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Quellenverzeichnis KMK Archiv der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- republik Deutschland BArch Bundesarchiv Berlin DIPF IBBF / Archiv Deutsches Institut für Internationale Päda- gogische ForschungIBibliothek für bild- dungsgeschichtliche Forschungl Archiv 1. Gemeinsame Bildungskommission BRDIDDR [1] KMK [ 2] BArch DR 4, 99 [ 3] BArch DR4, 99 [4] KMK [ 5] Privatarchiv Knauss [ 6] BArch DR 4, 99 und [ 7] BArch DR 4, 155 [8] KMK [ 9] BArch DR 4, 778 [ 10 ] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769 [11] KMK [12] KMK [ 13 ] BArch DR 4, 155 [ 14] BArch DR 4, 155 [15] KMK [ 16] BArch DR 4, 155 [17] BArchDR4,155 [ 18] BArch DR4, 155 2. Unterkommission ,,Allgemeine schulische Bildung" [ 19] BArch DR 4,870 [ 20 ] BArch DR 4, 778 [21] BArch DR 4,778 [22] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769 [ 23 ] BArch DR 4, 407 [24] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769 [ 25 ] BArch DR 4, 778 [26] BArch DR 4, 155 [27] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769 [28] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769 [29] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769 255

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Quellenverzeichnis

KMK Archiv der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes­republik Deutschland

BArch Bundesarchiv Berlin DIPF IBBF / Archiv Deutsches Institut für Internationale Päda­

gogische ForschungIBibliothek für bild-dungsgeschichtliche F orschungl Archiv

1. Gemeinsame Bildungskommission BRDIDDR

[1] KMK [ 2] BArch DR 4, 99 [ 3] BArch DR4, 99 [4] KMK [ 5] Privatarchiv Knauss [ 6] BArch DR 4, 99 und [ 7] BArch DR 4, 155 [8] KMK [ 9] BArch DR 4, 778 [ 10 ] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769 [11] KMK [12] KMK [ 13 ] BArch DR 4, 155 [ 14] BArch DR 4, 155 [15] KMK [ 16] BArch DR 4, 155 [17] BArchDR4,155 [ 18] BArch DR4, 155

2. Unterkommission ,,Allgemeine schulische Bildung"

[ 19] BArch DR 4,870 [ 20 ] BArch DR 4, 778 [21] BArch DR 4,778 [22] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769 [ 23 ] BArch DR 4, 407 [24] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769 [ 25 ] BArch DR 4, 778 [26] BArch DR 4, 155 [27] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769 [28] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769 [29] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769

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[ 30 ] BArch DR 4, 778 [31] KMK [ 32 ] Privatarchiv Knauss

3. Gemeinsame Bildungskommission und Einigungsvertrag

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[ 33] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769 [ 34 ] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769 [35] BArch DR4, 192 und 168 [36] KMK [ 37 ] BArch DR 4, 869 [38] BArch DR 4, 170 [39] BArch DR 4, 197 [ 40] BArch DR 4, 192 [41 ] BArch DR 4,869 [ 42] Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der

Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag vom 31. Au­gust 1990. In: Die Verträge zur Einheit Deutschlands. München 1992. S. 63 - 65.

[ 43 ] Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik vom 26. September 1990. Teil I, Nr. 63, S. 1579-1584

Literatur

Anlage II zum Einigungsvertrag. In: Die Verträge zur Einheit Deutschlands. Mün­chen 1992. S. 486-565.

Berschin, Helmut: Deutschlandbegriff im sprachlichen Wandel. In: Handbuch zur deutschen Einheit/W. Weidenfeld; K.-R. Korte (Hrsg.). Frankfurt a M., New York 1993. S. 139-148.

BMBW (Hrsg.): Bericht der Bundesregierung über die strukturellen Probleme des tOderativen Bildungssystem. Bonn 1978.

BMBW (Hrsg.): Zum Thema: BildungstOderalismus. Diskussionsbeiträge, Meinun­gen und Kommentare zum Bericht der Bundesregierung über die strukturellen Probleme des föderativen Bildungssystems. München 1980.

Entwurf: Beschluß der Kultusministerkonferenz zur Zusammenarbeit mit der DDR in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kultur/Sekretariat der Ständigen Kon­ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, S. 2. In: Ergebnisniederschrift über die 116. Amtschefskonferenz am 1.12. Februar 1990 in Bonn. Bonn 9. Februar 1990.

Entwurf. Mitteilung über die 1. Sitzung der gemeinsamen Bildungskommission am 16. Mai 1990 in Bonn. In: BArch DR 4,155.

