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Raumplanung Steiermark Photovoltaik Freiflächenanlagen - Leitfaden für Raumplanungsverfahren Langfassung

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Raumplanung Steiermark

Photovoltaik Freiflächenanlagen -Leitfaden für Raumplanungsverfahren

Langfassung

Einführung

Ein zentraler Grundgedanke der Energiestrategie Steiermark 2025 lautet unter Berücksichtigung (volks-) wirtschaftlicher Aspekte den Energieeinsatz bestmöglich zu reduzieren und den Restbedarf mit einem möglichst hohen Anteil an erneuerbaren Energieträgern zu decken. Ein zielführender Weg ist demnach die Forcierung von Photovoltaikanlagen.

Laut der von den steirischen Sozialpartnern erstellten Energie-strategie 2025, liegt das Ausbaupotential für Photovoltaik bei rund 32 MW Leistung, wodurch etwa 30 Mio. kWh elektrische Energie erzeugt werden können. Dies entspricht der Versor-gung von etwa 8.000 Haushalten und einer CO2 Reduktion von jährlich 17.000 Tonnen.

Aus wirtschaftlichen Gründen ist ein Trend zur Zentralisierung und zum Bau von Großanlagen ableitbar. Der Bedeutungs-zuwachs zeigt sich auch in der Zunahme der erforderlichen Festlegungen und Flächenausweisungen in den Instrumenten der örtlichen Raumplanung.

Neben PV-Freiflächenanlagen besteht die Möglichkeit der Errichtung von Aufdachanlage. Für Aufdachanlagen sind die statischen Voraussetzungen der Hallen oft ein limitierender Faktor, hingegen ist kein zusätzlicher Bedarf an freien Flächen erforderlich.

Ein strukturierter Abwägungsprozess zwischen energiepoliti-schen Zielsetzungen, den Anforderungen und Auswirkungen von PV-Freiflächenanlagen und den Vorgaben der Raumord-nungsgrundsätze und Ziele ist erforderlich. Zur Behandlung der Thematik hat das Land Steiermark unter der Koordination der Fachabteilung 13B einen Projekttisch zum Thema Photo-

voltaik und Raumentwicklung eingerichtet. Der Projekttisch ist demnach die erste Anlaufstelle bei geplanter Errichtung einer PV-Anlage.

Planungsleitfaden

Der vorliegende Leitfaden dient als Orientierungshilfe bei der Standortsuche von PV-Freiflächenanlagen für Gemeinden, Planer und die Aufsichtsbehörde. Er gibt Auskunft darüber,

Anwendung der Prüflisten- Naturschutz- Bundes- / landesrechtliche Bestimmungen - Landschaft- REPRO / Regionale Teilräume- REPRO / Räumliche Festlegungen- Festlegungen des ÖEK / ÖEP- Festlegungen des FLWPL

Projektidee

Standortsuche

Projekttisch

Raumplanungsverfahren

Änderungen des ÖEK/FLWPL

nicht notwendig

Änderungen des ÖEK/FLWPL notwendig

- Interesse der Gemeinde an der Errichtung einer PV-Freiflächenanlage

- Grundsätzliche Befassung der Gemeindevertretung- Willensbekundung der GemeindevertretungPr

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Auftraggeber:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16, Landes- und Gemeindentwicklung Stempfergasse 7, 8010 Graz

Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 13B, Bau- und Raumordnung Stempfergasse 7, 8010 Graz

Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 17A, Energiewirtschaft und allgemeine technische Angelegenheiten Burggasse 9, 8010 Graz

Projektleitung: DI Harald Grießer

Steuerungsgruppe: DI Karl Fasching, DI Wolfgang Jilek, DI Günter Koberg, DI Michael Redik, DI Marion Schubert

Bearbeitungsteam:

Projektbegleitender Ziviltechniker: DI Hans-Jörg Raderbauer

Federführende Bearbeitung / Projektkoordination / Graphik / Layout: freiland Umweltconsulting ZT GmbH Münzgrabenstraße 4; 8010 Graz

Geschäftszeichen: 2026

Fachbeiträge von

Pumpernig & Partner ZT GmbH Mariahilferstraße 20, 8020Graz

ecowatt erneuerbare energie GmbH: Bahnhofstraße 22/2, 8112 Gratwein

Graz, April 2011

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Leitfaden Photovoltaik 3 07/2011

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung ............................................................................................................. 8

1.1 Motivation .............................................................................................................. 8 1.2 Berichtstruktur ....................................................................................................... 9

2 Photovoltaik Anlagen / Charakteristik und Umweltwirkung ................................. 11

2.1 Bauweisen / Freiflächenanlagentypen ................................................................. 11 2.2 Bauweisen / Gebäudeintegrierte Anlagen ........................................................... 13 2.3 Größe von Anlagen / Flächenbedarf .................................................................... 14 2.4 Lage- und Standortbedingungen bzw. - voraussetzungen ................................... 18

3 Umweltrelevantes Wirkungsprofil ....................................................................... 19

3.1 Schutzgutübergreifende Wirkfaktoren von PV-Freiflächenanlagen .................... 19

3.1.1 Flächenverbrauch, Flächeninanspruchnahme – Verdichtung und Versiegelung von Lebensräumen ........................................................................... 20 3.1.2 Überdeckung des Bodens .............................................................................. 21 3.1.3 Barrierewirkung, Zerschneidung ................................................................... 21 3.1.4 Visuelle Auswirkungen der Anlage ................................................................ 21 3.1.5 Licht ............................................................................................................... 22 3.1.6 Elektromagnetische Strahlung ...................................................................... 23 3.1.7 Lärmbelastung ............................................................................................... 23

3.2 Schutzgutbezogene Umweltauswirkungen von PV-Freiflächenanlagen .............. 24

3.2.1 Mensch / Gesundheit .................................................................................... 25 3.2.2 Mensch / Nutzung ......................................................................................... 25 3.2.3 Landschaftsbild / Erholung ............................................................................ 26 3.2.4 Naturraum / Ökologie ................................................................................... 26 3.2.5 Ressourcen .................................................................................................... 27 3.2.6 Luft, Klima ...................................................................................................... 28

3.3 Wirkungsmatrix .................................................................................................... 29

4 Räumliche Konflikt- oder Synergiepotenziale als Grundlage der Standortplanung ................................................................................................... 31

4.1 Alpenkonvention .................................................................................................. 32 4.2 Raumrelevante Nutzungsbestimmungen ............................................................. 33 4.3 Landschaftplanerische Beurteilungskriterien ....................................................... 35 4.4 Raumordnungsgrundsätze und Ziele StROG ........................................................ 37 4.5 Landes- und Regionalplanung .............................................................................. 38

4.5.1 Räumliche Festlegungen der Regionalen Entwicklungsprogramme ............. 38 4.5.2 Teilräume der Regionalen Entwicklungsprogramme .................................... 39

4.6 Gemeindeebene ................................................................................................... 40

4.6.1 Örtliches Entwicklungskonzept (ÖEK) ........................................................... 40 4.6.2 Flächenwidmungsplan (FLWPL)..................................................................... 42 4.6.3 Zum Bebauungsplan ...................................................................................... 44

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Leitfaden Photovoltaik 4 07/2011

4.7 EXKURS: Steiermärkisches Baugesetz unter Berücksichtigung der Novelle des Baugesetzes LGBl. Nr. 13/2011 (Rechtskraft 01.05.2011) ................................... 45

5 Kriterien der Standortwahl / -planung ................................................................. 46

5.1 Energiewirtschaftliche Aspekte bei der Standortplanung ................................... 47 5.2 Standortprioritäten (Zusammenfassung) ............................................................. 47 5.3 Projektablauf ........................................................................................................ 51

6 Literaturverzeichnis ............................................................................................ 54

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Leitfaden Photovoltaik 5 07/2011

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Ablaufschema.............................................................................................. 9

Abbildung 2: Gründung mit Betonfundament (linkes Bild) und

Unterkonstruktion aus verzinktem Stahl (Quelle: Schletter Solar

Montagesysteme) ...................................................................................... 13

Abbildung 3: Starre Anlagen, Dachmontage (www.faiss-solar.de bzw.

www.keil-elektrotechnik.de) ..................................................................... 14

Abbildung 4: kombinierte Zentralwechselrichter und Trafostation (www.kreis-

freising.de) ................................................................................................. 17

Abbildung 5: Wirkungsbereich der Alpenkonvention .................................................... 32

Abbildung 6: PV-Freiflächenanlage (Mureck)................................................................. 46

Abbildung 7: PV- Aufdachanlage (Liezen) ...................................................................... 46

Abbildung 8: Ablaufdiagramm ....................................................................................... 51

Abbildung 9: Einbindung des PV-Projekttisches ins Raumplanungsverfahren .............. 53

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Mittlere spezifische Fläche der Aufstellvarianten (Quelle: ARGE PV

Monitoring) ................................................................................................ 15

Tabelle 2: Generelle Wirkfaktoren von PV-Freiflächenanlagen ..................................... 20

Tabelle 3: Themenbereiche / Schutzgüter ..................................................................... 24

Tabelle 4: Mögliche Wirkungen von PV-Freiflächenanlagen auf die Umwelt ................ 29

Tabelle 5: Mögliche Wirkungen von gebäudeintegrierten PV-Anlagen auf die

Umwelt ...................................................................................................... 30

Tabelle 6: Konfliktpotenziale mit Bezug zum Naturschutzgesetz .................................. 33

Tabelle 7: Konfliktpotenziale mit Bezug zum Forstgesetz .............................................. 33

Tabelle 8: Konfliktpotenziale mit Bezug zum Wasserrechtsgesetz ................................ 33

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Leitfaden Photovoltaik 6 07/2011

Tabelle 9: Konfliktpotenzial sonstiger landes- / bundesrechtlicher

Bestimmungen ........................................................................................... 34

Tabelle 10: Landschaftsplanerische Aspekte der Standortwahl .................................... 35

Tabelle 11: Konfliktpotenzial räumlicher Festlegungen in Regionalen

Entwicklungsprogrammen ......................................................................... 38

Tabelle 12: Konfliktpotenzial regionaler Teilräume ....................................................... 39

Tabelle 13: Raumrelevante Kriterien des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/

Örtlichen Entwicklungsplanes ÖEK/ÖEP .................................................... 41

Tabelle 14: Raumrelevante Kriterien des Flächenwidmungsplanes (FLWPL)-

Teil1............................................................................................................ 43

Tabelle 15: Raumrelevante Kriterien des Flächenwidmungsplanes (FLWPL)-

Teil2............................................................................................................ 44

Tabelle 16: Standortkriterien ......................................................................................... 47

Tabelle 17: Eignungsbereiche für gebäudeintegrierte PV-Anlagen ............................... 48

Tabelle 18: Eignungsbereiche für PV-Freiflächenanlagen .............................................. 49

Tabelle 19: Restriktionsbereiche für PV-Freiflächenanlagen ......................................... 50

Tabelle 20: beispielhafte Beurteilung / Standortvergleich ............................................ 51

Tabelle 21: Beispielhafte Beurteilung / weiteres Vorgehen .......................................... 52

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Leitfaden Photovoltaik 7 07/2011

Abkürzungsverzeichnis

GAK Generatoranschlußkasten

PV Photovoltaik

kWp Kilowatt peak (Nennleistung)

Mover nachgeführte Aufständerung

lfm Laufmeter

Si Silizium

Wafer runde oder eckige ca. 1mm dicke Scheiben Si (poly- oder monokris-tallin)

SUP Strategische Umweltprüfung

MW Megawatt (1 Million Watt)

MWp Megawatt peak

Hz Hertz / Einheit für Frequenz

Stmk. BauG Steiermärkisches Baugesetz

Stmk. NatschG Steiermärkisches Naturschutzgesetz

StROG 2010 Steiermärkisches Raumordungsgesetz 2010

FLWPL Flächenwidmungsplan

ÖEK Örtliches Entwicklungsprogramm

ÖEP Örtlicher Entwicklungsplan

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Leitfaden Photovoltaik 8 07/2011

1 Einleitung

1.1 Motivation

Schätzungen zufolge dürften die Ölvorkommen beim heutigen Verbrauch in rund 30 Jahren, Gas in ungefähr 70 Jahren und Kohle in rund 200 Jahren erschöpft sein. Daher nimmt die Deckung des ständig ansteigenden Energiebedarfs durch erneuerbare Ener-gieträger eine zentrale Bedeutung ein.

Die photovoltaische Stromerzeugung stellt neben der Solarthermie eine Möglichkeit zur direkten Nutzung der Sonnenenergie dar. Die Strahlungsenergie der Sonne wird dabei direkt in elektrische Energie umgewandelt. Dies erfolgt über Solarzellen, die aus mit Leiterbahnen versehenen Halbleiterelementen bestehen.

Wie in der Energiestrategie Steiermark 2025 festgeschrieben, zählt eine zuverlässige und leistbare Energieversorgung zum wesentlichen Baustein der steirischen Strategie. Daneben ist die Erfüllung der Zielsetzungen der Europäischen Union 34 % aus erneuer-baren Energien bis 2020 bereitzustellen eine große Herausforderung und Augenmerk. Dies kann nur erreicht werden, wenn der Energiebedarf nicht weiter steigt und die zukünftige Energieversorgung in Richtung erneuerbare Energie, wie z.B. durch Photo-voltaik-Anlagen forciert wird. Laut der von den steirischen Sozialpartnern erstellten Energiestrategie 2020, liegt das Ausbaupotenzial für PV bei rund 32 MW Leistung, wo-durch etwa 30 Mio. kWh elektrische Energie erzeugt werden können, was der Versor-gung von etwa 8.000 Haushalten und einer CO2 Reduktion von jährlich 17.000 Tonnen1 entspricht.

Aus Kostengründen ist ein Trend zur Zentralisierung und damit zu Großanlagen abzu-sehen. Durch die Beschränkung von Aufdachanlagen auf Hallendächern einerseits aus statischer Sicht und andererseits auf Grund der langen Laufzeiten der Anlage über den Zeitraum von mindestens 25 Jahren, was lange Pachtverhältnisse und damit eine Ein-schränkung für die Hallennutzung bedeutet, ist in Zukunft ein verstärkter Einsatz von Freiflächenanlagen anzunehmen.

Der Bedeutungszuwachs zeigt sich auch in der Zunahme der für eine derartige Nutzung festgelegten Flächen im Rahmen von Änderungen und Revisionen in der örtlichen Raumplanung. Ein strukturierter Abwägungsprozess zwischen energiepolitischen Ziel-setzungen der Forcierung solcher Anlagen und den Vorgaben der Raumordnungs-grundsätze und Ziele hinsichtlich diverser Schutzgüter ist dabei gefordert.

1 0,595 kg CO2 pro installiertem Watt Peak PV-Leistung

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Leitfaden Photovoltaik 9 07/2011

Das Land Steiermark unter der Koordination der Fachabteilung 13B hat einen Projekt-tisch zum Thema PV-Anlagen und Raumentwicklung eingerichtet. Der Projekttisch setzt sich schwerpunktmäßig mit den PV-Anlagen begleitenden Konflikten auseinander.

Die vorliegende Studie dient als Grundlage zur Erstellung eines Leitfadens als Rahmen-vorgabe sowohl für die planenden Gemeinden, die Aufsichtsbehörde aber auch als Orientierungshilfe für potenzielle Investoren. Der Leitfaden ist einerseits eine Samm-lung von Handlungsempfehlungen und gibt andererseits Hilfestellung bei der Beurtei-lung von Auswirkungen sowie beim Abwägungsprozeß möglicher Konfliktpotenziale. Erste Erfahrungen aus dem genannten Projekttisch fließen in die Bearbeitung ein.

1.2 Berichtstruktur

Kriterien für

Standortwahl bzw.

Standort-eignung

Eignungs- / Restriktionsbereiche

Widmungsverfahren / Umweltprüfung

Abbildung 1: Ablaufschema

Der vorliegende Leitfaden dient als Orientierungshilfe bei der Standortsuche von PV-Freiflächenanlagen für Gemeinden und die Aufsichtsbehörde. Er gibt Auskunft dar-über, welche Bereiche in der Steiermark für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen aus raumplanerischer und naturschutzfachlicher Sicht geeignet sind bzw. in welchen Bereichen ein hohes Konfliktpotenzial besteht.

