Prüfungsfragen KORRE WS 2009_erweiterte Version
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PrüfungsfragenKORREWS2009/10
GrundlagenderösterreichischenRechtsordnung
1. WasisteinRecht?RechtisteineSollensnorm,diemenschlichesVerhalteninderGesellschaftordnensoll.Z.B.
Ampelistrot→Stopp!(imGegensatzzuNaturgesetzen)
MenschenwerdenvomGesetzgeberzueinembestimmtenVerhaltenangehalten,Recht
regeltdasZusammenleben.
3. Kommunikationspolitik:zielorientiertesHandelnzurSchaffung,DurchsetzungoderErhaltung
vonNormenundRegelnfürdieIndividual-undMassenkommunikation
4. WasistdasKommunikationsrecht?
DieSummevonSollvorschriften,dieeinenbestimmtenLebensbereich,nämlichdie
KommunikationvonMenscheninjedermöglichenKommunikationsform,alsoinWort,BildodersonstigenMitteilungsformensowohlinmassenhafteralsauchinindividuellerForm
regeln.
5. Kompetenz–Kompetenz
BundverteiltdieKompetenzenzwischenBundundLändern.
BeiMassenmedienliegendiemeistenKompetenzenbeimBund;einheitlichesMedienG(in
DeutschlandhauptsächlichbeidenLändern-->Pressewesen–eigeneLandespressegesetzein
denBundesländern)
6. WasmeintdasMediengesetz?
EsisteinmedienneutralesundeinmedienoffenesGesetz.EsbeziehtsichsowohlaufPrintmedienalsaufelektronischeMedien.AuchneueMedien,diezumZeitpunktdes
Inkrafttretensnochnichtvorhandenwaren,werdendavonerfasst.
7. ORF-G,PrR-G,PrTV-G(nebenPrivatTVauchHFüberKabelrundfunknetzeundSatellit)
EinfacheBundesgesetze,dievomBundesgesetzgebermiteinfacherStimmenmehrheit
beschlossenwerden
8. AuswievielenMitgliedernbestehtderNationalrat?
Derzeitaus183Abgeordneten.Bis2007dauertedieLegislaturperiode4Jahre,danachwurde
sieauf5Jahreverlängert.
9. MitwelchenStimmmehrheiten(Präsens-undKonsensquorum)könneninÖsterreichGesetze
beschlossenwerden?
Konsensquorum:EinfacheBundesgesetzewerdenmiteinfacherMehrheitderabgegebenen
Stimmen(derzeit92)beschlossen.FüreinenGesetzesbeschlussistdieAnwesenheitvon
mind.1/3derMitgliederdesNationalratserforderlich.
Präsenzquorum:VerfassungsgesetzekönnenbeiAnwesenheitvonmind.DerHälfteder
MitgliederundeinerMehrheitvon2/3derabgegebenenStimmenbeschlossenwerden.
Stimmrechtsausübungmusspersönlichsein;Stimmenthaltungensindunzulässig
10. WasistderBundesrat?
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DieVertretungderBundesländerimRahmenderBundesgesetzgebung;größtesBundesland
entsendet12Mitglieder;andereimVerhältniszurBürgerzahl(mind.3)
DerzeitbestehtderBundesrataus62Mitgliedern(NÖ:12,Wien:11,OÖ:11,Stmk:9,Tirol:5,
Ktn:4,Slzbg:4,Vrlbg:3,Bgld:3)
11. KannderBundesrateinenGesetzesbeschlussverhindern?Nein.DerBundesratkannzwarbegründetenEinsprucherheben,daraufhinhatder
NationalratdieMöglichkeiteinenBeharrungsbeschlusszufällenunddasGesetzkanninKraft
treten.
- Kannbeschließen,Einspruchzuerheben
- KannErhebungdesEinspruchsunterlassenindemerdieoffeneFristvon8Wochen
verstreichenlässt
- Kanninnerhalbvon8WochenbegründetenEinsprucherheben
12. WasisteinBeharrungsbeschlussdesNationalrats?
DerNationalratbeschließttrotzEinspruchsdesBundesrateseinGesetzinunveränderter
Form.DazuisteineeinfacheStimmenmehrheiterforderlich. BundespräsidentmussnachdemBeschlussdasGesetzunterschreiben,Bundeskanzler
mussesunverzüglichimBundesgesetzblattkundmachen(erscheintseit1997in3Teilen);
GesetztrittmitAblaufdesTagesderKundmachunginKraft
13. VonwemkönnenGesetzesinitiativenausgehen?
VonderBundesregierung,vonAbgeordnetenundAusschüssendesNationalrates,vom
BundesratundvomBundesvolk(Volksbegehren)
Regierungsvorlagensinddiehäufigsten,dannInitiativanträgevonNationalratsabgeordneten
InitiativrechtvomBundesratspieltinderPraxiskeineRolle)
14. WasisteinInitiativantragundunterwelchenVoraussetzungenisterzulässig?InitiativanträgesindGesetzesvorschlägevoneinemMitglieddesNationalrates.Dieser
benötigtdieUnterstützungvon4weiterenAbgeordnetenumvomNationalratbehandelt
werdenzumüssen.
15. SelbständigesAntragsrecht
RechtderAusschüssedesNationalrats-->fallsdasbeantragteGesetzmitdemdem
AusschusszurVorbereitungzugewiesenenGegenstandinVerbindungsteht
16. WassinddieVoraussetzungenfüreinVolksbegehren?
EntwederUnterschriftvon100.000Wahlberechtigtenodervonje1/6der
StimmberechtigtendreierBundesländer.VolksbegehrensinddemNationalratvorzulegen
Bsp:Rundfunkvolksbegehren(1964):EinrichtungdesRundfunkmodellsnachdemVorbild
derbritischenBBC-->1966wurdedasRundfunkgesetzbeschlossen(öffentlicherRFin
RechtsformeinerGmbH–parteiunabhängig)
17. WasistdieEuropäischeMenschenrechtskonvention?
Esistein1950vondenMitgliederndesEuroparatesbeschlossenermultilateraler
Staatsvertrag.
1958vonÖsterreichratifiziert.
DieverfassungsrechtlicheOrganzuständigkeitzumAbschlussvonStaatsverträgenliegt
beimBundespräsidenten.(StaatsverträgebrauchenidRZustimmungdesNationalrates)
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Heute46Mitglieder
Seit1964inÖsterreichimVerfassungsrang
RechtsquellentypenderösterreichischenRechtsordnung:
18. WasisteinpositivesRecht?
DieineinerbestimmtenGemeinschaftgeltendeRechtsordnung.
19. WasisteinRechtimobjektivenSinne?
FüreineRechtsgemeinschaftverbindlicheOrdnungdesmenschlichenZusammenlebens,
stehtunterderAnforderungderGerechtigkeitundwirdallenfallsmitZwangdurchgesetzt.
20. WasisteinGesetzimformellenSinn?
SindjeneRechtsvorschriften,dievoneinemGesetzgebungsorganals„Gesetze“beschlossen
undalssolchekundgemachtwerden.
21. WasisteinGesetzimmateriellenSinn?
SindalljenehoheitlichenAllgemeinregelungen,diesubjektiveRechteundPflichtender
Adressatengestalten,z.B.eineVerordnung
22. WasisteineVerordnung?
GesetzimmateriellenSinn(nichtimformellen),weilesvoneinerVerwaltungsbehörde
erlassenwird(undnichtvomverfassungsrechtlichenGesetzgebungsorgan,dem
Parlament)
23. UnterscheidenSiezwischenGesetzesformundVerordnungsform!SieunterscheidensichdurchdasErzeugungsorgan.DieVerordnungisteinevonOrganender
VerwaltungerlassenegenerelleNorm,diesichandieRechtsunterworfenen,alsonachaußen
richtet.VerwaltungsbehördendürfenVerordnungennurinnerhalbihresWirkungsbereiches,
d.h.innerhalbihrersachlichenundörtlichenZuständigkeit,erlassen.Sieisteinfacher,dasie
keinerEinschaltungdesParlamentsbedarf.DieVerordnungdarfnurdas,wasder
Gesetzgebergeregelthat,weiterpräzisieren.
Bsp.MedienGbesagt,dassjederMedieninhabereinebestimmteStückzahlvom
DruckwerkandieÖNBundUni-,Studien-oderLandesbibliothekenabliefernmuss-->der
Verordnungsgesetzgeberbestimmt,wievieleExemplaredassindundanwelche
Bibliothekensieabgeliefertwerdenmüssen(inzwischensindauch„sonstige
Medienwerke“,wieCD-Rom,CD-Interaktiv,DVD,etc.ablieferungspflichtig(ausgenommenOnline-Produkte)
24. WasistdieAufgabederVerfassung?
SieregeltdasVerfahrenderGesetzgebungundnormiertv.a.inFormderGrundrechte
Schranken-->sienormiertdierechtlichenErzeugungsbedingungenfürGesetzeundandere
Staatsakteundistdiesenübergeordnet.
25. StufenbauderRechtsordnung!
BedingteundbedingendeNormenundRechtsakte
HierarchischesSystem:VerfassungsgesetztesindeinfachenGesetzenrechtlichübergeordnet,
diesewiederumsindVerordnungen,Bescheide,Urteilenusw.übergeordnet.
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-->Bundesverfassung-->einfacheGesetze,Staatsverträge-->Ausführungdurch
Verordnungen-->individuelleVollzugsakte(entwederAktederGerichtsbarkeitoderder
Verwaltung)-->UrteileoderBescheide-->Vollstreckungsbeschlüsse-->tatsächliche
HerstellungdesgesolltenZustandes
26. WasmeintmanmitVollziehung?DieAnwendungderGesetzedurchBehörden.
-->aberGesetzgebungistauchVollziehungderVerfassung,ErlassungvonVerordnungenist
VollziehungvonGesetzen
27. UnterscheidenSiezwischenGerichtsbarkeitundVerwaltung!
DieJustizistvonderVerwaltunginallenInstanzengetrennt.
Essind2ArtenderVollziehung.DerUnterschiedbestehtdarin,dassdieGerichtsbarkeit
durchunabhängigeRichterauszuübenist,währenddieOrganederVerwaltungihren
Vorgesetztengegenüberweisungsgebundensind.DieGerichtsbarkeitobliegtdemBund,die
VerwaltungistaufBundundLänderaufgeteilt.
28. WasistdasLegalitätsprinzip?
DiegesamteVollziehungdarfnuraufgrundderGesetzeerfolgen.Diesbedeutet,dassjeder
VollzugsaktseineGrundlageineinemGesetzhabenmuss.MancheAngelegenheitensind
vomBundzuvollziehen(allgemeineSicherheitspolizei,Vereinsangelegenheiten),anderevon
denLändern(Naturschutz)
29. NormierteGewaltentrennung
Gesetzgebermussanordnen,inwelchenFällenGerichteundinwelchen
Verwaltungsbehördenzuständigsind
Bsp.OrdentlicheGerichtesindfür„bürgerlicheRechtssachen“zuständig
30. WasistdasPrivatrecht?
Dasgesamte,vomGrundsatzderPrivatautonomiegeprägteRechtsgebiet.
31. WasistdiePrivatautonomie?
DieMöglichkeitderRechtssubjekte,ihreAngelegenheitenundInteressennacheigenen
Vorstellungenuntereinanderrechtswirksamzuregeln.DasPrivatrechtstellthierdienötigen
gesetzlichenRahmenbedingungenzurVerfügung.(z.B.werundinwieweitjemand
privatautonomeRechtegestaltenunddarüberverfügenkannundstelltdiefürdie
privatautonomeRechtsgestaltungerforderlichenRechtsinstitutezurVerfügung)
32. WasistöffentlichesRecht?Alles,wasnichtPrivatrechtist.ZumöffentlichenRechtgehörenVerfassungsrecht,
Verwaltungsrecht,Strafrecht,Prozessrecht,gerichtlichesOrganisationsrecht.
EsgibtkeinentheoretischenUnterschied,nureinenAkademischen(außerdassdas
positiveRechtAngelegenheitenprivaterNaturordentlichenGerichtenzurVollziehung
zuweist
GerichtevollziehenPrivatrechtundTeilevomöffentlichenRecht(z.B.istStrafrechtvon
Gerichtenzuvollziehen,aberVerfolgung„geringerStrafsachen“istden
Verwaltungsbehördenvorbehalten)
AuchVwGhundVfGhvollziehenöffentlichesRecht
UnterscheidunginJustiz-undVerwaltungsrechtinnerhalbderordentlichen
Gerichtsbarkeit
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Justizrecht
33. Strafgerichtsbarkeit
StrafgerichteentscheidenimStrafprozessüberStrafsachen-->Anträgeeinesberechtigten
Anklägers(öffentlicher/privaterAnkläger)aufVerhängungundVollstreckungeinerdurch
StrafgesetzfüreinbestimmtesVerhaltendesBeschuldigtenangedrohtenStrafe InMedienangelegenheitenentscheidenStrafgerichteteilweiseauchüberzivilrechtliche
Ansprüche-->auseinemSachverhaltkönnenunterschiedlicheAnsprüchevon
verschiedenenGerichtengeltendgemachtwerden
Bsp:Swarovsky-->Strafrechtlichundzivilrechtlich
InstanzenzugistsowohlinderZivil-alsauchinderStrafgerichtsbarkeitvorgesehen
34. GerichtsorganisationundInstanzenzugimStrafrecht
DenBezirksgerichtenobliegtdasStrafverfahrenwegenStraftaten,dienurmitGeldstrafe,
mitGeldstrafe+max.1JahrFreiheitsstrafeodermax.1JahrFreiheitsstrafebedrohtsind
-->esentschiedenimmerEinzelrichter
Gerichtshöfen1.InstanzobliegtdieHauptverhandlungunddieUrteilsfällungallerStraftaten,diewederdenGeschworenengerichtennochdenBezirksgerichtenzur
Aburteilungzugewiesensind-->entscheidetentwederalsEinzelrichter(Straftatenmit
mind.1JahrFreiheitsstrafe)oderalsSchöffengerichtoderalsGeschworenengericht(5-
10Jahre)
SonderstellunginMedienangelegenheiten:Gerichtshof1.InstanzübtseineTätigkeitenin
Medienverfahrenauchdann,wennsonstnachArtundHöhederangedrohtenStrafedas
Bezirksgerichtzuständigwäre,durcheinenEinzelrichteraus(istauchanStelledes
Geschworenen-undSchöffengerichtszurVerhandlungundEntscheidungim
selbständigenVerfahrenzuständig
o Bezirksgericht-->oberstesLandesgericht(entscheidetin2.Instanzals
Dreirichtersenat)-->Oberlandesgericht-->OGH(manchmalauchgegenEntscheidungdesLandesgerichts,wenndiesealsSchöffen-oder
GeschworenengerichteentschiedenhabenundNichtigkeitsbeschwerdeerhoben
wurde)
Instanzenzugistzweistufig:DainMedienangelegenheitendieGerichtshöfe1.Instanz
immeralsEinzelrichterentscheiden,entscheidetinMedien(straf)sachenimmerdasOLG
alsletzteInstanz(AufrufungdesOGHdurchParteienistausgeschlossen)
35. WasistdieAufgabederStrafgerichte?
StrafgerichteentscheidenüberStrafsachen,dassindAnträgeeinesberechtigtenAnklägers
aufVerhängungundVollstreckungfüreinbestimmtesVerhaltenesBeschuldigten
angeordnetenStrafe.
