Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9 ab 8. November...

13
ab 8. November 20 11 Dr. iur. Christian Fraefel Seite 1 Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9 Übungen ZVR I, HS 2011 Fall 9 Dr. iur. Christian Fraefel

Transcript of Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9 ab 8. November...

Page 1: Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9 ab 8. November 2011Dr. iur. Christian FraefelSeite 1 Übungen ZVR I,

ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel Seite 1

Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9

Übungen ZVR I, HS 2011

Fall 9

Dr. iur. Christian Fraefel

Page 2: Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9 ab 8. November 2011Dr. iur. Christian FraefelSeite 1 Übungen ZVR I,

ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel Seite 2

Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9

Fall 1

Autohändler Fabian klagt Philipp vor dem Bezirksgericht Dielsdorf auf die Zahlung von Fr. 24'000.- ein, die Philipp ihm aufgrund einer vorzeitigen Kündigung eines Leasingvertrags über einen BMW 325i schuldig sein soll. Streitig ist insbesondere die Frage, inwieweit die von Fabian verwendete Tabelle bezüglich der Leasingraten gültig ist. Zwecks Wahrung seiner Interessen beauftragt Fabian seinen langjährigen Freund Rechtsanwalt Hofer. Philipp selbst verzichtet auf die Hilfe eines Rechtsanwaltes, da er sich einen solchen derzeit nicht leisten kann. Im Laufe des Verfahrens stellt sich heraus, dass

a) der zuständige Einzelrichter neben seiner Tätigkeit am Gericht als Rechtsanwalt in derselben Zürcher Wirtschaftskanzlei wie

Rechtsanwalt Hofer tätig ist;

Page 3: Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9 ab 8. November 2011Dr. iur. Christian FraefelSeite 1 Übungen ZVR I,

ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel Seite 3

Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9

b) Philipp im Rahmen seiner Scheidung vor zwei Jahren vom zuständigen Einzelrichter anwaltlich vertreten wurde;

c) der zuständige Einzelrichter als ausgewiesener Experte betreffend das Leasing häufig auch als Branchenvertreter der Autohändler in den

Medien auftritt und regelmässig wissenschaftliche Publikationen zu diesem Rechtsgebiet verfasst.

Wie ist die Rechtslage in den jeweiligen Konstellationen?

Page 4: Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9 ab 8. November 2011Dr. iur. Christian FraefelSeite 1 Übungen ZVR I,

ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel Seite 4

Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9

Richterliche Unabhängigkeit

Rechtsquellen der richterlichen Unabhängigkeit

Richter:

Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK;

Art. 30 Abs. 1 BV;

Gerichtsschreiber und Sachverständige: Art. 29 BV.

Page 5: Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9 ab 8. November 2011Dr. iur. Christian FraefelSeite 1 Übungen ZVR I,

ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel Seite 5

Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9

Richterliche Unabhängigkeit

Massstab für die Beurteilung von Befangenheit:

Ablehnung setzt nicht voraus, dass Richter tatsächlich befangen ist;

Subjektives Empfinden einer Partei oder persönliche Eindrücke nicht massgebend;

„Es genügen Umstände, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.“

Page 6: Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9 ab 8. November 2011Dr. iur. Christian FraefelSeite 1 Übungen ZVR I,

ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel Seite 6

Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9

Richterliche Unabhängigkeit

Streitiges Ausstandsverfahren

1. Ausstandsgesuch der betroffenen Partei (Art. 49 Abs. 1 ZPO);

2. Stellungnahme der Gerichtsperson (Art. 49 Abs. 2 ZPO);

3. Entscheid durch das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO)

Zuständigkeit im Kanton ZH gem. § 127 GOG.

4. Rechtsmittel (Art. 50 Abs. 2 ZPO):

Beschwerde nach Art. 319 ZPO, sofern Entscheid in Hauptsache ebenfalls mit Berufung/Beschwerde anfechtbar;

Beschwerde ans Bundesgericht nach Art. 72 i.V.m Art. 92 BGG.

Page 7: Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9 ab 8. November 2011Dr. iur. Christian FraefelSeite 1 Übungen ZVR I,

ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel Seite 7

Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9

Fall 2

Gegen Urs ist im Zusammenhang mit seinem Hausbau in Humlikon seit dem 15. Juni 2011 ein Forderungsprozess vor dem Bezirksgericht Winterthur hängig. Der Architekt Franz macht ausstehende Werklohnforderungen geltend, deren Bezahlung Urs aufgrund der noch immer bestehenden Baumängel an seinem Haus verweigert. Zusammen mit seiner Klageantwort am 16. Juli 2011 stellt Urs beim Bezirksgericht Winterthur ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit Entscheid vom 2. September 2011 weist der Gerichtspräsident das Gesuch ab mit folgender Begründung:

«Die Positionen des Beklagten sind aussichtslos.

