Rahmenbedingungen der Entsorgung mineralischer Bauabfälle ... · Verordnung (AVV) bei...
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Rahmenbedingungen der Entsorgung mineralischer Bauabfälle im Land Brandenburg
Brandenburgischer Baustoff-Recyclingtag
5. Juni 2012
Wigbert Kreutzberg
Juni 2012 Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Rechtliche Rahmenbedingungen
Einhaltung der Anforderungen an eine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung gem. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG (§ 7 Abs. 3 KrWG)
Schadlos: wenn nach der Beschaffenheit und der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der VerwertungBeeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit nicht zuerwarten sind, insb. keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf
Ordnungsgemäß: Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften
→ Erarbeitung von Konkretisierungen zur Schadlosigkeit durch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Mitteilung 20 (M20): „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln“ vom 06. November 1997
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Aufbau des Regelwerkes
Teil II : Technische Regeln
Schlacken/ Aschen
Kraftwerksabfälle• Aufbau des Regelwerkes
• Geltungsbereich
• Begriffe
• Anforderungen an
- die Verwertung- die Untersuchung- die Bewertung
• Qualitätssicherung,
• Dokumentation
• Erläuternder Anhang
Bodenmaterial
Allgemeine Grundsätze
• Probenahme
• Probenbehandlung
• Analysenverfahren
06.11.1997 06.11.1997
Teil III : Probenahme u. Analytik
Teil I : Allgemeiner Teil
LAGA M20
Straßenaufbruch/ Bauschutt
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Umsetzung der LAGA Mitteilung 20 in Brandenburg
Erlasse für die folgenden relevanten Verwertungsbereiche:
- in Tagebauen und Abgrabungen (sog. „Baurestmassenerlass“ des Umwelt- und des Wirtschaftsministeriums vom 23. Juni 1994)
- im Landschaftsbau (Erlass vom 10. Mai 1995)
- im Straßenbau (gemeinsamer Erlass des Umwelt- und des Verkehrs-ministeriums aus 1997)
- für die Sicherung von Deponien und Altablagerungen (Erlasse vom 18. Oktober 2000 und 17. September 2001)
Jeweils mit Vorgaben zu
- Einbaubedingungen (Einbauklassen) und- Zuordnungswerten (Eluat und Feststoff)
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Handlungsbedarf zur Aktualisierung der LAGA M 20- Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes (1998) und der
Bundesbodenschutzverordnung (1999)
- „Tongrubenurteil“ des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. April 2005 (7 C 26.03)
➔ Überarbeitung der LAGA M 20- Allgemeiner Teil
- TR Boden, TR
- Probenahme und Analytik
- keine Verständigung in der LAGA über die weiteren technischen Regeln wie insb. zu
Bauschutt
- Entwurf der Ersatzbaustoffverordnung durch das BMU
- 1. Entwurf vom 20.05.2010 und
- 2. Entwurf als Art. 2 der sog „Mantelverordnung“ vom 06.01.2011
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Hauptkritikpunkte an der ErsatzbaustoffV aus brandenburgischer Sicht
- fehlende Feststoffwerte für Ersatzbaustoffe (außer für PAK )
- Unübersichtlichkeit der Einbautabellen (27 unterschiedliche Einbauweisen in technischen Bauwerken mit Unterkategorien nach Lage im Wasserschutzgebiet oder außerhalb sowie zahlreichen Fußnoten)
- fehlende Harmonisierung der Parameter und Analyseverfahren in den die Entsorgung regelnden Vorschriften
- fehlende Anordnungs- und Genehmigungsbefugnisse
- unzählige Verweise auf straßenbaurechtliche Regelungen (Ausgliederung von Regelungen)
- sowie Zulassung der Verwertung von sonstigen Materialien unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht
Wie geht es weiter??? – der Bund ist am Zug
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Verwertung auf Deponien - Regelungen