Das zweite Kapitel beinhaltet die Beschreibung der verschiedenen Typen von PV-Freiflächenanlagen, setzt sich mit den räumlichen und infrastrukturellen Anforderun-gen auseinander und umreißt die Ansprüche gebäudeintegrierter PV-Anlagen.

Das dritte Kapitel setzt sich intensiv mit dem umweltrelevanten Wirkungsprofil von PV-Freiflächenanlagen auseinander und stellt diese den Wirkungen von gebäudeintegrier-ten PV-Anlagen gegenüber. Die detaillierte Analyse der umweltrelevanten Wirkungen

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Leitfaden Photovoltaik 10 07/2011

bildet weiters eine wertvolle Grundlage für die Erstellung einer strategischen Umwelt-prüfung im Rahmen der Raumplanung.

Das vierte Kapitel widmet sich schwerpunktmäßig dem räumlichen Konfliktpotenzial im Zusammenhang mit den einzelnen Festlegungen in den relevanten Raumplanungs-instrumenten.

Im fünfte Kapitel erfolgt die Zusammenfassung und empfehlende Interpretation zu

Bereichen, die ein geringes Konfliktpotenzial aufweisen und somit in der Regel für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen geeignet sind bzw.

Bereichen, die ein hohes Konfliktpotenzial haben und somit in der Regel nicht für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen geeignet sind.

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Leitfaden Photovoltaik 11 07/2011

2 Photovoltaik Anlagen / Charakteristik und Umweltwirkung

Unter einer Photovoltaik-Freiflächenanlage versteht man eine Photovoltaikanlage, die nicht auf einem Gebäude oder in eine Fassade integriert ist, sondern die ebenerdig auf einer freien Fläche aufgestellt ist. Bislang war die Photovoltaik vor allem durch Gebäu-deintegration gekennzeichnet. Und obwohl das Potenzial an geeigneten Dach- und Gebäudeflächen bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist, sind PV-Anlagen auf freien Flächen gute Alternativen zu den gebäudegebundenen Anlagen. Freiflächenanlagen generieren Größenvorteile, die eine günstigere Massenproduktion von Solarmodulen ermöglichen, was sich wiederum günstig auf den Markt für Dachanlagen und anderen photovoltaischen Anwendungen auswirkt.

2.1 Bauweisen / Freiflächenanlagentypen

Grundsätzlich ist bei Freiflächenanlagen eine Aufständerung erforderlich, da eine Mon-tage der Module direkt am Boden nicht möglich ist. Die Aufständerung bildet eine ebene Fläche auf welche die einzelnen Module montiert werden. Zur Aufständerung werden Trägergestelle aus verzinktem Stahl, Aluminium oder Holz verwendet. Hin-sichtlich der Beweglichkeit wird dabei zwischen nachgeführten und starren Anlagen unterschieden.

Starre Anlagen

Starre Anlagen werden auf Gestellen in Reihen montiert. Zwischen den Modulreihen ist, abhängig von der Hangneigung, ein ausreichend großer Abstand einzuhalten, um die Verschattung der Module durch die vorgelagerte Reihe zu verhindern. Die Aufstell-fläche ist daher deutlich größer als die Modulfläche.

Fest montierte PV-Anlagen in Reihenstellung werden für optimalen Ertrag über den Jahresverlauf mit einem Anstellwinkel von etwa 30° errichtet. Die Gestellhöhe an der Vorderkante kann als Minimum 0,5 – 0,7 Meter betragen um die Verschattungsfreiheit durch aufkommende Vegetation zu verhindern. Bei Beweidung durch Schafe ist eine Mindesthöhe von einem Meter an der Vorderkante vorzusehen. Je nach Abstand der Vorderkante wird bei einem Neigungswinkel von 30° die Hinterkante 1,7 – 2,0 Meter über Boden liegen.

Starre, aufgeständerte Anlage

Module fix auf das Untergestell mon-tiert

dem Sonnenstand nicht folgend

Verankerung mittels Rammpfählen, Schraubankern oder Betonfunda-ment (siehe Foto)

Wartungsarm aufgrund fehlender beweglicher Teile

Abbildung 1: Starre Anlage (www.solarenner.de; Freiflächenanlage Soechtenau)

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Leitfaden Photovoltaik 12 07/2011

Nachgeführte Anlagen

Nachgeführte Anlagen folgen im Tagesverlauf dem Stand der Sonne. Dabei unterschei-det man zwischen ein- oder zweiachsig beweglichen Anlagen. Die Drehbewegung wird entweder über einen zentralen Mast ausgeübt oder über einen am Fundament auflie-genden Drehkranz. Einachsig nachgeführte Anlagen erbringen ca. 15% mehr Ertrag als "statische" Anlagen. Bei zweiachsig nachgeführten Anlagen ist ca. 20% mehr Ertrag zu erwarten.

Nachgeführte Anlagen weisen je nach Stellung der Modultische einen Bodenabstand von 0,6 bis 3,0 Metern auf. Abhängig von der Nachführeinrichtung, der montierten Modulfläche und der Stellung kann die Überhöhung bis 6 Meter betragen.

Der Antrieb der Motoren, welche für die Nachführung erforderlich sind, erfolgt in der Regel mit Wechselstrom, was wiederum eine Stromzuleitung zur Anlage erfordert.

Einachsig nachgeführte Anlage (Tracker)

Modulfläche wird dem Sonnenstand in einer Ebene nachgeführt

Verankerung mittels Betonfunda-ment oder Schraubanker

zentraler Mast mit Drehkonstruktion

Abbildung 2: Einachsig nachgeführte Anlage (www.autark-leben.noprob-energy.de)

Zweiachsig nachgeführte Anlage (Mover)

Modulfläche wird dem Sonnenstand in zwei Ebenen nachgeführt, ständig optimale Ausrichtung zur Sonne

Verankerung mittels Betonfunda-ment

Montage auf Drehkranz, Unterkon-struktion aus verzinktem Stahl

Abbildung 3: Zweiachsig nachgeführte Anlage (www.solarwirtschaft.de)

Gründung und Verankerung

Freiflächenanlagen in Reihenaufstellung werden in der Regel mittels Rammpfählen oder Schraubdübel im Untergrund verankert. Für die Unterkonstruktion werden hauptsächlich handelsübliche Profile aus verzinktem Stahl verwendet.

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Leitfaden Photovoltaik 13 07/2011

Eine weitere Möglichkeit zur sicheren Verankerung im Untergrund sind Gründungen bzw. Fundamente aus Beton, welche meist schwimmend (nicht tiefgründend) errichtet werden. Diese sind jedoch kostenintensiv und kommen hauptsächlich dann zum Ein-satz wenn

zum Rammen ungeeigneter Untergrund besteht (z.B. Fels)

das Rammen in den Untergrund untersagt ist (z.B. wegen Altlasten, Deponien, Grundwasserschutz …)

Abbildung 2: Gründung mit Betonfundament (linkes Bild) und Unterkonstruktion aus verzink-

tem Stahl (Quelle: Schletter Solar Montagesysteme)

Die Anzahl der Verankerungspunkte wurde im Laufe der Zeit durch die Erhöhung der Spannweiten immer geringer. Dies bewirkt, dass jeder einzelne Verankerungspunkt eine höhere Last aufzunehmen hat. Dadurch erhöht sich einerseits die Gründungstiefe bei Rammpfählen (Übertragung der Lasten durch Reibung an den Boden) bzw. erfor-dern höhere Lasten ein höheres Gewicht der Schwellen im Falle einer schwimmenden Gründung.

Für nachgeführte Anlagen finden zumeist schwimmende Schwerlastgründungen Ver-wendung. Diese können abhängig vom Nachführtyp am Beispiel des SOLON Mover L als Betonring mit einem Durchmesser von 3,0 m und einer Höhe von 0,85 m ausge-führt sein.

2.2 Bauweisen / Gebäudeintegrierte Anlagen

Die häufigste Photovolatik-Anlageform ist die Aufdachanlage, bei der das vorhandene Gebäude die Unterkonstruktion für die PV-Anlage trägt. Die Montage erfolgt entweder Dachparallel bei entsprechender Ausrichtung und Neigung oder aufgeständert auf einer Unterkonstruktion, welche in unterschiedlichen Varianten befestigt werden kann. Der wesentliche Vorteil der Montage auf bestehender Gebäudesubstanz ist je-ner, dass der Genehmigungsaufwand gegenüber Freiflächenanlagen gering gehalten ist (s. Kap. 4.6.1).

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, PV-Anlagen als Ersatz der Gebäudehülle, also der Fassadenverkleidung und/oder der Dacheindeckung zu installieren. Der Vorteil besteht darin, dass ohnehin benötigte Dach- bzw. Fassadenelemente durch die Photovoltaikan-lage ersetzt werden, und so Kosten eingespart werden können.

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Leitfaden Photovoltaik 14 07/2011

Starre Anlage, Dachmontage

Module fix auf das Untergestell montiert

dem Sonnenstand nicht folgend

Verankerung mittels Betonplatten (siehe Bild links), dadurch kein Durchdringen der Dachhaut oder mittels Verschraubung auf der Dachkonstruktion (siehe Bild un-ten)

Wartungsarm aufgrund fehlender beweglicher Teile

Abbildung 3: Starre Anlagen, Dachmontage (www.faiss-solar.de bzw. www.keil-elektrotechnik.de)

2.3 Größe von Anlagen / Flächenbedarf

Die für die Nutzung von Freiflächenanlagen benötigten und geeigneten Flächen kon-kurrieren sehr stark mit weiteren Nutzungen. Daher ist auch der Flächenverbrauch von PV Freiflächenanlagen das am häufigsten angeführte Gegenargument für deren Errich-tung.

Die Gesamtfläche einer PV Freiflächenanlage setzt sich dabei wie folgt zusammen:

Modulaufstellfläche

Nebengebäude für Wechselrichter und Trafo

ev. Betriebsgebäude für die Lagerung von Ersatzteile, Wartungsfahrzeuge o.Ä.

ev. Stallungen für Weidevieh (Schafe,...)

Zufahrtswege und ev. Platz für Wendemöglichkeiten

Sonstige Frei-, Neben- und Ausgleichsflächen

Der Flächenbedarf für die benötigten Nebenanlagen und Gebäude liegt auch bei grö-ßeren PV-Freiflächenanlagen in der Regel im Bereich weniger hundert Quadratmeter und ist im Vergleich zur Gesamtfläche relativ unbedeutend.

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Leitfaden Photovoltaik 15 07/2011

Eine Einzäunung der PV-Fläche ist aus Sicherheits- und versicherungstechnischen Gründen in der Regel vorzusehen. Diese bildet die äußere Grenze der PV Freiflächen-anlage.

Größe der Modulaufstellfläche Freifläche

Folgende Faktoren sind für die Größe der Modulaufstellfläche maßgebend:

geplante Gesamtleistung der Anlage (kWp)

die verwendete Zelltechnik - Anlagen in Dünnschichttechnologie benötigen für dieselbe spez. Leistung beinahe die doppelte Fläche wie z.B. polykristalline Zellen

Abstand zwischen den Modulreihen - dieser wird vorwiegend durch den Standort (Neigung der Fläche und die geografische Lage) sowie durch die Art der Aufstände-rung (Mover oder fixinstallierte Anlage) sowie durch die Höhe der Module beein-flusst

Für die Angabe der technisch erforderlichen Aufstellfläche wird die deutsche ARGE PV Monitoring zitiert. In nachfolgender Tabelle sind die mittleren spezifischen Flächen bei realisierten Photovoltaik Freiflächenanlagen in Deutschland angegeben.

Tabelle 1: Mittlere spezifische Fläche der Aufstellvarianten (Quelle: ARGE PV Monitoring)

SPEZIF. FLÄCHE [M²/KWP]

SPEZIF. MODULFLÄCHE [M

2/KWP]

FN-FAKTOR2 = AG/AM

Si Wafer nicht nachgeführt 29,55

7,6

3,9

Si Wafer einachsig horizontal 38,28 5,0

Si Wafer einachsig geneigt 57,08 7,5

Si Wafer zweiachsig 75,38 9,9

Rechenbeispiel:

Annahme: 250 kWp Anlage, si Wafer Technologie, nicht nachgeführt

Flächenbedarf = 250 * 29,55 = 7.387 m²

spez. Modulfläche = 250 * 7,6 = 1.900 m²

Flächennutzungsfaktor = 7.387 / 1.900 = 3,9

2 FN-Faktor: Flächennutzungsfaktor; AG: Grundfläche; AM: Modulfläche. Der FN-Faktor gibt das

Verhältnis zwischen Modulfläche und Grundfläche an. Der dargestellte Kehrwert sagt aus, um wie viel die Grundfläche größer ist als die Modulfläche.

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Leitfaden Photovoltaik 16 07/2011

Der Flächenbedarf bei der Verwendung von Dünnschichtmodulen ist in etwa doppelt so groß.

Quelle: Monitoring zur Wirkung des novellierten EEG auf die Entwicklung der Stromer-zeugung aus Solarenergie, insbesondere der Photovoltaik-Freiflächen, ARGE Monitoring PV-Anlagen, 2007

Größe der Modulaufstellfläche Aufdach

Der Flächenbedarf von gebäudeintegrierten Anlagen deckt sich weitgehend mit jenen von Freiflächenanlagen. Bei Aufdachanlagen wird grundsätzlich zwischen einer Monta-ge auf Flachdächern oder auf Schrägdächern unterschieden. Beide Dachtypen sind für Solarstromanlagen geeignet. Die Anforderungen sind aber sehr unterschiedlich. Bei einem Flachdach sind die Anforderungen an die Qualität wesentlich höher und der Platzbedarf ist größer.

Solaranlagen in Schrägdächer lassen sich einfacher integrieren und unauffällig bauen. Als Faustformel für die Berechnung des Platzbedarfs gilt:

Flachdach: 1 kW Solarstromanlage braucht 18 m² freie Dachfläche

Schrägdach: 1 kW Solarstromanlage braucht ca. 9 m² freie Dachfläche

Als weiterer limitierender Faktor ist in diesem Zusammenhang die Statik zu nennen. Die Anlagen werden entweder mit der Hallenkonstruktion kraftschlüssig verbunden oder stehen nach dem Schwerlastprinzip auf dem Dach, das heißt die Last wird mittels Betonsockeln aufgebracht.

Zusatzgewicht durch die Solarstromanlage:

mit Betonsockeln oder Wanne ca. 50 bis 100 kg/m2

kraftschlüssige Verbindung: ca. 25 kg/m2

In Form einer einfachen Faustformel gilt:

Betondecken haben keine Probleme, die Zusatzlast, auch für schwere Systeme, zu übernehmen

Stahlkonstruktionen müssen statisch überprüft werden.

Größe von Nebengebäuden

Durch den direkten Zusammenhang zwischen der Wechselrichtergröße und den spezi-fischen Wechselrichterkosten (€/kW) erfolgt bei Großanlagen zumeist der Einsatz von Zentralwechselrichtern. Diese sind im Leistungsbereich zwischen 1 und 2 MW verfüg-bar.

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Leitfaden Photovoltaik 17 07/2011

Zentralwechselrichter sind in eigenen Gebäuden oder in Containerstationen, teilweise mit integriertem Transformator untergebracht. Der Flächenbedarf dieser Anlagenteile, beträgt je nach Ausführung, zwischen 10 und 20 m².

Abbildung 4: kombinierte Zentralwechselrichter und Trafostation (www.kreis-freising.de)

Höhe der Anlagen

Je nach verwendeter Technik sind die Aufstellhöhen und Größe der Modulflächen un-terschiedlich. Für nachgeführte Anlagen wird eine Höhe von rund 6 Metern über Grund als Stand der Serientechnik angegeben. Größere Höhen sind mit Sonderanferti-gungen durchaus möglich und denkbar. Die Modultischgröße für solche Anlagen (Mo-ver) beträgt rund 50 m². Anlagen in Reihenaufstellung weisen mit etwa zwei Metern je nach Modulbelegung, Aufstellwinkel und Bodenfreiheit jedenfalls geringere Gesamt-höhen auf.

