Rainer Kuhlen German UNESCO Chair in Communications Fachbereich Informatik und...

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Rainer Kuhlen German UNESCO Chair in Communications Fachbereich Informatik und Informationswissenschaft Universität Konstanz - Deutschland Kooperation, Teilhabe und Zugangsfreiheit Freiheit statt Eigentum als Anreiz zur Produktion und Vermittlung von Wissen Forschung und Lehre im Informationszeitalter – zwischen Zugangsfreiheit und Privatisierungsanreiz This document will be published under the following Creative-Commons-License: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/de// This document will be published under the following Creative-Commons-License : http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/de//

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Rainer KuhlenGerman UNESCO Chair in Communications

Fachbereich Informatik und Informationswissenschaft Universität Konstanz - Deutschland

Kooperation, Teilhabe und Zugangsfreiheit

Freiheit statt Eigentum als Anreiz

zur

Produktion und Vermittlung von

Wissen

Forschung und Lehre im Informationszeitalter –zwischen Zugangsfreiheit und Privatisierungsanreiz

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Der Vortrag verwendet nicht-lineare (hypertextuelle) Darstellungsformen Erscheint auf der Seite ein einfacher Pfeil sollte einfach weitergeklickt werden. Erscheint ein gekrümmter Pfeil sollte dieser angeklickt werden – damit ist ein Teilpfad beendet und man wird zur jeweiligen Übersicht zurückgeführt.

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3Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Plagiate

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4Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

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http://focus.msn.de/panorama/welt/putin_nid_26727.html

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5Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

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7Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

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8Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

In juristischer Hinsicht ist es es eindeutig, „....that ideas and facts of themselves cannot be protected“ aber „the architecture or structure or way in which they are presented can be. It is therefore not enough to point to ideas or facts ... that are to be found in HBHG [das Gral-Buch] and DVC [das da-Vinci-Code-Buch von Brown].

It must be shown that the architecture or structure is substantially copied.“ http://www.hmcourts-service.gov.uk/images/judgment-files/baigent_v_rhg_0406.pdf

Dieser Vorwurf wurde letztlich zurückgewiesen. Zwar sei deutlich erkennbar, dass einige Stellen aus Browns Buch direkt Entlehnungen bis wörtlich Wiedergaben aus dem Gral-Buch seien, aber das rechtfertige in einer fiktionalen Umgebung nicht den Vorwurf der Copyright-Verletzung. Im Wesentlichen seien, legitimerweise, nur einige Ideen und „Fakten“ übernommen worden, keines läge ein Struktur- oder Architektur-Diebstahl vor. Die Klage wurde entsprechend abgewiesen.

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Zugriff auf

Wissen oder auf Information?

Titel

„in a nutshell“

geistiges Eigentum

Probleme des

Zweiten Korbs

KollaborativesWissens-

management eSci eLearn

informa- tionelle Selbst-

bestimmung

Anreize

Schluss Konsequenzen Fragen

Kooperation, Teilhabe und Zugangsfreiheit – Freiheit statt Eigentum als Anreiz zur Produktion und Vermittlung von Wissen

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Kooperation, Teilhabe und Zugangsfreiheit – Freiheit statt Eigentum als Anreiz zur Produktion und Vermittlung von Wissen

Kooperation Teilhabe Zugangsfreiheit Freiheit Eigentum Anreiz Produktion Vermittlung Wissen

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13Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Kooperation, Teilhabe und Zugangsfreiheit – Freiheit statt Eigentum als Anreiz zur Produktion und Vermittlung von Wissen

Kooperation Teilhabe Zugangsfreihei

tFreiheitEigentum AnreizProduktion VermittlungWissen

entsprechend dem internationalen Sprachgebrauch bevorzuge ich

Kollaboration

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14Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Kooperation, Teilhabe und Zugangsfreiheit – Freiheit statt Eigentum als Anreiz zur Produktion und Vermittlung von Wissen

Kooperation Teilhabe Zugangsfreihei

tFreiheitEigentum AnreizProduktion VermittlungWissen

wird im Sprachgebrauch her als Teilhabe am politischen Prozess,

am Arbeitsleben oder der Teilhabe und Selbstbestimmung

von Behinderten verstanden - der hier angebrachte technische

Ausdruck ist eher Partizipation

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15Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Kooperation, Teilhabe und Zugangsfreiheit – Freiheit statt Eigentum als Anreiz zur Produktion und Vermittlung von Wissen

Kooperation Teilhabe Zugangsfreihei

tFreiheitEigentum AnreizProduktion VermittlungWissen

in diesem Kontext eher ungebräuchlich – wird

eigentlich entweder im Gesetz über die Nutzung von

Telediensten (TDG) oder § 53 Abs. 7

RundfunkstaatsvertragVerwendet – der technische

Ausdruck wäre hier Open Access

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16Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Kooperation, Teilhabe und Zugangsfreiheit – Freiheit statt Eigentum als Anreiz zur Produktion und Vermittlung von Wissen

