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public Sonderheft

VRV 2015

12/2017

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Kontakt:KDZ · Zentrum für VerwaltungsforschungMag. Alexander Maimer+43 1 892 34 92-23 · [email protected]

Damit Sie zum Kern der Sache

vordringen!

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Kompetenzzentrum für den öffentlichen SektorForschung · Beratung · Weiterbildung

www.kdz.or.at

VRV Neu Voranschlag und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Praxisorientierte Seminare (auch maßgeschneidert Inhouse)

Vermögensbewerter

(Sachanlagen · Personalrückstellungen · Finanzanlagen · Forderungen)

Checkliste für den ersten Voranschlag

Leitfaden zur kommunalen Vermögensbewertung

Umsetzungsberatung nach individuellem Bedarf

KDZ_Inserat210x280_VRV.indd 1 23.11.17 11:35

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Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser!

Die Uhr tickt für den Umsetzungszeitpunkt der VRV 2015,

während gerade der Voranschlag 2018 beschlossen wird. Ab dem

1. Jänner 2020 ist das neue kommunale Haushaltsrecht zu reali-

sieren. Mit der integrierten Drei-Komponenten-Rechnung werden

sich Aufbau, Form und Inhalt substanziell ändern. Neben der

bisherigen Finanzierungsrechnung wird es künftig auch eine

Ergebnisrechnung sowie eine Vermögensrechnung geben. Mit

der VRV 2015 wurden die Empfehlungen der EU-Fiskalrahmen-

richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 umgesetzt.

Die Bestimmungen der VRV 2015 orientieren sich durchwegs am

Haushaltsrechts des Bundes. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung

der Ausweis- und Bewertungsregeln hat sich der Gesetzgeber an

den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) ori-

entiert. Diese stellen gegenwärtig die einzigen anerkannten in-

ternationalen Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen

Sektor dar und basieren auf den für die Privatwirtschaft entwi-

ckelten International Financial Reporting Standards (IFRS).

Die vorliegende public-Ausgabe – die ein Gemeinschaftsprojekt

des KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung und der Moore

Stephens City Treuhand ist – gibt Ihnen kompakte Hinweise zu

den Neuerungen und den Erfordernissen. Die Umstellung ist für

die Gemeinden als Projekt zu organisieren. Sie fordert die Ver-

waltung, aber auch die Politik. Auf vorhandene Grundlagen (z. B.

Erläuterungen, Leitfäden, Praxisplaner und Bewertungstools) soll

zurückgegriffen und bewährte Weiterbildungsangebote genutzt

werden. Die VRV ist richtig und pragmatisch umzusetzen.

In den kommenden zwei Jahren sind die Vorbereitungen dafür

zu treffen – das Vermögen zu erfassen und zu bewerten, der ers-

te Voranschlag 2020 zu erstellen sowie die Eröffnungsbilanz im

Laufe des Jahres 2020 vorzulegen. Die Novelle der VRV 2015 steht

vor der Verlautbarung – wir geben einen ersten Überblick zu den

wichtigsten Änderungen. Die Drei-Komponenten-Rechnung als

Herz der Reform bringt neue Inhalte – wir stellen diese sowie den

Aufbau der einzelnen Rechnungen vor und zeigen den Zusam-

menhang zwischen den drei Teilen. Das komplette Gemeindever-

Michael Dessulemoustier-Bovekercke

[email protected]

Peter Biwald

[email protected]

mögen ist zu erfassen und zu bewerten – wir zeigen, was wie zu

tun ist und auf welche Quellen und Instrumente zurückgegriffen

werden kann. Rückstellungen sind erstmals zu ermitteln – wir zei-

gen was dahintersteckt und was zu tun ist. Der erste Voranschlag

ist bis zum Herbst 2019 zu erstellen – wir bringen einen Überblick,

was konkret zu erfolgen hat.

Angesichts der Anforderungen ist der zweijährige Zeitraum kurz ge-

fasst. Mit dem vorliegenden public-Sonderheft zur VRV 2015 wollen

wir den österreichischen Gemeinden sowohl einen aktuellen Ein-

blick zu den wichtigen Reforminhalten als auch eine Unterstützung

bei der Umsetzung geben.

Peter Biwald

KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung

Michael Dessulemoustier-Bovekercke

Moore Stephens - City Treuhand

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5 | Was bringt die Novelle der VRV 2015? Ganz aktuell beleuchten wir die Änderungen aus der in Begutachtung befindlichen Novelle.

8 | Erfahrungswerte und Herausforderungen Erste Fragen im Rahmen der Vermögensbewertung finden Sie hier beantwortet.

10 | Herzstück der Gemeinde- Haushaltsreform: Die Integrierte Drei-Komponenten-Rechnung Wie sieht das neue Rechnungswesen aus und wie funktioniert die neue Rechnungslegung?

14 | Die Buchungslogik der VRV 2015 Wie in Zukunft die Buchungen vorgenommen werden, lesen Sie hier.

16 | Aufbau des Ergebnishaushalts Eine kurze Einführung in die Darstellung des Ergebnisses.

18 | Aufbau des Finanzierungshaushalts Wie sieht die Finanzrechnung im Vergleich zu heute aus?

20 | Aufbau der Vermögensrechnung Die Darstellung des Vermögens in kurzer Form.

22 | Ein zentraler Schritt: Vermögenserfassung und -bewertung Die optimale Vorgangsweise bei der Erfassung und Bewertung des Vermögens.

25 | KDZ-Quicktest Neu auf Basis der VRV 2015 Der bekannte Quicktest, nun auf die Bedürfnisse der VRV2015 angepasst.

26 | Ziele und Funktionen von Rückstellungen Wozu braucht die VRV Rückstellungen, was ist das und wie ermittle ich diese?

29 | Der Weg zum 1. Voranschlag 2020 Ihr Fahrplan für die nächsten zwei Jahre.

3 | Vorwort

4 | Impressum

Impressum

Herausgeber Moore Stephens City Treuhand GmbH,KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung Für den Inhalt verantwortlich Mag. Michael Dessulemoustier-Bovekerke (MSCT),Mag. Peter Biwald (KDZ)Verleger und Medieninhaber PBMedia GmbHGeschäftsführung Barbara Habicher, Mag. Peter Rauhofer Verlagsanschrift Hermanngasse 5, A-1070 WienTel. +43(0)1-522 2000, Fax +43(0)1-522-2000-22Redaktionsanschrift Hermanngasse 5, A-1070 Wien Tel. +43(0)1-522 2000, Fax +43(0)1-522-2000-22Internet www.gemeindemagazin.atE-Mail [email protected] dieser Ausgabe Mag. Peter Biwald, Robert Blöschl, MA, Mag. Michael Dessulemoustier-Bovekerke, Mag. (FH) Christoph Drescher, MMag. Clemens Hödl, Mag. Alexander MaimerLektorat: Angelika Mählich Grafik u. Layout Team Wagner, ichmachedruck.com

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Wortformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnun-gen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

Rechtlicher HinweisDie Inhalte dieser Ausgabe wurden auf Basis der in Be-gutachtung befindlichen Novelle zur VRV 2015 (Stand 21.11.2017) mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Aktu-alität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Die in dieser Publikation enthaltenen Informationen sind zum Zeitpunkt der Drucklegung unserer Kenntnis nach richtig. Wir können jedoch für etwaige Schäden, die jemandem aus einer Handlung oder durch die Unterlassung einer Handlung als Folge der hier bereitgestellten Informationen entstehen, keine Haftung übernehmen. Diese Ausgabe ersetzt keine Beratungsleistung.

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MOORE STEPHENS City Treuhand GmbHWirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftKärntner Ring 5-7, A - 1015 WienHafnerplatz 12, A - 3500 Krems

Tel.: +43 1 53174 - 600Fax: +43 1 53174 - 950E-Mail: [email protected]: www.msct.at

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Rückfragen zu Inhalten dieser Ausgabe richten Sie bitte an

12/2017 public VRV

Inhalt

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Was bringt die Novelle der VRV 2015?Robert Blöschl (KDZ), Alexander Maimer (KDZ)

Im Oktober 2015 wurde die Voran-

schlags- und Rechnungsabschlussver-

ordnung 2015 kundgemacht. Seit der

Veröffentlichung wurden im Rahmen von

Arbeitsgruppen einige Bereiche identifi-

ziert, welche einer Überarbeitung bedür-

fen. Eine entsprechende Novellierung der

Verordnung wurde nun rund zwei Jahre

nach der Erstveröffentlichung vom Bun-

desministerium für Finanzen in Begut-

achtung geschickt.

Was ändert sich im Verordnungstext?

Gleich zu Beginn sei festgehalten, dass

auch mit der Novellierung der VRV die

Grundlagen des neuen Haushaltsrechts

bestehen bleiben. Der Verordnungstext,

welcher zentraler Bestandteil der Verord-

nung ist, wurde nur geringfügig verän-

dert. Es handelt sich bei den Änderungen

überwiegend um Klarstellungen und re-

daktionelle Überarbeitungen.

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Die vermutlich wesentlichste Änderung im

Verordnungstext betrifft den Zeitpunkt der

Anwendung des neuen Haushaltsrechts.

Alle Gemeinden müssen nun spätestens

mit dem Jahr 2020 die VRV 2015 umsetzen.

Freiwillig kann auch früher umgestellt wer-

den. Konkret bedeutet dies, dass spätestens

der Voranschlag 2020, die Eröffnungsbilanz

zum 01.01.2020 sowie der Rechnungsab-

schluss 2020 nach den neuen Bestimmun-

gen der VRV 2015 veröffentlicht werden

müssen. Einen genauen Zeitpunkt der Ver-

öffentlichung der Rechenwerke legt auch

die novellierte VRV nicht fest. »

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Eine weitere Änderung betrifft den Be-

reich der Absetzungen. Gemäß VRV 1997

waren Absetzungen innerhalb eines Fi-

nanzjahrs zulässig, wenn es sich um nicht

veranschlagte Rückersätze von Einnah-

men und Ausgaben handelte. Im Bereich

der Abgaben und im Bereich Personal

waren Absetzungen zeitlich unbeschränkt

möglich. Durch die Novellierung wird nun

auch in der VRV 2015 die Möglichkeit der

Absetzung von Mittelaufbringungen und

Mittelverwendungen geschaffen. Im Be-

reich der Abgaben sind Absetzungen ins-

besondere für eine korrekte Berechnung

der Finanzkraft der Gemeinden notwen-

dig.

Für Vermögensgegenstände mit einer Nut-

zungsdauer von unter zehn Jahren wird

durch die Novellierung eine Übergangsre-

gelung geschaffen. Für jene bereits erfass-

ten Vermögensgegenstände müssen nicht

die Nutzungsdauern gemäß Anlage 7 der

VRV herangezogen werden. Es können die

von der Gemeinde gewählten Nutzungs-

dauern beibehalten werden. Vorausset-

zung ist, dass der Vermögensgegenstand

linear über die Laufzeit abgeschrieben

wurde. Für alle anderen Vermögensgegen-

stände ist auf Basis der Nutzungsdauern

der Anlage 7 eine Neuberechnung der line-

aren Abschreibung durchzuführen.

Eine Klarstellung erfolgt hinsichtlich der

Bestandteile von Voranschlag und Rech-

nungsabschluss. Festgehalten wird nun,

dass der Detailnachweis – also die Dar-

stellung der Erträge/Einzahlungen und

Aufwendungen/Auszahlungen auf Konten-

ebene – Bestandteil von Voranschlag und

Rechnungsabschluss ist. Klargestellt wird

außerdem, dass der Gesamthaushalt um die

internen Vergütungen zu bereinigen ist.

Anpassung des Kontenplans an die Gemeindepraxis

Der Kontenplan der Gemeinden (Anlage

3b) wurde im Rahmen der Novellierung

einer Generalüberholung unterzogen.

Durch zahlreiche neue Kontengruppen,

Zusammenführungen und Löschungen

von Kontengruppen wurde der Konten-

rahmen an die praktischen Gegebenhei-

ten der Gemeinden angepasst. Zudem

wurde darauf geachtet, den in den Finanz-

abteilungen tätigen PraktikerInnen durch

vereinfachte Buchungsvorgänge die Um-

stellung auf das neue Rechnungswesen

zu erleichtern. Neben begrifflichen Anpas-

sungen und redaktionellen Änderungen

wurden unter anderem folgende Änderun-

gen durchgeführt:

• Neue Konten für die indirekte Verbu-

chung der Abschreibung;

• Eine gemeinsame Kontengruppe für

alle Gebäude und Bauten;

• Umstrukturierung der Vorratskonten;

• Eigene Kontengruppe für die Verbu-

chung von Kassenstärkern;

• Neue Kontengruppe für Kommunalsteu-

eraufwendungen;

• Eine gemeinsame Kontengruppe für

alle Energiebezüge;

• Neue Kontengruppen für die Veräuße-

rung von Anlagegütern;

• Zusammenfassung der Kontengruppen

für Leistungs- und Nebenerlöse;

• Frei zu benennende Kontengruppen

für weitere ausschließliche Landes-/Ge-

meindeabgaben.

Basierend auf dem neu veröffentlichten

Gemeindekontenplan erarbeitet das KDZ

eine aktualisierte Version des bekannten

Kontierungsleitfadens für Gemeinden

und Gemeindeverbände. Die Beschrei-

bungen der Konten und Ansätze werden

erstmals auch durch umfangreiche Bu-

chungsbeispiele ergänzt. Dadurch soll

der Umstieg auf das neue Haushaltsrecht

erleichtert werden. Der Kontierungsleitfa-

den erscheint im Frühjahr 2018.

Neuerungen bei den Anlagen zum Voranschlag und Rechnungsabschluss

Fast sämtliche Anlagen zum Voranschlag

und Rechnungsabschluss wurden im

Rahmen der Novellierung überarbeitet.

Während sich die Änderungen in vielen

Bereichen auf ein redaktionelles Ausmaß

beschränken, gibt es einige Anlagen, wel-

che sich grundlegend ändern.

So muss nun zum Beispiel der Nachweis

über interne Vergütungen lediglich auf

Ebene der Gruppen dargestellt werden.

In der ursprünglich verordneten Fassung

war noch ein Ausweis auf Ebene der An-

sätze verpflichtend.

Im Nachweis über Leasingverpflichtun-

gen der Gemeinde wurden Begrifflich-

keiten geschärft und an in der Branche

übliche Ausdrücke angepasst. Dies war

notwendig, um später eine einheitliche

Befüllung des Nachweises zu garantieren.

Der Nachweis über Haftungen der Gebiets-

körperschaft (ehemals Anlage 6s) wurde

im Rahmen der Novellierung erweitert.

Der Nachweis steht nun im Einklang mit

der entsprechenden §15a-Vereinbarung

über Haftungsobergrenzen.

Im Bereich der Nutzungsdauern (Anlage 7)

wurden die vom Österreichischen Wasser-

und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV) und

der Österreichische Vereinigung für das

Gas- und Wasserfach (ÖVGW) vorgeschla-

genen Nutzungsdauern für die Bereiche

Abwasserentsorgung, Wasserversorgung,

Hochwasserschutz und Abfallwirtschaft

übernommen. Außerdem wurde die Nut-

zungsdauer einzelner Anlagengegenstän-

de, wie z. B. der Gebäude angepasst.

Der Nachweis über Kassenstärker wurde

gänzlich gestrichen. Da zum Stichtag des

Rechnungsabschlusses vorhandene Kas-

senstärker Finanzschulden begründen,

sind diese mit den übrigen Finanzschul-

den in einer gemeinsamen Anlage darzu-

stellen.

Durch die Überarbeitungen im Rahmen

der Novelle zur VRV 2015 gestalten sich

somit die Anlagen zum Voranschlag und

Rechnungsabschluss in vielen Bereichen

neu. Die nachfolgende Grafik soll einen

Überblick geben, welche Anlagen nun für

den Voranschlag und Rechnungsabschluss

erstellt werden müssen und welche In-

formationen für die Befüllung vorliegen

müssen.

Die Erläuterungen zur VRV werden an die

novellierte Fassung der VRV angepasst. An

einigen Stellen werden auch darüberhin-

ausgehende Klarstellungen ergänzt, wel-

che nicht Eingang in den Verordnungstext

fanden. So soll zum Beispiel festgehalten

werden, dass es im Bereich der internen

Vergütungen aus steuerlichen Gründen zu

Abweichungen zwischen den Erträgen und

Aufwendungen kommen kann. Ein solcher

Fall kann dann auftreten, wenn Verrech-

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Quelle: KDZ, 2017.

