Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht...Werner ist auf (einem ausgedehnten) Urlaub in Thailand. Die...

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Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Exekutionsrecht WS 2016/17 Mag. Werner Leber [email protected]

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  • Repetitorium aus

    Zivilverfahrensrecht

    Exekutionsrecht WS 2016/17

    Mag. Werner Leber

    [email protected]

  • Erkenntnis- und Exekutionsverfahren

    Erkenntnisverfahren

    Klärung der streitigen Rechtslage /

    Schaffung eines Exekutionstitels

    Erfüllung?

    Exekutionsverfahren

    Verwirklichung der Gläubigerrechte durch staatlichen Zwang

    Urteil = Exekutionstitel?

    2

  • Rechtsverwirklichungsverfahren

    Exekutionsrecht Insolvenzrecht

    Einzelvollstreckung Gesamtvollstreckung

    Prioritätsprinzip Gleichbehandlungsprinzip

    3

  • Rechtsquellen

    EO, EGEO

    Subsidiär: ZPO (§78 EO)

    Weiters: JN, LiegenschaftsbewertungsG, RpflG, ua.

    International: Europäische Verordnungen

    sonstige Vollstreckungsabkommen

    New Yorker Übereinkommen 1958

    Außerstreitverfahren? (§80 AußStG)

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  • Ablauf des Verfahrens

    Exekutionstitel

    Vollstreckbarkeitsbestätigung („Annexverfahren“)

    I. Bewilligungsverfahren

    (vorher evtl: Vollstreckbarerklärung)

    Exekutionsantrag (Bewilligung mit) Beschluss

    II. Vollzugsverfahren

    Beendigung (= Befriedigung) / Einstellung

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  • Der Exekutionstitel

    6

    Eine Urkunde, die einen vollstreckbaren Anspruch verbrieft !!!

  • Exekutionstitel (§1 Z .. EO)

    Gerichtliche (Z 1-9)

    v.a. Leistungsurteil, Beschluss, Zahlungsbefehl

    EO-Nov 2014: Z 8 – strafgerichtliche Entscheidungen über

    vermögensrechtliche Anordnungen

    Verwaltungsbehördliche (Z 10-15)

    v.a. Rückstandsausweise für Steuern und

    Sozialversicherungsbeiträge

    Nichtbehördliche (Z 16, 17)

    Schiedsspruch, vollstreckbare Notariatsakte

    Ausländische Exekutionstitel (§2 (2) EO)

    (Vollstreckbarerklärung § 79 EO)

    Exekutionstitel

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  • Zahlungsbefehl

    (§1 Z 3 EO)

    Betreibender Gläubiger

    Verpflichteter

    Geldforderung

    8

  • Rückstandsausweis

    (§1 Z 13 EO) „öffentliche Urkunden über den Bestand und

    die Vollstreckbarkeit von öffentlichen

    Verbindlichkeiten“

    Exekutionstitel

    (Quelle: Neumayr/Nunner-Krautgasser, Exekutionsrecht³ 333) 9

    „Diese Ausfertigung

    unterliegt keinem die

    Vollstreckbarkeit

    hemmenden Rechtszug.“

    (§3 Abs 2 VVG; §64 Abs 2 ASVG)

  • Bestätigung der Vollstreckbarkeit

    Vollstreckbarkeitsklausel

    amtliche Beurkundung (=deklarativ), dass der Exekutionstitel formell vollstreckbar ist

    Erteilung ohne Anhörung des Verpflichteten durch Titelgericht/behörde

    Exekutionstitel

    Stampiglie (blau) - §150 Abs 2 Geo

    10

  • Vollstreckbarkeitsbestätigung

    Formelle Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen

    (auf die Vollstreckbarkeitsbestätigung bezogen: prüft das TitelG)

    •Ablauf der suspensiv wirkenden Rechtsmittelfristen: grds Eintritt der formellen Rechtskraft

    •Ablauf der Leistungsfrist

    ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung (Fristenlauf!)

    vs. Materielle Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen

    (auf die Exekutionsbewilligung bezogen: prüft das ExeG)

    •Fälligkeit; Eintritt der Bedingung/Bewirkung Gegenleistung

    •Nicht durch Zeitablauf außer Kraft getreten

    (RM: Antrag auf) Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung - §7 Abs 3,4 EO

    Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht mit Rekurs anfechtbar (RS0001582)

    Gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung

    von Titelgericht / Titelbehörde selbst (andere Gerichte gebunden)

    Exekutionstitel

    11

  • Werner ist auf (einem ausgedehnten) Urlaub in Thailand. Die

    Amazon Europe SE hat Mahnklage gegen ihn eingebracht. In

    seiner Abwesenheit wird Werner ein bedingter Zahlungsbefehl

    durch Hinterlegung zugestellt. Einige Wochen nach Ablauf der

    Hinterlegungsfrist kehrt er in seine Wohnung zurück und findet

    eine Exekutionsbewilligung in seinem Briefkasten.

    ZB wurde nicht wirksam zugestellt.

    ZB daher nicht rechtswirksam und vollstreckbar geworden.

    Vollstreckbarkeitsbestätigung daher zu Unrecht erteilt.

    W bringt daher einen Antrag auf Aufhebung der

    Vollstreckbarkeitsbestätigung beim TitelG ein.

    Zugleich: Antrag auf Aufschiebung der Exekution

    (§42 Abs 2), dann (Antrag auf) Einstellung (§39 Abs 1 Z 9).

    Beispiel

    12

  • Fälle der Titelergänzung

    Ergänzung des Titels (im Prozessweg - §10 EO), bei mangelnder subjektiver oder objektiver Bestimmtheit des

    Titels.