Wie in ganz Deutschland:
Deponieverordnung:
Regelungen zur Verwertung mineralischer Abfälle auf Deponien
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Verwertung im Landschaftsbau – Regelungen
- Erlass vom 29. September 2006, Einführung des - Allgemeinen Teils der LAGA vom 06.11.2003- Technischen Regel Boden (TR Boden) vom 05.11.2004
- Erlass Nr. 5/1/06 vom 01. Februar 2007: Einführung von - spezifischen Regeln für die Verwertung sonstiger
mineralischer Abfälle (außer Boden)▪ Einhaltung der Anforderungen der TR Boden für die
spezifische Bauweise Z0 oder Z1 oder▪ in der Z 1 Bauweise: Einzelfallprüfung unter Beachtung
der Anforderungen des Wasser- und Bodenschutzrechtes▪ In der Z2-Bauweise: Einhaltung der für den jeweiligen
Abfall maßgeblichen Z2-Werte der LAGA TR aus 1997
- Teil III der LAGA M20 Probenahme und Analytik vom 05.11.2004
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Verwertung von Abfällen im Straßenbau – Regelungen
Brandenburgische Technische Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau - Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau – Ausgabe 2004 (BTR RC-StB)- 1. Fassung 1997- 2. Fassung 2002- 3. Fassung 2004
2004: Einführung der spezifischen Z0-Werte für Sand, Lehm/Schluffund Ton für die Z0-Bauweise: Vorsorgewerte der BBodSchV
Ausstehend: Aktualisierung der Z 1-Werte
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Verwertung in Tagebauen (gemeinsamer Runderlass von Wirtschafts- und Umweltministerium vom 22.09.2008)
→ nur Boden für Verfüllungen
→ Verwertung von Boden bei Einhaltung der für die jeweilige Einbauklasse geltenden Anforderungen der TR Boden zulässig
→ Verfüllung bei Einhaltung- Z 0* im Feststoff und Z0 im Eluat- oberhalb der Verfüllung wird Bodenschicht, die Vorsorgewerte der BBodSchV einhält
mit einer Mindestmächtigkeit von 2 m aufgebracht- außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten (Zone I-IIIA), Heilquellenschutz-
gebieten I-III, Wasservorranggebieten, Karstgebieten u.ä. Gebieten
→ sonstige mineralische Abfälle(außer Boden) in technischen Bauwerken der Z1-Bauweise bei Einhaltung der Anforderungen der TR Boden oder nach Einzelfallentscheidung bei Einhaltung der Anforderungen des Wasser- und Bodenschutzes zulässig
→ Verwertung in der Einbauklasse 2: Einhaltung der Zuordnungswerte der TR Boden oder bei sonstigen Abfällen der Z 2 Zuordnungswerte der LAGA M20 aus 1997; aber Einhaltung der Anforderungen an die Dichtung gem. TR Boden Punkt II.1.3.3
→ Verwertung nur zulässig, soweit für Sicherung oder Wiedernutzbarmachung erforderlich
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Vergleich Verwertungsmöglichkeiten in TagebauenZ 1Eluat, Feststoff Böschungsstabilisierung
Boden und Bauschutt
Baurestmassenerlass aus 1994
Z 1.2 Eluat, Feststoff, Schicht < 3m
Z 1.1 Eluat, Feststoff, Schicht > 3m und BauschuttB
Verwertung in Tagebauen Erlass aus 2008
Z0 Feststoff, Eluat
Z0* Feststoff, Z0 Eluat
Boden und Bauschutt
Z1.Eluat u. Feststoff Boden oder BauschuttBöschungsstabilisierung
Boden
Verwertung mineralischer Abfälle in Brandenburg- Fazit -
➔ seit 1994 Verwertung mineralischer Abfälle auf der Grundlage der LAGA M 20
➔ verbindliche Regelungen durch gemeinsame Erlasse mit Wirtschafts- und Verkehrsministerium
➔ Gewährleistung des Wasser- und Bodenschutzes▪ strenge Anforderungen dort, wo Durchsickerung stattfindet
▪ Zulassung höherer Schadstoffbelastungen in Einbauweisen, bei denen keine Bodenfunktionen übernommen werden sollen und der technische Sicherungszweck im Vordergrund steht und sowie keine Durchsickerung stattfindet
➔ verlässliche Rahmenbedingungen für die Verwertung mineralischer Abfälle
➔ Verwertung ja – aber nicht auf Kosten des Medienschutzes!
