Rechtspflegerblatt 2015 2 24 Seiten15-03-15...dem elektronischen Gericht der Zukunft ist hier Pate...

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In dieser Ausgabe Redaktion, Schriftleiterin: Elke Strauß, Stellvertretende Bundesvorsitzende des Bundes Deutscher Rechtspfleger E-Mail: [email protected] Neues Mitglied, neues Amt - Bundesleitung wieder vollzählig Wider den Flickenteppich der Zuständigkeiten Landesrechtliche Aufgabenübertragungen Hamburg: Weitere Studienplätze eingeworben Mecklenburg-Vorpommern: Gegen die Schlechter- stellung der Justizlaufbahnen! Sachsen-Anhalt: BDR trifft Justizministerin 22 23 24 30 32 34 2 Rechtspflegerblatt 62. Jahrgang | April - Juni 2015 ISSN 0034-1363 Zeitschrift des Bundes Deutscher Rechtspfleger Zitierweise: RPflBl „Hindernisse sind jene furchtbaren Dinge, die du siehst, sobald du den Blick von deinem Ziel abwendest.“ Henry Ford (1863-1947) US-amerikanischer Pionier des Automobilbaus Rechtspflegerblatt_2015_2_24_Seiten15-03-15.indd 1 16.03.2015 07:29:23

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In dieser Ausgabe

Redaktion, Schriftleiterin: Elke Strauß,Stellvertretende Bundesvorsitzende des Bundes Deutscher RechtspflegerE-Mail: [email protected]

Neues Mitglied, neues Amt - Bundesleitung wieder vollzählig

Wider den Flickenteppich der Zuständigkeiten

Landesrechtliche Aufgabenübertragungen

Hamburg: Weitere Studienplätze eingeworben

Mecklenburg-Vorpommern: Gegen die Schlechter-stellung der Justizlaufbahnen!

Sachsen-Anhalt: BDR trifft Justizministerin

22

23

24

30

32

34

2Re c h t s p f l e g e r b l a t t62. Jahrgang | April - Juni 2015 ISSN 0034-1363

Zeitschrift des Bundes Deutscher Rechtspfleger Zitierweise: RPflBl

„Hindernisse

sind jene furchtbaren Dinge,

die du siehst, sobald du

den Blick von deinem Ziel abwendest.“

Henry Ford (1863-1947)US-amerikanischer Pionier des Automobilbaus

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Unter dem Titel „Quo vadis Rechtspfleger?“ hat in der Ausgabe 5/2014 der Rechtspfle-ger Studienhefte der sehr geschätzte und erfahrene Kollege Jörg Weike einige histori-sche und philosophische Betrachtungen zu der Frage angestellt, ob und wie es mit der Entwicklung des Rechtspflegerrechts wei-tergeht. Er kommt zu dem Ergebnis, dass es nach wie vor eine erhebliche Menge an Zielen gibt, die aus berufspolitischer Sicht zu verfolgen wären, und ruft dazu auf, sich dafür einzusetzen.

Nun, es darf nicht nur als berufspolitischer Ansatz einer kleinen Spartengewerkschaft verstanden werden, was der Bund Deut-scher Rechtspfleger in seinen Programmen ständig fordert. Es handelt sich hier um einen gesellschaftspolitischen Ansatz zum Wohle des Rechts und der Bürger. Es geht niemals darum, irgendwelche Vorteile einer Berufsgruppe gegenüber anderen zu erlan-gen, sondern darum, das bereits gut funk-tionierende System des deutschen Rechts weiter zu optimieren.

Wie können wir also dazu beitragen? Ganz einfach, indem wir nicht aufhören, die Ver-antwortlichen in der Politik und Justizver-waltung mit unseren Vorschlägen zu kon-frontieren und sie dazu zu bringen, sich mit unseren Argumenten auseinanderzusetzen.

Fakt ist, dass der Ursprung des Rechts- pflegers in dem Gedanken liegt, den Richter von allen Aufgaben zu entlasten, die nicht zu dessen Kerngeschäft, nämlich der streit- entscheidenden Rechtsprechung, gehören. Dieser Weg sollte schrittweise gegangen wer-den und hatte logischerweise das Ziel, eine klare Aufgabenzuordnung nach den vorhan-denen Kompetenzen herzustellen.

Natürlich hat sich mit der Zeit heraus- gestellt, dass die erforderlichen Kompetenzen nicht mal eben im Anlernverfahren zu schaf-fen sind, um die Aufgaben adäquat erfüllen zu können. Auch darf man ruhig feststellen, dass der gesellschaftliche und wirtschaftliche Wert der Aufgaben nicht bereits dadurch vermin-dert wird, dass sie nunmehr nicht mehr durch einen Richter wahrgenommen werden.

Dennoch war es freilich auch immer ein An-liegen der Verantwortlichen, die Verlagerung

der Aufgaben nicht mit erhöhten Kosten er-kaufen zu müssen.

Aus diesem Grunde setzte sich wohl der Ge-danke fest, dass Aufgaben, sobald sie durch einen Rechtspfleger wahrgenommen werden und nicht mehr durch einen Richter, ge-ringer bezahlt werden sollten; und um dies zu rechtfertigen, wird konstatiert, dass der Rechtspfleger zwar unabhängige Entschei-dungen als Gericht trifft, diese aber immer dem letzten Wort eines Richters unterwor-fen sind. Dies gilt selbst dann, wenn offen-sichtlich die Kompetenz eines Richters in dem jeweiligen Sachgebiet als geringer ein-zuschätzen ist.

Was sollen nun diese Ausführungen sagen? Es gab in den letzten fünfzehn Jahren ei-nige gesetzliche Regelugen, die weiter ge-hende Veränderungen zur Fortentwicklung des Rechtspflegerrechts angestoßen haben. Leider wurden diese Regelungen im Rah-men von Länderöffnungsklauseln getroffen und überlassen es den Mechanismen des Föderalismus, in welchem Land denn nun eine Umsetzung des Rechts erfolgt. Warum dies geschieht oder nicht, unterliegt also nicht mehr rechtpolitischen Erwägungen, sondern rein fiskalischen. Dies ist aber der falsche Weg.

Jetzt gibt es den neuen Ansatz einer länder-übergreifenden Initiative namens KomPakt. Neue Ansätze der Neuverteilung von Auf-gaben in der Gerichtsbarkeit sollen geprüft werden. Der elektronische Rechtsverkehr mit dem elektronischen Gericht der Zukunft ist hier Pate des Gedankens. Es sieht gar nicht so schlecht aus und bewegt sich durchaus in die Richtung, die der Bund Deutscher Rechts-pfleger seit Jahrzehnten predigt. Leider ma-chen aber auch hierbei wieder einmal nicht alle Länder mit.

Wir dürfen also nicht nachlassen, mit allen Beteiligten im Gespräch zu bleiben und sie immer wieder mit unseren stichhaltigen Argumenten zu konfrontieren. Nur in diesem Dialog werden wir bei der Fort- entwicklung vorankommen.

Ihr

Wolfgang Lämmer

Wolfgang LämmerBundesvorsitzender

Inhalt:

Editorial 21

Bundesleitung wieder vollzählig

22

Bundesleitung im BMJV 23

Landesrechtliche Auf-gabenübertragungen

24

BDR Hamburg: Weitere Studienplätze!

30

Einladung zum BDRhauptstadtFORUM

31

BDR Mecklenburg- Vorpommern: Mit-gliederversammlung

32

BDR Sachsen-Anhalt trifft Justizministerin

34

Kurznachrichten aus den Landesverbänden

35

Marokkanische Greffiers in der Justizreform

35

Bad Boll 2014 Nachlesea) Vormundschafts-/ Betreuungsrechtb) Datenbankgrundbuch

36

38

Kurznachrichten 39

Impressum/Studienheft/ Termine

40

RPflBl 2015, Heft 2, Seite 21 Editorial

Wie soll es weitergehen mit dem Rechtspfleger?

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RPflBl 2015, Heft 2, Seite 22Bundesleitung

Neues Mitglied, neues Amt - Bundesleitung wieder komplett Nachbesetzung im Dezember 2014 in Dresden vom Präsidium des BDR vollzogen

Achim Müller, Freiburg, ist neu in die Bundesleitung hinzugestoßen; das Prä-sidium des Bundes Deutscher Rechts-pfleger wählte ihn in seiner Sitzung in Dresden am 4./5. Dezember zum neuen stellvertretenden Bundesvorsitzenden. Die Nachbesetzung war nach dem Rücktritt des stellvertretenden Bun-desvorsitzenden Martin Haselmayer erforderlich geworden. Dessen Amt als Schriftleiter wird nun durch Elke Strauß wahrgenommen.

Achim Müller, der neue stellvertretende Bundesvorsitzende des BDR

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

seit dem 5. Dezember 2014 bin ich der „Neue“ in der Bundesleitung, und ich möchte die Gelegenheit nutzen, mich kurz vorzustellen. Ich bin 48 Jahre alt und derzeit als Verwaltungsleiter beim Amtsgericht Freiburg tätig.

In meinem Rechtspflegerleben habe ich zuvor schon Zivil-, Einzelzwangsvoll-streckungs-, Betreuungs- und Vormund-schaftssachen, Konkurs-, Insolvenz-

und Zwangsversteigerungsverfahren be-arbeitet, und ich bekenne: Ich war und bin gerne Rechtspfleger.

Die Rahmenbedingungen, unter denen wir tätig sind, müssen besser werden. Das ist auch der Grund für mein Engagement beim BDR. Wir brauchen eine starke Interessenvertretung, und ich bin ger-ne bereit, meinen Teil dazu beizutragen. Auch wenn in der Verbandsarbeit die Er-folge meist in kleinen Schritten erreicht werden und oft auch nur darin bestehen, Schlimmeres verhindert zu haben, ist sie unverzichtbar. Als Dauerkarteninhaber beim SC Freiburg sind mir ja Beharrlich-keit und Leidensfähigkeit nicht fremd …

Seit 2006 bin ich Landesvorsitzender in Baden-Württemberg und im Bun-desverband in der Kommission Be-rufsrecht und Studium tätig, die sich mit den Aufgabenübertragungen, dem Rechtspflegergesetz und dem Leipziger Programm beschäftigt. Mein Amt als Landesvorsitzender werde ich im Sep-tember abgeben, da es meine persönli-che Überzeugung ist, Wahlämter nicht auf Lebenszeit auszuüben.

Auf die Zusammenarbeit mit Ihnen freue mich. Viele Grüße

Achim Müller

Liebe Freunde und Mitstreiter, sehr geehrte rechtspolitisch Interessierte,

ganz fremd bin ich Ihnen vielleicht nicht mehr: Seit 2011 gehöre ich zur Bundes-leitung. Ich wurde 1970 geboren, bin Mutter zweier Kinder und arbeite als Rechtspflegerin am Amtsgericht Gör-litz. Dort bin ich Abteilungsleiterin in der Abteilung für Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Ehrenamtlich bin ich Mitglied des Hauptpersonalrats.

Mich interessiert das ganze Spektrum der Aufgaben eines Rechtspflegers. Als stellvertretende Bundesvorsitzende ohne

Elke Strauß, die neue Schriftleiterin

festen Aufgabenbereich war ich bisher für Stellungnahmen verantwortlich, z.B. zur PKH- und Beratungshilfereform, zum Datenbankgrundbuch und zum Gesetz zur Förderung des elektroni-schen Rechtsverkehrs.

