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Quellenverzeichnis
KMK Archiv der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
BArch Bundesarchiv Berlin DIPF IBBF / Archiv Deutsches Institut für Internationale Päda
gogische ForschungIBibliothek für bild-dungsgeschichtliche F orschungl Archiv
1. Gemeinsame Bildungskommission BRDIDDR
[1] KMK [ 2] BArch DR 4, 99 [ 3] BArch DR4, 99 [4] KMK [ 5] Privatarchiv Knauss [ 6] BArch DR 4, 99 und [ 7] BArch DR 4, 155 [8] KMK [ 9] BArch DR 4, 778 [ 10 ] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769 [11] KMK [12] KMK [ 13 ] BArch DR 4, 155 [ 14] BArch DR 4, 155 [15] KMK [ 16] BArch DR 4, 155 [17] BArchDR4,155 [ 18] BArch DR4, 155
2. Unterkommission ,,Allgemeine schulische Bildung"
[ 19] BArch DR 4,870 [ 20 ] BArch DR 4, 778 [21] BArch DR 4,778 [22] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769 [ 23 ] BArch DR 4, 407 [24] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769 [ 25 ] BArch DR 4, 778 [26] BArch DR 4, 155 [27] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769 [28] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769 [29] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769
255
[ 30 ] BArch DR 4, 778 [31] KMK [ 32 ] Privatarchiv Knauss
3. Gemeinsame Bildungskommission und Einigungsvertrag
256
[ 33] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769 [ 34 ] DIPFIBBF/Archiv. Sign.: 11.769 [35] BArch DR4, 192 und 168 [36] KMK [ 37 ] BArch DR 4, 869 [38] BArch DR 4, 170 [39] BArch DR 4, 197 [ 40] BArch DR 4, 192 [41 ] BArch DR 4,869 [ 42] Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag vom 31. August 1990. In: Die Verträge zur Einheit Deutschlands. München 1992. S. 63 - 65.
[ 43 ] Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik vom 26. September 1990. Teil I, Nr. 63, S. 1579-1584
Literatur
Anlage II zum Einigungsvertrag. In: Die Verträge zur Einheit Deutschlands. München 1992. S. 486-565.
Berschin, Helmut: Deutschlandbegriff im sprachlichen Wandel. In: Handbuch zur deutschen Einheit/W. Weidenfeld; K.-R. Korte (Hrsg.). Frankfurt a M., New York 1993. S. 139-148.
BMBW (Hrsg.): Bericht der Bundesregierung über die strukturellen Probleme des tOderativen Bildungssystem. Bonn 1978.
BMBW (Hrsg.): Zum Thema: BildungstOderalismus. Diskussionsbeiträge, Meinungen und Kommentare zum Bericht der Bundesregierung über die strukturellen Probleme des föderativen Bildungssystems. München 1980.
Entwurf: Beschluß der Kultusministerkonferenz zur Zusammenarbeit mit der DDR in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kultur/Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, S. 2. In: Ergebnisniederschrift über die 116. Amtschefskonferenz am 1.12. Februar 1990 in Bonn. Bonn 9. Februar 1990.
Entwurf. Mitteilung über die 1. Sitzung der gemeinsamen Bildungskommission am 16. Mai 1990 in Bonn. In: BArch DR 4,155.
Entwurf: Verfassung der Deutschen Demokratischen RepublikiArbeitsgruppe "Neue Verfassung der DDR" des Runden Tisches. Berlin April 1990.
Ergebnisniederschrift über die 116. Amtschefskonferenz am 1.12. Februar 1990 in Bonn/Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der BRD. Bonn 9. Februar 1990a.
Ergebnisniederschrift über die 248. (Sonder-)Plenarsitzung der Kultusministerkonferenz am 10. Mai 1990 in Bonn/Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Bonn 17. Mai 1990b.
Ergebnisniederschrift über die 249. Plenarsitzung der Kultusministerkonferenz am 7./8. Juni 1990 in LübeckiSekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Bonn 20. Juni 1990c.
Fuchs, Hans-Wemer: Bildung und Wissenschaft seit der Wende. Zur Transformation des ostdeutschen Bildungssystems. Opladen 1997.
