Reichsgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr. 11 Gesetz zur...

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1. Das Königliche Schatzamt tätigt keine Bankgeschäfte. Es hat folgende Aufgaben: Reichsgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr. 11 Gesetz zur Schaffung des Königlichen Schatzamtes § 2 Aufgaben Das Königliche Schatzamt ist das Wirtschafts- und Finanzministerium des Königreiches Deutschland. Seine Aufgaben sind: 1. die Förderung der Wirtschaft und die Einrichtung von Banken; 2. die Regelung des Münz-, Banknoten- und öffentlichen Finanzwesens; 3. die Einführung der Reichsmark; 4. die Aufsicht über sämtliche Finanzdienstleister sowie die sozialen Sicherungssysteme des Königreiches Deutschland; 5. die Überwachung der Geldschöpfung und der emittierten Geldmenge mithilfe der Königlichen Reichsbank; 6. die Überwachung des Zins- und Zinseszinsverbots; 7. die Überwachung von überregionalen Investitionskrediten; 8. die Überwachung der staatlichen Konten zur Sicherstellung des staatlichen Kreditaufnahmeverbots; 9. die Überwachung der Investitionen des Staates sowie der Mittelverwendung der Staatsbetriebe in Verbindung mit der Königlichen Reichsbank; 10. die Überwachung der Verwendung der natürlichen Ressourcen und deren Wertzumessung; 11. die Überwachung der Ausfuhr gesetzlicher Währungsmittel; 12. die Überwachung der Steuer- und Abgabensysteme; 13. die Wahrnehmung aller weiteren durch die Verfassung des Königreiches Deutschland im Bereich Wirtschaft und Finanzen dem Staate übertragenen Aufgaben. Das Königliche Schatzamt hat mit der Annahme von Euro gar nichts zu tun. Es ist eine Ministerialbehörde des Königreiches Deutschland. KRD-KRB-NDGK-Koopka-GWeV-BM-MS-OSP Zu Luth. Wittenberg Seite 153/262

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1.Das Königliche Schatzamt tätigt keine Bankgeschäfte. Es hat folgende Aufgaben:

Reichsgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr. 11

Gesetz zur Schaffung des Königlichen Schatzamtes

§ 2 Aufgaben

Das Königliche Schatzamt ist das Wirtschafts- und Finanzministerium des Königreiches Deutschland. Seine Aufgaben sind:1. die Förderung der Wirtschaft und die Einrichtung von Banken;2. die Regelung des Münz-, Banknoten- und öffentlichen Finanzwesens;3. die Einführung der Reichsmark;4. die Aufsicht über sämtliche Finanzdienstleister sowie die sozialen Sicherungssysteme des Königreiches Deutschland;5. die Überwachung der Geldschöpfung und der emittierten Geldmenge mithilfe der Königlichen Reichsbank;6. die Überwachung des Zins- und Zinseszinsverbots;7. die Überwachung von überregionalen Investitionskrediten;8. die Überwachung der staatlichen Konten zur Sicherstellung des staatlichen Kreditaufnahmeverbots;9. die Überwachung der Investitionen des Staates sowie der Mittelverwendungder Staatsbetriebe in Verbindung mit der Königlichen Reichsbank;10. die Überwachung der Verwendung der natürlichen Ressourcen und deren Wertzumessung;11. die Überwachung der Ausfuhr gesetzlicher Währungsmittel;12. die Überwachung der Steuer- und Abgabensysteme;13. die Wahrnehmung aller weiteren durch die Verfassung des KönigreichesDeutschland im Bereich Wirtschaft und Finanzen dem Staate übertragenen Aufgaben.Das Königliche Schatzamt hat mit der Annahme von Euro gar nichts zu tun. Es ist eine Ministerialbehörde des Königreiches Deutschland.

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2. Die Koooperationkasse verwendete folgenden Kapitalüberlassungsvertrag:

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3. Die Königliche Reichsbank verwendete die folgenden Kapitalüberlassungsverträge:

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4. Die NeuDeutsche Gesundheitskasse verwendet ausschließlich folgende Verträge, die nicht der Abwicklung unterliegen, da diese vor dem 29.04.2013 geschlossen wurden. Diese unterliegen weder in den sog. Bescheiden des 26.11.2014, noch in den sog. Bescheid vom 15.05.2014 der Abwicklung. Auch später wurden ausschließlich die folgenden abgestimmten Verträge verwendet.

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Gegen den sog. Bescheid der Präsidentin der BaFin an die NDGK vom 15.05.2014 wurde Widerspruch eingelegt. Zudem wurde allen Forderungen der Präsidentin der BaFin gefolgt, da sich durch die Erfahrungen der Vergangenheit gezeigt hat, daß die BaFin unseren Einwendungen nicht folgte und damitWillkürhandlungen zu befürchten waren. Wir waren und sind immer an einer einvernehmlichen Lösung interessiert.

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5. Die Deutsche Gesundheit verwendet folgende Verträge:Hauptabrede Vertragsvariante 1

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Hauptarbede Vertragsvariante 2

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Nebenabredevariante 1

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Vertragsvariante 3, die aktuell verwendet wird.

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Nebenabredevariante 2

Version: 27.02.2015

Antrag aufEinzelabsicherung im Krankheitsfall

Wittenberg

Vertragsnummer:

Vermittler:

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1. Angaben zum Antragsteller (Betreffendes bitte ankreuzen)Name Familienname KRD ID

Familienstand: ledig verheiratet geschieden verwitwet ___________________

Berufstätigkeit / Beschäftigung: seit . | . | . . .

Selbständiger Freiberufler Beihilfeberechtigter (z.B. Beamter) Arbeitnehmer (freiwillig)

Name des Arbeitgebers Telefon / Fax E-Mail

Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort

Einkommen im JahrZahlungsfähigkeit von im Ausland beschäftigten Personen durch Angabe des Brutto- und Netto-Lohnes

Ihr Bruttoeinkommen: Ihr Nettoeinkommen:

2. Sonstige Angaben und FragenBestand oder besteht privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz oder wurde dieser beantragt?

Versicherer / Kasse von ... bis ... Krankheitskosten-versicherung

Krankentage-geldanspruch

Höhe in € und Beginn der Tagegeldleistung

Ja Nein

Ja Nein

3. Individuelle Leistungen der Deutschen Gesundheit und PflegeFolgende Leistungen werden vereinbart.

Leistungen des KRD (im Sinne der Mindestanforderungen des SGB V) sind grau markiert. Wahlleistungen sind anzukreuzen.

Stationäre Leistungen, allgemeine Unfall- und Notfall-versorgung, Krankentransport, Mehrbettzimmer, Belegarzt

Ambulante ärztliche Leistungen, auch Fachärzte, bis zum 2,3-fachen Satz der GOÄ

Stationäre Psychotherapie, nur mit Genehmigung durch den Antragsteller und einem Selbstbehalt von 5.000 € pro Kalenderjahr

Ambulante Psychotherapie, max. 20 Sitzungen pro Kalenderjahr

Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel 1)

Heilbehandlung, medizinische Reha zur Beseitigung oder Linderung von Unfall- oder Krankheitsfolgen

Pflegeleistungen im Falle der Pflegebedürftigkeit(im Sinne des SGB XI)

Häusliche Pflege bei Krankheit oder Unfallfolge

Zahnbehandlung bis zum 2,3-fachen Satz der GOZ

Zahnprophylaxe, Zahnreinigung

Zahnersatzleistungen (Kronen, Inlays, Brücken) 2)

Kieferorthopädie (bis zum 18. Lebensjahr)

Weitere Wahlleistungen.

Heilpraktikerbehandlung

TCM (Traditionelle Chinesische Medizin)

Osteopathie

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Homöopathie

Kinesiologie

Anthroposophische Medizin

Geistheiler, vom KRD geprüft und lizenziert, auch Reiki

Gesundheitsberatung

Selbstbeteiligung 5.000 € für alle Bereiche(ambulant, stationär und Zahn) 3)

Selbstbeteiligung € für alle Bereiche(ambulant, stationär und Zahn) 3)

oderSelbstbeteiligung € für Teilbereich ambulant 3)

Selbstbeteiligung € für Teilbereich stationär 3)

Selbstbeteiligung € für Teilbereich Zahn 3)

Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (vergleichbar Krankentagegeld) 4)

Leistungen bei Krankenhausaufenthalt (vergleichbar Krankenhaustagegeld) 4)

1) 80 % Übernahme, außer bei 5.000 € jährlicher Selbstbeteiligung.

2) 60 % Übernahme, außer bei 5.000 € jährlicher Selbstbeteiligung.

3) Sie können wählen, welche Selbstbeteiligung Sie wünschen. Hierzu erhalten Sie von uns eine gesonderte Übersicht.

4) Höhe und Beginn der Leistungen werden gesondert festgelegt.

4. Fragen zur GesundheitAlle Fragen sind ausführlich zu beantworten. Geben Sie auch Beschwerden, Krankheiten und Unfallfolgen an,die Sie als unwesentlich ansehen. Striche gelten nicht als Antwort. Reicht der Platz nicht, antworten Sie aufeinem Beiblatt unter Angabe Ihres Vor- und Familiennamens und weisen Sie in diesem Antrag darauf hin. FallsSie Ihrem Berater gegenüber gewisse Angaben nicht machen möchten, ist es erforderlich, diese gegenüber demKRD innerhalb von einer Woche schriftlich nachzuholen. Weisen Sie in diesem Antrag auf diese beabsichtigtegesonderte Mitteilung hin. Sie sind verpflichtet, alle Inanspruchnahmen von Ärzten oder anderen Heilkundigen,die bis zur Schließung des Vertrags erforderlich sind, und alle Veränderungen Ihres Gesundheitszustandesumgehend schriftlich mitzuteilen.

Ja Nein

1 Hat in den letzten 5 Jahren ein Krankenhaus-, Heilstätten-, Kur- oder Sanatoriumsaufenthalt stattgefunden?

2 Haben in den letzten 5 Jahren Operationen (auch ambulant) stattgefunden?

3 Wurde in den letzten 5 Jahren eine Psychotherapie oder Suchtbehandlung durchgeführt?

4Bestanden in den letzten 3 Jahren oder bestehen gegenwärtig Krankheiten, Beschwerden, Pflegebedürftigkeit, Unfallfolgen, sonstige Gesundheitsstörungen (auch unerfüllter Kinderwunsch) - die nicht untersucht/behandelt wurden - oder haben Untersuchungen/Behandlungen stattgefunden?

5Werden Arzneimittel (z.B. Tabletten, Salben) und/oder Heilmittel (KG, Massage) angewendet oder tragen/benutzen Sie Hilfsmittel (Hörgerät, Bandage, Rollstuhl, Gehhilfe, …)?→ Wenn ja, welche und aufgrund welcher Diagnose?

6 Ist eine ambulante/stationäre Behandlung oder Untersuchung angeraten oder beabsichtigt?

7 Wurde jemals eine HIV-Infektion festgestellt (durch einen Aids-Test)?

8 Bestand oder besteht eine Fehlsichtigkeit? → Wenn ja, welche Dioptrinstärke?

9 Bestand oder besteht ein körperlicher/organischer Fehler, ein chronisches Leiden, eine Wehrdienstbeschädigung, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine andere Art körperlicher/geistiger Einschränkung?

