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202

Allgemeines

1

Aus dem Inhalt:

1. Allgemeines

2. Spezielle Kennzeichnungen

3. Ladung

4. Traktoren

5. Hanggeräteträger

6. Transporter

7. Arbeitskarren

8. Motoreinachser,

Kleinfahrzeuge

9. Transport- und

Arbeitsanhänger

10. Anhängerzüge

11. Anhängerbremsen

12. Anbaugeräte

13. Gewerbliche Fahrten

14. Fahrzeuge richtig einlösen

15. Personen, Tiere,

Handkarren

16. Aus- und Weiterbildung

Es gibt in der Schweiz kaum einenLandwirtschaftsbetrieb, der mit sei-nen Fahrzeugen nie auf öffentlichenStrassen fahren muss. Schätzungs-weise werden ca. 1/3 der Traktorbe-triebsstunden auf der Strasse gefah-ren. Für die Bauern sind vielbefahreneStrassen eine Belastung. Bedingtdurch den Strukturwandel und diePersonalknappheit besteht weiterhinein Bedarf nach grösseren Maschi-nen, welche im Strassenverkehr je-doch oft als Behinderung angesehenwerden. Landwirtschaftliche Fahrzeu-ge sind zudem gelegentlich schlechtbeleuchtet und gekennzeichnet, kön-nen Richtungsänderungen oft nur un-genügend anzeigen, sind langsam undmeistens breiter als andere Motor-fahrzeuge.

Die elektrische Ausrüstung landwirt-schaftlicher Fahrzeuge (Beleuch-tungsvorrichtungen) und Rückstrahlerwerden stark strapaziert. Sie erfor-dern deshalb eine fachgemässe War-tung und häufige Funktionskontrollen.

Headline Musterheft

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Schwere Lasten – sicher transportieren

2007122d 2a

Die Broschüre 2b «Richtig markieren,schützen, beleuchten» ist eine Ergän-zung zu dieser Basisbroschüre mitDetailinformationen zu den im Titelerwähnten Punkten.

Die Broschüre 2a «Schwere Lasten –sicher transportieren» ist ebenfallseine Ergänzung zu dieser Basis-broschüre mit Detailinformationen zuden Zugvorrichtungen.

Landwirtschaftlicher StrassenverkehrAgriculteurs dans le trafic routier2008

BUL

SPAA

SPIAwww.bul.ch

Heute wird verlangt, dass Betriebemit familienfremden Angestellten einSicherheits- und Präventionskonzept

vorweisen können. Im Rahmen vonagriTOP können auch Kurse zum

Thema «Strassenverkehr» besuchtwerden. agriTOP ist ein zertifiziertes

Präventionskonzept für landwirt-schaftliche Betriebe, Lohnunter-

nehmen und Verbände.

www.bul.ch

ChecklisteLohnarbeiten

Lohnarbeit ist eine anspruchsvolle Tätigkeit mit verschiede-

nen Gefahren! Die Schwerpunkte sind:

n Grossmaschinen im Strassenverkehr

n Werkstattarbeiten

n Absprachen mit den Kunden

n Einflüsse wie Hitze, Kälte, Lärm, Staub

n Arbeitsbelastung in Saisonspitzen

Technik

Die Sicherheit bei der Lohnarbeit ist nur dann gewährleistet wenn technisch einwandfreie Arbeitsmittel (Fahrzeuge, Maschi-nen und Betriebsmittel) eingesetzt werden.

Bremsen, Beleuchtung und Markierungen

anbringen, instandhalten und vor der Fahrt prüfen.

Nachfolgend sind im Wesentlichen solche Fragen aufgeführt, die in der «BUL-Checklist» nicht vorkommen. Für einzelneWerkstattmaschinen und Handgeräte existieren zahlreiche detaillierte Checklisten der suva, die nach Bedarf verwendetwerden können.

Sicherheit mit System

jateilweisenein

jateilweisenein

jateilweisenein

jateilweisenein

jateilweisenein Sonnenschutz

ist wichtiger denn je.

Gelenkwellen müssen voll-

ständig geschützt sein.

Erforderliche Arbeitsmittel

1 Strasse: Erfüllen alle Fahrzeuge und Maschinendie Anforderungen des Strassenver-kehrsgesetzes?

2 Maschinen: Sind alle Sicherheitselemente vorhanden und intakt?

3 Werden die persönlichen Schutzausrüstungengetragen? Gehörschutz, Gesichtsschild, Reflex-Weste, Handschuhe, Sicherheitsschuhe, Erste-Hilfe-Material (Handbuch, Checkliste Register 5/6)

4 Verlangen Sie bei der Beschaffung der Arbeitsmittelvom Lieferanten einen Sicherheitsnachweis?(Handbuch, Checkliste 3.1, Register 3)

5 Sind die Bedienungsanleitungen von Fahrzeugen,Maschinen und Geräten vorhanden und griffbereit?

Lohn 2004/d01

Der BUL-Kalender ist eine Ergänzungzu den Broschüren. Er erscheint jähr-lich. Auf 12 Seiten zeigen humoristi-sche Zeichnungen kritische Situatio-nen mit Erklärungen, Gesetzestextenund Kalendarium.

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Pro Jahr ereignen sich in der Schweizrund 400 Strassenverkehrsunfälle mitlandwirtschaftlichen Motorfahrzeu-gen, die jährlich gegen zehn Todes-opfer fordern. 30 bis 40% davon sindLinksabbiegeunfälle.

Häufige Unfallursachen sind Fahr-fehler, mangelhafte Beleuchtung undRichtungsanzeige, schlechte Brem-sen oder fehlende Spiegel. SolcheUnfälle können für den betroffenenLandwirt schwere rechtliche und fi-nanzielle Folgen haben.

Will der Landwirt seine Sonderstellungim Strassenverkehr erhalten, muss erauch seine Pflichten und damit seineVerantwortung wahrnehmen.

Als öffentliche Strassen im Sinne desGesetzes gelten alle Strassen, Wege,Plätze usw.,welche nicht ausschliess-lich privatem Gebrauch dienen undauch von Dritten benützt werden.

Viele Strassenverkehrsunfälle liessensich vermeiden, wenn die gesetzli-chen Bestimmungen besser befolgtwürden.

Für Auskünfte und Sonderbewilligun-gen ist das kantonale Strassenver-kehrsamt zuständig. Zusätzliche Aus-kunftsstellen sind auf der letzten Sei-te aufgeführt.

Massgebende Gesetze

Strassenverkehrsgesetz (SVG)vom 19. Dezember 1958.

Verordnung über die Strassen-verkehrsregeln (VRV)vom 13. November 1962.

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)vom 19. Juni 1995.

Verordnung über die Zulas-sung von Personen und Fahr-zeugen zum Strassenverkehr(VZV)vom 27. Oktober 1976.

Verkehrsversicherungsverord-nung (VVV)vom 20. November 1959.

Verschiedene Kreisschreibendes Bundesamtes für Strassen(ASTRA).

ECE/EU-Richtlinien

Weil die Strasse übersichtlich ist, überholt der Autofahrer. Gleichzeitig biegt derLandwirt nach links ab. Wenn er keine Rückspiegel hat, sieht er das nachfolgendeAuto nicht. Autofahrer sollten unerwartete Abbiegemanöver in Betracht ziehen.

Beleuchtungsanlagen an landwirt-schaftlichen Fahrzeugen sind einemgrossen Verschleiss ausgesetzt. Siemüssen regelmässig kontrolliert undgewartet werden.

Rückspiegel, Scheiben, Scheinwerferund Beleuchtungsvorrichtungen sindsauber zu halten.

DieserKlebergehört an allelandwirtschaftlichenZugfahrzeuge. Er er-innert an die Kontrol-len vor der Wegfahrtund ist bei der BULerhältlich.

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Faires VerhaltenDer Strassenverkehr wird wesentlicherleichtert, wenn sich die Fahrer vonMotorfahrzeugen so verhalten, dasssie andere bei der ordnungsgemäs-sen Benützung der Strasse weder be-hindern noch gefährden (Art. 26 SVG).Da landwirtschaftliche Motorfahrzeu-ge mit ihren Anhängern und Anbau-geräten von den übrigen Strassenver-kehrsteilnehmern eher als Hindernissebetrachtet werden, ist ein faires undzuvorkommendes Verhalten der land-wirtschaftlichen Motorfahrzeugführerbesonders nötig.Verursachen landwirtschaftliche Mo-torfahrzeuge Kolonnen, muss von Zeitzu Zeit eine Ausweichstelle benütztwerden, damit die übrigen Verkehrs-teilnehmer ungehindert passierenkönnen.

Benützung landwirtschaft-licher MotorfahrzeugeMit landwirtschaftlichen Motorfahr-zeugen dürfen nur landwirtschaftlicheFahrten ausgeführt werden. (Art. 86VRV, Ausnahmen Art. 90 VRV).Den landwirtschaftlichen Fahrtengleichgestellt sind unentgeltliche Fahr-ten, die gemeinnützigen Zwecken die-nen. Damit entfällt z.B. die Sonderbe-willigung zum Papiersammeln.Halter landwirtschaftlicher Fahrzeugedürfen diese nur geeigneten und in-struierten Personen überlassen. Siemüssen sich vergewissern, dass nurlandwirtschaftliche Fahrten ausge-führt werden.

Betriebssicherheit (Art. 29, 30, SVG)

Fahrzeuge dürfen nur in betriebssi-cherem und vorschriftsgemässemZustand verkehren. Sie müssen sobeschaffen und unterhalten sein,dass die Verkehrsregeln befolgt wer-den können und dass Fahrer, Mitfah-rende und andere Strassenbenützernicht gefährdet und die Strassen nichtbeschädigt werden.Zum Ziehen von Anhängern und zumAbschleppen von Fahrzeugen dürfenMotorfahrzeuge nur verwendet wer-den, wenn Zugkraft, Anhängelast undBremsen ausreichen und die Anhän-gevorrichtung betriebssicher ist.

Festumzüge zählen zu den nicht erlaubten Fahrten mit grüner Nummer. Es ist eine Sonderbewilligung vom kanto-nalen Strassenverkehrsamt erforderlich.

Kinder müssen frühzeitig auf Gefah-ren aufmerksam gemacht werden,auch auf diejenigen im Strassenver-kehr. Ein korrektes Verhalten auf derStrasse soll Kindern schon früh be-kannt sein.

Der blaue Kleberfür Kindersicher-heit erinnert dar-an, dass Kindernur mit Kindersitzmitfahren dürfen,der gelbe anmögliche anwe-sende Kinder.

Rücksicht kommt an –Handzeichen

schaffen Klarheit!

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Anhalten und Parkieren (Art. 37 SVG)

Wer anhalten will, hat nach Möglich-keit auf die nachfolgenden FahrzeugeRücksicht zu nehmen.Fahrzeuge dürfen dort nicht angehal-ten oder abgestellt werden, wo sieden Verkehr behindern oder gefähr-den könnten. Nach Möglichkeit istausserhalb der Strasse zu halten (Art.18 VRV).Der Fahrer muss das Fahrzeug vordem Verlassen angemessen sichern.Abgestellte Fahrzeuge sind den Ver-hältnissen entsprechend zu signali-sieren, nötigenfalls zu beleuchten.Muss für das Parkieren ein Teil derFahrbahn benützt werden, ist mitPannensignalen auf die Gefahr hinzu-weisen.

Das Benützen von Ausweichstellenverbessert das Klima zwischen land-wirtschaftlichen und übrigen Stras-senbenützern.

SichtzonenOft gefährden landwirtschaftliche Kul-turen dieÜbersicht in Kurven, an Kreu-zungen und Einmündungen. Nicht nurMaisfelder, sondern auch hochwach-sende Getreidearten behindern dieSicht. An solchen Stellen sollen nied-rige Randkulturen angebaut werden.Hochwachsende Kulturen sind zeitigniederzudrücken oder zu mähen. AbJuli sind Maisfelder an exponiertenStellen zu kontrollieren. Massgebendist der Sichtwinkel des Autofahrers. Inden meisten Kantonen gilt als sicht-hemmend, was mehr als 80 cm überdie Strassenoberfläche ragt. Die Gemeinde kann aufgrund der kan-tonalen Gesetzgebung verlangen,dass die Sichtzonen freigehalten wer-den.

Parkierte Motorfahrzeuge und Anhän-ger sind in Steigung und Gefälle miteinem Unterlegekeil zu sichern.

Damit an Einmündungen, Kreuzun-gen und in Kurven die Übersicht ge-wahrt bleibt, sind hochwachsendeKulturen zu meiden, zeitig zu mähenoder niederzudrücken.

Zum Sichern des Fahrzeugs muss dieHandbremse funktionieren und richtigeinrasten. Moderne Traktoren lassensich oft nur mit der Handbremse si-chern. Falls eine Parkposition fehlt,sind Unterlegekeile unerlässlich.

Pannen deutlich signalisieren und dieStrasse möglichst schnell wieder frei-geben!

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Wird die Durchfahrt erschwert, ist dasSignal «andere Gefahren» aufzustel-len. Nach der Gefahr ist das Signal zuentfernen.

Für die Reinigung von Strassen und Plätzen gibt es verschiedene Maschinen undGeräte. Solche können auch überbetrieblich eingesetzt werden. Lohnunterneh-mer haben vermehrt eigene Maschinen.

AIkohol (Art. 2 VRV)

«Wer fährt, trinkt nicht –

wer trinkt, fährt nicht»

Diese Regel gilt auch für landwirt-schaftliche Motorfahrzeugführer, wieder Grenzwert von 0,5 ‰. Alkohol undDrogen verschlechtern das Sehver-mögen, verlangsamen die Reaktionenund ermutigen zu hemmungslosemFahren. Gefahren werden nicht mehrwahrgenommen. Besonders gefähr-lich ist die Kombination von Alkoholund Drogen.