36. WozudienenBezirksgerichte?
BezirksgerichtenobliegtStrafverfahrenwegenStraftaten,dienurmiteinerGeldstrafe,einer
GeldstrafeundeinereinJahrnichtübersteigendenFreiheitsstrafeodernureinereinJahr
nichtübersteigendenFreiheitsstrafebedrohtsind.
37. WassindGerichtshöfeersterInstanz?
GerichtshöfenersterInstanzobliegendieHauptverhandlungunddieUrteilsfällungwegen
allerStraftaten,diewederdenGeschworenengerichtennochdenBezirksgerichtenzur
Aburteilungzugewiesensind.
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38. AuswievielenMitgliedernbestehenSchöffen-undGeschworenengerichteundwelche
QualifikationenmüssendieRichterhaben?
DasSchöffengerichtbestehtaus2Berufsrichternund2Schöffen.
DasGeschworenengerichtaus3Berufsrichternund8Geschworenen.
DieBerufsrichtermüssendemRichterstandangehören.SchöffenundGeschworenensind
normaleBürgerundbenötigenkeinebesonderenQualifikationenaußerVolljährigkeitundösterreichischeStaatsbürgerschaft.
39. WievieleOberlandesgerichtegibtesundwosindsie?
4:Wien,Linz,Graz,Innsbruck
40. GerichtsorganisationundInstanzenzugimZivilrecht
ZuständigkeitderGerichteimZivilrechtrichtetsichin„bürgerlichenRechtssachen“nach
örtlichenundsachlichenKriterien(örtlich:regeltBindungeinerbestimmtenRechtssache
nachgeographischenKriterien-->WohnsitzdesBeklagten,SitzdesMedieninhabers;
sachlich:ZuordnungzueinembestimmtenGerichtstypersterInstanz [Bezirksgerichtoder
GerichtshofersterInstanz]oderinnerhalbeinesGerichtstypszurallgemeinen
ZivilgerichtsbarkeitoderKausalgerichtsbarkeit[Handelsgerichtsbarkeit])
Bezirksgerichte:Wertzuständigkeit(=StreitigkeitenübervermögensrechtlicheAnsprüche
biszueinemBetragvon€10.000)undEigenzuständigkeit(=aufgrunddesGegenstands
desRechtsstreitsbestimmteimGesetzerschöpfendgeregelteAngelegenheiten;z.B.
Vaterschaftsstreitigkeiten,Unterhaltsangelegenheiten,etc.)
Gerichtshöfe1.Instanz:allebürgerlichenRechtsstreitigkeiten,dienichtden
Bezirksgerichtenzugewiesensind
InÖsterreichgibteseineeigeneHandelsgerichtsbarkeit(Formder
Kausalgerichtsbarkeit):v.a.fürMedienrechtsangelegenheitenwichtig
o EhrenbeleidigungundKreditschädigungwegenVeröffentlichung(beiStreitwertbis€10.000-->Bezirksgerichte/inWieneigenesHandelsgericht)
o Handelsgerichte:StreitigkeitenwegenunlauterenWettbewerbs,nachdem
Urheberrechtsgesetz,Markenrechtsstreitigkeiten,Musterrechtsstreitigkeiten,
bestimmteKonsumentenschutzangelegenheiten
Instanzenzugistdreistufig:
o in1.InstanzBezirksgericht-->übergeordnetesLandesgericht-->OGH
o LandesgerichtalsGerichtshof1.Instanz-->übergeordnetesOberlandesgericht
(Wien,Linz,GrazoderInnsbruck)-->OGH
41. WasisteinZivilrecht?
ZivilrechtesindbürgerlicheRechtssachen.
42. WasbedeutetHandelsgerichtsbarkeit?
SieistfürMedienrechtsangelegenheitenvonBedeutung.Streitigkeitenwegeneiner
VeröffentlichungineinemMediumfallenhierrein.
43. WasbedeutetBerufung?
RechtsmittelgegenUrteileersterInstanz.
44. WasisteineRevision?
RechtsmittelgegenUrteile2terInstanz.
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45. WasisteinRekurs?
RechtsmittelgegenBeschlüsse1.Instanz.
46. WasisteinRevisionsrekurs?
RechtsmittelgegenBeschlüsse2.terInstanz.
47. WasistdasVerwaltungsrechtundwassindseineBereiche?
EsistTeilderRechtsordnung,derindieVollzugszuständigkeitderVerwaltungsbehördenfällt.
DerBereichdesVerwaltungsrechtsistäußerstumfangreich(schulischeAusbildung,
Straßenverkehr,Naturschutz,Jagd,etc.)aberauchimMedienrecht(Impressum,
Offenlegung,...)
VerwaltungsbehördensindimGegensatzzudenGerichtenweisungsgebunden
VerwaltungsorganisationistzwischenBundundLänderngeteilt
48. WasistderUnterschiedzwischenBundesundLandesverwaltung?
DerUnterschiedliegtdarin,dassjeweilsverschiedeneOrganezurVollziehungzuständigsind.
ObersteOrganederLandesverwaltung=Landesregierungen
ObersteOrganederBundesverwaltung=Bundesregierung/Bundesminister
DiesenoberstenOrganensindUnterbehördenzugeordnet,diederenAufsicht
unterliegen
VollziehungdesVerwaltungsrechtserflogtidRin2Instanzen:
o Unterbehörden(Behörde1.Instanz)entscheidenmittels Bescheid,gegen
welchesdasRechtsmittelderBerufungandienächsteBehördezurVerfügung
steht
o ManchmalistabergegendieEntscheidungder1.Instanzkeinordentliches
Rechtsmittelzulässig-->z.B.Rundfunkrecht-->Bundeskommunikationssenat(BKS)entscheidetin1.UndletzterInstanz-->gegenseineEntscheidungenistnur
Verfassungs-und/oderVerwaltungsgerichtshofbeschwerdezulässig
Landesverwaltung:hierentscheidetüblicherweiseinersterInstanzdie
Bundesverwaltungsbehörde(Bezirkshauptmannschaftbzw.Magistrat)-->
Landesregierung(2.UndletzteInstanz)-->dagegenkannmandenVwgHbzw.VfgH
anrufen
49. WasistdiemittelbareBundesverwaltung?
EsistdieVollziehungdesBundesdurchLandeshauptmannunddieihmunterstellten
Landesbehörden.
RechtszuggehtvonderBezirksverwaltungsbehördeandenLandeshauptmannundinbestimmtenFällenandenzuständigenBundesminister
50. AußerordentlicheGerichte
ZurEinhaltungdesRechtsmüssendieBehördeneinerKontrolleunterworfensein
KontrollederGesetzgebung:VfGH(MussGesetzgeberinseineverfassungsrechtlichen
Schrankenweisen)
KontrollederVerwaltung:VwGH(notwendig,weildieVerwaltungsorganeden
politischenMachthaberngegenüberweisungsgebundensind)
OrganisationvonVfGHundVwGHindimBundesverfassungsgesetzunterderÜberschrift
„GarantienderVerfassungundVerwaltung“geregelt
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51. WasistderVerfassungsgerichtshof?
14Mitglieder(Präsident,Vizepräsident,12weitereMitglieder)und6Ersatzmitglieder
(„Nebenämter“)
MitgliederwerdenvomBundespräsidentenernannt(Präsident,Vizepräsident,6weitere
und3ErsatzmitgliederaufVorschlagderBundesregierung)
o MitgliedermüssenRichter,VerwaltungsbeamteoderProfessoreneinesrechtswissenschaftlichenFachsanderUnisein)
EristzurKontrollederGesetzgebungberufen.Eristbeschlussfähig,wennder
Vorsitzendeundmind.8Stimmführeranwesendsind.
3weitereund2ErsatzmitgliederaufVorschlagdesNationalrates
3restlicheundletztesErsatzmitgliedaufVorschlagdesBundesrates
o VoraussetzungistAbschlussdesStudiumsderRechtswissenschaftenund
10.jährigeBekleidungeinerBerufsstellung
NegativeVoraussetzungen:MitgliederdürfennichtzurBundesregierung,einer
Landesregierung,zumNationalrat,Bundesratodereinemsonstigenallgemeinen
Vertretungskörpergehören
Rechtssprechungsorgan:Plenum(alleMitgliederunterdemVorsitzdesPräsidenten)
o PräsidenthatkeinStimmrecht
o VizepräsidenthatkeinStimmrecht,wennerdenVorsitzführt(kannaber
StimmführerbeiVerhandlungensein,beidenenernichtdenVorsitzführt)
EristzurKontrollederGesetzgebungberufen.Eristbeschlussfähig,wennder
Vorsitzendeundmind.8Stimmführeranwesendsind.(manchmalgenügtauchdiekleine
Besetzungvon4Stimmführern-->entstehtdadurch,dassnurdiezurBeschlussfähigkeit
erforderlicheAnzahlvonMitgliedernerscheint)
BeratungundAbstimmungsindnichtöffentlich
Altersgrenze(70)oderTod,FolgeeinergerichtlichenVerurteilungoderAmtserhebung
durchdenVfGHbeendendasAmteinesMitglieds
52. WassinddieKompetenzendesVerfassungsgerichtshofs?
Kausalgerichtsbarkeit:VfGHerkenntübervermögensrechtlicheAnsprüchegegenBund,
Länder,GemeindenundGemeindeverbände,sofernsiewederimordentlichen
Rechtswegauszutragen,nochdurchBescheideinerVerwaltungsbehördezuerledigen
sind(subsidiäreZuständigkeit)
Kompetenzgerichtsbarkeit:KompetenzkonfliktezwischenBehörden-->wenn2oder
mehrereBehördendieZuständigkeitderselbenSacheninAnspruchnehmen( positiverKompetenzkonflikt)oderablehnen(negativerKompetenzkonflikt)
PrüfungvonVereinbarungen:prüft,obVereinbarungenzwischenBundundLändern
vorliegenundobVerpflichtungenerfülltwerden
PrüfungvonVerordnungen:VfGHerkenntüberGesetzwidrigkeitvonVerordnungen PrüfungvonWiederverlautbarungen:VfGHerkenntüberGesetzwidrigkeitvon
KundmachungenüberWiederverlautbarungeneinesGesetzes/einesStaatsvertrages
PrüfungvonGesetzen:VfGHerkenntüberVerfassungswidrigkeitvonBundes-oder
Landesgesetzen
PrüfungvonStaatsverträgen:VfGHerkenntüberRechtswidrigkeitvonStaatsverträgen
PrüfungvonWahlen:VfGHhatZuständigkeitzurEntscheidungüberAnfechtungvon
Wahlen(Nationalrat,Bundesrat,Landtag,Gemeinderat,Europ.Parlament,
Bundespräsidentenwahl,Landesregierung,etc.)
