Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht...Repetitorium –Insolvenzrecht –Überblick IRÄG 2010:...

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Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Nina Martin September 2017 Insolvenzrecht

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  • Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht

    Nina Martin September 2017

    Insolvenzrecht

  • 2

    • Ziel und Zweck des Insolvenzverfahrens◦ bestmögliche Gläubigerbefriedigung durch geordnete Haftungsverwirklichung

    ◦ Sanierung des Schuldners (Sanierungsplan, Zahlungsplan, Abschöpfungsverf.)

    • Grundsätze des Insolvenzverfahrens◦ Gläubigerstellung: Parität statt Priorität der Insolvenzgläubiger

    ◦ Vermögenszugriff: Universalität („Gesamtvollstreckungsrecht“) statt Spezialität

    • Qualifikation des Insolvenzrechts◦ materielles Insolvenzrecht und Insolvenzverfahren

    • Rechtsgrundlagen◦ Insolvenzordnung (IO)

    ◦ IO verweist subsidiär auf JN und ZPO

    ◦ Sondergesetze: zB EuInsVO 2015, IESG

    Insolvenzrecht – Allgemeines IO

    § 252

  • 3

    • Allgemeines (Zweck, Grundsätze, Rechtsgrundlagen)

    • Verfahrensabläufe Überblick (Sanierungsverfahren, Konkursverfahren)

    • Beteiligte des Verfahrens (Gericht, Verwalter, Gläubiger)

    • Eröffnungsvoraussetzungen (Insolvenzgrund, Antrag, kostendeckendes Vermögen)

    • Eröffnung (öffentliche Bekanntmachung, Rechtsmittel)

    • Insolvenzmasse

    • Anfechtung

    • Wirkungen der Eröffnung (auf Schuldner, andere Verfahren, Verträge)

    • Verfahrensablauf Konkursverfahren (Forderungsanmeldung und –prüfung)

    • Sanierungsplan

    • Besonderheiten Sanierungsverfahren

    • Insolvenz natürlicher Personen

    • Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO 2015)

    Repetitorium – Insolvenzrecht – Überblick

  • IRÄG 2010: Einheitliches Insolvenzverfahren

    Unterschiedliche VerfahrensabläufeBezeichnung nach der Eingangsphase, bzw nach dem Schuldner

    ohne Eigenverwaltung(§§ 166 – 168 IO)

    mit Eigenverwaltung(§§ 169 – 179 IO)

    Masseverwalter Sanierungsverwalter

    Sanierungsverfahren

    4

    Masseverwalter

    AbschöpfungsverfahrenNachverfahren

    Sonderbestimmungen für natürliche Personen (§ 181: §§ 182 - 216 IO)zB: Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren

    Schulden-regulierungsverfahren

    nur für natürlich Person ohne Unternehmen (§ 182)(BG; meist Eigenverwaltung)

    „Privatinsolvenz“

    Konkursverf.(insb §§ 180 f IO)

  • 5

    • Eröffnungsphase: Antrag – Eröffnungsverfahren – Eröffnungsbeschluss – Edikt

    • Insolvenzmasse: Verwaltung – ev Verwertung – Rechnungslegung – ev Verteilung

    • Insolvenzforderungen: Anmeldung – Prüfungstagsatzung – Forderungsfeststellung

    • lebendes Unternehmen: Prüfphase – Berichtstagsatzung (max 90 Tage nach Eröffnung)

    • Sanierung mit Sanierungs- oder Zahlungsplan: Antrag – Gläubigerabstimmung (Sanierungs- oder Zahlungsplantagsatzung) –Bestätigung durch Gerichtsbeschluss

    • Verfahrensaufhebung mit Edikt

    • anschließend ev Abschöpfungsverfahren (aber nur für natürliche Personen):Antrag – Einleitung – Leistungszeit – Restschuldbefreiung oder Einstellung

    Verfahrensablauf im ÜberblickIO

    §§ 123 ff

  • 6

    • Insolvenzgericht (Gerichtshof erster Instanz oder Bezirksgericht)

    • Schuldner

    • Insolvenzverwalter (Masseverwalter oder Sanierungsverwalter)

    • Gläubigerarten◦ Aussonderungsgläubiger

    ◦ Absonderungsgläubiger

    ◦ Massegläubiger

    ◦ Insolvenzgläubiger (Gläubigerversammlung)

    ◦ nachrangige Gläubiger

    ◦ Ausgeschlossene Gläubiger

    • Gläubigerschutzverbände (zB KSV 1870, AKV, ISA, ÖVC)

    • Schuldenberatungsstellen (Privatinsolvenz)

    Beteiligte des Insolvenzverfahrens

  • 7

    • Zuständigkeit◦ Zeitpunkt der Antragstellung

    • sachliche Zuständigkeit◦ Unternehmer, jur Pers, Personengesellschaften, Verlassenschaft

    Landesgericht bzw in Wien das Handelsgericht Wien

    ◦ Natürliche Personen ohne Unternehmen (Schuldenregulierungsverf.)

    Bezirksgericht

    ◦ Wer ist Unternehmer?Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt. Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

    • örtliche Zuständigkeit◦ Ort, an dem der Schuldner sein Unternehmen betreibt

    ◦ Nichtunternehmer: gewöhnlicher Aufenthalt

    Insolvenzgericht (1) IO

    § 63 nF

    § 63 (1), § 64 (1)

    § 182 (1)

    § 1 (1), (2) UGB,

    § 1 (1) Z 1, (2) KSchG

    § 63 (1)

    IRÄG 2017: bei Unzuständigkeit -> Überweisung (von Amts wegen)

    IRÄG 2017

  • 8

    • internationale Zuständigkeit◦ Mitgliedstaat, in dem der Schuldner seinen „Mittelpunkt der

    hauptsächlichen Interessen“ (COMI) für Hauptinsolvenzverfahren

    ◦ wenn örtliche Zuständigkeit gegeben

    • funktionelle Zuständigkeit◦ Einzelrichter

    ◦ Rechtspfleger beim Bezirksgericht (Schuldenregulierungsverfahrenbis 50.000 € und Abschöpfungsverfahren [IRÄG 2017])

    • Zuständigkeit ist amtswegig zu prüfen bei Unzuständigkeit ist von Amts wegen zu überweisen

    • Zwangsgerichtsstand (keine Gerichtsstandsvereinbarungen)