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Grad der Behinderung: % → Wenn ja, bitte Bescheid beifügen.

10 Besteht eine Schwangerschaft? → Wenn ja, in welcher Woche?

11 Körpergröße in cm: Körpergewicht in kg:

Fragen 12 - 15 nur beantworten, wenn zahnärztliche Leistungen gewählt werden Ja Nein

12Hat in den letzten 3 Jahren ein Zahnarztbesuch stattgefunden?→ Wenn ja, welche Behandlungen wurden durchgeführt?

13Finden zurzeit eine Zahnbehandlung, die Anfertigung oder Erneuerung von Zahnersatz, eine Parodontosebehandlung oder eine Kiefer-(Zahn-)Korrektur statt, oder sind solche Maßnahmen beabsichtigt oder angeraten worden? → Wenn ja, ist ein aktueller Heil- und Kostenplan erforderlich.

14Fehlen Zähne, die noch nicht ersetzt sind (außer Milch- und Weisheitszähne sowie Zähne, bei denen die Lücken durch benachbarte Zähne geschlossen wurden)? → Wenn ja, Anzahl: Bei mehr als 3 fehlenden und nicht ersetzten Zähnen bitte aktuellen Zahnstatus vom Zahnarzt beilegen.

15Sind fehlende Zähne durch Zahnersatz (Brücken, Kronen, Inlays, Implantate, Zahnprothesen) versorgt, die älter als 10 Jahre sind? → Wenn ja; Anzahl: Bei mehr als drei versorgten Zähnen bitte aktuellen Zahnstatus vom Zahnarzt beilegen.

16 Sind Sie Vegetarier?

17 Sind Sie Veganer?

18 Sind Sie Rohköstler?

19 Sind Sie Nichtraucher?

20 Sind Sie Gelegenheitsraucher? (3 - 5 Zigaretten in der Woche)

21 Sind Sie starker Raucher? (regelmäßiger bis täglicher Konsum)

22 Trinken Sie regelmäßig Alkohol?

4. a) Nähere Angaben zu den Gesundheitsfragen 1-10 und 12-15, wenn mit "ja" beantwortet:

Nr. Art der Krankheit, Arzneimittel, Verletzung, Beschwerden, Untersuchung (was wurde festgestellt)

Beschwerden / Behandlungen Name und Anschrift der Ärzte, Krankenhäuser, Ansprechpartner

Seit wann beschwerde-/behandlungsfrei?

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5. Bankverbindung

Ihr Konto bei der Königlichen Reichskasse:

Kontonummer:

6. VertragsbeginnAb wann soll der Einzelvertrag in Kraft treten?

_________________________________________

7. Über welche Quelle(n) haben Sie von uns erfahren?

Internet Freunde/Bekannte Seminare/Vorträge Sonstige

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8. Schlußerklärung Version: 3 - 05.02.2015

Erklärungen des Antragstellers / der Antragstellerin

Einschränkungen der LeistungenDie Gewährung von Leistungen beginnt nicht vor dem vereinbartenTermin und frühestens durch Zustandekommen des Vertrags. (Alle biszum Zustandekommen des Vertrags eintretenden gesundheitlichenVeränderungen sind unverzüglich nachzumelden).Ambulante und stationäre Untersuchungen oder Behandlungen imKrankenhaus, in Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sowieMuttergenesungskuren, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereitsbeabsichtigt oder angeraten sind bzw. die vom Zeitpunkt derAntragstellung bis zum Zustandekommen des Vertrags oder bis zumBeginn der Gewährung von vertraglich vereinbarten Leistungenbeabsichtigt oder angeraten werden, sind nicht Gegenstand diesesEinzelvertrags. Wir halten uns eine eingehende Prüfung vor.Ein Rechtsanspruch auf eine Erstattung besteht bedingt. DerRechtsanspruch kann im ersten Rechtszug nur vor einem DeutschenStaatsgericht oder einem unabhängigen deutschen Einzelrichter desKRD geltend gemacht werden. Der Staatszugehörige ist innerhalbdieser Vorgabe zur Wahl des Gerichtes oder des Richters berechtigt.Wenn sich beide Parteien nach einem Monat nicht auf einenEinzelrichter einigen, bestimmt ein unabhängiger Dritter dasanzurufende Gericht. Ein Anspruch auf vollständige Erstattung tritt imRang zugunsten aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger derDeutschen Gesundheit oder des KRD zurück. Der Staatszugehörigeverpflichtet sich demnach insbesondere, keinen Antrag auf vollständigeErstattung gegenüber der Deutschen Gesundheit geltend zu machen,wenn dadurch die Deutschen Gesundheit oder des KRD inwirtschaftliche Not geraten würde und es zur rechnerischenÜberschuldung oder zur Insolvenz der Deutschen Gesundheit oder desKRD führen könnte.Die Leistungen werden nur in Deutschland gewährt und nur fürKrankheiten, die dort erworben wurden und Unfälle, die dortgeschehen sind. Individuelle davon abweichende Einzelverein-barungen sind möglich.Bei Behandlungen, außer in akuten Notfällen, die insgesamt einBehandlungskostenvolumen von 1.000,- Euro überschreiten, ist einevorherige Rücksprache mit dem Bevollmächtigten des KRD erforderlich.Die Kosten für Krebsbehandlungen im Sinne der Schulmedizin sowieOrgantransplantationen, stationäre Psychotherapie, Impfungen undderen Folgekosten werden nur nach vorheriger Rücksprache mit demKRD mit einem Selbstbehalt von jeweils 5.000,- Euro je Kalenderjahrerstattet. Voraussetzung zur Leistungsgewährung bei Krankenhaus-geburten ist der Besuch des Seminars "Entwicklungsgesetze desLebens".Leistungen für Zahnarzt- und Zahnersatzbehandlungen sindbeschränkt: bis Ende des 1. Jahres auf 1.000,- Euro / bis Ende des2. Jahres auf 2.000,- Euro / bis Ende des 3. Jahres auf 3.000,- Euro /bis Ende des 4. Jahres auf 4.000,- Euro / bis Ende des 5. Jahres auf5.000,- Euro.

Verantwortlichkeit für den Inhalt des VertragsDie Fragen in diesem Vertrag sind nach bestem Wissen und Gewissensorgfältig und vollständig zu beantworten und dabei auch die fürunwesentlich gehaltenen Erkrankungen oder Beschwerden anzugeben.Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann das KRD vom Vertragzurücktreten oder ihn anfechten und ggf. Leistungen verweigern.

GenußrechtWurden nach zwei Jahren keine Leistungen des KRD in Anspruchgenommen, erhält der Antragsteller eine individuelle Gutschrift / einindividuelles Genußrecht. Dies ist ebenfalls nach drei, fünf, sieben undzehn Jahren der Fall.

Anwendbares RechtEs gilt vorrangig deutsches Recht des Königreiches Deutschland.

AufsichtEtwaige Beschwerden des Antragstellers können schriftlich an dieStaatskanzlei das KRD, Coswiger Straße 7, zu 06886 Lutherstadt Wittenberggerichtet werden.

Entbindung von der SchweigepflichtDem Antragsteller ist bekannt, daß das Königreich Deutschland, soweithierzu ein Anlaß besteht, Angaben über den Gesund-heitszustand bei dessenehemaligen oder bestehenden Kranken-versicherern und auch Angaben überfrühere, bestehende oder beantragte Absicherungsverträge zur Beurteilungder Risiken des beantragten Vertragsabschlusses überprüft. Zu diesemZweck sind Ärzte, Zahnärzte, Angehörige anderer Heilberufe sowieAngehörige von Krankenanstalten und Gesundheitsämtern, die denAntragsteller in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung untersucht,beraten oder behandelt haben, von ihrer Schweigepflicht entbunden, undzwar über den Tod des Antragstellers hinaus. Sie sind ermächtigt, dem KRDdie erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für Angehörigeanderer Kranken-, Lebens- und Unfallversicherer, mit denen derAntragsteller bisher in Vertragsbeziehungen stand oder steht. DieseErmächtigung erlischt fünf Jahre nach Antragstellung.Dem Antragsteller ist ferner bekannt, daß der Gewährsgeber der Leistungenzur Beurteilung auch Angaben überprüft, die zur Begründung etwaigerLeistungen gemacht wurden oder die aus eingereichten Unterlagen (z.B.Rechnungen, Verordnungen) sowie vom Antragsteller veranlaßtenMitteilungen eines Krankenhauses oder von Angehörigen eines Heilberufesersichtlich sind. Auch zu diesem Zweck befreit der Antragsteller dieAngehörigen von Heilberufen oder Krankenanstalten, die in den vorgelegtenUnterlagen genannt sind oder die an der Heilbehandlung beteiligt waren,von ihrer Schweigepflicht. Von der Schweigepflicht entbindet derAntragsteller auch zur Prüfung von Leistungen im Falle seines Todes.Die Schweigepflichtentbindung für die Leistungsprüfung bezieht sich auchauf die Angehörigen von Kranken-, Lebens- und Unfall-versicherern, dienach dort bestehenden Absicherungen befragt werden dürfen. DieseErklärung wird auch für die mit zu unter-stützenden Kinder desAntragstellers sowie die von ihm gesetzlich vertretenden Personenabgegeben, die die Bedeutung dieser Erklärung nicht selbst beurteilenkönnen.

DatenschutzAlle Daten werden streng vertraulich behandelt und nicht an Dritteweitergegeben.

MindestvertragslaufzeitDie Mindestvertragslaufzeit beläuft sich auf 18 Monate.

KündigungEs besteht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Im Fall einer Änderung derLeistungsvereinbarung tritt ein Sonderkündigungsrecht in Kraft.

StatutDer Antragsteller anerkennt durch seine Unterschrift das Statut der DGvollumfänglich. Das Statut ist veröffentlicht unter:http://sozialabsicherung.de oder auch auf Anfrage erhältlich.

Bitte prüfen Sie Ihre Angaben in diesem Vertrag auf deren Richtigkeit.Wir bitten Sie, jegliche Änderungen dem KRD unverzüglich mitzuteilen.

Ort und Datum Unterschrift(en) des Staatsangehörigen / Staatszugehörigen Person(en) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, ggf. gesetzliche(r) Vertreter

Antrag angenommen: _______________________________________________________Datum, Unterschrift des Bevollmächtigten des KRD

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9. Die Anlage ist VertragsgegenstandUm Ihren individuellen oder auch religiösen Bedürfnissen entsprechen zu können, beantworten Sie bitte die folgendenFragen (Mehrfachauswahl möglich):

1. Welche Therapie wünschen Sie im Falle der Diagnostizierung einer Krebserkrankung?

schulmedizinische Behandlung (Chemotherapie, Bestrahlung, Operation)

Homöopathische Behandlung

Osteopathische Behandlung

andere Heilpraktikerbehandlungsart

Behandlung nach Traditionell Chinesischer Medizin (TCM)

Therapie in einem alternativen Krebsbehandlungszentrum

Geistheilung

Eigenbehandlung in Selbstverantwortung

Behandlung durch einen Geistlichen Ihres Glaubens

2. Welche Behandlung wünschen Sie im Falle der Diagnose eines bevorstehenden Organversagens mit angeratener Organtransplantation (was im Behandlungsfalle dann auch eine Bluttransfusion mit sich bringen würde)?

