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Rechnungsabschluss optimieren Rechnungslegung Philipp Hammel Martin Dettwiler dipl. Wirtschaftsprüfer dipl. Steuerexperte Partner bei der TRETOR AG Partner TRETOR AG Professor FHNW Dozent FHNW «Rechnungsabschluss optimieren - Steuerlast reduzieren»

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Rechnungslegung

Philipp Hammel Martin Dettwilerdipl. Wirtschaftsprüfer dipl. SteuerexpertePartner bei der TRETOR AG Partner TRETOR AGProfessor FHNW Dozent FHNW

«Rechnungsabschluss optimieren - Steuerlast reduzieren»

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Inhaltsverzeichnis

Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMU (Philipp Hammel) Steuerbelastung im Kanton Baselland Stille Reserven Spesen Berufliche Vorsorge

Lohn oder Dividende (Martin Dettwiler) Unternehmenssteuerreform II, reduzierte

Dividendenbesteuerung Praxisbeispiel, Vergleich Lohn- zu Dividendenbezug

Stolpersteine aus der Praxis (Martin Dettwiler)

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Steuerbelastung im Kanton Baselland

Juristische Personen (Steuer auf dem Reingewinn)

bis CHF 100‘000 ab CHF 100‘000Bund 8,5 % 8,5 %Baselland 6 % 12 %Liestal 5 % 5 %Kirche 5 % der

Staatssteuer5 % der Staatssteuer

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Steuerbelastung im Kanton Baselland

=> Differenz: Kanton: 60‘000 * 6 % = 3‘600Kirche: 3‘600 * 5 % = 180

Juristische Personen (Steuer auf dem Reingewinn)

Variante 1 2012 2013 TotalReingewinn 40‘000 160‘000 200‘000Steuerbelastung

7’920 35‘460 43‘380

Variante 2 2012 2013 TotalReingewinn 100‘000 100‘000 200‘000Steuerbelastung

19‘800 19‘800 39‘600

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Steuerbelastung im Kanton Baselland

Juristische Personen (Steuer auf dem Reingewinn)

Statistisches Amt: Anzahl Steuerpflichtige nach Stufen (2009)

Kantonale Ertragssteuer in CHF

absolut in % Kum. in %

0 5‘279 56 % 56 %1 – 19‘999 (RG ca. 215‘000) 2‘107 23 % 79 %20‘000 – 39‘999 (RG ca. 380‘000)

513 5 % 84 %

> 40‘000 1‘530 16 % 100 %Total 9‘429

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Steuerbelastung im Kanton Baselland

Juristische Personen (Steuer auf dem Reingewinn)

Reingewinn vor Steuern CHF 1‘000‘000

Liestal Stans (NW)

Kanton/Gemeinde 144‘000 57‘000

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Steuerbelastung im Kanton Baselland

Natürliche Personen (Steuer auf dem Reingewinn)Einzelfirma, Kollektiv- u. Kommanditgesellschaft

Verheiratet, wohnhaft in Liestal

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Steuerbelastung im Kanton Baselland

Natürliche Personen (Steuer auf dem Reingewinn)Einzelfirma, Kollektiv- u. Kommanditgesellschaft

Verheiratet, wohnhaft in Wollerau

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Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMU

Steuerbetrug

Stille Reserven

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Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMUStille Reserven

Effektiver Wert – Buchwert = stille Reserven

Stille Reserven sind nach Handelsrecht unbeschränkt möglich.

Handelsrechtlicher Buchhaltungsabschluss bildet die Grundlagefür die Steuererklärung (=> Massgeblichkeitsprinzip)

Steuerverwaltung lässt stille Reserven beschränkt zu.Zu viel gebildete stille Reserven werden aufgerechnet.