    • Insolvenz-Anhangprozesse: ZPOAusschließliche Zuständigkeit: zB Anfechtungs-, FeststellungsprozesseWahlgerichtsstand: zB Ab-/Aussonderungsklage, Masseforderung

    Insolvenzgericht (2) IO

    Art 3 (1) EuInsVO,

    § 27a JN,

    § 17a RpflG

    § 182 (2)

    § 253 (2)

    § 262

  • 9

    • Aufgaben des Insolvenzgerichts◦ Verfahrenseröffnung

    ◦ Leitung des Verfahrens (zB von Tagsatzungen)

    ◦ Bestellung des Insolvenzverwalters

    ◦ Überwachung der Organe

    Genehmigungen (zB Unternehmensschließung, Unternehmensveräußerung)

    Kontrolle von Rechnungen und Verteilungsentwurf des Insolvenzverwalters

    ◦ Bestätigung von Sanierungsplan und Zahlungsplan

    ◦ Aufhebung des Verfahrens

    ◦ Schuldenregulierungsverfahren

    grundsätzlich Eigenverwaltung – kein Insolvenzverwalter bestellt

    Gericht nimmt Insolvenzverwalteraufgaben wahr

    (Entscheidet über Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren)

    Insolvenzgericht (3) IO

    § 190 (3)

    IRÄG 2017

  • 10

    • Bestellung bei Eröffnung des Verfahrens◦ geeignete, unabhängige natürliche oder jur. Person (Insolvenzverwalterliste)

    • Theorien zur Rechtsstellung des Insolvenzverwalters:◦ Amtstheorie: Partei kraft Amtes (im eigenen Namen, auf fremde Rechnung)

    ◦ Vertretertheorie: gesetzl. Vertreter: des Schuldners? (in fremden Namen)

    ◦ Organtheorie: Insolvenzmasse (jur Pers) vertreten durch Insolvenzverwalter

    ◦ Mischtheorien

    Insolvenzverwalter (1) - §§ 80 ff IO

    §§ 80 ff,

    § 269

    Sanierungsverwalter bei Sanierungsverfahren mit

    Eigenverwaltung

    Masseverwalter bei Sanierungsverfahren ohne

    Eigenverwaltung und Konkursverfahren

    Im Schuldenregulierungs-verfahren idR kein

    Verwalter

    BezirksgerichtGerichtshof

  • 11

    • Aufgaben des Masseverwalters (beispielhaft)◦ Verwaltung, Verwertung, Verteilung der Masse

    ◦ Mitwirkung bei der Prüfung der Passiva

    ◦ Mitwirkung beim Sanierungsplan

    • Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung: Aufteilung der Aufgaben zwischen Sanierungsverwalter und Schuldner: „Kontrollfunktion“

    • Haftung für Pflichtverletzung ◦ Masseverwalter: persönliche Haftung nach § 1299 ABGB als Sachverständiger

    ◦ bei Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten

    ◦ gegenüber allen Verfahrensbeteiligten

    • Entlohnung: „Baukastensystem“ (Regel- + besondere Entlohnung)

    Insolvenzverwalter (2) - §§ 80 ff IO§§ 81, 81a

    §§ 117, 114, 116

    § 105 (3)

    § 146

    § 178

    § 81 (3)

    §§ 82 ff, 125, 125a

    IRÄG 2017: idR 3.000 € + Prozentsatz der Bemessungsgrundlage

  • 12

    • Gläubigerversammlung◦ Organ aller beteiligten Insolvenzgläubiger

    ◦ Öffentliche Einberufung und Leitung durch das Insolvenzgericht

    ◦ Kompetenzen (beispielhaft)

    Mitwirkung an der Berichts- und Prüfungstagsatzung

    Abstimmung über Sanierungs- oder Zahlungsplan

    ◦ Beschlusserfordernisse: idR absolute Mehrheit der Anwesenden

    • Gläubigerausschuss◦ Bestellung idR fakultativ: § 88 IO „wenn die Eigenart oder der besondere

    Umfang des Unternehmens […] [es] geboten erscheinen läßt“

    ◦ Bestellung zwingend aber bei Verwertung gem § 117 Abs 1 Z 1 oder Z 2 IO

    ◦ 3-7 Mitglieder (zB Gläubigerschutzverbände, Finanzprokuratur, Banken)

    ◦ Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters

    ◦ Genehmigung, genehmigungspflichtiger Geschäfte

    Gläubigerversammlung & GläubigerausschussIO

    §§ 91 ff

    §§ 92, 147

    §§ 88 ff

    § 89

    § 117

  • 13

    • Aussonderungsgläubiger(materielles Recht auf Aussonderung)

    • Absonderungsgläubiger(Recht auf abgesonderte Befriedigung)

    • Massegläubiger(Forderung entsteht idR erst nach Insolvenzeröffnung)

    • Insolvenzgläubiger(Forderung bestand idR am Tag der Insolvenzeröffnung)

    • Nachrangige Gläubiger(Forderung aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen)

    • Ausgeschlossene Gläubiger(Forderung ist aus dem insolvenzfreien Vermögen zu befriedigen)

    Gläubigergruppen im InsolvenzverfahrenIO

    §§ 11, 44 f

    §§ 10 f, 48

    §§ 46 f, 49, 124 f

    §§ 50 ff

    § 57a

    §§ 3, 51, 58

  • 14

    1. Die Rad GmbH hat am 6.5.2015 einen Kredit über 100.000 € bei Baufgenommen und der B als Sicherheit ein Pfandrecht (Hypothek) auf derBetriebsliegenschaft eingeräumt.

    2. A hat am 12.6.2017 fünf E-Bikes um 10.000 € unter Eigentumsvorbehalt andie Rad GmbH verkauft. Der Masseverwalter ist vom Vertrag zurückgetreten.

    3. Die Rad GmbH hat am 2.8.2017 zwei Mountainbikes von I um 2.000 €gekauft und noch nicht bezahlt.

    4. N ist zu 40 % an der Rad GmbH beteiligt und gewährt ihr am 9.10.2017einen Kredit in Höhe von 20.000 € und lässt sich als Sicherheit einPfandrecht auf der Betriebsliegenschaft einräumen.

