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VR China

Germany Trade & Invest Recht kompakt: VR China

© Germany Trade & Invest 2013, Recht kompakt VR China 1|14

Inhalt

Allgemeines .......................................................................................................... 2

UN-Kaufrecht ........................................................................................................ 2

Gewährleistung ..................................................................................................... 2

Sicherungsmittel ................................................................................................... 3

Produzentenhaftung ............................................................................................... 3

Immobilienrecht .................................................................................................... 4

Vertriebsrecht ....................................................................................................... 4

Investitionsrecht ................................................................................................... 4

Gesellschaftsrecht ................................................................................................. 5

Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht ............................................................. 7

Devisenrecht/Zahlungsverkehr ................................................................................ 8

Gewerblicher Rechtsschutz ..................................................................................... 9

Steuerrecht ........................................................................................................ 10

Rechtsverfolgung ................................................................................................. 11

Nützliche Internetadressen ................................................................................... 13

Publikationsangebot ............................................................................................. 13

Germany Trade & Invest Recht kompakt: VR China

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Allgemeines

Das Rechtssystem befindet sich zurzeit noch im Aufbau. Es basiert im Grundsatz auf der

kontinentaleuropäischen Rechtsordnung, enthält aber zunehmend auch Elemente des

anglo-amerikanischen Rechtskreises. 2001 ist die VR China der WTO beigetreten und hat

in diesem Zuge eine Vielzahl an wirtschaftsrechtlichen Reformen durchgesetzt.

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UN-Kaufrecht

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG/Convention on Contracts for the International Sale of

Goods) ist für die VR China am 1.1.1988 in Kraft getreten. Die VR China hat den

Schriftformvorbehalt erklärt. Gemäß eines seitens der VR China erklärten weiteren

Vorbehalts ist das Abkommen im Verhältnis zur VR China nur zwischen Mitgliedstaaten

anwendbar. Deutschland ist seit dem 1.1.1991 Mitgliedsstaat. Kaufverträge zwischen in

der VR China und Deutschland ansässigen Parteien unterliegen also automatisch dem

UN-Kaufrecht, es sei denn, die Parteien hätten die Anwendung des UN-Kaufrechts

ausdrücklich abbedungen.

Am 28.10.2010 hat das Ständige Komitee des Nationalen Volkskongresses ein Gesetz

zum Internationalen Privatrecht, "Gesetz zur Anwendung des Rechts auf zivilrechtliche

Beziehungen mit Außenberührung" (IPR-Gesetz), erlassen. Das Gesetz ist am 1.4.2011 in

Kraft getreten. Es ist Rechtsgrundlage für die Ermittlung des auf grenzüberschreitende

Sachverhalte anwendbaren Rechts. Hinsichtlich wirtschaftsrechtlicher Belange deckt das

Gesetz die Bereiche Sachenrecht, Schuldrecht (inklusive Deliktsrecht) sowie geistiges

Eigentum ab. Allerdings regelt das IPR-Gesetz -anders als ein Modellgesetz aus dem

Jahre 2000 - keine internationalverfahrensrechtlichen Fragen wie die der internationalen

Zuständigkeit oder die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Am 7.1.2013 traten

Auslegungsrichtlinien zum IPR-Gesetz, erlassen durch den Supreme People's Court

(SPC), in Kraft. Die Auslegungsrichtlinien treffen insbesondere Regelungen zu Inhalt und

Grenzen einer Rechtswahl. So ist eine Rechtswahl ausgeschlossen, wenn zwingend

chinesisches Recht Anwendung findet. Dies ist ausdrücklich der Fall beispielsweise im

Rahmen von Joint Venture-Verträgen oder dem Erwerb einer Beteiligung an einem

chinesischen Unternehmen. Chinesisches Recht findet aber auch dann zwingend

Anwendung, wenn der Sachverhalt öffentliche Interessen der VR China berührt. Gemäß

dem SPC richten sich daher unter anderem Fragen des Schutzes von

Arbeitnehmerrechten und -interessen, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit und

Sachverhalte mit Bezug zum Wettbewerbs- und Kartellrecht ausschließlich nach

chinesischem Recht. Im Schuldvertragsrecht besteht hingegen die Möglichkeit der freien

Rechtswahl.

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Gewährleistung

Chinesischem Recht unterliegende Kaufverträge finden ihre gesetzliche Ausgestaltung in

den Normen des Vertragsgesetzes vom 1.10.1999, welches auch Regelungen zur

Gewährleistung enthält.

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Das Vertragsgesetz kennt eine Rechtsmängel- und Sachmängelhaftung:

Rechtsmangel: Der Verkäufer muss das Eigentum an der Sache frei von Rechten Dritter

übertragen. Die Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den

Rechtsmangel kannte oder kennen musste. Liegt ein Rechtsmangel vor, ist der Käufer

berechtigt, den Kaufpreis zurückzuhalten.

Sachmangel: Liefert der Verkäufer die Ware nicht entsprechend den vereinbarten oder

üblichen Qualitätsstandards, haftet er gemäß Art. 111 Vertragsgesetz auf

Nachbesserung, Neulieferung, Wandelung oder Minderung. Dem Käufer obliegt die

Pflicht, innerhalb einer angemessenen Frist, die zwei Jahre nicht überschreiten darf, den

Verkäufer vom Vorliegen des Sachmangels zu unterrichten.