Daneben bin ich viel für den BDR auf Reisen. Vielleicht sind wir uns ja schon auf juristischen Veranstaltungen be-gegnet, etwa beim Familiengerichtstag in Brühl, beim Betreuungsgerichts-tag in Erkner oder beim Nachlass-pflegschaftstag letztes Jahr in Leipzig? Oder vielleicht haben wir schon auf den Tagungen des BDR in Loccum oder Bad Boll miteinander diskutiert? Bei all diesen Gelegenheiten bieten sich vielfältige Möglichkeiten, mitzu-reden und dazuzulernen.

Auch wenn ich jetzt durch meine neuen Aufgaben als Schriftleiterin des Rechtspflegerblattes noch stärker zeit-lich beansprucht sein werde, möchte ich auch künftig so oft wie möglich dabei sein, wo sich Rechtspfleger und andere Berufsgruppen gemeinsam den rechtlichen Fragen der Zeit stellen.

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RPflBl 2015, Heft 2, Seite 23 Bundesleitung

Ich wünsche mir, dass wir Rechtspfle-ger unsere Verantwortung für gelebtes gutes Recht wahrnehmen. Wir sind nicht Sachbearbeiter in einer bürokra-tischen Hierarchie, wir sind Entschei-der bei Gericht, die mit Kompetenz, Menschenkenntnis und Fingerspitzen-gefühl die unterschiedlichsten Bereiche des Lebens zu beurteilen haben.

Als neue Schriftleiterin bin ich stets auf der Suche nach Beiträgen zu Themen,

die uns Rechtspfleger umtreiben. Das können fachliche Artikel sein oder solche, die mit Status, Studium oder Perspektiven zu tun haben. Es kön-nen Berichte über Aktivitäten im Landesverband sein oder Stimmungs-bilder zu erlebten Veranstaltungen. Wenn Ihnen etwas auf den Nägeln brennt, das auch für andere spannend sein kann, will ich Sie gern gewin-nen, die Materie auch hier im Rechts- pflegerblatt zu diskutieren.

Aus unserem Selbstverständnis er-wächst uns auch Verantwortung, Ein- fluss auf die rechtspolitische Entwick- lung zu nehmen. Hierzu brauchen wir den Einsatz vieler. Dafür steht unser Berufsverband, der Bund Deutscher Rechtspfleger. Bringen Sie sich ein!Auf bald

Elke Strauß

Wider den Flickenteppich der ZuständigkeitenBDR-Bundesleitung im BMJV

Am 9. März 2015 waren der Bundes-vorsitzende Wolfgang Lämmer, der Geschäftsführer Mario Blödtner und der stellvertretende Vorsitzende Achim Müller zu Gast im BMJV bei Frau Mi-nisterialdirektorin Marie Luise Graf-Schlicker. Ferner wohnten Herr Dr. Korte, Frau Hilgendorf-Schmidt und Frau Buttenmüller dem Gespräch bei.

Auf der Tagesordnung standen u.a. die Aufgabenübertragungen und das Pro-jekt KomPakt. Der BDR stellte seine Positionen dar. Namentlich im Be-reich des Betreuungsrechts, der Nach-lasssachen und des Insolvenzrechts sind weitere Aufgabenübertragungen angezeigt. Der BDR übergab sein Po-sitionspapier und erörterte es.

Frau Graf-Schlicker äußerte ihre Be-sorgnis über die zunehmende Rechts-zersplitterung. Deshalb werden Öff-nungsklauseln im BMJV sehr kritisch gesehen. Gerade vor dem Hintergrund der europäischen Annäherung ist unser „Flickenteppich“ schwer vermittelbar.

Der BDR wies darauf hin, dass dem ent-gegengewirkt werden könnte, wenn die bisherigen Öffnungsklauseln umgesetzt und die Aufgaben auf die Rechtspfleger vollständig übertragen werden. Künf-tige Gesetzesvorhaben dürfen grund-sätzlich keine Öffnungsklauseln mehr enthalten, um im Sinne der Bundes- einheitlichkeit die Rechtsgewährung nicht weiter zu zersplittern. Weitere Aufgabenübertragungen könnten auch

Zug um Zug mit der Abgabe von Auf-gaben erfolgen. Wichtig wäre ein Ge-samtkonzept anstelle vieler kleiner Ein-zelschritte. Die zeitliche Reihenfolge könnte dann den jeweiligen Gegeben-heiten angepasst werden. Die Einfüh-rung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte bietet eine weitere Chance zur Aufgabenkritik.

Aufgrund der unterschiedlichen perso-nellen Ausstattung und der Belastungs-zahlen in den einzelnen Ländern wer-den sich aber auch künftig weitere Auf-gaben kaum ohne die Schaffung von Öffnungsklauseln übertragen lassen. Alternativ könnte man statt der Öff-nungsklauseln aber auch Opt-In- und Opt-Out-Regelungen treffen, wie sie vom ERV bekannt sind. Ein attraktives Aufgabenspektrum ist auch für die Ge-winnung geeigneten Nachwuchses von elementarer Bedeutung.

Einigkeit bestand auch darin, dass eine Übertragung der Forderungspfändung auf die Gerichtsvollzieher derzeit nicht für sinnvoll erachtet wird. Der BDR wies insbesondere darauf hin, dass eine Fachhochschulqualifikation für die Gerichtsvollzieher begrüßt wird, diese aber doch im Wege eines Rechtspfle-gerstudiums erworben werden kann. Mit großer Skepsis wird auch der un-terschiedliche Erwerb der Laufbahn-qualifikation der Gerichtsvollzieher in den einzelnen Ländern gesehen.

Der Bundesvorsitzende informierte darüber, dass gerade ein Entwurf für eine Neufassung des Rechtspfleger-gesetzes erarbeitet wird, welches auf dem nächsten Rechtspflegertag in Tri-er auf den Weg gebracht werden soll. Auch sind Regelungen zum Status und zur Geschäftsverteilung der Rechts-pfleger überfällig.

Das Gespräch fand in einer offenen und angenehmen Atmosphäre statt. Ein weiterer intensiver Austausch wur-de beiderseits für unerlässlich gehalten und vereinbart.

Achim Müller, Stv. Bundesvorsitzender

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RPflBl 2015, Heft 2, Seite 24Thema

Landesrechtliche Aufgabenübertragungen betreffend den Rechtspfleger nach §§ 19, 20 Abs. 2, §§ 24b, 36b und 37 RPflG Zusammenstellung von Dipl.-Rechtspfleger Klaus Rellermeyer, Stv. Bundesvorsitzender des BDR, redaktionell bearbeitet von Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Elke Strauß, Stv. Bundesvorsitzende des BDR

Baden-Württemberg

=> Aufhebung von Richtervorbehalten (§ 19 RPflG):- Rechtsgrundlage: § 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Übertra-gung richterlicher Aufgaben vom 10. April 2014 (GBl. S. 212)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte in Registersachen.

=> Übertragung von Geschäften der Prozesskostenhilfe (§ 20 Abs. 2 RPflG):- Rechtsgrundlage: § 3 der Verordnung des Justizministeriums zur Übertra-gung richterlicher Aufgaben vom 10. April 2014 (GBl. S. 212)- übertragene Aufgaben: die in § 20 Abs. 2 RPflG bezeichneten Geschäfte, wenn der Vorsitzende dem Rechtspfle-ger das Verfahren insoweit überträgt.

=> Übertragung der Amtshilfe (§ 24b RPflG):- Rechtsgrundlage: § 2 der Verordnung des Justizministeriums zur Übertra-gung richterlicher Aufgaben vom 10. April 2014 (GBl. S. 212)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Amtshilfe.

Rechtspflegeraufgaben können landes-rechtlich ausgestaltet werden. Dies hat zu einer erheblichen Zersplitterung des Rechts geführt. Die Möglichkeit, mit Öffnungsklauseln zunächst in einigen Bundesländern Aufgabenübertragun-gen zu erproben, kann andererseits auch Vorteile mit sich bringen. In der Regel haben die Länder, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, eine Pi-lotfunktion für andere Bundesländer.

Die Praxis in den Bundesländern, die von der Öffnungsklausel in § 19 RPflG Gebrauch gemacht haben, hat den Be-weis erbracht, dass die Rechtspfleger aufgrund ihrer Ausbildung in der La-ge sind, die entsprechenden Aufgaben wahrzunehmen. Die Schlussfolgerung kann sinnvollerweise nur lauten, dass von den Öffnungsklauseln in allen Län-dern ausnahmslos Gebrauch gemacht wird. Langfristig sollten die Aufgaben vollumfänglich auf den Rechtspfleger übertragen werden.

Der BDR beschäftigt sich seit langem eingehend mit der Frage, welche weite-ren Aufgabenbereiche der Rechtspfleger vom Richter übernehmen könnte und welche Aufgaben sinnvoll auf Beamte des mittleren Dienstes zu übertragen sind. Maßstab ist die einheitliche Erle-digung von Arbeitsvorgängen.

Die länderübergreifende Arbeitsgrup-pe „KomPakt – Kompetenzen stärken, Potentiale aktivieren“ befasst sich im Auftrag der Justizministerkonferenz mit weiteren Möglichkeiten für Auf-gabenübertragungen. Der BDR steht diesen Ideen grundsätzlich aufge-schlossen gegenüber. Entscheidend ist für den BDR aber das „Gesamtpaket“: Die Aufgabenumverteilung muss in einem Schritt erfolgen, damit von Anfang an ihre Erfüllung in die dafür kompetenten Hände gelegt wird.

Nachfolgende Zusammenstellung von Klaus Rellermeyer gibt den Status quo der Aufgabenübertragungen auf den Rechtspfleger und vom Rechts-pfleger auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) mit den zuge-hörigen rechtlichen Grundlagen wie-der. Stand der Darlegungen ist der 1. Januar 2015. In einzelnen Ländern gab es zum Teil schon Vorgänger- regelungen, sodass die Übertragungen – oder einzelne davon – schon länger in Kraft sind, als das Datum der aktu-ellen Vorschrift vermuten lässt.

Die Entwicklung ist noch nicht ab-geschlossen. So wurde am 26. Febru-ar 2015 das saarländische Gesetz Nr. 1850 zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justiz-gesetze vom 21. Januar 2015 verkün-det (Drs. 15/1114), das den Justizmi-nister nunmehr ermächtigt, Aufgaben im Bereich der Handels- und Register- sachen sowie der Nachlass- und Teilungs- sachen basierend auf § 19 RPflG vom Richter auf den Rechtspfleger sowie be-stimmte Rechtspflegeraufgaben ganz oder teilweise auf den UdG basierend auf § 36b RPflG durch entsprechende Rechtsverordnungen zu übertragen.

Übertragung der PKH-Bedürftigkeitsprüfung auf den Rechtspfleger

+ Baden-Württemberg+ Hamburg+ Nordrhein-Westfalen (nur be-

treffend Arbeitsgerichtsbarkeit)

Übertragung von Registersachen

auf den Rechtspfleger + Baden-Württemberg+ Bremen+ Hessen+ Niedersachsen+ Rheinland-Pfalz+ Thüringen

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RPflBl 2015, Heft 2, Seite 25 Thema

=> Übertragung auf den Urkundsbeam-ten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG):- Rechtsgrundlage: Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle vom 13. September 2013 (GBl. S. 291)- übertragene Aufgaben: das Mahnver-fahren; die Erteilung weiterer vollstreck-barer Ausfertigungen nach §§ 733, 797 Abs. 3 ZPO; die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen.

=> Übertragung landesrechtlicher Ge-schäfte (§ 37 RPflG):- Rechtsgrundlage: § 34 Abs. 2 Satz 2 des Landesenteignungsgesetzes (LEntG) vom 6. April 1982 (GBl. S. 97)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte im Verteilungsverfahren.

