Recht im digitalen Musikmarkt 2012

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bits, bytes & rights Recht im digitalen Musikmarkt

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Vortrag zu aktuellen juristischen Fragen des digitalen Vertriebs von Musik. Der Schwerpunkt liegt auf Vertriebsmodellen, die sich ausserhalb des üblichen Lizenzkreislaufs bewegen (Youtube, Radio-Aggregatoren, Music Locker, Filehoster).

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bits, bytes & rightsRecht im digitalen Musikmarkt

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"The Internet's completely over.”Prince, 2010

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"The word ‘streaming’ and the word ‘downloading’ are nowhere in copyright law”

Michael Robertson, CEO Mp3Tunes, 2011

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Content Services

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Warum radio.de nicht zahlen muss.

Warum Spotify zahlen muss, aber (noch) nicht zahlt.

Und warum Youtube nicht zahlen muss, vielleicht aber trotzdem zahlt.

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Das Internet auf Juristendeutsch:

„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugäng-lich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffent-lichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“ (§ 19a UrhG)

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Wer hat das Onlinerecht?

GEMA: Recht auf öffentliche Zugänglichmachung („Internetrecht“) der Autoren/Komponisten und Verlage

GVL: Senderecht (für Simulcast/Webcast) der Labels und Künstler

Labels: Recht auf öffentliche Zugänglichmachung der Labels und Künstler

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Warum man Autoren und Künstler getrennt einkaufen muss

DigitalePlattform

Autorenrechte: Öffentl.

Zugänglich-machung

Tonträger-hersteller

VerlagAutoren:

Rechte am Werk

Künstler:Rechte an der

Aufnahme

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Jeder Rechteerwerb ist ein individueller Deal

Ggf. Lizenz Tonträger- und Künstlerrechte für: Sendung

Lizenz Autorenrechte für: Öffentl. Zugänglichmachung

Lizenz Tonträger- und Künstlerrechte für: Öffentl. Zugänglichmachung

Tonträger-hersteller

DigitalePlattform

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vs.

Das Prinzip YouTube: „MIHOP“ oder „LIHOP“?

YouTube ist lizenzpflichtig, wenn YouTube selbst „öffentlich zugänglich“ macht („Make it happen on purpose“)

YouTube ist nicht lizenzpflichtig, wenn der Nutzer „öffentlich zugänglich macht – YouTube haftet aber ggf. auf Unterlassung, wenn es zu Rechtsverletzungen der Nutzer beiträgt („Let it happen on purpose“).

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Das LG Hamburg sagt „YouTube lets it happen “:

YouTube macht nicht selbst „öffentlich zugänglich“ - damit keine direkte Lizenzpflicht von YouTube gegenüber GEMA

YouTube haftet aber auf Unterlassung und hat Kontroll- und Überwachungspflichten:

Hash-Filter Einstellen jedes gemeldeten Musikstücks in Referenzdatenbank „Content-

ID“ Wortfilter nach Titel/Interpret

Pattsituation: YouTube ist rechtlich nicht zum Abschluss von Lizenzen verpflichtet, die GEMA kann aber den Content von der Plattform nehmen.

vs.

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Reality Check?

EuGH, SABAM vs. Netlog: Verpflichtung zur Einrichtung eines „komplizierten, kostspieligen, auf Dauer angelegten und allein auf Kosten des Anbieters betriebenen“ Überwachungssystems beeinträchtigt unternehmerische Freiheit = unzulässig

Mögliche Folge: Aufhebung des Urteils des LG Hamburg in der Berufung oder vor dem EuGH – aber: YouTube wird wohl Einigung suchen und Lizenzen für seine Nutzer erwerben

vs.

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Aggregatoren: Unglaublich praktisch, aber auch legal?

„Öffentliche Zugänglichmachung“ bzw. „Sendung“ durch Aggregator?

Wohl nicht: Stream bereits im Netz verfügbar, keine Beschränkung auf eigene Homepage, damit keine „neue“ Öffentlichkeit, also keine Lizenzpflicht.

Aber: „Zu Eigen machen“ der Leistung Dritter? - nach den Grundsätzen GEMA vs. YouTube nicht: Herkunft bleibt erkennbar, Keine Veränderung der Inhalte, keine wirtschaftliche „Einverleibung“ der Streams

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Jedenfalls: Einwilligung der Radiosender - Sender stellen explizit Links für externe Player bereit

Nach BGH (Google Bildersuche) liegt dann eine Einwilligung in internettypische Nutzungen vor, wenn Inhalte veröffentlicht werden, ohne dass verfügbare Schutzmechanismen genutzt werden

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Öffentliche Zugänglichmachung: Nicht durch YouTube, sondern durch Nutzer