Fuchs, Hans-Wemer; Reuter, Lutz R. (Hrsg.): Bildungspolitik seit der Wende. Dokumente zum Umbau des ostdeutschen Bildungssystems (1989-1994). Opladen 1995.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBI. S. 1). Grundgesetz fiir die Bundesrepublik Deutschland. Textausgabe. Stand Oktober 1990/
Deutscher Bundestag (Hrsg.). Bonn 1991. Köhler, Gabriele: Anders sollte es werden. Bildungspolitische Visionen und Realitä
ten der Runden Tische. Köln, Weimar, Wien 1999. (DIPF: Studien und Dokumentationen zur deutschen Bildungsgeschichte, Band 72).
257
Knauss, Georg: Hochschulzugangsberechtigung: Zur Zulassung von Berechtigten aus den neuen Ländern an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland. In: Schulverwaltung 4/92, S. 83-84.
Knauss, Georg: Zur Anerkennung der Abiturzeugnisse der DDR. In: Schulverwaltung 7,8/1990. S. 219-220.
Niederschrift über die 246. Plenarsitzung der Kultusministerkonferenz am 30.11.1 1.12.1989 in BerIinISekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der BRD. Bonn 13. Dezember 1989.
Regierungserklärung von Ministerpräsident Lothar de Maiziere vom 19. April 1990. In: Bildungspolitik seit der WendelHrsg. H.-W. Fuchs; L. R. Reuter. Opladen 1995, S. 162 - 164.
Schluchter, Wolfgang: Neubeginn durch Anpassung? Studien zum ostdeutschen Übergang. Frankfurt a. M. 1996.
Thomas, Rüdiger: DDR. Politisches System. In: Handbuch zur deutschen Einheit! W. Weidenfeld; K. -R. Korte (Hrsg.). Frankfurt a M., New York 1993. S. 114-129.
Tischvorlage zu Tagesordnungspunkt 11 für die dritte Sitzung der gemeinsamen Bildungskommission am 26. September 1990 in Bonn. In: BArch DR 4, 141.
Weishaupt, Horst; Zedler, Peter: Aspekte der aktuellen Schulentwicklung in den neuen Ländern. In: Jahrbuch der Schulentwicklung/H.-G. Rolff. Bd. 8. Weinheim; München 1994.
Zuarbeit zum EinigungsvertraglMinisterium fur Bildung und Wissenschaft, Der Minister. Berlin 24. Juli 1990a. In: BArch DR 4,192.
Zuarbeit zur Vorbereitung der Gespräche zwischen dem Minister für Bildung und Wissenschaft der DDR und Bundesminister Möllemann zur Einsetzung einer Bildungskommission DDR-BRD und zur Konzipierung der Aufgaben zwischen bei den Bildungs- und Wissenschaftssystemen. 1990b. In: BArch DR 4, 155.
Zur Vorbereitung der Ministerbegegnung. In: BArch DR 4, 155.
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Anhang
1. Zeittafel 1990 zum Zustandekommen und zur Tätigkeit der Gemeinsamen Bildungskommission BRDIDDR und deren Unterkommission "Allgemeine schulische Bildung"
2. Schematische Übersicht zur Tätigkeit der Gemeinsamen Bildungskommission BRDIDDR
3. Zur Gremienstruktur der Kultusministerkonferenz
4. Hamburger Abkommen
5. Hohenheimer Memorandum zur Bildungs-, Wissenschaftsund Kulturpolitik im geeinten Deutschland
259
Zeittafel 1990 zum Zustandekommen und zur Tätigkeit der Gemeinsamen Bildungskommission BRDIDDR und deren Unterkommission "Allgemeine schulische Bildung"
11.01.
28.01.
01.02.
01./02.02.
08./09.02.
15.02.
15./16.02.
20.02.
28.02.
05.03.
05.03.
12.03.
18.03.
20.03.