Entwurf: Verfassung der Deutschen Demokratischen RepublikiArbeitsgruppe "Neue Verfassung der DDR" des Runden Tisches. Berlin April 1990.

Ergebnisniederschrift über die 116. Amtschefskonferenz am 1.12. Februar 1990 in Bonn/Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der BRD. Bonn 9. Februar 1990a.

Ergebnisniederschrift über die 248. (Sonder-)Plenarsitzung der Kultusministerkonfe­renz am 10. Mai 1990 in Bonn/Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultus­minister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Bonn 17. Mai 1990b.

Ergebnisniederschrift über die 249. Plenarsitzung der Kultusministerkonferenz am 7./8. Juni 1990 in LübeckiSekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusmini­ster der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Bonn 20. Juni 1990c.

Fuchs, Hans-Wemer: Bildung und Wissenschaft seit der Wende. Zur Transformation des ostdeutschen Bildungssystems. Opladen 1997.

Fuchs, Hans-Wemer; Reuter, Lutz R. (Hrsg.): Bildungspolitik seit der Wende. Doku­mente zum Umbau des ostdeutschen Bildungssystems (1989-1994). Opladen 1995.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBI. S. 1). Grundgesetz fiir die Bundesrepublik Deutschland. Textausgabe. Stand Oktober 1990/

Deutscher Bundestag (Hrsg.). Bonn 1991. Köhler, Gabriele: Anders sollte es werden. Bildungspolitische Visionen und Realitä­

ten der Runden Tische. Köln, Weimar, Wien 1999. (DIPF: Studien und Dokumentationen zur deutschen Bildungsgeschichte, Band 72).

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Knauss, Georg: Hochschulzugangsberechtigung: Zur Zulassung von Berechtigten aus den neuen Ländern an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland. In: Schul­verwaltung 4/92, S. 83-84.

Knauss, Georg: Zur Anerkennung der Abiturzeugnisse der DDR. In: Schulverwaltung 7,8/1990. S. 219-220.

Niederschrift über die 246. Plenarsitzung der Kultusministerkonferenz am 30.11.1 1.12.1989 in BerIinISekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der BRD. Bonn 13. Dezember 1989.

Regierungserklärung von Ministerpräsident Lothar de Maiziere vom 19. April 1990. In: Bildungspolitik seit der WendelHrsg. H.-W. Fuchs; L. R. Reuter. Opladen 1995, S. 162 - 164.

Schluchter, Wolfgang: Neubeginn durch Anpassung? Studien zum ostdeutschen Über­gang. Frankfurt a. M. 1996.

Thomas, Rüdiger: DDR. Politisches System. In: Handbuch zur deutschen Einheit! W. Weidenfeld; K. -R. Korte (Hrsg.). Frankfurt a M., New York 1993. S. 114-129.

Tischvorlage zu Tagesordnungspunkt 11 für die dritte Sitzung der gemeinsamen Bil­dungskommission am 26. September 1990 in Bonn. In: BArch DR 4, 141.

Weishaupt, Horst; Zedler, Peter: Aspekte der aktuellen Schulentwicklung in den neuen Ländern. In: Jahrbuch der Schulentwicklung/H.-G. Rolff. Bd. 8. Wein­heim; München 1994.

Zuarbeit zum EinigungsvertraglMinisterium fur Bildung und Wissenschaft, Der Minister. Berlin 24. Juli 1990a. In: BArch DR 4,192.

Zuarbeit zur Vorbereitung der Gespräche zwischen dem Minister für Bildung und Wissenschaft der DDR und Bundesminister Möllemann zur Einsetzung einer Bildungskommission DDR-BRD und zur Konzipierung der Aufgaben zwischen bei den Bildungs- und Wissenschaftssystemen. 1990b. In: BArch DR 4, 155.

Zur Vorbereitung der Ministerbegegnung. In: BArch DR 4, 155.

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Anhang

1. Zeittafel 1990 zum Zustandekommen und zur Tätigkeit der Gemeinsamen Bildungskommission BRDIDDR und deren Unterkommission "Allgemeine schulische Bildung"

2. Schematische Übersicht zur Tätigkeit der Gemeinsamen Bildungskommission BRDIDDR

3. Zur Gremienstruktur der Kultusministerkonferenz

4. Hamburger Abkommen

5. Hohenheimer Memorandum zur Bildungs-, Wissenschafts­und Kulturpolitik im geeinten Deutschland

259

Zeittafel 1990 zum Zustandekommen und zur Tätigkeit der Gemeinsamen Bildungskommission BRDIDDR und deren Unterkommission "Allgemeine schulische Bildung"

11.01.