    Unbestimmter Titel: erfüllt nicht die Voraussetzungen des

    §7 Abs 1 EO

    Leistungsfrist / Fälligkeitstag: nicht kalendermäßig

    bestimmt- §7 Abs 2 EO

    Wertsicherungsklausel - §8 Abs 2 EO

    Rechtsnachfolge - §9 EO

    Exekutionstitel

    13

  • Titelergänzung

    I. Einfache Titelergänzung (Nachweis durch Urkunde)

    öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde

    (§7 Abs 2 EO, §9 EO)

    unbedenkliche Urkunde (§8 Abs 2 EO)

    II. Titelergänzungsklage (Purifikationsklage) (§10 EO)

    - prozessuale Feststellungsklage (hA)

    „Es stehe dem Kläger der Anspruch seines Vormannes aus einem von diesem gegenüber dem Beklagten erwirkten Exekutionstitel zu.“ oder

    „Der Anspruch des Klägers aus dem Urteil (Vergleich) vom [Datum] ist

    [zugunsten des Klägers] vollstreckbar.“

    - Rechtsgestaltungsklage (aA)

    - ergänzende Leistungsklage (Rechberger/Oberhammer)

    Exekutionstitel

    14

  • Vollstreckung ausländischer Titel

    15

  • Vollstreckbarerklärung EO-Novelle 2016

    Problem:

    ausländischer Titel löst grds keine inländischen Vollstreckungswirkungen aus

    (§403 EO)

    … soweit sie nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines

    Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung

    zu vollstrecken ist …

    Nach Vollstreckbarerklärung:

    Behandlung wie ein inländischer Titel (§413 EO)

    „Der [Exekutionstitel] wird für Österreich für vollstreckbar erklärt.“

    Ausländische Exekutionstitel

    16

  • Ausländische Exekutionstitel

    • Außerhalb des Europäischen Justizraums und LGVÜ,

    EuGVVO Alt: Vollstreckbarerklärungsverfahren

    • EuGVVO Neu: automatische Anerkennung

    • Europäischer Vollstreckungstitel

    EuVTVO – „europäisierter“ VT

    EuUnterhaltsVO – Haager Protokoll Unterhaltspflichten

    EuBagatellVO – formularmäßige Bestätigung

    EuMahnVO – „genuiner“ EuVT

    Ausländische Exekutionstitel

    17

  • Europäische Kontenpfändungsverordnung

    • Anwendungsbereich:

    • Geldforderungen aus Zivil- / Handelssachen (Art 2 EuKoPfVO)

    • grenzüberschreitende Rechtssache (§422 Abs 3 EO, auch auf

    innerstaatliche Sachverhalte anzuwenden)

    • Zuständigkeit:

    • Noch keine Entscheidung: Gerichte des Staates zuständig, der

    auch in Hauptsache zuständig ist

    • Schon Entscheidung: Gerichte des Staates zuständig, der

    Entscheidung erlassen hat

    Ausländische Exekutionstitel

    18

  • Europäische Kontenpfändungsverordnung

    • Bewilligungsvoraussetzungen

    Pfändung dringend erforderlich, weil tatsachliche Gefahr, dass

    ohne Sicherung die spätere Vollstreckung der Forderung

    unmöglich/erschwert wird (uU Sicherheitsleistung Gläubiger)

    • Einholung Konteninformation

    Gläubiger hat einen Titel; beantragt Konteninformation

    BewilligungsG ersucht Auskunftsbehörde des

    Vollstreckungsstaats

    Ö: BG Schuldner Wohnsitz / gew Aufenthalt; subsidiär BG I (§ 423 ZPO)

    • Vollstreckung

    BG I zuständig; Zustellung an Bank PfandR

    Danach Verständigung Schuldner Rechtsbehelf (Art 32-35)

    Ausländische Exekutionstitel

    19

  • Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen

    Grundvoraussetzungen (§406 EO):

    1.Vollstreckbarkeit im Erststaat

    2.Gegenseitigkeit

    multilaterale Verträge (zB New Yorker Übereinkommen; LGVÜ)

    bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge

    (zB Liechtenstein,Tunesien)

    Gegenseitigkeitsverordnung

    Ausländische Exekutionstitel

    20

  • Weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen

    Bilaterale Staatsverträge

    3. Kein Widerspruch zur öffentlichen Ordnung

    4. Wahrung des rechtlichen Gehörs

    5. Keine (frühere) Entscheidung in derselben Sache

    6. Internationale Zuständigkeit des Erststaats: zumeist

    Gerichtsstandskataloge sonst Haager Jurisdiktionsformel

    EO

    3. Kein Widerspruch gegen ordre public (§408 Z 2 und Z 3 EO)

    4. Wahrung des rechtlichen Gehörs (§407 Z 2, §408 Z 1 EO)

    5. Internationale Zuständigkeit des Erststaats: Österreichische

    Jurisdiktionsformel ( §407 Z 1 EO)

    Ausländische Exekutionstitel

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  • Vollstreckbarerklärungsverfahren

    - Antrag auf Vollstreckbarerklärung (kann mit Antrag auf Exekutionsbewilligung verbunden werden - §412 Abs 1 EO)

    - Zuständigkeit (im Vollstreckungsstaat) (§409 EO) BG (Wohn)Sitz des Verpflichteten oder Exekutionsgericht

    - Keine mündliche Verhandlung, keine Einvernahme des Gegners (§410 EO)

    - RM: Rekurs (§411 EO) • grunds Frist 4 Wochen

    • neue Tatsachen (kein Neuerungsverbot)

    • Eventualmaxime

    • Revisionsrekurs auch bei bestätigender Entscheidung

    - Innehaltung von Amts wegen mit Verwertung bis Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung (§412 Abs 2 EO)

    - Antrag auf Aufhebung/Abänderung der Vollstreckbarerklärung (§414 EO) (+ Antrag auf Einstellung/Einschränkung der Exekution)

    Ausländische Exekutionstitel

    22

  • EuGVVO alt (VO 44/2001)

    Unverzügliche Vollstreckbarerklärung ohne Prüfung von Anerkennungsversagungsgründen (Art 41 EuGVVO alt)

    Vorlage:

    Ausfertigung des Exekutionstitels (Art 53 Abs 1 EuGVVO alt) +

    Bescheinigung (nach Art 54 EuGVVO alt, Anhang V)

    Nachträgliche Prüfung der Anerkennungsversagungsgründe

    (Art 34, 35 EuGVVO alt) über Rekurs (§ 84 EO) gegen Beschluss auf Vollstreckbarerklärung.