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Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMUStille Reserven

Zeitheute

Steuer-reduktio

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Zukunft

Steuer-belastu

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Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMUStille Reserven

Vorteile: Reduktion der Steuerprogression

Achtung: bei AG ab CHF 100‘000 keinen Einfluss

Zinseszinseffekt

Heute Anlagedauer Wert in Zukunft(Zinssatz 5 %)

CHF 1‘000 10 Jahre CHF 1‘629

CHF 1‘000 100 Jahre CHF 131‘501

CHF 1‘000 200 Jahre CHF 17‘292‘581

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Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMUStille Reserven

Steuerlich erlaubte Wertkorrekturen:

Delkredere:Total Debitorenbestandabzüglich Einzelwertberichtigung (mit Begründung)= Zwischentotalabzüglich 5 % auf Inlandforderungenabzüglich 10 % auf ausländischen Forderungen= Steuerwert

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Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMUStille Reserven

Steuerlich erlaubte Wertkorrekturen:

Vorräte:Total Vorräte zu Einstandspreisen/Herstellkosten

abzüglich Einzelwertberichtigung (mit Begründung)= Zwischentotalabzüglich 33 1/3 Wertberichtigung= Steuerwert

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Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMUStille Reserven

Steuerlich erlaubte Wertkorrekturen:

Sachanlagen:Abschreibungen gemäss Merkblatt der

EidgenössischenSteuerverwaltung

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Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMUStille Reserven

Steuerlich erlaubte Wertkorrekturen:

Rückstellungen: Garantierückstellungen:

In der Regel werden 2 – 3 % des Umsatzes als Rückstellungakzeptiert.

Weitere Rückstellung: Sofern betriebswirtschaftlich begründet.

=> Praxis der Steuerverwaltung BL hat sich aus unserer Erfahrung verschärft (Personalbestand für Steuerrevisionen wurde zudem erhöht).

=> Rückstellung für Boni: Auszahlung im Folgejahr verlangt.

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Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMUStille Reserven

Arbeitgeberbeitragsreserve:

freiwillige Vorauszahlungen des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule zur Deckung künftiger Arbeitgeberverpflichtungen

bis zum fünffachen jährlichen Arbeitgeberbeitrag Personalaufwand erhöht sich, Reingewinn reduziert sich Arbeitgeber kann in wirtschaftlich schlechteren Zeiten von

diesen Reserven zehren (Achtung: keine Rückzahlung möglich)

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Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMU

Repräsentationsspesenreglemente:

sind grundsätzlich durch die kantonale Steuerverwaltung zu genehmigen

Leitende Angestellte, Geschäftsinhaber i.d.R. 3,5 % - 5 % des jährlichen Bruttolohns (max. CHF

20‘000) Mit der Pauschalentschädigung sind sämtliche

Kleinauslagen bis CHF 50 pro Ereignis abgegolten.

Pauschale Repräsentationsspesen, für welche kein genehmigtes Spesenreglement vorliegt oder die nicht vom Veranlagungspersonal genehmigt worden sind, müssen vollständig als steuerbaresErwerbseinkommen aufgerechnet werden.

=> Musterspesenreglement der eidgenössischen Steuerkonferenz

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Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMU

Unternehmung

Geschäftsinhaber

Pensionskasse

Lohn Einkauf

Beiträge des Versicherten für den Einkauf in die beruflichen Vorsorge können vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.

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Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMU

Geschäftsinhaber

Pensionskasse

Kapitalbezug aus Pensionskasse u.a. für:- Pensionierung (allenfalls frühzeitige Pensionierung)- Wohneigentumsförderung (Kauf, Amortisation, wertvermehrende Investition)

Kapitalbezug

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Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMU

Verheiratet, wohnhaft in Liestal

Besteuerung des Kapitalbezugs

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Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMU

Verheiratet, wohnhaft in Rheinfelden

Besteuerung des Kapitalbezugs

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Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMU

Verheiratet, wohnhaft in Basel

Besteuerung des Kapitalbezugs

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Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMU

Verheiratet, wohnhaft in Dornach

Besteuerung des Kapitalbezugs

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Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMU

Kader-Vorsorgeplan

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Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMU

BVG-Minimum Möglicher Kaderplan

Maximal koordinierter Lohn

CHF 59‘670 AHV-Lohn

Sparbeitrag25-34 Jahre

7 % 20 %

Sparbeitrag35-44 Jahre

10 % 20 %

Sparbeitrag45-54 Jahre

15 % 20 %

Sparbeitrag55-65 Jahre

18 % 20 %

Finanzierung Je hälftig AN/AG AG

Beispiel für möglichen Kaderplan

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Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMUBespiel: Berechnung Einkaufspotenzial (Alter 50, Lohn 180‘000)

Berechnung BetragMaximalbetragAltersguthaben

180‘000 * 590,51 %

1‘063‘000

Derzeit vorhandenes Altersguthaben

Annahme 200‘000

Mögliche Einkaufssumme

863‘000

Auszug aus dem Reglement

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Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMU

FAZIT

Für viele Steuerpflichtige ist die Optimierung ihrer Pensionskasse die mit Abstand wirkungsvollste Steuerplanungsmassnahme.

