Prüfpflichten von Arbeitsmitteln · 2013. 11. 16. · AM-VO §11 Eine Kopie der wiederkehrenden...

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www.tuv.at Seite 1 © TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH / Dezember 12 WKOÖ – Veranstaltung 3.12.12 Prüfpflichten nach den Arbeitnehmerschutzbestimmungen Prüfpflichten von Arbeitsmitteln Ing. Thomas Koller TÜV Austria Services GmbH Geschäftsbereich Maschinen-, Hebe-, Fördertechnik Die personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Arbeitgeber) gelten für beide Geschlechter.

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    WKOÖ – Veranstaltung 3.12.12Prüfpflichten nach den

    Arbeitnehmerschutzbestimmungen

    Prüfpflichten von Arbeitsmitteln

    Ing. Thomas Koller

    TÜV Austria Services GmbHGeschäftsbereich

    Maschinen-, Hebe-, Fördertechnik

    Die personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Arbeitgeber) gelten für beide Geschlechter.

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    Themenübersicht

    Haftung und Verantwortung

    Rechtsgrundlage Arbeitsmittel

    Was sind Arbeitsmittel?

    Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel (ASchG)

    Prüfpflichten von Arbeitsmitteln- Abnahmeprüfung- Wiederkehrende Prüfung- Prüfbefund- Wartungsbücher

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    Arbeitsunfall

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    Arbeitsunfall

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    Haftung und Verantwortung

    Welche Haftungssysteme treffen zu?

    Verwaltungsrecht (ASchG...)

    Strafrecht (StGB)

    Zivilrecht (ABGB…)

    Wen kann es treffen?- Arbeitgeber,

    - Verantwortliche (Abteilungsleiter, Projektleiter, Bauleiter, Obermonteure),

    - alle Arbeitnehmer (diverse Pflichten § 15 ASchG) etc.

    Gilt auch für Bundesbedienstete, Landesbedienstete, Gemeindebedienstete.

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    Rechtsgrundlage Arbeitsmittel

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    Rechtsgrundlage Arbeitsmittel

    Europäische Union

    Österreich

    EU - Vertrag Artikel 153 AEUV

    Verwendung von Arbeitsmittel (früher 137 EGV, früher 118a)

    Rahmenrichtlinie 89/391/EWG

    Arbeitsmittelrichtlinie(2.Einzelrichtlinie)

    kodifizierte Fassung 2009/104/EG (früher 89/655/EWG)

    ASchG BGBl 450/1994

    BSG LGBl Nr. 103/2000

    Länder Bsp. Salzburg

    AMV Salzburg LGBl Nr. 45/2003

    AM-VO BGBl II 164/2000

    Ergänzt durch BGBl II 21/2010

    „Allgemein anerkannte Regeln“ zum Bsp. Normen, Technische Regeln

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    Gliederung der AM-VO

    1. AbschnittAnwendungsbereich, Sicherheits- u. Gesundheitsan-forderungen, Prüfpflichten etc.

    2. AbschnittBenutzungsvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

    3. AbschnittBenutzungsvorschriften für Leitern und Gerüste

    4. AbschnittBeschaffenheit von „alten“ Arbeitsmittel

    bzw. Arbeitsmittel ohne CE-Kennzeichnung (MSV…)

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    Was sind Arbeitsmittel?

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    BegriffsbestimmungenAM-VO § 2

    Arbeitsmittel im Sinne der AM-VO sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzungdurch Arbeitnehmer vorgesehen sind.

    Dazu gehören insbesondere:- Beförderungsmittel zur Beförderung

    von Personen und Gütern wie Stapler, Baudrehkrane, Ladekrane, …

    - Kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore

    - Leitern- Gerüste- Aufzüge- …

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    Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel (ASchG)

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    Allgemeine BestimmungenASchG § 33; (BSG § 28); AM-VO §3

    Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind Tätigkeiten wie - In- und Außerbetriebnahme, - Gebrauch, - Transport, - Instandsetzung, - Wartung und Reinigung.

    Arbeitsmittel müssen gemäß AM-VO- beschaffen sein, - aufgestellt, - erhalten und benutzt werden.