Bayern

=> Aufhebung von Richtervorbehalten (§ 19 RPflG):- Rechtsgrundlage: Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten (AufhRiVbV) vom 15. März 2006 (GVBl. S. 170), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Ver-ordnung zur Aufhebung von Richter-vorbehalten im Betreuungsverfahren vom 4. November 2009 (GVBl. S. 573) und durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufhe-bung von Richtervorbehalten im Be-treuungsverfahren vom 30. Juli 2013 (GVBl. S. 542)- übertragene Aufgaben: die Geschäf-te in Betreuungssachen, jedoch nur (a) die Bestellung eines Ergänzungs-betreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB, (b) die Bestellung eines neuen Betreu-

ers nach § 1908c BGB, sofern diese wegen Todes des bisherigen Betreu-ers erforderlich wird; die Geschäfte in Nachlasssachen, wenn nicht die An-wendung ausländischen Rechts in Be-tracht kommt, mit Ausnahme der Ge-schäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG und ohne die am 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren.

=> Übertragung auf den Urkundsbeam-ten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG):- Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 der Verord-nung über die Geschäftsstellen der Ge-richte und der Staatsanwaltschaften (Ge-schäftsstellenverordnung – GeschStV) vom 1. Februar 2005 (GVBl. S. 40)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte bei der Annahme letztwilliger Verfügun-gen zur amtlichen Verwahrung; die Er-teilung weiterer vollstreckbarer Ausferti-gungen nach §§ 733, 797 Abs. 3 ZPO.

=> Übertragung landesrechtlicher Ge-schäfte (§ 37 RPflG):- Rechtsgrundlage: Art. 19 des Baye-rischen Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungs-gesetz – BaySchlG) vom 25. April 2000 (GVBl. S. 268)- übertragene Aufgaben: die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einem Vergleich einer Gütestelle.

Brandenburg

=> Übertragung landesrechtlicher Ge-schäfte (§ 37 RPflG):- Rechtsgrundlage: § 2 des Brandenburgi-schen Hinterlegungsgesetzes (BbgHintG) vom 3. November 2010 (GVBl. I Nr. 37)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle.

Bremen

=> Aufhebung von Richtervorbehalten (§ 19 RPflG):- Rechtsgrundlage: Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz vom 1. August 2011 (BremGBl. S. 393), ge-ändert durch die Verordnung zur Än-derung der Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz vom 27. Juni 2012 (BremGBl. S. 329)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte in Nachlasssachen; die Geschäfte in Registersachen.

=> Übertragung auf den Urkundsbeam-ten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG):- Rechtsgrundlage: Verordnung über die Übertragung von Rechtspfleger-aufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. März 2006 (BremGBl. S. 193)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte bei der Annahme letztwilliger Verfü-gungen zur amtlichen Verwahrung; das Mahnverfahren; die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach §§ 733, 797 Abs. 3 ZPO.

=> Übertragung landesrechtlicher Ge-schäfte (§ 37 RPflG):- Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterle-gungsgesetzes (HintG) vom 31. August 2010 (BremGBl. S. 458)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle.

Übertragung von Nachlasssachen

auf den Rechtspfleger

+ Bayern (eingeschränkt)+ Bremen+ Hamburg+ Hessen (eingeschränkt)+ Mecklenburg-Vorpommern+ Niedersachsen+ Rheinland-Pfalz (eingeschränkt)+ Sachsen

Übertragung von Auf- gaben im Betreuungs- verfahren auf den

Rechtspfleger

+ Bayern (eingeschränkt)+ Rheinland-Pfalz (eingeschränkt)

Fachgerichtsbarkeit: PKH-Bedürftigkeits-

prüfung durch Richter statt UdG

* Brandenburg* Sachsen-Anhalt* Thüringen

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RPflBl 2015, Heft 2, Seite 26Thema

Hamburg

=> Aufhebung von Richtervorbehalten (§ 19 RPflG):- Rechtsgrundlage: Verordnung zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 8. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 305)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte in Nachlasssachen.

=> Übertragung von Geschäften der Prozesskostenhilfe (§ 20 Abs. 2 RPflG):- Rechtsgrundlage: Verordnung zur Übertragung der Prüfung der per-sönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnisse in Prozesskostenhilfever-fahren auf die Rechtspflegerin und den Rechtspfleger vom 25.8.2014 (HmbGVBl. S. 427)- übertragene Aufgaben: die in § 20 Abs. 2 RPflG bezeichneten Geschäfte, wenn der Vorsitzende dem Rechtspfle-ger das Verfahren insoweit überträgt.

=> Übertragung auf den Urkundsbeam-ten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG):- Rechtsgrundlage: Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufga-ben auf den Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle (Rechtspflegeraufgabenü-bertragungsverordnung – RPflAÜVO) vom 18. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 200), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Rechtspflegeraufgaben-

übertragungsverordnung vom 10. April 2014 (GVBl. S. 138)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte bei der Annahme letztwilliger Verfügun-gen zur amtlichen Verwahrung; die Er-teilung weiterer vollstreckbarer Ausferti-gungen nach §§ 733, 797 Abs. 3 ZPO.

=> Übertragung landesrechtlicher Ge-schäfte (§ 37 RPflG):- Rechtsgrundlage: Hamburgisches Ge-setz zur Übertragung richterlicher Aufga-ben auf den Rechtspfleger (HmbRPflG) vom 10. Mai 1971 (HmbGVBl. S. 89), geändert durch Art. 1 Nr. 20 des Ach-ten Gesetzes zur Aufhebung entbehrlich gewordenen Landesrechts vom 16. Ja-nuar 1989 (HmbGVBl. S. 5)- übertragene Aufgaben: die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen; die Feststellung der Mündelsicherheit von Grundpfandrechten.

- Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterle-gungsgesetzes (HintG) vom 25. No-vember 2010 (HmbGVBl. S. 614)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle.

Hessen

=> Aufhebung von Richtervorbehalten (§ 19 RPflG):- Rechtsgrundlage: § 26 Justizzu- ständigkeitsverordnung (– JuZuV –), verkündet als Art. 1 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der Justiz und zur Änderung der Ver-ordnung zur Übertragung von Ermäch-tigungen im Bereich der Rechtspflege vom 3. Juni 2013 (GVBl. S. 386)- übertragene Aufgaben: die Geschäf-te in Nachlasssachen mit Ausnahme der Erteilung unbeschränkter Fremd-rechtserbscheine; die Geschäfte in Re-gistersachen ohne die am 31. Dezem-ber 2009 anhängigen Verfahren.

=> Übertragung auf den Urkundsbeam-ten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG):- Rechtsgrundlage: § 27 Justizzustän-digkeitsverordnung (– JuZuV –), ver-kündet als Art. 1 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der Justiz und zur Änderung der Verord-nung zur Übertragung von Ermäch-tigungen im Bereich der Rechtspflege vom 3. Juni 2013 (GVBl. S. 386)

- übertragene Aufgaben: die Ge-schäfte bei der Annahme letztwilli-ger Verfügungen zur amtlichen Ver-wahrung.

=> Übertragung landesrechtlicher Ge-schäfte (§ 37 RPflG):- Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterle-gungsgesetzes (HintG) vom 8. Oktober 2010 (GVBl. I S. 306)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle.

Mecklenburg-Vorpommern

=> Aufhebung von Richtervorbehalten (§ 19 RPflG):- Rechtsgrundlage: Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten im nachlassgerichtlichen Verfahren vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. M-V 2008 S. 2)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte in Nachlasssachen.

=> Übertragung landesrechtlicher Ge-schäfte (§ 37 RPflG):- Rechtsgrundlage: § 2 des Hinter- legungsgesetzes (HintG M-V) vom 9. November 2010 (GVOBl. M-V S. 642)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle.

Übertragung der Annahme letztwilliger

Verfügungen zur amtlichen Verwahrung

auf den UdG

- Bayern- Bremen- Hamburg- Hessen- Niedersachsen- Rheinland-Pfalz- Sachsen-Anhalt- Thüringen

Übertragung der Erteilung einer wei-

teren vollstreckbaren Ausfertigung auf den UdG

- Baden-Württemberg- Bayern- Bremen- Hamburg- Niedersachsen- Rheinland-Pfalz- Sachsen-Anhalt- Thüringen (eingeschränkt)

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RPflBl 2015, Heft 2, Seite 27 Thema

Niedersachsen

=> Aufhebung von Richtervorbehalten (§ 19 RPflG):- Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zustän-digkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 18. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 506), geändert durch die Verord-nung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justiz-verwaltung vom 7. April 2014 (Nds. GVBl. S. 95)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte in Nachlasssachen; die Geschäfte in Re-gistersachen.

=> Übertragung der Amtshilfe (§ 24b RPflG):- Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 2 der Ver-ordnung zur Regelung von Zuständigkei-ten in der Gerichtsbarkeit und der Jus-tizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 18. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 506)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Amtshilfe.

=> Übertragung auf den Urkundsbeam-ten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG):- Rechtsgrundlage: Verordnung zur Über-tragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 4. Juli 2005 (Nds. GVBl. S. 223)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte bei der Annahme letztwilliger Verfü-gungen zur amtlichen Verwahrung; das Mahnverfahren nur vor den Gerichten für Arbeitssachen; die Erteilung weite-rer vollstreckbarer Ausfertigungen nach §§ 733, 797 Abs. 3 ZPO.

=> Übertragung landesrechtlicher Ge-schäfte (§ 37 RPflG):- Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 2 Satz 2, 3 des Niedersächsischen Hinterlegungs-gesetzes (NHintG) vom 9. November 2012 (Nds. GVBl. S. 431)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle.

Nordrhein-Westfalen

=> Übertragung von Geschäften der Prozesskostenhilfe (§ 20 Abs. 2 RPflG):- Rechtsgrundlage: Verordnung zur Übertragung richterlicher Aufgaben

in der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 22.10.2014 (GV. NRW. S. 678)- übertragene Aufgaben: die in § 20 Abs. 2 RPflG bezeichneten Geschäfte, wenn der Vorsitzende dem Rechtspfleger das Verfahren insoweit überträgt, nur in der Arbeitsgerichtsbarkeit.

=> Übertragung landesrechtlicher Ge-schäfte (§ 37 RPflG):- Rechtsgrundlage: § 25 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) vom 26. Ja-nuar 2010 (GV. NRW. S. 30)- übertragene Aufgaben: die Aufgaben nach dem Kirchenaustrittsgesetz; die Er-teilung der Vollstreckungsklausel nach dem Schiedsamtsgesetz; die Geschäfte in Nachlasssachen nach §§ 78, 79 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen.

- Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterle-gungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (HintG NRW) vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 192)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle.

Rheinland-Pfalz

=> Aufhebung von Richtervorbehalten (§ 19 RPflG):- Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 der Lan-desverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäfts-stelle vom 15. Mai 2008 (GVBl. S. 81), geändert durch Art. 1 Nr. 1 der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und

den Urkundsbeamten der Geschäftsstel-le vom 15. April 2010 (GVBl. S. 83)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte in Betreuungssachen mit Ausnahme (a) der Geschäfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 RPflG, (b) der Auswahl und Bestellung eines Betreuers im Zusammenhang mit der ersten Entscheidung über die Anord-nung einer Betreuung; die Geschäfte in Nachlasssachen mit Ausnahme der Ge-schäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG; die Geschäfte in Registersachen.

=> Übertragung der Amtshilfe (§ 24b RPflG):- Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 der Lan-desverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäfts-stelle vom 15. Mai 2008 (GVBl. S. 81)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Amtshilfe.