Staatsgerichtsbarkeit:beischuldhaftenRechtsverletzungenvonBundes-und
LandesorganendurchihreAmtstätigkeit
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Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit:VfGHerkenntüberBeschwerdengegenBescheide
derVerwaltungsbehörden
53. DiewichtigstenKompetenzendesVfGH:
Verordnungsprüfung:GesetzwidrigkeitimmateriellenSinn-->Verordnungist
gesetzwidrig,wennsieverfassungswidrigist,wennsiegegeneineinfachesGesetzwidersprichtoderwennsieeinerübergeordnetenVerordnungwiderspricht
o Anfechtungsberechtigt:Bundesregierung(abstrakteNormenkontrolleüber
Landesbehörde,wobeieskeinesAnlassesbedarf);Landesbehörde(abstrakt;
gegenüberBundesbehörde);Gemeinden(abstrakt;gegenüber
Gemeindeaufsichtsbehörde)
o Individualantrag:jedePersonistanfechtungsberechtigt-->Voraussetzung:
„UnzumutbarkeiteinesanderenWeges“
o Volksanwaltschaft:kannVerordnungenvonBundesbehördenanfechten
o AnfechtungsrechtdesBundesministersfürFinanzen(gegenüberGemeinde)
o VfGHkannVerordnungalsgesetzeswidrigaufheben,aussprechen,dasssie
gesetzeswidrigwar,Antragabweisen,entscheiden,dassVerordnungnichtgesetzeswidrigwarundaussprechen,dassdieVerordnungnichtals
gesetzeswidrigaufgehobenwird
UnverzüglicheKundmachungzurAufhebungvonderoberstenBehörde
desBundesoderLandes
AufhebungtrittamgleichenTaginKraftbzw.nach6-18Monaten(bei
gesetzlichenVorkehrungen)
AufhebungführtnichtzumWiederinkrafttretenfrühererVerordnungen
Gesetzprüfung:vonBundes-undLandesgesetzen
o Maßstab=EinhaltungvonBundes-bzw.Landesverfassung
o AbstrakteNormenkontrollevon:Bundesregierung(Anfechtungvon
Landesgesetzen),Landesregierung(vonBundesgesetz),1/3derMitgliederdesNational-bzw.Bundesrates(vonBundesgesetz),1/3derMitgliedereines
Landtages(vonLandesgesetz)
o KonkreteNormenkontrolle:OGH,jedeszurEntscheidungin2.Instanzberufene
Gericht,VwGH,unabh.Verwaltungssenate,unabh.Bundesasylsenat,
Bundesvergabeamt-->sofernsieBedenkengegeneineVerfassungsmäßigkeit
einesGesetzeshaben
o Individualantrag:JedePerson,diesichunmittelbarinihrenRechtenverletztfühlt
(wennGesetzohneFällungeinergerichtlichenEntscheidungoderohneErlassung
einesBescheidsfürdiePersonwirksamgewordenist)-->subsidiär
o EntscheidungendesVfGHwiebeiVerordnungen
o VfGHentscheidet,obderganzeInhaltoderbestimmteStellendesGesetzesaufgehobenwerden
o BundeskanzlermussAufhebungimBundesgesetzblattkundmachen
(LandesgesetzvomLandeshauptmannimLandesgesetzblatt
Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit:VfGHerkenntüberBeschwerdengegenBescheide
derVerwaltungsbehörden
o Anfechtungsberechtigt:juristischeoderphysischePersonen,diebehaupten,
durchdenBescheidentwederinihrenverfassungsgesetzlichgewährleisteten
RechtenverletztwordenzuseinoderwegenAnwendungeines
verfassungswidrigenGesetzesodereinergesetzeswidrigenVerordnunginihren
Rechtenverletztzusein
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Voraussetzung:ErschöpfungdesInstanzenzuges;Beschwerdemuss
innerhalbvon6Wochenerhobenwerden
BeschwerdehatkeineaufschiebendeWirkung(außeresbestehennicht
zwingendeöffentlicheInteressen;undnachAbwägungallerberührten
Interessen)
54. WasistderVerwaltungsgerichtshof?
ErhatseinenSitzinWienundistzurSicherungderGesetzmäßigkeitendergesamten
öffentlichenVerwaltungberufen.Derzeitbestehteraus68Mitgliedern(24Senate,
bestehendaus4RichternundVorsitzenden),Präsident,Vizepräsidentundsonstige
Mitglieder.
Präsident,VizepräsidentundübrigeMitgliederwerdenvomBundespräsidentenauf
VorschlagderBundesregierungernannt
o BundesregierungmussihreVorschlägeaufgrundvonbindenden
DreiervorschlägenderVollversammlungdesVwGHzuerstatten
o Voraussetzung:müssenStudiumderRechtswissenschaftenabgeschlossen
haben,mind.10JahreeinschlägigeBerufserfahrung,mind.1/3mussBefähigungzumRichteramthaben,mind.¼solldemVerwaltungsdienstderLänder
entnommenwerden
o Unvereinbarkeitsbestimmungen:KeinMitgliedderBundesregierung,
LandesregierungoderallgemeinerVertretungskörper
o Ruhestand:nach65.Lebensjahr
Erentscheidetin5erSenaten(Senatspräsidentund4weitereMitglieder),in
VerwaltungsstrafeninDreiersenaten(Strafsenat).
Dreiersenate(Vorsitzender,Berichter,Rangältester)entschiedenineinfachen
Rechtssachen
BeivomDreier-oderFünfersenatnichteinheitlichbeantworteterRechtsfrage,
entscheideteinaus9PersonenbestehenderverstärkterSenat
55. ÜberwelcheBeschwerdenerkenntderVwGH?
Bescheidbeschwerde
BeschwerdegegenverfahrensfreieVerwaltungsakte(gegenAusübungunmittelbarer
verwaltungsbehördlicherBefehls-undZwangsgewalt)
Säumnisbeschwerde:EineBeschwerdeandenVerwaltungsgerichtshofwegenVerletzung
derEntscheidungspflichteinerVerwaltungsbehörde.
Weisungsbeschwerde:BeschwerdegegenWeisungenankollegialeSchulbehördendes
Bundes
56. WasisteineBescheidbeschwerde?EswirddirRechtswidrigkeitvonBescheidenderVerwaltungsbehördenbehauptet.
Amtsbeschwerde:staatlicheOrganemachendieVerletzungobjektivenRechtsgeltend
Parteibeschwerde
BerechtigtistjedephysischeundjuristischePerson,dieeineVerletzungeinessubjektiven
RechtsdurcheineVerwaltungsbehördebehauptet
o Voraussetzung:ErschöpfungdesInstanzenzuges;VwGHmussausdrücklichals
zuständigerklärtsein
Bescheidbeschwerdekanninnerhalbvon6WochennachletztinstanzlichemBescheid
erhobenwerden
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Beschwerdepunkte:RechtswidrigkeitdesInhalts,Rechtswidrigkeitinfolge
UnzuständigkeitderbelangtenBehörde,RechtswidrigkeitinfolgeVerletzungvon
Verfahrensvorschriften
SachentscheidungmussinFormeinerErkenntnissesgetroffenwerden
o BeikeinerRechtsverletzung:abweisenderBeschwerde
o BeiRechtsverletzung:angefochtenerBescheidistaufzuheben(„kassatorisch“) KeineaufschiebendeWirkung,außeraufausdrücklichenAntragdesBeschwerdeführers
57. WasisteineSäumnisbeschwerde?
EswirdeineVerletzungderEntscheidungspflichtderVerwaltungsbehördegeltendgemachr
Beschwerdeistnichtfristgebunden,setztabervoraus,dassdieBehördeinnerhalbvon6
MonatenabAntragstellungkeineEntscheidunggetroffenhat
58. HabenBeschwerdenbeimVwGhundVfGheineaufschiebendeWirkung?
Grundsätzlichnicht,eskannihraberaufAntragdesBeschwerdeführersaufschiebende
Wirkungzuerkanntwerden.
59. UnterwelchenVoraussetzungenhatderVfGh/VwGheinemAntrag/einerBeschwerde
aufschiebendeWirkungzuerkennen?
WenndemkeinezwingendenöffentlichenInteressenentgegenstehenundnachAbwägung
allerberührtenInteressenmitdemVollzugusw.fürdenBeschwerdeführerein
unverhältnismäßigerNachteilverbundenwäre.
60. WohatderEuropäischeGerichtshofseinenSitz?
DerEGMRhatseinenSitzinStraßburg.SeineAufgabeistdieKontrollederEinhaltungder
MRKdurchdieMitgliedstaaten.DieZahlderRichter(46)entsprichtderZahlder
Vertragsparteien.ErwirdvonderparlamentarischenVersammlungdesEuroparatsaufgrund
von3erVorschlägenderStaatenfürdieDauervon6Jahrengewählt.
DieRichteragierenalsunabhängigeMitgliederdesEGMR,müssenberuflichanerkannt
seinundhauptberuflichtätigsein-->Altersgrenze:70
EGMRisteinständigerGerichtshof-->entscheidetdurchAusschüssemit3Richtern,
durchKammernmit7RichternoderdurchdiegroßeKammermit17Richtern
61. WieundmitwelchenFristenkannmandenEGMRanrufen?
DieEGMRkannmitStaaten-oderIndividualbeschwerdeangerufenwerden.Die
StaatenbeschwerdengibtjedemKonventionsmitglieddasRecht,denGerichtshofwegen
VerletzungdurcheinenanderenMitgliedstaatanzurufen(imInteressedereigenenStaatsbürgeroderimInteressedesMenschenrechtsschutzesimAllgemeinen).
Individualbeschwerde:großeBedeutung-->GegenstandisteinebehaupteteVerletzung
einesKonventionsrechtsdurcheinenderMitgliedsstaaten
EineBeschwerdeisterstnachErschöpfungdesinnerstaatlichenInstanzenzugs(auch
VwGHundVfGH)undinnerhalbvon6MonatennachderEntscheidungzulässig.
DiemeistenEntscheidungenwerdenausKammernbestehendaus7Richterngetroffen
(dazuzähltauchdernationaleRichterdesbeklagtenVertragsstaates)-->einfache
Stimmenmehrheit
GroßeKammer(17Richter)istbeischwerwiegendenAuslegungsfragenzuständigoder
wenninnerhalbvon3MonateneineVerweisungderRechtssacheandiegroßeKammer
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beantragtwird(davorentscheidetabereinAusschussvon5Richtern,obdem
stattgegebenwird)
UrteilehabeneinenfeststellendenCharakter(entwederliegtKonventionsverletzungvor
odernicht)-->EGMRkanneinenvonihmfürkonventionswidrigerachteten
innerstaatlichenRechtsaktnichtaufheben
o VertragsstaatenmüssendieMaßnahmenzurUmsetzungtreffen(Umsetzungsverpflichtung)
WennVertragsstaatennureineunvollkommeneWiedergutmachung
sehen,kannderEGMRderParteieinegerechteEntschädigungfür
materielleoderimmaterielleSchädenoderVerfahrenskosten
zuerkennen
DieEntwicklungdesMedienrechtsinÖsterreich
62. WasverstehtmanunterVorzensur?
SieistdieWiegedesSonderrechtsfürdieMedienderMassenkommunikation.DarunterverstehtmandiePflicht,MedienproduktevorihrerVerbreitungeinerstaatlichenStellezur
Bewilligungvorzulegen.
63. WelchesGesetzgarantierteinÖsterreicherstmalsPressefreiheit?
DasStaatsgrundgesetz1867.„JedermannhatdasRechtdurchWort,SchriftundDruckoder
auchbildlicheDarstellungseineMeinunginnerhalbdergesetzlichenSchrankenfreizu
äußern.“
64. WasisteineNachzensur?
SanktionenfürMedienberichtenachderenErscheinen.
65. WasisteinGesetzesvorbehalt?
EineinfachesGesetzkannaufgrundausdrücklicherverfassungsrechtlicherErmächtigungdas
betreffendeGrundrechteinschränken.(sowaresmitderMeinungsäußerungsfreiheitim
Staatsgrundgesetzt-->Zensur-undKonzessionsverbothingegenwarenabsolut)
66. Pressegesetztvom7.4.1922(Austerlitz)
DurchbruchzueinemfreiheitlichenPresserecht
Überwachung:VerstößegegenImpressumspflicht,PflichtenzurErstattungder
vorgeschriebenenHerausgeberanzeige,AblieferungvonPflichtstückenandie
StaatsanwaltschaftunddieSicherheitsbehörden-->warmitgerichtlicherStrafebedroht
VerfassungsrechtlicheGrundlagendesMedienrechts
67. WichtigsteRechteundPflichtenindenverfassungsrechtlichenGrundlagendesMedienrechts
Rechte:Kommunikationsfreiheit,SchutzdesEigentums,Erwerbsausübungsfreiheit
Pflichten:VerpflichtungzurWahrungderUnschuldsvermutung,SchutzdesPrivat-und
Familienlebens(Art.8MRK)
ImRF:VerpflichtungzurObjektivität,Ausgewogenheit,Meinungsvielfalt
(SicherungzurUnabhängigkeitvomRF)
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„jedesvermögenswertePrivatrecht“beiHFundTV:exklusiveÜbertragungsrechte,
Exklusivberichte(Print)
68. WoistKommunikationsfreiheitverankert?
Art10MRK:RechtauffreieMeinungsäußerung=FreiheitderMeinungundFreiheitzum
EmpfangundzurMitteilungvonNachrichtenoderIdeenohneEingriffevonBehörden ArtIBVG-Rundfunk:RFistdiefürdieAllgemeinheitbestimmteVerbreitungvon
DarbietungenallerArtinWort,TonundBildunterBenützungelektrischerSchwingungen
ohneVerbindungsleitungbzw.längsodermittelseinesLeiterssowiederBetriebvon
technischenEinrichtungen,diediesemZweckdienen
Objektivität,Meinungsvielfalt,Unparteilichkeit,Ausgewogenheit,
UnabhängigkeitderPersonenundOrgane-->öffentlicheAufgabe
69. WasisteineKommunikationsfreiheit?
JeneGewährleistungen,diedemSchutzderindividuellenKommunikationsprozesseunddem
freienFlussvonInformationenzwischenMenscheninjederKommunikationsformdienen.Es
isteinÜberbegrifffürdieMeinungsäußerungsfreiheit,dasMedien-,Presse-undRF-Recht) Grundrechtsträger:In-undAusländer;ORF
70. WelcheVerbotegibtesimösterreichischenVerfassungsrecht?
PräventiveMeinungskontrolle
o Vorzensur
o Nachzensur
KonzessionsverbotfürdiePresse-->Presseunternehmerfreiheit(aberkeine
Rundfunkunternehmerfreiheit-->ingewissenGrenzeniststaatlicheSteuerungvonder
Grundrechtsordnunglegitim)
Verbot,dassderStaatüberdieEinstellungvonDruckschriftenverfügenoder
VerbreitungsbeschränkungendurchdieErlassungvonPostverbotennormierenkann
71. GesetzaufMeinungsäußerungsfreiheit
StehtuntereinemGesetzesvorbehalt
o EinfachesGesetzkanndasRechteinschränkenoderausgestalten
1867StGG:RechtestandenunterformellemGesetzesvorbehalt(d.h.dassdie
VerabschiedungeinesGesetzesfürdenGrundrechtseingriffgenügt)
MRK:materiellerGesetzesvorbehalt(d.h.dassdemeinfachenGesetzgeberinhaltliche
Schrankengesetztsind)
72. ErklärenSiedenBegriffdes„publicwatchdog“!
DerPressewurdevomEuropäischenGerichtshofeinebesondereVerantwortungals
„WächterderÖffentlichkeit“zugesprochen. AuchWerturteileundTatsachenbehauptungensinderlaubt(müssenaberwahrsein)
„faircomment“:KritikistnurdanneinsachlicherKommentar,wenndieaufausreichend
faktischenGrundlagenberuht
GrenzenbeipolitischeKritiksindbreiteralsbeiPrivatpersonen(vgl.Lingens-Case)
73. WelcheVerpflichtungengeltenfürdieMassenmedien?
Kommunikationsfreiheit,SchutzdesEigentums,Erwerbsausübungsfreiheit
74. WelcheVerpflichtungenhatderRF?
Objektivität(=Unparteilichkeit),AusgewogenheitundMeinungsvielfalt
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75. WasbedeutetEigentum?