Erstes Treffen der heiden Bildungsminister Möllemann und Emons in Ost-BerUn
Rede des Vorsitzenden des Ministerrates der DDR, Modrow, vor dem Zentralen Runden Tisch in BerUn
Erklärung des Vorsitzenden des Ministerrates der DDR, Modrow: "Deutschland - einig Vaterland"
116. Amtschefskonferenz der KMK in Bonn
284. Sitzung des Schulausschusses der KMK in Bonn
Vereinbarung zwischen den Ministerpräsidenten der BRD und dem Bundeskanzler
247. Plenarsitzung der KMK in Bonn
Besprechung in Berlin (Ost) zur Vorbereitung eines Treffens der Präsidentin der KMK und des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft der BRD mit dem für Bildungsfragen zuständigen Minister der DDR
Erlaß des Ministeriums für Bildung der DDR: "Anordnung zur Bildung von Leistungsklassen 9 und zur Aufnahme von Schülern in diese Klassen"
15. Sitzung des Zentralen Runden Tisch in BerUn: Verabschiedung des "Positionspapier des Zentralen Runden Tisch zu Bildung, Erziehung, Jugend"
1. Sitzung der Amtschefskommission für DDR-Angelegenheiten inBonn
Letzte Sitzung des Zentralen Runden Tisch in BerUn
Erstefreie Wahlen zur Volkskammer in der DDR
Bezirksschulrätekonferenz im MfB der DDR mit Teilnahme von Vertretern der KMK: Erörterung der Situation im Bildungswesen mit Blick auf zukünftige Länderstrukturen
261
29./30.03.
05.04.
12.04.
17.04.
18.04.
19.04.
24.04.
27.04.
26./27.04.
05.05.
07./08.05.
10.05.
10./11.05.
16.05.
18.05.
21.05.
22.05.
262
285. Sitzung des Schulausschusses der KMK in Bremen
Konstituierung der neu gewählten Volkskammer der DDR
Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien der DDR
Vorschlag der Regierungskommission für Verwaltungsreform der DDR zur Reetabilierung von Ländern auf dem Gebiet der DDR
2. Sitzung der Amtschefskommission rur DDR-Angelegenheiten in Bonn
Regierungserklärung des Ministerpräsidenten der DDR, de Maiziere
Vereinbarung zwischen Kohl und de Maiziere zur Einführung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion
Arbeitstreffen zwischen Vertretern des MBW, BMBW und der KMK in BerUn
117. Amtschefskonferenz der KMK in Berlin
Beginn der ersten von vier Verhandlungsrunden der "Zweiplus-Vier-Gespräche" zur Regelung der äußeren Aspekte der deutschen Einheit in Bonn
Treffen aufExpertenebene in Bonn
248. (Sonder-) Plenarsitzung der KMK in Bonn
Beratungen zur Vorbereitung des Ministerbesuchs am 16. und 17.05.1990 in Bonn
1. Sitzung des Gemeinsamen Bildungskommission BRD/ DDR in Bonn
Unterzeichnung des Vertrages über die Schaffung der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion (mit Regelungen zur beruflichen Bildung)
3. Sitzung der Amtschefskommission rur DDR-Angelegenheiten in Bonn
Besprechung von Vertretern der DDR und der BRD im BMBW zur Vorbereitung der 2. Sitzung der Bildungskommission
30.05.
30.05.
Orientierungsgesprlich des Schulausschusses der KMK mit Vertretern der DDR im Reichstag zu Berlin
Erlaß der" Verordnung über Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwesen" (Abberufung der Schuldi-rektoren zum 31.08.1990) und der" Verordnung über die Bildung von vorläufigen Schulaufoichtsbehörden" (Einsetzung von Landschulräten) durch das MBW der DDR
31.05./01.06. 286. Sitzung des Schulausschusses der KMK in Berlin
07./08.06.
13.06.
14.06.
20.06.
21.06.
04.07.
05.106.07.
06.07.
09.07.
11.07.
11.07.
13.07.
17.07.