Nachweis- und Registerpflichten
1. Nachweisführung
Verwertung nicht gefährlicher Abfälle: keine Nachweispflichten
2. Registerführung
Entsorger gem. § 42 KrW-/AbfG (§ 49 KrWG) i.V.m .§ 24 NachwV
Erzeuger gem. § 42 KrW-/AbfG (§ 49 KrWG) i.Vm . § 24 NachwV
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Einstufung von mineralischen Abfällen
Einstufung auf der Grundlage der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
bei Spiegeleinträgen:
Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der AVV
Neufassung vom 07. März 2012 (ABl. vom 09. Mai 2012, S. 631ff)
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Entwicklung der öffentlich zugänglichen Deponien im Land Brandenburg seit 2005
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Ablagerung zum 1. Juni 2005 beendet
Ablagerung zum 16. Juli 2009 beendet
in Betrieb befindliche Deponien
- Siedlungsabfalldeponie Schwanebeck- Siedlungsabfalldeponie Vorketzin- Mineralabfalldeponie Deetz - Siedlungs-/Mineralabfalldeponie Schöneiche- Mineralabfalldeponie Alte Ziegelei - Siedlungsabfalldeponie Lübben Ratsvorwerk- Siedlungsabfalldeponie Hörlitz- Siedlungsabfalldeponie Pinnow
Im Land Brandenburg im Jahr 2010 auf den öffentlich zugänglichen Deponien abgelagerte Abfälle
488.000 m³ insgesamt (ca. 710.000 Mg)davon ca. 247.000 m³ auf DK Idavon ca. 241.000 m³ auf DK II
• 137.000 m³ aus öffentlich-rechtlicher Abfallentsorgung Brandenburg
davon 108.000 m³ aus mechanisch-biologischer Restabfallbehandlungdavon 29.000 m³ direkt deponierte Abfälle,
• 180.000 m³ aus Berlin
davon 32.000 m³ aus mechanisch-biologischer Restabfallbehandlung davon 148.000 m³ direkt deponierte Abfälle,
• 171.000 m³ sonstiger Herkunft (Basis: Durchschnittsmenge 2009-2011)
vorrangig von den Kommunen ausgeschlossene und direkt deponierte Abfälle (insbesondere Bauabfälle, Aschen, Schlacken)
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Für das Jahr 2020 zur Ablagerung im Land Brandenburg prognostizierte Abfallmenge
456.000 m³ insgesamt (ca. 670.000 Mg)davon ca. 260.000 m³ auf DK Idavon ca. 195.000 m³ auf DK II
• 100.000 m³ aus öffentlich-rechtlicher Abfallentsorgung Brandenburg
• 185.000 m³ aus Berlin
gemäß Maximalszenario aus Berliner Abfallwirtschaftskonzept (Minimalszenario: 7.000 m³!!)
• 171.000 m³ sonstiger Herkunft (Basis: Durchschnittsmenge 2009-2011)
vorrangig von den Kommunen ausgeschlossene und direkt deponierte Abfälle (insbesondere Bauabfälle, Aschen, Schlacken)
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Potenzielle Quellen für eventuelle zusätzliche Beseit igungsmengen auf Deponien auf Grund sich ändernder Entsorgungswege
- Verfüllung von Tagebauen mit Bauabfällen, insbesondere Bauschutt, erfolgt nach angepasster Genehmigung auf Grundlage Bodenschutzrecht nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang.
In den letzten Jahren wurden durchschnittlich ca. 1,1 Mio. m³Bauabfälle pro Jahr im Rahmen der Verfüllung verwertet.
- Umfang an Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen und die dafür benötigten mineralischen Abfälle werden bei Altdeponien und Altablagerungen in den kommenden Jahren abnehmen.