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Sicherungsmittel

Übliches und empfohlenes Zahlungs- und Zahlungssicherungsmittel ist das Akkreditiv.

Die Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts ist gemäß Art. 134

Vertragsgesetz möglich, schützt aber nicht vor einem gutgläubigen Dritterwerb der

Sache. Einen verlängerten Eigentumsvorbehalt kennt das chinesische Recht nicht.

Weitere Sicherungsrechte wie Hypothek, Pfand, Zurückbehaltungsrecht und Bürgschaft

sind im Property Law vom 16.3.2007, welches am 1.1.2008 in Kraft getreten ist sowie im

Sicherheitengesetz v. 1.10.1995 geregelt. Die Vereinbarung einer vom Grundgeschäft

unabhängigen Sicherungsgrundschuld ist nicht zulässig. Allerdings ist es möglich,

vertraglich die Akzessorietät zwischen Hypothek und zugrundeliegender Forderung zu

lockern.

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Produzentenhaftung

Händler und Hersteller unterliegen der Produzentenhaftung nach dem

Produktqualitätsgesetz i.d.F. vom 1.9.2000. Das am 1.7.2010 in Kraft getretene

Deliktsgesetz ergänzt und erweitert die Vorgaben des Produktqualitätsgesetzes, verweist

in wesentlichen Bereichen aber auch darauf zurück. Damit setzt sich das

Produkthaftungsrecht nunmehr vorrangig aus einer Kombination von Deliktsgesetz und

Produktqualitätsgesetz zusammen.

Der Schutzbereich des Delikts- und Produktqualitätsgesetz umfasst private Verbraucher

sowie gewerbliche Abnehmer der Waren. Der Hersteller sowie der Verkäufer einer Sache

haften regelmäßig verschuldensunabhängig für die durch einen Produktfehler

hervorgerufenen Personen- oder Sachschäden. Bei reinen Sachschäden sind

Haftungsfreizeichnungen für leichte und mittlere Fahrlässigkeit grundsätzlich zulässig.

Nach dem Deliktsgesetz ist es in bestimmten Fällen möglich, neben einem rein

kompensatorischen Schadenersatz auch Strafschadenersatz zuzuerkennen. Weitere

verbraucherschutzrechtliche Regelungen beinhaltet das Verbraucherschutzgesetz aus

dem Jahr 1994. Im Bereich des Lebensmittelrechts ist im Zuge des Milchskandals vom

1.6.2009 ein neues Food Safety Law in Kraft getreten, welches die behördlichen

Aufgaben und Zuständigkeiten strafft und die Sicherheitsanforderungen im Bereich der

Nahrungsmittelproduktion verschärft.

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Am 13.10.2010 erließ die State Administration for Industry and Commerce zudem die

"Measures for Monitoring and Dealing with Illegal Acts Related to Contracts". Die

Measures ergänzen und erweitern den bislang bestehenden Verbraucherschutz im Falle

der Verwendung von AGB und statuieren bei einer gegen gesetzliche Vorgaben

verstoßenden Vertragsgestaltung zivil- und ordnungsrechtliche Sanktionen.

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Immobilienrecht

Das Immobiliarsachenrecht wurde durch das am 1.1.2008 in Kraft getretene

Sachenrechtsgesetz erstmals grundlegend kodifiziert.

Land steht im Staats- oder Kollektiveigentum; natürliche oder juristische Personen

können kein Eigentum an Grundstücken erwerben. Jedoch können Landnutzungsrechte

durch unentgeltliche Zuteilung sowie kostenpflichtige Überlassung erworben werden.

Unentgeltlich zugeteilte Landnutzungsrechte sind nur beschränkt verkehrsfähig.

Entgeltlich zugeteilte, d.h. im Wege von Versteigerung, Vertrag oder Ausschreibung

überlassene Landnutzungsrechte können übertragen, verpachtet, mit einer Hypothek

belastet oder als Sacheinlage eingebracht werden.

Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Eigentum an den Gebäuden, die auf den kraft eines

Landnutzungsrechts bewirtschafteten Flächen errichtet werden. Das Eigentum an diesen

Gebäuden kann nur zusammen mit dem betreffenden Landnutzungsrecht übertragen

werden.

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Vertriebsrecht

Ein eigenständiges Handelsvertreterrecht existiert bislang noch nicht. Rudimentäre

Regelungen finden sich lediglich in Artt. 63-70 der Allgemeinen Grundsätze des

Zivilrechts. Handelsvertreterverträge sollten daher möglichst detailliert sein und u.a.

Fragen wie die territoriale Zuständigkeit, Exklusivität, Geheimhaltungspflichten und

Vertragsbeendigung regeln. Ein Abfindungsanspruch des Vertreters bei vorzeitiger

Vertragsbeendigung existiert nach chinesischem Recht nicht. Kapitel 22 des

Vertragsgesetzes regelt zudem den Kommissionsvertrag in einer den §§ 383 ff.

deutsches HGB vergleichbaren Weise.

Seit dem 1.6.2004 dürfen auch Ausländer im Binnenvertrieb als Handelsvertreter,

Einzelhandels-, Großhandels- oder Franchiseunternehmen tätig werden. Zudem können

auch ausländische Unternehmen und Einzelpersonen mittels einer einfach zu erlangenden

Registrierung die zum Außenhandel (Export und Import) berechtigende

Außenhandelslizenz erwerben.

