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IHK zu Schwerin

Sachmängelhaftung für Autoverkäufer

Referent RA Jörg BorufkaSchwerin, 08.09.2009

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Schuldrechtsmodernisierung Schuldrechtsmodernisierung 20022002

Integration von Sondergesetzen AGBG FernabsatzG HaustWidG VerbrKrG

Neugestaltung der Sachmängelhaftung

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RechtsquellenRechtsquellen BGB – KaufrechtBGB – Kaufrecht

MangelbegriffMangelbegriff Rechtsfolgen § 437 BGBRechtsfolgen § 437 BGB Verweis auf allg. Verweis auf allg.

Leistungsstörungsrecht Leistungsstörungsrecht BGB ATBGB AT

VertragVertrag Individuelle Individuelle

VereinbarungVereinbarung VerkehrsanschauungVerkehrsanschauung öffentl. Verlautbarungen öffentl. Verlautbarungen

des des Verk/WerbeanpreisungenVerk/Werbeanpreisungen

AGB ( z.B. NWVB)AGB ( z.B. NWVB)

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SachmängelhaftungSachmängelhaftung

Zentraler Begriff: MANGEL ungünstige Abweichung der Ist- von der

vertraglichen Soll-Beschaffenheit nach vertragl. Beschaffenheit vertragl. vorausgesetzte Verwendung gewöhnliche Verwendung/übliche

Beschaffenheit öffentliche Äußerungen, Werbung,

Kennzeichnung

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§ 434 BGB§ 434 BGB§ 434 Sachmangel(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die

vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit

aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berechtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

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GewährleistungsansprücheGewährleistungsansprüche

NacherfüllungNacherfüllung Nachbesserung / NachlieferungNachbesserung / Nachlieferung

RücktrittRücktritt MinderungMinderung SchadensersatzSchadensersatz Ersatz vergeblicher AufwendungenErsatz vergeblicher Aufwendungen

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NacherfüllungNacherfüllung

Primärer Anspruch Verschuldensunabhängig keine weiteren Voraussetzungen – nur

„Mangel“ Nachbesserung/Nachlieferung nach Wahl

des Käufers Aber: Unverhältnismäßigkeitseinwand des

Verkäufers auch „Nebenkosten“ der Nacherfüllung

ersatzfähig

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RücktrittRücktritt

Sekundärer Anspruch Voraussetzungen:

Mangel erhebliche Pflichtverletzung (kein unerheblicher Mangel)

– z.B. > 1% merkantiler Minderwert bei Unfallschaden keine Verantwortlichkeit des Käufers oder

Annahmeverzug Nachfristsetzung, wenn nicht entbehrlich Rücktrittserklärung

Rechtsfolge Rückabwicklung ggf. Nutzungsausfall ( 0,67% / 1000 km) ggf. weitergehender Schadensersatzanspruch

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MinderungMinderung

Sekundärer Anspruch - wahlweise Voraussetzungen:

wie Rücktritt Unerheblichkeit des Mangels nicht Vorauss.

Rechtsfolge Minderung= Wert der mangelhaften Sache x Kaufpreis

Wert der mangelfreien Sache

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SchadensersatzSchadensersatz

Schadensersatz neben der Leistung Mangelfolgeschäden neben anderen Ansprüchen

Schadensersatz statt der Leistung Kleiner Schadensersatz

Käufer behält Fahrzeug Kosten der Mängelbehebung werden ersetzt

Großer Schadensersatz Fahrzeug wird zurückgegeben Käufer wird so gestellt, als hätte er ein mangelfreies

Fahrzeug erhalten – insbesondere Mehrkosten eines Deckungskaufes

neben Rücktritt möglich

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Ersatz vergeblicher VerwendungenErsatz vergeblicher Verwendungen

Aufwendungen im Vertrauen auf Erhalt des Fahrzeuges z.B. überflüssige

Zulassungskosten

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Haftung nach ProdHaftGHaftung nach ProdHaftG

gesetzliche, deliktische Haftung in erster Linie Hersteller oder

Vertriebsgesellschaft für Konstruktions-, Produktions,-

Instruktionsfehler Haftung des Händlers nur ausnahmsweise

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Besonderheiten bei Besonderheiten bei GebrauchtwagenGebrauchtwagen

Mangelbegriff „km lt. Tacho“ „unfallfrei“

TIP: „laut Vorbesitzer: unfallfrei“ = nur Wissensmitteilung

Aber: Untersuchungspflicht des gewerbl. Händlers

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HaftungsauschlüsseHaftungsauschlüsse

§ 444 Haftungsausschluss§ 444 Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen Beschaffenheit der Sache übernommen hat.hat.

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Haftungsausschlüsse IIHaftungsausschlüsse II

Vertragliche Vertragliche HaftungsausschlüsHaftungsausschlüssese gegenüber gegenüber

Nichtverbrauchern Nichtverbrauchern zulässigzulässig

gegenüber gegenüber Verbrauchern grds. Verbrauchern grds. unzulässigunzulässig

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Besonderheiten bei Besonderheiten bei VerbrauchsgüterkaufVerbrauchsgüterkauf

Verbraucher-/UnternehmerbegriffVerbraucher-/Unternehmerbegriff Verbot MängelhaftungsausschlussVerbot Mängelhaftungsausschluss BeweislastumkehrBeweislastumkehr Gebrauchtwagengewährleistung mind. 1 JahrGebrauchtwagengewährleistung mind. 1 Jahr

UMGEHUNG MÖGLICH?UMGEHUNG MÖGLICH?* Rollenwechsel Verbraucher – Unternehmer* Rollenwechsel Verbraucher – Unternehmer* Agenturgeschäft* Agenturgeschäft* vertragl. Ausschlüsse* vertragl. Ausschlüsse* Schrottauto mit frischer HU und ASU* Schrottauto mit frischer HU und ASU* kaufbegleitende Begutachtung* kaufbegleitende Begutachtung

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VerjährungVerjährung

2 Jahre ab Ablieferung2 Jahre ab Ablieferung Gebrauchtwagenkauf (Verbraucher) mind. Gebrauchtwagenkauf (Verbraucher) mind.

1 Jahr1 Jahr HemmungstatbeständeHemmungstatbestände

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Regressansprüche gegenRegressansprüche gegen LieferantenLieferanten

§ 478 BGB – Neuregelung§ 478 BGB – Neuregelung ggf. vorrangige vertragliche Regelungenggf. vorrangige vertragliche Regelungen

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GebrauchtwagenankaufGebrauchtwagenankauf

Untersuchungspflicht ( subj. Untersuchungspflicht ( subj. Anforderungen)Anforderungen)

Bei Rücktritt des Neuwagengeschäftes – Bei Rücktritt des Neuwagengeschäftes – Auszahlung des InzahlungnahmepreisesAuszahlung des Inzahlungnahmepreises

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Zusatzgarantien/Reparatur-Zusatzgarantien/Reparatur-kostenversicherungenkostenversicherungen

bieten Erweiterungen gesetzlicher bieten Erweiterungen gesetzlicher AnsprücheAnsprüche

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A-Z der SachmängelhaftungA-Z der Sachmängelhaftung

Beispiele aus der Rechtssprechung Beispiele aus der Rechtssprechung deutscher Gerichtedeutscher Gerichte

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