Anlage Inhalt Datengrundlage Erstellung für

VA RA Stellenplan für den Gesamthaushalt Geplanter Personalstand zum Stichtag Personalplanung

Anlage 4 – Personaldaten gemäß ÖStP 2012 Detaillierte Aufschlüsselung des Personalstandes und der Personalaufwendungen

Personalplanung

Anlage 5b – Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt

Ableitung des Finanzierungssaldos auf Basis der bekannten Querschnittslogik

Veranschlagung bzw. laufende Buchhaltung

Anlage 6a – Nachweis über Transferzahlungen

Transferzahlungen nach Teilsektoren des Staates

Veranschlagung bzw. laufende Buchhaltung

Anlage 6b – Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven

Nachweis über finanzierte und nicht finanzierte Haushaltsrücklagen inkl. der entsprechenden Zahlungsmittel-reserven

Veranschlagung bzw. laufende Buchhaltung

Anlagen 6c und 6d – Nachweise über Finanzschulden und Schuldendienst

Detaillierte Aufschlüsselung der vorhandenen Darlehensverhältnisseund anderer Finanzschulden

Veranschlagung bzw. laufende Buchhaltung; Darlehensverträge; sonstige Verträge

Anlage 6f – Nachweis über haushaltinterne Vergütungen

Ausweis der haushaltsinternen Vergütungen auf Gruppenebene

Veranschlagung bzw. laufende Buchhaltung

Anlage 6g – Anlagenspiegel Bestände und Veränderungen des langfristigen Vermögens

Laufende Buchhaltung

Anlage 6h – Liste der nicht bewerteten Kulturgüter

Kulturgüter, welche keiner Bewertung unterzogen wurden

Nebenaufzeichnungen

Anlage 6i – Leasingspiegel Detaillierte Informationen zu Operating-Leasing- und Finanzierungsleasing-Verhältnissen

Laufende Buchhaltung;Leasingverträge

Anlagen 6j und 6k – Nachweis über unmittelbare und mittelbare Beteiligungender Gebietskörperschaft

Beteiligungen, an denen die Gemeinde direkt bzw. über Tochtergesellschaften beteiligt ist

Firmenbuch; Jahresabschlüsse derBeteiligungen; Nebenaufzeichnungen

Anlage 6l – Nachweis über verwaltete Einrichtungen

Verwaltete Einrichtungen, die der Kontrolle bzw. Beherrschung der Gemeinde unterliegen

Abschlüsse der verwalte-ten Einrichtungen; Neben-aufzeichnungen

Anlagen 6m bis 6p – Nachweise über Finanzinstrumente

Aktive Finanzinstrumente sowie die sich daraus ergebenden Risiken

Laufende Buchhaltung;abgeschlossene Verträge;Nebenaufzeichnungen

Anlage 6q – Rückstellungsspiegel Bestände und Veränderungen von Rückstellungen

Laufende Buchhaltung

Anlage 6r – Haftungsnachweis Details zu Haftungsverhältnissen, welche die Gemeinde eingegangen ist

Nebenaufzeichnungen

Anlage 6s – Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger und pensionsbezogene Aufwendungen

Pensionsbezogene Aufwendungen, für die die Gebietskörperschaft aufzukommen hat

Personalplanung

Anlage 6t – Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung

Bestände und Veränderungen der Konten der nicht voranschlags-wirksamen Gebarung

Laufende Buchhaltung

nungen zwischen Betrieben gewerblicher

Art und der Gemeinde stattfinden.

Zusammenfassung

Durch die Novellierung der Voranschlags-

und Rechnungsabschlussverordnung wird

es zu keiner grundlegenden Richtungsän-

derung des neuen Haushaltsrechts kom-

men. Die wesentlichen Inhalte der VRV

2015 bleiben bestehen, Klarstellungen und

Ergänzungen sollen für eine reibungslose

Umsetzung sorgen. Die wohl umfassends-

ten Änderungen wurden im Kontenplan

der Gemeinden vorgenommen, welcher

an die Erfordernisse der Praxis angepasst

wurde. Auch im Bereich der übrigen Anla-

gen zum Voranschlag und Rechnungsab-

schluss kommt es zu nicht unwesentlichen

Änderungen.

Mit der Novellierung der VRV 2015 kann

nunmehr die Umsetzung starten. In Vorbe-

reitung auf den ersten Voranschlag ist als

erster Schritt das Vermögen zu erfassen

und zu bewerten. Die Eröffnungsbilanz

muss erst im Laufe des Jahres 2020 erstellt

werden.

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Erfahrungswerte und HerausforderungenMichael Dessulemoustier-Bovekercke (MSCT), Alexander Maimer (KDZ)

Viele Gemeinden haben sich bereits

in den letzten Monaten mit den

Anforderungen der VRV beschäf-

tigt. Dem Besuch erster Informationsver-

anstaltungen, Schulungen in den Grund-

prinzipien der VRV und weiterführenden

Workshops zu einzelnen Bewertungsthe-

men folgten meistens Vorbereitungsarbei-

ten zur Erhebung des Vermögens. Die VRV

2015 verpflichtet Gemeinden, für ihren

1. Voranschlag auf Basis der VRV 2015 bzw.

im Rahmen ihrer Eröffnungsbilanz zum

01.01.2020 (spätestens) eine vollständige

Erfassung ihres Vermögens vorzunehmen.

Bei unserer Tätigkeit und unseren Vorträ-

gen haben wir mit vielen Mitarbeiterin-

nen und Mitarbeitern der Finanzabteilun-

gen von Gemeinden Herausforderungen

diskutiert und mit ihnen Lösungsansätze

gesucht.

Projektmanagement

Die Umstellung auf die VRV 2015 fällt zu-

sätzlich zum laufenden Geschäft einer

Gemeinde an. Dafür braucht es einen

Projektplan und entsprechende Sachres-

sourcen. In vielen Teilen der Organisation

besteht derzeit noch nicht ausreichend

Verständnis für die Notwendigkeit der

Umstellung, zumal diese ja erst mit 2020

erfolgen wird. Wichtig ist darauf hinzu-

weisen, dass schon jetzt mit den Umstel-

lungsarbeiten begonnen werden sollte

und hier eine entsprechende Planung zu-

grunde gelegt werden muss.

Erfassung des Vermögens

Die Erfahrungen der letzten Monate zei-

gen, dass jene Gemeinden, die bereits in

den vergangenen Jahren auf eine mög-

lichst vollständige Inventarisierung ihrer

Investitionen gesetzt haben, einen ent-

scheidenden Vorteil haben. Aufbauend auf

den bisherigen erfassten und dokumen-

tierten Gegenständen, dem Inventar, ist

lediglich eine Prüfung der Vollständigkeit

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und Richtigkeit vorzunehmen. Fehlt eine

derartige Dokumentation oder ist diese

nicht ausreichend verlässlich, bleibt der

Gemeinde leider nichts Anderes übrig, als

das bestehende Inventar im Einzelnen zu

erfassen. Diese Maßnahme mag zwar sehr

zeitintensiv sein, wird aber zumeist nicht

von besonderen Schwierigkeiten beglei-

tet.

Ebenso stellt die Erfassung von Gebäuden

und Grundstücken eine durchwegs lös-

bare Aufgabe dar. Gerade der Bereich des

Grundvermögens ist durch die Erfassung

im Grundbuch sehr gut und vor allem

lückenlos dokumentiert und kann damit

aus verlässlichen Quellen abgeleitet oder

mit diesen geprüft werden.

Ebenso können die einer Gemeinde zuor-

denbaren Straßen aus den zugrundelie-

genden Systemen und Datenbeständen

der Graphenintegrations-Plattform GIP

bzw. des Grundbuchs (Grundstücke unter-

halb des Straßenaufbaus) abgeleitet und

exportiert werden. Probleme beim Start

ergeben sich daraus, dass teilweise noch

nicht alle GIP-Daten verfügbar sind.

Bewertung des Vermögens

Erst nach der Erfassung des Vermögens

stellt sich die Frage der Bewertung und in

diesem Zusammenhang haben sich bereits

derzeit offenen Themen ergeben, die es

wert sind, an dieser Stelle kurz dargestellt

zu werden.

Eine nicht zu unterschätzende Tatsache ist

für jede Gemeinde dahingehend gegeben,

dass ein zumeist recht hoher Anteil der

Grundstücke und auch der Gebäude der

Gemeinde nicht zur freien Verfügung oder

Nutzung stehen. Einerseits handelt es sich

um Gebäude, die von der Gemeinde selbst

genutzt werden und daher keiner weiteren

Verwertung zur Verfügung stehen. Ande-

rerseits stellt das Grundvermögen unter

öffentlichen Verkehrsflächen ebenso ein

nicht verwertbares Wirtschaftsgut dar.

Letztlich kann der Grund unter dem Haupt-

platz, sei er noch so schön gestaltet, keinem

anderen Zweck zugeführt werden, als dem

den er bereits hat. Es handelt sich zwar um

möglicherweise recht wertvolles – da unter

Umständen Baufläche – aber nicht weiter

nutzbares Vermögen.

Nun ist wohl die Funktion des langfristigen

Vermögens üblicherweise auch jene, eine

Gegenposition zu langfristigen Schulden

in der Vermögensrechnung darzustellen

– es darf hier die „goldene Bilanzregel“

in Erinnerung gerufen werden, wonach

langfristig nutzbares Vermögen tunlichst

auch langfristig zu finanzieren ist. Wenn

aber ein sehr hoher Anteil des Grund- und

Gebäudevermögenswertes einer Gemeinde

nicht verwertbar ist und diese Information

im Rechnungsabschluss nicht ersichtlich

ist, stellt sich berechtigterweise die Frage,

ob hier richtige und vollständige Informati-

on für einen Leser der Vermögensrechnung

vorliegt. Ein gesonderter Unterausweis „da-

von nicht verwertbar“ in der Vermögens-

rechnung schafft hier sicher Klarheit.

Ebenso stellt die Bewertung des Straßen-

aufbaus die Gemeinden vor tatsächlich

hohe Herausforderungen. Die grundlegen-

de Idee, Straßen nach ihrem Zustand auf

Basis dokumentierter Anschaffungskosten

oder plausibler Schätzmethoden mit ihrem

„Restnutzungswert“ bzw. Wiederbeschaf-

fungszeitwert in die Eröffnungsbilanz

aufzunehmen, ist für sich genommen

selbstverständlich zulässig und auch not-

wendig, um die Vollständigkeit des Vermö-

gens zu erreichen. Fraglich bleibt jedoch,

in welcher Detailliertheit die Ermittlung

von historischen Anschaffungskosten er-

forderlich ist. Nicht nur die flächenmäßige

Trennung des Gegenstandes „Straßenzug“

in die einzelnen Bestandteile Straße, Rand-

stein, Gehweg, Fahrweg, Beleuchtung etc.

ist mit erheblichem Aufwand verbunden,

sondern auch die Erhebung unterschiedli-

cher Abnützungszustände und die Prüfung

der zugrundeliegenden GIP-Daten auf Rich-

tigkeit ist mit den bestehenden Ressourcen

der Gemeinden nur sehr eingeschränkt

möglich. In diesem Bereich sind zusätzlich

auch die Brücken getrennt zu erfassen und

bewerten. Auch die Ermittlung historischer

Werte von in der Vergangenheit erteilten

Bedarfszuweisungen und Investitionszu-

schüssen wird nicht ohne weitergehende

Recherchen und Analysen möglich sein,

da möglicherweise die Kosten des einzel-

nen Bauprojektes nicht in jener Qualität

dokumentiert oder verbucht wurden, die

nun für eine Erstbewertung der Straße er-

forderlich wäre. Gleichzeitig gibt es öster-

reichweit sehr unterschiedliche Annahmen

bezüglich der Frage, was ein Quadratmeter

Straße kostet. Die Annahmen weichen bis

zu 200 Prozent voneinander ab. Dadurch

ist die Vergleichbarkeit der Daten nur sehr

beschränkt möglich.

Es bleibt jedenfalls abzuwarten, ob es hier

von Seiten des Bundes entsprechende

klarstellende Ergänzungen oder Vorgaben

geben wird oder ob die Länder einheitliche

Vorgangsweisen und auch Erleichterungen

in eigenen Verordnungen ermöglichen.

Jedenfalls sollte die österreichweite Ver-

gleichbarkeit des Ausweises und der Be-

wertung von Straßen und dem dazugehö-

rigen Grundstück, der dazu erforderliche

Ressourceneinsatz und die Notwendigkeit

einer möglichst exakten Bewertung des

einzelnen Straßenzuges gegeneinander

abgewogen werden und eine möglichst ef-

fiziente Vorgangsweise gewählt werden.

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12/2017 public VRV

HERZSTÜCK DER GEMEINDE-HAUSHALTSREFORM

Die Integrierte Drei-Komponenten-Rechnung

Erträgen und Aufwendungen) sowie eine

Vermögensrechnung geben (Vermögen

auf der Aktiv-Seite, Eigen- und Fremdmit-

tel auf der Passivseite). Die Integrierte

Drei-Komponenten-Rechnung bedeutet

sowohl für Voranschlag und Rechnungsab-

schluss künftig einen neuen Aufbau und

neue Inhalte als auch weist sie einen in

sich geschlossenen Zusammenhang auf.

Jeder Zahlungsstrom (Einzahlung/Aus-

zahlung) wird im Finanzierungshaushalt

verbucht. Wenn damit im Jahr des Zah-

lungsstroms auch ein Wertzuwachs oder

Wertverbrauch verbunden ist, schlägt

sich dies auch im Ergebnishaushalt nie-

der. Eine Ein- und Auszahlung findet

sich im Vermögenshaushalt jedenfalls in

einer Veränderung des Bank-/Kassabe-

stands wie auch in den Forderungen

und Verbindlichkeiten wieder. Am Ende

des Jahres bildet die Differenz zwischen

Einzahlungen und Auszahlungen die Ver-

änderung liquider Mittel. Ein positiver

Betrag, d. h. Einzahlungen, sind größer

als Auszahlungen, spiegelt sich in einem

höheren Kassa-/Bankbestand zum 31.12.

gegenüber dem 1.1. desselben Jahres wi-

der. Bei einem negativen Saldo ist es um-

gekehrt.

Jeder Wertzuwachs (= Erträge) bzw. Wert-

verlust (= Aufwendungen) findet sich im

Ergebnishaushalt wieder. Dieser kann

vom Zahlungsstrom abweichen. Dies ist

jedenfalls beim Anlagevermögen gege-

ben. Die Anschaffung eines langlebigen

Wirtschaftsguts (z. B. ein Fahrzeug oder

Gebäude) führt im Jahr der Anschaffung

zu einer Ausgabe in Höhe des Anschaf-

fungswertes (Zahlungsstrom in der Fi-

nanzierungsrechnung). Sie findet sich

Peter Biwald (KDZ), Alexander Maimer (KDZ)

Vom kameralen Voranschlag und

Rechnungsabschluss auf Basis

der VRV 1997 wird mit der VRV

2015 auf eine Integrierte Drei-Kompo-

nenten-Rechnung umgestellt. Neben

dem Finanzierungshaushalt (auf Basis

Einzahlungen und Auszahlungen) wird

es spätestens mit Voranschlag 2020 auch

einen Ergebnishaushalt (auf Basis von

Abbildung 1: Integrierte Drei-Komponenten-Rechnung

Quelle: KDZ, 2017.

Quelle: Exemplarisches Beispiel, KDZ, 2017.

VA 2018 VA 2017 RA 2016

Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit 23.000.000,00 22.500.000,00 21.920.300,25

Erträge aus Transfers 2.200.000,00 2.000.000,00 1.808.892,85

Finanzerträge 2.200.000,00 2.000.000,00 1.890.981,06

Summe Erträge 27.400.000,00 26.500.000,00 25.620.174,16

Personalaufwand 5.400.000,00 5.200.000,00 4.924.654,14

Sachaufwand (ohne Transferaufwand) 8.800.000,00 8.700.000,00 8.454.699,73

Transferaufwand (laufende Transfers und Kapitaltransfers) 7.200.000,00 7.000.000,00 6.903.506,15

Finanzaufwand 2.000.000,00 2.000.000,00 1.981.542,29

Summe Aufwendungen 23.400.000,00 22.900.000,00 22.264.402,31

Nettoergebnis (21-22) 4.000.000,00 3.600.000,00 3.355.771,85

Zuweisung und Entnahmen von Haushaltsrücklagen 400.000,00 250.000,00 552.590,15

Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahmen von Haushaltsrücklagen 4.400.000,00 3.850.000,00 3.908.362,00

Abbildung 2: Gliederung Ergebnishaushalt – Musterbeispiel

Ein

zah

lun

gen

Au

fwen

du

nge

n

Ert

räge

Au

szah

lun

gen

Finanzierungshaushalt Vermögenshaushalt

VÄ liquider Mittel

Ergebnishaushalt

Kfr. Vermögen

Langfr.Vermögen

Netto-vermögen

Investitions-zuschüsse

Langfr.Fremdmittel

Kfr.Fremdmittel

Netto-ergebnis

Liquide Mittel

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public VRV 12/2017

jedoch erst in den Jahren der Nutzung

als Wertverbrauch (Aufwand) in der Er-

gebnisrechnung wieder. D. h., der Saldo

der Ergebnisrechnung (= Nettoergebnis)

weicht künftig vom Saldo 1 der Finanzie-

rungsrechnung (= Saldo der operativen

Gebarung) ab. Die Differenz zwischen

Erträge und Aufwendungen bildet das

Nettoergebnis, dieses geht 1:1 in das Ei-

genkapital ein (bzw. heißt dies künftig

Nettovermögen).

Die Vermögensrechnung ist nur im

Rechnungsabschluss auszuweisen. Je-

der Vermögenszugang im Bereich des

Finanz- und Sachanlagevermögens, der

Beteiligungen sowie der Forderungen

und Vorräte erhöht das Vermögen und da-

mit die Aktivseite. Jeder Abgang – durch

Nutzung, Ausscheiden oder Begleichen

der Forderung – reduziert es. Jede zusätz-

liche Verpflichtung – z. B. durch offene

Verbindlichkeiten, Darlehensaufnahmen,

oder höhere Rückstellungen – erhöht die

Passivseite (wie auch umgekehrt). Das

Nettovermögen ändert sich primär auf

Basis des Saldos der Ergebnisrechnung.