Kooperation Teilhabe ZugangsfreiheitFreiheitEigentum AnreizProduktion VermittlungWissen

gemeint ist hier zum einen informationelle Freizügigkeit im

Gegensatz zu Verknappungsstrategien bei dem Beharren auf der Verwertung des rechtlich gesicherten Eigentums

und zum anderen informationelle Autonomie/Selbstbestimmung als Gegensatz zur informationellen

Fremdbestimmung bzw. Ausbeutung

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17Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Kooperation, Teilhabe und Zugangsfreiheit – Freiheit statt Eigentum als Anreiz zur Produktion und Vermittlung von Wissen

Kooperation Teilhabe ZugangsfreiheitFreiheitEigentum AnreizProduktion VermittlungWissen

Als geistiges Eigentum, trotz der zweifellos bestehenden

Verankerung des Begriffs in unserer Rechs- und politischen Ordnung, ein problematischer

Begriff (unterschiedlicher Charakter von immateriellen Objekten

gegenüber materiellen)

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18Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Kooperation, Teilhabe und Zugangsfreiheit – Freiheit statt Eigentum als Anreiz zur Produktion und Vermittlung von Wissen

Kooperation Teilhabe ZugangsfreiheitFreiheitEigentum AnreizeProduktion VermittlungWissen

In Bildung und Wissenschaft spielen monetäre Anreize eine eher

untergeordente Rolle gegenüber den Anreizen für eine reputative

Anerkennung. Anreize, sofern das Recht sie geben kann, müssten

also in Bildung und Wissenschaft, nicht die Verwertung, sondern

informationelle Freizügigkeit und Autonomie/Selbstbestimmung

stärken.

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19Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Kooperation, Teilhabe und Zugangsfreiheit – Freiheit statt Eigentum als Anreiz zur Produktion und Vermittlung von Wissen

Kooperation Teilhabe ZugangsfreiheitFreiheitEigentum AnreizProduktion VermittlungWissen

„Produktion“ müsste in diesem Kontext durch „Aneignung“ ergänzt

werden. Lernende/Studierende produzieren in der Regel kein

neues Wissen, sondern eignen sich bestehendes Wissen adaptiv an.

Produktion (eScience) und Lernen (eLearning) sind

zunehmend kollaborative Prozesse.

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20Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Kooperation, Teilhabe und Zugangsfreiheit – Freiheit statt Eigentum als Anreiz zur Produktion und Vermittlung von Wissen

Kooperation Teilhabe ZugangsfreiheitFreiheitEigentum AnreizProduktion VermittlungWissen

(Informations-)Vermittlung ist auf informationelle Freizügigkeit

angewiesen, funktioniert nicht bei starken Verknappungsstrategien.

Entsprechende Schranken (Ausnahmeregelungen) für

Vermittlung sind bislang nicht im UrhR vorgesehen,

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21Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Kooperation, Teilhabe und Zugangsfreiheit – Freiheit statt Eigentum als Anreiz zur Produktion und Vermittlung von Wissen

Kooperation Teilhabe ZugangsfreiheitFreiheitEigentum AnreizProduktion VermittlungWissen

Wissen wird auf Ideen oder Fakten bezogen. In diesem Verständnis ist Wissen keinesfalls Gegenstand von

Urheberrechts-/Copyrights-Regelungen. Geschützt sind allein

die Ausdrucksformen von Wissen, verkürzt also: die publizierten,

öffentlich gemachten Informationsprodukte.

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22Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Kooperation, Teilhabe und Zugangsfreiheit – Freiheit statt Eigentum als Anreiz zur Produktion und Vermittlung von Wissen

Kooperation Teilhabe ZugangsfreiheitFreiheitEigentum AnreizProduktion VermittlungWissen

(Information)

Was aber nutzt die prinzipielle Wissensfreiheit, wenn die Objekte, aus denen das Wissen entnommen

werden soll, durch technische Maßnahmen über die

Informationsprodukte hermentisch verschlossen sind.

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23Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Kooperation, Teilhabe und Zugangsfreiheit – Freiheit statt Eigentum als Anreiz zur Produktion und Vermittlung von Wissen

Kooperation Teilhabe ZugangsfreiheitFreiheitEigentum AnreizProduktion VermittlungWissen

(Information)

Man könnte auch sagen: Wissen ist frei, aber Information (als Möglichkeit des Zugangs zu

Wissen) wird zunehmend zum Gegenstand von

technisch organisierten und juristisch legitimierten

Verknappungsstragien im kommerziellen

Verwertungsinteresse.