249. Plenarsitzung der KMK in Lübeck
Vorbesprechung der Unterkommission ,,Allgemeine schulische Bildung" in Berlin
DDR-seitige Vorbereitung für die Unterkommission "Allgemeine schulische Bildung": 1. Sitzung
Berufung der Landesschulräte durch das MBW der DDR
2. Sitzung der Gemeinsamen Bildungskommission BRD/ DDR in Berlin
DDR-seifige Vorbereitung für die Unterkommission "Allgemeine schulische Bildung": 2. Sitzung
Besprechungen der Bundesregierung und der Chefs der Staatsund Senatskanzleien der Länder zur Vorbereitung der Verhandlungen zum Einigungsvertrag
Aufnahme der Verhandlungen zwischen der BRD und der DDR zum Einigungsvertrag
"Positionspapier" vom MBW der DDR zur Vorbereitung der ersten Sitzung der Unterkomm iss ion "Allgemeine schulische Bildung" an das Sekretariat der KMK gesandt
Beratung der Landesschulrlite im MBW mit dem Vorsitzenden des Schulausschusses der KMK
Beratung der Vorlage 92/90 "Verordnung über die Ausbildung von Lehrern" im MBW der DDR
Sondersitzung der Amtschefskommission für die Zusammenarbeit mit der DDR in Bonn
1. Sitzung der Unterkommission ,,Allgemeine schulische Bildung" in Berlin
263
18.07. Ressortgespräch der an der Sondersitzung der Amtschejskommission am 13.07.1990 Beteiligten mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft der DDR
22.07. Verabschiedung durch die Volkskammer der DDR: Ländereinführungsgesetz, Länderwahlgesetz
03.08. Abstimmung zwischen dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft der BRD und dem Minister für Bildung und Wissenschaft der DDR: vorliegende Fassung wird unverändert in den Entwurf des Einigungsvertrages aufgenommen
23.08. Sondersitzung der Volkskammer der DDR: Beschluß zum Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 23 mit Wirkung vom 3. Oktober 1990
27.08. 5. Sitzung der Amtschefskommission tUr DDR-Angelegenheiten in Bonn
31.08. Unterzeichnung des Einigungsvertrages durch die Verhandlungsführer der BRD, Schliuble, und der DDR, Krause
04.09. Sitzungen der beiden Arbeitsgruppen der Unterkommission ,,Allgemeine schulische Bildung": der AG LehreTj'ragen und AG Rahmenstundentafeln (Grundbildung) und Abschlüsse in Berlin
07.09. Sitzung der Redaktionsgruppe der Unterkommission ,,Allgemeine schulische Bildung"
12.09. abschließende Verhandlungsrunde der Zwei-plus-Vier-Gespräche in Moskau
13.114.09. 118. Amtschefskonferenz der KMK in Rendsburg
18.09. Erlaß der" Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter" durch das MBW der DDR
19.09. 2. Sitzung der Unterkommission ,,Allgemeine schulische Bildung" in Bonn
20.09. Verabschiedung des Einigungsvertrages durch die VolkskammerderDDR
23.09. Verabschiedung des Einigungsvertrages durch den Deutschen Bundestag
264
26.09.
27./28.09.
03.10.
04./05.10.
14.10.
01.11.
08./09.11.
15./16.11.
02.12.
06.107.12.
Legende: fett-kursiv
kursiv normal
3., abschließende Sitzung der Gemeinsamen Bildungskommission BRDIDDR in Bonn
287. Sitzung des Schulausschusses der KMK in Leinsweiler
Vollzug der staatsrechtlichen Vereinigung: Konstituierung der flJnf neuen Bundesländer und Beitritt zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 23
250. Plenarsitzung der KMK in München
Landtagswahlen in den neuen Bundesländern
Gemeinsame Einrichtung der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für Aufgaben in Bildung und Wissenschaft nimmt als Nachfolgeeinrichtung des MBW der DDR ihre Tätigkeit auf (nach Artikel 14 EV)
119. Amtschefskonferenz der KMK in Harnburg
288. Sitzung des Schulausschusses der KMK in Bonn
Wahlen zum Deutschen Bundestag
251. Plenum der KMK in Berlin
BRD und DDR gleichermaßen betreffende Entwicklungen und Ereignisse primär die DDR betreffende Entwicklungen und Ereignisse primär die BRD betreffende Entwicklungen und Ereignisse
265
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Zur Gremienstruktur der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) behandelt Angelegenheiten der Kulturpolitik von überregionaler Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung und der Vertretung gemeinsamer Anliegen.
Organe der Konferenz sind das Plenum, das Präsidium und die Präsidentin oder der Präsident.
Das Plenum besteht aus den Kultusministerinnen oder Kultusministem und Kultussenatorinnen oder Kultussenatoren der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Mitglieder der Kultusministerkonferenz). Das Plenum beschließt über alle Angelegenheiten der Kultusministerkonferenz, sofern die Entscheidung darüber nicht allgemein oder im Einzelfall einer anderen Stelle übertragen ist. Bei Abstimmungen hat jedes Land eine Stimme. Für Beschlüsse ist Einstimmigkeit der Länder erforderlich.