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Investitionsrecht

Zwischen Deutschland und der VR China besteht seit dem 11.11.2005 ein neues

Investitionsförderungs- und -schutzabkommen (Deutsch-Chinesisches Abkommen über

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die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen, Fundstelle: BGBl. 2005

II, S. 732).

Ausländische Investitionen unterliegen einer strikten staatlichen Kontrolle. Seit dem

Beitritt Chinas zur WTO erfolgt jedoch eine stetige Liberalisierung des Investitionsrechts.

Die Zulässigkeit einer Investition bestimmt sich nach den Vorgaben des

Investitionslenkungskatalogs in der Fassung vom 29.12.2011, in Kraft getreten am

30.1.12. Investitionsgenehmigungen werden nur in Bezug auf einen festgelegten

Geschäftszweck erteilt. Ausländische Investitionen können in Abhängigkeit von der

Branche in unterschiedlichen Formen erfolgen. Als erstes und einfachstes

Markteintrittsvehikel optierten Investoren in der Vergangenheit regelmäßig für die

Errichtung einer ausschließlich Liaisonzwecken dienenden Repräsentanz. Allerdings hat

China zuletzt durch Erlass der "Regulations on Administration of Registration of Resident

Offices of Foreign Enterprises" vom 19.11.10, in Kraft getreten am 1.3.11, das

Rechtsregime der Repräsentanz empfindlich verschärft, sodass für die Zukunft die Wahl

einer anderen Investitionsform sinnvoller sein dürfte.

In Betracht kommen hierfür das Gemeinschaftsunternehmen (Equity- oder Contractual

Joint Venture) oder das vollständig ausländisch investierte Unternehmen (Wholly Foreign

Owned Enterprise (WFOE)).

Hilfestellung beim Abschluss von Joint Venture-Verträgen zwischen deutschen und

chinesischen Partnern leisten die durch die deutsch-chinesische Wirtschaftskommission

unter der Ägide des Bundeswirtschaftsministeriums und des chinesischen Ministry of

Commerce erarbeiteten Joint Venture-Musterklauseln, die nunmehr in der kommentierten

Fassung vorliegen. Die Klauseln regeln umfassend Errichtung, Betrieb und Beendigung

eines Joint Ventures und decken auch wesentliche Fragestellungen wie die Übertragung

von Anteilen, den Schutz von Minderheitsgesellschaftern und Wettbewerbsverbote ab.

Neben der Neugründung eines Unternehmens können ausländische Investitionen im

Wege von Merger & Aquisition, Investitionen in chinesische Unternehmen, die in näher

bestimmten Branchen tätig sind sowie durch den Erwerb einer beschränkten Kategorie

von Aktien vorgenommen werden. Auch kann ein ausländisches Unternehmen bei

Erreichung bestimmter Kriterien wie (u.a.) Umsatz und Präsenz in der VR China eine

Holding zum Zwecke der Steuerung seiner Beteiligungen in China und Asien errichten.

Ausländisch investierte Unternehmen unterliegen einem rechtlichen Regime, das von

dem chinesischer Unternehmen nicht unerheblich abweicht.

Die chinesische Regierung fördert den Zufluss ausländischer Investitionen vornehmlich

durch die Errichtung von Sonderwirtschaftszonen, steuerliche Maßnahmen und -

insbesondere in Bezug auf Westchina - Investitionserleichterungen.

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Gesellschaftsrecht

Rechtsgrundlagen des Gesellschaftsrechts sind vor allem das Gesetz über

Einzelunternehmen (Wholly Individually Owned Enterprises Law), das Gesetz über

Partnergesellschaften (Partnership Enterprises Law) und das Gesetz über

Kapitalgesellschaften (Company Law of the People’s Republic of China (CL)). Das CL ist

zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2006 umfassend novelliert worden, die Reform des Gesetzes

über Partnergesellschaften trat am 1.10.2006 in Kraft.

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Unternehmensformen:

Einzelunternehmen: Das Einzelunternehmen (Wholly Individually Owned Enterprise) ist

vergleichbar dem Einzelkaufmann nach deutschem Recht. Das Einzelunternehmen ist

keine juristische Person und als solche nicht rechtsfähig. Der Inhaber haftet für die

Verbindlichkeiten des Unternehmens persönlich.

Partnerschaftsgesellschaft: Die Partnerschaftsgesellschaft (Partnership Enterprise) ist mit

der OHG nach deutschem Recht vergleichbar. Auch die Partnerschaftsgesellschaft ist

keine juristische Person und als solche nicht rechtsfähig. Die Gesellschafter haften mit

ihrem privaten Vermögen gesamtschuldnerisch und unbeschränkt. Mit den am

25.11.2009 erlassenen “Measures for the Administration on the Establishment of

Partnership Business by Foreign Enterprises or Individuals in China” sind auch die lange

erwarteten Umsetzungsrichtlinien geschaffen worden, die es mit Inkrafttreten am

1.3.2010 ausländischen Investoren - ob als Kapitalgesellschaft oder Einzelperson -

ermöglichen, eine rein ausländisch investierte oder ausländisch-chinesische

Partnerschaftsgesellschaft zu errichten.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(Limited Liability Company, LLC) ist mit der GmbH nach deutschem Recht vergleichbar.