Nicht selten sind Traktorstürze überStrassenböschungen auf Alkohol zu-rückzuführen. Fast die Hälfte der Füh-rerausweisentzüge sind alkoholbe-dingt. Pro Jahr wird etwa 200 Führernvon landwirtschaftlichen Motorfahr-zeugen der Führerausweis entzogen.

Verschmutzte Strassen(Art. 59 VRV)

Grundsätzlich sollen Strassen nichtverschmutzt werden. Ist deren Ver-schmutzung unvermeidlich, sind dieübrigen Verkehrsteilnehmer sofort zuwarnen und die Strasse umgehend zureinigen.Auf der Strasse oder am Strassenrandarbeitende Personen tragen eine Sig-nalweste. Wird entlang von Strassengearbeitet, so dass die Durchfahrt er-schwert wird, ist das Gefahrensignal«andere Gefahren» aufzustellen. Nachder Gefährdung ist das Signal zu ent-fernen.

Fahrzeug beherrschen(Art. 31 und 32 SVG)

Der Fahrer muss das Fahrzeug so be-herrschen, dass er seinen Vorsichts-pflichten jederzeit nachkommen kann.Wer angetrunken, übermüdet odersonst nicht fahrfähig ist, darf keinFahrzeug führen.

Der Fahrer hat dafür zu sorgen, dass erweder durch Mitfahrer noch Ladungnoch auf andere Weise behindert wird.Die Geschwindigkeit ist stets den Um-ständen anzupassen, namentlich denBesonderheiten von Fahrzeug und La-dung sowie den Strassen-, Verkehrs-und Sichtverhältnissen.

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Heckmarkierung(Art. 68 VTS)

Die Heckmarkierungstafel gemässECE 69 ist das internationale Symbolfür langsam fahrende Fahrzeuge. Siebesteht aus einem reflektierendenDreieck mit abgeschnittenen Eckenund einem fluoreszierenden Innenteil.Sie ist vorgeschrieben für Fahrzeugeund Anhänger mit einer bauartbeding-ten Höchstgeschwindigkeit bis 45km/h. Ausgenommen sind Traktorensowie Motorfahrzeuge und Anhängerbis 130 cm Breite.

Dank der Heckmarkierungstafel se-hen andere Verkehrsteilnehmendelandwirtschaftliche Fahrzeuge vielfrüher und können entsprechend rea-gieren.

An Anbaugeräten ist die Heckmarkie-rungstafel nicht vorgeschrieben, abersehr empfohlen.

SpezielleKenn-zeichnungen

2

Reflektierende Markierungen tragenviel zu erhöhter Sicherheit und Sicht-barkeit landwirtschaftlicher Fahrzeugebei.

Auf ebenen Metall- oder Kunststoff-flächen kann die Heckmarkierungauch als Kleber angebracht werden.

Baumaschinen, Transporter, Zwei-achsmäher und ähnliche Fahrzeugebenötigen eine Heckmarkierung.

Damit die Reflexwirkung der Heck-markierung am besten zum Tragenkommt, sollte sie innerhalb diesesRahmens auf der linken Hälfte desFahrzeugs angebracht sein. Dies be-deutet eine max. Höhe von 150 cmund ein max. Winkel von 30°.

Heckmarkierungen sollen wo möglichfestgeschraubt werden. Alternativensind bei tiefer Montage Gummipendeloder Wechseladapter.Sie muss so befestigt werden, dasssie nicht drehen kann.

Höchstgeschwindigkeits-zeichen(Art. 117 VTS)

Motorwagen mit einer bauartbeding-ten, zulässigen oder von der Behördebeschränkten Höchstgeschwindigkeitvon weniger als 80 km/h müssen hin-ten gut sichtbar ein Höchstgeschwin-digkeitszeichen mit der entsprechen-den Zahl tragen. Die Höchstge-schwindigkeit ist im Fahrzeugausweiseinzutragen.

150 cm

max. 30°

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Ladung allgemein(Art. 30 SVG, Art. 73 VRV)

Fahrzeuge und Anhänger dürfen nichtüberladen werden. Die Ladung ist soanzubringen, dass sie niemanden ge-fährdet oder belästigt und nicht her-unterfallen kann. Überhängende La-dungen sind bei Tag und Nacht auf-fällig zu kennzeichnen.Wird die Signalisation verdeckt, sindentsprechende Ersatzvorrichtungenanzubringen.Auf hohen Ladungen, z.B. Strohfuder,darf niemand mitfahren.Überragt die Ladung das Fahrzeugoder den Anhänger nach hinten ummehr als 1 m, ist zusätzlich ein Signal-körper anzuhängen. Gemessen abMitte Hinterachse des Anhängers darfdieser Überhang 5 m nicht über-schreiten. Die Ladung muss gleichmässig auf derLadebrücke verteilt werden. DieDeichsellast darf 40% (max. 3 t) desBetriebsgewichtes des Anhängersnicht übersteigen. Die Vorderachsbe-lastung des Traktors muss, auch wennschwere Anhänger mitgeführt werden,mindestens 20% betragen.

Ladung sichernDas Gewicht einer Ladung – wieschwer sie auch sei – reicht nicht aus,um sie an Ort und Stelle zu halten.Tatsächlich gilt:Je schwerer die Ladung, umso grös-ser die Energie, die entsteht, wenn siesich in Bewegung setzt. Bei jederFahrt vibriert das Fahrzeug aufgrundvon Unebenheiten in der Strasse. DieLadung schwingt auf und ab.Bei einer Änderung der Fahrtrichtungwie in Kurven oder bei Einmündungendarf sich die Ladung nicht verschie-ben.Die Ladungssicherung richtet sichnach dem «normalen Fahrbetrieb».Dazu gehören auch Vollbremsungen,abrupte Ausweichmanöver undschlechte Wegstrecken sowie eineKombination dieser Zustände.Die Ladung kann entweder form-schlüssig, z.B. Sicherung durch Lade-wände, Rungen oder kraftschlüssig,z.B. Sicherung des Ladegutes mitZurrgurten gesichert werden.

Aufbau und HilfsmittelAufbau und Ausrüstung müssen diedurch die Ladung entstehenden Bela-stungen aufnehmen können. Beson-ders zu beachten:• Ans Ladegewicht angepasste Zurr-

gurte• ausreichende Dimensionierung der

Stirn- und Bordwände• stabile Zurrpunkte in genügender

Anzahl• Sicherung der Bordwände gegen

unbeabsichtigtes Öffnen

Mit Paletten, Kanthölzern und Keilenkann die formschlüssige Ladungssi-cherung unterstützt werden. BeimTransport von Losegut sind Netzeoder Blachen hilfreich.Antirutschmatten sind bislang in derLandwirtschaft wenig verbreitet, rich-tig eingesetzt erhöhen sie jedoch denReibwert.

Ladung

3

Die Ladebrücke muss so stark sein, dass sie das ganze Ladegewicht ohne Scha-den tragen kann. Nach vorne muss 80% des Ladegewichtes durch Zurrgurteoder formschlüssig, z.B. mit Bordwänden gesichert sein, zur Seite und gegenhinten je 50%.

Für Masse und Gewichte der Ladung müssen die gesetzlichen Vorgaben einge-halten werden. Der hintere Überhang darf, gemessen ab Mitte Hinterachse nichtmehr als 5 m betragen. Ab 1 m Überhang ist ein Signalkörper erforderlich.

> 1 m

max. 5 m

min. 20% max. 40%, max. 3t

50%

50%

100

%

50%

80%

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Maschinen und Geräte sind beim Transport immer zu sichern. Die Zurrgurten dürfen nicht beschädigt sein. Gutzugängliche, stabile Zurrpunkte sind hilfreich.

Langholz und Trämel müssen mit geeigneten Fahrzeugentransportiert werden. Die Ladung darf die Rungen nichtüberragen. Eine Sicherung ist empfohlen.

Vorsicht ist beim Lösen der Zurrgurten angebracht, weildas gelöste Ladegut herunterfallen kann. Abhilfe schaffenZurrgurten, die schrittweise gelöst werden.

Mit geeigneten Transportgeräten darf am Heck eine gesi-cherte Grossballe transportiert werden. Vorne dürfen aufder Strasse keine Ladungen transportiert werden.

Netze oder Blachen sind hilfreiche Mittel, um Losegut ge-gen Herunterfallen zu sichern. Diese sind sorgfältig an derBrücke zu befestigen, sodass sie nicht flattern. Feste La-dungen dürfen die Brücke seitlich nicht überragen.

Grundsätzlich muss jeder Ballen von einem Zurrgurt fest-gehalten werden. Nur Heu-, Stroh-, Siloballen und derglei-chen dürfen seitlich über die Brücke hinausragen. Die max.Breite beträgt 2,55 m.

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Eine integrierte Fahrerschutzkabine bietet nicht nur Schutz vor Kälte und Nässe,sondern auch vor Lärm und Staub. Der höhere Fahrkomfort steigert die Auf-merksamkeit und führt weniger zu Ermüdung.

Traktoren sind gemäss Art. 11 VTS,zum Ziehen von Anhängern gebauteMotorwagen mit kurzem Radstandund höchstens einem geringen eige-nen Tragraum.Mit gewerblichen Traktoren dürfenlandwirtschaftliche Arbeiten ohne Ein-schränkung ausgeführt werden.

Fahrerschutz (Art. 164 VTS)

Seit dem 01.10.1978 müssen neueTraktoren mit einer geprüften Fahrer-schutzvorrichtung ausgerüstet sein(OECD- oder FAT-Prüfung). Klappbü-gel dürfen nur aufgrund einer Bewilli-gung des kantonalen Beraters fürLandtechnik aufgebaut werden. An alten Traktoren sind Fahrerschutzvor-richtungen aufbauen zu lassen, die fürden entsprechenden Typ geprüftsind. Ausnahmsweise kann eine ge-prüfte Fahrerschutzvorrichtung auf ei-nen dem Prüftraktor gleichwertigenTraktortyp aufgebaut werden. Stürztein Traktor mit Fahrerschutzvorrich-tung, so gilt für den Fahrer das Motto:

Beim Kippen festhalten –

nicht abspringen!

Traktoren stürzen auch dort, wo manes nicht erwartet. Deshalb lohnt sichauch der nachträgliche Aufbau vonFahrerschutzvorrichtungen. Eine Fah-rerschutzvorrichtung soll bewirken,dass der Traktor seitlich liegen bleibtund sich nicht überschlägt. Kabinensollen beidseits Türen und einenrutschfesten, leicht begehbaren Auf-stieg mit seitlichen Anschlägen auf-weisen.Die Scheiben der Kabine müssenstets sauber sein.

Ebenfalls zur Nachrüstung eignen sichSicherheitsrahmen mit vier Abstüt-zungen oder Sturzbügel. Rückspiegelan ausziehbaren Halterungen und einguter Aufstieg dürfen nicht fehlen.

2010

Traktoren

4

Jährlich werden bis zu zehn Landwirte wegen Fehlen des Fahrerschutzes ge-tötet. Es ist nie zu spät Alttraktoren nachzurüsten. Die sicherste und besteNachrüstung ist eine komplette Kabine.

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2011

Wer beim Traktorfahren sein Gehörnicht schädigen will, trägt einen Ge-hörschutz. Ausnahme: geschlosseneKomfortkabinen.

Korrekter Aufstieg: Leicht begehbar,rutschhemmend, ideale Stababstän-de und seitliche Anschläge.

Traktorsitze müssen gute Verstell-möglichkeiten und ergonomischeRückenstützen aufweisen. Solche, dieMängel aufweisen, sind dem Rückenzuliebe zu ersetzen oder zu reparieren.Eine regelmässige Wartung ist erfor-derlich.

Fahrersitz (Art. 107 VTS)

Der Fahrersitz muss so angeordnetsein, dass er ein ermüdungsfreiesFahren ermöglicht. Ein Sitz mussmind. folgende Eigenschaften haben:• horizontale Verstellbarkeit • vertikale Verstellbarkeit • stufenlose Einstellung auf

jedes Fahrergewicht • wirksame Schwingungsdämp-

fung (horizontal und vertikal)• körpergerechte Sitzform

Unzählige Rückenleiden von Landwir-ten sind auf schlechte Traktorsitze zurückzuführen. Beim Kauf einesTraktors ist deshalb darauf zu achten,dass ein auf den betreffenden Trak-tortyp abgestimmter, guter Fahrersitzaufgebaut ist. Von grosser Bedeutungist die Anordnung des Sitzes. DerMehrpreis für einen körpergerechtenSitz lohnt sich bestimmt. Unerlässlichfür guten Fahrkomfort ist eine Hori-zontalfederung. Auch teure Traktor-sitze erfüllen ihren Dienst nur, wennsie regelmässig gewartet und richtigeingestellt werden.

Sicherheitsgurte(Art. 3a VRV)

Sicherheitsgurte sind nur auf neuenlandwirtschaftlichen Fahrzeugen über40 km/h vorgeschrieben, aber auf al-len anderen dringend empfohlen. Sie schützen bei Stürzen und Unfällenvor dem Hinausgeschleudert werden.Vorhandene Sicherheitsgurte müssengetragen werden ausser auf Feld- undWaldwegen, bei einer Geschwindig-keit von weniger als 25 km/h oder beiRangiermanövern.