Organtransplantation mit Bluttransfusion

Organtransplantation ohne Bluttransfusion

Abwarten und Ernährungs- und Lebensweise umstellen

Abwarten und eventuell ein Sterben in Kauf nehmen

Geistheilung durch einen angeratenen Heiler

Therapie in Eigenbehandlung

Behandlung durch einen Geistlichen Ihres Glaubens

Behandlung in einem alternativen Behandlungszentrum, ohne die durch den Arzt angeratene Organtransplantation

3. Welche Entbindungsart wünschen Sie im Falle einer Schwangerschaft?

normale Krankenhausentbindung

Kaiserschnitt

Wassergeburt im Krankenhaus

Wassergeburt im Geburtshaus

Entbindung im Geburtshaus

Entbindung mit einer Hebamme im eigenen Haus / in der eigenen Wohnung

Sonstige

4. Wie wollen Sie bei der Diagnose einer chronischen Krankheit behandelt werden?

auf schulmedizinische Art

Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)

durch einen Heilpraktiker

durch einen Geistheiler

Behandlung durch einen Geistlichen Ihres Glaubens

Sonstige, bitte eventuell selbst näher ausführen:

_________________________________________ ____________________________________________ Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers

_________________________________________________________________________________________________________________

6. Die Deutsche Pflege ist Teil der Deutschen Gesundheit und mit dieser geregelt.

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7. Die Deutsche Rente verwendete folgende Verträge:

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8. Die Deutsche Haftpflichtschadenausgleichskasse bot den Gemeinden und Städten folgende Verträge an:

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C.1.Gemäß § 1 Kreditwesengesetzes sind Bank- oder Einlagengeschäfte die Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums (§1 KWG).

Zudem stellt sich die Frage, ob hier das KWG ein anwendbares sog. “Gesetz” sein kann.Entsprechend Unserer Rechtsauffassung konnte das KWG nicht inkrafttreten, da dieses Gesetz von einem auf grundgesetzwidrige Weise gewählten sog. "Bundestag" "verabschiedet" wurde (s. BVerfGE 2BvF 3/11)Es widerspricht den Denkgesetzen, daß eine derartig gewählte Körperschaft (Bundestag) rechtwirksam legitimes Recht schaffen kann.

Sollten Sie die Auffassung vertreten, daß das KWG in Ihrer Ordnung geltendes Recht begründen könne, dann gilt das Folgende:

KreditWesenGesetz:§ 1 Begriffsbestimmungen(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),

Sowohl die “Kooperationskasse” als auch die “Königliche Reichsbank” nehmen Gelder ausschließlich bedingt an. In jedem Kapitalüberlassungsvertrag der “Kooperationskasse” ist eine Nachrangabrede mit einer insolvenzverhindernden Funktion vereinbart.Auch gemäß des Merkblattes der “Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht” handelt es sich nichtum erlaubnispflichtige Bankgeschäfte. Dort heißt es:

Auszüge aus dem aktuellen BaFin Merkblatt – Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäfts

I. Der Tatbestand des EinlagengeschäftsEinlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) ist die Annahme• fremder Gelder als Einlagen (1. Alternative) oder• anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums (2. Alternative),sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird. Auf eine Verzinsung der Gelder kommt es nicht an.Die 2. Alternative wurde im Zuge der 6. KWG-Novelle (Inkrafttreten: 01.01.1998) als Auffangtatbestandeingefügt. In der Praxis hat die 1. Tatbestandsalternative seitdem keine selbständige Bedeutung mehr.Beiden Alternativen des Einlagengeschäftstatbestands ist zunächst die „Annahme von Geldern“ gemeinsam. In der 1. Alternative werden diese angenommenen Gelder als „fremde“ Gelder näher bestimmt. Mit dem Merkmal „fremd“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die angenommenen Gelder nicht endgültig bei dem annehmenden Unternehmen verbleiben, dieses vielmehr verpflichtet ist, dem Berechtigten die angenommenen Gelder nach Maßgabe der hierüber getroffenen Vereinbarungen zurückzuzahlen. Fremde Gelder liegen praktisch gleichauf mit rückzahlbaren Geldern.Aus der Formulierung der 2. Alternative als Auffangtatbestand („oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums“) ergibt sich ferner, dass auch durch die 1. Alternative nur solche Gelder erfasst werden, die als „unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums“ einzuordnen sind. Die Annahme

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unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums ist das übergeordnete Merkmal beider Alternativen des Einlagengeschäftstatbestands. Seit Einführung der 2. Alternative als Auffangtatbestand bildet die 1. Alternative damit nur noch einen speziellen Unterfall des Einlagengeschäfts[1].Die Bereichsausnahme für die Emission von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen greift für beide Alternativen.

1. GelderGeld im Sinne der Norm ist jedes gesetzliche Zahlungsmittel. Sichtguthaben bei lizenzierten Kreditinstituten im In- oder Ausland (Buchgeld) stehen Bargeld gleich. Privatrechtlich geschaffene Zahlungsmittel zählen nicht als Geld, es sei denn, die Vertragsbedingungen der ausgebenden oder verwahrenden Stelle sehen einen Umtausch in gesetzliche Zahlungsmittel oder in entsprechendes Buchgeld vor.

2. AnnahmeUnter Annahme ist bei Bargeld die körperliche Entgegennahme zu verstehen. Bei Buchgeld besteht die Annahme in der Kontogutschrift im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sind auch Gelder, die durch eigene Kreditschöpfung (Gutschrift eines Kreditbetrages auf dem Konto des Kunden) oder durch Umbuchung entstehen, im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG angenommene Gelder. Insbesondere liegt eine Annahme im Sinne des Einlagengeschäftstatbestands auch bei einer Umwandlung einer Geldforderung aus einem Handelsgeschäft in ein Darlehen oder bei einem Stehenlassen von Geldern vor[2]. Guthaben, die durch eigene Kreditschöpfung entstehen, werden dem Girokonto des Kunden in gleicher Weise gutgeschrieben wie Gelder, die der Kunde selbst einzahlt oder ihm von dritter Seite überwiesen werden. Bankwirtschaftlich sind diese Vorgänge gleichwertig; derartige Gelder unterliegen den gleichen Regeln (Verfügbarkeit, Verzinsung etc.) wie die übrigen Gelder. Sie sind Einlagengeschäft, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.Habensalden auf Kontokorrentkonten, über die beiderseitige Warenlieferungen abgewickelt werden, sind hingegen nach ständiger Verwaltungspraxis nicht vom Einlagengeschäftstatbestand erfasst, wenn ein taggleicher Ausgleich von Haben- und Sollsalden stattfindet.

3. PublikumDurch den Begriff des Publikums soll die Herkunft der Gelder, die unter den Tatbestand des Einlagengeschäfts fallen, bestimmt und damit der subjektive Schutzbereich des Erlaubnisvorbehalts für das Betreiben des Einlagengeschäfts abgegrenzt werden. Im Interesse eines effektiven Anlegerschutzes sollen grundsätzlich alle Gelder, die von Dritten stammen, durch den Tatbestand erfasst werden. Auch Gelder, die lediglich aus einer kleinen, eindeutig abgegrenzten Teilmenge des Publikums stammen, sind Gelder des Publikums und fallen als solche in den Schutzbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG.Unter den Begriff des Publikums fällt zunächst jede natürliche oder juristische Person. Das gilt namentlich auch für Arbeitnehmer, Freunde und Bekannte, Mitglieder von Vereinen oder Genossenschaften und nicht persönlich haftende Gesellschafter[3]. Der Arbeitgeber, der Darlehen bei seinen Arbeitnehmern aufnimmt, kann hierdurch ein Einlagengeschäft betreiben.Der persönlich haftende Gesellschafter zählt nicht zum Publikum, wenn er über seine persönliche Haftung hinaus tatsächlich in die Führung des Unternehmens eingebunden ist. Unter dieser Voraussetzung darf die Gesellschaft sich von ihm über dessen gesellschaftsrechtliche Einlage hinaus Darlehen gewähren lassen. Gleiches gilt für Gelder, die der Gesellschafter auf Privat- oder Verrechnungskonten bei der Gesellschaft stehen lässt[4].Diese Wertung gilt – abgesehen von Fällen des Gestaltungsmissbrauchs - auch für den persönlich haftenden Gesellschafter, der nicht in die Führung der Gesellschaft eingebunden ist.Die Gelder, die von verbundenen Unternehmen hereingenommen werden, fallen ebenfalls nicht unter den Tatbestand des Einlagengeschäfts, da das verbundene Unternehmen nicht zum Publikum gerechnet wird[5]. Auf das Konzernprivileg (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG), das insoweit enger gefasst ist, da es nur auf

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solche Unternehmen Anwendung findet, die Bankgeschäfte „ausschließlich“ mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben, kommt es insoweit nicht mehr an.Nach Sinn und Zweck der Bestimmung fallen auch Kreditinstitute mit einer für das Inland gültigen Erlaubnis nicht unter das Publikum. Das schließt Kreditinstitute aus anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ein, die in Deutschland unter der Regelung des Europäischen Passes über die Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig sind. Wer unbedingt rückzahlbare Gelder von zugelassenen Kreditinstituten annimmt, betreibt nichtdas Einlagengeschäft.Folgerichtig sind auch Gelder aus Beteiligungen von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die bei dem zuständigen Landesministerium als solche anerkannt sind und damit unter die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 6 KWG fallen, keine Gelder des Publikums.

Im Kapitalüberlassungsvertrag der “Königlichen Reichsbank” ist geregelt, daß es keinen zivilrechtlichenAnspruch auf Rücküberlassung besteht und die Verwendung des Kapitals vollständig im freien Ermessendes Kapitalempfängers liegt. Der Kapitalüberlasser ist sich auch über die Art der Kapitalüberlassung im Klaren und ist auch über die Möglichkeit des Scheiterns des “Königreiches Deutschland”unterrichtet und nimmt diese Möglichkeit bewußt in Kauf.

Aufgrund der nachrangigen, oder hier gar keiner Ansprüche auf Rückzahlbarkeit, sind es keine unerlaubten Bankgeschäfte, da sich Bankgeschäfte als “unbedingt rückzahlbar” definieren.

Auch die Verwendung des Namens “Königliche Reichsbank” ist gestattet, selbst wenn das Gericht der Auffassung nicht zu folgen bereit ist, daß die Filiale der “Königlichen Reichsbank” aufgrund der Namensgleichheit im Sitzstaat berechtigt ist diese Bezeichnung zu führen.

§ 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"(1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bank" oder "Bankier" enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen 1.Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen, oder Zweigniederlassungen von Unternehmen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 7;2.andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigenVorschriften befugt geführt haben.

§ 41 AusnahmenDie §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die die Worte "Bank", "Bankier" oder "Sparkasse" in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben. Kreditinstitute mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in§ 39 Abs. 2 und in § 40 genannten Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat hinweisendenZusatz ergänzen.