    5. M ist als Verkäuferin bei der Rad GmbH angestellt und hätte am 31.1.2018gern ihr Gehalt.

    Beispiel: Gläubiger im Insolvenzverfahren

    InsolvenzeröffnungRad GmbH5.1.2018

    B MA I N

  • 15

    • materielles Recht auf Aussonderung von Sachen, die sich in der Insolvenzmasse befinden, aber dem Schuldner nicht gehören

    • Aussonderungsgrund: zB Herausgabeanspruch des Eigentümers

    • Rechtsstellung der Aussonderungsgläubiger◦ Aussonderungsansprüche von Insolvenzeröffnung grds unberührt

    ◦ Klage und Exekution (auf Herausgabe) nach allg Regeln möglich(Klage gegen Masseverwalter oder eigenverwaltenden Schuldner)

    ◦ Ersatzaussonderung

    ◦ Einschränkungen zB durch „Zwangsstundung“ bei Gefahr für Unternehmensfortführung

    ◦ Haftung des Masseverwalters bei Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten

    Aussonderungsgläubiger (§ 44 IO)IO

    § 44 IO

    §§ 366, 372 ABGB

    § 11 (1)

    § 44 (2)

    § 11 (2), (3)

    § 81 (3)

  • 16

    • Recht auf abgesonderte Befriedigung an bestimmten Sachen des Schuldners (= Sondermasse)

    • Absonderungsgründe: zB Pfandrechte, Sicherungseigentum, -zession (§ 10 Abs 3 IO), Zurückbehaltungsrecht (§ 10 Abs 2 IO)

    • Rechtsstellung der Absonderungsgläubiger◦ Ansprüche von Eröffnung grds unberührt – viele Einschränkungen!

    ◦ Klage und Exekution möglich; idR Beteiligung an Verteilungsverfahren

    ◦ Einschränkungen von Absonderungsrechten (beispielhaft)

    „Zwangsstundung“ bei Gefahr für Unternehmensfortführung

    exekutive Pfandrechte der letzten 60 Tage vor Eröffnung erlöschen

    vertragliche Gehaltspfandrechte erlöschen nach 2 Jahren

    exekutive Gehaltspfandrechte erlöschen mit Ablauf des 1. oder 2. Monats

    durch Sanierungsplan und Zahlungsplan

    ◦ Doppelstellung des Absonderungsgläubigers

    Absonderungsgläubiger (§ 48 IO)IO

    § 48 (1)

    § 10

    § 11 (1)

    § 11 (2), (3)

    § 12 (1)

    § 12a§ 12a

    §§ 149, 113a

  • 17

    • Masseforderungen entstehen grds nach Eröffnung (§§ 46, 174 IO taxativ) zB:

    ◦ Insolvenzverfahrenskosten (Gerichtsgebühren, Insolvenzverwalterentlohnung)

    ◦ Auslagen aus Erhaltung, Verwaltung, Bewirtschaftung der Masse

    ◦ bestimmte Arbeitnehmeransprüche (laufendes Entgelt ab Eröffnung)

    ◦ Erfüllung zweiseitiger Verträge bei Eintritt des Insolvenzverwalters

    ◦ Ansprüche aus Rechtshandlungen des Masseverwalters, des eigen-verwaltenden Schuldners, des Schuldners im Schuldenregulierungsv.

    • Rechtsstellung der Massegläubiger◦ Während des Insolvenzverfahrens

    bei Fälligkeit voll aus der Masse zu befriedigen; Durchsetzung mit Abhilfeantrag bei Insolvenzgericht und im Streitfall Klage und Exekution möglich

    ◦ Nach Verfahrensaufhebung

    grds nur Befriedigung aus früherer Masse

    volle Haftung bei Aufhebung des Sanierungsplans

    Massegläubiger (§ 46 IO)IO

    § 46 Z 2

    § 46 Z 3, 3a§ 46 Z 4

    §§ 46 Z 5, 174, 187 (1) Z 4

    § 124

    § 60 (1)

  • 18

    • „Insolvenz in der Insolvenz“: Insolvenzmasse reicht nicht aus, alle Masseforderungen zu erfüllen

    • Anzeige des Masseverwalters beim Insolvenzgericht; Masseunzulänglichkeit ist öffentlich bekannt zu machenbewirkt Exekutionssperre für Altmassegläubiger

    • Rangprinzip statt Fälligkeitsprinzip (für Altmasseforderungen)

    • Neumasseforderungen sind sofort bei Fälligkeit zu befriedigen

    • Bei Wiedererreichen der Massezulänglichkeit, sind die (Alt- und Neu-)Masseforderungen wieder bei Fälligkeit zu befriedigen

    Masseunzulänglichkeit (§ 47 Abs 2, § 124a IO)IO

    § 124a (2)

    § 47 (2)

    § 124a (1)

    § 124a (4)

  • 19

    ◦ Insolvenzforderungen stammen grds aus der Zeit vor Eröffnung (Bestehen „dem Grunde nach“ ist ausreichend) oder

    ◦ entstehen zT nach Eröffnung (insb Ansprüche aus Vertragsauflösung)

    • Wirkung der Verfahrenseröffnung◦ Forderungen lauten nun auf Geldleistung in inländischer Währung

    ◦ „betagte“ Forderungen werden fällig

    ◦ Dauerleistungen werden kapitalisiert

    • Rechtsstellung der Insolvenzgläubiger◦ Prozess- und Exekutionssperre

    ◦ Insolvenzforderungen sind im Insolvenzverfahren anzumelden

    ◦ Anspruch auf volle Befriedigung auch nach Verfahrensaufhebung(außer nach § 57 IO und bei Sanierungs- oder Zahlungsplan)

    ◦ Haftung von Mitschuldnern, Bürgen bleibt aufrecht

    ◦ Aufrechnung

    Insolvenzgläubiger (§§ 51 ff IO)IO

    vgl § 16

    §§ 21 ff

    §§ 14 ff

    § 14

    §§ 102 ff

    §§ 17, 18

    §§ 19, 20

  • 20

    Insolvenzgläubiger – Anmeldungsverzeichnis

  • 21

    • Nachrangige Forderungen entstehen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen

    • Gesellschafter gewährt Kredit in der Krise zB wenn ein Gesellschafter – der zu mehr als 25 % an der nun insolventen Gesellschaft beteiligt ist – der Gesellschaft vor Insolvenzeröffnung ein Darlehen gewährt hat

    • Rechtsstellung der nachrangigen Gläubiger◦ haben grds gleiche Stellung wie Insolvenzgläubiger