28.01.

01.02.

01./02.02.

08./09.02.

15.02.

15./16.02.

20.02.

28.02.

05.03.

05.03.

12.03.

18.03.

20.03.

Erstes Treffen der heiden Bildungsminister Möllemann und Emons in Ost-BerUn

Rede des Vorsitzenden des Ministerrates der DDR, Modrow, vor dem Zentralen Runden Tisch in BerUn

Erklärung des Vorsitzenden des Ministerrates der DDR, Modrow: "Deutschland - einig Vaterland"

116. Amtschefskonferenz der KMK in Bonn

284. Sitzung des Schulausschusses der KMK in Bonn

Vereinbarung zwischen den Ministerpräsidenten der BRD und dem Bundeskanzler

247. Plenarsitzung der KMK in Bonn

Besprechung in Berlin (Ost) zur Vorbereitung eines Treffens der Präsidentin der KMK und des Bundesministers für Bil­dung und Wissenschaft der BRD mit dem für Bildungsfragen zuständigen Minister der DDR

Erlaß des Ministeriums für Bildung der DDR: "Anordnung zur Bildung von Leistungsklassen 9 und zur Aufnahme von Schü­lern in diese Klassen"

15. Sitzung des Zentralen Runden Tisch in BerUn: Verabschie­dung des "Positionspapier des Zentralen Runden Tisch zu Bildung, Erziehung, Jugend"

1. Sitzung der Amtschefskommission für DDR-Angelegenheiten inBonn

Letzte Sitzung des Zentralen Runden Tisch in BerUn

Erstefreie Wahlen zur Volkskammer in der DDR

Bezirksschulrätekonferenz im MfB der DDR mit Teilnahme von Vertretern der KMK: Erörterung der Situation im Bil­dungswesen mit Blick auf zukünftige Länderstrukturen

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29./30.03.

05.04.

12.04.

17.04.

18.04.

19.04.

24.04.

27.04.

26./27.04.

05.05.

07./08.05.

10.05.

10./11.05.

16.05.

18.05.

21.05.

22.05.

262

285. Sitzung des Schulausschusses der KMK in Bremen

Konstituierung der neu gewählten Volkskammer der DDR

Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien der DDR

Vorschlag der Regierungskommission für Verwaltungsreform der DDR zur Reetabilierung von Ländern auf dem Gebiet der DDR

2. Sitzung der Amtschefskommission rur DDR-Angelegen­heiten in Bonn

Regierungserklärung des Ministerpräsidenten der DDR, de Maiziere

Vereinbarung zwischen Kohl und de Maiziere zur Einfüh­rung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion

Arbeitstreffen zwischen Vertretern des MBW, BMBW und der KMK in BerUn

117. Amtschefskonferenz der KMK in Berlin

Beginn der ersten von vier Verhandlungsrunden der "Zwei­plus-Vier-Gespräche" zur Regelung der äußeren Aspekte der deutschen Einheit in Bonn

Treffen aufExpertenebene in Bonn

248. (Sonder-) Plenarsitzung der KMK in Bonn

Beratungen zur Vorbereitung des Ministerbesuchs am 16. und 17.05.1990 in Bonn

1. Sitzung des Gemeinsamen Bildungskommission BRD/ DDR in Bonn

Unterzeichnung des Vertrages über die Schaffung der Wirt­schafts-, Währungs- und Sozialunion (mit Regelungen zur beruflichen Bildung)

3. Sitzung der Amtschefskommission rur DDR-Angelegen­heiten in Bonn

Besprechung von Vertretern der DDR und der BRD im BMBW zur Vorbereitung der 2. Sitzung der Bildungskom­mission

30.05.

30.05.

Orientierungsgesprlich des Schulausschusses der KMK mit Vertretern der DDR im Reichstag zu Berlin

Erlaß der" Verordnung über Mitwirkungsgremien und Lei­tungsstrukturen im Schulwesen" (Abberufung der Schuldi-rektoren zum 31.08.1990) und der" Verordnung über die Bildung von vorläufigen Schulaufoichtsbehörden" (Einsetzung von Landschulräten) durch das MBW der DDR

31.05./01.06. 286. Sitzung des Schulausschusses der KMK in Berlin

07./08.06.

13.06.

14.06.

20.06.

21.06.

04.07.

05.106.07.

06.07.

09.07.

11.07.

11.07.

13.07.

17.07.