Problem des Zweiten Korbs

Schluss - Thesen

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Kollaboratives Wissens- management

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25Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Kollaboratives Wissens-

management

Wissensmanagement im Warehouse-Paradigma verstanden als Koordination des z.B. in einer Forschergruppe oder einer Organisation(seinheit) vorhandenen Wissens zur Unterstützung der Produktion neuen Wissens, steht vor einem Paradigmenwechsel. Dafür hat sich schon Anfang der 90er Jahre nach einem Vorschlag von William Wulf (US - National Science Foundation) der Begriff des Collaboratory (collaboration and laboratory) eingebürgert. Entsprechend spricht man heute vom kollaborativen (auch vernetzten) Wissensmanagement

Warehouse-Paradigma

Paradigma des kollaborativen Wissensmanagement

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Kollaboratives Wissens-

management

Dieser Wechsel trägt dem Rechnung, dass die Produktion neuen Wissens immer mehr auf dem Diskurs, auf der Kommunikation mit heterogenen, oft genug in getrennten Räumen arbeitenden Partnern beruht – begünstigt natürlich durch die technische Entwicklung, die heute durch die Vernetzungsmöglichkeit im Grid-Ansatz eine neue Dimension gewinnt.

Warehouse-Paradigma

Paradigma des kollaborativen Wissensmanagement

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27Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Kollaboratives Wissens-

management

Diskurse im kollaborativen Wissensmanagement glücken nur, wenn jeder bereit ist (und dies als Win-win-Situation wahrnimmt), sein Wissen mit anderen zu teilen und in der Lage ist, umfassend und freizügig auf das Wissen der anderen über denen publizierte Informationsprodukte zuzugreifen.

Paradigma des kollaborativen Wissensmanagement

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Zugriff auf Wissen oder auf Information?

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29Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Zugriff auf Wissen oder auf Information?

Wem gehört Information? nicht: Wem gehört Wissen?

Verfügbar ist Wissen nur dann, wenn man Zugriff darauf hat.

Zugang zu und Zugriff auf Wissen erfolgen nie direkt, sondern

über seine Repräsentationen, die in Form von

Informationsprodukten

auf den globalen kommerziellen,

aber auch offenen freien Informationsmärkten zunehmend

verknappt gehandelt aber auch zunehmend frei ausgetauscht

werden.

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Zugriff auf Wissen oder auf Information?

Wem gehört Information? nicht: Wem gehört Wissen?

Zusammen mit der abnehmenden Bedeutung der oralen

Kommunikation war die Möglichkeit, vom Wissen, von den Ideen

und ermittelten Fakten anderer Kenntnis zu bekommen, an die

mediale Repräsentation gebunden.

Wir wollen die Ausprägungen medialer Repräsentation

Informationsprodukte nennen. Wissen anderer kann nicht direkt

aufgenommen werden – jedenfalls solange nicht, wie wir nicht

direkten Zugriff zu den Gehirnen anderer haben -, sondern muss

immer den „Umweg“ über ein Informationsprodukt nehmen.

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Anreize auf Märkten Zwei Märkte -

zweiNormen?

die offenen Kommunikationsräume reguliert durch

MarktTechnologie

Rechtreguliert durchKommunikation

Technologienormatives Verhaltenzielt ab auf

Verwertung zielt ab auf

Entwicklung Anreiz: monetäre

Anerkennung Anreiz: reputative

Anerkennung

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32Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

die kommerziellen Informationsmärkte Zwei Märkte -

zweiNormen?

Der Markt entscheidet, welches Wissen unter welchen Bedingungen als Informationsprodukte gehandelt, ausgetauscht werden soll, und die Politik setzt die Rahmenbedingungen, unter denen diese Märkte

funktionieren sollen.

„die Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte [müssen]

angepasst und ergänzt werden, um den wirtschaftlichen Gegebenheiten, z. B. den neuen Formen der Verwertung, in angemessener Weise

Rechnung zu tragen“

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33Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Zwei Märkte - zwei

Normen?

Einerseits:

Eine Geschichte der fortschreitenden Privatisierung und Kommerzialisierung von Wissen und Information, d.h. der

Umwandlung von öffentlichen Gütern in private.

Andererseits:

Eine Renaissance der Idee des Commons

Sogar:

Zweifel an der Berechtigung des Begriffs

„geistiges Eigentum“

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34Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Wer kann/darf über Wissen durch die Kotrolle über den Zugriff auf Information

verfügen?

immer sozial/politisch/normativ bestimmt, durch die jeweiligen

Akzeptanzgrade für Regelungen des geistigen Eigentums.

partially excludable freely accessible

Balancen

technísch abzusichern juristisch abzusichern

auszuhandeln

Zugriff auf

Wissen oder auf Information?

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35Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

technísch abzusichern

juristisch abzusichern

auszuhandeln

IntensivierungSchutz

GeistigenEigentums

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36Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Technische Maßnahmen für

Lizenzierungsformen

Digital Rights Management

wird zunehmend im

Unterhaltungsbereich verwendet:

Musik (kommerzielle Musikbörsen)Videos, Spiele.