Ergebnishaushalt – Wie ist er aufgebaut? Was sagt er aus?

Der Ergebnishaushalt stellt künftig

Wertverbrauch (Aufwand) sowie Wert-

zuwachs (Ertrag) dar. Neben den laufen-

den Aufwendungen kommen künftig

insbesondere Abschreibungen auf das

Anlagevermögen sowie die Dotierung für

Rückstellungen hinzu. Das Nettoergebnis

(Gewinn bzw. Verlust) zeigt für den Ge-

samthaushalt, wie weit die kommunalen

Quelle: Exemplarisches Beispiel, KDZ, 2017.

VA 2018 VA 2017 RA 2016

Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit 23.000.000,00 22.500.000,00 21.920.300,25

Einzahlungen aus Transfers (ohne Kapitaltransfers) 2.200.000,00 2.000.000,00 1.808.892,85

Einzahlungen aus Finanzerträgen 2.200.000,00 2.000.000,00 1.890.981,06

Summe Einzahlungen operative Gebarung 27.400.000,00 26.500.000,00 25.620.174,16

Auszahlungen aus Personalaufwand 5.000.000,00 4.800.000,00 4.549.654,14

Auszahlungen aus Sachaufwand (ohne Transferaufwand) 6.300.000,00 6.200.000,00 5.930.727,98

Auszahlungen aus Transfers (ohne Kapitaltransfers) 7.200.000,00 7.000.000,00 6.903.506,15

Auszahlungen aus Finanzaufwand 2.000.000,00 2.000.000,00 1.981.542,29

Summe Auszahlungen operative Gebarung 20.500.000,00 20.000.000,00 19.365.430,56

Saldo (1) Geldfluss aus der operativen Gebarung (31-32) 6.900.000,00 6.500.000,00 6.254.743,60

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 500.000,00 500.000,00 608.713,00

Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 7.000,00 7.000,00 6.048,00

Einzahlungen aus Kapitaltransfers 1.600.000,00 1.500.000,00 1.470.708,46

Summe Einzahlungen investive Gebarung 2.107.000,00 2.007.000,00 2.085.469,46

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 4.500.000,00 5.000.000,00 7.457.544,16

Auszahlungen von gewährten Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 22.000,00 20.000,00 21.600,00

Auszahlungen aus Kapitaltransfers 520.000,00 500.000,00 463.913,95

Summe Auszahlungen investive Gebarung 5.042.000,00 5.520.000,00 7.943.058,11

Saldo (2) Geldfluss aus der investiven Gebarung (33-34) -2.935.000,00 -3.513.000,00 -5.857.588,65

Saldo (3) Nettofinanzierungssaldo (Saldo 1 + Saldo 2) 3.965.000,00 2.987.000,00 397.154,95

Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden 1.000.000,00 1.500.000,00 2.400.000,00

Einzahlungen infolge eines Kapitaltausches bei derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft - - -

Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzinstrumenten 350.000,00 300.000,00 300.000,00

Summe Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 1.350.000,00 1.800.000,00 2.700.000,00

Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden 1.300.000,00 1.500.000,00 1.395.457,42

Auszahlungen zur Tilgung von zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten 400.000,00 400.000,00 400.000,00

Auszahlungen infolge eines Kapitaltausches bei derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft - - -

Auszahlungen für den Erwerb von Finanzinstrumenten - - -

Summe Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 1.700.000,00 1.900.000,00 1.795.457,42

Saldo (4) Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (35-36) -350.000,00 -100.000,00 904.542,58

Saldo (5) Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 3 - Saldo 4) 3.615.000,00 2.887.000,00 1.301.697,53

Abbildung 3: Gliederung Finanzierungshaushalt – Musterbeispiel

»

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12/2017 public VRV

Leistungen und die dafür erforderliche

Infrastruktur mit eigenen Mitteln finan-

ziert werden können. Ist das Nettoergeb-

nis positiv, dann hat die Gemeinde genug

Erträge erwirtschaftet, ist es negativ, kön-

nen die Aufwendungen für kommunale

Dienstleistungen und Infrastruktur nicht

abgedeckt werden. Der Ergebnishaushalt

Aktiva Stand 31.12.2016 Stand 31.12.2015 Differenz

Langfristiges Vermögen 55.352.101,00 53.351.285,00 2.000.816,00

Immatierielle Vermögenswerte - - -

Sachanlagen 52.739.101,00 50.864.285,00 1.874.816,00

Aktive Finanzierungsinstrumente/Langfristiges Finanzvermögen 2.430.000,00 2.330.000,00 100.000,00

Beteiligungen - - -

Langfristige Forderungen 183.000,00 157.000,00 26.000,00

Kurzfristiges Vermögen 3.428.507,00 3.057.498,00 371.009,00

Kurzfristige Forderungen 54.000,00 48.000,00 6.000,00

Vorräte 47.000,00 53.000,00 -6.000,00

Liquide Mittel 3.327.507,00 2.956.498,00 371.009,00

Aktive Finanzierungsinstrumente/Kurzfristiges Finanzvermögen - - -

Aktive Rechnungsabgrenzung - - -

Summe Aktiva 58.780.608,00 56.408.783,00 2.371.825,00

Abbildung 4:

Vermögensrechnung Aktivseite – Musterbeispiel

Quelle: Exemplarisches Beispiel, KDZ, 2017.

Passiva Stand 31.12.2016 Stand 31.12.2015 Differenz

Nettovermögen (Ausgleichsposten) 47.313.396,00 45.248.426,00 2.064.970,00

Saldo der Eröffnungsbilanz 45.248.426,00 45.248.426,00 -

Kumuliertes Nettoergebnis 1.864.970,00 1.864.970,00

Haushaltsrücklagen 200.000,00 200.000,00

Neubewertungsrücklagen (Umbewertungskonto)

Fremdwährungsumrechnungsrücklagen

Sonderposten Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers) - - -

Investitionszuschüsse - - -

Langfristige Fremdmittel 10.999.212,00 10.751.357,00 247.855,00

Langfristige Finanzschulden, netto 9.727.212,00 9.534.357,00 192.855,00

Langfristige Verbindlichkeiten 287.000,00 273.000,00 14.000,00

Langfristige Rückstellungen 985.000,00 944.000,00 41.000,00

Kurzfristige Fremdmittel 468.000,00 409.000,00 59.000,00

Kurzfristige Finanzschulden, netto 247.000,00 218.000,00 29.000,00

Kurzfristige Verbindlichkeiten 104.000,00 97.000,00 7.000,00

Kurzfristige Rückstellungen 117.000,00 94.000,00 23.000,00

Passive Rechnungsabgrenzung - - -

Summe Passiva 58.780.608,00 56.408.783,00 2.371.825,00

Vermögensrechnung Passivseite – Musterbeispiel

wird für den Gesamthaushalt künftig das

Aussehen der Abbildung 2 haben.

Finanzierungshaushalt – Wie ist er aufgebaut? Was sagt er aus?

Der Finanzierungshaushalt baut auf dem

Status auf und liefert Informationen zur

Liquidität der Gemeinde und zur Finan-

zierung des Gesamthaushalts sowie sei-

ner Teilbereiche.

Für den Gesamthaushalt zeigt sich, wie-

weit mit dem Saldo 1 (Überschuss der

laufenden bzw. operativen Gebarung) die

Investitionen (Saldo 2) gedeckt werden

können und wie viel für die Tilgung von

Schulden sowie den Aufbau von Cash-

Reserven (Rücklagen) übrig bleibt. In der

künftigen Finanzierungs-Rechnung wer-

den die Ist-Werte (Einzahlungen und Aus-

zahlungen) ausgewiesen und nicht wie

derzeit auch die Soll-Werte (Anspruch

und Verpflichtung) – siehe Abbildung 3.

Vermögensrechnung – Wie ist sie aufgebaut? Was sagt sie aus?

Mit der Vermögensrechnung ist künftig

– ähnlich einer Bilanz – das gesamte Ge-

meindevermögen (Anlage- und Umlauf-

vermögen) den Fremdmitteln (Schulden,

Rückstellungen, Verbindlichkeiten) ge-

genüberzustellen. Die Differenz ist das

Nettovermögen (Eigenkapital).

Was bringt nun die Vermögensrechnung?

Sie legt offen, welches Vermögen – ins-

besondere Sachanlagevermögen – die

Gemeinde hat und welche Substanz sie

erhalten muss. Mit den Informationen

aus Vermögens- und Ergebnisrechnung

kann künftig besser beurteilt werden,

wieweit die Gemeinde mit ihren Inves-

titionen und Instandhaltungen die Ver-

mögenssubstanz erhalten kann. Weiters

zeigt die Vermögensrechnung, wie die

Gemeinde ihre Vermögen finanziert hat –

mit Eigenmitteln (= Nettovermögen) oder

mit Fremdmitteln – siehe Abbildung 4.

Auf der Passivseite sind folgende Positio-

nen auszuweisen – siehe Abbildung 4.

Die Vermögensrechnung ist für den ers-

ten Voranschlag soweit relevant, als die

Abschreibungen und Veränderungen von

Rückstellungen in der Ergebnisrechnung

zu veranschlagen sind. Die Eröffnungsbi-

lanz wird in den meisten Gemeinden erst

im Laufe des Jahres 2020 vorzulegen sein.

Im Mittelpunkt steht daher, die Voraus-

setzungen für den ersten Voranschlag zu

schaffen, die Eröffnungsbilanz folgt ein

Jahr später.

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13

public VRV 12/2017

KDZ-Quicktest Neu ab 2020

Kennzahl 1 –

Nettoergebnis-Quote (NEQ)

Kennzahl 2a –

Freie Finanzspitze (FSQ)

Kennzahl 2b –

Eigenfinanzierungsquote (EFQ)

Kennzahl 3a –

Verschuldungsdauer

Kennzahl 3b –

Schuldentilgungsquote

Kennzahl 4 –

Nettovermögensquote (NVQ)

Kennzahl 5 –

Substanzerhaltungsquote (SEQ)

Wesentlich dabei ist, dass viele Dinge,

die für die Eröffnungsbilanz gemacht

werden müssen, bereits für den 1. Vor-

anschlag notwendig sind. Dies erhöht

natürlich die Notwendigkeit früh zu be-

ginnen.

Wie ist der Haushalt künftig gegliedert?

Der Gemeindehaushalt ist künftig wie

folgt zu gliedern – siehe Abbildung 5.

Welche Informationen liefert die Integrierte Drei-Komponenten-Rechnung?

Die Integrierte Drei-Komponenten-Rech-

nung bedeutet sowohl für Vorschlag als

auch für Rechnungsabschluss künftig

einen neuen Aufbau und neue Inhalte.

Die Finanzierungsrechnung baut auf

dem Status auf und liefert Informationen

zur Liquidität der Gemeinde und zur Fi-

nanzierung des Gesamthaushalts sowie

seiner Teilbereiche. Für den Gesamthaus-

halt zeigt die Finanzierungsrechnung

wie bisher, wieweit mit dem Saldo 1

(Überschuss der laufenden bzw. operati-

ven Gebarung) die Investitionen (Saldo 2)

gedeckt werden können und wie viel für

die Tilgung von Schulden sowie den Auf-

bau von Cash-Reserven (Rücklagen) übrig

bleibt.

Kann die Gemeinde ihre Leistun-gen und die Infrastruktur mit eigenen Mitteln finanzieren?

Mit dem Nettoergebnis wird die Dif-

ferenz von Wertzuwachs (Ertrag) und

Wertverbrauch (Aufwand) ermittelt. Ein

Abbildung 5: Aufbau von VA und RA

Aufbau von Voranschlag und Rechnungsabschluss VVA RRA

Ergebnisvoranschlag/Ergebnisrechnung (siehe Abbildung 2) X X

Finanzierungsvoranschlag/Finanzierungsrechnung (Abbildung 3) X X

Vermögensrechnung (Abbildung 4 + 5) X

Ergebnisvoranschlag/Ergebnisrechnung je Gruppe 0 bis 9 X X

Finanzierungsvoranschlag/Finanzierungsrechnung je Gruppe 0 bis 9 X X

Detailnachweis auf Kontenebene je Unterabschnitt X X

Nettovermögensveränderungsrechnung X

Beilagen X X

Quelle: VRV 2015, aufbereitet KDZ, 2017.

positives Nettoergebnis bedeutet, dass

die Gemeinde ihre Pflichtleistungen und

freiwilligen Leistungen sowie die dafür

erforderliche Infrastruktur (dargestellt

durch die Abschreibungen) mit ihren

Erträgen (insbesondere aus Steuern, Ge-

bühren und Leistungserlösen) finanzie-

ren kann. Ein negatives Nettoergebnis

heißt, dass dies nicht möglich ist. Ein Teil

des Infrastrukturverbrauchs kann somit

nicht gedeckt werden.

Reduktion der Kostendeckungs-Illusionen

Die Ergebnisrechnung wird durchgehend

bis auf die Ebene der Ansätze (z. B. 240

Kinderbetreuung, 850 Wasserversorgung)

geführt. Damit werden in den Gebühren-

haushalten auch die Abschreibungen dar-

gestellt. Das Ausmaß der Kostendeckung

kann damit von Politik, interessierten

Bürgerinnen und Bürgern, aber auch von

Prüforganen (wie dem Rechnungshof)

besser beurteilt werden. In den Zuschuss-

bereichen (wie z. B. Kinderbetreuung) ist

das durch Abgaben zu deckende Ausmaß

umfassender erkennbar.

Überblick zum Vermögen und seiner Finanzierung

Mit der Vermögensrechnung ist künf-

tig – ähnlich einer Bilanz – das gesamte

Gemeinde-Vermögen (Anlage- und Um-

laufvermögen) den Fremdmitteln (Schul-

den, Rückstellungen, Verbindlichkeiten)

gegenüberzustellen. Die Differenz ist

das Nettovermögen (Eigenkapital). Was

bringt nun die Vermögensrechnung? Sie

legt offen, welches Vermögen – insbeson-

dere Sachanlagevermögen – die Gemein-

de hat und welche Substanz sie erhalten

muss. Mit den Informationen aus Vermö-

gens- und Ergebnisrechnung kann künf-

tig besser beurteilt werden, wie weit die

Gemeinde mit ihren Investitionen und

Instandhaltungen die Vermögenssubs-

tanz erhalten kann.

Weiters zeigt die Vermögensrechnung,

wie die Gemeinde ihre Vermögen finan-

ziert hat – mit Eigenmitteln (= Netto-

vermögen) oder mit Fremdmitteln. Das

Nettovermögen ist somit keine dispo-

nible Wertgröße, sondern primär eine

Finanzierungsgröße. Damit Vermögens-

illusionen nicht gefördert werden, ist das

Vermögen – insbesondere das Sachanla-

gevermögen – so zu gliedern, dass die Art

des Vermögens (z. B. Straßen, Schulgebäu-

de) direkt erkennbar ist.

Mit der Integrierten Drei-Komponenten-

Rechnung werden somit der Politik, der

Verwaltung und der interessierten Öf-

fentlichkeit zusätzliche Informationen

bereitgestellt, die sich insbesondere aus

der Ergebnis- und Vermögensrechnung

wie auch einzelnen Anlagen ergeben. Das

neue Haushaltswesen hat auch Auswir-

kungen auf die Auswertung und Analyse

der Gemeindefinanzdaten.

Details zum KDZ-Quicktest finden sich auf

Seite 25.

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12/2017 public VRV

Die Buchungslogik der VRV 2015Michael Dessulemoustier-Bovekercke (MSCT), Christoph Drescher (MSCT)

Die VRV 2015 bringt eine grundlegen-

de Änderung der Buchungslogik

im Vergleich zum bisherigen Sys-

tem. Während bisher die Erfassung von

Zahlungsvorgängen zu unterschiedlichen

Zeitpunkten (Phasen) das Herzstück des

öffentlichen Rechnungswesens für Gemein-

den und Länder war, ergibt sich aus der vor-

gesehenen Drei-Komponenten-Rechnung

auch ein Eintrag in mindestens zwei, zu-

meist aber drei Rechnungen! In § 13 Abs 3

VRV 2015 wird die verpflichtende Anwen-

dung des Kontenplans für Länder (Anlage

3a) bzw. für Gemeinden (Anlage 3b) geregelt

und darüber hinaus normiert, dass sämtli-

che Salden in die Ergebnis-, Vermögens- und

Finanzierungsrechnung überzuleiten sind.

Unterschiede VRV-UGB

Die Buchungslogik der VRV weicht in ihrem

Grundsatz aber auch von den in Österreich

gängigen Systemen der doppelten Buchhal-

tung nach UGB ab. Während im Rechnungs-

wesen für private Unternehmen nach dem

UGB die Finanzierungsrechnung, üblicher-

weise Cashflow-Rechnung genannt, aus

den Einträgen in der Ergebnisrechnung

(Gewinn- und Verlustrechnung) und der

Vermögenrechnung (Bilanz) abgeleitet wird

und damit nur indirekt ermittelt wird, sind

die Einträge in der Finanzierungsrechnung

der VRV direkt zu erfassen.

Haushaltsgrundsatz nach der VRV

Der Haushaltsgrundsatz der VRV 2015 be-

sagt, dass anstelle der bisherigen Haushalts-

vollziehung durch Anordnung und Ausfüh-

rung in Form der kameralen Buchführung

eine integrierte Haushaltsrechnung, be-

stehend aus Ergebnis-, Finanzierungs- und

Vermögenshaushalt in Form einer Drei-

Komponenten-Rechnung anzuwenden ist.