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    Allgemeine BestimmungenASchG § 33; (BSG § 28); AM-VO §3

    Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass- nur Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, die für die

    jeweilige Arbeit geeignet sind und- geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder

    Gesundheitsanforderungen entsprechen.

    Bei Arbeitsmittel, die nach geltenden Rechtsvorschriftengekennzeichnet sind, kann davon ausgegangen werden, dass diese Arbeitsmittel… - den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden

    Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheits-anforderungen entsprechen.

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    Allgemeine BestimmungenASchG § 33; (BSG § 28); AM-VO §3

    Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die dem Stand der Technik entsprechen.- Mindestanforderungen: AM-VO 4. Abschnitt

    Der Stand der Technik darf nicht verwechselt werden mit dem Stand der technischen Normung. Der Stand der Technik wird in der Regel weiter fortgeschritten sein als die technische Normung.

    Kann die Sicherheit und der Gesundheitsschutz nicht in vollem Umfang gewährleistet werden- haben Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen. Risikobeurteilung Maßnahmen. Erforderlichenfalls Arbeitsmittel außer Betrieb nehmen.

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    Nachrüstung

    Bei bestehenden Kranen und Hebezeugen, die noch nicht gemäß der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) in Verkehr gebracht wurden, bestehen zum Teil erhebliche Unterschiede betreffend die Ausrüstung mit sicherheits-technischen Einrichtungen.

    Um das Sicherheitsniveau zu erhöhen und zu vereinheitlichen, werden Nachrüstungsmaßnahmen erforderlich, die in dieser ÖNORM als Mindestanforderungen beschrieben sind.

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    Prüfpflichten von Arbeitsmitteln

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    § 7 Abnahmeprüfung(vor der ersten Inbetriebnahme)

    § 8 Wiederkehrende Prüfung(einmal im Kalenderjahr, längstens 15 Monate)

    § 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen(Lastabsturz, Umstürzen, wesentliche Änderungen)

    § 10 Prüfung nach Aufstellung(ortsveränderliche Arbeitsmittel)

    Prüfpflichten AM-VOÜbersicht

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    Prüfpflichten AM-VO § 6

    Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.

    Welche Prüfungen für ein Arbeitsmittel erforderlich sind, ergibt sich nicht nur

    - aus dem ASchG und dessen Vorschriften, z.B. AM-VO, BauV (z.B. für Gerüste),

    - sondern auch aus anderen Rechtsvorschriften, falls diese auf das Arbeitsmittel anzuwenden sind.

    Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.

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    Prüfpflichten AM-VO § 6

    Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel fest-gestellt, darf das Arbeitsmittel auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn

    1. der Prüfer im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und

    2. die betroffenen Arbeitnehmer über die Mängelinformiert wurden.

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    Abnahmeprüfung PrüfinhaltAM-VO § 7

    Zustand, korrekte Montage, StabilitätÜbereinstimmung mit statischer BerechnungKraftaufnahme, Verankerungen, Radlasten, Abstützungen etc.

    Steuer- und KontrolleinrichtungenErfordernis von Sicherheitseinrichtungeneinwandfreie sicherheitstechnische Funktion (Steuerung, Schaltplan)

    Funktionsprüfung (mit / ohne Belastung, Standsicherheit, etc.) Sicherheitsfunktionen mit Fehlersimulation

    Fangvorrichtungen, Endpuffer, Notendschalter, Not-Halt, etc.elektrische Verriegelungen, Versagen / Ausfälle / Spannungswiederkehr

    Sichere Zu- und Abfuhr von Stoffen / Energien Schutzmaßnahmen bei Restrisiken

    Sicherheitsabstände, Abdeckungen und VerkleidungenLärm, Vibrationen, Staub, Strahlung etc.

    Arbeitskörbe – Eignung des Hebezeuges

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    Abnahmeprüfung PersonenkreisAM-VO § 7

    Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:

    - Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder

    - zugelassene Prüfstellen gemäß Gewerbeordnung § 71 Abs. 5, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder

    - akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz, im Rahmen ihrer Befugnisse oder

    - Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse.