Klingeltöne: Mobile Telefone,...

aber auch bei

wissenschaftlicher (kommerzieller)

Publikation und der Versorgung mit

wissenschaftlicher und ausbildungsbezogener

Literatur

IntensivierungSchutz

GeistigenEigentums

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37Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Konsequenzen technische Schutzmaßnahmen

Die Regelungen zum rechtlichen Schutz von technischen Schutzmaßnahmen (Verbot, diese zum umgehen und

entsprechende Umgehungssoftware zu vertreiben) geht auf die beiden WIPO-Verträge von 1996 zurück.

IM WCT heißt es: „Contracting Parties shall provide adequate legal protection and effective legal remedies against the

circumvention of effective technological measures that are used by authors in connection with the exercise of their rights

under this Treaty or the Berne Convention and that restrict acts, in respect of their works, which are not authorized by the

authors concerned or permitted by law.“

Entsprechend hat das DMCA die US-amerikanischen Regelungen angepasst.

IntensivierungSchutz

GeistigenEigentums

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38Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Technische Schutzmaßnahmen

Das DMCA macht allerdings eine Unterscheidung zwischen technischen Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubten Zugriff auf copyright-geschützte Materialien und dem Schutz vor dem

Kopieren dieser Materialien.

Diese Unterscheidung wurde getroffen, um der Öffentlichkeit im Sinne des fair use weiterhin ein Kopieren copyright-geschützter Materialien zu gestatten, wenn denn die

Bedingungen für ein fair use erfüllt sind. Der Zugriff auf copyright-geschützte Materialien ist durch das fair-use-Ptinzip

nicht gedeckt.

IntensivierungSchutz

GeistigenEigentums

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39Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Technische Schutzmaßnahmen

Ansonsten greift der strikte rechtliche Schutz sehr stark in die bisherige Systematik der Urheberrechtsregelungen ein, denn

Schranken (exemptions) waren immer anerkannter Bestandteil des Rechts selber.

„Diejenigen Schrankenbestimmungen, welche gerade dieser prägender Wirkung geistiger Werke Rechnung tragen [gemeint

ist die Auswirkung geistiger Werke auf die Allgemeinheit – RK], also im Interesse der Allgemeinheit an Information und geistiger Auseinandersetzung normiert sind, erfahren eine innere, dem Wesen des Urheberrechts selbst entspringend

Rechtfertigung und sind in dieser Hinsicht folglich als wesenmäßige Begrenzungen des Rechts anzusehen“.

IntensivierungSchutz

GeistigenEigentums

Frank Findeisen, Frank: Die Auslegung urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen. Heidelberg, Univ., Diss.,

2005 .Baden-Baden : Nomos

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40Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Technische Schutzmaßnahmen

Daher ist es schwer nachzuvollziehen, dass die meisten Schranken außer Kraft gesetzt werden sollen, sobald auf die

urheberrechtsgeschützten Materialien eine technische Schutzmaßnahme angebracht ist, die nicht umgangen werden

darf, obwohl die Schrankenbestimmungen dies an sich zu lassen.

IntensivierungSchutz

GeistigenEigentums

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41Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Technische Schutzmaßnahmen

Auf die fatalen Folgen für die Wissenschaftspraxis weist Hilty hin:

“realistisch betrachtet stehen die Chancen desjenigen, dem nach allgemeinen Regeln Privilegien in Form von Schrankenbestimmungen zugestanden werden, jedoch schlecht, diese im Zusammenhang mit Onlineangeboten je durchsetzen zu können. Beispielsweise wird der

Forscher, welcher Informationen über eine wissenschaftliche Onlineda-tenbank bezieht, die im deutschen Recht in § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG verankerte Schranke also nicht mehr nutzbar machen

können. Die Folgen dieser Aushebelung gerade für den Wissenschaftler sind fatal. Denn für ihn ist der privilegierte Zugang zu fachspezifischer Information – dem „Rohstoff“ des Wissenschaftlers –

unumgängliche Grundlage dafür, überhaupt darauf aufbauende Forschung zu betreiben, mithin vorhandenes Wissen

fortzuentwickeln“.

IntensivierungSchutz

GeistigenEigentums

Reto M. Hilty: Das Urheberrecht und der Wissenschaftler. Erweiterte und aktualisierte Fassung des Vortrags anlässlich des wissenschaftlichen

Symposiums zum 70. Geburtstag von Ullrich Loewenheim am MPI für Geistiges Eigentum vom 15.6.2004.

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Technische Schutzmaßnahmen

Auf die fatalen Folgen für die Wissenschaftspraxis weist Hilty hin:

„Trennung von Inhalt und Form verkommt zur reinen intellektuellen Fiktion, wenn technische Schutzmaßnahmen ins

Spiel gebracht werden. Denn wird der Zugang zum Werk technisch abgesichert, ist es nur noch von theoretischem Inte-

resse, dass der Rechtsschutz der technischen Schutzmaßnahme eigentlich „nur“ am Urheberrechtsschutz

der Form anknüpft; gleichzeitig damit abgesichert wird natürlich auch der Zugang zum Inhalt, mithin dem, was Wissen

eigentlich ausmacht.“

IntensivierungSchutz

GeistigenEigentums

Reto M. Hilty: Das Urheberrecht und der Wissenschaftler. Erweiterte und aktualisierte Fassung des Vortrags anlässlich des wissenschaftlichen

Symposiums zum 70. Geburtstag von Ullrich Loewenheim am MPI für Geistiges Eigentum vom 15.6.2004.