Die Amtschefskonferenz besteht aus den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern bzw. den AmtschefInnen oder Amtschefs der Mitglieder der Kultusministerkonferenz. Die Amtschefskonferenz berät wichtige Angelegenheiten rur das Plenum der Kultusministerkonferenz vor. Sie entscheidet abschließend in Angelegenheiten, in denen sich nicht das Plenum eine Entscheidung vorbehalten hat oder mit denen das Plenum nicht befaßt werden muß. Für die Bearbeitung einzelner Sachgebiete werden von der Kultusministerkonferenz Kommissionen und Ausschüsse eingesetzt. Bei der "Amtschefskommission für die Zusammenarbeit mit der DDR" handelt es sich um eine Kommission im oben genannten Sinn. Der Schulausschuß ist einer von vier "Hauptausschüssen", ihm arbeiten Unterausschüsse zu, so vor allem rur Berufliche Bildung, fiir Lehrerbildung und fiir Schuldaten.
Neben dem Schulausschuß gibt es den Hochschulausschuß, den Kulturausschuß und den Ausschuß rur Fort- und Weiterbildung. [Auszug aus der Geschäftsordnung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Beschluß vom 19. November 1955 Ld.F. vom 2. Dezember 1993]
267
Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens -"Hamburger Abkommen" - (Stand: 14. Oktober 1971)
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Das Schuljahr beginnt an allen Schulen am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
§2 (1) Die Schulpflicht beginnt filr alle Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni
eines Jahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Jahres.
(2) Die Vollzeitschulpflicht endet nach 9 Schuljahren. Die Ausdehnung auf ein 10. Schuljahr ist zulässig.
§3 (1) Die Ferien werden in erster Linie nach pädagogischen Gesichtspunkten
festgesetzt. (2) Ihre Gesamtdauer während eines Schuljahres beträgt 75 Werktagen. (3) Aus besonderen Gründen von der Unterrichtsverwaltung filr schulfrei
erklärte Tage, die außerhalb der Ferien liegen, werden nicht mitgerechnet. (4) Die Sommerferien sollen in der Zeit zwischen dem l. Juli und dem
10. September liegen. Sie werden regional gestaffelt. Über die Festsetzung der Sommerferientermine in den einzelnen Ländern trifft die Ständige Konferenz der Kultusminister für jedes Jahr eine Vereinbarung.
(5) Weitere zusammenhängende Ferienabschnitte liegen zur Oster- und Weihnachtszeit. Die Unterrichtsverwaltung kann einen kürzeren Ferienabschnitt zu Pfingsten und im Herbst festsetzen sowie einzelne bewegliche Ferientage zur Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse zulassen.
Abschnitt 11 A. Einheitliche Bezeichnungen im Schulwesen
§4 (I) Die für alle Schüler gemeinsame Unterstufe trägt die Bezeichnung
"Grundschule" . (2) Die auf der Grundschule aufbauenden Schulen tragen die Bezeichnungen
"Hauptschule", "Realschulen" oder "Gymnasium". (3) Grundschule und Hauptschule können auch die Bezeichnung "Volks
schule" tragen.
268
(4) Ein für alle Schüler gemeinsames 5. und 6. Schuljahr kann die Bezeichnung "Förder- oder Beobachtungsstufe" tragen.
§5 (1) Schulen, die in den § 10 näher bezeichneten Formen eine über die Haupt
schule hinausgehende allgemeine Bildung vermitteln, tragen die Bezeichnung "Realschule".
(2) Schulen, die Berufstätige in Abendkursen zum Realschulabschluß fUhren, tragen die Bezeichnung "Abendrealschule" .
§ 6a Schulen, die am Ende der Klasse 12 zur Fachhochschulreife fUhren, tragen die Bezeichnung "Fachoberschule".
§7 (1) Schulen, die am Ende der 13. Klasse zur allgemeinen Hochschulreife
oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife fUhren, tragen die Bezeichnung "Gymnasium". Sie kann durch einen Zusatz ergänzt werden, der den Schultyp angibt.
(2) Schulen, die Berufstätige in Abendkursen zur allgemeinen Hochschulreife oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife fUhren, tragen die Bezeichnung "Abendgymnasium".
(3) Institute zur Erlangung der Hochschulreife tragen die Bezeichnung "Kolleg".