Unterirdische Verkabelung

Die interne Verkabelung zwischen den einzelnen Modulen und Strings bis zum Genera-toranschlusskasten (GAK) erfolgt in der Regel über am Gestell angebrachte Kabeltas-sen. Ausgehend vom GAK bis zum Wechselrichter erfolgt die Verlegung unterirdisch. Die für diesen Zweck erforderlichen Kabelgräben weisen eine Tiefe zwischen 0,80 m und 1,0 m auf in welchen die Kabel in Sand gebettet verlegt werden. Die Verlegung der Kabel erfolgt nebeneinander in einer Ebene. Aus Kostengründen wird bereits in der Planungsphase darauf geachtet, Länge und Breite der erforderlichen Kabelgräben möglichst gering zu halten.

Je nach verwendeter Modultechnologie ist mit 300 bis 600 lfm Kabel/MWp installierter Leistung zu rechnen (Quelle: ARGE Monitoring PV-Anlagen).

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Leitfaden Photovoltaik 18 07/2011

2.4 Lage- und Standortbedingungen bzw. - vorausset-zungen

Je nach geografischem Standort einer PV-Anlage sind die für den Ertrag relevanten Einstrahlungswerte von Bedeutung. Für Österreich gilt ganz pauschal, dass die Ein-strahlungswerte und somit auch die Erträge von Nord nach Süd zunehmen. Ursache dafür ist, dass die Sonnenbahn umso steiler verläuft, je näher sie sich am Äquator be-findet und sich somit auch der Einstrahlungswinkel verbessert. Weiters gibt es regiona-le Besonderheiten welche für die Standortwahl von Bedeutung sind. Zum Beispiel Ne-belbildung in Flusstälern oder Becken oder unreine Luft in Ballungsgebieten. Diese können anhand von Einstrahlungskarten oder mit speziellen Programmen ermittelt werden.

Ebenso spielt die Höhe über dem Meeresspiegel eine Rolle. Die Erträge einer PV Anla-ge fallen umso höher aus, je niedriger die Umgebungstemperatur ist. Da sich im Regel-fall die Temperatur mit zunehmender Meereshöhe verringert, ist mit höheren Erträgen in höher gelegenen Regionen zu rechnen.

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Leitfaden Photovoltaik 19 07/2011

3 Umweltrelevantes Wirkungsprofil

Im Folgenden werden relevante generelle Wirkfaktoren sowie mögliche schutzgutbe-zogene Umweltauswirkungen näher erläutert.

Die nachfolgend genannten umweltrelevanten Projektwirkungen hängen stark von der Größe und Lage der PV-Anlage sowie den naturräumlichen und anthropogenen Vo-raussetzungen ab. Demnach ist im Einzelfall zu prüfen, welche umweltrelevanten Wir-kungen vom jeweiligen Projekt ausgehen.

Eine weitere wesentliche Unterscheidung in der Projektwirkung ergibt sich aus der Art der PV-Anlage. Grundsätzlich ist das umweltbeeinträchtigende Wirkungsprofil bei PV-Freiflächenanlagen stärker ausgeprägt als bei Aufdach- oder gebäudeintegrierten PV-Anlagen. Analysen dazu sind nachfolgend erläutert.

Der vorliegende Leitfaden dient als Orientierungshilfe im Umgang mit PV-Anlagen in den überörtlichen und örtlichen Raumplanungsverfahren. Demnach liegt der Analyse-schwerpunkt bei PV-Freiflächenanlagen. Vorgaben für Aufdach- bzw. gebäudeinte-grierte PV-Anlagen sind dem Baugesetz zugeordnet. Sie können in den genannten Raumplanungsverfahren nur bedingt behandelt werden. Ihrem Wesen nach setzen sie auf zum Teil schon bestehende Objekte auf.

3.1 Schutzgutübergreifende Wirkfaktoren von PV-Freiflächenanlagen

Mögliche Projektauswirkungen von PV-Anlagen auf die Umwelt resultieren aus dem Bau, der Anlage und dem Betrieb. Baubedingte Wirkungen werden durch Eingriffe während der Herstellung der Anlage verursacht. Unter anlagebedingten Wirkungen werden solche zusammengefasst, die sich durch die Lage und Beschaffenheit der Anla-ge ergeben. Betriebsbedingte Projektwirkungen umfassen Wirkungen, die beim Be-trieb und bei der Erhaltung auftreten.

Aufgrund der Wirkungsdauer sind vor allem die anlagenbedingten und betriebs- oder wartungsbedingten Wirkfaktoren relevant. Die baubedingten Wirkfaktoren bleiben in der Regel auf die Bauphase beschränkt.

Nachfolgend werden generelle Wirkfaktoren oder Projektmerkmale von PV-Freiflächenanlagen beschrieben, die Auswirkungen auf die Umwelt auslösen können. Eine Darstellung der tatsächlich zu erwartenden Projektwirkungen kann jedoch erst bei Vorliegen detaillierter Projektdaten erfolgen.

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Leitfaden Photovoltaik 20 07/2011

Tabelle 2: Generelle Wirkfaktoren von PV-Freiflächenanlagen

SCHUTZGUTÜBERGREIFENDE WIRKFAKTOREN… …BEIM BAU

…DER ANLAGE UND IM BETRIEB

Flächenverbrauch, -inanspruchnahme

Bodenumlagerung und Bodenverdichtung

Bodenversiegelung

Bodenabtrag, -erosion

X X

Überschirmung bzw. Überdeckung von Böden:

Beschattung,

Veränderung der Niederschläge, Austrocknen

Erosion

X

Barrierewirkung, Zerschneidung X

Visuelle Wirkung der Anlage X

Schadstoffemissionen X

Lärmemissionen X (x)

Lichtemissionen X

Lichtreflexionen , Spiegelungen X

Erschütterung X

Aufheizung der Module – Veränderungen im Mikroklima (x)

Elektromagnetische Spannungen

x…trifft zu (x)...trifft in geringem Ausmaß zu

3.1.1 Flächenverbrauch, Flächeninanspruchnahme – Ver-dichtung und Versiegelung von Lebensräumen

Bei PV-Freiflächenanlagen kommt es baubedingt durch schwere Baufahrzeuge (Mate-rialtransport, Erdarbeiten) zu Bodenbeeinträchtigungen wie Verdichtung oder Umlage-rung des Bodens. Eine Versiegelung durch Anlagenteile erfolgt in unterschiedlicher Intensität. Je nach Art der Verankerung der einzelnen Module erfolgt eine punktuelle Versiegelung im Bereich der Fundamente oder es wird je nach örtlichen Gegebenhei-ten ein „Rammfundament“ eingebracht. Weitere Versiegelungen erfolgen bei den Betriebsgebäuden. Erschließungswege werden teilweise versiegelt. Erfahrungen aus Deutschland zeigen, dass die Versiegelung bei Reihenaufstellungen derzeit in der Grö-ßenordnung < 2 % und bei nachgeführten Anlagen max. 5% der Betriebsfläche sind (Herden, Gharadjedaghi, & Rassmus, Januar 2006). Gesamt ist festzuhalten, dass Ver-siegelung bei den PV-Freiflächenanlagen auf Grund des geringen Flächenanteiles als nicht relevant einzustufen ist.

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Leitfaden Photovoltaik 21 07/2011

3.1.2 Überdeckung des Bodens

Der Anteil einer Überdeckung des Bodens an den bebaubaren Flächen liegt im Gelän-de bei etwa 30% bis 35%, oft auch deutlich darunter. Aufgrund des Abstandes der Mo-dulunterkante zum Boden kann jedoch nicht von einer Versiegelung gesprochen wer-den. Wesentliche beeinträchtigende Wirkfaktoren sind die Beschattung sowie die oberflächliche Austrocknung der Böden durch Reduzierung des Niederschlagswassers unter den Modulen. Das von den Modulen abfließende Wasser kann zu Bodenerosio-nen führen. Die Intensität dieser Faktoren ist abhängig vom Anlagentyp sowie von der Höhe und Größe der Moduleinheiten.

Die Größe der dauerhaft oder nur teilweise beschatteten Fläche einer Anlage wechselt mit dem Stand der Sonne, die Flächen werden mit Streulicht versorgt. Durch Licht-mangel verursachte vegetationslose Bereiche sind nur in extremen Ausnahmefällen zu erwarten. (Günnewig, Sieben, Püschel, Bohl, & Mack, 2007)

Die Überdeckung des Bodens führt zu einer Reduktion des direkt auftreffenden Nie-derschlags unter den Modulen (Regen, Schnee, Tau). Langfristig kann dies möglicher-weise zu einem oberflächlichen Austrocknen der Böden führen. Die Flächen unter den Modulen weisen somit veränderte Standortbedingungen auf, die sowohl negative als auch positive Aspekte nach sich ziehen. Die „schneefreien“ Zonen unter den Modulen setzen einerseits die Vegetation dem Frost aus und andererseits bieten sie nahrungs-suchenden Vögeln Futter.

Besonders in Hanglagen oder bei offenen Böden mit geringer Versickerungsrate kann es bei Starkregen zu Bodenerosionen kommen.

3.1.3 Barrierewirkung, Zerschneidung

Barriere- und Zerschneidungswirkungen können sich durch die Anlage selbst und/oder durch die Zäunung der Anlage ergeben. Aus versicherungstechnischen Gründen ist (großer Marktwert der Module) ist bei größeren Anlagen eine Umzäunung mit einem mindestens 2 m hohen Zaun vorzusehen. Ausnahmen sind z.B. Standorte auf bewach-ten Betriebsgeländen oder fest mit den Trägersystemen verklebte oder verschweißte Module.

Abhängig von der Größe der Anlage kann dies zu einer Zerschneidung von Tierlebens-räumen und Unterbrechung von Wanderkorridoren (z.B. Wildwechsel) führen. Bezo-gen auf die Erholungsnutzung des Landschaftsraumes ist die Unterbrechung von Wan-derwegen möglich.

3.1.4 Visuelle Auswirkungen der Anlage

Die Aufstellung erfolgt meist nach streng geometrischen Mustern, je nach Anlagentyp sind diese punkt- oder linienförmig. Aus größeren Entfernungen werden die einzelnen Elemente oder Modulreihen einer Anlage meist nicht mehr als solche erkannt. Die Anlage erscheint als einheitliche, technisch überprägte Fläche.

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Leitfaden Photovoltaik 22 07/2011

Die visuelle Störung der Anlage ist abhängig von ihrer Größe und resultiert vor allem aus der Fremdkörperwirkung der Module (baulich technischer Kontrast zum umge-benden Landschaftsraum, Lichtreflexe siehe Kapitel unten). Dabei spielt die Einsehbarkeit, also die visuelle Reichweite (visueller Wirkraum) der Anlage eine große Rolle.

Die visuelle Reichweite ist einerseits von der Lage und Exposition der Anlage und ande-rerseits von den sichtverschattenden Gegebenheiten (Transparenz) des Landschafts-raums (Relief, Vegetation, Bebauung etc.) abhängig.

Während in der Ebene durch Gehölzpflanzungen eine sehr gute sichtverschattende Wirkung erzielt werden kann und die visuelle Reichweite der Anlage entsprechend gering sein kann, ist im reliefierten Gelände der Standort (Exposition) und die Transpa-renz des umgebenden Landschaftsraumes von wesentlicher Bedeutung.

3.1.5 Licht

Durch PV-Freiflächenanlagen können, wie auch bei Aufdachanlagen, verschiedene Formen von visuellen Effekten auftreten.

Lichtreflexe durch Module und Unterkonstruktion

Spiegelungen von glatten Oberflächen

Lichtreflexe:

Photovoltaik benötigt für eine effiziente Wirkungsweise eine möglichst hohe Sonnen-einstrahlung. Je höher die Sonneneinstrahlung umso besser ist der Wirkungsgrad. An-lagentechnisch ist es daher erwünscht, die Transmission sowie die Adsorption der Mo-dule zu verstärken. Durch den Einsatz einer Antireflexionsschicht sowie durch die Ver-wendung spezieller Frontgläser werden Reflexionen so weit als möglich vermieden.

Trotz des technischen Aufwandes ist Reflexion nicht auszuschließen. Hochwertige Glä-ser lassen ca. 90 % des Lichtes passieren, rund 2% werden gestreut und absorbiert, nur 8 % reflektiert. Moderne Antireflexschichten können die solare Transmission auf über 95% steigern und damit die Reflexion unter 5% halten. Durch die Restreflexion von Licht erscheinen die Module gegenüber vegetationsbedeckten Flächen als hellere Ob-jekte in der Landschaft. Ebenso kann es durch metallische Teile wie dem Rahmen der Module sowie der Unter-konstruktionen zu Reflexionen kommen.

Spiegelungen:

Durch die reflektierende Fläche der Module kann es zur Spiegelung der Umgebung besonders erhöhter Elemente wie Bäume bzw. auch Wolken kommen. Auf Grund der Farbgebung und Oberflächenstruktur ist bei Si-Waver Modulen nur ein geringes Spie-gelungsvermögen gegeben. Erhöhtes Spiegelungsvermögen bei bestimmten Lichtver-hältnissen weisen Dünnschichtmodule, hervorgerufen durch die dunkle Färbung, auf.

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Leitfaden Photovoltaik 23 07/2011

3.1.6 Elektromagnetische Strahlung

Solarmodule und die Verbindungskabel zum Wechselrichter erzeugen überwie-gend Gleichfelder, die in wenigen cm Abstand schwächer als die natürlichen Felder sind.

Wechselrichter und die Einrichtungen, die mit dem 50 Hz Wechselstromnetz in Verbindung stehen, erzeugen in ihrer Umgebung schwache Wechselfelder.

Da nur Gleichströme fließen, werden auch nur magnetische Gleichfelder erzeugt. Da die Solarströme direkt proportional zur Einstrahlung sind, treten magnetische Gleich-felder nur bei Sonnenschein auf. Diese Gleichfelder sind bereits in 50 cm Abstand deutlich kleiner als das natürliche Magnetfeld der Erde.

Bei einem einzelnen Modul sind die elektrischen Feldstärken sehr niedrig und schon im Abstand von wenigen Zentimeter nicht mehr nachweisbar. Bei einer Reihenschal-tung von mehreren Solarmodulen zu Solargeneratoren ist das elektrische Feld dort am stärksten, wo die Spannung am höchsten und sich Plus- und Minuspol am nächsten sind; das ist zwischen der Plus-Leitung und der Minus-Leitung, die den Solargenerator mit dem Wechselrichter verbindet.

In einer Solarstromanlage sind elektrische Wechselfelder vor allem an der Wechsel-spannungsleitung vom Zähler zum Wechselrichter und am Wechselrichter selbst vor-handen. Wechselrichter erzeugen auch erhebliche magnetische Wechselfelder - aller-dings nur bei Tage. Die Stärke der magnetischen Wechselfelder ist abhängig von der jeweiligen Sonneneinstrahlung. Wechselrichter sollten daher in einem größeren Ab-stand zu tagsüber benutzten Schlaf- und Ruhebereichen montiert werden (Brinkmeier, 2005). Bei Freiflächenanlagen werden die Wechselrichter üblicherweise in Kompakt-stationen eingebaut, welche eine gewisse abschirmende Wirkung aufweisen. Da im Umfeld solcher Stationen in der Regel keine Daueraufenthaltsplätze auftreten, ist eine schädigende Wirkung auszuschließen.

Die durch den PV Generator über die Wechselrichter erzeugte Niederspannung wird durch einen Transformator zur Einleitung ins öffentliche Netz auf Mittelspannung transformiert. Vom Transformator wird die Energie zumeist über eine Erdkabelleitung zum Netzanschlusspunkt abgeleitet. Transformatoren werden in Trafostationen einge-baut, wobei die Feldstärken bereits in einem Abstand von wenigen Metern unter den Grenzwerten liegen. Durch geschickte Leitungsverlegung und kluge Konstruktion kön-nen diese Einflüsse weitestgehend vermieden werden.

3.1.7 Lärmbelastung

Baulärm

Wirkungen durch Baulärm resultieren temporär durch Transportfahrzeuge, Bauma-schinen, Montagearbeiten.