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    Wiederkehrende Prüfung PrüfinhaltAM-VO § 8

    Prüfung von verschleißbehafteten Komponentenwie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln

    Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen

    wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen

    Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteilewie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen etc.

    bei Arbeitskörbenauch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

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    Wiederkehrende Prüfung Personenkreis AM-VO § 8

    Für wiederkehrende Prüfungen sind heranzuziehen

    - Ziviltechniker

    - zugelassene Prüfstellen

    - akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen

    - Ingenieurbüros

    - geeignete fachkundige Personen nach § 8 Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 (ausg. Personenhub)

    - geeignete fachkundige Personen, die vom Hersteller eingeschult wurden nach § 8 Abs. 1 Z 26 und 27 (Untertagebau)

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    Wer sind fachkundige Personen?

    - Die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und

    - Berufserfahrungen besitzen, und auch

    - die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.

    Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

    Die Entscheidung darüber, einen Betriebsangehörigen einzusetzen, obliegt dem AG, der diese Entscheidung auch verantwortet.

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    Prüfobjekte, die von fachkundigen Betriebsangehörigengeprüft werden können:

    - Krane, Ladekrane auf Fahrzeugen, Mobilkrane- sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von

    Lasten, Winden und Zuggeräte

    - Regalbediengeräte

    - Fahrzeughebebühnen

    - kraftbetriebene Türen und Tore

    - Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten

    - mechanische Leiter

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    Wiederkehrende Prüfung Personenkreis AM-VO § 8

    Wenn fachkundige Betriebsangehörige Prüfungen durch-führen, ist mindestens jedes vierte Jahr

    - eine Person nach AM-VO § 7 Abs. 3 heranzuziehen,

    - dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsange-hörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die Prüfer über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung informiert werden.

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    PrüfbefundAM-VO § 11

    Die Ergebnisse der Überprüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten.

    Der Prüfbefund muss beinhalten:- Prüfdatum,- Namen und Anschrift des Prüfers

    bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,- Unterschrift des Prüfers,- Ergebnis der Prüfung,- Angaben über die Prüfinhalte.

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    PrüfbefundAM-VO § 11

    Die Prüfbefunde sind bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels vom Arbeitgeber aufzubewahren.

    Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Kopien über die

    - letzte Abnahmeprüfung, über

    - die wiederkehrenden Prüfungen und

    - die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.

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    PrüfbefundAM-VO § 11

    Eine Kopie der wiederkehrenden Prüfung braucht am Einsatzort nicht aufliegen, wenn eine Prüfplakette

    - mit dem Datum der letzten Prüfung,

    - mit einer Zuordnung zum Prüfbefund,

    - unverwischbar und gut lesbar beschriftet,

    - an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.

    Plakette darf nur am Arbeitsmittel angebracht werden, wenn keine Mängel bei der Prüfung festgestellt wurden oder der Prüfer eine Weiterverwendung trotz (leichter) Mängel zugelassen hat.Bei Aufstellungsüberprüfung gem. § 10 AM-VO nicht anwendbar.

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    Wartungsbücher AM-VO § 16

    Wartungsbücher sind für folgende Arbeitsmittel zu führen:

    - Krane, Ladekrane auf Fahrzeugen, Mobilkrane,- sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten,

    Winden und Zuggeräte,- Regalbediengeräte,- Materialseilbahnen, - Bagger zum Heben von Einzellasten,- Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel für Lasten und Arbeitskörbe,- Selbstfahrende Arbeitsmittel (ausg. FZ gem. KFG),- Arbeitsmittel zum Heben von Personen.

    In Wartungsbücher sind einzutragen,- die durchgeführten Wartungen unter - Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel.

    Als zweckmäßig ist anzusehen, dass im Wartungsbuch zumindest auch das Wartungsdatum und die durchführende Person eingetragen wird.

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    Bei Fragen stehen wir Ihnengerne zur Verfügung.

    Ing. Thomas KollerAm Thalbach 15 4600 Thalheim bei Wels/ÖsterreichTel.: +43 (0)7242 441 77-8259Fax: +43 (0)7242 441 77-8205E-Mail: [email protected]