Rund um die berufliche Vorsorge gibt es interessante Gestaltungsmöglichkeiten wie zum Beispiel: Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen Frühpensionierung Kapitalbezug Reduktion des Beschäftigungsgrades ab Alter 58 Aufgeschobene Pensionierung

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Inhaltsverzeichnis

Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMU (Philipp Hammel) Steuerbelastung im Kanton Baselland Stille Reserven Spesen Berufliche Vorsorge

Lohn oder Dividende (Martin Dettwiler) Unternehmenssteuerreform II, reduzierte

Dividendenbesteuerung Praxisbeispiel, Vergleich Lohn- zu

Dividendenbezug

Stolpersteine aus der Praxis (Martin Dettwiler)

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USTR II – reduzierte Dividendenbesteuerung

Hans Muster

100%

Hans Muster AG

1. StufeGewinnsteuer Gesellschaft

2. StufeEinkommenssteuer Aktionär

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USTR II – reduzierte Dividendenbesteuerung

Durch die wirtschaftliche Doppelbelastung mit der Gewinnsteuer auf den erzielten Gewinnen der Unternehmung einerseits und der Einkommenssteuer beim Bezug der Gewinne durch den Inhaber andererseits resultierten regelmässig Gesamtbelastungen in der Höhe von gegen 60%.

Mit der Einführung der USTR II per 1. Januar 2009 werden Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen (Beteiligung >10%) durch den Bund reduziert besteuert.

Mittlerweile kennen auch sämtliche Kantone (einzige Ausnahme Kanton Neuenburg) entsprechende Entlastungen.

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USTR II – reduzierte Dividendenbesteuerung

TeilsatzverfahrenKanton BL, AG

Auf die Dividendeneinkommenwird ein reduzierter Ein-

kommenssteuersatz zu An-wendung gebracht (Reduktion

BL 50%, AG 60%)

GL 80%, SZ 75%!!

TeilbesteuerungsverfahrenBund, Kantone BS, SO

Dividendeneinkommen werdenreduziert beim steuerbaren

Einkommen mitberücksichtigt(Bund 60%, BS 50%, SO 60%)

Zwei Systeme für die Entlastung von Dividendenausschüttungen

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Praxisbeispiel, Vergleich Lohn- zu DividendenbezugAusgangslage

Die Hans Muster AG (Handelsbetrieb) und der Inhaber Hans Muster sind beide in Liestal domiziliert resp. wohnhaft.

Gewinn Geschäftsjahr 2012: CHF 300‘000*

* Gewinn vor Verbuchung resp. Entnahme eines Inhaberlohnes (und der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge)

Anhand von Modelrechnungen soll aufgezeigt werden, welche steuerliche Auswirkungen der Bezug dieses Gewinnes- als Dividende- als Lohn - als Kombinationen der beiden Bezugsmöglichkeitenhat.

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Praxisbeispiel, Vergleich Lohn- zu DividendenbezugLohnbezug Dividendenbezug

Stufe GesellschaftGewinn Geschäftsjahr 2012 300‘000 300‘000Gewinnsteuer Gesellschaft ./. 57‘000Sozialversicherungsbeiträge AN und AG (ca. 15%)

./. 45‘000

Nettobezüge Inhaber nach Stufe Gesellschaft

255‘000 243‘000

Stufe InhaberEinkommenssteuer Nettolohn (CHF 255‘000)Grenzsteuersatz: 43.4%, Steuerbelastung in %: 33.6%

./. 85‘600

Einkommenssteuer Dividendenbezug (CHF 243‘000)Grenzsteuersatz: 38.6%, Steuerbelastung in %: 15.5%

./.37‘700

Zusätzliche Vermögenssteuer durch höheren Vermögenssteuerwert Unternehmung bei Variante Dividendenbezug: approx. 0.76% auf CHF 1‘800‘000

./. 13‘700

Nettobezüge Inhaber nach Stufe Inhaber 169‘400 191‘600

Minderbelastung Dividenden- gegenüber Lohnbezug

22‘200

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Praxisbeispiel, Vergleich Lohn- zu DividendenbezugFAZIT

Aus rein steuerlicher Optik lassen sich durch einen Dividenden- gegenüber dem Lohnbezug substanzielle Einsparungen erzielen.