Betriebslärm

Von einer Lärmbelästigung in der Betriebsphase einer Photovoltaik Freiflächenanlage ist nicht auszugehen. Lediglich bei nachgeführten Anlagen ist mit einer Geräuschemis-sion durch die Stellmotoren zu rechnen. Der Lärmpegel liegt bei Movern um die 30

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Leitfaden Photovoltaik 24 07/2011

dB(A), was in etwa dem Ticken eines Weckers entspricht. Im Intervall von ca. 10 Minu-ten folgt die Anlage dem Sonnenstand. Nach Sonnenuntergang erfolgt je nach Anla-gensteuerung die Rückführung der Module.

Weitere Lärmquellen sind die Wechselrichter und die Transformatoren. Diese sind für Anlagen in großen Dimensionen jedoch meist in lärmgeschützten Stationen unterge-bracht, womit von einer Belästigung durch Lärm nicht auszugehen ist.

3.2 Schutzgutbezogene Umweltauswirkungen von PV-Freiflächenanlagen

Für eine allgemeine Betrachtung von möglichen Umweltauswirkungen werden die Themenbereiche in Anlehnung an den SUP -Leitfaden zur Beurteilung der Umwelter-heblichkeit in der Örtlichen Raumplanung herangezogen. Die zu behandelnden The-menbereiche leiten sich aus dem Steiermärkischen Raumplanungsgesetz 2010 ab:

Tabelle 3: Themenbereiche / Schutzgüter

THEMENBEREICHE UEP

RECHTSBEZUG STROG 2010 FACHBEZUG

Mensch – Gesund-heit

§1 (2)

§ 3 (2) Z 2 i)

§ 3 (1) Z1

Abschätzung möglicher Auswirkungen in Hinblick auf die

Lärmsituation

Luftbelastungen

Mensch - Nutzun-gen

§ 1 (2)

§ 3 (1)

§ 3 (2) Z 2 j)

§ 3 (2) Z5

§ 3 (2) Z 6

Abschätzung möglicher Auswirkungen in Hinblick auf

Sach- und Kulturgüter

(Nah) Erholung,

Land- Forstwirtschaft,

bedeutsame Rohstoffvorkommen,

den Schutz vor Naturgewalten und geologischen Risi-ken durch geeignete bauliche und planerische Maß-nahmen

Landschaft / land-schaftsgebundene Erholungsqualitä-ten

§ 1 (2)

In Verbindung mit:

§3 (1) Z2

§3 (1) Z4

Abschätzung möglicher Auswirkungen in Hinblick auf

das Landschaftsbild und das kulturelle Erbe

die Zugänglichkeit, Betretbarkeit und Erlebbarkeit der Landschaft

Naturraum / Öko-logie

§ 1 (2)

In Verbindung mit:

§3 (1) Z4

§ 3 (2) Z2

§ 3 (2) Z6

Abschätzung möglicher Auswirkungen in Hinblick auf die

Pflanzen- und

Tierwelt sowie deren

Lebensräume und die

Veränderung von Waldflächen

Ressourcen

§ 1 (2) In Verbin-dung mit:

§ 3 (1) Z1

§ 3 (1) Z2

Abschätzung möglicher Auswirkungen in Hinblick auf

Bodenverbrauch (quantitative und qualitative Bo-denbeeinträchtigungen),

Grund- und Oberflächenwasserquantität und –qualität

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Leitfaden Photovoltaik 25 07/2011

Unter dem Schutzgut Mensch sind verschiedene Umweltaspekte zusammengefasst, die den Menschen und seine Lebensraum- und Nutzungsansprüche an die Landschaft und den Raum betreffen. Beeinflussungen resultieren aus funktionalen Veränderungen und Immissionen. Die Gesundheit des Menschen betreffend sind folgende Aspekte relevant:

Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen: denkbar sind baubedingte Geräu-sche, optische Effekte (Lichtreflexe, etc.) und elektrische und magnetische Felder

Wohn- und Wohnumfeldfunktion sowie Erholungsfunktion: Nachbarschaftskonflik-te, Zerschneidung, Barrierewirkung, visuelle Störungen, etc. in Abhängigkeit der bestehenden Ortsstruktur.

3.2.1 Mensch / Gesundheit

Im Themenkomplex Mensch /Gesundheit werden vor allem die schutzgutübergreifen-den Wirkungen Lärm- und Luftbelastung sowie mögliche klimabeeinträchtigende Wir-kungen behandelt. Die Wirkfaktoren Erschütterung und Lärm spielen bei Anlagewir-kung und im Betrieb der PV-Anlagen eine vernachlässigbare Rolle. Weiters treten keine elektromagnetischen Felder oder Strahlungen auf, die im Hochfrequenzbereich er-zeugt werden (wie z.B. durch Mobilfunkanlagen, Handys oder Mikrowellengeräte) (Günnewig, Sieben, Püschel, Bohl, & Mack, 2007).

Die Stromerzeugung durch Photovoltaik ist in ihrem Betrieb sehr sauber, doch die Her-stellungsprozesse der Solarzellen sind zum Teil sehr energieaufwendig. Ein stärkeres Beeinträchtigungspotenzial liegt demnach in der Produktion der Solarzellen und nicht im Betrieb von PV-Anlagen. (Mackenthun, 2002)

3.2.2 Mensch / Nutzung

Kulturgüter, Ortsbild

Viele bedeutende Stadt- und Ortsgebiete sind als Schutzzonen (Ortsbildschutzzonen) gem. Ortsbildgesetz 1977 bzw. Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 ausgewiesen. In diesen besonders sensiblen Räumen ist auf die im Ortsbildschutzgesetz vorgeschriebe-nen Schutzmaßnahmen Rücksicht zu nehmen.

Erholungsnutzung

Die landschaftsgebundene Erholungsnutzung hat vor allem im direkten Umfeld von Siedlungsbereichen einen hohen Stellenwert. Fußläufig und mit dem Fahrrad erreich-bare Naherholungsräume sind demnach Standorte mit hohem Konfliktpotenzial gegen-über großflächigen PV-Anlagen. Die Qualität der Landschaft für die Erholungsnutzung wird beim Schutzgut Landschaft / Erholung mit behandelt.

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Leitfaden Photovoltaik 26 07/2011

3.2.3 Landschaftsbild / Erholung

Landschaftsbild

PV-Freiflächenanlagen verändern je nach Größe, Form und Gestalt das Landschaftsbild in unterschiedlichem Ausmaß. Sie sind ihrem Wesen nach landschaftsfremde Objekte, sodass man grundsätzlich von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgehen kann.

Die Wahl eines Standortes abseits des geschlossenen Siedlungsverbandes führt zur Überprägung des Landschaftsraumes mit technogenen Elementen und der Nutzungs-druck auf die freie Landschaft wird erhöht. Das Ausmaß des Konfliktes oder der Beein-trächtigungen hängen sehr stark von der spezifischen Gestalt der betroffenen Land-schaft, deren Wirkungsbereich sowie von Art und Größe der Photovoltaikanlage ab.

Bezüglich Landschaftsbild weisen anthropogen überprägte Bereiche im geschlossenen Siedlungsverband oder direkt daran angrenzende Bereiche ein geringeres Konfliktpo-tenzial auf als der offene Landschaftsraum.

Die visuelle Wirkung von PV-Freiflächenanlagen in der Landschaft wird grundsätzlich durch nachfolgende Faktoren bestimmt:

Anlagenbedingte Faktoren wie z.B. Größe der Anlage, Reflexionseigenschaften, Farbgebung der Bauteile, etc.

Standortbedingte Faktoren wie z.B. Einsehbarkeit, visueller Wirkungsbereich, um-gebende Nutzung – Fremdkörperwirkung, etc.

Mit zunehmender Entfernung verschmelzen die einzelnen Elemente bzw. Modulreihen einer Anlage zu einer homogenen Fläche. Diese Flächen heben sich dann sehr deutlich von ihrer Umgebung ab. Sichtverschattende Wirkungen resultieren aus dem Relief oder aus sichtverschattenden Strukturen wie Gehölze, Wald oder Gebäude.

Erholungslandschaften

Erholungslandschaften zeichnen sich meist durch eine hohe Vielfalt, Eigenart und Schönheit aus. Viele besonders hochwertige Landschaftsbereiche in der Steiermark werden durch das Prädikat „Landschaftsschutzgebiet“ gewürdigt. Zum Schutz dieser Landschaften sind entsprechend dem Stmk. NatschG bestimmte Handlungen zu unter-lassen oder unterliegen einer Bewilligung.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass mit einer vorausschauenden Standortwahl mögli-che Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion, aber auch der Wohn- und Wohnumfeldfunktion zu vermeiden sind. Eine durch große Anlagen resultierende technische Überprägung naherholungswirksamer Bereiche sollte in örtlichen Struktu-ren und auch in Ortsrandbereichen möglichst vermieden werden. Ebenso sollte keine Entwertung von bedeutenden landschaftsbezogenen Erholungsbereichen erfolgen.

3.2.4 Naturraum / Ökologie

Pflanzen, Tiere, Lebensräume

Auswirkungen sind stark abhängig von der Vornutzung sowie der Bauweise – bei un-terirdischer Verkabelung muss sich die Vegetationsdecke erst wieder neu aufbauen.

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Leitfaden Photovoltaik 27 07/2011

Bei „aufgehängter“ Verkabelung sind die Beeinträchtigungen der Vegetationsdecke durch den Bau sehr gering.

Pflanzen

Bei der Errichtung von PV-Freiflächenanlagen wird nur ein geringer Anteil der Flächen tatsächlich in Anspruch genommen. Die einzelnen Module befinden sich in einer Höhe von bis zu max. 2m und überdecken die darunter liegenden Vegetationsbereiche. Die aus dem Bau von PV-Anlagen resultierenden Standortveränderungen für die Vegetati-onsentwicklung sind vor allem Trockenheit oder örtlich feuchtere Bereiche, keine di-rekte Besonnung und/oder eine fehlende Schneedecke.

Die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage kann durchaus auch positive Umweltaspekte nach sich ziehen. Auf vegetationsökologisch geringwertigen Flächen wie z.B. einer intensiv genutzten Ackerfläche werden die Flächen bei entsprechender Nutzung sogar aufgewertet. Bei extensiver Pflege können sich diese Standorte langfristig zu wertvol-len Lebensräumen entwickeln. Hingegen besteht bei unsachgemäßer Standortwahl auf vegetationsökologisch hochwertigen Flächen ein großes Konfliktpotenzial.

Tiere

Aus tierökologischer Sicht kann es durch die Flächeninanspruchnahme sowohl zu ne-gativen aber auch zu positiven Effekten kommen. Je nach Ansprüchen der vorkom-menden Arten kann es zu Beeinträchtigungen kommen. Hingegen können durchaus auch positive Effekte aus dem Bau einer PV-Anlage resultieren, so bieten die schnee-freien Bereiche unter den einzelnen Modulen verschiedenen vor allem kleinen Tierar-ten im Winter eine Nahrungsquelle. Bei einer unsachgemäßen Standortwahl auf tier-ökologisch hochwertigen Flächen besteht wie aus vegetationsökologischer Sicht ein hohes Konfliktpotenzial.

Die Umzäunung von PV-Anlagen hat vor allem für größere Säugetierarten (Reh, Rot-wild, Wildschwein, etc.) eine starke Barrierewirkung. Neben der Unterbrechung tradi-tionell genutzter Verbundachsen und Wanderkorridore gehen auch Lebensräume ver-loren. Bei der Wahl des Standortes ist somit auf bestehende Lebensraumqualitäten sowie lokalen und regionalen Wanderrouten Rücksicht zu nehmen.

Die Durchlässigkeit der Abzäunung für Klein- und Mittelsäuger sollte generell gewähr-leistet werden, indem Abzäunungen mit einer 20cm hohen Bodenfreiheit errichtet werden. Beeinträchtigungen von Arten wie Feldhase, Fuchs oder Dachs können da-durch minimiert werden.

Die Anlagen sind mit ihrer Bauhöhe um die 2 m vergleichsweise niedrig. Eine kompakte Bauweise und das Fehlen von schnell bewegten Anlagenteilen (vgl. Windkraftanlagen) lassen ein mögliches Risiko für die Avifauna gering erscheinen.

3.2.5 Ressourcen

Boden

Grundsätzlich ist der Versiegelungsgrad beim Bau von PV-Anlagen sehr gering. Die einzelnen Module stehen entweder auf fundamentierten Modulhalterungen oder werden mittels einer „Rammpfählung“ (in den Boden gerammte oder geschraubte

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Leitfaden Photovoltaik 28 07/2011

Metallrohre) befestigt. Bei der genannten Pfahlgründung ist vergleichsweise mit gerin-gen Belastungen zu rechnen. Größere „Schwerkraftfundamente“ beanspruchen erheb-lich mehr Platz und führen insgesamt zu mehr Bodenversiegelung.

Die Kabelstränge sind direkt bei den Modulen angebracht, unterirdische Kabelstränge und damit verbundene Erdarbeiten sind somit nicht erforderlich.

Zu Belastungen des Bodens kann es vor allem in der Bauphase kommen. Durch das Bringen und Aufstellen der vorgefertigten Teile mit entsprechenden „schweren“ Fahr-zeugen und/oder Kränen kommt es zu deutlichen Bodenverdichtungen. Die Belastun-gen des Bodens durch Baufahrzeuge können dabei zu einer nachhaltigen Veränderung des Bodengefüges und damit der abiotischen Faktoren führen (Verschlechterung des Wasser-, Luft- und Nährstoffhaushaltes sowie der Durchwurzelbarkeit). Langfristig gesehen handelt es sich jedoch um geringe Beeinträchtigungen.

Mit Bodenabtrag durch Wind- und/oder Wassererosion ist in der Regel nicht zu rech-nen. Als problematisch können sich Hanglagen oder Standorte mit hoher Erosionsemp-findlichkeit zeigen.

Wasser

Mit relevanten Auswirkungen auf das Grundwasser ist bei einem Standort mit hoch anstehendem Grundwasserstand zu rechnen.

Beim Niederschlagswasser kommt es zu einem veränderten konzentrierten Oberflächenabluss, da das Niederschlagswasser auf die Modulflächen trifft und dann konzentriert auf die Bodenoberfläche gelangt. (Powrocznik, 2005)

3.2.6 Luft, Klima

Beeinträchtigungen durch Schadstoffmissionen sind nur vorübergehend während der Bauphase zu erwarten. Negative Auswirkungen der Schutzgüter resultieren aus der Versiegelung sowie der Überdeckung des Bodens. Der Versiegelungsgrad ist mit max. 5% der Flächen sehr gering und somit nicht relevant.

Wärmeinseln: kleinräumige Erwärmungen können mitunter die Habitateignung der Flächen beeinflussen, großräumige klimarelevante Auswirkungen sind nicht zu erwar-ten.

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Leitfaden Photovoltaik 29 07/2011

3.3 Wirkungsmatrix

Tabelle 4: Mögliche Wirkungen von PV-Freiflächenanlagen auf die Umwelt

THEMENBEREICHE /

SCHUTZGÜTER

WIRKFAKTOREN

ANLAGEN- UND BETRIEBSBEDINGT M

ENSC

H /

NU

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NG

EN

MEN

SCH

/ G

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ALE

WIR

KU

NG

REG

ION

ALE

WIR

KU

NG

FLÄCHENVERBRAUCH, -ÜBERFORMUNG

d d d d d x

VERSIEGELUNG Keine relevanten Wirkungen

BODENVERDICHTUNG v v v x

VERÄNDERUNG DER VEGETATIONSSTRUKTUR

d d d x

BARRIEREWIRKUNG, ZERSCHNEIDUNG

d d x x

ÜBERDECKUNG DES BODENS d d d d d d x

VISUELLE WAHRNEHMBARKEIT, WIRKUNG

d d x x

LICHT, REFLEXIONEN v v v x x

LÄRMBELASTUNGEN v v v x

ELEKTROMAGNETISCHE FELDER Keine relevanten Wirkungen

ERWÄRMUNG Keine relevanten Wirkungen

v…vorübergehende Wirkungen (Bauphase, zu bestimmten Tageszeiten) d…dauerhafte Wirkungen x…trifft zu

Ausgehend vom Wirkungsprofil von PV-Freiflächenanlagen sind nach oben durchge-führter Analyse umweltrelevante Wirkungen vor allem im Themenbereich „Land-schaftbild / Erholung“ zu erwarten.