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43Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

technísch abzusichern

juristisch abzusichern

auszuhandeln

IntensivierungSchutz

GeistigenEigentums

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44Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

IntensivierungSchutz

GeistigenEigentums

Zeitliche Ausdehnung der IPR-Schutzdauer (unterschiedlich bei der Patent- und Urheber-/Copyright-Regelung)

Ausdehnung der IPRs auf (Wissen über) lebende Objekte und Vorkommen in der Natur

Ausdehnung der IPRs auf Software (in einer durchaus noch kontroversen Debatte)

Einführung spezieller sui-generis-Regelungen, z.B. für Datenbanken

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45Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

IntensivierungSchutz

GeistigenEigentums

Senkung der Originalitäts- und Niveauansprüche für geistige Werke

Ausdehnung der IPRs auf neue Gegenstände wie Geschäftsmodelle und –verfahren

Ausweitung der exklusiven Publikations-/Verfügungsrechte der Urheber/Verwerter

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46Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

IntensivierungSchutz

GeistigenEigentums

Tendenzielle Rücknahme der Schranken,vor allem in Bildung und Wissenschaft, aber auch mit Blick auf die Privatkopie

Verstärkung der Schutzmechanismen durch technische Verfahren und gleichzeitig Schutz dieser technischen Maßnahmen

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47Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Probleme des „Zweiten

Korbs“ UrhR-

Novellierung

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48Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Tendenzielle Rücknahme der Schranken,vor allem in Bildung und Wissenschaft

§ 52b (Entwurf) zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken, Archiven und Museen

§ 53a (Entwurf) zum Versand von digitalen Kopien

§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG zur Zulässigkeit elektronischer Archive

§ 95b UrhG zur Durchsetzung der Privatkopie bei technischen Schutzmaßnahmen

§ 31a UrhG (Entwurf) zu den unbekannten Nutzungsarten: Archivregelung

Änderung des § 53 Abs. 5 UrhG zur Erweiterung des Rechts der elektronischen Archivkopie (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG) auf elektronische Datenbankwerke § 49 UrhG zu Elektronischen Pressespiegeln

§ 52a UrhG zur Verlängerung der Befristung in § 137k

§ 95b UrhG zur Neubewertung der technischen Schutzmaßnahmen (DRM)

Probleme des „Zweiten Korbs“ UrhR-Novellierung

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49Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Tendenzielle Rücknahme der Schranken,vor allem in Bildung und Wissenschaft

§ 52b (Entwurf) zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken, Archiven und Museen

§ 53a (Entwurf) zum Versand von digitalen Kopien

§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG zur Zulässigkeit elektronischer Archive

§ 95b UrhG zur Durchsetzung der Privatkopie bei technischen Schutzmaßnahmen

§ 31a UrhG (Entwurf) zu den unbekannten Nutzungsarten: Archivregelung

Änderung des § 53 Abs. 5 UrhG zur Erweiterung des Rechts der elektronischen Archivkopie (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG) auf elektronische Datenbankwerke § 49 UrhG zu Elektronischen Pressespiegeln

§ 52a UrhG zur Verlängerung der Befristung in § 137k

§ 95b UrhG zur Neubewertung der technischen Schutzmaßnahmen (DRM)

Probleme des „Zweiten Korbs“ UrhR-Novellierung

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Tendenzielle Rücknahme der Schranken,vor allem in Bildung und Wissenschaft

§ 52b (Entwurf) zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken, Archiven und Museen

Angesichts der inzwischen fast flächendeckend an den Hochschulen vorhandenen technischen Netze macht es keinen Sinn, dass Wissenschaftler, Dozenten und Studierende ihre gewohnte Umgebung verlassen müssen, um in der Bibliothek an speziellen Leseplätzen die elektronischen Materialien einzusehen und sich dazu manuell (wie früher) Notizen zu machen. Befremdlich ist diese Beschränkung auch angesichts der Tatsache, dass selbst in den USA mit starken Copyright-Regelungen ein solcher wissenschaftspraxisfremder Vorschlag keine Akzeptanz finden würde. Hier greifen z.B.auch Studierende (über ihre IP-Identifikation) selbstverständlich auch von ihrer Wohnung aufdie Bestände der Bibliothek zu.

Probleme des „Zweiten Korbs“ UrhR-Novellierung

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51Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Tendenzielle Rücknahme der Schranken,vor allem in Bildung und Wissenschaft

§ 52b (Entwurf) zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken, Archiven und Museen

Problematisch ist auch, dass nicht nur bei diesem Paragraphen(sondern auch bei §§ 52a, 53 und 53a) den Realitäten von Verbundprojekten, bei denen also auch Partner der Wirtschaft beteiligt sind, nicht gebührend Rechnung getragen wird, da auf die Materialien der Bibliotheken nicht mehr zugegriffen werden darf, wenn auch nur indirekt kommerzielle Interessen im Spiel sein könnten.