LärmViele Traktoren verursachen einenLärmpegel von über 85 dBA, welcherbei länger dauernder Einwirkung aufdas Gehör schädlich ist. In modernen Komfortkabinen bleibtder Lärm, solange sämtliche Schei-ben geschlossen sind, in erträglichenGrenzen. In gewöhnlichen Sicher-heitskabinen ist bei Arbeiten mit ho-hen Motordrehzahlen ein Gehör-schutz zu tragen. Dies gilt auch fürMitfahrende, insbesondere für Kinder.Bei der Wahl der Gehörschutzmittelist auf guten Komfort zu achten. Eskönnen Gehörschutzkapseln oderDehnstöpsel verwendet werden. Auf Strassenfahrten muss die Musik-quelle von Radiogehörschützern oderKopfhörern ausgeschaltet werden. Bei Fahrten in Wohnquartieren sollkein unnötiger Lärm verursacht wer-den (Art. 42 SVG).

Bei Traktor- und Transporterstürzenwird der Fahrer oft aus dem Schutz-bereich geschleudert. Deshalb solltenvermehrt Sicherheitsgurte eingebautwerden. Wo vorhanden, sind sie auchzu tragen.

Mehr Fahrkomfort bringen eine Vor-derachs- und eine Kabinenfederung.Traktoren mit 40 km/h sollten mög-lichst mit Federung gekauft werden,um den Rücken zu schonen.

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2012

* Freie Sicht nach hinten mind. 100 m

** Falls Distanz grösser als 40 cm, sind Markier- oder Stand- und Schlusslichter er-forderlich

*** bei Frontanbau: zusätzliche Abblendlichter max. 300 cm, nur 1 Paar darf leuch-ten. Werte in Klammern: nur wenn erforderlich.

max

. 190 (2

10) c

m

max

. 120 (1

50) c

m**

*

max. 255 cm

max. 300 cm

max

. 400 c

m

max. 40 cm**

255 cm*

Kinder sollten

grundsätzlich

nicht mitgeführt

werden.

Es ist unverantwortlich,Kinder längere Zeit aufdem Traktor mitfahren zulassen. Auf den ungefeder-ten Schutzblechen sind siesehr starken Schlägen undVibrationen ausgesetzt. Das Mitfahren von Kindernim Hanggelände ist fahr-lässig. Ein einigermassensicheres Mitfahren ist nurinnerhalb einer Sicherheits-kabine auf sicheren Beifah-rersitzen möglich.Mitfahrer sind stets so zuplatzieren, dass sie nichtdurch die Reifenstollen er-fasst werden. Verschiedene ältere Trak-toren weisen beim Gestän-ge der DreipunkthydraulikKlemmstellen auf. Dadurchsind Mitfahrer besondersgefährdet, wenn die Hy-draulik betätigt wird.

Mitfahren (Art. 61 VRV)

Auf landwirtschaftlichen Motorfahr-zeugen und Anhängern dürfen in Zu-sammenhang mit der Bewirtschaf-tung des Betriebes Personen auch aufder Ladebrücke oder der Ladung mit-geführt werden, wenn ein angemes-sener Schutz sichergestellt ist und diebewilligten Plätze nicht ausreichen.

Ein angemessener Schutz ist gewähr-leistet, wenn Personen auf Anhängernmit Bordwänden oder eingerichtetenSitz- oder Stehplätzen mitfahren. Esist zu verhindern, dass sie herunterfal-len oder von vorbeifahrenden Fahr-zeugen erfasst werden.

Das Mitfahren auf landwirtschaftli-chen Fahrzeugen sollte restriktiv ge-handhabt werden, da es für Perso-nentransporte geeignetere Fahrzeugegibt.

Für Fragen wende man sich an die zu-ständige Behörde oder die BUL.

Kinder bis zum vollendeten siebtenAltersjahr müssen von einem mehr als14 Jahre alten Mitfahrenden beauf-sichtigt werden oder auf sicheremKindersitz mitfahren.

Kinder dürfen nur ausnahmsweise aufTraktoren mitgeführt werden. Sind sie mehr als 7 Jahre alt, fahren sienur auf Mitfahrersitzen innerhalb derKabine einigermassen sicher mit.Kinder bis zu sieben Jahren dürfen nurauf eingerichteten Kindersitzplätzenmitgeführt werden. Eine Federung desKindersitzes ist empfehlenswert.Bedenken Sie, dass der hohe Lärmpe-gel und die Schwingungen im Traktorfür die Kinder schädlich sind.

Mitfahrende dürfen nur auf eingerichteten Sitz-oder Stehplätzen, auf der Ladebrücke oder aufder Ladung Platz nehmen. Bei Heckschaufeln istdie Kippvorrichtung zu blockieren.Auf solchen Plätzen müssen die Mitfahren-den gesichert sein.

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2013

Richtungsanzeige(Art. 28 VRV, Art. 111, Anhang 10 VTS)

Traktoren müssen so ausgerüstetsein, dass jede Richtungsänderungangezeigt werden kann. Auch dasRechtsabbiegen muss immer ange-zeigt werden.Alte Traktoren ohne Richtungsblinkerdürfen nur Anhänger ziehen, falls de-ren Beleuchtungsvorrichtungen be-tätigt werden können.

Der Fahrer ist dafür verantwortlich,dass sein Fahrzeug korrekt funktio-niert. Deshalb sind Markierung, Lich-ter und Blinker regelmässig zu reini-gen und zu kontrollieren.

Beleuchtung und Signalisation(Art. 109 –111, 165, Anhang 10 VTS)

Vorgeschrieben sind vorne zwei weis-se oder gelbe nicht blendende Lich-ter, zwei Standlichter sowie Rich-tungsblinker, hinten zwei Schlusslich-ter und Richtungsblinker sowie zweirote Rückstrahler. Neue Traktoren ab 01.01.2001 sindmit Bremslichtern ausgerüstet.

An allen Traktoren sind zusätzlich ge-stattet: Fern-, Brems- sowie Arbeits-lichter. Für Fernlichter sind entspre-chende Kontrolllampen am Fahrerplatzerforderlich. Hinten sind zusätzliche, hoch ange-ordnete Schluss- und Bremslichter,sowie Richtungsblinker gestattet. Sinddiese max. 2,1 m hoch angebracht,können sie die verlangten Beleuch-tungsvorrichtungen ersetzen.Bei Frontanbau sind zusätzlich zweiAbblendlichter gestattet, es darf abernur ein Paar leuchten. Gelbe Drehlichter müssen im Fahr-zeugausweis eingetragen sein.Nachts und wenn die Witterung es er-fordert, sind Markierlichter vorge-schrieben, wenn Anbaugeräte, Gitter-oder Doppelräder mehr als 40 cmüber die Stand- und Schlusslichterhinausragen.Die Lichter sind nachts und wenn dieWitterung es erfordert einzuschalten.Dies gilt auch für abgestellte Fahrzeu-ge (Art. 31VRV).

Werden Anbaugeräte oder Doppelrä-der verwendet, müssen nachts undwenn die Witterung es erfordert, Mar-kierlichter montiert werden, wennStand- und Schlusslichter mehr als 40 cm von der Doppelrad-, resp. An-baugeräte-Aussenkante entfernt sind.Bei Tag sind Doppelräder und Anbau-geräte mit schwarz/gelb oder rot/weiss gestreiften Tafeln oder Wimpelnzu markieren, wenn sie das Fahrzeugmehr als 15 cm überragen. Die Streifensollten retroreflektierend sein.

Zapfwellenschutz (Art. 67 VTS)

Jeder Traktor ist mit Heckzapfwelle,oft auch mit einer Frontzapfwelle, ausgerüstet. Diese sind so zu schüt-zen, dass bei gekoppelter Gelenkwellenichts durch den Schiebestift erfasstwerden kann. Diese Schutzvorrich-tung (Master- oder Schlepperschutz-schild) ist gemäss ISO 500 odergleichwertig auszuführen. Ebensowichtig ist es, dass sich die Gelenk-welle und deren Schutz in betriebssi-cherem Zustand befinden.

Zweckmässiges Schlepperschutz-schild, das ein Koppeln der Gelenk-welle mühelos erlaubt. Neu sind nur noch Gelenkwellen ohnegefährliche Schiebestifte erlaubt.

Drehlichter müssen im Fahrzeugaus-weis eingetragen sein. Sie dürfen nurgemäss Auflage verwendet werdenoder wenn Geräte breiter als 3 m sind.

Bereifung (Art. 27 und 119 VTS)

Weil landwirtschaftliche Traktorennicht nur auf der Strasse, sondernauch im Gelände verwendet werden,muss die Bereifung stets griffig sein.Die Bereifung ist den Einsatzverhält-nissen anzupassen.

Im Hanggelände ist darauf zu achten,dass die Bereifung den Schwerpunktnicht erhöht, d.h. es sind breite, nied-rige Reifen zu wählen. Eine wesent-liche sicherheitstechnische Verbes-serung im Hanggelände bringen Doppelbereifung auf Vorder- und Hinterachse. Sie vermindert den spe-zifischen Bodendruck und erhöht dieHangtauglichkeit.

Landwirtschaftliche Fahrzeuge undgewerbliche Traktoren dürfen auflandw. Fahrten mit Gitter- oder Dop-pelrädern bis 3 m breit sein. Sind dieLichter mehr als 40 cm von der Dop-pelradaussenkante entfernt, sindMarkierlichter erforderlich. Die vorste-henden Räder sind zudem auffällig, d.h. mit schwarz/gelb oder rot/weissgestreiften Tafeln oder Wimpeln zukennzeichnen.Landwirtschaftliche Fahrzeuge mitBreitreifen über 2,55 bis max. 3 m

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Einzelradbremsen müssen bei Stras-senfahrten miteinander verbunden seinoder sich durch eine zusätzliche Vor-richtung gemeinsam bedienen lassen.

Auf dem Hof abgestellte Doppelrädermüssen stets gegen Umstürzen gesi-chert sein.

Auch ältere Traktoren müssen beid-seits mit ausziehbaren Spiegelhal-terungen ausgerüstet sein, wenn dieSicht nach hinten verdeckt ist.

Rückspiegel müssen gross und genü-gend weit aussen angebracht seinund sich so verstellen lassen, dass dieFahrbahn seitlich neben dem Anhän-ger und mindestens 100 m weit nachhinten überblickt werden kann.

Traktoren mit Breitreifen und einer Gesamtbreite über 2,55 m sind Ausnahme-fahrzeuge und müssen mit braunem Kontrollschild eingelöst werden. Wichtigsind korrekte Markierung und Beleuchtung.

Pannensignal (Art. 90 VTS)

Auf jedem landwirtschaftlichen Mo-torfahrzeug ist ein Pannensignal mit-zuführen. Wird es benötigt, ist es inmind. 50 m Distanz, auf schnellenStrassen mind. 100 m, standsicheraufzustellen. Es muss im Fahrzeugleicht erreichbar sein.

Bremsen (Art. 163 und Anhang 7 VTS)

Da die Betriebsbremse (Fussbremse)meist auch als Einzelradbremse ge-braucht wird, sind die Bremsbelägeoft ungleich abgenützt. MechanischeBremsen müssen deshalb entspre-chend oft nachgestellt werden.

Neue Zugfahrzeuge mit garantierterAnhängelast von mehr als 6000 kgmüssen mit einem Anschluss für einedurchgehende und abstufbare An-hängerbremse ausgerüstet sein. UmVerwechslungen auszuschliessen,muss sich das vorgeschriebene Va-terstück am Traktor befinden.

Erfolgt der Einbau eines Anhänger-bremsventils nachträglich, muss esvon einem ausgewiesenen Fachmannmontiert und geprüft werden.

Bereits in Verkehr stehende Traktorenkönnen mit einem speziellen vonHand zu bedienenden Bremsventilgünstig nachgerüstet werden.

Breite gelten als Ausnahmefahrzeuge,und benötigen ein braunes Kontroll-schild.

Allradtraktoren sind bei verantwor-tungsbewusstem Einsatz im Hangge-lände sicherer als Traktoren mit Hin-terachsantrieb, insbesondere wennsie auch mit Doppelbereifung aus-gerüstet sind.

Für steile Talfahrten ist der Allradan-trieb auch auf der Strasse einzuschal-ten.

Schneeketten verbessern die Haftungauf schneebedeckten Strassen. Siesind immer rechtzeitig zu montieren.Spurketten sind Leiterketten vorzu-ziehen.

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Länge, Überhang nachhinten und nach vorne (Art. 164 VTS, Art. 65 und 73 VRV )

Die Länge von Anhängern oder Mo-torfahrzeugen mit Zusatzgeräten darfmax. 12 m betragen.Fahrzeugteile oder Zusatzgeräte dür-fen gemessen ab Mitte Lenkrad bis 4 m nach vorne reichen. Spezialfälle bedürfen einer Ausnah-mebewilligung durch das kantonaleStrassenverkehrsamt.

Die Frontachse muss mindestens mit20% des Betriebsgewichtes belastetsein. Frontgewichte müssen sich ein-fach an- und abbauen lassen.

max. 4 m max. 5 m

Gewichte, Garantie(Art. 39 VTS)

Die Herstellergarantien müssen be-achtet werden. Sie sind von Typ, Rei-fen und Marke abhängig. Dies gilt fürNutzlast, Gesamtgewicht, Achslas-ten, Tragkraft, Stützlast und Anhänge-last. Herstellergarantien werden mithohen Stützlasten oder mit schwerenAnbaugeräten oft überschritten.Die gelenkte Achse des Traktorsmuss mindestens 20% des Betriebs-gewichtes (Traktorgewicht und Deich-sellast oder Gewicht des Anbaugerä-tes) tragen.

