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Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 2. Stunde: Wdh. Strafrecht AT Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster EMail: daniel.mueller@uniwuerzburg.de Internet: www.jura.uniwurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter Büro: Paradeplatz 4 | RaumNr. 410

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Konversatorium Strafrecht IIINichtvermögensdelikte

2. Stunde: Wdh. Strafrecht AT

Daniel MüllerLehrstuhl Prof. Dr. SchusterE‐Mail: daniel.mueller@uni‐wuerzburg.deInternet: www.jura.uni‐wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiterBüro: Paradeplatz 4 | Raum‐Nr. 410

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Wichtige Termine

01.11.2017 (Mittwoch) Kein Konversatoriumvorlesungsfrei

01.12.2017 (Freitag) 1. Probeklausur 8.00 bis 10.00 Uhr, HS 212NU (Audimax)

Keine Konversatorien;vhb-Anmeldung nötig

20.12.2017 Rückgabe und Besprechung der 1. Probeklausur

24.12.2017 – 06.01.2018 vorlesungsfrei

22.01.2018 (Montag) 2. Probeklausur 14.00 bis 16.00 Uhr, HS 216 NU (Audimax)

Keine Konversatorien;vhb-Anmeldung nötig

06.02.2018 Rückgabe und Besprechung der 2. Probeklausur

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Das Versuchsdelikt

I. Vorprüfung1. Nichtvollendung der Tat2. Strafbarkeit des Versuchs, § 23 I

II. Tatbestand1. Tatentschluss (subj. TB)Vorsatz bezüglich aller objektiver und evtl. subjektiver Tatbestandsmerkmale2. Unmittelbares Ansetzen (obj. TB)

II. RechtswidrigkeitIII. SchuldIV. Kein Rücktritt

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Rücktritt vom VersuchKein fehlgeschlagener Versuch

Einzeltäter: § 24 I Mehrere Tatbeteiligte: § 24 II

unbeendeter Versuch

§ 24 I 1 1. Alt.: Aufgabe der

Tatausführung

beendeter Versuch

§ 24 I 1 2. Alt: Verhinderung der

Tatvollendung

§ 24 I 2: Tat wurde ohne sein Zutun nicht vollendet: freiwilliges und ernsthaftes Bemühen

Freiwilligkeit

§ 24 II 1: Verhinderung der Vollendung

§ 24 II 2: Tat wurde ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen: freiwilliges und ernsthaftes Bemühen

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Rücktritt vom Versuch – Wichtige DefinitionenFehlgeschlagener Versuch= Der Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter erkennt oder annimmt, dass er sein Ziel nicht erreicht hat und mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitliche Zäsur erreichen kann.Unbeendeter Versuch= Der Versuch ist unbeendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan hat, was zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich ist.Beendeter Versuch= Der Versuch ist beendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung schon alles getan hat, was zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich ist.

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Rücktritt vom Versuch – Wichtige DefinitionenVerhinderung der Vollendung= Es genügt jede auf die Erfolgsverhinderung gerichtete Tätigkeit des Täters, die zumindest mitursächlich für die Verhinderung des Erfolgseintritts ist.Ernsthaftes Bemühen= Der Täter muss alles tun, was aus seiner Sicht zur Abwendung des drohenden Erfolges notwendig und geeignet ist.Freiwillig= Der Täter entschließt sich aus autonomen Motiven und in freier Selbstbestimmung zum Rücktritt; auf ein sittlich oder moralisch auf hoher Stufe stehendes Motiv kommt es dabei jedoch nicht an.

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Fahrlässigkeitsdelikt - Aufbau

I. Tatbestandsmäßigkeit1. Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs2. Kausalität zwischen dem Verhalten des Täters und dem Erfolgseintritt3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des

Erfolgs und des Kausalverlaufs in seinen wesentlichen Zügen Täter handelt dann objektiv sorgfaltspflichtwidrig, wenn er nicht

diejenige Sorgfalt angewendet hat, die von einem besonnen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Täters zu erwarten ist.

Indizwirkung von Sondernormen Sonderwissen und Sonderkönnen erhöhen Sorgfaltspflicht Begrenzung der Sorgfaltspflicht durch Vertrauensgrundsatz

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Fahrlässigkeitsdelikt - Aufbau

4. Pflichtwidrigkeitszusammenhang Erfolg ist aufgrund der Pflichtwidrigkeit eingetreten. Das ist nicht der Fall, …

…bei einem eigenverantwortlichen Dazwischentreten des Opfers oder eines Dritten;…wenn der Erfolg auch bei einem sorgfaltspflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.