=> Übertragung auf den Urkundsbeam-ten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG):Rechtsgrundlage: § 2 der Landesver-ordnung zur Übertragung von Aufga-ben auf den Rechtspfleger und den Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2008 (GVBl. S. 81), geändert durch Art. 1 Nr. 2 der Ersten Landes-verordnung zur Änderung der Landes-verordnung zur Übertragung von Auf-gaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. April 2010 (GVBl. S. 83)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte bei der Annahme letztwilliger Verfügun-gen zur amtlichen Verwahrung; die Er-teilung weiterer vollstreckbarer Ausferti-gungen nach §§ 733, 797 Abs. 3 ZPO.

Übertragung von Mahn-sachen auf den UdG

- Baden-Württemberg- Bremen- Niedersachsen (nur bezüglich Arbeitsgerichtsbarkeit) - Sachsen-Anhalt (auch zustän-

dig für Sachsen und Thüringen)

Übertragung der Geldstrafen-/ Geldbußen-

vollstreckung auf den UdG

- Baden-Württemberg- Sachsen-Anhalt (eingeschränkt)- Thüringen (eingeschränkt)

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RPflBl 2015, Heft 2, Seite 28Thema

=> Übertragung landesrechtlicher Ge-schäfte (§ 37 RPflG):- Rechtsgrundlage: Landesgesetz zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 11. Juni 1974 (GVBl. S. 225), geändert durch § 50 des Lan-desgesetzes über das Schiedsmannswesen (Schiedsmannsordnung – SchO –) vom 14. Dezember 1977 (GVBl. S. 433) und durch § 21 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 421, 426)- übertragene Aufgaben: die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach der Schiedsamtsordnung; die Grundbuch-geschäfte nach dem Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit; das Ver-teilungsverfahren nach dem Landes-enteignungsgesetz; die Führung der Höferolle nach dem Landesgesetz über die Höfeordnung.

Saarland

=> Übertragung landesrechtlicher Ge-schäfte (§ 37 RPflG):- Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterle-gungsgesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. S. 1409)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle.

Sachsen

=> Aufhebung von Richtervorbehalten (§ 19 RPflG):- Rechtsgrundlage: § 5a der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Organi-sation der Justiz (Sächsische Justizorga-nisationsverordnung – SächsJOrgVO) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600), eingefügt durch Art. 1 Nr. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsmi-nisteriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Sächsischen Justizorgani-sationsverordnung und zur Aufhebung einer weiteren Verordnung vom 13. De-zember 2012 (SächsGVBl. S. 782)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte in Nachlasssachen.

=> Übertragung landesrechtlicher Ge-schäfte (§ 37 RPflG):- Rechtsgrundlage: § 47 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen vom 24. November 2010 (SächsGVBl. S. 482)

- übertragene Aufgaben: die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen.

- Rechtsgrundlage: § 2 des Gesetzes über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinter-legungsgesetz – SächsHintG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle.

Sachsen-Anhalt

=> Übertragung auf den Urkundsbeam-ten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG):- Rechtsgrundlage: Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäfts-stelle vom 22. September 2004 (GVBl. LSA S. 724)- übertragene Aufgaben: die Geschäf-te bei der Annahme letztwilliger Ver-fügungen zur amtlichen Verwahrung; das Mahnverfahren; die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigun-gen nach §§ 733, 797 Abs. 3 ZPO; die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen mit Einschrän-kungen durch § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung.

=> Übertragung landesrechtlicher Ge-schäfte (§ 37 RPflG):- Rechtsgrundlage: § 2 des Hinter-legungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2010 (GVBl. LSA S. 150)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle.

Schleswig-Holstein

=> Übertragung landesrechtlicher Ge-schäfte (§ 37 RPflG):- Rechtsgrundlage: § 2 des Hinterle-gungsgesetzes (HintG) vom 3. Novem-ber 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 685)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte der Hinterlegungsstelle.

Thüringen

=> Aufhebung von Richtervorbehalten (§ 19 RPflG):- Rechtsgrundlage: Thüringer Ver-ordnung zur Aufhebung von Richter-

vorbehalten vom 20. Oktober 2008 (GVBl. S. 426), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten vom 17. Juli 2013 (GVBl. S. 285)- übertragene Aufgaben: die Geschäfte in Registersachen.

=> Übertragung auf den Urkundsbeam-ten der Geschäftsstelle (§ 36b RPflG):- Rechtsgrundlage: Thüringer Verord-nung zur Übertragung von Rechts-pflegeraufgaben auf den Urkundsbe-amten der Geschäftsstelle (Thüringer Rechtspflegeraufgabenübertragungs-verordnung – ThürRPflAÜV –) vom 27. Mai 2003 (GVBl. S. 319), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Rechts-pflegeraufgabenübertragungsverord-nung vom 10. März 2008 (GVBl. S. 66), durch Art. 15 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung von Landes-recht an das Gesetz über das Verfah-ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit sowie zur Änderung von Justizvorschriften vom 9. September 2010 (GVBl. S. 291) und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Rechtspflegeraufgaben- übertragungsverordnung vom 20. Fe-bruar 2013 (GVBl. S. 61)- übertragene Aufgaben: die Geschäf-te bei der Annahme letztwilliger Ver-fügungen zur amtlichen Verwahrung; die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 733 ZPO, soweit damit nicht über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe oder Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden ist; die Erteilung wei-terer vollstreckbarer Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 ZPO; die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen mit Ein-schränkungen durch § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung.

=> Übertragung landesrechtlicher Geschäfte (§ 37 RPflG):- Rechtsgrundlage: § 2 des Thüringer Hinterlegungsgesetzes (ThürHintG) vom 9. September 2010 (GVBl. S. 294)- übertragene Aufgaben: die Geschäf-te der Hinterlegungsstelle.

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Anhang

=> In Baden-Württemberg ist die Zu-ständigkeit des Rechtspflegers für die Hinterlegungsgeschäfte mit der Aufhe-bung des § 2 des Hinterlegungsgeset-zes (HintG) vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 398) durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Hinterlegungsgeset-zes und des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 12. Novem-ber 2013 (GBl. S. 303) weggefallen.

In Bayern sind die Hinterlegungs- geschäfte durch Art. 3 des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes (BayHintG) vom 23. November 2010 (GVBl. S. 738), geändert durch § 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 689), den Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind, als Angelegenheiten der Justiz-verwaltung übertragen worden.

In Berlin sind die Hinterlegungsge-schäfte durch § 2 des Berliner Hin-terlegungsgesetzes (BerlHintG) vom 11. April 2011 (GVBl. S. 106) den Beamten des gehobenen Dienstes als Angelegenheiten der Justizverwal-tung übertragen worden.

In Rheinland-Pfalz sind die Hinter-legungsgeschäfte durch § 3 des Lan-deshinterlegungsgesetzes (LHintG) vom 3. April 2014 (GVBl. S. 34) den Beamtinnen und Beamten mit

der Befähigung für das dritte Ein-gangsamt der Laufbahn Justiz und Justizvollzug übertragen worden.

=> In allen Bundesländern sind dem Rechtspfleger durch inhaltsgleiche Verwaltungsvorschriften – § 110 Abs. 2 der Rechtshilfeordnung für Zivil-sachen (ZRHO) in der seit dem 15. März 2012 geltenden Fassung (BAnz. Nr. 38a vom 7. März 2012) – Aufga-ben bei der Zustellung im vertraglosen Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland übertragen worden. Hierbei dürfte es sich nicht um eine Aufgabenüber-tragung auf der Grundlage des § 37 RPflG, sondern um eine Angelegen-heit der Justizverwaltung handeln.

=> Die Vorschriften über die Übertra-gung von Geschäften im Prozesskosten-hilfeverfahren auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in den Fachgerichts-barkeiten gemäß § 73a Abs. 4 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes, § 166 Abs. 2 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 142 Abs. 3 bis 8 der Finanzgerichts-ordnung, eingefügt durch Art. 11 bis 13 des Gesetzes zur Änderung des Prozess-kostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) und geändert durch Art. 12 bis 14 des Gesetzes zur Durchführung der Verord-nung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890), finden keine Anwendung:

- in Brandenburg gemäß § 5 des Gesetzes zur Errichtung der Sozial-gerichtsbarkeit und zur Ausführung

des Sozialgerichtsgesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialgerichtsgesetz – BbgSGG) vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 86), § 9 des Brandenburgischen Verwal-tungsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 317) und § 6 des Brandenburgi-schen Finanzgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 1992 (GVBl. I S. 504) in der Fassung von Art. 1 bis 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Länderöffnungsklausel gemäß § 73a Absatz 9 des Sozialgerichtsgesetzes, § 166 Absatz 7 der Verwaltungsge-richtsordnung und § 142 Absatz 8 der Finanzgerichtsordnung vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 37),

- in Sachsen-Anhalt gemäß § 3a des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 19. März 1992 (GVBl. LSA S. 292), § 12 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 36) und § 6 des Gesetzes zur Aus-führung der Finanzgerichtsordnung vom 24. August 1992 (GVBl. LSA S. 654) in der Fassung von Art. 4 bis 6 des Gesetzes zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Geset-ze vom 5. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 512) – nur für die Geschäfte nach § 73a Abs. 4 SGG, § 166 Abs. 2 VwGO und § 142 Abs. 3 FGO; die Geschäfte nach § 73a Abs. 5 SGG, § 166 Abs. 3 VwGO und § 142 Abs. 4 FGO bleiben dem UdG übertragen –,

- in Thüringen gemäß § 9a des Thü-ringer Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 16. Au-gust 1993 (GVBl. S. 489), § 3a des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. S. 576) und § 3a des Thü-ringer Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 334) in der Fassung von Art. 5 bis 7 des Thüringer Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bereich der Thüringer Justiz vom 8. August 2014 (GVBl. S. 527).

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RPflBl 2015, Heft 2, Seite 30Landesverbände

erfasste Zahlen zur Anzahl der über-tragenen Verfahren und zum zeitlichen Umfang der Prüftätigkeit übergeben. Kritisch angemerkt wurde von den Ver-tretern des BDR Hamburg, dass in der Evaluation der zuletzt genannte Wert bezüglich der Bearbeitungsdauer der einzeln übertragenen Prüfungen nicht erfasst werden soll. Kollege Preß ver-wies darauf, dass im amtsgerichtlichen Bereich dieser Wert mit in die Statistik aufgenommen wird, ohne dass dies die geplante Evaluation vorsieht.

Frau Schiedek stimmte den Vertretern des BDR Hamburg zu, dass es sinnvoll und wichtig sei, auch die zeitliche Beanspru-chung der Rechtspfleger mit zu erfassen. Kollege Laedtke bat abschließend darum zu prüfen, ob auch eine Übertragung auf den Rechtspfleger zulässig sei, wenn das Verfahren bereits vor Inkrafttreten der Verordnung bei Gericht vorlag. Kollege Laedtke sagte: „Es kann nicht gewollt sein, dass ein Richter ein Verfahren mo-natelang auf seinem Aktenbock liegen hat und nur auf das Inkrafttreten der Verordnung wartet, um es dann dem Rechtspfleger zu übergeben.“ Die Justiz-senatorin sagte eine Prüfung zu.

Bericht: Volker Laedtke, Vorsitzender

Hamburg: Dem BDR gelingt

erfolgreiches Einwerben weiterer

Rechtspflegerstudienplätze

Noch kurz vor der Wahl zur Hambur-ger Bürgerschaft kamen der Landesvor-stand, vertreten durch die Vorstandsmit-glieder Roland Preß, Christian Bernhard und Volker Laedtke, mit Justizsenatorin Jana Schiedek und der Leiterin des Zen-tralamtes der Justizbehörde Hamburg, Katharina Kriston, am 21. Januar 2015 zu einem Gespräch zusammen.