249. Plenarsitzung der KMK in Lübeck

Vorbesprechung der Unterkommission ,,Allgemeine schuli­sche Bildung" in Berlin

DDR-seitige Vorbereitung für die Unterkommission "Allge­meine schulische Bildung": 1. Sitzung

Berufung der Landesschulräte durch das MBW der DDR

2. Sitzung der Gemeinsamen Bildungskommission BRD/ DDR in Berlin

DDR-seifige Vorbereitung für die Unterkommission "Allge­meine schulische Bildung": 2. Sitzung

Besprechungen der Bundesregierung und der Chefs der Staats­und Senatskanzleien der Länder zur Vorbereitung der Ver­handlungen zum Einigungsvertrag

Aufnahme der Verhandlungen zwischen der BRD und der DDR zum Einigungsvertrag

"Positionspapier" vom MBW der DDR zur Vorbereitung der ersten Sitzung der Unterkomm iss ion "Allgemeine schulische Bildung" an das Sekretariat der KMK gesandt

Beratung der Landesschulrlite im MBW mit dem Vorsitzen­den des Schulausschusses der KMK

Beratung der Vorlage 92/90 "Verordnung über die Ausbil­dung von Lehrern" im MBW der DDR

Sondersitzung der Amtschefskommission für die Zusammen­arbeit mit der DDR in Bonn

1. Sitzung der Unterkommission ,,Allgemeine schulische Bildung" in Berlin

263

18.07. Ressortgespräch der an der Sondersitzung der Amtschejs­kommission am 13.07.1990 Beteiligten mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft der DDR

22.07. Verabschiedung durch die Volkskammer der DDR: Länder­einführungsgesetz, Länderwahlgesetz

03.08. Abstimmung zwischen dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft der BRD und dem Minister für Bildung und Wissenschaft der DDR: vorliegende Fassung wird unverän­dert in den Entwurf des Einigungsvertrages aufgenommen

23.08. Sondersitzung der Volkskammer der DDR: Beschluß zum Bei­tritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 23 mit Wirkung vom 3. Oktober 1990

27.08. 5. Sitzung der Amtschefskommission tUr DDR-Angelegen­heiten in Bonn

31.08. Unterzeichnung des Einigungsvertrages durch die Ver­handlungsführer der BRD, Schliuble, und der DDR, Krause

04.09. Sitzungen der beiden Arbeitsgruppen der Unterkommission ,,Allgemeine schulische Bildung": der AG LehreTj'ragen und AG Rahmenstundentafeln (Grundbildung) und Abschlüsse in Berlin

07.09. Sitzung der Redaktionsgruppe der Unterkommission ,,Allge­meine schulische Bildung"

12.09. abschließende Verhandlungsrunde der Zwei-plus-Vier-Ge­spräche in Moskau

13.114.09. 118. Amtschefskonferenz der KMK in Rendsburg

18.09. Erlaß der" Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter" durch das MBW der DDR

19.09. 2. Sitzung der Unterkommission ,,Allgemeine schulische Bil­dung" in Bonn

20.09. Verabschiedung des Einigungsvertrages durch die Volkskam­merderDDR

23.09. Verabschiedung des Einigungsvertrages durch den Deutschen Bundestag

264

26.09.

27./28.09.

03.10.

04./05.10.

14.10.

01.11.

08./09.11.

15./16.11.

02.12.

06.107.12.

Legende: fett-kursiv

kursiv normal

3., abschließende Sitzung der Gemeinsamen Bildungskom­mission BRDIDDR in Bonn

287. Sitzung des Schulausschusses der KMK in Leinsweiler

Vollzug der staatsrechtlichen Vereinigung: Konstituierung der flJnf neuen Bundesländer und Beitritt zum Geltungsbe­reich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 23

250. Plenarsitzung der KMK in München

Landtagswahlen in den neuen Bundesländern

Gemeinsame Einrichtung der Länder Brandenburg, Mecklen­burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für Aufgaben in Bildung und Wissenschaft nimmt als Nachfol­geeinrichtung des MBW der DDR ihre Tätigkeit auf (nach Artikel 14 EV)

119. Amtschefskonferenz der KMK in Harnburg

288. Sitzung des Schulausschusses der KMK in Bonn

Wahlen zum Deutschen Bundestag

251. Plenum der KMK in Berlin

BRD und DDR gleichermaßen betreffende Entwicklungen und Ereignisse primär die DDR betreffende Entwicklungen und Ereignisse primär die BRD betreffende Entwicklungen und Ereignisse

265

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1990

16.

Mai

13.

Juni

21.

Juni

17.

Juli

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Zur Gremienstruktur der Ständigen Konferenz der Kultus­minister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland

Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu­blik Deutschland (Kultusministerkonferenz) behandelt Angelegenheiten der Kulturpolitik von überregionaler Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung und der Vertretung gemeinsamer Anliegen.