Keine direkte Lizenzpflicht

Störerhaftung und Prüfpflichten

Faktischer Druck, Lizenzen für Nutzer zu erwerben

Wohl keine Öffentliche Zugänglichmachung bzw. Sendung

Keine Lizenzpflicht Jedenfalls in der

Regel: Einwilligung der Sender

Öffentliche Zugänglichmachung durch Spotify

Lizenzen erforderlich: Rechte d. Künstler und Labels direkt, Rechte der Autoren über GEMA

GEMA-Tarif für werbefinanzierte Angebote bisher nicht refinanzierbar

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Music Locker & Sharehoster

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Upload

Sharing

Plattformhaftung

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„We don't need no stinkin' licenses.”Cat Griffin, Amazon-Sprecher, März 2011

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Über den Wolken…

Cloud computing = Bereitstellung von IT-Infrastrukturen über ein Netzwerk (z. B. Rechenkapazität, Datenspeicher, Software)

Anbieter: mp3tunes.com (2005-2012), Amazon Cloud Drive (2011), Apple iCloud (2011), Motorola Zumocast (2011)

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…ist die Freiheit auch nicht grenzenlos

Upload von Files durch User (zum Beispiel Umwandlung von CD Dateien in mp3 – „format shifting“)

Setzt in Deutschland keine Lizenz voraus, wenn Nutzer als “Hersteller” einer Privatkopie einzuordnen ist (Bundesgerichtshof, save.tv 2009 – Onlinevideorekorder)

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Please insert coin! „ohne manuelle Eingriffe“ (Bundesgerichtshof 2011)

Anfertigung einer Kopie „unter Nutzung der vollständig automatisierten Vorrichtung“ (zum Beispiel CD-Münzkopierautomat) ist eine Privatkopie.

Kein Eingriff des Nutzers in das Urheberrecht (Ausnahme: offensichtlich rechtswidrige Kopie).

Nicht erlaubt in Großbritannien (Hargreaves Report 2011)

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Musikdateien werden synchronisiert statt hochgeladen („akustischer Fingerabdruck“). Qualitätskontrolle.

Daten auf maximal zehn Apple-Geräten und Windows-Rechnern (synchron)

GEMA: einjährige „Experimentalvereinbarung“ mit Apple

iTunes Match: Ein Dienst, sie alle zu knechten…?

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Konzern führt angeblich 70 Prozent des Umsatzes an Labels ab

Illegal erworbene Dateien bleiben illegal

Störerhaftung von Apple?

…oder die Rettung der Industrie?

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Sharing: 7 Freunde dürft ihr sein

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“Friend” ist nicht gleich “Freund” Sharing von Musikdateien zwischen Nutzern (zum

Beispiel durch Verlinkung)

in Deutschland erlaubt, wenn Zugang für eine begrenzte Zahl von anderen Nutzern mit einer „persönlichen Beziehung“ zum Nutzer

Grenze: Veröffentlichung - Wo beginnt Öffentlichkeit? Facebook-Friends? Krankenhausnachbarn? Schulkameraden? 7-Freunde-Regel?

Grundsätzlich unzulässig in Großbritannien

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Nicht Computer stehlen Musik – Menschen stehlen Musik. Oder?

Haftet Betreiber der Plattform, wenn User Urheberrechte verletzen (z.B. illegale Uploads, massenhaftes Sharing)?

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Die Lage im Land der unbegrenzten Möglichkeiten… USA: Capitol Records (EMI) v mp3Tunes 2011

Keine Verpflichtung, Rechtsverletzungen aktiv zu beseitigen (Safe Harbour für Host Provider)

Betreiber muss (ab Kenntnis) Links auf rechtswidrige Kopien löschen und User-Locker bereinigen

Betreiber muss aktiv gegen “Wiederholungstäter” vorgehen

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…und der unbegrenzte Arm des FBI Megaupload.com 2011:

Verhaftung von “Kim Dotcom” in Neuseeland

U.S. Department of Justice 2012:

Finanzielle Anreize für Upload von illegalem Content

Keine Anwendung von Filter Software

Bereits abgemahnte Uploads nicht entfernt

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und in Deutschland?

2009 bis 2011: OLG Düsseldorf vs. OLG Hamburg (Rapidshare)

Hamburg: Monitoring

Bundesgerichtshof Rapidshare 2012

Kein Zulassen von Hyperlinks aus Linksammlungen

Parallelsuche nach Raubkopien bei allen Nutzern

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Urheberrechtsreform wird noch Jahre dauern

Piraterieverfolgung bleibt schwierig und findet wenig gesellschaftliche Akzeptanz – 94 Prozent der auf Sharehostern befindlichen Musikdateien sind illegal (CHIP 2012)

Die einfache Lösung: Erweiterung der Geräteabgabe auf Anbieter von Speicherplatz und Übertragungskapazität im Internet = substanzielle Verbesserung der Einkommenslage von Urhebern, Verlagen, Künstlern bei einfacher Durchsetzbarkeit

Wo geht die Reise hin?