Bei einer unsachgemäßen Standortwahl oder sehr großen Anlagen treten auch negati-ve Wirkungen bei „Pflanzen und deren Lebensräume“ und „Tiere und deren Lebens-räume“ auf.

Wirkungen auf den Themenbereichen Mensch / Gesundheit, Mensch / Nutzung, Klima / Luft sowie Boden und Wasser sind bei entsprechender Standortwahl eher gering, temporäre Belastungen können in der Bauzeit auftreten.

Regionale Wirkungen resultieren aus den folgenden Wirkfaktoren: „Barrierewirkung, Zerschneidung“, „Visuelle Wahrnehmbarkeit, Wirkungen“ und „Licht, Reflexion“.

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Leitfaden Photovoltaik 30 07/2011

Die Analyse der Wirkungsmatrix zeigt, dass bei einem entsprechend sensiblem Vorge-hen bei der Standortwahl schon im Vorfeld ein Großteil an Konflikten vermieden wer-den kann.

Tabelle 5: Mögliche Wirkungen von gebäudeintegrierten PV-Anlagen auf die Umwelt

THEMENBEREICHE /

SCHUTZGÜTER

WIRKFAKTOREN

ANLAGEN- UND BETRIEBSBEDINGT

MEN

SCH

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MEN

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SSER

LOK

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REG

ION

ALE

WIR

KU

NG

FLÄCHENVERBRAUCH, -ÜBERFORMUNG

VERSIEGELUNG

BODENVERDICHTUNG

VERÄNDERUNG DER VEGETATIONSSTRUKTUR

BARRIEREWIRKUNG, ZERSCHNEIDUNG

ÜBERDECKUNG DES BODENS

VISUELLE WAHRNEHMBARKEIT, WIRKUNG

d d x

LICHT, REFLEXIONEN v v v x

LÄRMBELASTUNGEN

ELEKTROMAGNETISCHE FELDER

ERWÄRMUNG

v…vorübergehende Wirkungen (Bauphase, zu bestimmten Tageszeiten) d…dauerhafte Wirkungen x…trifft zu

Ausgehend vom Wirkungsprofil von gebäudeintegrierten PV-Anlagen sind nur folgende Wirkungen relevant: „Visuelle Wahrnehmbarkeit, Wirkungen“ und „Licht, Reflexio-nen“.

Dauerhafte umweltrelevante Wirkungen sind in den Schutzgütern Mensch / Nutzun-gen und Landschaftsbild / Erholung nicht auszuschließen.

Grundsätzlich ist bei gebäudeintegrierten PV-Anlagen mit keinen regionalen Wirkun-gen zu rechnen.

Keine relevanten Wirkungen

bei gebäudeintegrierten PV-Anlagen

Keine relevanten Wirkungen

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Leitfaden Photovoltaik 31 07/2011

4 Räumliche Konflikt- oder Synergiepotenziale als Grundlage der Standortplanung

Die Eignungsfaktoren eines Standortes einer PV-Freiflächenanlage sind sehr vielfältig. Bei der Standortwahl sind demnach Anforderungen, Vorgaben und Festlegungen un-terschiedlicher Planungs- und Fachdisziplinen heranzuziehen und mit den Wirkungen von PV-Anlagen abzuwägen. Im Blickpunkt stehen dabei folgende Planungs- und Fach-disziplinen:

Energiewirtschaft

Naturschutz

Landschaftsplanung und

Raumplanung

Je nach Art und Größe der PV-Freiflächenanlage und der Sensibilität des jeweiligen Standortes resultiert ein unterschiedlich hohes räumliches Konfliktpotenzial:

hohes Konfliktpotenzial: bei einem hohen Konfliktpotenzial sind die Erhaltungs- und Entwicklungsziele der Schutzgüter und die geplante räumliche Entwicklung mit den Wirkungen der PV-Freiflächenanlage in der Regel nicht vereinbar (z.B. Berei-che mit besonderen Landschaftsbildqualitäten – historisch bedeutsame Kultur-landschaften, Zentren, Naturschutzgebiete, Kur-, Erholungsgebiete, etc..)

mittleres Konfliktpotenzial: bei einem mittleren Konfliktpotenzial sind die Erhal-tungs- und Entwicklungsziele der Schutzgüter und die geplante räumliche Entwick-lung mit den Wirkungen der PV-Freiflächenanlage in einen Abwägungsprozess zu stellen (z.B.: Bereiche mit Vorbelastungen, mäßiger Sensibilität, Landschaft-sschutzgebiete, Bereiche der Siedlungsentwicklung, etc.)

geringes Konfliktpotenzial: bei einem geringen Konfliktpotenzial sind die Erhal-tungs- und Entwicklungsziele der Schutzgüter mit den Wirkungen der PV-Anlage in der Regel gut vereinbar(z.B. deutlich vorbelastete, anthropogen beeinflusste Räu-me mit geringer Sensibilität, Bereiche der Industrie und Gewerbenutzung, etc.)

Anschließend erfolgt die

Darstellung des Wirkungsbereiches der Alpenkonvention

die Analyse der Konfliktpotenziale von PV-Freiflächenanlagen mit Bezug zu den naturschutzfachlichen und landschaftsplanerischen Aspekten.

die Analyse der Konfliktpotenziale von PV-Freiflächenanlagen der einzelnen Festle-gungen in den relevanten Raumplanungsinstrumenten

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Leitfaden Photovoltaik 32 07/2011

4.1 Alpenkonvention

Abbildung 5: Wirkungsbereich der Alpenkonvention

In einer allgemein gehaltenen Rahmenkonvention (BGBl Nr. 477/1995) verpflichten sich die Vertragsparteien zur Konkretisierung der Ziele der Alpenkonvention zu den neun nachfolgend genannten Themen Durchführungsprotokolle zu erarbeiten:

1. Naturschutz und Landschaftspflege

2. Berglandwirtschaft

3. Raumplanung und nachhaltige Entwicklung

4. Bergwald

5. Tourismus

6. Energie

7. Bodenschutz

8. Verkehr

9. Streitbeilegung

Bei der Standortsuche von PV-Anlagen sind, sofern sich der Standort im Wirkungsbe-reich der Alpenkonvention (vgl. Abb. 5) befindet, in erster Linie folgende Durchfüh-rungsprotokolle zu berücksichtigen:

Naturschutz und Landschaftspflege

Berglandwirtschaft

Raumplanung und nachhaltige Entwicklung

Bergwald

Energie

Bei der Standortsuche ist auf die Zielsetzungen der relevanten Protokolle der Alpen-konvention Rücksicht zu nehmen.

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Leitfaden Photovoltaik 33 07/2011

4.2 Raumrelevante Nutzungsbestimmungen

Die nachfolgend angeführten raumrelevanten Nutzungsbestimmungen sind bei einer Standortwahl und Standortbeurteilung bezüglich möglicher Konflikte zu überprüfen. Bei PV-Freiflächenanlagen, die in einem der angeführten Restriktionsbereiche errichtet werden, ist mit einem deutlich erhöhten Mehraufwand an z.B. Untersuchungsumfang, Naturverträglichkeitsprüfung, Kompensationsmaßnahmen, Genehmigungsverfahren und Planungskosten zu rechnen.

Tabelle 6: Konfliktpotenziale mit Bezug zum Naturschutzgesetz

Konfliktpotenziale mit Bezug zum Stmk. Naturschutzgesetz 1976 idgF.

Nationalpark -

Naturschutzgebiete -

Landschaftsschutzgebiet o in Abhängigkeit von Größe und Lage der Anlage

Geschützter Landschaftsteil -

Naturpark o in Abhängigkeit von Größe und Lage der Anlage

Naturdenkmal -

Europaschutzgebiete: innerhalb des Siedlungsverbundes o

in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Naturverträglich-keitsprüfung

Europaschutzgebiete: außerhalb des Siedlungsverbundes -

in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Naturverträglich-keitsprüfung

Flächen des Vertragsnaturschutzes (BEP Biotoperhaltungsprogramm) -

Ramsargebiete -

-…hohes Konfliktpotenzial / in der Regel nicht vereinbar

o…mittleres Konfliktpotenzial / Abwägung erforderlich

+…geringes Konfliktpotenzial / in der Regel vereinbar

Tabelle 7: Konfliktpotenziale mit Bezug zum Forstgesetz

Konfliktpotenziale mit Bezug zum Forstgesetz 1975 i.d.g.F

Schutzwald gem. § 21 Forstgesetz 1975 -

Bannwald gem. § 27 Forstgesetz 1975 -

Wälder mit besonderen Lebensräumen § 32a -

Rote und gelbe Gefahrenzone gem. Gefahren-zonenpläne § 11 Forstgesetz 1975 -

-…hohes Konfliktpotenzial / in der Regel nicht vereinbar

o…mittleres Konfliktpotenzial / Abwägung erforderlich

+…geringes Konfliktpotenzial / in der Regel vereinbar

Tabelle 8: Konfliktpotenziale mit Bezug zum Wasserrechtsgesetz

Konfliktpotenziale mit Bezug zum Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F.

Lage in Hochwasserabflussbereichen -

Lage in Retentionsbereichen -

-…hohes Konfliktpotenzial / in der Regel nicht vereinbar

o…mittleres Konfliktpotenzial / Abwägung erforderlich

+…geringes Konfliktpotenzial / in der Regel vereinbar

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Leitfaden Photovoltaik 34 07/2011

Sonstige landes- / bundesrechtliche Bestimmungen - Ersichtlichmachungen / Nutzungsbeschränkungen:

Nachfolgend werden ergänzend zu oben angeführten Nutzungsbeschränkungen die Ersichtlichmachungen gem. geltender Planzeichenverordnung 2007 sowie gem. Ent-wurf zur Planzeichenverordnung 2010 angeführt, die bei einer Standortwahl in ent-sprechendem Ausmaß zu berücksichtigen sind:

Tabelle 9: Konfliktpotenzial sonstiger landes- / bundesrechtlicher Bestimmungen

ERSICHTLICHMACHUNGEN - NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN

Nutzungsbeschränkungen

Militärische Anlagen o Abhängig von der Anlagenart (Kaserne, Garnisonsübungsplatz , Schießplatz u.a.) im Anlassfall zu prüfen

Archäologische Boden-fundstätte/ archäologi-sches Bodendenkmal

o mögliche Unbebaubarkeit von Bodenfundstätten von geltenden Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (BGBl. Nr. 533/1923 idgF) abhängig

Ortsbildschutzgebiet/ Sichtzone lt. Ortsbildge-setz/ Altstadtschutzzone gemäß Grazer Altstadter-haltungsgesetz

o

Im Anlassfall per Gutachten durch den bestellten Ortsbildsachver-ständigen zu prüfen (LGBl. Nr. 54/1977 idgF); in der Grazer Altstadt-schutzzone (LGBl. Nr. 33/1980) durch die Kommission im Einzelfall zu prüfen

Sicherheits-, Baubeschränkungs- und Schutzzonen sowie sonstige Gefährdungs-, Abstands- und Bau-verbotsbereiche

Sicherheitszone um einen Flugplatz -

Reflexions- und Blendwirkung möglich; Prüfung im Anlassfall gemäß Luftfahrtgesetz (BGBl. Nr. 691/1992 idgF)

Militärische Tiefflug-strecke -

Reflexions- und Blendwirkung möglich; dadurch ableitbares beträcht-liches Risiko für Flugverkehr; Beachtung der Randbereiche bis zu 2.000m zur Außengrenze einer Tiefflugstrecke

Bauverbotsbereich von Eisenbahnen -

Ausnahmen hievon bei gegebener Zustimmung durch die Eisenbahn-behörde gemäß Eisenbahngesetz (BGBl. Nr. 60/1957)

Baubeschränkungszonen entlang Autobahn, Bun-desschnellstraße und Landesstraße

-

Prüfung im Anlassfall gemäß Bundesstraßengesetz (BGBl. Nr. 286/1971 idgF) und Landes-Straßenverwaltungsgesetz (LGBl. Nr. 154/1964 idgF)

Gefährdungsbereich von Schieß- und Sprengmittel-lager

- Ausnahmen entsprechend der geltenden Bestimmungen des Muniti-ons-Lagergesetzes (BGBl. Nr. 9/2003 idgF)

Bergbaugebiete („Bruch-gebiete“) -

Ausnahmen nach den geltenden Bestimmungen des Mineralroh-stoffgesetzes MinRoG, BGBl. Nr. 38/1999 idgF

Baubeschränkungsberei-che um Funk- und Sende-anlagen

- Ausnahmen nur nach Zustimmung durch den Betreiber / die Betrei-berin

Leitungsschutzzonen von Hochspannungsfreileitun-gen

- Ausnahmen nur durch die zuständige LeitungsbetreiberIn unter Anwendung der gültigen Vorschriften der ÖVE/L11/1979 und ÖNORMEN 50341

Militärisches Sperrgebiet - grundsätzlich keine baulichen Anlagen aufgrund sehr beschränkter Zugänglichkeit

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Leitfaden Photovoltaik 35 07/2011

ERSICHTLICHMACHUNGEN - NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN

Nutzungsbeschränkung durch Altlasten

Altlast, Altlastenverdachts-flächen, Altablagerungen, Altstandorte

o Bebauungen in Abhängigkeit der gegebenen Bauplatzeignung und Prüfung nach den gelt. Bestimmungen des Altlastensanierungsgeset-zes (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989 idgF

Meliorationsgebiete und Grundzusammenlegungsgebiete

Meliorationsgebiet ohne ausgebauter Rutschhang-sanierung (ER)

-

Meliorationsgebiet mit ausgebauter Rutschhang-sanierung (ER)

o Bebauung in Abhängigkeit der Standfestigkeit des Untergrundes; im Anlassfall Prüfung der Bauplatzeignung gem. § 5 BauG 1995 idgF

-…hohes Konfliktpotenzial / in der Regel nicht vereinbar

o…mittleres Konfliktpotenzial / Abwägung erforderlich

+…geringes Konfliktpotenzial / in der Regel vereinbar

4.3 Landschaftplanerische Beurteilungskriterien

Tabelle 10: Landschaftsplanerische Aspekte der Standortwahl

Landschaftsplanerische Aspekte der Standortwahl

LANDSCHAFT / KULTURLANDSCHAFT LANDSCHAFTSBILD

baulich wenig vorbelastete, besonders sensible Land-schaftsräume

-

Beschreibung:

Landschaftsräume in ihrer visuellen Ausprägung landesweit bereits selten, weitgehend frei von Störungen baulicher Art, traditionelle Kulturlandschaft mit charakteristischen, kulturgeschichtlich bedeu-tenden Elementen und Landschaftsformen, hohe Dichte von land-schaftstypischen Strukturen;

markante für den Landschaftsraum typische geomorphologische Elemente, ungestörte Reliefenergie, hohe Vielfalt an Formen, Muster und Farben, belebende Kontraste und Randeffekte

Einstufung:

Hohes Konfliktpotenzial aufgrund der hohen Landschaftsbildquali-tät des Raumes.

Es sind unverwechselbare Landschafträume mit hoher Vielfalt, Eigenart und Naturnähe betroffen.

mitunter baulich geprägte, (mäßig) sensible Land-schafts-/Siedlungsräume

o

Beschreibung:

Bereits vereinheitlichter Landschaftsraum mit Resten an land-schafts-typischen Strukturen, kulturgeschichtlich bedeutsame Elemente; historische Nutzungsformen kleinflächig, lokal vorhan-den; markante landschafts-/naturräumliche Strukturen und Ele-mente reduziert vorhanden;

deutlicher Einfluss intensiver, landschaftsverändernder, baulich geprägter Nutzungsformen, Störfaktoren deutlich erkennbar

Einstufung:

Mittleres Konfliktpotenzial aufgrund bereits erkennbarer anthropogener Beeinflussungen. Auswirkungen abhängig vom konkreten Standort im Landschaftsraum

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Leitfaden Photovoltaik 36 07/2011

baulich stark geprägte (vorbelastete), wenig sen-sible Landschafts-/Siedlungsräume

+

Beschreibung:

Durch intensive Nutzung vereinheitlichter und visuell stark gestör-ter Landschaftsraum

ausschließlich intensive, baulich geprägte Nutzungsformen

untypische Landschaftselemente, (großtechnischer) baulicher Art bestimmen das Landschaftsbild

Einstufung:

Geringes Konfliktpotenzial aufgrund des bereits bestehenden anthropogen stark geprägten Gebietscharakters bzw. der hohen Dichte an Störfaktoren.