Im Mittelpunkt des Gesprächs standen die Personalsituation der Rechtspfleger-schaft und die Forderung, die Anzahl der Rechtspflegeranwärter deutlich auf-zustocken. In diesem Zusammenhang wiesen die Vertreter des BDR Hamburg auf die altersbedingten Personalabgänge und die vom Personalamt prognosti-zierten nicht altersbedingten Personal-abgänge im Rechtspflegerbereich hin.

Deutlich gemacht wurde ebenso, dass die bislang festgelegten Einstellungen von drei Rechtspflegeranwärtern zum 1. Oktober 2015 nicht annähernd die Abgänge der nächsten Jahre kompen-sieren werden. Einen freien Markt an arbeitsuchenden Rechtspflegern gebe es nicht, darum könne ein drohender Per-sonalkollaps im Rechtspflegerbereich auch zukünftig nicht kurzfristig besei-tigt werden.

Landesvorstand im Gespräch mit Justizsenatorin und Leiterin des Zentralamts der Justizbehörde

v.l.: Christian Bernhard, Leiterin des Zentralamts der Justizbehörde Katharina Kriston, Volker Laedtke, Justizsenatorin Jana Schiedek, Roland Preß

Die Justizsenatorin versicherte, dass sie und ihre Behörde die Problematik er-kannt und die Personalsituation in den letzten Tagen noch einmal intensiv ge-prüft hätten. Als Ergebnis dieser Über-prüfung konnte die Justizsenatorin den Vertretern des Landesvorstandes die erfreuliche Mitteilung machen, dass ab 1. Oktober 2015 nicht drei, sondern sie-ben Rechtspflegeranwärter und -anwär-terinnen das Studium beginnen werden. Die Vorstandsmitglieder zeigten sich sehr erfreut und dankten der Senatorin für die Entscheidung. „Ich bin froh über die Entscheidung, die auch als Wert-schätzung gegenüber den Hamburger Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zu werten ist. Die Bedeutung des Rechts-pflegers in der Justiz wurde noch einmal rechtzeitig erkannt“, sagte Landesvor-sitzender Laedtke nach dem Gespräch.

Ein weiteres Thema war die Aufgaben-übertragung hinsichtlich der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im PKH-Verfahren auf den Rechtspfleger. Die deutlich kritische Haltung des BDR Hamburg zu dieser Aufgabenübertragung wurde hierbei nochmals vorgetragen. Der Justizsena-torin wurden sodann erste statistisch

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RPflBl 2015, Heft 2, Seite 31 Ankündigung

EINLADUNGDonnerstag, 23. April 2015

����������������������������Am Fuchsberg 706679 Hohenmölsen

Tel.: 034441-599011Fax: 034441-24227

E-Mail: [email protected]: www.bdr-online.de BDRhauptstadtFORUM

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E-Mail: [email protected]: www.bdr-online.de BDRhauptstadtFORUM

Wann: Donnerstag, 23. April 2015, 18:00 Uhr

Wo: Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund, In den Ministergärten 6, 10117 Berlin

Was: Podiumsdiskussion mit anschließendem Stehempfang

Worauf kann ich mich noch verlassen? Standortvorteil öffentlicher Glaube in Gefahr! Moderator: Rechtsanwalt Dr. Christian Strasser, München

Diskutanten:* Dr. Peter Huttenlocher, Notar a.D., Hauptgeschäftsführer der Bundesnotar- kammer, Berlin* Michael Theurer, Mitglied des Europäischen Parlaments, Tübingen (angefragt)* Wolfgang Lämmer, Bundesvorsitzender des Bundes Deutscher Rechtspfleger

EinladungBDRhauptstadtFORUM 2015

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RPflBl 2015, Heft 2, Seite 32Landesverbände

Am 26. November 2014 fand in den Räumen des Oberlandesgerichts Ro-stock der Rechtspflegertag des Bundes Deutscher Rechtspfleger, Landesver-band Mecklenburg-Vorpommern statt.

Durch den Präsidenten des Oberlan-desgerichts wurde uns erneut der re-präsentative Plenarsaal zur Verfügung gestellt, was der Veranstaltung den ge-wohnt würdigen Rahmen gab. Hierfür möchten wir uns an dieser Stelle noch-mals bedanken.

den. Eine gute Arbeitsatmosphäre und die Schaffung bzw. Förderung eines Ge-meinschaftsgefühls sind hier an erster Stelle zu nennen. Hier sind alle Betei-ligten gleichermaßen gefordert.

Zum Abschluss seines Vortrages stellte der Dozent ein nochmaliges Erschei-nen zum Nulltarif in Aussicht, wenn es uns Rechtspflegern gelingen sollte, eine musikalische Gesangsdarbietung in Form eines Rechtspfleger-Chores auf die Beine zu stellen. Vielleicht über-

Als Gastreferenten der Fortbildungs-veranstaltung Teil I konnten wir in die-sem Jahr den Diplom-Psychologen Jörg Klingohr gewinnen, welcher unterhalt-sam, aber gleichzeitig fundiert über die Möglichkeiten der Stressbewältigung in der modernen Arbeitswelt ausführte. Er-krankungen wie Depressionen oder Er-schöpfungssyndromen kann, unter Be-rücksichtigung dass jede Beschäftigung naturgemäß eine gewisse Belastung für den Arbeitnehmer ist, durch teilweise einfache Mittel entgegengewirkt wer-

Rechtspflegertag am 26. November 2014 mahnt erhöhte Stellenobergrenzen an

Mecklenburg-Vorpommern:Gegen die Schlechterstellung der Justizlaufbahnen!

Dienstag, 30. Juni 2015, 18:00 Uhr

im Garten des Ober- verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg

Alle Infos finden Sie unter http://www.bdr-online.de

>>> SOMMERFEST <<< DES BUNDES DEUTSCHER RECHTSPFLEGER

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RPflBl 2015, Heft 2, Seite 33 Landesverbände

es wird lediglich die Verlängerung der fachtheoretischen Studienzeit durch uns für notwendig erachtet.

Wir sehen auch hier die Vertreter des Justizministeriums in der Pflicht, ent-sprechende Vereinbarungen mit dem Innenministerium zu treffen, damit der Fachbereich Rechtspflege die per-sonelle Ausstattung erhält, sowohl den jährlichen Studienbeginn als auch eine Erhöhung der Anzahl der Lehrveran-staltungen leisten zu können.

Bei freien Kapazitäten sollten zusätz-lich Fortbildungsveranstaltungen für die in der Praxis tätigen Kollegen an-geboten werden.

In der sich anschließenden Mitglieder-versammlung wurden die Gespräche aus der vorangegangenen Veranstaltung vertiefend diskutiert. Der Schatzmeister informierte darüber, dass aufgrund der guten Kassenlage in der Mitgliederver-sammlung 2015 über ein einmaliges Aussetzen der Mitgliedsbeiträge für al-le Mitglieder im 1. Halbjahr 2016 ent-schieden werden könne. Der Zeitpunkt für den Beginn einer Mitgliedschaft im Bund Deutscher Rechtspfleger ist also günstig wie nie.

Wir werden auf der Homepage über den Fortgang der auf dem Rechtspflegertag behandelten Themen weiter berichten.

Bericht: Lars Birke, Vorsitzender, und Heiko Käckenmeister, Stellvertreter

regelmäßigem Austausch mit dem Jus-tizministerium bleiben.

Weiterhin wurde zugesagt, in den in Kürze beginnenden Haushaltsver-handlungen für den Doppelhaushalt 2016/2017 die Belange der Rechts-pflegerschaft zu unterstützen. Man sieht sich wegen des Personalkonzeptes gezwungen, nicht über neue Stellen, sondern über neue haushaltsrechtliche Möglichkeiten der Bewirtschaftung der vorhandenen Stellen zu verhandeln. Nach wie vor soll allen Anwärtern, wel-che das Studium mit der geforderten Note abschließen, eine Übernahme in den Landesdienst angeboten werden.

Im Anschluss wurden standespolitische Themen wie die Verlängerung des fach-theoretischen Studienteils auf mindestens 24 Monate angesprochen. Hier sehen die Vertreter des BDR die Möglichkeit, das Studium merklich aufzuwerten und den Absolventen die Gelegenheit zu eröff-nen, zu einem späteren Zeitpunkt eine Anerkennung des Studiums der Rechts-pflege als Bachelorabschluss zu erhalten. Dies würde den folgenden Zugang zu einem Masterstudiengang (welcher unter den derzeitigen Bedingungen na-türlich nicht Jura sein kann) ermögli-chen. So stünde Rechtspflegern mit ei-nem Masterabschluss zum Beispiel der Weg in den höheren Verwaltungsdienst auch an anderen Ressorts offen. Es wurde durch uns klargestellt, dass wir für den Rechtspfleger keinen Bachelor-abschluss anstreben oder wünschen,

raschen wir uns ja selber und setzen die-sen Vorschlag um?

Die Themen Mitarbeitermotivation und Wertschätzung der von uns Rechtspfle-gern geleisteten Tätigkeiten bildeten im Anschluss auch die Kernpunkte der Fortbildungsveranstaltung Teil II. In seiner Rede vor den anwesenden Vertretern des Justizministeriums, des Oberlandesgerichtes, des Generalstaats-anwaltes und des Fachbereichs Rechts-pflege an der Fachhochschule Güstrow zeigte der Landesvorsitzende Lars Bir-ke auf, welch umfangreiches und an-spruchsvolles Tätigkeitsfeld innerhalb der Justiz täglich durch unseren Berufs-stand abgedeckt wird. In Anbetracht dessen fielen die Beförderungen der zu-sammengelegten Beförderungsrunden 2013/2014 leider bescheiden aus.

Birke wies die Entscheidungsträger nochmals auf die erhöhten Stellen-obergrenzen für bestimmte Rechts-pflegertätigkeiten hin und mahnte an, dass es besoldungstechnisch keine Schlechterstellung der Justizlaufbah-nen gegenüber der Allgemeinen, der Finanzverwaltung oder der Polizei geben dürfe. Er rief die Vertreter des Justizressorts auf, dies in die anstehen-den Haushaltsverhandlungen mit dem Finanzministerium einzubringen.

Statusrechtlich wurde die seit fast zehn Jahren ruhende Aufstiegsmöglichkeit in die Sonderlaufbahn des Amtsanwal-tes kritisiert. Lobend nahm der Berufs- verband die Entscheidungen des Justiz-ministeriums zur Rückkehr des jähr-lichen Einstellungsturnus für Rechts-pfleger ab 2016 sowie die grundsätzliche Bereitschaft zur Verhandlung über die Einführung der Vertrauensarbeitszeit für Rechtspfleger zur Kenntnis.

In der folgenden Diskussion wurden die aufgeworfenen Fragestellungen ver-tieft und konkretisiert. So sicherte Mi-nisterialdirigent Dr. Schmutzler zu, die Besetzung und die Anzahl der Beför-derungsstellen des Justizministeriums einem echten Vergleich mit den an-deren Ressorts der Landesverwaltung, insbesondere von Polizei und Finanz-verwaltung zu unterziehen und über die Ergebnisse zeitnah zu berichten. Der Berufsverband wird hier weiter in

Der Landesvorsitzende des BDR Lars Birke lobte die Bereitschaft des Justiz- ministeriums, über die Einführung der Vertrauensarbeitszeit zu verhandeln.