Probleme des „Zweiten Korbs“ UrhR-Novellierung

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52Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Tendenzielle Rücknahme der Schranken,vor allem in Bildung und Wissenschaft

§ 52b (Entwurf) zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken, Archiven und Museen

Aktionsbündnis: Die Vorgaben der EU-Richtlinie 2001/29/EG sollen dergestalt umgesetzt werden, dass neben Bibliotheken, Archiven und Museen auch Bildungseinrichtungen allgemein im Sinne von § 52b UrhG privilegiert werden sollen. Die Interpretation von „on the spot consultation“ muss auf die campusweite Nutzung über die lokalen Netze der jeweiligen Einrichtung übertragen und als solche explizit vermerkt werden. Der Gesetzgeber muss weiterhin eine Lösung finden, wie die Bestände der Bibliotheken auch dann genutzt werden können, wenn Wissenschaftlerin (politisch gewünschten) Verbundprojekten mit der Wirtschaft zusammenarbeiten.

Probleme des „Zweiten Korbs“ UrhR-Novellierung

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53Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Tendenzielle Rücknahme der Schranken,vor allem in Bildung und Wissenschaft

§ 53a (Entwurf) zum Versand von digitalen Kopien

Die vorgesehene Regelung in diesem Paragraphen, durch den ja eigentlich der elektronische Kopienversand durch Bibliotheksverbundleistungen (wie bei subito) bildungs- und wissenschaftsfreundlichgeregelt werden sollte, ist in so gut wie allen Teilen inakzeptabel. Die Beschränkungauf Post und Fax (als erlaubte Versandform) wird der durch Elektronik bestimmten Wissenschafts- und Ausbildungspraxis überhaupt nicht mehr gerecht.

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Tendenzielle Rücknahme der Schranken,vor allem in Bildung und Wissenschaft

§ 53a (Entwurf) zum Versand von digitalen Kopien

Was die Beschränkung des Versands elektronischer Materialien auf grafische Dateien angeht, so muss der Gesetzgeber anerkennen, dass dies in der Wissenschafts-praxis keine Lösung ist, nicht nur, aber vor allem in den technischeren Fächern, wo man Materialien oder auch Formeln direkt in die eigenen Texte übernehmen will (was bei grafischen Dateien nicht geht). Die Medienbrüche bei grafischen Dateien behindern die wissenschaftliche Arbeit zu stark.

Probleme des „Zweiten Korbs“ UrhR-Novellierung

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Tendenzielle Rücknahme der Schranken,vor allem in Bildung und Wissenschaft

§ 53a (Entwurf) zum Versand von digitalen Kopien

Höchst problematisch ist es, dass durch diesen Paragraphen den kommerziellen Anbietern quasi einMonopolrecht auf den elektronischen Versand von Dokumenten zugebilligt wird. Abgesehendavon, dass Monopolzuweisungen die Wirtschaft eher davon abhalten, innovative und fürBildung und Wissenschaft attraktive Dienste zu entwickeln, werden zum einen in der Wissenschaft Zwei-Klassen-Gesellschaften entstehen.

Probleme des „Zweiten Korbs“ UrhR-Novellierung

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Tendenzielle Rücknahme der Schranken,vor allem in Bildung und Wissenschaft

§ 53a (Entwurf) zum Versand von digitalen Kopien

Aktionsbündnis:

Die geplanten Einschränkungen beim Versanddigitaler Kopien durch Bibliotheken sind für Wissenschaft und Bildung völlig inakzeptabel.Vor allem ist nicht nachvollziehbar, dass den kommerziellen Anbietern quasi ein Monopol auf die elektronische Dokumentlieferung für Auszubildende, Lehrerund Wissenschaftler,zudem unabhängig von ihrer Preispolitik, zugestanden werden soll. Die Dokumentlieferungsleistungender öffentlichen Bibliotheken müssen vielmehr eher verstärkt und rechtlich abgesichert werden.

Probleme des „Zweiten Korbs“ UrhR-Novellierung

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Tendenzielle Rücknahme der Schranken,vor allem in Bildung und Wissenschaft

§ 53a (Entwurf) zum Versand von digitalen Kopien

Aktionsbündnis:

Die Beschränkung auf Versand via Post und Fax, wenn ein Verlag pay per view anbietet geht vollkommen an Bedarf und Praxis in Bildung und Wissenschaft vorbei.Der Versand von digitalen Kopien kann standardmäßig als grafische Datei erfolgen, soll aber nicht auf diese beschränkt bleiben. Wenn ein Nutzer aus Bildung und Wissenschaft vollelektronische Kopien wünscht, soll er/sie explizit bestätigen, dass er/sie diese nur für den wissenschaftlichen bzw. ausbildungsbezogenen Gebrauch verwendet und nicht über einen berechtigten Kreis(ent-sprechend den Regelungen in § 52a UrhG) hinaus anderen als elektronische Files zur Verfügung stellt.