    ◦ sind aber erst nach deren Befriedigung zu berücksichtigen

    ◦ unterliegen der Rückzahlungssperre bis zur Sanierung

    ◦ Sicherheiten für Eigenkapitalersetzende Kredite werden frei

    Nachrangige Gläubiger (§ 57a IO)IO

    § 57a

    § 2 EKEG

    § 14 EKEG

    § 12b

  • 22

    • Ausgeschlossene Forderungen sind◦ Ansprüche aus unwirksamen Handlungen des Schuldners (zB § 3 IO)

    ◦ laufender Unterhalt ab Eröffnung

    ◦ Zinsen und Kosten ab Eröffnung, Geldstrafen, Ansprüche aus Schenkungen und Vermächtnissen

    • Rechtsstellung der ausgeschlossenen Gläubiger◦ können keine Ansprüche gegen die Masse geltend machen

    ◦ während des Insolvenzverfahrens Befriedigung aus insolvenzfreiem Vermögen, daher keine Prozess- und Exekutionssperre

    ◦ jedoch grds aussichtslos, weil das exekutionsunterworfene Vermögen von der insolvenzrechtlichen Beschlagwirkung erfasst wird

    ◦ Unterhaltsgläubiger kann zT in das insolvenzfreie Vermögen vollstrecken (vgl § 291b Abs 2, § 291c EO)

    Ausgeschlossene GläubigerIO

    Vgl auch§§ 171, 187§ 51 (2) Z 1

    §§ 58, vgl 132 (6)

  • 23

    Eröffnungsvoraussetzungen (1)

    Insolvenzgrund

    Zahlungsunfähigkeit

    nicht bei Zahlungsstockung

    bei allen Schuldnern § 66 IO

    dauerhafte objektive Unfähigkeit alle fälligen

    Geldschulden zu bezahlen§ 66 Abs 2 und 3 IO und Rsp

    Juristische Personen, Verlassenschaften, GmbH

    & Co KG: vgl§ 67 IO

    „dynamisch“: rechnerische Überschuldung und negative

    Fortbestehensprognose

    Überschuldung

    im Sanierungsverfahren § 167 Abs 2 IO

    objektive Unfähigkeit fällige und bald fällige

    Geldschulden zu bezahlen

    drohende Zahlungsunfähigkeit

    materielle Insolvenz

  • 24

    • Antrag des Schuldners (Eigenantrag)◦ Antragspflicht: ohne schuldhaftes Zögern, spätestens 60 Tage (uU

    120 Tage) ab materielle Insolvenz, sonst „Insolvenzverschleppung“

    ◦ Adressaten der Antragspflicht: Schuldner (nat Pers); unbeschränkt haftende Gesellschafter (OG/KG), Vertretungsorganmitglieder (jurPers), Mehrheitsgesellschafter (jur Pers)

    ◦ Haftungsfolgen bei „Insolvenzverschleppung“

    • Antrag des Gläubigers◦ Glaubhaftmachung der Gläubigerstellung und des Insolvenzgrundes

    ◦ Zustellung an den Schuldner

    ◦ Sofortige Abweisung im Missbrauchsfall

    ◦ Antragszurückziehung oder Forderungsbefriedigung hindern eine Insolvenzeröffnung nicht

    Eröffnungsvoraussetzungen (2)IO

    § 69§ 69 (2)

    § 25 GmbHG

    § 70 (1)

    § 70 (2)

    § 70 (2)

    § 70 (4)

  • 25

    • Kostendeckendes Vermögen◦ von Amts wegen zu ermitteln

    ◦ Anlaufkosten des Verfahrens decken (Praxis: bis zu ca 4.000 €)

    ◦ muss nicht sofort (oder einfach) verwertbar sein

    • bei Fehlen kostendeckenden Vermögens: Kostenvorschuss

    Eröffnungsvoraussetzungen (3)IO

    §§ 71 ff

    Juristische PersonenGmbH/AG/Gen/Verein

    §§ 72 ff IO

    Natürliche Personen§§ 183 - 185 IO

    Eröffnung auch ohne kostendeckendes Vermögen möglich, wenn + genaues Vermögensverzeichnis+ zulässiger Zahlungsplanantrag+ Kostendeckung aus Einkünften+ außergerichtlicher Ausgleichsversuch bei Nichtunternehmern IRÄG 2017

    PersonengesellschaftenOG/KG/EWIV

    §§ 71a – 71d IO

  • 26

    • Gericht prüft wie folgt bei fehlendem kostendeckenden Vermögen

    Eröffnungsvoraussetzungen (3)

    Schuldner = natürliche Person

    Ja

    Voraussetzungen des § 183 IO liegen vor

    Ja

    Nein

    Ja

    Ja

    Kostenvorschuss von Organschaftliche Vertreter,

    Mehrheitsgesellschafter

    Nein

    Nein

    Schuldner = juristische Person

    Ja

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Nein

    Abweisung des Insolvenzantrags

    Nein

    Kostenvorschuss von Antragsteller § 71a IO

  • 27

    • Insolvenzgrund◦ Zahlungsunfähigkeit

    ◦ uU Überschuldung

    ◦ uU drohende Zahlungsunfähigkeit

    • Insolvenzantrag◦ Eigenantrag des Schuldners

    ◦ Antrag eines Gläubigers

    • Kostendeckendes Vermögen◦ Kostenvorschuss

    Eröffnungsvoraussetzungen

    Insolvenzgrund liegt nicht vor -> abweisen des Insolvenzantragsmit Beschluss

  • 28

    • Fehlende Kostendeckung bzw fehlender Kostenvorschuss◦ Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrages mangels Kostendeckung

    ◦ öffentlich bekannt zu machen (Insolvenzdatei)

    ◦ Sperrfrist

    ◦ Entziehung der Gewerbeberechtigung

    ◦ Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenz-Entgelt

    ◦ Auflösung der Gesellschaft (von Amts wegen – Firmenbuchgericht)

    • Wegfall der Kostendeckung nach Eröffnung◦ ein Beteiligter leistet einen Vorschuss

    ◦ sonst erfolgt die Aufhebung des Verfahrens

    • Persönliche Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens◦ Keine Tätigkeit mehr als Rechtsanwalt und Notar