LANDSCHAFT / KULTURLANDSCHAFT / (NAH-) ERHOLUNG

Hochwertige landschaft-gebundene (Nah-) Erho-lungsbereiche

-

Beschreibung

hoher landschaftlicher Erlebniswert durch hohe Eigenart, Vielfalt und Naturnähe

Ausstattung mit Erholungseinrichtungen und Zielpunkten von regio-naler bis überregionaler Bedeutung

Ruhiger Landschaftsraum, weitgehend frei von akustischen Störwir-kungen

Innerhalb des Rad- und fußläufigen Aktionsradius angrenzender Wohnbereiche

Einstufung:

Hohes Konfliktpotenzial aufgrund des hohen rekreativen Funktions-wertes

(Nah-) Erholungsbereiche mit lokaler Funktion o

Beschreibung:

Mäßiger Erlebniswert durch Einfluss intensiver Nutzungsformen und Störwirkungen

Ausstattung mit Erholungseinrichtungen und Zielpunkten von lokaler Bedeutung

teilweise Lärmbelastung vorhanden

Einstufung:

Mittleres Konfliktpotenzial aufgrund des bereits gestörten rekreativen Funktionswertes

Auswirkungen abhängig vom konkreten Standort im Landschaftsraum

Bereiche mit geringer Bedeutung für die (Nah-) Erholung

+

Beschreibung:

Geringer Erlebniswert durch hohe Dichte an Störfaktoren baulicher Art und intensive Landnutzung

Keine Ausstattung mit Erholungseinrichtungen und Zielpunkten von zumindest lokaler Bedeutung

Großflächige Lärmbelastungen

Einstufung:

Geringes Konfliktpotenzial aufgrund des geringen rekreativen Funkti-onswertes

-…hohes Konfliktpotenzial / in der Regel nicht vereinbar

o…mittleres Konfliktpotenzial / Abwägung erforderlich

+…geringes Konfliktpotenzial / in der Regel vereinbar

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Leitfaden Photovoltaik 37 07/2011

4.4 Raumordnungsgrundsätze und Ziele StROG

Die im § 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 – StROG LGBl. Nr. 49/2010 normierten Raumordnungsgrundsätze sind im Rahmen erforderlicher Verfah-ren zur Erlassung und Änderung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes (§ 24 leg. cit.) sowie in Verfahren zur Erlassung und Änderung eines Flächenwidmungsplanes (§ 38 leg. cit.) einzuhalten und die im § 3 (2) festgelegten Ziele abzuwägen.

Im § 3 des neuen Raumordnungsgesetzes wurde explizit die Berücksichtigung von Kli-maschutzzielen aufgenommen. Jede Planungsfestlegung hat daher einen nachvollzieh-baren Abwägungsprozess hinsichtlich der vorausschauenden Gestaltung des Lebens-raumes unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Anpassung an Klimawandelfolgen und zur Bekämpfung des Klimawandels zu beinhalten.

Für die geplante Errichtung von PV-Anlagen sind nachfolgende Raumordnungsgrund-sätze/Ziele relevant:

Die Qualität der natürlichen Lebensgrundlagen ist durch sparsame und sorgsame Verwendung der natürlichen Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft zu erhalten und, soweit erforderlich, nachhaltig zu verbessern.

Die Nutzung von Grundflächen hat unter Beachtung eines sparsamen Flächen-verbrauches, einer wirtschaftlichen Aufschließung sowie weitgehender Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen zu erfolgen. Die Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden. Demnach soll angestrebt werden, dass die für die mögliche Errichtung erforderli-chen Flächen möglichst im Nahbereich von Siedlungsstrukturen liegen und keine bis dato anthropogen überformten Landschaftsteile genützt werden sollten.

Entwicklung der Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der ökologischen, wirt-schaftlichen und sozialen Tragfähigkeit.

Entwicklung der Siedlungsstruktur durch Ausrichtung an die Infrastruktur. Vermei-dung von großen Distanzen zum nächsten Einspeisungspunkt.

Entwicklung der Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung sparsamer Verwendung von Energie und vermehrtem Einsatz erneuerbarer Energieträger.

Entwicklung der Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung von Klimaschutzzielen.

Entwicklung der Siedlungsstruktur/ des Standortes unter Vermeidung von Gefähr-dung durch Naturgewalten und Umweltschäden durch entsprechende Standort-auswahl.

Gestaltung und Erhaltung der Landschaft sowie Schutz vor Beeinträchtigungen, insbesondere von Gebieten mit einer charakteristischen Kulturlandschaft oder öko-logisch bedeutsamen Strukturen (vgl. hiezu nachfolgende raumrelevante Nut-zungsbestimmungen).

Die Ordnung benachbarter Räume sowie raumbedeutsame Planungen und Maß-nahmen aller Gebietskörperschaften sind aufeinander abzustimmen.

Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur des Landes und seiner Regionen unter Beachtnahme auf die jeweiligen räumlichen strukturellen Gegebenheiten.

Schutz erhaltenswerter Kulturgüter, Stadt- und Ortsgebiete.

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Leitfaden Photovoltaik 38 07/2011

4.5 Landes- und Regionalplanung

4.5.1 Räumliche Festlegungen der Regionalen Entwick-lungsprogramme

Die landesweit erstellten Regionalen Entwicklungsprogramme (REPRO) für die Pla-nungsregionen weisen unterschiedliche Planungsstände auf. Demnach sind die festge-legten Ziele und Maßnahmen in qualitativer Hinsicht in unterschiedlicher Form ausge-prägt. Des Weiteren werden für die Planungsregionen der Steiermark unterschiedliche, den Regionen angepasste Ziele und Maßnahmen festgelegt. Die in Tabelle 11 aufge-führten möglichen Konfliktpotenziale sind im Einzelfall zu würdigen.

In den Regionalen Entwicklungsprogrammen sind für die einzelnen festgelegten Vor-rangzonen teilweise taxative zulässige/unzulässige Maßnahmen/Bauten aufgeführt.

Tabelle 11: Konfliktpotenzial räumlicher Festlegungen in Regionalen Entwicklungspro-grammen

Konfliktpotenzial räumlicher Festlegungen in Regionalen Entwicklungspro-grammen

Gefährdungsbereiche/ Nutzungsbeschränkungen -

Ergeben sich aus bundes- und landesrechtlichen Tatbeständen mit sehr eingeschränkter Nutzbarkeit wie beispielsweise Hochwasserab-flussgebiete, wasserwirtschaftliche Vorrangflächen, wasserwirt-schaftliche Vorbehaltsflächen, Baubeschränkungszonen u.a.m.

Grünzonen -

Prüfung der ökologischen Funktion im Anlassfall und der gegebenen Beeinträchtigung der Naherholung/Erholungsfunktion; Prüfung der Funktionen des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen (z.B. Hochwässer); zu untersuchende Themen werden durch die FA 13B/A16 vorgegeben.

Vorrangzonen für die Sied-lungsentwicklung o

Besondere Beachtung der im Örtlichen Entwicklungskon-zept/Stadtentwicklungskonzept festgelegten Ziele und Maßnahmen hinsichtlich der Siedlungsentwicklung und im Hinblick auf die Ge-staltung des Freiraumes. Beachtung der vor Ort anzutreffenden Konfliktpotenziale innerhalb der gegenständlichen Vorrangzonen.

Rohstoffvorrangzonen - Im Anlassfall zu prüfen; Beachtung der Bestimmungen des Mineral-rohstoffgesetzes; Heranziehung von nicht für den Rohstoffabbau geeigneten Bereichen.

Landwirtschaftliche Vor-rangzonen o

Wenngleich kein taxativer Ausschluss ableitbar ist, sind Konflikte hinsichtlich der ökologischen Funktion möglich – die Nachnutzung einer landwirtschaftlichen Vorrangzone muss gesichert sein.

Auf landwirtschaftlichen Gebäuden sind PV-Anlagen jedenfalls möglich; die Errichtung von neuen Objekten innerhalb der landw. Vorrangzonen ist nicht zulässig (außer: landwirtschaftliche Gebäude gemäß § 33 STROG).

Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe +

Im Anlassfall Prüfung erforderlicher Abstandsflächen von Wid-mungs- und Nutzungsarten, die die Realisierung einer industriell-gewerblichen Nutzung verhindern bzw. gefährden könnten.

Bei Aufdachanlagen statische Prüfung der Gebäude erforderlich.

-…hohes Konfliktpotenzial / in der Regel nicht vereinbar

o…mittleres Konfliktpotenzial / Abwägung erforderlich

+…geringes Konfliktpotenzial / in der Regel vereinbar

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Leitfaden Photovoltaik 39 07/2011

4.5.2 Teilräume der Regionalen Entwicklungsprogramme

Mit Ausnahme der Teilräume „Bergland über der Waldgrenze und Kampfwaldzone“ und „Auwälder und außeralpine Wälder“ ist die Errichtung von PV-Anlagen grundsätz-lich möglich, wenngleich in einigen Teilräumen im Anlaßfall eine Abwägung erforder-lich ist. Die in einigen Teilräumen geforderte Rückbauregelung (1) besagt, dass nach Auflassung der PV-Anlage die ursprünglichen Nutzungsverhältnisse wieder hergestellt werden müssen.

Tabelle 12: Konfliktpotenzial regionaler Teilräume

Konfliktpotenzial regionaler Teilräume in REPRO´s

„Bergland über der Waldgren-ze und Kampfwaldzone“ -

Das hochalpine Erscheinungsbild und die besondere Eingriffs-sensibilität dieses Teilraumes sind zu berücksichtigen.

„Forstwirtschaftlich geprägtes Bergland“ o

Das Konfliktpotenzial von PV-Freiflächenanlagen in diesen Teil-räumen ist je nach Anlassfall einem Abwägungsprozess zu un-terziehen, wobei besonders auf die landschaftbildliche und waldökologische Qualität des Standortes Rücksicht zu nehmen ist.

Rückbauregelung1

„Grünlandgeprägtes Bergland“ o

Das Konfliktpotenzial von PV-Freiflächenanlagen in diesen Teil-räumen ist je nach Anlassfall einem Abwägungsprozess zu un-terziehen. Die landschaftsbildliche Sensibilität des Teilraumes ist dabei besonders zu berücksichtigen.

Rückbauregelung1

„Grünlandgeprägte Becken, Passlandschaften und inneral-pine Täler“

o

Das Konfliktpotenzial von PV-Freiflächenanlagen in diesen Teil-räumen ist je nach Anlassfall einem Abwägungsprozess zu un-terziehen. Die landschaftsbildliche Sensibilität des Teilraumes ist dabei besonders zu berücksichtigen

Aufgrund des großen Nutzungsdruckes in diesem Teilraum konzentrieren sich die Bereiche mit geringem Konfliktpotenzial im Nahbereich zu Industrie- und Gewerbegebieten.

Rückbauregelung1

„Außeralpines Hügelland“ o

Das Konfliktpotenzial von PV-Freiflächenanlagen in diesen Teil-räumen ist je nach Anlassfall einem Abwägungsprozess zu un-terziehen. Die landschaftsbildliche Sensibilität des Teilraumes ist dabei besonders zu berücksichtigen.

Rückbauregelung1

„Auwälder und außeralpine Wälder“ -

Aufgrund der hohen ökologischen und klimarelevanten Bedeu-tung der Auwälder und außeralpinen Waldbereiche sind PV-Freiflächenanlagen in der Regel nicht vereinbar.

„Ackerbaugeprägte Talböden und Becken“ +

PV-Freiflächenanlagen sind in der Regel vereinbar, eine weitere Zerschneidung und Segmentierung von landwirtschaftlichen Flächen ist hintanzuhalten.

Rückbauregelung1

„Siedlungs- und Industrieland-schaften“ +

PV-Freiflächenanlagen sind in der Regel vereinbar; eine mögli-ches Konfliktpotenzial in Siedlungslandschaften ist sehr stark vom Gebietscharakter abhängig und somit erst auf örtlicher Ebenen behandelbar.

Rückbauregelung1

-…hohes Konfliktpotenzial / in der Regel nicht vereinbar

o…mittleres Konfliktpotenzial / Abwägung erforderlich

+…geringes Konfliktpotenzial / in der Regel vereinbar

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Leitfaden Photovoltaik 40 07/2011

Gebäudeintegrierte PV-Anlagen sind in der Regel in allen Teilräumen vereinbar, sofern es sich um bereits bestehende Gebäude handelt und die landschaftsbildlichen Wirkun-gen keine starke Verschlechterung erfahren.

Im Teilraum „Siedlungs- und Industrielandschaften“ sind vor allem Aufdachanlagen langfristig zu fördern, d.h. die Statik der Industrie- und Gewerbebauten sollten stan-dardgemäß für mögliche PV-Aufdachanlagen ausgerichtet sein.

4.6 Gemeindeebene

Im Rahmen der Beurteilung von Standorten für PV-Anlagen sind auf örtlicher Ebene nachfolgende Verordnungsgrundlagen zu beachten:

Örtliches Entwicklungskonzept/Örtlicher Entwicklungsplan

Flächenwidmungsplan

Bebauungsplan

4.6.1 Örtliches Entwicklungskonzept (ÖEK)

Im Wirkungsbereich der Gemeinde werden in Entsprechung der überörtlichen Vorga-ben (Regionales Entwicklungsprogramm, Sachprogramm u.a.) Funktionsbereiche und deren Entwicklungsgrenzen und Entwicklungsrichtungen festgelegt. Darüber hinaus werden im Anlassfall örtliche Vorrangzonen und Eignungszonen definiert.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die geplante Errichtung von PV-Anlagen in-nerhalb festgelegter Entwicklungsgrenzen ohne erheblichen Prüfaufwand möglich ist. Hiebei sind die jeweiligen Zielsetzungen des ÖEKs zu berücksichtigen. Bei erforderli-cher Änderung/Anpassung des ÖEK sind die rechtlichen Bestimmungen des § 24 StROG 2010 anzuwenden.

Für gewählte Standorte außerhalb festgelegter Entwicklungsgrenzen und Entwick-lungsrichtungen (absoluter naturräumlicher bis siedlungspolitischer Siedlungsgrenzen) ist zu prüfen, ob örtliche Vorrangzonen und Eignungszonen einer möglichen Etablie-rung von PV-Anlagen entgegenstehen. In diesen Bereichen ist die Übereinstimmung mit den überörtlichen Festlegungen zu beachten. Auch hier gilt es zu prüfen, ob die jeweiligen Zielsetzungen des ÖEKs erfüllt werden.

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Leitfaden Photovoltaik 41 07/2011

Tabelle 13: Raumrelevante Kriterien des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/ Örtlichen Entwicklungsplanes ÖEK/ÖEP

Raumrelevante Kriterien des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/ÖEK/ÖEP

A. GEBIETE MIT BAULICHER ENTWICKLUNG

Wohnbereiche o

In diesen Bereichen hat die Wohnfunktion gegenüber anderen Funktionen Vorrang; Nutzungen, welche die Wohnfunktion beein-trächtigen, sind zu vermeiden; im Anlassfall sind gegenseitige Beeinträchtigungen zu prüfen.

Zentrumsbereiche o

Bereiche zur Sicherstellung und Erhaltung eines funktionsfähigen Verwaltungs- und Dienstleistungsschwerpunktes; im Zentrumsbe-reich sollen die vorhandenen wirtschaftlichen, öffentlich-sozialen und privat-gewerblichen Funktionen sowie die Wohnfunktion erhalten, gesichert und in gegenseitiger Abstimmung schrittweise und planmäßig weiterentwickelt werden; im Anlassfall sind ge-genseitige Beeinträchtigungen zu prüfen.

Industrie, Gewerbe o

Sind größere zusammenhängende Gebiete mit bestehender, geplanter betrieblicher und/oder industriell-gewerblicher Nut-zung inklusive der erforderlichen infrastrukturellen Ausstattung; sind für künftige Betriebsansiedlungen gesichert und planmäßig weiterzuentwickeln.

Landwirtschaft o

Siedlungsgebiete mit überwiegend landwirtschaftlicher Funktion und untergeordneter Wohnfunktion; bestehende/ geplante Nut-zungen haben sich den landwirtschaftlichen Nutzung unterzuord-nen, im Anlassfall sind gegenseitige Beeinträchtigungen zu prü-fen.