Rückspiegel (Art. 166 VTS, Art. 58 VRV)

Bei allen landwirtschaftlichen Motor-fahrzeugen müssen sich die Rück-spiegel soweit verstellen lassen, dassdie Fahrbahn seitlich neben dem An-hänger und mindestens 100 m weitnach hinten überblickt werden kann.Für Ladungen, die mehr als 2,55 mbreit sein dürfen, gilt diese Regelungnicht.Dies bedeutet, dass die meisten Fahr-zeuge mit ausziehbaren Spiegelhal-terungen ausgerüstet sein müssen.Spiegel sind links und rechts vorge-schrieben.Sie müssen erschütterungsfrei ange-bracht sein und eine möglichst grosseSpiegelfläche aufweisen.Anstelle der herkömmlichen, sind imHandel bruchfeste Spiegel erhältlich.Fehlende Rückspiegel sind oft schuldan schweren Linksabbiegeunfällen.Auch auf dem Hofareal ereignen sichUnfälle (Überfahren von Kindern) undSachschäden, die durch Rückspiegelverhindert werden könnten.

RückfahrkameraNur eine Rückfahrkamera kann hinterdas Fahrzeug sehen. So können Kin-der und Hindernisse gut wahrgenom-men werden. Mit mehreren Kameraskönnen zudem Arbeitsgänge über-wacht werden.

Unterlenker der Fronthydraulik sollen markiert, demontiert oder

hochgestellt werden.

max. 12 m

Seitenblickspiegel müssen ein mög-lichst grosses Sichtfeld aufweisen. Da-her sollte der Wölbungsradius wenigerals 800 mm betragen.

Seitenblickspiegel(Art. 112 VTS)

Bei Motorwagen, bei denen Fahrzeug-teile, Arbeits- oder Zusatzgeräte nachvorne mehr als 3 m vor die Mitte derLenkvorrichtung reichen, sind Seiten-blickspiegel erforderlich. Diese müs-sen eine Spiegelfläche von je 300 cm2

aufweisen und sind möglichst weit vor-ne anzubringen. Sie sind auf fast allen Frontanbaugerä-ten an Traktoren erforderlich.

Als Ergänzung zum Rückspiegel kannman mit Hilfe einer Kamera auch Per-sonen sehen, die sich hinter dem Fahr-zeug aufhalten.

AchtungAnbaugeräte schwenken aus!

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UntenanhängungDie maximale Deichsellast beträgt 3 t.Nur mit Untenanhängungen wie «Pi-ton-fix», «Hitch» oder «Kugelkupp-lung» können diese hohen Stützlastenausgenützt werden. Die erlaubteStützlast kann tiefer sein, sie richtetsich nach den Fahrzeugdaten.Das angenehmste Fahren erlaubt diespielfreie Kugelkupplung. Die Hitchöse hat einen grösserenDurchmesser und ist nur für Untenan-hängung geeignet. Anhängerzüge mitUntenanhängung sind stabiler undlaufen ruhiger.Zugpendel sind für das Ziehen vonMaschinen ausgelegt.

Zugvorrichtungen(Art. 166, Abs. 4 VTS)

Seit 01.10.1992 muss das Zugmaulneuer Traktoren um 90° drehbar sein.Bei älteren Traktoren müssen entwe-der Zugmaul oder Zugöse des Anhän-gers drehbar sein. Keinesfalls dürfenbeide starr oder beide drehbar sein.Ein in der Höhe verstellbares Zugmaulbietet sicherheitstechnische Vorteile.Schwere Lasten müssen möglichsttief angehängt werden. Dadurch istdie Gefahr des Aufbäumens kleinerund die Bremswirkung besser.Eine Kombination von gewöhnlichemZugmaul und grosser Hitchöse istnicht zulässig.

Seit 1. Oktober 1998 beträgt die Höchstgeschwindigkeit für landwirtschaftlicheTraktoren 40 km/h. Dies bewirkt eine Angleichung an EU-Recht. Die höhere Ge-schwindigkeit gilt nur für Fahrzeuge und Anhänger, die entsprechend konstru-iert, geprüft und zugelassen sind.

Die wichtigsten Punkte• Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit

30 km/h können weiterhin zugelas-sen und betrieben werden.

• Fahrzeuge mit einer Höchstge-schwindigkeit von 40 km/h müssenentsprechend konstruiert und zuge-lassen sein.

• Landwirtschaftliche Fahrzeuge undAnhänger mit 30 bzw. 40 km/h kön-nen kombiniert werden. Für dieKombination gilt die Höchstge-schwindigkeit von 30 km/h.

• Ein vom Bundesamt für Strassenanerkannter Traktorfahrkurs be-rechtigt in Verbindung mit dem Füh-rerausweis Kat. G zum Lenken ei-nes landwirtschaftlichen 40 km/h-Traktors ab 14 Jahren.

Alle Traktoren und Anhänger müssenab 2009 von hinten gut sichtbar diemaximale Geschwindigkeit entspre-chend ihrer Bauart oder Begrenzunganzeigen.

Anforderung Landw. Motorfahrzeuge Landw. Traktoren

Vmax30 km/h Vmax

40 km/h

Führerausweis Kategorie G G + Fahrkurs G40

Abgaswartung 48 Monate 24 Monate

Bremsverzögerung 2,8 m/s2 3,1 m/s2

Geschwindigkeitsmesser nein ja

Bremsanschluss Anschluss für durchgehende Anhängerbremse ab6 t Anhängelast

Anforderungen an Traktoren mit 40 km/h

Untenanhängung mit Piton-fix. DieUntenanhängung erlaubt die Ausnüt-zung der maximalen Stützlast von 3 t.Die Fahrsicherheit wird wesentlich erhöht, insbesondere mit höheren Geschwindigkeiten. Eine gefederteDeichsel ist von Vorteil.

Der Stecknagel mit Sicherung musssich leicht vom Traktorsitz aus bedie-nen lassen oder automatisch funktio-nieren. Hitch (orange Spitze) und Zugpendel,

Stützlasten siehe Betriebsanleitung.

Untenanhängung mit Kugelkupplung.Dieses System hat sich auch fürschwerste Lasten bewährt. Der Fahr-komfort und die Verdrehmöglichkei-ten sind besser. Besonders zu beach-ten ist der korrekte Schutz der expo-nierten Gelenkwelle!

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Nur mit angelegtem Beckengurt hat der Fahrer Gewähr, bei einem Sturz nichthinausgeschleudert zu werden. Für die Sicherheit des Fahrers sind Fahrersitzemit seitlichen Stützen oder automatischem Ausgleich von Vorteil.

Vermehrt werdenlandwirtschaftlicheFahrzeuge mitMultifunktions-hebeln ausgerüs-tet. Um ein ermü-dungsfreies Arbeiten zugewährleisten, sind verstellbareArmlehnen erfor-derlich.

Terrareifen können sich unter extre-men Belastungen von den Felgen lösen, deshalb dürfen keine schlauch-losen Reifen verwendet werden.

Hanggeräteträger weisen in der Regeleinen Lärmpegel von mehr als 85 dBAauf, deshalb sind Gehörschutzmittelzu tragen.

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Hanggeräte-träger

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aber schlechter als übliche AS-Reifen.Beachten Sie die Tragkraft der Reifen.Bei Überlastung können sie sich vonder Felge lösen. Es sollen keine schlauchlosen Terra-reifen montiert werden.

LärmBei Arbeiten mit hohen Motordreh-zahlen, insbesondere beim Mähen mitKreiselmähern, ist ein Gehörschutz zutragen.

Hanggeräteträger sind nach den heu-te geltenden Vorschriften den Trakto-ren und Transportern gleichgestellt. Bisherige tödliche Stürze mit Hang-geräteträgern ereigneten sich meistwegen zu schwerer Frontanbaugeräteoder dem Überschreiten der Einsatz-grenzen. Wer mit Hanggeräteträgernin Steillagen arbeiten will, muss zu-vor Erfahrungen in flacheren Parzellensammeln.

Zusatzgeräte, -gewichteFür Hanggeräteträger ist es beson-ders wichtig, die richtigen Geräte-kombinationen zu wählen. Hanggerä-teträger sind wesentlich leichter alsTraktoren, weshalb schwere Anbau-geräte und gezogene Maschinen ge-fährlich sind.

Beim Arbeiten mit Zusatzgeräten oder-gewichten an der Front- oder Heck-hydraulik, z.B. Erdschaufel, Lade-brücke, Kreiselmäher sind folgendePunkte besonders zu beachten:

• Meistens werden Beleuchtung undSignalisation verdeckt. Deshalbsind entsprechende Ersatzvorrich-tungen anzubringen.

• Das Fahrzeug wird mit Frontgerätenvorne stark belastet. Bei Talfahrtenund plötzlichem Bremsen findeteine Gewichtsverlagerung nachvorne statt. Die Hinterreifen verlie-ren den Bodenkontakt und dasFahrzeug kann stürzen.

• Heckanbaugeräte entlasten beiBergfahrten das Fahrzeug vorne,was entsprechende Frontzusatzge-wichte erfordert.

• Front- oder Heckzusatzgewichteund -geräte nicht zu hoch anheben,denn dadurch wird der Schwer-punkt des gesamten Fahrzeuges er-höht.

BereifungÜblicherweise sind Hanggeräteträgermit sog. Terrareifen ausgerüstet. Die-se ermöglichen unter idealen Boden-verhältnissen eine gute Bodenhaf-tung. Auf nassem, sehr trockenemoder gefrorenem Terrain haften sie

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klein. Es ist verantwortungslos, Kin-dern die Aufgabe der Bremsbetäti-gung anzuvertrauen. Die hydraulischeFussbremse als Handbremse umzu-bauen ist unzulässig. Auf Strassen istes verboten, das Fahrzeug bei laufen-dem Motor zu verlassen.

MitfahrenArt. 61 VRV über das Mitfahren giltauch für Transporter. Da auf einemTransporter üblicherweise ein Beifah-rersitz vorhanden ist, wird die Versu-chung noch grösser, Kinder mitfahrenzu lassen.Leider zeigen Aufzeichnungen, dassKleinkinder recht häufig, selbst im

Schrittempo, von Transportern stür-zen und von der nachfolgenden Dop-pelbereifung überfahren werden.

BereifungTransporter sollten stets mit griffigerBereifung ausgerüstet sein. Stollenmüssen so hoch sein, dass sie einengenügenden Eingriff in den Boden er-lauben. Vorne können Terrareifen dieHangtauglichkeit erhöhen, sie gleitenaber bei nassen Böden schneller. ImSommer darf hinten die Doppelberei-fung nie fehlen.Wird im Winter zur Kettenmontagedas äussere Rad entfernt, sind die in-neren Räder breiter zu stellen.

Für Transporter (gemäss Art. 11 VTS,Motorkarren) gelten grundsätzlich diegleichen Vorschriften wie für Traktoren(Markierung, Beleuchtung, Richtungs-anzeige, Sicht nach hinten). Da Trans-porter jedoch einen wesentlich ande-ren Einsatzbereich haben als Trakto-ren, sind zusätzliche Punkte zu beach-ten.

AnbaugeräteWerden Transporter mit zapfwellen-getriebenen Anbaugeräten (Kreisel-heuer, Düngerstreuer usw.) einge-setzt, ist darauf zu achten, dass dieGelenkwelle auf der ganzen Längegeschützt ist. An Zwischengetriebenund Lagerstellen sind ebenfalls ent-sprechende Schutzvorrichtungen an-zubringen.Transporter ohne Aufbauten sindstark kopflastig. Deshalb wird bei Tal-fahrten das Heck leicht weggestos-sen.

StellbremseJährlich verursachen wegrollendeTransporter nebst Personenschädenhunderttausende von Franken anSachschäden. Werden Transportervon Hand beladen, sind sie so aufzu-stellen, dass die vorhandene Brems-wirkung ausreicht und sie nicht kip-pen. Andernfalls sind sie zusätzlich zu sichern, z.B. durch Blockieren der Räder. Übliche Unterlegekeile sind zu

Die Verdrehbarkeit von Vorder- gegenHinterachse ist zu begrenzen. Einezweckmässige Lösung ist auch dieRahmenbauweise. Eine kippbare Kabi-ne erleichtert Wartung und Unterhalt.

Kinder bis zu sieben Jahren dürfen nurauf sicheren Kindersitzen mitfahren.

Transporter mit Aufbauten haben eine ideale Gewichtsverteilung für Fahrten auf derStrasse und im Gelände. Werden sie ohne Aufbauten als Zugfahrzeug verwendet,sind sie stark kopflastig und deshalb mit zusätzlichen Heckgewichten auszurüsten.Neu brauchen Transporter auch eine Heckmarkierung.

Gute Lösung einer ausziehbaren Hal-terung für Transporterspiegel.

Transporter

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Zweckmässige Haltegriffe sind fürFahrer und Beifahrer erforderlich.

Rüsten Sie Ihre Transporter mit Sicherheitsgurten aus, denn diese können Sie imFalle eines Fahrzeugsturzes vor dem Hinausgeschleudert werden schützen.

Weil Türen aus Sicherheitsgründen stets amTransporter bleiben sollten, dürfen sie nichthinderlich sein. Die Fenster sollten sich nichtnur schieben, sondern entfernen oder versen-ken lassen.

Zusätzliche Sicherheit bieten Türen mit einerQuerstrebe. Sie verhindert, dass der Fahrerhinaus geschleudert wird.

EinsatzgrenzenDie Radlasten von Transportern verändern sich je nach Hangneigung,Fahrtrichtung, Aufbaugerät und Ladung sehr stark. Drehmomente be-dingt durch Fahr- und Geräteantrieb können den Vorder- oder Hinter-wagen plötzlich zum Kippen bringen. Das Fahren mit Transportern er-fordert spezifische Fahrkenntnisse.

Fahrerschutz Seit dem 01.10.1978 müssen auch Transporter mit Fahrerschutzvorrich-tungen ausgerüstet sein. Da der Fahrer des Transporters auf der linkenSeite in einer meist offenen Kabine sitzt, ist er bei einem Sturz versucht,abzuspringen (Art. 164 VTS).

HaltegriffeUm Fahrer und Beifahrer das Festhalten im Schutzraum zu erleichtern,sind robuste, zweckmässige und leicht erreichbare Haltegriffe anzubrin-gen. Diese müssen fest mit dem Rahmen oder Chassis verbunden sein.