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RPflBl 2015, Heft 2, Seite 34Landesverbände

Der elektronische Rechtsverkehr wird auch das zentrale Thema des 7. Ordent-lichen Rechtspflegertages sein, der

am Montag, dem 2. November 2015,im Ratswaagehotel in Magdeburg,

Ratswaageplatz 1-4, 39104 Magdeburg

stattfinden wird.

Die Vorstandsmitglieder sprachen ge-genüber Frau Prof. Dr. Kolb eine Ein-ladung aus, welche von ihr dankend angenommen wurde.

Matthias Urich, Vorsitzender

heblichen Nachholbedarf erkannt. So wurde ein nicht unerheblicher Anteil der Mittel für die Beförderungen von A 10 nach A 11 eingesetzt. Frau Prof. Dr. Kolb und Herr Wünsch gehen davon aus, dass auch im laufenden Haushaltsjahr (Doppelhaushalt 2015 und 2016) angemessene Mittel für Beförderungen zur Verfügung gestellt werden können.

Herr Staatssekretär Wünsch gab über den Stand der Vorbereitungen zur Einführung des elektronischen Rechts-verkehrs (ERV) und der elektronischen Akte Auskunft. Der Bund Deutscher Rechtspfleger sagte seine Unterstüt-zung bei diesem umfangreichen Vor-haben zu. Diese Unterstützung wird sich zunächst in der Mitwirkung bei den vom Ministerium gebildeten Ar-beitsgruppen äußern.

Sachsen-Anhalt: BDR unterstützt

das Land bei der Einführung des

elektronischen Rechtsverkehrs

Auf ein knapp einstündiges Gespräch trafen sich am 22. Januar 2015 die Mit-glieder des Vorstands Sibylle Hertel, Ralf Wilzer, Christoph Stammer und der Vorsitzende Matthias Urich mit Frau Ministerin Prof. Dr. Kolb im Mi-nisterium für Justiz und Gleichstellung. Neben der Ministerin nahmen Herr Staatssekretär Wünsch und der Leiter der Abteilung I Herr Dr. Hartwig teil.

Das Gespräch verlief in offener und freundlicher Atmosphäre. Es war er-kennbar, dass die Positionen beider Seiten bei den Gesprächsthemen meist nicht weit auseinanderlagen.

Zunächst bedankte sich der Vorsit-zende Matthias Urich bei Frau Prof. Dr. Kolb und ihren Mitarbeitern für die Einführung der Vertrauens- arbeitszeit für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Sachsen-Anhalt bietet damit für seine Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ein fortschrittliches und attraktives Arbeitszeitmodell, wie es nur wenige Bundesländer vorzu-weisen haben.

Der Vorstand konnte in Erfahrung bringen, dass beabsichtigt ist, auch in den nächsten Jahren kontinuierlich ca. 15 Anwärterinnen und Anwärter für das Studium der Rechtspflege zuzulas-sen. Der Vorsitzende begrüßte dieses Vorhaben, stellte aber auch heraus, dass damit lediglich die jährlichen geplanten Altersabgänge kompensiert werden.

Zur Beförderungssituation wurde mit-geteilt, dass im Jahr 2014 im Rechts-pflegerbereich insgesamt 50 Beförde-rungsmaßnahmen umgesetzt wurden, allein 40 in der ordentlichen Gerichts-barkeit. Das Ministerium hat hier, nicht zuletzt auch auf den Hinweis des Bun-des Deutscher Rechtspfleger, einen er-

Landesvorstand trifft Ministerin Prof. Dr. Kolb am 22. Januar 2015 in Magdeburg

v.l. Matthias Urich (Vorsitzender), Prof. Dr. Angela Kolb (Ministerin für Justiz und Gleichstel-lung), Sibylle Hertel, Ralf Wilzer, Staatssekretär Thomas Wünsch, Christoph Stammer.

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RPflBl 2015, Heft 2, Seite 35 Landesverbände / E.U.R.

EUROPÄISCHE UNION DER RECHTSPFLEGER

UNION EUROPÉENNE DES GREFFIERS

EUROPEAN UNION OF RECHTSPFLEGER

MAROKKO: Die Justizreform muss auch die Greffiers umfassen!

Eine große Justizreform ist in Marokko im Gange. In den letzten Monaten hat das Justizministerium mehrere Gesetz-entwürfe zur Justizorganisation, zum Obersten Rat der Richterschaft, zum Status der Richter und zum Zivilprozess und Strafprozess veröffentlicht.

Indes ignoriert das umfangreiche Re-formgesetz die Greffiers und setzt sie unter die enge Aufsicht der Richter. Schlimmer noch, sie entzieht ihnen eine Reihe von Aufgaben. Die Berufsverbän-de der Greffiers, nämlich die Demokra-tische Union der Justiz und der Verband der Justizbeamten, beide Mitglieder der

Europäischen Union der Rechtspfleger (E.U.R.), hatten konstruktive Vorschlä-ge im Sinne einer Erweiterung der Auf-gaben der Greffiers zur Verbesserung der Effizienz der Justiz gemacht. Trotz ihrer Intervention wurden diese Vor-schläge vom Justizministerium bei den Entwürfen nicht berücksichtigt.

Das Ziel dieser Reform ist von funda-mentaler Bedeutung für die ca. 15.000 Greffiers von Marokko, weil sie eine anspruchsvollere Rolle in der Justiz und einen ebensolchen Status verdienen und nicht allein die Richter alle Aufgaben der Rechtspflege an sich ziehen können.

Die meisten Greffiers sind hervorragend ausgebildet. Andererseits dauern in Ma-

rokko die Gerichtsverfahren übermäßig lange, weil die Richter mit Aufgaben außerhalb ihrer richterlichen Spruchtä-tigkeit überlastet sind. Angesichts des-sen haben die Berufsorganisationen eine neue Arbeitsteilung zwischen den Rich-tern und den Greffiers vorgeschlagen. Ei-ne Auslagerung der Aufgaben der Richter im Zusammenhang mit der Verwaltung von Aufzeichnungen, von Formalitäten und Verwaltungsaufgaben auf die Gref-fiers würde die Justiz verbessern können.

Die Europäische Union der Rechtspfle-ger (E.U.R) kann das mangelnde Inter- esse oder gar die fehlende Wertschät-zung der Justizbehörden bezüglich der legitimen Forderungen der marokka-nischen Greffiers nur verurteilen. Sie

+++ BDR Baden-Württemberg: Vorstand besucht rechtspolitische Sprecher der Grünen, der SPD und der FDP. +++

+++ Verband Bayerischer Rechtspfleger: Vorbereitungsdienst für Studierende der Rechtspflege wird verkürzt - Zielsetzung des Ministeriums ist die Regelstudien-zeit von 3 Jahren. +++

+++ BDR Berlin: Vorbereitungen der Jahreshauptversammlung im Frühjahr 2015 gehen voran. +++

+++ BDR Brandenburg: Anwärter disku-tieren beim Stammtisch am 26.02.2015 in Berlin über Studium, Übernahme-chancen und Berufsverband. +++

+++ BDR Bremen: Belastungssituation im Rechtspflegerbereich spitzt sich durch überproportionale (auch belastungsbe-dingte) Abgänge immer weiter zu. +++

+++ BDR Hamburg: Autorenlesung mit Robert Brack am 26.03.2015, mit dem Roman „Blutsonntag“ steht wieder ein Krimi auf dem Programm. +++

+++ BDR Hessen: Rechtspfleger be-teiligen sich an der Protestveranstal-tung des dbb „Deckelungs-Stopp for-te – Wirkstoff Gerechte Behandlung“ am 03.02.2015 in Wiesbaden. +++

+++ BDR Mecklenburg-Vorpommern: Dienstpostenbewertung wird vorerst auf Eis gelegt – Umsetzung der Gerichts-strukturreform bleibt abzuwarten. +++

+++ BDR Nordrhein-Westfalen: Ein Hauptthema der Vorstandsarbeit bleibt die IT-Zentralisierung. +++

+++ BDR Rheinland-Pfalz: Dramatische Belastung im Rechtspflegerbereich wird im Sat1-Regionalfernsehen, im Radio und in den Printmedien zum Thema. +++

+++ BDR Saarland: Landtag ermäch-tigt den Justizminister zur Aufgaben-übertragung auf Rechtspfleger und Ur-kundsbeamte. +++

+++ Verband Sächsischer Rechtspfleger: Vorsitzender thematisiert beim Antritts-gespräch des sbb im Justizministerium am 21.01.2015 aktuelle Fragen wie Si-cherheit, Pebb§y-Nacherhebung, Dienst-postenbewertung, Personalentwicklung und Beförderungswartezeiten. +++

+++ BDR Sachsen-Anhalt: Der Vor-stand gratuliert 13 neuen Rechtspfle-gern anlässlich der feierlichen Übergabe der Prüfungszeugnisse am 18.12.2014 zum bestandenen Examen. +++

+++ BDR Schleswig-Holstein: Gesamt-vorstandssitzung am 19.02.2015 behan-delt auch den für Herbst 2015 geplanten Rechtspflegertag. +++

+++ BDR Thüringen: Arbeitsgruppe „Flexible Arbeitszeitmodelle“ beim Ober-landesgericht Jena legt Entwurf einer Dienstvereinbarung vor. +++

+++ Verband der Rechtspfleger im Bun-desdienst: Vorsitzender Matthias Stolp folgt der Einladung von Bundesjustiz-minister Heiko Maas zum traditionellen Neujahrsempfang am 28.01.2015. +++

Kurznachrichten aus den

Landesverbänden

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Die erweiterte Aufsicht des Familiengerichts über Vormünder und Pfleger ./. Reformbedarf bei Genehmigungsverfahren im Familienrecht

AK I Die erweiterte Aufsicht des Fami-liengerichts über Vormünder und Pfleger – Moderation: Christina Maria Leeb, Verfahrensbeiständin; Sachverständige Begleitung: Uwe Harm, Rechtspfleger

AK II Reformbedarf bei Genehmigungs-verfahren im Familienrecht – Moderation: Elke Strauß, Rechtspflegerin; Sachver-ständige Begleitung: Horst Bestelmeyer und Uwe Harm, Rechtspfleger

Die beiden Arbeitsgruppen wurden zu-sammengelegt.

AK I

Die teilweise erweiterten Pflichten des Vormundes und Pflegers wurden von Frau Leeb unter Verlesen der Gesetzestex-te und einigen Ausführungen dargelegt.

I. Die gesetzlichen Neuregelungen

Zu § 1793 BGB mit der bereits bestehen-den Pflicht, „für die Person und das Ver-mögen des Mündels zu sorgen, insbesondere

den Mündel zu vertreten“ wurde nun ein neuer Absatz 1a eingefügt: „Der Vormund hat mit dem Mündel persönlich Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umge-bung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.“

Mit dieser Formulierung sind die Pflichten der Vormünder konkreter gefasst worden. Diese Pflicht ist im Zu-sammenhang mit einer Ergänzung des § 55 Abs. 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) zu sehen. Danach sollen einem Jugendamtsmitarbeiter als Amts-vormund höchstens 50 Fälle (Vollstelle) übertragen werden dürfen. Die Jugend-ämter haben bis heute teilweise organisa-torische Probleme bei der Umsetzung.

Klarstellend wurde nun als Satz 2 in § 1800 BGB eingefügt: „Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleis-ten.“ Die Formulierung „zu gewährleis-ten“ zeigt die volle Verantwortung des

Vormundes an. Damit entsteht für den Amtsvormund die Pflicht, bei seinen monatlichen Besuchen auf etwaige An-zeichen einer möglichen Kindeswohl-gefährdung zu achten und nötigenfalls einzugreifen. Als letzte Maßnahme ist die Herausnahme des Kindes aus der Familie oder der Pflegefamilie zu ver-anlassen (Inobhutnahme). Die Amts-vormünder müssen für ihre fachliche Tätigkeit Weisungsfreiheit erhalten. Sie tragen jetzt die volle Verantwortung für das Wohl des Kindes.