Die Erläuterungen zur VRV ergänzen, dass

eine zwingende Erstellung der Voranschlä-

ge und Rechnungsabschlüsse mittels eines

auf einheitlichen Grundsätzen beruhenden

integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und

Vermögenshaushalts zu erfolgen hat.

In einem derartigen Haushalt müssen fol-

gende Verbindungen zwischen den Haus-

halten gegeben sein:

1. Das Nettoergebnis nach Zuweisung und

Entnahmen von Haushaltsrücklagen im

Ergebnishaushalt entspricht der Verän-

derung des kumulierten Nettoergebnis-

ses im Vermögenshaushalt.

2. Die Summe aus kurz- und langfristigen

Vermögen entspricht der Summe aus

kurz- und langfristigen Fremdmitteln,

dem Sonderposten Investitionszuschüs-

se und dem Nettovermögen (Ausgleichs-

posten).

3. Die Veränderung der liquiden Mittel im

Vermögenshaushalt entspricht der Ver-

änderung der liquiden Mittel im Finan-

zierungshaushalt.

Unter einer integrierten Haushaltsrech-

nung versteht man daher, wenn die drei

Rechenwerke nicht nebeneinander beste-

hen, sondern miteinander verwoben sind.

Die Art und Weise, wie diese Rechenwerke

verzahnt sind, wurde bereits im Artikel zur

Drei-Komponenten-Rechnung dargestellt

(siehe Seite 10-13).

Die Buchungslogik

Jeder Buchungssatz löst, da es sich um eine

Drei-Komponenten-Rechnung handelt, Ein-

träge in drei Rechnungen aus. Dabei erfolgt

die laufende Erfassung von Geschäftsfällen

wie auch in einem System der doppelten

Buchhaltung auf jeweils zwei Konten des

vorgegebenen Kontenplans (Anlage 3a bzw.

3b zur VRV). Sobald ein Konto der liquiden

Mittel im Rahmen eines Buchungssatzes

bebucht wird, erfolgt verpflichtend auch

ein Eintrag in der Finanzierungsrechnung.

Bildlich gesprochen, wird die Finanzie-

Eintrag und vollständige Über-leitung in die Ergebnis- und Ver-

mögensrechnung (§ 13 Abs 3 VRV)

Finanzierungsrechnung wird direkt bei Zahlungsvorgang durchgebucht

Finanzierungsrechnung

Auszahlungen aus Personalaufwand

Auszahlungen aus Sachaufwand

Auszahlungen aus Transfers

Auszahlungen aus Finanzaufwand

Einzahlungen operat. Verwal-tungstätigkeit

Einzahlungen aus Transfers

Einzahlungen aus Finanzerträgen

Vermögensrechnung

Ergebnisrechnung

Nettovermögen

Erträge

lfr. Fremdmittel

kfr. Fremdmittel

lfr. Fremdmittel

Personalaufwand

kfr. Fremdmittel

Sachaufwand

Finanzaufwand

Zuführung zuHaushalts-rücklagen

Entnahme von Haushalts-rücklagen

Erfassung eines Geschäftsfalls im Rechnungswesen

Abbildung 1: Die Buchungslogik der VRV

Page 15: public Sonderheft VRV 2015 - msct.at · PDF filepublic VRV 12/2017 3 Vorwort Liebe Leserin, lieber Leser! Die Uhr tickt für den Umsetzungszeitpunkt der VRV 2015, während gerade der

15

public VRV 12/2017

rungsrechnung mittels Blaupause bzw.

Durchschreiben bebucht. Die Grafik (Abbil-

dung 1) soll den Zusammenhang bei der Er-

fassung eines Geschäftsfalls zwischen den

drei Rechnungen verdeutlichen.

Den in nach den Anlagen 3a und 3b zur VRV

2015 enthaltenen Konten bzw. Gruppen sind

jeweils MVAG-Codes zugeordnet. Hierbei

handelt es sich um die vierstelligen Mit-

telverwendungs- und -aufbringungscodes,

welche eine eindeutige Zuordnung der je-

weiligen Gruppen und Konten zu einzelnen

Posten in den Haushaltsrechnungen vorse-

hen. Durch eine Bebuchung eines Kontos

oder einer Gruppe ist daher unveränderbar

auch der Eintrag dieses Buchungssatzes in

den jeweiligen Rechnungen bedingt.

Zum Jahresende werden sämtliche Salden

der einzelnen Konten bzw. Gruppen in die

Vermögens- und die Ergebnisrechnung über-

geleitet. Dabei ist auch auf die Mittelverwen-

dungs- und -aufbringungscodes (MVAG) im

verpflichtend anzuwendenden Kontenplan

zu achten. Diese legen fest, in welchem Pos-

ten des Rechnungsabschlusses die einzelnen

Konten ausgewiesen werden. Posten stellen

somit eine Aggregation von Konten dar. So-

fern eigene Konten angelegt werden, diese

Möglichkeit besteht, ist darauf zu achten,

dass die korrekten MVAG-Codes zugeordnet

werden, da andernfalls Konten den falschen

Posten des Jahresabschlusses zugeordnet

werden. Im Zusammenhang mit den MVAG-

Codes ist zu beachten, dass den Konten

der Ergebnisrechnung, die finanzierungs-

wirksam sein können, nicht also etwa den

Abschreibungen, MVAG-Codes für die Finan-

zierungsrechnung zugeordnet sind. Erst dies

ermöglicht es, Ergebnis- und Finanzierungs-

rechnung nicht nur untereinander, sondern

auch nebeneinander darzustellen, wie dies

im Rahmen der Rechnungsabschlusserstel-

lung nach VRV 2015 zulässig ist. Hinsichtlich

der Gliederungsschemata für die Vermö-

gens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnung

ist zu beachten, dass diese zwingend und

unverändert zu verwenden sind. Es sind

somit keinerlei Anpassungen möglich. Dies

bedeutet auch, dass insbesondere auf verba-

le Erläuterungen im Textteil des Abschlusses

zurückgegriffen werden muss, sofern das

reine Zahlenwerk nicht in der Lage ist, die

finanzielle Situation der berichtenden Ge-

bietskörperschaft zu vermitteln.

Gliederung des Voranschlags – keine Veränderung

Die Gliederung des Voranschlags wird auch

bei einer geänderten Buchungslogik wie bis-

her gewohnt in einer ähnlichen Form erfol-

gen. Der Ergebnis- und Finanzierungshaus-

halt ist unter lückenloser Verwendung des

Kontenplans nach den Anlage 3a und 3b zur

VRV 2015 zu veranschlagen. Daher werden

bei Ländern die Ansätze auf Konten (4 Stel-

len) und bei den Gemeinden auf Gruppen (3

Stellen) weitergeführt. Bei Bedarf können

die in den Anlagen 3a und 3b zur VRV 2015

dargestellten Konten bzw Gruppen in bis

zu drei weitere Dekaden (5.–7. Dekade bei

Ländern und 4.–6. Dekade bei Gemeinden)

untergliedert werden. Die Veranschlagung

wird daher pro Eintrag das bisher gewohnte

Aussehen haben. Die Vorgangsweise ist für

Länder und Gemeinden ident mit der Aus-

nahme, dass die Bezeichnungen der Konten

für Länder vier Stellen aufweisen und jene

der Gruppen für Gemeinden drei Stellen.

Soll (Aktiv) Klasse 0 Unterklasse 04 Gruppe 040 (Fahrzeuge)

gegen

Haben (Passiv) Klasse 3 Unterklasse 33

Gruppe 331 (Verbindlichkei-ten aus Lieferungen und Leistungen (kurzfristig)

Durch die Tatsache, dass der Gruppe 040 Fahrzeuge der MVAG 1025 zugeord-net ist, wird die Buchung auf dieser Gruppe automatisch in der Vermö-gensrechnung im Posten A.II.5 Techni-sche Anlagen, Fahrzeuge und Maschi-nen ausgewiesen, da diesem Posten in der Anlage 1c zur VRV der idente MVAG zugewiesen ist:

Der Gruppe 331 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (kurzfristig) ist der MVAG 1521 zugeordnet und wird daher aufgrund der Vorgabe der Anlage 1c unter dem Posten F.II.1 Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen unter den Kurzfristigen Fremdmitteln bei den Passiva der Vermögenrechnung dargestellt.

Der Ausweis einer Zahlung im Finanzierungshaushalt erfolgt nun aufgrund jener MVAG- Codes, die für Einzahlungen und Auszahlungen der jeweiligen Gruppe zugeordnet sind. So sind der Gruppe 040 der MVAG 3314 (Einzahlungen) und der MVAG 3414 (Auszahlun-gen) zugeordnet. Zu finden sind diese Codes in der Anlage 3b unter der Bezeichnung MVAG EFH und AFH. Diese Abkürzungen stehen für Einzahlungen Finanzierungshaus-halt (EFH) und Auszahlungen Finanzierungshaushalt (AFH).

Bei einem Blick in den Finanzierungshaushalt (siehe Anlage 1b) findet sich im Posten Saldo 2 Geldfluss aus der Investiven Gebarung der Eintrag Auszahlungen für den Er-werb von technischen Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen mit dem MVAG Code 3414.

Sobald die oben angeführte Rechnung des Fahrzeuges da-her einer Zahlung zugeführt wird und folgende Buchung vorgenommen wird, erfolgt damit ein Eintrag in den Fi-nanzierungshaushalt, da ein Zahlungsmittelkonto angespro-chen wird:

Soll (Aktiv) Klasse 3 Unterklasse 33

Gruppe 331 (Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistun-gen (kurzfristig)

gegenHaben (Passiv) Klasse 2 Unterklasse 21

Gruppe 210 Guthaben bei Kreditinstituten

MVAG AKTIVA Code

0 A Langfristiges Vermögen 10

2 A.II.5 Technische Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen 1025

MVAG Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. und 2. Ebene) MVAG/Code

1 Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 341

2 Auszahlungen für den Erwerb von technischen Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen 3414

Abbildung 2: Buchungsbeispiel: Anschaffung eines Gemeindefahrzeugs gegen Rechnung

Die Anschaffung eines Gemeindefahrzeugs gegen Rechnung wird wie folgt gebucht.

Durch die Tatsache, dass das Zahlungsmittelkonto im Haben bebucht wird und es sich daher um eine Auszahlung handelt, wird für den Eintrag im Finanzierungshaushalt der MVAG AFH-Code der Gruppe 040 Fahrzeuge herangezogen.

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Aufbau des ErgebnishaushaltsMichael Dessulemoustier-Bovekercke (MSCT)

Komponenten-Rechnung vorzunehmen

ist.Im Ergebnishaushalt sind nach § 3 Abs

2 VRV 2015 alle Erträge und Aufwendun-

gen periodengerecht abzugrenzen. Der

Ergebnishaushalt ist als Ergebnisvoran-

schlag und Ergebnisrechnung zu führen.

In der Ergebnisrechnung – als Teil des Er-

gebnishaushalts – werden die so genann-

Ergebnisrechnung als Teil des ge-

samten Haushalts: Der Haushalts-

grundsatz der VRV 2015 besagt, dass

anstelle der bisherigen Haushaltsvollzie-

hung durch Anordnung und Ausführung

in Form der kameralen Buchführung eine

integrierte Haushaltsrechnung, beste-

hend aus Ergebnis-, Finanzierungs- und

Vermögenshaushalt in Form einer Drei-

Gin

a Sa

nd

er

s - f

oto

lia.

co

m

MVAG- MVAG-Ebene Code

1 Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit 211

2 Erträge aus eigenen Abgaben 2111

2 Erträge aus Ertragsanteilen 2112

2 Erträge aus Gebühren 2113

2 Erträge aus Leistungen 2114

2 Erträge aus Besitz und wirtschaftlicher Tätigkeit 2115

2 Erträge aus Veräußerung und sonstige Erträge 2116

2 Nicht finanzierungswirksame operative Erträge 2117

1 Erträge aus Transfers 212

2 Transferertrag von Trägern des öffentlichen Rechts 2121

2 Transferertrag von Beteiligungen 2122

2 Transferertrag von Unternehmen (mit Finanzunternehmen) 2123

2 Transferertrag von Haushalten und Organisationen ohne Erwerbscharakter 2124

2 Transferertrag vom Ausland 2125

2 Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und Betrieben der Gebietskörperschaft und der Gebietskörperschaft

2126

2 Nicht finanzierungswirksamer Transferertrag 2127

1 Finanzerträge 213

2 Erträge aus Zinsen 2131

2 Erträge aus Zinsen aus derivativen Finanzinstrumenten ohne Grundgeschäft

2132

2 Erträge aus Gewinnentnahmen von marktbestimmten Betrieben 2133

2 Sonstige Finanzerträge 2134

2 Erträge aus Dividenden/Gewinnausschüttungen 2135

2 Sonstige nicht finanzierungswirksame Finanzerträge 2136

SU Summe Erträge 21

Abbildung 1: Erträge

16

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public VRV 12/2017

MVAG- MVAG-Ebene Code

1 Personalaufwand 221

2 Personalaufwand (Bezüge, Nebengeb., Mehrleistungen) 2211

2 Gesetzlicher und freiwilliger Sozialaufwand 2212

2 Sonstiger Personalaufwand 2213

2 Nicht finanzierungswirksamer Personalaufwand 2214

2 Sachaufwand (ohne Transferaufwand) 222

2 Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, Handelswaren 2221

2 Verwaltungs- und Betriebsaufwand 2222

2 Leasing- und Mietaufwand 2223

2 Instandhaltung 2224

2 Sonstiger Sachaufwand 2225

2 Nicht finanzierungswirksamer Sachaufwand 2226

1 Transferaufwand (laufende Transfers und Kapitaltransfers) 223

2 Transferaufwand an Träger des öffentlichen Rechts 2231

2 Transferaufwand an Beteiligungen 2232

2 Transferaufwand an Unternehmen (mit Finanzunternehmen) 2233

2 Transferaufwand an Haushalte und Organisationen

ohne Erwerbscharakter

2234

2 Transferaufwand an das Ausland 2235

2 Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen

und Betrieben der Gebietskörperschaft und der Gebietskörperschaft

2236

2 Nicht finanzierungswirksamer Transferaufwand 2237

1 Finanzaufwand 224

2 Zinsen aus Finanzschulden , Finanzierungsleasing, Forderungskauf

und derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft

2241

2 Zinsen und sonstige Aufwendungen aus derivativen

Finanzinstrumenten ohne Grundgeschäft

2242

2 Gewinnentnahmen von Unternehmungen und marktbestimmten

Betrieben der Gebietskörperschaft (innerhalb der Gebietskörperschaft)

2243

2 Sonstiger Finanzaufwand 2244

2 Nicht finanzierungswirksamer Finanzaufwand 2245

SU Summe Aufwendungen 22

Abbildung 2: Aufwendungen

ten Erfolgskonten dargestellt und das so

genannte Nettoergebnis der Gemeinde

ermittelt. Dieses ergibt sich aus der Dif-

ferenz zwischen Erträgen und Aufwen-

dungen. Die Ergebnisrechnung wird nach

dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt.

Dabei werden die Aufwendungen nach

ihrem Inhalt ausgewiesen und nicht nach

jenen Bereichen, in welchen sie entstan-

den sind.

Inhalt des Ergebnishaushalts

Erträge stellen dabei Wertzuwächse dar,

wobei es auf den Zeitpunkt der Zahlung

nicht ankommt. Aufwendungen resul-

tieren aus einem Werteverzehr, wobei

es auch hier nicht auf den Zahlungszeit-

punkt ankommt. Die Bestimmung des

§ 15 Abs 1 VRV 2015 letzter Satz regelt, dass

Wertzuwächse und Werteverzehr nur aus

Vorgängen mit fremden Dritten und nicht

aus bloß internen Verrechnungen resultie-

ren dürfen.

Im Ergebnishaushalt sind alle Erträge und

Aufwendungen periodengerecht abzu-

grenzen. In der Ergebnisrechnung werden

die so genannten Erfolgskonten darge-

stellt. Das sich nach Rücklagenbewegun-

gen ergebende Nettoergebnis wird in den

Vermögenshaushalt übernommen. Diese

Buchung ist die letzte im Rahmen der

jährlichen Abschlusserstellung. Sämtliche

Erfolgskonten sind damit ausgeglichen

(saldiert) und werden damit nur indirekt

über den Ergebnisvortrag ins nächste Jahr

übertragen.

Gliederung

Anders als beim Vermögens- und Finan-

zierungshaushalt, gibt die VRV 2015

keine eindeutige Mindestgliederung für

die Ergebnisrechnung vor (vgl § 11 Abs

1 VRV 2015 über die Mindestgliederung

des Finanzierungsvoranschlages sowie

§ 18 über die Mindestgliederung der Ver-

mögensrechnung). Grundsätzlich unter-

scheidet die VRV 2015 zwischen Erträgen

aus der operativen Verwaltungstätigkeit,

Erträgen aus Transfers und Finanzerträ-

gen. Die Erträge stellen sich nach der An-

lage 1a zur VRV 2015 wie folgt dar (siehe

Abbildung 1).

Diese (Mindest-)Gliederung entspricht der

Mittelverwendungs- und -aufbringungs-

gruppe 1, wie sie in Anlage 1a zur VRV 2015

dargestellt ist. Als Aufwand wird ein Wert-

verbrauch verstanden, der unabhängig vom

Zahlungszeitpunkt zu einem Einsatz von

Personal oder Verbrauch von Material führt.