    ◦ Verlust von Bank- bzw Versicherungskonzession

    ◦ Keine Entziehung der Gewerbeberechtigung

    Eröffnungsvoraussetzungen (4)IO

    § 13 (3) GewO

    § 123a

    § 34 RAO, § 180 NO

  • 29

    • Eröffnungsbeschluss ◦ dagegen ist ein Rekurs statthaft

    ◦ binnen 14 Tagen ab öffentlicher Bekanntmachung

    ◦ von Schuldner, Antragsteller, jedem in seinen Rechten Berührten

    ◦ Neuerungserlaubnis beschränkt auf nova reperta

    ◦ keine aufschiebende Wirkung

    • Öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses durch ein Edikt in der Insolvenzdatei, sowie im Grundbuch und Firmenbuch

    • Insolvenzwirkungen treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung in der Insolvenzdatei folgt

    • Verständigung von Schuldner, Gläubiger, Arbeitnehmer, Bank, Post

    • erforderliche Sicherungsmaßnahmen zur Sicherung der Masse◦ Postsperre

    ◦ Kontensperre

    EröffnungIO

    § 71c, § 260,

    § 257 (2)§ 71c§ 260 (2)§ 71c (2)

    § 74§§ 77 f

    § 2 (1)

    §§ 75, 78 f

    § 78

  • 30

    Insolvenzedikt (§ 74 IO)

    Edikt§ 74 IOIdF IRÄG 2017

  • 31

    • Vermögen des Schuldners, das vom Verfahren erfasst wird◦ insolvenzunterworfenes Vermögen ist das gesamte

    exekutionsunterworfene Vermögen des Schuldners samt Neuerwerb

    ◦ insolvenzfrei sind zB

    exekutionsfreies Vermögen (Existenzminimum, unpfändbare Fahrnisse)

    höchstpersönliche Rechte, Urheberrechte

    Aussonderungsgut, ausgeschiedenes Vermögen

    Unterhalt vom Neuerwerb

    • Feststellung der Insolvenzmasse durch Masseverwalter (Inventar)◦ Genaues Vermögensverzeichnis des Schuldners

    ◦ Auskunftserteilung des Schuldners (zwangsweise durchsetzbar)

    ◦ Istmasse: die Summe der vom Masseverwalter in Beschlag genommenen Vermögenswerte (zB auch Gegenstand der nicht dem Schuldner gehört)

    ◦ Sollmasse: die Summe der rechtlich massezugehörigen Vermögenswerte

    InsolvenzmasseIO

    § 2 (2)

    §§ 8, 119

    § 5

    §§ 96 ff

    § 100

    §§ 99, 101

  • 32

    • Zweck der Insolvenzanfechtung (idR durch den Insolvenzverwalter) ist die Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Haftungsfonds (Unwirksamerklärung einer Rechtshandlung + evt Leistung)

    • Allgemeine Voraussetzungen◦ vermögensbezogene Rechtshandlungen vor Verfahrenseröffnung

    ◦ Gläubigerbenachteiligung

    ◦ Befriedigungstauglichkeit

    • Zusätzlich besonderer Anfechtungstatbestand gem den §§ 28 – 31 IO◦ Benachteiligungsabsicht

    ◦ Vermögensverschleuderung

    ◦ unentgeltliche und ihnen gleichgestellte Verfügungen

    ◦ Begünstigung

    ◦ Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

    • Zeitliche Beschränkung je nach besonderem Anfechtungstatbestand

    Anfechtung (§§ 27 – 43 IO)IO

    § 28§ 28 Z 4

    § 29

    § 30

    § 31

  • 33

    • Entzug der Verfügungsbefugnis über die InsolvenzmasseMasseverwalter ist ausschließlich zur Verwaltung der Masse befugt

    • Konsequenz der Verfügungsunfähigkeit des Schuldners◦ Rechtshandlungen sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam

    ◦ Schuldner kann über insolvenzfreies Vermögen verfügen, berufstätig bleiben

    • Unwirksamkeit von Zahlungen an den Schuldner◦ Zahlung hat keine schuldbefreiende Wirkung,

    ◦ außer, das Geleistete gelangt in die Masse oder

    ◦ wenn dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt sein musste:

    Fahrlässigkeit schadet

    „Großzahler“ (zB Banken) müssen täglich die Insolvenzdatei überprüfen

    laut OGH auch Kleinunternehmer jedenfalls vor größeren Zahlungen

    • Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren (§§ 169 ff IO, insb §§ 171 f IO) und Schuldenregulierungsverfahren (§§ 186 ff IO) möglich

    Wirkungen der Eröffnung auf den SchuldnerIO

    §§ 2 (1), 3

    § 3 (1) S 1

    § 3 (2)

  • 34

    • Verfahren, welche die Masse nicht betreffen, bleiben unberührt

    • Prozesssperre (auch für Außerstreitverfahren)◦ Schuldner ist verfahrensrechtlich verfügungsunfähig (hM: wie prozessunfähig)

    ◦ ex-lege-Unterbrechung anhängiger Verfahren, die die Masse berührenEintritt des Masseverwalters (Aktiv- und Passivprozesse)

    ◦ Klagseinbringungen, welche die Masse betreffen, sind unzulässig

    ◦ Prozessführungsbefugnis bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

    • Exekutionssperre◦ Keine individuelle Vollstreckung in massezugehöriges Vermögen für

    Insolvenzgläubiger (und Massegläubiger bei Masseunzulänglichkeit)

    ◦ Masseverwalter erhebt Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss bzw stellt Einstellungsantrag gem § 39 Abs 1 Z 2 EO

    ◦ exekutive Absonderungsrechte (insb Pfändungspfandrechte) aus den letzten 60 Tagen vor Eröffnung erlöschen ipso iure

    Wirkungen der Eröffnung auf andere VerfahrenIO

    §§ 6 (3), 8a

    §§ 6, 8a

    § 7 (1)§§ 7 f§ 6 (1)

    § 173

    § 10

    Klage Urteil ExekutionInsolvenzeröffnung exe. Pfandrecht

  • 35

    • §§ 21 bis 26 IO gehen den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen vor

    • Regelung für nicht (vollständig) erfüllte zweiseitige Rechtsgeschäfte◦ Nur bei nicht (vollständiger) Erfüllung auf beiden Seiten

    ◦ Wahlrecht des Masseverwalters

    Vertragseintritt: Vertrag ist von beiden Seiten zu erfüllen (Masseforderung)

    Rücktritt vom Vertrag: Nichterfüllungsschäden als Insolvenzforderung

    ◦ Fristsetzung durch Gericht für Ausübung des Wahlrechts möglich

    • Sonderbestimmungen◦ Bestandverträge

    ◦ Arbeitsverträge

    • Vertragsauflösungssperre

    • Unzulässigkeit bestimmter Vereinbarungen

    Wirkungen der Eröffnung auf Verträge §§ 21 ffIO

    § 21

    §§ 23, 24, 12a

    § 25

    § 25a

    § 25b

  • 36

    Die Luftbus AG hat der Air Vienna AG ein Flugzeug unter Eigentumsvorbehaltverkauft und übergeben. Anschließend wird über die Air Vienna AG einKonkursverfahren eröffnet.