Probleme des „Zweiten Korbs“ UrhR-Novellierung

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Tendenzielle Rücknahme der Schranken,vor allem in Bildung und Wissenschaft

Verlängerung der Befristung des § 52a UrhG:

Der § 52a, der die öffentliche bzw. teil-öffentliche Bereitstellung von Materialien im Rahmen der sog. Wissenschafts- und Bildungsschranke erlaubt, war im Kontext der ersten Anpassungder Urheberrechtsgesetzgebung (2003) stark umstritten. Vor allem der Börsenverein war strikt gegen eine solche Schranke zugunsten von Bildung und Wissenschaft. Als Kompromisshatte man sich dann auf eine Befristung des § 52a in der jetzigen Form bis Ende 2006 geeinigt. Obgleich § 52a für die Bedürfnisse von Bildung und Wissenschaft viel zu restriktivformuliert ist, würde der vollständige Wegfall eine unerträgliche Rechtsunsicherheit provozieren.

Probleme des „Zweiten Korbs“ UrhR-Novellierung

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Tendenzielle Rücknahme der Schranken,vor allem in Bildung und Wissenschaft

Verlängerung der Befristung des § 52a UrhG

Aktionsbündnis:

Auch wenn das Aktionsbündnis nicht der Ansicht ist, dass durch § 52a UrhG eine angemessene Bildungs- und Wissenschaftsschranke formuliert wurde, ist der durch § 137k UrhG bedrohte Wegfall dieses Paragraphen mit Ende 2006 gänzlich inakzeptabel. Das Aktionsbündnis schlägt eine Verlängerung der Befristung um 5 Jahre vor, auch um eine wesentliche Verbesserung dieses Paragraphen entsprechend den Bedürfnissen von Bildung und Wissenschaft zu erreichen.

Probleme des „Zweiten Korbs“ UrhR-Novellierung

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Schluss

Thesen

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Schluss Thesen Abwärtsbewegung

Chancen für proprietäte Verwertung?

Angemessene Modelle

Rolle der Mittler

Kooperation, Konkurrenz der beiden „Märkte“

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62Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Schluss Thesen Abwärtsbewegung

Gesellschaften sind in einer Abwärtsbewegung, wenn sie mehr in die proprietäre private Verwertung bestehenden Wissens investieren als in die Rahmenbedingungen für die Produktion neuen WIssens

Abwärtsbewegung

Chancen für proprietäte Verwertung?

Angemessene Modelle

Rolle der Mittler

Kooperation, Konkurrenz der beiden „Märkte“

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63Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Schluss Thesen Chancen für proprietäte Verwertung?

Die proprietäre private Verwertung von Wissen hat nur dann eine Zukunft, wenn Geschäfts- und Organisationsmodelle (Senkung von Transaktionskosten) entwickelt werden, die elektronischen Umgebungen angemessen.

Abwärtsbewegung

Chancen für proprietäte Verwertung?

Angemessene Modelle

Rolle der Mittler

Kooperation, Konkurrenz der beiden „Märkte“

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64Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Schluss Thesen Angemessene Modelle

Elektronischen Umgebungen sind Modelle angemessen, wenn für sie Prinzipien bestimmend sind, wie

freier, nicht technisch verknappter Zugriff

kollaboratives Arbeiten ermöglichend

Gewinne nicht durch Information an sich, sondern durch Mehrwertleistungen

Abwärtsbewegung

Chancen für proprietäte Verwertung?

Angemessene Modelle

Rolle der Mittler

Kooperation, Konkurrenz der beiden „Märkte“

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Schluss Thesen Rolle der Mittler

Die Rolle der klassischen Mittller (Bibliotheken) wird auch in den Bereichen Bildung und Wissenschaft problematisch, vielleicht beschränkt auf Repository-Leistungen.

Sie geraten in eine „Zangenbewegung“.

Bildung und Wissenschaft kümmern sich selber um die Informationsversorgung (green modell of open access)

Die „freien“ Angebote der Suchmaschinen/Metadienste greifen vermehrt auf Fachinformation über

Die proprietären Dienste der Verlage zielen immer mehr auf die Endnutzer-/Retail-Märkte

Abwärtsbewegung

Chancen für proprietäte Verwertung?

Angemessene Modelle

Rolle der Mittler

Kooperation, Konkurrenz der beiden „Märkte“

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Schluss Thesen

Kooperation, Konkurrenz der beiden „Märkte“

Es werden weiter die beiden (proprietären, privaten

und offenen, freien) Informationsmärkte existieren

mit stark vernetzten Kooperations- und

Konkurrenzbeziehungen. Abwärtsbewegung

Chancen für proprietäte Verwertung?