§8 Die Klassen werden vom 1. Grundschuljahr aufsteigend von Klasse 1 bis 13 durchgezählt.
B. Organisationsformen §9
(1) Die Hauptschule schließt an die Grundschule an und endet mit der 9. Klasse. Eine 10. Klasse ist unzulässig.
(2) Es wird ein Fremdsprache, in der Regel Englisch, gelehrt. Sie beginnt in der 5. Klasse.
§ 10 (1) Die Organisationsformen der Realschule sind:
a) die Normalform b) die Aufbauform.
(2) Es wird eine Pflichtfremdsprache, in der Regel Englisch, gelehrt. Eine 2. Fremdsprache kann als Wahlfach gelehrt werden.
(3) Die Realschule der Normalform ist sechs- oder vierklassig. Die vierklas-
269
sige Form setzt lehrplanmäßigen Unterricht in einer Fremdsprache in der 5. und 6. Klasse voraus.
(4) Für Schüler der Hauptschule schließt die Realschule in Aufbauform spätestens an die 7. Klasse an, wenn Kenntnisse in einer Fremdsprache nicht vorausgesetzt werden.
(5) Die Realschule endet mit der 10. Klasse. (6) Der Übergang in die Realschule wird durch ein Aufnahmeverfahren ge
regelt.
§ 10a (1) Die Fachoberschule umfaßt die Klasse 11 und 12. Sie vermittelt eine
praktische Ausbildung und eine wissenschaftlich-theoretische Bildung. (2) Es wird eine Pflichtfremdsprache gelehrt. Eine zweite Fremdsprache kann
als Wahlfach gelehrt werden. (3) Die Fachoberschule gliedert sich in verschiedene Schultypen. Die Unter
richtspläne der einzelnen Schultypen müssen den Bestimmungen der Vereinbarungen der Kultusminister der Länder über die gegenseitige Anerkennung der Fachhochschulreifezeugnisse entsprechen.
§ lOb (1) Für Bewerber mit dem Abschlußzeugnis der Realschule oder einer
gleichwertigen Vorbildung ohne Lehre dauert der Besuch der Fachoberschule zwei Jahre. Mindestens die Hälfte dieser Zeit dient wissenschaftlich- theoretischen Bildung.
(2) Bei Bewerbern 1. mit dem Abschlußzeugnis der Hauptschule und dem Abschlußzeugnis
einer Berufsaufbauschule oder
2. mit dem Abschlußzeugnis der Realschule oder einer gleichwertigen Vorbildung,
die eine Lehre mit dem vorgeschriebenen berufsbegleitenden Unterricht in einem Beruf absolviert haben, kann diese Ausbildung bis zur Dauer eines Jahres auf den Besuch der Fachoberschule angerechnet werden.
§ 11 (1) Die Organisationsformen des Gymnasiums sind
a) die Normalform, b) die Aufbauform.
(2) Das Gymnasium der Normalform ist neun- oder siebenklassig. Die siebenklassige Form setztlehrplanmäßigen Unterricht in einer Fremdsprache in der 5. und 6. Klasse voraus.
(3) Für Schüler der Hauptschule schließt das Gymnasium in Aufbauform
270
spätestens an die 7. Klasse an, wenn Kenntnisse in einer Fremdsprache nicht vorausgesetzt werden.
(4) Für Schüler der Realschule schließt das Gymnasium in Autbauform spätestens an die 10. Klasse an und dauert dann mindestens 3 Jahre. Es setzt Kenntnisse in einer 2. Fremdsprache nicht voraus.
(5) Der Übergang in das Gymnasium wird durch ein Aufnahmeverfahren geregelt.
§ 12 Unbeschadet der in § 13 Buchstabe c) eröffneten Möglichkeit der Einfiihrung einer 3. Fremdsprache ab Klasse 9 gliedert sich das Gymnasium von der 11. Klasse ab in verschiedene Schultypen. Die Unterrichtspläne der einzelnen Schultypen müssen den Bestimmungen der Vereinbarungen der Kultusminister der Länder über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse entsprechen.
§13
Für die Sprachenfolge in den Gymnasien der Normalform, die zur allgemeinen Hochschulreife fiihren, gelten folgende Bestimmungen: a) Der Unterricht in der ersten Fremdsprache beginnt in der 5. Klasse. Die
erste Fremdsprache ist eine lebende Fremdsprache oder Latein. b) Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache beginnt in der 7. Klasse.