    Vollstreckbarerklärungsverfahren gesondert in jedem Vollstreckungsstaat erforderlich!

    Europäische Exekutionstitel

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  • EuGVVO neu (VO 1215/2012)

    Vollstreckbar ohne Vollstreckbarerklärungsverfahren:

    Abschaffung des Exequaturs (Art 39 EuGVVO)

    Vollstreckungswirkung wird eo ipso auf alle MGS der EU erstreckt!

    Vorlage:

    Ausfertigung des Exekutionstitels (Art 42 EuGVVO) +

    Bescheinigung (nach Art 53 EuGVVO, Anhang I)

    Nachträgliche Prüfung der Anerkennungsversagungsgründe (Art 45 EuGVVO) über „Antrag auf Versagung der Vollstreckung“ (Art 46 EuGVVO).

    Geltendmachung Versagungsgründe:

    Einstellungsantrag innerhalb von 8 Wochen ab Zustellung (§ 418 EO) Kein RM-Ausschluss an OGH bei bestätigenden Entscheidungen (§

    418 Abs 4 EO)

    Europäische Exekutionstitel

    24

  • 25

    oben: Anhang V EuGVVO alt

    unten: Anhang I EuGVVO neu

  • EuGVVO neu

    Bewilligung:

    • Keine Nachprüfung in der Sache (Art 52 EuGVVO

    [Art 36 EuGVVO alt])

    • Richter/Rechtspflegerkompetenz

    Vollzug:

    • Zustellung von Exekutionsbewilligung und der

    Bescheinigung nach Art 53 vor der ersten

    Vollstreckungsmaßnahme (Art 43 Abs 1 EuGVVO)

    • Zustellung der Entscheidung

    • Grundsätzlich keine Übersetzung der Entscheidung,

    tlws auf Verlangen des Verpflichteten (Art 43 Abs 2 EuGVVO)

    Europäische Exekutionstitel

    26

  • EuGVVO alt/neu

    27

    •im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens:

    Rekurs

    •Frist: grunds 1 Monat

    • „Antrag auf Versagung der Vollstreckung“:

    • Einstellungsantrag § 418 EO • 8 Wochen Frist ab Zustellung Exekutionsbewilligung

    Geltendmachung von Anerkennungsversagungsgründen

    Anerkennungsversagungsgründe

    Art 43

    §84 EO

    Art 46

    • offensichtlicher Verstoß gegen die öffentliche Ordnung

    • Verstoß gegen rechtliches Gehör

    • Unvereinbarkeit mit einer früheren Entscheidung in einem

    anderen MS oder in einem Drittstaat, dessen E die

    Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt

    • Unvereinbarkeit mit einer (auch später) ergangenen

    Entscheidung im Vollstreckungsstaat

    • ausnahmsweise Mangel der internationalen Zuständigkeit

    (ausschließl Zuständigkeit, Schutzgerichtsstände)

    Art 34, 35

    Art 45, 46

    Eu

    GV

    VO

    alt

    E

    uG

    VV

    O n

    eu

    E

    uG

    VV

    O a

    lt

    Eu

    GV

    VO

    ne

    u

  • EuGVVO neu

    Antrag auf Versagung der Vollstreckung:

    • unverzügliche Entscheidung des Exekutionsgerichtes über den

    Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Art 48 EuGVVO)

    • Einschränkung der Exekution auf Sicherungsmaßnahmen

    • Auferlegung einer Sicherheitsleistung

    • gänzliche oder teilweise Aussetzung des Exekutionsverfahrens

    (Art 44 Abs 1 EuGVVO)

    • Rechtsmittelmöglichkeit gegen E für beide Parteien nach Art 49

    EuGVVO iVm nationalen Bestimmungen (in Ö: Rekurs)

    Europäische Exekutionstitel

    28

  • EuGVVO alt/neu Erststaat Zweitstaat (alte RL) Zweitstaat (neue RL)

    Entscheidung /

    öffentliche

    Urkunde /

    gerichtlicher

    Vergleich

    Bescheinigung

    (Anhang V bzw I)

    B: Vollstreckbarerklärung

    Bescheinigung vorlegen

    Unverzügliche

    Vollstreckbarerklärung

    Rekurs gegen Beschluss

    Keine

    Vollstreckbarerklärung

    Bescheinigung vorlegen

    Wie inländischer Titel

    Antrag des Schuldners auf

    Versagung der Vollstreckung

    Anerkennungsversagungsgründe

    (Verstoß gegen ordre public oder rechtliches Gehör;

    Rechtskraft einer [früheren] Entscheidung; ausnahmsweise

    Mangel der Zuständigkeit)

    Rechtsbehelf Aussetzung des Verfahrens

    Europäische Exekutionstitel

    29

  • Das Bewilligungsverfahren

    30

  • Exekutionsantrag

    Dispositionsmaxime

    Formblatt / formatierter Schriftsatz (§§1 f ADV-FormVO)

    (oder mündlich zu Protokoll)

    Inhalt (§54 EO):

    • Notwendiger Inhalt: entspricht Inhalt der späteren EB (§63 Z 1 – 5 EO)

    Parteienbezeichnung

    für Zuständigkeit maßgeblichen Umstände

    Anspruch und Exekutionstitel

    Exekutionsmittel;

    Exekutionsobjekt (Ort)

    • Ratsamer Inhalt: Intervention?