5. SchutzzweckzusammenhangErforderlich ist, dass die Sorgfaltsnorm, gegen die verstoßen worden ist, gerade den eingetretenen Erfolg verhindern will.

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Fahrlässigkeitsdelikt - Aufbau

II. RechtswidrigkeitIII. Schuld Individuelle Vermeidbarkeit und Vorhersehbarkeit des Erfolgs und des

Kausalverlaufs in seinen wesentlichen Zügen Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

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Fahrlässigkeitsdelikt – Beispielsfall 1

Rowdy R ist wieder einmal auf seinen Skaternunterwegs. Diesmal hat er sich vorgenommen, in derFußgängerzone alte Damen zu erschrecken. Doch andiesem Tag kommt alles anders. Als er gerade dabei ist,sich mit hoher Geschwindigkeit von hinten einem„Opfer“ zu nähern, kollidiert er völlig unvorbereitet mitdem gerade aus der Bank flüchtenden Bankräuber B.Dieser stürzt daraufhin so unglücklich zu Boden, dass erwegen einer Schädelfraktur ins Krankenhauseingeliefert werden muss. Strafbarkeit des R?

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Fahrlässigkeitsdelikt – Beispielsfall 2

Der LKW-Fahrer L und der Radfahrer R befuhren gleichzeitig eine gerade und übersichtliche Straße. Da L es eilig hatte, überholte er den R ohne hierfür den erforderlichen Mindestabstand einzuhalten. Beim Überholvorgang machte R plötzlich einen Schlenker, so dass er von dem LKW des L erfasst wurde. Dabei geriet der R unter den rechten Hinterreifen des Anhängers und erlag noch an der Unfallstelle seinen Verletzungen. Im Rahmen der Ermittlungen stellte sich heraus, dass R zum Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 1,96 Promille hatte. Ob R´s Tod auch bei sorgfaltsgemäßen Verhalten des L eingetreten wäre ist daher zweifelhaft. Hat sich L aus § 222 StGB strafbar gemacht?

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Unterlassungsdelikte

Echte Unterlassungsdelikte

Schon der gesetzliche Tatbestand stellt ein Unterlassen und nicht ein Handeln unter Strafe.

Beispiel:

§ 323c StGB

Unechte Unterlassungsdelikte

Der gesetzliche Tatbestand stellt nur eine Begehung unter Strafe. Die Unterlassung ist aber unter den Voraussetzungen des § 13 StGB strafbar.

Beispiel:

§§ 212 I, 13 I StGB

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Unechtes Unterlassungsdelikt• Bestrafung der Erfolgsherbeiführung durch Unterlassen• Bestrafung nur, wenn die Voraussetzungen des § 13 StGB vorliegen;

d.h. nur wenn1. der Täter eine Handlung unterlassen hat, obwohl2. die Erfolgsabwendung erforderlich ist,3. die physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung besteht; 4. und der Täter „rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg

nicht eintritt“ (vgl. § 13 I 1. Hs StGB, sog. Garantenstellung).5. Entsprechungsklausel gem. § 13 I 2. Hs StGB

• Keine Relevanz bei reinen Erfolgsdelikten; anders bei verhaltensgebundenen Erfolgsdelikten

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Vorsätzliches Unterlassungsdelikt - AufbauI. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand• Erfolg• Unterlassen• Erforderlichkeit• Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung• Quasikausalität• Obj. Zurechnung• Garantenstellung (§ 13 I 1. HS)• Entsprechungsklausel (§ 13 I 2. HS)

2. Subjektiver TatbestandII. Rechtswidrigkeit

Besonderheit: Rechtfertigende PflichtenkollisionIII. Schuld

Besonderheit: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

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Garantenstellung (§ 13 I 1. HS)

Beschützergarant mit Obhutspflichten:

• Aus besonderen Rechtssätzen (z.B. §§ 1353, 1626, 1626a BGB)• Rechtlich begründete Verhältnisse enger natürlicher Verbundenheit

(Ehegatten, Verwandte gerader Linie, Geschwister und Verlobte)• Aus engen Lebens- oder Gefahrengemeinschaften (eheähnliche

Lebensgemeinschaft, Gruppe von Bergsteigern etc.; nicht: bloße Zufallsgemeinschaften von Zechbrüdern oder Schiffsbrüchigen)

• Aus tatsächlicher freiwilliger Übernahme von Schutz- und Beistandsfunktionen, woraufhin andere im Vertrauen darauf eigene Schutzmaßnahmen unterlassen (Arzt, Babysitter usw.)