Zweite Fremdsprache können sein: Latein, Französisch und Englisch. c) Frühestens von der 9. Klasse ab kann eine 3. Fremdsprache gelehrt wer
den. Für Schüler, die das Reifezeugnis des altsprachlichen Schultyps erwerben wollen, beginnt der pflichtgemäße Griechischunterricht in der 9. Klasse. Dafür können sich nur Schüler entscheiden, die Latein als 1. oder 2. Fremdsprache gelernt haben.
§ 14 (l) In den zur allgemeinen Hochschulreife führenden Autbauformen der
Gymnasien für Schüler der Hauptschule ist Englisch in der Regel 1. Fremdsprache. Die 2. Fremdsprache beginnt spätestens in der 9. Klasse.
(2) In den zur allgemeinen Hochschulreife führenden Autbauformen der Gymnasien für Schüler der Realschule wird der Unterricht in der 1. Pflichtfremdsprache fortsetzt. Der pflichtunterricht in der 2. Fremdsprache setzt mit Beginn dieser Autbauform des Gymnasien ein.
(3) Eine 3. Fremdsprache kann in diesen Autbauformen nur als freiwillige Arbeitsgemeinschaft von der 11. Klasse ab gelehrt werden.
§ 15 (1) Soweit ungeachtet dieser Vereinheitlichung beim Schulwechsel Härtefälle
eintreten, sind nach näherer Weisung der Unterrichtsverwaltungen Übergangshilfen zu geben. Dabei kann auch auf ein Prüfungsfach verzichtet
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werden, wenn gleichzeitig die Anforderungen in einem anderen Fach erhöht werden.
(2) Für Schüler, die nicht in einer 3. Fremdsprache als Pflichtfach unterrichtet worden sind, wird beim Schulwechsel in ein anderes Land von der 10. Klasse ab auf die 3. Fremdsprache als Pflichtfach verzichtet.
§ 16 Pädagogische Versuche, die von der in diesem Abkommen vereinbarten Grundstruktur des Schulwesens abweichen, bedürfen der vorherigen Empfehlung der Kultusministerkonferenz.
Abschnitt III Anerkennung von Prüfungen
§ 17 (1) Die in den Ländern ausgestellten Reifezeugnisse und sonstigen Ab
schlußzeugnisse von Schulen, die Gegenstand dieses Abkommens sind, werden anerkannt. Die Erteilung der Zeugnisse erfolgt nach Richtlinien der Kultusministerkonferenz.
(2) Dasselbe gilt von Zeugnissen über Erweiterungsprufungen zur Reifeprüfung.
§ 18 (1) Die nach Maßgabe der Empfehlungen der Kultusministerkonferenz
durchgefilhrten Lehramtsprufungen werden von den vertragsschließenden Ländern gegenseitig anerkannt.
(2) Die 2. Lehramtsprufungen aller vertragsschließenden Länder werden gegenseitig anerkannt.
Abschnitt IV Bezeichnung der Notenstufen
§ 19 (I) Für die Zeugnisse aller Lehramtsprüfungen werden folgende Noten fest
gesetzt: als Gesamturteile als Urteile filr die einzelnen Fächer "mit Auszeichnung bestanden" "gut bestanden" "befriedigend bestanden" "bestanden"
"sehr gut" "gut" "befriedigend" "ausreichend" "mangelhaft" "ungenügend"
(2) Für die Zeugnisse aller Schulgattungen werden folgende Noten festgesetzt: "sehr gut" "ausreichend"
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"gut" "befriedigend"
"mangelhaft" "ungenügend"
Abschnitt V Bestimmungen über die Durchfilhrung dieses Abkommens
§ 20 Soweit die Durchfilhrung dieses Abkommens nach dem innerstaatlichen Recht eines Landes eine gesetzliche Regelung erfordert, werden die beteiligten Regierungen unverzüglich auf den Erlaß entsprechender gesetzlicher Bestimmungen hinwirken.
§ 21 Die Länder werden sich gegenseitig über die Durchftihrung dieses Abkommens unterrichten.
§ 22 Dieses Abkommen kann frühestens nach Ablauf von 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils zum 31. Juli des folgenden Jahres durch Erklärung gegenüber den beteiligten Ländern gekündigt werden.