    • ggf Beilagen

    Verbesserungsverfahren (§ 54 Abs 3 EO)

    Bewilligungsverfahren

    31

  • 1. Exekutionstyp,

    Exekutionsart

    2. Gericht

    3. Parteien

    (Seite 1) 32

  • Exekutionstypen

    Zugriff auf

    Realexekution auf Vermögen des Schuldners

    Personalexekution gegen Person (durch exekutive Schubhaft)

    Durchsetzung von

    Geldexekution Zahlungsansprüchen

    Naturalexekution anderen Ansprüchen

    Bewilligungsverfahren

    33

  • Exekutionsarten

    Immobiliarexekution

    wegen Geldforderung

    Mobiliarexekution

    Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (= Naturalexekution)

    Exekution zur Sicherstellung

    Bewilligungsverfahren

    §§EO

    87 – 248

    249 – 345

    346 – 369

    370 – 377

    34

  • Aufbau EO (Erster Teil)

    I. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

    II. Abschnitt – Exekution wegen Geldforderungen

    1. Titel – Exekution auf das unbewegliche Vermögen

    1. Abteilung – Zwangsweise Pfandrechtsbegründung

    2. Abteilung – Zwangsverwaltung

    3. Abteilung – Zwangsversteigerung

    2. Titel – Exekution auf das bewegliche Vermögen

    1. Abteilung – Exekution auf körperliche Sachen

    2. Abteilung – Exekution auf Geldforderungen

    3. Abteilung – Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe

    III. Abschnitt – Exekution zur Erwirkung von Handlungen und

    Unterlassungen (Naturalexekution)

    35

  • Mobiliarexekution (wg Geldforderungen)

    Fahrnisexekution Schuldnerschutz

    körperliche bewegliche Sachen unpfändbare Sachen

    (evtl Austauschpfändung)

    Forderungsexekution (absolut) unpfändbar

    Geldforderung Art/Höhe: Existenzminimum

    Anspruchsexekution

    Herausgabeanspruch

    Exekution auf andere Vermögensrechte

    zB Rechte an Unternehmen, Konzessionen, Gesellschaftsrechte,

    Bestandrechte, Immaterialgüterrechte, etc

    Bewilligungsverfahren

    §§EO

    249 – 289

    290 – 324

    325 – 329

    330 – 345

    36

  • Liegenschaftsexekution (wg Geldforderungen)

    Zwangsweise Pfandrechtsbegründung

    exekutives Pfandrecht zur Sicherung des Ranges

    Zwangsverwaltung

    Befriedigung aus den Nutzungen und Einkünften

    der Liegenschaft

    Zwangsversteigerung

    Befriedigung aus dem Erlös der Liegenschaft

    Bewilligungsverfahren

    §§EO

    87 – 96

    97 – 132

    133 - 239

    37

  • Exekution zur Erwirkung von Handlungen

    und Unterlassungen (Naturalexekution)

    Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen

    Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen

    Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte

    Real- oder Zivilteilung einer Gemeinschaft,

    Grenzberichtigung

    Erwirkung von vertretbaren/unvertretbaren Handlungen,

    Duldungen und Unterlassungen

    Abgabe von Willenserklärungen

    Bewilligungsverfahren

    §§EO

    346 – 348

    349

    350

    351 – 352

    353 – 354

    355 – 358

    367

    38

  • Schuldnerschutz (zwingend)

    Grundsatz der Deckung / Verbot der Überdeckung

    Nicht in weiterem Umfang als zur Verwirklichung des vollstreckbaren

    Anspruchs notwendig (§14 Abs 1,§27 Abs 1,§41 Abs 2 EO)

    • Kostendeckungsprinzip (§39 Abs 1 Z 8 EO)

    • Einschränkung der Pfändung auf Sache an der Pfand- oder

    Zurückbehaltungsrecht besteht (§263 EO)

    • Verschleuderungsgrenze (§§151, 277 EO)

    • Unpfändbarkeit bestimmter beweglicher körperlicher Sachen (§§250 f EO)

    • Existenzminimum (§§290 ff EO)

    • Gradus executionis? (zB §§201, 203 EO)

    • Innehaltung bei der Fahrnisexekution (§264b EO)

    • Zahlungsvereinbarungen (§45a EO)

    • Längere Räumungsfristen (§§34, 35 MRG)

    • Verlangsamung des Verfahrens (§169 Abs 2, §273 Abs 1 EO)

    • Naturkatastrophen (§§200b, 282a EO) 39

  • Grundsatz des freien Vollstreckungszugriffes

    Häufung von Exekutionsmitteln

    Einschränkungen, wenn eines/einige ausreichend

    Beschränkter „gradus executionis“

    Vorrang der

    – Zwangsverwaltung vor Zwangsversteigerung

    – Forderungs-/Fahrnisexekution vor Zwangsversteigerung

    – Forderungsexekution vor Fahrnisexekution

    – Forderungsexekution vor Zwangsverwaltung

    – Fahrnisexekution vor Forderungsexekution (Sperrfrist)

    Bewilligungsverfahren

    §§EO

    14/1

    201

    203

    264a

    14/2

    99b 14/3

    40

  • Wie erfahre ich von Vermögen des Verpflichteten?

    Bewilligungsverfahren

    Vollzugsorte: Zustelladresse, Melderegister (Fahrnisexekution)

    Personenverzeichnis im Grundbuch (Immobiliarexekution)

    Drittschuldnerauskunft (Forderungsexekution)

    Vermögensverzeichnis

    41

  • Gericht

    Titelgericht / Titelbehörde

    Bewilligungsgericht – Exekutionsgericht

    Richter – Rechtspfleger – Gerichtsvollzieher

    Untersuchungsgrundsatz – Amtsbetrieb

    Inländische Gerichtsbarkeit

    Vollstreckungsobjekt im Inland (Territorialität)

