhaltung der Verpflichtungen auf ihr Verlangen jederzeit nachzuweisen.

Die in Ziffer 2 genannte Pflicht zur Vorlage von Erklärungen von Nachunternehmen gilt nicht, sofern und soweit die Auftraggeberin gemäß § 13 Abs. 3 NTVergG auf die Vorlage von Erklärungen verzichtet. Auch in diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Zahlung des entsprechenden Mindestentgelts Sorge zu tragen und dies der Auftraggeberin auf Verlangen

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nachzuweisen.

4. Sanktionen/Vertragsstrafe/Kündigungsrecht

Die Vertragspartner vereinbaren für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers und der von ihm oder durch seine Nach- oder Verleihunternehmen beauftragten Nach- oder Verleihunternehmen gegen die vorstehend erfassten Vertragspflichten gem. Ziffer 1, 2 und Ziffer 3.2 die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswertes netto - basierend auf dem Auftragswert im Zeitpunkt der Beauftragung; bei mehreren Verstößen gegen die Vertragspflichten auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG darf die Summe der Vertragsstrafen 10 vom Hundert des Auftragswertes nicht überschreiten. Weitere Vertragsstrafen nach § 12 dieses VV sind bei dieser Begrenzung mit zu berücksichtigen.

Diese Vertragsstrafenregelung bezieht sich explizit ausschließlich auf schuldhafte Vertragspflichtverstöße im Zusammenhang mit den vorgenannten Vertragsregelungen der Ziffern 1, 2 und 3.2, die auf den gesetzlichen Regelungen des NTVergG basieren. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen für andere Verstöße gegen Vertragspflichten, etwa über die Vereinbarung von Terminen und Fristen, bleibt hiervon unberührt.

Schuldhaft ist auch ein Verstoß gegen Vertragspflichten, der durch Nach- oder Verleih- unternehmen begangen wird, wenn und soweit dieser Verstoß als schuldhafter Verstoß des Auftragnehmers gegen eigene Nebenpflichten einzuordnen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer schlüssig nachweist, dass er die Einhaltung der Mindestentlohnungspflichten durch die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen regelmäßig kontrolliert und sichergestellt hat. Die Zahlung einer Vertragsstrafe wird daher auch für den Fall vereinbart, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass das Gebot der Verhältnismäßigkeit bei der Verwirkung der Vertragsstrafe zu beachten ist und die Vertragsstrafe von der Auftraggeberin auf Antrag des Auftragnehmers auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann.

Neben der Vertragsstrafenregelung vereinbaren die Parteien für den Fall der schuldhaften und nicht nur unerheblichen Nichterfüllung der sich aus den in Ziffer 1, 2 und 3.2 genannten Vertragspflichten durch den Auftragnehmer oder

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durch einen von diesem oder einem Nach- oder Verleihunternehmen eingesetzten Nach- oder Verleihunternehmen das Recht der Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. § 8 VOL/B und etwaige andere vertragliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Der Auftragnehmer informiert die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen über die drohenden Sanktionen im Fall schuldhafter Verstöße gegen die in Ziffer 1, 2 und/oder 3.2 vereinbarten Verpflichtungen.Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Auftraggeberin die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, nach § 23 AEntG und nach § 16 AÜG zuständigen Stellen über Verstöße des Auftragnehmers bzw. der Nach- oder Verleihunternehmen gegen die auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG vereinbarten Mindestentgeltregelungen informieren.

5. Rechtliche Hinweise und Regelung zur Teilnichtigkeit

Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bezieht sich die Unwirksamkeit ausschließlich auf die jeweilige Teilregelung und nicht auf die Vertragsregelungen insgesamt. § 139 BGB wird ausdrücklich abbedungen.

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Anlage A13: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

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Anlage A14: Umfang und Kosten des Rechnergestütztes Betriebsleitsystem (RBL)

1. RBL-Umfang

Folgende Komponenten sind durch den Auftragnehmer oder einem von ihm beauftragten Dienstleister zu verbauen:

Hauptkabelstamm und Reservekabelstamm mit Netzwerkkabel vom Bug (Kasse i.box Printer) zum WAGO Klemmblock verlegen und anschließen. Kassen-Aufbau und Zahltisch montieren. (Halteplatte, Unterkonstruktion

usw.) WAGO – Klemmblock montieren und Systemkabel auflegen. Funkgerät montieren und anschließen. Funkantenne auf Dach montieren und anschließen. GPS-Receiver Antenne montieren. Diverse Spannungswandler montieren. ELA-Grundplatte montieren und Kabel an WAGO anschließen. FUMO Verkabelung herstellen und an WAGO anschließen. IVTA montieren und anschließen an Systemkabel sowie Tür Kriterien und

Tachosignal vom Fahrzeug abgreifen. Deckenlautsprecher auf WAGO klemmen und Verbindung zur ELA

herstellen. Mikrofon für Durchsage montieren und anschließen. Funklautsprecher montieren und an WAGO anschließen. Potentiometer für Funklautsprecher montieren und anschließen. Verbindung zum IBIS herstellen und Matrix–Anlage in Betrieb nehmen.

ggf. Datensatz erstellen. 2x Entwerter im Fahrzeug montieren und von Kasse ansteuern. Taster für Ansage Innenraum und für Funk (Sprechtaste) montieren und

anschließen. Notruf-Taster (Überfall) verdeckt einbauen sowie Verkabelung herstellen

und an WAGO anschließen. TFT-Innenanzeige an IBIS anschließen. (Layout der VHP) UMTS-Modem montieren und anschließen. UMTS-Antenne sowie

Spannungsversorgung herstellen. Optional in Abstimmung mit dem Auftraggeber Montage eines PeiTel-

Telefons

Nach Montage der Komponenten wird das System, sofern es fehlerfrei funktioniert, durch die RBL-Werkstatt des Auftraggebers abgenommen. Bei der Beschaffung eines Neufahrzeuges erfolgt dieses bei der Auslieferung.

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Vor dem Einsatz im Liniendienst muss das Fahrzeug auf dem RHP Betriebshof Afferde, Hastenbecker Weg 92, 31785 Hameln vorgeführt und durch die RBL-Werkstatt in Betrieb genommen werden. Die Vorführung des Fahrzeuges erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers.

2. Kosten

Für Teile der RBL-Ausrüstung, die Auftraggeberin dem Auftragnehmer liefert und die nach Beendigung des Vertrages im Besitz des Auftragnehmers verbleibt, werden ca. 750.- Euro (netto) berechnet.

Abnahme des verbauten Systems bei Fahrzeugauslieferung: 150.- Euro (netto)zzgl. Fahrtkosten

Inbetriebnahme auf dem Betriebshof des Auftraggebers: 150.- Euro (netto)

Erfolgt der Einbau der RBL-Ausrüstung durch ein Fremdunternehmen (z.B. Thielemann Elektroservice GmbH & Co. KG, Buschhöh 3, 58540 Meinerzhagen), so sind - je nach Aufwand – Kosten von ca. 2.500.- Euro (netto) pro Fahrzeug zu veranschlagen.

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