Die LLC ist eine juristische Person und als solche rechtsfähig. Die Haftung der

Gesellschafter beschränkt sich auf den Anteil am Stammkapital.

Die LLC besteht aus mindestens einem Gesellschafter, der sowohl eine natürliche als

auch juristische Person sein kann. Das erforderliche Mindeststammkapital richtet sich

nach der Anzahl der Gesellschafter. Bei einer Ein-Personen-LLC (Art. 58 CL) beträgt es

100.000 RMB (ca. 12.000 Euro), die vollständig zum Zeitpunkt der Gründung einzuzahlen

sind. Besteht die LLC aus mehreren Gesellschaftern - zulässig sind maximal 50 - müssen

lediglich 30.000 RMB (ca. 3.600 Euro) eingezahlt werden. Dafür räumt das Gesetz einen

Zeitraum von zwei Jahren ab dem Gründungszeitpunkt ein (Art. 26 CL). Organe der LLC

sind der Vorstand (Board of Directors), die Gesellschafterversammlung sowie der

Aufsichtsrat, dem in größeren LLCs auch ein Arbeitnehmervertreter angehören muss.

Gesetzliche Vertreter der LLC können der Vorstandsvorsitzende oder andere Mitglieder

des Vorstands oder der Geschäftsführung sein (Art. 13 CL). Der gesetzliche Vertreter ist

gegenüber der Gesellschafterversammlung verantwortlich, die über grundlegende Fragen

der Unternehmensführung entscheidet. Der Aufsichtsrat kontrolliert Vorstand und

Gesellschafterversammlung.

Aktiengesellschaft: Die Aktiengesellschaft (Joint Stock (Limited) Company, AG) kann als

börsennotierte Gesellschaft oder nicht börsengängige AG gegründet werden. Die

Gründung erfolgt durch mindestens zwei Gründungsmitglieder mit einem

Mindestgrundkapital von 5 Mio. RMB (ca. 600.000 Euro). Organe sind die

Aktionärshauptversammlung, der Vorstand sowie der Aufsichtsrat.

Die Regelungen des CL gelten grundsätzlich auch für Unternehmen mit ausländischer

Kapitalbeteiligung (Foreign Funded/Invested Enterprises), Art. 218 CL. Das gilt vor allem

im Hinblick auf die Registrierung solcher Unternehmen. Bei anderen Fragen können

Sonderbestimmungen, wie z.B. die Gesetze zu Equity Joint Venture Companies und

Wholly Foreign Owned Enterprises, Vorrang haben.

Im Falle der Insolvenz einer LLC oder einer AG greifen ab dem 1.6.2007 die Normen des

im Jahr 2006 erlassenen Insolvenzgesetzes.

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Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht

Für die Einreise sind ein gültiger Reisepass sowie ein Visum erforderlich. Visa werden

bislang in folgenden Formen erteilt:

- F-Visum: Geschäftsvisum, Gültigkeit drei Monate

- Z-Visum: Arbeitsvisum für die VR China

- D-Visum: erlaubt den ständigen Aufenthalt in der VR China

- X-Visum: Studentenvisum

Um in China arbeiten zu können, benötigt ein Ausländer ein Z-Visum sowie eine

Arbeitsgenehmigung. Die Arbeitsgenehmigung ist durch den Arbeitgeber zu beantragen.

Dieser muss insbesondere nachweisen, dass für die Einstellung des betreffenden

Ausländers ein besonderes Bedürfnis besteht und ein qualifizierter chinesischer

Arbeitnehmer nicht verfügbar ist.

Zum 1.7.13 tritt das neue PRC Immigration Administration Law in Kraft, welches die

bisherigen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, das PRC Law on Administration of

the Exit and Entry of Citizens und das PRC Law on Administration of the Exit and Entry of

Foreigners, ersetzt. Das neue Gesetz enthält Regelungen für Ausländer die sich in China

aufhalten, arbeiten oder einreisen möchten. Hierzu gehören u.a. eine neue Art von

Visum, Änderungen der Dauer und Voraussetzungen des Aufenthalts von Beschäftigten

und nicht Beschäftigten sowie eine Verschärfung der Strafen für illegale Einwanderer und

illegal Beschäftigte. Weitere Informationen

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Rechtsgrundlage des chinesischen Arbeitsrechts und einer Vielzahl arbeitsrechtlicher

Verordnungen ist das PRC Labour Contract Law vom 1.1.2008, das das

Arbeitsrechtgesetz der VR China (Labour Law), in Kraft getreten am 1.1.1995 ergänzt

und in seinem Anwendungsbereich ersetzt. Das Ständige Komitee des nationalen

Volkskongresses hat am 28.12.2012 die ersten Überarbeitungen des Labor Contract Laws

erlassen, die am 1.7.2013 in Kraft treten. Die aktuellen Änderungen verschärfen das

Recht der Zeitarbeit, indem es sowohl die Anforderungen an Leiharbeitsfirmen erhöht als

auch strengere Voraussetzungen festlegt, unter denen Unternehmen Leiharbeitnehmer

einsetzen dürfen. Möchte ein Unternehmen Zeitarbeitnehmer in seinem Betrieb

einsetzen, kann es dies in Zukunft lediglich dann tun, wenn es sich um zeitlich bis zu

einem Zeitraum von sechs Monaten befristete Tätigkeiten, Hilfsarbeiten oder Ersatz für

kurzfristige Abwesenheiten (beispielsweise aufgrund von Urlaub, Fortbildung oder

Studium) regulärer Arbeitnehmer handelt. Zeitarbeitnehmer haben für ihre Tätigkeit den

gleichen Lohn zu erhalten, den das Unternehmen seinen direkt angestellten

Arbeitnehmern zahlt. Zudem darf der Anteil der Zeitarbeitnehmer in einem Unternehmen

einen noch durch die Arbeitsbehörde zu bestimmenden Prozentsatz der

Gesamtarbeitnehmerschaft des Betriebs nicht überschreiten.