    Immunität

    Zulässigkeit des Rechtswegs

    Bewilligungsverfahren

    §§EO

    4, 17 ff, 51

    17 RpflG

    16, 55

    80

    AußStrG 42

  • Zuständigkeit

    Sachlich: Bezirksgericht

    Örtlich: Bewilligungs- = Exekutionsgericht

    unbeweglich Belegenheit

    Forderung Verpflichteter, sonst Drittschuldner

    Sachen Belegenheit

    Sonst erste Exekutionshandlung vorzunehmen ist

    Keine Gerichtsstandsvereinbarung

    Keine Heilung nach §104 Abs 3 JN

    Amtswegige Überweisung

    Bewilligungsverfahren

    §§EO

    17

    4, 18

    Z 1, 2

    Z 3

    Z 4

    Z 4

    51

    44/1 JN

    43

  • Parteien

    Formeller Parteibegriff:

    Betreibender Gläubiger – Verpflichteter

    Materieller Parteibegriff:

    Betroffenheit von Dritten

    z.B. Organwalter, Drittpfandbesteller

    Partei- und Prozessfähigkeit

    Parteienvertretung (Reichweite der Prozessvollmacht)

    Bewilligungsverfahren

    §§EO

    78 ZPO

    52

    520/1 ZPO

    44

  • Voraussetzungen für die Exekutionsbewilligung

    Allgemeine Exekutionsvoraussetzungen

    – inländische Gerichtsbarkeit; Zulässigkeit des Rechtswegs

    – Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit; Vertretungsmacht des Einschreiters

    Besondere Exekutionsvoraussetzungen

    – Zuständigkeit

    – notwendiger Inhalt des Exekutionsantrags

    – Exekutionstitels und Vollstreckbarkeitsbestätigung

    – Vollstreckungsunterworfenheit des Exekutionsobjekts

    – Ablauf von Sperrfristen

    – Kostendeckung

    Relative Exekutionshindernisse (über Einrede)

    – Unwirksamerklärung des Exekutionstitels

    – Exekutionsverzicht

    – Exekutionsstundung

    Materielle Bewilligungsvoraussetzungen (sonst Titelergänzung)

    – im Antrag und im Titel genannten Personen ident

    – Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung müssen

    aus dem Exekutionstitel entnommen werden können

    Bewilligungsverfahren

    45

  • Bewilligungsverfahren

    IdR einseitiges, kurzes schriftliches Aktenverfahren

    (nicht öffentlich)

    Prüfung durch Bewilligungsgericht

    – zulässig? (Exekutionsvoraussetzungen)

    wenn nicht: zurückweisen

    – begründet? (materielle Bewilligungserfordernisse)

    wenn nicht: abweisen

    Bewilligungsverfahren

    §§EO

    3/2, 55/2

    7 – 9

    46

  • Bewilligungsbeschluss

    Beschluss

    keine Begründung

    Stampiglie

    Zustellung

    (Sonderfall: Fahrnisexekution)

    Rekurs

    einseitig (§521a ZPO kommt nicht zur Anwendung)

    Neuerungsverbot

    Rechtskraft muss nicht abgewartet werden

    (Aufschiebung beantragen!)

    Bewilligungsverfahren

    „Das Gericht bewilligt

    die beantragte

    Exekution. Die Kosten

    der betreibenden

    Parteien werden mit € …

    bestimmt.“

    §§EO

    63

    428 ZPO

    112/2 Geo

    64

    249/3

    65

    /3

    67/1

    42/1 Z 7

    47

  • Platz für Stampiglie (braun):

    „Das Gericht bewilligt

    die beantragte

    Exekution. Die Kosten

    der betreibenden

    Parteien werden mit € …

    bestimmt.“

    48

  • Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

    • Anwendungsbereich

    Geldexekution bis 50.000 €

    kein unbewegliches Vermögen

    keine Urkundenvorlage (zB ≠ Titelergänzung)

    inländischer Titel / Vollstreckbarerklärung

    Gefahr der Entziehung der Exekutionsobjekte? (Bescheinigung!)

    zwingend!

    • Verfahrensbesonderheiten

    Titel nicht beilegen – aber Datum Vollstreckungsklausel

    Zustellung auch bei Fahrnisexekution

    Einspruchsmöglichkeit (14 Tage ab Zustellung)

    „Wartefristen“ vor Vollzug / Zahlung (Rechtskraft!)

    ggf Antrag auf Einstellung

    Bewilligungsverfahren

    §§EO

    54b/1

    Z 1, 2

    Z 1

    Z 3

    Z 4

    Z 5

    54b/2

    Z 2

    249/3

    54c

    249/3, 303a

    39/1 Z 10

    49

  • Einspruch im vereinfachten Bewilligungsverfahren

    Exekutionsbewilligung Einspruch - §54c EO (14 Tage nach Zustellung)

    Auftrag zur Vorlage

    des Exekutionstitels

    Exekutionstitel nicht

    (rechtzeitig) vorgelegt

    Exekutionstitel

    vorgelegt

    Daten des Titels

    stimmen nicht überein

    Daten des Titel

    stimmen überein

    Einstellung der

    Exekution,

    Erfolgshaftung betr G

    Abweisung des

    Einspruchs

    Gericht Parteien Entscheidung

    Bewilligungsverfahren

    50

  • Das Vollzugsverfahren

    51

  • Vollzug

    Geldexekution

    Pfändung

    Verwertung

    Befriedigung

    Naturalexekution

    direkt unmittelbarer Zwang

    indirekt mittelbarer Zwang

    Parteiöffentlichkeit (evtl Intervention)

    Vollzugsbeschwerde gegen Amtshandlungen

    Vollzugsverfahren

    §§EO

    32, 59

    68

    52

  • Aufschiebung

    Keine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen!