Die "Königliche Reichsbank" weist schon durch die Auswahl des Namens auf ihren Sitzstaat hin – auf das Königreich Deutschland. Sie ist jedoch zudem kein Kreditinstitut, wie im Gesetz definiert.Banken sind hier nicht erwähnt.

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Die “Königliche Reichsbank” tätigt auch keine Bankgeschäfte im Sinne des KWG.

Vielmehr kommt schon für den verständigen Menschen im erwähnten "Kapital-Überlassungsvertrag" klar zum Ausdruck, daß es sich bei der Annahme von Kapital auf der "Königlichen Reichsbank" eben NICHT um Bankgeschäfte handeln kann.

Dies begründet sich auf mehrere Weise wie folgt:

1.Wir nehmen nur Kunstgegenstände (genannt Euro, s. Copyrightsymbol) von Staatsangehörigen und Staatszugehörigen an.

2.Wir nehmen alle Kunstgegenstände mit dem KÜV nur bedingt an.

3.Wir haben auf der Startseite der Königlichen Reichsbank" ganz klar zum Ausdruck gebracht, was die Königliche Reichsbank ist.

4.Auch unter dem Menüpunkt "Fragen und Antworten" hatten Wir schon zur Eröffnung bei der Beantwortung der Frage "Was ist die "Königliche Reichsbank" ganz klar deutlich gemacht, daß es sich um kein "Kreditinstitut" und dergleichen per Definition des (illegalen) KWG handeln kann. Startseite:Die "Königliche Reichsbank"ist die Staatsbank auf dem Gebiete des Staates Königreich Deutschland und steht für ein neues dauerhaft stabiles und unabhängiges Geld-, Finanz- und Bankenwesen.

Die "Königliche Reichsbank" richtet sich an den Bedürfnissen aller Menschen aus und arbeitet zinsfrei. Sie kann Zweigstellen errichten, die auf dem Gebiete der Bundesrepublik Deutschland keine Bankgeschäfte nach § 1 KWG tätigen dürfen. Sie dürfen keine öffentlichen Geschäftsbetriebe sein und gegenwärtig ausschließlich bedingt rückzahlbare Gelder von Staatsangehörigen und -zugehörigen des Königreiches Deutschland annehmen.

Fragen und Antworten:Was ist die "Königliche Reichsbank"?

Die "Königliche Reichsbank" ist die Staatsbank des Königreiches Deutschland. Sie ist nicht Teil des internationalen Finanzkartells und steht auch dann nicht unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wenn sie Zweigstellen in der Bundesrepublik Deutschland eröffnet.

Alle Zweigstellen im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland sind ausschließlich für die Staatsangehörigen und Staatszugehörigen des Königreiches Deutschland geöffnet. Es sind keine öffentlichen Ladengeschäfte. Die "Königliche Reichsbank" ist in der Ordnung der Bundesrepublik Deutschland also lediglich eine nicht öffentliche Anlaufstelle, welche diesen Eigennamen einer königlich aussehenden Sitzbank verdankt. In der "Königlichen Reichsbank" werden Bücher, Kunstgegenstände, Werbeartikel des Königreiches Deutschland, Marmor und auch eine königlich aussehende Sitzbank verkauft oder verschenkt.

Nach zahlreichen (unbegründeten) Einwänden der BaFin, wurden die Internetauftritte teilweise überarbeitet oder konkretisiert.

Dies geschah wie folgt:

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Auszug von der noch am 24.11.2014 erreichbaren Internetseite reichsbank,org-Startseite:

Die "Königliche Reichsbank"ist die Staatsbank auf dem Gebiete des Staates Königreich Deutschland und steht für ein neues dauerhaft stabiles und unabhängiges Geld-, Finanz- und Bankenwesen.

Die "Königliche Reichsbank" richtet sich an den Bedürfnissen aller Menschen aus und arbeitet zinsfrei. Sie kann Zweigstellen errichten, die auf dem Gebiete der Bundesrepublik Deutschland keine Bankgeschäfte nach § 1 KWG tätigen dürfen. Sie dürfen keine öffentlichen Geschäftsbetriebe sein und gegenwärtig Zahlungsmittel in ENGEL/E-Mark sowie in Euro nach den geltenden Kapitalüberlassungsbedingungen von Staatsangehörigen und -zugehörigen des Königreiches Deutschland annehmen.

Die aktuellsten Neuigkeiten des Königreiches erfahren Sie auf der Internetseite: koenigreichdeutschland.de

Fragen und Antworten:Was ist die "Königliche Reichsbank"?Die "Königliche Reichsbank" ist die Staatsbank des Königreiches Deutschland. Sie ist nicht Teil des internationalen Finanzkartells und steht auch dann nicht unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wenn sie Zweigstellen in der Bundesrepublik Deutschland eröffnet.

Alle Zweigstellen im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland sind ausschließlich für die Staatsangehörigen und Staatszugehörigen des Königreiches Deutschland geöffnet. Es sind keine öffentlichen Ladengeschäfte.

Die Zweigstellen der "Königlichen Reichsbank" sind in der Ordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht öffentliche Anlaufstellen für die Staatsangehörigen und Staatszugehörigen des Königreiches Deutschland. Das Königliche Schatzamt ist die erste Ministerialbehörde, die im Königreich Deutschlanddie Überwachung der Tätigkeiten der Königlichen Reichsbank übernimmt und im selben Hause tätig ist.

In den Zweigstellen der "Königlichen Reichsbank" werden zudem Bücher, Kunstgegenstände, Marmor und Werbeartikel des Königreiches Deutschland verkauft oder verschenkt.

Was sind die Hauptzwecke der "Königlichen Reichsbank"?

Die gegenwärtigen Hauptzwecke und Aufgaben der "Reichsbank" sind:

• der unabhängige weitere Aufbau des neuen deutschen Staates • die Sicherung des Kapitals der Kapitalüberlasser in der Währung des Königreiches Deutschland

und in Sachwerten, auch im Falle des Euroabsturzes • die Wahrung der Anonymität der Kapitalüberlasser • die Verhinderung der Enteignung wie beispielsweise in Zypern • die Emission der neuen deutschen Währung für die Staatsangehörigen und Staatszugehörigen des

Königreiches Deutschland • die Schaffung eines eigenen unabhängigen Verrechnungssystems

Sind die Gelder in der "Königlichen Reichsbank" sicher angelegt?

Das Königreich Deutschland gewährt die Sicherheit Ihrer Einlagen in ENGEL, E-Mark und später auch in der noch zu emittierenden Reichsmark.

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Wie die Deutsche Bank auch, halten wir den Euro für kein langfristig stabiles Zahlungsmittel. Deutsche Bank prophezeit Absturz des Eurohttp://www.welt.de/finanzen/article133038611/Deutsche-Bank-prophezeit-den-Absturz-des-Euro.html

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schätzt die Tätigkeiten des Königreiches Deutschland als "hochspekulative Anlageangebote" ein. Wir weisen darauf hin, daß Sie Ihre Gelder dem Königreich Deutschland nur überlassen sollten, wenn Sie sich über die sog. "hochspekulative Art des Anlageangebotes" im Klaren sind.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist eine von den Banken finanzierte "Anstalt" (Firma), deren Aufgabe die Überwachung der Integrität des bestehenden Finanzsystems ist. Einen Nachweis für die Tatsache, daß auch die BaFin nur eine Firma ist, finden sie >>HIER<<

- https://www.upik.de/017946992d6ee9e87e9324a725618d93/upik_suche.cgi?advanced=1&fromEupdate=&BUSNAME=Bafin&PHYSADDR=&ZIP=&CITY=&PRIM_GEO_AREA=AL&PRIM_GEO_AREA_KAN=AB&CTRY_CD=DE&advancedButton=Finden

Damit ist hinreichend bewiesen, daß es sich bei den Tätigkeiten sowohl der “Kooperationskasse” als auch der “Königlichen Reichsbank” als auch bei allen anderen Klägern nicht um Bankgeschäfte im Sinne des KWG handelt. Alle o.g. Kläger können somit auch nicht in angeblich unerlaubt betriebene erlaubnispflichtige Geschäfte einbezogen sein.

2.Das Versicherungsgeschäft liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes

“ ... dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Eintretens bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und die Risikoübernahme auf eine dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt.”

Zudem wird ein Versicherungsvertrag dann nicht als Versicherungsgeschäft eingestuft, wenn der Versicherungsvertrag in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgesschäft anderer Art steht und von dort sein eigentliches rechtliches Gepräge erhält. Das ist dann der Fall, wenn der Vertrag als unselbständige Nebenabrede mit einem Hauptvertrag verbunden ist, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist.

Bevor ein Vertrag mit der Deutschen Gesundheit, der Deutschen Pflege oder der Deutschen Rente des Königreiches Deutschland als Nebenabrede getätigt werden kann, schließt der Antragsteller einen einzelvertraglichen individuellen Leistungsvertrag der verbunden mit einer Zugehörigkeitserklärung zum Königreich Deutschland ist. Mit dem damit getätigten Beitritt zur Verfassungsordnung des Königreiches Deutschland erhält der Zugehörigkeit Erklärende Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem Staatsgericht des Königreiches Deutschland oder einem deutschen Einzelrichter und die Möglichkeit zur Nutzung der zahlreichen Angebote des Königreiches Deutschland. Eines dieser Angebote ist die Deutsche Gesundheit, die Deutsche Pflege oder auch die Deutsche Rente.

Die Vereinbarungen zur Deutschen Gesundheit sind keine Versicherungsverträge. Die versicherungsuntypischen Einzelverträge arbeiten nicht nach dem Gesetz der großen Zahl. Der jeweilige Einzelvertrag zur Schaffung der “anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall” im Sinne § 5 Abs.1 Nr 13 SGB V oder zur Schaffung “vergleichbarer Ansprüche” (s. § 193 Abs.3 Punkt 2 VVG) ist im Falle der neuen Verträge der Deutschen Gesundheit zudem aufgeteilt in Hauptabrede

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(Leistungsvertrag in Verbindung mit einer Zugehörigkeitserklärung) und Nebenabrede (Absicherung im Krankheitsfall).Die Leistungserbringung für die Deutsche Gesundheit für die Staatsan- oder -zugehörigen im Hauptvertrag ist in Sachgütern oder in Form von Arbeitsleistung oder in Form einer privaten Währung des Königreiches Deutschland zu begleichen. Das Königreich Deutschland erbringt in einer individuellen Nebenabrede einzelvertraglich viele verschiedene Leistungen. Absicherung im Krankheitsfall ist nur eine der möglichen Leistungen.

Der Leistungsvertrag und die damit verbundene Zugehörigkeit zum Königreich Deutschland (Hauptvertrag) bietet die Möglichkeit, eines fairen individuellen Leistungsaustausches und die Möglichkeit, die komplexe Verfassungsordnung mit Anspruch auf rechtliches Gehör von einem Staatsgericht des Königreiches Deutschland oder eine deutschen Einzelrichter zu nutzen. Der Schwerpunkt des gemischttypischen Vertrages liegt im Hauptvertrag, da der Umfang möglicher Leistungen in der Hauptabrede sowohl von der Menge der zu erhaltenden Leistungen, als auch von ihrer Natur als vor- oder höherrangig oder -wertig einzuschätzen ist. Damit ist die Hauptabrede als Schwerpunkt in diesem gemischttypischen Charakter des Vertrages einzuschätzen. Somit ist auch aus diesem Gesichtspunkt aufgrund der Ausgestaltung kein erlaubnispflichtiges Versicherungsgeschäft zu erkennen.