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Seit dem 13.2.2012 sind Unternehmen kraft der "Provisions on Democratic Management

of Enterprises" zudem zur Einrichtung von Betriebsräten oder Arbeitnehmervertretungen

verpflichtet.

Mit Ausnahme von Repräsentanzen dürfen Unternehmen mit ausländischer Beteiligung

eigenständig und direkt Personal einstellen. Repräsentanzen hingegen sind gezwungen,

die Dienste von Arbeitsvermittlungsgesellschaften in Anspruch zu nehmen. Diese

übernehmen die Personalsuche, -vermittlung und -verwaltung.

Prinzipiell bedürfen Arbeitsverträge der Schriftform. Mündliche Arbeitsverträge sind nach

dem PRC Labour Contract Law nur noch für Teilzeitarbeitsverhältnisse (unter 4 Stunden

pro Tag) möglich.

Arbeitnehmer können aufgrund gesetzlich festgelegter Gründe gekündigt werden. Hierzu

zählen schlechte Leistungen oder Arbeitsunfähigkeit in Folge von nicht berufsbedingter

Krankheit sowie "wesentliche Änderungen der Umstände, die die Basis des

Arbeitsvertrages bildeten". Unter diese Generalklausel fällt u.a. die Liquidation des

Unternehmens. Im Regelfall gelten Kündigungsfristen von 30 Tagen. Bei einer

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist in fast allen Fällen eine

Abfindung an den Arbeitnehmer zu bezahlen.

Die Grundlagen des chinesischen Sozialversicherungsrechts haben sich 2011 wesentlich

verändert und verschärft. So ist am 1.7.2011 das neue Social Insurance Law in Kraft

getreten. Es reguliert fünf Arten der Sozialversicherung: Krankenversicherung,

Arbeitslosenversicherung, Mutterschaftsgeld, Arbeitsunfallversicherung sowie die

Rentenversicherung.

Auch für ausländische Arbeitnehmer sind diese Regelungen relevant. So unterfallen diese

dem chinesischen Sozialversicherungssystem, wenn keine vorrangigen

Sozialversicherungsabkommen Anwendung finden. Im deutsch-chinesischen Verhältnis

gilt zwar das deutsch-chinesische Sozialversicherungsabkommen aus dem Jahr 2002,

allerdings deckt dieses lediglich die Sachbereiche Renten- und Arbeitslosenversicherung

ab. Zudem gelten die Regelungen des Abkommens nur im Falle einer Entsendung des

Arbeitnehmers sowie für einen Zeitraum von 48 Monaten. Verstöße gegen die neuen

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften werden mit empfindlichen Geldbußen

geahndet. Die tatsächlichen Umsetzungsmodalitäten und Auswirkungen des neuen

Sozialversicherungsgesetzes sind nach wie vor unklar, da es bislang noch weithin an

lokalen Umsetzungsrichtlinien fehlt.

Devisenrecht/Zahlungsverkehr

Die chinesische Währung Renminbi Yuan (RMB) ist nicht voll konvertierbar. Der

Devisentransfer unterliegt einer strengen Überwachung, die u.a. Währungsspekulationen

verhindern und die Lenkung ausländischer Investitionen erleichtern soll. Im

innerchinesischen Zahlungsverkehr kann nicht in Devisen fakturiert und bilanziert

werden. Die Ausfuhr von Renminbi war lange untersagt. Allerdings wurde diese strikte

Regulierung zunächst 2009 durch die „Administrative Rules on Pilot Program of Renminbi

Settlement of Cross-Border Trade Transactions“ aufgeweicht. Aufgrund dieses Pilot

Programs durften erstmals ausgewählte Unternehmen aus Shanghai, Guangzhou,

Shenzhen, Zhuhai und Dongguan bei grenzüberschreitenden Handelsgeschäften mit in

Hongkong, Macao oder Asean-Staaten ansässigen Unternehmen in Renminbi fakturieren

und zahlen. Seitdem hat die chinesische Regierung mehrfach die Ausweitung des "Cross-

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Border Trade RMB Settlement Pilot Schemes" angeordnet. Danach sind nunmehr

grundsätzlich sämtliche grenzüberschreitenden Current Account Zahlungen in RMB

abwickelbar. Auch Darlehen oder ausländische Investitionen in der VR China können auf

RMB-Basis durchgeführt werden. Zudem ist es nunmehr Unternehmen in Gesamtchina

möglich, eine RMB-basierte Cross-Border-Transaktion durchzuführen. Auch kann weltweit

in RMB fakturiert werden, die Begrenzung auf Hongkong, Macao und die ASEAN-Staaten

wurde aufgehoben. Allerdings muss ein chinesisches exportierendes Unternehmen, das in

RMB fakturieren möchte, sich als Mainland Designated Enterprise (MDE) registrieren

lassen.