    •Antrag: behaupten und bescheinigen

    •Aufschiebungsgrund (grunds taxativ, aber tlws analog) z.B. ao Rev; Antrag auf Einstellung; Zahlungsvereinbarung;

    Aufschiebung der Räumungsexekution; etc

    •Aufschiebungsinteresse: Gefahr eines unersetzlichen oder nur

    schwer ersetzbaren Nachteils

    •Aufschiebung darf Befriedigung des betreibenden Gläubigers nicht

    gefährden (Sicherheitsleistung)

    •angestrengte Rechtsbehelf darf nicht aussichtslos sein

    •Interessenabwägung: Aufschiebungsinteresse muss das

    Fortsetzungsinteresse übersteigen

    seit 1.1.2015 (EO-Nov 2014): Einvernahme des betreibenden

    Gläubigers, zweiseitiger Rekurs! (45 Abs 3,§65 Abs 3 EO)

    Vollzugsverfahren

    §§EO

    42

    /1 Z 3, 7; 45a;

    35 MRG

    44/1

    44/2

    44/3

    42/1

    53

  • Innehaltung

    Gerichtsvollzieher sieht von Fortsetzung der Exekutionshandlung kurzfristig ab

    Befriedigung/Stundung/Absehen von der Fortsetzung

    Faktischer Stillstand der Exekution

    Mitwirkung des betreibenden Gläubigers unterbleibt

    Sperrfrist für Verwertung

    Vollzugsverfahren

    §§EO

    46;

    264b;

    34a MRG

    349/1

    Sperrfristen:

    45a; 97/4;

    200 Z 3;

    282/1;

    252e f

    54

  • „Beendigung“ der Exekution

    Bei voller Befriedigung (formlos)

    Einstellung bei erfolgloser Zwangsvollstreckung (§39 EO)

    wegen Mangels einer Exekutionsvoraussetzung

    (auch Opposition, Impugnation)

    auf Antrag / von Amts wegen

    meist Einvernahme der Parteien (§45 Abs 3 EO)

    seit EO-Nov 2014: zweiseitiger Rekurs (§65 Abs 3 EO)

    Aufhebung der vollzogenen Exekutionsakte

    Einschränkung (Teileinstellung) (§§41, 96, 263, 377, 399 EO)

    Vollzugsverfahren

    55

  • Einzelne Exekutionsarten

    56

  • Liegenschaftsexekution (Geldexekution)

    Zwangsweise Pfandrechtsbegründung

    exekutives Pfandrecht zur Sicherung des Ranges

    Zwangsverwaltung

    Befriedigung aus den Nutzungen und Einkünften

    der Liegenschaft

    Zwangsversteigerung

    Befriedigung aus dem Erlös der Liegenschaft

    Bewilligungsverfahren

    §§EO

    87 – 96

    97 – 132

    133 - 239

    57

  • Zwangsversteigerungsverfahren

    Exekutionsbewilligung + Anmerkung im Grundbuch

    Kostenvorschuss von

    betreibendem Gläubiger

    Zustellung an Verpflichteten Schätzungsverfahren

    (Sachverständiger, Schätztermin)

    Festsetzung der

    Versteigerungsbedingungen (Edikt; Termin)

    Versteigerung (frühestens 3 Monate nach EB)

    Zuschlag an Meistbot (Vadium) (Widerspruch; Rekurs)

    Zahlung ¾ (binnen 2 Monaten)

    Anmeldung von

    Forderungen Meistbotsverteilungstagsatzung

    (Widerspruch; Widerspruchsklage; Rekurs)

    Überbot (14 T)

    MB < ¾ SW MB + ¼

    Einzelne Exekutionsarten

    58

  • Fahrnisexekution

    Betreibende(r) Gläubiger:

    Antrag auf Bewilligung von

    Verkauf und Pfändung

    Gericht:

    Exekutionsbewilligung

    Vollzugsauftrag

    Gerichtsvollzieher:

    Zustellung des Bewilligungs-

    beschlusses an Verpflichteten

    +

    Vornahme der Pfändung durch

    Aufnahme in Pfändungsprotokoll

    (Möglichkeit der Verwahrung)

    Weitere Vollzüge

    Verteilung

    erfolgreich:

    Schätzung: Übernahmsantrag

    Verwertung: öffentl Versteigerung / Freihandverkauf

    Nicht erfolgreich: Neuerlicher Antrag auf Vollzug

    nach 6 Monaten (Sperrfrist)

    Vermögensverzeichnis Neuerliche Abgabe erst nach 1 Jahr (Sperrfrist)

    Einzelne Exekutionsarten

    59

  • Einzelne Exekutionsarten

    „Bleistiftwert“ Schätzwert

    (Quelle: Neumayr/Nummer-Krautgasser, Exekutionsrecht³ 344)

    60

    Pfändungsmarke

  • Forderungsexekution

    Exekutionsantrag

    Exekutionsbewilligung

    Gerichtliche Anfrage beim

    Hauptverband der

    Sozialversicherungsträger

    Pfändung (unpfändbar; beschränkt pfändbar)

    Angabe eines Drittschuldners

    Keine Angabe eines

    Drittschuldners

    Verfügungsverbot an

    Verpflichteten

    Zahlungsverbot an

    Drittschuldner

    Drittschuldnererklärung

    und

    Verwertung:

    Überweisung zur Einziehung:

    Entrichtung begehren

    Zahlung

    Einwendung

    Drittschuldnerklage

    oder

    Verteilung

    Einzelne Exekutionsarten

    Vermögensverzeichnis

    61

    Do

    pp

    elv

    erb

    ot

    OGH 3 Ob 180/14 p

    > 3 W

  • Exekutionsrechtliche Klagen

    62

  • Exekutions(rechtliche) Klagen

    Oppositionsklage

    Impugnationsklage

    Exszindierungsklage

    Pfandvorrechtsklage

    Widerspruchsklage

    Interessenklage

    Exekutionsrechtliche Klagen

    63

    Exekutionsrechtliche Klagen:

    - Zwischen Bewilligung der Exekution und

    Beendigung/Einstellung des Exe-verfahrens

    - Zuständigkeit des Bewilligungsgerichtes

    - Bei Klagsstattgebung: Einstellung des

    Verfahrens

  • Oppositionsklage (§35)

    Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch

    Nova producta

    Theorien zum Rechtsschutzziel Einzelwirkungstheorie (Neumayr/Nunner-Krautgasser)

    Gesamtwirkungstheorie

    Kombinationstheorie (hRsp)

    Negative Feststellungsklage (Rechberger/Oberhammer)

    Gründe: Aufhebung oder Hemmung

    des materiellen Anspruchs

    Eventualmaxime

    Exekutionsrechtliche Klagen

    Begehren: „Der Anspruch,

    zu dessen Hereinbringung

    zu [Geschäftszahl] des

    [Bezirksgerichts] die

    Exekution bewilligt wurde,

    ist erloschen/gehemmt.“

    Seit EO-Nov 2014:

    Sondervorschriften

    in Unterhaltssachen

    64

  • Oppositionsgesuch (§40)

    Vereinfachte Form der Geltendmachung (Einstellungsantrag)

    Voraussetzung

    Anspruchsbefriedigung

    Anspruchsstundung

    nach Entstehen des Exekutionstitels (neue Tatsachen!).