• Aus der mit einem besonderen Pflichtenkreis verbundene Stellung als Amtsträger oder als Organ einer juristischen Person

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Garantenstellung (§ 13 I 1. HS)

Überwachungsgarant mit Sicherungspflichten (Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen):

• Zur Absicherung von Gefahrenquellen im eigenen Organisationsbereich (sog. Verkehrssicherungspflicht u.a. für Betriebe, Grundstücke, Häuser etc.)

• Zur Beaufsichtigung Dritter (minderjährige Kinder, Geisteskranke, Untergebene etc.)

• Aus pflichtwidrigem (h.M.) gefährdendem Vorverhalten (sog. Ingerenz)

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Ingerenz - Beispielsfall

Nach einem Streit in der Disko lauert D dem M auf, um ihn zu verprügeln. Als der körperlich überlegene D in drohender Haltung auf M zukommt, erkennt dieser sofort, was D vorhat und schlägt ihm mit der Faust – ohne Tötungsvorsatz – heftig ins Gesicht. Zuvor hatte sich M einen Schlagring übergestreift. D stürzt zu Boden und bleibt bewusstlos mit einer blutenden Platzwunde liegen. M erkennt sofort, dass D infolge des Blutverlustes und an Unterkühlung sterben könne, wenn nicht unverzüglich Hilfe geleistet wird. Trotzdem entfernt er sich und lässt den schwerverletzten D zurück, der daraufhin verstirbt. Strafbarkeit des M?

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Rechtfertigende Pflichtenkollisionen Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht, wenn mehrere Garantenpflichten zeitlich

zusammentreffen, so dass der Täter die eine nur auf Kosten der anderen Handlungspflicht erfüllen kann, also notwendigerweise eine von ihnen verletzen muss, wie auch immer er sich verhalten mag.

Eine Rechtfertigung liegt aber nur dann vor, wenn der Täter bei gleichwertigen Pflichten eine von beiden oder bei ungleichwertigen die höherrangige Pflicht erfüllt. Rangverhältnis der kollidierenden Pflichten hängt ab vom …

• … Wert der gefährdeten Güter (Leben, Gesundheit, Vermögen etc.);• … der rechtlichen Stellung des Täters zum geschützten Objekt

(Garantenstellung oder bloße Hilfspflicht);• … der Nähe der Gefahr;• … der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, deren Erfüllung nur möglich ist

auf Kosten der jeweils anderen.

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Rechtfertigende Pflichtenkollisionen

Aufbau: Zusammentreffen mehrerer Garantenpflichten, deren Erfüllung nur möglich

ist auf Kosten der jeweils anderen Erfüllung der gleichwertigen bzw. höherrangigen Handlungspflicht Rechtfertigungswille

Beispielsfall: T ist mit seiner Schwester auf Safari in Afrika. Unterwegs treffen beide zufällig T´sFreund F. Doch ehe das Begrüßungszeremoniell abgeschlossen ist, werden die drei von zwei Löwen angegriffen. T kann mit seinem Fahrtenmesser nur einen Löwen in Schach halten und entschließt sich, seinen Freund T zu retten. Die Schwester wird von dem anderen Löwen verspeist. Strafbarkeit des T nach § 212 I, 13 StGB?

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Fahrlässiges Unterlassungsdelikt - AufbauI. Tatbestand

1. Erfolg

2. Unterlassen

3. Erforderlichkeit

4. Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung

5. Quasikausalität

6. Obj. Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit

7. Objektive Zurechnung (Pflichtwidrigkeits- und Schutzzweckzusammenhang)

8. Garantenstellung

9. Entsprechungsklausel

II.Rechtswidrigkeit

III.Schuld

Individuelle Sorgfaltspflichtverletzung bei individueller Vorhersehbarkeit

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Versuchtes Unterlassungsdelikt - AufbauI. Vorprüfung