Das vorstehende Beispiel soll die beiden „Extreme“ maximaler Dividenden- zu maximalem Lohnbezug aufzeigen. In der Praxis gilt es die optimale Kombination zwischen Dividenden- und Lohnbezug sicherzustellen. Es lässt sich festhalten, dass sich durch einen Dividenden- gegenüber einem Lohnbezug in der Regel immer Einsparungen erzielen lassen. Das Einsparungspotential sinkt gegenüber der vorstehenden Maximalvariante jedoch mit der gewählten Höhe des Lohnbezuges.

Das Einsparungspotential ist bei Kantonen mit höherer Entlastung auf den Dividendenbezügen (z.Bsp. GR, SZ) noch einmal deutlich grösser als im vorstehenden Beispiel des Kantons BL

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Praxisbeispiel, Vergleich Lohn- zu DividendenbezugGrenzen des Dividendenbezuges

Dividendenausschüttungen unterliegen nicht der AHV Bei „hohen“ Dividendenausschüttungen prüft die AHV

die „Angemessenheit“ des ausbezahlten Lohnes Ist der Lohn unangemessen tief und wird gleichzeitig eine

hohe Dividende ausgeschüttet kann durch die Ausgleichskasse eine Umqualifikation der Dividendenausschüttung zu „Lohn“ erfolgen. Dies mit entsprechenden Sozialversicherungsabgaben als Folge.

Angemessener Lohn / hohe Dividendenausschüttung: Drittvergleich im Sinne eines orts- und branchenüblichen

Lohnes (Richtgrösse CHF 120‘000) Dividendenausschüttung aus laufendem Gewinn im

Verhältnis zum Unternehmenswert (=Steuerwert) > 10%

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Praxisbeispiel, Vergleich Lohn- zu DividendenbezugGrenzen des Dividendenbezuges

AHV-Beiträge sind bis 84‘240 (Stand 2013) rentenbildend. Diese Summe sollte somit als Mindestlohn definiert werden. Darüber hinaus entsprechen die Beiträge an die AHV einer reinen Sozialabgabe.

AHV-Lohn definiert auch übrige Sozialversicherungsleistungen wie Krankentaggeldleistungen Unfalltaggeldleistungen BVG-Leistungen (2. Säule)

AHV-Lohn muss somit zwingend auf den Leistungsbedarf im Unfall- und Krankheitsfall abgestimmt werden.

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Praxisbeispiel, Vergleich Lohn- zu DividendenbezugEinfluss einer Dividende auf den

Vermögenssteuerwert

Senkung des Lohnes zu Gunsten einer Dividende hat einen höheren Gewinn der Unternehmung zur Folge

Die Steuerverwaltung ermittelt den Unternehmenswert für die Festsetzung der Vermögenssteuer jährlich gemäss spezieller Wegleitung

Unternehmenswert setzt sich aus Ertrags- und Substanzwert zusammen, wobei der Ertragswert höher gewichtet wird

Kanton Baselland kennt im nationalen Vergleich eine der höchsten Vermögenssteuerbelastungen (0.46% + Gemeindesteuer)

Jedoch Reduktion des Vermögenssteuerwertes der Aktien bei „dividendenlosen“ Gesellschaften (Reduktion um 50%)… eine weitergehende Reduktion ist auf Gesuch hin bei der kantonalen Taxationskommission möglich

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Praxisbeispiel, Vergleich Lohn- zu DividendenbezugOptimierungspotential Vermögenssteuerwert

Thesaurierung der Gewinne über einen Zeitraum von 4 bis 5 Jahren

In diesen Zeitabständen Bezug der Gewinne als Substanzdividende

Liquiditätsbedarf des Aktionärs kann während der „bezugslosen“ Phase durch die Gewährung von Darlehen der Gesellschaft gedeckt werden.