FahrersitzEine Sitzschale mit seitlichen Beckenstützen oder ein Sitz mit Hangaus-gleich bietet besseren Halt bei Fahrten in Schichtenlinie und erleichtertdas Festhalten bei einem Sturz.

SicherheitsgurteDie Erfahrung zeigt, dass Fahrer und Mitfahrer eines Transporters die Sicherheitsgurte tragen, besser geschützt sind. Deshalb sind Transpor-ter mit Sicherheitsgurten auszurüsten. Das Abspringen ist nur sinnvoll, wenn ein Transporter in unkontrollier-bare Fahrt gerät und keine Aussicht auf einen sanften Auslauf besteht.

Bessere TürenDie beste Massnahme zum Schutz des Fahrers sind Seitentüren, welcheauf Beckenhöhe eine tragfähige Querstrebe aufweisen. Die Befestigungder Türen soll so erfolgen, dass sie nicht ausgehängt werden können unddadurch Fahrer und Beifahrer wirksam schützen. An Kabinen ist Ver-bundglas zu verwenden, damit es allfällige Schläge auffangen kann undkeine gefährlichen Splitter entstehen. In Verkehr stehende Transpor-ter ohne Kabinentüren sollten mit einer einfachen Barriere nachgerüs-tet werden.Falls Türen eingebaut werden, dürfen die Seitenscheiben ein Hinauslehnenbeim Rückwärtsfahren nicht erschweren. Sie müssen sich entweder ent-fernen oder hinunterkurbeln lassen.

Weitere MassnahmenDas Verdrehen des Vorder- gegen den Hinterwagen ist konstruktiv zubegrenzen. Es sollten nur noch Transporter mit hydraulischer oder hydraulisch unterstützter Lenkung gebaut werden. Dies verbessert dieLenkfähigkeit. Die Schaltung des Antriebs für das Heckförderorgan ist so auszuführen,dass ein Entladen mit laufendem Aufnahmeorgan unmöglich ist.

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Arbeitskarren sind selbstfahrendeSpezialfahrzeuge z. B. Mähdrescher,Spritzen, Zuckerrüben- und andereErntemaschinen (Art. 13 VTS). Siedürfen auf der Strasse nur Werkzeugeund Betriebsstoffe, nicht aber Ernte-güter transportieren.

SelbstfahrendeErntemaschinenBei Strassenfahrten und bei Wende-manövern schwenken heckgelenkteArbeitskarren stark aus. Landwirtesind auf diese Gefahr aufmerksam zumachen. Unbeteiligte Personen sindwegzuweisen!Weil eine freie Sicht nach hinten meistunmöglich ist, sind geeignete Spiegelerforderlich.

BreiteArbeitskarren sind mit entsprechen-der Bewilligung bis zu einer Breite von3,5 m auf den Strassen zugelassen.Schneidwerke bei Mähdreschern miteiner Breite von mehr als 3,5 m müs-sen vor Strassenfahrten abgebautund auf einem Anhänger längs trans-portiert werden (Art. 27 VTS).

MarkierungDa Erntemaschinen häufig auch imHerbst, bei Nacht und Nebel unter-wegs sind, ist eine korrekte Markierungvon besonderer Bedeutung. Mähbal-ken sind möglichst auffällig schwarz/gelb oder rot/weiss zu markieren undsämtliche Spitzen müssen abgedecktsein. Da Nachtarbeiten häufig sind,sollten hinten kombinierte Rückfahr-Arbeitslampen montiert werden.

Fahren im GeländeErntemaschinen sind meist für die Ar-beit in ebenem Gelände gebaut. Ver-mehrt werden sie jedoch auch inHanglagen eingesetzt. Bedingt durchdas Gewicht der Maschine und denhohen Schwerpunkt, ist die Hang-tauglichkeit aber eingeschränkt. AuchHangmähdrescher bieten keine Ga-rantie für unfallfreies Arbeiten amHang. Zu schnelle Wendemanöverkönnen dazu führen, dass der Hang-ausgleich nicht rechtzeitig funktioniertund das Fahrzeug stürzt.

Kompakt-, Hof- und TeleskopladerDie Fahrzeugpalette reicht von leich-ten Geräten mit Panzerlenkung bis zuschweren Teleskopladern und Univer-salfahrzeugen. Bei schmalen Fahr-zeugen besteht eine erhöhte Kippge-fahr. «Knicklenker» sind besonderstückisch. Fahrerschutz, Beckengurtund breite Spur sind wichtige Voraus-setzungen für einen sicheren Betrieb.

GabelstaplerAuf Landwirtschaftsbetrieben werdenvermehrt Gabelstapler eingesetzt.Wegen Umsturzgefahr darf grund-sätzlich nur mit abgesenkter Last ge-fahren werden. Personen dürfen nichtauf der Gabel mitfahren, aber mit ei-nem Arbeitskorb in die Höhe gehobenwerden. Beim Fahren auf geneigtemBoden ist besondere Vorsicht gebo-ten. Personen, die keine praktischelandwirtschaftliche Ausbildung ha-ben, sollen einen Staplerfahrerkursabsolvieren.

Mehr als 3,5 m breite Schneidwerke müssen längs transportiert werden.

Arbeits-karren

7

Hoflader müssen mit einer Schutzvor-richtung und Fahrerrückhaltesystemausgerüstet sein, wenn Grossballenoder ähnliches transportiert werden.

Gabelstapler benötigen auf öffentli-chen Verkehrsflächen ein Kontroll-schild oder eine spezielle Bewilligung.Ein Rückhaltesystem ist erforderlich.

Teleskoplader sind auf vielen Betrie-ben unerlässlich. Die Immatrikulationerfolgt je nach Verwendungszweck(siehe Kapitel 14).

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Motorhandwagen(Art. 173 und 174 VTS)

Motorhandwagen dürfen ohne Deich-sel höchstens 3 m lang und höchstens1,80 m breit sein. Ihr Gesamtgewichtdarf 3 t und ihre Höchstgeschwindig-keit 8 km/h nicht übersteigen. Siemüssen mit einer Fahrradvignette ver-sehen sein.

Motorwagen müssen eine Sicherunggegen unbefugtes und ungewolltesIngangsetzen aufweisen. Wird dieLenkvorrichtung losgelassen, mussselbsttätig der Motor abstellen unddie Bremse betätigt werden. EineBremse ist erforderlich, wenn der Mo-torhandwagen die erforderliche Ver-zögerung durch blosses Gaswegneh-men oder Ausschalten des Stromesnicht erreicht und er mit voller Ladung bei 12% Gefälle wegrollt.Motorhandwagen müssen vorne mitje zwei Standlichtern und Rückstrah-lern, hinten mit je zwei Schlusslichternund Rückstrahlern ausgerüstet sein.Richtungsblinker sind erforderlich,wenn Handzeichen nicht deutlichwahrgenommen werden können.

Kleinmotorfahrzeuge(Art. 152–159 VTS)

Auch in der Schweizer Landwirtschaftwerden solche Fahrzeuge eingesetzt,für Personen- und Materialtransporte,Schneeräumen, Rasenpflege usw.Je nach Fahrzeugtyp und Einsatzbe-reich stehen für die Immatrikulationverschiedene Möglichkeiten offen.

Bei Strassenfahrten, inkl. Feld- undWaldwege muss ein Helm getragenwerden.

MotoreinachserEinachsige Motorfahrzeuge sind inArt. 17 VTS definiert. Weiter sind zu beachten Art.167–172, 199 VTS und Art. 65 und 67VRV .Aus sicherheitstechnischen Gründenmuss eine Tippschaltung oder ein Ab-stellhebel am Handgriff (Zündunter-brecher) eingebaut sein.

Mit Anhänger oder Nachlaufachse mitFahrersitz (max.25 km/h) benöti-gen sie ein grünesKontrollschild, ge-lenkt von zufuss-gehenden Person(max. 10 km/h)eine Fahrradvig-nette (Art. 37 VVV).

Bremsen • eine auf alle Räder wirkende Brem-

se mit Feststellvorrichtung • beim Betätigen der Bremse müssen

die Hände an den Griffen der Holmeverbleiben können

HupeMotoreinachser mit mehr als 15 km/hHöchstgeschwindigkeit müssen eineakustische Warnvorrichtung aufwei-sen.

Einachser und Motormäher mit Nach-laufachse oder Anhänger benötigenein grünes Kontrollschild.Mähbalken oder andere Spitzen sindschwarz/gelb oder rot/weiss zu mar-kieren und abzudecken.

Motor-einachser,Klein-fahrzeuge8

Beleuchtung vorne: zwei Abblendlichter und zwei

Rückstrahler, weiss, rund hinten: zwei Rückstrahler, rot, rund

Anhänger an MotoreinachsernEine Stellbremse ist ab 150 kg Ge-samtgewicht erforderlich. Für dieRückstrahler und die Beleuchtungs-vorrichtungen gelten für neue Motor-einachser die gleichen Anforderungenwie für landw. Transportanhänger.

Handgeführte Raupenfahrzeuge gel-ten als Motorhandwagen und benöti-gen eine Fahrradvignette.

Die Anhängelast von Kleinmotorfahrzeugen ist im Fahrzeugausweis festgehaltenund darf nicht überschritten werden. Für das Ausnützen der Anhängelast sind dieBremsen des Anhängers massgebend.

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Bereifung(Art. 187 VTS)

Anhänger sind vorwiegend mit Acker-wagenbereifung ausgerüstet. Die Rei-fen sind so zu wählen, dass sie den zuerwartenden Beanspruchungen (Ga-rantiegewicht des Anhängers) stand-halten.Abgelaufene Pneus sind frühzeitig zuersetzen, weil sie die Bremswirkungverschlechtern und am Hang eher ab-rutschen.Anhänger, die im Hanggelände einge-setzt werden, sollten mit AS-Profilausgerüstet sein. Die Hangtauglich-keit kann durch eine breite Spur oderDoppelbereifung erhöht werden.Die Reifen der 40 km/h-Fahrzeugetragen die Bezeichnung A 8.

Die am meisten verwendeten Anhän-ger wie Ladewagen, Druckfass, Ein-und Zweiachskipper, Mistzetter, Brü-ckenwagen, Viehwagen usw. sindTransportanhänger (Art. 20, 21 VTS).Anhänger müssen ein Herstellerschildmit Angabe von Baujahr, Garantiege-wicht, und ab 2001 auch die Achslas-ten aufweisen (Art. 44 und 207, VTS).Sie verursachen Strassenverkehrsun-fälle durch Umstossen des Zugfahr-zeuges oder durch Kippen. An Abbie-ge- und Auffahrunfällen sind sie oftwegen mangelhafter Markierung undBeleuchtung beteiligt.

Markierung, Beleuchtung(Art. 30 VRV, Art. 192, 204, 209 VTS )

Landwirtschaftliche Transportanhän-ger müssen mit festangebrachten Be-leuchtungsvorrichtungen ausgerüstetsein. Nur robuste, geschützte Anlagensind den harten Anforderungen ge-wachsen.

Achtung:Beleuchtungsvorrichtungen

vor jeder Fahrt kontrollieren und reinigen!

Zusätzlich sind hinten alle Anhängermit dreieckigen roten Rückstrahlernauszurüsten. Vorne sind weisse (run-de oder viereckige) Rückstrahler an-zubringen.Ist ein Anhänger länger als 5 m, ver-langt das Gesetz seitlich, links undrechts, je einen roten oder orangenRückstrahler.Neue Anhänger mit einer Länge vonüber 7 m müssen möglichst weit hintenje ein nach vorn wirkendes Markierlichtaufweisen (Art. 192 VTS).

Zugöse(Art. 209 VTS)

Neue Anhänger müssen seit 1993 miteiner starren Zugöse ausgerüstetsein. Bei alten Anhängern muss siederart auf das Zugfahrzeug abge-stimmt sein, dass weder Zugmaul undZugöse fest, noch beide drehbar sind. K

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Vorne am Anhänger sind beidseitsweisse Rückstrahler anzubringen.

Ist ein Anhänger länger als 5 m, sindseitlich, links und rechts, rote oderorange Rückstrahler erforderlich.

Landwirtschaftliche Transportanhän-ger müssen mit fest angebrachten Be-leuchtungsvorrichtungen ausgerüstetsein. Robuste, geschützte Anlagensind länger funktionstüchtig.

Transport-und Arbeits-Anhänger9

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Höchstgewicht (Art. 67 VRV, Art. 183 VTS)

Das vom Hersteller angegebene Ga-rantiegewicht ist verbindlich. Das zulässige Gesamtgewicht für ge-lenkte Anhänger (Anhänger ohneStützlast) beträgt bei zwei Achsen 18 t, bei drei Achsen 24 t und bei vierAchsen 32 t. Das Gesamtgewicht fürEinachs-, Tandem- und Tridemanhän-ger setzt sich zusammen aus derAchs- und der Stützlast. Die Stützlastdarf 40% des Gesamtgewichtes, je-doch max. 3 t betragen. Die max.zulässige Stützlast des Traktors mussebenfalls beachtet werden.

Anhänger Max. Achslast

Einachser 10 t

Tandem Achsabstand bis 1,0 m 11 tAchsabstand 1,0 – 1,3 m 16 tAchsabstand 1,3 – 1,8 m 18 tAchsabstand mehr als 1,8 m 20 t

Tridem Achsabstand bis 1,3 m 21 tAchsabstand 1,3 – 1,4 m 24 tAchsabstand mehr als 1,4 m 27 t

Masse (Art. 64, 65 und 73 VRV)

Die Breite landwirtschaftlicher Anhän-ger kann max. 2,55 m, die Höhe 4 mund die Länge 12 m betragen. Die La-dung darf Motorwagen und Anhängerseitlich nicht überragen. Dies gilt nichtfür Heu- oder Strohballen und derglei-chen bis zu einer Breite von 2,55 mauf landwirtschaftlichen Fahrten undfür lose geladenes Heu, Stroh unddergleichen, wenn keine festen Ge-genstände über den Fahrzeugrandvorstehen.