Organe der Konferenz sind das Plenum, das Präsidium und die Präsidentin oder der Präsident.

Das Plenum besteht aus den Kultusministerinnen oder Kultusministem und Kultussenatorinnen oder Kultussenatoren der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Mitglieder der Kultusministerkonferenz). Das Plenum beschließt über alle Angelegenheiten der Kultusministerkonferenz, sofern die Entschei­dung darüber nicht allgemein oder im Einzelfall einer anderen Stelle übertra­gen ist. Bei Abstimmungen hat jedes Land eine Stimme. Für Beschlüsse ist Einstimmigkeit der Länder erforderlich.

Die Amtschefskonferenz besteht aus den Stellvertreterinnen oder Stellvertre­tern bzw. den AmtschefInnen oder Amtschefs der Mitglieder der Kultusmini­sterkonferenz. Die Amtschefskonferenz berät wichtige Angelegenheiten rur das Plenum der Kultusministerkonferenz vor. Sie entscheidet abschließend in Angelegenheiten, in denen sich nicht das Plenum eine Entscheidung vorbe­halten hat oder mit denen das Plenum nicht befaßt werden muß. Für die Bearbeitung einzelner Sachgebiete werden von der Kultusminister­konferenz Kommissionen und Ausschüsse eingesetzt. Bei der "Amtschefskommission für die Zusammenarbeit mit der DDR" han­delt es sich um eine Kommission im oben genannten Sinn. Der Schulaus­schuß ist einer von vier "Hauptausschüssen", ihm arbeiten Unterausschüsse zu, so vor allem rur Berufliche Bildung, fiir Lehrerbildung und fiir Schuldaten.

Neben dem Schulausschuß gibt es den Hochschulausschuß, den Kulturaus­schuß und den Ausschuß rur Fort- und Weiterbildung. [Auszug aus der Geschäftsordnung der Ständigen Konferenz der Kultusmini­ster der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Beschluß vom 19. November 1955 Ld.F. vom 2. Dezember 1993]

267

Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens -"Hamburger Abkommen" - (Stand: 14. Oktober 1971)

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Das Schuljahr beginnt an allen Schulen am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.

§2 (1) Die Schulpflicht beginnt filr alle Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni

eines Jahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Jahres.

(2) Die Vollzeitschulpflicht endet nach 9 Schuljahren. Die Ausdehnung auf ein 10. Schuljahr ist zulässig.

§3 (1) Die Ferien werden in erster Linie nach pädagogischen Gesichtspunkten

festgesetzt. (2) Ihre Gesamtdauer während eines Schuljahres beträgt 75 Werktagen. (3) Aus besonderen Gründen von der Unterrichtsverwaltung filr schulfrei

erklärte Tage, die außerhalb der Ferien liegen, werden nicht mitgerechnet. (4) Die Sommerferien sollen in der Zeit zwischen dem l. Juli und dem

10. September liegen. Sie werden regional gestaffelt. Über die Festset­zung der Sommerferientermine in den einzelnen Ländern trifft die Stän­dige Konferenz der Kultusminister für jedes Jahr eine Vereinbarung.

(5) Weitere zusammenhängende Ferienabschnitte liegen zur Oster- und Weih­nachtszeit. Die Unterrichtsverwaltung kann einen kürzeren Ferienabschnitt zu Pfingsten und im Herbst festsetzen sowie einzelne bewegliche Ferien­tage zur Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse zulassen.

Abschnitt 11 A. Einheitliche Bezeichnungen im Schulwesen

§4 (I) Die für alle Schüler gemeinsame Unterstufe trägt die Bezeichnung

"Grundschule" . (2) Die auf der Grundschule aufbauenden Schulen tragen die Bezeichnungen

"Hauptschule", "Realschulen" oder "Gymnasium". (3) Grundschule und Hauptschule können auch die Bezeichnung "Volks­

schule" tragen.

268

(4) Ein für alle Schüler gemeinsames 5. und 6. Schuljahr kann die Bezeich­nung "Förder- oder Beobachtungsstufe" tragen.

§5 (1) Schulen, die in den § 10 näher bezeichneten Formen eine über die Haupt­

schule hinausgehende allgemeine Bildung vermitteln, tragen die Bezeich­nung "Realschule".

(2) Schulen, die Berufstätige in Abendkursen zum Realschulabschluß fUhren, tragen die Bezeichnung "Abendrealschule" .

§ 6a Schulen, die am Ende der Klasse 12 zur Fachhochschulreife fUhren, tragen die Bezeichnung "Fachoberschule".