Dadurch ist Absenkung des Vermögenssteuerwertes aufgrund der kantonalen Bestimmungen BL (siehe vorstehend) möglich.

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Praxisbeispiel, Vergleich Lohn- zu DividendenbezugAusschüttungen von Substanzdividenden

Substanzdividenden werden aus Gewinnen, welche in den Vorjahren erzielt wurden ausgerichtet

Der Belastungsvergleich des Dividenden- gegenüber dem Lohnbezug wird noch einmal interessanter, da es sich bei den ausgeschütteten Dividenden um auf Unternehmensstufe bereits in den Vorjahren versteuerte Gewinne handelt.

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Praxisbeispiel, Vergleich Lohn- zu DividendenbezugDividendenausschüttungen – Verrechnungssteuer

nicht vergessen!!

Dividendenausschüttungen unterliegen der Verrechnungssteuer von 35%

Fälligkeit der Dividendenausschüttung kann/sollte anlässlich der Generalversammlung geregelt werden. Die Verrechnungssteuer ist 30 Tage nach Fälligkeit der Dividende geschuldet

Der Bund verzinst die Verrechnungssteuer nicht! Bei substanziellen Dividendenausschüttungen sollte die

Dividenden-fälligkeit daher auf den Dezember gelegt werden

Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt an den Aktionär… durch frühzeitige Einreichung der privaten Steuererklärung kann die Rückerstattung beschleunigt werden.

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Praxisbeispiel, Vergleich Lohn- zu DividendenbezugSchlussfolgerungen

Generell sind Dividendenausschüttungen steuergünstiger als Lohnauszahlungen.

Es besteht diesbezüglich substanzielles Optimierungspotential welches durch die Unternehmer ausgeschöpft werden sollte

Aufgrund der steuerlichen Wechselwirkungen und den sozialversicherungsrechtlichen Aspekten ist eine sorgfältige und individuelle Planung unabdingbar.

Für eine seriöse und umfassende Planung müssen zwingend die geschäftliche und die private Steuersituation die Sozialversicherungsabgaben die Vermögenssteuern die Altersvorsorge und Risikodeckung

beurteilt werden

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Steueroptimierte Abschlussgestaltung für KMU (Philipp Hammel) Steuerbelastung im Kanton Baselland Stille Reserven Spesen Berufliche Vorsorge

Lohn oder Dividende (Martin Dettwiler) Unternehmenssteuerreform II, reduzierte

Dividendenbesteuerung Praxisbeispiel, Vergleich Lohn- zu Dividendenbezug

Stolpersteine aus der Praxis (Martin Dettwiler)

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Stolpersteine aus der Praxis – Einige DONT‘S aus der Beratungspraxis

• Ferienreise nach Zermatt mit der Familie• Teure Uhr als Geschenk zum Firmenjubiläum• Harley Davidson über den Geschäftsaufwand

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Stolpersteine aus der Praxis – Einige DONT‘S aus der BeratungspraxisLeasingfahrzeug – Übernahme durch Inhaber nach

Ablauf Leasing

Leasingfahrzeug wird auf einen symbolischen Restwert geleast

Nach Ablauf der Leasingdauer bezahlt der Inhaber den Restwert und übernimmt das Fahrzeug.

Der Inhaber verkauft das Fahrzeug anschliessend

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Stolpersteine aus der Praxis – Einige DONT‘S aus der BeratungspraxisFolgen

Ausgaben, welche der Gesellschaft belastet werden müssen „geschäftsmässig begründet“ sein!

Leistungen, welche der Inhaber von der Gesellschaft bezieht, müssen dem „Drittvergleich“ standhalten!

Alle vorliegenden Leistungen werden als „geldwerte Leistung“ an den Inhaber bezeichnet. Aufdeckung kann erfolgen durch die Ausgleichskasse die Steuerverwaltung die Mehrwertsteuerverwaltung

Die verschiedenen Verwaltungen sprechen miteinander! Die Gefahr einer Aufdeckung ist hoch! Ärger ist vorprogrammiert!

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