Die Achslast ist das vonden Rädern einer Achseoder einer Achsgruppeauf die Fahrbahn übertra-gene Gewicht. Die Achs-last darf die Herstellerga-rantien und die maximaleReifentragkraft nicht über-steigen.

Max. Achslasten bei Einachs-, Tandem- und Tridemanhängern

AS-Profil (Ackerschlepper-Profil) ver-bessert in Hanglagen die Bremswir-kung und die Hangtauglichkeit.

Transportanhänger, wel-che mit Breitreifen mehrals 2,55 m breit sind,müssen als Ausnahme-fahrzeuge mit braunemKontrollschild eingelöstwerden. Das Zugfahr-zeug muss mindestensdie gleiche Breite auf-weisen.

Überbreite infolge Doppel-räder oder Breitreifen (Art. 27 VTS)

An landwirtschaftlichen Transportan-hängern dürfen ohne Bewilligung biszu einer Breite von 3 m vorüberge-hend erforderliche Doppelbereifun-gen oder Gitterräder montiert werden.Die Breite des Zugfahrzeuges darfnicht überschritten werden.Landwirtschaftliche Transportanhän-ger können bis zu einer Breite von 3 mmit Breitreifen ausgerüstet werden.Sie sind als Ausnahmeanhänger zuimmatrikulieren. Die Breite des Zug-fahrzeuges darf nicht überschrittenwerden.

Überbreite durch Dop-pelräder ist an Transport-anhängern ohne Bewilli-gung erlaubt. Das Zug-fahrzeug muss mindes-tens die gleiche Breiteaufweisen.

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Anbaugeräte an Anhängern(Art. 27 VTS)

An landwirtschaftlichen Anhängerndürfen ohne Bewilligung vorüberge-hend erforderliche Zusatzgeräte biszu einer Breite von 3 m montiert wer-den, z.B. Schleppschlauchverteiler anGüllefass. Die Breite des Zugfahrzeu-ges darf nicht überschritten werden.Wichtig sind korrekte und auffälligeMarkierung und Beleuchtung.

224

Achsen Die Erhöhung der Höchstgeschwin-digkeit auf 40 km/h und des Gesamt-zuggewichtes auf 40 t führen an land-wirtschaftlichen Anhängern zu einerhöheren Beanspruchung von Achsen,Rädern und Bremsen. Dies wird sicht-bar an den zunehmenden Unfällen in-folge von Achs-, Chassis- und Deich-selbrüchen sowie überlasteter Reifenund Bremsen.Anhängerhersteller bieten in der Re-gel auch stärkere Ausführungen an.Es liegt also am Kunden, seine Wün-sche und Anforderungen zu definierenund seine Maschinen und Anhängerbedarfsgerecht zu kaufen. Anbieterdürfen keine Manipulationen an Her-stellerschildern vornehmen und soll-ten den Kunden seriös beraten. Esdürften heute keine Schäden mehrauftreten, weil zu schwache Achsenoder Bremsen verbaut wurden. Gera-de für die Land- und Forstwirtschaftmuss immer eine Reserve vorhanden

Nur wer beim Kauf alle Angaben überprüft, schützt sich vor Überraschungen.Bremsen und Achsen müssen regelmässig kontrolliert werden. Farbschädensind Anzeichen von Bruchstellen oder übermässigem Verschleiss.

Gülleverteiler sind als Anbaugeräte anTransportanhängern bis zu einer maxi-malen Breite von 3 m erlaubt, das glei-che gilt für Doppelräder. Das Zugfahrzeug muss mindestens sobreit sein wie das Anbaugerät oder dieDoppelbereifung des Anhängers.

FederungGefederte Achsen und Deichseln ver-bessern das Fahrverhalten. Die An-hänger werden geschont und die Sicherheit im Strassenverkehr erhöht.Gefederte Vorderachsen und Kabinenbieten mehr Fahrkomfort.

Die Federung an Anhängern mit 40km/h schont das Material und dasFahren wird ruhiger.

Der kritische Kunde überprüft die An-gaben des Verkäufers und verlangtausreichend dimensionierte Bremsen.

sein. Billigangebote lohnen sich nicht.Landwirte und Lohnunternehmen sindgut beraten, vor dem Anhängerkaufdie Anforderungen genau zu definie-ren und entsprechende Produkte zusuchen. Beim Kauf sollte man sich dieHerstellerdaten der Bremsachsen aus-händigen lassen.

Die Typenschilder an Achsen gebenexakte Auskunft über die möglichenBelastungen.

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Arbeitsanhänger (Art. 22 VTS) sindBallenpressen, gezogene Kreiselheu-er, Kartoffel- und Rübenvollernter,Mähwerke usw. (Art. 58 VRV, Art. 204VTS, Bremsen vgl. Kapitel 11).

Die bewilligte Höchstbreite beträgt2,55 m. Für Breiten von 2,55 bis 3,5 msind eine Ausnahmebewilligung undein braunes Kontrollschild erforder-lich. Diese Ausnahmebewilligungenerteilt das kantonale Strassenver-kehrsamt.

Vorstehende Teile sind gleich zuschützen und zu kennzeichnen wiebei Anbaugeräten.

Arbeitsanhänger müssen wie Trans-portanhänger mit Beleuchtungsvor-richtungen und den nötigen Rück-strahlern ausgerüstet sein.

Sie müssen ausnahmsweise nicht festangebracht sein, wenn technischeoder betriebliche Gründe dies nichterlauben.

Bei Arbeitsanhängern bis 2,5 m Längeund 1,2 m Breite sind Lichter undRichtungsblinker nicht erforderlich,wenn diejenigen des Zugfahrzeugesnicht verdeckt werden

Spezielle Anforderungen an Arbeitsanhänger

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Anforderung Vmax30 km/h Vmax

40 km/h

Typenprüfung Nein freiwillig Einzelprüfung Nein JaKontrollschild Nein JaNachprüfung Nein JaBremsverzögerung 2,8 m/s2 3,1 m/s2

Auflaufbremse bis 6 t bis 3,5 tBremse auf alle Räder Nein JaSelbsttätige Bremse Nein ab 1,5 tSicherheitsverbindung Nein bis 1,5 t

Die viereckigen Anhängertafeln ge-mäss ECE 70 können als Ergänzungzu den dreieckigen Heckmarkierun-gen weiterhin freiwillig angebrachtwerden.

Anhänger für 40 km/h(Art. 207 und 208 VTS)

Landwirtschaftliche Anhänger dürfennur mit 40 km/h gefahren werden,wenn sie entsprechend gebaut, ge-prüft und zugelassen sind. Dies hat einen Einfluss auf Konstruk-tion, Bereifung, Achsen und Bremsen.

Korrekt ausgerüsteter Arbeitsanhän-ger mit der nötigen Markierung, Heck-markierungstafel, braunem Kon-trollschild und Beleuchtungsvorrich-tungen.

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KonturmarkierungTraktoren und Anhänger dürfen seit-lich und hinten mit Konturmarkierungversehen werden, damit sie nachtsund in der Dämmerung unübersehbarsind (Art. 69 VTS).

Anhänger-züge

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Werden landwirtschaftli-che Anhänger mit einemGarantiegewicht von mehrals 1500 kg an Zugfahr-zeugen mit Allradantriebverwendet, ist ein grünesKontrollschild erforderlich,die Höchstgeschwindig-keit beträgt 30 km/h.(Art. 72, c2 VZV)

(Art. 68 VRV)

An landwirtschaftliche Traktoren dür-fen zwei Anhänger gekoppelt werden.Das Gesamtgewicht darf 40 t, die Län-ge 18,75 m nicht überschreiten. Auflandwirtschaftlichen Fahrten darf hin-ter zwei beladenen Anhängern zusätz-lich ein unbeladener oder ein leichterArbeitsanhänger mitgeführt werden.Das Betriebsgewicht der Anhängerdarf die im Fahrzeugausweis des Zug-fahrzeuges oder Anhängers eingetra-gene Anhängelast nicht übersteigen.

Bei einer Steigung von 15% mussman mit voller Ladung noch anfah-ren können.

Landwirtschaftliche Anhänger, die anMotorfahrzeugen mit einer bauartbe-dingten Höchstgeschwindigkeit vonmehr als 30 km/h mitgeführt werden,müssen hinten ein grünes Kontroll-schild aufweisen. Bei Fahrten mit max. 30 km/h sind An-hänger an Traktoren ausgenommen.Das gleiche gilt für Anhänger bis zu ei-nem Garantiegewicht von 1500 kg anZugfahrzeugen mit Allradantrieb.Landwirtschaftliche Motorfahrzeugeund Anhänger mit 30 bzw. 40 km/hdürfen kombiniert werden, unter Ein-haltung der Höchstgeschwindigkeitvon 30 km/h.

30

+

30

=

Ein Anhängerzugmaul muss gut zu-gänglich und ausreichend stabil seinund eine Stecknagelsicherung aufwei-sen. Die Befestigung ist regelmässigzu kontrollieren!

Wer seine Anhänger nicht einlöst, darfauch mit 40er Traktoren nur 30 km/hfahren.

Das Betriebsgewicht der Anhänger darf die im Fahrzeugausweis des Zugfahr-zeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigen. Ist der Aufbau als Sattelanhänger ausgelegt, kann das Gesamtgewicht bei landw.Fahrten für zwei Anhänger beansprucht werden.

30

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(Art. 127, 205, 208, Anhang 7 VTS)

Funktionstüchtige Bremsen sind einewesentliche Voraussetzung für siche-res Fahren auf der Strasse und imGelände. Bremsen an Anhängernmüssen regelmässig kontrolliert, ge-pflegt und nachgestellt werden. Ab 750 kg Gesamtgewicht ist mindes-tens ein Unterlegekeil erforderlich.

Versagen des Motors oder der Brems-anlage, bei Auflaufbremsen beim An-fahren am Berg oder bei mangelnderBodenhaftung des Traktors.

Farmerstop- oder UmsteckbremsenSie sind an neuen Anhängern seit 1993nur noch als Feststellbremse zugelas-sen. An älteren Anhängern können sieweiterhin als Betriebsbremse verwen-det werden, falls sie die gestellten An-forderungen erfüllen. Am Farmerstop-hebel muss ein Bremsseil befestigtsein, welches in gut greifbarer Nähedes Fahrers – am besten mit einemKarabinerhaken – angebracht wird.

Für den Bremshebel der Umsteck-bremse muss im Zugfahrzeug eineHalterung vorhanden sein. Zudemdarf der Kabelzug nicht geknickt oderverletzt sein.

Bowdenzug- oder Umsteckbremsensind an neuen Anhängern nur noch alsFeststellbremsen erlaubt.

FeststellbremsenDie Feststellbremse ist immer einemechanische Bremse. Sie muss denabgestellten Anhänger in einem Ge-fälle bis zu 12% Steigung am Wegrol-len hindern. Sie ist bei allen Transport-anhängern – bei Einachsigen erst ab150 kg – erforderlich.Die Feststellbremse an Arbeitsanhän-gern kann fehlen, wenn sie wegen ihrer Bauart in einem Gefälle bis 12%nicht wegrollen können oder wenn siemit den mitgeführten Unterlegekeilengleich wirksam gesichert werden kön-nen. Die BUL empfiehlt als Feststellbremsean landw. Transportanhängern Far-merstopbremsen.Ist sie vom Traktorsitz aus gut erreich-bar, kann sie als Notbremse dienen. Dies ist erforderlich bei hydraulischenBremsen ohne Druckspeicher beim

Bei beiden Systemen wird die Bedie-nung bei geschlossenem Kabinen-heckfenster schwierig.

Auflaufbremsen (30 km/h) Sie wirken nur, wenn der Traktor einegenügende Bodenhaftung hat. Auf regennassen, laub- oder schneebe-deckten Strassen reicht die Haftungdes Traktors oft nicht aus.

Bei Talfahrten ist sie ständig im Ein-satz, was die Bremsbeläge stark ab-nützt. Bei Bergfahrten kann der An-hänger nicht gebremst werden.

Auch wenn sie an Anhängern bis 6000 kg als Betriebsbremse toleriertist, sollten neue Anhänger nur noch mithilfskraftverstärkten Betriebsbremsengekauft werden.

Farmerstop-bremsen müs-sen stets durchein Seil mitdem Traktorverbundensein, selbstwenn hydrauli-sche Bremsenaufgebautsind.

Anhänger-bremsen

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Viele Unfälle mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen ereignen sich wegen unge-nügender Bremsen. Vor jeder Fahrt ist ein Bremstest zu machen.

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Betriebsbremsen (30 km/h)Betriebsbremsen sind Bremssyste-me, die sich vom Fahrerplatz ausleicht bedienen lassen. Die vorge-schriebene Verzögerung beträgt 2,8m/s2 (bis 01.10.1998 2,5 m/s2).Diese vorgeschriebene Verzögerungkann aber nur mit modernen Brems-systemen erreicht werden.Transport- und Arbeitsanhänger, dienach 1984 hergestellt wurden, müs-sen dann mit einer Betriebsbremseausgerüstet sein, wenn ihr Garantie-gewicht 3000 kg übersteigt. Als Be-triebsbremse gelten hilfskraftver-stärkte Bremssysteme, Bowdenzug-oder Umsteckbremsen, Farmerstop-bremsen und Auflaufbremsen.Nach 1992 hergestellte oder impor-tierte Anhänger müssen ab 3000 kgGarantiegewicht mit einer durchge-henden Betriebsbremse ausgerüstetsein, z. B. pneumatische oder hydrau-lische Anhängerbremse. Bis 6000 kgGarantiegewicht ist die Auflaufbrem-se erlaubt, aber nicht zu empfehlen.