In den letzten Jahren wurden durchschnittlich ca. 0,7 Mio. m³Bauabfälle pro Jahr im Rahmen der Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen eingesetzt.
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Rahmenbedingungen für künftigen Deponiebedarf durch eventuelle zusätzliche Beseitigungsmengen
➔ Potenzielle Quellen sind insbesondere die Verfüllmengen aus Tagebauen, sowie aus der Sicherung undSanierung von Altdeponien und Altablagerungen.
➔ Getrennthaltungs- und Aufbereitungspotenzial dieser Abfälle hinsichtlich anderweitiger zukünftiger Verwertungsmöglichkeiten ist nicht bekannt. Hier ist die Wirtschaft gefordert, die Anstrengungen zu Recycling zu verstärken, weg von der sonstigen Verwertung bei Verfüllungs- und Sicherungsmaßnahmen. D.h. im Einzelnen 1. bessere Trennung, 2. intensivere Aufbereitung und 3. verstärkter Einsatz in der Bauwirtschaft.
➔ BMU hat neues Konzept für Mantelverordnung angekündigt.
➔ Maximalszenario des Berliner AWK (185.000 m³) wird Berliner Beseitigungsanteil voraussichtlich abdecken (zumal in Berlin keine zu deponierenden MBA-Abfälle mehr anfallen; 2010 noch 32.000 m³).
➔ Noch keine Tendenz zur dauerhaften Erhöhung der Beseitigungsmengen auf Deponien erkennbar.
Im Gegensatz zu Abfällen aus öffentlich-rechtlicher Entsorgung ist eine gesicherte Prognose für zu deponierende Abfälle aus sonstiger Herkunft derzeit nicht möglich!
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Prognostizierter Volumenverbrauch der im Land Brandenburg verfügbaren Deponiekapazitäten
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Prognose für zukünftigen Volumenbedarf für Beseitigungsabfälle aus:öffentlich-rechtlicher Entsorgung ca. 100.000 m³Berlin (lt. Maximalszenario AWK) ca. 185.000 m³sonstiger Herkunft (Basis: Mengen 2009-2011) ca. 171.000 m³
aktuell verfügbares Volumen (siehe Grafik): ca. 7,0 Mio. m³zusätzlich: Volumen auf bestandsgeschützten Flächen: ca. 7,3 Mio. m³zusätzlich: Volumen in lfd. Genehmigungsverfahren: ca. 3,0 Mio. m³
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DK I DK II
Aussagen zum Deponiebedarf im aktuellen Abfallwirts chaftsplan
Deponieklasse I und II
- kein akuter Bedarf an zusätzlichem Deponieraum (nach aktueller Prognose mindestens bis 2022);
- ungleiche regionale Verteilung rechtfertigt im Ausnahmefall Planung von weiterem Deponieraum;
- Planung ist dabei eng auf innerhalb der Region tatsächlich zur Ablagerung anfallende Abfallmengen zu begrenzen
(vor allem Abfälle mit dauerhaft hohem Aufkommen sowie betriebseigene Abfälle des Deponiebetreibers);
- bis zur nächsten Planfortschreibung nach fünf Jahren ist vor allem die Entwicklung der außerhalb der Entsorgungspflicht der örE beseitigten mineralischen Abfälle zu verfolgen, vor allem auch vor dem Hintergrund der Ersatzbaustoffverordnung.
Deponieklasse 0
- für mineralische Abfälle der Deponieklasse 0 erfolgen auf Landesebene generell keine weitergehenden planerischen Betrachtungen;
- bei nennenswertem Bedarf ist dieser durch die Antragsteller in den Genehmigungsverfahren im Einzelfall nachzuweisen.
Kein akuter Handlungsbedarf. Weitere Entwicklung der Rahmenbedingungen und Beseitigungsmengen ist zu verfolgen. Überprüfung des Deponiebedarfs
spätestens mit nächster Planfortschreibung!
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Ich danke Ihnen für Ihre
Aufmerksamkeit!
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