Daß alle bestehenden Verträge, die mit der NDGK und den Abgesicherten bestehen, keine Versicherungsverträge sind, urteilte bereits das AG Dessau am 08.01.2015 im Verfahren wegen des Verdachtes des Betreibens des unerlaubten Versicherungsgeschäftes gegen Uns. Es bestehen lediglich mit der BaFin abgestimmte Verträge bei der NDGK.

Dies hätte die BaFin auch ausweislich des Abschlußberichtes des Abwicklers erkennen können. Zudem wurden alle (grundlos) beanstandeten Verträge nach dem 29.04.2013 eigenständig abgewickelt, eben weil die Vorgehensweise der BaFin schon in der Vergangenheit erkennen ließ, daß sich diese nicht gewillt ist an geltendes Recht zu halten.

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Abschlußbericht des Abwicklers

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Aufgrund der Vertragsausgestaltung ist somit auf mehrfache Art gesichert, daß es sich nicht um erlaubnispflichtige Versicherungsgeschäfte handeln kann.

3.Da, wie oben aufgezeigt, der Abwickler sämtliches Mobiliar, Technik und samtliche weiteren Gegenstände, Unterlagen und Daten beschlagnahmte und teilweise gleich verwertete, handelte er auch entgegen der oben genannten sog. Bescheide denn:

Gemäß den in etwa gleichlautenden Anordnungen an den Abwickler war dieser lediglich berechtigt:

a) Räume zu betreten und Nachforschungen anzustellen, sowie Einsicht zu nehmen.b) Art und Umfang unterstellter Geschäftstätigkeiten festzustellen, soweit das Versicherungsgeschäft im Sinne des VAG dadurch betrieben wird, indem ein Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen gewährt würde.c) mit den “Versicherten” (die es nicht gibt) Korrespondenz zu führen und diese über Ihre “Anordnungen” zu unterrichten.d) Verträge mit einbezogenen Unternehmen zu kündigen.

Zudem wurde dem Abwickler die Verfügungsgewalt über Konten eingeräumt. Dies jedoch nicht nur in Bezug auf eventuell bestehende Versicherungs- und Bankgeschäfte im Sinne des VAG und des KWG. Mit seinen Handlungsweisen überschritt der Abwickler seine Befugnisse, nicht nur weil das KRD ein souveräner Staat ist, sondern auch in Abhängigkeit zu den gelieferten Bescheiden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Der Abwickler war nicht berechtigt, Sachwerte fortzuschaffen oder gar zu verwerten, schon gar nicht an Ort und Stelle. Er war auch nicht berechtigt Unterlagen und Dokumente fortzuschaffen. Er war auch nicht berechtigt Privateigentum zu beschlagnahmen, sicherzustellen oder zu verwerten.

Die Bestellung eines Abwicklers, der an Ort und Stelle, das Übermaßverbot mißachtend, sämtliche Unterlagen mitnimmt, der selbst als “Geschäftsführer” handelnd die gestohlenen Unterlagen, in die er lediglich Einsichtsrechte hatte, an die sog. Finanzbehörden aushändigt, die selbst nur Einsichtsrechte hatten, war weder geboten noch verhältnismäßig.

4.Die Anordnungen der Präsidentin der BaFin, Frau Dr. Elke König, waren zudem rechtswidrig. Sie hättengar nicht erlassen werden dürfen.Zum einen, weil es keine unerlaubten Bank- und Versicherungsgeschäfte gibt. Das kann die Präsidentin der BaFin auch erkennen.

Zudem hätte sich der bestellte Abwickler auch durch Kooperation vor Ort mit den hier tätigen Menschenvom Nichtbestehen erlaubnispflichtiger Versicherungs- oder Bankgeschäfte überzeugen können. Das Übermaßverbot wurde verletzt, selbst wenn die Bundesrepublik in Deutschland oder die Präsidentin der BaFin auf Grundlage von Verträgen Einsichts- oder Eingriffsrechte mit dem Königreich Deutschland vereinbart hätte.Die Handlungen waren auch nicht verhältnismäßig, selbst wenn das Königreich Deutschland aus Sicht der Präsidentin der BaFin ein nicht eingetragener Verein innerhalb der (Un-) Ordnung der Bundesrepublik in Deutschland wäre. Die Maßnahmen waren auch nicht notwendig und geeignet um dieAbwicklung angeblich unerlaubte Versicherungsgeschäfte im Interesse der sog. „Versicherten“ unverzüglich und “ordnungsgemäß” durchzuführen, wie behauptet wird.

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Die Abgesicherten haben kein Interesse an einer Abwicklung. Sie haben ein Interesse am Gedeihen des deutschen Staates und an Ihrer eigenen Gesundheitsabsicherung, der “Deutschen Gesundheit”, oder auchder NDGK.

Zudem hätte ein milderes Mittel Anwendung finden müssen. Der bestellte Abwickler hätte vor Ort leichtEinsicht nehmen können, um eventuell bestehende sog. “Versicherungsverträge” der “Deutschen Gesundheit” im Sinne des VAG ausfindig zu machen und abwickeln zu können, wenn er diese vorgefunden hätte. Diese bestehen aber nicht. Daß wußte sowohl der Abwickler, als auch Frau Dr. Elke König.

5.Die BaFin behauptet von sich, eine “Präsidialbehörde” zu sein. Dies sagte auch der Zeuge Gohr in oben erwähntem Gerichtsverfahren aus. Als diese haben Sie sich an das VwVfG zu halten.Sollte die BaFin als Firma anzusehen sein, gelten bei den Unterschriften ihrer Vertragsangebote die Vorschriften des BGB und des HGB.Egal als was man die Präsidentin der BaFin oder die BaFin ansehen möchte, Wir weisen auf den Entwurfscharakter sämtlicher sog. “Bescheide” der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, erlassen durch ihre Präsidentin, Frau Dr. Elke König, hin.

Jeder sog. Bescheid der BaFin ist schon wegen Formmängeln unwirksam. Er genügt nicht den Formerfordernissen eines wirksamen Bescheides, da dieser nicht vom bevollmächtigten Behördenleiter oder einer anderen bevollmächtigten Person eigenhändig unterschrieben ist.

a) Gemäß der allgemein anerkannten Rechtsprechung handelt eine Person, die „im Auftrag“ handelt, nicht eigenverantwortlich. Sie handelt weisungsgebunden und gibt keine eigene wirksame Willenserklärung ab. Eine wirksame Willenserklärung ist zu keinem Zeitpunkt hier eingegangen.Der „Im Auftrag“ handelnde Mitarbeiter, Herr Gohr, legte auch zu keinem Zeitpunkt eine Vollmacht seines nicht genannte Auftraggebers vor, die ihn als ordentlich Bevollmächtigten für Uns glaubhaft handlungsbefugt gemacht hätte. Auch hat er keine Bevollmächtigung vorgelegt, die es ihm erlauben würde, im Auftrage rechtswirksame Schreiben erstellen, unterschreiben und/oder versenden zu können.

b) für den Fall, daß er diese Bevollmächtigung hätte, wäre seine Unterschrift erforderlich, um den Entwurfscharakter auszuschließen. Gemäß § 126 BGB (die BaFin ist eine bei UPIK gelistete Firma und handelt nach Handelsrecht) und auch für den Fall, daß die BaFin als eine „Behörde“ anzusehen ist, muß gemäß Kommentar Kopp/Ramsauer 10. Auflage zum $ 37 Abs. 3 VwVfG Rn. 31 ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Das Erfordernis der Unterschrift bzw. Namenswiedergabe soll vor allem im Interesse der Rechtsicherheit grundsätzlich gewährleisten, daß nicht (noch) unfertige, noch nicht als endgültige Entscheidungen gedachte Schreiben, insbesondere Entwürfe, als Verwaltungsakte „ergehen“ - sog. „Beweisfunktion“; es soll außerdem im Interesse des Bürgers wie auch der Verwaltung selbst (insoweit aA BverfGE 45, 193: die Behörde soll dadurch nicht geschützt werden) sicherstellen, daß Verwaltungsakte nur von den nach der internen Organisation der Behörde zuständigen „zeichnungsberechtigten“ und damit für die Handlung verantwortlichen Amtsträgern bzw. nur mit deren Billigung erlassen werden – sog. Garantiefunktion (OVG Weimar NvwZ-RR 1995, 253) und dient insofern auch der Identifizierung des verantwortlichen Sachbearbeiters.

Im gleichen Kommentar ist unter Rn.32 zur Unterschrift erklärt: „Die ausdrückliche Erwähnung der Unterschrift in Abs. 3 schließt es nicht aus, daß entsprechend der früheren Rechtsprechung das Fehlen einer Unterschrift dann als unbeachtlich angesehen wird, wenn aus den gesamten Umständen, z.B. aus

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einem Begleitschreiben, das den Anforderungen des Abs. 3 genügt (BGH NJW 1984, 1760 und BverwG NvwZ 1991, 1193) zweifelsfrei hervorgeht, daß es sich um eine abschließende, für den Bürger bestimmte Entscheidung und nicht lediglich um einen Entwurf, der noch einer abschließenden Entscheidung, der Zustimmung des (bevollmächtigten oder ordentlich bestallten) Behördenleiters usw. bedarf, handelt.

In Rn. 33 ist klar zum Ausdruck gebracht:„Unterschrift bedeutet eigenhändige Unterzeichnung durch eine natürliche Person mit ihrem Namen“.

Im Paland-Kommentar zum §1 BGB wird klargestellt, daß die „natürliche Person“ Sklave ist.Zitat:“Sow ausl Recht völkerrechtsw natürl Pers (Sklaven) die Rfgk vorenthält, ist es gem EG 6 nicht zu beachten.”(Soweit ausländisches Recht (z.B.: Besatzungsrecht) völkerrechtswidrig natürlichen Personen (Sklaven) die Rechtsfähigkeit vorenthält, ist es gemäß Einführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch § 6 nicht zu beachten) Es kann angenommen werden, daß eine völkerrechtskonforme Minderung der Rechtsfähigkeit der natürlichen Person (in der heutigen Zeit ein Sklave) somit statthaft und auch erfolgt ist.Dies ist auch dadurch zu erkennen, daß das Wort “völkerrechtswidrig” in früheren Kommentaren des § 1BGB nicht enthalten war. Es hat somit eine Änderung der Rechtslage stattgefunden.Somit benötigt diese, in der Minderung der eigenen Rechtsfähigkeit befindliche, sog. „natürliche Person“(von lat. persona - Maske) als weisungsgebundener Sklave in jedem Falle auch eine ordentliche Bevollmächtigung eines Nicht-Sklaven. Ansonsten wäre die Legitimationskette unterbrochen. Diese beginnt in der Bundesrepublik beim sog. “Obersten Befehlshaber”.