Betriebsbremsen (40 km/h)Anhänger für 40 km/h sind ab 750 kgGarantiegewicht mit einer durchge-henden Betriebsbremse ausgerüstet.Bis 3500 kg genügt eine Auflaufbrem-se. Die vorgeschriebene Verzögerungbeträgt 3,1 m/s2. Die Bremse mussauf alle Räder wirken.

Pneumatische Bremsen Sie gewinnen in der Landwirtschaft anBedeutung. Lohnunternehmer ver-wenden vermehrt Anhängerzüge mitDruckluftbremsen. Gute Wartung istVoraussetzung für eine einwandfreieFunktion.

Bremsvorschriften für landw. Anhänger 30 km/h gemäss BAV, VTS

Hydraulische BremsenNach 1992 hergestellte landwirt-schaftliche Anhänger sind mit einerdurchgehenden Betriebsbremse aus-gerüstet. Bis 6000 kg Garantiege-wicht genügt eine Auflaufbremse. DieBremswirkung ist durch Fachwerk-stätten zu kontrollieren.Da alle neuen Traktoren mit einemhilfskraftverstärkten Anhängerbrems-ventil ausgerüstet sind, ist es ratsam,ältere Anhänger, z.B. Ladewagen,Druckfass, Kipper mit hydraulischenAnhängerbremsen nachzurüsten.

Anhänger mit hydraulischen Bremsendürfen nur von Traktoren gezogenwerden, die mit einem Anhänger-bremsventil ausgerüstet sind. Des-halb sollten auch auf älteren Traktorenhydraulische Anhängerbremsventileaufgebaut werden. Wenn bei Traktoren mit trockenenBremsen das Abstimmen schwierig

Hydraulische Anhängerbremsen müssen fachmännisch eingebaut werden. Beisolchen Achsen müssen sie auf alle Räder wirken.

1) Bei Arbeitsanhängern nicht erforderlich, wennsie bauartbedingt bei 12% Gefälle am Wegrollen gehindert sind, z.B. durch Stützfüsse. Zusätzlichist mindestens ein Unterlegekeil erforderlich.

Baujahr hydr. oder Farmerstop- Auflauf- Feststellbremse1)

pneum. oder Umsteck- bremseBremse bremse

vor – Farmerstopbremse 01.01.1985 nur Anforderungen an – Umsteckbremse

Bremsverzögerung von 2,5 m/s2 – Stellhebelbremse– Spindelbremse– usw.

nach 01.01.1985 > 3000 kg Garantiegewicht ab 750 kg zusätzlich mind.

Betriebsbremssysteme erforderlich ein Unterlegekeil

seit wie oben, vorzugsweise aber als01.01.1993 Not- und Abreissbremse:

Farmerstop- oder Umsteckbremseseit Bremsverzögerung 2,8 m/s2 mit Verbindung zum Zugfahrzeug01.10.1998

sehr empfohlenes Bremssystem

erlaubtes Bremssystem

erlaubtes Bremssystem bis max. 6000 kgGarantiegewicht

vorgeschriebenes Bremssystem

als Betriebsbremse nicht mehr gestattet

Diese günstige Anhängerbremse lässtsich einfach über den «Töffgriff» be-dienen. Sie ist geeignet zur Nachrüs-tung von vor dem 01.10.1992 in Ver-kehr gesetzten Traktoren. Für Hang-betriebe ist es von Vorteil, wenn sichdie Anhängerbremse separat auchvon Hand betätigen lässt.

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ist, kann ein handbetätigtes Anhän-gerbremssystem aufgebaut werden.In Hanglagen ist es sinnvoll, Traktorenmit Anhängerbremsventilen auszu-rüsten, die sich sowohl über dasFusspedal als auch über einen Hand-hebel bedienen lassen. Der Kipperanschluss ist als Anhän-gerbremsventil nicht zulässig, da einedosierte Bremsung nicht möglich, derBremsdruck zu hoch und das kom-plette Lösen der Bremsen nicht ga-rantiert ist.

Trotz hydraulischer Bremsen mussdie Stellbremse für Notfälle vom Trak-tor aus bedient werden können.

Wird der Bremsschlauch nach demAbkoppeln an ein Ausgleichsgefässangeschlossen, kann er auch bei Hit-ze problemlos gekoppelt werden.

Firmen, die berechtigt sind diesenKleber zu verwenden, garantieren fürfachmännischen Einbau von Anhän-gerbremsen.

Für Arbeitsanhänger gelten die gleichen Bremsvorschriften wie für Transportan-hänger, ab 3 t ist eine Betriebsbremse erforderlich.

Hydraulische Anhängerbremsen müssen exakt eingestellt sein, damit sie auf dasZugfahrzeug passen. Ein Rollenprüfstand bietet die beste Prüfmöglichkeit.

Anhänger für 40 km/h benötigen min-destens eine mechanisch betätigteAbreissbremse und deshalb einenDruckspeicher. Eine elektrisch Ge-steuerte, die sich auch als Notbremsebetätigen lässt, bietet Vorteile.

Abreissbremsen (40 km/h) Anhänger für 40 km/h sind mit einerBetriebsbremse auszurüsten, welcheselbsttätig wirkt, wenn der Anhängersich unbeabsichtigt vom Zugfahrzeuglöst. Bis 1500 kg Garantiegewicht genügt eine Sicherheitsverbindung(Drahtseil). Vor dem Wegfahren ist dieBetriebsbremse zu betätigen, um dieDruckspeicher zu füllen.

Die selbsttätige Bremse sollte zurNotbremse erweitert werden. Die Not-bremse muss sich vom Fahrersitz ausauch wieder lösen lassen! Die Druckspeicher der Anhänger sindvor dem Abkoppeln des Brems-schlauches zu entleeren, denn sonstbaut sich in den Bremsschläuchen einDruck auf, der ein Ankoppeln verun-möglicht.Die Notbremse ist kein Ersatz für dieStellbremse.

Lohnunternehmer setzen wegen derhöheren Lasten und Geschwindigkei-ten vermehrt auf Luftdruckbremsen.Anhänger dürfen nur an Traktoren ver-wendet werden, welche über die nöti-gen Anschlüsse verfügen.

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Zusatzgeräte an landwirtschaftlichenMotorfahrzeugen sind bis zu einerBreite von 3,5 m gestattet (Art. 27,Abs. 2 VTS).

Wer mit Anbaugeräten auf der Stras-se verkehrt hat zu beachten, dass diese bei Abbiegemanövern aus-schwenken, was andere Verkehrsteil-nehmer gefährdet.Das Abbiegen soll deshalb nicht zubrüsk erfolgen. Besondere Vorsichtist gegenüber Fussgängern, Rad- undMotorradfahrern geboten.

Das Mitfahren auf Anbaugeräten aufder Strasse ist zu gefährlich.Damit die Lenkfähigkeit des Traktorserhalten bleibt, muss die Vorderachs-last mindestens 20% des Betriebsge-wichtes (Traktor inkl. Anbaugerät) be-tragen (Art. 73 VRV).Gefährliche, vorstehende Spitzen,Schneiden und Kanten sind abzu-decken (Art. 67 VTS).

LängstransportÜber 3,5 m breite Anbaugeräte müs-sen längs transportiert werden. Wird die erlaubte Transportbreite von2,55 m überschritten, ist eine Bewilli-gung erforderlich.

Beleuchtung, Markierung(Art. 58, VTS Art. 68 VRV)

Anbaugeräte müssen stets mit rundenoder viereckigen Rückstrahlern aus-gerüstet sein, nach vorne weiss, nachhinten rot.Geräteteile, die den Traktor seitlichum mehr als 15 cm überragen, müs-sen mit schwarz/gelb oder rot/weissgestreiften Tafeln, Wimpeln oder Bal-ken, die von vorne und hinten sichtbarsind, markiert sein.

Werden Rücklichter oder Richtungs-blinker des Traktors verdeckt, müs-

Anbaugeräte, welche die Beleuch-tungsvorrichtungen des Traktors ver-decken, müssen vom Lieferanten mitBeleuchtungsvorrichtungen ausgerüs-tet werden.

Zusätzliche Beleuchtungsvorrichtungen am Zugfahrzeuganstelle der Markierlichter können bei kurzen Anbaugerätendie verdeckten Beleuchtungsvorrichtungen ersetzen.

Um die Ausfahrt an unübersichtlichen Stellen zu erleichtern,sind Frontanbaugeräte mit mehr als 3 m Überhang mit Seitenblickspiegeln auszurüsten.

Praktischer hydraulisch absenkbarer Transportwagen für Anbaugeräte. Sind diese breiter als 3,5 m, müssen sie längs transportiert werden.

Anbau-geräte

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Geräteteile, die den Traktor seitlich um mehr als 15 cm überragen, müssen mitschwarz/gelb oder rot/weiss gestreiften Tafeln oder Balken und Rückstrahlern,die von vorne und hinten sichtbar sind, markiert sein. Diese dürfen retroreflek-tierend sein. Gefährliche, vorstehende Spitzen, Schneiden und Kanten sind abzudecken. Werden die Lichter des Zugfahrzeugs verdeckt, sind Ersatzvorrich-tungen anzubringen. min. 20%

<1m

>1m

Die Auffälligkeit von Kreiselmähernund -schwadern wird durch gelbeSchutz- oder Fangtücher wirksam erhöht.

sen am Gerät Ersatzvorrichtungen,d.h. Beleuchtungsvorrichtungen auf-gebaut sein. Dies trifft insbesonderefür Sämaschinen, Düngerstreuer, An-bauspritzen usw. zu.

Durch gezieltes Anheben von Anbau-geräten, kann man das Verdecken derSchluss- und Blinklichter des Traktorsmanchmal vermeiden (z.B. bei Krei-selheuern, Düngerstreuern, Heck-schaufeln).

Beleuchtungsvorrichtungen dürfenmax. 1,9 m, in Ausnahmefällen 2,1 müber Boden angebracht werden. Des-halb ist es möglich, anstelle von Mar-kierlichtern Beleuchtungsvorrichtun-gen zu verwenden.

Überragt das Anbaugerät die Lichterdes Traktors seitlich um mehr als 40 cm, sind nachts und wenn die Wit-terung es erfordert, Markierlichter an-zubringen. Diese müssen nach vorneweiss, nach hinten rot leuchten.

An Einzelteilen, die das markierte An-baugerät nach hinten um mehr als 1 müberragen, ist ein Signalkörper anzu-bringen.

Anbaugeräte sollten von den Herstel-lern möglichst auffällig bemalt wer-den. Schutztücher an Kreiselmähern,Kreiselschwadern usw. sollten des-halb gelb und nicht grau sein. Durchsolche Massnahmen kann die Sicht-barkeit landwirtschaftlicher Anbau-geräte im Strassenverkehr wesentlicherhöht werden.

Je nach Frontlader, Traktor oder Zusatzgerät ist in tiefer oder hoher Stellung zufahren. Die Höhe beeinflusst Sichtfeld, Schwerpunkt, Bremsverhalten und Sta-bilität des Traktors, insbesondere bei Kurvenfahrten. Auf dem Zusatzgerät darfkeine Ladung mitgeführt werden. Die max. Höhe darf 4 m nicht überschreiten.

FrontladerDie Sicht für den Fahrer darf nicht be-hindert sein. Der Frontlader muss entweder abgesenkt oder hochge-stellt werden. Achtung, ein hochge-stellter Frontlader beeinträchtigt dieStabilität des Traktors.Werkzeuge dürfen dann am Frontladertransportiert werden, wenn der Über-hang ab Mitte Lenkrad nicht mehr als 4 m beträgt. Sie müssen auffällig mar-kiert, Spitzen, Schneiden oder Kantenausreichend abgedeckt sein. Beträgtder Überhang mehr als 3 m sind Sei-tenblickspiegel obligatorisch. Mit dem Frontlader darf auf der Strassekeine Ladung transportiert werden.

An Einzelteilen, die das Anbaugerätoder den Traktor nach hinten um mehrals 1 m überragen, ist ein Signalkörperanzubringen.

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FahrzeugeEin weiss immatrikulierter Traktor mit30 km/h ist ein gewerblicher Motor-karren. Dieser darf zwei gewerblicheAnhänger ohne Kontrollschild ziehen.

Ein weiss immatrikulierter Traktor mit40 km/h ist ein gewerblicher Traktor.Er darf einen mehrachsigen oder zweieinachsige, gewerbliche Anhängerziehen. Gewerbliche Anhänger an ge-werblichen 40 km/h Traktoren bedür-fen weisser Kontrollschilder.

Anhänger, die alle Anforderungen anlandwirtschaftliche Anhänger erfüllen,können gewerblich immatrikuliertwerden (Art. 207 VTS).

Für gewerbliche Fahrten ist der Füh-rerausweis Kat. F erforderlich. Für landwirtschaftliche Fahrten mit ei-nem gewerblich eingelösten Fahrzeuggenügt der Ausweis Kat. G bzw. G40.

Für gewerbliche Traktoren über 40km/h gelten erhöhte Anforderungenfür Führerausweis, Bremsen, Ausrüs-tung usw.Vorübergehend angebrachte Zusatz-geräte sowie erforderliche Schnee-räumgeräte sind auch bei gewerbli-chen Fahrten bis mehr als 2,55 mBreite erlaubt. Nicht zulässig sind Doppelräder,wenn das Fahrzeug über 2,55 m breitwird.Für gewerbliche Fahrten gilt Sonn-tags- und Nachtfahrverbot (22.00 bis05.00 Uhr).