II. Die erweiterte Aufsicht des Familiengerichts

§ 1837 BGB hat einen weiteren Satz in Absatz 2 erhalten: „Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen per-sönlichen Kontakte des Vormundes mit dem Mündel zu überwachen.“ § 1840 Abs. 1 BGB wurde mit folgenden Satz ergänzt: „Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vor-mundes mit dem Mündel zu enthalten.“ Es geht also um den Jahresbericht, der

weist darauf hin, dass die Existenz von Mitarbeitern mit festgelegten Funkti-onen und einem anerkannten Status neben den Richtern von wesentlicher Bedeutung für einen effizienten Be-trieb des Justizsystems sein kann, so wie es die Europäische Kommission für die Effizienz der Justiz (CEPEJ) in ihrem Bericht über die Bewertung der europäischen Justizsysteme 2014 un-terstrichen hat.

Das Justizministerium von Marok-ko hat eine Zusammenarbeit mit der CEPEJ angestrebt, um das Funktionie-ren der Justiz zu verbessern. Man wäre gut beraten, in der Reform den Beitrag der Greffiers zu berücksichtigen, de-nen in vielen europäischen und außer-

europäischen Staaten richterliche und Verwaltungsaufgaben anvertraut sind. Die Greffiers sind neben den Richtern eine der Säulen der dritten Gewalt. Sie auf den Status bloßer Ausführungs-kräfte zurückzusetzen, würde die Justiz eines wesentlichen Teils ihres reibungs-losen Funktionierens berauben.

Die Europäische Union der Rechts-pfleger (E.U.R.) hat den marokkani-schen Justizminister zum Dialog mit den Berufsorganisationen der Greffiers eingeladen, damit diesen Mitarbeitern der ihnen gebührende Platz im Rah-men einer effizienten und bürgernahen Justiz zuerkannt wird.

Jean-Jacques Kuster, Präsident der E.U.R.

Bericht aus den Arbeitskreisen I und II der Tagung an der Ev. Akademie Bad Boll, 6. November 2014

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über die Kontakthäufigkeit, die allge-meinen persönlichen Verhältnisse und über das Vermögen (Vermögensrechte) Angaben enthalten muss.

Damit soll sichergestellt werden, dass der Vormund – und natürlich immer auch der Pfleger für einzelne Wir-kungskreise, soweit sie Teile der Perso-nensorge mit umfassen – seine Pflich-ten tatsächlich erfüllt. Da es sich bei der Aufsicht um Rechtsaufsicht und nicht um Fachaufsicht handelt, muss für das Familiengericht klar sein, wel-che Angaben im Einzelnen zu fordern sind, damit eine effektive Aufsicht stattfinden kann. Angesichts der wei-chen Formulierung über die Kontakt-häufigkeit und Ort des Aufsuchens in § 1793 Abs. 1a BGB muss auch Klar-heit über die zulässigen Ausnahmen von der Regel der monatlichen Besu-che hergestellt werden.

III. Diskussion in der Arbeitsgruppe

Die Teilnehmer der Arbeitsgruppe dis-kutierten dann insbesondere die Fragen zur Kontakthäufigkeit mit den zulässi-gen Ausnahmen, die Berichtsinhalte und die möglichen anlassbezogenen Interventionen des Familiengerichts. Eine interdisziplinäre Zusammenarbeit über regelmäßige Arbeitstreffen wurde dringend angeraten.

AK II

I. Die Änderungsvorschläge des BDR

Uwe Harm stellte die wesentlichen Änderungsvorschläge vor, die auf dem Rechtspflegertag in Essen als Resoluti-on verabschiedet wurden:

1. Rückführung der §§ 1812, 1813 BGB auf den ursprünglichen ZweckFestzustellen ist, dass im Laufe der Jahrzehnte der § 1812 BGB quasi als Auffangvorschrift für alle möglichen Rechtsgeschäfte herhalten musste, die sonst genehmigungsfrei wären. Allein diese erweiterte Auslegung führt zu einer Rechtsunsicherheit, die nicht mit den Grundsätzen z. B. der Genehmigungs-vorschriften der §§ 1821, 1822 BGB zusammen gehen. Die sind zur Rechts-sicherheit ausdrücklich eng auszulegen.

Der ursprüngliche Zweck ist das „Vieraugen-Prinzip“ (deshalb der Gegenvormund) bei allen Bargeld- geschäften und -verfügungen sowie die Genehmigungspflicht für alle vorzeitig kündbaren Forderungen und Rechte, die einen Geldanspruch beinhalten. Gefordert wird auch die Abschaffung der Annahmegenehmigungen. Ob das in allen Fällen sinnvoll ist, kann aber durchaus noch diskutiert werden.

2. Die Befreiungsmöglichkeit gem. § 1817 BGB soll von Amts wegen möglich sein und eine freie Option für das Gericht darstellen, wenn nur kleine Vermögensbestände und Vermögens-verwaltungen vorliegen.

3. Die Durchbrechung der sog. Rechts-kraftlösung mit Beteiligung der vom genehmigten Rechtsgeschäft direkt be-troffenen Personen in den Fällen unbe-kannter Erben und unbekannter Betei-ligter sowie Kindern unter 14 Jahren.

II. Zwei unterschiedliche Standpunkte

Horst Bestelmeyer kritisierte den letz-ten Punkt. Zunächst sei der Vorschlag des Bundes Deutscher Rechtspfleger dazu gesetzestechnisch unvollständig, wenn hier nur auf die gesonderte Zu-stellung an Kinder unter 14 Jahren, an unbekannte Erben und unbekann-te Beteiligte verzichtet werden solle. Dann müsse auch bei den Beschwerde-berechtigten im FamFG eine entspre-chende Änderung normiert werden.

Aber Bestelmeyer widersprach dieser Idee ganz grundsätzlich. Es sollte ohne Ausnahme das System der Beteiligung aller vom Genehmigungsverfahren be-troffener Personen – über Ergänzungs-pfleger, Ergänzungsnachlasspfleger oder

Verfahrenspfleger – verbleiben, um so der Rechtsstaatlichkeit Genüge zu tun. Ohne diese gesonderte Beteiligung könne der Interessengegensatz zwischen dem Pflegerhandeln, das nun geprüft wird, und Interessen der Vertretenen nicht aufgelöst werden.

Harm warb für den Vorschlag des BDR und argumentierte damit, dass insbe-sondere im Falle unbekannter Erben und unbekannter Beteiligter eine geson-derte Vertretung z. B. über Ergänzungs-pfleger lediglich eine uneffektive Förme-lei darstelle. Alle Verfahrensbeteiligten – Gericht, Nachlasspfleger, Pfleger für unbekannte Beteiligte – können die Frage der Genehmigung eines Rechts-geschäftes nur nach dem Maßstab der „objektiven Interessen“ beurteilen, da subjektive Komponenten eben nicht eingebracht werden können. Ein zusätz-lich bestellter Ergänzungsnachlasspfleger oder Verfahrenspfleger zur förmlichen Beteiligung der genannten Unbekann-ten werde deshalb auch nur als Maßstab die „objektiven Interessen“ zur Grund-lage nehmen können, weil nichts an-deres bekannt sei. Aus diesen Gründen sollte von solch zusätzlichen Verfahrens-handlungen abgesehen werden.

Bestelmeyer hielt dem entgegen, dass man dann, wenn alleine das „objektive Interesse“ zum Maßstab gemacht wer-de, stets auf die Bestellung von eigenen Vertretern für das Genehmigungsver-fahren verzichten könne, weil die Ge-nehmigungsfähigkeit bereits vom Ge-richt ausreichend geprüft werde (eine Überlegung, die das BVerfG aber gerade verworfen habe). Man könne besondere Vertreter im Genehmigungsverfahren - je nach Standpunkt - daher nur entweder immer oder nie für erforderlich halten.

III. Diskussion in der Arbeitsgruppe

Bei der sich anschließenden Diskussion wurden die beiden Standpunkte kritisch kommentiert und von den beiden sach-verständigen Begleitern weiter streitig erörtert. Durch den Vortrag der unter-schiedlichen rechtlichen Sichtweisen im Plenum wurde die erhebliche und fach-gebietsübergreifende Bedeutung der Problematik herausgearbeitet.

Bericht: Uwe Harm, AG Bad Segeberg

Die evangelische Akademie Bad Boll

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RPflBl 2015, Heft 2, Seite 38Bad Boll

Das Datenbankgrundbuch

Die Zielsetzung

Die beiden in Deutschland verwende-ten Grundbuchprogramme SolumStar und FOLIA kommen langsam in die Jahre. Zudem sollen die bundesweit zirka 36 Millionen Grundbücher nicht mehr wie bisher als reine Bild- bzw. Textdatei abgespeichert werden. Damit kann man nämlich z. B. Suchfunktio-nen – wenn überhaupt – nur über ge-sonderte Datenbanken vorhalten, was eine doppelte Datenhaltung bedeutet und zusätzlichen Aufwand und zusätz-liche Fehlerträchtigkeit mit sich bringt.

Deshalb sollen die Grundbuchinhalte nun in einer Datenbank abgespeichert werden, um technische Möglichkeiten in wesentlich umfangreicherem Maße als bisher nutzen zu können.

Am Projekt sind alle Bundesländer be-teiligt. Baden-Württemberg und Schles-wig-Holstein sind zwar aus dem Projekt ausgestiegen, indes soll das nur vorüber-gehend sein. Beide Länder arbeiten da-her auch weiterhin am Rande mit.

Das Programm

Im Datenbankgrundbuch sollen die einzelnen Inhalte in entsprechenden Datenbankfeldern eingetragen wer-den. Das ermöglicht in rein techni-scher Hinsicht- die Suche nach Datenbankinhalten, z. B. nach Berechtigten von Rechten;

- an manchen Stellen eine einfache-re Bearbeitung; z. B. könnte man bei einer Firmenänderung einer Bank grundbuchamts- oder gar bundesland-weit mit einem Vorgang sämtliche Ein-tragungen dieser Bank berichtigen;

- eine chronologische (wie bisher) oder eine aktuelle Grundbuchansicht (oder Grundbuchauszug) zu erstellen (wie es beim Handelsregister bereits möglich ist);

- rascher abzufragen, welches Grund-stück womit belastet ist oder welches Recht wo lastet.

Die rechtlichen Grundlagen und grundsätzlichen Möglichkeiten hat der Bundesgesetzgeber im Herbst 2013 mit dem Datenbankgrundbuchgesetz (DaBaGG) geschaffen. Teilweise müssen sie von den Bundesländern noch durch Verordnungen umgesetzt werden.

Die Umstellung

Es liegt auf der Hand, dass die Umstel-lung von bisherigen reinen Textdateien, Bilddateien und – wenn auch mittler-weile selten – mancherorts sogar noch Grundbüchern im ursprünglichen Wortsinne einen gewissen Aufwand mit sich bringt. Bei der Erstellung des Pro-gramms wird auch hierauf ein besonde-res Augenmerk gelegt.

Z. B. soll es möglich sein, ein Grund-buch statt in einem Arbeitsgang zu-nächst auch nur bezüglich einzelner Rechte umzustellen und die übrigen Rechte zu einem späteren Zeitpunkt umzustellen (sog. fragmentierte Um-stellung).