    Nachweis durch unbedenkliche Urkunde, sonst Einvernahme

    Wahlmöglichkeit

    Verweis auf den streitigen Rechtsweg möglich.

    Exekutionsrechtliche Klagen

    65

  • Impugnationsklage (§36)

    „Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung“

    Vollstreckungsanspruch

    Verhältnis zum Rekurs (dort: Neuerungsverbot)

    Wahlmöglichkeit oder Subsidiarität?

    Theorien zum Rechtsschutzziel

    Einzelwirkungstheorie (hM)

    Gesamtwirkungstheorie (aA)

    Negative Feststellungsklage (Rechberger/Oberhammer)

    Gründe: taxativ!

    Eventualmaxime

    Exekutionsrechtliche Klagen

    Begehren: „Die mit

    Beschluss vom [Datum] zu

    [Geschäftszahl] des

    [Bezirksgerichts] bewilligte

    Exekution wird für

    unzulässig erklärt.“

    Seit EO-Nov 2014:

    Sondervorschriften

    in Unterhaltssachen

    66

  • Exekutionstitel

    67

    Fälle der Titelergänzung Impugnationsgründe

    §10 EO

    § EO

    §36 Abs 1 EO, Art XVII EGEO

    Eintritt der für Fälligkeit oder

    Vollstreckbarkeit maßgebenden

    Tatsachen

    7 Abs 2 Nichteintritt der für Fälligkeit oder

    Vollstreckbarkeit maßgebenden

    Tatsachen

    Eintritt der Rechtsnachfolge 9 Nichteintritt der Rechtsnachfolge

    Wertsicherungsklausel 8 Abs 2 Wertsicherungsklausel

    Unbestimmtheit des Titels (§7 Abs 1 EO) - Exekutionsverzicht/stundung

    - - Formmangel vollstreckbarer Notariatsakt

  • Impugnationsgesuch (§40)

    Vereinfachte Form der Geltendmachung (Einstellungsantrag)

    Voraussetzung

    Exekutionsverzicht oder

    Exekutionsstundung

    (kein Verzicht auf Anspruch / Stundung des Anspruchs)

    nach Entstehen des Exekutionstitels (neue Tatsachen!).

    Nachweis durch unbedenkliche Urkunde, sonst Einvernahme

    Wahlmöglichkeit

    Verweis auf den streitigen Rechtsweg möglich.

    Exekutionsrechtliche Klagen

    68

  • Exszindierungsklage (§37)

    „Widerspruch Dritter“; „abgeirrte Exekution“

    Theorien zum Rechtsschutzziel

    prozessuale Rechtsgestaltungsklage (hM)

    Negative Feststellungsklage (Rechberger/Oberhammer)

    Recht des Dritten (≙ Aussonderung in Insolvenz) Beklagter?: betreibender Gläubiger

    Eventualmaxime gilt nicht

    Exekutionsrechtliche Klagen

    Begehren: „Die mit Beschluss vom [Datum] zu

    [Geschäftszahl] des [Bezirksgerichts] bewilligte

    Exekution wird hinsichtlich der gepfändeten

    Gegenstände, [Beschreibung] für unzulässig

    erklärt.“

    Zeitpunkt der Zulässigkeit

    •Eingriff steht fest

    •Vollzugsakt wurde gesetzt

    69

  • Übersicht – Exekutionsrechtliche Klagen

    Klage Ziel Kläger Beklagter Eventual-

    maxime

    Oppositions-

    klage

    gegen

    Anspruch

    verpflichtete

    Partei

    betreibende

    Partei ja

    Impugnations-

    klage

    gegen

    Bewilligung

    verpflichtete

    Partei

    betreibende

    Partei ja

    Exszindierungs-

    klage

    Widerspruch

    gegen

    einzelne

    Exekution

    Dritter

    betreibende

    Partei/Verpflich-

    teter

    nein

    Exekutionsrechtliche Klagen

    70

  • Weitere Exekutionsklagen

    Pfandvorrechtsklage

    Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus

    Pfandsache

    Widerspruchsklage

    Klage gegen Bestand, Höhe oder Rang einer

    angemeldeten Forderung

    Interessenklage

    Klage auf Leistung des Interesses wegen

    Nichterfüllung der Naturalleistung

    Exekutionsrechtliche Klagen

    §§EO

    258/1

    128/4,

    232/1,

    286/1

    368

    71

  • Werner bezahlt nunmehr auch seine Hotelrechnung nicht. Daraufhin

    erwirkt die TUI Austria GmbH ein rechtskräftiges Urteil über € 9.000

    gegen ihn.

    1.Obwohl Werner nun widerwillig den Geldbetrag samt Zinsen

    bezahlt, beantragt die TUI GmbH die Fahrnisexekution gegen ihn,

    die auch bewilligt wird. Was kann Werner tun?

    Beispiel

    Oppositionsklage / Oppositionsgesuch des W (§§35, 40 EO) Einstellung von Amts wegen (§35 Abs 4 EO) Aufschiebung (§42 Abs 1 Z 3 oder 5 EO) Innehaltung (§46 EO)

    72

  • 2. Die TUI GmbH beantragt nun noch die Fahrnisexekution. In der

    Wohnung des W befindet sich eine wertvolle Erstauflage des

    Fasching - Kommentars zur ZPO. Diese gehört aber eigentlich

    Katharina. Was kann Katharina nun tun?