Wenn im selben Kommentar des VwVfG zu dem Punkt, in der Fußnote 48 angeführt, ausführt wird: „die Unterschrift muss, da Abs.3 nicht wie das bürgerliche Recht Eigenhändigkeit vorschreibt, nicht eigenhändig sein“ ist dieser Auffassung nicht zu folgen, da dann sowohl die Beweisfunktion, die Garantiefunktion, die Verantwortlichkeit und auch die Haftung für Amtspflichtverletzung ausgehebelt würden und somit nicht mehr gegeben wären. Diese Schutzfunktionen für den sog. “Bürger” gegenüber dem sog. “Staat” sind zur Wahrung von sog. “rechtstaatlichen Grundsätzen” jedoch unbedingt erforderlich, denn darin liegt ja auch der Sinn dieser Vorschrift.Zudem würden bei der Beachtung dieser Ausführung in der Fußnote kriminelle Elemente in der Verwaltung jegliche Haftung für Amtspflichtverletzungen aushebeln können. Die Folge einer derartigen Rechtsauslegung wäre ein unverantwortlich handelnder “Simulationsstaat”, ein Vorläufer des offenen Faschismus, in dem unverantwortliche sog. (Schein-) “Amtsträger” Allmacht über die Menschen ausüben könnten und im Falle von Rechtsverletzungen unverfolgbar wären, da sie ohne eigenhändige Unterschrift keine Haftungsfolgen aus sog “Amtspflichtverletzungen” oder “Straftaten im Amt“ erfahrenwürden. Wir in Deutschland sollten einen derartigen Zustand schon aufgrund der Erfahrungen der Geschichte nicht tolerieren und schon den Anfängen wehren, was jedoch bislang nicht erfolgte. Zudem würde eine derartige Anwendung in der Rechtspraxis der Rn 33 widersprechen. Es ist im Interesse der Rechtsicherheit zwingend geboten, eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten. Weiter wird in Rn. 33 ausgeführt: „Die Unterschrift muss grundsätzlich unter dem Text des Verwaltungsaktes stehen und idS den Verwaltungsakt abschließen.“

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Gemeint ist die eigenhändige Unterschrift des zeichnungsberechtigten Amtsträgers, wobei die Legitimationskette von einem Nichtsklaven auszugehen hat und nachzuweisen ist. Alles andere würde den Denkgesetzen widersprechen.

Zudem hat die Legitimationskette im Einklang mit bestehenden (höherrangigen) Rechten zu sein.

Gemäß dem von Ihnen illegal auf Deutsche angewendeten Grundgesetz, ist im Art. 25 GG das höherrangige Völkerrecht Bestandteil des sog. “Bundesrechtes”. Die Haager Landkriegsordnung als Teil des Völkerrechts legt in Art. 45 fest:

“Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebietes zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueeid zu leisten”

Die Legitimationskette beginnend vom “Obersten Befehlshaber” ist damit unterbrochen, da dieser sämtlichen Amtsträgern, Bediensteten und sonstigen im Öffentlichen Dienst tätigen “Dienstausweisinhabern” illegal einen Treueeid auf das Grundgesetz als Besatzungsrechtliches Mittel gem. Art 43 HLKO und/oder die sog. “freiheitlich-demokratische-Grundordnung” des Grundgesetzes abverlangte., was jedoch aufgrund höherrangigen Völkerrechtes rechtswidrig und damit unwirksam ist. Es gibt auch heute noch keine Verfassung, die vom Deutschen Volk in freier Selbstbestimmung angenommen wurde, außer die Verfassung des Königreiches Deutschland.

Es kann in der Bundesrepublik in Deutschland somit auch keine rechtswirksame hoheitliche Tätigkeit ausgeübt, noch eine Legitimationskette hergeleitet werden.Das Grundgesetz wurde nicht von Deutschen ratifiziert oder als Verfassung angenommen. Zudem sind sämtliche sog. “Bundestagswahlen” auf grundgesetzwidrige Weise abgehalten worden (s. BVerfGE 2BvF 3/11), wobei sog. “Bundesbürger” in einem sog. “Wahllokal” ihre Stimme in eine “Wahlurne” “abgeben”. Es kann aus einer derartigen Wahl kein legitimer Gesetzgeber und folglich auch kein legitimes Recht entstehen. Ohne einen Eid auf das GG ist es in der Ordnung der sog. “Bundesrepublik Deutschland” nicht möglich,in einem sog. “Öffentlichen Amte” tätig zu sein.Es kann somit keine rechtswirksame hoheitliche Tätigkeit ausgeübt, noch eine Legitimationskette hergeleitet werden.Nach Überzeugung des Unterzeichners fehlen aus diesem Grunde grundsätzlich Unterschriften auf sog. “Bescheiden”.

Für den Fall, daß die sog. “Behörde” BaFin” dieses Schreiben im Original, ähnlich der geübten Praxis bei sog. “Urteilen” sog. “gesetzlicher Richter” (die jedoch keine derartigen Richter sind), in der sog. “Behörde” beläßt, um auf deren Basis nichtbestellte “Abschriften” oder “Ausfertigungen” oder “Kopien” und dergleichen zu erstellen und zu versenden und zu meinen, daß dies ebenso zur sog. “Bestandskraft” führen könne, gilt das Folgende:

c) Eine nicht gekennzeichnete “Abschrift” oder “Ausfertigung” in einem konkreten Verwaltungsakt als “Bescheid” auszustellen ist nicht zulässig.

Im Falle der (Erteilung einer Abschrift mit) Namenswiedergabe (für eine Behörde oder andere Stelle, vgl. VwVfG §§ 33,34), ist die von der Kanzlei beglaubigte Namenswiedergabe zu verstehen (§ 37 VwVfG, Rn. 35).Der Beglaubigungsvermerk muß die Übereinstimmung der Namenswiedergabe mit der handschriftlichenUnterschrift in dem bei der Behörde verbleibenden Original bestätigen und selbst von dem Beamten oder Angestellten, der die Beglaubigung vornimmt, unterschrieben werden. Dazu sind die Vorschriften zur Beglaubigung des § 34 Rn.3 ff zu beachten.

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In der Form einer Abschrift oder sog. Ausfertigung versendeten Sie als BaFin im Rechtsschein der Wirksamkeit Ihre sog. „Bescheide“ oder ließen sie versenden. Sie sind jedoch unwirksam, da es der Unterschrift des zeichnungsberechtigten Sachbearbeiters ermangelt.

Um eine Abschrift handelt es sich jedoch nicht. Dies hätte auch kenntlich gemacht werden müssen. Zudem ist diese nicht bestellt worden.

Gemäß des Kommentars handelt es sich bei den §§ 33 und 34 VwVfG lediglich um materiellrechtliche Regelungen über Beglaubigungsbefugnisse ,die in einem sehr losen Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren ieS des § 9 (Begriff des Verwaltungsverfahrens) stehen und die als sog. annexe (angehängte) Materie nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit in das VwVfG hineingenommen wurden. Insbesondere ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, daß sie Zulässigkeit von Beglaubigungen unabhängig von einem konkreten Verfahren iS von § 9 regelt.

Hinter dem obig angeführten sog. “Bescheid” steht jedoch ein konkretes Verwaltungsverfahren im Sinnedes § 9 VwVfG. Somit ist dieses von einer zeichnungsberechtigten “natürlichen Person” zu unterzeichnen.

d) Im Falle der Wertung des Schreibens als Abschrift, ist diese an die Formerfordernisse des § 33 Abs.(3) VwVfG gebunden.Gemäß § 33 Abs (3) wird eine Abschrift durch einen Beglaubigungsvermerk beglaubigt. Der Vermerk muß enthalten:

1. die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt wird,2. die Feststellung, daß die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt3. den Hinweis, daß die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt

wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist,4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen

Bediensteten und das Dienstsiegel.

In Rn. 27 sind die Mindestanforderungen an eine Beglaubigung von Dokumenten in einem Muster dargestellt. Auch bei Nichtverwendung des Musters und der Verwendung einer selbst entworfenen Form des Beglaubigungsvermerkes sind diese Anforderungen zu erfüllen. Sie werden von dem o.g. sog. “Bescheid” jedoch nicht erfüllt.

Die Beglaubigung eines Dokumentes ist gemäß Rn. 26 des § 33 o.g. Kommentars wegen Nichtbeachtung der Formerfordernisse nichtig. Damit ist auch im Falle einer Abschrift diese nur ein Entwurf und damit unwirksam und nichtig.

Da es aufgrund der fehlenden Unterschrift kein tatsächlicher Verwaltungsakt gemäß § 9 VwVfG sein kann, es sich auch nicht um eine Abschrift eines amtlichen Dokumentes einer Behörde handeln kann, so kann sich also bestenfalls nur um den Anschein einer vorgenommenen Unterschriftsbeglaubigung handeln.

Selbst wenn Sie die Auffassung vertreten, daß auch eine schlichte mit dem Zusatz „gez.“ versehene Namenswiedergabe, d.h. Wiedergabe jedenfalls des Familiennamens, in Ihrem sog. „Bescheid“, den Sie als nicht von uns bestellte und von Ihnen nicht kenntlich gemachte Abschrift an die NDGK sandten, genügen würde, dann muss der Beglaubigungsvermerk die Übereinstimmung der Namenswiedergabe mit der handschriftlichen Unterschrift in dem bei der „Behörde“ verbleibenden Original bestätigen und selbst von dem Beamten oder Angestellten, der die Beglaubigung vornimmt, unterschrieben werden.Eine namentlich nicht genau bezeichnete Tarifbeschäftigte kann keine derartige Person sein.

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Gemäß § 34 VwVfG, welcher die Beglaubigungsvorschriften von Unterschriften regelt, Rn. 3 ff ,ist dabei auf folgende Art vorzugehen:Wenn Sie uns als „andere Stelle“ ansehen wollen, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, finden die folgenden Vorschriften des VwVfG § 33 Abs. 2 und 3 Anwendung:

(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.

(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten:

1. die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob

sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hatund ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,

3. den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,

4. den Ort und Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.

Die Vorschriften zur Form der Beglaubigung, wie diese in Rn. 9 o.g. Kommentars näher aufgeführt ist, sind nicht erfüllt. Das Bundesministerium des Inneren hat schon mit Rundschreiben v. 08.12.1976 (GMBl S. 684) für das Beglaubigungsvermerk ein Muster mit folgendem Inhalt empfohlen, welches an die BaFin angepaßt, folgendermaßen auszusehen hätte:

„Die/Das vorstehende Unterschrift/Handzeichen ist von

__________________________________________________________________ (Vorname, Familienname, ggf. Geburtsname)

wohnhaft in ________________________________________________________ (Ort, Straße und Hausnummer)

persönlich bekannt – ausgewiesen durch __________________________________

___________________________________________________________________ (Personalausweis, Paß)

vor mir vollzogen – anerkannt – worden.Dies wird hiermit amtlich beglaubigt.Die Beglaubigung wird nur zur Vorlage bei

____________________________________________________________________ (Behörde oder Stelle)erteilt.

____________________ den, ________ (Siegel) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Im Auftrag

______________________________ (Unterschrift)

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Einzig diese Form genügt den Intentionen der Vorschriften des VwVfG nach Rechtsicherheit und Beweisfunktion. Nur diese garantiert, daß Verwaltungsakte nur von den nach der internen Organisation der Behörde zuständigen „zeichnungsberechtigten“ und damit für die Handlung verantwortlichen Amtsträgern bzw. nur mit deren Billigung erlassen werden – sog. Garantiefunktion und nur diese vorgeschriebene Form genügt zur Identifizierung des verantwortlichen Sachbearbeiters.