Ausländische Unternehmen dürfen ihre Konten ausschließlich bei einer von der People's

Bank of China zur Führung von Devisenkonten autorisierten Bank eröffnen. Über die

entsprechende Lizenz verfügen mittlerweile auch eine Anzahl ausländischer

Finanzinstitute. Devisentransaktionen ausländischer Unternehmen zur Abwicklung

laufender Geschäfte (sogenannte Current Account Affairs) sind regelmäßig ohne weitere

Genehmigungen möglich. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass die in Bezug auf

das der Transaktion zugrunde liegende Grundgeschäft bestehenden Verpflichtungen

steuerlicher und genehmigungsrechtlicher Art eingehalten worden sind.

Kapitaltransaktionen (Capital Account Affairs), insbesondere Gewinntransfers, sind nach

vorheriger Genehmigung durch die State Administration for Foreign Exchange (SAFE) und

dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der entsprechenden Steuern möglich.

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Gewerblicher Rechtsschutz

Der Schutz von Patenten, Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern findet seine

Rechtsgrundlage im Patentgesetz in der Fassung vom 27.12.2008, in Kraft getreten am

1.9.2009, und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen. Der Antrag auf

Erteilung eines Patents oder Gebrauchsmusters ist bei der Patentverwaltungsbehörde des

Staatsrates zu stellen. Die Schutzfrist für Erfindungspatente beträgt 20 Jahre ab dem Tag

der Anmeldung, für Gebrauchsmuster zehn Jahre ab dem Tag der Veröffentlichung.

Markenrechte unterliegen dem Markengesetz in der Fassung des Jahres 2001 und der

entsprechenden Durchführungsverordnung. Die Anmeldung des Markenrechts erfolgt

beim Markenamt. Die Schutzfrist beträgt 10 Jahre ab Eintragung mit

Verlängerungsmöglichkeit. Das Markengesetz befindet sich in der Überarbeitung. Mit

Erlass einer reformierten Fassung wird im Laufe des Jahres 2013 gerechnet.

Die VR China ist u.a. Mitglied folgender Internationaler Übereinkommen:

- der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI);

- der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ);

- des Straßburger Abkommens über die Internationale Patentklassifikation (IPC);

- des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des

Patentwesens (PCT);

- des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken;

- des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und

Dienstleistungen für die Eintragung von Marken;

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- des WIPO Urheberrechtsvertrages (WCT);

- des WIPO - Vertrags über Darbietungen und Tonträger.

Weitere Informationen zum Gewerblichen Rechtsschutz finden sich in dem durch das

Bundesministerium für Justiz im Rahmen des deutsch-chinesischen Rechtsstaatsdialogs

herausgegebenen "Handbuch zum Schutz des Geistigen Eigentums für deutsche und

chinesische Unternehmer".

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Steuerrecht

Am 16.3.2007 hat der 10. Chinesische Volkskongress (National People's Congress, NPC)

das lang erwartete reformierte Körperschaftsteuergesetz erlassen, welches in- und

ausländische Unternehmen erstmalig steuerlich gleichstellt. Der neue einheitliche

Steuersatz beträgt 25%. Das Gesetz ist zum 1.1.2008 in Kraft getreten.

An die Stelle einer Förderung nach der Herkunft der Investition erfolgt eine gezielte

Steuerförderung nach Branche. Kleine und finanzschwache (low-profit) Unternehmen

unterliegen einem Steuersatz von 20%; Unternehmen im Bereich Hochtechnologie

werden mit einem Steuersatz von 15% belegt. Auch Investitionen in den Sparten Umwelt

und Energie können von steuerlichen Erleichterungen profitieren.

Für Unternehmen, die bis zum 31.12.2007 von Steuerprivilegien profitierten, wurden

Übergangsregelungen geschaffen, die allerdings zum Ende des Jahres 2012 ausgelaufen

sind.

Partnerschaftsgesellschaften unterliegen einem gesonderten Besteuerungssystem, das

durch den am 23.12.2008 durch die State Administration of Taxation erlassenen Circular

(Cai Shui [2008] No. 159) geregelt wird. Danach ist nicht die Partnerschaftsgesellschaft

steuerpflichtig, sondern die Teilhaber der Partnership; das anwendbare Steuerregime ist

abhängig davon, ob die Partner natürliche oder juristische Personen sind.

Das Ständige Komitee des Nationalen Volkskongresses hat mit der "Decision on

Amending the Law on Individual Income Tax" vom 30.6.2011 die Einkommensteuer

gesenkt. Die Steuererleichterungen sind zum 1.9.2011 in Kraft treten. Ziel ist eine

Verringerung der Belastung insbesondere unterer Einkommensgruppen. Dies soll durch

eine Verringerung der Steuersätze sowie eine Anhebung der Steuerfreibeträge erreicht

werden. Der Höchststeuersatz verbleibt bei 45%.