Unabhängig von der Frage, ob das Werk mangelhaft ist, muss vorliegend festgestellt werden, dass die Prüfung und Rüge der Werkmängel durch den Beklagten weder fristkonform erfolgte noch den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen genügte.»

Urs ist der Ansicht, das weitere Prozessieren mache wohl kaum mehr Sinn, zumal sich der Gerichtspräsident hinsichtlich der von Urs geltend gemachten Mängelrüge bereits unmissverständlich ausdrückte. Urs überlegt sich, die Klage anzuerkennen, da er sich sowohl einen noch länger andauernden Prozess als auch ein Unterliegen nicht leisten kann.

Was raten Sie Urs und wie lautet Ihre Begründung?

Page 8: Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9 ab 8. November 2011Dr. iur. Christian FraefelSeite 1 Übungen ZVR I,

ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel Seite 8

Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9

Fall 3

Robert (Wohnsitz: Winterthur), Inhaber einer kleinen Beratungsfirma, leitete gegen die X-AG (Sitz: Erlenbach) die Betreibung für eine aus einem Beratungsverhältnis noch offene Forderung in der Höhe von Fr. 20'000.- ein. Nachdem Robert im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren unterliegt, erhebt er nunmehr Klage gegen die X-AG auf Zahlung des geschuldeten Honorars. Die von ihm selbst verfasste Klageschrift übermittelt Robert an das Bezirksgericht Meilen.

a) Wie beurteilt sich die sachliche Zuständigkeit für diese Klage?

In ihrer Klageantwort macht die X-AG nunmehr geltend, ihr selbst stehe gegen Robert aus früheren Geschäftsbeziehungen eine Forderung in der Höhe von Fr. 12'000.- zu und begehre daher die Zahlung der entsprechenden Summe.

b) Wie hat das Gericht auf dieses Begehren der X-AG zu reagieren?

Page 9: Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9 ab 8. November 2011Dr. iur. Christian FraefelSeite 1 Übungen ZVR I,

ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel Seite 9

Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9

Sachliche Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts

(kumulative) Voraussetzungen

Handelsrechtliche Streitigkeit (Art. 6 Abs. 2 ZPO):

Geschäftliche Tätigkeit mind. einer Partei (lit. a);

Möglichkeit der Beschwerde ans Bundesgericht (lit. b);

Registereintrag (lit. c);

Beider Parteien;

Wenn nur eine Partei Art. 6 Abs. 3: Wahlrecht.

Page 10: Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9 ab 8. November 2011Dr. iur. Christian FraefelSeite 1 Übungen ZVR I,

ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel Seite 10

Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9

Sachliche Zuständigkeit

Voraussetzungen der Widerklage

(Art. 224 ZPO)

Rechtshängige Hauptklage (wobei Widerklage auch schon im Schlichtungsverfahren erhoben werden kann);

Gleiche Verfahrensart;

Erhebung spätestens mit Klageantwort;

Konnexität einzig im Zusammenhang mit ZPO 14.

Page 11: Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9 ab 8. November 2011Dr. iur. Christian FraefelSeite 1 Übungen ZVR I,

ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel Seite 11

Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9

Sachliche Zuständigkeit

Streitwertberechnung bei der Widerklage

(Art. 94 ZPO)

Keine Addierung der Streitwerte (Art. 94 Abs. 1 ZPO);

Streitwert bestimmt sich nach höherem Rechtsbegehren;

Addierung jedoch für die Bestimmung der Prozesskosten (Art. 94 Abs. 2 ZPO);

Page 12: Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9 ab 8. November 2011Dr. iur. Christian FraefelSeite 1 Übungen ZVR I,

ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel Seite 12

Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9

Fall 3

Abwandlung:

Robert hat eine Forderung gegen die X-AG in der Höhe von Fr. 40'000.-, die er gegenüber der X-AG bereits vorprozessual behauptete. Um das Prozesskostenrisiko tief zu halten, klagt Robert zunächst (unter Vorbehalt der Nachklage) einen Teilbetrag in der Höhe von Fr. 10'000.- ein. Die X-AG erhebt im Rahmen ihrer Klageantwort Klage auf Feststellung, wonach sie Robert keinen Betrag in der Höhe von Fr. 40'000.- schulde.

c) Wie ist die Rechtslage in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit des Gerichts?

Page 13: Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9 ab 8. November 2011Dr. iur. Christian FraefelSeite 1 Übungen ZVR I,

ab 8. November 2011 Dr. iur. Christian Fraefel Seite 13

Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Zivilverfahrensrecht I HS 2011, Fall 9

Fall 3

Streitwerte bei Negativer Feststellungswiderklage

Teilklage von Robert

R X-AG (Streitwert: 10‘000.-)

Negative Feststellungswiderklage der X-AG

R X-AG (Streitwert: 40‘000 – 10‘000 = 30‘000.-)