Gemäß Rn. 8 des genannten Kommentars zum § 34 VwVfG, sind die einzelnen Blätter des Schreibens zudem miteinander zu verbinden und die Verbindungsstelle ist zu siegeln.Dies ist nicht geschehen.

Gemäß Rn. 10 führt der Verstoß gegen die formellen Erfordernisse für das Beglaubigungsvermerk zur Nichtigkeit (Ungültigkeit) der Beglaubigung. Außerdem kommen uU Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung in Betracht.

Diese sind in dem §§ 823 (Schadensersatzpflicht) und 839 (Haftung bei Amtspflichtverletzung) BGB geregelt, da es keine sog. „Staatshaftung“ gibt. Auch der § 36 des Beamtenstatusgesetzes (der auch für alle Bediensteten gilt) regelt, daß der Beamte für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen dievolle persönliche Verantwortung trägt.

Da die Beglaubigung nichtig ist, es keine Unterschrift auf den sog. „Bescheiden“ durch den Aussteller der sog. „Bescheide“ gibt, der (ordentlich bestallte) Behördenleiter weder mit Unterschrift noch mit Namenszug erkennbar ist, die Schreiben weiteren Formerfordernissen (fehlende Siegelung) nicht genügen, die natürliche Person „Herr Gohr“ als Sklave keine eigene wirksame Willensbekundung liefernkann und auch keine ordentliche Bevollmächtigung eines Nichtsklaven lieferte, sind alle Schreiben ohneein unterschriebenes Begleitschreiben durch einen Amtsträger unwirksam.

Da es zu keinem sog. „Bescheid“ ein unterzeichnetes Begleitschreiben durch so einen Amtsträger gab, auch nicht im Falle des Entwurfes des sog. Bescheides mit oben genannter Geschäftsnummer, ist der Entwurfscharakter der Schreiben immer von vornherein offenkundig und damit das Schreiben als unbeachtlich zu erkennen.

Zudem weisen Wir darauf hin, daß auch im Muster, welches von Bundesministerium des Inneren als Teilder Institutionen der Besatzer, zur Unterschriftenbeglaubigung herausgegeben wurde, die Formulierung “wohnhaft” anstelle der korrekten Bezeichnung “Wohnsitz” habend, verwendet wurde.

Gemäß der “Sammlung der Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Anordnungen der Militärregierung – Deutschland” unterliegen im Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers gemäß Gesetz Nr. 52 (Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen) unter Artikel 1; 1., Buchstabe d)

“Alle Personen (Sklaven) die von der Militärregierung in Haft genommen sind oder sonstwie in Verwahrung gehalten werden ... der Beschlagnahme sowie der Weisung, Verwaltung und Aufsicht oder sonstigen Kontrolle der Militärregierung.”

Unter Artikel VII – Begriffsbestimmungen, ist aufgeführt:a) Personen bedeutet jede natürliche Person ...c) Vermögen, bedeutet jedes bewegliche und unbewegliche Vermögen ...d) Ein “Staatsbürger” eines Staates oder einer Regierung bedeutet, ein Untertan (Sklave = Sache) oder Staatsbürger ...e) Deutschland bedeutet das Deutsche Reich wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat.”

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Daß das Besatzungsrecht nach wie vor in Kraft ist, ist allgemein bekannt und offenkundig.

Sie können keine Vollmacht des sog. “Obersten Befehlshabers” oder eine mit Vollmachten ausgestattete Legitimationskette für Ihre Handlungen vorweisen.Sie können nicht nachweisen, ein Amtsträger zu sein. Sie selbst sind in einem geminderten rechtlichen Status und nur Bediensteter mit einem “Dienstausweis”.

Alle bisher vorgenommenen sog. “Zwangsvollstreckungen” sind somit illegal. Entwürfe entfalten keine rechtliche Wirkung. Die Behauptung, daß sog. „Bescheide“ „bestandskräftig“ seien (worunter fehlgeschulte Mitarbeiter sog. “Bundes- oder Landesbehörden” im Verwaltungsverfahren “rechtskräftig”versehen), ist somit haltlos. Wir hatten das immer erkannt und gerügt und deshalb nie einen sog. „Widerspruch“ erhoben.

Durch die Beschlagnahme des Deutschen Reiches durch die alliierten Siegermächte und der schrittweisen Abschaffung der wahren Deutschen Staatlichkeit (in der der bürgerliche Tod und die Sklaverei für alle Deutschen schon einmal abgeschafft war; s.§ 1 BGB Kommentar aus dem Jahre 1909 oder auch noch 1927 v. Fischer/Henle “Alle rechtsfähig, Sklaverei und bürgerlicher Tod unzulässig”), wurde ein unsäglicher illegaler Zustand nur scheinbarer Rechtstaatlichkeit für die Menschen geschaffen, den es wieder abzuschaffen gilt, damit ein tatsächlicher rechtstaatlicher Zustand und auch das Völkerrecht wieder hergestellt werden kann und die Menschheit nicht in einer bargeldlosen faschistischen Sklaverei endet.

Dieser rechtlich geminderte Zustand für alle Menschen wurde auch mithilfe der Maskierung (natürliche “Person” - Maske) von vormals freien Menschen mithilfe des ausländischen Besatzungsrechtes und durch die Schaffung der “Wohn-haft” völkerrechtskonform (Besatzungsrecht und nun auch Lissabon-Vertrag mit Schaffung einer supranationalen Int. Organisation durch die Verwendung des Internationalen Vertragsrechtes) bewirkt und so wurde der vormals freie Mensch im Deutschen Reich wiederum schrittweise in seinem rechtlichen Status gemindert, was es durch die Schaffung echter Staatlichkeit mit einer Verfassung wieder zu beseitigen gilt. Darin sehen Wir Unsere Aufgabe.

Zudem ist in dem vom BMI herausgegebenen Muster zur Beglaubigung zum Fehler der “wohnhaft” noch ein weiterer “Fehler” enthalten. Eine Beglaubigung “im Auftrag” auszuführen legt dar, daß es sich bei dem Willen der Urkundsbeamtin in der Kanzlei wiederum um keine eigene Willensbekundung handeln kann. Im Interesse der Rechtsicherheit und der Schutzfunktion der Gesetze für den Bürger gegenüber dem sog. “Rechtstaat” ist Freiheit und Unabhängigkeit der Urkundsbeamtin der Kanzlei jedoch zwingend erforderlich. Nur so kann sichergestellt werden, daß die Urkundsbeamtin unabhängig und in der Lage ist zu prüfen, ob es sich tatsächlich um unterschriebene, eindeutige, Wirksamkeit habende und auch Haftung auslösende Verwaltungsakte handelt, die sie beglaubigt. Ein abhängige Tarifbeschäftigte kann dies nicht.Vielmehr muß die Beglaubigung von der Kanzlei durch eine Urkundsbeamtin vorgenommen werden, dienicht weisungsgebunden handelt und eigenen Willen zum Ausdruck bringen kann. Nur so sindrechtstaatliche Grundsätze gesichert. Eine Tarifbeschäftigte die als Urkundsbeamtin im Rechtsscheinhandelt, ist nicht legitimiert, derartige Handlungen tätigen zu können.

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Das Besatzungsrecht ist weiterhin in Kraft. Dies ist nicht nur an dem folgenden Schriftstück ersichtlich.

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III.

Die besondere Eilbedürftigkeit begründet sich wie folgt:

1.Alle mit der NeuDeutschen Gesundheitskasse (NDGK) geschlossenen Verträge vor dem 29.04.2013 unterliegen nicht der Abwicklung. Die Vertragspartner der NDGK erwarten weiterhin, daß ihre Verträge erfüllt werden. Es sind mittlerweile zahlreiche Rechnungen (s.Anlage1) aufgelaufen und es laufen weitere auf, wobei die Mitglieder der NDGK die Erstattung verlangen. Diese muß dringend geleistet werden, da mit dieser Gesundheitsabsicherung der Zustand für Leib und Leben der Abgesicherten verbunden ist. Es ist nicht immer üblich, daß Leistungserbringer (z.B.: Ärzte, Krankenhäuser, Heilpraktiker) weiterhin Leistungen für säumige Zahler ihrer Rechnungen erbringen. Somit ist die Möglichkeit zur Wiederherstellung der Gesundheit der Abgesicherten durch die Leistungserbringer nur zu gewährleisten, wenn die NDGK wieder zügig in der Lage ist, ihre Leistungen zu gewähren.

2.Da die bedingt angenommenen Gelder der Kooperationskasse (im Falle der NDGK) als auch die mit einer qualifizierten Nachrangabrede mit insolvenzverhindernder Funktion bedingt angenommenen und eingelegten Gelder in der Königliche Reichsbank (im Falle der Deutschen Gesundheit (DG) einen zusätzlichen Rücklagenfonds für eventuelle Großschadensfälle bilden, sind auch diese legalen Unternehmungen dringend wieder handlungsfähig zu machen. Nur mit diesen ist gesichert, daß die NDGK als auch die Deutsche Gesundheit und die Deutsche Pflege im Großschadensfall und die Deutsche Rente gesichert ihre vereinbarten Vertragsleistungen liefern können, zumal diese gerade vorliegen.

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Auch die Abgesicherten in der DG erwarten, daß ihre Absicherung die geforderten Leistungen erbringt. Auch hier sind bereits Rechnungen aufgelaufen die beglichen werden müssen.

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3. Da der Abwickler bislang keine Rechnungen bezahlt, z.B. an die Stadtwerke für Heizung und Strom, ist angezeigt, daß der Energieversorger demnächst seine Leistungen ohne weitere Vorankündigung einstellt und bei Gas sogar vorzeitig am 03.03.2015 eingestellt hat.

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Das würde, jetzt im Winter, ein Einfrieren von Wasser und Heizung befürchten lassen, was irreparablen Schaden an der Heizungsanlage und an den Wasserleitungen ergeben würde. Dieser Schaden wäre nicht wieder gut zu machen. Es ist daher dringend geboten im Eilverfahren zu arbeiten um irreparable Schäden an den Objekten im „Heuweg 16“ und auch „Am Bahnhof 4“ zu vermeiden, die beide vom Abwickler durch die Übernahme des Vereins Ganzheitliche Wege e.V. in Gefahr geraten sind, da sich diese im grundbuchlichen Besitz des Vereins befinden. Bislang sind Rechnungen in Höhe von nahezu 25590,96 Euro aufgelaufen. Hier die genauen Zahlen:

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Vertragspartner ist hier der Verein NeuDeutschland, der gar nicht der Abwicklung unterliegt, aber dessenVermögen im Zuge der Durchsuchungs- und ungerechtfertigten Beschlagnahmeaktion nahezu vollständig beschlagnahmt wurde.

Gemäß der Abwicklungsanordnung der BaFin hat der Abwickler lediglich:

“in Ihrem Namen Ansprüche gegenüber Ihren Vertragspartnern geltend zu machen und durchzusetzen ...”