HändlerschildEin Motorfahrzeug mit Händlerschilddarf einem Kaufinteressenten zur Pro-be überlassen werden (Art. 25 VVV).Der Händler hat ein Journal zu führen.

Immer mehr Landwirte nutzen zur Ein-kommensverbesserung ihre Fahrzeu-ge für kommunale Einsätze. Zu die-sem Zweck müssen sie gewerblichimmatrikuliert werden. Der Wechsel vom grünen zum weis-sen Kontrollschild geht heute meis-tens problemlos, da keine zusätzli-chen technischen Auflagen bestehen. Gewerbliche Motorkarren und Trakto-ren sind LSVA-pflichtig.

Gewisse gewerbliche Fahrten werdenzu landwirtschaftlichen Fahrten, wennsie entsprechend abgerechnet undorganisiert werden.

Andere gewerbliche Aufträge lassensich auf Gesuch mit grünem Kontroll-schild erledigen, wenn gewerblicheMitbewerber darauf verzichten odernicht in der Lage sind, z.B. Schnee-räumung, Grünabfuhr.

GewerblicheFahrten

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Der Transport landwirtschaftlicher Güter ist gewerblich, wenn er im Auftrag desnichtlandwirtschaftlichen Abnehmers erfolgt. Ist der Auftraggeber ein Landwirt,ist es keine gewerbliche Fahrt.

Für gewerbliche Fahrzeuge geltenstrengere Vorschriften. Diese Fahr-zeuge dürfen aber ohne Einschrän-kung für landwirtschaftliche Fahrtenverwendet werden.Maximale erlaubte Geschwindigkeit,Lasten usw. richten sich nach den ge-koppelten Anhängern oder Anbau-geräten.

Werden gewerbliche Aufträge erfüllt,müssen auch die Vorschriften betref-fend reflektierender Kleider eingehal-ten werden.

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G

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Fahrzeugerichtig einlösen

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Landw. Ausnahmefahrzeuge benötigen ein braunes Kontrollschild, es ist derFührerausweis Kat. G40 erforderlich. Da sie ein Verkehrshindernis sind, müssensie möglichst auffällig markiert sein.

Auf Landwirtschaftsbetrieben werdendie verschiedensten Fahrzeuge ver-wendet, Führerausweis und Kontroll-schilder müssen stimmen.

LandwirtschaftlicheAusnahmefahrzeugeDie Zulassungsbehörde bewilligt dieVerwendung landw. Arbeitskarrenund Arbeitsanhänger mit einer Breitebis zu 3,5 m als Ausnahmefahrzeuge. Landw. Motorfahrzeuge und Trans-portanhänger, welche die Breite von2,55 m nur wegen der montiertenBreitreifen überschreiten, gelten biszu einer Breite von 3 m als Ausnah-mefahrzeuge und sind entsprechendeinzulösen. Sie benötigen ein braunesKontrollschild, der Fahrer den Führer-ausweis Kat. G40.

Fahrzeugart nach VTS

Motoreinachser

Landw. Motoreinachser

Gewerbl. Motoreinachser

Motorhandwagen

Landw. Motorkarren

Landw. Arbeitskarren

Landw. Traktor 30 km/h

Landw. Traktor 40 km/h

Gewerbl. Motorkarren

Gewerbl. Traktor 45 km/h

Gewerbl. Traktor >45 km/h

Gewerbl. Arbeitsmotorwagen

Kleinmotorfahrzeug 45 km/h

Kleinmotorfahrzeug >45 km/h

Landw. Anhänger 30 km/h

Landw. Anhänger 40 km/h

Gewerbl. Anhänger 30 km/h

Gewerbl. Anhänger 40 km/h

Landw. Ausnahmefahrzeug

(breiter als 2,55 m)

G/16

G

F

G/16

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G G G

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G

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G/16

G G40 F B

Farben der Kontrollschilder

Führerausweis-kategorien

Führerausweis Kat.G oder Alter16, Fahrradvignette

Kontrollschilder, Mindestanforderungen Führerausweise

Landw. Fahrzeuge

Werkinterner Verkehr auföffentlichen StrassenMuss für den Fahrverkehr zwischenbenachbarten Teilen eines Betriebesdie öffentliche Strasse benützt wer-den, kann die zuständige kantonaleBehörde dem Landwirt die Verwen-dung von Motorfahrzeugen ohneFahrzeugausweis und Kontrollschildfür kurze Strassenstrecken gestatten,sofern er nachweist, dass er als Fahr-zeughalter nach Massgabe des SVGfür Haftpflicht versichert ist. Es ist der entsprechende Führeraus-weis erforderlich.

Motorfahrzeuge, welche nicht auf öf-fentlichen Verkehrsflächen eingesetztwerden, benötigen kein Kontroll-schild, aber eine Bestätigung, dass siein der Haftpflichtversicherung einge-schlossen sind.

G40

C CE

C E

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Das Fahren mit Tieren und das Trei-ben von Tieren auf der Strasse ist wie-der häufiger anzutreffen. Andere Ver-kehrsteilnehmer sind durch Tiere,welche sich in einer für sie ungewohn-ten Umgebung befinden, gefährdet.Deshalb ist ein geduldiger, vertrauterUmgang mit den Tieren besonderswichtig.

Weitere Einzelheiten siehe auch BUL-Broschüre Nr. 10.

Tierfuhrwerke (Art. 211 VTS, Art. 30 VRV)

Tierfuhrwerke müssen mit je zweiweissen runden oder rechteckigenRückstrahlern vorne, und dreieckigenroten hinten ausgerüstet sein. Zudemist nachts und wenn die Witterung eserfordert, auf der Verkehrsseite we-nigstens ein nach hinten und vornesichtbares gelbes Licht anzubringen.Weisse Markierlichter nach vorne undeine Schlusslicht-Blinkanlage könnendas gelbe Licht ersetzen.Tierfuhrwerke mit einem Gesamtge-wicht von mehr als 150 kg müssen miteiner wirksamen abstufbaren Fest-stellbremse ausgerüstet sein.Für Pferdezug geeignete Anhängermüssen dem Fuhrmann eine sichereMitfahrgelegenheit, z.B. Kutscherbockmit gut erreichbarer Bremse bieten(Art. 44 VRV). Für Reiter sind in der Dämmerung,

nachts und wenn die Witterung es er-fordert, ein nach hinten und vornesichtbares gelbes Licht und Leucht-gamaschen vorgeschrieben.

Sicherheit durch Sichtbarkeit! Tags sind es auffällige Farben, nachtsretroreflektierende Kleider oder Bän-der, welche die Sichtbarkeit erhöhen.Auch Kinder, Bäuerinnen und Land-wirte sollten diese Hilfsmittel nutzen.Mit Reflexmaterialien ausgerüstetePersonen und Tiere sind bei Abblend-licht bereits auf eine Distanz von 150 mund nicht erst auf 30 m sichtbar.

Die BUL vermittelt eine breite Palette reflektierender Materialien, man siehewww.bul.ch oder Katalog anfordern.

Pferdefuhrwerke müssen auffällig markiert sein, eine geeignete Mitfahrgelegen-heit und eine gut erreichbare Bremse aufweisen. Obligatorisch ist für langsamfahrende Anhänger mit mehr als 1,30 m Breite die dreieckige Heckmarkierung.

Reiten, treiben und führenvon Tieren (Art. 51, 52 und 53 VRV)

Begleiter von Tieren und Reiter sindgefährdet, wenn sie sich nicht auffäl-lig kennzeichnen. Es ist deshalb vor-geschrieben und liegt in ihrem Inter-esse, dass sie sich nachts und wennes die Witterung erfordert, mit einemgelben, nach hinten und vorne sicht-baren Licht und reflektierender Klei-dung sichtbar machen. Zudem sindReitpferden Leuchtgamaschen anzu-schnallen.

Nebst den Treibern und Führern vonTieren sollen auch einzelne Tiere mitIichtreflektierendem Material gekenn-zeichnet werden. Je besser Tiere aufder Strasse sichtbar sind, desto weni-ger sind die Begleiter gefährdet.Für das Treiben von Tierherden aufder Strasse sind genügend Begleitervorzusehen. Bis zu 10 Tieren sindmind. zwei, für je weitere 10 Tiere einzusätzlicher Treiber erforderlich.

Personen,Tiere,Handkarren

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HandkarrenWerden Handkarren für Strassenfahr-ten verwendet, müssen sie gemässArt. 44 VRV mit Rückstrahlern aus-gerüstet sein. Nachts und wenn es dieWitterung erfordert, ist ein nach hin-ten und vorne sichtbares, gelbes Lichtanzubringen (Art. 30 VRV).Werden Handwagen (Veloanhänger)von Fahrrädern oder Mofas gezogen,kann das Licht rot sein (Art. 210 VTS).Die Rückstrahler müssen mindestens5 cm Durchmesser aufweisen.Handkarren bis zu einer Breite von 1 mdürfen auf dem Trottoir zu Fuss ge-stossen oder gezogen werden.

Weidezäune entlang vonStrassen

Aus Weiden ausgebrochene Rinderund Pferde verursachen oft Verkehrs-unfälle. Deshalb sind Zäune entlangvon Strassen und Bahnlinien beson-ders massiv zu bauen. Vergleicheauch Broschüre Nr.10.

Stacheldraht entlang von öffentlichenStrassen ist verboten.Lattenzäune sind nur bedingt geeig-net, da gebrochene Zaunlatten beiVerkehrsunfällen schwere Verletzun-gen verursachen können.Als Zaunmaterial entlang von Strassensind u.a. Ketten, Knotengitter und star-ke Mehrfach-Zaundrähte geeignet.

Für die Beleuchtung von Handkarren und Veloanhängern sind Baustellenlampenmit Dauerlicht geeignet. Reflexmaterialien erhöhen die Sicherheit.

Die Sicherheit von Fahrzeuglenkern, Mensch und Tier ist auch bei Weidegang zu gewährleisten. Unterführungen oder spe-zielle Treibwege sind dazu gut geeignet. Zäune entlang von Strassen müssen ein Ausbrechen wirksam verhindern. Werden Tiere über die Strasse getrieben, ist dies beidseitig mit Faltsignalen (Achtung Tiere) anzuzeigen und der Verkehrgrundsätzlich anzuhalten. Eine feste Signalisation ist bewilligungspflichtig und wird viel weniger beachtet als ein Faltsignal.Hilfspersonen sind mit reflektierenden Westen zu kennzeichnen und für die Absperrung sind rot/weiss gestreifte Bändermit geringem Reisswiderstand zu verwenden. Keinesfalls dürfen Drähte, Schnüre, Litzen, Ketten, Zaunbänder oder andere reissfeste und schlecht sichtbare Materialien benutzt werden.

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Zur Unterstützung der Sicherheitim Strassenverkehr vermittelt dieBUL Broschüren, einen Kalender,unzerbrechliche Rückspiegel anausziehbaren Halterungen, Kin-dersitze, Beleuchtungsvorrich-tungen, Markierungen für Dop-pelräder, reflektierende Kleiderund Absperrbänder.

Aus- und Weiter-bildung

16FührerausweisDer Führerausweis Kategorie «G» be-rechtigt zum Fahren von landw. Mo-torfahrzeugen bis 30 km/h. Wer zu-sätzlich den «Fahrkurs G40» absol-viert, erhält den Eintrag «G40» im Füh-rerausweis Kategorie «G». Dies berechtigt zum Führen landwirt-schaftlicher Traktoren bis 40 km/h so-wie landwirtschaftlicher Ausnahme-fahrzeuge .Der Führerausweis Kategorie F ist er-forderlich zum Führen gewerblich ein-gelöster Motorkarren und Traktorenbei gewerblichen Fahrten (Art. 3 VZV ).Gemäss Art. 24 und 71 VZV müssenFahrer landwirtschaftlicher Motor-fahrzeuge Fahrzeug- und Führeraus-weis auf Fahrten zwischen Hof, Feldund Wald nicht mitnehmen.

«Profis fahren besser»Die eintägigen Fahrtrainings «Profisfahren besser» werden in Verkehrssi-cherheitszentren mit landw. Fahrzeu-gen durchgeführt. Traktoren und An-hänger werden zur Verfügung gestellt.Fahrtechnik und Sicherheitsgrenzenerleben, sich gezielt weiterbilden, ein-mal schleudern, ohne jemanden zugefährden sind Kursinhalte. Ziel ist:Gefahrensituationen rechtzeitig zu er-kennen und richtig zu reagieren. DieGruppenfahrtrainings werden von derBUL organisiert, Tel. 062 739 50 40.

«Traktorfahrkurs G40»Der zweitägige, praktische Gruppen-Fahrkurs wird mit eigenem Traktorund Anhänger regional absolviert. DieTeilnehmer erhalten eine gründlicheVorbereitung für die Fahrpraxis.

Der Kurs wird im Führerausweis alsZusatz zur Kategorie G eingetragen.

Organisator ist u.a. Schweizerischer Verband für Land-technik, SVLT 5223 Riniken, Tel. 056 441 20 22.

Der Weiterbildungskurs «G40» ist erforderlich, um mit dem G-Ausweis 40 km/hfahren zu dürfen. Er ist aber auch sinnvoll für alle neuen Fahrerinnen und Fahrer.

Das Fahrtraining «Profis fahren besser» ist eine nützliche Erfahrung für Fahrer-innen und Fahrer landwirtschaftlicher Fahrzeuge.

Die BUL pflegt einenInformationsaustausch überVerkehrssicherheit in derLandwirtschaft mit den kan-tonalen Beratern für Land-technik (landw. Bildungs-zentren), den Strassenver-kehrsämtern sowie mit fol-genden Organisationen.

Bundesamt für Strassen ASTRA

Agroscope Reckenholz-Tänikon ART

asaVereinigung der Strassenverkehrsämter

agriTOP®