überlagerte Nutzungsstruk-turen wie z.B.: Woh-nen/Landwirtschaft

Wohnen/Gewerbe

o

Historisch gewachsene Gebiete mit überlagerten Funktionsberei-chen;

Errichtung von PV-Anlagen nach bedarfsorientierter Abstimmung unter Vermeidung von Konflikten möglich

Tourismus, Ferienwohnen -

Dienen der sportlichen Aktivität, der Erholung, der aktiven Frei-zeitgestaltung; Erhaltung und bedarfsorientierte Weiterentwick-lung im Rahmen der Bestimmungen des § 33 ROG; Nutzungen können sich gegenseitig ausschließen.

B. ÖRTLICHE VORRANGZONEN/ EIGNUNGSZONEN

Erholung, Sport, Freizeit -

Bereiche, die für Sport, Freizeit und Erholungsfunktionen langfris-tig gesichert und genutzt werden können; Bewahrung dieser Bereiche aufgrund ihrer natürlichen Attraktivität und der beson-deren Bedeutung für die Gemeinde für Naherholung und touristi-sche Nutzung; im Anlassfall sind Widersprüche zu prüfen.

siedlungs-/landschaftsgliedernde Frei-haltebereiche und schüt-zenswerte Grünstrukturen

-

„Tabubereiche“ schützenswerter Grünstrukturen; schaffen einen Übergang in die Freilandbereiche und sollen von jeder Bebauung freigehalten werden; Errichtung der Energieversorgungsanlage (EVA) ist ausgeschlossen.

Eignungszone erneuerbare Energie +

Für die Errichtung von großflächigen Photovoltaik- und Solaran-lagen besonders geeignete und frei zu haltende Zonen.

aufgrund von bedeutenden Sicht- und Blickbeziehungen schützenswerte Bereiche und Sichtzonen Ortsbildgesetz

-

Diese Bereiche sollen jedenfalls von Sicht- und Blickbeziehung beeinträchtigenden baulichen Maßnahmen und störender Be-bauung freigehalten werden; Errichtung von PV-Anlagen ist ausgeschlossen.

-…hohes Konfliktpotenzial / in der Regel nicht vereinbar

o…mittleres Konfliktpotenzial / Abwägung erforderlich

+…geringes Konfliktpotenzial / in der Regel vereinbar

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Leitfaden Photovoltaik 42 07/2011

4.6.2 Flächenwidmungsplan (FLWPL)

In Entsprechung der Festlegungen des Regionalen Entwicklungsprogrammes und des Örtlichen Entwicklungskonzeptes wird im Flächenwidmungsplan das gesamte Gemein-degebiet räumlich gegliedert und die Nutzungsart für alle Flächen entsprechend den räumlich-funktionellen Erfordernissen festgelegt. Dabei sind folgende Nutzungsarten vorgesehen:

Bauland

Verkehrsflächen

Freiland

Darüber hinaus werden im Flächenwidmungsplan raumbedeutsame, einschränkende Ersichtlichmachungen auf Basis landes- und bundesrechtlicher Bestimmungen aufge-nommen, die für die mögliche Errichtung von PV-Anlagen von wesentlicher Bedeutung sein können (z.B. Nutzungsbeschränkungen, Gefahrenzonen, Gebiete mit erhaltens-werten Orts- und Straßenbildern u.a.m. – vgl. hierzu Pkt. 4.1 des Berichtes).

Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit

vollwertiges Bauland,

Aufschließungsgebiete,

Sanierungsgebiete auszuweisen.

Für geplante PV-Anlagen innerhalb des vollwertigen Baulandes sind die Bestimmungen des Stmk. Baugesetzes anzuwenden. Für geplante PV-Anlagen innerhalb von Auf-schließungsgebieten sind die im Wortlaut zum Flächenwidmungsplan getroffenen Fest-legungen (fehlende Aufschließungserfordernisse, öffentliche/siedlungspolitische Auf-schließungserfordernisse) zu prüfen und sind die baurechtlichen Bestimmungen des Stmk. BauG 1995 idgF unter Anwendung der Bestimmungen des § 8 (4) StROG 2010 zu beachten.

Geplante PV-Anlagen innerhalb von Sanierungsgebieten sind im Hinblick auf die im Wortlaut zum Flächenwidmungsplan festgelegten Sanierungserfordernisse und Fristen zu prüfen.

Für die Errichtung von PV-Anlagen im Freiland sind insbesondere die Bestimmungen des § 33 StROG 2010 zu würdigen.

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Leitfaden Photovoltaik 43 07/2011

Tabelle 14: Raumrelevante Kriterien des Flächenwidmungsplanes (FLWPL)-Teil1

Raumrelevante Kriterien des Flächenwidmungsplanes (FLWPL)

A. BAUGEBIETE GEMÄSS § 30 STROG 2010

Reine Wohngebiete o

Gemäß StROG 2010 ist die Errichtung von PV-Anlagen grundsätzlich nicht ausgeschlossen und ist im Anlassfall zu prüfen, ob dem Wohngebietscharakter des Gebietes widersprechende Gegebenhei-ten ableitbar sind; des Weiteren Prüfung der Bauwerke hinsichtlich ihrer gestalterischen Bedeutung und des Entsprechens des vor Ort anzutreffenden Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes.

Allgemeines Wohngebiet + Gemäß StROG 2010 als zulässig zu erachten; hinsichtlich des Orts- und Straßenbildes gelten dieselben Auflagen wie im Reinen Wohn-gebiet.

Kerngebiet + Gemäß StROG 2010 kein Ausschließungsgrund gegeben; sofern Übereinstimmung mit dem gegebenen Orts-, Straßen- und Land-schaftsbild.

Gewerbegebiete + Gemäß StROG 2010 kein Ausschließungsgrund gegeben; sofern Übereinstimmung mit dem gegebenen Orts-, Straßen- und Land-schaftsbild.

Industriegebiet 1, 2 + Gemäß StROG 2010 kein Ausschließungsgrund gegeben; sofern Übereinstimmung mit dem gegebenen Orts-, Straßen- und Land-schaftsbild.

Gebiete für Einkaufszen-tren 1, 2 o

Für die Errichtung von PV-Anlagen nur bedingt heranzuziehende Gebiete, da sie durch die gegebene Bedienungsqualität der legalgebietskonformen Nutzung vorbehalten sind.

Dorfgebiete + Gemäß StROG 2010 kein gravierender Widerspruch ableitbar; so-fern Übereinstimmung mit dem gegebenen Orts-, Straßen- und Landschaftsbild.

Kurgebiete

Ferienwohngebiete -

Diese Gebiete sind der Errichtung von Objekten und baulichen Anlagen gemäß § 30 (1) Z8 und Z10 StROG 2010 vorbehalten.

Erholungsgebiete - Diese Gebiete sind der Errichtung von Objekten und baulichen Anlagen gemäß § 30 (1) Z9 StROG 2010 vorbehalten.

B. FREILAND GEMÄß § 33 STROG 2010

Freiland – landwirtschaft-lich genutzte Fläche o

Nach den Bestimmungen des § 33 (4) im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung eine unzulässige Nutzung. Zulässig (außerhalb der landwirtschaftlichen Nutzung) freistehend im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohnge-bäude auf demselben Grundstück bis 40 m² (§ 33 Abs. 5 Z. 7 ROG), größere freistehende Anlagen können nur auf einer Sondernut-zungsfläche im Freiland (Energieerzeugungsanlage) errichtet wer-den. Eine Photovoltaikanlage in der Größenordnung bis 40m² ist auch für landwirtschaftliche Betriebe im Freiland als der Wohnnut-zung zugeordnet in Hoflage zulässig.

-…hohes Konfliktpotenzial / in der Regel nicht vereinbar

o…mittleres Konfliktpotenzial / Abwägung erforderlich

+…geringes Konfliktpotenzial / in der Regel vereinbar

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Leitfaden Photovoltaik 44 07/2011

Tabelle 15: Raumrelevante Kriterien des Flächenwidmungsplanes (FLWPL)-Teil2

Raumrelevante Kriterien des Flächenwidmungsplanes (FLWPL)

B.FREILAND GEMÄß § 33 STROG 2010

Freihaltegebiete gemäß § 33 (2) STROG -

Diese Bereiche sind von einer Bebauung freizuhalten, da im öffentli-chen Interesse zum Schutze der Natur oder des Orts- und Land-schaftsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse, wie Grund-wasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermu-rungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr sowie Immissionen

Freiland Sondernutzungen gemäß § 33 (3) STROG o

Je nach festgelegten Verwendungszweck Prüfung auf Übereinstim-mung gemäß § 33 (7) Z. 4 hinsichtlich der Erforderlichkeit des ge-planten Bauvorhabens; Einholung eines Gutachtens gemäß § 43 (2) Z. 7 BauG 1995 idgF.

Auffüllungsgebiete - Gemäß StROG 2010 nach § 33 (3) Z. 2 auf Freiflächen unzulässig.

C. AUFFSCHLIESSUNGSGEBIETE GEMÄß § 29 (3) STROG 2010

Aufschließungsgebiete gemäß § 29 (3) STROG o

Errichtung von PV-Anlagen nach Erfüllung der fehlenden Aufschlie-ßungserfordernisse in Abhängigkeit der Widmungskategorie zuläs-sig.

D. VERKEHRSFLÄCHEN GEMÄß § 32 STROG 2010

Verkehrsflächen (unabhängig ob privat oder öffentlich oder im Bebauungsplan festgeleg-te Verkehrsflächen)

-

Verkehrsflächen dienen der Abwicklung des fließenden und ruhen-den Verkehrs sowie der Aufschließung des Baulandes und des Frei-landes; Die Errichtung von PV-Anlagen auf diesen Flächen ist als nicht zulässig zu erachten.

-…hohes Konfliktpotenzial / in der Regel nicht vereinbar

o…mittleres Konfliktpotenzial / Abwägung erforderlich

+…geringes Konfliktpotenzial / in der Regel vereinbar

4.6.3 Zum Bebauungsplan

Gemäß § 26 (4) StROG 2010 hat die Gemeinde jene Teile des Baulandes und jene Son-dernutzungen im Freiland festzulegen, für die durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen sind (Bebauungsplan-Zonierung). Hiebei ist zu beachten, dass Flächen gemäß § 40 (4) Z. 2-4 StROG 2010 jedenfalls in die Zonierung aufzunehmen sind. So unter anderem auch Flächen in einem Landschaftsschutzgebiet, wenn die zusammenhän-gend unbebauten Grundflächen 3.000 m² übersteigen, sofern kein räumliches Leitbild gemäß § 22 (7) leg. cit. erlassen wurde.

Gemäß § 41 StROG 2010 wird der Inhalt des Bebauungsplanes geregelt. Bezüglich vorgesehener PV-Anlagen wird empfohlen, dass gemäß § 41 (2) zusätzliche Regelungs-inhalte hinsichtlich solcher geplanten Anlagen getroffen werden (beispielsweise max. zulässige Höhenentwicklung baulicher Anlagen, Gestaltungsvorgaben von geplanten Anlagen u.a.m.).

Baurechtliche Bewilligungen für geplante PV-Anlagen innerhalb von Bebauungsplan-gebieten im Bauland und Freiland sind demnach nur dort als zulässig zu erachten, wo gemäß § 40 leg. cit. die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden.

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Leitfaden Photovoltaik 45 07/2011

4.7 EXKURS: Steiermärkisches Baugesetz unter Berück-sichtigung der Novelle des Baugesetzes LGBl. Nr. 13/2011 (Rechtskraft 01.05.2011)

Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder als freistehende Anlagen

Photovoltaikanlagen sind gemäß § 21 Abs. 2 Z. 6 Stmk. BauG 1995 idF. LGBl. Nr. 13/2011 bis zu einer Kollektorfläche von 100 m² baubewilligungsfrei. Anlagen mit einer Kollektorfläche von über 100m² sind gem. § 19 Z. 1 BauG baubewilligungspflich-tig. Bis zum Inkrafttreten der Novelle am 01.05.2011 sind derartige Anlagen nur bis 40m² baubewilligungsfrei.

Bei Photovoltaikanlagen (auch bei baubewilligungsfreien) können sich in der Regel Auswirkungen auf das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild ergeben. Generell muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Be-deutung, dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denk-mäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen (§ 43 Abs. 4 BauG 1995 idF. LGBl. Nr. 13/2011).

Bei begründetem Zweifel ist im Rahmen des baurechtlichen Ermittlungsverfahrens demnach durch die Baubehörde 1. Instanz ein entsprechendes Sachverständigengut-achten einzuholen.

Für Photovoltaikanlagen in Ortsbildschutzgebieten sind die Bestimmungen des § 7 des Ortsbildgesetzes, LGBl. Nr. 54/1977 idgF. bzw. des § 6 des Grazer Altstadterhaltungs-gesetzes, LGBl. Nr. 17/1974 idgF. im Besonderen zu beachten.

Die Unterlagen für das Baubewilligungsverfahren richten sich nach den §§ 22 und 23 BauG.

Im Sinne des § 23 Abs. 4 BauG sind die Unterlagen sowohl von einem Elektrotechniker als auch von einem Baumeister oder Zimmermeister zu unterfertigen und hat sohin jeder für seinen Teil die Verantwortung zu übernehmen. Die Notwendigkeit, dass auch ein Baumeister oder Zimmermeister die Unterlagen unterfertigt, ergibt sich aus dem Umstand, dass Photovoltaikanlagen ein Gewicht von bis zu 25kg/m² aufweisen und daher für die Statik des Gebäudes relevant sind - dies auch unter dem Gesichtspunkt der Schneelasten, sowie der Möglichkeit des Abrutschens von Schnee und Eis, aber auch des Einwirkens von Windkräften.

Auch ist es notwendig, einen Bauführer gemäß § 34 BauG heranzuziehen. Dieser wird in der Regel der Elektrotechniker sein, da dieser unmittelbar die Bauführung tätigt und daher auf der Baustelle anwesend ist.

Für bewilligungspflichtige Photovoltaikanlagen ist eine Benützungsbewilligung gemäß § 38 BauG erforderlich. Die fakultativ vorzulegende Bescheinigung, über die bewilli-gungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen kann gemäß § 38 Abs. 2 Z. 1 BauG idF. LGBl. Nr. 13/2011 vom Bauführer, einem Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis, einem kon-zessionierten Baumeister oder einem Zimmermeister im Rahmen seiner gewerbe-rechtlichen Befugnis ausgestellt werden.

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Leitfaden Photovoltaik 46 07/2011

Abstände zu Nachbargrenzen sind nicht einzuhalten, da es sich bei Photovoltaikanla-gen um keine Gebäude im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes handelt.

5 Kriterien der Standortwahl / -planung

Wie im Kapitel 3 dargelegt, sind folgende Punkte als wesentliche Wirkfaktoren bei PV-Freiflächenanlagen zu nennen: die Bodenverdichtung in der Bauphase

die Standort- oder Lebensraumveränderungen durch Überdeckung des Bodens

die Barrierewirkung durch Zäunung in Abhängigkeit von der Größe der Anlage

und vor allem die visuelle Beeinträchtigung durch die Fremdkörperwirkung sowie Lichtreflexe und Spiegelungen

Daraus lassen sich v.a. Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild/Erholung

sowie Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume ableiten.

PV-Freiflächenanlagen sind je nach Anlagengröße eine zum Teil sehr flächenintensive anthropogene Nutzung der Landschaft. Jede Inanspruchnahme von freien Landschafts-räumen initiiert oder verstärkt die Fragmentierung und Zersiedelung der Landschaft. Bei der Standortplanung und –entscheidung sind demnach folgende Planungsleitsätze bedeutend:

Vermeidung räumlicher Konflikte

Vermeidung der weiteren Fragmentierung und Zersiedelung durch Errichtung der Anlage innerhalb des Siedlungsverbundes oder im Anschluss daran

Möglichst geringe Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, Orts- und Land-schaftsbild und Erholungs- und Erlebniswert bei Anlage außerhalb des Siedlungs-verbundes.