Seit dem 1.9.2011 kommen folgende Steuersätze zum Tragen:

Monatseinkommen in RMB Steuersatz (%)

Bis zu 1.500 3

1.501 - 4.500 10

4.501 - 9.000 20

9.001 - 35.000 25

35.001 - 55.000 30

55.001 - 80.000 35

Über 80.000 45

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Der monatliche Steuerfreibetrag wird von 2.000 RMB monatlich auf 3.500 RMB

angehoben. Für ausländische Mitarbeiter in China beträgt dieser Freibetrag seit dem

1.9.2011 4.800 RMB.

Am 1.1.2009 ist ein reformiertes Mehrwert- und Geschäftssteuerrecht in Kraft getreten.

War die Mehrwertsteuer bislang als produktionsbasierte Steuer konzipiert, wurde sie nun

zu einer verbrauchsorientierten Steuer umgestaltet. Dies hat insbesondere zur Folge,

dass die für die Anschaffung von Produktionsanlagen geleistete Mehrwert-/Vorsteuer

nunmehr im Rahmen der Vorsteuerrückerstattung geltend gemacht werden kann, was

bislang in der Regel nicht möglich war. Der Mehrwertsteuersatz beträgt nach wie vor

17%, Grundversorgungsmittel (u.a. Grundnahrungsmittel, Wasser, aber auch Bücher und

Periodika etc.) unterliegen einem ermäßigten Satz von 13%.

Dienstleistungen, die in China oder durch eine in China ansässige Person erbracht

werden, werden mit der sogenannten Geschäftsteuer belastet. Die Geschäftsteuer

beträgt in Abhängigkeit von der erbrachten Dienstleistung zwischen 3% und 20%; die

geleistete Steuer kann nicht im Wege der Vorsteuererstattung geltend gemacht werden.

Die Differenzierung zwischen vorsteuerabzugsfähiger VAT und nicht abzugsfähiger

Business Tax führt jedoch zu Abgrenzungsproblemen und Kaskadeneffekten. Um die

Schwächen dieses zweigliedrigen Mehrwertsteuersystems abzubauen, startete am

1.1.2012 in Shanghai versuchsweise ein Pilotprojekt. Im Rahmen dieses Projektes ersetzt

in Bezug auf einzelne Dienstleistungsbranchen (wie Transport und Logistik sowie IT- und

technische Dienstleistungen) eine vorsteuerabzugsfähige Value Added Tax die Business

Tax. Am 10.4.2013 hat der Staatsrat die Ausweitung der einheitlichen VAT für benannte

Dienstleistungen auf Gesamtchina ab dem 1.8.13 angekündigt.

Seit dem 1.12.2010 zieht China auch von ausländisch investierten Unternehmen eine

Urban Construction Tax sowie einen Education Surcharge ein. Damit ist die letzte seit den

80er Jahren bestehende steuerliche Besserstellung ausländischer Unternehmen

aufgehoben.

Der Steuersatz der Urban Construction Tax beträgt einen Prozentsatz in Höhe von 7%,

5% oder 1% der Summe der an indirekten Steuern abzuführenden Steuern. Welcher

Steuersatz im Einzelnen Anwendung findet, bestimmt sich danach, ob das Unternehmen

in einer Stadt, Gemeinde oder auf dem Land angesiedelt ist. Die Urban Construction Tax

sowie der Education Surcharge sind zusammen mit den sonstigen Mehrwertsteuern

abzuführen.

Die Bundesrepublik Deutschland und die VR China haben am 10.6.1985 ein Abkommen

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen abgeschlossen, in Kraft getreten am 14.5.1986 und anwendbar ab

dem 1.1.1985. Es gilt weder in der Sonderverwaltungszone Hongkong noch in Macau.

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Rechtsverfolgung

Die außergerichtliche Streitbeilegung hat in der VR China einen grundsätzlich einen

höheren Stellenwert als in Deutschland. Das zum 1.1.2013 reformierte Zivilprozessgesetz

institutionalisiert die Mediation weiter. So soll nunmehr jedem Gerichtsverfahren, so dies

angemessen erscheint, ein Schlichtungsverfahren vorgeschaltet werden. Auch wird die

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gerichtliche Bestätigung und Durchsetzung von Schlichtungsvereinbarungen und

Vergleichen gestärkt.

Die Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in der VR China ist in der Praxis

so gut wie ausgeschlossen. Auch wenn das chinesische Zivilprozessgesetz rechtlich die

Grundlagen und Voraussetzungen einer Vollstreckung von Gerichtsurteilen regelt, ist

bislang nur ein einziger Fall der erfolgreichen Vollstreckung eines ausländischen

(japanischen) Gerichtsurteils bekannt.

Zwar haben das Kammergericht Berlin ebenso wie das OLG Düsseldorf 2006 entschieden,

dass zwischen China und Deutschland Reziprozität, also die Gegenseitigkeit der

Anerkennung von Gerichtsurteilen, vorliegt. Allerdings findet sich diese Reziprozität in

der Praxis nicht wieder. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass, um die Vollstreckung eines

ausländischen Urteils zu erlangen, in China ein neues Verfahren angestrengt werden

muss.

Gerichtsentscheidungen von Gerichten Hongkongs oder der VR China in Bezug auf

Geldleistungen sind in Hongkong und der VR China seit dem 1.8.2008 vollstreckbar.