    • Welche Möglichkeiten hat der Masseverwalter?

    Wirkungen der Eröffnung – Beispiel

    Masseverwalter kann am Vertrag festhalten oder vom Vertrag zurücktreten.

    Der Masseverwalter tritt vom Vertrag zurück. • Wie wird die Luftbus AG vorgehen?

  • 37

    • Eröffnungsphase: Antrag – Eröffnungsverfahren – Eröffnungsbeschluss – Edikt

    • Insolvenzforderungen: Anmeldung – Prüfungstagsatzung – Forderungsfeststellung

    • lebendes Unternehmen: Prüfphase – Berichtstagsatzung (max 90 Tage nach Eröffnung)

    • Insolvenzmasse: Verwaltung – ev Verwertung – Rechnungslegung – ev Verteilung

    • Sanierung im Konkursverfahren mit Sanierungs- oder Zahlungsplan: Antrag – Gläubigerabstimmung (Sanierungs- oder Zahlungsplantagsatzung) – Bestätigung durch Gerichtsbeschluss

    • Verfahrensaufhebung mit Edikt

    • (anschließend ev Abschöpfungsverfahren [nur für natürliche Personen]:Antrag – Einleitung – Leistungszeit – Restschuldbefreiung oder Einstellung)

    Konkursverfahren – Verfahrensablauf

  • 38

    • Anmeldung der Insolvenzforderung◦ Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderung im Konkurs geltend machen

    ◦ Anmeldung beim Insolvenzgericht

    ◦ Anmeldefrist: aber Versäumung bewirkt keinen Teilnahmeverlustspätestens jedoch 14 Tage vor Schlussrechnungstagsatzung

    ◦ Inhalt: Forderungshöhe, anspruchsbegründende Tatsachen, Beweismittel

    ◦ Anmeldung unterbricht Verjährung

    ◦ Insolvenzverwalter legt Anmeldungsverzeichnis an

    • Prüfungstagsatzung ◦ Insolvenzverwalter muss anerkennen oder bestreiten

    ◦ Schuldner kann bestreiten

    ◦ Andere Insolvenzgläubiger können bestreiten

    ◦ Ergebnis wird protokolliert und gehört zum Protokoll

    Forderungsanmeldung und -prüfung (1)IO

    § 102

    § 104

    § 107 (1)

    § 103§ 9

    §§ 105 f

  • 39

    Forderungsprüfung (2)

    Keine Bestreitung

    Feststellung der Forderung (§ 109 IO)

    Teilnahmerechte = Verteilungsquote + Stimmrecht

    Exekutionstitel § 61 IO

    Bestreitung nur durch Schuldner

    Feststellung der Forderung (§ 109 IO)

    Teilnahmerechte = Verteilungsquote + Stimmrecht

    kein Exekutionstitel

    Bestreitung durch Masse-verwalter oder Gläubiger

    Prüfungsprozess (§§ 110 – 113 IO)

    Insolvenzgericht bestimmt Frist

    Prüfungsklage des anmeldenden Gläubigers, außer bei vollstreckbarer Forderung (dann Bestreitende)

    Feststellungsverfahren

  • 40

    Über das Vermögen der Rad GmbH wurde das Konkursverfahren eröffnet. Daniel, Sandra und Simon haben Insolvenzforderungen gegen die GmbH.

    • Was müssen sie nun tun um diese geltend zu machen?

    Forderungsprüfung (3) – Beispiel

    Daniel, Sandra und Simon melden ihre Forderungen im Insolvenzverfahren an.

    Der Masseverwalter bestreitet nunmehr alle diese angemeldeten Forderungen.

    Das Insolvenzgericht bestimmt eine Frist von 1 Monat.

    Daniel hat für seine Forderung bereits ein vollstreckbares Urteil.

    Sandra hat noch keinen Titel.

    Simon hat seine Forderung bereits eingeklagt, das Verfahren wurde jedoch unterbrochen.

    • Was raten Sie den drei Insolvenzgläubigern?

  • 41

    • Prüfphase nach Eröffnung◦ Fortführung des lebenden Unternehmens durch den Masseverwalter bis zur

    Berichtstagsatzung, wenn nicht offenkundig ist, dass dadurch ein höherer Ausfall für die Gläubiger droht (Unternehmensschließung durch Gericht)

    ◦ Masseverwalter prüft auch die Sanierungschancen

    ◦ Grundsätzlich Verwertungsverbot

    • Berichtstagsatzung◦ spätestens 90 Tage nach Eröffnung

    ◦ Bericht des Insolvenzverwalters (Unternehmensfortführung, Sanierungsplan)

    ◦ Beschluss des Insolvenzgerichts

    Fortführung des Unternehmens oder

    (teilweise) Schließung des UnternehmensZwangsschließung 1-3 Jahre nach Eröffnung, außer bei Sanierungsplan

    Konkursverfahren – lebendes UnternehmenIO

    § 81 (3)

    § 114a

    § 114a (1)

    §§ 91a, 114b

    §§ 114b f

    §§ 114a, 115

  • 42

    • Verwertung der Insolvenzmasse◦ primär Freihandverkauf durch Masseverwalter

    ◦ subsidiär kridamäßige Verwertung

    ◦ Mitwirkung von Gläubigerausschuss und Insolvenzgericht

    Äußerung des Gläubigerausschusses

    dem Gericht mitzuteilende Geschäfte (ab 100.000 €)

    genehmigungspflichtige Geschäfte (Gläubigerausschuss + Gericht)

    • Verteilung des Erlöses ◦ Abschlagsverteilung: wenn hinreichend Vermögen vorhanden ist