=jedesvermögenswertePrivatrecht.EsdarfniemandemseinEigentumentzogenwerden,es
seidenn,dassdasöffentlicheInteresseesverlangt.
Rundfunkrecht
76. WasistdasdualeRundfunksystem?
DasdualeRundfunksystemstellteinNebeneinandervonöffentlich-rechtlichemRundfunk
undprivatenRF-Anstaltendarundwurdeindenspäten90-erninÖsterreichverwirklicht.
GrundlageistdasB-VG1974(Bundesverfassungsgesetz)
Vorschriftenfürö.-r.RFsindstrenger
BinnenpluralistischesKonzeptbeimöffentlichenRundfunk-->konkretdefinierter
Programmauftrag
AußenpluralistischesModellbeimprivatenRundfunk-->publizistischeKonkurrenzder
amMarktbefindlichenUnternehmen
77. DefinitionvonRundfunk!
-fürdieAllgemeinheitbestimmte
-VerbreitungvonDarbietungenallerArtinWort,TonundBild
-unterBenützungelektrischerSchwingungenohneVerbindungsleitungbzw.längsoder
mittelseinesLeitershandelt.
78. WarumistinÖsterreichzurErlassungrundfunkrechtlicherRegelungender
BundesgesetzgeberundnichtwieinDeutschlandderLandesgesetzgeberzuständig?
DieGrundlagefürsolcheRegelungenbildetdasB-VGRundfunk,welchesein
Bundesverfassungsgesetzist.InÖsterreichliegenimBereichderMassenmediendiemeistenRegelungskompetenzenbeimBund,inDeutschlandhatjedesBundeslanddafüreineigenes
Gesetz.
79. WasisteinePunktzuMehrpunktundPunktzuPunktKommunikation?
RundfunkistPunktzuMehrpunktKommunikation,alsodieVerbreitungvonMedieninhalten
überbestimmtetechnischeEinrichtungenaneineunbestimmteAnzahlvonRezipienten.
PunktzuPunktKommunikation,alsoInfosvoneinerSendeanlagezueinemEmpfängerist
hingegenNICHTRF.EinTelefongesprächisteinBeispiel.
80. Wasverstehtmanunter„Videoondemand“undistdieseKommunikationsformRF?
DieSelbstbestimmungdesFilmkonsumsdurchAuswahlübereineSet-Top-BoxistNICHTRF,
weilsichjederTeilnehmerseinProgrammindividuellzusammenstellt.
Near-video-on-demandistwiederumRF.DerZuseher,derübereinenentsprechenden
Decoderverfügt,kannjederzeitindasProgrammeinsteigen,erhatallerdingskeinenEinfluss
darauf,zuwelcherZeitwelcherFilmausgestrahltwird.DieAusstrahlungdesProgramms
erfolgteinheitlichanalleTeilnehmer.
81. WasistpassiverKabelrundfunk?
DiezeitgleicheundunveränderteWeiterverbreitungvonFernseh-undHörfunkprogrammen
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inKabelnetzenohneeigeneschöpferischeMerkmale(istKEINRFsondernbloße
Weiterverbreitung).
82. Wasbedeutetpublicbroadcasting?
Rundfunkveranstalter,dieinstaatlicherVerantwortungeingerichtetundorganisiertsind,
unterliegeneinemderAllgemeinheitverpflichtetenProgrammauftrag.SiewerdenimInteresseihrerUnabhängigkeitvonderAllgemeinheitüberRF-Gebührenfinanziert.
BildungspolitischeundkulturelleAufgaben
EinerstaatlichenRundfunkaufsichtunterstellt
83. ORF-Gesetz2001
DerORFwurdevoneiner„AnstaltöffentlichenRechts“zueiner„Stiftung“miteigener
Rechtspersönlichkeit-->StiftungszweckistdieErfüllungdesö.-r.AuftragesdesORG-->
BegünstigteristdieAllgemeinheit
Unternehmensgegenstand:
o VeranstaltungvonRF
o
OnlinedienstenundTeletext(imZusammenhangmitdemRF)o GeschäftshandlungenundMaßnahmen,diemitdemRFinZusammenhang
stehen(Film-undFernsehproduktion,Programmzeitschriften,Merchandising
vonProdukten,BetriebeinerWerkskantinefreiwilligeSozialleistungenfür
Mitarbeiter)
84. WasbeinhaltetderöffentlicheAuftragdesORF?
DreiAspekte:
Versorgungsauftrag:3österreichweiteund9bundeslandweitempfangbareProgramme
desHF,2österreichweitempfangbareProgrammedesFernsehenszusorgen//
OnlinediensteundTeletext,diederErfüllungdesProgrammauftragesdienen
Programmauftrag:umfassendeInfoderAllgemeinheitüberallewichtigenpolitischen,sozialen,kult.undsportlichenFragen//FörderungdesVerständnissesfüralleFragendes
demokratischenZusammenlebens//FörderungdesVerständnissesfürdieeurop.
Integration//VermittlungundFörderungvonKunst,KulturundWissenschaft//
BerücksichtigungderAltersgruppen//DarbietungvonUnterhaltung,etc.
besondereAufträge
85. WassinddieOrganedesORF?
Stiftungsrat:bestehtaus35Mitgliedern,dieFunktionsperiodebeträgt4Jahre,seine
AufgabeistdieBestellungundAbberufungdesGeneraldirektors(Bestellungmit
einfacherMehrheit,Abberufungmit2/3Mehrheit),anderewichtige
Personalentscheidungen,FestsetzungdesProgrammentgeltesundderWerbetarife.o 9MitgliedervonderBundesregierung,je1MGdurchjedesBundesland,6MG
durchdenPublikumsrat,5MGdurchdenZentralbetriebsratdesORFbestellt;6
MGvonderBundesregierungunterBedachtnahmederimNationalrat
vertretenenpolitischenParteien
Publikumsrat:35Mitglieder,seineAufgabeistes,dieInteressenderHöherundSeher
desORFzuvertreten,ersetztsichausVertreterngesellschaftlicherGruppenzusammen
(Sport,Kultur,Kunst,Jugend,...)
o MGwerdenentwederdurchDirektbestellungentsandtoderaufgrundvon
VorschlägenvonrepräsentativenOrganisationenvomBundeskanzlerernannt;6
MGwerdendirektvonGebührenzahlerngewählt
o GenehmigtBeschlüssedesStiftungsrates
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o Hauptaufgabe:AbgabevonEmpfehlungenzurProgrammgestaltung
Generaldirektor:führtdieGeschäftedesORF,erwirdvomStiftungsratfür5Jahre
gewählt
o NebendemGeneraldirektorgibtes4-6Direktoren;weitersistfürjedes
LandesstudioeinLandesdirektorzubestellen
86. WiewirdderORFfinanziert?
FinanzielleMittelsetzensichzusammenausdemProgrammentgelt(51%der
Gesamteinnahmen),ausdenWerbeerlösen(34%)undausdenLizenzerlösen(15%).Die
EinhebungdesProgrammentgeltserfolgtdurcheinTocherunternehmendesORF,dieGIS.
Nur2/3desvonderGISeingehobenenEntgeltesistdasProgrammentgelt
DerRestisteinedemBundzufließendeRundfunkgebührsowieweitereandieRF-Gebühr
anknüpfendebundes-undlandesgesetzlicheAbgaben(z.B.Kulturförderungsbeiträge)
ORFkannSpartenprogrammeunterNutzungandererterrestrischer
Übertragungskapazitätenbetreiben-->kanngewinnorientierterfolgen(esdürfenkeine
MittelausdemProgrammentgeltherangezogenwerden)
87. WerbeeinschränkungendesORF:
WerbungmussimORFalssolcheklarerkennbarsein.Siewirddurchoptischeoder
akustischeMitteleindeutigvonanderenProgrammteilengetrennt.AmKarfreitag,1.
Novemberund24.DezemberdarfkeineWerbungausgestrahltwerden.EinHF-Programm
musswerbefreisein(Ö1)
88. WasverstehtmanuntersubliminalerWerbungundistdiesedemORFgestattet?
EinblendungendievorallemaufgrundihrerKürzevomZusehernichtbewusst
wahrgenommenwerden,diesesinddemORFverboten.
89. DemORFistjedeFormderWerbungfürSpirituosenundTabakwarenuntersagt.WarumverstößtdieseBestimmungnichtgegenArt10EMRK?
Art10EMRKAbs.2siehtvor,dassdasRechtauffreieMeinungsäußerungeingeschränkt
werdenkann,wenndiesu.a.imInteressedesSchutzesderGesundheitgeschieht.Diesist
beimWerbeverbotfürSpirituosenundTabakwarenderFall.
90. WelcheRegelungengibtesbeiHörfunkwerbesendungen?
SiedürfenimJahresdurchschnittdietäglicheDauervoninsgesamt172Minutennicht
überschreiten,wobeiAbweichungenvon20%proTagzulässigsind.ImJahresdurchschnitt
dürfenWerbesendungen8%dertäglichenSendezeitnichtüberschreiten.
91. WelcheRegelungengibtesbeiFernsehwerbung?Sieistnurösterreichweitzulässig.SiedürfenimJahresdurchschnitt5%dertäglichen
SendezeitproProgrammnichtüberschreiten,wobeiAbweichungenvonmax.20%proTag
zulässigsind.DieDauereinerzulässigenFernsehwerbungbeträgtmax.14Std.proTag.
InnerhalbvoneinerStundedarfdieFernsehwerbung20%nichtüberschreiten.
92. WasistCrossPromotion?
WenneinMedienunternehmen,dasunterschiedlicheMediengattungenbetreibt,fürseine
MedienprodukteinjeweilsanderenMediumWerbungmacht,z.B.wennderORFineinem
FernsehprogrammfüreinHörfunkprogrammwirbtundumgekehrt.–diesistjedoch
gesetzlichverboten.ImORFdarffürperiodischeDruckwerkenuraufTitelundBlattlinie
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hingewiesenwerden,nichtaberaufdenInhalt.Darf2min.dergesamtenwöchentlichen
Sendezeitnichtüberschreiten.BeiHF-ProgrammensindnurHinweiseaufeinzelne
SendungsinhalteimTVzulässig(undumgekehrt)
93. WerbeverbotefürORF-Mitarbeiter
InderWerbungdürfenkeinePersonenvorkommen,dieregelmäßigNachrichtenoderpolit.Sendungenvorstellenbzw.dieregelmäßigalsprogrammgestaltendeundjournalistische
MitarbeiterdesORFsonstigeSendungenmoderieren.
94. WasistProductPlacement?
ErwähnungoderDarstellungvonWaren,Dienstleistungen,Namen,MarkeneinesHerstellers
vonWarenodereinesErbringersvonDienstleistungengegenEntgeltodereinesonstige
Gegenleistung.FürdenORFistPPaußerhalbvonWerbesendungenunzulässig.Allerdingsgilt
dasVerbotvonPPnichtfürKinofilme,FernsehfilmeundFernsehserien.AußerdemistPP
zulässigwennesbeiderÜbertragungoderBerichterstattungüberSport-,Kultur-oder
Wohltätigkeitsveranstaltungennotwendigist.
95. WasisteineUnterbrecherwerbung?
UnterbrecherwerbungistimORFnureingeschränktzulässig.Siedarfnurbei
SportübertragungenundSendungenüberähnlichstrukturierteEreignisseundDarbietungen
mitPausennurzwischendieeigenständigenTeileeingefügtwerden.Z.B.Theateroder
Konzertübertragungen.
96. WassindPatronanzsendungenundsinddieseimORFerlaubt?
Sponsoring(DieseSendungwidmeteIhnen...)imORFistuntereingeschränkten
Bedingungenzulässig.SieistinderAn-undAbsagedurchNennungdesNamensoderdes
FirmenemblemsdesAuftraggebersdeutlichzukennzeichnen.An-undAbsagensindindie
BerechnungderhöchstzulässigenWerbezeitmiteinzuberechnen(außerbeiSendungenzugunstenkaritativerodersonstigerimöffentlichenInteresseliegenderZwecke)
97. WasregeltdasPrivatradiogesetzt?
DasPrGregeltalleanalogenterrestrischenHF-VeranstaltungenPrivater,alsosowohlvon
UKW-,Mittelwellen-oderKurzwellenprogrammen.EsregeltnichtdieVeranstaltungenvon
Satelliten-undKabelhörfunk.-->DieseregeltdasPrTV-G(auchdierechtlichenGrundlagen
zumUmstiegaufdigitaleVerbreitungstechnologien
98. InhaltlicheAnforderungenanprivateRundfunkprogramme:
ObjektivitätundMeinungsvielfalt
Teleshoppingzulässig–außerfürSpirituosen(ORFnicht) WerbungfürZigarettenundTabakerzeugnisseuntersagt
Unterbrecherwerbunggestattet(ORFnicht)
WerbesendungenfürSpirituosenunzulässig
GestalteteAn-undAbsagenvonPatronanzsendungengeltenalsWerbung
99. WasistMultiplex?
EinetechnischeEinrichtungzurUmwandlungvonanalogenindigitaleSignaleund/oderzur
BündelungderselbenineinendigitalenDatenstrom
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100. WasisteineMultiplex-Plattform?
DietechnischeInfrastrukturzurterrestrischenVerbreitungundBündelungderineinem
digitalenDatenstromzusammengefasstendigitalenProgrammeundZusatzdienste
101. WasisteinMultiplex-Betreiber?
WerdietechnischeInfrastrukturzurterrestrischenVerbreitungundBündelungderineinemdigitalenDatenstromzusammengefasstendigitalenProgrammeundZusatzdienstezur
Verfügungstellt.
102. WasisteindigitalesProgramm?
EinübereineMultiplex-PlattformterrestrischverbreitetesFernsehprogramm.