Die Aufwendungen lt Anlage 1a zur VRV

gliedern sich wie folgt (siehe Abbildung 2).

Anders als bei den beiden anderen Rech-

nungen ist nicht konkretisiert, dass diese

Gliederung ein Mindestmaß darstellt. Die

Notwendigkeit dieser Mindestgliederung

ergibt sich aber daraus, dass der Ergebnis-

und der Finanzierungsvoranschlag neben-

einander dargestellt werden können.

Hinsichtlich der geforderten Periodenrein-

heit ist anzumerken, dass Aufwendungen

und Erträge in jener Periode dargestellt

sein sollen, der sie wirtschaftlich zuzuord-

nen sind. Abgrenzungen erfolgen über die

so genannten Rechnungsabgrenzungspos-

ten (vgl Anlage 1c zur VRV 2015).

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12/2017 public VRV

Aufbau des FinanzierungshaushaltsMichael Dessulemoustier-Bovekercke (MSCT)

Im Finanzierungshaushalt der VRV

ist ein großer Unterschied zum her-

kömmlichen System der doppelten

Buchhaltung nach UGB zu erkennen. Wäh-

rend die so genannte Cashflow-Rechnung

(Kapitalflussrechnung) im System der

doppelten Buchhaltung regelmäßig eine

abgeleitete Rechnung darstellt, ist die

Finanzierungsrechnung der VRV 2015 ein

integraler Bestandteil der Drei-Kompo-

nenten-Rechnung. Anders als in der doppi-

schen Buchführung erfolgen bei der Buch-

haltung nach VRV 2015 jeweils Einträge

in drei unterschiedlichen Rechenwerken.

Neben den Einträgen auf den bei jedem

Buchungssatz angesprochenen Konten

erfolgt gleichzeitig eine Erfassung in der

Finanzierungsrechnung.

Die Einträge im Ergebnishaushalt sind

auch Basis für die Finanzierungsrech-

nung. Die Summe der finanzierungs-

wirksamen Aufwendungen entspricht

den Auszahlungen aus der operativen

Verwaltungstätigkeit (Personal-, Sach-

und Finanzaufwand) und den Transfers

in der Finanzierungsrechnung. Während

im Voranschlag Anpassungen notwendig

sein können, sofern Zahlungen erst in

einer Folgeperiode erfolgen, sollte sich

aufgrund der eingerichteten Buchhaltung

im Rahmen der Rechnungsabschlusser-

stellung kein Anpassungsbedarf ergeben.

Ein Eintrag in die Finanzierungsrechnung

darf demnach erst dann erfolgen, wenn

auch tatsächlich ein Zahlungsmittelkonto

angesprochen wird.

Als Verbindungsstück zwischen dem

Ergebnis- und dem Finanzierungshaus-

halt dienen die Mittelverwendungs- und

aufbringungsgruppen (MVAG) der ersten

(MVAG 1) und zweiten (MVAG 2) Ebene –

siehe die Ausführungen im Artikel zur Bu-

chungslogistik (Seite 14).

Rein unbare Vorgänge können demnach

Aufwand oder auch eine Vermögensmeh-

1 siehe auch Michael Dessulemoustier-Bove-kercke, „Rechnungsabschluss der Gemeinden“, Loseblattsammlung, Weka

rung darstellen, dürfen aber keine Aus-

wirkung auf die Finanzierungsrechnung

haben. Dies wären z. B. der Kauf von

Vermögenswerten auf Ziel oder die Inan-

spruchnahme von Dienstleistungen mit

späterer Zahlung oder die Bewertung von

Rückstellungen.

Der Finanzierungshaushalt zeigt folgende

Grundstruktur1 (siehe Abbildung 1).

Gliederung des Finanzierungshaushalts

Einzahlungen und Auszahlungen der ope-

rativen Gebarung sind in folgende Mittel-

aufbringungs- und -verwendungsgruppen

zu gliedern (siehe Anlage 1b):

1. Einzahlungen aus

operativer Verwaltungstätigkeit

2. Einzahlungen aus Transfers

3. Einzahlungen aus Finanzerträgen

4. Auszahlungen aus Personalaufwand

5. Auszahlungen aus Sachaufwand

6. Auszahlungen aus Transfers

7. Auszahlungen aus Finanzaufwand

Ein- und Auszahlungen der investiven

Gebarung sind in folgende Mittelaufbrin-

gungs- und verwendungsgruppen (siehe

Anlage 1b) zu gliedern:

1. Einzahlungen aus

der Investitionstätigkeit

2. Einzahlungen aus der Rückzahlung

von Darlehen sowie gewährten

Vorschüssen

3. Einzahlungen aus Kapitaltransfers

(Investitionszuschüsse)

4. Auszahlungen aus der

Investitionstätigkeit

5. Auszahlungen von gewährten Darlehen

sowie gewährten Vorschüssen

6. Auszahlungen aus Kapitaltransfers

Diese Mindestgliederung entspricht der

Mittelverwendungs- und -aufbringungs-

gruppe 1, wie sie in Anlage 1b dargestellt ist.

Investitionstätigkeit

Neben einer Finanzierungsrechnung für

die operative Gebarung ist auch eine sol-

che für die investive Gebarung zu erstel-

len, welche folgende Mindestgliederung

zu umfassen hat (Anlage 1b):

1. Einzahlungen aus

der Investitionstätigkeit

2. Einzahlungen aus der Rückzahlung

von Darlehen sowie gewährten

Vorschüssen

3. Einzahlungen aus Kapitaltransfers

4. Auszahlungen aus der

Investitionstätigkeit

5. Auszahlungen von gewährten Darlehen

sowie gewährten Vorschüssen

6. Auszahlungen für Kapitaltransfers

Einzahlungen aus der Investitions-

tätigkeit ergeben sich dabei aus dem

Abgang von Sachanlagen, immateriellen

Vermögenswerten und Beteiligungen.

Auszahlungen aus der Investitionstätig-

keit sollen als Zugang nach der VRV 2015

denselben Bereich umfassen, wobei die

Anforderung gestellt wird, dass der An-

schaffungswert von Sachanlagen und im-

materiellen Vermögenswerten EUR 400,00

übersteigt. Liegt der Wert darunter, erfolgt

ein Ausweis unter den Auszahlungen für

Sachaufwand. Konsequenterweise müsste

dann aber auch der Aufwand aus den ge-

ringwertigen Wirtschaftsgütern im Sach-

aufwand erfolgen.

Des Weiteren sind tatsächliche Auszah-

lungen für den Zugang von Beteiligungen

im Investitionsbereich der Finanzierungs-

rechnung auszuweisen. Auszahlungen

und Einzahlungen für den Zugang bzw.

aus dem Abgang von Finanzinstrumen-

ten sind hingegen dem Finanzierungsbe-

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19

public VRV 12/2017

reich zuzuordnen. Die in der Verordnung

zwingend vorgenommene Zuordnung der

Finanzinstrumente zum Finanzierungs-

bereich lässt es demnach nicht zu, aus

Veranlagungsgründen erworbene Wert-

papiere oder Wertrechte im Investitions-

bereich auszuweisen, selbst wenn es sich

tatsächlich um solche handelt.

Lediglich Auszahlungen für die Herstel-

lung beweglicher Vermögensgegenstände

sind nicht in den Investitionsbereich zu

gliedern. Werden demnach unbewegliche

Vermögensgegenstände selbst erstellt,

etwa ein Gebäude, sind die getätigten Aus-

gaben dem Investitionsbereich zuzuord-

nen. Dabei muss unterstellt werden, dass

der dem UGB als auch den IFRS gänzlich

unbekannte Begriff der „Eigenregie“ mit

„selbst erstellt“ gleichzusetzen ist. Durch

den Ausweis der Ausgaben im Sach- und

Personalaufwand kommt es jedoch zu

einem Auseinanderklaffen von Zugängen

zum Anlagevermögen und den Beträgen

in der Finanzierungsrechnung. Weiterhin

im Investitionsbereich ausgewiesen wer-

den zudem Beträge, die für die Anschaf-

fung beweglichen Vermögens ausgegeben

werden.

Nettofinanzierungssaldo

Die Summe der Geldflüsse aus der opera-

tiven und der investiven Gebarung ergibt

den Nettofinanzierungssaldo. Dieser ist

mittels Geldfluss aus der Finanzierungs-

rechnung auszugleichen. Dieser hat fol-

gende Mindestgliederung:

1. Einzahlungen aus der

Aufnahme von Finanzschulden

2. Einzahlungen infolge eines Kapital-

austausches bei derivativen Finanz-

instrumenten

3 Einzahlungen aus dem

Abgang von Finanzanlagen

4. Auszahlungen aus der

Tilgung von Finanzschulden

5. Auszahlungen infolge eines Kapital-

austausches bei derivativen Finanz-

instrumenten

6. Auszahlungen für den Erwerb

von Finanzinstrumenten

Gesamtdarstellung des Finanzierungshaushalts

Der Finanzierungshaushalt hat sieben Sal-

den auszuweisen:

• Saldo 1: Geldfluss der

operativen Gebarung

• Saldo 2: Geldfluss der

investiven Gebarung

• Saldo 3: Nettofinanzierungssaldo

• Saldo 4: Geldfluss aus

der Finanzierungstätigkeit

• Saldo 5: Geldfluss aus der

voranschlagswirksamen Gebarung

• Saldo 6: Geldfluss aus der nicht

voranschlagswirksamen Gebarung

• Saldo 7: Veränderung der

liquiden Mittel

Die Veränderung der liquiden Mittel ist

dabei auch aus der Vermögensrechnung

ableitbar. Der Finanzmittelfonds umfasst

grundsätzlich Bargeld, Bankguthaben und

kurzfristige Termineinlagen. Die Finanzie-

rungsrechnung wird nicht aus der Ergeb-

nis- und Vermögensrechnung abgeleitet.

Sie ist vielmehr ein zusätzliches Produkt

der laufenden Buchführung.

Geldfluss aus der Geldfluss aus der Geldfluss aus der Geldfluss aus der operativen investiven Finanzierungs- voranschlagswirk- Gebarung Gebarung tätigkeit samen Gebarung

Einzahlungen aus operativen

Verwaltungstätigkeit

Einzahlungen und Auszahlungen aus

Transfers

Einzahlungen aus Finanzerträgen

Auszahlungen aus Personalaufwand

Auszahlungen aus Finanzaufwand

Einzahlung aus der Aufnahme von

Finanzschulden

Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden

Einzahlungen aus dem Abgang und Auszahlungen für

den Erwerb von Finanzinstrumenten

Einzahlungen und Auszahlungen infol-

ge eines Kapital-tausch bei deriva-

tiven Finanzinstru-menten mit Grundge-

schäft

Einzahlungen und Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit

Einzahlungen und Auszahlungen aus der Rückzahlung vor Darlehen und

Vorschüssen

Einzahlung und Auszahlungen aus Kapitaltransfers

Einzahlungen aus dem Abbau von nicht voranschlagswirksa-

men Forderungen

Einzahlungen aus dem Aufbau von

nicht voranschlags-wirksamen Verbind-

lichkeiten

Auszahlungen aus dem Aufbau von

nicht voranschlags-wirksamen

Forderungen

Auszahlungen aus dem Abbau von nicht

voranschlagswirk-samen Verbindlich-

keiten

Abbildung 1: Darstellung der Finanzierungsrechnung

Saldo Geldfluss aus der operativen

Gebarung (Saldo 1)

Saldo Geldfluss aus der investiven

Gebarung (Saldo 2)

Nettofinanzierungssaldo(Saldo 3)

Saldo Geldfluss aus der Finanzierungs-tätigkeit (Saldo 4)

Saldo Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 5)

Saldo Geldfluss aus der nicht voran-

schlagswirksamen Gebarung (Saldo 6)

Veränderung der liquiden Mittel

Einzahlungen aus der Aufnahme und Auszahlungen zur

Tilgung von zur Kassenstärkung

eingegangenen Geld-verbindlichkeiten

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12/2017 public VRV

Aufbau der VermögensrechnungMichael Dessulemoustier-Bovekercke (MSCT)

Im Vermögenshaushalt werden das lang-

und kurzfristige Vermögen und die

lang- und kurzfristigen Fremdmittel dar-

gestellt. Der Vermögenshaushalt ist jeden-

falls als Vermögensrechnung zu führen. Als

einziger Bestandteil des Gemeindehaushalts

ist ein Vermögensvoranschlag nicht zwin-

gend erforderlich. Die VRV 2015 sieht eine

Gesamtvermögensrechnung vor, welche die

Zielsetzungen und Besonderheiten des öf-

fentlichen Sektors berücksichtigt.

Das Ziel besteht in der einheitlichen und

vollständigen Darstellung von Vermögen

und Schulden. Die Gliederung der Vermö-

gensrechnung orientiert sich an den Vorga-

ben des IPSAS 1 Presentation of Financial

Statements und weicht damit deutlich von

der gewohnten Gliederung des UGB in Anla-

ge- und Umlaufvermögen bzw. Eigenkapital,

Rückstellungen und Verbindlichkeiten ab.

Gliederung der Vermögensrechnung

Die Mindestgliederung einer Vermögensrech-

nung stellt sich wie folgt dar (siehe Abb. 1).

Zum langfristigen Vermögen werden alle

Vermögenswerte gezählt, die länger als

ein Jahr in der Gemeinde eingesetzt wer-

den, langfristig gebunden sind und dazu

bestimmt sind, der Gemeinde dauerhaft zu

dienen. Als kurzfristiges Vermögen werden

hingegen alle Vermögenswerte bezeichnet,

die innerhalb eines Jahres verbraucht oder

in liquide Mittel umgewandelt werden,

zum baldigen Verbrauch oder zur Veräuße-

rung innerhalb des Finanzjahres bestimmt

sind.

Im kurzfristigen Vermögen wird auch die

aktive Rechnungsabgrenzung ausgewie-

sen – hierbei handelt es sich um Ausgaben

vor dem 31.12., die jedoch Aufwendungen

betreffen, die zeitlich erst nach dem 31.12.

anfallen.

Unter den langfristigen Fremdmitteln sind

alle langfristigen, mit einer voraussichtli-

chen Behaltedauer von mehr als einem Jahr

versehenen Finanzschulden, Rückstellun-

gen und Verbindlichkeiten ausgewiesen.

Unter den kurzfristigen Fremdmitteln sind

Finanzschulden, Rückstellungen und Ver-

bindlichkeiten ausgewiesen, von denen aus-

zugehen ist, dass sie binnen einen Jahres in

Zahlungsströme umgewandelt werden und

damit „verbraucht“ werden. Ebenso sind

auch die passiven Rechnungsabgrenzun-

gen zugeordnet. Es handelt sich dabei um

Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, in

jenem Ausmaß, in dem sie einen Ertrag für

einen Zeitraum nach diesem Tag darstellen.

Die kurzfristigen Fremdmittel weisen eine

ähnliche Zusammensetzung wie die lang-

fristigen auf.

Die Vermögensrechnung hat im Rechnungs-

abschluss zumindest die Hauptposten und

die darunterliegende zweite Ebene (Posten-

bezeichnungen mit römischen Zahlen) zu

enthalten. In welchen Fällen auch die dritte

Gliederungsebene anzuwenden ist, wird

von der VRV 2015 hingegen nicht geregelt.

Abbildung 1: Schematische Darstellung der Vermögensrechnung

Auch wenn keine Verpflichtung zur Erstel-

lung eines Voranschlags für den Vermö-

genshaushalt besteht, darf ein derartiger

Vermögensvoranschlag überdacht werden.

Für die Veranschlagung der nicht finanzie-

rungswirksamen Aufwendungen, welche

sich aus Veränderungen im Vermögen oder

in Fremdmitteln ergeben können, kann

ein Voranschlag sinnvoll sein. Zudem wird

sich bei einer Aufstellung eines Ergebnis-

voranschlags und eines Finanzierungs-

voranschlags aufgrund der integralen

Verknüpfung der drei Rechenwerke der

Vermögensvoranschlag in einem Großen

Ausmaß bereits ergeben.

Insbesondere die Abschreibungen auf

Sachanlagen und immaterielle Vermögens-

werte und die Dotierung von Personal-

rückstellungen werden eine wesentliche

Auswirkung auf den Ergebnisvoranschlag

haben. Diese Veränderungen können

jedoch nur mit der Veranschlagung der

jeweiligen Vermögensposten für die je-

weils folgende Jahr ermittelt werden. In

Abbildung 2 sind die Inhalte der Posten

der Vermögensrechnung in kurzer Form

zusammengefasst.