    ◦ Schlussverteilung: förmliches Verteilungsverfahren nach vollständiger Masseverwertung und Feststellung aller Forderungen

    ◦ Nachtragsverteilung: Hervorkommen von Vermögen nach Schlussverteilung

    ◦ Verteilungsverfahren

    • Aufhebung des Verfahrens mit zu veröffentlichendem Beschluss

    Verwertung und Verteilung der InsolvenzmasseIO

    §§ 114, 116 ff, 119

    § 119

    §§ 114, 116

    § 116§ 117

    § 128

    §§ 136 f

    § 138

    §§ 129 ff

    §§ 59 ff, 79

  • 43

    Zweck: Schuldenregelung durch Einigung zwischen Schuldner und Insolvenzgläubigern (Restschuldbefreiung) – für alle Verfahrensabläufe

    • Voraussetzungen◦ Antrag des Schuldners auf Abschluss eines Sanierungsplans

    ◦ darf nur Insolvenzgläubiger betreffen

    ◦ gesetzliche Mindestquote: 20 % der Insolvenzforderungen in max 2 Jahren(Im Schuldenregulierungsverfahren: Zahlungsfrist von max 5 Jahren möglich)

    • Zulässigkeitsprüfung durch das Gericht

    • Sanierungsplantagsatzung mit Abstimmung der Insolvenzgläubiger◦ Schuldner (und Masseverwalter) müssen anwesend sein

    ◦ Abstimmung: Annahme des Sanierungsplans mit einfacher Kopf- undSummenmehrheit der anwesenden Insolvenzgläubiger

    ◦ (nach Prüfung) Bestätigung des Insolvenzgerichts mit Beschluss

    • Aufhebung des Verfahrens mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses

    Der Sanierungsplan (§§ 140 – 165 IO) (1)IO

    § 140

    §§ 141 f

    § 147

    §§ 152 ff

  • 44

    • Restschuldbefreiung mit rechtskräftig bestätigtem Sanierungsplan

    • Erfüllung◦ durch Schuldner oder unter Einschaltung eines Treuhänders (§§ 157 ff IO)

    • Verzug mit der Leistung◦ qualifizierter Verzug: schriftliche Mahnung mit 14-tägiger Nachfrist

    ◦ Sonderregel für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben

    ◦ (quotenmäßiges) Wiederaufleben der Forderung

    Beispiel: Der Insolvenzgläubiger A hat ein Forderung in Höhe von 100.000 €angemeldet, die nicht bestritten wurde. Die Sanierungsplanquote betrug 20 %.Wie viel müsste der Schuldner S dem A zahlen, damit Restschuldbefreiung eintritt?

    Nachdem der Schuldner 15.000 € an A gezahlt hat, gerät er in qualifizierten Verzug.Wie hoch ist der Betrag, der wieder auflebt?

    Der Sanierungsplan (§§ 140 – 165 IO) (2)IO

    § 156a (2)§ 156a (2)

    § 156a (1)

    20 % von 100.000 € sind 20.000 €. S müsste 20.000 € an A zahlen.

    Der Schuldner hat bereits 75 % (15.000*100/20.000 = 75 %) geleistet. Daher lebt die Forderung in Höhe von 25 % wieder auf. Das sind 25.000 € (100.000*0,25).

  • 45

    • Zweck: rasche Unternehmenssanierung (ab Verfahrenseinleitung)◦ Nicht für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben

    ◦ Nur auf Antrag des Schuldners möglich

    ◦ Antrag auf Annahme des zulässigen Sanierungsplans bereits bei Eröffnung

    ◦ schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich

    ◦ bei Scheitern des Sanierungsversuchs ist das Verfahren als Konkursverfahren zu bezeichnen und fortzusetzen

    • Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung◦ wie Konkursverfahren (zB: bzgl Masseverwalterbestellung), aber mit

    folgenden Besonderheiten:

    ◦ bereits im Eröffnungsedikt ist die Sanierungsplantagsatzung anzuberaumen, hat idR 60 bis 90 Tage später stattzufinden

    ◦ bis zum 90. Tag nach der Eröffnung besteht ein absolutes Verwertungsverbot bzgl des Unternehmens

    Besonderheiten des Sanierungsverfahrens (§§ 167 ff IO) (1) IO

    § 166

    § 167

    § 167 (3), (4)

    §§ 167 f

    § 168 (1)

    § 168 (2)

  • 46

    • Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung◦ Eigenverwaltung des Schuldners ist an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft:

    Sanierungsplan mit Mindestquote von 30 % (in 2 Jahren)

    qualifizierte Unterlagen (Vermögensverzeichnis, Status, Finanzplan)

    ◦ Schuldner kann grundsätzlich alle Rechtshandlungen vornehmen(zB nimmt Post entgegen, entscheidet über Vertragsschicksale, führt Prozesse)

    ◦ Schuldner erhält einen Sanierungsverwalter zur Seite gestellt

    Kontrolle, Unterstützung, Mitwirkung bzgl Handlungen des Schuldners

    Sanierungsverwalter genehmigt nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende Maßnahmen

    kann auch auf den gewöhnlichen Unternehmensbetrieb einwirken

    muss bei Auflösungen gem §§ 21, 23, 25 IO seine Zustimmung erteilen

    Anfechtung ist dem Sanierungsverwalter vorbehalten

    Forderungsprüfung ist dem Sanierungsverwalter vorbehalten, sowie

    wichtige Verwertungsmaßnahmen (zB §§ 116 f, 119, 120 f)

    Besonderheiten des Sanierungsverfahrens (§§ 167 ff IO) (2) IO

    §§ 169 ff

    § 169§ 171 (1)

    § 171 (1)

    § 171 (1)§ 171 (1)

    § 172 (1) Z 1§ 172 (1) Z 2

    § 172

  • 47

    • Besonderheit im Verfahrensablauf bei Eigenverwaltung◦ Gläubigerversammlung (oder Berichtstagsatzung) nach spätestens 3 Wochen

    ◦ Entzug der Eigenverwaltung, wenn der Sanierungsplan nicht nach 90 Tagen angenommen ist

    ◦ im Übrigen gelten die Regelungen für Sanierungsverfahren bzw für Konkursverfahren

    • Entzug der Eigenverwaltung ◦ wenn eine der Ziffern des § 170 Abs 1 IO erfüllt ist, zB:

    Eigenverwaltung führt zu Nachteilen für die Gläubiger

    Insolvenzmasse deckt nicht einmal Masseforderungen

    der Sanierungsplan scheitert

    ◦ Masseverwalter ist zu bestellen

    ◦ Änderung der Verfahrensbezeichnung

    Besonderheiten des Sanierungsverfahrens (§§ 167 ff IO) (3)

  • 48

    • Schuldenregulierungsverfahren für Nichtunternehmer◦ Bezirksgericht ist sachlich zuständig

    ◦ Eigenverwaltung des Schuldners

    Kontrolle durch das Insolvenzgericht

    kann Eigenverwaltung entziehen und Masseverwalter bestellen

    • Zahlungsplan §§ 193 bis 198 IO◦ für alle natürlichen Personen (auch Unternehmer!)