Rechtsgrundlage ist das „Arrangement on Reciprocal Recognition and Enforcement of

Judgments in Civil and Commercial Matters by the Courts of the Mainland and the HKSAR

pursuant to Choice of Courts Agreements between Hong Kong and Mainland China” vom

14.7.2006. Das Arrangement wurde in Hongkong durch die Mainland Judgments

(Reciprocal Enforcement) Ordinance vom 23.4.2008, in China durch einen

Auslegungserlass („Judicial Interpretation“) des Obersten Volksgerichtshofes vom

4.7.2008 umgesetzt.

Der Gerichtsaufbau ist vierstufig und untergliedert sich in die Volksgerichte der

Grundstufe (Basic People's Court), Volksgerichte der Mittelstufe (Intermediate People's

Court), Volksgerichte der Oberstufe (Intermediate People's Court) sowie das Oberste

Volksgericht (Supreme People's Court). Für handelsrechtliche Streitigkeiten zwischen

Ausländern und Chinesen sind in den Hauptstädten der Provinzen und Autonomen Zonen,

den freien Städten sowie den Sonderwirtschaftszonen die Volksgerichte der Mittelstufe

(Intermediate People's Court), in den sonstigen Gebieten die Oberen Volksgerichte

(Higher People's Court) zuständig.

Vor chinesischen Gerichten besteht nur für ausländische Parteien Anwaltszwang.

Ausländische Rechtsanwälte, die keine chinesische Rechtsanwaltszulassung und

Geschäftslizenz haben, können keine förmliche juristische Vertretung in

Gerichtsverfahren übernehmen. Das gilt auch für angestellte chinesische Anwälte

ausländischer Kanzleien. Ausländische Parteien müssen sich deswegen durch

Rechtsanwälte der VR China vertreten lassen (Art. 241 Zivilprozessordnung).

Für Beratung in streitigen Angelegenheiten des Zivil-, Straf- oder Verwaltungsrechts

sowie in anderen Gerichtsverfahren richtet sich die Vergütung der Rechtsanwälte nach

einer durch die Regierung erlassenen Gebührenordnung. In der Regel trägt die

unterliegende Partei die Gerichtskosten; bei teilweisem Unterliegen kann Kostenteilung

erfolgen. Kosten für die außergerichtliche Beratung kann vertraglich frei vereinbart

werden.

Chinesische Gerichtsurteile werden durch das Gericht erster Instanz auf Antrag

vollstreckt (Art. 207 ff. Zivilprozessordnung). Anders als in Deutschland ist das Verfahren

in erster Linie ein Beugeverfahren. Vermögensgegenstände werden gepfändet oder

versiegelt. Erst danach hat der Vollstreckungsschuldner Gelegenheit, den

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Vollstreckungstitel zu erfüllen. Unterlässt er das, werden die Gegenstände verwertet. In

der Praxis kann die Vollstreckung, vor allem wenn ausländische Unternehmen Gläubiger

sind, mühsam sein.

Die VR China verfügt mit der CIETAC (China International Economic and Trade Arbitration

Commission) über eine grundsätzlich anerkannte Schiedsinstitution. Im September 2012

hat die CIETAC zudem ihre erste und bislang einzige Außenstelle in Hongkong errichtet.

Verfahren vor der CIETAC unterliegen grundsätzlich deren Schiedsregeln, zuletzt

reformiert zum 1.5.2012; die Wahl anderweitiger Schiedsregeln ist möglich. Seit Erlass

der reformierten Schiedsregeln zum 1.5.2012 bestehen jedoch erhebliche Spannungen

zwischen der Zentrale der CIETAC in Beijing und den CIETAC-Subcommissions Shanghai

und Shenzhen. Zum Inkrafttreten der neuen zentralen CIETAC-Schiedsregeln haben die

CIETAC Shanghai und Shenzhen ihre Unabhängigkeit erklärt, eigene Schiedsklauseln

erlassen und ein eigenes Schiedsrichterpanel aufgestellt. Als Reaktion hat die CIETAC

Beijing zum 1.8.2012 Shenzhen und Shanghai die Befugnis zur Durchführung von

internationalen Schiedsverfahren aberkannt. Schiedsverfahren, welche kraft

entsprechender Vereinbarung durch die CIETAC Shanghai bzw. Shenzhen administriert

werden sollten, unterliegen seitdem der Schiedsgerichtsbarkeit der CIETAC Beijing.

Hiergegen setzen sich wiederum Shanghai und Shenzhen zur Wehr. Die weitere

Entwicklung bleibt abzuwarten. Allerdings ist auch ein Jahr nach Beginn der Streitigkeiten

ein Ende des Zerwürfnisses noch nicht abzusehen.

Die VR China ist Mitglied des New Yorker Abkommens über die Anerkennung und

Vollstreckung von Schiedssprüchen vom 10.6.1958. Die Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche ist demnach möglich, allerdings nur dann, wenn der Schiedsort in einem

Vertragsstaat des Abkommens liegt.

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Nützliche Internetadressen

- Ministry of Commerce (MOFCOM): http://english.mofcom.gov.cn

- Invest in China: www.fdi.gov.cn

- State Intellectual Property Office: http://english.sipo.gov.cn/

- Deutsche Handelskammer in China (AHK): http://china.ahk.de/

- China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC):

http://www.cietac.org/index.cms

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Redaktionsschluss: April 2013

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