1. Nichtvollendung der Tat2. Strafbarkeit des Versuchs, § 23 I, 12

II. Tatbestand1. Tatentschluss bzgl.

• Erfolg• Unterlassen• Erforderlichkeit• Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung• Quasikausalität• Objektive Zurechnung• Garantenstellung• Entsprechungsklausel

2. Unmittelbares AnsetzenIII.RechtswidrigkeitIV.Schuld

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Täterschaft und Teilnahme

Tatbeteiligte, § 28 II

• Anstiftung, § 26 StGB• Beihilfe, § 27 StGB

• Unmittelbare Täterschaft, § 25 I 1. Alt. • Mittelbare Täterschaft,§ 25 I 2. Alt. • Mittäterschaft, § 25 II

Teilnahme, §§ 26, 27:Täterschaft, § 25:

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Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme

• Täter ist, wer Tatherrschaft hat.• Tatherrschaft bedeutet das vom

Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs.

• Täter ist, wer nach seinem Willen die Tat planvoll lenkt und steuert.

• Täter ist, wer mit Täterwillen handelt, d.h. die Tat als eigene will.

• Zur Bestimmung des Täterwillens ist auf das obj. Gesamtgeschehen abzustellen.

• Kriterien:- Grad des eigenen Interesses am Taterfolg- Umfang der Tatbeteiligung - Tatherrschaft - Wille zur Tatherrschaft

Tatherrschaftslehre (Lit.) mod.-subj.-Theorie (BGH)

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Mittelbare Täterschaft - Aufbau

A. Strafbarkeit des Werkzeuges

Scheitert i.d.R. an einem Strafbarkeitsdefizit Ausnahme: „Täter hinter dem Täter“ (str.)

Organisationsherrschaft

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Mittelbare Täterschaft - Aufbau

B. Strafbarkeit des HintermannesI. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand Hintermann handelt nicht unmittelbar; Zurechnung des

Handelns des Werkzeuges gem. § 25 I 2. Var. StGBa) Strafbarkeitsdefizit beim Tatmittler (Verweis nach oben)b) Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder Wollens

2. Subjektiver TatbestandInsbesondere Vorsatz bzgl. Tatherrschaft

II. Rechtswidrigkeit und Schuld

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Mittäterschaft - Fallbearbeitung

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Beispiel Mittäterschaft – Gemeinsame PrüfungFall: A und B verprügeln gemeinsam den C.Strafbarkeit von A und B gem. §§ 223, 25 II StGBI. Tatbestand

1. Objektiver TatbestandA und B haben gemeinsam den obj. Tatbestand der Körperverletzung erfüllt.Jede einzelne Verletzungshandlung von A und B können ihnen gegenseitig zugerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 25 II vorliegen

• Gemeinsamer Tatplan (+)• Gemeinsame Tatbegehung (+)

2. Subjektiver Tatbestand (Wichtig: Kann nicht über § 25 II zugerechnet werden)A und B hatten den Vorsatz, die obj. Tatbestandsmerkmale einer Körperverletzung bei C zu erfüllen.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld

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Beispiel Mittäterschaft – Getrennte PrüfungFall: A und B wollen ihren gemeinsamen Erzfeind C töten. A besorgt eine Pistole und plant die Tötung des C, fährt jedoch nicht mit zum Tatort. Dort wird C von dem B erfolgreich erschossen. Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des B wegen § 212 (+) Strafbarkeit des A: Mittelbare Täterschaft? (-) B handelte volldeliktisch Beihilfe? Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) kommt nur in

Betracht, wenn keine Täterschaft vorliegt. Vorrangig ist die Mittäterschaft zu prüfen. Strafbarkeit des A wegen §§ 212, 25 II?

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Beispiel Mittäterschaft – Getrennte PrüfungA. Strafbarkeit des Tatnächsten

Übliches Prüfungsschema

B. Strafbarkeit des MittätersI. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

Eigene unmittelbare Erfolgsherbeiführung (-); aber ggf. über § 25 II zurechenbare Erfolgsherbeiführung

1. Gemeinsamer Tatplan

2. Gemeinsame Tatbegehung (strittig)

• weite Tatherrschaftslehre

• strenge Tatherrschaftslehre

• subj.-mod. Theorie (BGH)

2. Subjektiver Tatbestand

Insbesondere Vorsatz bzgl. gemeinsamer Tatbegehung

II. Rechtswidrigkeit und Schuld