103. WasbesagtdasPrR-G?
MöglichkeiteinerbundesweitenHF-Zulassung(beiInhabern,diemind.2JahreRF
betriebenhaben-->Erlaubnis,ihreZulassungenaufeineKapitalgesellschaftzu
übertragen)
Versorgungsgradvonmind.60%-->bundesweiteZulassung
DerzeitnurKronehitbundesweit
104. WassinddieZulassungsvoraussetzungenzumBetreibenvonprivatenterrestrischen
TV/HFundprivatenSatellitenrundfunk?
EWR-Staatsbürgerschaft/SitzderGesellschaftimEWR
Max.49%derGesellschaftsanteiledürfenimEigentum„Fremder“stehen
AktienmüssenaufNamenlauten
BestimmtePersonenausgeschlossen(ORF,Parteien,juristischePersonen,etc.)
105. WassinddieinhaltlichenAnforderungenanprivateRF-Programme?
GrundsätzederObjektivitätundMeinungsvielfalt(nichtimeinzelnenProgramm,sonderninderGesamtheit)
AngemesseneDarstellungvomöffentlichen,kulturellenundwirtschaftlichenLeben
KeinepornographischeundgewaltverherrlichendeInhalte
AchtungderMenschenwürdeundderGrundrechteanderer
InhaltedürfennichtzuHassaufgrundvonRasse,Geschlecht,ReligionundNationalität
anstacheln
106. WassinddieWerbebeschränkungenbeiprivatenRF-Programmen?
Teleshoppingzulässig;mussklarerkennbarsein(optischundakustischklarvonanderen
Programmteilenzutrennen)
Werbungdarf15%derSendezeit(3,6Stunden)nichtüberschreiten Werbungdarf20%betragen,wennTeleshoppingo.ä.(An-undAbsagenvon
Patronanzsendungen)enthaltensindunddieZeitvonWerbespots15%nicht
überschreitet
InnerhalbeineStundenichtmehrals20%Werbung
Täglichmax.8Teleshopping-Fensterundmax.3Stunden
WerbungfürTabakwarenverboten
TeleshoppingfürArzneimittelundtherapeutischeBehandlungenverboten
KeineNachrichtensprecheretc.dürfenWerbungmachen
Unterbrecherwerbungerlaubt
o DarfZusammenhangundWertderSendungnichtbeeinträchtigen
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o BeiFilmen:1Unterbrechungbeimind.45min,2Unterbrechungenbeimind.90
min,3Unterbrechungenbeimind.110min
Mind.20minAbstand
„Bruttoprinzip“:WerbeunterbrechungensindindieSendedauer
einzuberechnen
WerbesendungenfürSpirituosenunzulässig ProductPlacementerlaubt(sofernkeineSchleichwerbung)
An-undAbsagenvonPatronanzsendungensindnichtindiehöchstzulässigeWerbezeit
einzuberechnen
SponsorhinweisesindwährenderSendungnichtverboten
GestalteteAn-undAbsagenvonPatronanzsendungengeltenalsWerbungundsindindie
höchstzulässigeZeiteinzuberechnen
107. WozudientdieKommAustria?
Zulassungsverfahren
VerwaltungderRF-FrequenzenfürORFundprivat
EntscheidungbeiStreitigkeiten(sitesharing)
ErteilungundZulassungfürVeranstalterdigitalerProgramme
RechtsaufsichtüberprivateRF-Veranstalter(v.a.Programmgrundsätze,
Werbevorschriften,Anzeige-undOffenlegungspflichten)
BeobachtungderEinhaltungüberWerbebestimmungen
AbwicklungderPresse-undPublizistikförderung
Individual-oderPopularbeschwerden(mind.100Leute)gehenandieKommAustria.
IhreAufgaben:inregelmäßigen,monatlichenAbständenbeiallenRF-Veranstaltern
AuswertungenvonSendungendurchzuführen,dieWerbungenthaltenunddiesebinnen
4Wochenzuveröffentlichen.(=Monitoring)-->beiVerletzungenvomORFmussdie
KommAustriadieVerletzungbeimBKSanzeigen
108. WelcheAufgabenhatderBundeskommunikationssenatBKS?
BerufungsbehördegegenüberderKommAustria
RechtsaufsichtsbehördeundVerwaltungsstrafbehördegegenüberORF
ersteundletzteInstanzimVerfahrennachdemFERG(Fernsehexklusivrechtsgesetz)
BKSkannmittelsIndividual-oderPopularbeschwerde(mind.120Personen)angerufen
werden.KannaberauchvomBund,einemBundesland,vomPublikumsratodervom
Stiftungsratangerufenwerden.EsgibteinBeschwerderechtgegendenBKSanden
VwGHoderVfGH
EristeineKollegialbehördemitrichterlichemEinschlag,bestehendaus3Richternund2
juristischenExperten.
109. WiefinanziertsichdieRTR-GmbH?
Max.75%vondenRF-Veranstaltern
25%ausdemBundesbudget
Max.3Mio.Eurojährlich
Medienordnungsrecht
110. ErklärenSiedasMediengesetz?
DasMedienGisttechnologieneutralundbeziehtsichsowohlaufPrintmedienalsauchauf
elektronischeMedienundaufaudiovisuelleMedien.EineTheateraufführungistkein
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Medium.EinProgrammheftschon.EinFlugblatt,dasmiteinerAnzahlvon50Kopienan
Passantenverteiltwird,istaucheinMedium.DesweiterenistdasMedienGauch
technologieoffen.AuchneueMedien,diezumZeitpunktdesInkrafttretensdesMedienG
nichtvorhandenwaren,werdendavonbetroffen.
BezüglichdesInternetswerdenWebsitesoderelektronischeNewsletterinden
GeltungsbereichdesMedienGaufgenommen(Begriffdes„abrufbarenelektronischenMediums“
111. SondervorschriftenfürperiodischeMedien!
Anzeigensindzukennzeichnen
BestimmungenüberGegendarstellung
mind.4Maljährlicherscheinen;vergleichbareGestaltung;fortlaufendeNummern;
inhaltlicherZusammenhang
112. WasisteinperiodischeselektronischesMedium?
EinMedium,dasaufelektronischemWegeausgestrahltwirdoderabrufbaroderwenigstens
viermalimKalenderjahrinvergleichbarerGestaltungverbreitetwird.(Newsletter)
113. WeristeinMedieninhaber?
Jemandder
einMedienunternehmenodereinenMediendienstbetreibtoder
dieinhaltlicheGestaltungeinesMedienwerksbesorgtunddessenVerbreitungveranlasst
o haftetfürdenInhaltdesMediums
o istAdressatvonGegendarstellungen
114. WeristeinHerausgeber?
WerdiegrundlegendeRichtungdesperiodischenMediumsmitbestimmt.
(Richtlinienkompetenz)DenHerausgebergibtesnurbeiperiodischenMedien
115. WeristeinMedienmitarbeiter?
Jemand,deranderinhaltlichenGestaltungeinesMediumsoderderMitteilungeines
Mediendienstesjournalistischmitwirkt.MussAngestellteroderfreierMitarbeitersein;
ständigundnichtnuralswirtschaftlichunbedeutendeNebenbeschäftigung.
Diskussionsteilnehmer,LeserbriefschreiberundInterviewpartnersindkeine
Medienmitarbeiter.
116. NennensiediemedienrechtlichenOrdnungsvorschriften!
Impressum
DieOffenlegung KennzeichnungspflichtvonAnzeigen
117. DasImpressum
AufjedemMedienwerkmussderNameoderdieFirmadesMedieninhabersunddes
Herstellers,sowiederVerlags-undHerstellungsortangegebenwerden(Kleines
Impressum)
BeiperiodischenMedienwerkenmüssenzusätzlichAnschriftdesMedieninhabersund
derRedaktiondesMedienunternehmenssowieNameundAnschriftdesHerausgebers
angegebenwerden(großesImpressum)
ImInhaltsverzeichnismussOrtdesImpressumsangegebenwerden
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ImpressumpflichtfürwiederkehrendeelektronischeMedien:NameoderFirmaund
AnschriftdesMedieninhabersunddesHerausgebers
TeletextmusseineImpressumseitehaben
AllgemeineImpressumpflichtfürHF-undTV-Veranstalter
118. DieOffenlegung
Offenlegungsverpflichtungfüreinen„transparentenMeinungsmarkt“.Offenzulegensind
Eigentumsverhältnisse
MedienunternehmerischeVerflechtungen
ErklärungüberdiegrundlegendeRichtungdesperiodischenMediums
Zeitpunkt:
BeiperiodischenMedienwerken:indererstenNummerundjährlichimJännerim
AnschlussandasImpressum
RF-Veranstalter:ständigaufeinerleichtauffindbarenTeletextseiteoderimAmtsblattdes
WienerZeitungimerstenMonatjedesKalenderjahres
119. WasistdasZielderKennzeichnungspflichtvonAnzeigen?
Essollverhindertwerden,dassdieRezipienteneinebezahlteEinschaltungfüreinen
redaktionellenBeitraghalten.Begründung:redaktionellenBeiträgenwirdvomPublikumein
größeresVertrauenentgegengebrachtundAnzeigendienendenInteressenderer,diedafür
zahlen
120. IstdieKennzeichnungeinerbezahltenEinschaltungmit„Promotion“ausreichendim
SinnedesMedienG?
Nein,dadarausdieEntgeltlichkeitnichteindeutighervorgeht.ZulässigwäreAnzeige,
Werbung,entgeltlicheEinschaltungundähnliches.
121. SanktionenfürVerstößegegendasMedienordnungsrecht
VerstößenenntmanPresseordnungsdelikte.ZuständigistdieBezirksverwaltungsbehörde
bzw.dieBundespolizeibehörde.Strafbarsind:
VerstößegegendieImpressumspflicht
VerstößegegenOffenlegungspflichten
VerstößegegendieKennzeichnungspflicht
VerletzungderPflichtzurAblieferungvonBibliotheksstücken
GrundzügedesUrheberrechts
122. WasistdasUrheberrecht?
UrhebereinesWerkesistder,deresgeschaffenhat.Entwederalleineodervonmehreren
Personen(Miturheber).
DasUrheberrechtistdaszentraleRechtsgebietimBereichdesImmaterialgüterrechts.Darin
sinddierechtlichenRahmenbedingungenfürgeistigesSchaffengeregelt.Esregeltsowohl
dasUrheberrechtimengerenSinn(SchutzvonWerken)alsauchdieverwandten
Schutzrechte(Insb.DieRechtederausübendenKünstler,Fotografen,Tonträgerhersteller
undRundfunkunternehmer).DanebenenthältdasUrhGpersönlichkeitsrechtlicheund
wettbewerbsrechtlicheBestimmungen.
DasUrhRschütztkünstlerischesSchaffen.VomUrhRgeschütztsind:Schöpfungenausden
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GebietenderderLiteratur,derTonkunst(SchöpfungenderenAusdrucksmittelTönesind,
Melodie,Klangwirkung,Tonfolge),derbildendenKunst(Malerei,Grafik,Bildhauerei,
Gebäude,Lichtbildwerke),derFilmkunst,Sprachwerke(Zeitungsinterviews,Zeitschriftartikel,
Theaterkritiken),Bearbeitungen(Übersetzung),Sammelwerke,Werbeslogans.
NichtgeschütztwerdeneinfacheMitteilungenwiedarstellendePresseberichte,dabanale
journalistischeTextekeineeigentümlichengeistigenSchöpfungensind,demTextmangeltesanWerkcharakter,anOriginalität.
DieLeistungmussvielmehreineeigentümlichegeistigeSchöpfungsein.Nureinedurch
IndividualitätgeprägteLeistunggenießtUrheberrechtsschutz.Gegenstanddes
urheberrechtlichenSchutzesistnurdiebestimmteFormungdesStoffes,aufden
ästhetischenoderkünstlerischenWertkommtesnichtan.AuchabstoßendeSchöpfungen
könnenWerkesein.GeschütztistalsonurdiekonkreteUmsetzungeinesStoffes,nichtdie
bloßeIdee.
DasUrheberrechtgewährtdemInhaberdasRecht,seinWerkwirtschaftlichzunutzen
(Verwertungsrechte)sowiedasRechtaufSchutzseinergeistigenInteressenamWerk
(Persönlichkeitsschutz).
123. KönnenjuristischePersonenUrhebersein?
Nein,dasienichtinderLagesind,geistigeSchöpfungenzuschaffen.UrhebereinesWerks
ist,wersiegeschaffenhat.
124. FallenWerbeslogansunterdasUrheberrecht?
Ja,soferneseigentümlichegeistigeSchöpfungensind.DieJudikaturhataberimEinzelfall
auchschonoftdenSprachwerkscharaktereinesWerbeslogansverneint.
125. WasistinderTonkunstgeschützt?
V.a.Melodie,Klangwirkung,Tonfolge
UngeschütztsindidR.MotivundRhythmus
126. WassindgemeinfreieWerke?
Gesetzte,Verordnungen,amtlicheErlässe,BekanntmachungenundEntscheidungen
sowieausschließlichodervorwiegendzumamtlichenGebrauchhergestellteamtliche
Werke
DiesedienendemAllgemeininteresseundsindnichturheberrechtlichgeschützt
127. WasfälltnochunterdasUrhG?
Bearbeitungen(Übersetzungen,Parodien,etc.)
Sammlungen(einzelneBeiträgezueinemeinheitlichenGanzen-->z.B.
Gedichtesammlungen) UrheberrechtgewährtVerwertungsrechteundPersönlichkeitsschutz
128. WasistdasVerwertungsrecht?
EsisteinabsolutesRechtundbedeutet,dassderUrheberjedendrittengegenseinenWillen
vonderNutzungausschließenkann.ErkannalsodieihmreservierteVerwertungseines
SchaffensDrittenentgeltlichgestatten(Lizensierung).