    ◦ grundsätzlich gelten Sanierungsplanbestimmungen mit Besonderheiten

    setzt Masseverwertung voraus (ausgenommen Kleinunternehmen)

    Quote muss der Einkommenslage des Schuldners in den kommenden fünf Jahren entsprechen (keine ziffernmäßig bestimmte Mindestquote)

    Zahlungsfrist bis zu 7 Jahren

    Nicht angemeldete Forderungen sind nur eingeschränkt zu berücksichtigen

    Anpassung bei unverschuldeter Änderung der Einkommenslage

    Insolvenz natürlicher Personen (2)IO

    §§ 181 ff

    § 182 (1)

    § 186§§ 187, 190

    § 194 (1)IRÄG 2017: Schuldner „braucht keine Zahlungen anzubieten“

  • 49

    • Abschöpfungsverfahren §§ 199 – 216 IO◦ Restschuldbefreiungsverfahren für natürliche Personen (auch Unternehmer!)

    bei Wohlverhalten nach Nicht-Annahme eines Zahlungsplans (!)

    ◦ Antrag des Schuldners mit Einkommensabtretungserklärung für 7 Jahre

    ◦ keine Zustimmung der Insolvenzgläubiger erforderlich

    ◦ Obliegenheiten des Schuldners (zB Berufstätigkeit) §§ 210 f IO

    ◦ jährliche Verteilungen durch den Treuhänder

    ◦ Exekutionssperre § 206 IO

    ◦ Vorzeitige Einstellung möglich §§ 210a Abs 3, 211 IO

    ◦ Restschuldbefreiung § 213 IO mind. 50 % der Forderungen (ab 3 Jahren) oder mind. 10 % der Forderungen in 7 Jahren)

    nach Billigkeit:

    • nach 7 Jahren, wenn knapp nicht 10 % oder wegen Verfahrenskosten oder anderen Gründen

    • Aussetzung für bis zu 3 Jahre und Auferlegung zusätzlicher Leistungen

    • Verlängerung um max 3 Jahre: Restschuldbefreiung nur, wenn 10 % bezahlt

    Insolvenz natürlicher Personen (3)Änderungen durch IRÄG 2017 seit 1.11.2017

    5 Jahre

    (?) § 194 (1) IO nF

    nach Ablauf der Abtretungserklärung

    zusätzliche

    nach 5 Jahren (wenn Verfahren nicht eingestellt wurde [Einstellungsgründe vgl § 211 IO]) Beendigung des Verfahrens mit Restschuldbefreiung (keine Mindestquote!)

  • 50

    Beispiel: Europäische Insolvenzverordnung

    Map by Andreas Griessner - Own work, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=709392

    Passau

    Mailand

    WienWien

    Mailand

    PassauZweigniederlassung

    Zweigniederlassung

    Bellissima SRL

  • 51

    • Verfahrensrecht und Kollisionsrecht unmittelbar anwendbar

    • EuInsVO 2015 (VO [EU] 2015/848) regelt insbesondere◦ internationale Zuständigkeit (beschränktes Universalitätsprinzip)

    ◦ anwendbares Sach- und Verfahrensrecht

    ◦ Anerkennung und Vollstreckung insolvenzrechtlicher Entscheidungen

    ◦ Koordination, Kooperation und Kommunikation (Gerichte, Verwalter)

    Konzerninsolvenz (insb Gruppen-Koordinationsverfahren)

    • Anwendungsbereich der EuInsVO 2015◦ zeitlich: Eröffnung nach dem 26.6.2017 (1.6.2002 – 26.6.2017: EuInsVO aF)

    ◦ räumlich: Mittelpunkt der hauptsächlichen Schuldnerinteressen (= COMI: centre of main interests) in einem Mitgliedstaat außer Dänemark, wenn ein grenzüberschreitender Bezug vorliegt (Auslandsbezug)

    ◦ sachlich: Gesamtverfahren für alle Gläubiger (vgl Anhang A)

    ◦ persönlich: zB nicht für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute

    Europäische Insolvenzverordnung (1) EuInsVO2015

    Art 3, 34 ff

    Art 7 ff

    Art 19 ff

    Art 41 ff

    Art 56 ff

    Art 1 (1)

    Art 1 (2)

  • 52

    • Hauptinsolvenzverfahren Art 3 Abs 1, 19 – 33 EuInsVO◦ Eröffnung in jenem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner den „Mittelpunkt

    seiner hauptsächlichen Interessen“ (COMI) hat

    ◦ universelle Wirkung auf Vermögen des Schuldners in allen MS

    • Sekundärinsolvenzverfahren Art 3 Abs 2, Abs 3, 34 ff EuInsVO◦ Nebenverfahren in einem MS, in dem sich eine Niederlassung befindet

    ◦ nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens

    ◦ erfasst nur Vermögen im Verfahrensstaat

    ◦ anwendbares Recht: jenes MS, des Sekundärinsolvenzverfahrens

    ◦ Zusammenarbeit und Kommunikation der Verwalter und Gerichte

    • Partikularinsolvenzverfahren Art 3 Abs 2, Abs 4 EuInsVO◦ Verfahrenseröffnung in einem Niederlassungs-Mitgliedstaat

    vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens (mit Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens wird es zu einem Sekundärinsolvenzverfahren)

    EuInsVO – internationale Zuständigkeit (2)EuInsVO2015

    Art 3 (1)

    Art 20 (1)

    Art 3 (2)Art 3 (3)Art 34

    Art 35

    Art 41 ff

    Art 3 (2)Art 3 (4)

    Art 3 (4)