§7 (1) Schulen, die am Ende der 13. Klasse zur allgemeinen Hochschulreife

oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife fUhren, tragen die Be­zeichnung "Gymnasium". Sie kann durch einen Zusatz ergänzt werden, der den Schultyp angibt.

(2) Schulen, die Berufstätige in Abendkursen zur allgemeinen Hochschulrei­fe oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife fUhren, tragen die Be­zeichnung "Abendgymnasium".

(3) Institute zur Erlangung der Hochschulreife tragen die Bezeichnung "Kolleg".

§8 Die Klassen werden vom 1. Grundschuljahr aufsteigend von Klasse 1 bis 13 durchgezählt.

B. Organisationsformen §9

(1) Die Hauptschule schließt an die Grundschule an und endet mit der 9. Klasse. Eine 10. Klasse ist unzulässig.

(2) Es wird ein Fremdsprache, in der Regel Englisch, gelehrt. Sie beginnt in der 5. Klasse.

§ 10 (1) Die Organisationsformen der Realschule sind:

a) die Normalform b) die Aufbauform.

(2) Es wird eine Pflichtfremdsprache, in der Regel Englisch, gelehrt. Eine 2. Fremdsprache kann als Wahlfach gelehrt werden.

(3) Die Realschule der Normalform ist sechs- oder vierklassig. Die vierklas-

269

sige Form setzt lehrplanmäßigen Unterricht in einer Fremdsprache in der 5. und 6. Klasse voraus.

(4) Für Schüler der Hauptschule schließt die Realschule in Aufbauform spä­testens an die 7. Klasse an, wenn Kenntnisse in einer Fremdsprache nicht vorausgesetzt werden.

(5) Die Realschule endet mit der 10. Klasse. (6) Der Übergang in die Realschule wird durch ein Aufnahmeverfahren ge­

regelt.

§ 10a (1) Die Fachoberschule umfaßt die Klasse 11 und 12. Sie vermittelt eine

praktische Ausbildung und eine wissenschaftlich-theoretische Bildung. (2) Es wird eine Pflichtfremdsprache gelehrt. Eine zweite Fremdsprache kann

als Wahlfach gelehrt werden. (3) Die Fachoberschule gliedert sich in verschiedene Schultypen. Die Unter­

richtspläne der einzelnen Schultypen müssen den Bestimmungen der Vereinbarungen der Kultusminister der Länder über die gegenseitige An­erkennung der Fachhochschulreifezeugnisse entsprechen.

§ lOb (1) Für Bewerber mit dem Abschlußzeugnis der Realschule oder einer

gleichwertigen Vorbildung ohne Lehre dauert der Besuch der Fachober­schule zwei Jahre. Mindestens die Hälfte dieser Zeit dient wissenschaft­lich- theoretischen Bildung.

(2) Bei Bewerbern 1. mit dem Abschlußzeugnis der Hauptschule und dem Abschlußzeugnis

einer Berufsaufbauschule oder

2. mit dem Abschlußzeugnis der Realschule oder einer gleichwertigen Vorbildung,

die eine Lehre mit dem vorgeschriebenen berufsbegleitenden Unterricht in einem Beruf absolviert haben, kann diese Ausbildung bis zur Dauer ei­nes Jahres auf den Besuch der Fachoberschule angerechnet werden.

§ 11 (1) Die Organisationsformen des Gymnasiums sind

a) die Normalform, b) die Aufbauform.

(2) Das Gymnasium der Normalform ist neun- oder siebenklassig. Die sie­benklassige Form setztlehrplanmäßigen Unterricht in einer Fremdsprache in der 5. und 6. Klasse voraus.

(3) Für Schüler der Hauptschule schließt das Gymnasium in Aufbauform

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spätestens an die 7. Klasse an, wenn Kenntnisse in einer Fremdsprache nicht vorausgesetzt werden.

(4) Für Schüler der Realschule schließt das Gymnasium in Autbauform spä­testens an die 10. Klasse an und dauert dann mindestens 3 Jahre. Es setzt Kenntnisse in einer 2. Fremdsprache nicht voraus.

(5) Der Übergang in das Gymnasium wird durch ein Aufnahmeverfahren geregelt.

§ 12 Unbeschadet der in § 13 Buchstabe c) eröffneten Möglichkeit der Einfiihrung einer 3. Fremdsprache ab Klasse 9 gliedert sich das Gymnasium von der 11. Klasse ab in verschiedene Schultypen. Die Unterrichtspläne der einzelnen Schultypen müssen den Bestimmungen der Vereinbarungen der Kultusminister der Länder über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse entsprechen.