VerwertungsrechtesindVervielfältigungsrecht,Bearbeitungs-undÜbersetzungsrecht,
Verbreitungsrecht,Vermiet-undVerleihrecht,Senderecht,Rechtderöffentlichen
Wiedergabe,RechtauföffentlicheZurverfügungstellung.(NutzungenimPrivatbereichfallen
nichtdarunter)
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DerUrheberhatdasRecht,VervielfältigungenseinesWerkesherzustellen(auch
Abschreiben,Kopieren,Vergrößern).ErhatauchdasRecht,Werkstückezuverbreitenund
dasWerkdurchRundfunkoderaufähnlicheArtzusenden.ErhatdasausschließlicheRecht,
einSprachwerköffentlichvorzutragenoderaufzuführen.VermietenundVerleihengeltenals
SonderformenderVerbreitung.
129. AbwannentstehtundwielangegiltdasUrheberrecht?
DasUrhRistunterLebendennichtübertragbar,istabervererblich.Esendet70Jahrenach
demToddesUrhebers.Dasheißt,nachden70JahrendarfeinWerklizenzlosaufgeführt
werden.
DasUrhRbeiFilmwerkenendet70JahrenachdemToddesLetzlebendenderfolgenden
Personen:Hauptregisseur,Drehbuchautor,Dialogautor,Filmmusikkomponist.
130. WasbedeutetfreieWerknutzungohneVergütung?
DasUrhRstelltgewisseNutzungeneinesWerkesimInteressederAllgemeinheitfrei.
freieWerknutzungohneVergütung:DieBenutzungvonurheberrechtlichgeschützten
WerkenimInteressederRechtspflegezuZweckenderöffentlichenSicherheitgestattet
(z.B.Fahndungsfoto). Journalismus:LockerungvomUrheberrechtsschutz,wodiesimInteresseeiner
tagesaktuellenBerichterstattungnotwendigist(wenndasWerköffentlichwahrnehmbar
ist)
o EinzelneineinerZeitungoderZeitschriftenthalteneAufsätzeüber
wirtschaftliche,politischeoderreligiöseTagesfragendürfeninanderen
ZeitungenoderZeitschriftenvervielfältigtundverbreitetwerden.(um
verschiedeneMeinungenzuzeigenunddieDiskussionanzuregen)
o VervielfältigungsrechtkannmiteinemVerbotsvorbehaltaufgehobenwerden
131. WasistdasKleinzitat?
DasUrhGregeltdasZitatrecht.UnterschiedenwirdzwischenKleinzitatundGroßzitat.DiefreieWerknutzungbeieinemKleinzitatbedeutet,dasseinzelneStelleneinesveröffentlichten
Sprachwerksverwendetwerdendürfen.BeieinemGroßzitatwerdenverschiedene
SprachwerkeineinemdurchdenZweckgerechtfertigtenUmfangineindieHauptsache
bildendeswissenschaftlichesWerkaufgenommenundindieserFormvervielfältigt,
verbreitet,öffentlichvorgetragenoderimRFgesendet.Esmussklarersichtlichsein,dass
fremdesGeistesgutwiedergegebenwird.
NennungvonWerkundUrheberistdie„formelle“Zitatvoraussetzung
Zitatzweckistdie„materielle“Zitatvoraussetzung
132. FreieWerknutzungmitVergütungsanspruch:
AufPapierodereinemähnlichenTrägerdürfeneinzelneVervielfältigungsstückezumeigenenundprivatenGebrauchhergestelltwerden.VerbotenistdieVervielfältigungganzerBücher,
ZeitschriftenoderMusiknoten.
UrheberhatAnspruchaufRepographievergütung-->knüpftprimärandenVerkaufvon
Vervielfältigungsgeräten(Gerätevergütung)anundbeträgtaktuell10%desKaufpreises
vonKopiergeräten
Leerkassettenvergütung
133. WassindUrheberpersönlichkeitsrechte?
Eshandeltsichumdie„ideelleSeite“desUrheberrechts.EswerdendiegeistigenInteressen
desUrhebersgeschützt.DerUrheberhatdasRecht,dieUrheberschaftfürsichinAnspruch
zunehmen,wenndiesebestrittenoderdasWerkeinemanderenalsseinemSchöpfer
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zugeschriebenwird.DerUrheberbestimmt,obundmitwelcherUrheberbezeichnungdas
Werkzuversehenist.-->RechtaufNamensnennung(Quellenangabe)
EsbestehtauchdasRechtaufWahrungderWerkintegrität:WirdeinWerkaufeineArt,die
esderÖffentlichkeitzugänglichmacht,benutztoderzumZweckderVerbreitung
vervielfältigt,sodürfenkeineKürzungen,ZusätzeoderandereÄnderungenvorgenommen
werden.
134. WasbesagtdieWerknutzung?
DasUrheberrechtistzwarvererblich,aberunterLebendennichtveräußerlich.Allerdings
kannderUrheberanderendurchErteilungeinerWerknutzungsbewilligungoderEinräumung
einesWerknutzungsrechtsdieBefugniserteilen,dasWerkinbestimmterWeisezubenutzen.
DasVerwertungsrechtverbleibtbeimUrheber.
Werknutzungsbewilligung:wennderUrheberanderenvertraglichgestattet,dasWerkauf
einzelneoderallenachdemUrhebervorbehaltenenVerwertungsartenzubenutzen.
Werknutzungsrecht:WennerdieseBefugniseinemanderenmitausschließlicherWirkung
einräumt.Werknutzungsrechtistnichtnurvererblich,sondernauchveräußerlich
135. WassindLeistungsschutzrechte?
Leistungsschutzrechtebetreffenv.a.dieausübendenKünstler.AusübendeKünstlersind
keineUrheber,weilbeiderWerkwiedergabekeineeigentümlichegeistigeSchöpfungkreiert
wird.AllerdingssindauchdieseLeistungenschützenswert.DerInterpreteinesschutzfähigen
WerkeshatLeistungsschutzrechte.
Leistungsschutzrechtebetreffenv.a.ausübendeKünstler,wonachderInterpreteines
schutzfähigenWerkesLeistungsschutzrechtehat-->Leistungsschutzrechtentstehtmit
derAufführungdesWerkes
GeschütztsindauchdieVeranstaltervonurheberrechtlichenAufführungen,die
Schallträgerhersteller,RundfunkunternehmerundHerstellervonLicht-undLaufbildern
AuchbeiLichtbildernisteineNamensnennungvomLichtbildherstellerverpflichtend
SchutzdauervomLeistungsschutzrecht:50Jahre
136. WozudientderNachrichtenschutz?
EsisteinSonderschutzfürNachrichtenagenturen.Eshandeltsichumwettbewerbsrechtliche
Regelungen.BegünstigtsindNachrichtensammlerwieNachrichtenagenturen,
KorrespondenzbürosundZeitungsberichterstatter.DasUrhRbezwecktden
NachrichtensammlergegenFreibeutertumzuschützen.DasUrhGschützdieNachrichtnicht
alssolche,sondernnurdievonsogenanntenNachrichtensammlernverfassten
Presseberichte.
RechtderBildberichterstattung
137. WassindRechtevonFotografen?
UrheberrechteoderLeistungsschutzrechte(WenndemBildkeinWerkcharakter
zukommt)
BeikeinerZustimmungdesFotografenbzw.entsprechenderHerstellerbezeichnung:
AnspruchaufUnterlassung,aufBeseitigungundaufUrteilsveröffentlichung
Materiell-rechtlicheAnsprüche:verschuldensabhängigerSchadenersatzanspruch,derdas
DoppeltedesangemessenenEntgeltsbeträgt;AnspruchaufErsatzeinerangemessenen
Entschädigung
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138. SindFilm-undFotoaufnahmenvonGerichtsverhandlungenerlaubt?
Nein,nachMediengesetz§22sindFernseh-undHörfunkaufnahmenund–übertragungen
sowieFilm-undFotoaufnahmenvonVerhandlungenderGerichteundUnabhängigen
Verwaltungssenateunzulässig.
139. WorinbestehtdasRechtderabgebildetenPerson?DasRechtameigenenBildistzwarimUrhGgeregelt,obwohlessystemwidrigist,daessich
hiereherumeinPersönlichkeitsrechthandelt.EsdürfenBildnissevonPersonenweder
öffentlichausgestelltnochaufeineandereArt,wodurchsiederÖffentlichkeitzugänglich
gemachtwerden,verbreitetwerden,wenndadurchberechtigteInteressendesAbgebildeten
oder,fallsergestorbenist,ohnedieVeröffentlichunggestattet,einennahenAngehörigen
verletzenwürde.
140. WaswirdunterPersonenbildnisverstanden?
SchutzgegenstandistdieAbbildungdermenschlichenPerson,nichtvonTieren.Damitsind
nichtnurLichtbilderundFilme,sondernauchGemälde,GrafikenundZeichnungensowie
Karikaturengemeint.DerSchutzder„Bildnisse“ergibtsich,wenndieabgebildetePersonerkennbarist.ZurErkennbarkeiteinerPersongehörtjedochnichtnotwendigdieAbbildung
derGesichtszüge.
141. IsteinAugenbalkenausreichend,umeinePersonunkenntlichzumachenundihre
Rechtenichtzuverletzen?
Kommtdaraufan.Wichtigist,dassdiePersonaufdemBildnichterkennbarist.Ein
Augenbalkenwürdez.B.nichtausreichen,wenndiePersonaufgrundeinermarkantenFrisur,
Tätowierung,SchnurrbartundanderenHinweiseninderBildunterschriftetc.trotzdem
erkennbarist.
142.
ErklärenSiedasInteressensprinzip!DasUrhGnormiertkeinenabsolutenBildnisschutz.Diesergreiftvielmehrerstein,wenn
berechtigteInteressendesAbgebildetenverletztwerden.
Z.B.wennBildzuMissdeutungenAnlassgibt,entwürdigendoderherabsetzendwirkt,
z.B.beiderBenutzungeinesPersonenbildnisseszuReklamezwecken
143. NennenSiedieFällevonVerletzungendesAbgebildetendurchBildveröffentlichung!
a. VerletzungderIntimsphäre:durchVeröffentlichungvonAktfotosohneEinwilligung,
AbbildeinesMenschenmitKrankheit(Aids)oderpolitischerEinstellungdiedurchdie
Veröffentlichungbekanntgegebenwird,eineFotomontage.AllerdingsistderBereich
desPrivatlebensnichtaufdenIntimbereichbegrenzt.EszählenauchFragender
Gesundheit,derReligionbzw.Weltanschauungdazu.b. VerwendungfürWerbezweckeohneEinwilligungdesAbgebildeten:ist
interessensbeeinträchtigend,weilderAbgebildetesichdadurchdemVerdacht
ausgesetztsieht,seinBildfürWerbezweckeentgeltlichzurVerfügunggestelltzu
haben.
c. Einstellendebzw.bloßstellendeBildnisse:wennjemandineinerpeinlichen
Situationgezeigtwird.
d. AbträglicherBegleittext:nichtnurBildsonderauchTextistwichtig–Inhaltsollte
wahrsein
e. Unschuldsvermutung:verbotenisteinegegendieUnschuldsvermutungverstoßende
Bildveröffentlichung
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144. WassinddiePrinzipiendespostmortalenPersönlichkeitsschutzes?
DieVeröffentlichungvonBildnissenvonVerstorbenenohnederenzuLebzeitengegebene
Einwilligungistnichtzulässig,wenndadurchberechtigteInteressennaherAngehöriger
verletztwerden.TatsächlichsolldasPersönlichkeitsbilddesVerstorbenenüberseinenTod
hinausgeschütztsein.DasUrhGschütztsowohldieInteressendesVerstorbenenalsauch
jeneseinernahenAngehörigen.NaheAngehörigesindVerwandteinauf-undabsteigenderLinie.DerEhegatteunddieKinderundElternkönnendenBildnisschutzgeltendmachen
solangesieleben,fürdieübrigenVerwandtenistdiesesRechtmit10Jahrennachdem
AblaufdesTodesjahresdesAbgebildetenbegrenzt.
145. WasverstehtmanunterderEinwilligungderAbgebildeten?
BildnisschutzistInteressensschutz.Werzuerkennengibt,dasserkeinInteresseam
UnterbleibenderVeröffentlichungseinesBildeshat,derleistetdamitVerzichtaufeinen
Rechtsschutz.HatderAbgebildetedieZustimmungzurVerwendungseinesBildes
unentgeltlicherteilt,kannerbeigeänderterSachlagedieZustimmungwiderrufen.Ein
WiderrufscheidetallerdingsbeieinerentgeltlicherteiltenZustimmunggrundsätzlichaus.
EineAusnahmebestehtbeiNacktfotos.
146. KanneineunwiderruflichunduneingeschränkterteilteZustimmungzur
VeröffentlichungvonNacktfotoswiderrufenwerden?
Ja,weilimhöchstpersönlichenLebensbereichgeänderteInteressendesAbgebildeten
uneingeschränktzurespektierensind.
147. WasverstehtmanunterInteressensabwägung?
InteressenkollisionenzwischendenInteressenderMedienaneinerBildveröffentlichungund
denInteressendesAbgebildetenamUnterbleiben.VoraussetzungfürInteressensabwägung
ist,dasssichderVerbreitende,alsov.a.dasMedium,seinerseitsaufeinInteresseanderBildveröffentlichungberuft.
Kriminalberichterstattung: IdentitätsschutzvomTäteroderTatverdächtigen(v.a.wenn
nochJugendlich)besteht,sofernsichdieVeröffentlichungbloßaufeinVergehenbezieht
odersoferndieVeröffentlichungdasFortkommen(z.B.Prangerwirkungwegenlängst
zurückliegendenEreignissenbzw.wennStrafelängstverbüßtistundjemandseitJahren
sozialintegriertist)desBetroffenenunverhältnismäßigbeeinträchtigenkann vs.Meinungsäußerungsfreiheit(öffentlichesInteresse)
ZeitfaktorspielteinegroßeRolle
Bildveröffentlichungistallgemeinzulässig,wenndiedieBildveröffentlichungbegleitende
TextberichterstattungderWahrheitentspricht
AndersbeimPrivatbereich:höchstpersönlicherLebensbereichistgrundsätzlichohneRücksichtaufdenWahrheitsgehaltgeschützt
KarikaturundSatire:sindaufihren„Aussagekern“zureduzieren-->erstdieVerletzung
desKernsdermenschlichenEhre,derMenschenwürdeoderdesgesamtenöffentlichen
AnsehenssetzenihnenGrenzen(nichtjedebeleidigendeDarstellung)
148. WarumistdieBildverwendung(auchvonPromis)ohneZustimmungunzulässig?
OGHunterscheidetbeimBekanntheitsgrad:solche,derenAussehenallgemeinbekannt
istundsolche,diezwarderÖffentlichkeitteilweisebekanntsind,derenAussehen
allerdingsnureinbeschränkterTeilderhierfürinteressiertenÖffentlichkeitkennt.