    Beispiel

    Hinwirken auf Einstellungsantrag (§39 Abs 1 Z 6 EO) (aus Kostengründe [§45 ZPO]) Exszindierungsklage der K (§37 EO) Einstellung von Amts wegen (§37 Abs 4 EO) Aufschiebung (§42 Abs 1 Z 5 EO)

    73

  • EO-Novelle 2014

    74

  • EO-Novelle 2014 I (seit 1.1.2015)

    Oppositions-/Impugnationsklage & Oppositions-/Impugnationsantrag in

    Unterhaltssachen (§35 Abs 2, 3 EO; §36 Abs 2, 3 EO)

    •Zuständigkeit des für Unterhaltssachen aktuell zuständigen Gerichts

    (≠ Titelgericht ? – Änderungen der Zuständigkeit zu berücksichtigen!)

    §19 Abs 1 Z 5 RpflG, §403a EO

    •Unterhaltssachen zwischen Verwandten in gerader Linie: Zuständigkeit des

    Außerstreitgerichts Eventualmaxime grunds auch im Außerstreitverfahren: aber

    §35 Abs 3 S 2 (= also nicht bei Oppositionsantrag)

    Entscheidungen über Aufschiebung/Einstellung

    •Einvernahme der Parteien (§45 Abs 3 EO): außer Antrag von betreibender Partei oder offenkundig unberechtigt

    •Zweiseitigkeit des Rekurses (§65 Abs 3 Z 2 EO)

    Forderungsexekution (§312 Abs 4 EO)

    •Antrag auf Einstellung des Drittschuldners nach Tilgung der Forderung

    dient der Rechtssicherheit des Drittschuldners.

    75

    EO – Nov 2014

  • EO-Novelle 2014 II (seit 1.1.2015)

    Fahrnisexekution

    • Zustellung der EB im vereinfachten Bewilligungsverfahren erst bei Vollzug

    bei Forderung bis € 500 aufgehoben! (§249 Abs 3 2 EO aF)

    Zwangsversteigerung

    • Ordnungsstrafe, Ausschluss vom Bieten bei unzulässigen Bieterabsprachen

    ( §177a Abs 3 EO) (auch bei Fahrnisexe: §278 Abs 1 EO)

    • Aufhebung des Zuschlags, wenn die verpflichtete Partei nicht durch

    gesetzlichen Vertreter vertreten wurde, ein dringendes Wohnbedürfnis

    besteht und die hereinzubringende Forderung erfüllt wurde (§187a EO)

    76

    Info:

    Mohr, EO-Nov 2014 – ein Überblick über die Änderungen im Allgemeinen Teil und bei der Fahrnis- und

    Forderungsexekution, ÖRpfl 2014 H 1, 20;

    Rassi, Die EO-Novelle 2014: Ein Überblick, Zak 2014/659, 343.

    EO – Nov 2014

  • EO-Novelle 2016 I (seit Jänner 2017)

    Verschiebung und Novellierung des internationalen Exekutionsrechts

    • nun Dritter Teil EO = §§ 403 ff EO (nicht mehr §§ 79 ff EO)

    • siehe Folien 16 ff

    Anpassung ausländischer Titel (§ 404 EO)

    • Maßnahme oder Anordnung, in der österr Rechtsordnung nicht vorgesehen

    • auf Antrag oder teilweise von Amts anzupassen

    • zugleich mit Bewilligung der Exekution

    • an in österr Rechtsordnung vorgesehene Maßnahme, mit vergleichbarer

    Wirkungen und ähnlichen Ziele und Interessen

    • darf nicht zu Wirkungen führen, die über die im Recht des Ursprungsstaates

    vorgesehenen Wirkungen hinausgehen

    • Verpflichteter und betr Gl können vor Anpassung einvernommen werden

    • Ansonsten Widerspruchsmöglichkeit

    77

    EO – Nov 2016

  • EO-Novelle 2016 II (seit Jänner 2017)

    Anpassung (ausländischer) Bruchteilstitel (§ 405 EO)

    • Bruchteilstitel: Unterhaltsforderung = Bruchteil (Prozentsatz) des Einkommens

    • Anpassung: Gericht hat vor Bewilligung der Exekution der bezugauszahlenden

    Person aufzutragen, sich binnen vier Wochen über das Ausmaß der Bezüge zu

    erklären (Durchsetzung mittels Ordnungsstrafen)

    • Gericht setzt Höhe anhand des Durchschnittswerts der Bezüge der letzten 6

    Monate in der Exekutionsbewilligung fest

    • Widerspruchsmöglichkeit der Parteien

    • Verschlechterung der Bezüge: Exekution auf Antrag des Verpfl einzuschränken

    • Erhöhung der Bezüge: neuer Exekutionsantrag

    78

    EO – Nov 2016

  • EO-Novelle 2016 III (seit Jänner 2017)

    Vollzugsauftrag wird sofort und nicht erst nach Zustellung der

    Exekutionsbewilligung erteilt (§ 25 Abs 2 EO)

    Internetversteigerung §§ 277a ff

    • Möglichkeit Höchstgebote abzugeben

    • Einstellung / Aufschiebung Internetauktion nur, wenn kein Gebot abgegeben

    wurde (außer bei Exszindierung durch Dritte)

    Aufteilung der unpfändbaren Grundbeträge bei Forderungsexekution (§ 292 Abs 3a EO)

    • mehrere Forderungen, die für sich (einzeln) den unpfändbaren Grundbetrag

    unterschreiten; zusammen jedoch überschreiten

    •Gericht teil mit Beschluss den unpfändbaren Grundbetrag auf einzelne

    Drittschuldner auf

    Erhöhung Kostenersatz für Drittschuldnererklärung (35 € bzw 25 €)

    Begleitregelungen zur EuSchMaVO

    79

    EO – Nov 2016