§13

Für die Sprachenfolge in den Gymnasien der Normalform, die zur allgemei­nen Hochschulreife fiihren, gelten folgende Bestimmungen: a) Der Unterricht in der ersten Fremdsprache beginnt in der 5. Klasse. Die

erste Fremdsprache ist eine lebende Fremdsprache oder Latein. b) Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache beginnt in der 7. Klasse.

Zweite Fremdsprache können sein: Latein, Französisch und Englisch. c) Frühestens von der 9. Klasse ab kann eine 3. Fremdsprache gelehrt wer­

den. Für Schüler, die das Reifezeugnis des altsprachlichen Schultyps er­werben wollen, beginnt der pflichtgemäße Griechischunterricht in der 9. Klasse. Dafür können sich nur Schüler entscheiden, die Latein als 1. oder 2. Fremdsprache gelernt haben.

§ 14 (l) In den zur allgemeinen Hochschulreife führenden Autbauformen der

Gymnasien für Schüler der Hauptschule ist Englisch in der Regel 1. Fremdsprache. Die 2. Fremdsprache beginnt spätestens in der 9. Klasse.

(2) In den zur allgemeinen Hochschulreife führenden Autbauformen der Gymnasien für Schüler der Realschule wird der Unterricht in der 1. Pflichtfremdsprache fortsetzt. Der pflichtunterricht in der 2. Fremdspra­che setzt mit Beginn dieser Autbauform des Gymnasien ein.

(3) Eine 3. Fremdsprache kann in diesen Autbauformen nur als freiwillige Arbeitsgemeinschaft von der 11. Klasse ab gelehrt werden.

§ 15 (1) Soweit ungeachtet dieser Vereinheitlichung beim Schulwechsel Härtefälle

eintreten, sind nach näherer Weisung der Unterrichtsverwaltungen Über­gangshilfen zu geben. Dabei kann auch auf ein Prüfungsfach verzichtet

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werden, wenn gleichzeitig die Anforderungen in einem anderen Fach er­höht werden.

(2) Für Schüler, die nicht in einer 3. Fremdsprache als Pflichtfach unterrich­tet worden sind, wird beim Schulwechsel in ein anderes Land von der 10. Klasse ab auf die 3. Fremdsprache als Pflichtfach verzichtet.

§ 16 Pädagogische Versuche, die von der in diesem Abkommen vereinbarten Grundstruktur des Schulwesens abweichen, bedürfen der vorherigen Emp­fehlung der Kultusministerkonferenz.

Abschnitt III Anerkennung von Prüfungen

§ 17 (1) Die in den Ländern ausgestellten Reifezeugnisse und sonstigen Ab­

schlußzeugnisse von Schulen, die Gegenstand dieses Abkommens sind, werden anerkannt. Die Erteilung der Zeugnisse erfolgt nach Richtlinien der Kultusministerkonferenz.

(2) Dasselbe gilt von Zeugnissen über Erweiterungsprufungen zur Reifeprü­fung.

§ 18 (1) Die nach Maßgabe der Empfehlungen der Kultusministerkonferenz

durchgefilhrten Lehramtsprufungen werden von den vertragsschließenden Ländern gegenseitig anerkannt.

(2) Die 2. Lehramtsprufungen aller vertragsschließenden Länder werden gegenseitig anerkannt.

Abschnitt IV Bezeichnung der Notenstufen

§ 19 (I) Für die Zeugnisse aller Lehramtsprüfungen werden folgende Noten fest­

gesetzt: als Gesamturteile als Urteile filr die einzelnen Fächer "mit Auszeichnung bestanden" "gut bestanden" "befriedigend bestanden" "bestanden"

"sehr gut" "gut" "befriedigend" "ausreichend" "mangelhaft" "ungenügend"

(2) Für die Zeugnisse aller Schulgattungen werden folgende Noten festge­setzt: "sehr gut" "ausreichend"

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"gut" "befriedigend"

"mangelhaft" "ungenügend"

Abschnitt V Bestimmungen über die Durchfilhrung dieses Abkommens

§ 20 Soweit die Durchfilhrung dieses Abkommens nach dem innerstaatlichen Recht eines Landes eine gesetzliche Regelung erfordert, werden die beteilig­ten Regierungen unverzüglich auf den Erlaß entsprechender gesetzlicher Bestimmungen hinwirken.

§ 21 Die Länder werden sich gegenseitig über die Durchftihrung dieses Abkom­mens unterrichten.