DieBildveröffentlichungistgrundsätzlichnurdannunzulässig,wennberechtigte
InteressendesAbgebildetenverletztwerden.DiesistbeiPromis(UnterBerücksichtigung
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ihresBekanntheitsgrades)meistdannderFall,wenndurchdieVeröffentlichunginihre
Privat-undIntimsphäreeingegriffenwird,wenndasBildentstellendwirkt,wennesden
AbgebildetendurchdenBegleittextderNeugierdeundSensationslustderÖffentlichkeit
preisgibtoderwennesdiePersonmitVorgängeninVerbindungbringt,mitdenensie
nichtszutunhat.Gleichesgilt,wenndasBildfürWerbezweckeverwendetwirdoder
wennderPersoneinepolitischeAuffassungunterstellt,diesienichtteiltodersogarablehnt.
149. WassinddieRechtsfolgenbeiderBildberichterstattung?
DerBetroffenehatUnterlassungsanspruch,BeseitigungsanspruchundAnspruchauf
Urteilsveröffentlichung
IdeellerSchadensersatz:RechtaufangemesseneEntschädigungfürNachteile,diedie
PersondurchdieHandlungerlittenhat(nurwennessichumeineganzempfindliche
Kränkunghandelt)
Verwendungsanspruch:wennmitderVeröffentlichungdes„geldwerte
Bekanntheitsgrad“desAbgebildetenausgenütztwird(Werbung,etc.)-->wirdmitdem
Betragbemessen,densichderVerwenderdurchdieVerwendungersparthat-->ZahlungeinesentsprechendenBenützungsentgeltes
Persönlichkeitsschutz
150. WasumfasstderPersönlichkeitsschutz?
RechtaufAchtungderGeheimsphäre,RechtaufEhre,RechtandereigenenStimme,Recht
aufdaseigeneBild,Namensrecht,RechtaufFreiheit,RechtaufLebenundkörperlicheUnversehrtheit
151. Ehrenschutz
NormativerEhrenbegriffinÖsterreich:nurdieobjektiveEhreistalsEhrgefühlgeschützt
152. WasumfasstderstrafrechtlicheEhrenschutz?
EhrverletzungensindPrivatanklagedelikte-->siewerdennurüberVerlangendesVerletzten
verfolgt
NurvonAmtswegenmitEinverständnisdesVerletztenzuverfolgen,wennVerletzungen
gegenBundespräsidenten,Nationalrat,Bundesrat,Bundesversammlung,Landtag,
Bundesheer,etc.gerichtetsind-->ErmächtigungdesVerletztenistnötig BeleidigunggegenBeamtenoderSeelsorger:vonderStaatsanwaltschaftmit
Ermächtigungzuverfolgen
Verfolgungsantragistnichtmehrbefristet
BeiMedieninhaltsdelikten:aufeinJahrbefristet(wennstrafbareHandlungmiteiner3
JahreübersteigendeFreiheitsstrafebedrohtist,istdieFristmind.3Jahre)
NurphysischeEinzelpersonensindbeleidigungsfähig;auchVerstorbeneund
Verschollene(EhegatteundVerwandteinersterLiniekönnenVerfolgungverlangen)
EhrenbeleidigungvonPersonenmehrheiten:Personenkreismussüberschaubarund
begrenzbarsein
Esgibt3DeliktegegenEhre:übleNachrede,Vorwurfeinerschonabgetanengerichtlich
strafbarenHandlung,Beleidigung
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153. WassindOffizialdelikte?
MüssenvonAmtswegenverfolgtwerden
154. KannmangegendenVorwurf„AlleBeamtensindfaul“vorgehen?
Nein,indiesemFallistderangegriffenenPersonenkreiszugroßundunüberschaubar,umdieBeleidigungaufjedeneinzelnenBeamtenbeziehenzukönnen.Eshandeltsichdaherumein
straflosesDurchschnittsurteil.
BeleidigungsfähigsindnurphysischeEinzelpersonen,dieFamiliealssolcheistz.B.nicht
beleidigungsunfähig.VerstorbeneundVerschollenegeltenalsbeleidigungsfähig.
155. WiekanneineÜbleNachredebestraftwerden?
MiteinerFreiheitstrafebiszusechsMonatenodermitGeldstrafebiszu360Tagessätzenzu
bestrafen.WenndieTatineinemDruckwerkoderineinemRF,wodurchdieübleNachrede
einerbreitenÖffentlichkeitzugänglichwird,beträgtdieStrafdrohung1JahrFreiheitsstrafe
bzw.Geldstrafebiszu360Tagessätzen.EineübleNachredeistz.B.einCharaktervorwurf,ein
Verhaltensvorwurf. Charaktervorwurf:EigenschaftoderGesinnung-->nurdannnichtverächtlich,wennes
sichumdieNachredeeineserheblichenCharaktermangelhandelt
o Z.B.keineSchmähung:VorwurfmangelnderParteitreue,Titulierungals
rechtsradikalerPornojäger,BezeichnungalsQuerulant
Verhaltensvorwurf:unehrenhaft=beeinträchtigtdieSozialeWertschätzungempfindlich
o Z.B.BegehungeinermitgerichtlicherStrafebedrohtenVorsatztat
o Strafbar:VorwurfeinerLüge,VorwurfeinesstandeswidrigenVerhaltens;
Journalismus:Vorwurf,diejournalistischeSorgfaltverletztzuhaben
WegenüblerNachredeistderTäternichtzubestrafen,wenndieBehauptungalswahr
erwiesenwirdoderwenneinüberwiegendesInteressederÖffentlichkeitander
Veröffentlichungbestandenhat(WahrheitsbeweisnichtzulässigbeiTatsachendesPrivat-undFamilienlebens
156. VorwurfeinerschonabgetanengerichtlichstrafbarenHandlung
IstmiteinerFreiheitsstrafebiszu3MonatenodermiteinerGeldstrafebiszu180
Tagessätzenzubestrafen
Resozialisierungschancesollabgesichertwerden-->nurdasVorwerfeniststrafbar
157. WiewirdeineBeleidigungbestraft?
MiteinerFreiheitsstrafebiszudreiMonatendermiteinerGeldstrafebiszu180Tagessätzen.
BeleidigungensindBeschimpfungen(=MissachtungeinesanderendurchbeleidigendeWorte
oderbeleidigendeHandlungen),Verspottung
158. WasisteineVerspottung?
DasLächerlichmacheneinesanderenoderalsminderwertigverhöhnen/v.a.körperlicheund
geistigeGebrechen.SchwierigkeitenbereitetdieAbgrenzungvonstrafbarerBeschimpfung
undVerspottungimBereichvonKarikaturen,ParodienundSatiren.JemehrdieÄußerungin
RichtungSchmähtendiert,destowenigerwirdStrafbarkeitgegebensein.
159. VerstößtderwahrheitswidrigeVorwurf,eineunverheirateteFrauhabeeinenFreund
odereinVerhältnis,gegen§111?
Nein,danachderheutigenallgemeinenAuffassungeinsolchesVerhaltennichtehrenrührig
ist.DerVorwurfdesEhebruchshingegenwärestrafbar.
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160. WarumistimFallderVerspottungderBeweisderWahrungderjournalistischen
Sorgfaltspflichtnichtzulässig?
DasWesenderVerspottungbestehtdarin,dasseinanderelächerlichgemachtundals
minderwertigverhöhntwird.Dieskannnurabsichtlichpassieren,indemsichderJournalist
aktivGedankenüberseineÄußerungmachtundistnichtdasErgebniseinerRecherche.
161. WasumfasstdermedienrechtlicheEhrenschutz?
ZwischenstrafrechtlichemundzivilrechtlichemEhrenschutz
AufbestimmteFällebeschränktesEntschädigungssystem:
o VerleumdunghatEntschädigungsanspruch(Offizialdelikt)-->subjektiver
Tatbestand:WissenumUnrichtigkeitderVerdächtigung)
§6MedienG:„Regel-Ausnahme-Prinzip“:esgibtAusnahmen,indenenderAnspruchauf
Entschädigungnichtbesteht:
o Parlamentsprivileg:wahrheitsgetreuerBerichtübereineVerhandlungin
öffentlichenSitzungen(Berichterstattungistgeschützt,nichtaberder
journalistischeKommentar)
o
Wahrheit:Wahrheitsbeweis(außerimhöchstpersönlichenLebensbereich)o JournalistischeSorgfalt:wennüberwiegendesInteressederÖffentlichkeit
besteht-->BetroffenermussGelegenheitzurStellungnahmehaben(außerbei
eichtenamtlichenUrkunden)
o Livesendung:beiunmittelbarerAusstrahlungimRF(nichtliveaufgezeichnet)
o AbrufbarkeiteinerWebsite:Fremdbeiträge(z.B.inDiskussionsforen)-->
VerpflichtungdesMedieninhabers,rechtswidrigeInhalteausdemNetzzu
nehmen
o Zitat:setztvoraus,dassessichumdiewahrheitsgetreueWidergabeder
ÄußerungeinesDrittenhandelt,dasssichderÄußerndenichtmitdemAngriff
identifiziertunddasseinüberwiegendesInteressederÖffentlichkeitbesteht
ZwitterstellungdesmedienrechtlichenEhrenschutzes:einerseitsgewährtereinenzivilrechtlichenSchadensersatzanspruch(ideellerSchadensersatzanspruch),andererseits
sinddieStrafgerichtenachBestimmungenderStrafprozessordnungzuständig
162. WasistderobjektiveTatbestandderVerleumdunggemäßAbs.1MedienG?
WennjemandeinenanderenderGefahreinerbehördlichenVerfolgungaussetzt,indemer
ihneinerHandlungmitStrafdrohungverdächtigt.
163. WasistderzivilrechtlicheEhrenschutz?
DiesergewährtauchjuristischenPersonenEhrenschutz,währendderstrafrechtliche
EhrenschutznurphysischenPersonenzukommt.
SchütztdenwirtschaftlichenRufvorkreditschädigendenTatsachenäußerungen Kernbereich:BeschimpfungundVerspottung
VerschuldensunabhängigerUnterlassungsanspruch
VerschuldensabhängigerSchadenersatzanspruch(nurmaterielleSchäden)
VerschuldensabhängigerWiderrufsanspruchbeiunwahren,ehrenrührigen
Tatsachenbehauptungen:verpflichtetdenTäterzurBeseitigungdesrufschädigenden
schlechtenBildesüberdenVerletzten
AbwägungzwischenöffentlichemInteresseundEhrenschutz
o HöhereToleranzschwellebeipolitischenAuseinandersetzungen
164. UnterwelchenVoraussetzungenistdieWiedergabeeinerehrenrührigenÄußerung
einesDrittenineinemMediumnichtstrafbar?
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WahrheitsgetreueWiedergabeeinesDritten,dassichderÄußerndenichtmitdemAngriff
identifiziert,ÜberwiegendesInteressederÖffentlichkeitanderKenntnisderzitierten
Äußerung
165. WelcheBereichesindmitdemhöchstpersönlichenLebensbereichgeschützt?
Familie,Gesundheitssphäre,Sexualleben,Intimsphäre
166. Wasverstehtmanunterdem„unmittelbarenZusammenhangmitdemöffentlichen
Leben“imSinnedesMedienG?
WahreVeröffentlichungenüberdenhöchstpersönlichenLebensbereichwerdendann
zugelassen,wenndieseinunmittelbaremZusammenhangmitdenöffentlichenLeben
stehen.UnteröffentlichemLebenverstehtmandenBereichdesöffentlichenHandelnsin
gemeinschaftswichtigenAngelegenheiten.
167. MedienrechtlicherSchutzderPrivatsphäre
GrundsätzlichesVerboteinerbloßstellendenBerichterstattungüberdasPrivatleben
§7MedienG:„Regel-Ausnahme-Prinzip“
o SchütztdenhöchstpersönlichenLebensbereich:Familie,Gesundheitssphäre,
Sexualleben,Intimsphäre(nichtUnternehmensbeteiligungen,
Vermögensverhältnisse,AngelegenheitendesGeschäfts-undBerufslebens)
o NurErörterungenoderDarstellungen,welchegeeignetsind,denBetroffenenin
derÖffentlichkeitbloßzustellen,sindTatbestand
Bloßstellend=wenndemEinzelnendieChancederSelbstbestimmung
überdasderUmwelteröffnetePersönlichkeitsbildgenommenwird
168. WelcheAusnahmengibtesnach§7MedienGbeimedialenÄußerungenüberden
höchstpersönlichenLebensbereich?