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Hohenheimer Memorandum zur Bildungs-, Wissenschaftsund Kulturpolitik im geeinten Deutschland
Beschluß der Kultusministerkonjerenz vom 21./22. Februar 1991
Die neuen Länder traten auf der 251. Plenarsitzung der KMK in Berlin formal der Kultusministerkonferenz bei. Bei der 252. Plenarsitzung am 21./ 22. Februar 1991 in Stuttgart-Hohenheim - also fast auf den Tage genau 43 Jahre später - umriß die Kultusministerkonferenz gemeinsam mit ihren neuen Mitgliedern im sogenannten "Hohenheimer Memorandum" die Ziele der Bildungs-, Wissenschafts- und Kulturpolitik im geeinten Deutschland: "Die Kultusminister und -senatoren der Länder sehen es als ihre vordringliche Aufgabe an, zum Zusammenwachsen von Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport in den bisher getrennten Teilen Deutschlands beizutragen sowie dort den Aufbau neuer Strukturen und die Erhaltung der kulturellen Substanz nach Kräften zu unterstützen."
Für den Schulbereich wurde den "folgenden aktuellen Aufgaben Priorität" zuerkannt:
"Für die Gestaltung des Schulwesens ist das Prinzip der Kulturhoheit der Länder von grundlegender Bedeutung. Dabei tragen die Länder ihren föderalen Rechten und Verpflichtungen auch dadurch Rechnung, daß sie durch die Sicherung einer gemeinsamen und vergleichbaren Grundstruktur der Bildungsgange im Schulwesen wesentliche Voraussetzungen tUr die erforderliche Freizügigkeit über Ländergrenzen hinweg schaffen.
Der Einigungsvertrag sieht vor, daß die neuen Länder bei der Neugestaltung ihres Schulwesens das Hamburger Abkommen und die weiteren einschlägigen Vereinbarungen der KMK als Basis nehmen. Es wird in den nächsten Jahren darauf ankommen, daß alle Länder in der Schulgesetzgebung und der Praxis Wege fmden, welche die Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit der Bildungsgänge gewährleisten. Angesichts der großen Schwierigkeiten bei der Umstellung werden die alten Länder die erforderlichen Übergangsfristen einräumen. Die eingeleitete fachliche Erneuerung und Differenzierung der Bildungsgänge muß fortgetUhrt werden, um den individuellen Begabungen und Neigungen der Schüler besser gerecht zu werden und überall anerkannte Abschlüsse zu sichern.
Bei den mittleren schulischen Abschlüssen werden sich die Anforderungen an der Rahmenvereinbarung tUr die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen an Gesamtschulen (Beschluß der KMK v. 27./28.5.1982) zu orientieren haben. Das Abitur muß unbeschadet der Dauer der Schulzeit die Studierflihigkeit sichern und tUr den Zugang zu den Hochschulen be-
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stimmend bleiben; bezüglich der inhaltlichen Anforderungen wird auf den Beschluß der KMK vom 1.12.1989 (Anmerkung: über "Einheitliche Anforderungen in der Abiturprüfung") verwiesen. Gemeinsam werden alle Länder prüfen, wie eine Verkürzung der Bildungs- und Ausbildungszeiten insgesamt möglich ist. In der beruflichen Bildung wird die Hauptaufgabe für die neuen Länder darin liegen, das duale System in die Praxis umzusetzen und die beruflichen Vollzeitschulen so zu ordnen, daß sie der in den alten Ländern vereinbarten und bewährten Struktur entsprechen. Besondere Verantwortung für die Neugestaltung des Schulwesens tragen auch die Lehrer. Auf der Basis der allgemeinen Hochschulreife sollte die Lehrerausbildung in zwei Phasen (ein Studium an Universitäten oder vergleichbaren Hochschulen und ein Vorbereitungsdienst in der Zuständigkeit der Schulverwaltung) absolviert und jeweils mit einer Staatsprüfung abgeschlossen werden. Den Lehrern in den neuen Ländern wird Gelegenheit zur Fort- und Weiterbildung gegeben; dadurch sollen die Strukturen der Lehrerbeschäftigung in allen Ländern angeglichen werden."
[Auszug aus: Einheit in der Vielfalt: 50 Jahre Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Hrsg.) Neuwied; Kriftel; Berlin: 1998, S. 243-244.]
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