§ 22 Dieses Abkommen kann frühestens nach Ablauf von 5 Jahren mit einer Kün­digungsfrist von einem Jahr jeweils zum 31. Juli des folgenden Jahres durch Erklärung gegenüber den beteiligten Ländern gekündigt werden.

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Hohenheimer Memorandum zur Bildungs-, Wissenschafts­und Kulturpolitik im geeinten Deutschland

Beschluß der Kultusministerkonjerenz vom 21./22. Februar 1991

Die neuen Länder traten auf der 251. Plenarsitzung der KMK in Berlin for­mal der Kultusministerkonferenz bei. Bei der 252. Plenarsitzung am 21./ 22. Februar 1991 in Stuttgart-Hohenheim - also fast auf den Tage genau 43 Jahre später - umriß die Kultusministerkonferenz gemeinsam mit ihren neuen Mitgliedern im sogenannten "Hohenheimer Memorandum" die Ziele der Bil­dungs-, Wissenschafts- und Kulturpolitik im geeinten Deutschland: "Die Kul­tusminister und -senatoren der Länder sehen es als ihre vordringliche Aufga­be an, zum Zusammenwachsen von Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport in den bisher getrennten Teilen Deutschlands beizutragen sowie dort den Aufbau neuer Strukturen und die Erhaltung der kulturellen Substanz nach Kräften zu unterstützen."

Für den Schulbereich wurde den "folgenden aktuellen Aufgaben Priorität" zuerkannt:

"Für die Gestaltung des Schulwesens ist das Prinzip der Kulturhoheit der Länder von grundlegender Bedeutung. Dabei tragen die Länder ihren fö­deralen Rechten und Verpflichtungen auch dadurch Rechnung, daß sie durch die Sicherung einer gemeinsamen und vergleichbaren Grundstruktur der Bildungsgange im Schulwesen wesentliche Voraussetzungen tUr die erforderliche Freizügigkeit über Ländergrenzen hinweg schaffen.

Der Einigungsvertrag sieht vor, daß die neuen Länder bei der Neugestal­tung ihres Schulwesens das Hamburger Abkommen und die weiteren ein­schlägigen Vereinbarungen der KMK als Basis nehmen. Es wird in den nächsten Jahren darauf ankommen, daß alle Länder in der Schulgesetzge­bung und der Praxis Wege fmden, welche die Vergleichbarkeit und Gleich­wertigkeit der Bildungsgänge gewährleisten. Angesichts der großen Schwie­rigkeiten bei der Umstellung werden die alten Länder die erforderlichen Übergangsfristen einräumen. Die eingeleitete fachliche Erneuerung und Differenzierung der Bildungsgänge muß fortgetUhrt werden, um den indi­viduellen Begabungen und Neigungen der Schüler besser gerecht zu wer­den und überall anerkannte Abschlüsse zu sichern.

Bei den mittleren schulischen Abschlüssen werden sich die Anforderun­gen an der Rahmenvereinbarung tUr die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen an Gesamtschulen (Beschluß der KMK v. 27./28.5.1982) zu orientieren haben. Das Abitur muß unbeschadet der Dauer der Schulzeit die Studierflihigkeit sichern und tUr den Zugang zu den Hochschulen be-

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stimmend bleiben; bezüglich der inhaltlichen Anforderungen wird auf den Beschluß der KMK vom 1.12.1989 (Anmerkung: über "Einheitliche An­forderungen in der Abiturprüfung") verwiesen. Gemeinsam werden alle Länder prüfen, wie eine Verkürzung der Bildungs- und Ausbildungszeiten insgesamt möglich ist. In der beruflichen Bildung wird die Hauptaufgabe für die neuen Länder darin liegen, das duale System in die Praxis umzusetzen und die berufli­chen Vollzeitschulen so zu ordnen, daß sie der in den alten Ländern ver­einbarten und bewährten Struktur entsprechen. Besondere Verantwortung für die Neugestaltung des Schulwesens tragen auch die Lehrer. Auf der Basis der allgemeinen Hochschulreife sollte die Lehrerausbildung in zwei Phasen (ein Studium an Universitäten oder ver­gleichbaren Hochschulen und ein Vorbereitungsdienst in der Zuständig­keit der Schulverwaltung) absolviert und jeweils mit einer Staatsprüfung abgeschlossen werden. Den Lehrern in den neuen Ländern wird Gelegen­heit zur Fort- und Weiterbildung gegeben; dadurch sollen die Strukturen der Lehrerbeschäftigung in allen Ländern angeglichen werden."

[Auszug aus: Einheit in der Vielfalt: 50 Jahre Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Hrsg.) Neuwied; Kriftel; Berlin: 1998, S. 243-244.]

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