Ferner soll ein so genannter Migrations- automat geschaffen werden, der hin-reichend gut lesbare Grundbücher au-tomatisch in die Datenbank einliest, so dass der Rechtspfleger nur noch die In-halte kontrollieren muss. Neben diesen zwei wesentlichen Hilfen sind weitere geplant, aber noch nicht spruchreif.

Eine halbwegs reibungslose Umstel-lung setzt allerdings immer lesbare und ordentliche Grundbücher voraus. Dem stehen nicht seltene Hindernis-se wie beispielsweise handschriftli-che Eintragungen, unübersichtliche Bestandsverzeichnisse oder unüber-sichtliche Belastungsverhältnisse ent-gegen. Liegen solche – einzeln oder auch kombiniert – vor, so wird eine automatische Umstellung unzuverläs-sig bis unmöglich. Von aufwändiger Nacharbeit bis zur komplett manuel-len Eingabe in die Datenbank steigt so der Umstellungsaufwand.

Wohlgemerkt: der rein technische Auf-wand. Neben diesem gibt es nämlich noch einen rechtlichen Umstellungs-aufwand, vgl. hierzu § 71a GBV (seit Herbst 2013). Die in meinen Augen aufwändigste wird die vorzuneh-mende Aktualisierung der subjektiv- dinglichen Rechte (vor allem Grund-dienstbarkeiten) darstellen.

Ob sich die einzelnen Länder letztlich entscheiden, die Umstellung z. B. in Umstellungszentren oder über Um-stellungskommissionen vorzunehmen oder ob sie sie „nur“ anfallsweise (wenn zu einem Grundbuchblatt ein Antrag eingeht) oder gar fragmentiert stattfinden und möglich sein soll, ist derzeit offen.

Der Zeitplan

Wann das Datenbankgrundbuch die Praxis letztlich erreicht, steht noch nicht fest. Bekannt ist aber, dass im Herbst 2015 die programmtechnische Realisierung beginnen soll und dafür derzeit etwa 1 ½ Jahre veranschlagt werden. Bis zur Pilotierung kann es dann nicht mehr lange dauern, und der Zeitraum zwischen Pilotierung und Auslieferung in die Fläche liegt meist auch nicht allzu weit auseinander.

Die letzte Frage ist dann nur noch, wann ein bestimmtes Bundesland das Datenbankgrundbuch denn einführen will. Man rechnet aber mit einer ge-wissen Eigendynamik, weil jedes Bun-desland, das das Datenbankgrundbuch eingeführt hat, ab diesem Zeitpunkt aus der Finanzierung des Vorgänger-programms aussteigt und dieses damit für die verbleibenden Länder immer teurer wird.

Bericht: Andreas Zeiser, AG Starnberg

Nachdruck des Artikels aus ZfIR Heft 5-6/2015, Seite 226, wir danken dem RWS-Verlag für die freundliche Genehmigung.

Ein Bericht aus dem Arbeitskreis „Datenbankgrundbuch“ in Bad Boll, 6. November 2014, mit Walther Bredl, Bayer. Staatsministerium der Justiz, und Thomas Lang, Gemeinsame IT-Stelle der Bayer. Justiz

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RPflBl 2015, Heft 2, Seite 39 Kurznachrichten

Kurznachrichten

dbb Jahrestagung 2015: Tarif-einheit, Einkommensrunde und Gewaltprävention

„Personal und Ausstattung müssen stim-men!“, stellte Bundesinnenminister Thomas de Maizière fest; dies gelte auch in Zeiten der Schuldenbremse. Das Thema „Gewalt gegen Beschäftigte“ stehe auch auf der Ta-gesordnung der Innenministerkonferenz.

Die Podiumsdiskussion mit den Innen- politik-Experten aller im Bundestag ver-tretenen Fraktionen beschäftigte sich mit der Tarifeinheit. Während die Vertreterin der Grünen/Bündnis 90 Irene Mihalic das Gesetz als verfassungswidrig bezeich-nete, sucht Mahmut Özdemir, SPD, noch nach Lösungen zur Ermittlung der mit-gliedsstärksten Gewerkschaft und wie das Streikrecht unangetastet belassen werden kann. Armin Schuster, CDU/CSU, er-munterte den dbb zum Widerstand und zur Lieferung konstruktiver Kompro-missvorschläge. Frank Tempel, Die Linke, stellte klar, dass die Intention des Gesetz- entwurfs eindeutig die Entmachtung kleiner Gewerkschaften sei.

MdB Peer Steinbrück referierte im An-schluss zu dem Thema der Veranstaltung „Verfassung ohne Verfallsdatum - Gesell-schaft im Wertewandel“. Das Grundgesetz habe „Wirklichkeit durch die Macht des Wortes erschaffen“. Diese Wirklichkeit müsse aber immer wieder neu ausgestaltet werden, um die Entwicklungen der heuti-gen Zeit mitzunehmen. „Wir dürfen die Entstehung von Parallelgesellschaften, die es – ökonomisch gesehen - nicht nur im Souterrain, sondern auch im Penthouse der Gesellschaft gibt, nicht hinnehmen“ so der ehemalige Bundesfinanzminister. (ck)

Jährlich werden im Bundesgebiet etwa 60.000 Objekte zwangsversteigert. Die Verwertung von Immobilien sowie deren etwaige Zwangs-verwaltung wird durch das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-tung (ZVG) geregelt, das aus dem Jahr 1897 stammt. Das ZVG stellt sich auch heute noch als ein Gesetz dar, das nach wie vor maßgeb-lich von den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des 19. Jahrhunderts geprägt ist. Daher ist eine strukturelle Einpassung an die Änderungen der ökonomischen Grund-lagen und die Rahmenbedingungen des 21. Jahrhunderts von hoher Bedeutung.

Die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) und Herr Prof. Dr. Bar-tels von der Universität Hamburg werden eine umfassende rechtstatsächliche und rechtsvergleichende Untersuchung zum Reformbedarf des ZVG durchführen. Das Forschungsvorhaben wird durch ei-nen Beirat, bestehend aus Vertretern der maßgeblich von dem Forschungsprojekt berührten Interessenvertretungen und Verbände, beratend begleitet werden.

Die konstituierende Beiratssitzung findet am 5. März 2015 im Bundesministeri-um der Justiz und für Verbraucherschutz statt. Im März 2017 wird dann zu ent-scheiden sein, ob und gegebenenfalls wel-che gesetzgeberischen Folgerungen aus den Ergebnissen gezogen werden sollen.“

Auch der Bund Deutscher Rechtspfleger wird in diesem Beirat vertreten sein. (est)

Das Ungerechte an der Ge-rechtigkeit: Fehldeutungen eines BegriffsBernd Rüthers

Was ist Gerechtigkeit? Ist unser Recht ei-gentlich rechtens? Und wie wird mit die-sem Begriff sachwidrig umgegangen? Alles Fragen aus dem Bereich der Rechtsphiloso-phie, die Rechtsanwender immer im Blick haben müssen, um über die dogmatische Rechtsanwendung hinaus zu schauen.

ISBN-13: 978-3161499197 - Verlag Mohr Siebeck, 3. Aufl., Taschenbuch,19,00 Euro

Buchempfehlung für Rechtspfleger von Uwe Harm

Forschungsvorhaben ZVG-Reform vom BMJV

Berlin: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt ein For-schungsvorhaben zur Reform des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangs-verwaltung durch. In der Pressemitteilung des BMJV vom 13.02.2015 heißt es:

„Ziel ist es, ein den uns künftig bevorste-henden Herausforderungen gerecht wer-dendes Regelungswerk zu schaffen, das zu-gleich heutigen Transparenzanforderungen im Rechtsverkehr genügt und zu einem ge-rechten Ausgleich zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen beiträgt.

Vom 11. bis 13. Januar 2015 fand unter dem Titel „Verfassung ohne Verfallsdatum – Gesellschaft im Wertewandel“ in Köln die 56. dbb Jahrestagung statt.

Deutliche Worte fand der Bundesvorsitzen-de des dbb beamtenbund und tarifunion Klaus Dauderstädt gegen das geplante Gesetz zur Tarifeinheit. „Damit verstößt die Bundesregierung gegen das Grund-recht auf Koalitionsfreiheit“ hieß es in seiner Eröffnungsrede in der Neuen Mes-se Köln. Mit dem Gesetz würden kleine-re Gewerkschaften langfristig vernichtet. Weiter forderte er die Umsetzung der Müt-terrente auch für Beamtinnen. Dies ist bislang nur in Bayern so beabsichtigt. An-gesichts der steigenden Gewaltbereitschaft gegen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes rief er die Politik zu mehr Rückendeckung für die Kollegen auf.

Sonderworkshop Universität Regensburg

Vom 12. bis 13. Dezember 2014 trafen sich Spezialisten und Interessierte in Re-gensburg, um rechtsvergleichend das Vor-mundschaftsrecht in verschiedenen europä-ischen Ländern genauer kennenzulernen. Insgesamt waren etwa 40 Teilnehmer der Einladung von Prof. Dr. Dutta gefolgt.

Zunächst wurde die Entwicklung des deut-schen Vormundschaftsrecht dargestellt, dann präsentierte Andrea Böke (BMJV) die Eckpunkte der Reformvorstellungen des Justizministeriums, anschließend re-ferierten internationale Fachleute über das Vormundschaftsrecht in der Schweiz, Österreich, Belgien, Finnland, Ungarn, England und Wales, Spanien, Polen und Griechenland und beantworteten die Fra-gen der Zuhörer.

Die Berichte werden demnächst in einem Tagungsband beim Gieseking Verlag her- ausgegeben. Für den Bund Deutscher Rechtspfleger haben Elke Strauß (Bundes-leitung) und Andreas Zeiser (BDR Bayern) teilgenommen. (rau)

Vormundschaftsrecht in Europa

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RPflBl 2015, Heft 2, Seite 40Impressum / Studienheft

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des Bundes Deutscher Rechtspfleger

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Inhaltsverzeichnis Rechtspfleger Studienheft 1/2015

Christina-Maria Leeb Der Verfahrensbeistand in Verfahren vor dem Rechtspfleger

S. 1

Werner Bienwald Der überflüssige Kontrollbetreuer S. 4

Harald Wilsch Kostenrechtsmodernisierung: Die Gerichtskosten in Verfahren über die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und über sonstige An-ordnungen, Nr. 12420 KV GNotKG

S. 5

Sybille Korn Der ideelle Miteigentumsanteil an einem Grundstück S. 8

Sebastian Mensch Der Klarstellungsvermerk - Ein Mittel der Publizität und Rechtsklarheit

S. 17

Martin Menne Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts

S. 20

Literaturübersicht S. 26

Zeitschriftenschau S. 28

Fachhochschulnachrichten S. 31

Inhaltsübersicht 2014 S. 31

20.04.2015 9. Heilbronner Rechtstag Insolvenzrecht Heilbronn

23.04.2015 BDRhauptstadtFORUM 2015, Thema: „Worauf kann ich mich noch verlassen? - Standortvorteil öffentlicher Glaube in Gefahr!“

Berlin

22.-25.04.2015 Bundesleitungs- u. Präsidiumssitzung des BDR Berlin

25.04.2015 Brandenburger Rechtspflegertag Königs Wusterhausen

07.05.2015 Saarländischer Rechtspflegertag Saarbrücken

25.-26.06.2015 Delegiertentag des Verbands Bayerischer Rechtspfleger

Kloster Banz

30.06.2015 Sommerfest des BDR im Garten des OVG Berlin

18.-20.11.2015 Tagung des BDR in Kooperation mit der Evangelischen Akademie

Bad Boll

06.-09.12.2015 Seminar des Fördervereins für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung zum Grund-buchrecht

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