AKTIVA PASSIVA

Langfristiges Vermögen Nettovermögen (Ausgleichsposten)A.I Immaterielle Vermögenswerte C.I Saldo der EröffnungsbilanzA.II Sachanlagen C.II Kumuliertes NettoergebnisA.III  Aktive Finanzinstrumente / C.III Haushaltsrücklagen Langfristiges Finanzvermögen C.IV NeubewertungsrücklagenA.IV Beteiligungen C.V Fremdwährungs-A.V Langfristige Forderungen umrechnungsrücklagen

Kurzfristiges Vermögen Sonderposten InvestitionszuschüsseB.I Kurzfristige Forderungen B.II Vorräte Langfristige FremdmittelB.III Liquide Mittel E.I Langfristige FinanzschuldenB.IV Aktive Finanzinstrumente/ E.II Langfristige Verbindlichkeiten Kurzfristiges Finanzvermögen E.III Langfristige RückstellungenB.V Aktive Rechnungsabgrenzung Kurzfristige Fremdmittel F.I Kurzfristige Finanzschulden F.II. Kurzfristige Verbindlichkeiten F.III Kurzfristige Rückstellungen  F.IV Passive Rechnungsabgrenzung

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public VRV 12/2017

Abbildung 2: Posten der Vermögensrechnung und deren Inhalt

langfristige Vermögenswerte

Immaterielle Vermögensrechte Aktivierungsfähige Rechte, z. B. Software

Sachanlagen Grundstücke, Grundstückseinrichtungen und Infrastruktur, wie z. B. Straßenbauten, Brücken, Tunnel Gebäude und Bauten, z. B. Schulen, Wohngebäude, AmtsgebäudeWasser- und Kanalisationsbauten, Technische Anlagen, Fahrzeuge und MaschinenAmts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung, KulturgüterGeleistete Anzahlungen für Anlagen und Anlagen in Bau

Aktive Finanzinstrumente / Langfristiges Finanzvermögen

bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente, zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente Partizipations- und Hybridkapital, derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft

Beteiligungen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und an assoziierten Unternehmen, sonstige Beteiligungen und verwaltete Einrichtungen, die der Kontrolle unterliegen

Forderungen Langfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie aus gewährten Darlehen und andere langfristige Forderungen

kurzfristige Vermögenswerte

Kurzfristige Forderungen Kurzfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, aus AbgabenSonstige kurzristige Forderungen auch aus der nicht voranschlagswirksame Gebarung

Vorräte Ersatzteile, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Altmaterial, Baustoffe, Unfertige und fertige ErzeugnisseFür Distributionszwecke vorgesehene VorräteSonstige Vorräte und gegebene Anzahlungen

Liquide Mittel Kassa, Bankguthaben, Schecks, Zahlungsmittelreserven, Zahlungsmitteläquivalente

Aktive Finanzinstrumente/ Kurzfristiges Finanzvermögen

Aktive Rechnungsabgrenzung

langfristige Fremdmittel

Finanzschulden Langfristige Finanzschulden, z. B. aus InvestitionsdarlehenLangfristige Forderungen (-) und langfristige Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft

Verbindlichkeiten Langfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Leasingverbindlichkeiten, Sonstige langfristige Verbindlichkeiten

Rückstellungen Rückstellungen für Abfertigungen und für JubiläumszuwendungenRückstellungen für Haftungen, Rückstellungen für Sanierung von AltlastenRückstellungen für Pensionen für Beamte (fakultativ), Rückstellungen für Betriebspensionen (fakultativ)Sonstige langfristige Rückstellungen

kurzfristige Fremdmittel

Finanzschulden kurzfristige Forderungen (-) und langfristige Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten mit GrundgeschäftFinanzschulden gegenüber öffentlichen Finanzunternehmen kurzfristig (ÖBFA-Barvorlagen), Sonstige kurzfristige Finanzschulden

Verbindlichkeiten Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und LeistungenKurzfristige Verbindlichkeiten aus AbgabenSonstige langfristige Verbindlichkeiten (auch nicht voranschlagswirksam)

Rückstellungen Rückstellungen für ProzesskostenRückstellungen für nicht konsumierte UrlaubeRückstellungen für ausstehende Eingangsrechungensonstige kurzfristige Rückstellungen"

Passive Rechnungsabgrenzung

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EIN ZENTRALER SCHRITT

Vermögenserfassung und -bewertungRobert Blöschl (KDZ), Clemens Hödl (KDZ)

Mit der VRV 2015 ist künftig eine

vollständige Vermögensrech-

nung darzustellen, die auf der

Aktivseite das Vermögen und auf der

Passivseite die Verpflichtungen und das

Nettovermögen transparent macht. Die

Vermögens- und Kapitalpositionen sind in

den kommenden Monaten von allen öster-

reichischen Gemeinden zu erfassen und

zu bewerten.

Was ist zu berücksichtigen?

Die Aktivseite der Vermögensrechnung

umfasst das Sachanlagevermögen, dort

werden die Städte und Gemeinden in den

meisten Fällen die höchsten Vermögens-

werte ausweisen, weiters Finanzinstru-

mente wie Wertpapiere und Aktien, aber

auch Beteiligungen an Unternehmen

sowie Forderungen, Vorräte und liquide

Mittel. Demgegenüber steht die Passiv-

seite der Vermögensrechnung. Diese be-

inhaltet vor allem Fremdmittel, wie zum

Beispiel Schulden und Rückstellungen

und das Nettovermögen der Gemeinde.

Werden Vermögenswerte nach dem Jahr

2020 angeschafft, werden diese direkt mit

dem Anschaffungswert in die Vermögens-

rechnung übernommen. Für die Bewer-

tung des bereits heute in den Gemeinden

vorhandenen Vermögens gestaltet sich

die Angelegenheit aufwendiger. Um die

Vermögensrechnung erstmals erstellen

zu können, ist in einem ersten Schritt das

bereits vorhandene Vermögen zu erfassen

und im Anschluss zu bewerten. Wichtig

bei der Erstbewertung ist, dass keine

Vermögensillusionen entstehen. Solche

könnten beispielsweise bei der Bewer-

tung von Vermögensgegenständen der

Daseinsvorsorge auftreten. Diese Vermö-

gensgegenstände haben oft einen erheb-

lichen fortgeschriebenen Anschaffungs-

oder Herstellungswert, können aber von

der Gemeinde nicht veräußert werden, da

sie für gewöhnlich in der Gemeinde wei-

terhin benötigt werden.

Vermögen erfassen – Was ist zu tun?

In einem ersten Schritt ist das Vermögen

zu erfassen, was der Durchführung einer

Inventur entspricht. Die Gemeinden müs-

sen bei der Erfassung vor allem jene tech-

nischen Merkmale erheben, die für die

Bewertung von Vermögensgegenständen

benötigt werden. Eine wichtige Frage bei

der Erfassung des Sachanlagevermögens ist

jene nach dem wirtschaftlichen Eigentum.

Dieses liegt unabhängig von einer zivil-

rechtlichen Eigentümerschaft vor, wenn

die Gemeinde wirtschaftlich wie ein Ei-

gentümer über eine Sache herrscht, indem

sie diese insbesondere besitzt, gebraucht,

die Verfügungsmacht über sie innehat und

das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zerstö-

rung trägt. Ein wesentlicher Arbeitsschritt

wird in diesem Zusammenhang die Erhe-

bung von Kaufverträgen, Verzeichnissen

und anderen internen Dokumenten sein.

Aufschluss über angeschaffte Vermögens-

gegenstände können die Rechnungsab-

schlüsse der letzten Jahre geben. Liegen der

Gemeinde bereits Anlagen- oder Inventar-

verzeichnisse vor, so können diese heran-

gezogen und ergänzt werden. Im Bereich

der Grundstücke ist ein Abgleich mit den

Grundbuchdaten ratsam. Für die Erfassung

der Gemeindestraßen können die GIP-Daten

bzw. GIS-Daten herangezogen und ergänzt

werden. In der Abbildung 2 werden die zu

erfassenden Merkmale der Vermögensge-

genstände aufgelistet.

Vermögen bewerten

Für die Bewertung des Gemeindevermögens

gilt es ausreichend Zeit einzuplanen, da in

vielen Gemeinden ein lückenhaftes Vermö-

gensverzeichnis vorliegt. Im Folgenden soll

auf die Bewertung der wesentlichen Positi-

onen der Vermögensrechnung eingegangen

werden. Für weiterführende Praxisbeispie-

le und Spezialfälle hat das KDZ außerdem

einen Leitfaden zur Vermögensbewertung

erstellt, welcher unter www.praxisplaner.at

zur Verfügung steht. Dieser kann als Ergän-

zung zu den bestehenden Bewertungsleitfä-

den einiger Bundesländer gesehen werden.

Wie werden Sachanlagen bewertet?

Auf die lückenlose Erfassung und Inven-

tarisierung der Sachanlagen folgt die Be-

wertung des erfassten Vermögens1. Die

1 Eine Ausnahme stellen Kulturgüter dar. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Bewertung von Kulturgütern unterlassen werden.

22

Abbildung 1: Vorgehensweise – Zeitplan

Vermögen erfassen

2017/2018

Vermögen bewerten

2018

in den Voranschlag aufnehmen

2019

Eröffnungsbilanz erstellen

2020

Quelle: KDZ, 2017.

12/2017 public VRV

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public VRV 12/2017

Gemeinde sollte bei diesem Umsetzungs-

schritt zuerst prüfen, inwieweit Daten

aus bestehenden Vermögensverzeichnis-

sen übernommen werden können. Diese

können – wenn sie nach bestem Wissen

ermittelt wurden – als Ausgangsbasis he-

rangezogen werden. Für jene Vermögens-

gegenstände, welche nicht Teil eines Ver-

mögensverzeichnisses waren, sind zuerst

die historischen Anschaffungs- und Her-

stellungskosten zu erheben. Hier sollte im

Sinne einer verwaltungsökonomischen

Vorgehensweise gehandelt werden. Wenn

historische Werte nur mit unverhältnis-

mäßigem Aufwand zu ermitteln sind, soll-

ten nach Möglichkeit alternative Bewer-

tungsverfahren herangezogen werden.

Sachanlagen sind grundsätzlich zu fortge-

schriebenen Anschaffungs- und Herstel-

lungskosten (= Buchwert) zu bewerten.

Die fortgeschriebenen Anschaffungs- und

Herstellungskosten errechnen sich aus

den historischen Anschaffungs- und Her-

stellungskosten abzüglich der bisherigen

Abschreibungen.

Abweichend von diesen Bestimmungen

unterliegen Grundstücke keiner regelmä-

ßigen Abschreibung. Überhaupt gelten für

Grundstücke, Gebäude und Grundstücks-

einrichtungen (insb. Straßenbauten) im

Rahmen der Erstellung der Eröffnungs-

bilanz Ausnahmebestimmungen. Es kann

auf alternative Bewertungsverfahren

(Zeitwert, Durchschnittpreise, Schätzun-

gen, Gutachten usw.) zurückgegriffen

werden.

Besonderes Augenmerk sollte auf die

Bewertung der Gemeindestraßen gelegt

werden. Nachdem im Rahmen der Erfas-

sung ein vollständiges Straßenverzeichnis

erstellt wurde, müssen die unterschiedli-

chen, identifizierten Straßentypen bewer-

tet werden. Dabei wird die Straßenfläche

mit dem typisierten Preis pro Quadratme-

ter multipliziert. Anhand des Zustands

des Straßenabschnitts ist gegebenenfalls

ein Abschlag zu berücksichtigen und so

der fortgeschriebene Anschaffungs- bzw.

Herstellungswert zu ermitteln. Im Zuge

der Umstellung ist zu überlegen, welche

Nutzungsdauern den Vermögensgegen-

ständen zugrunde gelegt werden. Mit der

Anlage 7 der VRV 2015 werden für viele

Vermögenswerte Nutzungsdauern vorge-

geben. In begründeten Ausnahmefällen

kann jedoch von den vorgegebenen Nut-

zungsdauern abgewichen werden.

Beteiligungen und Finanzinstrumente

Die Darstellung von Beteiligungen und

Wertpapieren im Rechnungsabschluss ist

für Gemeinden keine Neuerung. Auch bis-

her war es verpflichtend, Beteiligungen

und Wertpapiere in einem eigenen Nach-

weis zu führen. Neu ist für Gemeinden die

Bewertung dieser Vermögensgegenstände.

Neben der Rechtsform der Tochtergesell-

schaft, der rechtlichen Stellung der Ge-

meinde (z. B. unbeschränkt haftende Gesell-

schafterin) und dem Anteil der Gemeinde

an der Beteiligung muss auch das Eigenka-

pital der Beteiligung vorliegen. Im Bereich

der Finanzinstrumente wird zwischen

zwei Kategorien unterschieden: bis zur

Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente

und zur Veräußerung verfügbare Finanzin-

strumente. Jedes im Besitz der Gemeinde

befindliche Finanzinstrument muss einer

der beiden Kategorien zugewiesen werden.

Je nach Zuordnung erfolgt die Bewertung

nach unterschiedlichen Gesichtspunkten.

Vermögensgegenstände Zu erfassende Merkmale Quelle

Grundstücke Grundstücke der Liegenschaft, Grundstücksfläche, Benützungsart, Eigentums-verhältnisse, Rechte und Lasten der Liegenschaft

Grundstückskataster

Gebäude Nutzfläche, Errichtungsjahr, Sanierungsjahr RA 2001 – 2016/17 Gebäudeverzeichnis

Straßen und Einrichtungen Straßenlänge, -breite, Errichtungsjahr, Straßenzustand

GIS-Daten

Wasserversorgungsanlagen Länge, Durchmesser der Leitungen, Pumpstationen, Volumen Hochbehälter …

Bestehendes Anlagenverzeichnis

Abwasserentsorgungsanlagen Länge, Durchmesser der Kanäle, Pumpstationen … Bestehendes AV

Kulturgüter Art und Anzahl der Güter

Betriebs- und Geschäftsausstattung Mit der Erfassung aus den RA seit 2001 ist noch vorhandene B&G erfasst

Rechnungsabschlüsse 2001 – 2016/17

Beteiligungen Anteil am Unternehmen, Eigenkapital Jahresabschlüsse der Beteiligungen

Vorräte Werte der Vorräte zum 31.12. Vorratsinventur

Aktive Rechnungsabgrenzungen Eigene Vorauszahlungen Buchhaltung

Investitionszuschüsse Erhaltene Zuschüsse aus fremden Mitteln RA 2001 – 2016/17

Rückstellung – Abfertigungen Anzahl MA, Gehalt, Eintritt, voraussichtlicher Austritt, Fluktuationsrate, …

Personalverwaltung

Rückstellung – offene Urlaube Anzahl offener Urlaubstage plus Aufwand pro Tag Urlaubsverwaltung

Rückstellung – Jubiläumsgelder Anzahl MA, Gehalt, Eintritt, Jubiläumszeitpunkt … Personalverwaltung

Passive Rechnungsabgrenzungen Fremde Vorauszahlungen Buchhaltung

Abbildung 2: Erfassung Vermögensgegenstände

Quelle: KDZ, 2017.

»

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12/2017 public VRV

Forderungen

Forderungen sind in kurzfristige und lang-

fristige Forderungen einzuteilen. Während

kurzfristige Forderungen (z. B. Forderun-

gen aus vorgeschriebenen Abgaben) und

langfristige verzinste Forderungen (z. B.

Darlehen an Beteiligungen) zum Nominal-

wert zu bewerten sind, sind langfristige

unverzinste Forderungen, die den Wert

von 10.000 Euro übersteigen, mit dem Bar-

wert anzusetzen.

Zweifelhafte Forderungen sind mittels

Einzelwertberichtigungen zu kürzen,

uneinbringliche Forderungen (z. B. bei

bereits festgelegter Quote im Rahmen ei-

nes Ausgleichs- oder Konkursverfahrens,

Abschluss eines Vergleichs oder Tod eines/

einer Steuerpflichtigen) sind auszubuchen.

Die Verordnung lässt auch die gruppenwei-

se Einzelwertberichtigung (pauschale Ein-

zelwertberichtigung) von Forderungen zu2,

wenn sie sachgerecht ist. Dafür müssen die

Forderungen in Risikogruppen eingeteilt

Vermögensgegenstände Bewertung Quelle

Grundstücke Anschaffungskosten- und Herstellungskosten

oder alternativ für die Eröffnungsbilanz:

Gutachten, interne plausible Wertfeststellung

oder Schätzwertverfahren

Rechnungsabschlüsse der letzten Jahre,

KDZ-Vermögensbewerter „Sachanlagen“

Gebäude und

Grundstückseinrichtungen

Fortgeschriebene Anschaffungs- und

Herstellungskosten oder alternativ für die

Eröffnungsbilanz: Gutachten, interne plausible

Wertfeststellung, sonstige Nachweise oder bei

Gebäuden Durchschnittspreise vergleichbarer

Gebäude

Rechnungsabschlüsse der letzten Jahre,

KDZ-Vermögensbewerter „Sachanlagen“

Sonstige Sachanlagen Fortgeschriebene Anschaffungs- und Herstel-

lungskosten

Rechnungsabschlüsse der letzten Jahre,

KDZ-Vermögensbewerter „Sachanlagen“

Beteiligungen und

Finanzinstrumente

Anteiliges Eigenkapital der Beteiligung Jahresabschluss der Beteiligung,

KDZ-Vermögensbewerter „Finanzanlagen“

Finanzinstrumente Zeitwert oder Anschaffungskosten inkl.

anteiligem Agio oder Disagio

Bewertung des Kreditinstituts,

KDZ-Vermögensbewerter „Finanzanlagen“

Forderungen Nominalwert oder Barwert bei langfristigen unverzinsten Forderungen über 10.000 €

Rechnungsabschluss, bestehende Verträge,

KDZ-Vermögensbewerter „Forderungen“

Vorräte Strenges Niederstwertprinzip, Bewertungs-

vereinfachungsverfahren sind zulässig

Lagerbuchführung,

sonstige interne Aufzeichnungen

Rechnungsabgrenzungen Aktivierung bzw. Passivierung der eigenen

bzw. fremden Vorauszahlungen

Bestehende Dauerschuldverhältnisse,

sonstige relevante Leistungsverträge

Abbildung 3: Zusammenfassung Vermögensbewertung

Quelle: KDZ, 2017.

werden. Risikogruppen spiegeln besondere

Gefährdungsfälle wider und weisen da-

durch ein höheres Ausfallsrisiko auf.