Parlamentsprivileg:öffentlicheSitzung
WahrheitderVeröffentlichung:wahreVeröffentlichungenerlaubt,wenndiesein
unmittelbaremZusammenhangmitdemöffentlichenLebenstehen(staatlicheBereiche,
politischesLeben,AktivitätenderInteressensvertretungenvonMassenmedien,
volkswirtschaftlichbedeutsameUnternehmen,öffentlichesLebeninKunstundSport)
VermutetesEinverständnis:z.B.früheresVerhalten
Livesendung
AbrufbarkeiteinerWebsite
169. WasumfasstderzivilrechtlicheSchutzderPrivatsphäre?(§1328aAGBG)
ErsatzvonVermögensschäden
ErsatzimmateriellenSchadens-->AnspruchaufUnterlassungundBeseitigung MedialeVerletzungendeshöchstpersönlichenLebensbereichessindausschließlichnach
§7MedienGzubeurteilen
170. Identitätsschutz
RechtsschutzvoridentifizierterBerichterstattungbeiderKriminalberichterstattung-->
schütztvor„Medienpranger“(=sozialeErsatz-oderZusatzbestrafung)
Regel-Ausnahme-Prinzip(§7aMedienG)
o SchutzumfangistaufgerichtlichstrafbareHandlungenbegrenzt
o OpferschutzsowieVerdächtigen-undTäterschutz(keinSchutzfürrechtskräftig
freigesprochenePerson)
SchutzumfasstidentifizierteBerichterstattung(Name,Bild,andereAngaben)
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EsmusseinerelevanteIdentifikationerfolgen:wenndieIdentitätdesBetroffeneneinem
nichtunmittelbarinformiertenPersonenkreisbekanntwerdenkann(Judikatur:10
Personensindein„größererPersonenkreis“)
Anspruchauf§7aMedienGbesteht,wennschutzwürdigeInteressenverletztwerden
(PreisgabederIdentität,EingriffindenhöchstpersönlichenLebensbereich,Bloßstellung)
VerletzungderInteressen:wennesumeinenJugendlichengeht,bloßumeinVergehenbzw.wennesdasFortkommendesBetroffenenunverhältnismäßigbeeinträchtigenkann
BeiüberwiegendemInteressederÖffentlichkeit(StellungderPersoninder
Öffentlichkeit,sonstigerZusammenhangmitdemöffentlichenLeben)bestehtkein
Schutz-->Nachrichtenwert
KeinEntschädigungsanspruch:
o Parlamentsprivileg:WennIdentifikationbereitsineineröffentlichenSitzung
erfolgtist
o AmtlicheVeranlassung:wenneineBehördeeinMediumimRahmenihres
Wirkungsbereichesersucht,eineidentifizierteVeröffentlichungvorzunehmen
(mündlichesErsuchenreicht);auchwennMedienFotosvonBehörden
bekommeno EinverständnisdesBetroffenen:wennBetroffenereinenJournalisteninformiert
(nichtbeiverdecktenRecherchen)
o Livesendung
o AbrufbarkeiteinerWebsite
171. VerletztdieVeröffentlichungeinesBildesdesmutmaßlichenTäters,derden
BürgermeistervonSpitzvergiftethabensolldasMedienG?
GrundsätzlichistdieidentifizierteBerichterstattungübereinenTatverdächtigenunzulässig,
wenndadurchschutzwürdigeInteressenverletztwerden.EsgibtjedochAusnahmen,soist
istdieVeröffentlichungz.B.zulässig,wennsievonBehördenveranlasstwurdeoderwennder
Betroffenedamiteinverstandenistetc.
172. IsteineidentifizierteBerichterstattungübereinen17jährigenSexualverbrecher
zulässig?
Nein,beiJugendlichenwerdendurchdieVeröffentlichunginjedemFallschutzwürdige
Interessenverletzt.
173. SchutzderUnschuldsvermutung
Grundrechtaufein„fairesgerichtlichesVerfahren“
JedePolizeipresseaussendunghataufdieUnschuldsvermutungzuachten
o GegenmedialeVorverurteilung-->fairerStrafprozessistangesichtsdes
vorauseilendenSchuldspruchseiner‚Medienjustiz‘nichtmehrgesichert
Regel-Ausnahme-Prinzip:AnspruchaufEntschädigung,wenneinePerson,dienicht
rechtskräftigtverurteiltist,alsTäterundnichtalstatverdächtigbezeichnetwird
Geschütztistv.a.derTatverdächtige(damiterdurchMedienjustiznichtvorverurteilt
wird)-->SchutzderUnabhängigkeitderJustiz
Schutzistzeitlichbegrenzt:endetmitRechtskrafteinesverurteiltenErkenntnisses
KeinEntschädigungsanspruch:
o Parlamentsprivileg
o WahrheitsgetreueProzessberichterstattung:StrafurteilersterInstanz;wennzum
Ausdruckgebrachtwird,dassdasUrteilnichtrechtskräftigist
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o GeständnisdesBetroffenen:beiöffentlichemGeständnisbzw.Geständnis
gegenübereinemMedium
o Livesendung
o AbrufbarkeiteinerWebsite
o Zitat
174. DarfeinAngeklagter,dervorGerichteinGeständnisabgelegthat,indenMedienals
Täterbezeichnetwerden?
Ja,wenndasGeständnisöffentlicherfolgt,d.h.ineineröffentlichenVerhandlung.
175. MussbeiBerichterstattungübereinenFreispruchderHinweis„nichtrechtskräftig“
vorkommen?
Nein,daderTatverdächtigedadurchnichtalsTäterhingestelltwird.Aberselbst,wenndies
derFallist,wärederHinweisnichtrechtskräftignichtausreichend.Eskommtaufden
GesamteindruckdesArtikelsan.
176. DerBeschuldigtewirdin1.Instanzfreigesprochen,derStaatsanwaltmeldetBerufung
an.VerstößteinProzessberichtgegenMedienG,wennnichtdaraufhingewiesenwird,dass
dasUrteilrechtskräftigist?
EskommtaufdenInhaltdesBerichtsan.DerSchutzderUnschuldsvermutungwirddann
verletzt,wennderVerdächtigealsTäterbezeichnetoderalsschuldighingestelltwird.Istdies
derFall,soistauchderHinweis„nichtrechtskräftig“z.B.amEndedesArtikelsnicht
ausreichend.
Internetrecht
177. GrundstrukturendesösterreichischenKennzeichenrechts
FunktionvonKennzeichen:Individualisierungsfunktion
Kennzeichenrecht:KennzeichensindabsoluteRechte
o Name
o Firma
o BesondereBezeichnungeinesUnternehmens
o Marke
o Ausstattung,TitelurheberrechtlichschutzfähigerRechte,Titelvonnicht
urheberrechtlichgeschütztenDruckwerken
RechtentstehtdurchEintragungineinRegisteroderdurchAufnahmedesGebrauchs
Kennzeichenmussschutzfähigsein:VoraussetzungdafüristdieUnterscheidungskraftdesZeichens(nichtgegebenbeibeschreibendenZeichen[„FußballStickeralbum“,„Car
Care“]undGattungsbezeichnungen[Tabasco,Pager,DieselfürTreibstoff])
KennzeichenrechtschütztInhaberdavor,dasseinDritterdasKennzeichenin
verwechslungsfähigerWeiseschützt(Verwechslungsschutz)undRufausbeutungsschutz
178. WannliegtVerwechslungsgefahrvor?
WennProdukteunmittelbarmiteinanderverwechseltwerdenkönnen
WennProduktezwarauseinandergehaltenwerdenkönnen,aberfälschlicherweiseder
Eindruckentsteht,siewürdenausdemselbenUnternehmenstammen
o Zeitrang-oderPrioritätsprinzip
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MarkeninhaberhatAnspruchaufUnterlassung,Beseitigung,Urteilsveröffentlichung,
angemessenesEntgeltundbeiVerschuldenauchaufSchadenersatz
179. EinzelheitenzuDomain-Streitigkeiten
ÄhnlichkeitenbestehenauchaufgrundderinternetspezifischenSchreibweisevonDomains
AuchderInhaltderUnternehmenmussberücksichtigtwerden
180. WasverstehtmanunterDomainGrabbing?
WenneineDomainohnenachvollziehbaresEigeninteressenurinderAbsichtregistriertwird,
sieeinemDrittengewinnbringendzuverkaufenodereinenKonkurrentenzubehindern.Bsp.
RegistrierungderDomainformat.atdurcheinenKonkurrentenderZeitschriftFormat.
181. E-Mail-Werbung
Grundstrukturen:
AnrufezuWerbezweckenohneEinwilligungsindunzulässig
ZusendungelektronischerPostohneEinwilligungistunzulässig,wenndieZusendungzu
ZweckenderDirektwerbungerfolgtoderanmehrals50Empfängergerichtetist VorherigeZustimmungistnurdannnichtnotwendig,wennderAbsenderdie
KontaktinfosfürdieNachrichtimZusammenhangmitdemVerkaufodereiner
DienstleistungerhaltenhatunddieseNachrichtzurDirektwerbungfüreigeneähnliche
ProdukteundDienstleistungenerfolgtundderEmpfängerklardieMöglichkeiterhalten
hat,einesolcheInfokostenfreiundproblemlosabzulehnenundderEmpfängerdie
Zusendungnichtvonvornhereinabgelehnthat
ZusendungelektronischerPostistunzulässig,wenndieIdentitätdesAbsenders
verschleiertoderverheimlichtwird
ErteilteEinwilligungkannjederzeitwiderrufenwerden
182.
WasistKeyword-Advertising?Betreibervononline-MaschinenbietenWerbeflächenaufihrenSeitenan,dieUnternehmen
bezahlendafür,dassbeiEingabebestimmterSuchbegriffeihreWerbungamBildschirm
erscheint.-->AufscheinenvonbezahltenAnzeigenindenTrefferlistenvonSuchmaschinen
183. UrheberrechtlicherWerkbegriffbzgl.Internet
Auch„digitaleWerke“sindurheberrechtlichgeschützt,wennsiedieSchutzvoraussetzungen
erfüllen
NeueSchaffensergebnisse:
Computerprogramme:sindalsWerkederLiteraturgeschützt
o RegelungderVervielfältigungzumeigenenoderprivatenGebrauchgiltnicht-->
esdürfenlediglichSicherungskopienangefertigtwerdeno SchutzbeziehtsichaufdiedurchKombinationvielerProgrammschritteerreichte
unddamitindividuellgeprägteProblemlösung-->nichtjedochaufdasam
BildschirmgrafischsichtbareProgrammergebnis
o GestaltungderBildschirmoberflächekannzusätzlichalsWerkderFilmkunstbzw.
bildendenKunstgeschütztsein
Webseiten:WerkderbildendenKunst
o BesondereZusammenstellungvonInhaltenkannauchalsSammelband
(Datenbankwerk)geschütztsein,wennsienacheinemindividuellen
Leitgedankenalsschöpferischqualifiziertwerdenkann(Schutzder
Datenbankstruktur)
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Datenzusammenstellungen(Datenbanken):=SammlungvonWerken,Datenoder
anderenunabhängigenElementen,diesystematischodermethodischangeordnetund
einzelnmitelektronischenMittelnoderaufandereWeisezugänglichsind
o DatenbankenwerdenalsSammelwerkurheberrechtlichgeschützt,wennsieeine
eigentümlichegeistigeSchöpfungsind
o BeibloßerAnordnungvonDaten(z.B.Telefonbuch)=alseinfacheDatenbankgeschützt,wennfürdieBeschaffung,ÜberprüfungoderDarstellungihresInhalts
einenachArtoderUmfangwesentlicheInvestitionerforderlichwar(dieser
SchutzreichtwenigerweitalsderSchutzvonDatenbankwerken)
184. Verwertungsrechtebzgl.Internet
DerUrheberhatdasausschließlicheRecht,seinWerkinkörperlicher(Vervielfältigungund
Verbreitung)oderunkörperlicher(Sendung,Aufführung)Formzuverwerten
InternetspezifischeNutzungen:
Vervielfältigungliegtdannvor,wenndasWerkzurwiederholbarenWiedergabe
festgehaltenwird
o
AufzeichnenundKopiereneinesbestehendenWerkstücksistdemUrhebervorbehalten
BrennenundRippenistauchVervielfältigen
AusdruckeinesimInternetzugänglichenWerks(z.B.einerFotografie)ist
auchVervielfältigung
Up-undDownloadenvonWerken,VersendenmittelsE-Mails=
Vervielfältigung
• Nurzulässig,wenneineZustimmungdesUrhebersvorliegtoder
dieNutzungvoneinerfreienWerknutzunggestattetwird.
Zurverfügungstellungsrecht:derUrheberhatdasausschließlicheRecht,dasWerkder
ÖffentlichkeitdrahtgebundenoderdrahtlosineinerWeisezurVerfügungzustellen,dass
esdenMitgliedernderÖffentlichkeitvonOrtenundzuZeitenihrerWahlzugänglichist(File-Sharing-Systeme,etc.)
185. FreieWerknutzungenbzgl.Internet
„interaktive“freieWerknutzung-->2Regelungen:
FlüchtigeoderbegleitendeVervielfältigungisteineVervielfältigung
o Istzulässig,wennsieflüchtigoderbegleitendist,sieintegralerundwesentlicher
TeileinestechnischenVerfahrensist,ihralleinigerZweckdieÜbertragungin
einemNetzzwischenDrittendurcheinenVermittlerodereinerechtmäßige
NutzungistundsiekeineeigenständigewirtschaftlicheBedeutunghat
VervielfältigungzumeigenenGebrauch:
o EinzelneVervielfältigungsstückedürfenaufPapierodereinemähnlichenTrägerzumeigenenGebrauchhergestelltwerden(natürlicheundjuristischePersonen,
zumprivatenundberuflichenGebrauch)
o WenndieVervielfältigungaufanderenTrägernerfolgensoll,istsienurzum
ZweckdereigenenForschungdannzulässig,wennsievoneinernatürlichen
PersonzumPrivatgebrauchvorgenommenwirdundwennkeinekommerziellen
Zweckeverfolgtwerden
o Digitalkopiensindprinzipiellgestattet(nurzumPrivatgebrauch-->beruflicher
Bereichistnichtmehrerfasst)
DarfnichtdenZweckverfolgen,dasWerkderÖffentlichkeitzugänglichzumachen
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186. WasverstehtmanunterGewaltentrennung?
InUmsetzungderGewaltentrennungmussderGesetzgeberanordnen,inwelchenFällendie
GerichtezurEntscheidungzuständigsindundinwelchenFällendieVerwaltungsbehörden.
187. WasverstehtmanuntereinemPrivatanklagedeliktundeinemOffizialdelikt?
EhrverletzungensindPrivatanklagedelikte,diesewerdennurüberVerlangendesVerletztenverfolgt.OffizialdeliktewerdenvonAmtswegenverfolgt.