Der Abwickler zahlt keine Rechnungen, die irgendwelche Vertragspartner an den Verein oder einen hier tätigen oder aufenthältigen Menschen stellen.

4.Auf dem Gelände Heuweg 16 leben zahlreiche Menschen.Dies sind unter anderen Martin Schulz, Benjamin Michaelis, Martin H Ulf Heller, Dirk P Michaele K Es leben dort noch weitere, sich nicht immer und dauerhaft dort aufhaltende Menschen. Zudem sind zahlreiche Menschen aufgrund der Maßnahmen ausgezogen, die jedoch wieder zurückkommen wollen, wenn sich die Lage entspannt hat.Die dort fest lebenden Menschen haben dort ihren Lebensmittelpunkt. Ihre Lebensgrundlage ist bedroht. Zum einen ist die weitere Versorgung mit Wärme und Strom nicht gesichert.Zudem sind ihre Erwerbsgrundlagen zu ihrer Lebenssicherung in Gefahr.

Der Abwickler zerstörte für diese und weitere Menschen auch die Erwerbsgrundlage zur Lebenssicherung, indem er alle Technik, Mobiliar Unterlagen, private Gegenstände usw. dieser Menschen und auch des/der Vereins/e mitnahm.Diese Personen würden zu Sozialfällen, würde nicht zügig diese Grundlage wiederhergestellt.

5.Obwohl die BaFin Widersprüche und Widerspruchsbegründungen gegen ihre sog. Bescheide erhielt, beschlagnahmt und verwertet der Abwickler weiterhin ohne Ankündigung und ohne die Aushändigung von Verwertungslisten weiter alles dessen er habhaft werden kann. So wurde am 11.02.2015 ein Imbisswagen des Vereins NeuDeutschland einfach ohne Kenntnisgabe von einem privaten Stellplatz abtransportiert. NeuDeutschland unterliegt nicht der Abwicklung. Trotz allem verwertet der Abwickler ohne Unterscheidung des Eigentümers. Er beschlagnahmte und verwertete ja auch ohne die Aushändigung von Listen zahlreiche private Gegenstände, Unterlagen und Daten der hier lebenden Menschen.

6.Zudem versucht der Abwickler, zahlreiche Personen von den Liegenschaften zu vertreiben. Dies zeigen die Schreiben des Abwicklers an die hier lebenden Menschen. Dabei ist klarzustellen, daß der Abwicklernicht für den Eigentümer des Geländes handelt.

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Schreiben an Marco G Benjamin Michaelis und Martin Schulz:

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7.Dem Vermieter der Coswiger Straße 7 geht jeden Monat Mieteinnahme verloren, da der Abwickler auf illegale Weise die Räume des Eigentümers des Mietobjektes verriegelte, Schlösser austauschte, immer noch Druck auf den Eigentümer ausübt und er weiter versucht, die Nutzung der Räumlichkeiten für legale Tätigkeiten zu unterbinden.

8.Allen Personen, die hier tätig waren, werden aufgrund der Unterstellung von Einbezogenheit in illegale Geschäfte, die Eröffnung von Bankkonten verunmöglicht. Diese Personen können keine Rechnungen bezahlen und dergleichen. Die Gewährleistung ihres Lebensunterhaltes ist nicht mehr gesichert, ihre Existenz ist bedroht.

Beweis: Erfahrungsbericht Hannes Jaschke und Kontoauszug

Ein Erfahrungsbericht aus Wittenbergvom 15.12.2014 von Hannes Jaschke

Freitag, der 12.12.2014Beim Geldabheben am Automaten in der Sparkasse Wittenberg (Hauptfiliale) wurde meine Karte eingezogen. Daß ich genau in der Hauptfiliale der Wittenberger Sparkasse war, war im Nachhinein ein Glücksmoment. Denn ich hatte sofort Ansprechpartner am Empfangstresen, die auf meine Frage, was denn los sei, kurz in den Bildschirm blickten, wo aus dem Blickwinkel mir die Worte CURATOR AG und OPPERMANN ins Auge stachen. Da es bereits weit nach 17:00 Uhr war, sind die Berater jedoch nicht mehr im Hause gewesen und man verwies mich an die Rechtsabteilung, wo man mich auf Montag morgen vertröstete. Dazu schrieb man mir kurz den Namen der Beraterin auf einen Zettel. Montag, der 15.12.2014Am Montag morgen, den 15.12.2014, suchte ich zusammen mit Manuel die Rechtsabteilung in der Hauptstelle der Sparkasse Wittenberg auf. Am Freitag wurde mir die Rechtsabteilung auf Etage 2 gezeigtund dort sagte man mir, heute ab 9:30 Uhr wieder dort antreten zu dürfen. Bei der Anmeldung kannte man bereits meinen Fall vom Freitag und kontaktierte gleich meine Beraterin. Man sagte uns, daß wir kurz nach 10:00 Uhr die Beraterin sprechen können, somit fuhren wir nochmals los, um einige Besorgungen zu machen. Um 10:13 standen wir dann wieder an der Anmeldung der Rechtsabteilung der Sparkasse Wittenberg. Nach etwa 2 Minuten kam die Beraterin heraus. Sie sagte, die BaFin habe zusammen mit Herrn Dr. Stefan Oppermann mein Konto sperren lassen. Die Beraterin sagte uns klar: „Das ist der erste Fall dieserArt in unserer Filiale“ und beteuerte uns gegenüber, daß sie Kontakt zur BaFin zuvor schon einmal aufgenommen hatte, um darauf hinzuweisen, daß doch noch Daueraufträge über dieses (mein) Konto laufen. Das war der BaFin wohl egal, und der Auftrag der Kontosperrung wurde dererseits durchgesetzt. Es war klar zu erkennen, daß die Beraterin sich kooperativ zeigte und uns wirklich helfen wollte, doch auch ihr waren die Hände gebunden, wichtige Informationen herauszugeben. Auf meine Frage hin, ob sie uns wenigstens das Schreiben an die Sparkasse Wittenberg kopieren kann oder die Information der letzten Aktion von Oppermann auf meinem Konto ausdrucken kann, verneinte sie mit den Worten „Wir sind hier als Sparkasse auch nur Handlanger der BaFin“. Auf meine Frage hin, ob mein Konto nur eingefroren – also gesperrt – sei, sagte sie mir, daß der Abwickler das komplette Guthaben (über 400,- Euro) hat abbuchen lassen. Wohin wiederum, konnte mir die Frau auch nicht sagen, denn diese Auskünfte zu geben sei ihr untersagt. Doch erinnere ich mich noch an die Bildschirmanzeige am Freitag bei der Anmeldung in der Haupthalle, daß dort CURATOR AG und OPPERMANN stand. Die Beraterin wies uns in mehreren Punkten immer wieder darauf hin, Herrn

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Oppermann selbst zu kontaktieren und schrieb mir sogar als Notiz kurz auf, auf welches Aktenzeichen und auf welche Gesetze lt. Abwickler Bezug genommen wird.

Das Aktenzeichen ist der Bescheid der BaFin an die Person Peter Fitzek (in welchem ich als Privatperson nicht einmal Erwähnung finde, geschweige denn es einen anderweitigen Zusammenhang gibt) sowie das VAG 5, 1 und das KWG § 32, Abs. 1 VAG §1 Definition für „aufsichtspflichtige Unternehmen“VAG § 5 „Erlaubnis, Antrag, einzureichende Unterlagen“

KWG 32, Abs. 1 „Erlaubnis“ (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muß enthalten...

Wichtige Aussagen der Beraterin der Sparkasse Wittenberg(aus Erinnerung in etwa rezitiert): „Das ist der erste Fall dieser Art in unserer Filiale“ „Es stehen mehrere Namen auf dem Schreiben von der BaFin, welches die Sparkasse Wittenberg bekommen hat.“ „Wenn Sie bei uns wieder ein Konto eröffnen würden, müssen wir sofort die BaFin in Kenntnis setzen und wahrscheinlich würden diese Ihr Konto wieder sperren lassen.“

(Ich gehe seit dieser Aussage davon aus, daß bundesweit sämtliche Kreditinstitute das gleiche Schreiben bekommen habenund informiert sind, Kontoeröffnungen zu verweigern, sobald jemand von dieser Liste ein Konto eröffnen will.) „Wir sind hier als Sparkasse auch nur Handlanger der BaFin“.

Es gibt lt. Aussage der Beraterin einen Zusammenhang damit, daß ich Zahlungseingänge von einempolnischen Konto (IngBank) habe, was für die BaFin ein Grund zu sein scheint, mein Konto zu sperren,das Guthaben zu räumen und aufzulösen.

Auf die Frage...:„Können Sie mir denn eine Kopie des Schreibens aushändigen, welches Sie bekommen haben? Ich brauche schließlich einen Nachweis des Vorgangs, damit ich weiß, worum es denn geht.“...kam die Antwort:

„Nein, das geht leider nicht. Es ist mir untersagt, eine Kopie oder anderes auszuhändigen.“ Meine Lage:Im Moment stehe ich finanziell mittellos da, was sämtlichen monatlichen Daueraufträgen (derer nichtviele sind, aber wichtig), einen Strich durch die Rechnung macht. Ich bin demnach auf Spendenangewiesen, um wenigstens etwas Bargeld in der Tasche zu haben.

Als Zeuge benennen wir Herrn Hannes Jaschke.

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Aus den Ausführungen ergibt sich, daß von allen Beteiligten weder erlaubnispflichtige Bank- noch erlaubnispflichtige Versicherungsgeschäfte getätigt werden. Es kann auch keine Einbezogenheit unterstellt werden. Hier wurde von der Präsidentin der BaFin lediglich versucht, sämtliche legalen Tätigkeiten zum Aufbau eines freiheitlichen Gemeinwesens zu unterbinden. Selbst die Präsidentin der BaFin unterstellt in ihren Schreiben an Uns oder einen anderen der o.g. Kläger, daß alle Tätigkeiten darauf ausgerichtet sind, eine Erlaubnispflicht zu umgehen. Damit gibt sie aber auch indirekt zu, daß es keine Verletzung des materiellen Rechtes gibt. Freiräume zur Gestaltung neuen Rechtes und zur Förderung eines kooperativen Gemeinwesens zu nutzen, ist keine Straftat. Es fällt der Präsidentin der BaFin vielleicht schwer hinzunehmen, daß es Menschen gibt, die Freiheit erhalten wollen und eine Aufsicht nicht wünschen und brauchen, nichtsdestotrotz hat sie dies jedoch hinzunehmen. Das deutsche Volk hat ein Recht auf Freiheit und Selbstbestimmung. Die im § 92 des StGB aufgeführten Verfassungsgrundsätze gestatten den Institutionen der Bundesrepublik keine Gewalt oder Willkürherrschaft. Diese würde jedoch geschehen, leistete das Gericht nicht die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes.

Sollte das Gericht weiteren Sach- und Rechtsvortrag für erforderlich halten, so wird um einen richterlichen Hinweis gebeten.

Peter Menschensohn des Horst und der Erika Fitzek

Imperator Fiduziar Königreich Deutschland

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