Vorräte

Vorratspositionen3 , welche den Wert von

5.000 Euro zum Stichtag übersteigen, sind

in der Eröffnungsbilanz darzustellen. In

der Praxis wird es sinnvoll sein, wertmäßig

relevante Vorratspositionen zu identifizie-

ren (und zu aktivieren) und entsprechend

dem tatsächlichen Verbrauch zu reduzieren

bzw. zu erhöhen. Am Ende des Finanzjahres

hat ein Vergleich der Anschaffungs- bzw.

Herstellungskosten mit den Wiederbeschaf-

fungskosten zu erfolgen. Der niedrigere der

beiden Werte ist in die Vermögensrechnung

aufzunehmen. Gängige Bewertungsverfah-

ren wie das Durchschnittspreisverfahren

oder das FIFO-Verfahren (First In–First Out)

sind unter Berücksichtigung des strengen

Niederstwertprinzips anwendbar.

Rechnungsabgrenzungen

Erträge und Aufwendungen sind in jenem

Finanzjahr zu veranschlagen, dem sie wirt-

schaftlich zuzuordnen sind. Dies bedeutet,

dass insbesondere bei Dauerschuldverhält-

nissen wie z. B. Mietverträgen eine zeitliche

Abgrenzung vorzunehmen ist. Die zeitliche

Abgrenzung erfolgt über Rechnungsabgren-

zungsposten, welche bei eigenen Vorauszah-

lungen aktivseitig und bei fremden Voraus-

zahlungen passivseitig Niederschlag finden.

Seitens der Gemeinde ist daher zu prüfen,

welche Dauerschuldverhältnisse (Miete,

Pacht, Versicherungen, Telekommunikation

usw.) eingegangen wurden und in welchen

Bereichen Zahlungen vor Leistungserbrin-

gung getätigt bzw. vereinnahmt werden.

3 Die VRV 2015 bzw. die Erläuterungen zur VRV 2015 definieren den Begriff „Vorratsposition“ nicht. Aus Sicht des KDZ sollte eine Vorratsposition eine Grup-pe gleichartiger Vorräte (in Art und Funktion) umfas-sen. Aus Gründen der Praxistauglichkeit kann aus Sicht des KDZ die Wertgrenze von 5.000 Euro auf Ebe-ne des Ansatzes – und nicht auf Ebene des Gesamt-haushalts – angesetzt werden.

2 Wenn Ausfälle häufig, regelmäßig und über ei-nen längeren Zeitraum vorkommen, ist die pau-schale Wertberichtigung sogar verpflichtend.

Die KDZ-Vermögensbewerter Sachanla-gen, Finanzanlagen, Personalrückstellun-gen und Forderungen (auf Excel-Basis) stehen allen Städten und Gemeinden

kostenlos zur Verfügung.

www.praxisplaner.at

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public VRV 12/2017

KDZ-Quicktest Neu im Überblick

Quelle: KDZ, 2017.

KDZ-Quicktest Neu auf Basis der VRV 2015 Peter Biwald (KDZ), Clemens Hödl (KDZ)

Für die Analyse kommunaler Haus-

halte ergeben sich aus der VRV 2015

neue Anforderungen und Möglich-

keiten. Dies führt auch dazu, dass der

KDZ-Quicktest auf die VRV 2015 umgestellt

und damit neu gestaltet wird. Der nun-

mehr seit zwanzig Jahren im Einsatz be-

findliche KDZ-Quicktest auf Basis der VRV

1997 wird angepasst.

Der aktuelle KDZ-Quicktest basiert auf

der finanzwirtschaftlichen Rechnung.

Der KDZ-Quicktest Neu kann und wird

zusätzlich den Ergebnis- und Vermögens-

haushalt berücksichtigen. Damit ist der

KDZ-Quicktest Neu eine wichtige Grundla-

ge, um die Nachhaltigkeit der Gemeinde-

finanzen zu beurteilen und zu steuern.

Dafür bedarf es eines mehrdimensio-

nalen Kennzahlensets, das die Finanz-,

Ergebnis- und Vermögenssicht berück-

sichtigt. Diese Anforderungen wird der

KDZ-Quickest Neu erfüllen, indem er den

Gemeindehaushalt aus diesen drei Pers-

pektiven beleuchtet und – wie bisher – zu

einem Bonitäts- und Nachhaltigkeitswert

verdichtet.

Was ist neu?

Aus Sicht der Ertragskraft stellt sich die Fra-

ge, was der Gemeinde im Ergebnishaushalt

an Überschuss verbleibt? Die Nettoergebnis-

quote (NEQ) zeigt, wieweit mit den laufen-

den/operativen Erträgen die kommunalen

Dienstleistungen und die Infrastruktur fi-

nanziert werden können. Aus Sicht der Zah-

lungsfähigkeit bzw. Liqudität stellt sich die

Frage, wieweit können die laufende/operati-

ve Gemeindetätigkeit und die dafür erforder-

lichen Investitionen mit eigenen Geldüber-

schüssen (Liquidität) finanziert werden? Mit

der freien Finanzspitze und Eigenfinanzie-

rungskraft kann die finanzielle Leistungsfä-

higkeit differenziert eingeschätzt werden.

Das Ausmaß der Verschuldung wird wie

bisher mit der Verschuldungsdauer und der

Schuldendienstquote analysiert. Neu ist die

Beurteilung der Vermögensdeckung und Er-

haltung der Vermögenssubstanz. Die Kenn-

zahl NVQ zeigt, wieweit das Vermögen mit

eigenen Mitteln finanziert werden kann. Die

Kennzahl SEQ beurteilt, in welchem Ausmaß

die getätigten Investitionen und Instandhal-

tungen die Vermögenssubstanz erhalten.

Nachhaltig ausgeglichener Haushalt

Auf Basis des aktuellen finanzwirtschaft-

lich orientierten KDZ-Quicktests ist der

Gemeindehaushalt dann nachhaltig im

Gleichgewicht, wenn der Überschuss der

laufenden Gebarung (operative Gebarung

– Saldo 1) die Investitionen (investive Ge-

barung bzw. Saldo 2) plus Folgelasten im

Rahmen einer vertretbaren Verschuldung

abdeckt. Mit dem KDZ-Quicktest Neu

kommt einerseits die Vermögensseite in

Form der Substanzerhaltungsquote und

der Vermögensdeckung hinzu. Zusätz-

lich zeigt die Ergebnisseite, wie weit die

erbrachten Leistungen und die Infra-

struktur mit eigenen Mitteln finanziert

werden können (NEQ) und damit auch,

ob das Nettovermögen wächst oder sinkt.

Der KDZ-Quicktest Neu baut somit auf der

bewährten kameralen Analyse auf und er-

gänzt diese um die Ergebnis- und Vermö-

gensdimension. Auf die Besonderheiten

des öffentlichen Sektors wird Rücksicht

genommen, er ist auch künftig kein Ab-

klatsch eines unternehmensorientierten

Kennzahlensystems.

Ertragskraft • Nettoergebnisquote (NEQ)

Finanzielle Leistungsfähigkeit und Liquidität• Freie Finanzspitze (FSQ)

• Eigenfinanzierungsquote (EFQ)

Verschuldung • Verschuldungsdauer (VSD)

• Schuldendienstquote (SDQ)

Vermögensdeckung• Nettovermögensquote (NVQ)

Substanzerhaltung • Substanzerhaltungsquote (SEQ)

NEQ =Nettoergebnis

Aufwendungen

FSQ =Saldo der operativen Gebarung abzgl. Tilgungen

Summe operative Einzahlungen

EFQ =Einzahlungen der operativen + investiven Gebarung

Auszahlungen der operativen + investiven Gebarung

VSD =Fremdmittel lt. Vermögensrechnung – Liquide Mittel

Saldo der operativen Gebarung

SDQ =Schuldendienst

Abgabenerträge

NVQ =Nettovermögen (inkl. Investitionszuschüsse)

Summe Aktiva (Gesamtvermögen)

SEQ =Ersatzinvestitionen + Instandhaltungen

Abschreibungen

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Ziele und Funktionen von RückstellungenMichael Dessulemoustier-Bovekercke (MSCT)

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Im Allgemeinen verfolgt die Bildung

von Rückstellungen zwei wesentliche

Ziele:

• die periodengerechte Verteilung bzw.

Darstellung des Aufwandes und

• die korrekte (insbesondere vollständi-

ge) Darstellung der Passiva

Für die periodengerechte Darstellung

des Aufwandes ist die Aufgabe von Rück-

stellungen so zu verstehen, dass zwar

ein in der Periode verursachter Aufwand

eingetreten ist, aber gleichzeitig noch

keine Verbindlichkeit entstanden ist. Die-

se Verbindlichkeit entsteht dann erst in

der folgenden Rechnungsperiode, wobei

sich aber die der Verbindlichkeit zugrun-

deliegenden Kosten auch auf die vergan-

gene Periode beziehen. Die Bildung von

Rückstellungen, deren zweckmäßige Ver-

wendung und Auflösung sind unbare Vor-

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public VRV 12/2017

Vergleich IFRS – VRV

Gemäß IAS 37.14 ist eine Rückstellung

dann anzusetzen, wenn

1. einem Unternehmen aus einem Ereig-

nis der Vergangenheit eine gegenwärti-

ge Verpflichtung entstanden ist; und

2. der Abfluss von Ressourcen mit wirt-

schaftlichem Nutzen zur Erfüllung die-

ser Verpflichtung wahrscheinlich ist;

und

3. eine verlässliche Schätzung der Höhe

der Verpflichtung möglich ist.

Allerdings schränkt die VRV 2015 – zumin-

dest auf den ersten Blick – durch die Ver-

wendung des Begriffes „Verpflichtungs-

ereignis“ den Begriff der Rückstellung

mehr ein, da die internationalen Rech-

nungslegungsvorschriften ganz allgemein

auf ein Ereignis in der Vergangenheit

abstellen und spezifizieren, dass die Ver-

pflichtung rechtlich oder sogar faktisch

entstanden sein kann.

Ereignis in der Vergangenheit

Ein Ereignis der Vergangenheit, das zu ei-

ner Verpflichtung führt, wird als verpflich-

tendes Ereignis bezeichnet. Verpflichtend

ist ein Ereignis dann, wenn die Gemeinde

keine realistische Alternative zur Erfüllung

der entstandenen Verpflichtung hat. Die

Verpflichtung kann sowohl eine rechtlich

durchsetzbare als auch eine faktische Ver-

pflichtungen sein und muss bereits zum

Stichtag bestanden haben. Werterhellende

Umstände nach dem Stichtag sind in der

Berechnung der Rückstellung ebenso zu

berücksichtigen wie bei der Entscheidung,

ob eine Rückstellungsverpflichtung über-

haupt besteht. Wertbegründende Umstän-

de, die erst nach dem Stichtag eingetreten

sind, sind jedoch weder bei der Beurteilung

der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit von

Rückstellungen noch bei der Bewertung

bereits angesetzter Rückstellungen zu be-

rücksichtigen.

Abfluss von Ressourcen und Eintrittswahrscheinlichkeit

Die in der Rückstellung eingestellten

Beträge müssen in der Zukunft zu einer

Reduktion der Aktiva (daher im Wesentli-

chen zu einem Zahlungsfluss) führen. Die-

ser Mittelabfluss muss mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit, somit zumindest

51prozentigen Wahrscheinlichkeit, ange-

nommen werden. Die VRV 2015 verlangt

diesbezüglich eine verlässliche Ermitt-

lung, die auch durch Einschätzungen auf

Basis von Erfahrungswerten oder durch

externe Experten erfolgen kann.

Verpflichtung gegenüber Dritten

Eine der Voraussetzungen, die den Ansatz

von Rückstellungen erforderlich machen,

ist auch das Vorliegen einer Verpflichtung.

Diese Verpflichtung muss gegenüber ei-

nem externen Dritten bestehen. Reine „In-

nenverpflichtungen“ können daher nicht

zum Ansatz einer Rückstellung führen.

Ein Beispiel für eine derartige Innenver-

pflichtung sind die nach unternehmens-

rechtlichen Vorschriften ansetzbaren

Aufwandsrückstellungen, wie etwa not-

wendig gewordene, aber unterlassene

Instandhaltungen. Derartige Rückstellun-

gen dürfen nach der VRV nicht bilanziert

werden. Es mangelt an der Verpflichtung

einem Dritten gegenüber.

Zu den langfristigen Rückstellungen zäh-

len nach § 28 Abs 4 VRV 2015 jedenfalls die

folgenden (verkürzt – siehe Abbildung 1).

Rückstellungen für Haftungen

Rückstellungen für Haftungen sind dann

anzusetzen, wenn eine Inanspruchnahme

zumindest überwiegend wahrscheinlich

ist. Im Falle von Haftungen ist aber nicht

das Abgeben einer Haftungszusage mit

dem Entstehen einer Verpflichtung gleich-

• Rückstellungen für Abfertigungen

• Rückstellungen für Jubiläumsgelder

• Rückstellungen für Haftungen (§ 30 VRV 2015)

• Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten

• Rückstellungen für Pensionen (Wahlrecht; § 31 VRV 2015)

Abbildung 1: langfristige Rückstellungen

»

gänge und haben somit niemals eine Aus-

wirkung auf die Finanzierungsrechnung.

Die in Österreich angewendeten Rech-

nungslegungssysteme verlangen, dass

ein Aufwand oder eine Verpflichtung in

jener Periode dargestellt wird, in der diese

jeweils wirtschaftlich begründet wurde.

Rückstellungen sind nach § 28 Abs 1 VRV

2015 für Verpflichtungen einer Gebietskör-

perschaft anzusetzen, wenn

1. die Verpflichtung bereits vor dem Stich-

tag der Abschlussrechnung besteht und

2. das Verpflichtungsereignis bereits vor

dem Stichtag der Abschlussrechnung

eingetreten ist und

3. die Erfüllung der Verpflichtung mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu

Mittelverwendungen der Gebietskör-

perschaft führen wird und

4. die Höhe der Verpflichtung verlässlich

ermittelbar ist.

Diese allgemeine Umschreibung, welche

die Bildung einer Rückstellung zum Inhalt

hat, entspricht jenen der IFRS.

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12/2017 public VRV

zusetzen. Erst, wenn der Haftungsfall

einzutreten droht, weil der Hauptschuld-

ner seinen Verpflichtungen nicht nach-

kommt, ist eine Einschätzung zu treffen,

ob eine Verpflichtung aus der Haftung

bereits entstanden ist oder zumindest mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ent-

stehen wird. Es wird somit die Eintritts-

wahrscheinlichkeit des Haftungsfalles

beschrieben.

Rückstellungen für Pensionen

Für den Ausweis von Pensionsleistungen

in der Vermögensrechnung besteht ein

Ausweiswahlrecht, wobei nicht geregelt

wird, ob die Ausübung des Wahlrechtes

einmalig bei der Erstellung der Eröff-

nungsbilanz gezogen werden kann oder

ob es in späteren Jahren anders ausgeübt

werden kann. Grundsätzlich sollte jedoch

so vorgegangen werden, dass eine einmal

erfolgte Aufnahme in die Vermögensrech-

nung jedenfalls bedeutet, dass die Pensi-

onsansprüche (aktuelle und zukünftige)

stets in der Vermögensrechnung enthal-

ten bleiben müssen.

Beamtenpensionen sind sofort bei An-

spruchserwerb in voller Höhe in die Rück-

stellung aufzunehmen. Sie verändern

sich um eine Zinskomponente und um

Gehaltssteigerungen. Betriebspensionen

hingegen wachsen durch die erbrachte

Arbeitsleistung kontinuierlich an. Wirt-

schaftlich sind sie Teil des Arbeitsentgel-

tes, das jedoch erst in späteren Jahren

ausbezahlt wird.

Für die korrekte Ermittlung von Pensi-

onsrückstellungen sind die Dienste eines

Versicherungsmathematikers in Anspruch

zu nehmen, da auf Basis biometrischer

Grundlagen und unter Anwendung aktua-

rischer Rechenmodelle ein Rückstellungs-

wert bzw. eine Dotierung aufgrund von

Ansparungen (Verdienst) und aufgrund

von Verzinsungen ermittelt wird.

In der Anlage 6t sind die voraussichtli-

chen Pensionsaufwendungen und die vor-

aussichtliche Anzahl der Pensionsempfän-

ger der nächsten 30 Jahre getrennt nach

der Gebietskörperschaft zuzurechnendem

Personal und nach Personal von Betrieben

iSd § 1 Abs 2 VRV 2015 anzugeben.

Rückstellungen für Abfertigungs-verpflichtungen und Jubiläums-geldzahlungen

Die Abfertigungsansprüche nach dem „al-

ten System“ gelten grundsätzlich für alle

Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2003 ein-

getreten sind. Hat das Arbeitsverhältnis

ununterbrochen drei Jahre gedauert, so

gebührt dem Arbeitnehmer bei Auflösung

des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung.

Das Ausmaß der Abfertigung ist nach der

Dienstdauer gestaffelt und beträgt zwi-

schen 2 und 12 Monatsentgelten.