Abbildung 6: PV-Freiflächenanlage (Mureck)

Abbildung 7: PV- Aufdachanlage (Liezen)

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Leitfaden Photovoltaik 47 07/2011

5.1 Energiewirtschaftliche Aspekte bei der Standortpla-nung

Sofern keine nachteilige Beschattung der Module auftritt, sind PV-Freiflächenanlagen aus technischer Sicht kaum standortgebunden. Die Eignungs- und Einschränkungskrite-rien resultieren meist aus der landschaftsbildlichen und ökologischen Sensibilität des Standortes und/oder den relevanten gesetzlichen Vorgaben.

Die nachfolgende tabellarische Zusammenstellung, zeigt die wesentlichen technischen und wirtschaftlichen Anforderungskriterien für die Standortsuche.

Tabelle 16: Standortkriterien

Standortfaktoren / Technische und wirtschaftliche Kriterien

Infrastruktur Verkehrserschließung

Lage des nächstgelegenen Netzeinspeisepunktes

Netzkapazität, mögliche Einspeiseleistung

Landschafts-/ Naturraum

möglichst hohe Globalstrahlungswerte

optimale Exposition des Geländes in Richtung Süden

optimaler Einstrahlwinkel und Hangneigung

keine Beschattung durch Bewuchs oder Bebauung

keine Nebellage

gute Bodenverhältnisse für eine optimale Gründung

Sonstiges möglichst einfache Eigentumsverhältnisse

Möglichkeit der langfristigen Nutzung der Flächen (min. 20 Jahre; Pacht)

Akzeptanz des Vorhabens bei der Bevölkerung

Unterstützung der Gemeinde

Bekenntnis der Gemeinde zu Erneuerbaren Energien / Ver-ankerung in den Zielen des Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK)

5.2 Standortprioritäten (Zusammenfassung)

Eine sorgfältige Standortwahl ist ausschlaggebend für die umweltverträgliche und richtlinienkonforme Umsetzung einer PV-Freiflächenanlage. Die richtige Standortwahl hilft die Beeinträchtigung der Umwelt möglichst gering zu halten sowie Kosten und Zeit für das Genehmigungsverfahren zu sparen.

Gebäudeintegrierte PV-Anlagen haben auf Grund der Vorbelastung des Gebietes im Allgemeinen geringere Auswirkungen auf die Schutzgüter. Bei der Suche nach dem

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Leitfaden Photovoltaik 48 07/2011

geeigneten Standort für PV-Freiflächenanlagen ist entsprechend den Vorgaben des Leitfadens nach folgender Reihenfolge vorzugehen:

1. Suche geeigneter Standorte im Siedlungsverbund

2. Suche geeigneter Standorte in Anbindung am bestehenden Siedlungsverbund (Flä-chen im räumlichen Zusammenhang mit größeren Gewerbe- und Industriegebie-ten)

3. Suche nach vorbelasteten Flächen oder Flächen mit geringer Sensibilität außerhalb des Siedlungsverbundes

Gebäudeintegrierte PV-Anlagen empfohlen:

PV-Anlagen auf Gebäuden gelten im Allgemeinen nicht als raumrelevant. Die Auswir-kungen auf Umwelt und Landschaftsbild, wie in der Wirkungsmatrix im Kapitel 3.3 dargelegt, sind wesentlich geringer als bei PV-Freiflächenanlagen.

Die nachfolgende Tabelle beinhaltet eine Aufzählung besonders geeigneter Bereiche für gebäudeintegrierte PV-Anlagen

Tabelle 17: Eignungsbereiche für gebäudeintegrierte PV-Anlagen

EIGNUNGSBEREICHE für gebäudeintegrierte PV-Anlagen

Bereiche

außerhalb

des Siedlungs-verbundes

Kläranlagen, Abfallsammelzentren, Bauhöfe

Müllverbrennungsanlagen, Kraftwerke

Gewerbe- und Industriegebiete in isolierter Lage

Landwirtschaftliche Gebäude

Sport- und Freizeitanlagen

Bereiche

innerhalb des

Siedlungsraum

Gewerbe- und Industriebauten

Öffentliche Bauten, Bürogebäude, Kasernen unter Beachtung des Denkmal- und Ortsbildschutzes

Sport- und Freizeitanlagen

Folgende Standorte eignen sich für PV-Freiflächenanlagen:

Für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen geeignet sind im Allgemeinen Flächen, die eine hohe Vorbelastung aufweisen und auf denen keine oder nur eine geringe Be-einträchtigungen der Umwelt zu erwarten sind. Dies sind zum Beispiel Flächen,

deren Landschaftsbild bereits durch Bauwerke oder Infrastruktureinrichtungen deutlich verfremdet ist und eine geringe Sensibilität aufweist,

deren Bebauung keine gravierenden Verluste eines Landschaftsraumes darstellt,

deren Biotop-/Habitat- oder Verbindungsfunktion bereits wesentlich beeinträch-tigt sind und/oder

deren Bodenfunktion stark belastet ist.

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Leitfaden Photovoltaik 49 07/2011

Weitgehend unproblematisch sind PV-Freiflächenanlagen auf Standortorten im Sied-lungsverbund, sofern es keine bedeutenden Grünzonen oder Grünverbindungen sind und keine erheblichen Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes zu erwar-ten sind. Beispielhaft zu nennen sind hier die Mit- oder Nachnutzung von Industrie- Gewerbeflächen, versiegelter Flächen (z.B. Parkplätze) oder auch Flächen mit gesicher-ten Altlasten.

Tabelle 18: Eignungsbereiche für PV-Freiflächenanlagen

EIGNUNGSBEREICHE für PV-Freiflächenanlagen

Bereiche

außerhalb

des Siedlungs-verbundes

Landschaftsbildlich und ökologisch deutlich vorbelastete Flä-chen wie versiegelte Flächen, Deponien, Altlasten, Kläranla-gen, etc.

Vorbelastete Flächen im Nahbereich hochrangiger Ver-kehrstrassen

Intensiv bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen mit geringer landschaftsbildlicher Sensibilität

Steinbrüche und Bergbaugebiete kurz nach der Stillegung in Abstimmung mit dem Nachnutzungskonzept

standortsfremde Waldbestände (Fichtenforste) mit geringer überwirtschaftlicher Funktion lt. Waldentwicklungsplan und geringer landschaftsbildlicher Sensibilität

Bereiche

innerhalb des

Siedlungsraumes

Baugebiete gemäß § 30 StROG 2010, ausgenommen Erho-lungsgebiete, Kur-/Ferienwohngebiete

Freiland Sondernutzung (Energieerzeugungsanlage) gem. §33 StROG 2010

Aufschließungsgebiete gem. § 29 StROG 2010 sobald die fehlenden Aufschließungserfordernisse erfüllt sind in Abhän-gigkeit der Widmungskategorie.

Überdeckung von versiegelten Abstell- und Lagerflächen

Folgende Standorte eignen sich nicht für PV-Freiflächenanlagen

Bei PV-Freiflächenanlagen, die in einem der unten angeführten Restriktionsbereiche errichtet werden, ist mit einem deutlich erhöhten Mehraufwand an z.B. Untersu-chungsumfang, Naturverträglichkeitsprüfung, Kompensationsmaßnahmen, Genehmi-gungsverfahren und Planungskosten zu rechnen.

PV-Freiflächenanlagen innerhalb von Europaschutzgebieten sind nur dann möglich, wenn keine bedrohten Arten gem. FFH-Richtlinie oder VS-Richtlinie beeinträchtigt werden und dem Managementplan nicht widersprochen wird. Eine Abstimmung mit der Naturschutzabteilung des Landes ist jedenfalls notwendig.

Waldflächen in Gemeinden mit geringer Waldausstattung sind nicht als Standort für eine PV-Freiflächenanlage geeignet.

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Leitfaden Photovoltaik 50 07/2011

Tabelle 19: Restriktionsbereiche für PV-Freiflächenanlagen

RESTRIKTIONSBEREICHE für PV-Freiflächenanlagen b

ezü

glic

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tsb

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Landschaften mit hoher Landschafsbildqualität; traditionelle Kultur-landschaften mit charakteristischen, kulturgeschichtlich bedeuten-den Elementen und Landschaftsformen sowie mit einer hohen Dich-te von landschaftstypischen Strukturen, weitgehend frei von Störun-gen baulicher Art

Hochwertige landschaftsgebundene Erholungsräume; ruhige Land-schaftsräume mit hohem Erlebniswert und/oder regional bedeuten-de historischen Erholungseinrichtungen und Zielpunkte

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In den folgenden Schutzgebieten haben PV-Freiflächenanlagen ein hohes Konfliktpotenzial: Nationalpark, Naturschutzgebiet, ge-schützter Landschaftsteil, Naturdenkmal, BEP-Flächen, Ramsarge-biete

In Europaschutzgebieten besteht grundsätzlich ein hohes Konflikt-potenzial, ein Abwägungsprozeß in Form einer Naturverträglich-keitsprüfung kann jedoch auch ein geringes Konfliktpotenzial darle-gen

„Biodiversitätsflächen“ wie z.B. Feuchtwiesen, Magerwiesen, Halb-trocken- und Trockenrasen, Streuobstwiesen, Quellen, Moore, etc.

Besondere Landschaftselemente wie Flurgehölzreihen, Hecken, Uferbegleitvegetation; etc.

artenreiche Sekundärbiotope, natürliche und naturnahe Sonder-standorte wie z.B. (Felswände oder Geländeabbrüche),

exponierte Grat- und Kuppenlagen im alpinen Gelände

Naturnahe Waldflächen

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Räumliche Festlegungen:

Gefährdungsbereiche / Nutzungsbeschränkungen

Grünzonen

Rohstoffvorrangzonen

Regionaler Teilraum:

Bergland über der Waldgrenze und Kampfwaldzone

Auwälder und außeralpine Wälder

aus

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Baugebiete gemäß § 30 StROG mit der Widmung „Reine Wohnge-biete“, „Kurgebiete, Ferienwohngebiete, Erholungsgebiete“

Freiland gemäß § 33 STROG, mit Ausnahme der Festlegung „Frei-land Sondernutzungen“

Verkehrsflächen gemäß § 32 gemäß § 29 (3) StROG

örtliche Vorrangzonen/Eignungszonen für Erholung, Sport, Freizeit, schützenswerte Bereiche u.a. gemäß ÖEK/ÖEP

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5.3 Projektablauf

Abbildung 8: Ablaufdiagramm

Bereits in der Planungsphase soll der PV-Projekttisch eingebunden werden. Die Prüflis-ten sind Hilfsinstrumente bei der Standortsuche und der Abstimmung mit dem PV-Projekttisch.

Anwendung der Prüflisten

Es stehen insgesamt sieben Prüflisten zur Verfügung. Mit Hilfe der Prüflisten kann das KonfliktPotenzial von PV-Freiflächenanlagen rasch und effizient ermittelt werden. Wenn in einer Gemeinde mehrere Standorte zur Diskussion stehen, kann mit Hilfe der Prüflisten das Konfliktpotenzial ermittelt und verglichen werden (vgl. nachfolgende Tabelle) und in den Entscheidungsprozess einfließen.

Tabelle 20: beispielhafte Beurteilung / Standortvergleich

PRÜFLISTE KONFLIKTPOTENZIAL

Standort 1 Standort 2 Standort 3

Naturschutz - k.E. O

Bundes- / landesrechtliche Bestimmungen O k.E. k.E.

Landschaft - + +

REPRO / regionale Teilräume O + +

REPRO / räumliche Festlegungen O + O

Festlegungen des ÖEK / ÖEP O + -

Festlegungen des FLWPL O + - -…hohes Konfliktpotenzial / in der Regel nicht vereinbar o…mittleres Konfliktpotenzial / Abwägung erforderlich

+…geringes Konfliktpotenzial / in der Regel vereinbar k.E….keine entsprechenden Einschränkungen auf den ggst. Flächen

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Leitfaden Photovoltaik 52 07/2011

Sobald nur mehr ein Standort zur Diskussion steht, kann mit Hilfe der Prüflisten abge-klärt werden, welche Schritte im Projektablauf und / oder welche zusätzlichen Gutach-ten zur Abklärung des Sachverhaltes noch notwendig sind.

Tabelle 21: Beispielhafte Beurteilung / weiteres Vorgehen

PRÜFLISTE Konflikt-potenzial

WEITERES VORGEHEN

Naturschutz - Naturschutzgebiet / Abstimmung mit Naturschutz-abteilung unbedingt erforderlich

Bundes- / landesrechtli-che Bestimmungen

Auf der ggst. Fläche sind keine bundes-/ landes-rechtlichen Bestimmungen oder Einschränkungen

Landschaft - hochwertiger Landschaftsraum – eingehende Un-tersuchungen / Analysen sind notwendig

REPRO / regionale Teilräume

O Abwägung erforderlich

REPRO / räumliche Festlegungen

O Abwägung erforderlich

Festlegungen des ÖEK / ÖEP

- Gegebenenfalls Raumplanungsverfahren / Änderung ÖEK

Festlegungen des FLWPL - Gegebenenfalls Raumplanungsverfahren / Änderung FLWPL

-…hohes Konfliktpotenzial / in der Regel nicht vereinbar

o…mittleres Konfliktpotenzial / Abwägung erforderlich

+…geringes Konfliktpotenzial / in der Regel vereinbar

Abstimmung mit dem PV-Projekttisch

Der Bedeutungszuwachs von PV-Anlagen manifestiert sich jüngst auch in einer Zunah-me der für eine derartige Nutzung festgelegten Flächen im Rahmen von Änderungen und Revisionen in der örtlichen Raumplanung. Hierbei stellt sich sowohl für die pla-nenden Gemeinden selbst als auch für die Steiermärkische Landesregierung als Auf-sichtsbehörde die Aufgabe eines strukturierten Abwägungsprozesses zwischen den energiepolitischen Zielsetzungen der Forcierung solcher Anlagen einerseits und den sonstigen Vorgaben der Raumordnungsgrundsätze und Ziele hinsichtlich diverser Schutzgüter andererseits. So zeigt sich bei den diskutierten Anlagen ein starkes Kon-fliktpotenzial zum Schutzgut Landschaftsbild. Um vorausschauend Konflikte zu bereini-gen wurde von Seiten des Landes Steiermark der PV-Projekttisch unter Koordination der Fachabteilung 13B (Bau- und Raumordnung) und Beteiligung des Landesenergie-beauftragten, der Abteilung 16 (Landes- und Gemeindeentwicklung) und der Fachab-teilung 13 C (Naturschutz) sowie anderer betroffener Sachverständiger von Seiten der Abteilung 17 (Technik, Erneuerbare Energie und Sachverständigendienst) eingeführt.

Anlaßbezogen trifft sich der PV-Projekttisch etwa zweimal im Quartal. Er ist die erste Anlaufstelle für Investoren und Gemeinden zur Abklärung des weiteren Vorgehens bei der Planung von PV-Freiflächenanlagen. Bei Vorliegen konkreter Projektideen besteht somit die Möglichkeit die planungsrechtlichen Vorgaben vorab zu prüfen und das wei-tere Vorgehen und den zusätzlichen Planungs- und/oder Verfahrensaufwand abzu-stimmen.

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Der erste Kontakt mit dem PV-Projekttisch sollte bereits in der Planungsphase stattfin-den (vgl. Abb. 8 Ablaufdiagramm). Die Einbindung im Raumplanungsverfahren ist der nachfolgenden Graphik zu entnehmen:

Abbildung 9: Einbindung des PV-Projekttisches ins Raumplanungsverfahren

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Leitfaden Photovoltaik 54 07/2011

6 Literaturverzeichnis

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Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 (NschG 1976)

Wasserrechtsgesetz (WRG) BGBl. NR. 215/1959 i.d.g.F.

Forstgesetz 1975 (BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F.)

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG)

Biermayr P., Weiss W., Bergmann I., Glück N., Stukelj S., Fechner H. (2009). Berichte aus Energie- und Umweltforschung 16/2009: Erneuerbare Energie in Österreich Marktentwicklung 2008

Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (2002). Photovoltaische Anlagen

ARGE Monitoring (2007). Monitoring zur Wirkung des novellierten EEG auf die Entwicklung der Stromerzeugung aus Solarenergie, insbesondere der Photovoltaik-Freiflächen. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Brinkmeier, B. (2005). Elektrosmog durch PV-Anlagen? Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V., www.sfv.de