Angemessene Modelle

Rolle der Mittler

Kooperation, Konkurrenz der beiden „Märkte“

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Folien (Powerpoint) können (mit Creative-Commons-Lizenz) heruntergeladen werden aus

www.kuhlen/name

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CC als Möglichkeit,

informationelle Autonomie/

Selbstbestimmung von Autoren

zurückzugewinnen

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Authentizität für wissenschaftliche Publikation

unabdingbar

Daher Ergänzung der CC-Lizenzen um digitale Signatur unabdingbar

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Kollaboratives Wissens- management im eLearning

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Kollaboratives Lernen

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Kollaboratives Lernen

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Kollaboratives Lernen

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Kollaboratives Lernen

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Kollaboratives Lernen

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Kollaboratives Lernen

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Open-Access- Verpflichtung

Auf Betreiben der Kultusministerkonferenz ist der Vorschlag für eine Anbietungspflicht für Urheber an Hochschulen in die (urheber-) rechtspolitische Diskussion eingebracht worden. Inspiriert durch § 42 Arbeitnehmererfindungsgesetz möchte man Autoren verpflichten, an Werken im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, die im Rahmen einer Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind, der Universität ein einfaches Nutzungsrecht einzuräumen. Ziel ist also eine obligatorische Zweitveröffentlichung in einem Hochschulverlag oder einem Online-Archiv der Hochschule.

Gerd Hansen: Urheberrecht für Wissenschaftler – Risiken und Chancen der Urheberrechtsreform für das wissenschaftliche PublizierenMax-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht München

Autoren im Open Access

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Open-Access- Verpflichtung

Verfassungsrechtliche Bedenken (nach Hansen)Dieses Ansinnen begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch eine solche Anbietungspflicht würde massiv in die mit der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) untrennbar verknüpfte Publikationsfreiheit eingegriffen. Wissenschaft ist ohne Mitteilung nicht denkbar. Der Wissenschaftler hat das Recht, über das Ob, das Wo und das Wie der Veröffentlichung seiner Forschungsergebnisse zu entscheiden. Diese Freiheiten würden erheblich eingeschränkt.

Gerd Hansen: Urheberrecht für Wissenschaftler – Risiken und Chancen der Urheberrechtsreform für das wissenschaftliche PublizierenMax-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht München

Autoren im Open Access

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Reform

§ 52c UrhG Öffentliche Zugänglichmachung öffentlich finanzierter Lehre und Forschung(1) Zulässig ist es, Werke i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1, die im Rahmen einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind und in Periodika erscheinen, sechs Monate nach ihrer Erstveröffentlichung zur Informationsteilhabe der Allgemeinheit öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Autoren im Open Access

Gerd Hansen: Urheberrecht für Wissenschaftler – Risiken und Chancen der Urheberrechtsreform für das wissenschaftliche PublizierenMax-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht München

Vorschlag von Hansen

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Reform

Die Argumentation von Hansen, dass Wissenschaftsfreiheit unabdingbar mit der Publikationsfreiheit dergestalt verknüpft sein muss, dass zu letzterer auch die Wahl des Publikationsmediums gehört, überzeugt m.E. nicht.

Was und wann ein Wissenschaftler publiziert, gehört in der Tat zu beidem – Wissenschafts- und Pubklikationsfreiheit. Dass aber eine Hochschule oder das Land als Arbeitgeber eine Verpflichtung festlegt, primär in einem Open.-Access-Organ zu veröffentlichen – mit der Option, parallel oder nachgeordnet ein proprietäres Organ zu wählen -, kann nicht als unzulässige Einschränkung gewährt werden.

Autoren im Open Access

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81Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Reform

Weiter überzeugt der Vorschlag für einen neuen § 52c nicht. Die Möglichkeit der Zweitverwertung ein halbes Jahr nach der proprietären Publikation, wird ohnehin Verleger Praxis (nach dem Zugeständnis von Elsevier).Der Ansatz müsste radikal verändert werden (wie auch der Ansatz des Drei-Stufen-Test, der „heiligen Kuh“ des Urheberrechts umgedreht werden sollte): nicht die proprietäre Verwertung soll der Regelfall sein, sondern die Open-Access-Publikation, die für einen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Wissenschaftler die Regel sein soll. Diese schließt eine parallele oder zeitlich verzögerte proproetäre Publikation nicht aus.

Autoren im Open Access

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82Information Engineering – Universität Konstanz – Freiheit statt Eigentum – Köln 21. April 2006

Reform

.Die Herausforderung an die kommerziellen Verlage besteht darin, solche Geschäfts- und Organisationsmodelle zu entwickeln, die ihnen dennoch einen vernünftigen Return of Investment bzw. einen vernünftigen Gewinn ermöglichen. Können sie es nicht, ist die Publikation von mit öffentlichen Mitteln erzeugtem Wissen kein Geschäftsgegenstand für kommerzielle Verlage mehr.

Autoren im Open Access