Gesetzliche Gehaltsschemata für Beschäf-

tigte im öffentlichen Bereich sehen zu-

meist vor, dass Dienstnehmer Anspruch

auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes haben,

wenn sie eine gewisse Zeit bei der Gebiets-

körperschaft beschäftigt waren. In der Re-

gel muss der Dienstgeber ein Monatsgehalt

oder ein Vielfaches eines Monatsgehaltes

zahlen, wenn der Dienstnehmer 25 oder 40

Jahre in der Gemeinde beschäftigt ist.

Diese beiden Rückstellungen sind unter

Anwendung der in den internationalen

Rechnungslegungsvorschriften vorgesehe-

nen Berechnungsmethoden zu ermitteln.

Es handelt sich dabei ausschließlich um

versicherungsmathematische Berech-

nungsmethoden, welche die Inanspruch-

nahme der Dienste eines Versicherungs-

mathematikers erforderlich machen.

Finanzmathematische Berechnungen sind

in den IFRS nicht vorgesehen. Im öster-

reichischen UGB sind seit der letzten Ge-

setzesnovelle ebenfalls versicherungsma-

thematische Berechnungen vorgesehen.

Allerdings haben Vergleichsrechnungen

gezeigt, dass sich bei Abfertigungs- und

Jubiläumsgeldrückstellungen vernachläs-

sigbare Unterschiede ergeben, weshalb das

AFRAC in seiner Stellungnahme Nummer

27 die Ansicht vertritt, dass weiterhin eine

finanzmathematische Berechnung der

Rückstellungsbeträge für Jahresabschlüsse

nach dem UGB erfolgen kann. Allerdings

muss nun auch der Gehaltstrend bei der

Ermittlung berücksichtigt werden.

Sofern sich diese Ansicht auch im Zusam-

menhang mit der Bilanzierung gemäß VRV

2015 durchsetzt, spricht nichts gegen eine

rein finanzmathematische Berechnung

von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrück-

stellungen.

Kurzfristige Rückstellungen

Kurzfristige Rückstellungen sind in § 28

Abs 3 VRV 2015 demonstrativ aufgezählt.

Es handelt sich um Vorsorgen für

• Prozesskosten

• ausstehende Rechnungen

• nicht konsumierte Urlaube

Nach dem derzeitigen Stand der Entwick-

lung der VRV ist mit einer Erweiterung

der demonstrativen Aufzählung um die

„sonstigen Rückstellungen“ zu rechnen.

Neben den Prozesskosten sind auch die

Rückstellungen für ausstehende Eingangs-

rechnungen, sofern deren Wert jeweils

EUR 5.000,– übersteigt, darzustellen. Unter

diesem Posten sind daher alle jene Kosten

auszuweisen, die eindeutig dem jeweiligen

Geschäftsjahr zuzuordnen sind, jedoch erst

nach dem Abschlussstichtag vom Lieferan-

ten verrechnet werden.

Die Rückstellung für nicht konsumier-

ten Urlaub zeigt den Rückstand an zu

gewährender, bezahlter Freizeit für Mitar-

beiterInnen der Gemeinden, die bis zum

Stichtag des Rechnungsabschlusses nicht

verbraucht werden konnten. Bei der Er-

mittlung der Rückstellung wird die Menge

an offene Urlaubstagen mit den Kosten je

Urlaubstag bewertet. Für die Kosten pro

Urlaubstag ist die Höhe der Entgeltfortzah-

lung für einen Mitarbeiter pro Urlaubstag

zu ermitteln. Die Rückstellung zeigt somit

die Menge an verpflichtend zur Verfügung

zu stellender Freizeit, bewertet mit den Ar-

beitskosten des Mitarbeiters.

Zusammenfassend muss daher festgestellt

werden, dass für eine möglichst korrekte

Darstellung des Gemeindehaushalts nach

den Bestimmungen der VRV 2015 die Er-

mittlung und Bildung von Rückstellungen

unumgänglich ist. Die Gemeinden werden

daher entsprechende Vorkehrungen tref-

fen müssen, um die relevanten Grunddaten

zu erheben und damit die Berechnung von

Rückstellungen vornehmen zu können.

Ergebnis dieser Arbeit ist jedenfalls eine

betragliche Darstellung aller zukünftiger

Zahlungserfordernisse bzw. eine vollstän-

dige und korrekte Darstellung des in einem

Geschäftsjahr angefallenen Aufwands, un-

abhängig vom Zeitpunkt der Zahlung.

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Der Weg zum 1. Voranschlag 2020Clemens Hödl (KDZ), Alexander Maimer (KDZ)

Im Sommer/Herbst 2019 muss der ers-

te Voranschlag nach der neuen VRV

erstellt werden. Neu ist hierbei, dass

ein Ergebnisvoranschlag und ein Finan-

zierungsanschlag erstellt werden müs-

sen. Während der Ergebnisvoranschlag

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sämtliche veranschlagten Erträge und

Aufwendungen enthält, sind im Finan-

zierungsvoranschlag Einzahlungen und

Auszahlungen enthalten. Abweichungen

stellen beispielsweise die Dotierung von

Rückstellungen sowie Abschreibungen

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»

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12/2017 public VRV

dar, welche nur im Ergebnisvoranschlag

enthalten sind. Um den Voranschlag 2020

spätestens im Herbst 2019 erstellen zu

können, müssen die folgenden Schritte

gesetzt bzw. Informationen ermittelt wer-

den.

Ergebnisvoranschlag erstellen

Für den ersten Ergebnisvoranschlag

müssen sämtliche Erträge und Aufwen-

dungen ansatzweise veranschlagt wer-

den, wie dies gemäß der bestehenden

VRV bereits durchgeführt wird. Was neu

in diesem Zusammenhang ist, dass im

Ergebnisvoranschlag auch Zahlen zu

den Abschreibungen des Sachanlagever-

mögens, zur Veränderung der Rückstel-

lungen, zur Auf- oder Abwertung von

Beteiligungen, zur Veränderung der Wert-

berichtigung von offenen Forderungen,

zur Veränderung des Vorratsbestandes

und zur Rechnungsabgrenzung enthal-

ten sein müssen.

Informationen zur Abschreibung erhält

die Gemeinde aus der Vermögensrech-

nung. Das bedeutet, dass die Bewertung

des Sachanlagevermögens (Gebäude,

Straßen, Geschäftsausstattung, Fuhr-

park usw.) bereits vor der Erstellung des

Voranschlages 2020 durchgeführt sein

muss, so dass daraus die Abschreibungen

errechnet werden können. Als Abschluss

für die Erstbewertung des Sachanlage-

vermögens sollte spätesten der Sommer

2019 angepeilt werden, um ausreichend

Zeit für die Voranschlagserstellung zu

haben.

Auch die Dotierung und Auflösung von

Rückstellungen muss im Ergebnisvor-

anschlag 2020 Berücksichtigung finden.

Das bedeutet, dass Rückstellungen, z. B.

Abfertigungsrückstellungen, Jubiläums-

rückstellungen, bereits bis zum Sommer

2019 berechnet sein müssen, so dass die

Veränderungen dieser Rückstellungen im

Voranschlag 2020 berücksichtigt werden

können. Hinzu kommen z. B. Rückstellun-

gen für Prozesskosten oder ausstehende

Rechnungen, die zwar nicht im Vorfeld

berechnet werden müssen, aber – falls

im Finanzjahr 2020 benötigt – im Voran-

schlag 2020 enthalten sein müssen. Als

Zeithorizont sollte für die Berechnung

der Rückstellungen der Sommer 2019 ins

Auge gefasst werden.

Beteiligungen und Forderungen

Weiters müssen für die Erstellung des

ersten Voranschlags 2020 die Beteiligun-

gen bis zum Sommer 2019 bewertet wer-

den, damit auch hier Abwertungen bzw.

Aufwertungen der Beteiligungen in den

Ergebnisvoranschlag einfließen können.

Die dafür benötigten Informationen kön-

nen aus den Rechnungsabschlüssen der

Beteiligungen gewonnen werden.

Ähnliches gilt für die pauschale Einzel-

wertberichtigung von offenen Forderun-

gen. Auch diese muss im Ergebnisvor-

anschlag 2020 einfließen, sofern es zu

Änderungen bei der Einzelwertberichti-

gung kommt. Wichtig in diesem Zusam-

menhang ist, dass für die pauschale Ein-

zelwertberichtigung von Forderungen

mindestens die Forderungsbestände der

letzten drei Finanzjahre zur Verfügung

stehen müssen. Daher lohnt es sich schon

jetzt, genaue Aufzeichnungen zu führen.

Auch die Veränderung des Vorratsbe-

standes muss im Ergebnisvoranschlag

2020 enthalten sein. Der Vorratsbestand

der Gemeinde muss erstmalig erhoben

werden und sollte bis zum Sommer 2019

durchgeführt werden. Grundsätzlich ist

nur der Verbrauch an Vorräten im Laufe

des Finanzjahres zu veranschlagen.

Die Rechnungsabgrenzung muss eben-

falls im Ergebnisvoranschlag 2020 be-

rücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass

Erträge und Aufwendungen in jenem

Finanzjahr zu veranschlagen sind, dem

sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.

D. h., dass insbesondere bei Dauerschuld-

Abbildung 1: Ergebnisvoranschlag erstellen

Konkrete Maßnahmen

Das Vermögensverzeichnis muss komplett vorliegen. Die Abschreibungen für das Haushaltsjahr 2020 müssen ermittelt sein. Abschreibungen auf Ansätzen/Unterabschnitten veranschlagen. Rückstellungen müssen komplett ermittelt sein, neue Themen sind vor allem Rückstellungen für Urlaube und ausstehende Rechnungen, Veränderung zentraler Rückstellungen für das Haushaltsjahr 2020 veranschlagen.

Der Wert der Beteiligungen der Gemeinde an Unternehmen ist auf Basis des Eigenkapitals der Beteiligung zu ermitteln. Eine allfällige Auf- bzw. Abwertung der Beteiligung muss im Ergebnisvoranschlag dargestellt werden.

Offene Forderungen, insbesondere aus dem Bereich der Hausbesitzabgaben und der Steuern, müssen ebenfalls im ersten Ergebnisvoranschlag dargestellt werden. Grundlage für die Darstellung sollten die ausstehenden Forderungen der letzten Jahre sein. Zentrale Grundlage ist der Rechnungsabschluss 2018.

Als Grundlage ist zu ermitteln, welche Vorräte in die Vermögensdarstellung der Ge-meinde aufgenommen werden sollen. Hier sind Vorräte mit einem Wert von mehr als 5.000 Euro zu veranschlagen. Bei diesen Vorratspositionen kann es zu Verände-rungen im Bestand kommen. Diese sind darzustellen.

Wichtige Rechnungsabgrenzungen veranschlagen.

Erträge/Aufwendungen ansatzweise veranschlagen.

Quelle: KDZ, 2017.

Start: Herbst 2017 Abschluss: Sommer 2019

Erstberechnung: 2. Quartal 2018Abschluss: Sommer 2019

Grundlage ist der Jahresabschluss 2018 der Beteiligung, ausgehend von diesem wird die Auf- bzw. Abwertung ermittelt: Sommer 2019

Auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2018 können ausstehende Forderungen ermittelt werden: Sommer 2019

Ermitteln der Vorräte, die Aufnahme in die Ver-mögensdarstellung finden sollen: Frühjahr 2019Durchführen der Auf- bzw. Abwertung: Sommer 2019

Ersterhebung: Frühjahr 2019

Sommer/Herbst 2019

Bis wann?

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public VRV 12/2017

Abbildung 4: Prozesse neu gestalten

Schwerpunkte Konkrete Maßnahmen Bis wann?

Informationsprozesse an die Finanzabteilung müssen Ab Mitte 2018 umorganisierenProzesse organisieren definiert werden – z. B. welche Informationen muss die Frühling 2019 fixieren Personalabteilung bis wann an die Finanzabteilung liefern

Abbildung 2: Finanzierungsvoranschlag erstellen

Konkrete Maßnahmen Bis wann?

Einzahlungen/Auszahlungen ansatzweise veranschlagen Sommer/Herbst 2019

Hausbesitzabgaben – tatsächlich erwartete Einnahmen veranschlagen (abweichend von erwarteten Erträgen) Sommer/Herbst 2019

Ertragsanteile werden wie bisher auf Basis der Vorgaben des Landes dargestellt (künftig im Ergebnis- Sommer/Herbst 2019und Finanzierungsvoranschlag)

Quelle: KDZ, 2017.

Abbildung 3: Beilagen zum VA 2020

Konkrete Maßnahmen – Anlagen erstellen Bis wann?

6a – Nachweis über Transferzahlungen

6b – Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven

6c – Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst

6f – Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen

Sommer/

Herbst 2019

verhältnissen eine zeitliche Abgrenzung

vorzunehmen ist. Seitens der Gemeinde

ist daher zu prüfen, welche Dauerschuld-

verhältnisse (Miete, Pacht, Versicherun-

gen, Telekommunikation usw.) eingegan-

gen wurden und in welchen Bereichen

Zahlungen vor Leistungserbringung getä-

tigt bzw. vereinnahmt werden. Informa-

tionen dazu erhält die Gemeinde aus dem

letztverfügbaren Rechnungsabschluss.

Die erwähnten Positionen wie Sachan-

lagevermögen, Beteiligungen, Forde-

rungen, Vorräte und Rechnungsabgren-

zungen müssen zwar für die Erstellung

des Ergebnisvoranschlages 2020 extra

erhoben und erfasst werden, allerdings

bilden die dabei gewonnenen Informatio-

nen auch bereits eine breite Basis für die

Erstellung der Eröffnungsbilanz der Ge-

meinde und werden daher ohnehin auch

an anderer Stelle benötigt.

Finanzierungsvoranschlag erstellen

So wie im Ergebnisvoranschlag sämtli-

che Erträge und Aufwendungen ansatz-

weise veranschlagt werden müssen,

werden im Finanzierungsvoranschlag

alle Einzahlungen und Auszahlungen

veranschlagt. Ergebnisvoranschlag und

Finanzierungsvoranschlag unterschei-

den sich nicht nur durch die nicht finan-

zierungswirksamen Aufwendungen wie

Dotierungen von Rückstellungen oder

Abschreibungen auf das Sachanlagever-

mögen, sondern auch durch Rechnungs-

abgrenzungen oder durch von Erträgen

abweichende Einzahlungen.

So wäre es beispielsweise bei der Vor-

schreibung von Hausbesitzabgaben mög-

lich, dass nicht alle Bürgerinnen und Bür-

ger die offenen Forderungen begleichen

und somit der Ertrag des Finanzjahres

von der Einzahlung abweicht. Der offene

Betrag wird natürlich als offene Forde-

rung ins kommende Jahr mitgenommen

und voraussichtlich dort beglichen.

D. h., man muss sich bei der Erstellung

des Finanzierungsvoranschlages darüber

Gedanken machen, in welchen Bereichen

die Einzahlungen bzw. Auszahlungen

des Finanzierungsvoranschlages gerin-

ger als die Erträge bzw. Aufwendungen

des Ergebnisvoranschlages sein können.

Hierfür sind die Daten der Vorjahre als

Erfahrungswerte heranzuziehen.

Anlagen für den Voranschlag

Zusätzlich zum Ergebnis- und Finanzie-

rungsvoranschlag sind die unten genann-

ten Anlagen 6a bis 6f zu erstellen. Die

Anlagen ergeben sich im Wesentlichen

im Rahmen der Voranschlagserstellung.

Über den Voranschlag hinausgehende

Informationen sind insbesondere bei der

Anlage 6c Einzelnachweis über Finanz-

schulden und Schuldendienst bereitzu-

stellen. Hier sind vertiefende Daten über

den Darlehensstand, die Laufzeit und die

Verzinsung der Darlehen beizubringen.

Diese Informationen mussten allerdings

bereits für Anlagen auf Basis der VRV

1997 bereitgestellt werden.

Die Anlagenerstellung ist der letzte

Schritt bei der Erstellung des Voran-

schlags und im Wesentlichen ein Aus-

fluss bei der Erstellung.

Prozesse organisieren

Wie bereits erwähnt, sind im Gegensatz

zur VRV 1997 zusätzliche Informationen im

Voranschlag darzustellen. Diese Informati-

onen können aus unterschiedlichen Berei-

chen der Gemeindeverwaltung kommen

bzw. müssen von diesen bereitgestellt wer-

den. In einem ersten Schritt sollten diese

Bereiche grundsätzlich über die VRV 2015

und ihre Anforderungen informiert wer-

den. Darauf aufbauend sollte mittels Pro-

jektplan dargestellt werden, wer bis wann

welche Informationen bereitzustellen hat,

damit die Voranschlagserstellung optimal

ablaufen kann. Die dargestellten Themen

zeigen, dass mit den Umstellungsarbeiten

auf die VRV 2015 und damit mit den Vor-

bereitungsarbeiten auf den 1. Voranschlag

zeitnah begonnen werden sollte, da viele

einzelne Maßnahmen zu setzen sind. Wich-

tig ist, dass die Bearbeitung dieses Themas

als eigenes Projekt mit entsprechender

Projektstruktur (Projektleitung und Pro-

jektteam) und entsprechenden Ressourcen

geplant und auch umgesetzt wird.

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Welche Maßnahmen müssen bis 2020 getroffen werden? www.msct.at/VRV2015

Projektstart und -begleitung

Analyse der Organisation

Unterstütung bei der Erstellung des Voranschlags

Erhebung von Vermögen und Schulden

Erstellung der Eröffnungsbilanz und des Rechnungsabschlusses

Bewertung von Rückstellungen

Schulungen

VRV 2015